1 1 Informationen aus dem hessischen Schulrecht

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1 1 Informationen aus dem hessischen Schulrecht
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
1
können mit Ablauf des 1. oder 2. Halbjahres in die
Schulform (bzw. Förderstufe) versetzt werden, die von
der Grundschule ursprünglich als geeignet (Querversetzung) bezeichnet wurde.
Informationen
aus dem hessischen Schulrecht
Grundlage für die Schulverhältnisse ist das “Hessische Schulgesetz” vom 17.6.1992, zuletzt geändert durch das “Erste Gesetz
zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen” vom 30.6.1999
(GVBl. I S. 354), erhältlich in einem Sonderdruck des HeLP,
ZPM, Walter-Hallstein-Str. 3, 65197 Wiesbaden, Fax 0611/8803340, und die VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21.
Juni 2000, ABl. 7/00, S. 602.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass allein der Wortlaut der
Verordnungen und Erlasse des HKM rechtsverbindlich ist.
1. Übergänge
Anmerkung: Da der alte § 21 des HSchG „Jahrgangstufe 5/6“
als pädagogische Einheit im Gymnasium gestrichen wurde,
gelten die genannten Grundsätze auch für die Versetzung
von 5 nach 6.
•
Schlechter als mit ausreichend beurteilte Leistungen
in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch
Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden
Regelungen:
• Versetzt wird,
⇒ wer in allen Fächern mit mind. "ausreichend" bewertet worden ist,
⇒ wer trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in jeweils einem Fach erfolgreich
im nächsthöheren Schuljahrgang (unter Berücksichtigung der jew. Lernentwicklung) mitarbeiten
kann, und diese Noten schlechter als "ausreichend" nach den folgenden Grundsätzen ausgleichen kann:
(HSchG § 77, VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses §§ 2-4,
10)
Nach der 4. Grundschulklasse und nach der Förderstufe
gibt es ein förmliches Übergangsverfahren in das Gymnasium (Aufnahmekapazität).
Bei der Entscheidung ist die Eignung (Feststellung durch
die Grundschule) vorauszusetzen. Die Eltern erhalten ein
Beratungsangebot und können trotz fehlender Eignungsfeststellung der Grundschule ihre Entscheidung für den
weiterführenden Bildungsgang des Gymnasiums treffen.
(s . i. d. Zus. „Querversetzungen“ in die Jgst. 5)
Übergänge vom Gymnasium zur Realschule sind in der
Regel zu jedem Halbjahr zulässig mit folgender Ausnahme: ein Übergang in die Klasse 10 der Realschule ist nur
zu Beginn des Schuljahres möglich.
1
Hauptfach
Nebenfach
Note 5 oder Note 6
Ausgleich
Ausgleich nur durch Note 3
und besser möglich
Versetzung
ausgeschlossen
1x
Note 6
Versetzung
ausgeschlossen
Versetzung
in der Regel
ausgeschlossen
Versetzung
in der Regel
ausgeschlossen
2x
Note 5
2. Versetzungsentscheidungen
(wie Nr. 1, HSchG § 75 und VO §§ 11-17)
Grundsätze:
• Die Entscheidung wird frei von Schematismus in pädagogischer Verantwortung getroffen.
• Die Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind
Leistungen und Entwicklung während eines
• ganzen Schuljahres.
• Die Versetzungskonferenz (zusammengesetzt aus
allen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerin oder
den Schüler während des Schuljahres unterrichtet haben) tagt frühestens drei, spätestens eine Woche vor
der Zeugnisausgabe unter der Leitung des Schulleiters.
• Wer aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen kann,
teilt seine Beurteilungen rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden ggf. mit Hinweisen für die Versetzungsentscheidung mit.
• Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit Stimmenthaltung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; bei Stimmengleichheit wird erneut beraten und ggf. die Versetzung ausgesprochen.
• Die Entscheidung darf nicht von einer eigens hierfür
durchgeführten Prüfung abhängig gemacht werden.
• Die Entscheidung ist zu begründen und im Protokoll
festzuhalten.
• Schülerinnen und Schüler, die von der Grundschule
für den gymnasialen Bildungsgang nicht empfohlen
wurden, den Anforderungen des Gymnasiums nunmehr auch nicht entsprechen und eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen,
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
1x
Note 5
1x
Note 6
mehr als 2 x
Note 5 oder 6
Hauptfach
Mindestens :
1x Note 2
oder
2x Note 3
oder
1x Note 3
und
Ø ≤ 3,0
in allen
Fächern
1x
Note 5
1x
Note 5
1x
Note 6
•
Ausgleich
Nebenfach
Mindestens :
1x Note 2
oder
2x Note 3
Mindestens :
1x Note 1
oder
2 x Note 2
oder
3x Note 3
Nachträglich versetzt werden kann in den Jgst. 6 – 10
(höchstens zweimal in der Mittelstufe und nicht unmitDateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
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telbar hintereinander) wer eine Nachprüfung erfolgreich besteht.
Diese wird in der letzten Ferienwoche durchgeführt; die Prüfung besteht in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen (i.d.R. 45 Minuten) und
einem mündlichen (höchstens 20 Minuten) Teil, in den übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil; eine Beratung
durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer wird angeboten.
Eine Nachprüfung muss angeboten werden, wenn
⇒ nur einmal die Note 5 erteilt wurde
und kann angeboten werden, wenn
⇒ zweimal die Noten 5 erteilt wurden und die
Schülerin oder der Schüler bei nur einer nicht
ausreichenden Leistung versetzt werden könnte - die Entscheidung für das Fach trifft die
Versetzungskonferenz (s. a. Ausgleichsregelungen).
•
•
Freiwillig wiederholen darf man,
⇒ wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Lernentwicklung besser gefördert werden kann,
⇒ wenn der Antrag an die Schulleitung bis sechs
Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe
gestellt wurde.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit
Zustimmung der Eltern bzw. ggf. des/der Volljährigen.
Eine Wiederholung einer Klasse, die zum Zeitpunkt
der Antragstellung wiederholt wird oder wiederholt
wurde, ist i.d.R. nicht zulässig.
Die Versetzung in die Klasse, aus der die Schülerin
oder der Schüler freiwillig zurückgetreten war, wird
nicht erneut ausgesprochen.
Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe.
Die Schule verlassen muss,
wer zweimal in einer Jahrgangsstufe oder in zwei
aufeinander folgenden Jahrgangsstufen nicht versetzt
wurde. Eine Aufnahme in einer anderen Schule des
gleichen Bildungsganges ist nicht möglich.
3. Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung
(VO wie Nr. 1, §§ 21 - 31 und Anlage 2)
Grundsätze:
• Die Leistungsfeststellung und -bewertung stützen sich
auf die Leistungen in einzelnen Fächern (Fächernoten) und auf das Arbeits- und Sozialverhalten (sog.
"Kopfnoten").
• Beurteilt werden fachliche Fähigkeiten, Kenntnisse
und Fertigkeiten sowie Leistungsbereitschaft und
Lernentwicklung, aber auch das Verhalten im Schulleben.
• Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sollen zu
Beginn eines Schuljahres über die Kriterien der Leistungsbewertung informiert werden.
• Mindestens einmal im Halbjahr sollen die Schülerinnen und Schüler über ihren mündlichen Leistungsstand informiert werden.
• Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren
Wunsch, sind Noten durch die Fachlehrerin oder den
Fachlehrer zu erläutern.
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
•
•
•
•
•
•
•
2
Aufgaben für Leistungsnachweise sollen so gestellt
werden, dass Schülerinnen und Schüler mit durchschnittlichem Leistungsstand zumindest mit “befriedigend” bewertet werden können.
Schriftliche Arbeiten müssen hinreichend vorbereitet
sein und beziehen sich i.d.R. schwerpunktmäßig auf
eine inhaltlich abgeschlossene Unterrichtseinheit. Auf
die Verbindung zur vorherigen Unterrichtseinheit ist zu
achten.
Im Falle von Täuschungen bei Leistungsnachweisen,
kann die Lehrerin oder der Lehrer unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen treffen.
In den Fächern mit Klassenarbeiten stellen deren
Noten höchstens die Hälfte der Gesamtbeurteilung
dar, in den anderen Fächern die der Lernkontrollen
etwa ein Drittel.
Bei Leistungsverweigerung ist die Note "ungenügend"
bzw. "0 Punkte" zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall,
wenn der schriftliche oder andere Leistungsnachweis
ohne ausreichende Begründung versäumt wird.
Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten in geeigneter und hilfreicher Weise vom Fachlehrer und
von der Fachlehrerin begründet werden.
Leistungsbeurteilungen sind auf das Schuljahr gleichmäßig zu verteilen. In einer Unterrichtswoche dürfen
höchstens 3 schriftliche Arbeiten verlangt werden. Die
Termine sind mind. 5 Unterrichtstage vorher bekannt
zu geben.
Noten:
Bei der Erteilung von Noten werden die folgenden Maßstäbe zugrunde gelegt (Hess. Schulgesetz § 73 (4)):
sehr gut (15/14/13): wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (12/11/10): wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
befriedigend (9/8/7): wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4): wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (3/2/1): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0): wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
Die Erteilung von Zwischennoten oder gebrochenen Noten ist unzulässig.
Die Angabe einer Tendenz in Form eines (+) oder (-) ist
außer in Zeugnissen möglich.
Schriftliche Arbeiten sind:
• Die Klassenarbeiten in D, M und den Fremdsprachen
Anzahl:
Fach
Deutsch
Mathematik
1. Fremdspr.
2. Fremdspr.
3. Fremdspr.
5
6-7
6-7
5-6
6
6-7
6-7
5-6
7
5-6
5-6
5-6
5-6
8
5-6
5-6
5-6
5-6
9
5-6
5-6
5-6
5-6
4-5
10
5-6
5-6
5-6
5-6
4-5
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
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Bearbeitungszeit (Schulstunden):
Fach
5
6
7
Deutsch
1
1
max 2
Mathematik
1
1
Max 2
1. Fremdspr.
1
1
max 2
2. Fremdspr.
1
3. Fremdspr.
•
8
max 2
max 2
max 2
1
9
max 3
max 2
max 2
max 2
1
10
max 3
max 2
max 2
max 2
1
Die Lernkontrollen in den übrigen Fächern (sog. „Nebenfächern“):
Je Halbjahr und Fach soll (d.h. „muss“) eine Lernkontrolle durchgeführt werden.
Bearbeitungszeit:
Jg. 5 bis 7: max. 30 Minuten
Jg. 8 bis 10: max. 45 Minuten
Lernkontrollen dürfen nur bis zu 2 Wochen vor der
Zeugnisausgabe geschrieben werden.
Lernkontrollen können durch praktische Arbeiten (z.B.
im Fach Kunst) ersetzt werden.
•
Bewertungen:
⇒ Mehr als die Hälfte der Arbeiten schlechter als Note 4 : Wiederholung. (Bei Wiederholungen geht die
bessere Note in die Wertung ein)
⇒ Mehr als ein Drittel der Arbeiten schlechter als Note 4 : wenn Fachlehrer/in nicht auf die Wertung
verzichten will, entscheidet der Schulleiter nach
Beratung mit dem/der Fachlehrer/in über die Wertung, anderenfalls Wiederholung.
⇒ Unter jedem schriftlichen Leistungsnachweis ist ein
Notenspiegel anzubringen.
Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen kann verlangt werden, wenn
anderenfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich
ist.
Hausaufgaben:
Sie dienen der Ergänzung der Unterrichtsarbeit durch
Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch
Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten - bei Beachtung altersgemäßer Voraussetzungen auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe.
Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad sind dem Alter der
Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Jg. 5 und 6:
jeweils bis zu 1 Stunde täglich
Jg. 7 und 8:
jeweils bis zu 1,5 Stunden täglich
Jg. 9 und 10:
jeweils bis zu 2 Stunden täglich.
Von Freitag auf Montag können Hausaufgaben gestellt
werden, es sei denn es findet Nachmittagsunterricht statt.
Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben
werden.
Sie sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest
stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen.
Schriftliches Abfragen (z.B. Vokabelarbeiten) ist zulässig,
wenn es sich auf die letzte Unterrichtswoche bezieht und
nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel
darstellt. Eine Benotung erfolgt im Rahmen der Beurteilung der mündlichen Mitarbeit.
Leistungsverweigerungen
sind aktenkundig zu machen und der Schulleitung mitzuteilen. Die Eltern werden mit dem Ziel einer Aussprache
informiert.
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
3
4. Zeugnisse
(VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der
Mittelstufe (Sek. I) in der Fassung vom 21. Juni 2000, Textzusammenfassung in ABl. 7/00, S. 743, §§ 26-35 sowie VO wie Nr.
1, §§ 32-34)
Grundsatz:
Zeugnisse und schriftliche Berichte sind Urkunden (Beurteilungen der Leistungen des Schülers und des Arbeitsund Sozialverhaltens). Sie enthalten Personenstandsdaten sowie die entsprechenden Schuldaten.
Arten:
• Allgemeines Zeugnis: Halbjahres- bzw. Versetzungszeugnis oder Übergangszeugnis bei Schul-wechsel
• Abschlusszeugnis: nach erfolgreichem Besuch der
Abschlussklasse bzw. einer Abschlussprüfung oder
nach Erreichen des Bildungszieles
• Abgangszeugnis: bei Abgang ohne Erreichung des
Zieles der Abschlussklasse
• Zeugnis bei Schulwechsel: bei einem Wechsel während der laufenden Halbjahre
Hinweis: Zeugnisse sind Halbjahreszeugnisse. Die Noten
werden für die erbrachten Leistungen des zurückliegenden Halbjahres erteilt. Beim Versetzungszeugnis sind die
Leistungen während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen.
Inhalt:
Außer den Leistungsnoten und den Beurteilungen des
Arbeits- und Sozialverhaltens enthält das Zeugnis ggf.
noch Bemerkungen z.B.
• die Nichterteilung einer Note hat die Schülerin/der
Schüler nicht zu vertreten,
• Hinweise zur Lese- und Rechtschreibschwäche.
Besondere Regelungen:
• Nichtteilnahme am Sport aus gesundheitlichen Gründen wird durch "befreit" anstelle der Note vermerkt,
wenn die Bestätigung durch einen Amtsarzt vorliegt.
• Ist eine Beurteilung z.B. wegen entschuldigten längeren Fehlens nicht möglich, wird dies unter Bemerkungen auf dem Zeugnis notiert ("n.f." wird nicht erteilt).
Hat die Schülerin oder der Schüler die Fehlzeit selbst
zu vertreten („unentschuldigtes Fehlen“), werden nicht
erbrachte Leistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
• Epochalunterricht muss im Halbjahreszeugnis am
Ende des Schuljahres entsprechend gekennzeichnet
mit aufgenommen werden.
• Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen werden anstelle
von Noten durch die Vermerke "teilgenommen", "mit
Erfolg teilgenommen" oder "mit gutem Erfolg teilgenommen" beurteilt. Stehen die Veranstaltungen in engem Zusammenhang mit Fächern des Pflicht- oder
Wahlpflichtunterrichtes oder handelt es sich um
Fremdsprachen, so sind Noten einzusetzen.
• Versäumnisse sind getrennt in Tagen nach "entschuldigt" und "unentschuldigt" einzutragen.
• Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sind
auszuschreiben.
• Zeugnisse enthalten ggf. einen Gleichstellungsvermerk.
• Im Falle von erfolgreichen Nachprüfungen werden die
Noten nicht verändert. Das neu auszustellende ZeugDateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
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nis erhält einen Versetzungsvermerk mit dem Datum
der Nachprüfung.
•
Ausgabe:
Halbjahreszeugnisse i.d.R. am letzten Unterrichtstag vor
dem ersten Montag im Februar und am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils in der dritten
Stunde.
•
Kenntnisnahme:
Das Zeugnis ist bei minderjährigen Schülerinnen und
Schülern durch ein Elternteil zur Kenntnis zu nehmen, und
dies ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Gleichstellungen:
• Das Zeugnis mit erfolgreichem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium ist dem Hauptschulabschluss gleichgestellt.
• Bei Nichtversetzen in die Klasse 10 wird geprüft, ob
bei Anwendung der Bestimmungen über den Hauptschulabschluss an Haupt-, Real- und schulformbezogen Gesamtschulen dennoch das Abschlusszeugnis
erteilt werden kann.
• Das Zeugnis mit Versetzung in die Jahrgangsstufe 11
ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
• Bei Nichtversetzen in die Klasse 11 wird geprüft, ob
bei Anwendung der Bestimmungen über den Mittleren
Abschluss an Realschulen und schulformbezogenen
Gesamtschulen dennoch das Abschlusszeugnis erteilt
werden kann.
Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Versetzungskonferenz.
5. Einsichtnahme in Schüler- und Prüfungsakten der Schule
(Richtlinien über die Führung, Aufbewahrung und Archivierung
von Schriftgut in Schulen - Erlass vom 18.9.1996, ABl. S. 522)
Berechtigung:
Die Einsichtnahme kann erfolgen durch
• die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler,
• minderjährige Schülerinnen und Schüler der Klassen
10-13,
• volljährige Schülerinnen und Schüler,
• bevollmächtigte Rechtsanwälte der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler oder
volljähriger Schülerinnen und Schüler,
• die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, sofern sie eine Vollmacht von diesen vorlegen.
Vorgehensweise:
• Die Einsichtnahme kann nur persönlich und allein in
Anwesenheit des Schulleiters vorgenommen werden,
der auch den Termin festsetzt.
• Schülerakten dürfen nur eingesehen werden, solange
die Schülerin oder der Schüler der Schule angehört
bzw. zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen.
• In Prüfungsakten kann nur Einsicht genommen werden, solange das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig geworden ist (i.d.R. ein Jahr nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses).
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
•
4
Die Einsichtnahme beschränkt sich ausschließlich auf
Vorgänge, die die Schülerin oder den Schüler namentlich betreffen.
Die Einsichtnahme umfasst auch das Recht, Auszüge
aus den Akten oder Fotokopien anzufertigen.
Über die Einsichtnahme ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
6. Schülerarbeiten
(Erl. vom 27.9.1994, ABl. II/94)
Schülerarbeiten sind schriftliche, zeichnerische und alle
sonstigen Arbeiten, die während des Unterrichts oder als
Hausaufgabe angefertigt wurden. Schülerarbeiten sind
Eigentum der Schülerinnen und der Schüler und werden
in der Regel am Ende eines Schuljahres oder bei Abgang
zurückgegeben.
Arbeiten zu staatlichen Prüfungen kommen zu den Prüfungsakten (kein Schülereigentum).
7. Datenschutz
Grundsatz:
Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler bzw.
bei Minderjährigen deren Eltern bestimmen selbst über
die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten. (HDSG, § 1)
Regelungen:
• Die Schule darf die personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur rechtmäßigen Erfüllung ihres Bildungsund Erziehungsauftrages notwendig sind. Dies geschieht i.d.R. in der Schule.
• Die angegebenen Personen sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen.
• Angaben über Schülerinnen und Schüler (Name, Anschrift usw.) dürfen Außenstehenden gegenüber
grundsätzlich nicht weitergegeben werden (Ausnahme: Amtshilfe). (Erl. v. 10.10.77 - IV B 3 -819/310 ABl. S. 565)
8. Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(Hessisches Schulgesetz i.d.F. vom 30.6.1999, § 82; VO über
das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen i.d.F. vom 14.12.1999,
Textzusammenfassung in ABl. 3/2000, S. 285)
Zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule sind zur
Aufrechterhaltung eines geordneten Zusammenlebens
pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
erforderlich.
Zu pädagogischen Maßnahmen gehören insbesondere
• das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
• die Ermahnung,
• Gruppengespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern,
• die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung
des Fehlverhaltens (die schriftliche Missbilligung ist in
Kopie zu den Schülerakten zu nehmen und spätestens
am Ende des darauf folgenden Schuljahres wieder zu
entfernen)
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
5
•
die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das
Fehlverhalten erkennen zu lassen,
• Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichtes (nach
vorheriger Benachrichtigung der Eltern),
• die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (für
einen Unterrichtstag).
Ordnungsmaßnahmen
• sind nur zulässig und anzuwenden,
⇒ bei Verstoß gegen Rechtsnormen, Verwaltungsanordnungen, Schulordnung,
⇒ bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger
Befugter (sofern die Anweisungen zur Erfüllung
des Unterrichts- und Erziehungsauftrages oder
zum Schutz von Personen und Sachen notwendig
waren),
⇒ wenn pädagogische Maßnahmen wirkungslos waren,
⇒ wenn der Schutz von Personen und Sachen diese
erfordert (Gefährdung der Sicherheit),
⇒ bei Verursachung von Sachschäden,
⇒ bei erheblichen Störungen des Schul- und Unterrichtsbetriebes (außerschulisches Verhalten ist nur
hinsichtlich seiner Auswirkung auf denselben zu
berücksichtigen),
⇒ bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen
und Schülern, wenn sie innerhalb von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen sechs Unterrichtstage unentschuldigt fehlen (Eltern müssen
vorher schriftlich informiert werden) oder
⇒ bei wiederholten unentschuldigten Fehlens bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in
mind. zwei Fächern.
• sollen so rechtzeitig erfolgen, dass ein Bezug zum
Fehlverhalten nicht verloren geht,
• können zum zeitweisen (bis zur endgültigen Entscheidung) - höchstens 4 Wochen - Ausschluss vom Unterricht führen,
• sind den Betroffenen, bei Minderjährigen den Eltern,
unmittelbar mitzuteilen,
• sind als Eintrag in die Schülerakte aus derselben
spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach
Eintragung zu löschen, falls in diesem Zeitraum keine
weitere erfolgt ist.
Als Ordnungsmaßnahmen (OM, Rangfolge) kommen in
Betracht:
• Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Tages
(ggf. Teilnahme an Ersatzunterricht)
(die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Antrag der
Lehrerin oder des Lehrers nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers)
• Ausschluss von Klassen-/Schulveranstaltungen, Unterricht in Wahlfächern bzw. freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen
• Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder
andere Lerngruppe
• Zuweisung in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe
• Androhung der Überweisung in eine andere Schule
der gleichen Schulform oder die Androhung des Verweises von der Schule
Über die bisher aufgeführten Maßnahmen entscheidet der
Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern. Kommt eine OM in Betracht, kann die
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
5
Schülerin oder der Schüler vom Schulleiter vom Unterricht
und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen ausgeschlossen werden, wenn es zur Sicherung des
Schulbetriebes oder von Personen erforderlich ist.
•
Überweisung in eine andere Schule der gleichen
Schulform
• Verweisung von der besuchten Schule
Die letztgenannten Entscheidungen trifft das Staatliche
Schulamt nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers
und bei Minderjährigen der Eltern und nach Einholung
einer Stellungnahme des SEB und des SR auf Antrag der
Klassenkonferenz - im Falle von besonderer Gefährdung
kann auch ohne Antrag entschieden werden.
Körperliche Züchtigungen und andere herabsetzende
Maßnahmen sind verboten.
9. Schulversäumnis
(VO zur Ausführung des Hessischen Schulpflichtgesetzes vom
28.9.1981, GVBl. I, S. 312, § 9)
Im Falle des Fernbleibens vom Unterricht muss spätestens am dritten Versäumnistag der Schule der Grund des
Fernbleibens mitgeteilt werden. Die Entschuldigungen, bei
Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, sind schriftlich dem Klassenlehrer bzw.
Tutor vorzulegen. In Zweifelsfällen wird ein ärztliches
Attest verlangt.
In der Sekundarstufe II ist das Versäumen des Unterrichts
bei jedem einzelnen Fachlehrer zu entschuldigen. Das
Versäumen eines schriftlichen Leistungsnachweises ist
durch ärztliches Attest zu entschuldigen.
10. VO über die Aufsicht über Schüler
(VO i.d.F. vom 8.3.1993, ABl. S. 218, geändert durch VO vom
23.9.1997, ABl. 10/97, S. 574)
Grundsätze:
Die Aufsicht erstreckt sich auf den Unterricht, die Schulwege, schulische Veranstaltungen, im angemessenem
Umfang auf die Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht (15 Minuten vor Beginn der ersten Stunde bis zur
Räumung der Schule) und erforderlichenfalls auf die besonderen Umstände bei Fahrschülern.
Sie wird durch Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen
und Erzieher sowie durch solche Personen wahrgenommen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, oder
Schulveranstaltungen durchführen.
Schulische Veranstaltungen:
Ab der Klasse 7 kann den Schülerinnen und Schülern
gestattet werden, Unterrichtswege ohne Begleitung einer
Lehrerin oder eines Lehrers zurückzulegen.
Falls die Verkehrsverhältnisse nicht von denen abweichen, die den Schülerinnen und Schülern bekannt sind,
kann unter Umständen auch ab der Klasse 5 ein Unterrichtsweg ohne aufsichtsführenden Lehrer erfolgen.
Ab Klasse 9 kann sich im Normalfall die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und deren gelegentliche
Überprüfung beschränken.
Eine Aufsicht ist stets erforderlich bei Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, in Sport und
bei Schulveranstaltungen (hierzu gibt es besondere Regelungen in den Anlagen 1-3 der VO).
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
6
Bei ausfallenden Unterrichtsstunden kann für die Jahrgangsstufen 5-8 eine Mitaufsicht durch Nachbarklassen
organisiert werden.
Das Verlassen der Schule während des Unterrichts, in
den Zwischenstunden und während der Mittagspause ist
den Klassen 5 - 10 nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen
besteht keine Aufsichts- und Haftungspflicht.
Außerschulische Veranstaltungen:
Bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen etc.
sind die Schülerinnen und Schüler auf die besonderen
Gefahren hinzuweisen.
Die folgenden Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Erziehungsberechtigten:
• alle Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer,
• Übernachtungen in Zelten,
• Radwanderungen,
• Wassersport einschließlich Baden,
• Eissport,
• Benutzung von Ski, Rodel oder Schlittschuhen bei
Wanderungen und Wanderungen im Hochgebirge.
Bis einschließlich Klasse 7 sollen die Klassen in geschlossenen Gruppen zusammengehalten werden.
Bei Wanderungen und Lehrausflügen der Klassen 5 und 6
soll eine Begleitperson (Hilfskraft) hinzugezogen werden,
wenn die Anzahl 25 überschritten ist. Ab der Klasse 7 ist
dies nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei Koedukationsklassen ist eine männliche und
eine weibliche Begleitperson (Klassen 5-10) zur Betreuung heranzuziehen.
Als Hilfskräfte kommen auch Praktikanten, Hospitanten,
Schülereltern, Ehegatten und besonders vertrauenswürdige Schüler älter als 16 Jahre (mit Einverständniserklärung der Eltern) in Betracht.
Das Entfernen von der Gruppe ist ohne Einverständnis
des Aufsicht führenden Lehrers/der Lehrerin
nicht erlaubt.
Unterricht in Fächern mit erhöhtem Sicherheitsrisiko:
Für den naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie für den Sportunterricht gibt es Umgangs- und
Aufenthaltsbeschränkungen, die wegen der erhöhten
Gefährdung besondere Aufmerksamkeit verdienen. Sie
sind den Schülerinnen und Schülern jährlich zu Beginn
eines Schuljahres bekannt zu gegeben.
6
•
die Einrichtung einer "Raucherzone" für Schülerinnen
und Schüler nach Anhörung des Schulelternbeirates
von der Schulkonferenz beschlossen wurde,
• eine Belästigung der übrigen Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist und
• regelmäßig über die gesundheitlichen Folgen des
Rauchens in geeigneter Form informiert wird.
Bei Minderjährigen bedarf es der Einverständniserklärung
der Erziehungsberechtigten.
Sofern Raucherzimmer oder Raucherecken bestehen, ist
jährlich neu darüber zu beschließen.
12. Ausfall von Unterrichtsstunden bei großer Hitze
(Erl. i.d.F. v. 29.3.1994, ABl. 5/94)
Regelungen:
- Wenn um 11 Uhr mindestens 25°C in einem repräsentativen Raum gemessen werden, kann der Unterricht am
Vormittag für die Schülerinnen und Schüler der Klassen
5 - 10 nach der 5. Stunde enden.
- Die Entscheidung über den Stundenausfall trifft der
Schulleiter.
13. Allgemeine Ferienordnung
(Erl. v. 26.6.1997, ABl. 8/97 S. 462)
Die Ferien betragen insgesamt 75 Werktage für Sommer-,
Herbst-, Weihnachts-, Osterferien und bewegliche Ferientage, deren Anzahl mit den übrigen Ferienterminen bekannt gegeben wird und die vom Staatlichen Schulamt
nach Beteiligungen festgelegt werden.
Eine Beurlaubung im Anschluss an Ferien ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen möglich. Der
Antrag muss mindestens 3 Wochen vorher schriftlich an
den Schulleiter gestellt werden. Dieser entscheidet über
den Antrag und nimmt einen Vermerk zu den Schulakten.
11. Rauchen in der Schule
(Erl. v.20.6.1997, ABl. 8/97, S. 461)
Grundsätze:
• Rauchen ist den Schülerinnen und Schülern auf dem
Schulgelände untersagt.
• Lehrerinnen und Lehrern ist das Rauchen in Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern und in Räumen, die von diesen genutzt werden, sowie in allgemein zugänglichen Teilen des Schulgebäudes untersagt.
Besondere Regelungen:
Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann von der Schulleitung das Rauchen
während der unterrichtsfreien Zeit nur dann erlaubt werden, wenn
Zuständig:
Bezler
Erstelldatum:
1.9.2002
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
7
14. Stundentafel für die Sekundarstufe I
(Klassen 5 - 10)
•
(VO über die Stundentafeln für (...) die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen vom 19.4.2000, ABl. 5/2000, S. 460)
•
Dargestellt ist unten folgend die Stundentafel gem. VO.
An der Hohen Landesschule werden entsprechend dem
Beschluss der Schulkonferenz Verschiebungen zwischen
den Halbjahren vorgenommen. Dadurch ergibt sich eine
Epochalisierung nur noch in den Fächern Kunst und Musik.
Fach
5
6
7
8
9
10
Deutsch
1. Fremdsprache
2. Fremdsprache
Mathematik
Sport
Religion / Ethik
Kunst
Musik
Biologie
Chemie
Physik
Erdkunde
5
5
4
3
2
2
2
2
2
5
5
4
3
2
2
2
2
2
4
4
5
4
3
2
2
2
Σ
25
24
15
24
16
12
8
8
8
6
7
6
-
-
2
4
3
3
4
2
2
2
2
2
1
(1)
2
4
3
3
4
2
2
2
2
3
-
Sozialkunde
2
7
Geschichte
Wahlpflichtunterricht
(inkl. 3. Fremdspr.)
Klassenlehrerstunde
Summe
-
2
-
-
3
4
4
4
3
2
2
2
2
1
(2)
1
(1)
2
-
2
2/3
2
2/3
8
4/6
1
28
29
30
30
31/
32
(1) Empfehlung: 1. Halbjahr epochal zweistündig
(2) Empfehlung: 2. Halbjahr epochal zweistündig
31/
32
179/
181
2
-
Nr.
•
Erstelldatum:
1.9.2002
weitere, verbindliche Prüfungsfächer
3
4 (mdl.)
der gymnasialen Oberstufe
AF II
AF III
M
sonst. (aus. Spo)
FSp
Nat/Inf
AF II
sonst. (aus. Spo)
AF III
sonst. (aus. Spo)
AF II
sonst. (aus. Spo)
D/FSp
D/FSp
sonst. (aus. Spo)
AF II
AF III
AF II
sonst.
M
AF III
M/FSp
sonst.
AF II
sonst.
AF III
sonst.
AF II
sonst.
AF II
D/FSp
D/FSp
Abkürzungen:
AF I = sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
AF II = gesellschaftlich-wissenschaftliches Aufgabenfeld
AF III = mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches
Aufgabenfeld
D = Deutsch, FSp = Fremdsprache (§ 20 ist zu beachten),
fFSp = fortgeführte Fremdsprache, M = Mathmatik, Nat = Naturwissenschaft, Inf = Informatik, Spo = Sport, WL = Wirtschaftslehre, TW = Technikwissenschaft, EL = Ernährungslehre, AT = Agrartechnik, sonst. = sonstiges Fach aus den
drei Aufgabenfeldern und Sport (im beruflichen Gymnasium
nicht Technologie, Kunst, Musik oder Sport), aus. = ausgenommen
•
•
•
•
•
•
Zuständig:
Bezler
2
1. Leistungskursangebot in
nach § 18 Abs. 3 Satz 1
1
D/fFSp +
fFSp I
2
D/fFSp +
fFSp I
3
D
+
AF II
4
D
+
AF II
5
D
+
AF II
6
D
+
AF II
7
D
+
M/Nat
8
D
+
M/Nat
9
fFSp
+
AF II
10 fFSp
+
AF II
11 fFSp
+
AF III
12 fFSp
+
AF III
13 M/Nat
+
AF II
14 M/Nat
+
Nat
15 M/Nat
+
AF II
16 M/Nat
+
Nat
(Wiedergegeben sind nur die Grundstruktur und die wichtigsten
Rahmenbestimmungen)
•
Leistungsfächer
1
(VO über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom
19.09.1998 i. d. F. v. 27.04.2000 – nur gültig für die Jgst. 12/13
– die neue VO vom 23. April 2002 gilt zunächst nur für die
Jgst. 11 ab 2002 und ist hier noch nicht wieder gegeben)
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Jgst. 11) und die Qualifikationsphase
(Jgst. 12 u. 13).
Bereits in der Einführungsphase (Jgst. 11) wie auch in
der Qualifikationsphase (12/13) findet verbindlicher
Unterricht im Kurssystem statt. In der Jgst. 11 werden
Leistungsvorkurse (3 od. 4 Stunden) und Grundvorkurse (2 oder 3 Stunden) angeboten. In den Jgst. 12
und 13 werden Grundkursen (2 oder 3 Wochenstunden) und Leistungskursen (5 Wochenstunden) angeboten, die jeweils auf ein Halbjahr bezogen sind, zeitlich aufeinanderfolgen und inhaltlich abgestimmt sind.
So verbleiben die Schülerin und der Schüler in der
Regel in den Leistungskursen während der gesamten
Qualifikationsphase, in den Grundkursen mindestens
für ein Schuljahr in der gleichen Lerngruppe.
Alle Unterrichtsfächer (Ausnahme Sport) sind auf drei
Aufgabenfelder verteilt.
Gegen Ende der Jgst. 11 werden 2 Leistungsfächer
gewählt; die Fachwahlentscheidungen sind auch vom
Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Eines der Leistungsfächer muss sein: entweder
Deutsch oder Fremdsprache oder Mathematik oder
eine Naturwissenschaft (Bio, Ph, Ch). Wird Deutsch
als Leistungsfach gewählt, dann muss sich unter den
vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder
Fremdsprache befinden, sofern nicht eines dieser beiden Fächer oder eine Naturwissenschaft das andere
Leistungsfach ist. Über mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen vgl. die folgende Tabelle
Mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen
15. Gymnasiale Oberstufe
•
7
Eine Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zur Jgst. 12. Die Jgst. 12 u. 13 bilden eine
Einheit.
Die Verweildauer in der GO beträgt mindestens 2,
höchstens vier Jahre.
Frühestens nach der Jgst. 12 besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die gymnasiale Oberstufe mit dem Ziel der Fachhochschulreife (schulischer Teil) zu verlassen.
Die Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt in
Punkten (s. Noten unter 3.).
Belegpflichtig sind in der Qualifikationsphase:
D, FS, Ku/Mu 2 Halbjahre, PoWi, Gesch, Rel/Eth,
Math, NW und Sport 4 Halbjahre.
Einbringpflichtig sind:
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC
SCHULRECHT
VERORDNUNGEN - ERLASSE
8
•
•
•
•
•
8
Je 4 Hj. aus D, einer FS, Math und einer NW 2 Hj.
Ku/Mu; PoWi und Gesch 4 und 2 Hj. oder umgekehrt,
insgesamt aus Aufgabenfeld II 8 Kursergebnisse.
Die Gesamtqualifikation setzt sich aus drei Teilen
zusammen:
aus 8 Leistungskursen, 22 Grundkursen und dem
Halbjahr 13/2 mit den Ergebnissen aus den vier Prüfungsfächern und den Ergebnissen aus den 4 Prüfungen (3 schriftl., 1 mündl.) in den vier Abiturprüfungsfächern.
In jedem dieser drei Teile der Gesamtqualifikation
muss eine Mindestpunktzahl erreicht werden, um das
Abitur zu bestehen.
Das 2. Hj. des 13. Schuljahres gliedert sich in Kursund Prüfungsphase. Die Kursphase endet am letzten
Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. Die Prüfungsphase beginnt Mitte April bis Anfang Mai. Es folgen die
schriftlichen, danach die mündliche(n) Prüfung(en).
Die Prüfungsphase endet spätestens am 30. Juni.
Das Zeugnis wird am Ende der Prüfungsphase ausgegeben.
Ausführliche Informationen erhalten Schülerinnen und
Schüler sowie deren Eltern auf besonderen Informationsveranstaltungen und durch Beratung des Studienleiters.
Stand:
Zuständig:
Bezler
September 2002
Erstelldatum:
1.9.2002
Dateiname:
Schulrecht NEU2002.DOC