Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der Produkte
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Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der Produkte
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Was ist „bio“ eigentlich und wie und durch wen wird das kontrolliert? Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte Johannes Enzler Töpen, 30.04.2015 Öko-Vermarktung - Kontrollsysteme Gliederung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ökologischer Pflanzenbau 3. Ökologische Tierhaltung inklusive Aquakultur 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel 5. Kennzeichnung von Öko-Produkten 6. Kontrollsystem Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 1. Rechtsgrundlagen 1. EG-Öko-VO (VO (EG) Nr. 834/2007 und VO (EG) Nr. 889/2008) 2. Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG) 3. Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem ÖLG 4. Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) 5. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 6. Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFLG) 7. Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LAnstLandwVÄndV)) 8. Bekanntmachung des BStMLF über den Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökol. Landbaus (LMBek) 9. Gesetz und Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des ÖkoKennzeichens (Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung) Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1-2) Ziele und Grundsätze der ökologischen Produktion (Art. 1-7) Produktionsvorschriften (Art. 8-22) Kennzeichnung (Art. 23-26) Kontrollen (Art. 27-31) Handel mit Drittländern (Art. 32-33) Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 34-42) Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung Was ist kontrollpflichtig? - (Art. 1, VO 834/2007) Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere, das wären z.B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse, Kälber und Tiere bzw. Produkte der Aquakultur (inklusive Meeresalgen) Auch wildgesammelte Pflanzen (z.B. Beeren, Pilze) sind kontrollpflichtig. Lebens- und Futtermittelhefen Für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z.B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren) Futtermittel inklusive Heimtierfuttermittel (z.B. Legehennenmehl) Außer-Haus-Verpflegung ist nach EU-Recht nicht kontrollpflichtig. Deutschland hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch nationale Vorschriften eine Kontrollpflicht festzulegen. Nicht kontrollpflichtig sind somit verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken wie beispielsweise der Herstellung von Heilmitteln, Kosmetika o.ä. dienen. Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht aus ökologischer Produktion stammend. Holz und Tabak fallen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich der VO. Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 2. Ökologischer Pflanzenbau Anbausystem und Bodenbearbeitung müssen den Humusgehalt, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden erhalten und Schäden wie Verdichtungen und Erosion verhindern Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit durch Anbau von Leguminosen, mehrjährige Fruchtfolge mit Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Gründüngung sowie Wirtschaftsdünger und Komposten Ergänzende Düngemittel, Bodenverbesserer oder Pflanzenschutzmittel nur aus Positivlisten im Anhang I und Anhang II DVO Verbot von mineralischen N-Düngern Erhaltung der Pflanzengesundheit präventiv durch Auswahl geeigneter Arten und Sorten, geeignete Fruchtfolgen und Förderung von Nützlingen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 2. Ökologischer Pflanzenbau Mechanische und thermische Beikrautregulierung Verwendung von ökologisch vermehrtem Saat- und Pflanzgut Jungpflanzen müssen generell aus ökologischer Erzeugung stammen Umstellungszeit bei ein- oder überjährigen Kulturen: 24 Monate vor Aussaat, bei mehrjährigen Kulturen (außer Wiesen und Weiden): 36 Monate vor der Ernte der Öko-Erzeugnisse Wildsammlung: Sammeleinschränkungen Pilzerzeugung: spezielle Erzeugungsvorgaben Erzeugung von Meeresalgen durch Sammeln natürlich vorkommender Algen oder Algenkultur Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 2. Ökologischer Pflanzenbau Mechanische und thermische Beikrautregulierung Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Flächengebundene Tierhaltung, regionale Kooperation (Abgabe von Wirtschaftsdünger) mit anderen Öko-Betrieben ist möglich Umstellungszeit bei gleichzeitiger Umstellung von Tieren, Weiden und Futterflächen: 24 Monate Umstellungszeit bei nicht gleichzeitiger Umstellung von Futterflächen: Gesonderte Umstellungszeiträume für Futterflächen und einzelne Tierarten und Nutzungsrichtungen Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein Konventioneller Tierzukauf ist nur für einen festgelegten Anteil Zuchttiere, beim erstmaligen Bestandsaufbau sowie in besonderen Situationen möglich Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Tiere müssen grundsätzlich mit ökologisch erzeugten Futtermitteln gefüttert werden Umstellungsfuttermittel können eingesetzt werden Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel. Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere Schweine- und Geflügelfütterung: max. 5 % konventionelles Futter bis Ende 2018 einsetzbar Keine Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen sowie keine Verwendung von Hormonen zur Kontrolle der Fortpflanzung Keine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel. Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere Johannes Enzler, IEM Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 6 3. Ökologische Tierhaltung Behandlung vorrangig mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen Einhaltung der doppelten gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit bei der Verabreichung von Medikamenten Tierbesatz max. 170 kg N-Eintrag/ha entsprechend Festlegung von Besatzobergrenzen für die verschiedenen Tierarten Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen) Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände haben, Wiederkäuer vorzugsweise zu Weideland Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen) Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit mindestens zweimal wöchentlich Auslauf gewährt wird Höchstens 50 % der Bodenfläche in Ställen darf aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen Ausreichend trockene Einstreu auf Liegeflächen Gruppenhaltung von leeren oder niedertragenden Sauen Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben Bienenhaltung: natürliche Materialien, Öko-Wachs, Zufütterung nur mit ÖkoFuttermitteln, Varroa-Bekämpfung auf Basis organischer Säuren Detaillierte Regelungen zur Aquakultur Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit ständiger Zugang zu einem Auslauf gewährleistet ist Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 3. Ökologische Tierhaltung Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel Ein Verarbeitungserzeugnis darf nicht gleichzeitig eine ökologisch erzeugte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs und eine gleiche konventionell erzeugte Zutat enthalten Das Erzeugnis oder seine Zutaten dürfen nicht mit ionisierten Strahlen behandelt worden sein Das Erzeugnis darf nicht unter Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt sein Es dürfen nur Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe eingesetzt werden, die in den Positivlisten des Anhangs VIII der DVO enthalten sind Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten sind nur bis zu einem Anteil von max. 5 % zugelassen, unter der Bedingung, dass diese im Anhang IX der DVO aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt verfügbar sind Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nicht ökologischer Lebensmittel erfolgen Für die Herstellung ökologischer Hefe dürfen nur ökologisch erzeugte Substrate verwendet werden Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen nicht der Verordnung. Mitgliedsstaaten können nationale Vorschriften anwenden. In Deutschland sind Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung bzw. Außerhausverpflegung kontrollpflichtig Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Verbindliche Angaben (Art. 24, VO 834/2007) Codenummer: Die Kennzeichnung ökologischer Produkte muss die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde enthalten (Unternehmen mit letzter Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung). Die verantwortliche Kontrollstelle muss erkennbar sein. In Deutschland wurde dafür die Codenummer geschaffen: DE-ÖKO-999-Kontrollstelle Deutschland Bundeseinheitliche Kontrollstellennummer EU-Logo: Zusätzlich zur Codenummer muss bei vorverpackten Lebensmitteln auch das EUGemeinschaftsemblem angebracht werden: 22 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt. „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden. „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. „EU-/ Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden. Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe im selben Land erzeugt worden, kann die Angabe „EU“/„Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder ergänzt werden. Bei der Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können bis zwei Gewichtsprozente der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs außer Acht gelassen werden. Die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des Gemeinschaftslogos fakultativ. Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet werden. Nationale und private Logos dürfen in Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung verwendet werden. Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Warenzeichen im ökologischen Landbau Deutsches Bio-Siegel • Gesetzliche Basis: Öko-Kennzeichenverordnung • Anzeigepflicht für Verwender bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – Informationsstelle Bio-Siegel • Nicht anmelden müssen sich Einkaufsstätten, die Produkte mit dem Bio-Siegel verkaufen und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte gemäß EG-Öko-VO vornehmen oder vornehmen lassen • Landwirtschaftliche Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse müssen zu mindestens 95 % aus dem ökologischen Landbau stammen. Die übrigen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen in Anhang IX VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sein Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten bio GEPRÜFTE QUALITÄT BAYERN - neues Label - Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Bio-Kontrollsystem in Deutschland – Kontrolle nach EG-Öko-VO (obligatorisch) Zulassung Kontrollstellen BLE Bayerische Kontrollbehörde Überwachung Tätigkeit der Kontrollstellen Ordnungswidrigkeitsverfahren, Vermarktungsverbote und Vorschläge zur KULAP-Sanktionierung Meldung Betriebe und Verstöße Private Kontrollstellen Kontrolle der Unternehmen Ausstellung Öko-Bescheinigung Importunternehmen Landwirt. Betriebe Kontrollierte Unternehmen FuMiHersteller Subunternehmen Verarbeitungsbetriebe Handel 26 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (1) Codenummer BCS Öko-Garantie GmbH DE-001 Lacon GmbH DE-003 IMO Institut für Marktökologie GmbH DE-005 ABCERT AG DE-006 Prüfverein Verarbeitung ökologischer Landprodukte e.V. DE-007 AGRECO R. F. Göderz GmbH DE-012 QC&I Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH DE-013 Kontrollverein ökologischer Landbau e.V. DE-022 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (2) Codenummer ECOCERT Deutschland GmbH DE-024 Fachverein Öko-Kontrolle e.V. DE-034 ÖKOP Zertifizierungs GmbH DE-037 GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH DE-039 ARS PROBATA DE-044 QAL Gesellschaft für Qualitätssicherung der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft mbH DE-060 Peterson Control Union Deutschland GmbH DE-070 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Beispiel für ein Betriebszertifikat Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (1) 1. Einsicht in die Betriebsunterlagen Betriebsbeschreibung Schlagkartei für alle Flächen HIT-Datenbank oder andere Unterlagen über den Tierbestand Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z.B. Saatgut) Belege über den Zukauf von Handelswaren (z.B. für Hofladen) Belege über Warenverkauf (z.B. an Großhandel, Metzger) Stallbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Einsicht in die Betriebsunterlagen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Schlagkartei für alle Flächen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (2) 2. Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.B. Stallungen, Lager) 3. Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen 4. Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen 5. Überprüfung der Deklaration 6. ggf. eine Überprüfung der Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Produktion 7. Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen 8. Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung 9. Einhaltung der Verbandsrichtlinien bei Verbandsbetrieben Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.B. Stallungen, Lager) Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Überprüfung der Deklaration Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (1) 1. Erstkontrolle mit Erstellung einer Betriebsbeschreibung Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung Rezepturen für die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten Einrichtungen Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen Punkten Maßnahmenplan zur Einhaltung der EG-Öko-Verordnung Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten Einrichtungen Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen Punkten Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (2) 2. Dokumentationspflichten im Verarbeitungsunternehmen Aufzeichnungen über Art und Mengen der gelieferten ökologischen Erzeugnisse und ggf. aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung inklusive Dokumentation der Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer Kontrollstelle) Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen Erzeugnisse Aufzeichnungen über die Art, die Mengen und die Empfänger aller Erzeugnisse Verarbeitungs- und Reinigungskontrolle Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer Kontrollstelle) Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen Erzeugnisse Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Kontrollstellenzulassungsverordnung Bestimmungen über die Zulassung von Kontrollstellen Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag Erstellung Risikoanalyse Risikoorientierte Probenahmen mit Analyse und Bewertung Informationspflichten der Kontrollstellen untereinander und gegenüber der zuständigen Landesbehörde Bestimmungen über Kontrollbesuche Verbindliche Anwendung eines Maßnahmenkatalogs Anforderungen an das Kontrollpersonal 45 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte 7. Kontrollsystem Beispiel für Vollzugsprobleme bei Lebensmittel 1. Rückstände PSM 2. Einstufung Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe 3. Vitamin-/Mineralstoffzusätze 4. Zulässigkeit Lithothamnium calcareum 5. Verwendung Stevia rebaudiana 6. Abgrenzung Medizinaltee 7. Bio-Mineralwasser 8. Aromen 9. Eierschalenfärbung 10. Zulässigkeit Ionenaustauscher Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte Ökologischer Landbau – Produktkennzeichnung – Kontrollsystem Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte