Fremdenverkehrsbeitrag ab 01.01.2013

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Fremdenverkehrsbeitrag ab 01.01.2013
Satzung
über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
(Fremdenverkehrsbeitragssatzung, FVBS)
vom 31.10.2012
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2010 (GVBl. 2010, S. 319, dort § 142 Abs. 3) und der §§ 2
und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25), hat der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
in seiner Sitzung am 29.10.2012 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebungszweck
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung eines Teils ihres
Aufwands für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrsbeitrag). Dieser Teil (Deckungsgrad) ist
in der jeweils für das Kalenderjahr, in dem der Aufwand anfällt und umzulegen ist (Erhebungsjahr),
geltenden Haushaltssatzung beziffert.
§2
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet unmittelbar oder
mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten, wenn sie im Stadtgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten, die aufgrund des örtlichen Fremdenverkehrs nachgefragt werden.
Unmittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkten Geschäftskontakt mit den Ortsfremden selbst herzustellen. Mittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkten Geschäftskontakt mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile herzustellen.
(3) Im Stadtgebiet erwachsen die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort
die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2, in einer Betriebsstätte (§ 12 AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder einer sonstigen werblich bekannt gemachten, regelmäßig wiederkehrend
geschäftlich genutzten Örtlichkeit ausgeübt wird.
§3
Beitragsmaßstab
(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr bemisst sich nach einem
Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: dem im Stadtgebiet erzielten Umsatz
(Abs. 2), multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Fremdenverkehr resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).
(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Satz 2) vorangegangenen Jahres zu verstehen. Für
diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Grün-
den ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Stadtgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus
dem innerstädtischen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Stadtgebietes erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 ist der im Erhebungsjahr erzielte Umsatz maßgeblich,
wenn in diesem Jahr die beitragspflichtige Tätigkeit über eine längere oder kürzere Zeitspanne
hinweg betrieben wird als im Vorjahr.
(3) Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu
dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt. Abweichend hiervon ist für Beitragspflichtige der Betriebsartengruppen B. bis E. der Anlage zu dieser Satzung, sofern sie in
den Stadtteilen außerhalb von Bad Neuenahr, Ahrweiler und Walporzheim Leistungen anbieten, der Vorteilssatz individuell zu ermitteln durch Vergleich ihrer monatlichen Umsatzanteile
am Jahresumsatz mit den monatlichen Anteilen der Fremdenübernachtungen an der Jahressumme der Fremdenübernachtungen in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(4) Der Gewinnsatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu
dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt.
(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten
aus, so ist der Beitrag für jede von ihnen gesondert zu berechnen.
§4
Beitragssatz
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz vom nach § 3 Abs. 1 ermittelten
Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) wird für jedes Erhebungsjahr durch
Division der vom Stadtrat zu bestimmenden Aufwandsdeckungssumme durch die veranschlagte
Summe der Messbeträge aller Beitragspflichtigen errechnet und in der Haushaltssatzung festgelegt.
§5
Entstehung der Beitragspflicht und der Beitragsschuld
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Erhebungsjahres oder, wenn die beitragspflichtige
Tätigkeit erst im Laufe des Jahres beginnt, mit dem Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns.
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.
§6
Vorausleistungen, Beitragsbescheid, Fälligkeit
(1) Der Beitragspflichtige hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres eine Vorausleistung auf ein Viertel seiner Beitragsschuld für das laufende Erhebungsjahr zu zahlen, grundsätzlich berechnet nach der für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Beitragsschuld; ist eine Änderung der Beitragsschuld absehbar, so kann die Stadtverwaltung die Vorausleistungspflicht entsprechend anpassen. Auf Antrag kann der Beitrag auch, mit dem Jahresbetrag, am 01.07. gezahlt werden.
(2) Die Beitragsschuld wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Beitrag ist, soweit er
nicht bereits nach Absatz 1 gezahlt ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet.
§7
Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung
(1) Die Beitragspflichtigen haben der Stadtverwaltung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Stadtverwaltung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben
sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder
geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Umsatzsteuererklärung oder, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist
die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen in monateweiser Aufstellung vorzulegen.
(2) Die Stadtverwaltung kann
- beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,
- bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen
Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,
- in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche
Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen,
- den Umsatz anhand der Umsätze vergleichbarer Betriebe schätzen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder
2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung
a) des Beitrages
b) der Vorausleistung
nicht oder nicht vollständig macht oder
3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§9
Datenerhebung und -verarbeitung
Die Stadtverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung
und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus
- den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
- den Daten des Melderegisters,
- den bei der Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
erheben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 1.1.2013 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 07.02.1996 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 5.12.2005) außer Kraft.
Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung
BA-Nr. Betriebsart:
A.
Unterkunft:
A01 Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension,
außer Gaststättenbetrieb (→ unten B.)
A02 Hotel garni, Pension (auch Privatpension) mit Frühstück
A03 Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/häusern, Privatzimmern ohne Frühstück
A04 Jugendherberge, -gästehaus, Fremdenheim (ggf. mit
Tagungsstätte)
A05 Campingplatz
A06 Klinikbetrieb, soweit nicht im Landeskrankenhausplan
aufgeführt (ohne ausgangsverhinderte Patienten)
A07 sonstige Gewährung von Unterkünften an Übernachtungsgäste
B.
90%
5%
90%
8%
100%
17%
95%
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2%
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1%
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60%
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5%
4%
4%
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6%
4%
9%
3%
5%
2%
Gastronomie:
B01a Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzerien;
einschließl. eingegliederter sonstiger GastronomieBetriebsarten)
B01b Restaurantleistungen (außer Frühstück) für im Haus
beherbergte Hotel-/Gasthof-/Pensionsgäste
B02 Café, Eisdiele, Bistro
B03 Imbissbetrieb (auch Pizza-, Döner-, Waffel-, CrèpeVerkauf etc.)
B04 Schankwirtschaft
B05 Straußwirtschaft, sonstige saisonal bewirtschaftete
Gastronomie (z.B. "Hütte")
B06 Tanzlokal, Discothek, Bar, Vergnügungslokal
B07 sonstige Gastronomie-Betriebsarten (z.B. KioskAusschank, mobiler Ausschank bei Festen u. sonst.
öffentl. Veranstaltungen)
C.
Vorteilssatz Gewinnsatz
(§ 3 Abs.3): (§ 3 Abs.4):
Einzelhandel mit überwiegend direktem Kontakt
zu Touristen:
CA. Schwerpunkt Nahrungs- u. Genussmittel:
CA01 Bäckerei, Backwarenhandel, Konditorei (außer Café
→B.), einschließl. bäckereiübl. Nahrungs- u. Genussmittel sowie Stehcafé (bei Sitzgelegenheit: →
B02)
CA02 Fleischerei, Eh. m. Fleisch, Geflügel, Eier, Wurstwaren, Fisch, einschl. Verkauf zum Verzehr an Ort u.
Stelle (bei Sitzgelegenheit: → B03)
CA03 Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln
CA04 Reformwaren, Bio-, Naturkost, Feinkost, Spezialitäten
CA05 Süßwaren, Tee, Kaffee, Spirituosen, auch Wein u.
Weinprodukte u. Geschenkartikel im Nebensortiment
CA06 Tabakwaren, Zeitschriften
CA07 Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz bis
1.000.000 €
CA08 Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz über
1.000.000 € (=Verbrauchermärkte)
CA09 Waren verschiedener Art im Kioskbetrieb (Lebensmittelkiosk, Trinkhalle)
CA10 Wein-/ Weinprodukte-Einzelhandel, einschließl. Nebensortiment: regionaltypische Nahrungs- u. Genussmittelspezialitäten, Spirituosen u. Getränke;
Winzergenossenschaft
CA11 Wein- u. Weinprodukte, Direktverkauf an Verbraucher
aus Eigenproduktion (außer Straußwirtschaft →B05)
CB. sonstige Waren:
CB01 Apotheke
CB02 Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Modewaren, Bekleidungsaccessoires
CB03 Bücher, Schreib- u. Papierwaren, Ansichtskarten,
Zeitschriften etc.
CB04 Drogerie, Parfümerie (außer "Drogeriemarkt"
→CB15)
CB05 Fahrräder und Zubehör, einschließl. Reparatur
CB06 Geschenkartikel, kunstgewerbl. Erzeugnisse, Porzellan-, Keramik-, Glaswaren, Souvenirs
CB07 Kfz-Betriebsstoffe (Kraft- u. Schmierstoffe; als Vertrieb eigener Waren)
CB08 Kfz-Betriebsstoffe-Vertriebsagentur (Agenturtankstelle), einschließl. Wartungsdienst, Shop und Waschanlage
CB09
CB10
CB11
CB12
Kunstgegenstände, Antiquitäten
Optiker (nicht: Hörgeräteakustik → unten CB17)
Schmuck, Uhren
Sport- u. Spielwaren, Bastelbedarf, Hobbyartikel;
Campingbedarf; Fotoartikel
CB13 Telekomm.-Artikel, Elektronik-Kleingeräte
CB14 Waren verschiedener Art, Schwerpunkt NichtNahrungsmittel (auch sog. Drogeriemärkte etc.), Umsatz bis 1 Mio. €
CB15 Waren verschiedener Art, Schwerpunkt NichtNahrungsmittel (auch sog. Drogeriemärkte etc.), Umsatz über 1 Mio. €
CB16 Waren verschiedener Art, Schwerpunkt NichtNahrungsmittel, im Kioskbetrieb
CB17 sonstiges Warenangebot mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen (z.B. Hörgeräte, Kurzwaren, Musikalien, Gebrauchtwaren, Sonderposten etc.)
D.
3%
3%
3%
1%
6%
4%
6%
3%
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30%
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7%
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4%
50%
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18%
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5%
6%
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75%
16%
13%
90%
16%
5%
44%
4%
25%
1%
Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen:
D01 Ausflugsfahrten m. Landfahrzeugen aller Art
D02 Flugplatzbetrieb (f. Sportflugzeuge), incl. Flugtraining,
Rundflüge für Passagiere etc.
D03 Fremden-, Wanderführung, Besichtigungsleitung
D04 Kinobetrieb
D05a Schwimmbad (außer: Gastronomie → oben Gruppe B)
D05b Wellness-/Kurbad, einschl. Nebenanlagen wie z.B. Sauna,
Solarium etc. (außer: Gastronomie → oben Gruppe B)
D06
D07
D08
D09
Spielautomatenbetrieb
Spielbank, -casino
Sportgerätevermietung, Fahrradverleih
Sporttraining, -kurse (z.B. Golf, Biking-, Walking, Reiten
usw.)
80%
18%
95%
90%
1%
6%
6%
27%
75%
16%
75%
95%
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4%
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8%
75%
11%
20%
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2%
17%
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13%
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18%
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7%
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13%
5%
4%
30%
3%
13%
9%
8%
8%
16%
7%
9%
D10 Sport- und Spieleinrichtungen/-anlagen (z.B. Tennis- Golfplätze, Kletter-/Hochseilgarten, Minigolf, Trampolin etc.)
D11 Stadtrundfahrten mit Sonderfahrzeugen
D12 Videothek
D13 sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
E.
sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt
zu Touristen:
EA Gesundheitswesen u. Körperpflege:
EA01 Arztpraxis mit Zusatzqualifikation Bade- oder Kurarzt
EA02 Arztpraxis, sonstige Fachrichtungen (außer
med.dent.); Heil-, Naturheilpraxis
EA03 Friseurbetrieb
EA04 Kosmetikbehandlung, Nageldesign, Schönheitspflege, Massagen, Bäder, Inhalation, Wellnessdienstleistungen; auch als mobile Dienstleistung;
einschließl. Handel mit entspr. Waren
EA05
EA06
EA07
EA08
Sauna, Solarium
Tierarztpraxis
Zahnarztpraxis
sonstige Dienstleistungen für Gesundheit und Körperpflege (z.B. Ernährungs-, Lebensberatung, Begleitdienste usw.)
EB. sonstige Dienstleistungen mit unmittelb. Vorteil:
EB01
EB02
EB03
EB04
EB05
EB06
EB07
Bahn-Vertriebs- u. -Kundenservice-Stelle
Bergungs-, Pannenhilfe-, Abschleppdienst für Kfz
Parkraumbewirtschaftung
Postagentur, Postvertriebsstelle
Reisebüro
Taxiunternehmen, Mietwagen mit Fahrer
sonstige Dienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen (z.B. Internet-Café, KfzWaschanlage außerhalb von Tankstellen CB08)
F.
Zulieferung iwS. (= Leistungsangebot an örtliche
Unternehmen zur Bedarfsdeckung der Touristen):
FA.
FA01
FA02
Waren, Stoffe, Infrastruktur:
Abfallbeseitigung, Containerdienst
Bau- und Heimwerkerbedarf (Anstrichmittel, Bodenbeläge, Tapeten, Gartengeräte, Installations- u. Elektroartikel sowie baumarktübl. Nebensortiment - Baumärkte)
FA03
FA04
FA05
Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel
Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz)
Bürotechnik-/-möbel-, EDV-/IT-Geräte-, Hard- u.
Software-Handel
Catering, Partyservice
Druckerei, Verlag, Grafikstudio
Elektro-Haushalts-, UnterhaltungselektronikGroßgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment, vgl.
CB13)
FA06
FA07
FA08
FA09
FA10
FA11
FA12
FA13
FA14
FA15
FA16
FA17
FA18
FA19
FA20
FA21
FA22
FA23
FB.
FB01
FB02
FB03
Getränkehandel (nicht Schwerpunkt Weinprodukte;
nicht reiner Großhandel)
Großhandel mit Waren der in Betriebsartengruppe C
genannten Arten
Güterbeförderung (außer Fernverkehr), Kurier/Postdienst
Handelsvermittlung der in Betriebsartengruppe C
genannten Waren
Haushaltswaren (Glas-, Porzellan-, Kunststoff- u.
Metallwaren)
Kfz-/-Zubehör-Handel
Kfz-Reparaturwerkstatt (auch: -Lackiererei, -Polsterei,
-Sattlerei), Kfz-Wartungs-/Pflegedienst (außer in
Tankstellen → CB08); Kfz-Vermietung
Möbel, Küchen, Teppiche, Leuchten, sonst. Wohneinrichtungsbedarf (Groß- und Einzelhandel)
Orthopädie-, Sanitätswaren, medizinische Hilfsmittel
(Groß- u. Einzelhandel)
Telekommunikationsunternehmen
Vermietung/Verpachtung von Gästeunterkünften an
Beherbergungsbetriebe
Vermietung/Verpachtung von Gaststättenräumen
Vermietung/Verpachtung von Geschäftslokalen anEinzelhandelsunternehmen
Versorgungsunternehmen, Energie-, Wassersonstiges Waren- bzw. Lieferangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. sonstige
Großhandelsbetriebe, Schlüsseldienst usw.)
Bauwirtschaft:
Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro
Bauträgerschaft an Immobilien im Stadtgebiet; gewerblicher Grundstückshandel
Bauunternehmen
13%
8%
8%
13%
5%
3%
7%
2%
6%
13%
10%
3%
7%
5%
1%
5%
13%
3%
28%
2%
3%
9%
28%
16%
8%
4%
3%
3%
4%
8%
1%
3%
2%
13%
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28%
28%
10%
13%
28%
4%
9%
8%
4%
23%
8%
4%
5%
6%
FB04
FB05
FB06
FB07
FB08
FB09
FB10
FB11
FB12
FB13
FB14
Dachdeckerei
Elektroinstallation
Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei
Garten-/Landschaftsbau
Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik
Malerbetrieb, Lackiererei
Raumausstattung
Schreinerei, Tischlerei
Stuckateur, Gipserei, Verputzerei
Zimmerei, Holzbau, Innenausbau
sonstige Betriebsarten der Bauwirtschaft (z.B. Abbrucharbeiten, Fensterbau, Gebäudeabdichtung/trocknung, Glasergewerbe, Gerüstbau/-verleih, Holzu. Bautenschutz, Maurerarbeiten, etc.)
FC.
FC01
Dienstleistungen:
Buchhaltungs-, Büro-, Schreib-, Übersetzungsdienste
FC02
Computer-/IT-Dienstleistungen, Softwareherstellung,
Webdesign, sonstige techn. Unternehmensberatung
Gärtnerische Dienstleistungen (überwieg. Pflege, vgl.
oben FB07)
Gebäude-/Fensterreinigung (sofern nicht von Objektbetreuung FC08 mitumfasst)
Geld- u. Kreditinstitut
Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten
Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste)
Mietvermittlung von Ferienwohnungen/-appartments/häusern an wechselnde Gäste, einschl. Objektverwaltung und -betreuung
FC03
FC04
FC05
FC06
FC07
FC08
FC09
FC10
FC11
FC12
FC13
FC14
FC15
FC16
FC17
Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Notariat
Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwaltskanzlei
Recht/Steuern/Wirtschaft: c) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, kfm. Unternehmensberatung
Veranstaltungsservice, Künstler-Vermittlung, Vermietung von Event-Technik
Versicherungs-, Bauspar-, Finanzierungsvermittlung
Wäscherei mit Jahresumsatz bis 600 T€, Reinigung,
Heißmangel, Waschsalon etc.
Wäscherei mit Jahresumsatz über 600 T€
Werbung (Gestaltung, Vermittlung, Vertrieb), auch
Werbefotografie
sonstiges Dienstleistungsangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. Taxirufzentrale, selbständige Köche, Küchenhilfe, Zimmerservice, Musiker, Tontechniker etc.)
2%
3%
4%
6%
6%
9%
10%
6%
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6%
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13%
18%