Zuschlagskriterien

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Zuschlagskriterien
3. Vergaberechtstag Brandenburg
Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix
nach neuem Vergaberecht
Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens
Schönefeld, 1. Dezember 2010
Telefon: 030/318675-36
www.hfk.de
Agenda
Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den
Vertragsordnungen nachzuweisen?
neuen
Regelungen
der
Vergabe-
und
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
© Dr. S. Mertens - [email protected]
1
Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen
nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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2
Wertungssystem
Wertungssystem
Angebote
Eignung - wenn kein
Teilnahmewettbewerb
Zwingender
Ausschluss
Kein Ermessen
Fakultativer
Ausschluss
Ermessensspielraum
• Fachkunde
• Zuverlässigkeit
• Leistungsfähigkeit
Angemessene
Angebote
(auftragsbezogen)
(unternehmensbezogen)
1. Stufe
Teil 1
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1. Stufe
Teil 2
2. Stufe
Wertung / engere
Wahl
(auftragsbezogen)
3. Stufe
4. Stufe
3
Wertungssystem
Neuerungen
Prüfung der Angebote
NEU:
1. Stufe
Formale Anforderungen
NEU:
2. Stufe
Bietereignung
Preisangemessenheit
NEU:
4. Stufe
Engere Wahl
§ 19 EG Abs. 1-4 VOL/A; § 16 Abs. 1 VOB/A; §§ 26, 27 Abs. 1 SektVO
Nachforderung von Angaben und Erklärungen sowie uU Preisen
Grds. Eigenerklärungen (VOL/A, VOF z.T.) bzw. Präqualifikation (VOB/A).
§ 19 EG Abs. 6 VOL/A; § 16 Abs. 6 Nr. 1 + 2 VOB/A; § 27 SektVO,
§ 11 Abs. 5 Satz 3 VOF
Nichts.
§ 21 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A; § 16 Abs. 6 bis 9 VOB/A; § 29 SektVO,
§ 11 Abs. 6 VOF
NEU:
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In der VOL/A müssen alle Angebote geprüft werden; in der VOB/A nur
die, die nicht bereits ausgeschlossen sind.
§§ 19 EG Abs. 5; 7 EG VOL/A; § 16 Abs. 2 VOB/A
[§ 20 SektVO; § 10 Abs. 1 VOF: vorgezogen im Teilnahmewettbewerb]
NEU:
3. Stufe
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A; § 16 Abs. 3-5 VOB/A
Mögliche Einbeziehung vergabefremder Zuschlagskriterien.
4
Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen welche Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen
nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Begriffe
Eignungs- ./. Zuschlagskriterien
Eignungskriterien: Unternehmensbezogen
Zuverlässigkeit
Leistungsfähigkeit
Zuschlagskriterien: Auftragsbezogen
Dienstleistung
Lieferung
Know-How
Auftrag
Fachkunde
Bauvorhaben
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Rechtsgrundlagen
§
§ 15 EG Abs. 1 VOL/A
(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der
Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von
Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments
und des Rats in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.
§
§ 12 a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A
Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005
geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder
elektronisch 5 zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken.
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Kriterien
im Standardformular
III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________________
III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Möglicherweise erforderliche Mindeststandards
(falls zutreffend):
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_______________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_______________________________________________
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Möglicherweise erforderliche Mindeststandards
(falls zutreffend):
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_______________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_______________________________________________
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Kriterien
im Standardformular
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Veröffentlichung von Kriterien
VOL/A, §§ 12, 15 EG Abs. 1; § 7 EG Abs. 5
•
Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
•
Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
VOB/A, §§ 12, 12a Abs. 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u
•
Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
•
Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
VOF, § 11 Abs. 4 Satz 1
•
Zuschlagskriterien: In der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung
zur Angebotsabgabe
•
Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
SektVO, § 16 Abs. 1
•
Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
•
Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
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Bekanntmachungspflicht
Rechtsfolgen
Grundsatz
Bindung des Auftraggebers
Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis
vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der
Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf
besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.
BGH, Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 101/97; OLG Bremen, Beschl. v. 26.06.2009 - Verg 3/2005
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen
nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Unvollständiges Angebot
Früher: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance!
Heute: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance?
•
Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Vergabe- und Vertragsordnungen
•
Unterschiedliche Regelungen zu Erklärungen/Nachweisen sowie Preisangaben
•
Unterschiedliche
Regelungen
Nachforderungspflicht
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hinsichtlich
eines
Nachforderungsrechtes
bzw.
einer
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Nachforderung
VOL/A
§ 6 Abs. 3 VOL/A
Teilnehmer am Wettbewerb
§ 7 EG Abs. 13 VOL/A
Nachweis der Eignung
-
Die Auftraggeber können Unternehmen auffordern, die
vorgelegten Nachweise
zu vervollständigen oder zu
erläutern.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A
Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A
Prüfung und Wertung der Angebote
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der
Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht
vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der
Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht
vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt
nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den
Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge
und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
VOL/A 2006
Außerdem können ausgeschlossen werden: Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten,
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1.
Anerkannt als zwingender Ausschlussgrund
21.09.2009 – VK 2 126/09).
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(st. Rspr.
BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – X ZB 14/06; VK Bund, Beschl. v.
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Nachforderung
VOB/A
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A
Prüfung und Wertung der Angebote
Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder
2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind
spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen
oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A 2006
Ausgeschlossen werden:
(…)
Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1-3 nicht entsprechen.
Hinweis: Fehlende Preise siehe eigene Regelung!
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Nachforderung
VOF
§ 5 Abs. 3 VOF
Nachweis der Eignung
§ 11 Abs. 3 VOF
Aufforderung zur Verhandlung,
Angebotsabgabe, Auftragserteilung
Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zum
Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden,
können auf Anforderung der Auftraggeber bis zum
Ablauf
einer
zu
bestimmenden
Nachfrist
nachgereicht werden.
Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf
Verlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu
bestimmenden Frist nachgereicht werden.
VOF 2006
-
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Nachforderung
Preise
VOL/A, § 19 EG Abs. 2 Satz 2
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren
Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen.
VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen; ausgenommen solche
Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und
durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei
Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden.
VOF
Keine ausdrückliche Regelung.
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Anspruch auf Vervollständigung?
VOL/A / VOF
Kein Anspruch der Bieter auf Vervollständigung; arg.: Wortlaut, § 16 Abs. 2, 7 EG Abs. 13, § 19 EG Abs. 2 VOL/A, §§ 11 Abs.
3, 5 Abs. 3 VOF
VOB/A
umstritten
Literatur:
Rechtsprechung:
Anspruch des Bieters auf Vervollständigung (Weyand; Grünhagen; arg.: Wortlaut)
Kein Anspruch auf Vervollständigung (VK Saarland, Beschl. v. 08.03.2010 – 1 VK
03/2010)
Können Nachforderungsmöglichkeiten abbedungen werden?
Rechtsprechung
Nicht abschließend vorhanden.
Wortlaut der VOL/A, VOB/A, VOF
Keine ausdrückliche Regelung.
Praxishinweis
Die Nachforderung von Unterlagen kann durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ggf. im Einzelfall durch den
Hinweis „auf Verlangen“ abbedungen werden.
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den
Vertragsordnungen nachzuweisen?
neuen
Regelungen
der
Vergabe-
und
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Eignungsprüfung
Definition und Rechtsgrundlagen
Die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter wird nämlich von den öffentlichen Auftraggebern im
vorliegenden Fall nach dem in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 93/38 genannten Kriterien der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit ("Eignungskriterien") vorgenommen.
EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland
Die Eignungsprüfung ist eine unternehmensbezogene Untersuchung, ob ein Unternehmen nach seiner
personellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag auszuführen.
VK Bund, Beschl. v. 22.04.2009 - VK 2 – 24/09
Rechtsgrundlagen
VOL/A
VOB/A
VOF
2009
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3 EG VOL/A
§ 6 Abs. 3 VOB/A
§ 5 Abs. 4, 5 VOF
2006
§§ 7, 7a VOL/A
§ 8 Nr. 3 VOB/A
§§ 7, 12, 13 VOF
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SektVO
§ 20 Abs. 1 SektVO
-
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Eignungsnachweise
Beispiel: VOL/A EG
§ 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A
(2) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:
a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen
ansässig ist, vorgeschrieben ist,
d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils
bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
(3) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit
folgendermaßen nachweisen:
a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen
oder privaten Auftraggeber:
- bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine
einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,
b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und
Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar
insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
d) bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers
nachgewiesen werden muss,
e) bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch
entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den
Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in
dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten
des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.
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Eignungsnachweise
Form
VOB/A
•
•
•
Vorrang: Präqualifizierung
Eigenerklärungen nur für einzelne Angaben
Nachweis durch Bescheinigung in engerer
Wahl
VOL/A
•
•
•
Vorrang: Eigenerklärung
Präqualifizierung
Nachweis durch Bescheinigung
Eigenerklärungen
Vorteile
Nachteile
AG:
• Mehr Einfluss auf Erklärungsinhalt
• Aktualität der Erklärung
AG:
• Kein Nachweis,
zutrifft
AN:
• Keine
Wartezeiten
auf
ausstellender Behörden
AN:
• Fehlerquelle, wenn Eigenerklärung nicht nur
unterschrieben, sondern auch formalisiert
werden müssen
• VOB/A: in der engeren Wahl müssen die
Nachweise noch nachgereicht werden
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Reaktion
bspw.
dass
Erklärungsinhalt
auch
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen
nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
•
Darf der Preis allein entscheidend sein?
•
Wie ist die Kriteriengestaltung aufzubauen?
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Zuschlagskriterien
Definition und Rechtsgrundlagen
„Zuschlagskriterien“ sind Kriterien, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.
EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland
Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren
berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d. h. die sich auf
die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2009 - Verg 12/09
Rechtsgrundlagen
VOL/A
VOB/A
VOF
2009
§ 16 Abs. 8, § 19 EG Abs. 9 VOL/A
§ 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A
§ 11 Abs. 5 VOF
2006
§§ 25 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A
§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A
§§ 16 Abs. 3 VOF
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SektVO
§ 29 Abs. 2 SektVO
-
24
Zuschlagskriterien (1)
Welche Kriterien?
§ 19 EG Abs. 9 VOL/A
§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen
die
Auftraggeber
verschiedene
durch
den
Auftragsgegenstand
gerechtfertigte
Kriterien,
beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert,
Ästhetik,
Zweckmäßigkeit,
Umwelteigenschaften,
Betriebskosten,
Lebenszykluskosten,
Rentabilität,
Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und
Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die
unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und
sparsamer
Wirtschaftsführung
eine
einwandfreie
Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche
erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der
Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter
Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B.
Qualität,
Preis,
technischer
Wert,
Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und
Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische
Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste
erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht
entscheidend.
Das sind keine abschließenden Aufzählungen:
Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Angebots steht im
Ermessen des Auftraggebers. Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu
beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2009 - Verg 59/08
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Zuschlagskriterien (2)
Grüne Beschaffung
§ 4 Abs. 6 VgV
§ 6 Abs. 2 VgV
(6) Beim Kauf technischer Geräte und
Ausrüstungen
oder
bei
Ersetzung
oder
Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und
Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die
Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der
VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung
im Rahmen der technischen Anforderungen von
den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von
technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern
sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse
minimierter
Lebenszykluskosten
oder
eine
vergleichbare Methode zur Gewährleistung der
Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
2. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Energieverbrauch von
technischen Geräten und Ausrüstungen als
Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag
berücksichtigt werden kann.
(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung
von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die
Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der
Leistungsbeschreibung
im
Rahmen
der
technischen
Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch
der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung
Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die
auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen
unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur
geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse
minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode
zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen,
deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei
der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.
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26
Zuschlagskriterien (3)
Preis
Definition
Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien
und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 – Verg 10/09
Darf der Preis allein entscheiden?
Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium
den niedrigsten Preis festsetzen.
OLG München, Beschl. v. 20.05.2010 – Verg 4/10
Nebenangebote sind trotz Zulassung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unzulässig, wenn der Preis
einziges Zuschlagskriterium ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10 zur SektVO
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27
Ermessen des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung
gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel
zu werden. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene der
Angebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er
vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und
entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen (und diese den Bietern in der
Regel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben). Von daher ist nicht zu beanstanden,
wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie
Wertung vorbehält.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09, Leitsatz
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28
Wertungsmatrix
Beispiel
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29
Änderungen im Nachhinein?
Der Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag
interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch zu gelten, wenn der
Auftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein aufgestellt hat. "Im Nachhinein" bedeutet, dass
Zuschlagskriterien, Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe
geändert, ergänzt oder neu eingeführt worden sind. Eine nachträgliche Festlegung von Kriterien und ihrer
Gewichtung unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei (alternativen) Beschränkungen:
•
Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien aufstellen, welche die bekannt gegebenen
Hauptkriterien abändern.
•
Die nachträglich festgelegten Kriterien dürfen keine Gesichtspunkte enthalten, die die Vorbereitung der
Angebote hätten beeinflussen können, wenn sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesen
wären.
•
Schließlich darf der Auftraggeber keine Unterkriterien festlegen, welche geeignet sind, Bieter zu
diskriminieren.
Dies gilt ebenfalls für Gewichtungsregeln. Unter Unterkriterien werden Kriterien verstanden, die die
eigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber im
Einzelnen ankommt. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den
einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in
Wertungspunkte erfolgt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09
© Dr. S. Mertens - [email protected]
30
Fazit
•
Transparenz ist vom Beginn des Vergabeverfahrens an notwendig:
•
•
Eignungsanforderungen sind bereits in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die gesamte Wertungsmatrix zu veröffentlichen.
•
Auch unvollständige Angebote haben im Einzelfall (nun) noch Zuschlagschancen.
•
Die Angebotserstellung kann durch Präqualifikation und Eigenerklärungen vereinfacht werden.
! VOB/A: Neue Prüfungspflicht in der engeren Wahl für Eigenerklärungen.
•
Grüne Beschaffung ist auf dem Vormarsch: Es sind Angaben zum Energieverbrauch von technischen
Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Diese können, müssen aber nicht als Wertungskriterium
berücksichtigt werden.
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31
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
© Dr. S. Mertens - [email protected]
32