Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen

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Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Niedersachsen-Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Im Haspelfelde 24 - 30173 Hannover
Satzung
der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Niedersachsen-Bremen
Ausgabe 2008
in der Fassung des 7. Nachtrages vom 12.09.2012
(Stand: 31.12.2012)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines .........................................................................................................................4
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung ............................................................................................................... 4
§ 2 Zweck, Aufgaben............................................................................................................................... 4
§ 3 Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen ....................................................................................... 4
II. Verfassung..........................................................................................................................5
§ 4 Organe, Dienstsiegel ......................................................................................................................... 5
1. Organe der Selbstverwaltung ...........................................................................................5
a) Gemeinsame Bestimmungen............................................................................................5
§ 5 Vorsitz................................................................................................................................................ 5
§ 6 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder .................................................................... 6
b) Vertreterversammlung.......................................................................................................6
§ 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.................................................................................. 6
§ 8 Aufgaben ........................................................................................................................................... 6
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung........................................................................................ 6
§ 10 Schriftliche Abstimmung .................................................................................................................. 7
c) Vorstand..............................................................................................................................7
§ 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes................................................................................................. 7
§ 12 Aufgaben ......................................................................................................................................... 7
2. Ausschüsse ........................................................................................................................8
§ 13 Widerspruchsausschuss ................................................................................................................. 8
§ 14 Rechnungsabnahmeausschuss ...................................................................................................... 8
3. Geschäftsführer..................................................................................................................8
§ 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben .................................................................................................. 8
4. Vertretung, Willenserklärungen ........................................................................................9
§ 16 Vertretung der Krankenkasse.......................................................................................................... 9
§ 17 Willenserklärungen .......................................................................................................................... 9
III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft...........................................................10
§ 18 Kreis der Mitglieder........................................................................................................................ 10
§ 19 Kreis der Familienversicherten...................................................................................................... 10
§ 20 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ............................................................................................... 10
IV. Leistungen.......................................................................................................................11
1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten..................................................................11
§ 21 Primärprävention ........................................................................................................................... 11
§ 22 Schutzimpfungen........................................................................................................................... 11
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen.................................................................................................. 12
§ 24 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12
2. Leistungen bei Krankheit ................................................................................................12
§ 25 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12
§ 26 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12
§ 27 Modellvorhaben ............................................................................................................................. 12
3. Betriebs- und Haushaltshilfe...........................................................................................13
§ 28 Betriebshilfe während stationärer Behandlung ............................................................................. 13
§ 29 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit ............................................................................................... 13
§ 30 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft..................................................... 13
§ 31 Erstreckung der Betriebshilfe ........................................................................................................ 13
§ 32 Abhängigkeit von der Grundleistung ............................................................................................. 14
§ 33 Haushaltshilfe ................................................................................................................................ 14
§ 34 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt ................................... 14
2
§ 35 Gestellte Ersatzkräfte .................................................................................................................... 14
§ 36 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte .............................................................................. 15
§ 37 Antrag ............................................................................................................................................ 16
4. Leistungsdaten.................................................................................................................17
§ 38 Auskunft über Leistungsdaten....................................................................................................... 17
5. Hausarztzentrierte Versorgung und besondere ambulante ärztliche Versorgung….17
§ 39 Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen ................................ 17
ambulanten ärztlichen Versorgung ................................................................................................ 17
6. Kostenerstattung..............................................................................................................18
§ 40 Kostenerstattung für Versicherte................................................................................................... 18
7. Wahltarife ..........................................................................................................................20
§ 40a Selbstbehalt................................................................................................................................. 20
§ 40b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ..................................................... 20
§ 40c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten ............................................................................... 21
§ 40d Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen......................................... 22
§ 40e Begrenzung der Prämienzahlungen............................................................................................ 22
§ 40f unbesetzt ...................................................................................................................................... 22
8. Ausschluss von Leistungen............................................................................................22
§ 40g Leistungsausschluss ................................................................................................................... 22
V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel ........................................................................23
§ 41 Beitragsmaßstab ........................................................................................................................... 23
§ 42 Beitragsklassen ............................................................................................................................. 25
§ 43 Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige ............................................................................ 26
§ 44 Beiträge für freiwillige Mitglieder ................................................................................................... 26
§ 44a Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) ...................................................................... 30
§ 45 Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ........................ 30
§ 46 Beiträge für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft ..................................................... 30
§ 47 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der
Tilgung ........................................................................................................................................... 30
§ 48 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung............................... 31
§ 49 Betriebsmittel................................................................................................................................. 31
§ 50 Rücklage........................................................................................................................................ 31
§ 51 Betriebs- und Rechnungsprüfung.................................................................................................. 31
V a. Kooperation mit privaten Krankenversicherungsunternehmen...............................32
§ 51a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge...................................................................... 32
VI. Zusammenarbeit, Genehmigungen...............................................................................32
§ 52 Zusammenarbeit............................................................................................................................ 32
§ 53 Genehmigungen ............................................................................................................................ 32
VII. Schlussbestimmungen..................................................................................................32
§ 54 Bekanntmachungen....................................................................................................................... 32
§ 55 In-Kraft-Treten ............................................................................................................................... 33
Anhang zu den Satzungen
3
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m.
§ 26 Abs. 1 KVLG 1989 wird für die Landwirtschaftliche Krankenkasse NiedersachsenBremen (LKK NB) die nachstehende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass - soweit
in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird - die weibliche Form als miterfasst
gilt:
I. Allgemeines
§1
Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Die Krankenkasse führt den Namen "Landwirtschaftliche Krankenkasse NiedersachsenBremen".
Sie ist bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen errichtet,
die ihren Hauptsitz in Hannover und einen Sitz in Oldenburg hat. Sitz im Rechtssinne und
Gerichtsstand ist der Hauptsitz Hannover
(2) Die Krankenkasse ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
§2
Zweck, Aufgaben
Die Krankenkasse ist Träger der Krankenversicherung für Landwirte nach den Vorschriften
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Sie führt
die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben nach Maßgabe von Gesetz
und sonstigem für sie maßgebendem Recht durch.
§3
Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen
(1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse erstreckt sich auf den Bezirk der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen.
(2) Die Krankenkasse unterhält
gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft
Niedersachsen-Bremen,
Landwirtschaftlichen
Alterskasse
Niedersachsen-Bremen und Landwirtschaftlichen Pflegekasse Niedersachsen-Bremen
Verwaltungsstellen in:
1. Hannover
2. Oldenburg
3. Lingen
4. Stade
Die Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle Hannover werden vom Hauptsitz in Hannover und
die Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle Oldenburg vom Sitz Oldenburg wahrgenommen.
4
II. Verfassung
§4
Organe, Dienstsiegel
(1) Die Aufgaben der Krankenkasse werden durchgeführt:
von den Selbstverwaltungsorganen
- Vertreterversammlung
- Vorstand
von dem Geschäftsführer
(§§ 7 bis 10) und
(§§ 11 und 12)
(§ 15).
(2) Für die Selbstverwaltungsorgane und für den Geschäftsführer gelten die Vorschriften
über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden
Satzungsbestimmungen.
(3) Die vertretungsberechtigten Organe der Krankenkasse haben die Eigenschaft einer
Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Krankenkasse nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
1. Organe der Selbstverwaltung
a) Gemeinsame Bestimmungen
§5
Vorsitz
(1) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse sind die Vorsitzenden
der Selbstverwaltungsorgane der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft, so ist Vorsitzender des gleichen Selbstverwaltungsorgans
der Krankenkasse der erste stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der
Berufsgenossenschaft und stellvertretender Vorsitzender des Selbstverwaltungsorgans der
Krankenkasse der zweite stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der
Berufsgenossenschaft. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertreter der Arbeitnehmer erster
stellvertretender Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft ist.
(2) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende eines Selbstverwaltungsorgans
der Berufsgenossenschaft aus den Gruppen der landwirtschaftlichen Unternehmer kraft
Gesetzes von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse
ausgeschlossen, so wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des
entsprechenden Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse unter Berücksichtigung der
Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen in der ersten Sitzung des betreffenden
Selbstverwaltungsorgans aus dessen Mitte für die Dauer der Wahlzeit gewählt.
5
§6
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ehrenamtlich Tätigen werden nach
Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IV – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem
einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang „Bestimmungen über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen“.
b) Vertreterversammlung
§7
Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus 26 Mitgliedern.
§8
Aufgaben
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der
Krankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Krankenkasse
maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.
(2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die Vertretung der Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern,
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes,
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des
Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung,
die Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und deren
Änderungen,
die Beschlussfassung über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf Vorschlag des Vorstandes,
die Aufstellung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung.
§9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit
Gesetz oder sonstiges für die landwirtschaftliche Krankenkasse maßgebendes Recht nichts
anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - getroffene Regelung.
(2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sie
gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
Anwesenden dafür stimmen.
(3) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung des
Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung
zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern
rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen,
wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
6
§ 10
Schriftliche Abstimmung
Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in
folgenden Fällen schriftlich abstimmen:
1. Angleichung von Bestimmungen der Krankenkasse an geänderte gesetzliche Grundlagen
oder höchstrichterliche Rechtsprechung,
2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer
Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,
3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht auf
Grund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren,
4. redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht
einem Erledigungsausschuss übertragen sind.
Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem
Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist.
c) Vorstand
§ 11
Zahl der Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern.
§ 12
Aufgaben
(1) Der Vorstand verwaltet die Krankenkasse, soweit § 15 nichts Abweichendes bestimmt.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung (§ 8)
oder dem Geschäftsführer (§ 15) vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
1
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes,
die Aufstellung und Änderung der Dienstordnung für die Angestellten der
Krankenkasse,
die Einstellung, Beförderung, Entlassung von DO-Angestellten und deren
Versetzung
in
den
Ruhestand
sowie
die
Beschlussfassung
über
Ausbildungsverhältnisse von DO-Angestellten,
die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten nach dem
BAT/LSV 1993, soweit in § 15 der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
die Feststellung der Jahresrechnung
der Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese
dem Geschäftsführer obliegen,
der Vorschlag für Regelungen über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane,
die Beschlussfassung über die genehmigungsbedürftige und anzeigepflichtige
Vermögensanlage,
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes.
7
2. Ausschüsse
§ 13
Widerspruchsausschuss
(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt dem Widerspruchsausschuss; er hat
seinen Sitz in Hannover. Der Widerspruchsausschuss besteht aus je einem Vertreter der
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Die ehrenamtlichen Mitglieder
des Widerspruchsausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für sie ist
ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Geschäftsführer oder
sein Beauftragter kann an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend
teilnehmen. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr.
(2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften
des Sozialgesetzbuchs über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Beschlussfassung in den Organen der
Selbstverwaltung finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses sind von den an der Entscheidung
mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
(5) § 38 SGB IV gilt entsprechend.
§ 14
Rechnungsabnahmeausschuss
(1) Die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers bereitet ein Ausschuss der
Vertreterversammlung vor. Der Ausschuss ist berechtigt, hierzu die Bücher,
Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung
erforderlichen Unterlagen der Krankenkasse einzusehen.
(2) Der Ausschuss der Vertreterversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je
drei Mitglieder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der
Arbeitgeber angehören. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes
Mitglied ist ein Stellvertreter aus seiner Gruppe zur Vertretung im Verhinderungsfall zu
wählen.
3. Geschäftsführer
§ 15
Dienstbezeichnung und Aufgaben
(1) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Erster Direktor der
Landwirtschaftlichen
Krankenkasse
Niedersachsen-Bremen“.
Der
stellvertretende
Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor bei der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse Niedersachsen-Bremen“.
(2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die
laufenden Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse. Insoweit vertritt er die Krankenkasse
gerichtlich und außergerichtlich.
8
(3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere:
1. die Leitung und die Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Krankenkasse,
2. die Einstellung und Entlassung von Angestellten zur vorübergehenden und dauernden
Beschäftigung sowie Eingruppierung, Höhergruppierung und Änderungskündigung des
Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen 1 bis 7 des BAT/LSV 1993,
3. die Erhebung der Beiträge sowie deren Einzug,
4. die Feststellung der gesetzlichen und der auf sonstigem für die Krankenkasse
maßgebenden Recht beruhenden Leistungen,
5. die Verhängung von Geldbußen,
6. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen der Krankenkasse,
7. die Anlage des Vermögens, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
(4) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte
beauftragen.
4. Vertretung, Willenserklärungen
§ 16
Vertretung der Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse wird unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 2 durch den Vorstand, den
Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht
nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf
andere Mitglieder des Vorstandes übertragen.
(2) Die Krankenkasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten.
§ 17
Willenserklärungen
(1) Willenserklärungen des Vorstandes werden im Namen der Krankenkasse abgegeben.
Soweit es sich um schriftliche Willenserklärungen handelt, sollen der Vertretungsberechtigte
oder die Vertretungsberechtigten der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung "Der
Vorstand" sowie ihren Familiennamen als Unterschrift beifügen. Wird die Krankenkasse
durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, so zeichnet dieser mit
dem Zusatz „In Vertretung“ oder „I.V.“.
(2) Bei schriftlicher Abgabe einer Willenserklärung durch den Geschäftsführer innerhalb
seines Aufgabenbereichs fügt er der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung „Der
Geschäftsführer“ sowie seinen Familiennamen als Unterschrift bei. Dies gilt im
Verhinderungsfall entsprechend für den stellvertretenden Geschäftsführer mit der Maßgabe,
dass er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis "In Vertretung“ oder „I.V.“ verweist.
(3) Soweit der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, innerhalb des
Aufgabenbereichs des Vorstandes in dessen Auftrag handelt, fügt er der Bezeichnung der
Krankenkasse die Bezeichnung "Der Vorstand" und seinen Familiennamen als Unterschrift
mit der Maßgabe bei, dass er auf das Auftragsverhältnis "Im Auftrage“ oder „I.A." verweist.
9
III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft
§ 18
Kreis der Mitglieder
Mitglieder der Krankenkassen sind, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind,
1.
2.
3.
landwirtschaftliche Unternehmer,
mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Personen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder
beziehen,
4. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, die
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die überlebenden Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
5. eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen,
6. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,
7. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach Maßgabe
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs.2 Nr. 6 und § 20 KVLG 1989,
8. bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 3 Abs.
2 Nr. 7 und § 20 KVLG 1989,
9. Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt,
10. freiwillige Mitglieder.
§ 19
Kreis der Familienversicherten
(1) Familienversichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und die sonstigen
Angehörigen von Mitgliedern, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Zu den sonstigen Angehörigen gehören
1. Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten,
seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches SGB) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten,
und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist,
und
2. voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder
Lebenspartners. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinder gelten.
seines
(2) Sonstige Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind auch nach dem 31.12.1988
familienversichert, wenn die Behinderung außerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze
eingetreten ist, sofern der Anspruch auf Familienhilfe vor dem 01.01.1989 anerkannt wurde
und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 20
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Kündigung
wirksam wird. Sofern ohne das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft die Voraussetzungen
für die Familienversicherung (§ 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989) erfüllt wären, kann das
Mitglied seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen.
10
IV. Leistungen
1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 21
Primärprävention
(1) Die Krankenkasse gewährt ihren Versicherten zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes Leistungen zur Primärprävention im Rahmen des gesetzlich
zulässigen Budgets. Leistungen der Primärprävention müssen den vom GKVSpitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und
einheitlich beschlossenen Leitfaden Prävention (Handlungsfelder und Kriterien des GKVSpitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000) in der
jeweils aktuellen Fassung entsprechen.
(2) Als Leistungen der Primärprävention werden gewährt:
1. Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten
Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche
Aktivität sowie zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken
durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
(Präventive Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, präventives Muskelaufbautraining,
präventives Herz- Kreislauftraining).
2. Handlungsfeld Ernährung
Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und
Reduktion von Übergewicht (Kurse zur vollwertigen und ausgewogenen Ernährung,
Gewichtsreduktionskurse).
3. Handlungsfeld Stressmanagement
Maßnahmen zur Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur
Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken (Stressreduktionstraining, Autogenes
Training, progressive Muskelentspannung).
4. Handlungsfeld Suchtmittelkonsum
Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens und zum gesundheitsgerechten Umgang
mit Alkohol sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums (Raucherentwöhnungskurse,
Alkoholpräventionsangebote).
(3) Die Teilnahme an Kursen, die die Krankenkasse oder eine andere gesetzliche
Krankenkasse durchführt, ist für Versicherte kostenfrei. Wird eine von der Krankenkasse
anerkannte Maßnahme von Dritten durchgeführt, erstattet die Krankenkasse 80 v. H. der
Kosten, wenn der Kurs in notwendigem Umfang abgeschlossen wurde.
§ 22
Schutzimpfungen
(1) Zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten gewährt die Krankenkasse Schutzimpfungen
nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
(2) Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse als weitere Schutzimpfungen von der
Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlene Impfungen gegen
übertragbare Krankheiten, die wegen eines durch einen nicht beruflich bedingten
Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind.
(3) Im Übrigen kann die Krankenkasse weitere ärztlich empfohlene Schutzimpfungen
übernehmen, soweit nicht andere Stellen vorrangig leistungspflichtig sind.
11
§ 23
Medizinische Vorsorgeleistungen
Die Krankenkasse gewährt zu den Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und
Reisekosten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten einen
Zuschuss in Höhe von kalendertäglich 13 Euro. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der
Zuschuss kalendertäglich 21 Euro.
§ 24
unbesetzt
2. Leistungen bei Krankheit
§ 25
unbesetzt
§ 26
unbesetzt
§ 27
Modellvorhaben
Die Krankenkasse kann für ihre Versicherten im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 ff.
SGB V Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur
Krankenbehandlung, die nach dem SGB V oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen
keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder vereinbaren.
12
3. Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 28
Betriebshilfe während stationärer Behandlung
Während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und
Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung gewährt die Krankenkasse dem versicherten
landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei
Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
§ 29
Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Während der Arbeitsunfähigkeit gewährt die Krankenkasse dem versicherten
landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen,
sofern
1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt,
2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und
3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird.
(2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für
einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen
dies erfordern.
(3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird
Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des
ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen
Drei-Jahres-Zeitraumes.
§ 30
Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung,
nach Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung,
gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe,
wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach
Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum, für den Betriebshilfe in den letzten sechs Wochen vor
der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während der Schwangerschaft
bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere
Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
§ 31
Erstreckung der Betriebshilfe
Betriebshilfe wird als Mehrleistung erstreckt auf
1.
den versicherten mitarbeitenden Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen
Unternehmers oder
1a. den versicherten mitarbeitenden Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen
Unternehmers mit Ausnahme von Betriebshilfe während Schwangerschaft und
Mutterschaft,
13
2.
3.
versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten
landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des Lebenspartners des
Unternehmers ständig wahrnehmen,
Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige ständig beschäftigt werden, soweit die Weiterführung des
Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.
§ 32
Abhängigkeit von der Grundleistung
Betriebshilfe wird nur gewährt, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt.
§ 33
Haushaltshilfe
Als Mehrleistung gewährt die Krankenkasse Haushaltshilfe
Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe,
unter
den
gleichen
1.
wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf
andere Weise nicht sicherzustellen ist und
2.
sofern nicht Betriebshilfe gewährt wird.
§ 34
Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt
(1) Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn und solange bei dem Versicherten
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzung ist ferner,
dass dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist
und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Haushaltshilfe kann längstens für 4 Wochen gewährt werden.
(2) Außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die Krankenkasse
Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die
Weiterführung des Haushalts wegen akuter Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
einer Krankheit eines Versicherten nicht möglich ist, für die Dauer von 16 Wochen, soweit
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
§ 35
Gestellte Ersatzkräfte
(1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse Ersatzkräfte, die nach ihrer
Eignung und Ausbildung in der Lage sind, den landwirtschaftlichen Unternehmer oder
dessen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während
der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt
notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten.
(2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind
1. hauptberuflich bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
2. nebenberuflich auf Grund eines Arbeitsvertrages bei den Trägern der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung,
3. hauptberuflich bei anderen Stellen und
4. nebenberuflich bei anderen Stellen
14
beschäftigte Ersatzkräfte. Als bei anderen Stellen beschäftigt gelten auch Ersatzkräfte, wenn
sie wiederkehrend für Einsätze zur Verfügung stehen und die Beteiligung der anderen Stelle
über eine bloße Vermittlung im Einzelfalle hinausgeht.
(3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Krankenkasse nur in
Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder
Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Krankenkasse kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen in Anspruch
nehmen, mit denen ein Vertrag besteht. Verträge mit anderen Stellen müssen mindestens
Regelungen über
a) die Eignung der Ersatzkräfte
und
b) die Vergütung in Abhängigkeit von der Eignung der Ersatzkräfte enthalten.
In den Verträgen ist festzulegen, dass ein Einsatz nur vergütet wird, wenn ihm die
Krankenkasse vorher zugestimmt hat und dass die Vergütung ausschließlich zwischen der
Krankenkasse und der anderen Stelle abgerechnet wird. Die andere Stelle muss sich mit
einer stichprobenweisen Prüfung des Einsatzes der Ersatzkräfte einverstanden erklären.
(5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den
landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von
wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen
mit dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen.
§ 36
Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte
(1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte hat Vorrang vor dem Einsatz
selbstbeschaffter Ersatzkräfte. Erlauben die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den
Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, so kommt die Erstattung der Kosten
für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht. Kann eine haupt- oder nebenberufliche
Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder besteht Grund von ihrer
Gestellung abzusehen, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte
Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Krankenkasse aus Gründen, die in
der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der
Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will.
(2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die
Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die
sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche - Aushilfe bleibt
außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende
Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine
zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Krankenkasse kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen
Unternehmers, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder der Stellen und Personen, die
auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Krankenkasse beim Einsatz von Ersatzkräften
mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der
Krankenkasse mitzuteilen.
15
(3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist,
dass
1.
2.
3.
eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden kann
oder ein Grund besteht, von der Gestellung einer solchen Ersatzkraft abzusehen,
der Einsatztatbestand nachgewiesen ist,
der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen.
Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus
betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach
mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach
Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften
betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der
Krankenkasse nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Krankenkasse nicht
innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen.
(4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Krankenkasse ein Arbeitsnachweis nach Vordruck
vorzulegen, der von der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen Unternehmer, seinem
Ehegatten oder Lebenspartner unterzeichnet sein muss. Die Krankenkasse kann sich die
Zahlung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen
lassen. Die Krankenkasse prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise.
(5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften
betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen
Unternehmer durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere
Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe
und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten.
(6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen
Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden
monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als
Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde
zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich,
kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer
Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen einschließlich etwa entstehender Fahrkosten abgegolten.
§ 37
Antrag
Der Antrag auf Betriebs- oder Haushaltshilfe ist vor Beginn des Einsatzes zu stellen. Nach
mündlicher Antragstellung müssen der Krankenkasse die erforderlichen Nachweise bei dem
Einsatz
1.
2.
eigener Ersatzkräfte umgehend und
selbstbeschaffter Ersatzkräfte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem
Einsatzbeginn
vorliegen.
16
4. Leistungsdaten
§ 38
Auskunft über Leistungsdaten
Die landwirtschaftliche Krankenkasse erteilt der versicherten Person auf Antrag Auskunft
über die Art und die Kosten der Leistungen, die in einem Zeitraum von sechs
abgeschlossenen Quartalen vor Antragstellung gewährt wurden. Ausgenommen sind solche
Leistungen, über die der Versicherte auf andere Weise Kenntnis erhält. Die versicherte
Person soll in dem Antrag die in Anspruch genommenen Leistungserbringer angeben.
Liegen der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Auskunft erforderlichen Daten erst
zu einem späteren Zeitpunkt vor, so werden die Auskünfte nach diesem Zeitpunkt erteilt. Die
Unterrichtung über die in Anspruch genommenen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen
erfolgt getrennt von der Unterrichtung über die ärztlich oder zahnärztlich verordneten und
veranlassten Leistungen.
5. Hausarztzentrierte Versorgung
und besondere ambulante ärztliche Versorgung
§ 39
Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen
ambulanten ärztlichen Versorgung
(1) Versicherte können sich für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung nach
§ 73b SGB V entscheiden. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur
hausarztzentrierten Versorgung. Dieses enthält insbesondere Angaben über die
Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die
teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis
einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten
Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen
Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, ambulante fachärztliche
Leistungen nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen.
Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der
Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden.
Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des
Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des gewählten
Hausarztes oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der
Krankenkasse und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte
gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren
Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme
beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung.
(2) Versicherte können an einer mit der Krankenkasse vereinbarten besonderen ambulanten
ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V teilnehmen. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis
über die Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Dieses enthält
insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des
Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das
Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses
in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen
ambulanten ärztlichen Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines
gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, nur die
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf
17
Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte,
Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese
Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht
mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein
weiteres Jahr. Ein Wechsel des Leistungserbringers oder eine vorzeitige Beendigung der
Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse und bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung
nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten
ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung.
6. Kostenerstattung
§ 40
Kostenerstattung für Versicherte
(1) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung im Inland
nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 und Absatz 3 wählen.
1. Über die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ist die Krankenkasse vor
Inanspruchnahme
der
Leistungen
in
Kenntnis
zu
setzen.
Soweit
das
Kostenerstattungsverfahren für minderjährige Versicherte durchgeführt werden soll, ist
unter Berücksichtigung des § 36 SGB I eine besondere Erklärung erforderlich.
2. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der
zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden; die
Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine
Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest
gleichwertige Qualität der Versorgung wie bei einem zugelassenen Leistungserbringer
gewährleistet ist.
3. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein
Kalendervierteljahr gebunden; sie kann nur für die Zukunft zum Ablauf eines
Kalendervierteljahres widerrufen werden.
4. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten
Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung oder Dienstleistung entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu
mindern um
a)
b)
einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 40 Euro,
die vorgesehenen Zuzahlungen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 können Versicherte Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1
Satz 5 SGB V für ein anderes Arzneimittel erhalten, das sie an Stelle des durch die Apotheke
abzugebenden Arzneimittels erhalten haben. Die Verfahrensvorschriften des Absatzes 1
finden hier keine Anwendung.
1. Voraussetzung ist, dass dieses Arzneimittel mit dem verordneten Arzneimittel in
Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet
zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
18
2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Kosten des abgegebenen
Arzneimittels berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung
entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um
a)
b)
c)
d)
einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch
40 Euro,
einen Abschlag für entgangene Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V in Höhe von
25 v. H.,
ein Abschlag für die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach
§ 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V in Höhe von 10 v. H.,
die vorgesehenen Zuzahlungen.
(2) Versicherte können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der
Kostenerstattung nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 sowie des Absatzes 3 in Anspruch
nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der
Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten
Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.
1. Im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch
genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des
Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im
jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur
Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht
höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung
im Inland zu tragen hätte
2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten
Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung oder Dienstleistung im Inland entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist
zu mindern um
a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 7,3 v.H., mindestens 4 Euro,
höchstens jedoch 55 Euro,
b) einen Abschlag wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 2 v. H., bei
Vorlage eines Behandlungsplans in Höhe von 1 v. H., sowie
c) die vorgesehenen Zuzahlungen.
Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der
erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach
vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Zustimmung darf
nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für die versicherte Person ebenso wirksame,
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende
Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im
Inland erlangt werden kann.
(4) Der Kostenerstattung werden die von der versicherten Person vorgelegten Rechnungen
über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zu Grunde gelegt. Für die
19
Festsetzung der Kostenerstattung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im
SGB X.
7. Wahltarife
§ 40a
Selbstbehalt
(1) Mitglieder können jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu
tragenden Kosten bis zur Höhe von 300 Euro übernehmen. Der Selbstbehalt umfasst
ausschließlich die Aufwendungen des Mitgliedes. Auf den Selbstbehalt werden die Kosten
für die Inanspruchnahme folgender Leistungen nicht angerechnet:






Prävention und Selbsthilfe,
Leistungen
zur
Verhütung
von
Zahnerkrankungen
(Gruppenprophylaxe,
Individualprophylaxe),
die zahnärztliche Untersuchung nach § 55 SGB V,
medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in
anerkannten Kurorten,
Gesundheitsuntersuchungen,
Kinderuntersuchungen.
(2) Der Selbstbehalt ist der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Die Erklärung wirkt
frühestens vom Beginn des auf den Eingang der Erklärung bei der Krankenkasse folgenden
Kalenderjahres an, wenn sie der Krankenkasse spätestens einen Monat davor zugegangen
ist und für mindestens drei Kalenderjahre. Die Erklärung kann jeweils zum Ablauf des
Kalenderjahres, frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist, aufgehoben werden.
(3) Die mit dem Selbstbehalt verbundene Prämienzahlung beträgt vorbehaltlich der
Höchstgrenzen des § 40e 240 Euro jährlich und wird bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres dem Mitglied gezahlt.
(4) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres, entfallen die Voraussetzungen
für den Selbstbehalt vom Beginn des Kalenderjahres an.
(5) Sofern der Tarif mit Selbstbehalt gewählt wird, ist die Wahl der Prämienzahlung nach
§ 40b ausgeschlossen.
§ 40b
Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
(1) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Krankenkasse versichert
waren, erhalten ein Zwölftel der im Kalenderjahr an die Krankenkasse gezahlten Beiträge
zurück, wenn sie und ihre nach § 7 KVLG 1989 versicherten über 18 Jahre alten
Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in
Anspruch genommen haben.
(2) Für die Prämienzahlung sind die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen
unschädlich:


Prävention und Selbsthilfe,
Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe),
20




die zahnärztliche Untersuchung nach § 55 SGB V,
Medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten,
Gesundheitsuntersuchungen,
Kinderuntersuchungen.
(2a) Die Teilnahme an der Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist
der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Sie ist frühestens ab dem Kalenderjahr wirksam,
in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren
aufgehoben werden.
(3) Die Prämie wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied
gezahlt.
(4) Eine Wahl der Prämienzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied den Tarif mit
Selbstbehalt nach § 40a gewählt hat.
§ 40c
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Versicherte erhalten einen Bonus, wenn sie oder ihre nach § 7 KVLG 1989 versicherten
Angehörigen sich gesundheitsbewusst verhalten. Voraussetzung für die Gewährung ist die
regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und von
qualitätsgesicherten Leistungen zur primären Prävention.
(2) Die Teilnahme am Bonusprogramm ist freiwillig und erfordert eine schriftliche
Teilnahmeerklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters, mit der die
Satzungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. Mit dem Ende
der Versicherung endet auch die Teilnahme am Bonusprogramm.
(3) Ein Bonus kommt für die nachfolgenden Leistungen in Betracht, sofern sie jeweils im
gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden. Diese Leistungen werden mit Bonuspunkten wie
folgt bewertet:
1. Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V
- 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 2. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach § 25 Abs. 2 SGB V
- 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 3. Leistungen zur Primärprävention
- 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Leistung 4. Schutzimpfungen nach § 20d SGB V
- 4 Bonuspunkte je durchgeführter Schutzimpfung 5. Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V
- 10 Bonuspunkte für die vollständige Durchführung U 3 bis U 7 - 10 Bonuspunkte je durchgeführte Untersuchung U 7a, U 8, U 9 und J 1 - 5 Bonuspunkte je durchgeführte zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchung -.
(4) Die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen ist vom Arzt oder Anbieter der
Gesundheitsleistung im LKK-Bonusheft zu quittieren oder durch Einzelbelege nachzuweisen.
Für Kinderuntersuchungen kann der Nachweis durch Vorlage des Vorsorgepasses erfolgen.
(5) Voraussetzung für den Bonus ist, dass die Maßnahmen regelmäßig in Anspruch
genommen werden. Regelmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen den einzelnen
anrechenbaren Maßnahmen ein Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten liegt. Wird dieser
Zeitraum überschritten, verfallen die bis dahin angesammelten Bonuspunkte.
21
(6) Der Bonus wird als Geldprämie gewährt. Ein Bonuspunkt entspricht einem Gegenwert
von 1 Euro. Der Bonus wird frühestens mit Erreichen von 30 Punkten fällig und kann
höchstens einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Bei Erreichen von 50
Bonuspunkten wird ein Sonderbonus von zusätzlich 10 Euro gezahlt. Der Bonus wird
ausgezahlt, wenn der Versicherte dies beantragt, den Nachweis über die Inanspruchnahme
der Leistungen nach Absatz 3 erbringt und zu diesem Zeitpunkt an dem Bonusprogramm
teilnimmt.
(7) Die Bonuspunkte werden grundsätzlich dem jeweiligen Versicherten zugeordnet. Bei
Kindern vor dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die Bonuspunkte dem Elternteil
zugeordnet, bei dem die Familienversicherung besteht.
(8) Die Anrechnung bonifizierbarer Leistungen, die während der Versicherung bei einer
anderen Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, ist möglich, sofern erklärt wird, dass
für diese Leistungen noch kein Bonus in Anspruch genommen wurde. Für diese Leistungen,
gelten die vorstehenden Satzungsbestimmungen entsprechend.
§ 40d
Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen
(1) Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, erhalten eine
Prämie nach Absatz 3. Voraussetzung ist ferner, dass zwischen der Krankenkasse und den
Leistungsanbietern entsprechende Verträge bestehen. Eine Liste aller aktuellen Verträge der
Krankenkasse nach Satz 1 ist im Internet unter www.nb.lsv.de veröffentlicht oder kann bei
der Krankenkasse eingesehen werden.
(2) Die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen ist freiwillig und erfordert eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für jede Teilnahme an einem Programm der unter Absatz 1 Satz 1 genannten
besonderen Versorgungsform wird bei Beginn eine einmalige Prämie in Höhe von 40 Euro
gewährt.
§ 40e
Begrenzung der Prämienzahlungen
Die Prämienzahlung nach § 40a und § 40d an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für
mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit
Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V,
jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Mitglieder,
deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach § 40d
wählen.
§ 40f
unbesetzt
8. Ausschluss von Leistungen
§ 40g
Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989
22
oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 7 KVLG 1989
missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
(2) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat die versicherte Person der Krankenkasse
gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich nicht in den Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. KVLG 1989
oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 7 KVLG 1989
missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen,
dass sie bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der
Krankenkasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist und dass sie von der
Krankenkasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Krankenkasse kann zur Abklärung
des Gesundheitszustandes der versicherten Person den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung einschalten.
V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel
§ 41
Beitragsmaßstab
(1) Die Beiträge für die landwirtschaftlichen Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989
werden nach einem korrigierten Flächenwert festgesetzt.
(2) Grundlage für die Berechnung des Flächenwertes ist
1. bei landwirtschaftlicher Nutzung der nach Absatz 3 ermittelte durchschnittliche Hektarwert
des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie die Gesamtfläche des
Unternehmens in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes,
2. bei weinbaulicher Nutzung der nach Absatz 3 ermittelte durchschnittliche Hektarwert des
Ortes, in der das Unternehmen seinen Sitz hat,
3. bei forstwirtschaftlicher Nutzung je Hektar ein Betrag in Höhe von 100,00 DM, für
Weihnachtsbaumkulturen gilt jedoch der durchschnittliche Hektarwert für die
landwirtschaftliche Nutzung nach Nr. 1,
4. bei nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Unternehmen der Fluss- oder
Seenfischerei ein Arbeitstag mit 40,00 DM,
5. bei Unternehmen der Imkerei ein Bienenvolk mit 50,00 DM,
6. für Geringstland je Hektar ein Betrag in Höhe von 50,00 DM,
7. bei Schafhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (Wanderschäferei) ein Großtier mit
30,00 DM.
(3) Der durchschnittliche Hektarwert des Ortes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen
und der durchschnittliche Hektarwert des Ortes für die weinbaulich genutzten Flächen
werden nach dem Stand der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964
festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn bisher selbständige Gemeinden oder Gemeindeteile
zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt werden. Für die im Obstbau bewirtschaftete
Fläche beträgt der Hektarwert mindestens 1300,00 DM.
(4) Der Flächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen ist in den nachstehend
aufgeführten Nutzungsarten mit einem Multiplikator zu vervielfältigen:
1.
2.
3.
4.
5.
Spargel
sonstiger Gemüsebau
Blumen- und Zierpflanzenbau
Baumschulen
Unterglaskulturen
2
2
2
2
10
23
(5) Der entsprechend Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 ermittelte Flächenwert wird mit einem
Faktor vervielfältigt. Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Abs. 6 ALG
genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. Maßgeblich ist der Beziehungswert des
Kalenderjahres.
(6) Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder/und ist
an einem oder mehreren Unternehmen der Landwirtschaft beteiligt, gelten für die
Ermittlung des korrigierten Flächenwertes folgende Regeln:
1.
Für jede Unternehmensbeteiligung wird der korrigierte Flächenwert einzeln aus dem
Gesamtflächenwert des Beteiligungsunternehmens und dem dazugehörigen
Beziehungswert ermittelt. Der korrigierte Flächenwert aus jeder Unternehmensbeteiligung ist dem Versicherten entsprechend seinem Unternehmensanteil
zuzurechnen.
2.
Für Einzelunternehmen sind für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes der
Einzelunternehmen die Flächenwerte aller Einzelunternehmen des Versicherten sowie
die anteiligen Flächenwerte aus Unternehmensbeteiligungen zu addieren. Für den so
errechneten Gesamtflächenwert ist der dazugehörige Beziehungswert zu ermitteln.
Anschließend ist der Gesamtflächenwert aller Einzelunternehmen mit dem zuvor
ermittelten Beziehungswert zu multiplizieren und ergibt den korrigierten Flächenwert für
Einzelunternehmen.
Die ermittelten korrigierten Flächenwerte aus einer oder mehreren Unternehmensbeteiligungen und einem oder mehreren Einzelunternehmen sind für die Beitragsklasseneinstufung zu addieren.
Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder
Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht,
ist der auf ihn entfallende anteilige korrigierte Flächenwert aus der Gesellschaft für ihn
zusätzlich in Ansatz zu bringen.
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie
gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem
Gesamtanteil der Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen; dies gilt nicht, wenn
beide Ehegatten selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind.
(7) Die Ermittlung des Flächenwertes für landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt auf
Antrag nach dem für die landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich
festgestellten und nachgewiesenen Hektarwert, wenn der hiernach ermittelte Flächenwert
um mehr als 20 v.H. von dem nach Abs. 2 Nr. 1 ermittelten Wert abweicht. Dabei sind
zugepachtete Flächen mit dem in Satz 1 bezeichneten Hektarwert zu berücksichtigen. Bei
reinen Pachtbetrieben ist der Vergleichsberechnung nach Satz 1 für alle bewirtschafteten
Flächen der finanzamtlich festgestellte Hektarwert des Pachtbetriebes (Betriebsstätte) zu
Grunde zu legen. Bei Pachtbetrieben ohne Betriebsstätte ist der für die größte Pachtfläche
finanzamtlich festgestellte Hektarwert maßgebend. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides bzw. nach erstmaliger
Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der Krankenkasse
unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so hat
der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an.
24
§ 42
Beitragsklassen
(1) Für die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer werden folgende Beitragsklassen
bestimmt:
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
1 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989
2 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
bis
5.100,00 Euro
3 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
5.100,00 Euro
4 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
10.200,00 Euro
5 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
15.300,00 Euro
6 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
20.400,00 Euro
7 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
25.500,00 Euro
8 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
30.600,00 Euro
9 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
35.700,00 Euro
10 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
40.800,00 Euro
11 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
45.900,00 Euro
12 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
51.000,00 Euro
13 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
56.100,00 Euro
14 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
61.200,00 Euro
15 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
66.300,00 Euro
16 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
71.400,00 Euro
25
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
17 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
76.500,00 Euro
18 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
81.600,00 Euro
19 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über
86.700,00 Euro
20 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert
über 91.800,00 Euro.
(2) Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 1 bestimmten Beitragsklassen wird wie folgt
festgesetzt:
Beitragsklasse 1 = 60,89 Euro
Beitragsklasse 2 = 61,78 Euro
Beitragsklasse 3 = 82,96 Euro
Beitragsklasse 4 = 105,01 Euro
Beitragsklasse 5 = 127,08 Euro
Beitragsklasse 6 = 150,03 Euro
Beitragsklasse 7 = 172,98 Euro
Beitragsklasse 8 = 195,92 Euro
Beitragsklasse 9 = 217,10 Euro
Beitragsklasse 10 = 238,29 Euro
Beitragsklasse 11 = 257,70 Euro
Beitragsklasse 12 = 276,23 Euro
Beitragsklasse 13 = 294,77 Euro
Beitragsklasse 14 = 313,31 Euro
Beitragsklasse 15 = 331,83 Euro
Beitragsklasse 16 = 345,96 Euro
Beitragsklasse 17 = 360,08 Euro
Beitragsklasse 18 = 374,20 Euro
Beitragsklasse 19 = 388,32 Euro
Beitragsklasse 20 = 502,61 Euro.
§ 43
Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige
(1) Bemessungsgrundlage des Beitrags, der die Grundlage des Beitrags für den
mitarbeitenden Familienangehörigen bildet, ist das aus dem Unternehmen erzielte
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989), in dem der
mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist.
(2) Der Beitrag beträgt 50 v.H. des Beitrages nach Abs. 1. Für mitarbeitende
versicherungspflichtige Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz
1 genannten Vomhundertsatzes.
(3) Der Beitrag für den mitarbeitenden Familienangehörigen ist von dem landwirtschaftlichen
Unternehmer zu tragen, zu dem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht, auf der
die Versicherungspflicht beruht.
§ 44
Beiträge für freiwillige Mitglieder
(1) Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden nach Beitragsklassen festgesetzt.
(2) Für die Zuordnung in die Beitragsklasse sind das Arbeitseinkommen, das Arbeitsentgelt,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel heranzuziehen, die das Mitglied
zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre
steuerrechtliche Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei
einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen sind. Soweit Sachbezüge gewährt werden, sind diese nach der
26
Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Einmalige Einnahmen sind für die
Berechnung der Beiträge gleichmäßig auf die Beitragsperiode zu verteilen, für die die
Einkommenserhebung durchgeführt wird. Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender
Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden
Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt
werden, sind vom Zeitpunkt der auf die Auszahlung folgenden Beitragsperiode dem
jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen
gezahlt werden, sind vom Beginn der nächsten Beitragsperiode nach ihrem Zufluss mit
einem Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, in entsprechender Anwendung des § 143a SGB III
zuzuordnen. § 226 Abs. 2 SGB V gilt nicht.
(3) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer
Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen
aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners
zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes
gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der
Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel und für
jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung besteht, in
Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV
abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen und
die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz
1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zur halben
Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die
Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben.
(4) Wird dem freiwilligen Mitglied Unterhalt von seinem dauernd getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten geleistet, gelten die Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe als
beitragspflichtige Einnahmen. Dies gilt entsprechend, wenn der Unterhalt von dem getrennt
lebenden oder früheren Lebenspartner geleistet wird.
(5) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten für den Monat mindestens der dritte Teil der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten
Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt
entsprechend. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, sind
für den Monat Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Krankenversicherung zugrunde zu legen, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen
jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße. Abweichend von Satz 3 werden
auf Antrag die Beiträge für das Mitglied nach den tatsächlichen monatlichen Einnahmen,
mindestens jedoch nach 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, festgesetzt. Die
Beitragsbemessung nach Satz 4 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V der
Bedarfsgemeinschaft 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder 75 v.H. der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung oder
Verpachtung erzielt oder
27
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatlichen
Bezugsgröße übersteigt oder
5. das Mitglied im Zusammenhang mit seiner hauptberuflich selbständigen Tätigkeit
regelmäßig mindestens mehr als einen geringfügig beschäftigten oder mehrere nur
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem
Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 Euro im Monat übersteigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinnes des Satzes 5 gehören das hauptberuflich selbständig
tätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
3. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3
Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt.
Bei der Berücksichtigung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 5
Nummer 1 wird für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des
Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt, wenn für das Kind eine Versicherung nach
§ 7 KVLG 1989 oder § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners
besteht oder aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners besteht oder geltend
gemacht werden könnte.
Als Vermögen nach Satz 5 Nummer 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit
ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1
SGB II genannten Vermögensgegenstände unter den dort genannten Bedingungen; § 12
Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen nach Satz 5 Nr. 4 zählen nicht das
Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe
sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es
das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(6) Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als
Student im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V an einer ausländischen staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer
ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gelten die für
versicherungspflichtige Studenten maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen und der
sich daraus ergebende Beitrag. Dies gilt entsprechend für Studenten, deren Mitgliedschaft
als Student endete, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für
sechs Monate.
(6a) Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger können die beitragspflichtigen Einnahmen
auch durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt werden.
Dies gilt auch für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger, die in Heimen leben.
(7) Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
sind, sind die Einnahmen zu schätzen. Die danach festgelegte Beitragsklasse bleibt solange
maßgebend, bis sich die Schätzungsgrundlagen ändern oder das freiwillige Mitglied den
Nachweis über die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen geführt hat. Die Feststellung
der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen wirkt vom Ersten des darauffolgenden
Monats an.
(8) Folgende Beitragsklassen werden festgesetzt:
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
Beitragsklasse
1=
2=
3=
4=
Einnahmen bis 1/3 der monatlichen Bezugsgröße
Einnahmen über 1/3 der monatlichen Bezugsgröße bis 1.000,00 Euro
Einnahmen über 1.000,00 Euro bis 1.157,00 Euro
Einnahmen über 1.157,00 Euro bis 1.314,00 Euro
28
Beitragsklasse 5 =
Beitragsklasse 6 =
Beitragsklasse 7 =
Beitragsklasse 8 =
Beitragsklasse 9 =
Beitragsklasse 10 =
Beitragsklasse 11 =
Beitragsklasse 12 =
Beitragsklasse 13 =
Beitragsklasse 14 =
Beitragsklasse 15 =
Beitragsklasse 16 =
Beitragsklasse 17 =
Beitragsklasse 18 =
Beitragsklasse 19 =
Beitragsklasse 20 =
Einnahmen über 1.314,00 Euro bis 1.471,00 Euro
Einnahmen über 1.471,00 Euro bis 1.628,00 Euro
Einnahmen über 1.628,00 Euro bis 1.785,00 Euro
Einnahmen über 1.785,00 Euro bis 1.942,00 Euro
Einnahmen über 1.942,00 Euro bis 2.099,00 Euro
Einnahmen über 2.099,00 Euro bis 2.256,00 Euro
Einnahmen über 2.256,00 Euro bis 2.413,00 Euro
Einnahmen über 2.413,00 Euro bis 2.570,00 Euro
Einnahmen über 2.570,00 Euro bis 2.727,00 Euro
Einnahmen über 2.727,00 Euro bis 2.884,00 Euro
Einnahmen über 2.884,00 Euro bis 3.041,00 Euro
Einnahmen über 3.041,00 Euro bis 3.198,00 Euro
Einnahmen über 3.198,00 Euro bis 3.355,00 Euro
Einnahmen über 3.355,00 Euro bis 3.512,00 Euro
Einnahmen über 3.512,00 Euro bis 3.669,00 Euro
Einnahmen über 3.669,00 Euro.
(9) Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 8 bestimmten Beitragsklassen wird wie folgt
festgesetzt:
Beitragsklasse 1
Beitragsklasse 2
Beitragsklasse 3
Beitragsklasse 4
Beitragsklasse 5
Beitragsklasse 6
Beitragsklasse 7
Beitragsklasse 8
Beitragsklasse 9
Beitragsklasse 10
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
91,39 Euro
100,10 Euro
117,34 Euro
134,42 Euro
151,51 Euro
168,59 Euro
185,67 Euro
202,75 Euro
219,83 Euro
236,91 Euro
Beitragsklasse 11
Beitragsklasse 12
Beitragsklasse 13
Beitragsklasse 14
Beitragsklasse 15
Beitragsklasse 16
Beitragsklasse 17
Beitragsklasse 18
Beitragsklasse 19
Beitragsklasse 20
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
253,99 Euro
271,08 Euro
288,16 Euro
305,24 Euro
322,32 Euro
339,40 Euro
356,48 Euro
373,57 Euro
390,65 Euro
399,84 Euro.
Der Beitrag für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 418,22 Euro.
(10) Die bei Beginn der Mitgliedschaft nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen der
freiwilligen Mitglieder werden - vorbehaltlich Satz 6 - mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres
für dieses Kalenderjahr neu festgestellt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 01.10. des
Jahres für das folgende Kalenderjahr. Soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger
Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen), Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wird vorbehaltlich § 15 Abs. 2 SGB IV - der letzte vor dem Stichtag erteilte
Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt; sofern im Einkommensteuerbescheid Einkünfte
nicht ausgewiesen sind, werden insoweit die vom Versicherten glaubhaft dargelegten
Einkünfte für die Beitragsfestsetzung herangezogen.
Im Übrigen gilt das Einkommen zum Zeitpunkt der Feststellung. Während eines
Kalenderjahres ist eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage zulässig, wenn die
Grundlage für diese Einkunftsart entfällt oder ein Antrag nach Absatz 5 Satz 4 gestellt wurde.
Die Berichtigung erfolgt in diesem Falle vom Ersten des auf das Bekanntwerden folgenden
Kalendermonats an. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30.09. eines Jahres werden die
beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar des
übernächsten Kalenderjahres festgestellt.
(11) Die Beiträge für freiwillige Mitglieder berechnen sich aus
1. einer beitragspflichtigen monatlichen Einnahme in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
29
und
2. dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V, wenn der Anspruch auf Leistungen für
das Mitglied und seine nach § 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen während eines
Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Lebenspartners
oder eines seiner Elternteile bedingt ist, ruht oder wenn sie nach dienstrechtlichen
Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer
Entwicklungsdienst im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V leisten. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen aus anderem
Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer
Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich des SGB.
Für die Dauer der Beitragsfestsetzung nach Sätzen 1 und 2 bestehen keine Ansprüche auf
Leistungen.
§ 44a
Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer)
(1) Die Beiträge für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 versicherungspflichtigen bisher
Nichtversicherten (Rückkehrer) werden entsprechend § 44 festgesetzt.
(2) Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 nach den in
§ 20 und § 22 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 i.V.m. § 186 Abs. 11 Satz 1, 2 oder 3 SGB V
genannten Zeitpunkten an, sind die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Versicherten
unter der Voraussetzung, dass aus der Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht
und der daraus abgeleiteten Familienversicherung keine Leistungen in der Zwischenzeit in
Anspruch genommen wurden, nicht zu erheben.
§ 45
Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
Die Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 18 Nr.
3) werden entsprechend § 44 festgesetzt.
§ 44 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung
bis zum Beginn der Rente,
2. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats,
in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
§ 46
Beiträge für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft
Die Beiträge für Schwangere, deren Mitgliedschaft bei zulässiger Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses oder bei Beurlaubung unter Wegfall des Arbeitsentgelts
erhalten bleibt, werden entsprechend § 44 festgesetzt. § 44 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 KVLG 1989 erhalten bleibt.
§ 47
Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung
und Reihenfolge der Tilgung
(1) Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung bis zum drittletzten Bankarbeitstag des
Monats fällig, für den sie zu zahlen sind.
30
(2) Von versicherungspflichtigen Studenten ist der Beitrag monatlich zu zahlen; Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Schuldet der Zahlungspflichtige Auslagen, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge,
Zinsen, Geldbußen, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll.
Trifft der Zahlungspflichtige keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten
Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer
Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(4) Die Zahlungen des Zahlungspflichtigen sind an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu
leisten. Als Tag der Zahlung gilt
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
landwirtschaftlichen Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der
landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des
elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der landwirtschaftlichen Krankenkasse,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
§ 48
Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Soweit Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind, erfolgt
die Beitragserstattung nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr; der Erstattungsbetrag
wird am 31. März des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres fällig.
§ 49
Betriebsmittel
Der Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel wird auf den 1,5-Fachen Monatsbetrag der
Ausgaben gem. § 51 Abs. 1 KVLG 1989 festgesetzt. Die Leistungsaufwendungen für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KVLG 1989 genannten Personen bleiben außer Ansatz.
§ 50
Rücklage
Die Rücklage wird auf das 0,5-Fache, höchstens Einfache des nach dem Haushaltsplan
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben gem. § 51 Abs. 2 KVLG
1989 festgesetzt. Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KVLG 1989
genannten Personen bleiben außer Ansatz.
§ 51
Betriebs- und Rechnungsprüfung
(1) Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung erstreckt sich auf den
gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit.
(2) Die Prüfung wird von der Prüfungs- und Beratungsstelle des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung durchgeführt.
(3) Der Bericht über die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung ist mit einer
Stellungnahme des Geschäftsführers und des Vorstandes dem Rechnungsabnahmeausschuss der Vertreterversammlung im Entlastungsverfahren vorzulegen.
31
V a. Kooperation mit privaten Krankenversicherungsunternehmen
§ 51a
Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge
Zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes bietet die Krankenkasse die
Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten
Krankenversicherungsunternehmen auf Grundlage der jeweiligen Kooperationsvereinbarung
an.
VI. Zusammenarbeit, Genehmigungen
§ 52
Zusammenarbeit
Die Krankenkasse arbeitet bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung
der Versicherten mit den übrigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen, um eine
wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Werden von der
Krankenkasse oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise
Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist
durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenverteilung sicherzustellen. Die
Krankenkasse und die übrigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind
verpflichtet, den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der
Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder zu
unterstützen, zu unterrichten und zu informieren.“
§ 53
Genehmigungen
(1) Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde bis zum
15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zur Genehmigung
vorzulegen und von der Vertreterversammlung festzustellen.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben der Krankenkasse, die den Betrag von 50.000
Euro überschreiten, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
VII. Schlussbestimmungen
§ 54
Bekanntmachungen
(1) Die Satzung, deren Änderung sowie das sonstige autonome Recht der Krankenkasse,
mit Ausnahme der dienstrechtlichen Regelungen nach Absatz 2, werden im
Niedersächsischen Staatsanzeiger mit einem zusätzlichen Hinweis auf die weitere
Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Krankenkasse unter www.nb.lsv.de
bekannt gegeben. Zu der Veröffentlichung nach Absatz 2 erfolgt eine
Hinweisbekanntmachung im Niedersächsischen Staatsanzeiger mit den Angaben, an
welcher Stelle und zu welcher Zeit die Vorschriften des autonomen Rechts in den
Geschäftsräumen der Krankenkasse und ihrer Verwaltungsstellen eingesehen werden
können.
32
(2) Die dienstrechtlichen Regelungen, insbesondere die Dienstordnung und die ergänzenden
Vorschriften, werden durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der
Krankenkasse und ihrer Verwaltungsstellen öffentlich bekannt gemacht. Auf dem Aushang
sind der Tag des Anheftens, die Aushangsfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu
vermerken.
§ 55
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt an die Stelle der am 18.12.2001 genehmigten Satzung in der Fassung
des am 21.12.2006 genehmigten Sechsten Nachtrages.
Sie tritt mit Ausnahme der §§ 18, 22, 24, 27, 40, 40d, 40e, 40f ,40g, 42, 44, 44a und 54
am 01.01.2008 in Kraft.
Die §§ 27, 40 Abs. 2, 3 und 4 treten bereits am 01.01.2007, die §§ 18, 24, 40 Abs. 1, 40d,
40e, 40g, 42, 44, 44a am 01.04.2007, der § 22 am 01.07.2007, der § 40f am 01.10.2007 und
der § 54 am Tag nach der Bekanntgabe der Satzung in Kraft.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Niedersachsen-Bremen am 12.09.2007
Die Vorsitzende der Vertreterversammlung
Dienstsiegel
gez. S. Reichardt
33
Genehmigung
Die von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NiedersachsenBremen in ihrer Sitzung am 12.09.2007 beschlossene Neufassung der Satzung der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen vom 07., 13. und 14.12.2001
wird gemäß § 26 Abs. 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Hannover, den 29.10.2007
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie
und Gesundheit
106.23 – 15 02 79 – 01-
Dienstsiegel
Im Auftrage
Wichmann
Satzungsnachtrag
Der nachstehend aufgeführte Satzungsnachtrag wurde in die vorstehende Satzung
– Ausgabe 2008 – eingearbeitet:
Erster Nachtrag vom 03.12.2008, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 08.12.2008.
Zweiter Nachtrag vom 27.04.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 12.05.2009.
Dritter Nachtrag vom 04.09.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 09.09.2009.
Vierter Nachtrag vom 03.12.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 05.03.2010.
Fünfter Nachtrag vom 14.12.2010, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 17.12.2010.
Sechster Nachtrag vom 08.12.2011, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 13.12.2011.
Siebter Nachtrag vom 12.09.2012, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 05.10.2012.
34
Anhang zu den Satzungen
Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft,
Alterskasse,
Krankenkasse
und
Pflegekasse
Niedersachsen-Bremen
Gemäß § 41 SGB IV und § 7 der Satzung LBG und LAK bzw. § 6 der Satzung LKK und LPK
sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die
Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Neufassung vom 17.11.2009
gilt für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Niedersachsen-Bremen folgende Entschädigungsregelung:
1. Erstattung barer Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV)
1.1
Reisekostenvergütung
Reisekostenvergütungen werden nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit
folgender Maßgabe gewährt:
1.1.1
Das Tagegeld beträgt (auch für Sitzungstage) bei einer Zeitdauer der Tätigkeit der
Organe der Selbstverwaltung (einschließlich Fahrzeiten)
bei 24 Stunden Abwesenheit
bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit
bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit
24,00 Euro
12,00 Euro
6,00 Euro
Für die Teilnahme an einer Sitzung am Wohnort wird Tagegeld in gleicher Höhe
gewährt.
1.1.2
Höhere Aufwendungen für Übernachtungen und Aufwendungen, die das Tagegeld
übersteigen, werden nur erstattet, wenn sie unvermeidbar oder notwendig waren.
1.1.3
Bei Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses für die Benutzung eines
privaten Kraftwagens wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1
BRKG i. V. m. § 98 Nds. Beamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
1.1.4
Unterkunfts- und Verpflegungskosten für einen Kraftfahrer werden nur dann
erstattet, wenn das Fahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst geführt werden kann oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.
1.2
Sonstige bare Auslagen
1.2.1
Die den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe für ihre
Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen werden
mit einem Pauschbetrag abgegolten, dessen monatlicher Betrag wie folgt festgesetzt wird:
BG
AK
KK
PK
Für den Vorsitzenden des Vorstandes
64,00 Euro
39,00 Euro
39,00 Euro
39,00 Euro
für die/den stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes
für den Vorsitzenden der
Vertreterversammlung
für die/den stellvertretenden
Vorsitzenden der Vertreterversammlung
64,00 Euro
39,00 Euro
39,00 Euro
39,00 Euro
32,00 Euro
20,00 Euro
20,00 Euro
20,00 Euro
32,00 Euro
20,00 Euro
20,00 Euro
20,00 Euro
1.2.2
Wird der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz bei mehreren Landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträgern (BG, AK, KK, PK) von demselben Vorsitzenden oder
demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so werden die Pauschbeträge für
die BG in voller Höhe gezahlt, während die Pauschbeträge für die AK, KK und PK
um jeweils ein Drittel gekürzt werden. Der gekürzte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
2. Ersatz des Bruttoverdienstes und von Beiträgen zur Rentenversicherung (§ 41 Abs. 2 SGB IV)
2.1
Für den Verdienstausfallersatz und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - IV. Buch -.
2.2
Für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist in Anbetracht der besonderen Verhältnisse der selbständigen Landwirte die Zeit von 7.00
bis 19.00 Uhr täglich zugrunde zu legen.
2.3
Soweit von einem landwirtschaftlichen Unternehmer für die Dauer der Ausübung
seines Ehrenamtes eine Ersatzkraft in Anspruch genommen wird, werden die dafür
aufgewendeten Kosten als der entgangene Bruttoverdienst erstattet.
3. Pauschbeträge für Zeitaufwand
3.1
Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
Für jeden Kalendertag einer Sitzung oder einer Gruppenvorbesprechung zu einer
Sitzung, unabhängig von der Zeitdauer, wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand
in Höhe von 62,00 Euro gezahlt.
3.1.1
Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter - mit Ausnahme der Renten- und
Widerspruchsausschüsse - erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten
Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 SGB IV
3.2
Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV
3.2.1
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe der Selbstverwaltung erhalten außerdem für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen
Pauschbetrag, dessen monatlicher Betrag wie folgt festgesetzt wird:
Für den Vorsitzenden des Vorstandes
für die/den stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes
für den Vorsitzenden der
Vertreterversammlung
für die/den stellvertretenden
Vorsitzenden der Vertreterversammlung
BG
AK
KK
496,00 Euro 372,00 Euro 372,00 Euro
PK
---
496,00 Euro 372,00 Euro 372,00 Euro
---
124,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro
---
124,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro
---
3.2.2
Andere Organmitglieder erhalten einen Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb
von Sitzungen ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche
Inanspruchnahme des Organmitgliedes aufgrund eines besonderen Auftrages
vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. Dieser
Pauschbetrag wird je Kalendertag auf 62,00 Euro festgesetzt.
3.3
Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei mehreren Landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträgern (BG, AK, KK) von demselben Vorsitzenden oder
demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so werden die Pauschbeträge für
die BG und KK in voller Höhe gezahlt, während die Pauschbeträge für die AK um
ein Drittel gekürzt werden. Der gekürzte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Der
Betrag von 800,00 Euro mtl. darf nicht überschritten werden.
3.4
Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (z. B. Seminare Selbstverwaltung) werden keine Pauschbeträge für
Zeitaufwand gewährt.
Anlage 1 zum Satzungsanhang
BG/AK/KK/PK
Erläuternde Übersicht
für die Berechnung der an die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
der Organe der Selbstverwaltung zu zahlenden Pauschbeträge für den Ersatz
barer Auslagen außerhalb von Sitzungen - § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV Der Berechnung der Pauschbeträge liegt die Empfehlungsvereinbarung der Spitzenverbände
der Sozialpartner in der Neufassung vom 17.11.2009 und die Berechnung der Versichertenzahlen nach dem Stande vom 31.12.2010 zugrunde.
Pauschbeträge für den Ersatz barer Auslagen außerhalb von Sitzungen
a) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NiedersachsenBremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 209.023.
Die festgestellte Zahl der Versicherten gilt jeweils für die Dauer der Amtsperiode.
Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die baren Auslagen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
64,00 Euro,
64,00 Euro,
32,00 Euro,
32,00 Euro.
b) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen
beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 166.690.
Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die baren Auslagen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
39,00 Euro,
39,00 Euro,
20,00 Euro,
20,00 Euro.
c) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.011.
Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die baren Auslagen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
39,00 Euro,
39,00 Euro,
20,00 Euro,
20,00 Euro.
d) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Niedersachsen-Bremen
beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.019.
Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die baren Auslagen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
39,00 Euro,
39,00 Euro,
20,00 Euro,
20,00 Euro.
Anlage 2 zum Satzungsanhang
BG/AK/KK
Erläuternde Übersicht
für die Berechnung der an die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
der Organe der Selbstverwaltung zu zahlenden Pauschbeträge für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen - § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV Der Berechnung der Pauschbeträge liegt die Empfehlungsvereinbarung der Spitzenverbände
der Sozialpartner in der Neufassung vom 17.11.2009 und die Berechnung der Versichertenzahlen nach dem Stande vom 31.12.2010 zugrunde.
Pauschbeträge für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen
a) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NiedersachsenBremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 209.023.
Die festgestellte Zahl der Versicherten gilt jeweils für die Dauer der Amtsperiode.
Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
496,00 Euro,
496,00 Euro,
124,00 Euro,
124,00 Euro.
b) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen
beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 166.690.
Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
372,00 Euro,
372,00 Euro,
124,00 Euro,
124,00 Euro.
c) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.011.
Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der
Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen
für den Vorsitzenden des Vorstandes
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
=
=
=
=
372,00 Euro,
372,00 Euro,
124,00 Euro,
124,00 Euro.