Werkverträge: Verbreitung und Erscheinungsformen
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Werkverträge: Verbreitung und Erscheinungsformen
Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Symposion Werkverträge Werkverträge: Verbreitung und Erscheinungsformen Berlin, 11. März 2013 Prof. Dr. Frank Maschmann Institut für Unternehmensrecht Universität Mannheim 1 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen: Motive • Senkung direkter Personalkosten – – – – – Arbeitslohn Vergütung für arbeitsfreie Tage (Urlaub, Feiertage, Krankheit) Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld, VL) Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers Betriebliche Altersversorgung • Senkung weiterer Kosten – Personalbeschaffungskosten (Inserate, Personalauswahl) – Kosten der Personalverwaltung und des Personalabbaus – Kosten der Betriebsverfassung (kleinere Gremien, weniger Freistellungen) • Flexibilisierung des Personaleinsatzes • Nutzung von Spezialisierungsvorteilen – Konzentration auf das eigene Kerngeschäft – Fehlen von Spezialisten im Unternehmen 2 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen: Beispiele Fremdvergabe von ursprünglich durch eigenes Personal erbrachte Arbeitsleistungen („Outsourcing“) Outdoor-Outsourcing Indoor-Outsourcing Fremdfuhrpark statt eigenem Fuhrpark facility management: (reinigen, bewachen, verpflegen) Call-Center im Ausland Instore Logistik im Handel Externe Shared Services (Buchhalt.) Industrielle Dienstleistung 5 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen: Struktur Fremdvergabe von ursprünglich durch eigenes Personal erbrachte Arbeitsleistungen („Outsourcing“) Indoor-Outsourcing Werkunternehmer (Unternehmen) Werkunternehmer (Solounternehmer) Arbeitnehmerüberlassung ScheinWerkvertrag Schein6 Selbständigkeit Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Werkvertrag • Werkunternehmer schuldet eine erfolgsbezogene Dienstleistung: „ein Werk, nicht bloß ein Wirken“, einen „Erfolg“ nicht nur ein „tätiges Bemühen“ • Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) • Vergütung für das Ergebnis, nicht für die aufgewendete Arbeitszeit Werkunternehmer Besteller Werkvertrag Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Besteller ist gegenüber den AN des Werkunternehmers nicht weisungsbefugt Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Arbeitnehmerüberlassungsvertrag • AÜG-Vertrag = Sonderfall eines Dienstverschaffungsvertrags • Verleiher schuldet Auswahl eines geeigneten Arbeitnehmers und • Überlassung zur Arbeitsleistung an den Entleiher (= Übertragung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Verleihers) Verleiher Entleiher AÜG-Vertrag Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Entleiher kann Leih-AN genau so einsetzen wie Stamm-AN, ohne dessen Arbeitgeber zu sein Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 9 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 10 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 11 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 12 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 13 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann 14 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann „Flucht in den Werkvertrag“: Gründe • Weitere Restriktionen in der Arbeitnehmerüberlassung – Leiharbeit nur “vorübergehend” – Wiedereinführung einer Höchsteinsatzdauer (12 Monate)? – Tariflicher Übernahmeanspruch nach 24 Monaten Überlassung • Geringer werdende Kostenvorteile der Leiharbeit – Anstieg des Tarifniveaus und Lohnuntergrenze (§ 3a AÜG) – Tarifliche Zuschläge bei längerem Einsatz • Mitbestimmung: Nur bei Leiharbeitnehmern – hat Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei der Einstellung – besteht Wahlrecht zum Betriebsrat im Entleiher-Betrieb – besteht Pflicht zum Berücksichtigen bei den Schwellenwerten • Bei bestimmten Beteiligungsrechten (pers. Einzelmaßn., IA, SP) • Evtl. künftig bei der Größe der Gremien und der Zahl an Freistellungen 15 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Werkverträge auf längere Dauer Fremdpersonal erledigt in den Räumen des Bestellers: • “Instore Logistic”: Regaleinräumung in Supermärkten • Kassenservice in Supermärkten • Betreiben der Poststelle in einem Unternehmen • Zimmerreinigung, Bedienung, Verpflegung im Hotel • Personenkontrolle am Flughafen • Lackieren von Bremszylindern in der Fertigungshalle eines Automobilzulieferers • Schlacht- und Zerlegearbeiten in einem Schlachthof 16 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Grundsätze für die Qualifikation eines Vertrages Nicht entscheidend: Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien – positiv: „Die Parteien vereinbaren einen Werkvertrag“ – negativ: „Die Parteien sind sich einig, dass kein AÜG-Vertrag vorliegt“ – neutral: „Instore-Services“, „Auftrag“, „Vereinbarung“ Entscheidend: „Wahre Natur des Vertrages“ = tatsächlicher Geschäftsinhalt, resultierend aus – vertraglicher Vereinbarung und praktischer Durchführung – Widersprechen sich beide, so ist die praktische Durchführung maßgeblich, weil sich Rückschlüsse ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien wirklich ausgegangen sind. – Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung nur dann maßgeblich, wenn es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG 18.1.2012, NZA-RR 2012, 455). 17 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Werkvertrag Ziff. 1.1.6.1. GA AÜG der Bundesagentur für Arbeit Elemente des Werkvertrags sind insbesondere • Erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung • Tragen des Unternehmerrisikos, insbesondere der Gewährleistung durch den Werkunternehmer • Vereinbarung und Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses • Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, wenn das Werk dort zu erstellen ist • Unternehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber dem Besteller 18 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Arbeitnehmerüberlassungsvertrag AÜG-Referentenentwurf 1975 “Arbeitnehmerüberlassung wird vermutet, wenn sich Tätigkeit eines Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Entsendung seiner Arbeitnehmer in den Betrieb eines anderen beschränkt und • gleiche Arbeit wie Stammarbeitnehmer • Arbeit im Wesentlichen mit Material und Werkzeug des anderen Arbeitgebers • Arbeit, ohne dass der entsendende Arbeitgeber für das Ergebnis der Arbeit haftet • Arbeit wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten vergütet • Arbeit nach Weisungen des anderen Arbeitgebers” 19 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Arbeitnehmerüberlassungsvertrag • Entscheidendes Kriterium: vollständige Übertragung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Verleihers auf den Entleiher zum bedarfsgerechten Einsatz des Fremdpersonals nach seinen eigenen Vorstellungen • Inhalt des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) – Arbeitsnotwendige Weisungen (Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung) – Arbeitsbegleitende Weisungen (Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, zB. Kleiderordnung, Ethik-Richtlinien, BIYOD-Policy) • Abgrenzung zu werkvertraglichem Weisungsrecht (§ 645 BGB) – Arbeitsvertragliches Weisungsrecht ist personen- und prozess- und nicht nur ergebnis- oder objektbezogen – Ermöglicht jederzeitige Änderung aller Einzelheiten der Arbeitspflicht – Ermöglicht die Fremdsteuerung: durch das Weisungsrecht erhält der Entleiher die (vollständige) Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des 20 Leiharbeitnehmers Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Die zwingenden Rechtsfolgen des AÜG-Vertrags lassen sich vermeiden, wenn beim Fremdpersonaleinsatz kein arbeitsvertragliches Weisungsrecht übertragen wird. Vermeidung des Weisungsrechts Zwischengeschaltete Aufsichtsperson Detaillierte Regelung im Vertrag 21 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung? Werkunternehmer Besteller Werkvertrag Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Aufsichtsperson Arbeitnehmer 22 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung? • Entscheidendes Kriterium: vollständige Übertragung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Verleihers auf den Entleiher zum bedarfsgerechten Einsatz des Fremdpersonals nach seinen eigenen Vorstellungen • Kontrollfragen: – Wer bestimmt letztlich, welche Tätigkeit wann, wo und wie ausgeübt werden? – Ist die Aufsichtsperson nur ein „Sprachrohr“ des Bestellers? – Bleibt dem Werkunternehmer noch ein Spielraum zu eigener unternehmerischer Gestaltung? – Organisiert und steuert er den Arbeitseinsatz oder beschränkt sich seine Tätigkeit auf das bloße Gestellen von Personal? – Verfügt der Werkunternehmer über eigenes Know-How und eine eigene Betriebsorganisation oder ist er branchenfremd? 23 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung? Werkunternehmer Besteller Werkvertrag Arbeitsvertrag Detaillierte Vertragsregelung Arbeitnehmer 24 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung? • Regelung aller Details im Werkvertrag, die spätere Weisungen überflüssig machen, sind unschädlich (st. Rspr, vgl. zuletzt BAG 18.1.2012, NZA-RR 2012, 404) • Trotzdem Übertragung des arbeitsvertragl. Weisungsrechts? • Kontrollfragen: – Beschränkt sich die Auftragserteilung auf den Abruf exakt vordefinierter, konkret bezeichneter „werkvertragsfähiger“ Dienstleistungen? Oder wird der Vertrag erst durch die Weisungen des Bestellers vollziehbar? – Beschränken sich weitere Weisungen auf die Gläubigerrechte des Bestellers, z.B. Beanstandung fehlerhafter Arbeit Oder wird das Fremdpersonal auch außerhalb des vereinbarten Leistungsgegenstandes einseitig zur Arbeit herangezogen Falls ja: Geschieht dies laufend oder häufiger? Sind die Vertragsparteien damit einverstanden oder handeln Vertreter des Bestellers exzessiv? (Compliance-Problem oder nach der Struktur des arbeitsteiligen Prozesses unvermeidbar) 25 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Solounternehmer Solo-Werkunternehmer selbständig, wirtschaftlich unabhängig selbständig, wirtschaftlich abhängig persönlich abhängig echter Selbständiger arbeitnehmerähnliche Person Scheinselbständigkeit 26 Geltung • Zivilrecht • kein Arbeitsrecht • kein Sozialversicherungsrecht Geltung • Zivilrecht • Arbeitsrecht (teilweise) • Sozialversicherungsrecht (teilweise) Geltung • Arbeitsrecht (vollständig) • Tarifrecht (vollständig) • Sozialversicherungsrecht (vollständig) Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Scheinselbständigkeit • “Atomisierung” der geschuldeten Leistung und Regelung aller Details im Werkvertrag, die spätere Weisungen überflüssig machen, sind unschädlich • Trotzdem Ausübung des arbeitsvertragl. Weisungsrechts? • Kontrollfragen: – Beschränkt sich die Auftragserteilung auf den Abruf exakt vordefinierter, konkret bezeichneter „werkvertragsfähiger“ Dienstleistungen? Oder wird der Vertrag erst durch die Weisungen des Bestellers vollziehbar? – Beschränken sich weitere Weisungen auf die Gläubigerrechte des Bestellers, z.B. Beanstandung fehlerhafter Arbeit Oder wird der Solounternehmer auch außerhalb des vereinbarten Leistungsgegenstandes einseitig zur Arbeit herangezogen Falls ja: Geschieht dies laufend oder häufiger? Sind die Vertragsparteien damit einverstanden oder handeln Vertreter des Bestellers exzessiv? (Compliance-Problem oder nach der Struktur des arbeitsteiligen Prozesses unvermeidbar) 27 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Checkliste: Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen Frage Punkte I. Vertragsgestaltung ja nein 1. Ist die zu erbringende Leistung vollständig, eindeutig und präzise definiert? 0 20 2. Wird eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, ohne dass nachvollziehbare Gründe vorliegen (bitte beifügen!), die der Kalkulation eines Festpreises entgegenstehen? 10 0 3. Sind im Vertrag Ansprechpartner benannt? 0 10 II. Umsetzung/Realisierung des Vertrages ja nein 4. Ist sichergestellt, dass die Fremdfirma eigenverantwortlich entscheiden kann, wann und wie sie die Leistung innerhalb der Terminsetzung erbringt? 0 20 5. Arbeiten Fremdfirmen-Mitarbeiter mit eigenen Mitarbeitern (z.B. in Projekten/Teams) zusammen, dass die Leistungen der Fremdfirmen-Mitarbeiter nicht von denen der eigenen Mitarbeiter abgrenzbar sind? 20 0 6. Werden den Fremdfirmen-Mitarbeiter arbeitsrechtliche/disziplinarische Weisungen erteilt? 20 0 8. Werden auftrags-/projektbezogene Anweisungen nur gegenüber dem genannten Repräsentanten der Fremdfirma erteilt? 0 10 Institut für Unternehmensrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Frank Maschmann Checkliste: Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen 9. Ist gewährleistet, dass Fremdfirmen-Mitarbeiter in Telefon-/E-mail-Verzeichnissen, Arbeitsplänen, internen Protokollen, DV-Verfahren usw. nicht namentlich genannt sind? 0 10. Werden Fremdfirmen-Mitarbeiter nur dann in Firmenräumen tätig, wenn dies zur Durchführung des Auftrages zwingend erforderlich ist? 0 10 III. Zusatzfrage, falls Fremdkräfte als Subunternehmer beim Kunden der X-AG tätig werden ja nein 11. 20 0 Arbeiten die Mitarbeiter des Subunternehmers mit den Arbeitnehmern des Kunden so zusammen, dassdie Leistungen des Subunternehmers nicht von denen der Arbeitnehmer des Kunden abgrenzbar sind? 20 Gesamtpunktzahl: • Einstufung: • unter 10 Punkte • ab 10 Punkte • ab 20 Punkte noch unkritisch Sachverhalt enthält AÜG-kritische Punkte; Fremdvergabe aber noch möglich Fremdvergabe unzulässig: AÜG