Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der Produkte

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Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der Produkte
Bayerische Landesanstalt für
Landwirtschaft
Was ist „bio“ eigentlich und wie und durch wen wird
das kontrolliert?
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Johannes Enzler
Töpen, 30.04.2015
Öko-Vermarktung - Kontrollsysteme
Gliederung
1. Rechtsgrundlagen
2. Ökologischer Pflanzenbau
3. Ökologische Tierhaltung inklusive Aquakultur
4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel
5. Kennzeichnung von Öko-Produkten
6. Kontrollsystem
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
1. Rechtsgrundlagen
1.
EG-Öko-VO (VO (EG) Nr. 834/2007 und VO (EG) Nr. 889/2008)
2.
Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG)
3.
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem ÖLG
4.
Verordnung über Zuständigkeiten im
Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG)
5.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
6.
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFLG)
7.
Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
(LAnstLandwVÄndV))
8.
Bekanntmachung des BStMLF über den Vollzug der Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des ökol. Landbaus (LMBek)
9.
Gesetz und Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des ÖkoKennzeichens (Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung)
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007
über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1-2)
Ziele und Grundsätze der ökologischen Produktion (Art. 1-7)
Produktionsvorschriften (Art. 8-22)
Kennzeichnung (Art. 23-26)
Kontrollen (Art. 27-31)
Handel mit Drittländern (Art. 32-33)
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 34-42)
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung
Was ist kontrollpflichtig? - (Art. 1, VO 834/2007)
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Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere, das
wären z.B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse, Kälber und Tiere bzw. Produkte der
Aquakultur (inklusive Meeresalgen)
Auch wildgesammelte Pflanzen (z.B. Beeren, Pilze) sind kontrollpflichtig.
Lebens- und Futtermittelhefen
Für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische
Agrarerzeugnisse (z.B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren)
Futtermittel inklusive Heimtierfuttermittel (z.B. Legehennenmehl)
Außer-Haus-Verpflegung ist nach EU-Recht nicht kontrollpflichtig. Deutschland
hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch nationale Vorschriften
eine Kontrollpflicht festzulegen.
Nicht kontrollpflichtig sind somit verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die
nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken wie beispielsweise
der Herstellung von Heilmitteln, Kosmetika o.ä. dienen. Erzeugnisse der Jagd
und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht aus ökologischer Produktion
stammend.
Holz und Tabak fallen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich der VO.
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2. Ökologischer Pflanzenbau
 Anbausystem und Bodenbearbeitung müssen den Humusgehalt, die
Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden erhalten und Schäden wie
Verdichtungen und Erosion verhindern
 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit durch Anbau von Leguminosen, mehrjährige
Fruchtfolge mit Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Gründüngung sowie
Wirtschaftsdünger und Komposten
 Ergänzende Düngemittel, Bodenverbesserer oder Pflanzenschutzmittel nur aus
Positivlisten im Anhang I und Anhang II DVO
 Verbot von mineralischen N-Düngern
 Erhaltung der Pflanzengesundheit präventiv durch Auswahl geeigneter Arten und
Sorten, geeignete Fruchtfolgen und Förderung von Nützlingen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
2. Ökologischer Pflanzenbau
 Mechanische und thermische Beikrautregulierung
 Verwendung von ökologisch vermehrtem Saat- und Pflanzgut
 Jungpflanzen müssen generell aus ökologischer Erzeugung stammen
 Umstellungszeit bei ein- oder überjährigen Kulturen: 24 Monate vor Aussaat, bei
mehrjährigen Kulturen (außer Wiesen und Weiden):
36 Monate vor der Ernte der Öko-Erzeugnisse
 Wildsammlung: Sammeleinschränkungen
 Pilzerzeugung: spezielle Erzeugungsvorgaben
 Erzeugung von Meeresalgen durch Sammeln natürlich vorkommender Algen oder
Algenkultur
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2. Ökologischer Pflanzenbau
Mechanische und thermische Beikrautregulierung
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
 Flächengebundene Tierhaltung, regionale Kooperation (Abgabe von
Wirtschaftsdünger) mit anderen Öko-Betrieben ist möglich
 Umstellungszeit bei gleichzeitiger Umstellung von Tieren, Weiden und
Futterflächen: 24 Monate
 Umstellungszeit bei nicht gleichzeitiger Umstellung von Futterflächen: Gesonderte
Umstellungszeiträume für Futterflächen und einzelne Tierarten und
Nutzungsrichtungen
 Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein
 Konventioneller Tierzukauf ist nur für einen festgelegten Anteil Zuchttiere, beim
erstmaligen Bestandsaufbau sowie in besonderen Situationen möglich
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3. Ökologische Tierhaltung
Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
 Tiere müssen grundsätzlich mit ökologisch erzeugten Futtermitteln gefüttert
werden
Umstellungsfuttermittel können eingesetzt werden
 Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben
 Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel.
Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer
 Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch
der Muttertiere
 Schweine- und Geflügelfütterung: max. 5 % konventionelles Futter bis Ende 2018
einsetzbar
 Keine Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen sowie keine
Verwendung von Hormonen zur Kontrolle der Fortpflanzung
Keine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer
Tierarzneimittel
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel.
Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch
der Muttertiere
Johannes Enzler, IEM
Institut für Ernährungswirtschaft
und Märkte
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3. Ökologische Tierhaltung
 Behandlung vorrangig mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen
Erzeugnissen
 Einhaltung der doppelten gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit bei der
Verabreichung von Medikamenten
 Tierbesatz max. 170 kg N-Eintrag/ha entsprechend
Festlegung von Besatzobergrenzen für die verschiedenen Tierarten
 Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen)
 Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände haben, Wiederkäuer
vorzugsweise zu Weideland
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen)
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
 Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit
Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit mindestens zweimal wöchentlich
Auslauf gewährt wird
 Höchstens 50 % der Bodenfläche in Ställen darf aus Spalten- oder
Gitterkonstruktionen bestehen
Ausreichend trockene Einstreu auf Liegeflächen
 Gruppenhaltung von leeren oder niedertragenden Sauen
Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden
 Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben
 Bienenhaltung: natürliche Materialien, Öko-Wachs, Zufütterung nur mit ÖkoFuttermitteln, Varroa-Bekämpfung auf Basis organischer Säuren
 Detaillierte Regelungen zur Aquakultur
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit
Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit ständiger Zugang zu einem Auslauf
gewährleistet ist
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
3. Ökologische Tierhaltung
Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel
 Ein Verarbeitungserzeugnis darf nicht gleichzeitig eine ökologisch erzeugte Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs und eine gleiche konventionell erzeugte Zutat
enthalten
 Das Erzeugnis oder seine Zutaten dürfen nicht mit ionisierten Strahlen behandelt
worden sein
 Das Erzeugnis darf nicht unter Verwendung von genetisch veränderten
Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt
sein
 Es dürfen nur Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe eingesetzt werden, die in den
Positivlisten des Anhangs VIII der DVO enthalten sind
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel
 Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten sind nur bis zu einem Anteil von max.
5 % zugelassen, unter der Bedingung, dass diese im Anhang IX der DVO
aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt verfügbar sind
 Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel muss räumlich oder
zeitlich getrennt von jener nicht ökologischer Lebensmittel erfolgen
 Für die Herstellung ökologischer Hefe dürfen nur ökologisch erzeugte Substrate
verwendet werden
 Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen nicht
der Verordnung. Mitgliedsstaaten können nationale Vorschriften anwenden. In
Deutschland sind Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung bzw.
Außerhausverpflegung kontrollpflichtig
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
6. Kennzeichnung von Öko-Produkten
Verbindliche Angaben (Art. 24, VO 834/2007)
Codenummer:
Die Kennzeichnung ökologischer Produkte muss die Codenummer der für das
Unternehmen zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde enthalten
(Unternehmen mit letzter Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung).
Die verantwortliche Kontrollstelle muss erkennbar sein.
In Deutschland wurde dafür die Codenummer geschaffen:
DE-ÖKO-999-Kontrollstelle
Deutschland
Bundeseinheitliche Kontrollstellennummer
EU-Logo:
Zusätzlich zur Codenummer muss bei vorverpackten Lebensmitteln auch das EUGemeinschaftsemblem angebracht werden:
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Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
6. Kennzeichnung von Öko-Produkten
Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im selben Sichtfeld wie das Logo
auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus
denen sich das Erzeugnis zusammensetzt.
 „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt
wurden.
 „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in
Drittländern erzeugt wurden.
 „EU-/ Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil
in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe im selben Land erzeugt worden, kann
die Angabe „EU“/„Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder ergänzt
werden.
Bei der Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können bis zwei Gewichtsprozente der
Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs außer Acht gelassen werden.
Die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder
Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.
Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des
Gemeinschaftslogos fakultativ.
Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet werden.
Nationale und private Logos dürfen in Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen
sowie in der Werbung verwendet werden.
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
6. Kennzeichnung von Öko-Produkten
Warenzeichen im ökologischen Landbau
Deutsches Bio-Siegel
•
Gesetzliche Basis: Öko-Kennzeichenverordnung
•
Anzeigepflicht für Verwender bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung –
Informationsstelle Bio-Siegel
•
Nicht anmelden müssen sich Einkaufsstätten, die Produkte mit dem Bio-Siegel
verkaufen und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte
gemäß EG-Öko-VO vornehmen oder vornehmen lassen
•
Landwirtschaftliche Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse müssen zu
mindestens 95 % aus dem ökologischen Landbau stammen. Die übrigen
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen in Anhang IX VO (EG) Nr.
889/2008 aufgeführt sein
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
6. Kennzeichnung von Öko-Produkten
bio GEPRÜFTE QUALITÄT BAYERN
- neues Label -
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Bio-Kontrollsystem in Deutschland
– Kontrolle nach EG-Öko-VO (obligatorisch)
Zulassung Kontrollstellen
BLE
Bayerische Kontrollbehörde
Überwachung Tätigkeit der Kontrollstellen
Ordnungswidrigkeitsverfahren, Vermarktungsverbote und Vorschläge zur KULAP-Sanktionierung
Meldung Betriebe und Verstöße
Private Kontrollstellen
Kontrolle der Unternehmen
Ausstellung Öko-Bescheinigung
Importunternehmen
Landwirt.
Betriebe
Kontrollierte Unternehmen
FuMiHersteller
Subunternehmen
Verarbeitungsbetriebe
Handel
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Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (1)
Codenummer
BCS Öko-Garantie GmbH
DE-001
Lacon GmbH
DE-003
IMO Institut für Marktökologie GmbH
DE-005
ABCERT AG
DE-006
Prüfverein Verarbeitung ökologischer Landprodukte e.V.
DE-007
AGRECO R. F. Göderz GmbH
DE-012
QC&I Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung
von Qualitätssicherungssystemen GmbH
DE-013
Kontrollverein ökologischer Landbau e.V.
DE-022
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (2)
Codenummer
ECOCERT Deutschland GmbH
DE-024
Fachverein Öko-Kontrolle e.V.
DE-034
ÖKOP Zertifizierungs GmbH
DE-037
GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH
DE-039
ARS PROBATA
DE-044
QAL Gesellschaft für Qualitätssicherung der Agrar- und
Lebensmittelwirtschaft mbH
DE-060
Peterson Control Union Deutschland GmbH
DE-070
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Beispiel für ein
Betriebszertifikat
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (1)
1. Einsicht in die Betriebsunterlagen

Betriebsbeschreibung

Schlagkartei für alle Flächen

HIT-Datenbank oder andere Unterlagen über den Tierbestand

Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z.B. Saatgut)

Belege über den Zukauf von Handelswaren (z.B. für Hofladen)

Belege über Warenverkauf (z.B. an Großhandel, Metzger)

Stallbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Einsicht in die Betriebsunterlagen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Schlagkartei für alle Flächen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (2)
2. Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.B. Stallungen, Lager)
3. Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen
4. Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen
5. Überprüfung der Deklaration
6. ggf. eine Überprüfung der Trennung
zwischen ökologischer und konventioneller Produktion
7. Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan
und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen
8. Überprüfung der Haltungssysteme bzw.
Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
9. Einhaltung der Verbandsrichtlinien bei Verbandsbetrieben
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.B. Stallungen, Lager)
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Überprüfung der Deklaration
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Überprüfung der Haltungssysteme bzw.
Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (1)
1. Erstkontrolle mit Erstellung einer Betriebsbeschreibung

Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung

Rezepturen für die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse

Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten
Einrichtungen

Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen
Punkten

Maßnahmenplan zur Einhaltung der EG-Öko-Verordnung
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten
Einrichtungen
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen
Punkten
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (2)
2. Dokumentationspflichten im Verarbeitungsunternehmen

Aufzeichnungen über Art und Mengen der gelieferten ökologischen Erzeugnisse
und ggf. aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung inklusive
Dokumentation der Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer
Kontrollstelle)

Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten
gelagerten ökologischen Erzeugnisse

Aufzeichnungen über die Art, die Mengen und die Empfänger aller Erzeugnisse

Verarbeitungs- und Reinigungskontrolle
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer Kontrollstelle)
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten
ökologischen Erzeugnisse
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Kontrollstellenzulassungsverordnung

Bestimmungen über die Zulassung von Kontrollstellen

Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag

Erstellung Risikoanalyse

Risikoorientierte Probenahmen mit Analyse und Bewertung

Informationspflichten der Kontrollstellen untereinander und gegenüber der
zuständigen Landesbehörde

Bestimmungen über Kontrollbesuche

Verbindliche Anwendung eines Maßnahmenkatalogs

Anforderungen an das Kontrollpersonal
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Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
7. Kontrollsystem
Beispiel für Vollzugsprobleme bei Lebensmittel
1. Rückstände PSM
2. Einstufung Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe
3. Vitamin-/Mineralstoffzusätze
4. Zulässigkeit Lithothamnium calcareum
5. Verwendung Stevia rebaudiana
6. Abgrenzung Medizinaltee
7. Bio-Mineralwasser
8. Aromen
9. Eierschalenfärbung
10. Zulässigkeit Ionenaustauscher
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Ökologischer Landbau – Produktkennzeichnung – Kontrollsystem
Danke
für Ihre Aufmerksamkeit!
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte