Anwaltsblatt 2004/04

Transcription

Anwaltsblatt 2004/04
9:09 Uhr
Seite 1
H e f t
J a h r g a n g ,
Österreichisches
A N WA LT S B L AT T
6 6 .
Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
A N W A L T S B L A T T
29.03.2004
4
U1-04-04-sic.qx4
April 2 0 0 4
„Anwaltliche“ Tätigkeit eines Attorney-at-law in New York
in Österreich zulässig?
RAA Dr. Thomas Trettnak, Wien
„Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit
Mag. Michael Waibel, London
Österreichisches
A N W A L T S B L A T T
6 6 .
J a h r g a n g ,
A p r i l
2 0 0 4 ,
H e f t
4
Der aktuelle Beitrag
Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler
Ein neuer Ausweis
Der neue Ausweis für Rechtsanwälte
festlegen, dass jedem Rechtsanwalt
des auf dem Ausweis enthaltenen Zer-
ist Ausweis und Signaturkarte. Die
anlässlich seiner Eintragung in die
tifikates.
bisherigen Legitimationen behalten
Liste ein amtlicher Lichtbildausweis
Damit wird jeder Rechtsanwalt in der
weiter ihre Gültigkeit.
auszustellen ist, der die oben näher
Lage sein an jeder e-Governmentan-
Vor etwa eineinhalb Jahren beschlos-
beschriebenen Daten enthält.
wendung teilzunehmen. Der elektroni-
sen die Rechtsanwaltskammern einen
Dieser Lichtbildausweis wird aber
sche Online-Verkehr mit Gerichten
neuen
nicht nur die Identifikation des Inha-
und Behörden ist damit nicht nur mög-
Rechtsanwälte zu schaffen.
bers im Verkehr von Person zu Person
lich, sondern auch sicher.
Dieser Lichtbildausweis wird im hand-
ermöglichen, sondern auch dessen
Die Rechtsanwaltskammern werden
lichen
verlegt,
elektronische Identifikation. Der Aus-
im Mai oder Juni mit der Ausgabe des
weist auf der Vorderseite neben dem
weis kann nämlich ein Zertifikat ent-
neuen Lichtbildausweises für Rechts-
Lichtbild auf die ausstellende Rechts-
halten, das den Voraussetzungen der
anwälte beginnen, neu eingetragene
anwaltskammer
enthält
sicheren Signatur entspricht und je-
Kollegen werden bereits den neuen
Name, Geburtsdatum, R-Code und
denfalls den Namen des Rechtsanwal-
Ausweis erhalten. Der Umtausch der
die eingescannte Unterschrift des
tes und seine Berufsbezeichnung als
alten Legitimation gegen den Rechts-
Inhabers. Auf der Rückseite findet sich
Rechtsanwalt zu enthalten hat.
anwaltsausweis neu wird auf freiwilli-
das Eintragungsdatum.
Rechtsanwälte werden damit berech-
ger Basis erfolgen.
Der Ausweis wird ferner einen Mikro-
tigt sein, sich bei ihrer Berufsaus-
Leider wird der neue Lichtbildausweis
chip enthalten, der „Signaturdaten“
übung dieser sicheren Signatur – der
für Rechtsanwälte mit Kosten für den
aufzunehmen geeignet ist. Bisher war
Anwaltssignatur – zu bedienen. Mit
Inhaber verbunden sein. Diese sind
die Ausgabe der Rechtsanwaltslegiti-
dieser Anwaltssignatur wird die ein-
jedoch im Vergleich mit dem Nutzen,
mationen durch die Rechtsanwalts-
deutige Identität des Rechtsanwaltes,
den dieser Ausweis in Zukunft zu ha-
kammern in der Rechtsanwaltsord-
die Authentizität seiner Anbringen im
ben verspricht, gering. Es steht daher
nung nicht geregelt. Die nächste No-
Verkehr mit Gerichten, Behörden und
zu hoffen, dass sich der neue Licht-
velle zur Rechtsanwaltsordnung wird
Privaten nachgewiesen. Die Anwalts-
bildausweis möglichst schnell durch-
diese Regelungslücke schließen und
signatur erfolgt durch Anwendung
setzt.
einheitlichen
Ausweis
Scheckkartenformat
AnwBl 2004/4
hin,
und
für
197
197
Inhalt
Autoren dieses Heftes:
Der aktuelle Beitrag
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien
Ein neuer Ausweis – Dr. Gerhard Benn-Ibler
197
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien
RA Dr. Harald Bisanz, Wien
Dr. Alexander Christian, Wien
Wichtige Informationen
200
RA Prof. Dr. Kurt Dellisch, Klagenfurt
RA Mag. Andrea Maria Futterknecht, Wien
RA Dr. Georg Gorton, Klagenfurt
Rechtspolitik – Dokumentation
HR Prof. Dr. Franz Hartl, Korneuburg
Liberalisierungspolitik der Europäischen Kommission im Dienstleistungsbereich
202
RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Mödling
MEP Mag. Othmar Karas, Brüssel
RA Dr. Michael Kropiunig, Leoben
Termine
204
Hon.-Prof. Dr. Rudolf Machacek, Wien
RA Mag. Norbert Marschall, Wien
RA Dr. Wolfgang Rainer, Wien
Schon gelesen?
206
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien
RA Tanja Struve, Brüssel
Univ.-Ass. Mag. Franz Philipp Sutter, Wien
RAA Dr. Thomas Trettnak, Wien
RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn
Mag. Michael W. Waibel, London
RA Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Wien
Abhandlungen
RAA Dr. Thomas Trettnak, LL. M./CM, Attorney-at-law
„Anwaltliche“ Tätigkeit eines Attorney-at-law in New York in Österreich zulässig?
208
Mag. Michael Waibel
„Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit
212
RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg
Europa-Seiten
Impressum
32. Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche
216
Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16.
Richtungsweisendes Urteil des EuGH für die grenzüberschreitende
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 ([email protected]).
Dienstleistungserbringung durch Rechtsanwälte
Geschäftsführung: Dr. Kristin Hanusch-Linser (Vorsitz), Mag. Lucas
Schneider-Manns-Au – Verlagsleitung: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen
Kostenersatz bei Vertretung einer ausländischen Partei vor inländischem Gericht
Rechtsanwaltskammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,
durch ausländischen Rechtsanwalt mit inländischem Einvernehmensanwalt
218
219
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,
e-mail: [email protected], Internet: http://www.rechtsanwaelte.at
Hersteller: MANZ CROSSMEDIA, 1051 Wien
Anwaltsakademie
221
Layout: Böckle & Gmeiner, Fußach
Verlags- und Herstellungsort: Wien
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,
AVM
224
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,
RA Dr. Elisabeth Scheuba
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwalts-
Amtliche Mitteilungen
Burgenland
kammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: [email protected]
Änderungen der Liste
227
242
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und
Fax (01) 879 24 26; e-mail: [email protected]
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen
Berichte
244
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen
Rechtsanwaltskammern.
Veranstaltungen
247
Zitiervorschlag: AnwBl 2004, Seite
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen
Rechtsprechung
251
beträgt jährlich EUR 229,–. Das Einzelheft kostet EUR 22,90. Nicht
rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres
Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen
Literaturbericht
260
vor Jahresende an den Verlag zu senden.
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich
abgegeben.
Indexzahlen
266
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben
ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.
AnwBl 2004/4
Anzeigen
268
199
Wichtige
Informationen
Abfrage des ZMR
4. Auch eine Begründung für die Abfrage ist anzugeben. Der
hier eingegebene Text wird zwar nicht online geprüft, den-
Die Bemühungen, die Abfrage des ZMR komfortabler zu gestalten,
noch ist er Basis für die in der Meldeverordnung vorgesehene
waren erfolgreich. Seit 2. März 2004 ist die Eingabe des Geburts-
stichprobenartige Kontrolle, damit Abfragen des ZMR nur aus
datums nicht mehr zwingend erforderlich.
den im Gesetz vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Die folgende Übersicht soll einen Beitrag dazu leisten soll, bei Abfrage des ZMR über den Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at
die gewünschten Ergebnisse zu erzielen und kostenpflichtige Fehlabfragen zu vermeiden.
1. Der Einstieg erfolgt über den Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at. In diesen gelangen Sie durch Eingabe Ihres
R- (bzw J-) Codes und eines Passwortes.
5. Zusätzlich zu den Feldern Begründung, Familienname und
Vorname ist jedenfalls noch ein zusätzliches Merkmal als Abfragekriterium (siehe verfügbare Felder) anzugeben.
6. Hier sollte darauf Bedacht genommen werden, dass es aufgrund der Eingaben nur zu einem einzigen Treffer (nur auf
eine Person treffen die eingegebenen Kriterien zu) kommt.
Sollte es aufgrund von Namensgleichheit mehrere Personen
geben, auf die die Suchkriterien zutreffen, so erfolgt eine Feh-
2. Im Menü ist „Zentrales Melderegister“ auszuwählen. Eine ge-
lermeldung, dennoch müssen aufgrund der erfolgten Anfrage
sonderte Anmeldung sowie die Entrichtung einer Jahresgrund-
beim Bundesministerium für Inneres E 3,40 (zzgl USt) in Rech-
gebühr ist bei Abfrage des ZMR über www.rechtsanwaelte.at
nicht erforderlich. Es fallen lediglich die Kosten pro Abfrage
in der Höhe von E 3,40 (zzgl USt) an.
nung gestellt werden.
7. Es ist daher zu Zwecken der Unterscheidung sinnvoll, das Geburtsdatum – soferne dieses bekannt ist – vollständig in der
3. Folgende Felder sind jedenfalls auszufüllen: Familienname
Form TT.MM.JJJJ einzugeben, da hierdurch die Wahrschein-
(bzw alternativ der Name vor der ersten Ehe) und Vorname
lichkeit, zu mehreren Ergebnistreffern zu kommen, stark redu-
der gesuchten Person.
ziert wird.
Riedmann
Privatstiftung und Schutz
der Gläubiger des Stifters
NOT Bd. 26
Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der neuen
Rechtsform Privatstiftung vor allem auf Regelungen
betreffend Gründung, Organisation und Beendigung
sowie auf die steuerlichen Rahmenbedingungen konzentriert und deren sonstige Integration in die bestehende Privatrechtsordnung der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Wesentlichen Umfang nehmen in diesem Bereich Fragen
im Zusammenhang mit dem Schutz der Gläubiger des Stifters sowie der
Pflichtteilsberechtigten nach dem Stifter ein.
Der Autor prüft in dieser Arbeit bereits vorhandene Rechtsinstitute unserer
Rechtsordnung auf ihre Eignung, den Schutz des Stiftergläubigers zu gewährleisten.
Seine Untersuchung erstreckt sich dabei auf die verschiedensten Gebiete des
Privat- und Verfahrensrechts, so zB auf das Erb- und Familienrecht, das
Anfechtungs- und Zwangsvollstreckungsrecht, und leistet somit einen
Beitrag zur Lösung dieser – auch in der Rechtsprechung – noch wenig erörterten Problemstellung.
2004. XXII, 164 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 3-214-08921-8
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200
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien
AnwBl 2004/4
Wichtige Informationen
8. Nach der Umstellung am 2. März 2004 ist die Eingabe des
Geburtsdatums nicht mehr zwingend erforderlich (wenn kein
Geburtsdatum angegeben wird, so wird es auch im Suchergebnis nicht angezeigt). Es kann daher auch ein anderes Kriterium (zB Geburtsort oder Staatsangehörigkeit) eingegeben
Schmerzengeldsätze
in Österreich in Euro
Stand: Februar 2004
werden – wichtig ist, dass es aufgrund der Eingaben nur eine
Schmerzen
Person gibt, auf die alle Kriterien zutreffen.
leichte
9. Bei einer Namenskombination, die keine Dubletten (mehrere
in Österreich gemeldete Personen haben diesen Namen) erwarten lässt, ist daher wohl die Auswahl der Staatsangehörigkeit – sofern bekannt – aus der vorgegebenen Liste am zielführendsten.
10. Ist das Geburtsdatum nicht bekannt und lässt die Namenskombination Dubletten erwarten, so können Angaben zum
(letzt)aktuellen Wohnsitz hilfreich sein, die gesuchte Person
aufzufinden. Sie können bei der Suche über den (letzt)aktuellen Wohnsitz nun Teile aller aktuellen oder historischen
mittlere
starke
OLG Graz
100
OLG Innsbruck
100
200
100
200
300
LG Eisenstadt
90
180
270
LG Feldkirch
100
175
250
180
250
OLG Linz
LG ZRS Graz
LG Innsbruck
17. Mai 2001 noch als aufrechte Wohnsitze im Meldere-
LG Klagenfurt
gister eingetragen waren.
LG Linz
300
Keine Angaben
OLG Wien
Haupt- bzw Nebenwohnsitze angeben, welche zum Stichtag
110
Cg
R
90 –150
130 – 200 180 – 300
90 –110
130 –180 180 – 250
100 –110 200 – 220 300 – 330
100
90 –100
200
350
11. Das Ausfüllen weiterer Felder ist, soferne es für eine Reduzie-
LG Salzburg
rung der Trefferanzahl auf 1 nicht unabdingbar ist, nicht er-
LG St. Pölten
100
200
300
forderlich. Das Ausfüllen dieser Felder erhöht nicht, sondern
LG ZRS Wien*)
100
200
300
verringert die Wahrscheinlichkeit zu den gewünschten Ergeb-
LG Korneuburg
100
200
300
nissen zu kommen, da insbesondere die verschiedenen
LG Krems
Schreibweisen von Straßennamen zu Negativauskünften füh-
LG Leoben
110
ren können.
LG Ried i I
120
150 – 200 200 – 300
100 – 120 180 – 200 250 – 300
150 –160 190 – 210
200
300
12. Im Übrigen darf auf die Online-Hilfe (zu erreichen über den
LG Steyr
100 –120
200
300
Link in der ersten Zeile) und dabei auf den Abschnitt „Was
LG Wels
100
200
300
muss ich bei der Eingabe beachten?“ verwiesen werden.
LG Wiener
Neustadt
100
200
300
Dr. Alexander Christian, ÖRAK
qualvolle
350 – 400
150 – 200 250 – 300
(und mehr)
*) Im Einzelfall auch mehr
Beachte: Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß eine Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode dar!
Herausgegeben von Hofrat Professor Dr. Franz Hartl, Präsident
des LG Korneuburg iR.
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vermietbar, gemeinsamer Empfang, Mitbenutzung von Besprechungsräumen und
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AnwBl 2004/4
Fax.Nr. +43/1/262 62-200
201
Rechtspolitik – Dokumentation
Liberalisierungspolitik
der Europäischen Kommission
im Dienstleistungsbereich
staaten problemlos gestalten und fördern zu können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen außerdem den Wettbewerb stimulieren und für die Nutzer der Dienstleistungen eine bessere Qualität, größere Auswahl und niedrigere Preise zur Folge haben. Der
Vorschlag sieht das Herkunftslandprinzip vor, wodurch die Geltung verschiedener nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die Kompetenzen der Europäischen Kommission liegen ua in den
vermieden werden soll. Weiterhin Gültigkeit haben die bereits gel-
Bereichen Binnenmarkt und Wettbewerb und genau hier setzt sie
tenden einschlägigen EU-Vorschriften.
mit dem neuerlichen Vorstoß im Bereich der Dienstleistungserbringung an. Das Ziel der aktuellen Initiativen der Kommission ist eine
möglichst umfassende Liberalisierung des Dienstleistungssektors,
da sich die Europäische Union davon eine weitere Belebung dieses wichtigen Wirtschaftsbereiches erwartet. Anlässlich der jüngsten Liberalisierungsschritte auf dem Gebiet der Freien Berufe
möchte ich einen kurzen Überblick zu den bereits erfolgten und anstehenden Aktivitäten geben.
Auch hier konnten wir durch parlamentarische Vorarbeiten einen
bedeutenden Erfolg verbuchen, denn die Richtlinie berücksichtigt
den besonderen Charakter der freien Berufe, der spezifische
Berufsregeln erforderlich macht. Mit dieser Herangehensweise
wurden die Erwartungen seitens der Freien Berufe durch eine differenzierte Betrachtung der Dienstleistungserbringung berücksichtigt.
So hebt die Richtlinie beispielsweise Totalverbote der Werbung für
Freie Berufe auf, sieht aber gleichzeitig vor, dass diese Werbung
bestimmte ethische Berufsregeln respektieren muss. Schließlich gibt
Erste Teilerfolge für den Stand der Freien Berufe
im Europäischen Parlament
Vor dem Hintergrund der Aktivitäten der Kommission habe ich im
Herbst 2003 eine Anfrage an Wettbewerbskommissar Monti zu
den Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die Freien Be-
der Richtlinienvorschlag den Selbstverwaltungsorganisationen eine
herausragende Rolle.
Neuerlicher Druck von Wettbewerbskommissar
Mario Monti
rufe gestellt. Die Kommission sollte sich angesichts der jüngeren
In einer Anfang Februar verabschiedeten Mitteilung der Kommis-
Entwicklungen insbesondere dazu äußern, wie sie diese Frage in
sion wurden die Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbe-
Zukunft behandeln will und welche nächsten Schritte sie zu setzen
hörden und die berufsständischen Organisationen aufgefordert,
gedenkt. Im Dezember wurde eine Begleitresolution zu der An-
Wettbewerbsbeschränkungen für freiberufliche Dienstleistungen
frage im Europäischen Parlament abgestimmt, die der Kommission
zu reformieren oder abzuschaffen, soweit sie nicht klar durch öf-
einen Maßstab bietet, wie die Vertreter der Bürger Europas zu die-
fentliches Interesse gerechtfertigt sind. Dieser Bericht ist Resultat
ser hoch sensiblen Frage der Freien Beruf im Dienste der Allge-
einer vom Wiener IHS durchgeführten Studie, die zur Schlussfolge-
meinheit stehen.
rung kommt, dass weniger Regulierung für Freie Berufe dem Ver-
Einen weiteren Schritt in die richtige Richtung stellte der im Januar
braucher zugute käme. Diese Studie stellt zwar einen wertvoller
dieses Jahres vom Europäischen Parlament angenommene Bericht
Beitrag zur Analyse der Situation der Freien Berufe in der EU dar,
über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Daseinsvor-
die ausschließlich ökonomische Betrachtungsweise lässt jedoch un-
sorge) dar. Dieser hebt explizit hervor, dass „Dienstleistungen
beachtet, welche Funktion die Regulierung eines bestimmten
durch Private, insbesondere durch freie Berufe erbracht werden,
Aspekts der freiberuflichen Tätigkeit erfüllt. Es fällt schwer, die frei-
was im Interesse eines hohen Niveaus der Leistung, der wirtschaft-
beruflichen Tätigkeiten ausschließlich an den Parametern des Wett-
lichen Effizienz in Verbindung mit einem sinnvollen Einsatz von
bewerbes messen zu wollen.
Marktmechanismen bei voller Wahrung der öffentlichen Interessen
Die nationalen Regulierungsbehörden sollen nun prüfen, ob die
durch Aufsicht und Selbstregulierung entsprechend den jeweiligen
geltenden Beschränkungen ein klar artikuliertes, legitimes Ziel des
Gegebenheiten geboten erscheint“.
Allgemeininteresses verfolgen, ob die konkreten Gesetze und Verordnungen zur Erreichung dieses Zieles nötig sind und ob es nicht
Rahmenrichtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt
weniger einschneidende Mittel gibt. Auch die berufsständischen
Am 13. 1. 2004 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinien-
Verhältnismäßigkeit prüfen. Die Kommission will die nationalen
vorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgelegt. Damit
Anstrengungen beobachten und 2005 berichten. Gleichzeitig un-
beabsichtigt die Kommission den Abbau administrativer und büro-
terstreicht sie, dass sie gegebenenfalls auch direkt eingreifen
kratischer Hindernisse im EU-Binnenmarkt durch die Mitgliedstaa-
werde, wenn berufsständische Beschränkungen gegen das EU-Kar-
ten bis zum Jahr 2010, um grenzüberschreitende Dienstleistungen
tellverbot und staatliche Beschränkungen gegen verschiedene ähn-
und die Gründungen von Niederlassungen in anderen Mitglied-
liche EU-Vorschriften verstoßen.
202
Einrichtungen sollten ihre Regeln nach demselben Grundsatz der
AnwBl 2004/4
Rechtspolitik – Dokumentation
Es besteht Handlungsbedarf
Es ist ein Fehler, gewachsene Entwicklungen als Grundrechte zu betrachten, die nicht verändert werden dürfen. Oft neigen wir dazu,
den Status quo als eine Selbstverständlichkeit anzusehen, der nicht
zu hinterfragen oder gegenüber der Öffentlichkeit zu begründen ist.
Was kann man also den Freien Berufen in dieser Zeit der abzusehenden Veränderungen raten? Das Prozedere der berufsständischen Organisationen muss nun in der aktiven Kooperation liegen.
In einer realistischen Bestandsaufnahme sollte die Gesamtheit der
Berufsregeln hinterfragt werden. Welches Regelwerk ist zeitgemäß
und besteht wirklich ausschließlich zum Wohl der Verbraucher und
im allgemeinen Interesse. Ich trete für Veränderungen dort ein, wo
sie dringend geboten sind, um den zukünftigen Herausforderungen
DIE SOFTWARE FÜR
ANWÄLTE UND JURISTEN
für die Freien Berufe gewachsen zu sein. Gesucht wird ein optimales Regulierungsverfahren, das sowohl Effizienz stiftend als auch stabil und nachhaltig ist. Dafür werde ich mich weiter mit voller Kraft
einsetzen und ersuche weiterhin um Ihre aktive Mitarbeit.
Fragen oder Anregungen bitte an www.othmar-karas.at bzw
Alle Module auch als
Useware-Lizenz
[email protected]
Mag. Othmar Karas M. B. L. MEP
Wirtschaftssprecher der EVP-ED-Fraktion
im Europäischen Parlament (EP)
Sie bestimmen
was Sie brauchen
Januschkowetz
Aktenverwaltung
Das
Demokratieproblem der
Europäischen
Union
Honorarwesen
Formularwesen
Forderungswesen
Insolvenzverfahren
Nach einem Überblick über
die
Entwicklung
der
Demokratie und des Europäischen Parlaments im
Integrationsprozess stellt dieses Buch den
Stufenbau der Staatsgewalt ins Zentrum des
Verständnisses der Demokratie.
Die Optimierungen der Demokratie, des Parlamentarismus und der Funktionentheorie werden durch
Reformen des Europäischen Parlaments verdeutlicht, von denen die Schaffung eines
Parteienrechts und einer einheitlichen Wahlrechtsordnung nur die augenfälligsten sind.
E R V ( E l e k t r o n i s c h e r R e c h t s v e r ke h r )
Der Gang durch die Ebenen der Materialisierung
der Staatsgewalt an sich in der EU in der
Verknüpfung mit der Staatsidee der Demokratie
erlaubt endlich eine Aussage über die Staatlichkeit
der EU.
STAMPFL & Co. KEG
2003. XXVI, 392 Seiten. Br. EUR 89,–
ISBN 3-214-12638-5
Akten Import/Export
Auswertungen
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Fax: 02236/50 62 40 11
e-mail: [email protected]
w w w. r w i n . a t
AnwBl 2004/4
203
Termine
Inland
14. April
21. April
Verlag Österreich – Akademie: Der Handel mit
Wien
Treibhausgasen aus österreichischer Perspektive –
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Hans Georg
Dr. Wiesinger, Dr. Tiefenthaler
Meyer, Regressrecht der Sozialversicherungsträger
15. April
Novelle 2003 – Dr. Muzak
23. April
Salzburg
Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät:
Linz
Aktuelle Entwicklungen im Strafrecht – o. Univ.-Prof.
Verlag Österreich – Akademie: Multimediarecht –
Dr. Kurt Schmoller
23. April
Dr. Burgstaller
Linz
ÖRAV-Seminar: Grundbuch I – ADir. Jauk
Wien
Verlag Österreich – Akademie: Werbe.Recht.Öster-
28. April
Wien
ON Österreichisches Normungsinstitut: Public Private
reich – Dr. Mayer
20. April
Wien
Verlag Österreich – Akademie: Die Asylgesetz-
des Aufsichtsrats – Dr. Temmel
20. April
21. April
Wien
Verlag Österreich – Akademie: Rechte und Pflichten
20. April
Wien
Partnership – RA Prof. Horst Franke, RA Dr. Hanno
Liebmann, Mag. Dr. Gerhard Edelmann
Graz
Akademie für Recht & Steuern (ARS): RA Mag. Simone
28. April
Wien
Demmel, RA Dr. Georg Kresbach, Vertragsrecht ak-
Verlag Österreich – Akademie: Vergaberecht für
tuell
Einsteiger – Mag. Estermann
Knyrim
Praxishandbuch Datenschutzrecht
„Datenschutzrecht ist ein Thema, das jeden betrifft, der
Datenverarbeitung betreibt, vom Kleinunternehmer bis
zum internationalen Konzern. Datenverarbeitung ist
grundsätzlich verboten, außer sie ist aus bestimmten
Gründen erlaubt!“
Das Buch bietet einen prägnanten, umfassenden und
leicht verständlichen Überblick über alle für die Unternehmenspraxis relevanten Bereiche des Datenschutzes
und ist daher ein unentbehrliches Handbuch für jedes
Unternehmen.
Der Autor
Dr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt bei Preslmayr & Partner in Wien, wo er inund ausländische Unternehmen im öffentlichen Recht, Datenschutz- und ITRecht berät. Seminarvortragender und international tätiger Fachautor.
2003. XVI, 320 Seiten. EUR 38,– ISBN 3-214-00151-5
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204
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien
AnwBl 2004/4
Termine
28. April
29. April
Graz
8. Juni
Wien
Grazer Juristische Gesellschaft: Gegenüberstellung von
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Markus Fal-
Ehe und Lebensgemeinschaft – Ass.-Prof. Dr. Ulrike
lenböck, LL. M., IT-Outsourcing und Service Level
Aichhorn
Agreements
Wien
Servicebestimmungen
Verlag Österreich – Akademie: Außerstreitgesetz
25. Juni
(SLA):
Vertragsgestaltung,
Haftung,
Salzburg
Neu – Dr. Langer
Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät:
29. und
Wien
Arzthaftung – Univ.-Doz. DDr. Anton Graf, o. Univ.-
30. April
Kongress: Advising Clients in an Expanded Europe
Prof. RA Dr. Friedrich Harrer
6. Mai
Wien
Ausland
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Christoph
Beer, Univ.-Prof. Mag. Dr. Otto Taucher, Grundstücksverträge für Praktiker
6. Mai
Wien
Verlag Österreich – Akademie: Nachbarrecht –
Dr. Kerschner
11. Mai
Wien
Verlag Österreich – Akademie: Der Klient in der
Krise – Dr. Tauscher, DDr. Altenberger
12. Mai
Heidinger, LL. M., Dr. Wolfgang Punz, Vertragsrecht – international
Anwaltsvereinigung
e. V.:
10. und
Maastricht
11. Mai
Seminar Antitrust Modernisation
10. und
Brüssel
11. Mai
Deutsches Notarinstitut: Symposium: „Internationales
Erbrecht in der EU“ – Perspektiven einer Harmonisierung
26. bis
Montréal, Québec
30. Mai
Formation – Training: Cours: La pratique du droit devant la Cour pénale internationle – The Basic Course:
Advocacy Training for the International Criminal
Court
17. bis
Schengen-Mondorf
19. Juni
Union Europäischer Anwälte (UAE): XVIIIth congress
Salzburg
of the UAE. From Schengen to the Constitution: the
Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ver-
citizen in the heart of the enlarged Europe
waltungsverfahren – Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin
31. Aug.
Graz
bis 2. Sept. Union Europäischer Anwälte (UAE): Summer Univer-
Grazer Juristische Gesellschaft: Fragen der Strafprozessreform – LStA Mag. Christian Pilnacek
4. Juni
Europäische
30. DACH-Tagung: Rechtswahlklauseln
Grazer Juristische Gesellschaft: Zur Frage der Laienbacher
2. Juni
DACH
Graz
gerichtsbarkeit – Hofrat des OGH Dr. Kurt Kirch-
14. Mai
Berlin
8. Mai
Wien
Akademie für Recht & Steuern (ARS): MMag. Franz J.
12. Mai
6. bis
Arosio
sity
15. Okt.
Marseille
Salzburg
Union Europäischer Anwälte (UAE): International
Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät:
symposium – Legal privilege and confidentiality in
Europarecht aktuell – Univ.-Ass. Dr. Günter Herzig
Europe
AnwBl 2004/4
205
Schon gelesen?
§§ 52, 220 AktG; §§ 82, 96 GmbHG: Gläubigergefährdung bei
wälte und Notare können sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf
Verschmelzung
ihre Bevollmächtigung formfrei berufen. Anderes gilt jedoch für
1. Die Verschmelzung zweier Gesellschaften mit negativem Ver-
Erklärungen, die den sonst erforderlichen Nachweis der Vorausset-
kehrswert ist unzulässig.
zungen für die Eintragung ersetzen und für deren Inhalt der Anmel-
2. Die §§ 226 ff AktG stellen keine abschließenden Gläubiger-
dende haftet. Hier bedarf es für die Vertretung einer die Abgabe
bestimmungen dar, welche jene des § 52 AktG bzw des § 82
dieser Erklärung deckenden Spezialvollmacht.
GmbHG derogieren. OGH 26. 6. 2003, 6 Ob 70/03 t,
2. Die bereits erfolgte Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsa-
GeS 2003, 400 = RdW 2003/564 = GesRZ 2003, 287.
chen kann nicht zurückgezogen werden. OGH 21. 5. 2003, 6 Ob
■
§ 8 Abs 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Gewährung eines Feriendomizils für die GesellschafterGeschäftsführer auf Kosten der Gesellschaft stellt eine verdeckte
229/02 y, GeS 2003, 444 = RdW 2003/626 (vgl aber OGH
11. 9. 2003, 6 Ob 149/03 k, GeS 2004, 30, wo der OGH die
Berufung auf die erteilte Vollmacht bei Anmeldung eines Gesellschafterwechsels nicht ausreichen lässt, wenn konkrete Bedenken
gegen eine Vollmachtserteilung vorliegen.
■
Gewinnausschüttung dar, wenn sie diese Begünstigung anderen
Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den
gleichen Bedingungen gewähren würde. Bei kleinen Unternehmen
ist dies unüblich. VwGH 26. 3. 2003, 99/13/0108 und 0109,
GeS 2003, 408 (Herdin).
§ 46 a Abs 2 JGG (§ 40 JGG): Anhörung des Bewährungshelfers
eines jungen Erwachsenen in der Hauptverhandlung
Auch in Verfahren gegen einen jungen Erwachsenen hat der für
■
§§ 106, 108 HGB; § 24 FBG: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
bei der OEG
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer OEG für alle Streitigkeiten aus
dem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vor, dann fallen auch Streitigkeiten über die Beendigung (Auflösung des Vertrags) sowie über das Ausscheiden eines Gesellschafters unter
diese Schiedsklausel. OGH 29. 4. 2003, 1 Ob 22/03 x, RdW
den Beschuldigten bestellte Bewährungshelfer gemäß § 46 a
Abs 2 JGG iVm § 40 JGG das Recht, an der Hauptverhandlung
teilzunehmen und dort gehört zu werden, weil er idR Kenntnis über
die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den
sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des jungen Erwachsenen hat und von sich aus die erforderlichen Informationen
einbringen kann, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes
zu erweitern. OGH 12. 11. 2002, 11 Os 134/02 (BG Ried im
Innkreis 1 U 8/02 d) = ÖJZ-LSK 2003/64; EvBl 2003/70.
2003/438 = ecolex 2003/341 = GesRZ 2003, 298.
■
■
§ 152 Abs 1 Z 2 StPO:
§ 159 AktG; § 16 AngG; § 879 ABGB: Beendigung des Anspruchs
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten setzt voraus, dass
auf Aktienoptionen
im Zeitpunkt der Vernehmung – ungeachtet des Vorliegens allfälli-
1. Es ist grundsätzlich zulässig, die Ausübung von Aktienoptionen
ger Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsgründe – eine formell gül-
an den Ablauf einer Wartezeit und an das Bestehen eines aufrech-
tige, also im Inland wirksam geschlossene oder zwar im Ausland
ten Beschäftigungsverhältnisses zu knüpfen; eine fünfjährige War-
geschlossene, aber nach österreichischem Recht als gültig anzuer-
tezeit ist im oberen Bereich angesiedelt.
kennende Ehe mit dem Angeklagten besteht oder früher bestanden
2. Eine Optionsgestaltung, die einen Verlust des Optionsrechts bei
hat; dass die Ehe gegebenenfalls bloß zum Schein, nämlich zum
Arbeitgeber-Kündigung vorsieht, ist nicht sittenwidrig, wenn die
Zweck der Schaffung eines Entschlagungsrechts und der daraus
Kündigung durch mangelnde Leistung des Arbeitnehmers begrün-
ableitbaren Beweisverwertungsverbote, geschlossen wurde, ist
det ist. OGH 22. 5. 2003, 8 Ob A 161/02 p, GeS 2003, 435 =
insoweit irrelevant. OGH 13. 2. 2003, 15 Os 121/02 = ÖJZ-LSK
RdW 2003/495.
2003/102.
■
■
§§ 3, 10 FBG; § 30 Abs 2 ZPO: Vertretung im Firmenbuchverfah-
Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehö-
ren
riger, der die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat,
1. Die Anmeldung anmeldungspflichtiger Umstände im Firmen-
aber aufgrund einer amerikanischen Rechtsanwaltsausbildung im
buch-Verfahren ist nicht grundsätzlich vertretungsfeindlich. An-
Staate New York als Attorney-at-Law zugelassen ist, kann im In-
206
AnwBl 2004/4
Schon gelesen?
land weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zu-
sen. Aus dem in Deutschland begonnenen Vorbereitungsdienst
gelassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen
schied er über eigenen Wunsch jedoch aus; in London hat er eine
europäischen Rechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich
„berufliche Niederlassung“, ist dort aber weder als Barrister, noch
unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesor-
als Solicitor, noch als Advocate zugelassen. Eine sehr umfassend
gung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des
begründete Entscheidung, zu der der Senat keine Vorlage-Grund-
Völkerrechts in Deutschland niederzulassen. Deutscher Bundes-
lage an den EuGH gem Art 234 EG sah. Bisanz.)
gerichteshof 19. 9. 2003, AnwZ (B) 74/02. (Hier hat der 7-köp-
■
fige Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes – 4 Richter
und 3 Rechtsanwälte – entschieden; der Antragsteller ist deutscher
Staatsangehöriger, legte die erste juristische Staatsprüfung ab,
Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter Mitwirkung
absolvierte dann ein Postgraduate an einer US-amerikanischen
von Dr. Manfred Ainedter, Dr. Harald Bisanz und RA Dr. Ullrich
Universität und wurde in New York als Attorney at Law zugelas-
Saurer.
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AnwBl 2004/4
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207
Abhandlungen
RAA Dr. Thomas Trettnak, LL. M./CM, Attorney-at-law in New York
„Anwaltliche“ Tätigkeit eines Attorney-at-law in New York
in Österreich zulässig?
I. Ausgangslage
Die Zahl österreichischer Juristen, die in den USA postgraduale
Rechtsstudien absolvieren – in der Regel handelt es sich um LL. M.
(Master of Laws) Programme – ist in den letzten Jahren gestiegen.
Einige der LL. M.-Absolventen absolvieren mit Erfolg die Rechtsanwaltsprüfung in New York („NY“) (NY Bar Exam) und können sich
damit in NY als Rechtsanwalt („NY-RA“) eintragen lassen.1) Viele
jener Absolventen sind in österreichischen Kanzleien als Rechtsanwaltsanwärter („RAA“) tätig. Fraglich ist daher, ob beziehungsweise in wie fern solche NY-RAe auch in Österreich anwaltlich
Tätigkeit bedarf der Zustimmung des RA, bei dem die praktische
Verwendung erfolgt.5) Die Übernahme von Aufträgen auf Rechnung des RAA ist dabei unzulässig (§ 34 RL-BA 1977) und generell darf der RA mit dem RAA gem § 36 RL-BA 1977 kein Beteiligungsverhältnis eingehen.6) Es begründet auch eine Berufspflichtverletzung, wenn ein RA mit einem RAA ein Übereinkommen
trifft, wonach der RAA prozentuell an vom RAA eingebrachten
Kausen beteiligt wird.7) Schließlich darf ein RAA aus Gründen
der Irreführung nicht im Kopf des RA-Briefpapiers geführt werden.8)
tätig sein dürfen, ohne damit gegen ihre Pflichten als RAA zu ver-
Das DSt 1990 beinhaltet Regeln über das Disziplinarrecht der
stoßen.
RAe und ReAA. Wesentlich dabei ist, dass gem § 4 DSt 1990
Im Lichte großer Schadenersatzprozesse unter Beteiligung von NY-
die Bestimmungen des Disziplinarrechts prinzipiell auch auf die
RAe stellt sich daneben die generelle Frage, in wie weit diese in
ReAA zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes geregelt
Österreich tätig werden dürfen.2)
ist.9)
In der Folge werden diese Themen näher behandelt.
II. Standesrecht
b) Winkelschreiberei
Kernelement des Standesrechtes ist die so genannte Winkelschreiberei. Darunter versteht man die unbefugte gewerbsmäßige (ent-
1. Österreichisches Standesrecht
geltliche) Parteienvertretung.10) Einschlägige Regelungen finden
a) Grundlagen
sich in der Winkelschreibereiverordnung11) sowie in den §§ 57 f
Grundsätzlich kommt das österreichische Standesrecht, das in einigen Einzelgesetzen und Richtlinien geregelt ist, auf in den Listen
der Rechtsanwaltskammern eingetragene RAe zur Anwendung. Es
handelt sich dabei insbes um die Rechtsanwaltsordnung („RAO“),
die Standesrichtlinien („RL-BA 1977“), die Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern („RL-RAA“) sowie das Disziplinarstatut („DSt 1990“).3)
Die RAO regelt im ersten Abschnitt die Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft4) und im zweiten Abschnitt Rechte
und Pflichten der RAe. Gem § 8 Abs 4 RAO darf die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nur von eingetragenen Personen geführt werden. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsberechtigung „Rechtsanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
Die RL-BA 1977 beinhalten Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes und die Überwachung der Pflichten des RA
sowie für die Ausbildung der ReAA. Art V der RL-BA 1977 widmet sich den ReAA. Gem § 33 RL-BA 1977 darf ein RAA während seiner praktischen Verwendung als RAA iSd der RAO keine
andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Eine nebenberufliche
208
1) Auf die Voraussetzungen zur Zulassung zur NY-Rechtsanwaltsprüfung
soll hier nicht näher eingegangen werden.
2) Einen Anlassfall gab es im Rahmen der Restitutionsfragen und des Kaprun-Prozesses wegen des Einschreitens des NY-RA Ed Fagan.
3) Fragen der Anwaltshaftung (§§ 1299, 1300 ABGB) werden in diesem
Beitrag nicht näher behandelt.
4) Bedingt durch die international unüblich lange Dauer der praktischen
Verwendung eines RAA und die Notwendigkeit der freiberuflichen Tätigkeit als RA ist die gegenständliche Abhandlung sehr praxisrelevant,
da in vielen Fällen mehrere Jahre zwischen der Zulassung als RA in NY
und in Österreich liegen können.
5) In diesem Zusammenhang soll nicht näher auf die Ausbildungsrichtlinie
von RAA eingegangen werden.
6) Gem § 21 c RAO gibt es für Verwandte sowie ehemalige RAe Ausnahmen, die allerdings außer Betracht bleiben können.
7) OGH 30. 9. 1954 SSt 25/72.
8) Feil/Wennig, Anwaltsrecht (1998) mwH auf OBDK 20. 12. 1993, in
AnwBl 1995, 263.
9) Für RAe und ReAA sind etwa unterschiedliche Disziplinarstrafen – bedingt durch die Nichtstandeszugehörigkeit der ReAA – vorgesehen (vgl
hiezu etwa § 16 Abs 1 DSt 1990).
10) Der Begriff „Geschäftsbetrieb“ iSd Winkelschreibereiverordnung wird
mit „Gewerbsmäßigkeit“ gleichgesetzt. Entgeltlichkeit (Geld oder geldwerte Vorteile) ist dafür Voraussetzung (OGH 25. 3. 2003, 4 Ob 296/
02 m; VwGH 3. 6. 1996, 95/10/0123).
11) RGBl 1857/114 idgF.
AnwBl 2004/4
Abhandlungen
RAO12) und im Art IX Abs 1 Z 4 EGVG.13) Gem § 1 Winkelschrei-
RA tätig ist (vgl ABA Model Rule 8.5).26) Es beinhaltet auch Re-
bereiverordnung ist Winkelschreiber, wer – ohne berechtigter
gelungen, die denen der Winkelschreiberei nahe kommen (unaut-
Rechtsfreund ) zu sein – bei Anwaltszwang unbefugterweise im
horized practice of law). Gem ABA Model Rule 5.5 ist es einem
Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfasst
NY-RA verboten, in einer Rechtsordnung zu praktizieren, wenn er
(lit a). Weiters ist Winkelschreiber, wer ohne Berechtigung der zu-
dadurch die standesrechtlichen Vorschriften dieser Jurisdiktion
ständigen Behörde es zu seinem Geschäftsbetrieb macht, ) Rechts-
verletzt. Nach dem NY-Standesrecht besteht sogar die Möglich-
urkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen,
keit, in gerichtsanhängigen Agenden in fremden Rechtsordnungen
auch wenn kein Anwaltszwang herrscht,16) zu verfassen oder als
tätig zu werden, ohne dort als RA zugelassen zu sein (so genannte
Bevollmächtigter einzuschreiten (lit b). Den Winkelschreibern ist
pro hac vice Zulassung).27)
14
15
die Zulassung als Bevollmächtigte zu verweigern. )
17
Für bloße Rechtsberatung sowie nicht-streitige Angelegenheiten
Für die vorliegende Untersuchung spielt weniger die Vertretung bei
wurde eine Reihe von Tätigkeiten in anderen Jurisdiktionen für
Gericht oder Verwaltungsbehörden, sondern die Erteilung allge-
standesrechtlich unbedenklich befunden. Dazu zählen vor allem
meiner Rechtsberatung eine Rolle.
das Beraten von Klienten als NY-RA28) mit Bezug auf fremde
Verpönt sind dabei nach hA nur jene Auskünfte, die zum Gebrauch
Rechtsordnungen und das Verfassen von Dokumenten, die in ei-
vor Gericht oder Verwaltungsbehörden dienen sollen,18) weil da-
ner anderen Jurisdiktion Rechtswirkung entfalten sollen. Ebenso
durch im Ergebnis die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteien-
darf ein NY-RA in anderen Jurisdiktionen „anwaltlich“ (perfor-
vertreter ersetzt wird.19) Dies lässt sich mE auch schon aus § 2 der
ming legal activities) tätig werden, wenn es hiezu einen Bezug
Winkelschreibereiverordnung ableiten, wonach die Untersuchung
mit der anwaltlichen Tätigkeit in der home jurisdiction (NY)
und Bestrafung der Winkelschreiberei jenem Gericht zusteht, bei
gibt.29) Der Begriff performing legal activities ist im vorliegenden
dem der Winkelschreiber unbefugterweise eingeschritten ist oder
Fall mE mit „juristischer Beratungstätigkeit“ zu übersetzen, da für
eine Eingabe überreicht wurde.
Vertretungshandlungen vor Gericht oder Behörden in Österreich
Selbst dann, wenn eine solche Rechtsberatungsleistung vorliegt,
muss diese eine regelmäßig und nachhaltig in der Absicht auf Gewinn entfaltete Tätigkeit sein. Im Einzelfall ist auf den Umfang der
Vertretungshandlungen und die Zeitspanne, in die sie fallen, Bedacht zu nehmen.20) So ist etwa bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit ein „wirtschaftlicher Maßstab“ anzulegen. Wird durch
die Tätigkeit ein Wettbewerbsvorteil erreicht, kann durchaus Gewerbsmäßigkeit vorliegen.21) Nach der VwGH-Judikatur ist beispielsweise das Erteilen „einschlägiger Auskünfte“ im selben Zeitraum einer von vornherein nicht begrenzten Zahl von Auftraggebern verpönt.22) Im Gegensatz dazu geht eine jüngere Entscheidung des VfGH23) dem Wortlaut nach sehr weit, indem sie von der
generellen Straflosigkeit gem § 57 RAO für ausländische RAe, die
ihre Berufsbezeichnung gem § 8 Abs 4 RAO unter Hinweis auf
ihren ausländischen Kanzleisitz führen, ausgeht. Dies ändert mE
freilich nichts an der möglichen Strafbarkeit nach der Winkelschreibereiverordnung.
2. NY-Standesrecht
In den USA erfordert die Zulassung als RA in einem Bundesstaat
die Absolvierung der jeweiligen RA-Prüfung. Die Ausgestaltung
des Standesrechtes obliegt im Bundesstaat NY neben der bundesstaatlichen Gesetzgebung in letzter Konsequenz dem NY-Höchstgericht. Zu beachten sind dabei insbes die Model Rules of Judicial
Conduct 24), Entscheidungen der Gerichte („Richterrecht“) sowie
Vorschriften der einzelnen Gerichte.25)
Das NY-Standesrecht kommt auf jeden in NY eingetragenen RA zur
Anwendung, unabhängig davon, ob dieser auch wirklich in NY als
AnwBl 2004/4
12) § 57 RAO als lex specialis derogiert dem Art IX als lex generalis (VfGH
29. 11. 1994, G 35/94).
13) Zierl, Zur Winkelschreiberei gem § 57 RAO, AnwBl 1988, 196. Nach
Zierl ist zutreffenderweise in folgender Reihenfolge vorzugehen:
1. StGB, 2. Winkelschreibereiverordnung, 3. spezielle Verwaltungsvorschriften, 4. § 57 Abs 2 RAO und 5. Art IX Abs 1 Z. 4 EGVG.
14) „Rechtsfreund“ iSd Vorschrift stellt mE auf eingetragene RAe oder mit
entsprechender Legitimationsurkunde ausgestattete ReAA ab. Es ist unklar, ob der Gesetzgeber auch ausländische RAe in dieser Vorschrift
miterfassen wollte.
15) VwSlg 12.833 A.
16) EvBl 1987/206 uva.
17) Feil/Wennig, aaO 31.
18) Vgl insbes Sprung, Ein Verein als Winkelschreiber? AnwBl 1980,
271 ff.
19) OGH 8. 7. 1975, in ÖBl 1976, 15 f; OGH 22. 10. 1974, SZ 47/
114.
20) Sprung, Ein Verein als Winkelschreiber? AnwBl 1980, 271ff mwH in
FN 12.
21) Ders, aaO mwH in FN 15 u 16.
22) VwGH 21. 12. 1988, 88/10/0088. Die relativ weite Ausdehnung
der Winkelschreiberei seitens des VwGH zeigt sich auch in einer E
(VwGH 4. 12. 1998, 97/19/1553), wo ein Berufsdetektiv wegen
Winkelschreiberei verurteilt wurde, weil er seinem Klienten rechtliche
Empfehlungen gegeben hatte.
23) VfGH 19. 6. 2002, B 1399/01.
24) Es handelt sich dabei um Richtlinien der US-Rechtsanwaltskammer.
25) Richard C. Wydick, Professional Responsibility (2000) 1f.
26) Inhaltlich stellt das NY-Standesrecht vor allem auf misconduct ab (Näheres bei Richard C. Wydick, aaO 5 f).
27) Richard C. Wydick, aaO 11 f.
28) Vermutung: mit Kanzleisitz in New York.
29) Vgl dazu Restatement § 3, comment e (Proposed Final Draft No 2,
1998).
209
Abhandlungen
eine pro hac vice Zulassung mE nicht möglich und beabsichtigt
daher nicht gewerbsmäßig erbrachte, Beratungsleistungen vor al-
ist.
lem zum NY-Recht und internationalen Recht. ME ist allerdings Gelegentlichkeit oder Entgeltlichkeit der Leistung dann irrelevant, so-
3. Internationale Normen
fern diese in der Freizeit (oder während der Arbeitszeit mit Zustim-
Im Lichte der Internationalisierung der freien Berufe sind grundsätz-
mung des Ausbildungs-RA) erfolgt und nötigenfalls vom Ausbil-
lich auch europarechtliche30) und völkerrechtliche Normen zu be-
dungsanwalt genehmigt wird.40) Jedenfalls unzulässig wird aber
rücksichtigen. Das General Agreement on Trade and Services
idR das Anpreisen von Rechtsberatungsleistungen sowie Erteilen
(GATS) verpflichtet die Mitgliedstaaten – wie etwa die USA und
von „einschlägigen Auskünften“ an eine unbegrenzte Zahl von po-
Österreich – dazu, unter genereller Anwendung des Meistbegüns-
tenziellen Auftraggebern sein. So ist mE das Auftreten als „NY-
tigungsprinzips ) auch beratende Dienstleistungen zu liberalisie-
RA“, der gerne österreichische Klienten zu allgemeinen Rechtsfra-
ren. Für RAe von GATS-Mitgliedstaaten bedeutet das, dass grenz-
gen berät, standeswidrig, weil gegenüber den Konsumenten sug-
überschreitende Rechtsberatung ohne physische Anwesenheit und
geriert wird, dass der RAA auch in Österreich als RA zugelassen
berufliche Niederlassung in Österreich möglich ist. Daher darf ein
und zu umfassender Vertretung berechtigt ist. Zwar wird die „an-
RA telefonisch einen Klienten in einem anderen GATS-Mitglied-
waltliche Präsenz“ von NY-RAe gem § 8 Abs 4 RAO und dem
staat beraten (cross-border supply). Zudem darf ein solcher Klient
GATS (mit der Einschränkung, dass diese keine Niederlassung in
den RA besuchen (consumption abroad) und der RA im Gegenzug
Österreich haben dürfen) geduldet, ReAA müssten sich aber auf ih-
zum Klienten reisen und diesen beraten (natural presence). Nach
ren Kanzleisitz in NY berufen können. Unter der Voraussetzung,
dem GATS dürfte sich der RA sogar grundsätzlich im Staat des
dass dies gelingt,41) ist die Anfertigung von Dokumenten, die in
31
Klienten niederlassen (commercial presence).32) Die Verpflichtungsliste, die Österreich nach Abschluss der Uruguay-Runde zum GATS
unterzeichnet hat, enthält aber nähere Regelungen zur commercial
presence und verbietet explizit die Niederlassung von RAen aus
anderen GATS-Mitgliedstaaten in Österreich.33) Der sachliche Beratungsbereich ist jedenfalls auf Beratung im Heimatrecht und im
„Internationalen Recht“ (Völkerrecht) beschränkt.34)
III. Lösungsvorschlag
1. ReAA als NY-RAe
Fraglich ist nun, ob oder in wie fern ein RAA in seiner Funktion als
NY-RA „anwaltliche“ Tätigkeiten in Österreich erbringen darf.35)
ReAA als NY-RAe unterliegen sowohl dem österreichischen, als
auch dem NY-Standesrecht. Als seinem Ausbildungsanwalt verantwortlicher RAA kann eine „anwaltliche“ Tätigkeit – sofern zulässig – nur in der Freizeit des RAA oder während der Arbeitszeit,
dann aber mit Zustimmung des Ausbildungs-RA, erfolgen. Selbst in
der Freizeit wäre aber die Zustimmung des Ausbildungsanwaltes
nötig, wenn darin eine nebenberufliche Tätigkeit erblickt werden
würde. Dies wird idR nicht der Fall sein36)
Die Vertretung von Klienten vor Gericht oder Verwaltungsbehörden ist jedenfalls unzulässig.37) Bei bloßer Rechtsberatung in Österreich liegt aber keine Standesverletzung vor. Fraglich ist, ob
auch für ReAA als NY-RA ein Konnex zu NY erforderlich ist, liegt
doch der an sich paradoxe Fall vor, dass ein NY-RA fachlich dazu
befähigt ist, auch hinsichtlich österreichischen Rechts Auskunft zu
erteilen. Dennoch ist unklar, ob auf Basis des GATS unter „Heimatrecht“ auch österreichisches Recht subsumierbar ist.38) Daher ist mE
zweifelhaft, ob Beratung über NY-Recht und internationales Recht
hinaus auch zum österreichischen Recht erbracht werden kann. Zu
denken ist deshalb etwa an gelegentliche oder unentgeltliche,39)
210
30) Insbesondere die Richtlinien der EU in Bezug auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft sowie allgemeines EU-Recht (etwa Recht auf freien
Dienstleistungsverkehr) sind innerhalb der EU zu beachten und haben
bereits ua für die RAO Änderungen mit sich gebracht. Im gegenständlichen Fall sind diese Normen nicht einschlägig. Vgl generell zur Frage
der Freiberufler im Europarecht Hempel, Die rechtsberatenden Berufe
im Europarecht (Wien 1996).
31) Das bedeutet, dass Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer in einem Vertragsstaat nicht ungünstiger behandelt werden dürfen als
gleichartige Leistungen und Leistungserbringer aus irgendeinem anderen Staat. Vgl ders, aaO 9.
32) Ders, aaO 9.
33) Vgl Art XIV GATS sowie die Verpflichtungsliste Österreichs, zusammengefasst unter http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw7/24.
34) Hempel, aaO 12.
35) Das Anführen der Zulassung in NY – etwa auf Visitkarten – erscheint
gem § 8 Abs 4 RAO unproblematisch.
36) Der Begriff „nebenberuflich“ suggeriert, dass es sich um ein zweites
Dienstverhältnis handeln kann, aber nicht muss.
37) Die Vertretung als (vom Ausbildungsanwalt) legitimierter RAA ist generell zulässig, aber im gegenständlichen Fall ist diese Frage nicht zu untersuchen.
38) Der Zweck der NY-Standesregeln liegt wie bei allen Standesrechten ua
auch darin, die Konsumenten vor schlechter Beratung zu schützen. Daher würde mE bei Rechtsberatung von ReAA als NY-RAe zum österreichischen Recht wegen deren Kenntnis zwar keine Verletzung des NYStandesrechts vorliegen, aber vermutlich das GATS unterlaufen werden.
39) Der Begriff „Entgelt“ umfasst dabei sowohl Geld, als auch geldwerte
Leistungen (s OGH 25. 3. 2003, 4 Ob 296/02 m.).
40) Ein häufigeres Einschreiten wird ReAA schon aus Zeitgründen schwer
möglich sein. Mit Zustimmung des Ausbildungsanwaltes sollte dies aber
jedenfalls zumindest standesrechtlich unproblematisch sein.
41) Hier wird man eine enge Interpretation des Hinweises auf den Kanzleisitz im Ausland deshalb für unzulässig erachten müssen, da sonst jeder
ausländische Anwalt, der auch in Österreich zugelassen ist und hier seinen Kanzleisitz hat, de facto der Vertretung von Klienten nach der ausländischen Rechtsordnung „beraubt“ wird. Bsp: Ein in Deutschland und
AnwBl 2004/4
Abhandlungen
Österreich Rechtswirkung erlangen sollen, unter der Einschränkung zulässig, dass diese nicht für eine Eingabe bei Gericht oder
Verwaltungsbehörden bestimmt sind. Das Verfassen beispielsweise eines Kaufvertrages42) ist mE standesrechtlich möglich, die
etwaige Eingabe bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde allerdings nicht.
Generell zulässig erscheint daher die gelegentliche (entgeltliche)
oder unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatungstätigkeit
samt allfälliger Dokumentenerstellung, auch wenn diese in Österreich Rechtswirkung erlangen sollen.
• und dieser Dokumente angefertigt, die in Österreich Rechtswirksamkeit erlangen sollen,
• wobei es sich um keine direkten Eingaben bei Gericht oder Verwaltungsbehörden handeln darf.
Einem NY-RA mit ständigem Sitz in NY ist es standesrechtlich erlaubt, „anwaltlich“ tätig zu werden, wenn dieser
• seine Beratung auf das Recht von NY oder internationales Recht
beschränkt,
• sich nicht in Österreich niederlässt,
• Dokumente, die in Österreich Rechtswirkung entfalten, anfertigt,
2. Tätigkeit NY-RAe in Österreich
Die Tätigkeit von NY-RAe mit Sitz in New York ist teilweise differenziert zu beurteilen, obwohl grundsätzlich auf das unter III. 1
Gesagte verwiesen werden kann. Der Unterschied zu den ReAA
• seine österreichischen Klienten bloß außergerichtlich in Österreich berät und
• telefonische Rechtsberatung aus NY im außergerichtlichen Bereich mit Österreichbezug erbringt.
liegt dabei darin, dass die NY-RAe ihren Kanzleisitz in NY haben,
daher der Hinweis auf den Kanzleisitz im Ausland problemlos gelingen wird. Weiters dürfen auch NY-RAe wie ReAA (als NY-RAe)
von ihrer Kanzlei in NY aus Tätigkeiten (Bsp Dokumenterstellung)
durchführen, die in Österreich Rechtswirkung entfalten, wobei kein
besonderer weiterer Konnex zu NY erforderlich ist.43) Allerdings ist
mE die Beratungstätigkeit auf das Recht von NY oder internationales Recht beschränkt (vgl GATS). Sie dürfen auch unter Berufung
auf § 8 Abs 4 RAO außergerichtlich für ihre Klienten in Österreich
Österreich zugelassener RA praktiziert in Österreich, schreitet aber
häufig für deutsche Klienten in Deutschland und Österreich ein.
42) Anwendbares Recht muss mE nicht notwendigerweise das Recht von
NY sein.
43) Dieser ist an sich schon durch das Einschreiten eines NY-RA gegeben
und wird idR in irgendeiner anderen Form (Klient stammt aus/wohnt in
NY, Vertragsgegenstand weist NY-Bezug auf etc) vorliegen.
44) Von einem unentgeltlichen Einschreiten wird man wohl nicht ausgehen
können, denkbar wäre aber auch ein solches.
einschreiten, wobei bloß gelegentliches44) Einschreiten – was aber
der Regelfall sein wird – nicht Voraussetzung ist. Auf der Grundlage des GATS ist es NY-RAe zwar nicht erlaubt, sich in Österreich
niederzulassen, sie dürfen aber telefonisch österreichische Klienten
von NY aus betreffend das Recht von NY oder internationales
Recht beraten. Auch hier ist eine Einschränkung auf gelegentliches
Einschreiten nicht ersichtlich. De facto beschränkt sich die telefonische Beratung auf außergerichtliche Tätigkeiten mit Österreichbezug, de jure wäre mE ein gerichtliches Einschreiten eines NY-RA
von NY aus (Bsp: Versenden eines Schriftsatzes per Fax an ein
österreichisches Gericht) ohnedies standeswidrig.
IV. Zusammenfassung
Einem RAA in Funktion als NY-RA ist es standesrechtlich erlaubt, in
Österreich „anwaltlich“ tätig zu werden, wenn dieser eine
• unentgeltliche oder
• bloß gelegentliche,
• aber möglicherweise entgeltliche,
• außergerichtliche
• Rechtsberatungstätigkeit
• zumindest zum NY-Recht oder internationalen Recht,
• die nicht einer unbegrenzten Zahl von potenziellen Klienten angeboten wird, erbringt
AnwBl 2004/4
211
Abhandlungen
Mag. Michael Waibel, London
„Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit
I. Einleitung
Die Meinungsfreiheit wird gerne als das „vornehmste und wichtigste Menschenrecht und als die Grundlage aller anderen Freihei-
verbrennung sei daher im Allgemeinen zulässig. Dieses Urteil entfachte einen politischen Wirbelsturm.6)
ten“ bezeichnet.1) Indessen kennt auch „dieser Grundpfeiler der
II. Staatliche Symbole
demokratischen Gesellschaft“ ) gewisse Schranken: Selbst die
Beim Symbol steht etwas Sichtbares als Sinnbild für einen nur zu
weitestgehende Meinungsfreiheit würde jemandem, der in einem
denkenden Begriff oder einen Komplex von Gedanken. Symbole
Theater absichtlich „Feuer“ schreit und dadurch Panik unter den
sind ein kraftvoller Mechanismus, um Gedanken mitzuteilen.7) Un-
Theaterbesuchern auslöst, mit Sicherheit keinen Schutz gewäh-
ter den Staatssymbolen versteht man die Gesamtheit der Zeichen
ren.3)
und Symbole der Staatsmacht. Ursprünglich dienten diese Insig-
Die Nationalflagge, verkörpert durch jenes bunte Stück Stoff, wel-
nien der Macht dazu, den Monarchen von den gewöhnlichen
2
ches auf Regierungsgebäuden und auf militärischen Anlagen im
Winde weht ist ein Symbol mit besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. In seiner Reichweite und Wirkungskraft überragt es die
meisten anderen Symbole. Die Herabwürdigung einer Flagge löst
dementsprechend starke, oft emotionale Reaktionen aus.
Fällt unter den Schutz der Meinungsfreiheit sogar die „Zerstörung“
dieses bedeutungsschwangeren Staatssymbols? Kann, darf und
soll der Staat eine solche „symbolische Meinungsäußerung“ unter
Strafe stellen? Im Folgenden soll untersucht werden, ob der einzelne Staatsbürger das verfassungsmäßig gewährleistete Recht besitzt, eine Flagge öffentlich herabzuwürdigen.
Als Ausgangspunkt unserer Diskussion möge der berühmte amerikanische Fall Texas vs Johnson4) dienen. Die Republican National
Convention des Jahres 1984 hatte neben den republikanischen
Delegierten hunderte Demonstranten in Dallas zusammengebracht, die gegen die Politik der Administration Reagan demonstrieren wollten. Als die Demonstranten beim Rathaus ankamen,
hob ein gewisser Gregory Johnson eine amerikanische Flagge in
die Höhe, übergoss sie mit Benzin und entzündete sie. Während
die Stars & Stripes verbrannte, sang die Gruppe „Red, white and
blue, we spit on you!“.
Gegen Johnson wurde ein Strafverfahren nach dem Texas Penal
Code 42.09(a)(3) 1989 wegen Herabwürdigung einer staatlichen
Flagge eingeleitet. Für die Staatsanwaltsschaft stellt Johnson
„durch seine Handlungen und seine Denkweise“ [„by what he
does and by the way he thinks“] eine Gefahr für den Bundesstaat
Texas dar.5) Johnson wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe und einer
Geldstrafe von 2000 US Dollar verurteilt.
In seinem Prüfungsantrag brachte Johnson vor, dass seine Tat als
symbolic political speech den Schutz des Ersten Zusatzartikels zur
amerikanischen Bundesverfassung genösse. Der Supreme Court
gab ihm Recht und kassierte das letztinstanzliche texanische Urteil.
Er entschied, das Interesse des Staates als Schutz der Flagge als
Symbol der nationalen Einheit lasse keine Einschränkungen der politischen Meinungsäußerungsfreiheit zu. Die öffentliche Flaggen-
212
1) Berka, Die Grundrechte. Grundrechte und Menschenrechte in Österreich (1999), 316. Die Französische Menschenrechtsdeklaration anerkennt die freie Meinungsäußerung als „eines der wertvollsten Rechte
des Menschen“. In den Worten des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes handelt es sich um „eines der vornehmsten Menschenrechte
überhaupt, da sie unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit“ sei (BVerfGE 7, 208). Einerseits begründe sie die freiheitlichdemokratische Staatsordnung und andererseits „ermöglicht [sie] erst
die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen,
der ihr [der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung] Lebenselement
ist“ (BVerfGE 7, 198). Der Supreme Court bezeichnet sie in Palko vs
Connecticut [302 U. S. 319 (1937)] als „fundamental right essential to
the preservation of a constitutional democracy“. US-Präsident Franklin D. Roosevelt zählte die Meinungsfreiheit zu den berühmten „Vier
Freiheiten“, welche die Welt in eine bessere Zukunft führen sollten.
2) EGMR, Urteil vom 29. 10. 1992, Handyside, EuGRZ 1992, 484.
3) Beispiel vom Höchstrichter Oliver Wendell Holmes in Schenck vs United
States: „The most stringent protection of free speech would not protect a
man in falsely shouting fire in a theatre and causing a panic.“.
4) Texas vs Johnson [491 U. S. 397 (1989)]; Irons/Guitton (Hrsg) May It
Please the Court, 1993, 151ff.
5) Eigene Übersetzung aus dem Verhandlungsprotokoll Texas vs Johnson.
6) „High Court Voids Law Against Burning Flag“, Los Angeles Times,
12. 6. 1990. Präsident Bush Senior trat für einen neuen Verfassungszusatz ein, um das Höchstgericht zu „überstimmen“. Die demokratische
Mehrheit im Kongress hatte Angst, als unpatriotisch abgestempelt zu
werden, wollte aber die Verfassung als solche nicht antasten. Der Kongress verabschiedete in der Folge ein einfaches Gesetz – den Flag Protection Act 1989 –, welcher die Herabwürdigung jeder Fahne der Vereinigten Staaten bei Strafe verbot. Ein auf diesen Act gestütztes Strafverfahren brachte das Höchstgericht erneut zu Fall. In der Folge wurden
wiederholt – ohne Erfolg – Vorlagen für eine Verfassungsänderung in
beiden Häusern des Kongresses eingebracht. Das es sich dabei nicht
um ein rein amerikanisches Phänomen handelt, zeigen die jüngsten Diskussionen in Frankreich: Ein Gesetz vom 23. 1. 2003 verbietet die Herabwürdigung der französischen Flagge unter Androhung einer Strafe
von 7500 Euro (Le Monde, 26./27. 1. 2003, „Le Délit d’outrage à la
Marseillaise laisse la gauche sans voix“; Le Monde, 8. 2. 2003, „Outrageons le drapeau!“).
7) Barron/Dienes, First Amendment Law in a Nutshell (1997), 215. In
West Virginia State Board of Education vs Barnette bezeichnet der US
Supreme Court Symbole als „short cut from mind to mind“.
AnwBl 2004/4
Abhandlungen
Menschen abzuheben. Oftmals war ihr Besitz eine wesentliche Vo-
scheidungsfindung in der Demokratie hervorgehoben, welche die
raussetzung legitimer Herrschaft. Sie wurden dem künftigen Herr-
evolutive Veränderung auf friedlichem Wege ermöglicht.18) Ent-
scher in einem feierlichen Zeremoniell – der Krönung – übergeben.
sprechend steht die politisch relevante Informationsvermittlung
In diktatorischen und autoritären Regimes werden Staatssymbole
nach der Doktrin der preferred fredoms19) unter höchstem verfas-
oft glorifiziert und ihre Herabwürdigung mit strengen Strafen be-
sungsrechtlichem Schutz. Der Einfluss des politischen Liberalismus
legt. ) Auch in modernen, demokratischen Staaten nehmen Ho-
ist dabei deutlich erkennbar.20)
heitszeichen eine zentrale Rolle ein und werden vielfach, mitunter
Für einen weit reichenden Schutzes der Meinungsfreiheit werden
sogar strafrechtlich geschützt.9)
drei wesentliche Gesichtspunkte angeführt.21)
Staatsymbole haben nun die Funktion, ein Gemeinwesen zu ver-
1. Das Grundrecht soll den ungehinderten Fluss von Gedanken
sinnbildlichen, sie sind Ausdruck und Untermauerung der Unab-
und die Konkurrenz auf dem Meinungsmarkt gewährleisten und so
8
hängigkeit einer Nation.10) Sie verwirklichen die „sächlich-symbolische Darstellung einer Gemeinschaft und ihrer Ideale“.11) Durch
solche Identifikationssymbole wird die Geschichte, Kultur und vor
allem die Kontinuität des Staates plastisch vor Augen geführt.
Gleichzeitig entstehen emotionale Bindungen: Das Zusammengehörigkeitsgefühl wird gestärkt und der einzelne Staatsbürger kann
am Erfolg seiner Mitbürger teilhaben (vgl olympische Spiele, Nobelpreise).12) Die hohe emotionale Wirkungskraft der Staatssymbole bringt auch die Gefahr des Missbrauchs durch Manipulation
der Massen mit sich. Ganz offensichtlich wurden Staatsymbole
auch vor diesem Hintergrund – ihrem Potenzial zur psychologischen Lenkung der Menschen – geschaffen.13)
III. Politischer Protest auf dem Marktplatz
der Meinungen
Unter Meinungsfreiheit im Sinne des 1. Zusatzartikels zur amerikanischen Bundesverfassung wird die Möglichkeit verstanden, alle
„Empfindungen, Erkenntnisse und Erlebnisse, die dem Menschen
auf irgendeinem Gebiet menschlicher Gedankenwelt und Tätigkeit
zuteil geworden sind, weiterzugeben, über Geschehnisse und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu berichten und sich mit früher geäußerten Ansichten, mit herrschenden Dogmen und bestehenden oder geplanten Einrichtungen kritisch auseinander zu setzen“.14) In den Schutzbereich dieses Artikels fällt auch der so genannte expressive conduct.15) Dabei handelt es sich um Handlungen mit symbolischem Bedeutungsgehalt. Unter expressive conduct
fällt jedoch nicht jedes Verhalten, mit welchem Gedanken (ideas)
in Verbindung stehen, sondern nur solche, bei denen das kommunikative Element ein entsprechendes Gewicht hat.16) Nach amerikanischer Rechtsprechung trifft dies auf öffentliche Flaggenverbrennungen zu.
In der amerikanischen Verfassungstradition ist die Meinungsfreiheit Ausdruck des Prinzips der begrenzten Reichweite legitimer Regierungsgewalt und des freien politischen Gedankenaustausches.
Die Meinungsfreiheit ist Garantin der Demokratie.17) Die freie Meinungsäußerung schützt vor staatlichen Eingriffen und sorgt dafür,
dass die demokratische Mehrheit den Marktplatz der Meinungen
nicht abschottet oder gar monopolisiert. So hat der Supreme Court
die Meinungsfreiheit wiederholt als Instrument der öffentlichen Ent-
AnwBl 2004/4
8) Oppermann, Kulturverwaltungsrecht (1969), 537; vgl die hemmungslose Verwendung der Staatssymbole in der nationalsozialistischen Diktatur für Propagandazwecke.
9) In den USA (in US vs Eichman für verfassungswidrig erklärte) Flag Protection Act 1989. In Österreich § 248 (2) und § 317 StGB.
10) Oppermann, 141.
11) Zippelius, Allgemeine Staatslehre13 (1999), 47.
12) Ebenda.
13) Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953), 193.
14) Urban, Die Rechtsprechung des Supreme Court der Vereinigten Staaten
von Amerika und der österreichischen Höchstgerichte sowie des EGMR
zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung, Dissertation Wien
(1996), 20.
15) Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, Constitutional Law3, (1996),
1186 ff; Barron/Dienes, 215 ff.
16) „We cannot accept the view that an apparently limitless variety of conduct can be labeled speech whenever the person engaging in the conduct intends thereby to express an idea“. Beispielsweise war das gesetzliche Gebot für Bar-Tänzerinnen, zumindest einen String-Tanga zu
tragen, unter anderem deshalb verfassungskonform, weil es sich bei
diesen Aufführungen nur um „expressive conduct within the outer perimeters of the First Amendment“ handelte [Barnes vs Glen Theatre, Inc.,
501 U. S. 560 (1991)].
17) Urban, 4.
18) Siehe nur Terminiello vs Chicago [337 U. S. 1 (1949)]; United States vs
Carolene Products Company [304 U. S. 144 (1938)].
19) Die Vorstellung, dass den Freiheiten des Ersten Zusatzartikels fundamentale Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund gilt die Vermutung der
Verfassungswidrigkeit für jedes Gesetz, welches diese Freiheiten beschränkt. (Garner, Black’s Law Dictionary7 (1999)); Kentridge,„Freedom of Speech: Is it the Primary Right?“ 45 International and Comparative Law 253, 231; Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, 1073 ff; Urban,
4.
20) In On Liberty beschreibt John Stuart Mill die wesentliche Funktion freier
öffentlicher Diskussion und damit der Meinungsfreiheit wie folgt: „Woher kommt es nun eigentlich, dass im Ganzen innerhalb der Menschheit
ein Übergewicht der vernünftigen Ansichten und des vernünftigen Handelns besteht?“ Wohl daher, dass der menschliche Geist die Fähigkeit
besitzt, „seine Irrtümer durch Erörterung und Erfahrung zu berichtigen
. . . Falsche Meinungen und Gewohnheiten weichen allmählich vor Tatsachen und Beweisen, aber Tatsachen und Beweise müssen, wenn sie
auf den Geist überhaupt wirken sollen, vor ihm ausgebreitet werden.
Unsere bestgegründeten Überzeugungen besitzen keine andere Gewähr als die einer fortwährenden an die ganze Welt gerichteten Einladung, ihre Haltlosigkeit zu erweisen.“.
21) Oppitz, „Freiheit des Ausdrucks – Zwei sprachphilosophische Annäherungen an ein Menschenrecht“ (2002); Kentridge, „Freedom of
Speech: Is it the Primary Right?“.
213
Abhandlungen
fortwährende politische und soziale Veränderung ermöglichen.
seine Tat tastet die Symbolqualität der Flagge in keiner Weise
Dort wird sich die „stärkste“ Meinung – jene, die „der Wahrheit“
an“25). Texas wolle offensichtlich nicht ein Symbol schützen, son-
am Nächsten kommt – gegen die anderen Ideen durchsetzen. )
dern mit Mitteln der Strafrechts ein verehrtes Symbol schaffen. Na-
Dahinter steht die Vorstellung der Wahrheitsfindung durch Diskurs.
türlich hätte der Angeklagte die Stars and Stripes herabgewürdigt,
2. Meinungsäußerung frei von staatlicher Einmischung sei eine un-
aber zerstöre er dadurch wirklich das Symbol? Zwar bringe seine
abdingbare Voraussetzung für eine freiheitlich-pluralistische Ge-
Handlung seinen mangelnden Respekt zum Ausdruck. Der Staat
sellschaftsordnung. Ohne freie Meinungsäußerung gäbe es keine
dürfte aber nicht mit Zwang Respekt für die Nationalflagge einfor-
Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess. Nach dem Ha-
dern.
bermas’schen Prinzip der Volkssouveränität lässt sich jede politi-
Ein Staat hat ein berechtigtes Interesse, seinen Bestand zu sichern.
sche Macht auf die kommunikative Macht der Staatsbürger zurück-
In Österreich wird über § 248 (2) StGG die Herabwürdigung
führen. ) Jede Einschränkung der politischen Meinungsäußerung
eines staatlichen Symbols mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr be-
führt zum teilweisen Versiegen der demokratischen Kommunikati-
straft. Es darf jedoch angezweifelt werden, ob der Bestand eines
onskanäle. Unter solchen Bedingungen kann das demokratische
Staates bereits durch eine Herabwürdigung seiner Symbole be-
Korrektiv nicht voll wirksam werden. )
droht ist. Das Staatsbewusstsein eines gefestigten Staates (die Be-
3. Über Demokratie und Pluralismus hinaus gewinne die Mei-
urteilung könnte bei einem gerade erst entstehenden Staat anders
nungsfreiheit aus Sicht der freien Entfaltung der Persönlichkeit be-
ausfallen) wird durch solche vereinzelte Handlungen nicht ernsthaft
sonderes Gewicht. Der Kantsche Autonomiegedanke behandelt je-
erschüttet. Deshalb ist eine strafrechtliche Reaktion nicht angemes-
des Individuum als gleich zu achtende moralische Instanz. Da-
sen. Solche Handlungen disqualifizieren sich in den Augen der
durch ist der Einzelne zur Mitentscheidung im freien Wettbewerb
meisten Menschen ohnedies von selbst.26)
der Überzeugungen aufgerufen. Dahinter steht die Idee der Men-
Ferner ist es de facto unmöglich, die Benutzung der Flagge staat-
schenwürde. Die Meinung ist eine Verlängerung der menschlichen
lich zu kontrollieren, weil sie auf vielfältige Weise, beispielsweise
Persönlichkeit.
kommerziell verwertet werde. Darüber hinausgehend ist das legi-
22
23
24
time Interesse der Regierung, den Symbolgehalt der Flagge über
IV. Ist der Schutz von Flaggen notwendig
und legitim?
den Schutz jeder konkreten Ausformung bewahren zu wollen,
zumindest fragwürdig. Das Stück Stoff steht in aller Regel nicht im
Eigentum des Staates noch sind die Prinzipien für jene die Flagge
Wohl kann man einige Argumente dafür finden, warum die
steht, geistiges Eigentum der Regierung.27)
Flagge, welche den Staat aufgrund ihrer einzigartigen Stellung
Überhaupt kann man sich die Frage stellen, ob der Staat seinen
über alle politischen, kulturellen und ideologischen Differenzen hin-
Staatsbürgern prinzipiell vorschreiben darf, wie sich gegenüber
weg verbindet, ein schutzwürdiges Symbol darstellt. Aus der Ab-
der Flagge zu verhalten haben? Die Nationalflagge hat wohl für
wägung des kollektiven Rechtsgutes der Flagge mit dem Verfas-
viele Menschen eine gewisse Bedeutung. In einem pluralistischen
sungswert der individuellen Meinungsfreiheit ergibt sich, ob das
Gemeinwesen muss die Nationalflagge jedoch für andere Men-
staatliche Schutzinteresse zwingend ist. Diese Abwägung hat frei-
schen eine andere Bedeutung haben können. Sie haben auch ein
lich im Lichte der Wertmaßstäbe einer demokratisch-freiheitlichen
Gesellschaftsordnung zu erfolgen.
Das in der Außenwelt wahrnehmbare Symbol und das ihm zugrundeliegende Substrat stehen in vielfältiger Wechselbeziehung. Das
Eine kann ohne das Andere nicht existieren. Ein Symbol ohne dahinter stehendem Gedankenkomplex verkommt zur bloßen Sache.
Genauso ist auch der Gedankenkomplex auf das körperliche Symbol angewiesen, da die Gedanken dadurch erst für die Außenwelt„sichtbar“ werden. Der Schutz des Gedankenkomplexes ist
wohl zu vernünftigen gesellschaftlichen Kosten nicht möglich. Ist es
daher zielführend, das Symbol in seiner körperlichen Ausgestaltung zu schützen? Existiert für dessen Schutz ein zwingendes staatliches Interesse?
Dazu meinte der amerikanische Höchstrichter Antonin Scalia: „Inwiefern haben die Handlungen des Beklagten das Symbol zerstört? Seine Handlungen wären vollkommen nutzlos gewesen,
wäre nicht die amerikanische Flagge ein sehr gutes Symbol . . .
214
22) „When men have realized that time has upset many fighting faiths, they
may come to believe . . . that the ultimate good desired is better reached by free trade in ideas – that the best test of truth is the power of the
thought to get itself accepted in the competition of the market. . . . It is
an experiment, as all life is an experiment.“ U.S. Supreme Court Justice
Oliver Wendell Holmes.
23) Habermas, Faktizität und Geltung (1992), 49: „Die Ausübung politischer Herrschaft richtet sich nach und legitimiert sich an den Gesetzen,
die sich die Staatsbürger in einer diskursiv strukturierten Meinungs- und
Willensbildung selber geben“.
24) Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, 1078 ff.
25) Eigene Übersetzung aus dem Verhandlungsprotokoll Texas vs Johnson.
26) Birklbauer, „Entrümpelung des StGB“, juridikum 1/01, 30.
27) Ely, „Flag Desecration: A Case Study in the Roles of Categorization
and Balancing in First Amendment Analysis“, Harvard Law Review, vol.
88, 1505. In diesem Zusammenhang taucht die interessante Frage auf,
ob der Staat die Flagge verfassungsrechtlich über den Umweg des Urheberrechts schützen könnte. Dies ist wohl ebenso zu verneinen, siehe
dazu Kmiec, „In the Aftermath of Johnson and Eichman“, 1990, Brigham Young University Law Review, 577.
AnwBl 2004/4
Abhandlungen
Recht darauf, ihre Meinung zum Ausdruck bringen zu dürfen und
sind am größten. Im konkreten Konfliktfall ist dem höherwertigen
nicht vom Staat bestraft zu werden.
Grundrecht der freien Meinungsäußerung der Vorrang einzuräu-
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auch, ja vor allem dazu
men. Durch eine vereinzelte Flaggenverbrennung wird die Symbol-
da, Meinungen zu schützen, die wir ablehnen, verabscheuen, ja
qualität der Fahne in keiner Weise beeinträchtigt (die Fahne so zu
sogar hassen.28) Es ist für eine Demokratie in aller Regel gesund,
zerstören scheint aussichtslos).31) Es existiert keine verfassungs-
auch solche, „abweichende“ Meinungen auf dem freien Markt der
rechtliche Legitimation, die Menschen durch das Strafrecht zu ei-
Gedanken zirkulieren zu lassen. Demokratiepolitisch ist ein solcher
ner anständigen Behandlung der Flagge zu zwingen.
grundrechtlich geschützter Bereich, wo sich politischer Protest sam-
Natürlich leben wir in einer Welt voller Symbole. Aber selbst ein
meln und zum Ausdruck gebracht werden kann – auch gegen die
so starkes Symbol wie die Nationalflagge reflektiert höchstens die
überwältigende Mehrheit – von eminenter Wichtigkeit. Der demo-
Grundwerte einer Gesellschaft, sie stellt keinesfalls selbst die ge-
kratische Gesetzgeber kann eine Meinung nicht nur deshalb ver-
sellschaftliche Grundordnung dar.32) Würde man diesem Symbol
bieten, weil sie für die Gesellschaft anstößig oder verwerflich ist.
Schutz zuerkennen, unterminierte man dadurch paradoxerweise
Die Meinungsäußerungsfreiheit soll zu Meinungsverschiedenheiten
genau eines jener zentralen Grundrechte, welches die Flagge in ei-
einladen, weil diese gesellschaftlich wünschenswert sind. Zuweilen
nigen Staaten repräsentieren soll. Zwar existiert durchaus ein legi-
kann sie ihre wichtige Funktion dann am besten erfüllen, wenn sie
times öffentliches Interesse, eine entsprechend anständige Behand-
zu Unzufriedenheit mit den herrschenden Zuständen führt.29) Aus
lung der Flagge zu fördern. Das Zurückgreifen auf repressive Mit-
diesem Grund erscheint Zwangspatriotismus im Lichte der Mei-
tel ist ein Eingeständnis der Niederlage im Meinungswettkampf.
nungsfreiheit äußerst problematisch.
Der Königsweg, um die spezielle Rolle der Flagge im Gemein-
Darüber hinaus verbietet Artikel 14 EMRK nach der politischen
schaftsleben sicherzustellen, liegt in der beständigen Überzeu-
Anschauung unsachlich zu differenzieren. Bei einer öffentlichen
gungsarbeit im freien Wettbewerb der Meinungen.
Flaggenverbrennung wird in aller Regel kein individuelles oder kollektives Rechtsgut ernsthaft verletzt. Eine Regelung, welche die Verehrung der Flagge, das Hissen und andere positive Handlungen
erlaubt, während die Herabwürdigung für unzulässig erklärt wird,
verletzt das Verbot der unsachlichen Differenzierung. Es wird nämlich ein Verhalten „nur in einer Richtung“ unter Strafe gestellt. Dem
Handelnden wäre es in diesem Fall nur gestattet, eine Meinung
über das Symbol auszudrücken.30)
V. Ergebnis
Der Staat ist verpflichtet, eine Sphäre der Meinungen zu garantieren, welche von seiner Einmischung frei ist. Meinungsäußerungsfreiheit ist im Allgemeinen weniger schädlich als jede andere soziale Praxis, denn die aggregierten Vorteile für die Gesellschaft
In der Entscheidung West Virginia vs Barnette schrieb der amerikanische Höchstrichter (und spätere Chefankläger der Nürnberger
Prozesse) Jackson für die Mehrheit: „Wer beginnt Dissens zwangsweise zu eliminieren, wird bald dazu übergehen, jene zu eliminieren, die anderer Meinung sind. Zwangsweise Vereinheitlichung
der Meinungen und Gedanken führt einzig und allein zur Einstimmigkeit des Friedhofes.“
28) EGMR 7. 12. 1976, Handyside, EuGRZ 1977, 38.
29) Terminiello vs Chicago [337 U. S. 1 (1949)].
30) Harvin, Texas v. Johnson: „The First And Final Answer To The Flag-Burning Issue“, 34 Howard Law Journal 465, 478; Ely, 1506.
31) Michelman, „Saving Old Glory: On Constitutional Iconography.“
42 Stanford Law Review, 1346.
32) Michelman, 1347.
Drexler
Strafvollzugsgesetz
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AnwBl 2004/4
215
Europa
32. Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche
Die Europäische Präsidentenkonferenz 2004 stand im Zeichen der
unmittelbar bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union.
Generalthema der Gespräche war die „Grenzüberschreitende
Berufsausübung in der EU unter besonderer Berücksichtigung der
neuen Mitgliedstaaten“. Mehr als 250 Teilnehmer, darunter die
Spitzenvertreter der europäischen Rechtsanwaltskammern und
Anwaltsverbände, versammelten sich vom 19.– 21. Februar 2004
in Wien.
Wiener Advokatengespräche 2004 im Palais Ferstel
thema „Multinationale Rechtsanwalts-Gesellschaften / Partnerschaften in der EU“), Dr. Marcella Prunbauer-Glaser („Zulässigkeit
der Berufsausübung von Rechtsanwälten aus Drittländern in der EU
(GATS)“) und Dr. Elisabeth Scheuba („Grenzüberschreitende praktische Ausbildung von Berufsanwärtern in der EU“) haben es übernommen, die von der großen Mehrheit der Teilnehmer retournierten Fragebögen auszuwerten und die Ergebnisse im Rahmen eines
Einführungsreferates zusammenzufassen. Die Ausführungen der
Referenten zu den angeführten drei Spezialthemen finden Sie in
der nächsten Ausgabe des Anwaltsblattes, sowie auch auf der neu
geschaffenen Homepage der Europäischen Präsidentenkonferenz
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Berliner Anwaltvereins an Dr. Fritz
Leon
unter www.e-p-k.at.
Die anschließenden Arbeitssitzungen im Palais Daun-Kinsky und
Traditionell begann die Tagung mit dem gemeinsamen Begrü-
Palais Ferstel, jeweils in einer der drei Konferenzsprachen,
ßungsabend der Stadt Wien und des Österreichischen Rechts-
Englisch, Französisch und Deutsch, wurden von den ÖRAK-Präsi-
anwaltskammertages im Kunsthistorischen Museum. Die bereits
diumsmitgliedern, Dr. Rupert Wolff, Dr. Waltraute Steger und
zahlreich anwesenden Konferenzteilnehmer wurden von Frau
Dr. Gerhard Benn-Ibler geleitet.
Landtagspräsidentin Prof. Erika Stubenvoll und ÖRAK-Präsident
Dr. Gerhard Benn-Ibler begrüßt. Im Rahmen dieser Veranstaltung
wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Leon auch die Ehrenmitgliedschaft des Berliner Anwaltvereins verliehen. Nach dem Abendessen konnten die Kunstschätze des Museums, unter anderem die
Sonderausstellung „Die flämische Landschaft“, besichtigt werden.
Am Freitag, den 20. Februar 2004, hatten die Konferenzteilnehmer ein dichtes Arbeitsprogramm zu bewältigen. Nach Begrüßung
durch die Vorstandssprecherin der Bank Austria Creditanstalt, Frau
Dr. Regina Prehofer, deren Institut durch seine Unterstützung einen
wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tagung leistete, widmete
sich die Konferenz insbesondere der grenzüberschreitenden Berufsausübung.
Erstmals wurden bei den Wiener Advokatengesprächen parallel
Pressekonferenz anlässlich der EPK
tagende Arbeitsgruppen, zu deren Vorbereitung der ÖRAK an die
ausländischen Anwaltskammern Fragebögen übermittelte, gebil-
Erstmals in diesem Jahr gab es im Rahmen der EPK auch ein
det. Die Referenten Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel (zu dem Spezial-
Pressegespräch, zu dem Journalisten eingeladen wurden. ÖRAK-
216
AnwBl 2004/4
Europa
Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler und der für internationale Ange-
die Gelegenheit, internationale Kontakte, aber auch persönliche
legenheiten zuständige ÖRAK-Vizepräsident Dr. Rupert Wolff leite-
Freundschaften zu knüpfen und weiter zu vertiefen. Neben den
ten dieses Gespräch, referierten erst über Ziele und Inhalte der
zahlreichen Konferenzteilnehmern konnte die österreichische
Wiener Advokatengespräche und nahmen dann ausführlich zu
Rechtsanwaltschaft an diesem Abend auch den Herrn Bundes-
den Fragen der Medienvertreter Stellung. Anwesend waren Fach-
minister für Justiz, Dr. Dieter Böhmdorfer und dessen Gäste, die
journalisten der Tageszeitungen „Die Presse“, „Kurier“, „Wirt-
Justizminister der Republik Aserbaidschan und der Republik Bulga-
schaftsblatt“ und „Wiener Zeitung“, eine Journalistin der APA
rien, Fikrat Mammadov und Anton Stankov, begrüßen. Unser Dank
sowie ein Medienvertreter des BM für Wirtschaft und Arbeit. Die
gilt der Uniqa, deren Unterstützung den Empfang in den prachtvol-
Fragen der Journalisten kreisten in erster Linie um die Steuerreform
len Räumlichkeiten des Palais Pallavicini ermöglicht hat.
und die EU-Binnenmarktrichtlinie. Zusammenfassend lässt sich
Am Vormittag des 21. Februar 2004 begrüßte der Herr Bundes-
sagen, dass das Medieninteresse groß war und ein entsprechen-
minister für Justiz die Teilnehmer der Wiener Advokatengespräche
des positives Echo in der Berichterstattung gefunden hat.
persönlich im Palais Trautson. Im Rahmen dieser Einladung wurden
Im Rahmen eines Buffets zu Mittag wurde das von Herrn ao.Univ.-
RA Dr. Helge Jakob Kolrud (Präsident des CCBE im Jahr 2003),
Prof. Dr. Dieter Kolonovits im Rahmen der Schriftenreihe des Lud-
Dr. Guido Held, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwalts-
wig Boltzmann Institutes für Gesetzgebungspraxis und Rechtsan-
kammer, Dr. Peter Posch, Präsident der Oberösterreichischen
wendung erschienene Buch „Anwaltsrecht in EU-Beitrittsländern“
Rechtsanwaltskammer, und Dr. Georg Santer, Präsident der Tiroler
vorgestellt.
Verlagsleiter
Rechtsanwaltskammer, für ihre langjährige, verdienstvolle Tätigkeit
Dr. Wolfgang Pichler, – der Verlag Manz hat die EPK ebenso wie
in der Standesarbeit mit dem Großen Ehrenzeichen für Verdienste
die RDB als Sponsor unterstützt – , wurde das Werk vom Autor prä-
um die Republik Österreich ausgezeichnet.
Nach
einleitenden
Worten
durch
sentiert. Eine Rezension finden Sie auf Seite 261.
Übergabe der Ehrenzeichen im BMJ (vlnr: Böhmdorfer, Kolrud, Held, Santer,
Präsentation des Buches „Anwaltsrecht in EU-Beitrittsländern“ (vlnr: Benn-Ibler,
Posch)
Pichler, Kolonovits)
Glanzvollen Abschluss der 32. Europäischen PräsidentenkonfeBei der gemeinsamen Schlusssitzung wurden die Ergebnisse aus
renz, die mit der Bildung von Arbeitsgruppen neue Wege gegan-
den Arbeitsgruppen besprochen sowie aktuelle Themen, wie bei-
gen ist und damit großen Anklang bei den Teilnehmern gefunden
spielsweise die EU-Binnenmarktrichtlinie, ausführlich diskutiert.
hat, bildete der Juristenball in der Wiener Hofburg. Fotos sowie
Der Tradition entsprechend endete der arbeitsreiche Tag mit einem
weitere Information zur EPK finden Sie auf www.e-p-k.at.
Empfang im Palais Pallavicini. Hierbei bot sich den Teilnehmern
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK
Die 32. Europäische Präsidentenkonferenz wurde unterstützt von:
AnwBl 2004/4
217
Europa
Richtungsweisendes Urteil
des EuGH für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Rechtsanwälte*)
Das Urteil des EuGH1) befasst sich in dem vorliegenden Ersuchen
um Vorabentscheidung mit der Frage, ob eine österreichische Klägerin uneingeschränkt die Kosten ihres österreichischen Rechtsanwalts nach österreichischem Gebührenrecht, den sie mit ihrer
Vertretung vor einem deutschen Gericht beauftragt hatte, und daneben die Kosten ihres zusätzlichen deutschen Prozessbevollmächtigten in dessen Eigenschaft als Einvernehmensanwalt iSd § 24 a
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung2) (BRAGO) erstattet, verlangen kann. Das vorlegende OLG München geht in ständiger Rechtsprechung3) von dem Grundsatz aus, dass eine in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassene Partei, die sich von einem in diesem
Staat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, Anwaltskosten vom Gegner nur in der Höhe verlangen kann, die die Einschaltung eines in Deutschland niedergelassenen Anwalts verursacht
hätte.4) Die Kosten des Rechtsanwalts, mit dessen Einvernehmen
der im anderen Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsanwalt gehandelt hat, hält das OLG in keinem Fall für erstattungsfähig. Das
OLG beabsichtigt mit seinem Ersuchen an den EuGH die Überprüfung der Vereinbarkeit seiner Rechtsprechungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht.
Der EuGH untersucht in seinem Urteil folglich zwei Fragen; zunächst die Frage nach der einschlägigen Gebührenordnung und
den Mehrkosten des ausländischen Anwalts (1.) sowie die Frage
nach der Erstattung der Kosten des Einvernehmensanwalts (2.).
1. Der EuGH lässt in seinem Urteil zunächst die Rechtsprechungspraxis des OLG München unangetastet, allerdings mit anderer Begründung. Danach hat der ausländische Anwalt nur einen Gebührenanspruch bis zu der Höhe, die durch Beauftragung eines deutschen Anwaltes entstanden wären.
Das OLG München zieht zur Begründung die aus § 91 Zivilprozeßordnung (ZPO) folgende Pflicht heran, die Prozesskosten möglichst gering zu halten und sich daher mit einem beim Gericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begnügen zu müssen.5) Der
EuGH begründet seine Entscheidung zunächst mit Art 50 Abs 3
EG, der vorsieht, dass der grenzüberschreitende Dienstleister seine
Tätigkeit im Zielland unter den Voraussetzungen ausüben kann,
welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Art 4 Abs 1 der RL 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (im Folgenden Dienstleistungsrichtlinie)6) konkretisiere dies
für Rechtsanwälte, indem alle im Aufnahmestaat geltenden Bedingungen auf grenzüberschreitende anwaltliche Dienstleistungen Anwendung finden würden. Unter diese Bedingungen falle auch die
218
Erstattung der Kosten des ausländischen Anwalts. Nur dieses Ergebnis trage für die klagende und daher dem Risiko des Unterliegens und der Kostentragung ausgesetzte Partei dem Grundsatz der
Vorhersehbarkeit und folglich dem der Rechtssicherheit Rechnung.7) Bemerkenswert ist die plakative Feststellung des EuGH,
dass Art 4 in seinem Abs 2 im Übrigen vorsehe, „dass bei Ausübung dieser Tätigkeit die Standesregeln des Aufnahmestaats einzuhalten sind.“8) Denn nach dem Wortlaut des Abs 2 hat der
Rechtsanwalt bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Standesregeln
des Aufnahmestaates neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und lässt somit gerade offen, ob
im Falle einer Kollision das Berufsrecht des Aufnahmestaates oder
jenes des Herkunftsstaates zur Anwendung kommen soll.9) Zumindest für die Frage nach der Höhe der erstattungsfähigen Gebühren
hat der EuGH hiermit klargestellt, dass das Recht des Aufnahmestaates Anwendung findet.
2. Zu Recht erklärt der EuGH allerdings die Kosten des Einvernehmensanwalts im Rahmen des § 24 a BRAGO für erstattungsfähig
und statuiert damit eine wegweisende Grundsatzentscheidung.
Die entgegenstehende Rechtsprechungspraxis des OLG München
hält er mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49, 50 EG und der
Dienstleistungsrichtlinie für nicht vereinbar mit der Begründung,
dass für den Rechtsanwalt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung anderenfalls an Attraktivität verliere.10)
Das Argument des OLG, die ausländische Klägerin hätte von vornherein ohne Beauftragung ihres ständigen ausländischen Rechtsanwalts einen inländischen Anwalt mandatieren können, so dass die
Notwendigkeit entfalle, sich des Einvernehmensanwalts zu bedienen, ist in der Tat nicht schlagkräftig. Denn dies bedeutet, dass die
Rechtssuchenden darauf verzichten müssten, auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Rechtsanwälte zurückzugreifen.
*) Erstveröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen 2004, S 31 f.
1) EuGH, Urteil vom 11. 12. 2003-C-289/02 (AMOK).
2) Gesetzeszitate in dieser Anmerkung beziehen sich auf deutsche Gesetze.
3) OLG München, NJW-RR 1998, 1692–1694.
4) Vgl zu weiterer Rsp Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO61, § 91, RdN 224.
5) Vgl OLG München, aaO; BVerfG in NJW 1990, 3073; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO61, § 91, RdN 29 und
48.
6) RL 77/249/EWG des Rates vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl Nr L 78 vom 26/03/1977, S 17 –18).
7) EuGH-Urteil, RdN 30.
8) Vgl EuGH-Urteil, RdN 29.
9) Vgl zur Problematik der Anwendbarkeit mehrerer Berufsrechte Hellwig
in BRAK-Mitteilungen 2/2002, 52ff, der aufgrund der Formulierung in
Art 4 Abs 1 – 4 der Dienstleistungsrichtlinie für die Tätigkeit vor Gericht
und Behörden anders als für die beratende Tätigkeit eine klare Priorität
für das Recht des Aufnahmestaates bei gleichzeitiger Anwendung der
Berufsregeln von Aufnahmestaat und Herkunftsstaat annimmt.
10) EuGH-Urteil, RdN 36.
AnwBl 2004/4
Europa
Diese Rechtsanwälte würden somit in ihrer Dienstleistungsfreiheit
§ 91 Abs 2, Satz 3 ZPO zumindest eine europarechtskonforme
behindert11) und das mit der Dienstleistungsrichtlinie anvisierte
Auslegung.
Ziel, den freien Dienstleistungsverkehr für Rechtsanwälte in Europa
Rechtsanwältin Tanja Struve,
zu ermöglichen und anzuregen, würde ins Leere gehen. Außerdem
Referentin des ÖRAK und der BRAK im Büro Brüssel
wäre der ausländische Mandant in seiner freien Anwaltswahl beeinträchtigt, was noch stärker in Fällen zum Tragen käme, in denen
er und der im Inland zugelassene Rechtsanwalt nicht wie im vorliegenden Fall die gleiche Sprache sprechen.
Des Weiteren begründet auch die auf Art 5 der Dienstleistungsrichtlinie zurückgehende gesetzliche Verpflichtung, einen bei dem
angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt heranzuziehen (§ 28
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)), die Entscheidung des EuGH. Denn dies bedeutet,
dass die durch den Einvernehmensanwalt verursachten Kosten für
eine angemessene Vertretung im Sinne des § 91 Abs 1, Satz 1
Kostenersatz bei Vertretung
einer ausländischen Partei
vor inländischem Gericht
durch ausländischen Rechtsanwalt mit inländischem
Einvernehmensanwalt
ZPO notwenig sind.12) Der Mandant hat mit anderen Worten keine
Wahl, über das Tätigwerden des Einvernehmensanwalts zu ent-
Der EuGH hatte im Rahmen einer Vorabentscheidung mit Urteil
scheiden. Dem EuGH ist auch darin zuzustimmen, dass die unter-
vom 11. 12. 2003 in einem beim Landgericht Traustein anhän-
legene Partei nicht mit überzogenen und unvorhersehbaren Kosten
gig gewesenen Rechtsstreit zu entscheiden, in welchem eine
konfrontiert würde, da diese Kosten in § 24 a BRAGO geregelt
österreichische Firma vertreten durch einen österreichischen
seien.13)
Rechtsanwalt und einen deutschen Einvernehmensanwalt gegen
3. Fazit
eine deutsche Verlagsgesellschaft obsiegt hatte, inwieweit aus
europarechtlicher Sicht die Kosten des österreichischen Rechts-
Die Kostenerstattung des zweiten Anwalts führt zu einer Ungleich-
anwaltes nach dem RATG oder nach der BRAGO und darüber
behandlung im Verhältnis zu einem ausschließlich deutschen Sach-
hinaus die Kosten des Einvernehmensanwaltes nach der BRAGO
verhalt. Innerhalb Deutschlands besteht (mit der Ausnahme der
zu ersetzen waren, und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass
Zulassung beim Oberlandesgericht) keine gesetzliche Verpflich-
die Kosten des österreichischen Anwaltes höchstens nach den
tung mehr, einen am Gerichtsort zugelassenen Rechtsanwalt zu
niedrigeren Sätzen der BRAGO zu ersetzen sind, wohl aber
wählen (§ 78 Abs 1 ZPO). Auch wenn in der Praxis häufig Korres-
auch zusätzlich die Kosten des deutschen Einvernehmensanwal-
pondenzanwälte in Anspruch genommen werden, sind deren
tes.
Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten nur eines
Aus dieser Entscheidung können folgende Folgerungen allgemei-
Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechts-
ner Natur gezogen werden:
anwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs 2, Satz 3 ZPO).
Das Kostenersatzrecht richtet sich als öffentliches Recht nach dem
Sicher wirft dies die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu
Recht des Gerichtsortes.
vernachlässigende Problematik der Inländerdiskriminierung auf.
Diese könnte nur behoben werden, indem entweder die Kosten
des Korrespondenzanwalts in Deutschland zusätzlich zu den Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig werden würden
oder aber die Pflicht europäischer Anwälte zur Inanspruchnahme
eines Einvernehmensanwalts (§ 28 EuRAG) aufgehoben werden
würde. Da die Verwirklichung einer dieser Alternativen nicht zu
erwarten ist, muss die unterschiedliche Behandlung im Lichte des
EuGH-Urteils von den Mandanten in Deutschland wohl hingenommen werden.
Die Entscheidung des EuGH steht jedenfalls der in § 91 Abs 2,
Satz 3 ZPO niedergelegten Regelung in ihrer bisherigen Auslegung entgegen. Im Fall des Einvernehmensanwalts sind nunmehr
die Kosten zweier Rechtsanwälte zu erstatten, die die Kosten eines
Anwalts übersteigen und ohne Wechsel in der Person des Anwalts.
Insofern erfordert diese Entscheidung des EuGH hinsichtlich des
AnwBl 2004/4
Es sind daher im Verfahren vor einem deutschen Gericht die Bestimmungen der BRAGO und nicht des RATG anzuwenden.
Dies berührt nicht die privatrechtliche Frage nach der Höhe des
Honorars zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei, welcher
Honoraranspruch durchaus höher sein kann als der Kostenersatzanspruch, aber eben nicht ersatzfähig.
Soweit ein Einvernehmensanwalt in den Gesetzen des Gerichtsortes vorgesehen ist, gehören aber eben auch die Kosten eines Einvernehmensanwaltes zu den ersatzfähigen Kosten.
Wenn also in Österreich ein deutscher Anwalt im Rahmen des
freien Dienstleistungsverkehrs in einem Zivilprozess eine Partei vertritt, dann sind für den Kostenersatzanspruch seiner Partei gegen11) Vgl EuGH-Urteil, RdN 39.
12) Vgl ebenda.
13) Vgl EuGH-Urteil, RdN 40.
219
Europa
über dem Prozessgegner die Vorschriften der österreichischen ZPO
tes zusätzlich so wie Gerichtsgebühren und Postentgelte gesondert
aber auch des RATG anwendbar und auch die Kosten einer not-
zu vergüten sind, wobei jedoch die Auslagen für den Einverneh-
wendigen Beiziehung eines österreichischen Einvernehmensanwal-
mensanwalt mit 25% der Verdienstsumme einschließlich des Ein-
tes zu ersetzen.
heitssatzes der Höhe nach begrenzt sind.
In einem Zivilprozess in Deutschland steht der von einem österrei-
Soweit überblickbar gibt es diesbezüglich keine veröffentlichten
chischen Rechtsanwalt im freien Dienstleistungsverkehr vertretenen
Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten, wie dies in der Praxis
Partei zwar grundsätzlich ein Kostenersatzanspruch jedoch be-
dann zu handhaben ist.
grenzt der Höhe nach bis zum Anspruch eines deutschen Anwaltes
Gerade wenn der Kostenersatzanspruch eines ausländischen
nach der BRAGO zu.
Rechtsanwaltes bei einem österreichischen Gericht nach dem
Diese Grundsätze erleichtern dem Gericht die Kostenersatzent-
RATG zu berechnen ist, würde sich anbieten, wie beim Streitge-
scheidung, weil das Gericht nur inländisches Recht anzuwenden
nossenzuschlag einen 25%igen Zuschlag für die Beziehung des
und auf die inländische Rechtssprechung Bedacht zu nehmen hat
Einvernehmensanwaltes zu den Kosten des die Partei vertretenden
und die Rechtsanwaltshonorare gleich zu behandeln sind, wie die
Rechtsanwaltes zu verzeichnen und zuzusprechen. Dagegen
Gerichts- und Sachverständigengebühren. Übrigens: Es gibt Leute,
spricht, dass der Einvernehmensanwalt nicht an allen Streitver-
die behaupten, dass zwar die Kostenentscheidung immer von der
handlungen mitteilnehmen muss und dass es sich bei den 25% um
Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist, dass man aber den
einen Höchstbetrag handelt. Dafür spricht aber die Einfachheit der
unterschwelligen Einfluss einer sonst schwierigen Kostenentschei-
Verrechnung bei der Kostenersatzentscheidung, aber eben auch
dung auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht unterschätzen
der Umstand, dass die Beiziehung des Einvernehmensanwaltes
soll.
nicht eine reine Formsache ist, sondern eine ständige Beratung des
Der im freien Dienstleistungsverkehr in einem anderen Staat ein-
ausländischen Rechtsanwaltes durch den Einvernehmensanwalt im
schreitende europäische Rechtsanwalt wird nicht nur sich sondern
Verfahrensbereich deshalb erforderlich ist, weil auch die Verfah-
auch seinen Klienten über die am Gerichtsort geltenden Kostener-
rensbestimmungen einer immer in kürzeren Abständen erfolgen-
satzbestimmungen informieren müssen. Er wird gut daran tun, un-
den Neuregelung unterworfen sind, die wohl der inländische aber
ter Bedachtnahme auf die dort geltenden Kostenersatzbestimmun-
nicht der ausländische Rechtsanwalt kennen muss, es aber auch
gen eine klare Honorarvereinbarung mit seinem Klienten, aber
wesentliche Unterschiede des in- und ausländischen Rechtes betref-
auch mit dem von ihm zu bestellenden Einvernehmensanwalt zu
fend die Fristenberechnung, die Anmeldung von Rechtsmitteln,
treffen.
aber auch den förmlichen Inhalt von Schriftsätzen, angefangen
Das Honorar des österreichischen Einvernehmensanwaltes hängt
von der Mahnklage bis zu Rechtsmittelschriften gibt. Auch die Zu-
intern von der zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vereinba-
stellungen, insbesondere im elektronischen Verkehr, gehen vom
rung ab, für den Kostenersatzanspruch des Klienten hinsichtlich
Gericht an den Einvernehmensanwalt. Für diese letzten Endes
der Kosten des Einvernehmensanwaltes sind die Vorschriften des
auch im Interesse des Gerichtes gelegene ständige Begleitung
RATG maßgebend, die aber eigentlich nur in § 16 RATG vorse-
durch Beratung und Überwachung des einschreitenden Rechtsan-
hen, dass in den Sätzen nach TP 1 bis TP 8 RATG die Kosten der
waltes durch einen Einvernehmensanwalt erscheint ein 25%iger
Beiziehung eines Einvernehmensanwaltes nicht enthalten sind, son-
Zuschlag nicht unangemessen.
dern dass die Kosten der Beiziehung eines Einvernehmensanwal-
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222
AnwBl 2004/4
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und Tagungspauschalen
Information und Anmeldung: AVM
24. April 2004, 9.00 bis 12.30 Uhr
Meine Konfliktgeschichte –
Ort: Golden Tulip Vienna All Suites Modul, 1190 Wien, Peter-
Auswirkungen auf meine Art zu mediieren
Jordan-Straße 78
Referentin: Silvia Draxl-Bartuska
Kosten:
Datum: Samstag, 15. Mai 2004, 9.00 –19.00 Uhr
Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwälte im 1. Jahr
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 –
nach Eintragung gem AGBs (Nachweis!) E 313,50 inkl 10% USt
28
Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen E 627,00 inkl 10% USt,
jeweils inkl Tagungspauschalen
Anmeldeschluss: 1 Woche vor der Veranstaltung
gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AWAK
Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär-
Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00
Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale
Information und Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301
terInnen für drei Halbtage approbiert.
„Ich bin ganz Ohr“
Information und Anmeldung: AWAK, Tel: 01/710 57 22-0
Kommunikation – ein Erlebnis für RechtsanwältInnen
Erfolgreich Verhandeln
Referentinnen: Mag. Beate Danczul, Dr. Margit Steinzer
Datum: 29. und 30. April 2004, jeweils 9.00 bis 13.00 Uhr und
14.00 bis 18.00 Uhr
Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph Wien, 1190 Wien, Sieveringerstraße 4
Trainerinnen: Claudia Mladek und Beate Kolouch
Termin: 3. und 4. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 13.00 und 14.00
bis 18.00
Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph Wien, 1190 Wien, Sieveringerstraße 4
Kosten:
Kosten:
RechtsanwältInnen: EURO 530,00 zuzgl 10% USt.
RechtsanwältInnen: EURO 530,00 zuzgl 10%
RechtsanwaltsanwärterInnen: EURO 440,00 zuzgl 10% USt.
RechtsanwaltsanwärterInnen: EURO 440,00 zuzgl 10% USt
Der Seminarpreis beinhaltet die Seminarunterlagen, Kaffeepausen
inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschalen
und Mittagessen.
Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär-
Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär-
terInnen mit zwei Halbtagen angerechnet.
terInnen mit zwei Halbtagen angerechnet.
Information und Anmeldung: AVM
Information und Anmeldung: AVM
224
AnwBl 2004/4
Die Leidenschaft des Kämpfens –
Einführung in die Grundzüge und Besonderheiten der Wirtschafts-
Mediation in hochstrittigen Situationen
mediation
Referent: Dr. Konrad Peter Grossmann
Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin in Deutschland
Datum: 5. Juni 2004, 9.00 bis 19.00 Uhr
Datum: 24. Juni und 25. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr
Ort: Kirchschlagerhof, 4202 Kirchschlag 48,
Ort: Hotel de France, 1010 Wien, Schottenring 3
Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00
Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale
Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301
Mediation und Gewalt
Referentinnen: Dr. Ursula Ramsauer und Dr. Elisabeth Mühlberger
Termin: 17. und 18. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr
Kosten: EURO 710,00 zuzgl 10% USt
Der Seminarpreis beinhaltet die Seminarunterlagen und Tagungspauschalen
Anmeldung: AVM
„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“
(Hermann Hesse)
Ort: Hotel de France, 1010 Wien, Schottenring 3
Intensivworkshop zur Anfangsphase der Mediation
Kosten: EURO 520,00 zuzgl 10% USt EURO 52,00
Referentin: Mag. Andrea Prokop-Zischka
Bruttopreis EURO 572,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungs-
Datum: Samstag, 26. Juni 2004, 9.00 bis 19.00 Uhr
pauschalen
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 –
Anmeldung: AVM
28
Vom Problem zur Lösung – systemische Interventionstechniken für
die Mediationspraxis
Referentin: Helene Hornich
Datum: Samstag, 19. Juni 2004, 9.00 –19.00 Uhr
Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00
Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale
Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 –
28
AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives
Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00
Verhandeln
Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagespau-
1010 Wien, Tuchlauben 12
schale
Tel:
Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301
[email protected]; www.avm.co.at
01/513 12 01,
Fax:
01/513 12 05,
e-mail:
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AnwBl 2004/4
225
Amtliche Mitteilungen
Burgenland
Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A
der Rechtsanwaltskammer Burgenland
in der Fassung des Beschlusses
der Plenarversammlung vom 12. 12. 2003
b) Rechtsanwaltskammer die vergleichbare Standesorganisation oder Registrierungsbehörde der Rechtsanwälte.
§ 2 Zweck
(1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den
Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen
zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Rechtsanwälte und
deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungs-
§ 1 Begriffsbestimmungen
einrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge ge-
(1) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit einschränkender Zusätze
mäß § 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in
gelten als
der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der
a) Rechtsanwälte: in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 1
am 31. 12. des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in
Abs 1 RAO eingetragene Rechtsanwälte, in die Liste der
die Liste der Rechtsanwälte und die Liste der niedergelassenen
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechts-
europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer einge-
anwaltskammer Burgenland gemäß § 9 EuRAG eingetra-
tragenen Anwälte zu bezahlen.
gene Rechtsanwälte, sowie Personen, die den Beruf als
(2) Die Mittel der Versorgungseinrichtung bilden ein Sondervermö-
Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG,
gen der Rechtsanwaltskammer, das von dieser zu verwalten
Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung
ist. Die Kosten der Verwaltung der Versorgungseinrichtung
angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten
sind aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung zu tragen.
Staaten berechtigt ausüben, jeweils beiderlei Geschlechts
§ 3 Leistungen
b) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von
Rechtsanwälten beiderlei Geschlechts,
c) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder von Rechtsanwälten
d) Beitragsmonat: Kalendermonat, in dem der Rechtsanwalt
zumindest zeitweise in die Liste der Rechtsanwälte oder die
Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der
Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragen ist und für
welchen Beitragspflicht gemäß § 4 Abs 1 besteht,
e) Basisaltersrente: durch die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer in der Leistungsordnung als Altersrente festgesetzter Normbetrag,
(2) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit ausdehnender Zusätze ist
zu verstehen unter
a) Rechtsanwaltskammer: nur die Rechtsanwaltskammer Burgenland,
b) Versorgungseinrichtung: nur die Versorgungseinrichtung
Teil A dieser Kammer,
c) anderen Versorgungseinrichtungen: die Versorgungseinrichtungen Teil A der anderen österreichischen Rechtsanwaltskammern,
d) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte:
nur die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Burgenland.
(3) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
(1) Ein Rechtsanspruch besteht auf folgende gesetzlich vorgesehene Leistungen der Versorgungseinrichtung:
a) Altersrenten
b) Berufsunfähigkeitsrenten
c) Witwenrenten
d) Waisenrenten.
(2) Ein Rechtsanspruch besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung für sonstige Leistungen, wie insbesondere Todfallsbeiträge oder Abfindungen.
(3) Darüber hinaus können aus den Umlagen außerordentliche
Unterstützungen gemäß § 12 Abs 1 dieser Satzung gewährt
werden.
(4) Die Höhe der für die Leistungen nach Abs 1 maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen nach Abs 1 und
Abs 2 ist in der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Leistungsordnung festzulegen, die
unter Bedachtnahme auf gesetzliche Bestimmungen, den Zweck
der Versorgungseinrichtung und die verfügbaren Mittel jeweils
unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nur mit
Rechtswirksamkeit für die Zukunft geändert werden kann.
§ 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht
(1) Zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung
gehören:
a) die Beiträge gemäß Umlagenordnung, wobei beitrags-
raum und die Schweizerische Eidgenossenschaft gilt als:
pflichtig sind:
a) Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer auch die
– Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in
befugte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Ländern,
die Liste der Rechtsanwaltskammer (mit der Einschrän-
die eine solche Eintragung nicht vorsehen;
kung gemäß § 15 ),
AnwBl 2004/4
227
Amtliche Mitteilungen
– Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in
(5) In der Umlagenordnung kann für den Fall, dass Beiträge nicht
die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsan-
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, die Vorschrei-
wälte (mit der Einschränkung gemäß § 15).
bung eines Säumniszuschlages und/oder von Verzugszinsen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in die
jeweilige Liste folgenden Monatsersten.
vorgesehen werden.
(6) Sucht ein Rechtsanwalt um Stundung der Beitragszahlung an,
Sie endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Aus-
sind Stundungszinsen von 2/3 der Zinsen gemäß § 1333
übung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Streichung aus der
Abs 2 ABGB zu entrichten.
Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten.
Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die
Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die
Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung.
b) die der Rechtsanwaltskammer zugekommenen Beträge aus
der Pauschalvergütung gemäß § 47 RAO.
(2) Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen alle sonstigen
Einnahmen, insbesondere
a) Erträgnisse und Zinsen aus angelegtem Vermögen der Versorgungseinrichtung,
§ 5 Wartezeit
(1) Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ist die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten.
(2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt
12 Monate.
Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser und/
oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit
Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt.
(3) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten wird
b) Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen und Personen,
erfüllt:
a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser und/
c) Säumniszuschläge und Verzugszinsen für die verspätete
Entrichtung von Beiträgen.
oder einer anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch
(3) In der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer
insgesamt 10 Jahre;
zu beschließenden Umlagenordnung sind unter Bedachtnahme
b) wenn der Beginn der Wartezeit vor Vollendung des 50. Le-
auf die gesetzlichen Bestimmungen und den gegenwärtigen
bensjahres des Rechtsanwaltes liegt, durch die Eintragung
und künftigen Leistungsbedarf der Versorgungseinrichtung die
gemäß lit a) durch 5 Jahre.
Beiträge der Höhe nach unter Berücksichtigung mittelfristiger
Finanzierungserfordernisse
nach
versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen festzusetzen.
(4) In der Umlagenordnung sind für alle Beitragspflichtigen die
Beiträge gleich hoch zu bemessen, doch kann eine unter-
(4) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten entfällt, wenn
a) die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist
oder
b) wenn der Beginn des ersten Beitragsmonates des Rechtsan-
schiedliche Höhe festgelegt werden für
waltes vor Vollendung seines 40. Lebensjahres liegt, sofern
a) Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzung zur Inan-
die körperlichen und geistigen Gebrechen, die Ursachen
spruchnahme der Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in
für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der
Anspruch nehmen,
b) Beitragspflichtige nach der Dauer ihrer Standeszugehörigkeit,
c) Beitragspflichtige, deren unterschiedliche Belastung im Rah-
Eintragung aufgetreten sind.
(5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des
Todfallsbeitrages muss der verstorbene Rechtsanwalt die War-
men der Verfahrenshilfe in der Bemessung der Beiträge Be-
tezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben.
rücksichtigung findet,
Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Rechtsanwalt
d) niedergelassene europäische Rechtsanwälte,
wobei sich für die in lit d) genannten Personen der Beitrag zu-
a) Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer war,
sammenzusetzen hat aus dem von dem niedergelassenen euro-
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung
päischen Rechtsanwalt in Geld zu leistenden Beitrag und ei-
einer Berufsunfähigkeitsrente nach Antragstellung aber vor
nem Beitragszuschlag zur Abgeltung der von den in die Liste
Zuerkennung der Rente verstorben ist oder
der Rechtsanwälte gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragenen Rechts-
c) im Zeitpunkt seines Todes in die Liste der Rechtsanwälte
anwälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abgedeck-
oder der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen war
ten Leistungen der Verfahrenshilfe.
und der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist.
228
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
(6) Eine Mehrfachberücksichtigung von identen Zeiträumen zur
Erreichung der Wartezeit ist ausgeschlossen.
§ 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente
(1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind:
a) der Erwerb eines Beitragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 5 Abs 2,
b) die Vollendung
des 65. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die vor dem 1. 1.
1949,
des 66. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach
dem 1. 1. 1949 aber vor dem 1. 1. 1959,
des 67. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach
dem 1. 1. 1959, aber vor dem 1. 1. 1969,
des 68. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach
dem 1. 1. 1969
geboren sind und
c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie
d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO das Erlöschen der
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß
§ 34 RAO,
e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und
bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer
der in der Anlage zum EuRAG Art I BGBl I Nr. 27/2000 in
der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in
(4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet
a) durch Verzicht des Rechtsanwaltes auf die Altersrente,
b) durch Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste einer
Rechtsanwaltskammer oder
Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer,
c) durch den Tod des Rechtsanwaltes.
Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem
Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den
Wegfall des Anspruches eingetreten sind.
(5) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, ab dem der
Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die
Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt
vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur
administrative Tätigkeiten gelten.
(6) Berechnung der Rentenhöhe:
a) Rechtsanwälte erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet
wie folgt:
(Anrechenbare) Beitragsmonate
Normbeitragsmonate gem. § 6 Abs 6 lit b
X
Basisaltersrente
einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der
Sofern der Rechtsanwalt aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a) die-
Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsan-
ser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenord-
waltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Her-
nung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu
kunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der
leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen
Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Ein-
nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis
tragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrie-
des zu leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht.
rungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen
Beitragsmonate, in welchen verringerte Beiträge aufgrund
Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte,
einer § 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Be-
f) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo
stimmung der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen
immer.
(2) Vorzeitige Altersrente:
a) Dem Rechtsanwalt steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei,
Satzung zu leisten waren, werden nicht berücksichtigt.
b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt bei einem
Geburtsdatum des jeweiligen Rechtsanwaltes
bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1
vor dem 1. 1. 1949
420
lit b) anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorlie-
am oder nach 1. 1. 1949, aber vor 1. 1. 1959
432
gen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu neh-
am oder nach 1. 1. 1959, aber vor 1. 1. 1969
men.
am oder nach 1. 1. 1969
b) Dem Rechtsanwalt steht bei Inanspruchnahme der vorzeiti-
444
456.
Sie beträgt unabhängig vom Geburtsdatum des jeweiligen
gen Altersrente die sich für den Rechtsanwalt gemäß § 6
Rechtsanwaltes 456,
Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu
sofern der Beginn des ersten durch den jeweiligen Rechts-
errechnende Altersrente gekürzt um 0,4% pro angefange-
anwalt erworbenen Beitragsmonates nach dem Inkrafttreten
nem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu.
dieser Satzung liegt.
(3) Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente beginnt bei Vor-
Als Kalendermonat oder Beitragsmonat werden volle Kalen-
liegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzun-
dermonate gewertet. Eine Zusammenrechnung von Teilen
gen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
von Monaten erfolgt nicht.
AnwBl 2004/4
229
Amtliche Mitteilungen
c) Die dem einzelnen Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Zuerken-
der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine
nung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der
Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Regis-
Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festge-
trierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus
setzten Basisaltersrente nach dem für den jeweiligen Rechts-
allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsan-
anwalt maßgeblichen Multiplikator (Anrechenbare Bei-
wälte; wobei der Nachweis einer durch die Zuerkennung
tragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate) anzupas-
der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zu-
sen, sodass der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Zeitpunkt
gehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht
der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz
des Heimatlandes dies zulässt;
an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisalters-
f) dass der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht
rente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich
das für ihn gem. § 6 Abs 1 lit b) maßgebliche Alter für die
der dem Rechtsanwalt zuerkannte Prozentsatz nach § 18
Abs 2 bestimmt.
(7) Zeiten der Berufsunfähigkeit:
Inanspruchnahme der Altersrente erfüllt.
(2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in § 7 Abs 1
genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähig-
Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die
keit, maximal jedoch für 12 Monate ab Antragstellung zuzuer-
Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäi-
kennen. Nach Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähig-
schen Rechtsanwälte eingetragen, werden die Zeiten des Be-
keitsrente zuerkannt wurde, ist über Antrag,
zuges der Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskam-
a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung für
mer für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6
weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine Ver-
Abs 6 lit a) und § 6 Abs 6 lit b) letzter Satz als Beitragsmonate
eingerechnet.
§ 7 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist:
a) Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeit-
erfolgte oder in Anwendung des lit a) auf 12 Monate erstreckt wurde,
über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente
jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden.
punkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der
Bis zur endgültigen Entscheidung über die dauernde Zuerken-
Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste
nung der Berufsunfähigkeitsrente ist die befristet zuerkannte
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeit-
Berufsunfähigkeitsrente als – unabhängig vom Inhalt der end-
punkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähig-
gültigen Entscheidung – nicht rückforderbare Zahlung zu leis-
keit,
ten. Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet
b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen,
c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und
auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer für die
Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und
d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO der Verzicht auf
die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe
der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist;
e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten oder
Rechtsanwälten, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer
der in der Anlage zum EuRAG, Art I BGBl I Nr. 27/2000 in
der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen
in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben,
230
längerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate,
b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von 12 Monaten
der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, insbesondere unter
Bedachtnahme auf von ihm eingeholte Gutachten. Die Kosten
solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.
(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten
der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch
Sachverständige zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den
Rentenbezug.
(4) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen
Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:
der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des
a) durch Ablauf des Zeitraumes der Zuerkennung,
Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der
b) Verzicht seitens des Rechtsanwaltes,
im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung
c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit,
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, welche in den berufli-
b) nach verstorbenen ehemaligen Rechtsanwälten, die zumin-
chen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt,
dest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer
wo auch immer,
erworben haben.
e) durch den Tod des Rentenbeziehers.
Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für
den Wegfall des Anspruches eingetreten ist.
(6) a) Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmt sich nach
der Altersrente gemäß § 6 Abs 6 lit a) und b) (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) unter Vornahme von
Abschlägen gemäß § 6 Abs 2 lit b). Sofern ein Rechtsanwalt die maßgebliche unterste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente noch nicht erreicht
hat, ist bei der Rentenberechnung die Annahme zugrunde
zu legen, dass der Rechtsanwalt von dem für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente maßgeblichen Zeitpunkt
bis zur Erreichung der für den Rechtsanwalt gemäß § 6
Abs 1 lit b) i V mit § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten
Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre (Zurechnungszeit).
b) Zurechnungszeiten nach lit a) sind nur im Verhältnis der vor
Eintritt des Versicherungsfalles liegenden anrechenbaren
Beitragsmonate zu den vollen Kalendermonaten von der
Vollendung des 32. Lebensjahres der betreffenden Person
bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen,
maximal jedoch im Umfang von 100%. Allfällige Zeiten des
Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente werden dabei weder
wie Beitragsmonate berücksichtigt noch als Kalendermonate mitgerechnet.
(2) Wurde die Ehe der Witwe mit dem verstorbenen Rechtsanwalt
erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Rechtsanwaltes
geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn
a) die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwaltes aufrecht
bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch
aufgehoben war) und
b) die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Rechtsanwalt
weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe Kinder entstammen.
(3) Geschiedenen Ehegatten steht eine Witwenrente nur zu, wenn
a) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder
sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und
b) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
c) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des
Urteiles oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen,
wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder
nach dem Tode des Rechtsanwaltes eine Waisenrente für ein
Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Rechtsanwalt
und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes
Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen
c) Sofern der Rechtsanwalt im Jahr des jeweiligen Bezuges
Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Haus-
der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung in- oder
gemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen
ausländisches Einkommen bezieht, das den Einkunftsarten
Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Rechtsanwaltes
des § 2 Abs 3 Z 1 – 4 EStG idgF entspricht, ist dieses Ein-
geboren ist.
kommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied
(4) Der Anspruch auf Witwenrente beginnt mit dem Ersten jenes
wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit zufließen, bis
Monats, der auf die Antragstellung nach dem Tod des Rechts-
zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 2 lit a) im
Umfang von 50% auf den Rentenanspruch des Rechtsanwaltes anzurechnen.
(7) Bei Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente gilt § 6 Abs 6 lit c) sinngemäß.
anwaltes folgt.
(5) Der Anspruch auf Witwenrente endet mit dem Ende jenes
Monates, in welchem
a) die Witwe sich wiederverehelicht hat,
b) die Witwe verstorben ist,
c) die Unterhaltspflicht des Rechtsanwaltes geendet hätte.
§ 8 Witwenrente
(1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Vorausset-
(6) Der Anspruch auf Witwenrente ruht für die Dauer des Verzichtes mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Witwe für eine
zung gemäß § 5 Abs 5 Witwen
begrenzte Zeit auf den Bezug der Witwenrente ganz oder teil-
a) nach verstorbenen Rechtsanwälten, die zumindest einen
weise zu Gunsten der anderen Versorgungsberechtigten ver-
Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben
zichtet, oder wenn die Unterhaltspflicht des Verstorbenen ge-
haben,
ruht hätte.
AnwBl 2004/4
231
Amtliche Mitteilungen
§ 9 Waisenrente
durch den Verstorbenen der vorzeitigen Altersrente und im
(1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen
Falle einer fiktiven Rentenberechnung nach § 10 Abs 6 der ge-
gemäß § 5 Abs 5 Kindern
mäß dieser Bestimmung errechneten Basis für die Berechnung
a) nach verstorbenen Rechtsanwälten, die zumindest einen
der Witwen- und Waisenrenten nicht überschreiten. Im Falle
Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben
des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen-
haben,
und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages
b) nach verstorbenen ehemaligen Rechtsanwälten, die zumin-
anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen,
dest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer
zu kürzen. Im Falle des Vorliegens unterschiedlicher Basisbe-
erworben haben.
träge für die Berechnung von Witwen- und Waisenrenten ist
(2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag
der Antragstellung nach dem Tode des Rechtsanwaltes folgenden Monatsersten.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente endet
der höchste Basisbetrag für die Berechnung der 100%igen
Grenze heranzuziehen.
(6) a) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Wai-
a) im Falle einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit
senrenten statt des Rentenanspruches des Verstorbenen der
deren Abschluss, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des
fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Ba-
Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat,
sis der von ihm erworbenen Beitragsmonate (allenfalls unter
b) mit dem Letzten des Todesmonats des Kindes,
c) mit dem Letzten des Monats, in welchem das Kind auf die
Waisenrente verzichtet hat,
d) mit dem Letzten des Monats, in welchem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte.
Berücksichtigung von § 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes
zugrunde zu legen.
b) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Todes in die Liste der
Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen und ist er
(4) Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorü-
vor Erreichung der für den Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs 1
bergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die
lit b) maßgeblichen Altersgrenze verstorben, ist für die Be-
Dauer der Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst.
rechnung des fiktiv errechneten Rentenanspruches die Annahme zugrunde zu legen, dass der Rechtsanwalt von sei-
§ 10 Verhältnis der Renten zueinander;
nem Tod bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 1
Höhe der Witwen- und Waisenrenten
lit b) maßgeblichen Altersgrenze beitragspflichtig in die Liste
(1) Altersrenten und Berufsunfähigkeitsrenten schließen einander
der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen
aus
(2) Ansprüche auf Witwenrenten und Waisenrenten stehen nebeneinander im gleichen Rang.
Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre. § 7 Abs 6 lit b)
gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend.
c) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Todes Bezieher ei-
(3) Die Witwenrente beträgt 40% der Altersrente des Verstorbe-
ner Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer,
nen. Weist die Witwe nach, dass sie im Kalenderjahr des
so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente
jeweiligen Bezuges der Witwenrente neben den Witwenren-
zu den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berück-
ten nach der Satzung Teil A und B dieser oder einer anderen
sichtigung von § 6 Abs 7) die Monate des Bezuges einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer jeweils nur in- und aus-
Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß
ländisches Einkommen im Sinne der Einkunftsarten des EStG
§ 6 Abs 1 lit b) folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen.
idgF von weniger als 20% des Rentenanspruches des Verstor-
Im Falle des Ablebens vor diesem Zeitpunkt sind die Mo-
benen bezieht, erhöht sich die Witwenrente um den Differenz-
nate zwischen dem dem Ableben folgenden Monatsletzten
betrag zwischen 20% der Altersrente des Verstorbenen und
und dem Letzten des Monates, in welchem der Verstorbene
dem Einkommen der Witwe im Sinne des EStG auf bis zu 60%
die Altersgrenze gem. § 6 Abs 1 lit b) erreicht hätte, für
der Altersrente des Verstorbenen. Im Falle des § 8 Abs 3 be-
Zwecke der Berechnung der Witwen- und Waisenrente als
trägt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.
Beitragsmonate hinzuzurechnen.
(4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Rechtsanwälten
oder ehemaligen Rechtsanwälten, die am Tag des Inkrafttre-
§ 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend.
tens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben
sind, für Halbwaisen 40%, für Vollwaisen 60% der Altersrente
des Verstorbenen.
(5) Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten darf 100% der
Altersrente, im Falle des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente
232
§ 11 Todfallsbeitrag
(1) Die Leistungsordnung kann die Gewährung eines Todfallsbeitrages vorsehen, auf welchen für die Bezugsberechtigten ein
Rechtsanspruch besteht.
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
(2) Der Todfallsbeitrag gebührt im Falle des Ablebens des Rechts-
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem frü-
anwaltes, der im Zeitpunkt des Ablebens in die Liste der Rechts-
heren Zeitpunkt
anwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
a) der Rechtsanwalt in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer
dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder eines Bezie-
oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
hers einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, der bei Errei-
dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder
chung der Altersgrenze für die Altersrente bzw. der Inan-
b) der Rechtsanwalt im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähig-
spruchnahme der vorzeitigen Alterspension oder der Antrag-
keitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsan-
stellung auf Berufsunfähigkeitsrente in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war.
waltskammer stand.
(2) War ein Rechtsanwalt im Laufe seiner Berufsausübung in die
Rechtsanwaltslisten/Listen
niedergelassener
europäischer
(3) Der Todfallsbeitrag dient zur Deckung der Kosten einer stan-
Rechtsanwälte mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskam-
desgemäßen Bestattung und ist an diejenigen Personen auszu-
mern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen
zahlen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben oder er-
Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebühren-
wiesenermaßen zu zahlen haben. In der Leistungsordnung
den Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der
kann ein angemessener Pauschalbetrag festgelegt werden.
Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamt-
(4) Für den Anspruch auf Todfallsbeitrag ist die Erfüllung einer
zahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen Rechtsan-
Wartezeit nicht erforderlich.
§ 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge
(1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf
Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen
und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an
Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von
den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer
der Verzögerung des Berufseintritts – übermäßige Reduktion
der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b) bewirkt wird.
(2) Die Höhe der Leistungen darf die vergleichbaren ordentlichen
Leistungen nicht übersteigen, kann jedoch betragsmäßig und
zeitmäßig darunter festgesetzt werden, insbesondere auch bis
auf Widerruf.
(3) Für die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzung
kann für Bezieher von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten sowie von Hinterbliebenenrenten ein Pensionssicherungsbeitrag
in Höhe von bis zu 2,5% der jeweils zahlbaren monatlichen
Bruttorente festgesetzt und von den Rentenzahlungen in Abzug
gebracht werden. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages
ist in der Umlagenordnung festzusetzen.
§ 13 Höhe der Leistungen
Die Höhe der für die Leistungen nach dieser Satzung maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen wird durch
die von der Plenarversammlung zu beschließende Leistungsordnung unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gem. § 52 Abs 1 RAO festgesetzt.
waltskammern entspricht
(3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6
lit c) 1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine
Versorgungseinrichtung einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung
durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es
dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die
der Rechtsanwalt bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat.
(4) Die Berechnung der Zeiten erfolgt nach Monaten, wobei Restzeiten von weniger als einem Kalendermonat zu vernachlässigen sind.
(5) Bezieht ein ehemaliger Rechtsanwalt oder dessen Witwe(n)
und/oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern, so erfolgt die Anrechnung
von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c) oder die Berücksichtigung des Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis,
das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch den Rechtsanwalt in Versorgungseinrichtungen von österreichischen Rechtsanwaltskammern erworbenen wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur
Anrechnung bringen.
§ 15 Ausnahmen von der Beitragspflicht
(1) Rechtsanwälte, die gem. § 1 Abs 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragen sind und eine Arbeit
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführen, können für die Dauer der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Beitragspflicht
§ 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme
nach dieser Satzung befreit werden, wenn nach dem Recht des
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über
anderen Mitgliedstaates der Rechtsanwalt einer Pflichtversiche-
die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im
AnwBl 2004/4
rung in einem Altersversicherungssystem unterliegt und
233
Amtliche Mitteilungen
a) die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in dem anderen
Mitgliedstaat 12 Monate überschreitet oder
Bezugsberechtigten unverzüglich der Rechtsanwaltskammer
schriftlich zu melden und erforderlichenfalls zu bescheinigen.
b) die Ausführung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat
(4) Der Verstoß gegen die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Mitwir-
aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorge-
kungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung der Rechtsanwalts-
sehene Dauer von höchstens 12 Monaten überschreitet, es
kammer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bewirkt
sei denn, die Überschreitung beträgt höchstens 12 Monate
und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet sich der Betreffende für die Verrichtung seiner Tätig-
das Ruhen des Anspruches des Berechtigten.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für
das Verfahren.
keit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete
(6) Diese Verfahrensbestimmungen gelten auch für die Verfahren
Stelle erteilt vor Ablauf der vorgesehenen Dauer die Geneh-
betreffend Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistun-
migung zur Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften während der gesamten Dauer der Arbeitsverrichtung.
gen.
(7) Der Leistungsempfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen
zurückzuzahlen, insbesondere, wenn die Leistungen durch un-
(2) Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwaltskammer Bur-
richtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen
genland oder die Liste der niedergelassenen europäischen
zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet wur-
Rechtsanwälte eingetragen sind und ihre selbständige Tätigkeit
den.
gewöhnlich in Österreich und einem oder mehreren anderen
(8) Die Rechtsanwaltskammer darf geschuldete fällige Beiträge
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausüben, können von
und Umlagen jeder Art oder nach Abs 7 rückzahlbare Leistun-
der Beitragspflicht nach dieser Satzung befreit werden, wenn
gen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungs-
sie
leistungen aufrechnen, sofern das Recht auf Einforderung der
a) in einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich wohnhaft
Beiträge, Umlagen und Leistungen nicht verjährt ist. Die Auf-
sind und in dem anderen Mitgliedstaat ihre Tätigkeit zum
rechnung ist bis zur Hälfte der dem jeweiligen Berechtigten
Teil ausüben oder
gegenüber zu erbringenden jeweiligen monatlichen Geldleis-
b) in dem Mitgliedsstaat, in dem sie wohnhaft sind, keine
Tätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat als
tung, hinsichtlich des Todfallsbeitrages bis zur vollen Höhe, zulässig.
Österreich ihre Haupttätigkeit ausüben,
und nach dem Recht des Wohnsitzstaates im Falle der An-
§ 17 Öffentliche Abgaben
wendbarkeit von lit a) und im Staat der Haupttätigkeit im Falle
(1) Alle wie immer gearteten öffentlichen Abgaben, die von den
der Anwendbarkeit von lit b) der Pflichtversicherung in einem
Versorgungsleistungen zu entrichten sind, sind von den Be-
Altersversicherungssystem unterliegen.
zugsberechtigten zu tragen.
(3) Ein Rechtsanwalt, der gemäß Abs 1 und Abs 2 von der Bei-
(2) Die nach der Leistungsordnung festgesetzten Versorgungsleis-
tragspflicht nach dieser Satzung befreit ist, erwirbt trotz seiner
tungen sind Bruttoleistungen einschließlich der davon zu ent-
aufrechten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte während
richtenden öffentlichen Abgaben.
der Dauer der Ausnahme weder Beitragsmonate noch auf die
Wartezeit nach § 5 Abs 2 anrechenbare Zeiten.
(4) Die in Abs 1 – 3 enthaltenen Regelungen gelten auch in den
Beziehungen zu den Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Schweizerischen
Eidgenossenschaft sinngemäß.
§ 16 Verfahren
(1) Die Zuerkennung von Leistungen und die Befreiung von Pflichten nach dieser Satzung erfolgt nur über Antrag.
(2) Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantragt, ist
verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu geben, die für den
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.
(2) Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen
Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen
sind und
a) am 31. 12. 2003 bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer oder unter
Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben und
Versorgungsanspruch erheblich sind, diese erforderlichenfalls
b) 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles ohne
zu bescheinigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwir-
Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsan-
ken.
waltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen wa-
(3) Umstände, welche das Erlöschen oder eine Verringerung des
Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, sind vom
234
ren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben,
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
können als Altersrente 100% der jeweils laut Leistungsordnung
der niedergelassenen Rechtsanwälte einer Rechtsan-
gültigen Basisaltersrente beanspruchen. Die §§ 6 Abs 2 lit a)
waltskammer eingetragen ist und er
und 6 Abs 6 lit a) und lit b) kommen diesfalls nicht zur Anwen-
3. unter Einrechnung der Zeiten, während derer er vor In-
dung. Wurde der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung sei-
krafttreten dieser Satzung in die Liste der Rechtsanwälte
nes 50. Lebensjahres in die Liste dieser oder einer anderen
eingetragen war, oder während derer er vor Inkrafttre-
österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrich-
ten dieser Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente nach
tung eingetragen, so erhöht sich die in § 18 Abs 2 lit a) ge-
der bisher gültigen Satzung bezog, die Bedingung einer
nannte Anzahl der Beitragsmonate auf 120, die in Abs 2 lit b)
Wartezeit von 10 Jahren, im Falle seiner Ersteintragung
genannte Mindestanzahl der Beitragsmonate auf 180.
in die Liste der Rechtsanwälte nach Vollendung seines
(3) a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsun-
50. Lebensjahres einer Wartezeit von 15 Jahren durch
fähigkeit die Wartezeit nach der bisher gültigen Satzung
Eintragung in die Liste dieser oder einer anderen Rechts-
erfüllt haben, im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit
anwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder die
in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen waren
Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte erfüllt.
und die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (bei zu-
Für die Berechnung der Rentenhöhe kommt § 18 Abs 2
mindest durch die Gewährung der Rente bedingtem Ver-
nicht zur Anwendung.
zicht auf die Ausübung der Anwaltschaft) am oder vor dem
31. 12. 2003 beantragt haben, haben Anspruch auf eine
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100% der laut Leistungsordnung jeweils gültigen Basisaltersrente im Falle der
Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des gestellten Antrages.
b) Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nur dann,
wenn der ehemalige Rechtsanwalt wieder in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragen wird, die Voraussetzungen für
die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser
Satzung – allenfalls unter Einrechnung der Zeiten, während
derer er vor Inkrafttreten dieser Satzung in die Liste der
b) Eine aufgrund eines nach Inkrafttreten dieser Satzung ge-
Rechtsanwälte eingetragen war – erfüllt und sofern die kör-
stellten Antrages zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente darf
perlichen und geistigen Gebrechen, die Ursache für die
pro angefangenem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung um
Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach erfolgter
höchstens 0,6% unter der Basisaltersrente liegen, sofern der
Wiedereintragung aufgetreten sind. Bei Berechnung der
Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 in die Liste der Rechtsan-
Rentenhöhe bleiben Beitragsmonate, die der ehemalige
wälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einge-
Rechtsanwalt vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben hat,
tragen war oder am 31. 12. 2003 Bezieher einer Berufsun-
außer Betracht.
fähigkeitsrente nach einer vor dieser Satzung gültigen Satzung einer österreichischen Rechtsanwaltskammer war.
Maßgeblich für die Berechnung der höchstzulässigen Differenz zwischen der Basisaltersrente und der zuzuerkennenden Rente ist in allen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Satzung, aufgrund welcher
erstmals die befristete Zuerkennung der Rente erfolgte.
(4) Für Rechtsanwälte gem. § 1 Abs 1 RAO, deren Berufsbefugnis
gemäß § 34 Abs 1 RAO vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf
Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit und/oder
vor Antragstellung hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente
erloschen ist, gilt:
(5) Die Feststellung der für die Rentenberechnung heranzuziehenden Beitragsmonate erfolgt auch in Ansehung der Zeiten, während derer ein Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war,
nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(6) Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente beträgt
100% der höchstmöglichen Altersrente nach der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen Leistungsordnung.
Sofern einem ehemaligen Rechtsanwalt vor Inkrafttreten dieser
Satzung oder aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Satzung
gestellten Antrages eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in
einer Höhe zuerkannt wurde/wird, die weniger als 100% des
nach der für die Zuerkennung maßgeblichen Satzung höchst-
a) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Beitrags-
möglichen Betrages betrug/beträgt, verändert sich die ihm zu-
monate sind bei Berechnung der Altersrente nach dieser
stehende Rente künftig dergestalt, dass das Verhältnis der an
Satzung nur dann zu berücksichtigen, wenn
ihn zu leistenden Rente zu der nach dieser Satzung festzuset-
1. der ehemalige Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser
zenden Basisaltersrente unverändert bleibt.
Satzung nochmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird und
2. unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls 5 Jahre
ohne Unterbrechung in die Liste der Rechtsanwälte oder
AnwBl 2004/4
(7) Die nach bisherigen Satzungen oder Leistungsordnungen gewährten Versorgungsleistungen bleiben unberührt und erhöhen
sich prozentuell in dem selben Ausmaß wie die Basisaltersrente nach dieser Satzung.
235
Amtliche Mitteilungen
(8) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits
eine Abfindung im Falle seines Verzichtes auf die weitere
geschlossene oder geschiedene Ehen gilt § 8 Abs 2 mit der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder während des Bezu-
Modifizierung, dass das maßgebliche Alter des Rechtsanwal-
ges der Altersrente gewährt wurde, haben die nach dem je-
tes 65 Jahre beträgt und – bei Vorliegen der sonstigen Voraus-
weiligen Rechtsanwalt Bezugsberechtigten keinen Anspruch
setzungen – die Witwenrente bereits dann gebührt, wenn der
auf Todfallsbeitrag nach dieser Satzung.
Altersunterschied weniger als 30 Jahre beträgt, und daß der 5
(12) Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf die Ausübung der
jährige Bestand der Ehe nicht Voraussetzung für die Zuerken-
Rechtsanwaltschaft, Erlöschens der Berechtigung zur Aus-
nung der Witwenrente ist. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens
übung der Anwaltschaft oder Streichung aufgrund eines Dis-
dieser Satzung bereits geschiedene Ehen bleibt das Erforder-
ziplinarerkenntnisses vor Inkrafttreten dieser Satzung auf-
nis einer 15 jährigen Dauer der Ehe nach der bisher gültigen
grund der bisher gültigen Satzung Anspruch auf Bewilligung
Satzung statt der in § 8 Abs 3 lit b) genannten 10 jährigen
der freiwilligen Weiterversicherung hatten, haben auch wei-
Dauer aufrecht.
terhin Anspruch auf Bewilligung der freiwilligen Weiterversi-
(9) a) Ist ein Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 Bezieher einer Altersoder Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer
cherung, sofern die Antragstellung nach der bisher gültigen
Satzung fristgerecht, erfolgt ist/erfolgt.
und wird er nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr in
(13) Die (nach der bisher gültigen Satzung, allenfalls in Anwen-
die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten in Anse-
dung von § 18 Abs 12 dieser Satzung) bewilligte freiwillige
hung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der
Weiterversicherung bewirkt:
Witwen und Waisenrenten die Bestimmungen der bis zum
Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Satzung fort.
b) Hat der verstorbene Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs 2
100% der Basisaltersrente beansprucht oder im Zeitpunkt
seines Todes die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
erfüllt, sind die Witwenrenten für Witwen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung mit dem Rechtsanwalt verheiratet oder von diesem geschieden waren, sowie die
Waisenrenten ebenfalls auf dieser Basis zu errechnen. Liegen die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme von
§ 18 Abs 2 nicht vor, darf bei Ermittlung der Basis für Renten dieser Witwen sowie für Waisenrenten der gem. § 7
Abs 6 lit b) anwendbare Prozentsatz für die Gewährung
von Zurechnungszeiten pro angefangenem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung nur 0,6 Prozentpunkte unter 100% liegen, soferne der Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 in die Liste
einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen
war.
c) Für Witwen, die vor dem 1. 1. 1968 geboren sind, beträgt
die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 – unab-
a) bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der freiwilligen Weiterversicherung, dass dieser so zu behandeln ist,
als ob der freiwillig Weiterversicherte in die Liste der
Rechtsanwaltskammer eingetragen wäre,
b) nach der Wiedereintragung des Rechtsanwaltes die Einrechnung der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung und
der vor dem Verzicht des Rechtsanwaltes, dem Erlöschen
seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate in die Wartezeit
gemäß § 5 und die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der
Errechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 und § 7. Kalendermonate, während derer Beitragspflicht gemäß § 18
Abs 12 besteht, sind demnach Beitragsmonate im Sinne
der Definition gemäß § 1 Abs 1.
c) Wird der ehemalige Rechtsanwalt vor Erreichung des
65. Lebensjahres wieder in die Liste der Rechtsanwälte
eingetragen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung uneingeschränkt.
hängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens –
Wird der ehemalige Rechtsanwalt vor Erreichung des 65. Le-
60% der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Renten-
bensjahres nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte einge-
berechnung nach § 6 Abs 6 lit a – c des fiktiven Renten-
tragen, hat er – unabhängig von seinem Alter im Zeitpunkt
anspruches), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens
des Inkrafttretens dieser Satzung – Anspruch auf 100% der
den geschuldeten Unterhalt.
laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente, sofern er dem
(10) Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und ehemali-
Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach der bisher
gen Rechtsanwälten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
gültigen Satzung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungs-
verstorben sind, gelten in Ansehung der Anspruchsvorausset-
falles erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe
zungen, der Dauer des Anspruches und der Höhe die Bestim-
der Witwen- und Waisenrenten im Falle seines Todes be-
mungen der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Sat-
stimmen sich nach der bisher gültigen Satzung.
zung fort.
(14) a) Die Beiträge der freiwillig weiterversicherten ehemaligen
(11) Sofern aufgrund einer zu einem früheren Zeitpunkt gültigen
Rechtsanwälte gehören zu den ordentlichen Einnahmen
Satzung anstelle eines Todfallsbeitrages dem Rechtsanwalt
der Versorgungseinrichtung gemäß § 4 Abs 1. Die Bei-
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AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
tragspflicht des freiwillig Weiterversicherten beginnt mit
waltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten
dem dem Beginn der Weiterversicherung folgenden Mo-
Veranlagungsüberschüssen ist über den Verrentungsfaktor gemäß
natsersten. Sie endet mit dem dem Ende der Weiterversi-
Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu
cherung folgenden Monatsletzten. Fällt der Beginn der
ermitteln.
Weiterversicherung auf den Monatsersten oder das Ende
(3) Die Witwen-/Witwerrente nach einem verstorbenen Bezieher
der Weiterversicherung auf den Monatsletzten, so beginnt
einer Altersrente beträgt 60% der Altersrente. Die Waisenrente be-
die Beitragspflicht mit dem Beginn der Weiterversiche-
trägt 10%, bei Vollwaisen 20% der Altersrente.
rung und endet mit dem Tag des Endes der Weiterversi-
(4) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gelten § 5 Abs. 1
cherung.
und 2, § 6 Abs. 1 lit a, Abs. 4 lit a und c, § 8 und § 9 Satzung Teil
b) Für Personen, die der Versorgungseinrichtung nur auf
A.
Grund der Bestimmungen über die freiwillige Weiterversicherung angehören, kann in der Umlagenordnung in ana-
§ 4 – Berufsunfähigkeitsrente
loger Anwendung von § 4 Abs 4 eine abweichende Bei-
(1) Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemei-
tragshöhe festgelegt werden.
nen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1
c) Der Beitrag hat sich zusammenzusetzen aus dem von dem
bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge
ehemaligen Rechtsanwalt zu leistenden Beitrag und einem
körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd zur Ausübung des
in Geld zu leistenden Beitragszuschlag zur Abgeltung der
Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die
von den gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragenen Rechtsan-
Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Ab-
wälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abge-
gabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Fest-
deckten Leistungen der Verfahrenshilfe.
stellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.
d) Die Umlagenordnung kann auch vorsehen, dass anstelle
(2) Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die
des Beitragszuschlages für die Leistungen aus der Verfah-
Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr
renshilfe in Ansehung des ehemaligen Rechtsanwaltes
eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten
sich ein anderer gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragener
der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.
Rechtsanwalt verpflichtet, die ansonsten vom freiwillig
(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich
weiterversicherten Rechtsanwalt zu erbringenden Verfah-
auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kont-
renshilfeleistungen zu erbringen.
rolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn
(15) Die freiwillige Weiterversicherung endet:
a) mit Wiedereintragung als Rechtsanwalt,
b) mit Verzicht darauf,
c) bei Nichtbezahlung eines Rückstandes an Beiträgen für
mindestens ein halbes Jahr trotz Mahnung unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens einem Monat.
und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der
Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich
der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht.
(4) Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig.
(5) Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt:
Änderungen der §§ 3, 4, 5, und 12
der Satzung der Versorgungseinrichtung
der Rechtsanwaltskammer Burgenland
Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversorgung auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension
verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse werden durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktor in eine lebenslange Rente umgewandelt.
Teil B: Zusatzpension
Die Änderungen sind in Fettdruck hervorgehoben:
Dieser Teil der Berufsunfähigkeitsrente wird um den gemäß Geschäftsplan errechneten rückversicherten Teil ergänzt. Die Ergänzung erfolgt nur bis zum Erreichen der in der Leistungsordnung vor-
§ 3 – Altersrente
gesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, die bezogen auf das
(1) Altersrenten werden über Antrag Rechtsanwälten oder emeri-
Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird. Die Mindest-Be-
tierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65.Lebensjahres ge-
rufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle einer Ermäßigung des
währt. Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist
jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens
nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente.
der Berufsunfähigkeitsrente oder in einem oder mehreren dem
(2) Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt
Anfall der Berufsunfähigkeitsrente vorhergehenden Jahr(en) auf
der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsan-
den Prozentsatz der Mindestberufsunfähigkeitsrente, der dem Pro-
AnwBl 2004/4
237
Amtliche Mitteilungen
zentsatz des durchschnittlich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht.
a) für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das
folgende Kalenderjahr, oder
b) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus
Im Falle eines Nachkaufes von Versicherungszeiten sind diese entsprechend den erfolgten Einzahlungen zu berücksichtigen.
rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt EUR 36.336,42 oder weniger beträgt.
(6) Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält
Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsan-
60% der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10%, Vollwaisen
waltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen.
20% der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die
Der Antrag gemäß § 12 (4) b ist unter Vorlage des letztgültigen
entsprechenden Bestimmungen der Satzung Teil A.
Einkommensteuerbescheides und/oder einer Gehaltsbestätigung
(7) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Ver-
für das Vorjahr bis 30. 6. eines jeden Jahres für das laufende Bei-
anlagungsüberschusses des Vorjahres.
tragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr. Der Antrag gemäß § 12 (4) a ist innerhalb eines Mona-
§ 5 – Witwen-/Witwerrente nach Ableben eines Aktiven
tes nach Ersteintragung und für das Folgejahr jeweils bis 31. 1.
(1) Die Witwen-/Witwerrente nach einem aktiven Rechtsanwalt
des Folgejahres zu stellen.
errechnet sich wie folgt: 60% der Berufsunfähigkeitsrente, mindes-
(5) Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder
tens jedoch die in der Leistungsordnung festgelegte Mindest-Wit-
freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im
wen-/Witwerrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsan-
In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvor-
waltes errechnet wird.
sorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu
(2) Die Waisenrente beträgt 10%, bei Vollwaisen 20% der Berufs-
befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. 1. eines
unfähigkeitsrente.
jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmun-
Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.
gen der Satzung Teil A.
(6) Kapital und Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus
(4) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Ver-
einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, der Ver-
anlagungsüberschusses des Vorjahres.
sorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selb-
(5) Die Berufsunfähigkeitsrente ist analog zu § 4 (5) auf den
ständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder
Todestag des verstorbenen Rechtsanwaltes zu errechnen.
Dienstgeber übertragen werden, sind dem Pensionskonto gutzuschreiben.
§ 12 – Beiträge
(1) Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leisten-
Umlagenordnung 2004
den Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur
A. Versorgungseinrichtung Teil A
Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (§§ 51 und 53
1. Die Mittel für die Leistungen der Versorgungseinrichtung (Sat-
RAO).
zung der Versorgungseinrichtung, Teil A) werden gemäß
(2) Die eingehenden Beiträge sind zunächst für die Berufsunfähig-
§§ 47 ff RAO durch Pauschalvergütung und durch Beiträge der
keits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden.
Kammermitglieder aufgebracht.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der erstmaligen Eintragung in
2. Jede/r Rechtsanwalt/-anwältin – ausgenommen die in die Liste
die Liste der Rechtsanwälte und endet mit Vollendung des 65. Le-
der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragenen niederge-
bensjahres oder mit dem Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwalt-
lassenen europäischen Rechtsanwälte hinsichtlich der Umlagen
schaft gemäß § 34 RAO. Der Beitrag ist in vier gleichen Raten, je-
betreffend Versorgungseinrichtung Teil A – hat für die Versor-
weils am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. eines jeden Jahres zur Zah-
gungseinrichtung unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Be-
lung fällig. Für den Fall der Eintragung bis einschließlich 15. eines
stimmungen und den gegenwärtigen und künftigen Leistungsbe-
Kalendermonates ist der gesamte auf ein Monat entfallende Bei-
darf der Versorgungseinrichtung und unter Berücksichtigung
trag zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall der Vollendung des
mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungs-
65. Lebensjahres bzw des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsan-
mathematischen Grundsätzen folgenden Beitrag für das Jahr
waltschaft nach dem 15. eines Kalendermonats.
2004 zu zahlen:
EUR
(4) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf den in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, welcher mindestens
a) Rechtsanwälte/-innen, die bis zum 31. 12. des
2/5 des ordentlichen Beitrages zu betragen hat, reduziert werden,
Vorjahres das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet
und zwar:
haben,
238
2.180,–
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
b) Rechtsanwälte/-innen, die erstmals nach Voll-
Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschrei-
endung ihres 50. Lebensjahres eingetragen wor-
bung hat keine aufschiebende Wirkung.
den sind, wenn diese Eintragung nach dem 1. 1.
1974 erfolgt ist
c) alle übrigen Rechtsanwälte/-innen
8. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrich5.400,–
tet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem Bei-
4.920,–
tragsschuldner ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 18,–
3. Rechtsanwälte/-innen, die am 1. 1. des Beitragsjah-
vorzuschreiben.
res ihr Pensionseintrittsalter gemäß § 6 (1) lit. b) der
9. Eine Ermäßigung oder Abschreibung des Beitrages zur Versor-
Satzung VE Teil A NEU vollendet haben und deren
gungseinrichtung (Teil A) ist ausgeschlossen. Eine Stundung
Wartezeit gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung VE Teil A
kann in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, ins-
NEU zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war,
können einen Antrag stellen, den Betrag auf
besondere bei längerer gesundheitlicher Behinderung, sowie
72,–
bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen,
herabzusetzen.
durch den Ausschuss gewährt werden. Eine Stundung ist auch
Von einem auf Verminderung der Beitragsleistung ge-
bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich.
richteten Antrag kann nachträglich nicht mehr abgeB. Versorgungseinrichtung – Teil B/Zusatzpension NEU:
wichen werden.
Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch ge-
1. Die Mittel der Leistungen aus der Versorgungseinrichtung
macht, so hat der/die betreffende Rechtsanwalt/
(Teil B) werden durch Beiträge der Kammermitglieder und Ver-
Rechtsanwältin
anlagungsergebnisse aufgebracht:
EUR
a) im Falle der Weitererbringung der Leistungen in
der Verfahrenshilfe, wozu sich der/die Betref-
a) Der Beitrag beträgt
fende binnen 6 Wochen ab Erreichen des Pensi-
b) Der ermäßigte Beitrag gemäß § 12 (4) der Satzungen (Teil B) beträgt
onseintrittsalters schriftlich der Rechtsanwaltskam-
4.000,–
1.600,–
mer gegenüber zu verpflichten hat, welche Erklä-
Von den Beiträgen gemäß lit a) und b) werden 2004 Verwal-
rung jedoch jederzeit mit Wirksamkeit zum nach-
tungskosten in der Höhe von EUR 24,35 pro Rechtsanwalt/
folgenden Jahreswechsel rückgängig gemacht
Rechtsanwältin p. a. und 0,6% des Beitrages (zuzüglich Um-
werden kann, den zutreffenden Betrag nach
satzsteuer) in Abzug gebracht. Die Verwaltungskosten in Höhe
Punkt 2
von EUR 24,35 werden auf Basis des VPI 96 per 1. 1. eines
b) andernfalls den Beitrag nach Punkt 4.
jeden Jahres valorisiert, Ausgangsbasis 1/98. Vor der Gut-
zu leisten.
schrift auf dem Pensionskonto werden die Prämien für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversicherung gemäß
4. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die in die Liste
Geschäftsplan in Abzug gebracht.
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
2. Rechtsanwälte/innen, die nur während eines Teiles des Bei-
eingetragen sind, haben bei Befreiung von Leistungen in der Verfahrenshilfe
8.100,–
tragsjahres in der Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland
zu leisten.
eingetragen sind, haben nur den für den Zeitraum ihrer Eintra-
5. Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die gemäß den Bestim-
gung entsprechenden Teil des Beitrages zur Versorgungsein-
mungen der Geschäftsordnung von Leistungen in der Verfah-
richtung zu bezahlen. Für den Fall der Eintragung bis ein-
renshilfe befreit sind, werden auf die Dauer dieser Befreiung
schließlich 15. eines Kalendermonates ist der gesamte auf ein
ohne späteren Anspruchsverlust keine Zuschläge (pro-Kopf-An-
Monat entfallende Beitrag zu entrichten. Für den Fall der Eintra-
teil aus der Pauschalvergütung) auferlegt.
gung ab dem 16. eines Kalendermonates beginnt die Beitrags-
6. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden
pflicht mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten. Rechts-
Monatsersten und endet mit dem dem Erlöschen der Berechti-
anwälte/innen, die während des Kalenderjahres die Pensions-
gung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Strei-
grenze erreichen, haben ebenso nur den auf den Zeitraum vor
chung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechts-
Erreichung des Pensionsanspruches entfallenden Teil des Beitra-
anwälte folgenden Monatsletzten. Im übrigen wird auf die Be-
ges zur Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Für den Fall der
stimmung der Satzung der VE Teil A NEU § 4 iVm § 15 verwie-
Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des Erlöschens oder
sen.
Ruhens der Rechtsanwaltschaft nach dem 15. eines Kalender-
7. Die Vorschreibung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung erfolgt durch den Ausschuss mit Beschluss. Die Beiträge sind in
vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar je am 1. 2.,
1. 5., 1. 8. und 1. 11. 2004.
AnwBl 2004/4
monates ist der gesamte auf ein Monat entfallende Beitrag zu
entrichten.
3. Die Vorschreibung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung
Teil B erfolgt durch den Ausschuss mit Beschluss. Die Beiträge
239
Amtliche Mitteilungen
sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar je am
1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. 2004.
6. Für Sterbefälle ab dem 1. 1. 2004 beträgt der Todfallsbeitrag
EUR 10.900,– abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes,
Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.
mindestens jedoch EUR 3.000,–.
7. Die Mindestansprüche gemäß § 52 Abs. 1 RAO bleiben unbe-
4. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrich-
rührt.
tet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem Beitragsschuldner ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 18,–
vorzuschreiben.
B. Versorgungseinrichtung Teil A / NEU
I. Adressatenkreis
5. Für den Teil B der Versorgungseinrichtung (Zusatzpension neu)
Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung gelten ab 1. 1.
gelten ausschließlich die in § 12 der Satzung, Teil B, vorgese-
2004 für alle in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechts-
henen Herabsetzungs- und Befreiungsmöglichkeiten.
anwälte/-innen – soweit nicht § 18 der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil A NEU (Übergangsbestimmungen) zur Anwen-
C.
dung kommt – sowie für alle in die Liste dieser Rechtsanwalts-
1. Solange keine neue Umlagenordnung von der Plenarversamm-
kammer eingetragenen europäischen niedergelassenen Rechtsan-
lung beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser Umlagenordnung auch für die Folgejahre.
2. Mit der Vollziehung dieser Umlagenordnung ist der Ausschuss
der Rechtsanwaltskammer Burgenland betraut.
wälte.
II. Basisaltersrente
Die Basisaltersrente beträgt unter Berücksichtigung mittelfristiger
Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gemäß § 52 (1) RAO ab 1. 1. 2004
Leistungsordnung 2004
EUR 1.970,–
A. Versorgungseinrichtung Teil A / ALT
III. Leistungen
I. Adressatenkreis:
1. Voraussetzung und Höhe regeln sich nach
Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung Teil A ALT finden
a. Altersrente und vorzeitige Altersrente
§6
Anwendung auf
b. Berufsunfähigkeitsrente
§7
a) alle bereits existierenden Leistungsempfänger
c. Witwenrente
§8
b) alle Rechtsanwälte gemäß § 18 der Übergangsbestimmungen
d. Waisenrente
§9
der VE Teil A NEU, die eine entsprechende Option abgegeben
haben.
e. Verhältnis der Renten zueinander/
Höhe der Witwen- und Waisenrenten
§ 10
der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU.
II.
Nachstehende Leistungen (Renten) für Anspruchsberechtigte (ausgenommen die in die Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland
eingetragenen europäischen Rechtsanwälte oder deren Hinterbliebene) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 47 – 54 RAO und
nach Maßgabe der jeweils gültigen, von der Plenarversammlung
beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil A ALT
werden für 2004 wie folgt festgesetzt
2. Außerordentliche Leistungen (§ 12 VE Teil A NEU)
Der Ausschuss kann auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen
notwendigen Voraussetzungen gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintrittes –
EUR
übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7
1. Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
1.970,–
Abs 6 lit b bewirkt wird.
2. Witwen-/Witwerrente
1.182,–
Die Höhe der Leistungen darf die Höhe der Basisrente jeden-
788,–
falls nicht übersteigen, kann jedoch betrags- und zeitmäßig da-
3. Halbwaisenrente
4. Vollwaisenrente
1.182,–
5. Sind nach dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zwei oder
runter festgesetzt werden.
3. Todfallsbeitrag (§ 11 VE Teil A NEU)
mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
Für Sterbefälle ab dem 1. 1. 2004 beträgt der Todfallsbeitrag
vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für die An-
EUR 10.900,– abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes,
spruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die
mindestens jedoch EUR 3.000,–
der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin selbst Anspruch hätte. In-
Die Antragsberechtigung sowie der Kreis der Leistungsempfän-
nerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die ein-
ger nach deren Ableben ein Anspruch auf Gewährung eines
zelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
Todfallsbeitrages entsteht, regelt sich nach § 11 VE Teil A NEU.
240
AnwBl 2004/4
Amtliche Mitteilungen
C. Versorgungseinrichtung Teil B (Zusatzpension NEU)
einem oder mehreren dem Anfall der Berufsunfähigkeitsrente
Die Leistungen für Anspruchsberechtigte nach Maßgabe der je-
vorhergehenden Jahr(en) auf den Prozentsatz der Mindest-
weils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung
Berufsunfähigkeitsrente, der dem Prozentsatz des durchschnitt-
der Versorgungseinrichtung, Teil B, errechnen sich wie folgt:
lich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt
1. Basis der Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist
der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht.
die Summe der auf dem Konto des Rechtsanwaltes/der Rechts-
2. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Rente des/der
anwältin gutgeschriebenen Beiträge und erzielten Veranla-
Rechtsanwaltes/ Rechtsanwältin, die dieser/diese zum Zeit-
gungsergebnisse. Die Höhe der Rente bestimmt sich jährlich
punkt seines/ihres Ablebens bezogen hat oder als Aktiver/
aufgrund der genehmigten Abschlüsse.
Aktive im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl. §§ 3,
Je nach Eintrittsalter in die Zusatzpension wird – Zahlung der
Erstprämie vorausgesetzt – folgende Mindestrente im Falle der
4, 5 der Satzung, Teil B).
3. Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen
Berufsunfähigkeit grundsätzlich festgelegt:
20% der bezogenen Rente, im Falle des Todes eines/einer
Eintrittsalter/Lebensjahr
Aktiven für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen 20% der fiktiven
Mindestrente/Jahr
EUR
Berufsunfähigkeitsrente.
4. Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40% der auf den Kon-
30
8.720,74
31
8.430,05
32
8.139,36
33
7.848,67
34
7.557,98
35
7.267,29
36
6.976,60
37
6.685,90
38
6.395,21
39
6.104,52
40
5.813,83
41
5.523,14
42
5.232,45
43
4.941,76
44
4.651,07
45
4.360,37
46
4.069,68
D.
47
3.778,99
1. Rechtsanwälte, die nach den Bestimmungen der Versorgungs-
48
3.488,30
einrichtung, Teil A (ALT und NEU) eine Alters- oder eine Berufs-
49
3.197,61
unfähigkeitsrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen
50
2.906,92
nach dem Bundespflegegeldgesetz.
51
2.616,23
2. Die Auszahlung aller kammereigenen Pensionsleistungen er-
52
2.325,53
folgt 14 x p. a., jeweils am Letzten eines jeden Monates im
53
2.034,84
voraus für den Folgemonat, zum ersten Mal am Letzten des
54
1.744,15
Monates, in dem der Versorgungsfall eintritt, ausgezahlt, die
55
1.453,46
13. Rente am 31. Mai, die 14. Rente am 30. November eines
56
1.162,77
jeden Jahres.
57
872,08
3. Solange keine neue Leistungsordnung (Teil A und Teil B der Sat-
58
581,39
zung der Versorgungseinrichtung) von der Plenarversammlung
59
290,70
beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser Leistungsord-
Diese Mindest-Berufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle
einer Ermäßigung des jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens der Berufsunfähigkeitsrente oder in
AnwBl 2004/4
ten des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse, mindestens das
10-fache der jährlichen Mindestwitwen-/Witwerrente (gemäß
§ 6 der Satzung, Teil B). Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO
beträgt die Abfindung 40% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse.
5. Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens
50% der auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse (gemäß
§ 7 der Satzung, Teil B).
6. Die gemäß Teil B der Satzung auszuzahlenden Renten werden
um die jährlichen Verwaltungskosten gekürzt.
nung auch für die Folgejahre.
4. Mit der Vollziehung dieser Leistungsordnung ist der Ausschuss
der Rechtsanwaltskammer Burgenland betraut.
241
Amtliche Mitteilungen
Änderungen der Liste
Wien
Straße 1 d, zum mittlerweiligen Stellvertre-
Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen
ter bleibt aufrecht.
Beendigung des beim Disziplinarrat an-
Infolge Abwesenheit des Mag. Michael
hängigen Disziplinarverfahrens verhängt
Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskam-
Löb, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Maria-
worden ist.
mer Wien wird gemäß § 70 Abs 1 DSt
hilfer Straße 1 b, wird gemäß § 34 Abs 4
kundgemacht, dass über Mag. LÖB Mi-
RAO Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in
chael, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma-
1060 Wien, Mariahilfer Straße 1 d, von
riahilfer Straße 1 b, mit Beschluss des Dis-
Amts wegen zum mittlerweiligen Stellver-
ziplinarrates der Rechtsanwaltskammer
treter bestellt.
Wien vom 6. 2. 2004 zu D 22/04 ge-
Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskam-
Beschlüsse
Die Bestellung des Dris. Gerd Höllerl,
Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer
Straße 76/10, zum mittlerweiligen Stellvertreter bleibt aufrecht.
Infolge
Abwesenheit
des Dr. Gerhard
Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma-
mäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit d) DSt
mer Wien wird gemäß § 70 Abs 1 DSt
die einstweilige Maßnahme der vorläu-
kundgemacht, dass über Dr. ECKERT Ger-
figen Untersagung der Ausübung der
hard, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma-
Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen
riahilfer Straße 1 b, mit Beschluss des
Beendigung des beim Disziplinarrat an-
Disziplinarrates der Rechtsanwaltskam-
hängigen Disziplinarverfahrens verhängt
mer Wien vom 6. 2. 2004 zu D 22/04
worden ist.
gemäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit d) DSt
Weitere Änderungen der Liste entneh-
Die Bestellung des Dris. Rainer Kornfeld,
die einstweilige Maßnahme der vorläufi-
men Sie bitte den Kundmachungen auf
Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer
gen Untersagung der Ausübung der
www.rechtsanwaelte.at.
riahilfer Straße 1 b, wird gemäß § 34
Abs 4 RAO Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt
in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/10,
von Amts wegen zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt.
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haben die Möglichkeit, an Seminaren des renommierten Program
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das für M & As relevante Recht vermittelt und vertieft. Für alle Blö-
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Masterprogramm Executive M. B. L.-HSG
der
Universität
St. Gallen vermittelt fundierte praxisrelevante Kenntnisse im Inter-
cke gilt, dass modernste transaktionsorientierte Lehrmethoden zur
Anwendung kommen.
nationalen und Europäischen Wirtschaftsrecht. Gemessen an den
Bedürfnissen der Praxis kommt dieser Bereich in der universitären
Ausbildung viel zu kurz. Auch für österreichische Juristinnen und Juristen, die Unternehmen beraten wollen, sind Kenntnisse im europäischen und internationalem Wirtschaftsrecht heute ein Muss.
Nicht nur global players, sondern auch Unternehmen, die sich auf
dem nationalen Markt behaupten wollen, müssen bei ihren Entscheidungen internationales Wirtschaftsrecht beachten. Dabei ist
die Internationalisierung des Rechtes nicht nur eine potenzielle Haftungsfalle für den Rechtsanwalt, sondern es bietet zugleich beachtenswerte Chancen für seine Mandanten.
Der Zusatz „Executive“ bringt zum Ausdruck, dass der Mastertitel
auch berufsbegleitend erworben werden kann. Dies ist von besonderem Interesse für Konzipienten, die mit dem Berufseinstieg nicht
abwarten wollen, sich aber gleichwohl weiterqualifizieren möchten.
Der Inhalt des Masterprogrammes
Eines der Hauptmerkmale des St. Galler Masterstudiums ist die
Zweiteilung in Präsenzveranstaltungen und ortsunabhängiges
Selbststudium: Innerhalb von 16 Monaten finden acht einwöchige
Studienblöcke und drei optionale Zusatzblöcke statt. Zu den Blöcken treffen die Studierenden an verschie-denen Orten in der Welt
zusammen. Dazu zählen die Studienorte St. Gallen, Genf, Austin/
Texas, Wien, Frankfurt, Vaduz, New York (NYU), Cambridge/
Mass. (Harvard University), Luxemburg und Vaduz. Diese Studien-
Das Lernen von der „flying faculty“ plus mediengestütztes Selbststudium
Anders als übliche Studienprogramme operiert Executive M. B. L.HSG nicht mit ohnehin präsenten Lehrkräften eines akademischen
Ausbildungsbetriebes, sondern ist dem Prinzip der flying faculty
verpflichtet. Die flying faculty besteht aus sorgfältig ausgewählten
Spezialisten, die die Probleme des Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechtes aus erster Hand kennen. Neben europäischen und amerikanischen UniversitätsprofessorInnen handelt es
sich um VertreterInnen und MitarbeiterInnen der Europäischen
Kommission, des EG-Ministerrates, der Gerichte der Europäischen
Gemeinschaften, des EFTA-Gerichtshofes und der WTO, sowie um
PraktikerInnen aus Anwaltschaft, Wirtschaft, Justiz und Verwaltung. Ihnen allen ist gemein, dass sie die aktuellen und relevanten
Fragen nicht (nur) aus Büchern und Fachzeitschriften, sondern aus
ihrer eigenen Praxis kennen. Der professionelle Hintergrund der
Dozenten ist Garant zugleich für Aktualität und Praxisnähe.
Außerhalb der Blöcke bereiten die Studierenden die Lerninhalte
der Blockveranstaltungen gezielt in einem geführten und kontrollierten Selbststudium vor. Die dafür erforderlichen Materialien werden in aufbereiteter Form über die eigene Datenbank online bereitgehalten. Um das mediengestützte Selbststudium zu vereinfachen,
arbeitet Executive M. B. L.-HSG mit einer multimedial Lehr- und Lernplattform der neuesten Generation.
orte haben regelmäßig einen besonderen Bezug zu den dort
Weitere Merkmale des Masterstudiengangs sind die bikontinen-
behandelten Rechtsgebieten. Nicht ganz unähnlich Kästners „Flie-
tale Ausrichtung auf Europa und die USA sowie die Internationali-
gendem Klassenzimmer“ wird den Studierenden Gelegenheit ge-
tät von Studierenden und Dozierenden.
geben, mit den Protagonisten der weltweit maßgeblichen Institu-
Zulassungskriterien sind die akademische und berufliche Qualifika-
tionen und Unternehmen zu sprechen und die kulturellen und insti-
tion sowie die persönliche Eignung der InteressentInnen für das
tutionellen Besonderheiten vor Ort kennen zu lernen, ähnlich wie
Masterprogramm. Executive M. B. L.-HSG setzt ein überdurch-
manche Anwälte sich die Produktionsstätten ihrer Mandanten an-
schnittliches Engagement voraus und richtet sich an qualifizierte
sehen.
und belastbare InteressentInnen. Die Studierenden werden nach
Der Block in Genf beispielsweise findet am Sitz der World Trade
dem bewährten St. Galler Modell in ein soziales und berufliches
Organization statt und befasst sich mit Trade Law und Intellectual
Kontaktnetz eingebunden. Bekanntschaften, Freundschaften, aber
244
AnwBl 2004/4
Berichte
auch der fachliche Austausch überdauern das Studium und werden
Nach Angaben von Personalentscheidern führender Kanzleien
in der internationalen Executive M. B. L.-HSG Alumni-Vereinigung
können die Absolventen ihre Karrierechancen mit dem Abschluss
weiter gepflegt.
des Executive M. B. L.-HSG deutlich steigern. Der Wert des Programmes zeigt sich auch dadurch, dass zahlreiche Unternehmen
und Kanzleien in der Vergangenheit bereit waren, ihre Mitarbeiter
Die Steigerung der Karrierechancen
finanziell und durch Freistellungen bei ihrem M.B. L.-Masterstu-
Die Universität St. Gallen ist eine der führenden Wirtschaftsuniver-
dium zu unterstützen.
sitäten Europas. Mit diesem Ruf gehen Ansprüche und Erwartun-
Der nächste Lehrgang beginnt am 28. 6. 2004. Unverbindlich
gen einher, denen nur mit einem profilierten Programm in Lehre,
kann eine Informationsmappe angefordert werden. Weitere Ein-
Forschung und Weiterbildung zu entsprechen ist. Das Programm
zelheiten zum Masterstudiengang Executive M. B. L.-HSG sind er-
wird geleitet von Prof. Dr. Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-
hältlich auf der Webseite: http://www.mbl.unisg.ch sowie per Te-
Gerichtshofes und Prof. DDr. Juliane Kokott LL. M. (Am. Univ.)
lefon 0041 71 224 2616 und Fax 0041 71 224 2611.
S. J. D. (Harvard), Generalanwältin am EuGH. Das Wirtschafts-
Wenngleich ich hier die Kollegenschaft von dieser aktuellen und
recht ist seit jeher ein Lehrbereich, der die Universität St. Gallen
interessanten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeit informieren
auszeichnet. Wer diesen von der Universität St. Gallen (HSG =
wollte, zeigt die Erfahrung, dass dieses Studium nicht nur Anwäl-
Hochschule St. Gallen) verliehenen akademischen Grad erlangt,
ten sondern auch künftigen Spitzenmanagern in der Wirtschaft
profitiert erfahrungsgemäß erheblich von dem hervorragenden Ruf
dringend zu empfehlen ist.
dieser Universität.
Georg Gorton, Klagenfurt
Würth/Zingher/Kovanyi
Miet- und
Wohnrecht
21. Auflage
„Wer wohnrechtlichen Rat sucht, kommt an
diesem Buch nicht vorbei.“
(Anton Schwarz, ÖJZ)
• Mietrechtsgesetz samt alten
Mietzinsvorschriften
• Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz mit
Verordnungen
• Wohnungseigentumsgesetz 2002 mit Vergleich zum WEG 1975 und
erweitertem Anmerkungsteil
• praxisorientierte Kommentierung mit der gesamten derzeit relevanten Rechtsprechung zu den drei Hauptgesetzen
• alle wichtigen Mietzins- sowie sämtliche einschlägigen
Nebenvorschriften
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Der Standard
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Kommentar
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für den Prak
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2004. XXXII, 1.300 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 3-214-13225-3
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AnwBl 2004/4
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245
Veranstaltungen
Unternehmensrecht –
Seminarankündigung
28. April
Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen
Dach-
Unternehmenssteuerrecht: der EuGH als Motor der
geschoss
Harmonisierung – EuGH 6. 6. 2002, Rs C-436/00, X
und Y/Riksskatteverket (grenzüberschreitende Anteils-
Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt ohne gesellschaftsrechtliche
einbringung), BFH-Urteil vom 29. 1. 2003 IStR 2003,
und steuerrechtliche Schranken haben der EuGH und die Kommis-
422 (grenzüberschreitende Organschaft), Rs C-9/02-
sion zuletzt wichtige Schritte gesetzt: Nach Überseering und In-
Hughes de Lasteyrie du Saillant (französische Weg-
spire Art sowie dem Kompromiss zur Mitbestimmungsproblematik
zugsbesteuerung), Vorlage des High Court vom 2. 5.
in der SE-Richtlinie kommt wieder Schwung in die Projekte der
2003 – Marks and Spencer (grenzüberschreitende
grenzüberschreitenden Verschmelzung und Sitzverlegung. Kom-
Verlustverrechnung) (Bearbeiter: Michael.Gstoettner@
promisse führen auch zur Verabschiedung der Übernahmericht-
haarmann-hemmelrath.com)
linie. Noch in einem frühen Stadium sind hingegen die Bestrebun-
Referent: Prof. Dr. Wolfgang Schön, Max Planck Insti-
gen zur Flexibilisierung des Kapitalschutzes kontinentaleuropäi-
tut München
scher Prägung aufgrund des Berichts der High Level Group of Ex-
Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Michael Lang, WU
perts on Corporate Law („Winter-Gruppe“).
Wien
Auch das nationale Unternehmensrecht ist in Bewegung: auch hier
aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, wie im Falle des
5. Mai
Neue Entwicklungen im Übernahmerecht: Entwurf der
neuen internationalen Schachtelprivilegs und des energierecht-
Dach-
Übernahmerichtlinie vom 28. 11. 2003: Zulassung des
lichen Unbundlings. Hinzu kommen die Steuerreform, das Eigen-
geschoss
„Papier-Pflichtangebots“, Zulässigkeit von Abwehr-
kapitalersatz-Gesetz, neue Entwicklungen im Umgründungsrecht.
maßnahmen, insbesondere Vorratsbeschlüsse über ge-
Zuletzt befasst sich das Seminar auch mit „Klassikern“, nämlich
nehmigtes Kapital, Offenlegung von Stimmbindungen,
mit Fragen des Pflichtteils-, Privatstiftungs- und Schadenersatz-
Veräußerungsbeschränkungen und Change of Control-
rechts.
Klauseln, Unwirksamkeit von Stimmrechts- und Ver-
Nähere Informationen samt Hinweisen zu Judikatur und Fach-
äußerungsbeschränkungen im Falle eines Übernah-
schrifttum finden Sie auf der Homepage von Haarmann Hügel:
meangebots („Durchbruchsregelung“), Squeeze-out
www.haarmannhuegel.com – unter der Rubrik „Aktuelles/Veran-
nach der Übernahmerichtlinie, nach dem UmwG und
staltungen/Externe Veranstaltungen, Seminare“. Anregungen und
nach §§ 327 a ff dAktG im Vergleich (dazu Henze, FS
Hinweise sind willkommen.
Wiedemann, 935 ff), Sell-out (Bearbeiter: Astrid.
Das Seminar findet an jedem Mittwoch in der Zeit von 18.00 Uhr
[email protected],
bis 20.00 Uhr im Hörsaal U 11 (Untergeschoss), am 28. April,
haarmannhemmelrath.com)
5. Mai und 2. Juni 2004 hingegen im Dachgeschoss der Universi-
Referent: RA Dr. Silja Maul, Europäische Kommission,
tät Wien, Juridicum, statt. Kurzfristige Änderungen werden in der
DG Markt, Unit G4 – Auditing and Accounting
Regel durch getrennte Aussendungen, im Übrigen aber unter
Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, WU
www.haarmannhuegel.com publiziert.
Wien
12. Mai
gesellschaftsrecht und Alterniv-Modell der Rickford
Eigenkapitalersatz-Gesetz („EKEG“): Begriff des Ei-
Group: Abschied vom strengen Kapitalschutz, Zulas-
genkapitalersatzes, Krisen-Definition, verbundene Un-
sung der Unterpariemission, Ausschüttung stiller Re-
ternehmen, Personengesellschaften, Rückzahlungs-
serven bei positivem Solvenztest, Abschaffung des
sperre, eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicher-
Gläubigeraufrufs bei Kapitalherabsetzung (Bearbei-
heiten – Vergleich mit dem „Judikatur-Recht“, Verein-
ter: [email protected])
barkeit mit dem EU-Beihilferecht; dazu Mohr, ZIK
Referentin: Univ.-Prof. Dr. Eva Micheler, WU Wien,
2002/58; Reisch, ecolex 2002, 320; Dellinger, ecolex
Lecturer in Law, London School of Economics
2002, 329; Wenger, RWZ 2002/89; Geuting/
Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, WU
Michels, Kapitalersatzrecht versus EU-Beihilferecht: ein
Wien
auflösbarer Widerspruch, ZIP 2004, 12 (Bearbeiter:
[email protected])
Reformbedürftigkeit des Kapitalschutzes nach der
2. Richtlinie? – Gläubigerschutz im englischen Kapital-
Themenübersicht
21. April
Peter.Hiller@
19. Mai
Grenzüberschreitende
Verschmelzung
im
Gesell-
Referent: Univ.-Prof. Dr. Markus Dellinger,
schaftsrecht: Vorschlag einer RL über die Verschmel-
Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppen-
zung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
steiner, Uni Salzburg
Mitgliedstaaten vom 18. 11. 2003, Kom (2003) 703;
AnwBl 2004/4
247
Veranstaltungen
Vergleich mit der grenzüberschreitenden Verschmel-
Podiumsdiskussion mit: Univ.-Prof. MR Dr. Peter Quant-
zung nach der VO Nr 2157/2001 vom 8. 10. 2001 –
schnigg, BMF
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE); dazu Teich-
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Gassner
mannn/Wenz, BB 2003, 2633; Schindler, Die Euro-
23. Juni
Haftung für unrichtige Wissenserklärungen, insbeson-
päische AG (2002) (Bearbeiter: Bernhard.Rieder@
dere gegenüber Dritten: Gutachten und „Legal Opini-
haarmannhemmelrath.com)
ons“ (dazu Karner, ÖBA 2001, 893), Abschlussprü-
Referenten:
Mag. Dr. Hilmar
Kroat-Reder,
LL. M.,
fung (dazu OGH ÖBA 2002, 820 mit Anm Walter
OMV AG
Doralt), Haftung für unrichtige Testamentsberatung
MMag. Dr. Clemens Schindler, LL. M., Haarmann
gegenüber potenziellen Erben (dazu OGH 27. 1.
Hemmelrath & Partner München/Max Planck Institut
1998, 1 Ob 241/97 s, SZ 71/7; Zugehöhr, NJW
München
2000, 1601), unrichtige ad hoc-Mitteilungen: BörseG
Diskussion mit: Rat Dr. Georg Nowotny, OLG Wien
als Schutzgesetz? § 255 Z 1 AktG (dazu Horn FS Ul-
26. Mai
Reservetermin
mer [2003] 817) (Bearbeiter: Florian.Neumayr@
2. Juni
Grenzüberschreitende Fusion und Sitzverlegung im
Dach-
Steuerrecht: Vorschlag für eine RL zur Änderung der
geschoss
Fusionsrichtlinie 90/434/EW, 17. 10. 2003 KOM
(2003) 613; Änderungsbedarf im UmgrStG: Abschied
von der Verdoppelung der stillen Reserven ? (Bearbei-
haarmannhemmelrath.com)
Referent: Mag. Walter Doralt, European Center of Tort
and Insurance Law, Wien
Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus, Uni
Linz
ter: [email protected])
Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel
Referent: RA Dr. Clemens Hasenauer, LL. M., Haarmann Hügel
Diskussion mit: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, BMF
9. Juni
Termin entfällt
16. Juni
Steuerreform: Rechtsformneutralität der Besteuerung,
Gruppenbesteuerung, Einkommensteuertarif, Flat Tax,
Kirchhof-Entwurf;
dazu Wala,
RdW
2001/265;
Quantschnigg, RdW 1998, 701; Kirchhof, DStR Beihefter 5 zur Heft 37/2003 (Bearbeiter: Barbara.
[email protected])
Implusreferate: Mag. Thomas Wala, FH BFI Wien
Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel
248
Fußballweltmeisterschaft
der Rechtsanwälte
Die 12. Mundiavocat, die Fußballweltmeisterschaft für Rechtsanwälte, findet nicht wie ursprünglich geplant in der Türkei, sondern
vom 4. –13. Juni in Ungarn am Plattensee statt. Weitere Informationen finden Sie im Internen Bereich von www.rechtsanwaelte.at
unter „Europa International“.
AC
AnwBl 2004/4
Rechtsprechung
Disziplinarrecht
Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
7919
Art 133 Z 4 B-VG – keine Beschwerde an VwGH
Gegen ein Erk der OBDK – als iSd Art 133 Z 4
Anmerkung:
Gegen Entscheidungen (Erkenntnisse oder Bescheide) von Kollegialbehörden „mit richterlichem Einschlag“, die, wie die OBDK,
B-VG organisierte Kollegialbehörde – ist eine Be-
Berufsrichter als Mitglieder haben, ist eine Beschwerde an den
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzu-
VwGH – bekanntlich, sollte man meinen – unzulässig (Art 133 Z 4
lässig.
B-VG).
VwGH 15. 9. 2003, 2000/10/0146-5, OBDK 7. 4. 2000,
4 Bkd 2/99
Gegen solche Entscheidungen ist aber – ebenso „bekanntlich“ –
eine Beschwerde an den VfGH zulässig. In Deutschland kann das
Bundesverfassungsgericht auch gerichtliche Entscheidungen (nach
Aus den Gründen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid
Erschöpfung des Instanzenzuges) auf Verfassungskonformität etc
überprüfen.
Strigl
wurde der Bf wegen eines näher umschriebenen Verhaltens des
DisVergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des
Standes gem § 16 Abs 1 Z 1 des DisStatuts für RA und ReAA –
7920
DSt, BGBl 1990/474, schuldig erkannt und zur DisStrafe des
schriftlichen Verweises verurteilt.
§ 45 Abs 3 RL-BA – marktschreierische Werbung
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
1. Die Überschrift „Top-Rechtsanwälte vertreten
des Inhalts erhobene Beschwerde. Diese ist aus folgenden Erwä-
Sie“ zu einem Zeitungsartikel mit unverkennbar
gungen unzulässig:
Gem Art 133 Z 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des VwGH die
Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die
Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die
werbendem Charakter ist unzulässige Werbung,
zumal dann, wenn die Worte „Top“ und „vertreten“ rot hervorgehoben sind.
Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz
2. Wenn einem Entlastungsbeweisantrag auf
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch
Einvernahme der Redakteurin zum Beweis da-
die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und
für, dass dem Besch vereinbarungsgemäß vor
der Veröffentlichung ein Probe-Abzug des Arti-
nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung
kels zur Verfügung zu stellen war, nicht statt-
des VwGH ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
gegeben wurde, ist das Verfahren mangelhaft
§ 63 Abs 1 und § 64 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 28. 6.
geblieben.
1990, BGBl 474, über das DisRecht der RA und ReAA (DSt 1990)
lauten auszugsweise:
„§ 63. (1) Die OBDK verhandelt und entscheidet in Senaten, die
aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. . . .
OBDK 17. 11. 2003, 7 Bkd 3/03
Aus den Gründen:
§ 64. (1) Die Mitglieder der OBDK sind in Ausübung dieses Amtes
1. Der inkriminierte Werbetext führt die Überschrift „Top-Rechts-
an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch
anwälte vertreten Sie!“. Die Worte „Top“ und „vertreten“ sind in
auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amts-
roter Farbe gehalten und hervorgehoben. Unmittelbar unter der
kleid zu tragen. Die Entscheidungen der OBDK unterliegen nicht
Überschrift „Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“ sind die RA Dr. A,
der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.“
Dr. B, Dr. D und Dr. E abgebildet.
Gem § 63 Abs 1 und § 64 Abs 1 DSt 1990 ist die OBDK als Kol-
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erk hatte der DB keine
legialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG organisiert. Da die Anrufung
Kenntnis von der Übermittlung des inkriminierten Werbebeitrages
des VwGH im DSt 1990 nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist,
durch die Kanzleileiterin an das Journal. Ob zwischen ihm und der
ist eine Beschwerde gegen Erk der OBDK gem Art 133 Z 4 B-VG
Redakteurin des genannten Journales die Übermittlung eines Bürs-
unzulässig (vgl die hg Beschlüsse vom 30. 1. 1998, 97/19/
tenabzuges zu Kontrollzwecken vor der Veröffentlichung verein-
1768, und vom 22. 5. 1998, 98/19/0122; Schuppich/Tades,
bart gewesen wäre, konnte nach Ansicht des DR nicht festgestellt
RAO , Anm 2 zu § 64 DSt 1990).
werden, wurde aber insofern als unerheblich angesehen, als dem
5
AnwBl 2004/4
251
Rechtsprechung
DB die mangelnde Kontrolle der Kanzleileiterin bei Abfertigen der
Anmerkung:
Werbesendung an das Journal zur Last gelegt wurde.
Zu 1.: Top-Stars und Top-Rechtsanwälte sind in neudeutsch sicher
Soweit in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen wird,
immer „Spitze“; im Hausverwaltungsjargon wird „Top“ auch als
dass die Schlagzeile „Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“ mit farbli-
Abkürzung für die „topographische Nummer“ des Bestandsobjek-
cher Hervorhebung der Worte „Top“ und „vertreten“ und in unmit-
tes verwendet; „Top“-Nummer ist dort also nicht als „gute“ Num-
telbarem räumlichem Zusammenhalt mit dem Lichtbild sämtlicher
mer gemeint. Auch wenn das offenbar vielseitige Wort „Top“ –
Kanzleikollegen und der darunter befindlichen Namensnennung
flugs ein zweites ‚p‘ dazu und es heißt „topp, die Wette gilt“ – in
derselben eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstel-
der Umgangssprache „salopp“ (wieso?) – „großzügig verwendet“
len des DB samt seiner Kanzleipartner darstellt und damit dem Ver-
wird, spricht dieser Umstand, wie die DisBehörden mit Recht beur-
bot der standeswidrigen, nämlichen marktschreierischen Werbung
teilt haben, „umso mehr für das marktschreierische Element eines
iSd § 45 Abs 3 RL-BA zuwider läuft, ist dem beizupflichten. Ent-
solchen Wortgebrauchs in Bezug auf einen RA“.
gegen der in der Berufung vertretenen Ansicht bedeutet das Wort
Zu 2.: Aber der Besch hat sich beim DR vergeblich auf die Redak-
„Top“ im gegebenen Zusammenhang noch immer das markt-
teurin zum Beweis dafür berufen, dass sie ihm vereinbarungswid-
schreierische Anpreisen und Herausstellen einer Person und wird
rig nicht vorher einen Probeabzug zu Kontrollzwecken übermittelt
auch so verstanden. Auch wenn es zutrifft, dass das Wort „Top“ in
hat – gemeint: damit er „selbstverständlich“ eine solche Bezeich-
der Umgangssprache „salopp“ und damit großzügig verwendet
nung und Aufmachung wie im vorliegenden Fall rechtzeitig hätte
wird, spricht dieser Umstand umso mehr für das marktschreierische
unterbinden können – damit war das Verfahren mangelhaft, weil
Element eines solchen Wortgebrauchs in Bezug auf einen RA, zu-
Entlastungszeugen allemal einzuvernehmen sind (s Art 6 Abs 3 lit d
mal das Wort „Top“ wohl für Jedermann nichts anderes bedeutet,
EMRK). Gericht und Disziplinarbehörden dürfen sich freuen, wenn
„als dass es darüber hinausgehend nichts besseres gibt“.
sich Top-Journalisten überraschenderweise (?) nicht auf das Redak-
2. Zutreffend releviert aber die Berufung einen Verfahrensmangel
tionsgeheimnis berufen.
durch die Nichtaufnahme des vom DB beantragten Beweises auf
Strigl
Vernehmung der Zeugin F, Redakteurin des Journals. Hätte der DB
nämlich im Sinn seiner Verantwortung mit der Redakteurin des
Journals ausdrücklich die Vereinbarung getroffen, dass ihm vor
7921
Vornahme einer Veröffentlichung ein Probeabzug bzw ein Bürsten-
1. § 10 RAO – unechte Doppelvertretung
abzug zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen ist, dann hätte
stimmung zur Vornahme einer Veröffentlichung gegeben, sondern
2. § 10 RL-BA – Treue zur Partei
3. § 3 DSt – nicht bei Uneinsichtigkeit
sich eine solche Zustimmung ausdrücklich vorbehalten. Welche
1. Auch eine unechte (formelle) Doppelvertretung
Überlegungen und Gedanken das Journal bzw die Redakteurin
ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich
dieses Journals angesichts der übermittelten Unterlagen haben
selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne
konnte oder nicht, ist angesichts der vom DB behaupteten Verein-
Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder
er aufgrund einer solchen Vereinbarung noch nicht einmal die Zu-
barung nicht relevant, zumal der DB mangels Freigabe einer bestimmten Veröffentlichung auf Einhaltung der Vereinbarung ver-
ohne dessen Schädigung realisiert wurde.
trauen konnte. Nach seiner Einlassung hätte es im Übrigen der von
2. Das Festhalten an den beiderseits aufrechten
ihm gehandhabten Übung entsprochen, sich vor Veröffentlichung
Vertretungsverhältnissen stellt kein iSd § 3 DSt
Bürstenabzüge vorlegen zu lassen.
geringfügiges Verschulden dar.
Es wäre daher dem Beweisantrag des DB stattzugeben gewesen,
zumal ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten bei Erweisen der
OBDK 14. 10. 2002, 1 Bkd 1/2002
von ihm behaupteten Vereinbarung zu verneinen gewesen wäre,
weil mit der Kontrolle eines Bürstenabzuges durch den RA im Re-
Aus den Gründen:
gelfall allen Fehlinterpretationen ausreichend vorgebeugt werden
Sowohl nach insoweit herrschender Standesauffassung als auch
kann. Dass allenfalls die Vereinbarung durch das Journal nicht ein-
nach gefestigter Rsp ist es dem für die anwaltliche Berufsausübung
gehalten wurde, könnte dem Besch nicht zugerechnet werden.
unabdingbaren Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung massiv
Da eine abschließende Beurteilung aufgrund des oben dargeleg-
abträglich, wenn ein und derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig an-
ten Verfahrensmangels nicht möglich ist, war mit Aufhebung vorzu-
hängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das
gehen und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Im erneuerten
andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor
Verfahren wird die Redakteurin des Journals iSd vom DB gestellten
demselben Gericht auftritt, wobei es in diesen Fällen so genannter
Beweisantrages zu vernehmen sein.
unechte Doppelvertretung – durchaus iSd erstinstanzlichen Erwä-
252
AnwBl 2004/4
Rechtsprechung
gungen – nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein derartiges
Anmerkung:
Agieren mit einem Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten
1. Die Umstände des vorliegenden Falles sind vor allem wegen
bzw mit einem für diesen nachteiligen Schaden verbunden war
der allgemeinen Begründung zur Doppelvertretung und Treue zur
oder nicht (ua AnwBl 1995, 266). Diese Praxis gefestigter Rechts-
Partei interessant. Wenn die Doppelvertretung Gerichtspersonen
anwendung steht im Einklang mit der Bestimmung des § 10 RL-BA,
oder Behördenorganen zur Kenntnis gelangt, ist grundsätzlich
wonach die Treue zu seiner Partei die vornehmste Berufspflicht des
(schon) jeder Publizitätskreis für eine mit der Berufspflichtenverlet-
RA darstellt. IVm der Bestimmung des § 10 Abs 2 RAO, die den
zung einher gehenden Idealkonkurrenz mit einer Beeinträchtigung
RA „überhaupt“ dazu verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaf-
von Ehre und Ansehen des Standes zu bejahen; weil der Publizi-
tigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu
tätskreis bei grundsätzlich schweren Standesvergehen (wie Dop-
wahren, erweist sich der in der Beschwerdeargumentation sinn-
pelvertretung) dementsprechend klein sein kann.
gem aus § 10 Abs 1 RAO gezogene Umkehrschluss auf die an-
2. Wenngleich der Verschuldensgrad bei Doppelvertretung von
gebliche disziplinarrechtliche Irrelevanz einer sog unechten Dop-
null Grad bis Siedehitze reicht – weswegen sogar ein Freispruch,
pelvertretung als nicht tragfähig.
wenn auch nach § 3 DSt, nicht ausgeschlossen ist – war das hier
Zum Berufungseinwand gem Art 6 EMRK gebotener Öffentlichkeit
zu lange Festhalten an den beiden aufrechten Vertretungsverhält-
genügt der Hinweis auf § 51 Abs 1 DSt und die Abstandnahme
nissen unter „signifikant auffälligen Rahmenbedingungen“ nicht
des Besch von einer ihm gesetzlich eingeräumten entsprechenden
mehr jenes höchstens „geringfügige Verschulden“, welches eines
Antragstellung.
der Voraussetzungen des § 3 DSt ist.
Strigl
Auch die Reklamation fehlenden Verschuldens zum inkriminierten
disziplinären Fehlverhalten geht ins Leere. Für das Vorliegen disziplinarrechtlich fassbarer unechter Doppelvertretung kommt es
7922
nämlich nicht auf den Informationsstand des Klienten A X, vielmehr
auf jenen des DB an. Dieser konnte – nach Lage des Falles
zwangsläufig – Umstände, die ihm die Einsicht in die Tragweite
seiner Rechtshandlungen für bzw gegen den genannten Mandanten verwehrt hätten, plausibel nicht geltend machen. Soweit im Berufungsvorbringen dazu Einzelaspekte aus einem Treuhandverhältnis releviert werden, bleibt der entscheidende Kern der hier in
§ 10 RAO – Doppelvertretung
§ 10 RL-BA – Treue zur Partei
1. Auch die Verfassung eines Anbotschreibens
für einen Klienten, in dem der Bank als Kreditsicherstellung Forderungen abgetreten werden,
Rede stehenden Fallkonstellation unberührt, weil sich diese keines-
kann „einleitend“ eine Doppelvertretung be-
wegs auf kollidierende Rechtsinteressen zweier Treuhänder be-
gründen, wenn der Kanzleikollege des Besch
schränkt.
2 Jahre später in derselben Kreditangelegenheit
Der Einwand unzureichender Publizität des abgeurteilten Fehl-
namens der Bank eine Hypothekarklage gegen
verhaltens schließlich geht daran vorbei, dass der Kreis jener Per-
den ehemaligen Mandanten einbringt. Bezugs-
sonen, denen die hier ausschlaggebenden Fakten zur Kenntnis
punkt der Doppelvertretung ist die Kanzlei-
gelangten, denknotwendigerweise einen insoweit entsprechenden
gemeinschaft, nicht der einzelne Anwalt. Zuzu-
Kreis von Gerichtspersonen und Klienten miteinschloss.
rechnen ist das Standesvergehen dem Hypothe-
Dem Berufungsstandpunkt zuwider ergab sich auch aus der Sicht
karklagevertreter.
des § 3 DSt kein für den DB günstiger Korrekturbedarf. Wohl ist
das Spektrum denkbarer Begehungsvarianten zur Doppelvertre-
2. Wenn das ursprüngliche Anbotschreiben we-
tung und der Gewichtung der dazu möglichen Schuldfaktoren sehr
gen untergeordneter Bedeutung nicht EDV-mä-
breit, doch lassen Einzelheiten des konkreten Falles dessen Zuord-
ßig dokumentiert worden ist, liegt auch kein
nung zum einschlägigen Bagatellbereich nicht zu. Trat doch für
Organisationsverschulden vor.
den DB sinnfällig zutage, dass sich das Verhältnis zwischen A X
und B X spätestens ab Anfang 1998 zunehmend verschlechterte
OBDK 24. 11. 2003, 14 Bkd 7/03
und letztlich bis zur zivilgerichtlichen Prozessführung zwischen
Vater und Sohn eskalierte. Vor dem Hintergrund dieser für den DB
Aus den Gründen:
als Vertreter beider Streitteile signifikant auffälligen Rahmenbedin-
Am 25. 5. 1998 verfasste der DB namens eines von ihm früher in
gungen stellt sein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an
einer anderen sehr umfangreichen Causa vertretenen Mandanten
den beiderseits aufrechten Vertretungsverhältnissen kein iSd § 3
ein Schreiben an eine Bank, in dem er zur Sicherstellung der Kre-
DSt geringsfügiges Verschulden dar.
ditforderungen der Bank die Abtretung bestimmter seinem Man-
AnwBl 2004/4
253
Rechtsprechung
danten zustehender Forderungen anbot. Mit Schreiben vom 27. 5.
es nicht an: schon bei einer Regiegemeinschaft, wo die Partner
1998 nahm die Bank dieses Anbot an.
einander im Urlaubs- oder Verhinderungsfall wechselseitig vertre-
Wenngleich der DB somit keine Abtretungsvereinbarung, sondern
ten und das Kanzleipersonal wechselseitig ungehinderten Zutritt zu
lediglich das Anbotsschreiben verfasst hat, liegt dennoch eine Ver-
den Akten des jeweils anderen RA hat, wird bei Vertretung in der-
tretungshandlung vor, die den Tatbestand der Doppelvertretung
selben oder „in einer damit zusammenhängenden“ (§ 10 RAO)
einleitend begründen kann. Dadurch, dass der Kanzleikollege des
Sache grundsätzlich Doppelvertretung anzunehmen sein, wenn
DB rund zwei Jahre später in derselben Kreditangelegenheit
der andere Kanzleipartner im späteren Fall tätig wird. Dieser wäre
namens der Bank eine Hypothekarklage gegen den ehemaligen
hier fast verurteilt worden, obwohl er von dem von seinem Kanzlei-
Mandanten einbrachte, wurde der Tatbestand der Doppelvertre-
kollegen verfassten Anbotschreiben nichts gewusst hat. Gesät hat
tung verwirklicht (16 Bkd 12/00 = AnwBl 2001/7739, 219). Die-
der erste, geerntet, nämlich einen Schuldspruch, hätte fast der
ser liegt auch dann vor, wenn nicht der seinerzeit tätig gewordene
zweite Kollege. Dass aus dem „wohl singulären Vorfall“ ein Orga-
RA einschreitet, sondern sein Kanzleikollege. Bezugspunkt der
nisationsverschulden nicht abgeleitet werden könne, ein solches
Doppelvertretung gem § 10 RAO (in derselben Rechtssache) ist die
zeigt sich immer schon in einem ersten Anlassfall, kann dahinge-
Kanzleigemeinschaft, nicht der einzelne Anwalt (7 Bkd 9/99 =
stellt bleiben, weil das Verschulden so gering gewesen wäre, dass
AnwBl 2000/7682, 418; 1 Bkd 3/93 = AnwBl 1994, 126).
auch die Anwendung des § 3 DSt durchaus in Frage gekommen
Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, wem das Delikt
der Doppelvertretung zuzurechnen ist. Zurechnungsobjekt kann zumindest bei dem hier gegebenen Sachverhalt der Unkenntnis der
Anwaltskollegen vom jeweiligen Einschreiten nur derjenige Anwalt
sein, der den Tatbestand verwirklicht, der somit die zeitlich spätere
Vertretungshandlung gesetzt hat. Das Delikt der Doppelvertretung
wurde durch das Einbringen der Hypothekarklage durch den
Kanzleikollegen des DB gesetzt; der DB scheidet somit als unmittelbarer Täter aus.
Hinsichtlich eines auch gegen den DB grundsätzlich zu prüfenden
Organisationsverschuldens folgt der Senat der Verantwortung des
DB, dass in der Kanzlei alle behandelten Causen mittels EDV erfasst werden, sodass grundsätzlich die Vermeidung von Doppel-
wäre.
2. Das Glück des zweiten Kollegen bestand auch noch verfahrensrechtlich: zwischen Klage und 1. Tagsatzung hatte er im Terminkalender die Namensgleichheit des Klienten erkannt (obwohl das Abtretungsanbot in der EDV nicht dokumentiert war); trotzdem hat er
die 1. Tagsatzung noch verrichtet (was aber ebenfalls, zB wegen
Unsubstituierbarkeit infolge Terminknappheit noch unter § 3 DSt
fallen hätte können). Aber dieses Wissen des Besch war vom
Schuldspruch des angefochtenen Erk „nicht erfasst“, dh auf
deutsch: es war nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses und
das wiederum zeigt, dass ein Einleitungsbeschluss zwar nur den
Rahmen des disziplinären Vorwurfes, diesen aber präzise abstecken muss.
Strigl
vertretungen sichergestellt ist. Auch kann die Verantwortung des
DB nicht widerlegt werden, sein Einschreiten sei nur deshalb nicht
EDV-mäßig dokumentiert worden, weil es sich lediglich um das
Verfassen eines Schreibens untergeordneter Bedeutung gehandelt
Kostenrecht
habe. Ungeachtet des Umstandes, dass der DB in Hinkunft auch für
7923
derartige Fälle Vorsorge zu treffen haben wird, kann aus diesem
Der Zinsfuß kann nicht stolpern
bis dahin wohl singulären Vorfall ein Verschulden nicht abgeleitet
werden.
Die in § 54 a ZPO normierte Verzinsungsver-
Der vom DB selbst eingeräumte Umstand, dass er nach Klagsein-
pflichtung ist nicht auf Urteile und Beschlüsse im
bringung und nach Anberaumung der ersten Tagsatzung bei Ein-
ordentlichen Zivilverfahren beschränkt, sondern
sicht in den Terminkalender wahrgenommen habe, dass sein Kanz-
gilt (ausgenommen für Kostenentscheidungen im
leikollege in einer den Namen nach gleichen Angelegenheit tätig
geworden ist, wird vom Schuldspruch des angefochtenen Erk nicht
erfasst. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vollmachtsverhältnis
Exekutionsverfahren selbst) für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostener-
nach Verrichtung der ersten Tagsatzung sofort beendet wurde,
satzpflicht, ohne Rücksicht auf die Art des dieser
wäre ein Schuldvorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit
Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensre-
begründbar.
gimes.
Anmerkung:
1. Die „Kanzleigemeinschaft“ ist zwar nicht näher bezeichnet
(Regiegemeinschaft? GesbR? OEG? GmbH?), aber darauf kommt
254
Die Vorstellung gemäß § 12RpflG ist nach TP 3 b
RAT zu honorieren.
BG Innere Stadt Wien 30. 12. 2003, 69 E 5536/03 i
AnwBl 2004/4
Rechtsprechung
Status:
Der Vorstellung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass
die Exekution auch zur Hereinbringung einer Zinsforderung von
4% pa aus EUR 495,60 seit 7. 10. 2003 bewilligt wird.
Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung, die Abweisung des Exekutionsbewilligungsbegehrens hinsichtlich der Zinsen im Grundbuch anzumerken, wird ersatzlos behoben.
Die mit EUR 138,80 bestimmten Kosten der Vorstellung sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.
Aus der Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der betreibenden Partei
zur Hereinbringung der ihr wider die verpflichtete Partei aus dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. 10. 2003, 2001/
01/0338-11, zustehenden, vollstreckbaren Kostenforderung von
EUR 495,60 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ 1, Grundbuch 01004 Innere
Stadt Wien, Anteile 1/1, B-LNr 1, (besser bekannt als „Hofburg“;
Red.) bewilligt.
beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuerkannt wurden,
entstehen mit deren Bestimmung und stellen, wenn sie zwischen
gleichgeordneten Parteien eines Verfahrens bestehen, immer
Ansprüche privatrechtlicher Natur aufgrund eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses dar (vgl Bydlinski, Kostenersatz im
Zivilprozess, 51 f). Schon daher gebühren aus solchen Forderungen die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB (vgl
auch zur ‚Veranlassungshaftung‘ der ersatzpflichtigen Partei Fucik
in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, Rz 3 zu § 74),
ohne dass es auf deren gesonderte Bestimmung bereits im Titel
ankäme.
2. Der Zinsenanspruch ist auch in einer für das Exekutionsverfahren ausreichenden Weise bestimmt, weil sich der Zinsfuß aus dem
Gesetz ergibt und es somit – ausgehend vom Entstehen des Anspruchs mit der Bestimmung (womit nicht erst die Erlassung des
Kostentitels gemeint ist, sondern bereits der Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten im Titel, womit die Forderung zu existieren beginnt) – lediglich einer einfachen Rechenoperation bedarf, um die
Höhe der hereinzubringenden Zinsenforderung zum jeweils relevanten Zeitpunkt zu bestimmen.
Das Begehren auf Bewilligung der Exekution im gleichen Umfang
3. Aus der Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO wurde
auch hinsichtlich von 4% Zinsen pa aus der betriebenen Forderung
verschiedentlich abgeleitet, dass Zinsen nur aus im Zivilverfahren
wurde „mangels Deckung im Titel“ abgewiesen und die Anmer-
ergangenen Kostentiteln gebühren würden (vgl zB RpflSlg 1996/
kung dieser Abweisung im Grundbuch angeordnet.
24; sinngemäß zu verstehen wohl auch Jakusch in Angst, EO-Kom-
Die Abweisung erfolgte nicht zurecht.
mentar, RZ 11 zu § 7). Dabei wird aber übersehen, dass mit der
Grundsätzlich ist die dem Exekutionstitel zugrunde liegende
Rechtslage unbeachtlich. Eine Ausnahme davon stellt § 54 a Abs 2
ZPO dar, wonach dem betreibenden Gläubiger aufgrund einer in
einem Zivilprozess ergangenen Kostenentscheidung auf seinen Antrag die Exekution zur Hereinbringung der nach § 54 a Abs 1 ZPO
geschuldeten gesetzlichen Zinsen aus der Kostenforderung selbst
dann zu bewilligen ist, wenn die Kostenentscheidung einen Ausspruch über die Zinsen nicht enthält. Die in § 54 a ZPO normierte
Verzinsungsverpflichtung ist aber nicht auf Urteile und Beschlüsse
im so genannten ordentlichen Zivilverfahren beschränkt, sondern
gilt (ausgenommen für Kostenentscheidungen im Exekutionsverfahren selbst) für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die
Kostenersatzpflicht, ohne Rücksicht auf die Art des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregimes (Jakusch in Angst § 7
Rz 9 und 10).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO erkennbar lediglich
eine Ausnahme von den im Übrigen aus der ZPO übernommenen
Kostenersatzregelungen (§ 78 EO) in Bezug auf erst im Exekutionsverfahren ergehende Kostentitel normiert wurde; es sind somit lediglich Kostenforderungen, die erst im Exekutionsverfahren entstehen, von einer Verzinsung ausgenommen, keinesfalls ist aber aus
der Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO abzuleiten, dass
lediglich Kostenforderungen aus zivilgerichtlichen Titeln hinsichtlich eines Zinsenanspruchs der Exekution zugänglich sein sollten
(vgl ähnlich OGH vom 16. 12. 1998, 3 Ob 287/98 x). Die Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO schafft somit nur eine
Ausnahme für das Exekutionsverfahren selbst. Der Zinsenanspruch
aus Kostentiteln anderer Art, gleich in welchem Verfahren sie ergangen sein mögen (und unabhängig davon, ob im Titel eine Verzinsung ausdrücklich festgelegt wurde oder nicht), wird davon
nicht berührt.
An Kosten der Vorstellung waren EUR 138,80 zuzusprechen. Auf-
4. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Gegen Ent-
grund der sich aus §§ 3, 13 RATG ergebenden Bemessungsgrund-
scheidungen des Rechtspflegers (hier: die Exekutionsbewilligung),
lage war der Antrag nach TP 3 b . . . zu honorieren. Dazu kommt
die „nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwerts
ein Einheitssatz von 60% (. . . vgl § 23 Abs 3 RATG).
nicht oder nur beschränkt anfechtbar“ sind, steht gemäß § 12
RpflG die Vorstellung an den Richter offen, die somit – da es sich
Anmerkung:
um ein Äquivalent zum ansonsten, etwa bei „ausreichendem“
1. Kostenersatzansprüche gleich welcher Art und somit auch sol-
Streitwert (§ 518 ZPO), zulässigen Rekurs handelt – nach TP 3 b
che, die von einer Verwaltungsbehörde bzw hier von einem der
RAT zu honorieren ist.
AnwBl 2004/4
255
Rechtsprechung
Die Entscheidung des Exekutionsrichters nach Vorstellung gegen
Den kurz danach verständigten Gendarmeriebeamten gegenüber
den – die Zinsen – abweisenden Teil der Grundbuchsexekutionsbe-
wurde erklärt, dass es sich beim Vorfall lediglich um eine verbale
willigung.
Auseinandersetzung gehandelt habe. Zwei Tage danach suchte
Anzumerken gilt noch, dass die Pfandrechtsbegründung gegen
der Angeklagte zwecks Behandlung seiner Verletzung das Unfall-
den Bund erfolgte, das Pfandrecht wurde auf der Ez 1, GB 1004,
krankenhaus Bregenz auf. Im Wissen um die Unrichtigkeit dieser
BG Innere Stadt Wien (Hofburg) intabuliert.
Angabe erklärte er dem behandelnden Arzt, sich bei Heimarbeiten
Dr. Wolfgang Rainer
durch einen umfallenden Kasten verletzt zu haben. Hiebei beabsichtigte er, B, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
hatte, der Verfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen.
Strafrecht
Am nächsten Tag suchte der Angeklagte noch einmal das Unfallkrankenhaus Bregenz auf und berichtigte die Ursache dahin, dass
7924
die Verletzung von einem Raufhandel mit seinem Nachbarn her-
§ 299 Abs 1 StGB – Begünstigung
rühre. Gegen 13.45 Uhr desselben Tages erstattete er wegen des
§ 16 Abs 1 StGB – Rücktritt vom Versuch
§ 54 Abs 4 ÄrzteG
Vorfalls vom 9. 4. 2003 beim Gendarmerieposten Strafanzeige
gegen B.
B wurde vom Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch wegen
1. Der Tatbestand der Begünstigung ist (erst)
des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83
vollendet, sobald der Vortäter zumindest vorü-
Abs 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1
bergehend der Strafverfolgung entzogen wurde;
und 4 erster Fall StGB und anderer Straftaten schuldig erkannt.
dass
Der Angeklagte wurde des Vergehens der Begünstigung nach
seine
Verfolgung
für
immer
vereitelt
wurde, ist nicht erforderlich.
2. Steht fest, dass die vom zuständigen Arzt des
Unfallkrankenhauses der Sicherheitsbehörde zu
erstattende Strafanzeige erst nach der (wahr-
§ 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 299 Abs 1 StGB genüge,
dass der Vortäter verfolgt werden könne, möge auch seine Strafverfolgung noch nicht begonnen haben oder der Behörde die
heitsgemäßen) Anzeige des Angeklagten selbst
Straftat noch nicht bekannt sein. Nach § 54 Abs 4 ÄrzteG habe
bei wahrheitsgemäßer Angabe erfolgt wäre, so
der Arzt, dem sich in Ausübung seines Berufes der Verdacht der
ist die Tat beim Versuch geblieben und der Ange-
Herbeiführung einer schweren Körperverletzung ergebe, unver-
klagte hat durch die richtigen Angaben freiwillig
züglich Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten, sofern
den angestrebten Erfolg abgewendet, weshalb
Abs 5 leg cit nichts Anderes bestimme. Dass dies dem Angeklag-
ihm der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts
vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zugute kommt.
ten bekannt gewesen sei, ergebe sich aus seiner Verantwortung.
Da zur Vollendung des Tatbestandes nach § 299 Abs 1 StGB nicht
erforderlich sei, dass der Begünstigte für immer der Verfolgung ent-
OLG Innsbruck 11. 12. 2003, 7 Bs 443/03, LG Feldkirch 16. 7.
zogen werde, und auch eine bloße vorübergehende Vereitelung
2003, 21 Hv 47/03 k
der Verfolgung genüge, habe der Angeklagte iVm der Verpflichtung des Arztes zur unverzüglichen Anzeigeerstattung den (vollenAus den Gründen:
Im April 2003 bemerkte der Angeklagte, dass sowohl sein vor sei-
deten) Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB zu
verantworten.
nem Haus abgestellter PKW als auch das Fahrzeug des B einen
Die Nichtigkeitsberufung ist berechtigt.
Schaden aufwiesen. Er vermutete, dass sein Fahrzeug von B ange-
Durch seine unrichtigen und mit der von § 299 Abs 1 StGB gefor-
fahren worden war und stellte diesen zu Rede. In der sich anschlie-
derten Absicht gemachten Angaben vom 11. 4. 2003 im Landes-
ßenden verbalen Auseinandersetzung stießen sich die beiden ge-
krankenhaus Bregenz über die Ursache seiner Verletzung hat der
genseitig. Auf die Aufforderung des Sohnes des Angeklagten, sich
Angeklagte, weil hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale
zu beruhigen und in seine Wohnung zu gehen, wurde B zornig
vorsätzlich handelnd, versucht ( § 15 Abs 2 StGB ), B der strafge-
und wollte dem Sohn des Angeklagten einen Faustschlag gegen
richtlichen Verfolgung wegen des Vergehens der Körperverletzung
den Kopf versetzen. Der Angeklagte fuhr mit seiner Hand dazwi-
zu entziehen. Die erstrichterlichen Feststellungen ließen jedoch,
schen und wehrte dadurch den Faustschlag ab, wobei er an der
wie von der Berufung und auch in der Stellungnahme der Ober-
rechten Hand getroffen wurde und eine Fraktur des ersten Mittel-
staatsanwaltschaft aufgezeigt, die Beurteilung der Rechtsfrage
handknochens des rechten Daumens erlitt.
nicht zu, ob dem Angeklagten durch die am nächsten Tag, dem
256
AnwBl 2004/4
Rechtsprechung
12. 4. 2003 erfolgte Offenlegung der wahren Ursache seiner Verletzung (strafaufhebender) Rücktritt vom Versuch zugutekommt.
Dieser Feststellungsmangel war Anlass für eine Beweisergänzung
durch das Berufungsgericht. Aufgrund dessen war ergänzend zu
Gebühren- und Steuerrecht
Doch Rechtswirkung für Erlass – Haftung eines
Konzertveranstalters für Abzugssteuer
den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen festzustellen, dass
7925
selbst bei wahrheitsgemäßer Angabe des Angeklagten über die
Entstehung seiner Verletzung anlässlich seiner ärztlichen Untersu-
§ 20 BAO; §§ 99 f EStG
chung vom 11. 4. 2003 gegen 16.00 Uhr, weder an diesem Tag
1. Obgleich einem Abgabepflichtigen durch Er-
noch am nächsten Tag durch das Unfallkrankenhaus Bregenz die
lässe des BMF keine subjektiven Rechte einge-
nach § 54 Abs 4 ÄrzteG gebotene Strafanzeige erstattet worden
wäre. Somit wäre die Sicherheitsbehörde auch bei wahrheitsgemäßen Angaben des Angeklagten anlässlich seiner ärztlichen Un-
räumt werden, hat die Abgabenbehörde doch im
Rahmen von Ermessensübungen (hier Haftungs-
tersuchung die Tat des B nicht vor der gegen 13.45 Uhr des 12. 4.
inanspruchnahme) mitzuberücksichtigen, wenn
2003 beim Gendarmerieposten erstatteten Strafanzeige des Ange-
sich der AbgPfl erlasskonform verhalten hat und
klagten bekannt geworden. Damit hat jedoch der Angeklagte
sein Verhalten im Vertrauen auf den Erlass aus-
durch seine inkriminierte Angabe vom 11. 4. 2003 im Unfallkran-
gerichtet hat.
kenhaus Bregenz nicht bewirkt, dass B der Strafverfolgung auch
nur vorübergehend entzogen wurde, nämlich bis zu seiner An-
2. Beim Steuerabzug für die einzelne Honorar-
zeigeerstattung am nächsten Tagen. Somit ist seine Tat beim Ver-
auszahlung an einen beschränkt Steuerpflichti-
such geblieben. Da der Angeklagte durch die richtigen Angaben
gen iSd § 99 EStG stellt das Gesetz nicht auf eine
vom 12. 4. 2003 freiwillig den am Vortag angestrebten Erfolg ab-
bestimmte Mindesthöhe des ausgezahlten Betra-
gewendet hat, kommt ihm der Strafaufhebungsgrund des Rücktrit-
ges ab, weshalb die Steuer bei sonstiger Haf-
tes vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zugute. Demzufolge war der
tungspflicht des Veranstalters nach § 100 Abs 2
Angeklagte freizusprechen.
EStG auch bei geringen Honorarzahlungen je-
Anmerkung:
denfalls abzuziehen ist.
1. Nach § 54 Abs 4 ÄrzteG ist der Arzt zur unverzüglichen An-
VwGH 27. 11. 2003, 2003/15/0087
zeige verpflichtet. Dieser Verpflichtung wäre der Arzt des Unfallkrankenhauses Bregenz auch bei wahrheitsgemäßen Angaben
Sachverhalt:
weder am Tag der ärztlichen Untersuchung, noch am nächsten
Der Bf veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt
Tag nachgekommen. Der Angeklagte profitiert im vorliegenden
steuerpflichtige Musiker. Im Rahmen einer abgbeh Prüfung traf der
Fall von dieser gesetzwidrigen Praxis im Unfallenkrankenhaus Bre-
Prüfer die Feststellung, der Bf habe es zu Unrecht unterlassen, von
genz. Wäre nämlich – wie vom Gesetz gefordert – unverzüglich
Künstlerhonoraren in Höhe von insgesamt ATS 63.500,– (1998)
Strafanzeige erstattet worden, wäre der Strafaufhebungsgrund des
ATS 114.000,– (1999) und ATS 410.197,– (2000) gemäß § 99
Rücktrittes vom Versuch nicht möglich gewesen.
Abs 1 EStG Einkommensteuer im Abzugswege einzubehalten und
2. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die vom Justizministerium
an das FA abzuführen. Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ
geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gerichtsorgani-
das FA gem § 100 Abs 2 EStG Haftungsbescheide betreffend die
sation verfehlt sind, da sie den Zentralismus im Gerichtswesen
Steuerabzugsbeträge an den Bf. In der Berufung gegen diese Be-
nicht nur festigen, sondern weiter verstärken. Vielmehr sollten die
scheide begehrte dieser die „Abstandnahme von der Abzugsbe-
Bezirksgerichte – bei Fusion der Kleinstgerichte – und die Landes-
steuerung aus Vereinfachungsgründen“, da in den meisten Fällen
gerichte gestärkt werden;die Gerichtsebene der Oberlandesge-
die Grundvoraussetzungen eines diesbezüglichen Erlasses des
richte – in ihrer Wurzel gehen die Oberlandesgerichte auf die
BMF insofern erfüllt seien, als die Einkünfte pro mitwirkender Per-
Appelationsgerichtshöfe Josef II. zurück – könnte beseitigt werden.
son nicht über ATS 6.000,– gelegen seien.
Ein „Föderalisierungsschub“ könnte unter anderem dadurch erfolgen, dass die Bezirksgerichte und die Landesgerichte von den Ländern „überrnommen“ werden (vgl auch Modell einer föderalisti-
Spruch:
Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
schen und bürgernahen sowie an Kosten orientierten Gerichtsorganisation: Institut für Föderalismus, Informationsblatt Nr 2/2001).
AnwBl 2004/4
Aus den Gründen:
RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn
Die Frage, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht ist, ob also die
(am Verfahren beteiligt)
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Inanspruch-
257
Rechtsprechung
nahme einer persönlichen Haftung erfüllt sind, ist von der Abgbeh
sagen zur Wirkung von Erlässen vorgestellt und diskutiert worden.
in Rechtsgebundenheit zu entscheiden. Die Frage der Geltendma-
Quintessenz dieser Rsp war die mehrmalige Bekräftigung des
chung der persönlichen Haftung, für welche die tatbestandsmäßi-
VwGH, dass Erlässe – zumindest noch außerhalb des Anwen-
gen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, stellt dagegen
dungsbereiches des neuen § 117 BAO – für ihn keinerlei Rechts-
eine Ermessensentscheidung dar. Auch wenn dem Bf durch Erlässe
wirkung entfalten (s auch Ehrke in FS Funk 139 ff). Die Folge ist
nach der stRsp des VwGH keine subjektiven Rechte eingeräumt
freilich, dass der Finanzverwaltung mit dem Erlass eine Hand-
werden, vertritt der VwGH die Auffassung, dass im Rahmen der Er-
lungsform offen steht, die jedenfalls im Begünstigungsfall – trotz
messensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen
möglicher negativer Auswirkungen auf konkurrierende Gruppen
ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage
von Abgabepflichtigen – keine gerichtliche Überprüfung fürchten
unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuzie-
muss, deren Begünstigungen aber im Streitfall mit dem Begünstig-
hen und an das Finanzamt abzuführen. Der Erlass AÖF 111/
ten selbst vor Gericht keinerlei eigene Bestandskraft haben, was
1999 vom 15. 4. 1999 sieht unter Punkt 3 („Abstandnahme von
wiederum zu wettbewerbsensiblen Ungleichbehandlungen von
der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen“) nun vor,
sich beiderfalls erlasskonform verhaltenden Abgabepflichtigen
dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Einbehaltung der
führen kann (s Sutter, AnwBl 2003, 627 ff).
Abzugsteuer Abstand genommen werden kann, wenn voraussicht-
2. Mit dem vorliegenden Erk hat der VwGH nun aber doch zumin-
lich im Falle einer nachträglichen Antragsveranlagung gem § 102
dest eine implizite Rechtswirkung von Erlässen anerkannt, indem
Abs 1 Z 3 EStG keine Steuer anfallen wird. Unter den Vorausset-
er sie immerhin als zu berücksichtigende Umstände in Ermessens-
zungen ist insbesondere angeführt, dass das Honorar pro Veran-
übungen eingestuft hat. Diejenigen Autoren, die nicht müde wer-
staltung maximal ATS 6.000,– betragen und die Einkünfte, die der
den darauf hinzuweisen, dass es nur eine Frage der Gesetzestech-
inländischen Besteuerung unterlägen, im Kalenderjahr den Ge-
nik ist, ob der Gesetzgeber Ermessensbestimmungen oder unbe-
samtbetrag von ATS 50.000,– nicht übersteigen dürfen. Darüber
stimmte Rechtsbegriffe wählt, werden nun wohl darauf drängen,
hinaus wird im Erlass eine schriftliche Erklärung, dass die ge-
dass der VwGH auch bei der Auslegung von (unbestimmten)
nannte Grenze der Jahreseinkünfte nicht überschritten werde, so-
Rechtsbegriffen in seiner Auswahl unter verschiedenen Normhypo-
wie ein Nachweis über die Identität und Angaben über Wohnort
thesen eine ähnliche Rücksichtnahme auf Erlassmeinungen an den
und Adresse des Künstlers gefordert. Im gegenständlichen Fall ist
Tag legen müsste. Die Diskussion um die adäquate Rolle von Erläs-
nun jedoch unbestritten, dass die vom Bf als „Formalerfordernisse“
sen dürfte daher mit diesem Erk nicht beendet sein und hochaktuell
bezeichneten im Erlass angeführten Voraussetzungen der schrift-
bleiben.
lichen Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen und der darauf
3. Übrigens: Wenn der Konzertveranstalter nun zur Haftung für
bezogenen Aufbewahrungspflicht des Veranstalters nicht erfüllt
die Steuerschulden des Künstlers nach § 100 Abs 2 Satz 2 EStG
sind. Dem genannten Erlass zufolge liegt sohin kein Grund für eine
herangezogen wird, steht ihm freilich der Weg des Regresses ge-
Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung vor. Solcherart zeigt
gen den Künstler offen. Da Künstler – anders als Aufsichtsräte (zur
die Beschwerde nicht auf, dass die bel Beh von dem ihr einge-
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieses Umstandes nach der Rs Ger-
räumten Ermessen nicht innerhalb der vom Gesetz gezogenen
ritse s Burgstaller/W. Loukota, SWI 2003, 249) – die Möglichkeit
Grenzen Gebrauch gemacht hätte.
zur Einreichung einer Antragsveranlagung haben, liegt es dann in
Ob sich bei der Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen
einem weiteren Schritt an diesen, ihre inländischen Einkünfte neu
Künstler nach § 102 Abs 1 Z 3 EStG ergeben wird, dass (für einen
aufrollen zu lassen. Dabei wird sich bei „kleinen“ Künstlern viel-
großen Teil der Künstler) wegen der geringen Höhe ihrer Einkünfte
fach keine Steuerschuld ergeben, wendet Österreich doch für be-
keine Steuervorschreibung zu erfolgen hat, ist im gegebenen
schränkt Steuerpflichtige keinen Progressionsvorbehalt an, der den
Zusammenhang nicht von Relevanz. Beim Steuerabzug für die ein-
Steuersatz nach deren Welteinkommen bestimmen würde (s zu
zelne Honorarauszahlung an den beschränkt Steuerpflichtigen
diesem Strukturdefizit nationaler Steuerrechtsordnungen kritisch
stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Höhe des ausgezahlten
die schriftliche Anfrage E-3366/00 von Erik Meijer an die Kom-
Betrages ab, weil der Haftungspflichtige idR nicht in der Lage ist,
mission sowie die Antwort Bolkesteins, ABl C 174E/40 vom 19. 6.
die im laufenden Jahr vom beschränkt Steuerpflichtigen in Öster-
2001). Die Abgabe muss dann nach § 240 BAO wieder rücker-
reich erzielten Einkünfte zu ermitteln, geschweige denn die Höhe
stattet werden. Vor dem Hintergrund dieser langen Rückabwick-
der im laufenden Jahr künftig noch anfallenden Einkünfte vorauszu-
lungsprozedur stand auch der – mit diesem Erk vom VwGH jedoch
sehen.
als contra legem punzierte – „Vereinfachungsgedanke“ des
Erlasses, den Steuerabzug bei österreichischen Kleinengagements
Anmerkung:
von ausländischen Künstlern einfach zu unterlassen. Gegen eine
1. In den steuerlichen Entscheidungsbesprechungen der letzten
solche „Vereinfachung“ spricht im Übrigen die vom VwGH ange-
Ausgaben des AnwBl sind immer wieder höchstgerichtliche Aus-
führte Unvorhersehbarkeit der Einkünfteentwicklung des Künstlers
258
AnwBl 2004/4
Rechtsprechung
Kinscher/Paliege-Barfuß
für den Haftungspflichtigen, weshalb eine gesetzliche Legitimierung des Erlasses nicht zu erwarten ist.
Franz Philipp Sutter
Gewerbeordnung
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Prüfungsbeschlüsse
Ausgewählte Prüfungsbeschlüsse – VfGH
27. 11. 2003–11. 12. 2003
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Prüfung der Wortfolge „mit den Rechten nach § 19 Abs 3 zweiter
Satz“ im § 24 Abs 3 zweiter Satz UVP-G 2000, BGBl 1993/697
idF BGBl I 2000/89, betreffend das Recht der mitwirkenden Behörden und des Umweltanwaltes zur Beschwerdeführung vor dem
Verfassungsgerichtshof gegen (Feststellungs-)Bescheide über das
Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen
und Hochleistungsstrecken [G 4 – 6/04]
27. 11. 2003, B 456/03 ua
(gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen)
Einkommensteuergesetz
Prüfung einiger Worte im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG
1988 idF BGBl I 1999/106 betreffend die Absetzbarkeit von Studiengebühren [G 8 –10/04]
5. 12. 2003, B 1145/02 ua
(gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen)
KommAustria-Gesetz
Prüfung des § 10 KommAustria-G, BGBl I 2001/32, betreffend Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) [G 3/04]
11. 12. 2003, B 815/02
(gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen)
Rechtsanwaltsordnung
• Neu: die Loseblattausgabe garantiert stete
Aktualität
• Neue Autorin:
Mag. Sylvia Paliege-Barfuß betreut das
Betriebsanlagenrecht
• Neue Inhalte:
EU-Recht in einem eigenen europarechtlichen Teil
Inhalt des Gesamtwerks:
• GewO 1994 in der jeweils aktuellen
Fassung, derzeit BGBl I 2003/109
• ausführliche praxisorientierte Kommentierung
• sämtliche gewerberechtliche Verordnungen
und ausgewählte Nebengesetze
• relevantes EU-Recht
In 3 Grundlieferungen zum Gesamtwerk:
1. GL bereits erschienen: enthält die GewO
samt Kommentierung der §§ 1 – 93;
EU-RL. 2. GL Frühjahr 2004: Kommentierung
III. bis VII. Hauptstück GewO; Verordnungen
freie Gewerbe, Betriebsanlagenrecht. 3. GL
Herbst 2004: Komplettierung des Werkes
Prüfung des ersten und zweiten Satzes des § 21 c Z 8 RAO idF
BGBl I 2000/27 betreffend das Verbot der Zugehörigkeit eines
Die Autoren
Rechtsanwaltes zu mehr als einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Ös-
SC i.R. Mag. Walter Kinscher, zuletzt Leiter
der Sektion Gewer-be im BMWA.
Mag. Sylvia Paliege-Barfuß, Abteilungsleiterin im BMWA, Gewerbliches Umweltrecht.
terreich [G 1/04]
11. 12. 2003, B 417/03
(gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen)
2004. Loseblattausgabe mit 1. Grundlieferung.
LX, 1.060 Seiten. Subpreis EUR 138,70 Normalpreis
EUR 172,30 ISBN 3-214-02285-7
Gesamtumfang ca. 2.700 Seiten. Subpreis ca.
EUR 310,– Normalpreis ca. EUR 390,–
Der Subpreis gilt für Abonnenten bis zur Fertigstellung
des Grundwerks (für alle Grundlieferungen).
AnwBl 2004/4
259
Literaturbericht
Zeitschriftenübersicht
Anwaltsblatt –
Nachrichten für die Mitglieder des
Deutschen Anwaltvereins e. V.
2, 65.
Rabe, Hans-Jürgen: Vom regu-
stimmten Dienstleister. Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts im
letzten Vierteljahrhundert
von Geheimhaltungspflichten durch
Banken
Völkl, Clemens: Zur Ad-hoc-
Relevanz von Corporate-GovernanceInformationen
2, 77.
Eccher, Bernhard: Die Haft-
rücklassgarantie im Lichte des neuen
Gewährleistungsrechts
111.
haftung wegen fehlender Zurechenbarkeit der Auskunft eines Dritten im
rechtsgeschäftlichen Verkehr. Eine Besprechung der E 4 Ob 6/02 i
127.
10.
HGB
rechtliche Neuerungen des UGB
Reich-Rohrwig, Johannes: Das
Büchl, Barbara und Heinz
fondsgesetz im Überblick
114.
UGB
Reidlinger, Axel und Andreas
Zellhofer: Die private Durchsetzung
31.
Schmidt, Karsten: Der Entwurf
von Kartellrecht im Wege von § 1
eines
Unternehmensgesetzbuchs
UWG – Königsweg oder Irrweg?
eine rechtspolitische Analyse
Schrank, Franz: Verbleib in
beitsverhältnis/neuem
Arbeitgeber?
1, 4.
ordnung 2001
Kirchmayer,
sable Gegenforderung (vgl MietSlg
39.552) – anspruchsvernichtende Einwendungen
7.
Loimer, Bernhard: Die aktive
und passive Klagslegitimation der
im Wandel der Rechtsprechung
11.
Prader, Christian: Zu den Aus-
wirkungen des WEG 2002 auf den
Umfang der den Verwalter treffenden
2, 33.
Rainer, Herbert: Steuerabgel-
tung im MRG – verfassungswidrig
Engel, Arno: Licht und Schat-
Wolfgang:
Zu
40.
Hrdina,
Pavel
und
Petr
Bydlinski, Peter: Neuerungen
im Nachbarrecht
Medien und Recht
6/2003, 359. Scherbaum,
Oliver:
Die
Gegendarstellung im Internet
381.
Burgstaller, Peter und Robert
Kolmhofer:
Computeranimationen:
Filmwerke und/oder Laufbilder? Eine
rechtliche und technische Standortbestimmung
404.
Fallenböck,
Markus
und
Michael Tillian: Zur Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht der Internet-Provider
rechtlichen CIF-Urteils des EuGH auf
Müller, Michel H.: Die Ermitt-
rungszinssatzes beim Ertragswertver43.
Alfery,
Jana:
Steuerliche
und Unbundling von Netzbetreibern
Aspekte bei einer Immobilieninvesti-
85.
tion in der Tschechischen Republik
Hoffer, Raoul und Christian
Österreichische Juristen-Zeitung
Hopf,
Gerhard:
Das
Zivil-
rechts-Mediations-Gesetz
3, 81.
Gitschthaler,
Edwin:
Hand-
lungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen. Eine Darstel-
bundling nach den neuen RL für den
Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt
die Anwaltschaft
2, 41.
fahren
Schneider, Christian F.: Un-
Koch, Harald und Wolfgang
chischen Mietrechts
lung eines marktgerechten Kapitalisie-
Rabl, Thomas: Leitungsrechte
6, 334.
Hoštička: Kurze Darstellung des tsche42.
ecolex
260
86.
Eichele: Auswirkungen des kartell-
für Wien
89.
„ne bis in idem“ und seine Auswir-
Neue Juristische Wochenschrift
Änderungsgesetz 2004
den Neuerungen in der Bauordnung
2, 84.
Verfassungsrechtliches
recht des ABGB durch das Zivilrechts-
Schwaighofer, Christian C.:
Die Bauanzeige nach der Tiroler Bau12.
Thienel, Rudolf und Herwig
Hauenschild:
Verwaltungsstrafverfahren (1. Teil)
Lindinger, Eike: Die kompen-
ten – Die Neuerungen im Nachbar1, 1.
2, 69.
–
kung auf das Verhältnis von Justiz- und
immolex
36.
Baurechtliche Blätter
Schauer, Martin: Das Sonder-
vertragsrecht der Unternehmer im
Rechnungslegungspflichten
Macher: Das Immobilien-Investment-
23.
Krejci, Heinz: Gesellschafts-
neue Eigenkapitalersatzgesetz
(Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft
Popp, Friedrich: Vertrauens-
Dehn, Wilma: Vom Kaufmann
triebsbindungen. Der neue § 454
der Abfertigung „Alt“ bei neuem Ar-
Schobel, Thomas: Verletzung
5.
zum Unternehmer
122.
Bank-Archiv
17.
Petsche, Alexander: Investiti-
onsersatzanspruch in vertikalen Ver-
106.
lierten Prozessagenten zum selbstbe-
1, 8.
95.
lung aus materiellrechtlicher Sicht –
Juristische Blätter
1, 2.
Bydlinski, Sonja: Das Projekt
1. Teil (Schluss 4, 121)
93.
Marth: Energiewirtschaft – Umsetzung
eines
des Unbundling nach den Beschleuni-
Darstellung der Weichenstellungen im
von Raucherschäden nach österrei-
gungsRL
Ministerialentwurf
chischem Recht
Unternehmensgesetzbuchs
–
Leitner,
Max:
Zum
Ersatz
AnwBl 2004/4
Literaturbericht
4, 130.
Handig, Christian: Europäi-
2, 53.
51.
Nocker, Michael: Der Aus-
Wittwer,
Alexander:
Zum
sches Vertragsrecht. Ein erst zu neh-
gleichsanspruch des Versicherungs-
Comeback einer Rechtsfigur – Die
mender Ansatz oder „viel Lärm um
vertreters „analog“ § 24 HVertrG
abstrakte Rente lebt weiter! Zugleich
[fast] Nichts“?
eine Besprechung der Entscheidung
des OGH vom 12. 9. 2003, 2 Ob
Wohnrechtliche Blätter
Österreichische Notariats-Zeitung
1, 1.
Holzner, Christian: Abweisung
oder Teilstattgabe? Zur Abgrenzung
1, 1.
Wohnrechtliche Außerstreitbegleitge-
Zeitschrift für Verwaltung
setz (1. Teil)
von „aliud“ und „minus“ beim Grundbuchsgesuch
Österreichische Richterzeitung
2, 26.
Sautner, Lyane: Neue Straftat-
bestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel
33.
Lukas, Meinhard: Schadener-
satz bei Verletzung der Privatsphäre
Österreichisches Recht
der Wirtschaft
2, 67.
Hochedlinger, Gerhard: Perso-
nengesellschaften als Stifter. Anmerkung zu OGH 26. 4. 2001, 6 Ob
60/01 v
72.
6/2003, 630. Klaushofer,
mentfonds
Grießer, Georg: Probleme der
Übertragung von Leistungszusagen in
Pensionskassen
Recht und Praxis der öffentlichen
Auftragsvergabe
6/2003, 318. Heid, Stephan: Eingriff in
Zeitschrift für Arbeitsrecht
und Sozialrecht
645.
Thomas:
Durchfüh-
Schrank, Franz: Einseitige Ur-
laubsgestaltung in besonderen Aus-
fengenehmigung. Eine Kritik der öster-
nahmefällen?
reichischen Rechtsprechung zu rechts-
8.
Egermann, Clemens: Urlaubs-
widrig durchgeführten, mit dem Ge-
verbrauch in der Kündigungsfrist. Zur
meinsamen Markt vereinbarten Beihil-
Rechtslage nach dem ARÄG 2000
fen
17.
658.
1, 4.
Brodil, Wolfgang: Die Regis-
Rill, Heinz Peter und Bernhard
trierung von Vermittlungsdaten im Ar-
Müller: Zivilrechtlicher Namensschutz
beitsverhältnis. Zugleich eine Bespre-
versus Prüfungskompetenz der Wahl-
chung der E OGH 8 ObA 288/01 p
behörden. Zur Untersagung der Ver-
24.
wendung
Tomandl, Theodor: Der VfGH
der
Kurzbezeichnung
„GRÜNO“ durch das LG Wiener
zur Pensionsreform 2000
Neustadt
Zeitschrift für Rechtsvergleichung,
Internationales Privatrecht
und Europarecht
Für Sie gelesen
6/2003, 217. Klement,
■ Anwaltsrecht
Vergleich
der
Felix
Michael:
Rechtsstellung
des
Manz, Wien 2003. 579 Seiten, br,
E 89,–.
britannien,
Deutschland
und
der
Das vorliegende Werk befasst sich mit
Schweiz
bild
nale
Gerichtsstandsvereinbarungen:
Claudia: Internatio-
Lex fori oder lex causae Anknüpfung?
Steuer & Wirtschaft International
tigungen des Veräußerungsgewinnes
nach § 24 EStG im Rechtsvergleich
Gruber, Johannes Peter: Das
dem Berufsrecht der Rechtsanwälte in ausgewählten EU-Beitrittsländern im Lichte des
Gemeinschaftsrechtes. Die Gliederung ist
übersichtlich: Teil 1 veröffentlicht im Auftrag des Ludwig Boltzmann-Institutes für
Zeitschrift für Sport und Recht
1, 7.
Gesetzgebungspraxis und Rechtsanwen-
Majcen, Rolf: Nominierungs-
dung eine ausführliche, von Dieter Kolono-
anspruch zur Teilnahme an der Euro-
vits verfasste Übersicht über den Stand des
pameisterschaft?
Gemeinschaftsrechtes, das die Berufsaus-
Wirtschaftsrechtliche Blätter
neue Kartellverfahren der Europäi-
EU-Beitrittsländern.
chen Regelungen in Österreich, Groß-
Parenti,
Novak, Sybille: Steuerbegüns-
in
Von Dieter Kolonovits (Hrsg). Verlag
Bieters nach den übernahmerechtli-
221.
1, 1.
Jaeger,
rungsverbot und rückwirkende Beihil-
Altverträge mit komplexem Leistungs-
2, 77.
Reinhard:
Art 14 b B-VG
Ehrlich, Daniela: Fragen bei
der Gründung von Immobilien-Invest101.
143/03 y, ZVR 2004/18
Stabentheiner, Johannes: Das
übung der Rechtsanwälte in der Union re-
Zeitschrift für Verkehrsrecht
2, 40.
gelt.
Vonkilch, Andreas: Haftpflicht
Teil 1 enthält im II Kapitel eine übersicht-
schen Union
für Kfz-Schäden von Dienstnehmern,
liche Darstellung des primären und sekun-
12.
Stagl, Jakob Fortunat: Zur lau-
Arbeitgeberprivileg und Haftpflicht-
dären Gemeinschaftsrechtes. Sämtliche be-
terkeitsrechtlichen Zulässigkeit umge-
versicherung nach der 48. ASVG-No-
rufsrelevante Entscheidungen des EuGH
kehrter Versteigerungen
velle
wurden dabei berücksichtigt, einschließ-
AnwBl 2004/4
261
Literaturbericht
lich der Entscheidung Wouters, Arduino
haben eine lange europarechtliche Ver-
ner begünstigenden Fehlanwendung von
und Kommission/Italien vom 13. 2. 2003.
gangenheit und sind daher besonders
Recht durch nationale Behörden in die Bei-
Die Kapitel III bis VIII setzen sich intensiv
berufene Kommentatoren des gemein-
hilfenkontrollpraxis der Kommission. Diese
mit den Länderberichten Kroatiens, Polens,
schaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts. Auf
Problematik beschäftigte – so erfahren
der Slowakei, Sloweniens, der Tsche-
einschlägige beihilfenrechtliche Untersu-
wir – die nationalen Gerichte in England
chischen Anwaltschaft und Ungarns ausei-
chungen Quigleys hat GA Darmon etwa
schon in den 80er Jahren! Sieht man diese
nander. Dabei wird Land für Land ein de-
schon 1992 in der Grundsatzentschei-
Form staatlicher Vorteilszuwendung trotz
taillierter Überblick über den Regelungs-
dung Sloman Neptun, C-72/91, zur
der
stand jeweils zur Dienstleistungsfreiheit
Grenze staatlicher Zurechenbarkeit von
Überforderung der Kommission (deswe-
und zur Niederlassungsfreiheit geboten
unternehmerischen Vorteilen aus Verwal-
gen skeptisch Schön, CMLR 1999, 921)
und an den Anforderungen des Gemein-
tungsvorschriften zurückgegriffen.
als von Art 87 f EG erfasst, so sollte man
schaftsrechtes gemessen.
Das von den beiden Autoren jetzt veröf-
nach Quigley/Collins in der Abgrenzung
Kapitel IX fasst übersichtlich die Berichte
fentlichte Buch deckt nicht nur das gesamte
zwischen erlaubter bloßer Rechtsausle-
der genannten Länder zusammen.
Beihilfenrecht des EG-Vertrages ab, son-
gung und Beihilfeneinräumung keine bei-
Teil 2 gibt die Länderberichte wieder, die
dern fasst auch die in diesem Bereich
hilfenrechtliche Unterscheidung zwischen
zu dem vom Herausgeber Kolonovits ver-
ebenso wichtige Genehmigungspolitik der
nachlässiger, versehentlicher und vorsätzli-
fassten Fragebogen erstattet wurden. Den
Kommission zusammen. Dazu gibt es zu-
cher,
zahlreichen Verfassern der Länderbeiträge
nächst – mit reichlichen Nachweisen aus
Rechtsvorschriften machen, denn „draw-
aus den Beitrittsländern gebührt Dank für
der Rsp des EuGH – einen Überblick über
ing a distinction between inadvertent and
die übersichtliche Darlegung der nationa-
die einzelnen Tatbestände des Art 87
deliberate misapplication does not . . . fit
len Rechtslage. Besonders interessant war
Abs 1 EG und widmet sich hierauf den Le-
easily within the structures established un-
für mich der Länderbeitrag Ungarns, der
gal- und Ermessensausnahmen des Art 87
der Article 88 EC“ (16 f). Besonders arg-
auch informative Statistiken enthält.
Abs 2 und 3 EG – mit ausführlicher Be-
wöhnisch betrachten die Autoren jedoch
Anhang 2 zum Teil 2 gibt die Gesetzes-
leuchtung der verschiedenen von der Kom-
die Abgrenzung des englischen Court of
texte der Beitrittsländer in inoffizieller eng-
mission im Rahmen ihres Genehmigungs-
Appeal (siehe CMLR 1987, 72), das auch
lischer Übersetzung wieder.
ermessens gebildeten Kategorisierungen.
in der Häufung von Fehlanwendung einen
Etwas störend ist vielleicht, dass das In-
Die Erörterungen hiezu sind umfassend
Indikator für die Beihilfenrelevanz erken-
haltsverzeichnis des Teiles 1 und 2 nicht
und reichen von den Investitionsbeihilfen
nen wollte, was die Folge hätte, dass die-
übersichtlich am Anfang des Werks wie-
über die einzelnen horizontalen Beihilfen
selbe Fehlanwendung – je nachdem, ob
dergegeben ist und ein Stichwortverzeich-
bis zu den sektoralen Beihilfen wie bei-
einmalig oder gehäuft – gemeinschafts-
nis fehlt.
spielsweise für Verkehr, Energie oder
widrig wäre oder nicht. Für Österreich ist
Jedem, der sich mit der grenzüberschrei-
Kohle. Im letzten Drittel widmen sich die
diese Diskussion ein möglicher Blick in die
tenden Dienstleistungserbringung in der
Autoren dem durch die VO 659/99 auf
Zukunft. Das Buch kann jedem Berater und
Europäischen Union – heute und erweitert
neue dogmatische Füße gestellten Verfah-
Verwaltungsjuristen nur empfohlen wer-
ab Mai 2004 – befasst, wird dieses Werk
rensrecht und beschreiben die unterschied-
den, Bestellungen sind über http://www.
wertvolle Hinweise geben.
lichen Rollen von Kommission, nationalen
hartpub.co.uk per Internet möglich.
Rupert Wolff
■ EC State Aid: Law and Policy. Von Conor
Quigley / Anthony Collins. Hart Publishing Oxford 2003 (ISBN 1-84113162-8). 408 Seiten, geb, £ 53,–.
Gefahr
bewusster
Gerichten und EuGH in der Beihilfenkontrolle von neuen Beihilfen einerseits und
alten Beihilfen andererseits.
Mit ihrem Werk liefern Quigley/Collins
allerdings nicht nur das „Pflichtprogramm“
an Information über das EG-Beihilfenrecht,
einer
ressourcenmäßigen
Fehlanwendung
von
Franz Philipp Sutter
■ Verwaltungsverfahrensrecht. Von Johannes Hengstschläger. WUV – Universitätsverlag, Wien 2002, 413 Seiten,
br, E 33,–.
Englische Literatur wird hier zu Lande
sondern sprechen auch zahlreiche – aus
Mit
in der juristischen Diskussion sträflich
österreichischer Sicht – „innovative Prob-
von Hengstschläger wird ein systemati-
vernachlässigt. An dem nunmehr von
lemfelder“ an, die auch teilweise noch gar
scher Grundriss des Verwaltungsverfah-
Quigley/Collins vorgelegten Buch zum
nicht ihren Weg bis zum EuGH gefunden
rens vorgelegt, der sich am Aufbau des
Beihilfenverbot des Art 87 EG zeigt sich
haben. Als Beispiel sei das Verhältnis der
AVG einsichtig und aufschlussreich orien-
jedoch eindrucksvoll, welche Einsichten
individuell-konkreten Vollziehung zum Bei-
tiert. Vor Eingehen auf das AVG selbst
der österreichischen Auseinandersetzung
hilfenverbot genannt. Die Autoren stellen
werden die maßgeblichen Verfassungsthe-
dadurch entgehen können. Beide Autoren
hier die Frage nach der Einbeziehung ei-
men besprochen. Dazu könnte als Über-
262
dem
„Verwaltungsverfahrensrecht“
AnwBl 2004/4
Literaturbericht
schrift „Aller Anfang ist schwer“ stehen.
von Verwaltungsverfahrensgesetzen. Die-
ren und für die Verfahren der Finanzver-
Dies meinten auch schon die Griechen und
ser Klärung bedarf es für den Anfang, dies
waltung (Bundsabgabenordnung, Finanz-
setzten prägnant fort „Der Anfang ist (aber
ist aber auch der halbe Weg, um die Prob-
strafgesetz und Abgabenexekutionsord-
schon) die Hälfte des Weges“.
leme der Sache Verwaltungsverfahren zu
nung für den Bund und weitere für
Beim „Verwaltungsverfahrensrecht“ von
bewältigen.
Gemeindeabgaben) erlassen wurden.
Hengstschläger kann dies nachempfunden
Als
von
Damit hat der Autor die „Hälfte des We-
werden. Vor den erläuterten Ausführungen
Hengstschläger die Bereiche aufgezählt,
ges“ in den ersten 30 Seiten seines Wer-
zum AVG werden nämlich die verfas-
die als Regelungen der sachlichen, funktio-
kes an die Spitze vor die Kommentierun-
sungsgesetzlichen Grundlagen des Ver-
nellen und örtlichen Zuständigkeiten dem
gen des AVG gestellt, und die Hälfte des
waltungsverfahrens dargestellt. Die, am
Materiengesetzgeber,
Kompetenz-
Systems, gesehen aus dem Gewicht der
Anfang, des sich bescheiden als Lehrbuch
grundsätzen
systemimmanent
Kompliziertheit der auftretenden Fragen,
bezeichnenden Werkes, im „Verwaltungs-
überlassen bleiben. ZB, wenn gem § 27
präzise und konzentriert dargestellt. Damit
verfahrensrecht“
verfas-
Abs 3 VStG die verfolgenden Sicherheits-
kann er sich auf den weiteren über
sungsrechtlichen Ausführungen verlangen
behörden vom Materiengesetzgeber mit
300 Seiten den Erläuterungen des AVG in
nach einer intensiven Befassung mit den
einer Novelle ermächtigt wurden dem Tä-
übersichtlicher Form und Gliederung zu-
Begriffen der so genannten Annex- oder
ter auch über die Grenze ihres Amtsspren-
wenden. Das Werk enthält dabei eine
Adhäsionsmaterien, da diese zu den mit
gels hinaus zu folgen und nicht (mehr) ver-
dem Praktiker unverzichtbare breite Dar-
dem jeweiligen Materiegesetzen anzu-
pflichtet sind, die Amtshilfe der Kollegen
stellung aller auftretenden Verfahrensfra-
wendenden Verwaltungsverfahren im ei-
des angrenzenden Verwaltungsbezirkes
gen, die durch die Judikatur belegt werden
nem Verhältnis der Bedingtheit stehen. Ei-
anzufordern, wird plastisch demonstriert,
und weiters, wo erforderlich, Hinweise auf
ner ähnlich intensiven Befassung erfordert
dass konkrete Lebensbereiche, wie der Au-
das Gemeinschaftsrecht.
die so genannte Bedarfskompetenz gem
tor treffend im Vorwort ausführt, betroffen
Zusätzlich bieten kommentierte Schriftsatz-
Art 11 Abs 2 B-VG und die Anwendung
werden und dadurch die öffentliche Ver-
muster eine wertvolle Hilfe für Angehörige
seines letzten Halbsatzes für abweichende
waltung für die Einstellung des Bürgers
des Anwaltsstandes, wobei durch ein um-
Regelungen durch den Bundes- und Lan-
Sinn und Gewicht besitzt.
fangreiches Stichwortverzeichnis zusätz-
desgesetzgeber, wenn solche zur Rege-
Eine wichtige weitere Sonderkompetenz
lich ein rascher Zugriff auf Problemlösun-
lung des Gegenstandes erforderlich sind.
wird vom Autor mit dem Verfahren für den
gen ermöglicht wird.
Subsidiärregelungen, von denen ebenfalls
unabhängigen Umweltsenat hervorgeho-
Gebrauch gemacht wird, stehen zwischen
ben. Gleiches gilt für Bürgerbeteiligungs-
Das Werk ist für Studium und Praxis eine
einer verfassungsrechtlichen allfälligen Be-
verfahren, wie für das Verfahren vor den
denklichkeit, weil es dabei nicht um die
unabhängigen Verwaltungssenaten.
Verwirklichung des Gebotes der Verein-
Das Verfassungsrecht prägt auch die maß-
heitlichung des Verfahrensrechts geht und
geblichen Grundrechte, die für das Ver-
einer
Rechtferti-
waltungsverfahren besonderes Gewicht
gung der Erlassung aus der Versteine-
besitzen, wie das Recht auf ein Verfahren
rungssicht.
vor dem gesetzlichen Richter und das
Der Gesetzgeber hat mit diesen Differen-
Recht auf ein fair trial.
zierungen nicht nur ein System geschaffen,
Das lässt den Autor auf die Entwicklung
sondern auch systematisch unter Beweis
des Verwaltungsverfahrensrechtes einge-
gestellt, dass „aller Anfang“ einer Befas-
hen und darlegen, welches Gewicht der
sung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht
Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes
Nunmehr ist die zweite Auflage des Ar-
„schwer ist“.
schon ab 1875 zukam, als dieses Höchst-
beitshandbuches für die Hauptversamm-
Hat sich der interessierte Leser, als Studie-
gericht, das fehlende Verwaltungsverfah-
lung erschienen. Die Herausgeber, die
render, Praktiker oder Wissenschaftler
rensgesetz ersetzend, mit seiner Judikatur
Kollegen Semler und Volhard unter Mitwir-
sein Konzept aus Literatur und Judikatur zu
das Verfahren prägte und für die 1925 er-
kung von einer weiteren großen Anzahl er-
den Problemen gebildet und kehrt er zu
lassenen
fahrener Praktiker brachten nunmehr in
Hengstschläger zurück, dann findet er
vorzeichnete.
2. Auflage dieses Arbeitshandbuch he-
eine präzise auf das Wesen konzentrierte
Der Autor streicht schließlich heraus, dass
raus.
Darstellung des Österreichischen Systems
Sonderregelungen – also spezifische Be-
Die Vorbereitung sowie die Durchführung
der Verfassungsideen für die Erlassung
stimmungen – für das Dienstrechtsverfah-
einer Hauptversammlung erfordert nicht
vorangestellten
verfassungsrechtlichen
AnwBl 2004/4
Sonderkompetenzen
des
den
folgend,
werden
Verwaltungsverfahrensgesetze
Fundgrube und ein Leitfaden durch das Allgemeine Verwaltungsverfahren in allen
seinen Details und wärmstens zu empfehlen.
Rudolf Machacek
■ Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung. Von Johannes Semler /
Rüdiger Volhard. Verlag C. H. Beck/
Verlag Vahlen, München 2003, 2. Auflage, XLVII, 1110 Seiten, Ln, E 107,80
263
Literaturbericht
nur hervorragende juristische Kenntnisse
licht. Bei jeder Bestimmung ist auch das
gen Anwälten möglicherweise haftungs-
des AktG sondern auch in diesem Zusam-
Schrifttum zu diesem Thema angeführt.
begründende
menhang auch ein erhebliches Fingerspit-
Der Anhang enthält die einschlägigen EG-
von Fallfristen, Vernichtung von Witwen-
zengefühl. Die Teilnahme als Aktionärsver-
Richtlinien mit Hinweisen auf die Umset-
pensionsanwartschaften etc) zu vermei-
treter, insbesondere als Kleinaktionärsver-
zungsbestimmungen.
den.
treter ist bedauerlicherweise oft nicht von
Auch für das nun erschienene Werk gilt,
Dem Autor ist es gelungen, in seinem
Erfolg gekrönt; Anträge und Vorbringen
Fehler
(zB
Versäumung
was ich bereits zur Voraufl geschrieben
Scheidungsratgeber
verlaufen sich oft in den Feinheiten des
habe: Der Kommentar ist – wie bei der seit
Scheidungsarten, die Grundlagen einer
Rechts der Hauptversammlung.
langem anerkannten Fachkompetenz der
optimalen Scheidungsvorbereitung, den
Obzwar das deutsche Aktienrecht in den
Autoren nicht anders zu erwarten – vor-
Ablauf des Scheidungsverfahrens, die ver-
letzten Jahren durch eine erhebliche An-
bildlich in Aufbau, Gliederung und Spra-
schiedenen Bestandteile eines Scheidungs-
zahl von Reformen sich vom österrei-
che.
vergleiches sowie die rechtlichen Grund-
chischen immer mehr entfernte, so kann
Lothar Wiltschek
doch noch immer davon gesprochen werden, dass die beiden Wurzeln sichtbar
bleiben. Dadurch ist dieses Arbeitshandbuch auch für den österreichischen Praktiker zu einem Werk von erheblichem
Wert geworden.
■ Ratgeber Scheidung. Alles, was Sie wissen und beachten müssen. Von Alfred
Kriegler. Verlag Ueberreuter, Frankfurt/
Wien 2003. 224 Seiten, geb, E 24,90.
übersichtlich
die
lagen des Ehegattenunterhalts, der Vermögensaufteilung und des Kindschaftsrechts
darzustellen. Daneben richtet der Autor
seinen Blick auch auf „Ehepakte“ und „Stiftungen“, wobei er festhält, dass viele von
Klienten gewünschte Vereinbarungen in
Ehepakten nicht verlässlich getroffen wer-
Die Ehe ist laut Definition des ABGB ein
den können (vor allem eine vielfach ge-
Vertrag, in welchem zwei Personen ver-
wünschte Vorwegvereinbarung über den
schiedenen
gesetzmäßig
den geänderten Bestimmungen des
nachehelichen Unterhaltsanspruch) und
ihren Willen erklären, in unzertrennlicher
ABGB und den EG-Richtlinien. Kurz-
dass mangels richtungsweisender Entschei-
Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,
kommentar.
Kosesnik-
dungen des Obersten Gerichtshofes im
sie zu erziehen und sich gegenseitigen
Wehrle / Hans Peter Lehofer / Gott-
Zusammenhang mit Familienrecht und Stif-
Beistand zu leisten. Wenn die gegensei-
fried Mayer / Stefan Langer. 2., neu
tungsrecht auch die Gründung von Stiftun-
tige Liebe der Ehegatten schwindet und
bearbeitete und erweiterte Aufl. Verlag
gen – vor allem ohne vorherige gründliche
das bei der Eheschließung erhoffte Glück
Manz, Wien 2004. XVI, 660 Seiten,
anwaltliche Beratung – keine hinreichende
sich nicht einstellt, wird vielen erst deutlich,
geb, E 108,–.
Gewähr bietet, vorhandene Vermögens-
dass auch eine unüberlegte Eheschließung
werte der Aufteilung zu entziehen.
Seit dem Erscheinen der 1. Aufl dieses
erhebliche rechtliche Folgen hat und auf-
In einem eigenen Kapital werden einstwei-
Kurzkommentars im Jahr 1997 wurde das
grund des vertraglichen Charakters der
lige Verfügungen, strafrechtliche Fragen
KSchG mehrfach – insb durch das Fernab-
Ehe, wie bei jedem Vertrag, eine Auflö-
und internationale Aspekte im Zusammen-
satzG, das Gewährleistungsrechts-Ände-
sung nur einvernehmlich oder aber aus
hang mit dem Familien- und Eherecht
rungsG und das Zivilrechts-ÄnderungsG
wichtigen Gründen möglich ist.
sowie das besonders schmerzhafte Thema
2004 – novelliert. Die Neuaufl wurde da-
Trotz der vielfältigen Medienberichterstat-
der „Kindesentführung“ erläutert.
her schon seit langem sehnlichst erwartet,
tung über „Traumhochzeiten“ und auf
Nach Ausführungen zum Thema „Schei-
und sie enttäuscht die Erwartungen nicht:
solche oft folgende „Rosenkriege“ ist der
dung und Erbrecht“ wird der Scheidungs-
Sie ist (mit 660 gegenüber 476 Seiten der
allgemeine Wissensstand über die weit
ratgeber durch Hinweise für eine außerge-
Voraufl) erheblich umfangreicher gewor-
reichenden Folgen einer Ehescheidung
richtliche Konfliktlösung durch Mediation
den, obwohl die Autoren ihren knappen,
vielfach gering.
abgerundet. Der Autor, der Vorteile und
präzisen Stil beibehalten haben.
Der vorliegende Scheidungsratgeber, wel-
Risken der Mediation als ausgebildeter
Der Kurzkommentar enthält das KSchG idF
cher durch seinen lösungsorientierten Auf-
Mediator aus eigener Erfahrung darstellen
des ZivRÄG 2004 sowie die durch das
bau gekennzeichnet ist, eignet sich daher
kann, bietet in diesem Zusammenhang ei-
KSchG geänderten Bestimmungen des
hervorragend nicht nur, um den vor einer
nen Überblick über Wesen, Ablauf und
ABGB jeweils mit ausführlicher Kommen-
Scheidungsauseinandersetzung stehenden
Kosten der Mediation sowie die Vorausset-
tierung unter Wiedergabe der gesamten,
Ehegatten Kenntnisse über alle mit dem
zungen für deren erfolgreichen Verlauf.
auch unveröffentlichten Literatur, wobei
Scheidungsrecht im Zusammenhang ste-
Nachdem die Mediation in diesem Jahr
die dem Kommentar jeweils vorangestellte
henden Rechtsgebiete zu vermitteln, son-
durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Übersicht eine rasche Orientierung ermög-
dern hilft auch in Scheidungssachen täti-
auf eine rechtliche Grundlage gestellt
Wolf-Georg Schärf
■ Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit
264
Von
Heinz
Geschlechtes
AnwBl 2004/4
Literaturbericht
wurde, ist zu erwarten, dass dieses Instru-
Auch für den mit den Bestimmungen des
wissenschaftlicher Verlag, Wien-Graz
ment der Konfliktbewältigung nunmehr
Familienrechtes vertrauten Anwalt bietet
2002. 574 Seiten, geb, E 68,00.
auch in Österreich mehr Anerkennung bei
der Scheidungsratgeber – durch eine
den Betroffenen findet.
„Checkliste“ für die Aufnahme der Erstin-
Durch eine Darstellung des Lebens nach
der Scheidung und sehr persönliche Ratschläge des glücklich verheirateten Autors
zur Vermeidung des Scheiterns von Ehen
wird der Scheidungsratgeber abgeschlossen.
formation mit Scheidungsklienten (die allenfalls um Fragen nach erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie bestehenden und
möglichen Pensionsansprüchen erweitert
werden könnte) und Beispiele für Honorarvereinbarungen – wertvolle Hinweise zur
Scheidungsvorbereitung und für die not-
Der Autor macht den durch seinen Schei-
wendige Beweissicherung. Dem praxisori-
dungsratgeber informierten Ehegatten je-
entierten und durch viele lebensnahe Bei-
doch deutlich, dass neben der nötigen
spiele aufgelockerten Scheidungsratgeber
Kenntnis der einschlägigen Gesetzesbe-
ist eine breite Annahme zu wünschen.
stimmungen bei der Planung einer Ehe-
Norbert Marschall
scheidung auch eine strategische, offen-
Nach dem Vorwort haben sich die Herausgeber dieser Festschrift als Vertreter der
Wissenschaft, Strafgesetzgebung, Strafjustiz und des Rechtsschutzes zusammengefunden, um Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek zu
seinem 65. Geburtstag zu gratulieren und
ihm aus diesem Anlass und zugleich zum
Ende seiner Dienstzeit als Präsident des Jugendgerichtshofes Wien eine Sammlung
von Aufsätzen von 35 Autoren, davon 16
aus Deutschland, Japan, der Schweiz, Slowenien, Spanien und Tschechien überreichen zu können.
Die Festschrift beginnt mit einer Laudatio
sive und handlungsorientierte Vorgangs-
■ Festschrift für Udo Jesionek zum
über die Persönlichkeit, das Wirken und
weise notwendig ist, für deren Gestaltung
65. Geburtstag. Herausgegeben von
die Werke Udo Jesioneks von Reinhard
die Beiziehung eines mit der gerichtlichen
Reinhard Moos zusammen mit Rudolf
Moos und bringt in der Folge einen ein-
Praxis vertrauten Anwaltes in der Regel
Machacek / Roland Miklau / Otto F.
drucksvollen Streifzug durch das Jugend-
unumgänglich ist.
Müller / Hans Valentin Schroll. Neuer
strafrecht, die Jugendkriminalität und die
Böhm/Eckharter/Hauswirth/Heindl/
Rollwagen
Nutzfläche im Wohnrecht
Die Nutzfläche ist bereits seit dem In-Kraft-Treten
des MRG Aufteilungskriterium für diverse Kosten
und stellt einen Schwellenwert mit wesentlichen
finanziellen Auswirkungen – zB im Bereich des
Mietzinses – dar. Ihre richtige und nachvollziehbare
Ermittlung ist daher für alle mit dem Bauen und
Wohnen befassten Berufsgruppen von großer Bedeutung.
Dieses bewährte Buch bietet mit vielen Abbildungen und Beispielen Hilfestellung bei der Berechnung der Nutzfläche nach Plan- und Naturmaßen
und soll so zur Vereinheitlichung der Ermittlung in der Praxis beitragen.
Neu: Nutzwert nach WEG 2002 mit Mustergutachten und Empfehlungen für
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Die Autoren
SR Dipl.-Ing. Werner Markus Böhm, Baurat h. c. Dipl.-Ing. Manfred Eckharter, Dipl.-Ing. Dr. Ernst Karl Hauswirth, SR Dr. Peter Heindl,
Prof. Baurat h. c. Dipl.-Ing. Friedrich Rollwagen.
2004. XII, 132 Seiten. Br. EUR 26,80 ISBN 3-214-12062-X
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AnwBl 2004/4
www.manz.at
265
Literaturbericht
Jugendkriminalpolitik sowie sodann allge-
die Entwicklung der bedingten Verurtei-
Frage befasst sich der in zweiter Auflage
mein über bestimmte Kapitel von Straf-
lung, der bedingten Strafnachsicht und der
erschienene Wegweiser, der es nicht für
recht, Strafprozessrecht, Sanktionenrecht,
bedingten Entlassung, das Institut der Be-
sich in Anspruch nimmt, die Rechtslage
Strafvollzug, Nebenstrafrecht, Kriminolo-
währungshilfe und schließlich die Diver-
umfassend darzustellen, sondern Ideen-
gie und Kriminalpolitik. Es endet mit einem
sion).
sammlung sein will – und ist. Das Werk
von Redakteur Roland Escher der „Salz-
Die Festschrift ist eine Fundgrube der Ge-
enthält übersichtliche und kurz gefasste,
burger Nachrichten“ mit Udo Jesionek ge-
schichte, der Entwicklung und der Errun-
präzise aufbereitete Informationen zu den
führten Gespräch sowie einer Liste der be-
genschaften des Jugendstrafrechtes und
Themen
achtlichen insgesamt 153 von Reinhard
damit verknüpft eine Würdigung der mit
rung,
Moos aus rund 250 Titel ausgewählten
diesem Rechtsbereich so eng verbundenen
schaft, Schulrecht, Pflegegeld, Sozialhilfe
Publikationen des Jubilars.
und immer wieder Impulse setzenden Rich-
und Steuern. Zahlreiche, vor allem auch
Beeindruckend ist der Beitrag von Roland
terpersönlichkeit von Udo Jesionek.
praktische Hinweise (Erläuterungen zu
Miklau, Sekt.-Chef im BMJ und Leiter der
Strafsektion, über „Junge Menschen und
das Strafrecht – Perspektiven eines Heranwachsendenstrafrechtes in Österreich“, in
dem besonders auf die Jugendgerichtsgesetznovelle 2001 und die „jungen Erwach-
Michael Kropiunig
■ Rechte für Menschen mit Behinderung.
Arbeitsrecht,
Krankenversiche-
Hauskrankenpflege,
Sachwalter-
Verfahrenshilfe, verschiedensten Förderungen und Zuschüssen bis hin zu Parkberechtigungsausweis,
Kirchenbeitragsermäßi-
Von Wolfgang Höfle / Michael Leitner /
gung und Gratisvignette) ergänzen das
Lukas Stärker. Verlag Linde, Wien
Buch. Alles in allem: Eine Fülle an praxis-
2003. 308 Seiten, kart, E 36,–.
naher Information in angenehm lesbarer
senen“ eingegangen und insbesondere
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben
das Problem der völligen oder selektiven
Menschen mit Behinderung? Mit dieser
Form.
Andrea Futterknecht
Einbeziehung dieser Jugendlichen in das
Jugendstrafrecht oder in ein eigenständiges Heranwachsendenstrafrecht erörtert
Indexzahlen 2003/2004: Dez.
wird. Mit dem Mut zur kriminalpolitischen
Jän.
Feb.
Innovation plädiert der Autor für ein eigenständiges Heranwachsendenstrafrecht der
Berechnet von Statistik Austria
Jugendlichen von 18 bis 21 Jahren, welches die Möglichkeit bieten würde, jungen
Index der Verbraucherpreise 2000 ( 2000 = 100)
106,5 106,6*)
107,0*)
Menschen einerseits klare Grenzen aufzu-
Großhandelsindex ( 2000 = 100)
103,6 104,6*)
105,0*)
zeigen und andererseits flexibel und einzelfallbezogen zu reagieren.
Verkettete Vergleichsziffern
Bemerkenswert sind auch die Beiträge
über das Jugendstrafrecht in Deutschland,
Index der Verbraucherpreise 96 ( 1996 = 100)
112,0
112,1
112,6*)
Index der Verbraucherpreise 86 ( 1986 = 100)
146,5
146,7
147,2*)
von Horst Viehmann, Köln über „Das deut-
Index der Verbraucherpreise 76 ( 1976 = 100)
227,8
228,0
228,9*)
sche Jugendstrafrecht im Zuge populisti-
Index der Verbraucherpreise 66 ( 1966 = 100)
399,8
400,2
401,7*)
scher Politik“, in denen er insbesondere
Verbraucherpreisindex I ( 1958 = 100)
509,4
509,9
511,8*)
Verbraucherpreisindex II ( 1958 = 100)
511,0
511,5
513,4*)
in der Schweiz, in Slowenien und in Japan
und hier insbesondere die Ausführungen
die Überdramatisierung der Jugendkriminalität in den Medien und den damit aus-
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100)
4475,8 4480,0 4496,8*)
kerkreislauf anprangert.
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100)
3857,4 3861,1 3875,5*)
Wie ein roter Faden zieht sich durch viele
Großhandelsindex ( 1996 = 100)
106,7
107,7
108,2*)
Beiträge aber die Erkenntnis, dass das Ju-
Großhandelsindex ( 1986 = 100)
111,3
112,3
112,8*)
Großhandelsindex ( 1976 = 100)
148,1
149,6
150,2*)
Großhandelsindex ( 1964 = 100)
246,7
249,1
250,0*)
gelösten politisch-publizistischen Verstär-
gendstrafrecht seit jeher eine Pionierfunktion im Strafrecht eingenommen hat und
hier neue Entwicklungen ausprobiert werden konnten, die später in das allgemeine
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt 2406,5 2429,8 2439,0*)
Strafrecht übernommen wurden (wie zB
*) vorläufige Werte
Zahlenangaben ohne Gewähr
die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe,
266
AnwBl 2004/4
AnwBl 2004/4
Monat
index
preise
index
preise
index
Index der
preise
Verbraucher-
Großindex
handels-
Index der
preise
Verbraucherindex
105,9
106,5
106,3
106,1
106,3
106,1
105,8
105,9
105,7
105,7
105,8
105,5
105,4
110,1
110,8
111,1
111,3
110,4
146,3
146,0
146,3
146,5
145,8
105,6
106,3
106,5
106,7
105,9
111,8
111,8
112,0
111,4
103,4
103,6
102,8
109,7
146,0
105,2
111,6
102,1
111,6
109,7
145,6
105,2
111,3
102,1
102,5
110,3
145,7
105,8
111,4
102,7
103,2
110,0
109,9
145,4
145,4
105,5
105,4
111,2
111,2
111,2
145,6
106,6
111,3
103,5
102,4
110,7
145,2
106,2
111,0
103,1
102,3
109,9
145,0
105,4
110,9
102,3
226,6
227,8
227,4
226,9
227,4
226,9
226,3
226,5
226,1
226,1
226,3
225,7
225,5
397,7
399,8
399,1
398,3
399,1
398,3
397,2
397,5
396,8
396,8
397,2
396,0
395,7
508,4
509,4
506,6
246,2
246,7
244,7
508,4
507,5
243,1
507,5
506,0
243,1
244,1
506,5
244,5
245,7
505,6
505,6
506,0
246,4
243,8
504,6
245,5
243,6
504,1
243,6
508,2
511,0
510,0
509,1
510,0
509,1
507,6
508,1
507,1
507,1
507,6
506,2
505,7
( 1958 = 100)
(II)
2401,9
2406,5
2387,2
4467,4
4475,8
4451,6
2381,0
2371,7
4459,0
2397,2
2371,7
4446,4
4467,4
2385,6
4450,6
4459,0
2378,6
2376,3
4442,1
2404,2
4446,4
4442,1
2394,9
4433,7
3836,6
3857,4
3850,2
3842,9
3850,2
3842,9
3832,1
3835,7
3828,5
3828,5
3832,1
3821,2
3817,6
(März 1938 = 100)
2376,3
4429,5
(April 1945 = 100)
Klein-
handelspreise
Groß-
kosten
Lebenshaltungs
Verlag Österreich
147,0
148,1
147,9
147,6
146,6
146,0
146,0
146,9
146,3
146,4
148,0
147,4
146,3
(I)
Index der
Verbraucherpreise
Großhandels-
( 2000 = 100) ( 2000 = 100) ( 1996 = 100) ( 1996 = 100) ( 1986 = 100) ( 1986 = 100) ( 1976 = 100) ( 1976 = 100) ( 1966 = 100) ( 1964 = 100)
preise
Großhandels-
Index der
Verbraucher-
Groß-
handels-
Index der
Verbraucher-
Groß-
handels-
Zahlenangaben ohne Gewähr, entnommen von www.statistik.at
2003
Dezember
November
Oktober
September
August
Juli
Juni
Mai
April
März
Februar
Jänner
Index der
Verbraucher-
Indexzahlen 2003 = Jahresübersicht
Verkettete Indizes
Literaturbericht
Gürtler/Lebersorger
Niederösterreichisches
Jagdrecht, 6. Auflage
Das niederösterreichische Jagdrecht wurde 2002
durch eine umfassende Novelle in wesentlichen
Bereichen neu geregelt. Der im Verlag Österreich
bereits in der 6. Auflage erscheinende Kommentar
mit allen wesentlichen Verordnungen und Nebengesetzen wurde von einem neuen Herausgeberteam bearbeitet. Die möglichst weite Verbreitung
dieses Werkes soll dazu beitragen, weniger Energie mit juristischen Problemen zu verbrauchen, um
dadurch mehr Zeit für unser heimisches Wild und
dessen Lebensraum in Niederösterreich erübrigen
zu können.
3-7046-3942-7, 968 Seiten, geb., € 84,–
Gürtler/Döltl
Niederösterreichisches
Fischereirecht, 2. Auflage
Das niederösterreichische Fischereigesetz wurde 2001
den aktuellen Anforderungen an eine moderne Regelung
im Interesse der Natur und der Fischerei angepasst. Der
im Verlag Österreich bereits in zweiter Auflage erscheinende Kommentar des schon mit der Vorauflage befassten Herausgeberteams soll Gelegenheit bieten, Behörden und allen an der Fischerei interessierten Personen
raschest Aufschluss über Bestimmungen des Fischereigesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und wesentlicher Nebengesetze zu geben.
3-7046-3947-8, 388 Seiten, geb., € 54,–
Jäger
Forstrecht, 3. Auflage
Diese Ausgabe ist eine handliche Zusammenfassung aller für das Gebiet des Forstrechts maßgeblichen Rechtsvorschriften. Es handelt sich um den
derzeit einzigen Rechtskommentar auf dem Markt,
der das Forstgesetz in der Fassung der „großen“
Forstgesetz-Novelle 2002 behandelt.
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267
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Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung, insbesondere vor
tig, in Zivil- und Strafsachen (BG I und BG-HS Nähe), auch Verfah-
den BG Liesing und Hietzing, übernimmt – auch kurzfristig –
renshilfe und Rechtsmittel. Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt,
RA Mag. Irene Haase, An der Au 9, 1230 Wien.
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erreichbar.
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vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
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übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer, 1010 Wien, Lugeck 7.
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Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.
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mergasse 10, 1010 Wien, Telefon und Telefax (01) 512 22 90,
Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369 59 34-4, übernimmt
(0664) 302 53 56, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrens-
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,
hilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.
insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.
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und Behörden, macht für Sie Dr. Christian Greinz, RA, 5020 Salzburg, Fürstenallee 50, Telefon (0662) 82 57 53, Telefax (0662)
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(0662) 84 08 15, durchgehend erreichbar.
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Salzburg und Umgebung.
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Mobil I (0699) 1063 19 00, Mobil II (0699) 1162 54 64; durch-
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Rechtsanwalt, sucht nach 10-jähriger Tätigkeit in Wissenschaft und
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