Infobroschüre BG2011-12

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Infobroschüre BG2011-12
BBS BUXTEHUDE
BERUFLICHES GYMNASIUM
in den Fachrichtungen
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
TECHNIK
Schwerpunkt Metalltechnik
und
Schwerpunkt Mechatronik (Modellversuch)
WIRTSCHAFT
INFORMATIONEN
FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
UND ELTERN
gültig für Einschulung 2011/2012
Abitur 2014
Kontakt
BBS Buxtehude
Konopkastraße 7
21614 Buxtehude
Telefon: 04161-5557-0
Fax: 04161-5557-27
Internet: www.bbs-buxtehude.de
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Allgemeine Vorschriften für das Berufliche Gymnasium ........................................... 3
1.1
Abschlüsse und Berechtigungen ....................................................................... 3
1.2
Verweildauer, Versetzung, Wiederholung ......................................................... 3
1.2.1
Verweildauer .............................................................................................. 3
1.2.2
Versetzung ................................................................................................. 3
1.2.3
Wiederholungsmöglichkeiten ..................................................................... 4
1.3
Grundsätze der Leistungsbeurteilung................................................................ 5
1.4
Unterrichtsversäumnis....................................................................................... 5
Prüfungsfächer in der Qualifikationsphase ............................................................... 7
2.1
Wahl der Prüfungsfächer................................................................................... 7
2.2
Benotung ........................................................................................................... 8
2.3
Projekt mit Projektarbeit .................................................................................... 8
2.4
Wiederholung des 13. Schuljahrganges ............................................................ 8
2.5
Stundentafel ...................................................................................................... 8
2.6
Belegungsverpflichtung ..................................................................................... 8
2.7
Einbringungsverpflichtungen/Zulassung zur Abiturprüfung ............................... 9
2.8
Abiturprüfung ................................................................................................... 10
2.9
Bestehen der Abiturprüfung ............................................................................ 10
2.10
Wiederholen der Abiturprüfung ....................................................................... 10
Erwerb der Fachhochschulreife .............................................................................. 11
Informationen zum Beruflichen Gymnasium
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1 Allgemeine Vorschriften für das Berufliche Gymnasium
Die folgenden Hinweise gelten für alle Schülerinnen und Schüler, die zum 18. August
2011 in die Einführungsphase eingetreten sind. Grundlage der hier zusammengestellten
Informationen ist die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im
Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) (2005), die
Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen
Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVOGOFAK) (2005), die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) (2009) sowie
die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) (2009).1
1.1 Abschlüsse und Berechtigungen
Das Abitur (Allgemeine Hochschulreife) kann durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase (Jahrgänge 12 und
13) und in der Abiturprüfung erworben werden. Frühestens nach Jahrgang 12 kann bei
Nachweis bestimmter Leistungen in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der
Schulische Teil der Fachhochschulreife erreicht werden (siehe Kapitel 3).
1.2 Verweildauer, Versetzung, Wiederholung
1.2.1 Verweildauer
Der dreijährige Besuch des Beruflichen Gymnasiums gliedert sich in die Einführungsphase (Jahrgang 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgang 12 und 13). Die zulässige
Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre, höchstens vier Schuljahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die zulässige Verweildauer um ein
Jahr verlängert werden. Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf
die Verweildauer im Beruflichen Gymnasium angerechnet.
1.2.2 Versetzung
Nach erfolgreichem Besuch der Einführungsphase erfolgt eine Versetzung in die Qualifikationsphase.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn die Leistungen
1. in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“,
2. in keinem Fach mit der Note „ungenügend“,
3. in nicht mehr als zwei Fächern mit der Note „mangelhaft“,
4. im Fach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (BRC) bzw.
Technik bzw. Gesundheit und Pflege nicht mit der Note „mangelhaft“,
5. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik (und Naturwissenschaft bei BG Technik und Gesundheit und Soziales) mit der Note „mangelhaft“ und
6. in allen Lernbereichen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
sind.2
Die Durchschnittsnote eines Lernbereichs errechnet sich folgendermaßen:
=
(Note Fach1)*(Stundenzahl des Faches1) + …+ (Note Fach n)*(Stundenzahl des Faches n)
Summe der Stundenzahlen der Fächer 1 bis n
1
Diese Zusammenstellung ist sorgfältig auf der Basis der geltenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung erstellt worden
(BbS-VO, EB-BbS-VO, AVO-GOFAK sowie EB-AVO-GOFAK). Gleichwohl kann aus verständlichen Gründen aus dieser Zusammenstellung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Maßgeblich ist der im Nds. GVBl. abgedruckte Text der Rechtsvorschriften in
der jeweils gültigen Fassung und die Verordnungsänderung MK vom Mai 2010.
2
Siehe §6 der Anlage 7 zu § 33 Bbs-VO.
C:\Users\LAA\Documents\Informationsveranstaltungen\Infobroschüre BG2011-12.doc
3
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Das Ergebnis wird nach der ersten Nachkommastelle „abgeschnitten“ und dann gerundet, d. h. ein Ergebnis von z. B. 4,48 wird auf 4,4 verkürzt und dann entsprechend abgerundet, so dass dieser Wert einer ausreichenden Leistung des Lernbereichs entspricht.
Erhält der Schüler nach dieser Berechnung in einem (oder mehreren) der drei
Lernbereiche ein Durchschnittsergebnis schlechter als ausreichend, so kann er
nicht versetzt werden. Es werden alle Fächer der Stundentafel mit einbezogen. Lediglich die Leistungen in Arbeitsgemeinschaften („optionale Lernangebote“) bleiben außer
Acht. Dementsprechend ist auch die Leistung in einer zweiten Fremdsprache mit einzubeziehen, selbst wenn die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme an diesem Unterricht nicht verpflichtet war.
Zusammensetzung der Lernbereiche mit den dazugehörenden Stundenanteilen:
1. Lernbereich:
Kernfächer
Stunden lt. Stundentafel
Deutsch
3
Englisch
3
Mathematik
3
Weitere Fremdsprache
4
2. Lernbereich:
Ergänzungsfächer
Geschichte
1
Politik
1
Religion oder Werte und Normen
2
Physik oder Chemie/Biologie
2
Sport
2
3. Lernbereich: Profilfächer
Berufliches
Berufliches
Berufliches Gymnasium
Stunden lt.
Gymnasium
Gymnasium
Gesundheit und Soziales Stundentafel
Wirtschaft
Technik
BRC
Technik
Gesundheit-Pflege
4
Volkswirtschaft Betriebs- und
Betriebs- und Volkswirt3
Volkswirtschaft
schaft
InformationsInformationsInformationsverarbeitung
3
verarbeitung
verarbeitung
Praxis der
Praxis
Praxis
2
Unternehmung
1.2.3 Wiederholungsmöglichkeiten
Schülerinnen und Schüler, die mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I in das Berufliche Gymnasium aufgenommen wurden, können den 11. Jahrgang einmal wiederholen.
Für Schülerinnen und Schüler eines allgemein bildenden Gymnasiums oder des
Gymnasialzweigs einer kooperativen Gesamtschule, die jeweils die Abiturprüfung nach
12 Jahren abnehmen, gelten folgende Regelungen zur Wiederholung des 11. Jahrganges:
• Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrgangs des „G8“ in das Berufliche Gymnasium aufgenommen und nicht in die Qualifikationsphase versetzt werden, können den 11. Jahrgang nicht wiederholen. Sie
können aber einen Schuljahrgang in der Qualifikationsphase wiederholen. Das gilt
auch für Schülerinnen und Schüler, die nach erfolglosem Besuch die Einführungsphase des allgemein bildenden Gymnasiums dort erfolgreich wiederholt haben.
• Schülerinnen und Schüler, die den 10. Schuljahrgang des allgemein bildenden
Gymnasiums einmal erfolglos besucht haben, können entweder den 11. oder den
12. oder den 13. Jahrgang einmal wiederholen oder freiwillig nach dem ersten
4
Informationen zum Beruflichen Gymnasium
•
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Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten.
Schülerinnen und Schüler, die aus Klasse 9 des „G8“ in Klasse 11 des Beruflichen
Gymnasiums wechseln, können entweder den 11. oder den 12. oder den 13. Jahrgang einmal wiederholen oder freiwillig nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. Zusätzlich kann nach Nichtbestehen der Abiturprüfung der 13. Jahrgang wiederholt werden.
1.3 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO. Die Leistungen in den Klausuren bzw. der
Projektarbeit und der Mitarbeit im Unterricht werden am Ende des Halbjahres in der Einführungsphase (Jahrgang 11) mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Bei der Festsetzung der
Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.3 In der Qualifikationsphase werden die Leistungen eines Faches für jedes Schulhalbjahr in einer
Bewertung zusammengefasst. Die Noten von 1-6 werden in der Qualifikationsphase je
nach Notentendenz in Punkte umgesetzt:
Noten
Punkte
+ 1 15 14 13
+ 2 12 11 10
+ 3 09 08 07
+ 4 06 05 04
+ 5 03 02 01
6
00
4
Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch,
Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle, schriftliche Leistungen im Rahmen von Schülerbetriebspraktika u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und
praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden
Schriftliche Arbeiten (Klausuren) werden von Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet. Jede Schülerin und jeder Schüler darf
an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren
schreiben (Ausnahme: Nachschreibtermine).
1.4 Unterrichtsversäumnis
Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
Fehlzeiten sind schriftlich zu entschuldigen (s. unten). Das Fehlen bei einer Klausur ist
mit einem ärztlichen Attest zu entschuldigen. Diese Nachweise sind in einem „Entschuldigungsheft“ zu sammeln und unaufgefordert der jeweiligen Fachlehrerin bzw. dem jeweiligen Fachlehrer spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde vorzulegen.
Eine Fehlquote von 25 % des Unterrichts in einem Fach (unabhängig davon, ob die
Fehlzeiten entschuldigt sind oder nicht) führt in der Regel zu einer Bewertung der „Mitarbeit“ mit der Note „ungenügend“. Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht versäumt, so dass die Leistungen in einem Fach nicht beurteilt werden können, so gilt der
Unterricht nach erfolgter schriftlicher Mahnung als mit der Note „6“ bzw. „0“ Punkten
abgeschlossen. Hierdurch wird die Belegungsverpflichtung für die Abiturprüfung nicht
erfüllt.
Die Schülerinnen und Schüler sind über die möglichen Folgen versäumten Unterrichts
auch unter Hinweis auf Folgen für die Belegungsverpflichtungen nach § 12 Abs. 4 zu
Beginn eines jeden Schuljahres zu unterrichten.
3
4
BbS-VO, F ü n f t e r A b s c h n i t t Leistungsbewertung und Abschlüsse § 22 Leistungsbewertung, Zeugnis
Siehe § 6 der Anlage zu § 33 BbS-VO
5
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Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines
Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu
informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.
Grundsätze zum Entschuldigungsverfahren an den BBS Buxtehude
In Ergänzung zu den Grundsätzen zum Entschuldigungsverfahren gemäß Schulvertrag der Berufsbildenden Schulen Buxtehude bitten wir Sie darum, den nachstehenden Erlass sowie die
Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Bitte legen Sie sich zur Dokumentation Ihrer Entschuldigungen
ein „Entschuldigungsheft“ an.
Entschuldigungen
Die Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule
(§§58, 59 und 63-68 NSchG) (SVBl. 4/2006 S109) beinhalten folgende Regelungen:
Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens
spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen.
Diese Mitteilung müssen die Erziehungsberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit die Schüler
selbst erbringen. Der Schulleiter kann eine schriftliche Mitteilung, bei Erkrankung des Schülers
auch den Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, verlangen. Dies gilt auch für
die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaften.
In der Amtssprache heißt die schriftliche Mitteilung an die Schule über Zeiten der Abwesenheit „Entschuldigung". Zur formgerechten Abfassung einer Entschuldigung gehört in jedem Falle
die Angabe von plausiblen Gründen für das Fehlen. Diese Gründe sind letztlich ausschlaggebend dafür, ob die Schule die Fehlzeiten als „entschuldigt" oder als „unentschuldigt" wertet.
Beispiel:
Anrede
• Meine Tochter/ mein Sohn … konnte von …
bis … nicht zur Schule kommen,
da sie/ er an einer Grippe erkrankt war. Ich bitte Sie, ihr/sein Fehlen zu entschuldigen.
Datum, Unterschrift
Unterrichtsbefreiungen
Es kommt immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler aus dringenden persönlichen Gründen beurlaubt werden müssen. Wenn ein solcher Termin ansteht, ist es erforderlich, dass von
den Eltern rechtzeitig ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Unterricht mit Nennung der
Gründe bei der Klassenleitung (Beurlaubung für einen Tag) oder beim Schulleiter (Beurlaubung
für mehrere Tage) eingereicht wird. Die Klassen- oder Schulleitung entscheidet über den Antrag
und weist bei einer Beurlaubung darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Nachteile
(Versäumnis von Klassenarbeiten), die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen und den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachholen müssen.
Beispiele:
Anrede
• Meine Tochter/ Mein Sohn … hat am Montag der kommenden Woche einen unaufschiebbaren Termin beim …. Ich bitte Sie, … an diesem Tag von 9.45 Uhr bis
11.00 Uhr vom Unterricht zu befreien.
• Am Donnerstag, den …, feiern die Urgroßeltern von … ihre goldene Hochzeit.
Ich bitte um Beurlaubung meiner Tochter/ meines Sohnes für diesen Tag und
den darauf folgenden Freitag, damit wir zusammen an der Feier in München teilnehmen können.
Datum, Unterschrift
6
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2 Prüfungsfächer in der Qualifikationsphase
2.1 Wahl der Prüfungsfächer
Die Wahl aller fünf Prüfungsfächer erfolgt am Ende der Klasse 11 verbindlich. Nur
bei Wiederholung des 12. Jahrganges kann diese Wahl verändert werden. Bei dieser
Wahl sind aus den fünf genannten Fächern die drei Fächer festzulegen, die auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt werden. Dazu zählt in jedem Fall das Profilfach als P1Fach. Die Prüfungsfächer P4 und P5 werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.
Am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (12.2) ist verbindlich vom Prüfling zu entscheiden, welches der beiden gewählten Prüfungsfächer auf grundlegendem
Niveau P4-Fach (schriftliche Prüfung) und welches P5-Fach (mündliche Prüfung) ist.
Am Ende des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (13.2) ist verbindlich vom Prüfling festzulegen, welches der beiden neben dem Profilfach gewählten Prüfungsfächer
mit erhöhtem Anforderungsniveau P2-Fach (doppelte Gewichtung der Ergebnisse im
Block I) und welches P3-Fach (einfache Gewichtung aller vier Halbjahresleistungen im
Block I) werden soll.
Im Beruflichen Gymnasium Wirtschaft bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen:
Fächer mit erhöhten Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
Deutsch und
Englisch
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling
Deutsch und
Mathematik
Englisch und
Mathematik
Fächer mit grundlegenden
Anforderungen
4. und 5. Prüfungsfach
Volkswirtschaft und eines der Fächer
Informationsverarbeitung oder Mathematik
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft oder Spanisch
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung oder Fremdsprache
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft oder Fremdsprache
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Deutsch oder Spanisch
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Deutsch oder Spanisch
Im Beruflichen Gymnasium Technik bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen:
Fächer mit erhöhten Anforderungen
Fächer mit grundlegenden
Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
4. und 5. Prüfungsfach
Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der
Deutsch und Mathematik Fächer Informationsverarbeitung oder
Fremdsprache
Technik
Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der
Fortgeführte FremdspraFächer Informationsverarbeitung oder
che und Mathematik
Deutsch
Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt GesundheitPflege bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen:
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Fächer mit erhöhten Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
Deutsch und fortgeführte
Fremdsprache
Gesundheit-Pflege
Deutsch und Mathematik
Fortgeführte Fremdsprache und Mathematik
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Fächer mit grundlegenden
Anforderungen
4. und 5. Prüfungsfach
Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der
Fächer Informationsverarbeitung oder
Mathematik
Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der
Fächer Informationsverarbeitung oder
Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der
Fächer Informationsverarbeitung oder
Deutsch
5
Werden die Leistungen in einem der Kurse (siehe Stundentafel) mit 0 Punkten (ungenügend)
bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Das Bestehen
der Abiturprüfung ist damit i.d.R. nicht möglich.
2.2 Benotung
Im 12. und 13. Jahrgang werden ausschließlich KMK-Punkte erteilt (00 bis 15). Das Arbeitsund Sozialverhalten wird nicht bewertet, Fehltage werden nicht ausgewiesen.
2.3 Projekt mit Projektarbeit
Im 12. Jahrgang (12.2) findet im Fach Praxis zusammen mit dem Profilfach und dem Fach Informationsverarbeitung ein Projekt mit integrierter Projektarbeit statt.
2.4 Wiederholung des 13. Schuljahrganges
Eine Wiederholung ohne vorherige Teilnahme an der Abiturprüfung ist nur möglich, wenn weder
der 11. noch der 12. Jahrgang wiederholt wurden. Eine Beratung der Schüler findet am Ende
von 13.1 statt.
Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung ist eine Wiederholung des 13. Jahrgangs einmal möglich.
Aus den Regelungen zur Wiederholung der Jahrgänge 11 bis 13 ergibt sich eine grundsätzliche
maximale Verweildauer in der Oberstufe eines allgemein bildenden oder beruflichen Gymnasiums von 5 Jahren.
2.5 Stundentafel
Folgender Unterricht findet in der Qualifikationsphase statt (Angabe Wochenstunden in
Klammern):
• BRC/Technik/Gesundheit-Pflege (4), Volkswirtschaft/Betriebs- und Volkswirtschaft
(3), Informationsverarbeitung (3), Praxis (2)
• Deutsch (4), Mathematik (4), Englisch (4), ggf. weitere ‚neue’ Fremdsprache (4)
• Physik (nur Berufliches Gymnasium Technik) bzw. Chemie/Biologie (Berufliches
Gymnasium Gesundheit und Soziales, Berufliches Gymnasium Wirtschaft) (2), Religion/Werte und Normen, nur im 12. Jahrgang (2), Sport (2), Geschichte, nur im 12.
Jahrgang (2)
2.6 Belegungsverpflichtung
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Sport:
2 Halbjahre A-Bereich (Individualsportarten: Nicht-Spielsportarten wie z. B. Turnen, Schwimmen, Gymnastik, Ski); 2 Halbjahre B-Bereich (Spielsportarten).
5
Siehe § 7 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO.
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Fremdsprache:
Jeder Schüler muss mindestens eine Fremdsprache durchgängig belegen. Bei Schülern mit
Verpflichtung zur 2. Fremdsprache ist dies definitiv die neu begonnene zweite Fremdsprache.
Religion/Werte und Normen:
Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12). Die Konfession bzw. Religionszugehörigkeit des Schülers ist dabei unerheblich.
Geschichte:
Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12).
Naturwissenschaft:
Es ist durchgängig die Naturwissenschaft zu belegen, die auch schon im 11. Schuljahrgang gewählt wurde. Eine Neuwahl ist nur bei Wiederholung der Einführungsphase möglich.
2.7 Einbringungsverpflichtungen/Zulassung zur Abiturprüfung
Generell:
Eine Halbjahresleistung, die 00 KMK-Punkte beträgt, gilt als nicht erbracht.
Block I:
Einzubringen sind 36 Halbjahresleistungen, darunter die vier Schulhalbjahresergebnisse P1 und
P2 in zweifacher Wertung, die vier Schulhalbjahresergebnisse P3 bis P5 in einfacher Wertung
sowie weitere Fächer in einfacher Wertung.
Einbringungsverpflichtungen:
HINWEIS: Die Einbringung von Halbjahresleistungen einer Fremdsprache, zu der der
Schüler nicht verpflichtet war, ist nur dann möglich, wenn diese Fremdsprache durchgängig in der Qualifikationsphase betrieben wurde und keine der vier Halbjahresleistungen mit 00 KMK-Punkten bewertet wurde.
Zulassungsbedingungen:
Von den acht Schulhalbjahresergebnissen in P1 und P2 müssen mindestens fünf mit 05 Punkten oder mehr in einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung müssen 24 mindestens mit 05 und mehr Punkten bewertet worden
sein.
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Insgesamt müssen im Block I 200 Punkte für die Zulassung zum Abitur erreicht werden:
BLOCK I
Ergebnisse aus den
Schulhalbjahresergebnissen 12.1 – 13.2
•
28 Schulhalbjahresergebnisse,
darunter die Ergebnisse des 3. –
5. Prüfungsfaches mit im Schnitt
mindestens 05 Punkten in einfacher Wertung, davon 24 mit
mindestens 05 Punkten
•
8 Schulhalbjahresergebnisse
des 1. und 2. Prüfungsfaches
aus dem 1. – 4. Schulhalbjahr in
zweifacher Wertung, davon 5
Ergebnisse mit mindestens 05
Punkten
•
Insgesamt mindestens 200
Punkte
BLOCK II
Ergebnisse der
Abiturprüfung
•
Prüfungsergebnisse in
den 5 Prüfungsfächern in
vierfacher Wertung
•
Mindestens 100 Punkte
•
In 3 Prüfungsfächern,
darunter im 1. oder 2. Prüfungsfach müssen jeweils
mindestens 20 Punkte erreicht werden
2.8 Abiturprüfung
P1 bis P3 = schriftliche Prüfung; Dauer: 300 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten – nicht
im Fach Technik und Gesundheit-Pflege).
P4 = schriftliche Prüfung; Dauer: 220 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten – nicht
im Fach Informationsverarbeitung).
P5 = mündliche Prüfung; Dauer: mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten.
Mündliche Zusatzprüfung in den P1 – P4-Fächern:
Sie wird vom Prüfungsausschuss angeordnet; Art und Umfang wie bei P5-Prüfungen.
2.9 Bestehen der Abiturprüfung
Block II (= Abiturblock)
Die Ergebnisse der Abiturprüfungen werden jeweils 4-fach bewertet; die Summe muss
mindestens 100 Punkte ergeben.
2.10 Wiederholen der Abiturprüfung
Ein einmaliges Wiederholen der Abiturprüfung ist in jedem Fall möglich. Die Leistungen
des ersten Durchganges im 13. Jahrgang gehen dann – wie bei jedem Wiederholen –
verloren.
10
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3 Erwerb der Fachhochschulreife
Der schulische Teil der FHR kann durch Abgang nach 12.2, 13.1 oder13.2 erworben
werden.
Die Ermittlung der Note des schulischen Teils der FHR:
Noten von 2 aufeinander folgenden Halbjahren (also 12.1 und 12.2 oder 12.2 und 13.1
oder 13.1 und 13.2 ) nach folgender Regelung:
• Je 2 Halbjahresleistungen der P1 und P2 Fächer; mind. 40 Punkte in 2-facher
Wertung; dabei maximal 1 Halbjahresleistung mit weniger als 05 KMK-Punkten;
• 11 weitere Schulhalbjahresergebnisse, davon mindestens 6 Schulhalbjahresergebnisse drei- oder vierstündiger Fächer; insgesamt mind. 55 Punkte; maximal 2
Halbjahresleistungen mit weniger als 05 KMK-Punkten.
Folgende Fächer müssen in jedem Fall in die Gesamtleistung der Fachhochschulreife
eingebracht werden:
•
•
•
•
•
Deutsch
Mathematik
Geschichte oder VW/BVW oder BRC
Naturwissenschaft
Fremdsprache
2 Halbjahresleistungen
2 Halbjahresleistungen
2 Halbjahresleistungen
2 Halbjahresleistungen
2 Halbjahresleistungen
Die Note des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist in jedem Fall gleichzeitig die Endnote der Fachhochschulreife.
Zum Studium an einer Fachhochschule ist ferner ein mindestens einjähriges Praktikum
(Vorgaben beachten!) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Die
allgemeine Fachhochschulreife ist in allen Bundesländern anerkannt.
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