Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3

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Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3
Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, § 19 Abs. 3 SchoG
§ 19
Schulbezirk
(1) Für jede öffentliche Grundschule, Schule für Behinderte und Berufsschule erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der
Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der
Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk
festzulegen. Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von
personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer
Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser
Schulen zugewiesen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den
betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen
von den Schulbezirksgrenzen anordnen.
(2) Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der
Grundschule oder Schule für Behinderte zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Alle Berufsschulpflichtigen
haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie
beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben
sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den
Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schüler ganz
oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen. Die
Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den
betroffenen Schulträgern und dem Schulleiter der anderen Schule.
Erläuterungen:
1. Schulbezirk
Für die Schulformen der Grundschule, Schulen für Behinderte und Berufsschulen
hat der Gesetzgeber (räumliche) Schulbezirke eingeführt. Schüler, die im
Einzugsbereich der entsprechenden Schule ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, müssen ihrer Schulpflicht in der Regel auch an dieser Schule
nachkommen. Hierdurch wird das Recht auf freie Schulwahl für diese
Schulformen eingeschränkt. Damit soll sichergestellt werden, dass die
personellen und sächlichen Ressourcen möglichst gleichmäßig eingesetzt
werden können. Ebenso werden dadurch unnötig lange Schulwege und damit
verbundene höhere Transportkosten vermieden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung der Begriffe "Wohnsitz"
und "gewöhnlicher Aufenthalt". Gemäß § 7 BGB begründet eine Person dort ihren
Wohnsitz, wo sie sich ständig niederlässt (untechnisch: wo sie wohnt). § 11 BGB
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bestimmt, dass Kinder den Wohnsitz ihrer Eltern bzw. ihrer
Personensorgeberechtigten teilen. Demgegenüber hat eine Person dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt, wo sich nicht nur vorübergehend (ohne Begründung
eines Wohnsitzes) verweilt. Ein Beispiel für die Zugehörigkeit zu einem
Schulbezirk wegen des ständigen Aufenthalts wäre etwa ein längerer
(mehrmonatiger) Heimaufenthalt im Zusammenhang mit einer Maßnahme der
Jugendhilfe.
In der Praxis bereitet diese Unterscheidung in der Regel keine Schwierigkeiten.
Hin und wieder versuchen Eltern, für ihr Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt etwa
bei den Großeltern oder anderen Angehörigen zu fingieren, um zu erreichen,
dass es an einer anderen Schule beschult wird. In aller Regel entsteht dadurch
aber kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 19 SchoG, auch dann nicht,
wenn das Kind in gewisser Regelmäßigkeit außerhalb des Elternhauses
übernachtet.
2. Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Der Schulleiter der zuständigen Schule kann den Besuch einer anderen als der
zuständigen Schule gestatten bzw. das Kind ganz oder nur für einzelne
Unterrichtsfächer einer andere Schule zuweisen.
Voraussetzungen hierfür sind:
a) das Vorliegen eines wichtigen Grundes:
Seitdem die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung von der Schulaufsichtsbehörde auf die einzelnen
Schulen übertragen worden ist, ist die Handhabung der Vorschrift in diesem
zentralen Punkt ausgesprochen heterogen.
Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist grundsätzlich ein
strenger Maßstab anzulegen. Leider ist häufig festzustellen, dass Schulen
mehr oder weniger jedes private Interesse der Eltern hier als ausreichend
ansehen. So wird eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise bereits dann
erteilt, wenn das Kind von einem Elternteil auf dem Weg zur Arbeit an der
aufnehmenden Schule abgesetzt werden kann. Ein solcher Sachverhalt stellt
keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Wichtige Gründe
können sich z. B. aus der tatsächlichen Betreuungssituation des Kindes heraus
ergeben, wenn etwa ein Kind wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile auf
eine Nachmittagsbetreuung angewiesen ist, die an der abgebenden Schule
aber nicht angeboten wird, oder wenn ein Kind wegen eines kurz- bis
mittelfristig bevorstehenden Umzuges ohnehin in den Einzugsbereich der
aufnehmenden Schule ziehen wird und man es vor einem späteren
Klassenwechsel eventuell sogar im laufenden Schuljahr bewahren möchte o.
ä..
b) das Einvernehmen des Schulleiters der aufnehmenden Schule:
Dieses ist notwendig, da die aufnehmende Schule nach der Gestattung für die
ordentliche Beschulung des Kindes zuständig ist. Hierfür müssen die
ausreichenden Sach- und Personalmittel zur Verfügung stehen. Dies kann der
Schulleiter der aufnehmenden Schule am besten beurteilen.
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c) das Einvernehmen der betroffenen Schulträger:
Da der Schulträger Sachkostenträger seiner Schulen ist, kann auch er durch
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung berührt sein. Dies gilt vor allem
dann, wenn die abgebende und die aufnehmende Schule nicht dem gleichen
Schulträger angehören. In der Praxis stellt das Einvernehmen der Schulträger
in der Regel aber kein Hindernis dar.
Unbedingt zu beachten:
Bei § 19 Abs. 3 Satz 1 SchoG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das
heißt, selbst bei Vorliegen aller notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen
(Vorliegen eines wichtigen Grundes, Einvernehmen der Schulträger und des
Schulleiters der aufnehmenden Schule), besteht grundsätzlich keine gesetzliche
Verpflichtung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Der Schulleiter ist
dann lediglich gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Zwar wird diese Entscheidung in den
meisten Fällen zu der begehrten Erteilung führen, allerdings sind auch
Fallkonstellationen denkbar, in denen die (wichtigen) Interessen des Kindes
gegenüber anderen Interessen zurückstehen müssen. Eine
Ausnahmegenehmigung könnte z. B. dann verweigert werden, wenn es dadurch
an der aufnehmenden Schule zu einer Klassenmehrbildung kommen würde, oder
auch im umgekehrten Fall, wenn an der abgebenden Schule hierdurch weniger
Klassen gebildet würden und dadurch unter Umständen sogar der Bestand der
Schule gefährdet würde.
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