Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
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Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Im Haspelfelde 24 - 30173 Hannover Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen Ausgabe 2008 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 12.09.2012 (Stand: 31.12.2012) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines .........................................................................................................................4 § 1 Name, Sitz, Rechtsstellung ............................................................................................................... 4 § 2 Zweck, Aufgaben............................................................................................................................... 4 § 3 Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen ....................................................................................... 4 II. Verfassung..........................................................................................................................5 § 4 Organe, Dienstsiegel ......................................................................................................................... 5 1. Organe der Selbstverwaltung ...........................................................................................5 a) Gemeinsame Bestimmungen............................................................................................5 § 5 Vorsitz................................................................................................................................................ 5 § 6 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder .................................................................... 6 b) Vertreterversammlung.......................................................................................................6 § 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.................................................................................. 6 § 8 Aufgaben ........................................................................................................................................... 6 § 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung........................................................................................ 6 § 10 Schriftliche Abstimmung .................................................................................................................. 7 c) Vorstand..............................................................................................................................7 § 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes................................................................................................. 7 § 12 Aufgaben ......................................................................................................................................... 7 2. Ausschüsse ........................................................................................................................8 § 13 Widerspruchsausschuss ................................................................................................................. 8 § 14 Rechnungsabnahmeausschuss ...................................................................................................... 8 3. Geschäftsführer..................................................................................................................8 § 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben .................................................................................................. 8 4. Vertretung, Willenserklärungen ........................................................................................9 § 16 Vertretung der Krankenkasse.......................................................................................................... 9 § 17 Willenserklärungen .......................................................................................................................... 9 III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft...........................................................10 § 18 Kreis der Mitglieder........................................................................................................................ 10 § 19 Kreis der Familienversicherten...................................................................................................... 10 § 20 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ............................................................................................... 10 IV. Leistungen.......................................................................................................................11 1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten..................................................................11 § 21 Primärprävention ........................................................................................................................... 11 § 22 Schutzimpfungen........................................................................................................................... 11 § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen.................................................................................................. 12 § 24 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12 2. Leistungen bei Krankheit ................................................................................................12 § 25 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12 § 26 unbesetzt ....................................................................................................................................... 12 § 27 Modellvorhaben ............................................................................................................................. 12 3. Betriebs- und Haushaltshilfe...........................................................................................13 § 28 Betriebshilfe während stationärer Behandlung ............................................................................. 13 § 29 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit ............................................................................................... 13 § 30 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft..................................................... 13 § 31 Erstreckung der Betriebshilfe ........................................................................................................ 13 § 32 Abhängigkeit von der Grundleistung ............................................................................................. 14 § 33 Haushaltshilfe ................................................................................................................................ 14 § 34 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt ................................... 14 2 § 35 Gestellte Ersatzkräfte .................................................................................................................... 14 § 36 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte .............................................................................. 15 § 37 Antrag ............................................................................................................................................ 16 4. Leistungsdaten.................................................................................................................17 § 38 Auskunft über Leistungsdaten....................................................................................................... 17 5. Hausarztzentrierte Versorgung und besondere ambulante ärztliche Versorgung….17 § 39 Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen ................................ 17 ambulanten ärztlichen Versorgung ................................................................................................ 17 6. Kostenerstattung..............................................................................................................18 § 40 Kostenerstattung für Versicherte................................................................................................... 18 7. Wahltarife ..........................................................................................................................20 § 40a Selbstbehalt................................................................................................................................. 20 § 40b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ..................................................... 20 § 40c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten ............................................................................... 21 § 40d Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen......................................... 22 § 40e Begrenzung der Prämienzahlungen............................................................................................ 22 § 40f unbesetzt ...................................................................................................................................... 22 8. Ausschluss von Leistungen............................................................................................22 § 40g Leistungsausschluss ................................................................................................................... 22 V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel ........................................................................23 § 41 Beitragsmaßstab ........................................................................................................................... 23 § 42 Beitragsklassen ............................................................................................................................. 25 § 43 Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige ............................................................................ 26 § 44 Beiträge für freiwillige Mitglieder ................................................................................................... 26 § 44a Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) ...................................................................... 30 § 45 Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ........................ 30 § 46 Beiträge für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft ..................................................... 30 § 47 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung ........................................................................................................................................... 30 § 48 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung............................... 31 § 49 Betriebsmittel................................................................................................................................. 31 § 50 Rücklage........................................................................................................................................ 31 § 51 Betriebs- und Rechnungsprüfung.................................................................................................. 31 V a. Kooperation mit privaten Krankenversicherungsunternehmen...............................32 § 51a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge...................................................................... 32 VI. Zusammenarbeit, Genehmigungen...............................................................................32 § 52 Zusammenarbeit............................................................................................................................ 32 § 53 Genehmigungen ............................................................................................................................ 32 VII. Schlussbestimmungen..................................................................................................32 § 54 Bekanntmachungen....................................................................................................................... 32 § 55 In-Kraft-Treten ............................................................................................................................... 33 Anhang zu den Satzungen 3 Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 26 Abs. 1 KVLG 1989 wird für die Landwirtschaftliche Krankenkasse NiedersachsenBremen (LKK NB) die nachstehende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass - soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird - die weibliche Form als miterfasst gilt: I. Allgemeines §1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Die Krankenkasse führt den Namen "Landwirtschaftliche Krankenkasse NiedersachsenBremen". Sie ist bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen errichtet, die ihren Hauptsitz in Hannover und einen Sitz in Oldenburg hat. Sitz im Rechtssinne und Gerichtsstand ist der Hauptsitz Hannover (2) Die Krankenkasse ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. §2 Zweck, Aufgaben Die Krankenkasse ist Träger der Krankenversicherung für Landwirte nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Sie führt die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben nach Maßgabe von Gesetz und sonstigem für sie maßgebendem Recht durch. §3 Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse erstreckt sich auf den Bezirk der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen. (2) Die Krankenkasse unterhält gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen, Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen und Landwirtschaftlichen Pflegekasse Niedersachsen-Bremen Verwaltungsstellen in: 1. Hannover 2. Oldenburg 3. Lingen 4. Stade Die Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle Hannover werden vom Hauptsitz in Hannover und die Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle Oldenburg vom Sitz Oldenburg wahrgenommen. 4 II. Verfassung §4 Organe, Dienstsiegel (1) Die Aufgaben der Krankenkasse werden durchgeführt: von den Selbstverwaltungsorganen - Vertreterversammlung - Vorstand von dem Geschäftsführer (§§ 7 bis 10) und (§§ 11 und 12) (§ 15). (2) Für die Selbstverwaltungsorgane und für den Geschäftsführer gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen. (3) Die vertretungsberechtigten Organe der Krankenkasse haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Krankenkasse nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen §5 Vorsitz (1) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse sind die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft, so ist Vorsitzender des gleichen Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der erste stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft und stellvertretender Vorsitzender des Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der zweite stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertreter der Arbeitnehmer erster stellvertretender Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft ist. (2) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft aus den Gruppen der landwirtschaftlichen Unternehmer kraft Gesetzes von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse ausgeschlossen, so wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des entsprechenden Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen in der ersten Sitzung des betreffenden Selbstverwaltungsorgans aus dessen Mitte für die Dauer der Wahlzeit gewählt. 5 §6 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ehrenamtlich Tätigen werden nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang „Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen“. b) Vertreterversammlung §7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 26 Mitgliedern. §8 Aufgaben (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Krankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. (2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere: 1. 2. 3. 4. 5. 6. die Vertretung der Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern, die Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung, die Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und deren Änderungen, die Beschlussfassung über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf Vorschlag des Vorstandes, die Aufstellung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung. §9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit Gesetz oder sonstiges für die landwirtschaftliche Krankenkasse maßgebendes Recht nichts anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - getroffene Regelung. (2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (3) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung des Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. 6 § 10 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: 1. Angleichung von Bestimmungen der Krankenkasse an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, 3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht auf Grund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, 4. redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind. Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist. c) Vorstand § 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. § 12 Aufgaben (1) Der Vorstand verwaltet die Krankenkasse, soweit § 15 nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung (§ 8) oder dem Geschäftsführer (§ 15) vorbehalten sind. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere: 1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes, die Aufstellung und Änderung der Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse, die Einstellung, Beförderung, Entlassung von DO-Angestellten und deren Versetzung in den Ruhestand sowie die Beschlussfassung über Ausbildungsverhältnisse von DO-Angestellten, die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten nach dem BAT/LSV 1993, soweit in § 15 der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Feststellung der Jahresrechnung der Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen, der Vorschlag für Regelungen über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die Beschlussfassung über die genehmigungsbedürftige und anzeigepflichtige Vermögensanlage, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes. 7 2. Ausschüsse § 13 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt dem Widerspruchsausschuss; er hat seinen Sitz in Hannover. Der Widerspruchsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für sie ist ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Geschäftsführer oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teilnehmen. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Beschlussfassung in den Organen der Selbstverwaltung finden entsprechende Anwendung. (4) Die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. (5) § 38 SGB IV gilt entsprechend. § 14 Rechnungsabnahmeausschuss (1) Die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers bereitet ein Ausschuss der Vertreterversammlung vor. Der Ausschuss ist berechtigt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen der Krankenkasse einzusehen. (2) Der Ausschuss der Vertreterversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei Mitglieder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter aus seiner Gruppe zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. 3. Geschäftsführer § 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Erster Direktor der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen“. Der stellvertretende Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen“. (2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse. Insoweit vertritt er die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich. 8 (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: 1. die Leitung und die Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Krankenkasse, 2. die Einstellung und Entlassung von Angestellten zur vorübergehenden und dauernden Beschäftigung sowie Eingruppierung, Höhergruppierung und Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen 1 bis 7 des BAT/LSV 1993, 3. die Erhebung der Beiträge sowie deren Einzug, 4. die Feststellung der gesetzlichen und der auf sonstigem für die Krankenkasse maßgebenden Recht beruhenden Leistungen, 5. die Verhängung von Geldbußen, 6. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen der Krankenkasse, 7. die Anlage des Vermögens, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. (4) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte beauftragen. 4. Vertretung, Willenserklärungen § 16 Vertretung der Krankenkasse (1) Die Krankenkasse wird unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 2 durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Krankenkasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten. § 17 Willenserklärungen (1) Willenserklärungen des Vorstandes werden im Namen der Krankenkasse abgegeben. Soweit es sich um schriftliche Willenserklärungen handelt, sollen der Vertretungsberechtigte oder die Vertretungsberechtigten der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung "Der Vorstand" sowie ihren Familiennamen als Unterschrift beifügen. Wird die Krankenkasse durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, so zeichnet dieser mit dem Zusatz „In Vertretung“ oder „I.V.“. (2) Bei schriftlicher Abgabe einer Willenserklärung durch den Geschäftsführer innerhalb seines Aufgabenbereichs fügt er der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung „Der Geschäftsführer“ sowie seinen Familiennamen als Unterschrift bei. Dies gilt im Verhinderungsfall entsprechend für den stellvertretenden Geschäftsführer mit der Maßgabe, dass er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis "In Vertretung“ oder „I.V.“ verweist. (3) Soweit der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, innerhalb des Aufgabenbereichs des Vorstandes in dessen Auftrag handelt, fügt er der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung "Der Vorstand" und seinen Familiennamen als Unterschrift mit der Maßgabe bei, dass er auf das Auftragsverhältnis "Im Auftrage“ oder „I.A." verweist. 9 III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft § 18 Kreis der Mitglieder Mitglieder der Krankenkassen sind, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 1. 2. 3. landwirtschaftliche Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, Personen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen, 4. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen, 5. eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen, 6. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, 7. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs.2 Nr. 6 und § 20 KVLG 1989, 8. bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 und § 20 KVLG 1989, 9. Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt, 10. freiwillige Mitglieder. § 19 Kreis der Familienversicherten (1) Familienversichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und die sonstigen Angehörigen von Mitgliedern, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den sonstigen Angehörigen gehören 1. Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches SGB) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, und 2. voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinder gelten. seines (2) Sonstige Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind auch nach dem 31.12.1988 familienversichert, wenn die Behinderung außerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, sofern der Anspruch auf Familienhilfe vor dem 01.01.1989 anerkannt wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. § 20 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird. Sofern ohne das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung (§ 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989) erfüllt wären, kann das Mitglied seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. 10 IV. Leistungen 1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten § 21 Primärprävention (1) Die Krankenkasse gewährt ihren Versicherten zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Leistungen zur Primärprävention im Rahmen des gesetzlich zulässigen Budgets. Leistungen der Primärprävention müssen den vom GKVSpitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfaden Prävention (Handlungsfelder und Kriterien des GKVSpitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. (2) Als Leistungen der Primärprävention werden gewährt: 1. Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität sowie zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (Präventive Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, präventives Muskelaufbautraining, präventives Herz- Kreislauftraining). 2. Handlungsfeld Ernährung Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht (Kurse zur vollwertigen und ausgewogenen Ernährung, Gewichtsreduktionskurse). 3. Handlungsfeld Stressmanagement Maßnahmen zur Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken (Stressreduktionstraining, Autogenes Training, progressive Muskelentspannung). 4. Handlungsfeld Suchtmittelkonsum Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens und zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums (Raucherentwöhnungskurse, Alkoholpräventionsangebote). (3) Die Teilnahme an Kursen, die die Krankenkasse oder eine andere gesetzliche Krankenkasse durchführt, ist für Versicherte kostenfrei. Wird eine von der Krankenkasse anerkannte Maßnahme von Dritten durchgeführt, erstattet die Krankenkasse 80 v. H. der Kosten, wenn der Kurs in notwendigem Umfang abgeschlossen wurde. § 22 Schutzimpfungen (1) Zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten gewährt die Krankenkasse Schutzimpfungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. (2) Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse als weitere Schutzimpfungen von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlene Impfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind. (3) Im Übrigen kann die Krankenkasse weitere ärztlich empfohlene Schutzimpfungen übernehmen, soweit nicht andere Stellen vorrangig leistungspflichtig sind. 11 § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen Die Krankenkasse gewährt zu den Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Reisekosten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten einen Zuschuss in Höhe von kalendertäglich 13 Euro. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss kalendertäglich 21 Euro. § 24 unbesetzt 2. Leistungen bei Krankheit § 25 unbesetzt § 26 unbesetzt § 27 Modellvorhaben Die Krankenkasse kann für ihre Versicherten im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 ff. SGB V Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach dem SGB V oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder vereinbaren. 12 3. Betriebs- und Haushaltshilfe § 28 Betriebshilfe während stationärer Behandlung Während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. § 29 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (1) Während der Arbeitsunfähigkeit gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und 3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird. (2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. (3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes. § 30 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung, gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum, für den Betriebshilfe in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während der Schwangerschaft bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. § 31 Erstreckung der Betriebshilfe Betriebshilfe wird als Mehrleistung erstreckt auf 1. den versicherten mitarbeitenden Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder 1a. den versicherten mitarbeitenden Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers mit Ausnahme von Betriebshilfe während Schwangerschaft und Mutterschaft, 13 2. 3. versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des Lebenspartners des Unternehmers ständig wahrnehmen, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist. § 32 Abhängigkeit von der Grundleistung Betriebshilfe wird nur gewährt, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt. § 33 Haushaltshilfe Als Mehrleistung gewährt die Krankenkasse Haushaltshilfe Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, unter den gleichen 1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 2. sofern nicht Betriebshilfe gewährt wird. § 34 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt (1) Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn und solange bei dem Versicherten Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzung ist ferner, dass dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann längstens für 4 Wochen gewährt werden. (2) Außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die Krankenkasse Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit eines Versicherten nicht möglich ist, für die Dauer von 16 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 35 Gestellte Ersatzkräfte (1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse Ersatzkräfte, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage sind, den landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten. (2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind 1. hauptberuflich bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 2. nebenberuflich auf Grund eines Arbeitsvertrages bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 3. hauptberuflich bei anderen Stellen und 4. nebenberuflich bei anderen Stellen 14 beschäftigte Ersatzkräfte. Als bei anderen Stellen beschäftigt gelten auch Ersatzkräfte, wenn sie wiederkehrend für Einsätze zur Verfügung stehen und die Beteiligung der anderen Stelle über eine bloße Vermittlung im Einzelfalle hinausgeht. (3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Krankenkasse nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht. (4) Die Krankenkasse kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertrag besteht. Verträge mit anderen Stellen müssen mindestens Regelungen über a) die Eignung der Ersatzkräfte und b) die Vergütung in Abhängigkeit von der Eignung der Ersatzkräfte enthalten. In den Verträgen ist festzulegen, dass ein Einsatz nur vergütet wird, wenn ihm die Krankenkasse vorher zugestimmt hat und dass die Vergütung ausschließlich zwischen der Krankenkasse und der anderen Stelle abgerechnet wird. Die andere Stelle muss sich mit einer stichprobenweisen Prüfung des Einsatzes der Ersatzkräfte einverstanden erklären. (5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen. § 36 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte (1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte hat Vorrang vor dem Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte. Erlauben die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, so kommt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht. Kann eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder besteht Grund von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Krankenkasse aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will. (2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche - Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Krankenkasse kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder der Stellen und Personen, die auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Krankenkasse beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Krankenkasse mitzuteilen. 15 (3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist, dass 1. 2. 3. eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder ein Grund besteht, von der Gestellung einer solchen Ersatzkraft abzusehen, der Einsatztatbestand nachgewiesen ist, der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen. Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der Krankenkasse nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Krankenkasse nicht innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen. (4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Krankenkasse ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzulegen, der von der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen Unternehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner unterzeichnet sein muss. Die Krankenkasse kann sich die Zahlung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen lassen. Die Krankenkasse prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise. (5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmer durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. (6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen einschließlich etwa entstehender Fahrkosten abgegolten. § 37 Antrag Der Antrag auf Betriebs- oder Haushaltshilfe ist vor Beginn des Einsatzes zu stellen. Nach mündlicher Antragstellung müssen der Krankenkasse die erforderlichen Nachweise bei dem Einsatz 1. 2. eigener Ersatzkräfte umgehend und selbstbeschaffter Ersatzkräfte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Einsatzbeginn vorliegen. 16 4. Leistungsdaten § 38 Auskunft über Leistungsdaten Die landwirtschaftliche Krankenkasse erteilt der versicherten Person auf Antrag Auskunft über die Art und die Kosten der Leistungen, die in einem Zeitraum von sechs abgeschlossenen Quartalen vor Antragstellung gewährt wurden. Ausgenommen sind solche Leistungen, über die der Versicherte auf andere Weise Kenntnis erhält. Die versicherte Person soll in dem Antrag die in Anspruch genommenen Leistungserbringer angeben. Liegen der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Auskunft erforderlichen Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so werden die Auskünfte nach diesem Zeitpunkt erteilt. Die Unterrichtung über die in Anspruch genommenen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen erfolgt getrennt von der Unterrichtung über die ärztlich oder zahnärztlich verordneten und veranlassten Leistungen. 5. Hausarztzentrierte Versorgung und besondere ambulante ärztliche Versorgung § 39 Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung und an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (1) Versicherte können sich für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V entscheiden. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des gewählten Hausarztes oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung. (2) Versicherte können an einer mit der Krankenkasse vereinbarten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V teilnehmen. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf 17 Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des Leistungserbringers oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung. 6. Kostenerstattung § 40 Kostenerstattung für Versicherte (1) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung im Inland nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 und Absatz 3 wählen. 1. Über die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ist die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistungen in Kenntnis zu setzen. Soweit das Kostenerstattungsverfahren für minderjährige Versicherte durchgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung des § 36 SGB I eine besondere Erklärung erforderlich. 2. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Qualität der Versorgung wie bei einem zugelassenen Leistungserbringer gewährleistet ist. 3. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden; sie kann nur für die Zukunft zum Ablauf eines Kalendervierteljahres widerrufen werden. 4. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) b) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 40 Euro, die vorgesehenen Zuzahlungen. (1a) Abweichend von Absatz 1 können Versicherte Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V für ein anderes Arzneimittel erhalten, das sie an Stelle des durch die Apotheke abzugebenden Arzneimittels erhalten haben. Die Verfahrensvorschriften des Absatzes 1 finden hier keine Anwendung. 1. Voraussetzung ist, dass dieses Arzneimittel mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. 18 2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Kosten des abgegebenen Arzneimittels berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) b) c) d) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 40 Euro, einen Abschlag für entgangene Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V in Höhe von 25 v. H., ein Abschlag für die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V in Höhe von 10 v. H., die vorgesehenen Zuzahlungen. (2) Versicherte können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 sowie des Absatzes 3 in Anspruch nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 1. Im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte 2. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages werden die Aufwendungen der versicherten Person bis zur Höhe der Kosten berücksichtigt, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung im Inland entstanden wären. Der so ermittelte Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 7,3 v.H., mindestens 4 Euro, höchstens jedoch 55 Euro, b) einen Abschlag wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 2 v. H., bei Vorlage eines Behandlungsplans in Höhe von 1 v. H., sowie c) die vorgesehenen Zuzahlungen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 können Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für die versicherte Person ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (4) Der Kostenerstattung werden die von der versicherten Person vorgelegten Rechnungen über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zu Grunde gelegt. Für die 19 Festsetzung der Kostenerstattung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im SGB X. 7. Wahltarife § 40a Selbstbehalt (1) Mitglieder können jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zur Höhe von 300 Euro übernehmen. Der Selbstbehalt umfasst ausschließlich die Aufwendungen des Mitgliedes. Auf den Selbstbehalt werden die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen nicht angerechnet: Prävention und Selbsthilfe, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe), die zahnärztliche Untersuchung nach § 55 SGB V, medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, Gesundheitsuntersuchungen, Kinderuntersuchungen. (2) Der Selbstbehalt ist der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Die Erklärung wirkt frühestens vom Beginn des auf den Eingang der Erklärung bei der Krankenkasse folgenden Kalenderjahres an, wenn sie der Krankenkasse spätestens einen Monat davor zugegangen ist und für mindestens drei Kalenderjahre. Die Erklärung kann jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres, frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist, aufgehoben werden. (3) Die mit dem Selbstbehalt verbundene Prämienzahlung beträgt vorbehaltlich der Höchstgrenzen des § 40e 240 Euro jährlich und wird bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres dem Mitglied gezahlt. (4) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres, entfallen die Voraussetzungen für den Selbstbehalt vom Beginn des Kalenderjahres an. (5) Sofern der Tarif mit Selbstbehalt gewählt wird, ist die Wahl der Prämienzahlung nach § 40b ausgeschlossen. § 40b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (1) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Krankenkasse versichert waren, erhalten ein Zwölftel der im Kalenderjahr an die Krankenkasse gezahlten Beiträge zurück, wenn sie und ihre nach § 7 KVLG 1989 versicherten über 18 Jahre alten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. (2) Für die Prämienzahlung sind die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich: Prävention und Selbsthilfe, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe), 20 die zahnärztliche Untersuchung nach § 55 SGB V, Medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, Gesundheitsuntersuchungen, Kinderuntersuchungen. (2a) Die Teilnahme an der Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Sie ist frühestens ab dem Kalenderjahr wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren aufgehoben werden. (3) Die Prämie wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. (4) Eine Wahl der Prämienzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied den Tarif mit Selbstbehalt nach § 40a gewählt hat. § 40c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (1) Versicherte erhalten einen Bonus, wenn sie oder ihre nach § 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen sich gesundheitsbewusst verhalten. Voraussetzung für die Gewährung ist die regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und von qualitätsgesicherten Leistungen zur primären Prävention. (2) Die Teilnahme am Bonusprogramm ist freiwillig und erfordert eine schriftliche Teilnahmeerklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters, mit der die Satzungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. Mit dem Ende der Versicherung endet auch die Teilnahme am Bonusprogramm. (3) Ein Bonus kommt für die nachfolgenden Leistungen in Betracht, sofern sie jeweils im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden. Diese Leistungen werden mit Bonuspunkten wie folgt bewertet: 1. Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 2. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach § 25 Abs. 2 SGB V - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 3. Leistungen zur Primärprävention - 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Leistung 4. Schutzimpfungen nach § 20d SGB V - 4 Bonuspunkte je durchgeführter Schutzimpfung 5. Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V - 10 Bonuspunkte für die vollständige Durchführung U 3 bis U 7 - 10 Bonuspunkte je durchgeführte Untersuchung U 7a, U 8, U 9 und J 1 - 5 Bonuspunkte je durchgeführte zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchung -. (4) Die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen ist vom Arzt oder Anbieter der Gesundheitsleistung im LKK-Bonusheft zu quittieren oder durch Einzelbelege nachzuweisen. Für Kinderuntersuchungen kann der Nachweis durch Vorlage des Vorsorgepasses erfolgen. (5) Voraussetzung für den Bonus ist, dass die Maßnahmen regelmäßig in Anspruch genommen werden. Regelmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen den einzelnen anrechenbaren Maßnahmen ein Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten liegt. Wird dieser Zeitraum überschritten, verfallen die bis dahin angesammelten Bonuspunkte. 21 (6) Der Bonus wird als Geldprämie gewährt. Ein Bonuspunkt entspricht einem Gegenwert von 1 Euro. Der Bonus wird frühestens mit Erreichen von 30 Punkten fällig und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Bei Erreichen von 50 Bonuspunkten wird ein Sonderbonus von zusätzlich 10 Euro gezahlt. Der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Versicherte dies beantragt, den Nachweis über die Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 3 erbringt und zu diesem Zeitpunkt an dem Bonusprogramm teilnimmt. (7) Die Bonuspunkte werden grundsätzlich dem jeweiligen Versicherten zugeordnet. Bei Kindern vor dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die Bonuspunkte dem Elternteil zugeordnet, bei dem die Familienversicherung besteht. (8) Die Anrechnung bonifizierbarer Leistungen, die während der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, ist möglich, sofern erklärt wird, dass für diese Leistungen noch kein Bonus in Anspruch genommen wurde. Für diese Leistungen, gelten die vorstehenden Satzungsbestimmungen entsprechend. § 40d Prämienzahlung bei Teilnahme an besonderen Versorgungsformen (1) Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, erhalten eine Prämie nach Absatz 3. Voraussetzung ist ferner, dass zwischen der Krankenkasse und den Leistungsanbietern entsprechende Verträge bestehen. Eine Liste aller aktuellen Verträge der Krankenkasse nach Satz 1 ist im Internet unter www.nb.lsv.de veröffentlicht oder kann bei der Krankenkasse eingesehen werden. (2) Die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen ist freiwillig und erfordert eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters. (3) Für jede Teilnahme an einem Programm der unter Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Versorgungsform wird bei Beginn eine einmalige Prämie in Höhe von 40 Euro gewährt. § 40e Begrenzung der Prämienzahlungen Die Prämienzahlung nach § 40a und § 40d an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach § 40d wählen. § 40f unbesetzt 8. Ausschluss von Leistungen § 40g Leistungsausschluss (1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 22 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 7 KVLG 1989 missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. (2) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat die versicherte Person der Krankenkasse gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. KVLG 1989 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 7 KVLG 1989 missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, dass sie bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der Krankenkasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist und dass sie von der Krankenkasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Krankenkasse kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes der versicherten Person den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten. V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel § 41 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge für die landwirtschaftlichen Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 werden nach einem korrigierten Flächenwert festgesetzt. (2) Grundlage für die Berechnung des Flächenwertes ist 1. bei landwirtschaftlicher Nutzung der nach Absatz 3 ermittelte durchschnittliche Hektarwert des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie die Gesamtfläche des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes, 2. bei weinbaulicher Nutzung der nach Absatz 3 ermittelte durchschnittliche Hektarwert des Ortes, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, 3. bei forstwirtschaftlicher Nutzung je Hektar ein Betrag in Höhe von 100,00 DM, für Weihnachtsbaumkulturen gilt jedoch der durchschnittliche Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung nach Nr. 1, 4. bei nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Unternehmen der Fluss- oder Seenfischerei ein Arbeitstag mit 40,00 DM, 5. bei Unternehmen der Imkerei ein Bienenvolk mit 50,00 DM, 6. für Geringstland je Hektar ein Betrag in Höhe von 50,00 DM, 7. bei Schafhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (Wanderschäferei) ein Großtier mit 30,00 DM. (3) Der durchschnittliche Hektarwert des Ortes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen und der durchschnittliche Hektarwert des Ortes für die weinbaulich genutzten Flächen werden nach dem Stand der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn bisher selbständige Gemeinden oder Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt werden. Für die im Obstbau bewirtschaftete Fläche beträgt der Hektarwert mindestens 1300,00 DM. (4) Der Flächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen ist in den nachstehend aufgeführten Nutzungsarten mit einem Multiplikator zu vervielfältigen: 1. 2. 3. 4. 5. Spargel sonstiger Gemüsebau Blumen- und Zierpflanzenbau Baumschulen Unterglaskulturen 2 2 2 2 10 23 (5) Der entsprechend Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 ermittelte Flächenwert wird mit einem Faktor vervielfältigt. Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Abs. 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. Maßgeblich ist der Beziehungswert des Kalenderjahres. (6) Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder/und ist an einem oder mehreren Unternehmen der Landwirtschaft beteiligt, gelten für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes folgende Regeln: 1. Für jede Unternehmensbeteiligung wird der korrigierte Flächenwert einzeln aus dem Gesamtflächenwert des Beteiligungsunternehmens und dem dazugehörigen Beziehungswert ermittelt. Der korrigierte Flächenwert aus jeder Unternehmensbeteiligung ist dem Versicherten entsprechend seinem Unternehmensanteil zuzurechnen. 2. Für Einzelunternehmen sind für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes der Einzelunternehmen die Flächenwerte aller Einzelunternehmen des Versicherten sowie die anteiligen Flächenwerte aus Unternehmensbeteiligungen zu addieren. Für den so errechneten Gesamtflächenwert ist der dazugehörige Beziehungswert zu ermitteln. Anschließend ist der Gesamtflächenwert aller Einzelunternehmen mit dem zuvor ermittelten Beziehungswert zu multiplizieren und ergibt den korrigierten Flächenwert für Einzelunternehmen. Die ermittelten korrigierten Flächenwerte aus einer oder mehreren Unternehmensbeteiligungen und einem oder mehreren Einzelunternehmen sind für die Beitragsklasseneinstufung zu addieren. Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist der auf ihn entfallende anteilige korrigierte Flächenwert aus der Gesellschaft für ihn zusätzlich in Ansatz zu bringen. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem Gesamtanteil der Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen; dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind. (7) Die Ermittlung des Flächenwertes für landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt auf Antrag nach dem für die landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich festgestellten und nachgewiesenen Hektarwert, wenn der hiernach ermittelte Flächenwert um mehr als 20 v.H. von dem nach Abs. 2 Nr. 1 ermittelten Wert abweicht. Dabei sind zugepachtete Flächen mit dem in Satz 1 bezeichneten Hektarwert zu berücksichtigen. Bei reinen Pachtbetrieben ist der Vergleichsberechnung nach Satz 1 für alle bewirtschafteten Flächen der finanzamtlich festgestellte Hektarwert des Pachtbetriebes (Betriebsstätte) zu Grunde zu legen. Bei Pachtbetrieben ohne Betriebsstätte ist der für die größte Pachtfläche finanzamtlich festgestellte Hektarwert maßgebend. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides bzw. nach erstmaliger Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so hat der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an. 24 § 42 Beitragsklassen (1) Für die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer werden folgende Beitragsklassen bestimmt: Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse 1 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989 2 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert bis 5.100,00 Euro 3 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 5.100,00 Euro 4 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 10.200,00 Euro 5 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 15.300,00 Euro 6 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 20.400,00 Euro 7 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 25.500,00 Euro 8 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 30.600,00 Euro 9 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 35.700,00 Euro 10 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 40.800,00 Euro 11 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 45.900,00 Euro 12 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 51.000,00 Euro 13 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 56.100,00 Euro 14 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 61.200,00 Euro 15 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 66.300,00 Euro 16 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 71.400,00 Euro 25 Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse 17 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 76.500,00 Euro 18 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 81.600,00 Euro 19 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 86.700,00 Euro 20 = landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mit einem korrigierten Flächenwert über 91.800,00 Euro. (2) Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 1 bestimmten Beitragsklassen wird wie folgt festgesetzt: Beitragsklasse 1 = 60,89 Euro Beitragsklasse 2 = 61,78 Euro Beitragsklasse 3 = 82,96 Euro Beitragsklasse 4 = 105,01 Euro Beitragsklasse 5 = 127,08 Euro Beitragsklasse 6 = 150,03 Euro Beitragsklasse 7 = 172,98 Euro Beitragsklasse 8 = 195,92 Euro Beitragsklasse 9 = 217,10 Euro Beitragsklasse 10 = 238,29 Euro Beitragsklasse 11 = 257,70 Euro Beitragsklasse 12 = 276,23 Euro Beitragsklasse 13 = 294,77 Euro Beitragsklasse 14 = 313,31 Euro Beitragsklasse 15 = 331,83 Euro Beitragsklasse 16 = 345,96 Euro Beitragsklasse 17 = 360,08 Euro Beitragsklasse 18 = 374,20 Euro Beitragsklasse 19 = 388,32 Euro Beitragsklasse 20 = 502,61 Euro. § 43 Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige (1) Bemessungsgrundlage des Beitrags, der die Grundlage des Beitrags für den mitarbeitenden Familienangehörigen bildet, ist das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989), in dem der mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist. (2) Der Beitrag beträgt 50 v.H. des Beitrages nach Abs. 1. Für mitarbeitende versicherungspflichtige Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes. (3) Der Beitrag für den mitarbeitenden Familienangehörigen ist von dem landwirtschaftlichen Unternehmer zu tragen, zu dem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht, auf der die Versicherungspflicht beruht. § 44 Beiträge für freiwillige Mitglieder (1) Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden nach Beitragsklassen festgesetzt. (2) Für die Zuordnung in die Beitragsklasse sind das Arbeitseinkommen, das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel heranzuziehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerrechtliche Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Soweit Sachbezüge gewährt werden, sind diese nach der 26 Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Einmalige Einnahmen sind für die Berechnung der Beiträge gleichmäßig auf die Beitragsperiode zu verteilen, für die die Einkommenserhebung durchgeführt wird. Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt der auf die Auszahlung folgenden Beitragsperiode dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Beginn der nächsten Beitragsperiode nach ihrem Zufluss mit einem Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, in entsprechender Anwendung des § 143a SGB III zuzuordnen. § 226 Abs. 2 SGB V gilt nicht. (3) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel und für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung besteht, in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, 1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, 2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. (4) Wird dem freiwilligen Mitglied Unterhalt von seinem dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geleistet, gelten die Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe als beitragspflichtige Einnahmen. Dies gilt entsprechend, wenn der Unterhalt von dem getrennt lebenden oder früheren Lebenspartner geleistet wird. (5) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten für den Monat mindestens der dritte Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt entsprechend. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, sind für den Monat Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Krankenversicherung zugrunde zu legen, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße. Abweichend von Satz 3 werden auf Antrag die Beiträge für das Mitglied nach den tatsächlichen monatlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, festgesetzt. Die Beitragsbemessung nach Satz 4 ist ausgeschlossen, wenn 1. die Hälfte der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V der Bedarfsgemeinschaft 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt oder 27 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt oder 5. das Mitglied im Zusammenhang mit seiner hauptberuflich selbständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens mehr als einen geringfügig beschäftigten oder mehrere nur geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 Euro im Monat übersteigt. Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinnes des Satzes 5 gehören das hauptberuflich selbständig tätige Mitglied sowie als dessen Partner 1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, 2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 3. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt. Bei der Berücksichtigung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 5 Nummer 1 wird für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt, wenn für das Kind eine Versicherung nach § 7 KVLG 1989 oder § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners besteht oder aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners besteht oder geltend gemacht werden könnte. Als Vermögen nach Satz 5 Nummer 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände unter den dort genannten Bedingungen; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen nach Satz 5 Nr. 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. (6) Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Student im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gelten die für versicherungspflichtige Studenten maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen und der sich daraus ergebende Beitrag. Dies gilt entsprechend für Studenten, deren Mitgliedschaft als Student endete, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für sechs Monate. (6a) Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger können die beitragspflichtigen Einnahmen auch durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt werden. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger, die in Heimen leben. (7) Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen sind, sind die Einnahmen zu schätzen. Die danach festgelegte Beitragsklasse bleibt solange maßgebend, bis sich die Schätzungsgrundlagen ändern oder das freiwillige Mitglied den Nachweis über die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen geführt hat. Die Feststellung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen wirkt vom Ersten des darauffolgenden Monats an. (8) Folgende Beitragsklassen werden festgesetzt: Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse Beitragsklasse 1= 2= 3= 4= Einnahmen bis 1/3 der monatlichen Bezugsgröße Einnahmen über 1/3 der monatlichen Bezugsgröße bis 1.000,00 Euro Einnahmen über 1.000,00 Euro bis 1.157,00 Euro Einnahmen über 1.157,00 Euro bis 1.314,00 Euro 28 Beitragsklasse 5 = Beitragsklasse 6 = Beitragsklasse 7 = Beitragsklasse 8 = Beitragsklasse 9 = Beitragsklasse 10 = Beitragsklasse 11 = Beitragsklasse 12 = Beitragsklasse 13 = Beitragsklasse 14 = Beitragsklasse 15 = Beitragsklasse 16 = Beitragsklasse 17 = Beitragsklasse 18 = Beitragsklasse 19 = Beitragsklasse 20 = Einnahmen über 1.314,00 Euro bis 1.471,00 Euro Einnahmen über 1.471,00 Euro bis 1.628,00 Euro Einnahmen über 1.628,00 Euro bis 1.785,00 Euro Einnahmen über 1.785,00 Euro bis 1.942,00 Euro Einnahmen über 1.942,00 Euro bis 2.099,00 Euro Einnahmen über 2.099,00 Euro bis 2.256,00 Euro Einnahmen über 2.256,00 Euro bis 2.413,00 Euro Einnahmen über 2.413,00 Euro bis 2.570,00 Euro Einnahmen über 2.570,00 Euro bis 2.727,00 Euro Einnahmen über 2.727,00 Euro bis 2.884,00 Euro Einnahmen über 2.884,00 Euro bis 3.041,00 Euro Einnahmen über 3.041,00 Euro bis 3.198,00 Euro Einnahmen über 3.198,00 Euro bis 3.355,00 Euro Einnahmen über 3.355,00 Euro bis 3.512,00 Euro Einnahmen über 3.512,00 Euro bis 3.669,00 Euro Einnahmen über 3.669,00 Euro. (9) Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 8 bestimmten Beitragsklassen wird wie folgt festgesetzt: Beitragsklasse 1 Beitragsklasse 2 Beitragsklasse 3 Beitragsklasse 4 Beitragsklasse 5 Beitragsklasse 6 Beitragsklasse 7 Beitragsklasse 8 Beitragsklasse 9 Beitragsklasse 10 = = = = = = = = = = 91,39 Euro 100,10 Euro 117,34 Euro 134,42 Euro 151,51 Euro 168,59 Euro 185,67 Euro 202,75 Euro 219,83 Euro 236,91 Euro Beitragsklasse 11 Beitragsklasse 12 Beitragsklasse 13 Beitragsklasse 14 Beitragsklasse 15 Beitragsklasse 16 Beitragsklasse 17 Beitragsklasse 18 Beitragsklasse 19 Beitragsklasse 20 = = = = = = = = = = 253,99 Euro 271,08 Euro 288,16 Euro 305,24 Euro 322,32 Euro 339,40 Euro 356,48 Euro 373,57 Euro 390,65 Euro 399,84 Euro. Der Beitrag für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 418,22 Euro. (10) Die bei Beginn der Mitgliedschaft nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder werden - vorbehaltlich Satz 6 - mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres für dieses Kalenderjahr neu festgestellt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 01.10. des Jahres für das folgende Kalenderjahr. Soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen), Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wird vorbehaltlich § 15 Abs. 2 SGB IV - der letzte vor dem Stichtag erteilte Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt; sofern im Einkommensteuerbescheid Einkünfte nicht ausgewiesen sind, werden insoweit die vom Versicherten glaubhaft dargelegten Einkünfte für die Beitragsfestsetzung herangezogen. Im Übrigen gilt das Einkommen zum Zeitpunkt der Feststellung. Während eines Kalenderjahres ist eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage zulässig, wenn die Grundlage für diese Einkunftsart entfällt oder ein Antrag nach Absatz 5 Satz 4 gestellt wurde. Die Berichtigung erfolgt in diesem Falle vom Ersten des auf das Bekanntwerden folgenden Kalendermonats an. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30.09. eines Jahres werden die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres festgestellt. (11) Die Beiträge für freiwillige Mitglieder berechnen sich aus 1. einer beitragspflichtigen monatlichen Einnahme in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 29 und 2. dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, ruht oder wenn sie nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V leisten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich des SGB. Für die Dauer der Beitragsfestsetzung nach Sätzen 1 und 2 bestehen keine Ansprüche auf Leistungen. § 44a Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) (1) Die Beiträge für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 versicherungspflichtigen bisher Nichtversicherten (Rückkehrer) werden entsprechend § 44 festgesetzt. (2) Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 nach den in § 20 und § 22 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 i.V.m. § 186 Abs. 11 Satz 1, 2 oder 3 SGB V genannten Zeitpunkten an, sind die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Versicherten unter der Voraussetzung, dass aus der Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht und der daraus abgeleiteten Familienversicherung keine Leistungen in der Zwischenzeit in Anspruch genommen wurden, nicht zu erheben. § 45 Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte Die Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 18 Nr. 3) werden entsprechend § 44 festgesetzt. § 44 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gelten nicht 1. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente, 2. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 Beiträge für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft Die Beiträge für Schwangere, deren Mitgliedschaft bei zulässiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Beurlaubung unter Wegfall des Arbeitsentgelts erhalten bleibt, werden entsprechend § 44 festgesetzt. § 44 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 KVLG 1989 erhalten bleibt. § 47 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung (1) Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie zu zahlen sind. 30 (2) Von versicherungspflichtigen Studenten ist der Beitrag monatlich zu zahlen; Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Schuldet der Zahlungspflichtige Auslagen, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Zahlungspflichtige keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. (4) Die Zahlungen des Zahlungspflichtigen sind an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der landwirtschaftlichen Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der landwirtschaftlichen Krankenkasse, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. § 48 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Soweit Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind, erfolgt die Beitragserstattung nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr; der Erstattungsbetrag wird am 31. März des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres fällig. § 49 Betriebsmittel Der Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel wird auf den 1,5-Fachen Monatsbetrag der Ausgaben gem. § 51 Abs. 1 KVLG 1989 festgesetzt. Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KVLG 1989 genannten Personen bleiben außer Ansatz. § 50 Rücklage Die Rücklage wird auf das 0,5-Fache, höchstens Einfache des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben gem. § 51 Abs. 2 KVLG 1989 festgesetzt. Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KVLG 1989 genannten Personen bleiben außer Ansatz. § 51 Betriebs- und Rechnungsprüfung (1) Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. (2) Die Prüfung wird von der Prüfungs- und Beratungsstelle des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durchgeführt. (3) Der Bericht über die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung ist mit einer Stellungnahme des Geschäftsführers und des Vorstandes dem Rechnungsabnahmeausschuss der Vertreterversammlung im Entlastungsverfahren vorzulegen. 31 V a. Kooperation mit privaten Krankenversicherungsunternehmen § 51a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge Zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes bietet die Krankenkasse die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Grundlage der jeweiligen Kooperationsvereinbarung an. VI. Zusammenarbeit, Genehmigungen § 52 Zusammenarbeit Die Krankenkasse arbeitet bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten mit den übrigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Werden von der Krankenkasse oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenverteilung sicherzustellen. Die Krankenkasse und die übrigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen, zu unterrichten und zu informieren.“ § 53 Genehmigungen (1) Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zur Genehmigung vorzulegen und von der Vertreterversammlung festzustellen. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben der Krankenkasse, die den Betrag von 50.000 Euro überschreiten, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. VII. Schlussbestimmungen § 54 Bekanntmachungen (1) Die Satzung, deren Änderung sowie das sonstige autonome Recht der Krankenkasse, mit Ausnahme der dienstrechtlichen Regelungen nach Absatz 2, werden im Niedersächsischen Staatsanzeiger mit einem zusätzlichen Hinweis auf die weitere Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Krankenkasse unter www.nb.lsv.de bekannt gegeben. Zu der Veröffentlichung nach Absatz 2 erfolgt eine Hinweisbekanntmachung im Niedersächsischen Staatsanzeiger mit den Angaben, an welcher Stelle und zu welcher Zeit die Vorschriften des autonomen Rechts in den Geschäftsräumen der Krankenkasse und ihrer Verwaltungsstellen eingesehen werden können. 32 (2) Die dienstrechtlichen Regelungen, insbesondere die Dienstordnung und die ergänzenden Vorschriften, werden durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Krankenkasse und ihrer Verwaltungsstellen öffentlich bekannt gemacht. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangsfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken. § 55 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt an die Stelle der am 18.12.2001 genehmigten Satzung in der Fassung des am 21.12.2006 genehmigten Sechsten Nachtrages. Sie tritt mit Ausnahme der §§ 18, 22, 24, 27, 40, 40d, 40e, 40f ,40g, 42, 44, 44a und 54 am 01.01.2008 in Kraft. Die §§ 27, 40 Abs. 2, 3 und 4 treten bereits am 01.01.2007, die §§ 18, 24, 40 Abs. 1, 40d, 40e, 40g, 42, 44, 44a am 01.04.2007, der § 22 am 01.07.2007, der § 40f am 01.10.2007 und der § 54 am Tag nach der Bekanntgabe der Satzung in Kraft. Beschlossen von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen am 12.09.2007 Die Vorsitzende der Vertreterversammlung Dienstsiegel gez. S. Reichardt 33 Genehmigung Die von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NiedersachsenBremen in ihrer Sitzung am 12.09.2007 beschlossene Neufassung der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen vom 07., 13. und 14.12.2001 wird gemäß § 26 Abs. 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt. Hannover, den 29.10.2007 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 106.23 – 15 02 79 – 01- Dienstsiegel Im Auftrage Wichmann Satzungsnachtrag Der nachstehend aufgeführte Satzungsnachtrag wurde in die vorstehende Satzung – Ausgabe 2008 – eingearbeitet: Erster Nachtrag vom 03.12.2008, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 08.12.2008. Zweiter Nachtrag vom 27.04.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 12.05.2009. Dritter Nachtrag vom 04.09.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 09.09.2009. Vierter Nachtrag vom 03.12.2009, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 05.03.2010. Fünfter Nachtrag vom 14.12.2010, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 17.12.2010. Sechster Nachtrag vom 08.12.2011, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 13.12.2011. Siebter Nachtrag vom 12.09.2012, genehmigt durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 05.10.2012. 34 Anhang zu den Satzungen Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse Niedersachsen-Bremen Gemäß § 41 SGB IV und § 7 der Satzung LBG und LAK bzw. § 6 der Satzung LKK und LPK sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Neufassung vom 17.11.2009 gilt für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Niedersachsen-Bremen folgende Entschädigungsregelung: 1. Erstattung barer Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV) 1.1 Reisekostenvergütung Reisekostenvergütungen werden nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit folgender Maßgabe gewährt: 1.1.1 Das Tagegeld beträgt (auch für Sitzungstage) bei einer Zeitdauer der Tätigkeit der Organe der Selbstverwaltung (einschließlich Fahrzeiten) bei 24 Stunden Abwesenheit bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit 24,00 Euro 12,00 Euro 6,00 Euro Für die Teilnahme an einer Sitzung am Wohnort wird Tagegeld in gleicher Höhe gewährt. 1.1.2 Höhere Aufwendungen für Übernachtungen und Aufwendungen, die das Tagegeld übersteigen, werden nur erstattet, wenn sie unvermeidbar oder notwendig waren. 1.1.3 Bei Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses für die Benutzung eines privaten Kraftwagens wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG i. V. m. § 98 Nds. Beamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 1.1.4 Unterkunfts- und Verpflegungskosten für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst geführt werden kann oder sonstige zwingende Gründe vorliegen. 1.2 Sonstige bare Auslagen 1.2.1 Die den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen werden mit einem Pauschbetrag abgegolten, dessen monatlicher Betrag wie folgt festgesetzt wird: BG AK KK PK Für den Vorsitzenden des Vorstandes 64,00 Euro 39,00 Euro 39,00 Euro 39,00 Euro für die/den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung für die/den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung 64,00 Euro 39,00 Euro 39,00 Euro 39,00 Euro 32,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro 32,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro 1.2.2 Wird der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz bei mehreren Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern (BG, AK, KK, PK) von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so werden die Pauschbeträge für die BG in voller Höhe gezahlt, während die Pauschbeträge für die AK, KK und PK um jeweils ein Drittel gekürzt werden. Der gekürzte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 2. Ersatz des Bruttoverdienstes und von Beiträgen zur Rentenversicherung (§ 41 Abs. 2 SGB IV) 2.1 Für den Verdienstausfallersatz und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - IV. Buch -. 2.2 Für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist in Anbetracht der besonderen Verhältnisse der selbständigen Landwirte die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr täglich zugrunde zu legen. 2.3 Soweit von einem landwirtschaftlichen Unternehmer für die Dauer der Ausübung seines Ehrenamtes eine Ersatzkraft in Anspruch genommen wird, werden die dafür aufgewendeten Kosten als der entgangene Bruttoverdienst erstattet. 3. Pauschbeträge für Zeitaufwand 3.1 Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Für jeden Kalendertag einer Sitzung oder einer Gruppenvorbesprechung zu einer Sitzung, unabhängig von der Zeitdauer, wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 62,00 Euro gezahlt. 3.1.1 Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter - mit Ausnahme der Renten- und Widerspruchsausschüsse - erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 SGB IV 3.2 Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV 3.2.1 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe der Selbstverwaltung erhalten außerdem für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Pauschbetrag, dessen monatlicher Betrag wie folgt festgesetzt wird: Für den Vorsitzenden des Vorstandes für die/den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung für die/den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung BG AK KK 496,00 Euro 372,00 Euro 372,00 Euro PK --- 496,00 Euro 372,00 Euro 372,00 Euro --- 124,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro --- 124,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro --- 3.2.2 Andere Organmitglieder erhalten einen Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Organmitgliedes aufgrund eines besonderen Auftrages vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. Dieser Pauschbetrag wird je Kalendertag auf 62,00 Euro festgesetzt. 3.3 Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei mehreren Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern (BG, AK, KK) von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so werden die Pauschbeträge für die BG und KK in voller Höhe gezahlt, während die Pauschbeträge für die AK um ein Drittel gekürzt werden. Der gekürzte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Der Betrag von 800,00 Euro mtl. darf nicht überschritten werden. 3.4 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (z. B. Seminare Selbstverwaltung) werden keine Pauschbeträge für Zeitaufwand gewährt. Anlage 1 zum Satzungsanhang BG/AK/KK/PK Erläuternde Übersicht für die Berechnung der an die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe der Selbstverwaltung zu zahlenden Pauschbeträge für den Ersatz barer Auslagen außerhalb von Sitzungen - § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV Der Berechnung der Pauschbeträge liegt die Empfehlungsvereinbarung der Spitzenverbände der Sozialpartner in der Neufassung vom 17.11.2009 und die Berechnung der Versichertenzahlen nach dem Stande vom 31.12.2010 zugrunde. Pauschbeträge für den Ersatz barer Auslagen außerhalb von Sitzungen a) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NiedersachsenBremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 209.023. Die festgestellte Zahl der Versicherten gilt jeweils für die Dauer der Amtsperiode. Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die baren Auslagen für den Vorsitzenden des Vorstandes die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 64,00 Euro, 64,00 Euro, 32,00 Euro, 32,00 Euro. b) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 166.690. Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die baren Auslagen für den Vorsitzenden des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 39,00 Euro, 39,00 Euro, 20,00 Euro, 20,00 Euro. c) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.011. Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die baren Auslagen für den Vorsitzenden des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 39,00 Euro, 39,00 Euro, 20,00 Euro, 20,00 Euro. d) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Niedersachsen-Bremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.019. Gemäß Ziffer V Nrn. 1 und 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die baren Auslagen für den Vorsitzenden des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 39,00 Euro, 39,00 Euro, 20,00 Euro, 20,00 Euro. Anlage 2 zum Satzungsanhang BG/AK/KK Erläuternde Übersicht für die Berechnung der an die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe der Selbstverwaltung zu zahlenden Pauschbeträge für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen - § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV Der Berechnung der Pauschbeträge liegt die Empfehlungsvereinbarung der Spitzenverbände der Sozialpartner in der Neufassung vom 17.11.2009 und die Berechnung der Versichertenzahlen nach dem Stande vom 31.12.2010 zugrunde. Pauschbeträge für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen a) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NiedersachsenBremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 209.023. Die festgestellte Zahl der Versicherten gilt jeweils für die Dauer der Amtsperiode. Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen für den Vorsitzenden des Vorstandes die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 496,00 Euro, 496,00 Euro, 124,00 Euro, 124,00 Euro. b) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 166.690. Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen für den Vorsitzenden des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 372,00 Euro, 372,00 Euro, 124,00 Euro, 124,00 Euro. c) Die Zahl der Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen beläuft sich nach dem Stande vom 31.12.2010 auf 138.011. Gemäß Ziffer VI Nr. 2 der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner beträgt der Pauschbetrag für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen für den Vorsitzenden des Vorstandes den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Vorsitzenden der Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung = = = = 372,00 Euro, 372,00 Euro, 124,00 Euro, 124,00 Euro.