Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3
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Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3
Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3 SchoG § 19 Schulbezirk (1) Für jede öffentliche Grundschule, Schule für Behinderte und Berufsschule erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen. Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser Schulen zugewiesen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen. (2) Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder Schule für Behinderte zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Alle Berufsschulpflichtigen haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen. Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und dem Schulleiter der anderen Schule. Erläuterungen: 1. Schulbezirk Für die Schulformen der Grundschule, Schulen für Behinderte und Berufsschulen hat der Gesetzgeber (räumliche) Schulbezirke eingeführt. Schüler, die im Einzugsbereich der entsprechenden Schule ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen ihrer Schulpflicht in der Regel auch an dieser Schule nachkommen. Hierdurch wird das Recht auf freie Schulwahl für diese Schulformen eingeschränkt. Damit soll sichergestellt werden, dass die personellen und sächlichen Ressourcen möglichst gleichmäßig eingesetzt werden können. Ebenso werden dadurch unnötig lange Schulwege und damit verbundene höhere Transportkosten vermieden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt". Gemäß § 7 BGB begründet eine Person dort ihren Wohnsitz, wo sie sich ständig niederlässt (untechnisch: wo sie wohnt). § 11 BGB © www.schulpraxis-saarland.de Seite 1 bestimmt, dass Kinder den Wohnsitz ihrer Eltern bzw. ihrer Personensorgeberechtigten teilen. Demgegenüber hat eine Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wo sich nicht nur vorübergehend (ohne Begründung eines Wohnsitzes) verweilt. Ein Beispiel für die Zugehörigkeit zu einem Schulbezirk wegen des ständigen Aufenthalts wäre etwa ein längerer (mehrmonatiger) Heimaufenthalt im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Jugendhilfe. In der Praxis bereitet diese Unterscheidung in der Regel keine Schwierigkeiten. Hin und wieder versuchen Eltern, für ihr Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt etwa bei den Großeltern oder anderen Angehörigen zu fingieren, um zu erreichen, dass es an einer anderen Schule beschult wird. In aller Regel entsteht dadurch aber kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 19 SchoG, auch dann nicht, wenn das Kind in gewisser Regelmäßigkeit außerhalb des Elternhauses übernachtet. 2. Besuch einer anderen als der zuständigen Schule Der Schulleiter der zuständigen Schule kann den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten bzw. das Kind ganz oder nur für einzelne Unterrichtsfächer einer andere Schule zuweisen. Voraussetzungen hierfür sind: a) das Vorliegen eines wichtigen Grundes: Seitdem die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Schulaufsichtsbehörde auf die einzelnen Schulen übertragen worden ist, ist die Handhabung der Vorschrift in diesem zentralen Punkt ausgesprochen heterogen. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Leider ist häufig festzustellen, dass Schulen mehr oder weniger jedes private Interesse der Eltern hier als ausreichend ansehen. So wird eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise bereits dann erteilt, wenn das Kind von einem Elternteil auf dem Weg zur Arbeit an der aufnehmenden Schule abgesetzt werden kann. Ein solcher Sachverhalt stellt keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Wichtige Gründe können sich z. B. aus der tatsächlichen Betreuungssituation des Kindes heraus ergeben, wenn etwa ein Kind wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile auf eine Nachmittagsbetreuung angewiesen ist, die an der abgebenden Schule aber nicht angeboten wird, oder wenn ein Kind wegen eines kurz- bis mittelfristig bevorstehenden Umzuges ohnehin in den Einzugsbereich der aufnehmenden Schule ziehen wird und man es vor einem späteren Klassenwechsel eventuell sogar im laufenden Schuljahr bewahren möchte o. ä.. b) das Einvernehmen des Schulleiters der aufnehmenden Schule: Dieses ist notwendig, da die aufnehmende Schule nach der Gestattung für die ordentliche Beschulung des Kindes zuständig ist. Hierfür müssen die ausreichenden Sach- und Personalmittel zur Verfügung stehen. Dies kann der Schulleiter der aufnehmenden Schule am besten beurteilen. © www.schulpraxis-saarland.de Seite 2 c) das Einvernehmen der betroffenen Schulträger: Da der Schulträger Sachkostenträger seiner Schulen ist, kann auch er durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung berührt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die abgebende und die aufnehmende Schule nicht dem gleichen Schulträger angehören. In der Praxis stellt das Einvernehmen der Schulträger in der Regel aber kein Hindernis dar. Unbedingt zu beachten: Bei § 19 Abs. 3 Satz 1 SchoG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das heißt, selbst bei Vorliegen aller notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines wichtigen Grundes, Einvernehmen der Schulträger und des Schulleiters der aufnehmenden Schule), besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Der Schulleiter ist dann lediglich gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Zwar wird diese Entscheidung in den meisten Fällen zu der begehrten Erteilung führen, allerdings sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen die (wichtigen) Interessen des Kindes gegenüber anderen Interessen zurückstehen müssen. Eine Ausnahmegenehmigung könnte z. B. dann verweigert werden, wenn es dadurch an der aufnehmenden Schule zu einer Klassenmehrbildung kommen würde, oder auch im umgekehrten Fall, wenn an der abgebenden Schule hierdurch weniger Klassen gebildet würden und dadurch unter Umständen sogar der Bestand der Schule gefährdet würde. © www.schulpraxis-saarland.de Seite 3