Die Aufsichtspflicht des Lehrers

Transcription

Die Aufsichtspflicht des Lehrers
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
von Stefan Mehrens
Übersicht
1. Einleitung
2. Rechtsgrundlagen
3. Inhalt der Aufsichtspflicht
3.1 Aufsichtspflichtige Personen
3.2 Aufsichtspflicht des Lehrers
3.3 Aufsichtsmaßnahmen
4. Verschulden
5. Haftung
6. Einzelfragen
1.
Einleitung
Von den besonderen Dienstpflichten und -aufgaben der Lehrer wie insbesondere der
Unterrichtspflicht, der Erziehungspflicht (§ 35 Abs. 1 NSchG), der Übernahme sonstiger schulischer
Aufgaben (§ 36 Abs. 1 NSchG) und der Aufsichtspflicht (§ 62 NSchG) nimmt die letztgenannte für
den Lehrer insofern eine besondere Stellung ein, als sie häufig Grund ständiger Befürchtungen ist.
Denn einerseits sind ihr Inhalt und ihre Grenzen nicht klar beschrieben, so dass nicht von vornherein
ersichtlich ist, was in einer konkreten Situation vorn Lehrer zu tun oder zu unterlassen ist; zum
anderen kann bei der leichtesten Verletzung der Aufsichtspflicht ein ganz erheblicher Schaden — als
Körperverletzung oder (nur) Sachschaden — entstehen. Dazu kommt die psychische Belastung des
Lehrers, der mit einem Schadensfall in Verbindung gebracht wird. Aber auch relativ leichte und
unerhebliche Schadensfälle bringen erheblichen Aufwand an Verwaltungsarbeit und persönlichen
Ärger mit sich. So kann es nicht verwundern, dass im Hinblick auf die Aufsichtspflicht viele Lehrer
ständig ein Damoklesschwert über sich sehen, ins besondere wenn sich wie bei Klassenfahrten die
Frage der Aufsicht in besonderer Weise stellt. Übertriebene Befürchtungen sind indessen unbegründet: Der Lehrer, der alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch in einer bestimmten
Situation tun würde, handelt grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Wenn es dennoch zu einem Unfall
kommt, kann man ihm einen Vorwurf nicht machen. Hinzu kommt, dass im Falle eines Unfalls
Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Die persönliche Haftung des
Lehrers scheidet ohnehin aus, weil gern. Art. 34 GG, § 839 BGB der Staat statt seiner eintritt.
2.
Rechtsgrundlagen
2.1
§ 45 Niedersächsisches Schulgesetz
Das Niedersächsische Schulgesetz beschreibt die Aufsichtspflicht in § 62. Danach haben die Lehrer
die Pflicht, die Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Bushaltestellen am Schulgelände
und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Die Aufsicht erstreckt sich
auch darauf, dass die Schüler der Vorklasse, des Primarbereichs und des Sekundarbereichs 1 das
Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen (Abs. 1). Geeignete Mitarbeiter der Schule, geeignete
Erziehungsberechtigte und geeignete Schüler können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
betraut werden, Schüler jedoch nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten (Abs. 2).
Diese Vorschrift ist allgemein gehalten und bestimmt nicht, welche Handlungen und Maßnahmen
zur Erfüllung der Aufsichtspflicht erwartet werden und wodurch die Aufsichtspflicht verletzt
werden kann. Weitere gesetzliche Vorschriften, die die Aufsichtspflicht des Lehrers näher
umschreiben oder begrenzen, bestehen nicht. § 62 Abs . 1 NSchG hat darüber hinaus nur
1
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
deklaratorische Bedeutung. Denn die Aufsichtspflicht folgt aus der Fürsorgepflicht des Staates für
die ihm anvertrauten Kinder und besteht deshalb unabhängig von der Existenz einer sie nur allgemein beschreibenden gesetzlichen Vorschrift. Es muss daher in jedem Einzelfall durch Wertung
aller Umstände ermittelt werden, welche Maßnahmen in der konkreten Situation von dem
aufsichtspflichtigen Lehrer verlangt werden mussten und inwieweit er dieser Pflicht nachgekommen
ist. Hierzu muss entscheidend auf die allgemeinen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze
zurückgegriffen werden, die für die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit maßgebend sind. Das sind
in erster Linie folgende Bestimmungen:
2.2
—
§ 832 BGB; Die Vorschrift betrifft die zivilrechtliche Haftung desjenigen, der kraft Gesetzes
zur Führung der Aufsicht u. a. über einen Minderjährigen verpflichtet ist.
—
§ 276 BGB; Die Vorschrift betrifft die Verschuldensmaßstäbe.
Erlasse
Unterhalb von Gesetzesnormen bestehen zum Teil Spezialvorschriften, die für bestimmte Bereiche
Aufsichts-, Sorgfalts- und Verhaltenspflichten beschreiben, die im Hinblick auf die Fürsorgepflicht
für die Kinder als Mindestsorgfaltspflichten anzusehen sind, und deren Verletzung regelmäßig eine
Aufsichtspflichtverletzung darstellt. Hierzu gehören die konkreten Aufsichtsregelungen in
folgenden Erlassen:
—
—
—
—
3.
Erlass über „Aufsicht an Schulbushaltestellen und Aufsicht über Schüler im Bereich der
Schule“ vom 5. 8. 1980 (SVBI. S. 307) 1)
Erlass über „Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte an
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 28. 12. 1976 (SVBI. 1977 S. 2; ber.
S. 88)2)
Erlass über „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ vom 10. 6. 1982 (SVBI.
S. 129)3)
Erlass zur Sicherung der Räume für den Chemie - und Physikunterricht vom 4. 8. 1960
(SVBI. 5. 214) 4)
Inhalt der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht des Lehrers besteht unter zwei Aspekten:
1. Es gilt zu verhindern, dass die Schüler während der Schulzeit Körper- der Sachschäden erleiden.
Beispiel:
Auf einer Klassenfahrt ins Hochgebirge sondern sich zwei Schüler von der Gruppe ab und beginnen
einen Felsen zu erklettern. Einer der Schüler stürzt ab und verletzt sich erheblich.
2. Es gilt auch zu verhindern, dass die Schüler Dritte schädigen.
Beispiel:
Auf der gleichen Wanderung ist eine kleine Schülergruppe besonders schnell gegangen und vorzeitig
bei der ersehnten Gaststätte angelangt. Bevor der Lehrer mit der restlichen Schülergruppe das Ziel
erreicht, betrinken sie sich kräftig und zerstören zum Teil das Gartenmobiliar.
1)
2)
3)
4)
WT A 2.4
WT A 4.2
WT A 4.2
WT A 2.4
2
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
3.1
Aufsichtspflichtige Personen
Als aufsichtspflichtige Personen kommen zunächst grundsätzlich alle Lehrer der Schule in Betracht,
gleichgültig, ob sie Beamte oder Angestellte, haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte sind. Des
weiteren können Mitarbeiter der Schule (§ 38 NSchG), also die Schulassistenten, die
pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Sonderschulen bzw.
öffentlichen Ganztags schulen sowie die sonstigen Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zum
Schulträger stehen, aufsichtspflichtig sein. Hierzu müssen sie allerdings von der Schulleitung mit
der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht besonders betraut werden. Die Schule trifft hierbei eine
besondere Verantwortung: Sie darf nur geeignete Personen mit dieser Aufgabe betrauen. Verletzt
die ausgewählte Person die ihr übertragene Aufsichtspflicht, wird der Schulleiter nachzuweisen
haben, dass ihn bei der Auswahl dieser Person ein Verschulden nicht trifft.
Geht es um die mögliche Aufsichtspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Schule, muss die in § 62
Abs. 2 NSchG angesprochene ausdrückliche Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufsicht
jedenfalls in den Fällen vorliegen, in denen eine bestimmte Schülergruppe in einer konkreten
Situation einer besonderen Aufsicht bedurfte.
Beispiel:
Aufsicht über eine Klasse im Rahmen einer Vertretungsstunde bei Erkrankung des Fachlehrers
oder Aufsicht im Rahmen einer Klassenfahrt.
Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine besondere Betrauung nicht erforderlich ist. So wird
ein pädagogischer Mitarbeiter, der morgens in seine Schule kommt und tatenlos zusieht, wie ein
größerer Schüler einen wesentlich kleineren verprügelt oder der Zeuge eines Fahrraddiebstahls
durch Schüler auf dem Schulhof wird, sich nicht darauf berufen können, dass er mit der Aufsicht
nicht betraut gewesen sei. Er muss selbstverständlich einschreiten; dies schon deshalb, weil es zur
Treuepflicht auch gehört, Schaden vom Dienstherrn abzuwenden.
Neben den in § 45 Abs. 2 NSchG genannten Personen können wegen des eindeutigen
Gesetzeswortlauts andere Personen mit der Aufsichtspflicht nicht betraut werden. Es bestehen aber
keine Bedenken, wenn sich der Aufsichtspflichtige zur Erleichterung seiner Aufsicht der Hilfe
anderer Personen bedient, die etwa bei Klassenfahrten helfen sollen, entscheidende Konflikte
zwischen den Schülern schon im „Vorfeld“ abzubauen.
Beispiel:
Zur Unterstützung nimmt der Lehrer seine Ehefrau mit auf die Klassenfahrt.
Allerdings kann es sich bei den Tätigkeiten dieser Personen immer nur um eine Hilfstätigkeit für
den aufsichtsführenden Lehrer handeln. Die Verantwortung verbleibt allein bei diesem.
Aufsichtspflichtig können schließlich auch Personen sein, die nicht in einem Dienstverhältnis zum
Lande stehen und die mit anderen als pädagogischen Aufgaben in der Schule beschäftigt sind, wie
der Hausmeister oder das Verwaltungspersonal. Eine solche allerdings nur eingeschränkte Pflicht
folgt — auch wenn sie nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich festgelegt ist — aus dem
Arbeitsverhältnis zum Schulträger, der ebenfalls ein Interesse daran hat, dass die Schüler während
der Schulzeit weder Schaden erleiden noch verursachen.
Beispiel:
Der Hausmeister kommt dazu, wie zwei Schüler aufeinander einschlagen. Er muss einschreiten.
Die Sekretärin des Schulleiters beobachtet, wie zwei Schüler heimlich den Chemiesaal mit —
vermutlich gestohlenen und gefährlichen — Chemikalien verlassen. Sie muss ebenfalls
einschreiten.
3
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
3.2 Aufsichtspflicht des Lehrers
Die Aufsichtspflicht des einzelnen Lehrers folgt immer aus seinem aktuellen pädagogischen oder
dienstlichen Einsatz und ist damit im Hinblick auf den geschützten Schülerkreis und auf die
räumliche und zeitliche Erstreckung festgelegt.
Wahrend des Unterrichts ist der Lehrer aufsichtspflichtig nur im Hin blick auf die Schüler der
Klasse, in der er gerade unterrichtet. Was in den anderen Klassen gerade passiert, braucht ihn im
Prinzip nicht zu interessieren. In diesen Klassen liegt die Aufsicht bei einem anderen Lehrer.
Anders ist es aber, wenn er erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse eine Aufsicht nicht
vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommt und das
Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt. In solchen Fälle n wird man erwarten müssen,
dass der Lehrer bei der Nachbarklasse vorbei sieht und prüft, ob alles in Ordnung ist.
Außerhalb der eigentlichen Unterrichtsveranstaltungen, also auf dem Schulgelände während
der Pausen und unmittelbar vor und nach dem Unterricht besteht neben der speziellen
Pausenaufsicht die allgemeine Pflicht eines jeden Lehrers, Ordnungsverstöße, die er
zufälligerweise bemerkt — insbesondere gefährdendes oder schädigendes Verhalten von Schülern
—‚ zu unterbinden.
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf das gesamte Schulgelände einschließlich auf den
Bereich der angrenzenden Bushaltestellen. Sie erstreckt sich weiterhin auf die Bereiche, in denen
außerhalb der Schule Schulveranstaltungen stattfinden, wie Sportplätze, Schwimmbäder,
Schulgärten, Jugendherbergen bei Klassenfahrten etc. sowie auf die Wege von der Schule zu den
Veranstaltungsorten und zurück. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Weg von
der Wohnung des Schülers zur Schule und zurück. Hier liegt die Aufsichtspflicht für minderjährige
Schüler allein bei den Eltern.
Zeitlich umfasst die Aufsichtspflicht den Zeitverlauf sämtlicher Schulveranstaltungen gleich
welcher Art, also auch die Zeit für freiwillige Schulveranstaltungen, wie z. B. Orchesterproben oder
naturwissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften, die manchmal erst spät nachmittags stattfinden.
3.3
Aufsichtsmaßnahmen
Die in der Praxis wichtigste Frage, welche konkrete Maßnahme in einer bestimmten Situation die
Aufsichtspflicht gebietet, lässt sich natürlich nicht allgemein festlegen. Entscheidend ist, dass die
Maßnahme in der jeweiligen Situation bei dem vorhandenen Schülerkreis angemessen und effektiv
ist. Dabei wird von dem Aufsichtspflichtigen lediglich verlangt, dass er die Maßnahmen ergreift,
die jeder verantwortungsvolle Mensch, dem Kinder anvertraut sind, vernünftigerweise vornehmen
würde. Daher ist weder Überängstlichkeit noch Sorglosigkeit am Platze. Selbstverständlich müssen
sich die Maßnahmen für Lehrer und Schüler im Rahmen der Zumutbarke it halten.
Der Lehrer wird daher insbesondere zu berücksichtigen haben,
—
Alter, Zahl und Reifegrad der Schüler,
—
etwaige Anwesenheit weiterer Aufsichtspersonen und deren „Kompetenz“,
—
Gefährlichkeit der Veranstaltung und ihre typischen Gefahren,
—
Besonderheiten bei einzelnen Schülern, z. B. aggressive Kinder, Behinderte,
—
Vorhandensein gefährlicher Gegenstände bei Schülern, z. B. Waffen, Feuerzeuge,
oder von Suchtmitteln, wie Alkohol, Zigaretten, Drogen,
—
Vorhandensein von erheblichen Geldmengen.
4
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
Als „Standardmaßnahmen“ kommen bei jeder besonderen Veranstaltung in Betracht:
—
altersgemäße Aufklärung über etwaige typische Gefahren bei Veranstaltungen
dieser Art,
—
ausdrückliches Verbot bestimmter naheliegender Handlungen,
—
je nah Alter und Reifegrad sowie nach Art der Veranstaltung eine nahezu ständige
bis gelegentliche Überprüfung der Anwesenheit aller Schüler.
4.
Verschulden
Für die haftungsrechtliche und disziplinarrechtliche Frage, die bei Verletzungen der
Aufsichtspflicht im allgemeinen im Vordergrund steht, reicht die Feststellung, dass objektiv die
Pflicht nur unzureichend wahrgenommen wurde, allein nicht aus; die Aufsichtspflichtverletzung
muss auch schuldhaft, d. h., sie muss vorsätzlich oder — was der Regelfall sein wird — fahrlässig
begangen worden sein. Nur dann kommen eine Haftung des Staates und/oder dienstrechtliche
Maßnahmen gegen den Lehrer in Betracht.
Vors ätzlich handelt der Lehrer, der die Tatsachen, die die Aufsichtspflichtverletzung objektiv
ergeben, kennt — der sich also beispielsweise bewusst über bestehende Vorschriften hinwegsetzt —
und sich auch der Pflichtwidrigkeit bewusst ist oder zumindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes
gegen Amtspflichten rechnet und gleichwohl handelt.
Fahrlässig handelt dagegen der Lehrer, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte
voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht — in diesem Zusammenhang also seiner konkreten
Aufsichtspflicht — zuwider handelt.
Ob im Einzelfall Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Hinblick auf die konkrete
Pflichtverletzung, nicht etwa im Hinblick auf die weiteren Folgen, festzustellen. Dabei ist
Richtschnur für die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, die „Sorgfalt des pflichtgetreuen
Durchschnittsbeamten“.
Bei der Fahrlässigkeit wird noch unterschieden zwischen „leichter“ und „grober“ Fahrlässigkeit.
Die Unterscheidung ist von Bedeutung für die Frage, inwieweit der aufsichtsführende Lehrer
persönlich im Wege des Regresses letztlich für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Beispiel;
Auf einer Klassenfahrt lagert die Klasse (etwa 14jährige Schüler) auf einem Zeltplatz neben einer tiefen
Kiesgrube mit steilen Wanden. Dem Lehrer ist dies bekannt. Genau kennt er das gefährliche Gelände aber
nicht. Nach der Ankunft auf dem Platz und dem Aufbau der Zelte zieht sich der Lehrer eine Zeitlang zurück,
um den nächsten Tag vorzubereiten. Die Schüler entdecken die Kiesgrube und beginnen die Wände
hinunter zu klettern. Dabei stürzt ein Schüler ab.
Dies ist ein Fall der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung: Der Lehrer hätte vorhersehen können
und müssen, dass die Schüler unbeaufsichtigt die neue Gegend „erkunden“ und dabei die Kiesgrube
entdecken würden und dass damit Unglücksfälle durch Klettern oder Abstürzen nicht
auszuschließen sind. Er hätte daher zunächst selbst das Gelände erkunden, die Schüler eindringlich
warnen und ermahnen und insbesondere jegliche Kletterei verbieten müssen.
Alternative: Der Lehrer weiß oder geht davon aus, dass die Schüler am Rand der Grube herumklettern. Er
weiß auch, dass dies gefährlich ist. Er schreitet aber nicht ein, weil er seine Vorbereitung zu Ende bringen
will und weil er glaubt, dass schon nichts passieren werde.
Fall der Vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung. Der Lehrer kennt seine Pflicht in der konkreten
5
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
Situation. Gleichwohl handelt er nicht. Dass er geglaubt hat, es werde schon nichts passieren, und
dass er natürlich den Unfall keineswegs gewollt hat, ändert an der vorsätzlichen Pflichtverletzung
nichts.
5.
Haftung
Kommt es aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers zu einem Schadensfall,
übernimmt gem. Art. 34 GG, § 839 BGB der Dienstherr des Lehrers, also das Land Niedersachsen,
die volle finanzielle Ersatzleistung. Gegen den Lehrer selbst können vom Geschädigten keine
Ansprüche geltend gemacht werden.
Allerdings kann der Lehrer — wie oben angedeutet — von dem Dienstherrn, der Ersatz leisten muss,
in Regress genommen werden, wenn die Aufsichtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig
erfolgte (§ 86 Abs. 2 NBG; § 14 BAT).
6.
Einzelfragen
1.
Aufsicht während des Unterrichts
Fall:
Zu Beginn des Kunstunterrichts nennt der Lehrer die Aufgabe. ein bestimmtes Bild zu
malen, gibt einige Hinweise dazu und setzt sich dann hinter den Lehrertisch und liest
Zeitung. Obwohl die Klasse unruhig ist, lässt er sich bei seiner Lektüre nicht stören. So
erkennt er nicht, dass ein Schüler den Stuhl seines Nachbarn mit Leim beschmiert, als
dieser gerade kurz seinen Platz verlassen hat. Als er sich wieder hinsetzt. klebt er mit
seiner Hose fest. Die Hose ist unbrauchbar geworden.
Die Aufsicht des Lehrers während des Unterrichts ist im Prinzip „Daueraufsicht“. Dies ist im
allgemeinen auch kein Problem, weil der Lehrer sich während des Unterrichts mit der Klasse
ständig befasst und damit eine Aufsicht umfassend ausübt. Die Aufsicht gewinnt aber gerade
dann Bedeutung, wenn die Schüler sich — wie im Fall — eigenständig beschäftigen sollen.
Dann ist zu fordern, dass der Lehrer von Zeit zu Zeit seinen Blick durch die Klasse schweifen
lässt oder ab und zu von Schüler zu Schüler geht und sich die Arbeitsergebnisse ansieht. Die
Schüler müssen spüren, dass eine Aufsicht besteht und sie nicht machen können, was sie wollen.
Im Fall hat der Lehrer seine Aufsichtspflicht in grob fahrlässiger Weise verletzt. Dass bei
fehlender Aufsicht in der Schule derartige „Scherze“ vorkommen, ist bekannt und vorhersehbar.
Daher haftet für den Schaden zwar zunächst der Staat. Er wird aber den grob fahrlässig
handelnden Lehrer in Regress nehmen.
2.
Zeitweiliges Verlassen des Klassenraumes
Fall:
Während des Erdkundeunterrichts, in einer Hauptschule stellt der Lehrer fest, dass eine
für den Unterricht erforderliche Wandkarte nicht in den Unterrichtsraum mitgebracht
worden ist. Er verlässt den Klassenraum mit dem Hinweis, er komme gleich wieder, die
Klasse möge bitte ruhig bleiben. Während seiner kurzen Abwesenheit füllen einige
Schüler Luftballons mit Wasser und werfen diese „Wasserbomben“ durch das offene
Fenster auf Passanten.
6
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
Grundsätzlich ist es dem Lehrer nicht gestattet, während des Unterrichts die Klasse zu verlassen.
Ist es aus persönlichen Gründen (plötzliches erhebliches Unwohlsein) unumgänglich oder aus
dienstlichen Gründen — wie hier notwendig, hat er wenigstens für eine „provisorische“ Aufsicht
zu sorgen, indem er entweder den Kollegen einer benachbarten Klasse bittet, kurzfristig die
Aufsicht mit zu übernehmen oder aber einen geeigneten und zuverlässigen Schüler bittet, für
Ruhe zu sorgen. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht gern. § 45 Abs. 2 NSchG kommt
dagegen nicht in Betracht, weil das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht
herbeigeführt werden kann. Unabhängig davon sollte der Lehrer dafür sorgen, dass die Klasse
während seiner Abwesenheit beschäftigt ist. Wenn es trotz solcher Vorsorge zu Schäden durch
undiszipliniertes Verhalten der Schüler kommt, wird man dem Lehrer im allgemeinen einen
Vorwurf nicht machen. Letztlich kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So
darf der Lehrer eine ihm noch unbekannte Klasse, von der er nicht weiß, wie sie sich verhalten
wird, auf keinen Fall allein lassen.
Da der Lehrer hier für keine „provisorische Aufsicht“ gesorgt hat, wird man eine
Aufsichtspflichtverletzung (fahrlässig) wohl annehmen müssen. Allerdings kann von einer
groben Fahrlässigkeit, die zu einem Regressführen würde, keine Rede sein.
Rechtsprechung: Auch der normale Schulbetrieb bringt es mit sich, dass eine Klasse
gelegentlich einmal zeitweise ohne Aufsicht durch einen Lehrer ist. Das anlässlich einer
Schulfeier für kurze Zeit unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Schülergruppe in einem
Klassenraum begründet für sich allein nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber de m
Lehrer (BGH, 18. 9. 1961, III ZR 145/60).
3.
Hinausweisen eines störenden Schülers
Fall:
Wegen wiederholten Störens weist der Lehrer einen Schüler aus dem Klassenzimmer
mit dem Hinweis. er soll sich bis zum Ende der Stunde vor der Tür auf dem Korridor
aufhalten. Dort stiehlt der Schüler aus den an der Wand hangenden Mänteln
verschiedene Gegenstande.
Die Verweisung aus dem Unterrichtsraum ist als Erziehungsmittel zulässig; allerdings nur
ausnahmsweise und nur dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, einen ordnungsgemäßen
Unterricht zu sichern (vgl. Erlass des MK über Erziehungsmitte l und Ordnungsmaßnahmen vom
13. 9. 1983; SVBI. S. 286, dort Ziff. 2.l.7)5). Ausdrücklich wird in dem Erlass darauf hingewiesen,
dass die Aufsichtspflicht der Schule unberührt bleibt. Da ein vor die Tür gewiesener Schüler
natürlich nicht gesondert beaufsichtigt werden kann, wird sich der Lehrer sehr genau überlegen
müssen, ob der Schüler draußen unbeaufsichtigt nicht größeren Schaden anrichten kann als wenn er
in der Klasse verbleibt. Wenn es z. B. — wie in dem geschilderten Fall — nahe liegt oder
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in der konkreten Situation zu Diebstählen
kommen kann, muss von der Maßnahme abgesehen werden.
Rechtsprechung: Ein Lehrer verletzt nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er einen l2jährigen
Schüler wegen Störung des Unterrichts aus der Klasse verweist und der Schüler dann aus
ungeklärten Gründen aus dem Fenster des Nebenzimmers stürzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 8.12.
1971, 1 U 103/71).
Die während des Unterrichts dem Lehrer obliegende Aufsichtspflicht besagt nicht, dass er seine
etwa l3jährigen Schüler überhaupt nicht aus den Augen lassen darf. Damit, dass ein Lehrer einen
5) WT A 5.1
7
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
Schüler in diesem Alter vor die Tür weist, wenn er den Unterricht stört, verstößt er nicht gegen
seine Pflicht, diesen Schüler zu beaufsichtigen. Ein Lehrer darf damit rechnen, dass ein Schüler,
auch wenn er vor der Tür stehend nicht mehr unter unmittelbarer Kontrolle ist, sich
ordnungsgemäß und vernünftig benimmt. (OI.G Stuttgart, 22. 12. 1971, 4 U 103/71).
4.
Pausenaufsicht
Fall:
Wahrend der Pause warfen Schüler Steine vom Schulhof in Richtung eines
anliegenden Parkplatzes und beschädigten ein Kfz. Der allein aufsichtsführende Lehrer
befand sich in der Zeit in einer anderen Ecke des weit verzweigten Schulhofs und hat
von dem Vorgang nichts bemerkt.
Bei der Pausenaufsicht muss es für den bzw. die aufsichtsführenden Lehrer möglich sein, ohne
große Umstände den ganzen Aufsichtsbereich zu überblicken, um ggf. schnell einschreiten zu
können. Es darf keine Bereiche geben, in denen die Schüler sich unbeaufsichtigt fühlen können.
Erforderlichenfalls sind mehrere Lehrer für die Pausenaufsicht einzuteilen. Im vorliegenden Fall
war nur ein Lehrer für die Pausenaufsicht eingeteilt. Hierin ist eine Pflichtverletzung des
Schulleiters zu sehen, der die Aufsicht nicht ordnungsgemäß organisiert hat.
Rechtsprechung: ,,... Wie eine Pausenaufsicht in einer Schule zu organisieren ist, hängt, wie
das Ausmaß der Aufsichtspflicht überhaupt, von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind
von Bedeutung: Größe und Übersichtlichkeit des Schulgeländes, Zahl der Schüler und deren
Alter und naheliegenden Gefahrenquellen…
Vollständige und ständige Überwachung eines je den Schülers während einer Pause ist weder
möglich noch aus pädagogischen Gesichts punkten wünschenswert. Andererseits müssen
schädigende Handlungen einer ganzen Schülergruppe möglichst zuverlässig ausgeschlossen
werden. Die durch den Schulbetrieb für Dritte entstehende Gefahren müssen so niedrig wie nach
den Umständen möglich und geboten gehalten werden…“
„…Bei Kindern des fraglichen Alters von etwa 10 bis 12 Jahren ist aber erfahrungsgemäß bei
einer derartigen losen Aufsicht, auch wenn es zuvor keine ernsthaften Zwischenfälle gegeben hat,
damit zu rechnen, dass ihr natürlicher Bewegungsdrang ausufert und es dabei auch zu Störungen
der Ordnung oder gar zu schädigenden Handlungen, sei es gegenüber Mitschülern, sei es
gegenüber Dritten, kommen kann. Die Schulleitung der Schule. . . ist diesen naheliegenden Gefahren, indem sie lediglich eine Lehrkraft zur Pausenaufsicht für die Orientierungsstufe
eingeteilt hat, nur unzureichend entgegengetreten. Es hätte mindestens des Einsatzes einer
weiteren Aufsichtsperson bedurft, um eine zuverlässigere Kontrolle von unterschiedlichen
Standpunkten der aufsichtsführenden Personen aus auf dem Schulhof zu erreichen.“ (OLG Celle,
Urteil vom 8. 10. 1985 — 16 U 35/85).
5. Besorgungen
Werden Schüler beauftragt, während der Schulzeit für die Schule, den Unterricht, den Lehrer
oder für sich selbst bestimmte Besorgungen zu verrichten, beispielsweise vergessenes Schulzeug
von zu Hause zu holen oder einen Fußball von der Reparatur zu holen, während (der Lehrer mit
der übrigen Klasse bereits zum Sportplatz geht, besteht keine Aufsichtspflicht. Natürlich darf der
Lehrer nur geeignete Schüler mit der Besorgung betrauen. Passiert während der Besorgungsangelegenheit ein Unfall oder richten die Schüler irgendeinen Schaden an, kann man dem
Lehrer keinen Vorwurf machen. Selbstverständlich darf die Besorgung nicht privaten Zwecken
dienen.
8
2.9.5 Die Aufsichtspflicht des Lehrers
6. Freistunden
Soweit Schüler während der Freistunden in der Schule bleiben (müssen), dürfen sie sich nicht
völlig unbeaufsichtigt bleiben. Allerdings mag eine weniger intensive, auf Stichproben
beschränkte Aufsicht genügen.
7. Verlassen des Schulgrundstücks
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 NSchG erstreckt sich die Aufsicht auch darauf, dass die Schüler der
Vorklasse, des Primarbereichs und des Sekundarbereichs 1 das Schulgrundstück nicht unbefugt
verlassen. Die Lehrer genügen ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie in regelmäßigen Abständen an
das Verbot erinnern und im übrigen als Pausenaufsicht in zumutbarer Weise darauf achten, dass
offensichtlich jüngere Schüler sich an das Verbot halten.
Eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulbereichs dürfen die Lehrer nur dann geben, wenn es
durch sachliche Gründe geboten ist. Mit dem Verlassen des Ortes der schulischen Veranstaltung
endet die Aufsicht der Schule.
8. Unterrichtswege
Unterrichtswege, also die Wege zwischen Schule und dem Ort der Schulveranstaltung (z. B. dem
Sportplatz) unterliegen im Grundsatz ebenfalls der Aufsichtspflicht des Lehrers. Dies gilt
jedenfalls, wenn die Schüler im Klassenverband den Weg zurücklegen, was der Regelfall sein
sollte. Ist keine solche Gruppenbildung vorgesehen, ist es den Lehrkräften zumindestens nicht
zumutbar, die Schüler zu beaufsichtigen. Der Klassenverband darf jedoch nur aufgelöst werden,
wenn die jeweiligen Umstände, insbesondere die Verkehrssituation, es zulassen.
9. Schulwanderungen, Schüleraustausch und Schulsport
Die Aufsichtsführung bei Schulwanderungen und beim Schulsport ist detailliert geregelt in den
Erlassen
—
—
„Schulfahrten“ RdErl d. MK vom 10.01.2006 (SVBL 2/2006)
Erlass „Grundsätze zum Schulsport“ vom 01.01.2005 (SVBL 1/2005)
Beim Schüleraustausch mit dem Ausland erstreckt sich die Aufsichtspflicht des begleitenden
Lehrers auf Hin- und Rückreise sowie auf gemeinsame Veranstaltungen und gemeinsame
Unterbringung im Gastland (Erlass vom 15. März 1979, Ziff. 2.6; SVBI. S. 106 6).
6) WT A 4.2
1. Erg..Lfg. WT 27, August 1987
9
Studienseminar Verden
für das Lehramt an Grund-, Haupt - und Realschulen
_________________________________________________________________________________________
Neuere Bestimmungen zum Schulrecht
(1) „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“
(RdErl. d. MK v. 16.12.2004; SVBl. 2/2005, S. 75)
(2) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“
(RdErl. d. MK v. 24.05.2004; SVBl. 7/2004, S. 305 u. SVBl. 11/2005, S. 505;
RdErl. d. MK v. 27.06.2006, SVBl 8/2006, S. 274 ff)
(3) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und
Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits
und Versetzungsverordnung) mit Ergänzungsbestimmungen“
vom 19.06.1995, zuletzt geändert am 21.07.2005
(SVBl. 1/2004, S. 18 und SVBl. 9/2005 S. 487)
(4) „Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-S I)
mit Ergänzungsbestimmungen“
vom 07.04.1994, zuletzt geändert am 21.07.2005
(SVBl. 1/2004, S. 13 und SVBl. 9/2005, S. 486)
(5) Organisationserlasse der Schulformen („Die Arbeit in der…“
(RdErl….; SVBl. 3/2004 und SVBl. 5/2004)
(6) „Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke“
(RdErl. d. MK v. 03.06.2005; SVBl. 7/2005, S. 351)
(7) „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen“
(RdErl. d. MK v. 15.02.2005; SVBl. 3/2005, S. 121)
(8) „Konferenzen und Ausschüsse in öffentlichen Schulen“
(RdErl. d. MK v. 10.01.2005; SVBl. 3/2005, S. 125)
(9) „Hausaufgaben“
(RdErl. d. MK v.16.12.2004; SVBl. 2/2005, S. 76)
(10) „Schulfahrten“
(RdErl. d.MK v. 10.01.2006; SVBl. 2/2006, S. 38)
(11) „Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“
(v. 17.07.2006; SVBl. 9/2006, S. 315ff; Aufsatz „Anmerkungen zum Gesetz zur
Einführung der Eigenverantwortlichen Schule “, SVBl.9/2006, S. 342ff)
Studienseminar Verden
für das Lehramt an Grund-, Haupt - und Realschulen
_________________________________________________________________________________________
Elternarbeit/Konferenzen und Ausschüsse
(1) Grundgesetz (GG), Artikel 6 und 7
(2) NSchG §§ 36, 41, 55, 59, 62, 71, 88-99
(3) OrgErlasse der einzelnen Schulformen, insbes. „Zusammenarbeit mit den
Erziehungs-berechtigten“
(4) „Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen
Schulen“ Erlass v. 10.01.2005 (SVBl 3/2005)
(5) Aufsatz „Verteilung der Verantwortlichkeiten in der Einzelschule – Das
Konferenz-wesen“
Wingen-Text 27, 2.3.1
(6) Schulrechtshandbuch Nr. 2.105
Erziehen
(1) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
(2) NSchG § 2, §§ 50 und 51
(3) Org Erlasse der einzelnen Schulformen
(4) Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
1) NSchG §§ 2 und 61
2) PVO-Lehr II, DB zu § 2, Nr. 2.2
3) „Erziehungsmittel sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“
Erlass v. 13.09.1983, zuletzt geändert am 07.06.1988 (SVBl 1983 und 1988)
(wenn auch außer Kraft, kann er weiterhin bis zum Inkrafttreten eines neuen
Erlasses herangezogen werden)
4) „Erziehungsmittel – Stellungnahmen zum Erlassentwurf erbeten“
Aufsatz mit Erlassentwurf (SVBl 2/98)
(wenn auch erst Entwurf, kann er bis zum Inkrafttreten eines neuen Erlasses
In Verbindung mit dem o.a. Erlass herangezogen werden)
5) „Festsetzung von Erziehungsmitteln und
Ordnungsmaßnahmen“ Verfügung Bez.Reg.Lbg., Az. 409.2-83005
vom 28.05.1996
6) „Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und
Staatsanwaltschaft“ Erlass v. 30.09.2003 (SVBl 12/2003)
7) Aufsätze in SVBl 11/94, 4/96 und 7/99
8) „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in
Schulen“ Erlass vom 15.02.2005 (SVBl. 3/2005, S.121)
9) Schulrechtshandbuch Nr.5.005
Differenzierung
(1) NSchG § 2
(2) OrgErlasse der einzelnen Schulformen
(3) Rahmenrichtlinien (RRL) der Fächer (SVBl 10/2004)
(4) „Hausaufgaben an den allgemein bildenden
Schulen“ Erlass v. 16.12.2004 (SVBl. 2/2005, S. 76)
Leistungsmessung –beurteilung; Schriftliche Arbeiten
(1) NSchG § 60
(2) OrgErlasse der einzelnen Schulformen
(3) RRL der einzelnen Fächer
(4) „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden
Schulen“ Erlass v. 16.12.2004 (SVBl 2/2005)
(5) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“
Erlass v. 24.05.2004 (SVBl 7/2004); Erlass v. 27.06.2006, SVBl. 8/2006, S. 274ff)
(6) „Dokumentation der individuellen
Lernentwicklung“ Erlass v. 13.04.2004 (SVBl 6/2004)
(7) „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abschlüsse im
Sekundar-bereich I“ vom 19.11.2003 (SVBl 1/2004)
„Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse
im Sekundarbereich I“
Erlass v. 19.11.2003 (SVBl 1/2004)
(8) „Verordnung zur Änderung der Versetzungsordnung“ vom 19.11.2003 (SVBl 1/2004);
siehe auch Verordnung (VO) v.19.06.1995 (SVBl 7/95), 02.12.2002 (SVBl 1/2003) u.
20.06.2003 (SVBl 8/2003)
„Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur
Versetzungsordnung“ Erlass v. 19.11.2003 (SVBl 1/2004)
„Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen und zur Änderung der
Versetzungs-Verordnung“ vom 20.06.2003 (SVBl 8/2003)
(9) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen
an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung)“
(Zusammenfassung der der beiden vorigen Bestimmungen, die noch nicht im SVBl
veröffentlicht ist.)
(10)Aufsatz im nichtamtlichen Teil SVBl 3/2004
(11)Aufsatz „Leistungsmessung und Leistungsbewertung in der Schule“
Wingen-Text 27, 2.10.1 (12)Aufsatz “Die Bewertung des Arbeits- und
Sozialverhaltens in Zeugnissen“
Wingentext 27, 2.10.5
(13)Schulrechtshandbuch Nr.3.005
Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung; Abschlüsse; Zeugnisse
(1) „Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen“ (mit ErgBestimmungen)
Verordnung vom 19.11.2003 (SVBl. 1/2004,S. 18 und SVBl. 9/2005, S. 487)
(2) „Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO S I)“ mit ErgBest. VO
vom 21.07.2005 (SVBl. 1/2004, S. 13 und SVBl. 9/2005, S. 486)
(3) Aufsatz „Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung sowie Verordnung über die
Abschlüsse am Ende des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen“
Wingen-Text 27, 2.10.2
(4) „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“
Erlass v. 24.05.2004 (SVBl. 7/2004); Erlass v. 27.06.2006 (SVBl. 8/2006, S. 274ff)
(5) Schulrechtshandbuch Nr. 3.005