Die Aufsichtspflicht des Lehrers
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Die Aufsichtspflicht des Lehrers
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers von Stefan Mehrens Übersicht 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlagen 3. Inhalt der Aufsichtspflicht 3.1 Aufsichtspflichtige Personen 3.2 Aufsichtspflicht des Lehrers 3.3 Aufsichtsmaßnahmen 4. Verschulden 5. Haftung 6. Einzelfragen 1. Einleitung Von den besonderen Dienstpflichten und -aufgaben der Lehrer wie insbesondere der Unterrichtspflicht, der Erziehungspflicht (§ 35 Abs. 1 NSchG), der Übernahme sonstiger schulischer Aufgaben (§ 36 Abs. 1 NSchG) und der Aufsichtspflicht (§ 62 NSchG) nimmt die letztgenannte für den Lehrer insofern eine besondere Stellung ein, als sie häufig Grund ständiger Befürchtungen ist. Denn einerseits sind ihr Inhalt und ihre Grenzen nicht klar beschrieben, so dass nicht von vornherein ersichtlich ist, was in einer konkreten Situation vorn Lehrer zu tun oder zu unterlassen ist; zum anderen kann bei der leichtesten Verletzung der Aufsichtspflicht ein ganz erheblicher Schaden — als Körperverletzung oder (nur) Sachschaden — entstehen. Dazu kommt die psychische Belastung des Lehrers, der mit einem Schadensfall in Verbindung gebracht wird. Aber auch relativ leichte und unerhebliche Schadensfälle bringen erheblichen Aufwand an Verwaltungsarbeit und persönlichen Ärger mit sich. So kann es nicht verwundern, dass im Hinblick auf die Aufsichtspflicht viele Lehrer ständig ein Damoklesschwert über sich sehen, ins besondere wenn sich wie bei Klassenfahrten die Frage der Aufsicht in besonderer Weise stellt. Übertriebene Befürchtungen sind indessen unbegründet: Der Lehrer, der alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch in einer bestimmten Situation tun würde, handelt grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Wenn es dennoch zu einem Unfall kommt, kann man ihm einen Vorwurf nicht machen. Hinzu kommt, dass im Falle eines Unfalls Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Die persönliche Haftung des Lehrers scheidet ohnehin aus, weil gern. Art. 34 GG, § 839 BGB der Staat statt seiner eintritt. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 § 45 Niedersächsisches Schulgesetz Das Niedersächsische Schulgesetz beschreibt die Aufsichtspflicht in § 62. Danach haben die Lehrer die Pflicht, die Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Bushaltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schüler der Vorklasse, des Primarbereichs und des Sekundarbereichs 1 das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen (Abs. 1). Geeignete Mitarbeiter der Schule, geeignete Erziehungsberechtigte und geeignete Schüler können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden, Schüler jedoch nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten (Abs. 2). Diese Vorschrift ist allgemein gehalten und bestimmt nicht, welche Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht erwartet werden und wodurch die Aufsichtspflicht verletzt werden kann. Weitere gesetzliche Vorschriften, die die Aufsichtspflicht des Lehrers näher umschreiben oder begrenzen, bestehen nicht. § 62 Abs . 1 NSchG hat darüber hinaus nur 1 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers deklaratorische Bedeutung. Denn die Aufsichtspflicht folgt aus der Fürsorgepflicht des Staates für die ihm anvertrauten Kinder und besteht deshalb unabhängig von der Existenz einer sie nur allgemein beschreibenden gesetzlichen Vorschrift. Es muss daher in jedem Einzelfall durch Wertung aller Umstände ermittelt werden, welche Maßnahmen in der konkreten Situation von dem aufsichtspflichtigen Lehrer verlangt werden mussten und inwieweit er dieser Pflicht nachgekommen ist. Hierzu muss entscheidend auf die allgemeinen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, die für die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit maßgebend sind. Das sind in erster Linie folgende Bestimmungen: 2.2 — § 832 BGB; Die Vorschrift betrifft die zivilrechtliche Haftung desjenigen, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht u. a. über einen Minderjährigen verpflichtet ist. — § 276 BGB; Die Vorschrift betrifft die Verschuldensmaßstäbe. Erlasse Unterhalb von Gesetzesnormen bestehen zum Teil Spezialvorschriften, die für bestimmte Bereiche Aufsichts-, Sorgfalts- und Verhaltenspflichten beschreiben, die im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für die Kinder als Mindestsorgfaltspflichten anzusehen sind, und deren Verletzung regelmäßig eine Aufsichtspflichtverletzung darstellt. Hierzu gehören die konkreten Aufsichtsregelungen in folgenden Erlassen: — — — — 3. Erlass über „Aufsicht an Schulbushaltestellen und Aufsicht über Schüler im Bereich der Schule“ vom 5. 8. 1980 (SVBI. S. 307) 1) Erlass über „Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 28. 12. 1976 (SVBI. 1977 S. 2; ber. S. 88)2) Erlass über „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ vom 10. 6. 1982 (SVBI. S. 129)3) Erlass zur Sicherung der Räume für den Chemie - und Physikunterricht vom 4. 8. 1960 (SVBI. 5. 214) 4) Inhalt der Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht des Lehrers besteht unter zwei Aspekten: 1. Es gilt zu verhindern, dass die Schüler während der Schulzeit Körper- der Sachschäden erleiden. Beispiel: Auf einer Klassenfahrt ins Hochgebirge sondern sich zwei Schüler von der Gruppe ab und beginnen einen Felsen zu erklettern. Einer der Schüler stürzt ab und verletzt sich erheblich. 2. Es gilt auch zu verhindern, dass die Schüler Dritte schädigen. Beispiel: Auf der gleichen Wanderung ist eine kleine Schülergruppe besonders schnell gegangen und vorzeitig bei der ersehnten Gaststätte angelangt. Bevor der Lehrer mit der restlichen Schülergruppe das Ziel erreicht, betrinken sie sich kräftig und zerstören zum Teil das Gartenmobiliar. 1) 2) 3) 4) WT A 2.4 WT A 4.2 WT A 4.2 WT A 2.4 2 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers 3.1 Aufsichtspflichtige Personen Als aufsichtspflichtige Personen kommen zunächst grundsätzlich alle Lehrer der Schule in Betracht, gleichgültig, ob sie Beamte oder Angestellte, haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte sind. Des weiteren können Mitarbeiter der Schule (§ 38 NSchG), also die Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Sonderschulen bzw. öffentlichen Ganztags schulen sowie die sonstigen Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zum Schulträger stehen, aufsichtspflichtig sein. Hierzu müssen sie allerdings von der Schulleitung mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht besonders betraut werden. Die Schule trifft hierbei eine besondere Verantwortung: Sie darf nur geeignete Personen mit dieser Aufgabe betrauen. Verletzt die ausgewählte Person die ihr übertragene Aufsichtspflicht, wird der Schulleiter nachzuweisen haben, dass ihn bei der Auswahl dieser Person ein Verschulden nicht trifft. Geht es um die mögliche Aufsichtspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Schule, muss die in § 62 Abs. 2 NSchG angesprochene ausdrückliche Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufsicht jedenfalls in den Fällen vorliegen, in denen eine bestimmte Schülergruppe in einer konkreten Situation einer besonderen Aufsicht bedurfte. Beispiel: Aufsicht über eine Klasse im Rahmen einer Vertretungsstunde bei Erkrankung des Fachlehrers oder Aufsicht im Rahmen einer Klassenfahrt. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine besondere Betrauung nicht erforderlich ist. So wird ein pädagogischer Mitarbeiter, der morgens in seine Schule kommt und tatenlos zusieht, wie ein größerer Schüler einen wesentlich kleineren verprügelt oder der Zeuge eines Fahrraddiebstahls durch Schüler auf dem Schulhof wird, sich nicht darauf berufen können, dass er mit der Aufsicht nicht betraut gewesen sei. Er muss selbstverständlich einschreiten; dies schon deshalb, weil es zur Treuepflicht auch gehört, Schaden vom Dienstherrn abzuwenden. Neben den in § 45 Abs. 2 NSchG genannten Personen können wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts andere Personen mit der Aufsichtspflicht nicht betraut werden. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn sich der Aufsichtspflichtige zur Erleichterung seiner Aufsicht der Hilfe anderer Personen bedient, die etwa bei Klassenfahrten helfen sollen, entscheidende Konflikte zwischen den Schülern schon im „Vorfeld“ abzubauen. Beispiel: Zur Unterstützung nimmt der Lehrer seine Ehefrau mit auf die Klassenfahrt. Allerdings kann es sich bei den Tätigkeiten dieser Personen immer nur um eine Hilfstätigkeit für den aufsichtsführenden Lehrer handeln. Die Verantwortung verbleibt allein bei diesem. Aufsichtspflichtig können schließlich auch Personen sein, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehen und die mit anderen als pädagogischen Aufgaben in der Schule beschäftigt sind, wie der Hausmeister oder das Verwaltungspersonal. Eine solche allerdings nur eingeschränkte Pflicht folgt — auch wenn sie nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich festgelegt ist — aus dem Arbeitsverhältnis zum Schulträger, der ebenfalls ein Interesse daran hat, dass die Schüler während der Schulzeit weder Schaden erleiden noch verursachen. Beispiel: Der Hausmeister kommt dazu, wie zwei Schüler aufeinander einschlagen. Er muss einschreiten. Die Sekretärin des Schulleiters beobachtet, wie zwei Schüler heimlich den Chemiesaal mit — vermutlich gestohlenen und gefährlichen — Chemikalien verlassen. Sie muss ebenfalls einschreiten. 3 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers 3.2 Aufsichtspflicht des Lehrers Die Aufsichtspflicht des einzelnen Lehrers folgt immer aus seinem aktuellen pädagogischen oder dienstlichen Einsatz und ist damit im Hinblick auf den geschützten Schülerkreis und auf die räumliche und zeitliche Erstreckung festgelegt. Wahrend des Unterrichts ist der Lehrer aufsichtspflichtig nur im Hin blick auf die Schüler der Klasse, in der er gerade unterrichtet. Was in den anderen Klassen gerade passiert, braucht ihn im Prinzip nicht zu interessieren. In diesen Klassen liegt die Aufsicht bei einem anderen Lehrer. Anders ist es aber, wenn er erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse eine Aufsicht nicht vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommt und das Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt. In solchen Fälle n wird man erwarten müssen, dass der Lehrer bei der Nachbarklasse vorbei sieht und prüft, ob alles in Ordnung ist. Außerhalb der eigentlichen Unterrichtsveranstaltungen, also auf dem Schulgelände während der Pausen und unmittelbar vor und nach dem Unterricht besteht neben der speziellen Pausenaufsicht die allgemeine Pflicht eines jeden Lehrers, Ordnungsverstöße, die er zufälligerweise bemerkt — insbesondere gefährdendes oder schädigendes Verhalten von Schülern —‚ zu unterbinden. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf das gesamte Schulgelände einschließlich auf den Bereich der angrenzenden Bushaltestellen. Sie erstreckt sich weiterhin auf die Bereiche, in denen außerhalb der Schule Schulveranstaltungen stattfinden, wie Sportplätze, Schwimmbäder, Schulgärten, Jugendherbergen bei Klassenfahrten etc. sowie auf die Wege von der Schule zu den Veranstaltungsorten und zurück. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Weg von der Wohnung des Schülers zur Schule und zurück. Hier liegt die Aufsichtspflicht für minderjährige Schüler allein bei den Eltern. Zeitlich umfasst die Aufsichtspflicht den Zeitverlauf sämtlicher Schulveranstaltungen gleich welcher Art, also auch die Zeit für freiwillige Schulveranstaltungen, wie z. B. Orchesterproben oder naturwissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften, die manchmal erst spät nachmittags stattfinden. 3.3 Aufsichtsmaßnahmen Die in der Praxis wichtigste Frage, welche konkrete Maßnahme in einer bestimmten Situation die Aufsichtspflicht gebietet, lässt sich natürlich nicht allgemein festlegen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme in der jeweiligen Situation bei dem vorhandenen Schülerkreis angemessen und effektiv ist. Dabei wird von dem Aufsichtspflichtigen lediglich verlangt, dass er die Maßnahmen ergreift, die jeder verantwortungsvolle Mensch, dem Kinder anvertraut sind, vernünftigerweise vornehmen würde. Daher ist weder Überängstlichkeit noch Sorglosigkeit am Platze. Selbstverständlich müssen sich die Maßnahmen für Lehrer und Schüler im Rahmen der Zumutbarke it halten. Der Lehrer wird daher insbesondere zu berücksichtigen haben, — Alter, Zahl und Reifegrad der Schüler, — etwaige Anwesenheit weiterer Aufsichtspersonen und deren „Kompetenz“, — Gefährlichkeit der Veranstaltung und ihre typischen Gefahren, — Besonderheiten bei einzelnen Schülern, z. B. aggressive Kinder, Behinderte, — Vorhandensein gefährlicher Gegenstände bei Schülern, z. B. Waffen, Feuerzeuge, oder von Suchtmitteln, wie Alkohol, Zigaretten, Drogen, — Vorhandensein von erheblichen Geldmengen. 4 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers Als „Standardmaßnahmen“ kommen bei jeder besonderen Veranstaltung in Betracht: — altersgemäße Aufklärung über etwaige typische Gefahren bei Veranstaltungen dieser Art, — ausdrückliches Verbot bestimmter naheliegender Handlungen, — je nah Alter und Reifegrad sowie nach Art der Veranstaltung eine nahezu ständige bis gelegentliche Überprüfung der Anwesenheit aller Schüler. 4. Verschulden Für die haftungsrechtliche und disziplinarrechtliche Frage, die bei Verletzungen der Aufsichtspflicht im allgemeinen im Vordergrund steht, reicht die Feststellung, dass objektiv die Pflicht nur unzureichend wahrgenommen wurde, allein nicht aus; die Aufsichtspflichtverletzung muss auch schuldhaft, d. h., sie muss vorsätzlich oder — was der Regelfall sein wird — fahrlässig begangen worden sein. Nur dann kommen eine Haftung des Staates und/oder dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Lehrer in Betracht. Vors ätzlich handelt der Lehrer, der die Tatsachen, die die Aufsichtspflichtverletzung objektiv ergeben, kennt — der sich also beispielsweise bewusst über bestehende Vorschriften hinwegsetzt — und sich auch der Pflichtwidrigkeit bewusst ist oder zumindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und gleichwohl handelt. Fahrlässig handelt dagegen der Lehrer, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht — in diesem Zusammenhang also seiner konkreten Aufsichtspflicht — zuwider handelt. Ob im Einzelfall Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Hinblick auf die konkrete Pflichtverletzung, nicht etwa im Hinblick auf die weiteren Folgen, festzustellen. Dabei ist Richtschnur für die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, die „Sorgfalt des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“. Bei der Fahrlässigkeit wird noch unterschieden zwischen „leichter“ und „grober“ Fahrlässigkeit. Die Unterscheidung ist von Bedeutung für die Frage, inwieweit der aufsichtsführende Lehrer persönlich im Wege des Regresses letztlich für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Beispiel; Auf einer Klassenfahrt lagert die Klasse (etwa 14jährige Schüler) auf einem Zeltplatz neben einer tiefen Kiesgrube mit steilen Wanden. Dem Lehrer ist dies bekannt. Genau kennt er das gefährliche Gelände aber nicht. Nach der Ankunft auf dem Platz und dem Aufbau der Zelte zieht sich der Lehrer eine Zeitlang zurück, um den nächsten Tag vorzubereiten. Die Schüler entdecken die Kiesgrube und beginnen die Wände hinunter zu klettern. Dabei stürzt ein Schüler ab. Dies ist ein Fall der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung: Der Lehrer hätte vorhersehen können und müssen, dass die Schüler unbeaufsichtigt die neue Gegend „erkunden“ und dabei die Kiesgrube entdecken würden und dass damit Unglücksfälle durch Klettern oder Abstürzen nicht auszuschließen sind. Er hätte daher zunächst selbst das Gelände erkunden, die Schüler eindringlich warnen und ermahnen und insbesondere jegliche Kletterei verbieten müssen. Alternative: Der Lehrer weiß oder geht davon aus, dass die Schüler am Rand der Grube herumklettern. Er weiß auch, dass dies gefährlich ist. Er schreitet aber nicht ein, weil er seine Vorbereitung zu Ende bringen will und weil er glaubt, dass schon nichts passieren werde. Fall der Vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung. Der Lehrer kennt seine Pflicht in der konkreten 5 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers Situation. Gleichwohl handelt er nicht. Dass er geglaubt hat, es werde schon nichts passieren, und dass er natürlich den Unfall keineswegs gewollt hat, ändert an der vorsätzlichen Pflichtverletzung nichts. 5. Haftung Kommt es aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers zu einem Schadensfall, übernimmt gem. Art. 34 GG, § 839 BGB der Dienstherr des Lehrers, also das Land Niedersachsen, die volle finanzielle Ersatzleistung. Gegen den Lehrer selbst können vom Geschädigten keine Ansprüche geltend gemacht werden. Allerdings kann der Lehrer — wie oben angedeutet — von dem Dienstherrn, der Ersatz leisten muss, in Regress genommen werden, wenn die Aufsichtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte (§ 86 Abs. 2 NBG; § 14 BAT). 6. Einzelfragen 1. Aufsicht während des Unterrichts Fall: Zu Beginn des Kunstunterrichts nennt der Lehrer die Aufgabe. ein bestimmtes Bild zu malen, gibt einige Hinweise dazu und setzt sich dann hinter den Lehrertisch und liest Zeitung. Obwohl die Klasse unruhig ist, lässt er sich bei seiner Lektüre nicht stören. So erkennt er nicht, dass ein Schüler den Stuhl seines Nachbarn mit Leim beschmiert, als dieser gerade kurz seinen Platz verlassen hat. Als er sich wieder hinsetzt. klebt er mit seiner Hose fest. Die Hose ist unbrauchbar geworden. Die Aufsicht des Lehrers während des Unterrichts ist im Prinzip „Daueraufsicht“. Dies ist im allgemeinen auch kein Problem, weil der Lehrer sich während des Unterrichts mit der Klasse ständig befasst und damit eine Aufsicht umfassend ausübt. Die Aufsicht gewinnt aber gerade dann Bedeutung, wenn die Schüler sich — wie im Fall — eigenständig beschäftigen sollen. Dann ist zu fordern, dass der Lehrer von Zeit zu Zeit seinen Blick durch die Klasse schweifen lässt oder ab und zu von Schüler zu Schüler geht und sich die Arbeitsergebnisse ansieht. Die Schüler müssen spüren, dass eine Aufsicht besteht und sie nicht machen können, was sie wollen. Im Fall hat der Lehrer seine Aufsichtspflicht in grob fahrlässiger Weise verletzt. Dass bei fehlender Aufsicht in der Schule derartige „Scherze“ vorkommen, ist bekannt und vorhersehbar. Daher haftet für den Schaden zwar zunächst der Staat. Er wird aber den grob fahrlässig handelnden Lehrer in Regress nehmen. 2. Zeitweiliges Verlassen des Klassenraumes Fall: Während des Erdkundeunterrichts, in einer Hauptschule stellt der Lehrer fest, dass eine für den Unterricht erforderliche Wandkarte nicht in den Unterrichtsraum mitgebracht worden ist. Er verlässt den Klassenraum mit dem Hinweis, er komme gleich wieder, die Klasse möge bitte ruhig bleiben. Während seiner kurzen Abwesenheit füllen einige Schüler Luftballons mit Wasser und werfen diese „Wasserbomben“ durch das offene Fenster auf Passanten. 6 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers Grundsätzlich ist es dem Lehrer nicht gestattet, während des Unterrichts die Klasse zu verlassen. Ist es aus persönlichen Gründen (plötzliches erhebliches Unwohlsein) unumgänglich oder aus dienstlichen Gründen — wie hier notwendig, hat er wenigstens für eine „provisorische“ Aufsicht zu sorgen, indem er entweder den Kollegen einer benachbarten Klasse bittet, kurzfristig die Aufsicht mit zu übernehmen oder aber einen geeigneten und zuverlässigen Schüler bittet, für Ruhe zu sorgen. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht gern. § 45 Abs. 2 NSchG kommt dagegen nicht in Betracht, weil das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht herbeigeführt werden kann. Unabhängig davon sollte der Lehrer dafür sorgen, dass die Klasse während seiner Abwesenheit beschäftigt ist. Wenn es trotz solcher Vorsorge zu Schäden durch undiszipliniertes Verhalten der Schüler kommt, wird man dem Lehrer im allgemeinen einen Vorwurf nicht machen. Letztlich kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So darf der Lehrer eine ihm noch unbekannte Klasse, von der er nicht weiß, wie sie sich verhalten wird, auf keinen Fall allein lassen. Da der Lehrer hier für keine „provisorische Aufsicht“ gesorgt hat, wird man eine Aufsichtspflichtverletzung (fahrlässig) wohl annehmen müssen. Allerdings kann von einer groben Fahrlässigkeit, die zu einem Regressführen würde, keine Rede sein. Rechtsprechung: Auch der normale Schulbetrieb bringt es mit sich, dass eine Klasse gelegentlich einmal zeitweise ohne Aufsicht durch einen Lehrer ist. Das anlässlich einer Schulfeier für kurze Zeit unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Schülergruppe in einem Klassenraum begründet für sich allein nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber de m Lehrer (BGH, 18. 9. 1961, III ZR 145/60). 3. Hinausweisen eines störenden Schülers Fall: Wegen wiederholten Störens weist der Lehrer einen Schüler aus dem Klassenzimmer mit dem Hinweis. er soll sich bis zum Ende der Stunde vor der Tür auf dem Korridor aufhalten. Dort stiehlt der Schüler aus den an der Wand hangenden Mänteln verschiedene Gegenstande. Die Verweisung aus dem Unterrichtsraum ist als Erziehungsmittel zulässig; allerdings nur ausnahmsweise und nur dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu sichern (vgl. Erlass des MK über Erziehungsmitte l und Ordnungsmaßnahmen vom 13. 9. 1983; SVBI. S. 286, dort Ziff. 2.l.7)5). Ausdrücklich wird in dem Erlass darauf hingewiesen, dass die Aufsichtspflicht der Schule unberührt bleibt. Da ein vor die Tür gewiesener Schüler natürlich nicht gesondert beaufsichtigt werden kann, wird sich der Lehrer sehr genau überlegen müssen, ob der Schüler draußen unbeaufsichtigt nicht größeren Schaden anrichten kann als wenn er in der Klasse verbleibt. Wenn es z. B. — wie in dem geschilderten Fall — nahe liegt oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in der konkreten Situation zu Diebstählen kommen kann, muss von der Maßnahme abgesehen werden. Rechtsprechung: Ein Lehrer verletzt nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er einen l2jährigen Schüler wegen Störung des Unterrichts aus der Klasse verweist und der Schüler dann aus ungeklärten Gründen aus dem Fenster des Nebenzimmers stürzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 8.12. 1971, 1 U 103/71). Die während des Unterrichts dem Lehrer obliegende Aufsichtspflicht besagt nicht, dass er seine etwa l3jährigen Schüler überhaupt nicht aus den Augen lassen darf. Damit, dass ein Lehrer einen 5) WT A 5.1 7 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers Schüler in diesem Alter vor die Tür weist, wenn er den Unterricht stört, verstößt er nicht gegen seine Pflicht, diesen Schüler zu beaufsichtigen. Ein Lehrer darf damit rechnen, dass ein Schüler, auch wenn er vor der Tür stehend nicht mehr unter unmittelbarer Kontrolle ist, sich ordnungsgemäß und vernünftig benimmt. (OI.G Stuttgart, 22. 12. 1971, 4 U 103/71). 4. Pausenaufsicht Fall: Wahrend der Pause warfen Schüler Steine vom Schulhof in Richtung eines anliegenden Parkplatzes und beschädigten ein Kfz. Der allein aufsichtsführende Lehrer befand sich in der Zeit in einer anderen Ecke des weit verzweigten Schulhofs und hat von dem Vorgang nichts bemerkt. Bei der Pausenaufsicht muss es für den bzw. die aufsichtsführenden Lehrer möglich sein, ohne große Umstände den ganzen Aufsichtsbereich zu überblicken, um ggf. schnell einschreiten zu können. Es darf keine Bereiche geben, in denen die Schüler sich unbeaufsichtigt fühlen können. Erforderlichenfalls sind mehrere Lehrer für die Pausenaufsicht einzuteilen. Im vorliegenden Fall war nur ein Lehrer für die Pausenaufsicht eingeteilt. Hierin ist eine Pflichtverletzung des Schulleiters zu sehen, der die Aufsicht nicht ordnungsgemäß organisiert hat. Rechtsprechung: ,,... Wie eine Pausenaufsicht in einer Schule zu organisieren ist, hängt, wie das Ausmaß der Aufsichtspflicht überhaupt, von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind von Bedeutung: Größe und Übersichtlichkeit des Schulgeländes, Zahl der Schüler und deren Alter und naheliegenden Gefahrenquellen… Vollständige und ständige Überwachung eines je den Schülers während einer Pause ist weder möglich noch aus pädagogischen Gesichts punkten wünschenswert. Andererseits müssen schädigende Handlungen einer ganzen Schülergruppe möglichst zuverlässig ausgeschlossen werden. Die durch den Schulbetrieb für Dritte entstehende Gefahren müssen so niedrig wie nach den Umständen möglich und geboten gehalten werden…“ „…Bei Kindern des fraglichen Alters von etwa 10 bis 12 Jahren ist aber erfahrungsgemäß bei einer derartigen losen Aufsicht, auch wenn es zuvor keine ernsthaften Zwischenfälle gegeben hat, damit zu rechnen, dass ihr natürlicher Bewegungsdrang ausufert und es dabei auch zu Störungen der Ordnung oder gar zu schädigenden Handlungen, sei es gegenüber Mitschülern, sei es gegenüber Dritten, kommen kann. Die Schulleitung der Schule. . . ist diesen naheliegenden Gefahren, indem sie lediglich eine Lehrkraft zur Pausenaufsicht für die Orientierungsstufe eingeteilt hat, nur unzureichend entgegengetreten. Es hätte mindestens des Einsatzes einer weiteren Aufsichtsperson bedurft, um eine zuverlässigere Kontrolle von unterschiedlichen Standpunkten der aufsichtsführenden Personen aus auf dem Schulhof zu erreichen.“ (OLG Celle, Urteil vom 8. 10. 1985 — 16 U 35/85). 5. Besorgungen Werden Schüler beauftragt, während der Schulzeit für die Schule, den Unterricht, den Lehrer oder für sich selbst bestimmte Besorgungen zu verrichten, beispielsweise vergessenes Schulzeug von zu Hause zu holen oder einen Fußball von der Reparatur zu holen, während (der Lehrer mit der übrigen Klasse bereits zum Sportplatz geht, besteht keine Aufsichtspflicht. Natürlich darf der Lehrer nur geeignete Schüler mit der Besorgung betrauen. Passiert während der Besorgungsangelegenheit ein Unfall oder richten die Schüler irgendeinen Schaden an, kann man dem Lehrer keinen Vorwurf machen. Selbstverständlich darf die Besorgung nicht privaten Zwecken dienen. 8 2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers 6. Freistunden Soweit Schüler während der Freistunden in der Schule bleiben (müssen), dürfen sie sich nicht völlig unbeaufsichtigt bleiben. Allerdings mag eine weniger intensive, auf Stichproben beschränkte Aufsicht genügen. 7. Verlassen des Schulgrundstücks Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 NSchG erstreckt sich die Aufsicht auch darauf, dass die Schüler der Vorklasse, des Primarbereichs und des Sekundarbereichs 1 das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen. Die Lehrer genügen ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie in regelmäßigen Abständen an das Verbot erinnern und im übrigen als Pausenaufsicht in zumutbarer Weise darauf achten, dass offensichtlich jüngere Schüler sich an das Verbot halten. Eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulbereichs dürfen die Lehrer nur dann geben, wenn es durch sachliche Gründe geboten ist. Mit dem Verlassen des Ortes der schulischen Veranstaltung endet die Aufsicht der Schule. 8. Unterrichtswege Unterrichtswege, also die Wege zwischen Schule und dem Ort der Schulveranstaltung (z. B. dem Sportplatz) unterliegen im Grundsatz ebenfalls der Aufsichtspflicht des Lehrers. Dies gilt jedenfalls, wenn die Schüler im Klassenverband den Weg zurücklegen, was der Regelfall sein sollte. Ist keine solche Gruppenbildung vorgesehen, ist es den Lehrkräften zumindestens nicht zumutbar, die Schüler zu beaufsichtigen. Der Klassenverband darf jedoch nur aufgelöst werden, wenn die jeweiligen Umstände, insbesondere die Verkehrssituation, es zulassen. 9. Schulwanderungen, Schüleraustausch und Schulsport Die Aufsichtsführung bei Schulwanderungen und beim Schulsport ist detailliert geregelt in den Erlassen — — „Schulfahrten“ RdErl d. MK vom 10.01.2006 (SVBL 2/2006) Erlass „Grundsätze zum Schulsport“ vom 01.01.2005 (SVBL 1/2005) Beim Schüleraustausch mit dem Ausland erstreckt sich die Aufsichtspflicht des begleitenden Lehrers auf Hin- und Rückreise sowie auf gemeinsame Veranstaltungen und gemeinsame Unterbringung im Gastland (Erlass vom 15. März 1979, Ziff. 2.6; SVBI. S. 106 6). 6) WT A 4.2 1. Erg..Lfg. WT 27, August 1987 9 Studienseminar Verden für das Lehramt an Grund-, Haupt - und Realschulen _________________________________________________________________________________________ Neuere Bestimmungen zum Schulrecht (1) „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 16.12.2004; SVBl. 2/2005, S. 75) (2) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 24.05.2004; SVBl. 7/2004, S. 305 u. SVBl. 11/2005, S. 505; RdErl. d. MK v. 27.06.2006, SVBl 8/2006, S. 274 ff) (3) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits und Versetzungsverordnung) mit Ergänzungsbestimmungen“ vom 19.06.1995, zuletzt geändert am 21.07.2005 (SVBl. 1/2004, S. 18 und SVBl. 9/2005 S. 487) (4) „Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-S I) mit Ergänzungsbestimmungen“ vom 07.04.1994, zuletzt geändert am 21.07.2005 (SVBl. 1/2004, S. 13 und SVBl. 9/2005, S. 486) (5) Organisationserlasse der Schulformen („Die Arbeit in der…“ (RdErl….; SVBl. 3/2004 und SVBl. 5/2004) (6) „Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke“ (RdErl. d. MK v. 03.06.2005; SVBl. 7/2005, S. 351) (7) „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen“ (RdErl. d. MK v. 15.02.2005; SVBl. 3/2005, S. 121) (8) „Konferenzen und Ausschüsse in öffentlichen Schulen“ (RdErl. d. MK v. 10.01.2005; SVBl. 3/2005, S. 125) (9) „Hausaufgaben“ (RdErl. d. MK v.16.12.2004; SVBl. 2/2005, S. 76) (10) „Schulfahrten“ (RdErl. d.MK v. 10.01.2006; SVBl. 2/2006, S. 38) (11) „Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ (v. 17.07.2006; SVBl. 9/2006, S. 315ff; Aufsatz „Anmerkungen zum Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule “, SVBl.9/2006, S. 342ff) Studienseminar Verden für das Lehramt an Grund-, Haupt - und Realschulen _________________________________________________________________________________________ Elternarbeit/Konferenzen und Ausschüsse (1) Grundgesetz (GG), Artikel 6 und 7 (2) NSchG §§ 36, 41, 55, 59, 62, 71, 88-99 (3) OrgErlasse der einzelnen Schulformen, insbes. „Zusammenarbeit mit den Erziehungs-berechtigten“ (4) „Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen“ Erlass v. 10.01.2005 (SVBl 3/2005) (5) Aufsatz „Verteilung der Verantwortlichkeiten in der Einzelschule – Das Konferenz-wesen“ Wingen-Text 27, 2.3.1 (6) Schulrechtshandbuch Nr. 2.105 Erziehen (1) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (2) NSchG § 2, §§ 50 und 51 (3) Org Erlasse der einzelnen Schulformen (4) Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen 1) NSchG §§ 2 und 61 2) PVO-Lehr II, DB zu § 2, Nr. 2.2 3) „Erziehungsmittel sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ Erlass v. 13.09.1983, zuletzt geändert am 07.06.1988 (SVBl 1983 und 1988) (wenn auch außer Kraft, kann er weiterhin bis zum Inkrafttreten eines neuen Erlasses herangezogen werden) 4) „Erziehungsmittel – Stellungnahmen zum Erlassentwurf erbeten“ Aufsatz mit Erlassentwurf (SVBl 2/98) (wenn auch erst Entwurf, kann er bis zum Inkrafttreten eines neuen Erlasses In Verbindung mit dem o.a. Erlass herangezogen werden) 5) „Festsetzung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen“ Verfügung Bez.Reg.Lbg., Az. 409.2-83005 vom 28.05.1996 6) „Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft“ Erlass v. 30.09.2003 (SVBl 12/2003) 7) Aufsätze in SVBl 11/94, 4/96 und 7/99 8) „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen“ Erlass vom 15.02.2005 (SVBl. 3/2005, S.121) 9) Schulrechtshandbuch Nr.5.005 Differenzierung (1) NSchG § 2 (2) OrgErlasse der einzelnen Schulformen (3) Rahmenrichtlinien (RRL) der Fächer (SVBl 10/2004) (4) „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ Erlass v. 16.12.2004 (SVBl. 2/2005, S. 76) Leistungsmessung –beurteilung; Schriftliche Arbeiten (1) NSchG § 60 (2) OrgErlasse der einzelnen Schulformen (3) RRL der einzelnen Fächer (4) „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ Erlass v. 16.12.2004 (SVBl 2/2005) (5) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ Erlass v. 24.05.2004 (SVBl 7/2004); Erlass v. 27.06.2006, SVBl. 8/2006, S. 274ff) (6) „Dokumentation der individuellen Lernentwicklung“ Erlass v. 13.04.2004 (SVBl 6/2004) (7) „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundar-bereich I“ vom 19.11.2003 (SVBl 1/2004) „Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“ Erlass v. 19.11.2003 (SVBl 1/2004) (8) „Verordnung zur Änderung der Versetzungsordnung“ vom 19.11.2003 (SVBl 1/2004); siehe auch Verordnung (VO) v.19.06.1995 (SVBl 7/95), 02.12.2002 (SVBl 1/2003) u. 20.06.2003 (SVBl 8/2003) „Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur Versetzungsordnung“ Erlass v. 19.11.2003 (SVBl 1/2004) „Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen und zur Änderung der Versetzungs-Verordnung“ vom 20.06.2003 (SVBl 8/2003) (9) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung)“ (Zusammenfassung der der beiden vorigen Bestimmungen, die noch nicht im SVBl veröffentlicht ist.) (10)Aufsatz im nichtamtlichen Teil SVBl 3/2004 (11)Aufsatz „Leistungsmessung und Leistungsbewertung in der Schule“ Wingen-Text 27, 2.10.1 (12)Aufsatz “Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Zeugnissen“ Wingentext 27, 2.10.5 (13)Schulrechtshandbuch Nr.3.005 Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung; Abschlüsse; Zeugnisse (1) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen“ (mit ErgBestimmungen) Verordnung vom 19.11.2003 (SVBl. 1/2004,S. 18 und SVBl. 9/2005, S. 487) (2) „Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO S I)“ mit ErgBest. VO vom 21.07.2005 (SVBl. 1/2004, S. 13 und SVBl. 9/2005, S. 486) (3) Aufsatz „Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung sowie Verordnung über die Abschlüsse am Ende des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen“ Wingen-Text 27, 2.10.2 (4) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ Erlass v. 24.05.2004 (SVBl. 7/2004); Erlass v. 27.06.2006 (SVBl. 8/2006, S. 274ff) (5) Schulrechtshandbuch Nr. 3.005