Der Bewährungshelfer im Lichte des Art 19 DBA
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Der Bewährungshelfer im Lichte des Art 19 DBA
swi082012.fm Seite 354 Dienstag, 24. Juli 2012 10:21 10 Parole Officer in the Light of Art. 19 of the Tax Treaty with Liechtenstein Ina Kerschner *) SWI-Jahrestagung: Bewährungshelfer im Lichte des Art. 19 DBA Liechtenstein SWI CONFERENCE: PAROLE OFFICER IN THE LIGHT OF ART. 19 OF THE TAX TREATY WITH LIECHTENSTEIN On November 17th, 2011, the sixth annual SWI conference was held in Vienna. Various recent cases on international tax law were presented and discussed from the perspective of practitioners, judges, tax auditors and experts from the tax administration. This contribution summarizes the main points of discussion on a selected case.1) 1) I. Sachverhalt Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger ist seit Dezember 2006 in Liechtenstein beim dortigen Verein für Bewährungshilfe als Bewährungshelfer angestellt. Der Steuerpflichtige pendelt arbeitstäglich nach Liechtenstein.2) II. Diskussion Nikolaus Zorn: Auf den ersten Blick könnte bei einem Bewährungshelfer, der im Nahebereich der Justiz tätig ist, an die das Kassenstaatsprinzip verwirklichende Regelung des Art. 19 DBA Liechtenstein (öffentliche Funktionen) gedacht werden. Im liechtensteinischen Bewährungshilfegesetz ist die Gründung eines Bewährungshilfevereins vorgesehen. Dieser Verein schließt einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen Amt für Soziale Dienste über die Betreuung Straffälliger und bekommt den Personalaufwand ersetzt. Insofern wird der Aufwand für den Bewährungshelfer von einer öffentlichen Einrichtung Liechtensteins getragen. Dennoch hat die Finanzverwaltung die Einkünfte des Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 4 DBA Liechtenstein in Österreich – nach der Anrechnungsmethode unter Anrechnung der in Liechtenstein einbehaltenen Steuer – der Einkommensteuer unterworfen. Eine Subsumtion unter Art. 19 hätte demgegenüber die Befreiungsmethode und damit eine gravierende Minderung der Steuerlast des Bewährungshelfers mit sich gebracht, da anstatt des österreichischen EStG der deutlich darunter liegende liechtensteinische Steuersatz zur Anwendung gekommen wäre. Der UFS folgte der Ansicht des Finanzamtes, wonach die Einkünfte nicht unter Art. 19 fielen. Er stützte sich zunächst darauf, dass die Zahlungen an den Bewährungshelfer vom liechtensteinischen Verein für Bewährungshilfe getätigt wurden. Wenngleich der Staat Liechtenstein die Aufwände zur Gänze deckt, so ist nach Ansicht des UFS der private Bewährungshilfeverein kein von Liechtenstein finanziertes Sondervermögen. Der UFS argumentierte weiter, dass ein Bewährungshelfer mangels öffentlicher Funktion nicht *) Mag. Ina Kerschner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU. 1 ) Am 17. November 2011 fand zum sechsten Mal die vom Linde Verlag und vom Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU (Wirtschaftsuniversität Wien) gemeinsam veranstaltete SWI-Jahrestagung in Wien statt. Aktuelle Fälle aus der Praxis des internationalen Steuerrechts wurden aus Sicht der Betriebsprüfung, des BMF, des UFS, des VwGH und der Beratungspraxis diskutiert. Unter der Moderation von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang diskutierten StB Mag. Gerald Gahleitner, LL.M., WP/StB MMag. Dr. Bernhard Gröhs, LL.M., Min.-Rat Hon.-Prof. Dr. Heinz Jirousek, HR Dr. Christian Lenneis, Min.-Rat Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota, WP/StB Dr. Christian Ludwig, Mag. Roland Macho, WP/StB Dr. Johann Mühlehner, HR Mag. Bernhard Renner, WP/StB Dr. Roland Rief, WP/StB Dipl.-Ing. Mag. Friedrich Rödler, HR Gerhard Steiner und HR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn. Der nachfolgende Beitrag gibt die in der Podiumsdiskussion zu einem der Fälle ausgetauschten Argumente wieder. 2 ) Siehe VwGH 27. 1. 2011, 2009/15/0151. 354 SWI 2012 swi082012.fm Seite 355 Dienstag, 24. Juli 2012 10:21 10 Bewährungshelfer im Lichte des Art. 19 DBA Liechtenstein hoheitlich tätig sei, weil er insb. keine Bescheide erlassen könne. Der VwGH bestätigte die Berufungsentscheidung. In seinem Erkenntnis führt er zunächst allgemein die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 19 an. Demnach muss erstens eine Zahlung vom Staat, von einer Gebietskörperschaft oder von staatlichem Sondervermögen vorliegen. Zweitens muss die Leistung gegenüber dem Staat oder der Gebietskörperschaft erbracht worden sein. Dritte Voraussetzung ist die Ausübung öffentlicher Funktionen. Sodann konnte der VwGH die Anwendbarkeit des Art. 19 mit der Begründung ausschließen, dass jedenfalls eine der Voraussetzungen nicht vorliegt: Da die Leistungen des Bewährungshelfers aufgrund eines Dienstverhältnisses zum privaten Verein erbracht werden, fehlt es an der Leistung an den Staat oder an eine Gebietskörperschaft. Die anderen Voraussetzungen – insb. ob ein Verein, dessen Abgänge zur Gänze vom Staat gedeckt werden, staatliches Sondervermögen darstellt – brauchten dabei nicht mehr geprüft zu werden. Nicht unproblematisch ist vor dem Hintergrund gleichheitsrechtlicher Überlegungen die völlig unterschiedliche Besteuerung österreichischer Arbeitnehmer – je nachdem, ob deren Arbeitgeber der Staat Liechtenstein (Befreiungsmethode) oder ein privater Verein (Anrechnungsmethode) ist. Christian Lenneis: Obwohl ich hier im Ergebnis die gleiche Rechtsansicht wie der VwGH vertrete, teile ich doch die Bedenken zur Differenzierung zwischen Bediensteten in öffentlichen Funktionen und anderen Bediensteten. Die Bedenken verstärken sich umso mehr, als es nur darauf ankommt, auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit betrieben wird. Während bei einer Leistung gegenüber einer öffentlichen Stelle Liechtenstein besteuern darf, fällt bei der Erbringung der gleichen Tätigkeit gegenüber einem Verein das Besteuerungsrecht Österreich zu. Helmut Loukota: Im Ergebnis komme auch ich zum selben Schluss wie der VwGH. Dabei sind drei Aspekte von Relevanz: Erstens enthält das DBA in der Kassenstaatsregel des Art. 19 eine Formulierung, wonach Vergütungen für öffentliche Funktionen von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaft unmittelbar oder aus einem errichteten Sondervermögen zu leisten sind. Kann man nun bei Steuerpflichtigen, die zwar bei einem Verein angestellt sind, deren Gehälter jedoch vom Staat bezahlt werden, argumentieren, dass die Vergütung unmittelbar vom Staat gezahlt wird? Die Antwort darauf richtet sich nach der Interpretation der Bestimmung. Das BMF ist geneigt, darauf abzustellen, dass die von einem Vertragsstaat ausgezahlte Vergütung stets unmittelbar von ihm gezahlt wird und sie nur dann, wenn sie von einem seiner Sondervermögen ausgezahlt wird, mittelbar von ihm gezahlt wird. Im Verhältnis zu Deutschland einigte man sich bei ähnlichen Problemen – etwa bei Schlechtwetterentgelt, das der Arbeitgeber zwar auszahlt, aber mit der Sozialversicherung rückverrechnet – auf die Anwendung der Kassenstaatsregelung.3) Aus dieser Perspektive betrachtet könnte der erste Teil des Tatbestands als erfüllt angesehen werden. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung – der Dienstleistungserbringung an den Vertragsstaat Liechtenstein – ist aber problematisch, dass die Dienste des Bewährungshelfers gegenüber einem privatrechtlichen Verein erbracht werden. Dasselbe Problem wurde bereits in der EAS 798 vom 29. 1. 1996 gegenüber den USA abgehandelt: Eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete US-Gesellschaft hatte in Österreich eine Niederlassung – unter vollständiger Kostenübernahme durch die US-Regierung – eröffnet. Da die Gehälter der Dienstnehmer zwar aus Mitteln der US-Regierung getragen, jedoch von dem (privatrechtlichen) Arbeitgeber für die ihm erbrachten Dienste gezahlt wurden, verneinte das BMF die Anwendung der Kassenstaatsregelung. Vor diesem Hintergrund hat daher jedenfalls die Besteuerung des Bewährungshelfers in Österreich zu erfolgen. Beim dritten Kriterium – 3 SWI 2012 ) BMF-Erlass vom 14. 7. 1977, 04 1482/5-IV/4/77. 355 swi082012.fm Seite 356 Dienstag, 24. Juli 2012 10:21 10 Parole Officer in the Light of Art. 19 of the Tax Treaty with Liechtenstein der Ausübung einer öffentlichen Funktion – ist es problematisch, darauf abzustellen, ob Verwaltungsakte gesetzt werden. In das Verständigungsprotokoll zu Art. 19 DBA USA wurde ausdrücklich aufgenommen, dass ein Vertragsstaat, der öffentliche Funktionen i. S. d. Art. 19 Abs. 1 im anderen Staat z. B. durch eine Botschaft oder ein Konsulat ausübt, diese Funktionen durch das Zusammenwirken des gesamten Personals erbringt. Insofern ist Personal, das Tätigkeiten wie das Lenken eines Kfz oder die Reinigung ausübt, in Ausübung öffentlicher Funktionen tätig und von der Kassenstaatsregel erfasst. Daher übt beispielsweise auch der Chauffeur der US-Botschaft in Wien eine öffentliche Funktion aus. Das Verständigungsprotokoll, das vom österreichischen Parlament ratifiziert wurde und somit den gleichen rechtlichen Status wie das Abkommen selbst genießt, hat diese Gegebenheiten rechtsverbindlich klargestellt. Nun kann man argumentieren, dass die Vereinbarung mit den USA als Sonderfall nicht das Verhältnis zu anderen Staaten berührt, zumal sich die Rechtsprechung des VwGH darauf festgelegt hat, dass für die Ausübung einer öffentlichen Funktion Verwaltungsakte gesetzt werden müssen. Dennoch ist meine persönliche Meinung, dass die Vereinbarung mit den USA der richtige Interpretationsweg der einschlägigen Kassenstaatsregeln ist. Diese Auslegung ist insbesondere aus einer praktischen Sicht zu wählen: Bei größeren Einrichtungen gibt es viele Mitarbeiter mit Mischfunktion und es wäre schwierig, herauszufiltern, welche Mitarbeiter durch ihre Tätigkeit eine öffentliche Funktion im engen Sinn der Rechtsprechung ausüben. Roland Macho: Fraglich ist, ob ein Bewährungshelfer tatsächlich keine Hoheitsakte setzten darf. Womöglich hat auch der Bewährungshelfer hoheitliche Befugnisse, etwa durch eine Wegweisung des Beholfenen oder durch Verhaltensanordnungen ihm gegenüber. Wenngleich dies bloße Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind und keine Bescheide ausgestellt werden, so ist jedenfalls vorstellbar, dass dem Bewährungshelfer mehr zusteht, als den Strafvollzugsunterworfenen zu beraten. Roland Rief: Offensichtlich sieht das liechtensteinische Bewährungshilfegesetz ein Outsourcing vor, weshalb der Verein die Bewährungshilfe durchzuführen hat. Insofern ist dieser ein Beliehener und hat eine gewisse öffentlich-rechtliche Stellung. Der Aspekt der öffentlichen Funktion wurde daher vom VwGH womöglich verkürzt gesehen. Nikolaus Zorn: Ein Problem i. Z. m. Art. 19 besteht darin, dass innerhalb der Gruppe der Dienstnehmer in Bezug auf Anrechnungs- und Befreiungsmethode unterschieden wird zwischen öffentlichem Dienst einerseits und den anderen Bereichen andererseits. Beamten kommt dabei ein Privileg zu. Im Ergebnis wird für vergleichbare Tätigkeiten österreichischer Arbeitnehmer eine unterschiedliche Besteuerung hervorgerufen. Während für Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienst die Befreiungsmethode vorgesehen ist, kommt für jene im privaten Bereich die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Wäre auch für jene österreichischen Pendler, die in Liechtenstein im privaten Bereich angestellt sind, die Befreiungsmethode anwendbar, kämen beide Gruppen einheitlich in den Genuss der niedrigeren liechtensteinischen Steuersätze. Helmut Loukota: Es ist ein traditionelles Postulat, dass kein Staat Mittel besteuern soll, die aus öffentlichen Kassen des anderen Staates stammen, um diesen solcherart nicht indirekt zu besteuern. Realistisch betrachtet könnte man dieses in Art. 19 eingeflossene fundamentale Prinzip des Abkommensrechts nur im Wege der OECD abändern. Michael Lang: Das Erkenntnis ist im Ergebnis gut vertretbar. Dennoch bin ich der Meinung, dass man auch anders argumentieren hätte können. Ein ähnliches Problem – wenngleich in einem anderen Bereich – wurde etwa in der Rechtsprechung des VfGH anlässlich der Kärntner Fremdenverkehrsabgabe behandelt. Damals hatte das Land Kärnten eine Körperschaft errichtet, um aus der Abgabenkompetenz herauszufallen. Der VfGH aber griff hier durch und anerkannte die Körperschaft nicht als eigenen 356 SWI 2012 swi082012.fm Seite 357 Dienstag, 24. Juli 2012 10:21 10 Bewährungshelfer im Lichte des Art. 19 DBA Liechtenstein Rechtsträger, weil diese so stark dominiert war. Weiters schließe ich mich den Bedenken an, wonach die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die Differenzierung des Art. 19 von Zufälligkeiten – nämlich von der Rechtsnatur des Arbeitgebers – abhängt. Dies ist aufgrund gleichheitsrechtlicher Überlegungen fragwürdig. Auch wenn sich diese Differenzierungen durch die Rechtsprechung ergeben, so liegt die Ursache im OECD-MA oder in den österreichischen DBA, wo zwischen Art. 19 und anderen Normen – mit anderen Rechtsfolgen – unterschieden wird. Obwohl die Bestimmung im OECD-MA verankert ist, hat diese keinen bindenden Charakter und die Vertragsstaaten können davon abweichen. Daher würde es Österreich freistehen, Art. 19 in seiner bilateralen Vertragspraxis zu ändern, so wie auch andere Staaten die Bestimmung entsprechend modifiziert haben. Inländisches Bedarfsflugunternehmen mit geleasten Piloten (BMF) – Führt ein inländisches Bedarfsflugunternehmen mit bemannten Flugzeugen im Ausland Charterflüge durch, handelt es sich hierbei nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen um Flüge im „internationalen Verkehr“, es sei denn, die Flüge werden ausschließlich zwischen Destinationen im jeweils maßgebenden „anderen Vertragsstaat“ (das ist der Partnerstaat des jeweils mit Österreich abgeschlossenen DBA) betrieben. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung jener Gesellschaften erfolgen, die Eigentümer der Flugzeuge sind und deren Gesellschafter in Osteuropa, im arabischen Raum und in Afrika ansässig sind. Nach Art. 15 Abs. 3 der dem OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen unterliegen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des hierbei von dem österreichischen Flugunternehmen eingesetzten Bordpersonals der Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Flugunternehmens befindet, das wäre im vorliegenden Fall Österreich. Wird das durchwegs im Ausland ansässige Bordpersonal für jeden internationalen Flug mittels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrags von einer zypriotischen Gesellschaft angemietet, ist damit das wesentliche Tatbestandsbild des Art. 15 Abs. 3 erfüllt. Denn Art. 15 Abs. 3 stellt nicht darauf ab, ob das inländische Flugunternehmen auch der Arbeitgeber des Bordpersonals ist, sondern lediglich darauf, ob das Bordpersonal Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, mögen dies auch Einkünfte von einem zypriotischen Arbeitgeber sein. Dies ist der Fall, weil nach österreichischem Recht bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrag dem zypriotischen Arbeitskräfteverleiher die Funktion des Arbeitgebers zukommt (Rz. 923 LStR). Österreich wird demzufolge in Art. 15 Abs. 3 DBA Zypern das Besteuerungsrecht an den Gehältern des angemieteten Bordpersonals zugeteilt. Gleiches gilt nach den Abkommen mit anderen Ansässigkeitsstaaten der Mitglieder des Bordpersonals, wenn auch diese eine Art. 15 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Abkommensbestimmung enthalten. Auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts trifft das ausländische Bordpersonal die beschränkte Steuerpflicht, die sich auf den „Verwertungstatbestand“ des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG gründet (mit der Frage des Verwertungstatbestands im Fall von Piloten befasst sich eingehend insb. EAS 2997). Sollte keine steuerlich anzuerkennende Arbeitskräftegestellung vorliegen und die Steuerpflicht des Bordpersonals in Abrede gestellt werden, müsste die Fallgestaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt näher durchleuchtet werden. (EAS 3287 v. 19. 6. 2012) SWI 2012 357 BESTELLEN SIE JETZT IHR JAHRESABO! SWI-Jahresabo 2013 (Heft 1–12) Print & Online EUR 222,– Inklusive Heft 12/2012 und Onlinezugang bis Jahresende gratis! Bestellschein Fax +43 1 24 630-53 Ich / Wir bestelle(n) hiermit umgehend direkt durch die Linde Verlag Wien GmbH, Scheydgasse 24, 1210 Wien, Tel.: +43 1 24 630 • Fax: +43 1 24 630-23 • www.lindeverlag.at • E-Mail: [email protected] Ex. SWI-Jahresabonnement 2013, Print & Online (Heft 1–12) Inklusive Heft 12/2012 und Onlinezugang bis Jahresende gratis EUR 222,– Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. 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