1 1 Informationen aus dem hessischen Schulrecht
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1 1 Informationen aus dem hessischen Schulrecht
SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 1 können mit Ablauf des 1. oder 2. Halbjahres in die Schulform (bzw. Förderstufe) versetzt werden, die von der Grundschule ursprünglich als geeignet (Querversetzung) bezeichnet wurde. Informationen aus dem hessischen Schulrecht Grundlage für die Schulverhältnisse ist das “Hessische Schulgesetz” vom 17.6.1992, zuletzt geändert durch das “Erste Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen” vom 30.6.1999 (GVBl. I S. 354), erhältlich in einem Sonderdruck des HeLP, ZPM, Walter-Hallstein-Str. 3, 65197 Wiesbaden, Fax 0611/8803340, und die VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000, ABl. 7/00, S. 602. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass allein der Wortlaut der Verordnungen und Erlasse des HKM rechtsverbindlich ist. 1. Übergänge Anmerkung: Da der alte § 21 des HSchG „Jahrgangstufe 5/6“ als pädagogische Einheit im Gymnasium gestrichen wurde, gelten die genannten Grundsätze auch für die Versetzung von 5 nach 6. • Schlechter als mit ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden Regelungen: • Versetzt wird, ⇒ wer in allen Fächern mit mind. "ausreichend" bewertet worden ist, ⇒ wer trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in jeweils einem Fach erfolgreich im nächsthöheren Schuljahrgang (unter Berücksichtigung der jew. Lernentwicklung) mitarbeiten kann, und diese Noten schlechter als "ausreichend" nach den folgenden Grundsätzen ausgleichen kann: (HSchG § 77, VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses §§ 2-4, 10) Nach der 4. Grundschulklasse und nach der Förderstufe gibt es ein förmliches Übergangsverfahren in das Gymnasium (Aufnahmekapazität). Bei der Entscheidung ist die Eignung (Feststellung durch die Grundschule) vorauszusetzen. Die Eltern erhalten ein Beratungsangebot und können trotz fehlender Eignungsfeststellung der Grundschule ihre Entscheidung für den weiterführenden Bildungsgang des Gymnasiums treffen. (s . i. d. Zus. „Querversetzungen“ in die Jgst. 5) Übergänge vom Gymnasium zur Realschule sind in der Regel zu jedem Halbjahr zulässig mit folgender Ausnahme: ein Übergang in die Klasse 10 der Realschule ist nur zu Beginn des Schuljahres möglich. 1 Hauptfach Nebenfach Note 5 oder Note 6 Ausgleich Ausgleich nur durch Note 3 und besser möglich Versetzung ausgeschlossen 1x Note 6 Versetzung ausgeschlossen Versetzung in der Regel ausgeschlossen Versetzung in der Regel ausgeschlossen 2x Note 5 2. Versetzungsentscheidungen (wie Nr. 1, HSchG § 75 und VO §§ 11-17) Grundsätze: • Die Entscheidung wird frei von Schematismus in pädagogischer Verantwortung getroffen. • Die Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind Leistungen und Entwicklung während eines • ganzen Schuljahres. • Die Versetzungskonferenz (zusammengesetzt aus allen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerin oder den Schüler während des Schuljahres unterrichtet haben) tagt frühestens drei, spätestens eine Woche vor der Zeugnisausgabe unter der Leitung des Schulleiters. • Wer aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen kann, teilt seine Beurteilungen rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden ggf. mit Hinweisen für die Versetzungsentscheidung mit. • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit Stimmenthaltung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; bei Stimmengleichheit wird erneut beraten und ggf. die Versetzung ausgesprochen. • Die Entscheidung darf nicht von einer eigens hierfür durchgeführten Prüfung abhängig gemacht werden. • Die Entscheidung ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. • Schülerinnen und Schüler, die von der Grundschule für den gymnasialen Bildungsgang nicht empfohlen wurden, den Anforderungen des Gymnasiums nunmehr auch nicht entsprechen und eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen, Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 1x Note 5 1x Note 6 mehr als 2 x Note 5 oder 6 Hauptfach Mindestens : 1x Note 2 oder 2x Note 3 oder 1x Note 3 und Ø ≤ 3,0 in allen Fächern 1x Note 5 1x Note 5 1x Note 6 • Ausgleich Nebenfach Mindestens : 1x Note 2 oder 2x Note 3 Mindestens : 1x Note 1 oder 2 x Note 2 oder 3x Note 3 Nachträglich versetzt werden kann in den Jgst. 6 – 10 (höchstens zweimal in der Mittelstufe und nicht unmitDateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 2 telbar hintereinander) wer eine Nachprüfung erfolgreich besteht. Diese wird in der letzten Ferienwoche durchgeführt; die Prüfung besteht in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen (i.d.R. 45 Minuten) und einem mündlichen (höchstens 20 Minuten) Teil, in den übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil; eine Beratung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer wird angeboten. Eine Nachprüfung muss angeboten werden, wenn ⇒ nur einmal die Note 5 erteilt wurde und kann angeboten werden, wenn ⇒ zweimal die Noten 5 erteilt wurden und die Schülerin oder der Schüler bei nur einer nicht ausreichenden Leistung versetzt werden könnte - die Entscheidung für das Fach trifft die Versetzungskonferenz (s. a. Ausgleichsregelungen). • • Freiwillig wiederholen darf man, ⇒ wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Lernentwicklung besser gefördert werden kann, ⇒ wenn der Antrag an die Schulleitung bis sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe gestellt wurde. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern bzw. ggf. des/der Volljährigen. Eine Wiederholung einer Klasse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder wiederholt wurde, ist i.d.R. nicht zulässig. Die Versetzung in die Klasse, aus der die Schülerin oder der Schüler freiwillig zurückgetreten war, wird nicht erneut ausgesprochen. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe. Die Schule verlassen muss, wer zweimal in einer Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen nicht versetzt wurde. Eine Aufnahme in einer anderen Schule des gleichen Bildungsganges ist nicht möglich. 3. Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung (VO wie Nr. 1, §§ 21 - 31 und Anlage 2) Grundsätze: • Die Leistungsfeststellung und -bewertung stützen sich auf die Leistungen in einzelnen Fächern (Fächernoten) und auf das Arbeits- und Sozialverhalten (sog. "Kopfnoten"). • Beurteilt werden fachliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Leistungsbereitschaft und Lernentwicklung, aber auch das Verhalten im Schulleben. • Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sollen zu Beginn eines Schuljahres über die Kriterien der Leistungsbewertung informiert werden. • Mindestens einmal im Halbjahr sollen die Schülerinnen und Schüler über ihren mündlichen Leistungsstand informiert werden. • Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer zu erläutern. Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 • • • • • • • 2 Aufgaben für Leistungsnachweise sollen so gestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler mit durchschnittlichem Leistungsstand zumindest mit “befriedigend” bewertet werden können. Schriftliche Arbeiten müssen hinreichend vorbereitet sein und beziehen sich i.d.R. schwerpunktmäßig auf eine inhaltlich abgeschlossene Unterrichtseinheit. Auf die Verbindung zur vorherigen Unterrichtseinheit ist zu achten. Im Falle von Täuschungen bei Leistungsnachweisen, kann die Lehrerin oder der Lehrer unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen treffen. In den Fächern mit Klassenarbeiten stellen deren Noten höchstens die Hälfte der Gesamtbeurteilung dar, in den anderen Fächern die der Lernkontrollen etwa ein Drittel. Bei Leistungsverweigerung ist die Note "ungenügend" bzw. "0 Punkte" zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der schriftliche oder andere Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt wird. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten in geeigneter und hilfreicher Weise vom Fachlehrer und von der Fachlehrerin begründet werden. Leistungsbeurteilungen sind auf das Schuljahr gleichmäßig zu verteilen. In einer Unterrichtswoche dürfen höchstens 3 schriftliche Arbeiten verlangt werden. Die Termine sind mind. 5 Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. Noten: Bei der Erteilung von Noten werden die folgenden Maßstäbe zugrunde gelegt (Hess. Schulgesetz § 73 (4)): sehr gut (15/14/13): wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (12/11/10): wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (9/8/7): wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (6/5/4): wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (3/2/1): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (0): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Erteilung von Zwischennoten oder gebrochenen Noten ist unzulässig. Die Angabe einer Tendenz in Form eines (+) oder (-) ist außer in Zeugnissen möglich. Schriftliche Arbeiten sind: • Die Klassenarbeiten in D, M und den Fremdsprachen Anzahl: Fach Deutsch Mathematik 1. Fremdspr. 2. Fremdspr. 3. Fremdspr. 5 6-7 6-7 5-6 6 6-7 6-7 5-6 7 5-6 5-6 5-6 5-6 8 5-6 5-6 5-6 5-6 9 5-6 5-6 5-6 5-6 4-5 10 5-6 5-6 5-6 5-6 4-5 Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 3 Bearbeitungszeit (Schulstunden): Fach 5 6 7 Deutsch 1 1 max 2 Mathematik 1 1 Max 2 1. Fremdspr. 1 1 max 2 2. Fremdspr. 1 3. Fremdspr. • 8 max 2 max 2 max 2 1 9 max 3 max 2 max 2 max 2 1 10 max 3 max 2 max 2 max 2 1 Die Lernkontrollen in den übrigen Fächern (sog. „Nebenfächern“): Je Halbjahr und Fach soll (d.h. „muss“) eine Lernkontrolle durchgeführt werden. Bearbeitungszeit: Jg. 5 bis 7: max. 30 Minuten Jg. 8 bis 10: max. 45 Minuten Lernkontrollen dürfen nur bis zu 2 Wochen vor der Zeugnisausgabe geschrieben werden. Lernkontrollen können durch praktische Arbeiten (z.B. im Fach Kunst) ersetzt werden. • Bewertungen: ⇒ Mehr als die Hälfte der Arbeiten schlechter als Note 4 : Wiederholung. (Bei Wiederholungen geht die bessere Note in die Wertung ein) ⇒ Mehr als ein Drittel der Arbeiten schlechter als Note 4 : wenn Fachlehrer/in nicht auf die Wertung verzichten will, entscheidet der Schulleiter nach Beratung mit dem/der Fachlehrer/in über die Wertung, anderenfalls Wiederholung. ⇒ Unter jedem schriftlichen Leistungsnachweis ist ein Notenspiegel anzubringen. Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen kann verlangt werden, wenn anderenfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. Hausaufgaben: Sie dienen der Ergänzung der Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten - bei Beachtung altersgemäßer Voraussetzungen auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe. Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad sind dem Alter der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Jg. 5 und 6: jeweils bis zu 1 Stunde täglich Jg. 7 und 8: jeweils bis zu 1,5 Stunden täglich Jg. 9 und 10: jeweils bis zu 2 Stunden täglich. Von Freitag auf Montag können Hausaufgaben gestellt werden, es sei denn es findet Nachmittagsunterricht statt. Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden. Sie sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Schriftliches Abfragen (z.B. Vokabelarbeiten) ist zulässig, wenn es sich auf die letzte Unterrichtswoche bezieht und nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt. Eine Benotung erfolgt im Rahmen der Beurteilung der mündlichen Mitarbeit. Leistungsverweigerungen sind aktenkundig zu machen und der Schulleitung mitzuteilen. Die Eltern werden mit dem Ziel einer Aussprache informiert. Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 3 4. Zeugnisse (VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sek. I) in der Fassung vom 21. Juni 2000, Textzusammenfassung in ABl. 7/00, S. 743, §§ 26-35 sowie VO wie Nr. 1, §§ 32-34) Grundsatz: Zeugnisse und schriftliche Berichte sind Urkunden (Beurteilungen der Leistungen des Schülers und des Arbeitsund Sozialverhaltens). Sie enthalten Personenstandsdaten sowie die entsprechenden Schuldaten. Arten: • Allgemeines Zeugnis: Halbjahres- bzw. Versetzungszeugnis oder Übergangszeugnis bei Schul-wechsel • Abschlusszeugnis: nach erfolgreichem Besuch der Abschlussklasse bzw. einer Abschlussprüfung oder nach Erreichen des Bildungszieles • Abgangszeugnis: bei Abgang ohne Erreichung des Zieles der Abschlussklasse • Zeugnis bei Schulwechsel: bei einem Wechsel während der laufenden Halbjahre Hinweis: Zeugnisse sind Halbjahreszeugnisse. Die Noten werden für die erbrachten Leistungen des zurückliegenden Halbjahres erteilt. Beim Versetzungszeugnis sind die Leistungen während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen. Inhalt: Außer den Leistungsnoten und den Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens enthält das Zeugnis ggf. noch Bemerkungen z.B. • die Nichterteilung einer Note hat die Schülerin/der Schüler nicht zu vertreten, • Hinweise zur Lese- und Rechtschreibschwäche. Besondere Regelungen: • Nichtteilnahme am Sport aus gesundheitlichen Gründen wird durch "befreit" anstelle der Note vermerkt, wenn die Bestätigung durch einen Amtsarzt vorliegt. • Ist eine Beurteilung z.B. wegen entschuldigten längeren Fehlens nicht möglich, wird dies unter Bemerkungen auf dem Zeugnis notiert ("n.f." wird nicht erteilt). Hat die Schülerin oder der Schüler die Fehlzeit selbst zu vertreten („unentschuldigtes Fehlen“), werden nicht erbrachte Leistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet. • Epochalunterricht muss im Halbjahreszeugnis am Ende des Schuljahres entsprechend gekennzeichnet mit aufgenommen werden. • Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen werden anstelle von Noten durch die Vermerke "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen" oder "mit gutem Erfolg teilgenommen" beurteilt. Stehen die Veranstaltungen in engem Zusammenhang mit Fächern des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichtes oder handelt es sich um Fremdsprachen, so sind Noten einzusetzen. • Versäumnisse sind getrennt in Tagen nach "entschuldigt" und "unentschuldigt" einzutragen. • Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sind auszuschreiben. • Zeugnisse enthalten ggf. einen Gleichstellungsvermerk. • Im Falle von erfolgreichen Nachprüfungen werden die Noten nicht verändert. Das neu auszustellende ZeugDateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 4 nis erhält einen Versetzungsvermerk mit dem Datum der Nachprüfung. • Ausgabe: Halbjahreszeugnisse i.d.R. am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils in der dritten Stunde. • Kenntnisnahme: Das Zeugnis ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch ein Elternteil zur Kenntnis zu nehmen, und dies ist durch Unterschrift zu bestätigen. Gleichstellungen: • Das Zeugnis mit erfolgreichem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium ist dem Hauptschulabschluss gleichgestellt. • Bei Nichtversetzen in die Klasse 10 wird geprüft, ob bei Anwendung der Bestimmungen über den Hauptschulabschluss an Haupt-, Real- und schulformbezogen Gesamtschulen dennoch das Abschlusszeugnis erteilt werden kann. • Das Zeugnis mit Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 ist dem Realschulabschluss gleichgestellt. • Bei Nichtversetzen in die Klasse 11 wird geprüft, ob bei Anwendung der Bestimmungen über den Mittleren Abschluss an Realschulen und schulformbezogenen Gesamtschulen dennoch das Abschlusszeugnis erteilt werden kann. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Versetzungskonferenz. 5. Einsichtnahme in Schüler- und Prüfungsakten der Schule (Richtlinien über die Führung, Aufbewahrung und Archivierung von Schriftgut in Schulen - Erlass vom 18.9.1996, ABl. S. 522) Berechtigung: Die Einsichtnahme kann erfolgen durch • die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, • minderjährige Schülerinnen und Schüler der Klassen 10-13, • volljährige Schülerinnen und Schüler, • bevollmächtigte Rechtsanwälte der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler oder volljähriger Schülerinnen und Schüler, • die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, sofern sie eine Vollmacht von diesen vorlegen. Vorgehensweise: • Die Einsichtnahme kann nur persönlich und allein in Anwesenheit des Schulleiters vorgenommen werden, der auch den Termin festsetzt. • Schülerakten dürfen nur eingesehen werden, solange die Schülerin oder der Schüler der Schule angehört bzw. zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen. • In Prüfungsakten kann nur Einsicht genommen werden, solange das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig geworden ist (i.d.R. ein Jahr nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses). Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 • 4 Die Einsichtnahme beschränkt sich ausschließlich auf Vorgänge, die die Schülerin oder den Schüler namentlich betreffen. Die Einsichtnahme umfasst auch das Recht, Auszüge aus den Akten oder Fotokopien anzufertigen. Über die Einsichtnahme ist ein Aktenvermerk anzufertigen. 6. Schülerarbeiten (Erl. vom 27.9.1994, ABl. II/94) Schülerarbeiten sind schriftliche, zeichnerische und alle sonstigen Arbeiten, die während des Unterrichts oder als Hausaufgabe angefertigt wurden. Schülerarbeiten sind Eigentum der Schülerinnen und der Schüler und werden in der Regel am Ende eines Schuljahres oder bei Abgang zurückgegeben. Arbeiten zu staatlichen Prüfungen kommen zu den Prüfungsakten (kein Schülereigentum). 7. Datenschutz Grundsatz: Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler bzw. bei Minderjährigen deren Eltern bestimmen selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten. (HDSG, § 1) Regelungen: • Die Schule darf die personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur rechtmäßigen Erfüllung ihres Bildungsund Erziehungsauftrages notwendig sind. Dies geschieht i.d.R. in der Schule. • Die angegebenen Personen sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen. • Angaben über Schülerinnen und Schüler (Name, Anschrift usw.) dürfen Außenstehenden gegenüber grundsätzlich nicht weitergegeben werden (Ausnahme: Amtshilfe). (Erl. v. 10.10.77 - IV B 3 -819/310 ABl. S. 565) 8. Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (Hessisches Schulgesetz i.d.F. vom 30.6.1999, § 82; VO über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen i.d.F. vom 14.12.1999, Textzusammenfassung in ABl. 3/2000, S. 285) Zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule sind zur Aufrechterhaltung eines geordneten Zusammenlebens pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen erforderlich. Zu pädagogischen Maßnahmen gehören insbesondere • das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, • die Ermahnung, • Gruppengespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, • die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens (die schriftliche Missbilligung ist in Kopie zu den Schülerakten zu nehmen und spätestens am Ende des darauf folgenden Schuljahres wieder zu entfernen) Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 5 • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten erkennen zu lassen, • Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichtes (nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern), • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (für einen Unterrichtstag). Ordnungsmaßnahmen • sind nur zulässig und anzuwenden, ⇒ bei Verstoß gegen Rechtsnormen, Verwaltungsanordnungen, Schulordnung, ⇒ bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger Befugter (sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen notwendig waren), ⇒ wenn pädagogische Maßnahmen wirkungslos waren, ⇒ wenn der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert (Gefährdung der Sicherheit), ⇒ bei Verursachung von Sachschäden, ⇒ bei erheblichen Störungen des Schul- und Unterrichtsbetriebes (außerschulisches Verhalten ist nur hinsichtlich seiner Auswirkung auf denselben zu berücksichtigen), ⇒ bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, wenn sie innerhalb von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen sechs Unterrichtstage unentschuldigt fehlen (Eltern müssen vorher schriftlich informiert werden) oder ⇒ bei wiederholten unentschuldigten Fehlens bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mind. zwei Fächern. • sollen so rechtzeitig erfolgen, dass ein Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht, • können zum zeitweisen (bis zur endgültigen Entscheidung) - höchstens 4 Wochen - Ausschluss vom Unterricht führen, • sind den Betroffenen, bei Minderjährigen den Eltern, unmittelbar mitzuteilen, • sind als Eintrag in die Schülerakte aus derselben spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach Eintragung zu löschen, falls in diesem Zeitraum keine weitere erfolgt ist. Als Ordnungsmaßnahmen (OM, Rangfolge) kommen in Betracht: • Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Tages (ggf. Teilnahme an Ersatzunterricht) (die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers) • Ausschluss von Klassen-/Schulveranstaltungen, Unterricht in Wahlfächern bzw. freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen • Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe • Zuweisung in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe • Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform oder die Androhung des Verweises von der Schule Über die bisher aufgeführten Maßnahmen entscheidet der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern. Kommt eine OM in Betracht, kann die Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 5 Schülerin oder der Schüler vom Schulleiter vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen ausgeschlossen werden, wenn es zur Sicherung des Schulbetriebes oder von Personen erforderlich ist. • Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform • Verweisung von der besuchten Schule Die letztgenannten Entscheidungen trifft das Staatliche Schulamt nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern und nach Einholung einer Stellungnahme des SEB und des SR auf Antrag der Klassenkonferenz - im Falle von besonderer Gefährdung kann auch ohne Antrag entschieden werden. Körperliche Züchtigungen und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten. 9. Schulversäumnis (VO zur Ausführung des Hessischen Schulpflichtgesetzes vom 28.9.1981, GVBl. I, S. 312, § 9) Im Falle des Fernbleibens vom Unterricht muss spätestens am dritten Versäumnistag der Schule der Grund des Fernbleibens mitgeteilt werden. Die Entschuldigungen, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, sind schriftlich dem Klassenlehrer bzw. Tutor vorzulegen. In Zweifelsfällen wird ein ärztliches Attest verlangt. In der Sekundarstufe II ist das Versäumen des Unterrichts bei jedem einzelnen Fachlehrer zu entschuldigen. Das Versäumen eines schriftlichen Leistungsnachweises ist durch ärztliches Attest zu entschuldigen. 10. VO über die Aufsicht über Schüler (VO i.d.F. vom 8.3.1993, ABl. S. 218, geändert durch VO vom 23.9.1997, ABl. 10/97, S. 574) Grundsätze: Die Aufsicht erstreckt sich auf den Unterricht, die Schulwege, schulische Veranstaltungen, im angemessenem Umfang auf die Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht (15 Minuten vor Beginn der ersten Stunde bis zur Räumung der Schule) und erforderlichenfalls auf die besonderen Umstände bei Fahrschülern. Sie wird durch Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher sowie durch solche Personen wahrgenommen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, oder Schulveranstaltungen durchführen. Schulische Veranstaltungen: Ab der Klasse 7 kann den Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterrichtswege ohne Begleitung einer Lehrerin oder eines Lehrers zurückzulegen. Falls die Verkehrsverhältnisse nicht von denen abweichen, die den Schülerinnen und Schülern bekannt sind, kann unter Umständen auch ab der Klasse 5 ein Unterrichtsweg ohne aufsichtsführenden Lehrer erfolgen. Ab Klasse 9 kann sich im Normalfall die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und deren gelegentliche Überprüfung beschränken. Eine Aufsicht ist stets erforderlich bei Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, in Sport und bei Schulveranstaltungen (hierzu gibt es besondere Regelungen in den Anlagen 1-3 der VO). Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 6 Bei ausfallenden Unterrichtsstunden kann für die Jahrgangsstufen 5-8 eine Mitaufsicht durch Nachbarklassen organisiert werden. Das Verlassen der Schule während des Unterrichts, in den Zwischenstunden und während der Mittagspause ist den Klassen 5 - 10 nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen besteht keine Aufsichts- und Haftungspflicht. Außerschulische Veranstaltungen: Bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen etc. sind die Schülerinnen und Schüler auf die besonderen Gefahren hinzuweisen. Die folgenden Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten: • alle Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer, • Übernachtungen in Zelten, • Radwanderungen, • Wassersport einschließlich Baden, • Eissport, • Benutzung von Ski, Rodel oder Schlittschuhen bei Wanderungen und Wanderungen im Hochgebirge. Bis einschließlich Klasse 7 sollen die Klassen in geschlossenen Gruppen zusammengehalten werden. Bei Wanderungen und Lehrausflügen der Klassen 5 und 6 soll eine Begleitperson (Hilfskraft) hinzugezogen werden, wenn die Anzahl 25 überschritten ist. Ab der Klasse 7 ist dies nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei Koedukationsklassen ist eine männliche und eine weibliche Begleitperson (Klassen 5-10) zur Betreuung heranzuziehen. Als Hilfskräfte kommen auch Praktikanten, Hospitanten, Schülereltern, Ehegatten und besonders vertrauenswürdige Schüler älter als 16 Jahre (mit Einverständniserklärung der Eltern) in Betracht. Das Entfernen von der Gruppe ist ohne Einverständnis des Aufsicht führenden Lehrers/der Lehrerin nicht erlaubt. Unterricht in Fächern mit erhöhtem Sicherheitsrisiko: Für den naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie für den Sportunterricht gibt es Umgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen, die wegen der erhöhten Gefährdung besondere Aufmerksamkeit verdienen. Sie sind den Schülerinnen und Schülern jährlich zu Beginn eines Schuljahres bekannt zu gegeben. 6 • die Einrichtung einer "Raucherzone" für Schülerinnen und Schüler nach Anhörung des Schulelternbeirates von der Schulkonferenz beschlossen wurde, • eine Belästigung der übrigen Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist und • regelmäßig über die gesundheitlichen Folgen des Rauchens in geeigneter Form informiert wird. Bei Minderjährigen bedarf es der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Sofern Raucherzimmer oder Raucherecken bestehen, ist jährlich neu darüber zu beschließen. 12. Ausfall von Unterrichtsstunden bei großer Hitze (Erl. i.d.F. v. 29.3.1994, ABl. 5/94) Regelungen: - Wenn um 11 Uhr mindestens 25°C in einem repräsentativen Raum gemessen werden, kann der Unterricht am Vormittag für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 - 10 nach der 5. Stunde enden. - Die Entscheidung über den Stundenausfall trifft der Schulleiter. 13. Allgemeine Ferienordnung (Erl. v. 26.6.1997, ABl. 8/97 S. 462) Die Ferien betragen insgesamt 75 Werktage für Sommer-, Herbst-, Weihnachts-, Osterferien und bewegliche Ferientage, deren Anzahl mit den übrigen Ferienterminen bekannt gegeben wird und die vom Staatlichen Schulamt nach Beteiligungen festgelegt werden. Eine Beurlaubung im Anschluss an Ferien ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen möglich. Der Antrag muss mindestens 3 Wochen vorher schriftlich an den Schulleiter gestellt werden. Dieser entscheidet über den Antrag und nimmt einen Vermerk zu den Schulakten. 11. Rauchen in der Schule (Erl. v.20.6.1997, ABl. 8/97, S. 461) Grundsätze: • Rauchen ist den Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände untersagt. • Lehrerinnen und Lehrern ist das Rauchen in Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern und in Räumen, die von diesen genutzt werden, sowie in allgemein zugänglichen Teilen des Schulgebäudes untersagt. Besondere Regelungen: Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann von der Schulleitung das Rauchen während der unterrichtsfreien Zeit nur dann erlaubt werden, wenn Zuständig: Bezler Erstelldatum: 1.9.2002 Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 7 14. Stundentafel für die Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) • (VO über die Stundentafeln für (...) die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen vom 19.4.2000, ABl. 5/2000, S. 460) • Dargestellt ist unten folgend die Stundentafel gem. VO. An der Hohen Landesschule werden entsprechend dem Beschluss der Schulkonferenz Verschiebungen zwischen den Halbjahren vorgenommen. Dadurch ergibt sich eine Epochalisierung nur noch in den Fächern Kunst und Musik. Fach 5 6 7 8 9 10 Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde 5 5 4 3 2 2 2 2 2 5 5 4 3 2 2 2 2 2 4 4 5 4 3 2 2 2 Σ 25 24 15 24 16 12 8 8 8 6 7 6 - - 2 4 3 3 4 2 2 2 2 2 1 (1) 2 4 3 3 4 2 2 2 2 3 - Sozialkunde 2 7 Geschichte Wahlpflichtunterricht (inkl. 3. Fremdspr.) Klassenlehrerstunde Summe - 2 - - 3 4 4 4 3 2 2 2 2 1 (2) 1 (1) 2 - 2 2/3 2 2/3 8 4/6 1 28 29 30 30 31/ 32 (1) Empfehlung: 1. Halbjahr epochal zweistündig (2) Empfehlung: 2. Halbjahr epochal zweistündig 31/ 32 179/ 181 2 - Nr. • Erstelldatum: 1.9.2002 weitere, verbindliche Prüfungsfächer 3 4 (mdl.) der gymnasialen Oberstufe AF II AF III M sonst. (aus. Spo) FSp Nat/Inf AF II sonst. (aus. Spo) AF III sonst. (aus. Spo) AF II sonst. (aus. Spo) D/FSp D/FSp sonst. (aus. Spo) AF II AF III AF II sonst. M AF III M/FSp sonst. AF II sonst. AF III sonst. AF II sonst. AF II D/FSp D/FSp Abkürzungen: AF I = sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld AF II = gesellschaftlich-wissenschaftliches Aufgabenfeld AF III = mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld D = Deutsch, FSp = Fremdsprache (§ 20 ist zu beachten), fFSp = fortgeführte Fremdsprache, M = Mathmatik, Nat = Naturwissenschaft, Inf = Informatik, Spo = Sport, WL = Wirtschaftslehre, TW = Technikwissenschaft, EL = Ernährungslehre, AT = Agrartechnik, sonst. = sonstiges Fach aus den drei Aufgabenfeldern und Sport (im beruflichen Gymnasium nicht Technologie, Kunst, Musik oder Sport), aus. = ausgenommen • • • • • • Zuständig: Bezler 2 1. Leistungskursangebot in nach § 18 Abs. 3 Satz 1 1 D/fFSp + fFSp I 2 D/fFSp + fFSp I 3 D + AF II 4 D + AF II 5 D + AF II 6 D + AF II 7 D + M/Nat 8 D + M/Nat 9 fFSp + AF II 10 fFSp + AF II 11 fFSp + AF III 12 fFSp + AF III 13 M/Nat + AF II 14 M/Nat + Nat 15 M/Nat + AF II 16 M/Nat + Nat (Wiedergegeben sind nur die Grundstruktur und die wichtigsten Rahmenbestimmungen) • Leistungsfächer 1 (VO über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19.09.1998 i. d. F. v. 27.04.2000 – nur gültig für die Jgst. 12/13 – die neue VO vom 23. April 2002 gilt zunächst nur für die Jgst. 11 ab 2002 und ist hier noch nicht wieder gegeben) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Jgst. 11) und die Qualifikationsphase (Jgst. 12 u. 13). Bereits in der Einführungsphase (Jgst. 11) wie auch in der Qualifikationsphase (12/13) findet verbindlicher Unterricht im Kurssystem statt. In der Jgst. 11 werden Leistungsvorkurse (3 od. 4 Stunden) und Grundvorkurse (2 oder 3 Stunden) angeboten. In den Jgst. 12 und 13 werden Grundkursen (2 oder 3 Wochenstunden) und Leistungskursen (5 Wochenstunden) angeboten, die jeweils auf ein Halbjahr bezogen sind, zeitlich aufeinanderfolgen und inhaltlich abgestimmt sind. So verbleiben die Schülerin und der Schüler in der Regel in den Leistungskursen während der gesamten Qualifikationsphase, in den Grundkursen mindestens für ein Schuljahr in der gleichen Lerngruppe. Alle Unterrichtsfächer (Ausnahme Sport) sind auf drei Aufgabenfelder verteilt. Gegen Ende der Jgst. 11 werden 2 Leistungsfächer gewählt; die Fachwahlentscheidungen sind auch vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Eines der Leistungsfächer muss sein: entweder Deutsch oder Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Bio, Ph, Ch). Wird Deutsch als Leistungsfach gewählt, dann muss sich unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder Fremdsprache befinden, sofern nicht eines dieser beiden Fächer oder eine Naturwissenschaft das andere Leistungsfach ist. Über mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen vgl. die folgende Tabelle Mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen 15. Gymnasiale Oberstufe • 7 Eine Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zur Jgst. 12. Die Jgst. 12 u. 13 bilden eine Einheit. Die Verweildauer in der GO beträgt mindestens 2, höchstens vier Jahre. Frühestens nach der Jgst. 12 besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die gymnasiale Oberstufe mit dem Ziel der Fachhochschulreife (schulischer Teil) zu verlassen. Die Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt in Punkten (s. Noten unter 3.). Belegpflichtig sind in der Qualifikationsphase: D, FS, Ku/Mu 2 Halbjahre, PoWi, Gesch, Rel/Eth, Math, NW und Sport 4 Halbjahre. Einbringpflichtig sind: Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC SCHULRECHT VERORDNUNGEN - ERLASSE 8 • • • • • 8 Je 4 Hj. aus D, einer FS, Math und einer NW 2 Hj. Ku/Mu; PoWi und Gesch 4 und 2 Hj. oder umgekehrt, insgesamt aus Aufgabenfeld II 8 Kursergebnisse. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus drei Teilen zusammen: aus 8 Leistungskursen, 22 Grundkursen und dem Halbjahr 13/2 mit den Ergebnissen aus den vier Prüfungsfächern und den Ergebnissen aus den 4 Prüfungen (3 schriftl., 1 mündl.) in den vier Abiturprüfungsfächern. In jedem dieser drei Teile der Gesamtqualifikation muss eine Mindestpunktzahl erreicht werden, um das Abitur zu bestehen. Das 2. Hj. des 13. Schuljahres gliedert sich in Kursund Prüfungsphase. Die Kursphase endet am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. Die Prüfungsphase beginnt Mitte April bis Anfang Mai. Es folgen die schriftlichen, danach die mündliche(n) Prüfung(en). Die Prüfungsphase endet spätestens am 30. Juni. Das Zeugnis wird am Ende der Prüfungsphase ausgegeben. Ausführliche Informationen erhalten Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern auf besonderen Informationsveranstaltungen und durch Beratung des Studienleiters. Stand: Zuständig: Bezler September 2002 Erstelldatum: 1.9.2002 Dateiname: Schulrecht NEU2002.DOC