Anwaltsblatt 2004/04
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Anwaltsblatt 2004/04
9:09 Uhr Seite 1 H e f t J a h r g a n g , Österreichisches A N WA LT S B L AT T 6 6 . Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages A N W A L T S B L A T T 29.03.2004 4 U1-04-04-sic.qx4 April 2 0 0 4 „Anwaltliche“ Tätigkeit eines Attorney-at-law in New York in Österreich zulässig? RAA Dr. Thomas Trettnak, Wien „Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit Mag. Michael Waibel, London Österreichisches A N W A L T S B L A T T 6 6 . J a h r g a n g , A p r i l 2 0 0 4 , H e f t 4 Der aktuelle Beitrag Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler Ein neuer Ausweis Der neue Ausweis für Rechtsanwälte festlegen, dass jedem Rechtsanwalt des auf dem Ausweis enthaltenen Zer- ist Ausweis und Signaturkarte. Die anlässlich seiner Eintragung in die tifikates. bisherigen Legitimationen behalten Liste ein amtlicher Lichtbildausweis Damit wird jeder Rechtsanwalt in der weiter ihre Gültigkeit. auszustellen ist, der die oben näher Lage sein an jeder e-Governmentan- Vor etwa eineinhalb Jahren beschlos- beschriebenen Daten enthält. wendung teilzunehmen. Der elektroni- sen die Rechtsanwaltskammern einen Dieser Lichtbildausweis wird aber sche Online-Verkehr mit Gerichten neuen nicht nur die Identifikation des Inha- und Behörden ist damit nicht nur mög- Rechtsanwälte zu schaffen. bers im Verkehr von Person zu Person lich, sondern auch sicher. Dieser Lichtbildausweis wird im hand- ermöglichen, sondern auch dessen Die Rechtsanwaltskammern werden lichen verlegt, elektronische Identifikation. Der Aus- im Mai oder Juni mit der Ausgabe des weist auf der Vorderseite neben dem weis kann nämlich ein Zertifikat ent- neuen Lichtbildausweises für Rechts- Lichtbild auf die ausstellende Rechts- halten, das den Voraussetzungen der anwälte beginnen, neu eingetragene anwaltskammer enthält sicheren Signatur entspricht und je- Kollegen werden bereits den neuen Name, Geburtsdatum, R-Code und denfalls den Namen des Rechtsanwal- Ausweis erhalten. Der Umtausch der die eingescannte Unterschrift des tes und seine Berufsbezeichnung als alten Legitimation gegen den Rechts- Inhabers. Auf der Rückseite findet sich Rechtsanwalt zu enthalten hat. anwaltsausweis neu wird auf freiwilli- das Eintragungsdatum. Rechtsanwälte werden damit berech- ger Basis erfolgen. Der Ausweis wird ferner einen Mikro- tigt sein, sich bei ihrer Berufsaus- Leider wird der neue Lichtbildausweis chip enthalten, der „Signaturdaten“ übung dieser sicheren Signatur – der für Rechtsanwälte mit Kosten für den aufzunehmen geeignet ist. Bisher war Anwaltssignatur – zu bedienen. Mit Inhaber verbunden sein. Diese sind die Ausgabe der Rechtsanwaltslegiti- dieser Anwaltssignatur wird die ein- jedoch im Vergleich mit dem Nutzen, mationen durch die Rechtsanwalts- deutige Identität des Rechtsanwaltes, den dieser Ausweis in Zukunft zu ha- kammern in der Rechtsanwaltsord- die Authentizität seiner Anbringen im ben verspricht, gering. Es steht daher nung nicht geregelt. Die nächste No- Verkehr mit Gerichten, Behörden und zu hoffen, dass sich der neue Licht- velle zur Rechtsanwaltsordnung wird Privaten nachgewiesen. Die Anwalts- bildausweis möglichst schnell durch- diese Regelungslücke schließen und signatur erfolgt durch Anwendung setzt. einheitlichen Ausweis Scheckkartenformat AnwBl 2004/4 hin, und für 197 197 Inhalt Autoren dieses Heftes: Der aktuelle Beitrag RA Dr. Manfred Ainedter, Wien Ein neuer Ausweis – Dr. Gerhard Benn-Ibler 197 RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien RA Dr. Harald Bisanz, Wien Dr. Alexander Christian, Wien Wichtige Informationen 200 RA Prof. Dr. Kurt Dellisch, Klagenfurt RA Mag. Andrea Maria Futterknecht, Wien RA Dr. Georg Gorton, Klagenfurt Rechtspolitik – Dokumentation HR Prof. Dr. Franz Hartl, Korneuburg Liberalisierungspolitik der Europäischen Kommission im Dienstleistungsbereich 202 RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Mödling MEP Mag. Othmar Karas, Brüssel RA Dr. Michael Kropiunig, Leoben Termine 204 Hon.-Prof. Dr. Rudolf Machacek, Wien RA Mag. Norbert Marschall, Wien RA Dr. Wolfgang Rainer, Wien Schon gelesen? 206 RA Dr. Ullrich Saurer, Graz RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien RA Tanja Struve, Brüssel Univ.-Ass. Mag. Franz Philipp Sutter, Wien RAA Dr. Thomas Trettnak, Wien RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn Mag. Michael W. Waibel, London RA Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Wien Abhandlungen RAA Dr. Thomas Trettnak, LL. M./CM, Attorney-at-law „Anwaltliche“ Tätigkeit eines Attorney-at-law in New York in Österreich zulässig? 208 Mag. Michael Waibel „Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit 212 RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg Europa-Seiten Impressum 32. Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche 216 Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. Richtungsweisendes Urteil des EuGH für die grenzüberschreitende Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 ([email protected]). Dienstleistungserbringung durch Rechtsanwälte Geschäftsführung: Dr. Kristin Hanusch-Linser (Vorsitz), Mag. Lucas Schneider-Manns-Au – Verlagsleitung: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Kostenersatz bei Vertretung einer ausländischen Partei vor inländischem Gericht Rechtsanwaltskammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12, durch ausländischen Rechtsanwalt mit inländischem Einvernehmensanwalt 218 219 Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: [email protected], Internet: http://www.rechtsanwaelte.at Hersteller: MANZ CROSSMEDIA, 1051 Wien Anwaltsakademie 221 Layout: Böckle & Gmeiner, Fußach Verlags- und Herstellungsort: Wien Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz, AVM 224 RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth Scheuba Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwalts- Amtliche Mitteilungen Burgenland kammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: [email protected] Änderungen der Liste 227 242 Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und Fax (01) 879 24 26; e-mail: [email protected] Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen Berichte 244 für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen Rechtsanwaltskammern. Veranstaltungen 247 Zitiervorschlag: AnwBl 2004, Seite Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer) Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen Rechtsprechung 251 beträgt jährlich EUR 229,–. Das Einzelheft kostet EUR 22,90. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen Literaturbericht 260 vor Jahresende an den Verlag zu senden. Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben. Indexzahlen 266 Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Autoren wieder. AnwBl 2004/4 Anzeigen 268 199 Wichtige Informationen Abfrage des ZMR 4. Auch eine Begründung für die Abfrage ist anzugeben. Der hier eingegebene Text wird zwar nicht online geprüft, den- Die Bemühungen, die Abfrage des ZMR komfortabler zu gestalten, noch ist er Basis für die in der Meldeverordnung vorgesehene waren erfolgreich. Seit 2. März 2004 ist die Eingabe des Geburts- stichprobenartige Kontrolle, damit Abfragen des ZMR nur aus datums nicht mehr zwingend erforderlich. den im Gesetz vorgesehenen Zwecken erfolgen. Die folgende Übersicht soll einen Beitrag dazu leisten soll, bei Abfrage des ZMR über den Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at die gewünschten Ergebnisse zu erzielen und kostenpflichtige Fehlabfragen zu vermeiden. 1. Der Einstieg erfolgt über den Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at. In diesen gelangen Sie durch Eingabe Ihres R- (bzw J-) Codes und eines Passwortes. 5. Zusätzlich zu den Feldern Begründung, Familienname und Vorname ist jedenfalls noch ein zusätzliches Merkmal als Abfragekriterium (siehe verfügbare Felder) anzugeben. 6. Hier sollte darauf Bedacht genommen werden, dass es aufgrund der Eingaben nur zu einem einzigen Treffer (nur auf eine Person treffen die eingegebenen Kriterien zu) kommt. Sollte es aufgrund von Namensgleichheit mehrere Personen geben, auf die die Suchkriterien zutreffen, so erfolgt eine Feh- 2. Im Menü ist „Zentrales Melderegister“ auszuwählen. Eine ge- lermeldung, dennoch müssen aufgrund der erfolgten Anfrage sonderte Anmeldung sowie die Entrichtung einer Jahresgrund- beim Bundesministerium für Inneres E 3,40 (zzgl USt) in Rech- gebühr ist bei Abfrage des ZMR über www.rechtsanwaelte.at nicht erforderlich. Es fallen lediglich die Kosten pro Abfrage in der Höhe von E 3,40 (zzgl USt) an. nung gestellt werden. 7. Es ist daher zu Zwecken der Unterscheidung sinnvoll, das Geburtsdatum – soferne dieses bekannt ist – vollständig in der 3. Folgende Felder sind jedenfalls auszufüllen: Familienname Form TT.MM.JJJJ einzugeben, da hierdurch die Wahrschein- (bzw alternativ der Name vor der ersten Ehe) und Vorname lichkeit, zu mehreren Ergebnistreffern zu kommen, stark redu- der gesuchten Person. ziert wird. Riedmann Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters NOT Bd. 26 Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der neuen Rechtsform Privatstiftung vor allem auf Regelungen betreffend Gründung, Organisation und Beendigung sowie auf die steuerlichen Rahmenbedingungen konzentriert und deren sonstige Integration in die bestehende Privatrechtsordnung der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Wesentlichen Umfang nehmen in diesem Bereich Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Gläubiger des Stifters sowie der Pflichtteilsberechtigten nach dem Stifter ein. Der Autor prüft in dieser Arbeit bereits vorhandene Rechtsinstitute unserer Rechtsordnung auf ihre Eignung, den Schutz des Stiftergläubigers zu gewährleisten. Seine Untersuchung erstreckt sich dabei auf die verschiedensten Gebiete des Privat- und Verfahrensrechts, so zB auf das Erb- und Familienrecht, das Anfechtungs- und Zwangsvollstreckungsrecht, und leistet somit einen Beitrag zur Lösung dieser – auch in der Rechtsprechung – noch wenig erörterten Problemstellung. 2004. XXII, 164 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 3-214-08921-8 Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455 www.manz.at 200 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien AnwBl 2004/4 Wichtige Informationen 8. Nach der Umstellung am 2. März 2004 ist die Eingabe des Geburtsdatums nicht mehr zwingend erforderlich (wenn kein Geburtsdatum angegeben wird, so wird es auch im Suchergebnis nicht angezeigt). Es kann daher auch ein anderes Kriterium (zB Geburtsort oder Staatsangehörigkeit) eingegeben Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro Stand: Februar 2004 werden – wichtig ist, dass es aufgrund der Eingaben nur eine Schmerzen Person gibt, auf die alle Kriterien zutreffen. leichte 9. Bei einer Namenskombination, die keine Dubletten (mehrere in Österreich gemeldete Personen haben diesen Namen) erwarten lässt, ist daher wohl die Auswahl der Staatsangehörigkeit – sofern bekannt – aus der vorgegebenen Liste am zielführendsten. 10. Ist das Geburtsdatum nicht bekannt und lässt die Namenskombination Dubletten erwarten, so können Angaben zum (letzt)aktuellen Wohnsitz hilfreich sein, die gesuchte Person aufzufinden. Sie können bei der Suche über den (letzt)aktuellen Wohnsitz nun Teile aller aktuellen oder historischen mittlere starke OLG Graz 100 OLG Innsbruck 100 200 100 200 300 LG Eisenstadt 90 180 270 LG Feldkirch 100 175 250 180 250 OLG Linz LG ZRS Graz LG Innsbruck 17. Mai 2001 noch als aufrechte Wohnsitze im Meldere- LG Klagenfurt gister eingetragen waren. LG Linz 300 Keine Angaben OLG Wien Haupt- bzw Nebenwohnsitze angeben, welche zum Stichtag 110 Cg R 90 –150 130 – 200 180 – 300 90 –110 130 –180 180 – 250 100 –110 200 – 220 300 – 330 100 90 –100 200 350 11. Das Ausfüllen weiterer Felder ist, soferne es für eine Reduzie- LG Salzburg rung der Trefferanzahl auf 1 nicht unabdingbar ist, nicht er- LG St. Pölten 100 200 300 forderlich. Das Ausfüllen dieser Felder erhöht nicht, sondern LG ZRS Wien*) 100 200 300 verringert die Wahrscheinlichkeit zu den gewünschten Ergeb- LG Korneuburg 100 200 300 nissen zu kommen, da insbesondere die verschiedenen LG Krems Schreibweisen von Straßennamen zu Negativauskünften füh- LG Leoben 110 ren können. LG Ried i I 120 150 – 200 200 – 300 100 – 120 180 – 200 250 – 300 150 –160 190 – 210 200 300 12. Im Übrigen darf auf die Online-Hilfe (zu erreichen über den LG Steyr 100 –120 200 300 Link in der ersten Zeile) und dabei auf den Abschnitt „Was LG Wels 100 200 300 muss ich bei der Eingabe beachten?“ verwiesen werden. LG Wiener Neustadt 100 200 300 Dr. Alexander Christian, ÖRAK qualvolle 350 – 400 150 – 200 250 – 300 (und mehr) *) Im Einzelfall auch mehr Beachte: Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß eine Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode dar! Herausgegeben von Hofrat Professor Dr. Franz Hartl, Präsident des LG Korneuburg iR. 1030 Wien, Apostelgasse 23 Büros von 100 m2 bis 400 m2 direkt vom Eigentümer (Wirtschaftstreuhandkanzlei) vermietbar, gemeinsamer Empfang, Mitbenutzung von Besprechungsräumen und unserer Mitarbeitercafeteria möglich, individuelle Raumaufteilung noch gestaltbar, U3-Nähe, eigene Garage mit Kundenparkplätzen Kontaktaufnahme erbeten an: AGITAS Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH Kontaktperson: Dr.Michael Neuner (Email: [email protected]) Tel.Nr. +43/1/262 62 AnwBl 2004/4 Fax.Nr. +43/1/262 62-200 201 Rechtspolitik – Dokumentation Liberalisierungspolitik der Europäischen Kommission im Dienstleistungsbereich staaten problemlos gestalten und fördern zu können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen außerdem den Wettbewerb stimulieren und für die Nutzer der Dienstleistungen eine bessere Qualität, größere Auswahl und niedrigere Preise zur Folge haben. Der Vorschlag sieht das Herkunftslandprinzip vor, wodurch die Geltung verschiedener nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die Kompetenzen der Europäischen Kommission liegen ua in den vermieden werden soll. Weiterhin Gültigkeit haben die bereits gel- Bereichen Binnenmarkt und Wettbewerb und genau hier setzt sie tenden einschlägigen EU-Vorschriften. mit dem neuerlichen Vorstoß im Bereich der Dienstleistungserbringung an. Das Ziel der aktuellen Initiativen der Kommission ist eine möglichst umfassende Liberalisierung des Dienstleistungssektors, da sich die Europäische Union davon eine weitere Belebung dieses wichtigen Wirtschaftsbereiches erwartet. Anlässlich der jüngsten Liberalisierungsschritte auf dem Gebiet der Freien Berufe möchte ich einen kurzen Überblick zu den bereits erfolgten und anstehenden Aktivitäten geben. Auch hier konnten wir durch parlamentarische Vorarbeiten einen bedeutenden Erfolg verbuchen, denn die Richtlinie berücksichtigt den besonderen Charakter der freien Berufe, der spezifische Berufsregeln erforderlich macht. Mit dieser Herangehensweise wurden die Erwartungen seitens der Freien Berufe durch eine differenzierte Betrachtung der Dienstleistungserbringung berücksichtigt. So hebt die Richtlinie beispielsweise Totalverbote der Werbung für Freie Berufe auf, sieht aber gleichzeitig vor, dass diese Werbung bestimmte ethische Berufsregeln respektieren muss. Schließlich gibt Erste Teilerfolge für den Stand der Freien Berufe im Europäischen Parlament Vor dem Hintergrund der Aktivitäten der Kommission habe ich im Herbst 2003 eine Anfrage an Wettbewerbskommissar Monti zu den Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die Freien Be- der Richtlinienvorschlag den Selbstverwaltungsorganisationen eine herausragende Rolle. Neuerlicher Druck von Wettbewerbskommissar Mario Monti rufe gestellt. Die Kommission sollte sich angesichts der jüngeren In einer Anfang Februar verabschiedeten Mitteilung der Kommis- Entwicklungen insbesondere dazu äußern, wie sie diese Frage in sion wurden die Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbe- Zukunft behandeln will und welche nächsten Schritte sie zu setzen hörden und die berufsständischen Organisationen aufgefordert, gedenkt. Im Dezember wurde eine Begleitresolution zu der An- Wettbewerbsbeschränkungen für freiberufliche Dienstleistungen frage im Europäischen Parlament abgestimmt, die der Kommission zu reformieren oder abzuschaffen, soweit sie nicht klar durch öf- einen Maßstab bietet, wie die Vertreter der Bürger Europas zu die- fentliches Interesse gerechtfertigt sind. Dieser Bericht ist Resultat ser hoch sensiblen Frage der Freien Beruf im Dienste der Allge- einer vom Wiener IHS durchgeführten Studie, die zur Schlussfolge- meinheit stehen. rung kommt, dass weniger Regulierung für Freie Berufe dem Ver- Einen weiteren Schritt in die richtige Richtung stellte der im Januar braucher zugute käme. Diese Studie stellt zwar einen wertvoller dieses Jahres vom Europäischen Parlament angenommene Bericht Beitrag zur Analyse der Situation der Freien Berufe in der EU dar, über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Daseinsvor- die ausschließlich ökonomische Betrachtungsweise lässt jedoch un- sorge) dar. Dieser hebt explizit hervor, dass „Dienstleistungen beachtet, welche Funktion die Regulierung eines bestimmten durch Private, insbesondere durch freie Berufe erbracht werden, Aspekts der freiberuflichen Tätigkeit erfüllt. Es fällt schwer, die frei- was im Interesse eines hohen Niveaus der Leistung, der wirtschaft- beruflichen Tätigkeiten ausschließlich an den Parametern des Wett- lichen Effizienz in Verbindung mit einem sinnvollen Einsatz von bewerbes messen zu wollen. Marktmechanismen bei voller Wahrung der öffentlichen Interessen Die nationalen Regulierungsbehörden sollen nun prüfen, ob die durch Aufsicht und Selbstregulierung entsprechend den jeweiligen geltenden Beschränkungen ein klar artikuliertes, legitimes Ziel des Gegebenheiten geboten erscheint“. Allgemeininteresses verfolgen, ob die konkreten Gesetze und Verordnungen zur Erreichung dieses Zieles nötig sind und ob es nicht Rahmenrichtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt weniger einschneidende Mittel gibt. Auch die berufsständischen Am 13. 1. 2004 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinien- Verhältnismäßigkeit prüfen. Die Kommission will die nationalen vorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgelegt. Damit Anstrengungen beobachten und 2005 berichten. Gleichzeitig un- beabsichtigt die Kommission den Abbau administrativer und büro- terstreicht sie, dass sie gegebenenfalls auch direkt eingreifen kratischer Hindernisse im EU-Binnenmarkt durch die Mitgliedstaa- werde, wenn berufsständische Beschränkungen gegen das EU-Kar- ten bis zum Jahr 2010, um grenzüberschreitende Dienstleistungen tellverbot und staatliche Beschränkungen gegen verschiedene ähn- und die Gründungen von Niederlassungen in anderen Mitglied- liche EU-Vorschriften verstoßen. 202 Einrichtungen sollten ihre Regeln nach demselben Grundsatz der AnwBl 2004/4 Rechtspolitik – Dokumentation Es besteht Handlungsbedarf Es ist ein Fehler, gewachsene Entwicklungen als Grundrechte zu betrachten, die nicht verändert werden dürfen. Oft neigen wir dazu, den Status quo als eine Selbstverständlichkeit anzusehen, der nicht zu hinterfragen oder gegenüber der Öffentlichkeit zu begründen ist. Was kann man also den Freien Berufen in dieser Zeit der abzusehenden Veränderungen raten? Das Prozedere der berufsständischen Organisationen muss nun in der aktiven Kooperation liegen. In einer realistischen Bestandsaufnahme sollte die Gesamtheit der Berufsregeln hinterfragt werden. Welches Regelwerk ist zeitgemäß und besteht wirklich ausschließlich zum Wohl der Verbraucher und im allgemeinen Interesse. Ich trete für Veränderungen dort ein, wo sie dringend geboten sind, um den zukünftigen Herausforderungen DIE SOFTWARE FÜR ANWÄLTE UND JURISTEN für die Freien Berufe gewachsen zu sein. Gesucht wird ein optimales Regulierungsverfahren, das sowohl Effizienz stiftend als auch stabil und nachhaltig ist. Dafür werde ich mich weiter mit voller Kraft einsetzen und ersuche weiterhin um Ihre aktive Mitarbeit. Fragen oder Anregungen bitte an www.othmar-karas.at bzw Alle Module auch als Useware-Lizenz [email protected] Mag. Othmar Karas M. B. L. MEP Wirtschaftssprecher der EVP-ED-Fraktion im Europäischen Parlament (EP) Sie bestimmen was Sie brauchen Januschkowetz Aktenverwaltung Das Demokratieproblem der Europäischen Union Honorarwesen Formularwesen Forderungswesen Insolvenzverfahren Nach einem Überblick über die Entwicklung der Demokratie und des Europäischen Parlaments im Integrationsprozess stellt dieses Buch den Stufenbau der Staatsgewalt ins Zentrum des Verständnisses der Demokratie. Die Optimierungen der Demokratie, des Parlamentarismus und der Funktionentheorie werden durch Reformen des Europäischen Parlaments verdeutlicht, von denen die Schaffung eines Parteienrechts und einer einheitlichen Wahlrechtsordnung nur die augenfälligsten sind. E R V ( E l e k t r o n i s c h e r R e c h t s v e r ke h r ) Der Gang durch die Ebenen der Materialisierung der Staatsgewalt an sich in der EU in der Verknüpfung mit der Staatsidee der Demokratie erlaubt endlich eine Aussage über die Staatlichkeit der EU. STAMPFL & Co. KEG 2003. XXVI, 392 Seiten. Br. EUR 89,– ISBN 3-214-12638-5 Akten Import/Export Auswertungen Outlook-Synchronisation Literaturverwaltung 2353 Guntramsdorf, Veltlinerstraße 4 Tel.: 02236/50 62 40 Fax: 02236/50 62 40 11 e-mail: [email protected] w w w. r w i n . a t AnwBl 2004/4 203 Termine Inland 14. April 21. April Verlag Österreich – Akademie: Der Handel mit Wien Treibhausgasen aus österreichischer Perspektive – Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Hans Georg Dr. Wiesinger, Dr. Tiefenthaler Meyer, Regressrecht der Sozialversicherungsträger 15. April Novelle 2003 – Dr. Muzak 23. April Salzburg Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät: Linz Aktuelle Entwicklungen im Strafrecht – o. Univ.-Prof. Verlag Österreich – Akademie: Multimediarecht – Dr. Kurt Schmoller 23. April Dr. Burgstaller Linz ÖRAV-Seminar: Grundbuch I – ADir. Jauk Wien Verlag Österreich – Akademie: Werbe.Recht.Öster- 28. April Wien ON Österreichisches Normungsinstitut: Public Private reich – Dr. Mayer 20. April Wien Verlag Österreich – Akademie: Die Asylgesetz- des Aufsichtsrats – Dr. Temmel 20. April 21. April Wien Verlag Österreich – Akademie: Rechte und Pflichten 20. April Wien Partnership – RA Prof. Horst Franke, RA Dr. Hanno Liebmann, Mag. Dr. Gerhard Edelmann Graz Akademie für Recht & Steuern (ARS): RA Mag. Simone 28. April Wien Demmel, RA Dr. Georg Kresbach, Vertragsrecht ak- Verlag Österreich – Akademie: Vergaberecht für tuell Einsteiger – Mag. Estermann Knyrim Praxishandbuch Datenschutzrecht „Datenschutzrecht ist ein Thema, das jeden betrifft, der Datenverarbeitung betreibt, vom Kleinunternehmer bis zum internationalen Konzern. Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, außer sie ist aus bestimmten Gründen erlaubt!“ Das Buch bietet einen prägnanten, umfassenden und leicht verständlichen Überblick über alle für die Unternehmenspraxis relevanten Bereiche des Datenschutzes und ist daher ein unentbehrliches Handbuch für jedes Unternehmen. Der Autor Dr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt bei Preslmayr & Partner in Wien, wo er inund ausländische Unternehmen im öffentlichen Recht, Datenschutz- und ITRecht berät. Seminarvortragender und international tätiger Fachautor. 2003. XVI, 320 Seiten. EUR 38,– ISBN 3-214-00151-5 Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455 www.manz.at 204 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien AnwBl 2004/4 Termine 28. April 29. April Graz 8. Juni Wien Grazer Juristische Gesellschaft: Gegenüberstellung von Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Markus Fal- Ehe und Lebensgemeinschaft – Ass.-Prof. Dr. Ulrike lenböck, LL. M., IT-Outsourcing und Service Level Aichhorn Agreements Wien Servicebestimmungen Verlag Österreich – Akademie: Außerstreitgesetz 25. Juni (SLA): Vertragsgestaltung, Haftung, Salzburg Neu – Dr. Langer Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät: 29. und Wien Arzthaftung – Univ.-Doz. DDr. Anton Graf, o. Univ.- 30. April Kongress: Advising Clients in an Expanded Europe Prof. RA Dr. Friedrich Harrer 6. Mai Wien Ausland Akademie für Recht & Steuern (ARS): Dr. Christoph Beer, Univ.-Prof. Mag. Dr. Otto Taucher, Grundstücksverträge für Praktiker 6. Mai Wien Verlag Österreich – Akademie: Nachbarrecht – Dr. Kerschner 11. Mai Wien Verlag Österreich – Akademie: Der Klient in der Krise – Dr. Tauscher, DDr. Altenberger 12. Mai Heidinger, LL. M., Dr. Wolfgang Punz, Vertragsrecht – international Anwaltsvereinigung e. V.: 10. und Maastricht 11. Mai Seminar Antitrust Modernisation 10. und Brüssel 11. Mai Deutsches Notarinstitut: Symposium: „Internationales Erbrecht in der EU“ – Perspektiven einer Harmonisierung 26. bis Montréal, Québec 30. Mai Formation – Training: Cours: La pratique du droit devant la Cour pénale internationle – The Basic Course: Advocacy Training for the International Criminal Court 17. bis Schengen-Mondorf 19. Juni Union Europäischer Anwälte (UAE): XVIIIth congress Salzburg of the UAE. From Schengen to the Constitution: the Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ver- citizen in the heart of the enlarged Europe waltungsverfahren – Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin 31. Aug. Graz bis 2. Sept. Union Europäischer Anwälte (UAE): Summer Univer- Grazer Juristische Gesellschaft: Fragen der Strafprozessreform – LStA Mag. Christian Pilnacek 4. Juni Europäische 30. DACH-Tagung: Rechtswahlklauseln Grazer Juristische Gesellschaft: Zur Frage der Laienbacher 2. Juni DACH Graz gerichtsbarkeit – Hofrat des OGH Dr. Kurt Kirch- 14. Mai Berlin 8. Mai Wien Akademie für Recht & Steuern (ARS): MMag. Franz J. 12. Mai 6. bis Arosio sity 15. Okt. Marseille Salzburg Union Europäischer Anwälte (UAE): International Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät: symposium – Legal privilege and confidentiality in Europarecht aktuell – Univ.-Ass. Dr. Günter Herzig Europe AnwBl 2004/4 205 Schon gelesen? §§ 52, 220 AktG; §§ 82, 96 GmbHG: Gläubigergefährdung bei wälte und Notare können sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf Verschmelzung ihre Bevollmächtigung formfrei berufen. Anderes gilt jedoch für 1. Die Verschmelzung zweier Gesellschaften mit negativem Ver- Erklärungen, die den sonst erforderlichen Nachweis der Vorausset- kehrswert ist unzulässig. zungen für die Eintragung ersetzen und für deren Inhalt der Anmel- 2. Die §§ 226 ff AktG stellen keine abschließenden Gläubiger- dende haftet. Hier bedarf es für die Vertretung einer die Abgabe bestimmungen dar, welche jene des § 52 AktG bzw des § 82 dieser Erklärung deckenden Spezialvollmacht. GmbHG derogieren. OGH 26. 6. 2003, 6 Ob 70/03 t, 2. Die bereits erfolgte Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsa- GeS 2003, 400 = RdW 2003/564 = GesRZ 2003, 287. chen kann nicht zurückgezogen werden. OGH 21. 5. 2003, 6 Ob ■ § 8 Abs 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttung Die Gewährung eines Feriendomizils für die GesellschafterGeschäftsführer auf Kosten der Gesellschaft stellt eine verdeckte 229/02 y, GeS 2003, 444 = RdW 2003/626 (vgl aber OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 149/03 k, GeS 2004, 30, wo der OGH die Berufung auf die erteilte Vollmacht bei Anmeldung eines Gesellschafterwechsels nicht ausreichen lässt, wenn konkrete Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorliegen. ■ Gewinnausschüttung dar, wenn sie diese Begünstigung anderen Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen gewähren würde. Bei kleinen Unternehmen ist dies unüblich. VwGH 26. 3. 2003, 99/13/0108 und 0109, GeS 2003, 408 (Herdin). § 46 a Abs 2 JGG (§ 40 JGG): Anhörung des Bewährungshelfers eines jungen Erwachsenen in der Hauptverhandlung Auch in Verfahren gegen einen jungen Erwachsenen hat der für ■ §§ 106, 108 HGB; § 24 FBG: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei der OEG Sieht der Gesellschaftsvertrag einer OEG für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vor, dann fallen auch Streitigkeiten über die Beendigung (Auflösung des Vertrags) sowie über das Ausscheiden eines Gesellschafters unter diese Schiedsklausel. OGH 29. 4. 2003, 1 Ob 22/03 x, RdW den Beschuldigten bestellte Bewährungshelfer gemäß § 46 a Abs 2 JGG iVm § 40 JGG das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden, weil er idR Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des jungen Erwachsenen hat und von sich aus die erforderlichen Informationen einbringen kann, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes zu erweitern. OGH 12. 11. 2002, 11 Os 134/02 (BG Ried im Innkreis 1 U 8/02 d) = ÖJZ-LSK 2003/64; EvBl 2003/70. 2003/438 = ecolex 2003/341 = GesRZ 2003, 298. ■ ■ § 152 Abs 1 Z 2 StPO: § 159 AktG; § 16 AngG; § 879 ABGB: Beendigung des Anspruchs Das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten setzt voraus, dass auf Aktienoptionen im Zeitpunkt der Vernehmung – ungeachtet des Vorliegens allfälli- 1. Es ist grundsätzlich zulässig, die Ausübung von Aktienoptionen ger Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsgründe – eine formell gül- an den Ablauf einer Wartezeit und an das Bestehen eines aufrech- tige, also im Inland wirksam geschlossene oder zwar im Ausland ten Beschäftigungsverhältnisses zu knüpfen; eine fünfjährige War- geschlossene, aber nach österreichischem Recht als gültig anzuer- tezeit ist im oberen Bereich angesiedelt. kennende Ehe mit dem Angeklagten besteht oder früher bestanden 2. Eine Optionsgestaltung, die einen Verlust des Optionsrechts bei hat; dass die Ehe gegebenenfalls bloß zum Schein, nämlich zum Arbeitgeber-Kündigung vorsieht, ist nicht sittenwidrig, wenn die Zweck der Schaffung eines Entschlagungsrechts und der daraus Kündigung durch mangelnde Leistung des Arbeitnehmers begrün- ableitbaren Beweisverwertungsverbote, geschlossen wurde, ist det ist. OGH 22. 5. 2003, 8 Ob A 161/02 p, GeS 2003, 435 = insoweit irrelevant. OGH 13. 2. 2003, 15 Os 121/02 = ÖJZ-LSK RdW 2003/495. 2003/102. ■ ■ §§ 3, 10 FBG; § 30 Abs 2 ZPO: Vertretung im Firmenbuchverfah- Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehö- ren riger, der die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, 1. Die Anmeldung anmeldungspflichtiger Umstände im Firmen- aber aufgrund einer amerikanischen Rechtsanwaltsausbildung im buch-Verfahren ist nicht grundsätzlich vertretungsfeindlich. An- Staate New York als Attorney-at-Law zugelassen ist, kann im In- 206 AnwBl 2004/4 Schon gelesen? land weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zu- sen. Aus dem in Deutschland begonnenen Vorbereitungsdienst gelassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen schied er über eigenen Wunsch jedoch aus; in London hat er eine europäischen Rechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich „berufliche Niederlassung“, ist dort aber weder als Barrister, noch unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesor- als Solicitor, noch als Advocate zugelassen. Eine sehr umfassend gung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des begründete Entscheidung, zu der der Senat keine Vorlage-Grund- Völkerrechts in Deutschland niederzulassen. Deutscher Bundes- lage an den EuGH gem Art 234 EG sah. Bisanz.) gerichteshof 19. 9. 2003, AnwZ (B) 74/02. (Hier hat der 7-köp- ■ fige Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes – 4 Richter und 3 Rechtsanwälte – entschieden; der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, legte die erste juristische Staatsprüfung ab, Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter Mitwirkung absolvierte dann ein Postgraduate an einer US-amerikanischen von Dr. Manfred Ainedter, Dr. Harald Bisanz und RA Dr. Ullrich Universität und wurde in New York als Attorney at Law zugelas- Saurer. RFG – Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [Die praxisnahe Fachzeitschrift für Österreichs Kommunen] Die RFG erscheint viermal jährlich. Kompetente Partner sorgen für verständliche und praxisrelevante Informationen. Was Österreichs Gemeinden interessiert, finden Sie seit März in der neuen Zeitschrift des Österreichischen Gemeindebundes! „Die RFG ist die erste Zeitschrift, in der Gemeinden verständliche Antworten auf alle wesentlichen Fragen im Rechts- und Finanzbereich erhalten.“ Gemeindebund-Präsident Bgm. Mödlhammer „Unser Ziel ist es, Österreichs Gemeinden in ihrem Wachstum bestmöglich zu unterstützen: die RFG bietet für Österreichs Gemeinden Lösungen zu allfälligen Problemen des juristischen Bereichs.“ Gen.Dir. Dr. Platzer Jahresabonnement 2003 (4 Ausgaben) EUR 108,– für Mitglieder des Österr. Gemeindebundes EUR 88,– inkl. Versand. Einzelheft 2003 EUR 29,40 Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! 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Fraglich ist daher, ob beziehungsweise in wie fern solche NY-RAe auch in Österreich anwaltlich Tätigkeit bedarf der Zustimmung des RA, bei dem die praktische Verwendung erfolgt.5) Die Übernahme von Aufträgen auf Rechnung des RAA ist dabei unzulässig (§ 34 RL-BA 1977) und generell darf der RA mit dem RAA gem § 36 RL-BA 1977 kein Beteiligungsverhältnis eingehen.6) Es begründet auch eine Berufspflichtverletzung, wenn ein RA mit einem RAA ein Übereinkommen trifft, wonach der RAA prozentuell an vom RAA eingebrachten Kausen beteiligt wird.7) Schließlich darf ein RAA aus Gründen der Irreführung nicht im Kopf des RA-Briefpapiers geführt werden.8) tätig sein dürfen, ohne damit gegen ihre Pflichten als RAA zu ver- Das DSt 1990 beinhaltet Regeln über das Disziplinarrecht der stoßen. RAe und ReAA. Wesentlich dabei ist, dass gem § 4 DSt 1990 Im Lichte großer Schadenersatzprozesse unter Beteiligung von NY- die Bestimmungen des Disziplinarrechts prinzipiell auch auf die RAe stellt sich daneben die generelle Frage, in wie weit diese in ReAA zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes geregelt Österreich tätig werden dürfen.2) ist.9) In der Folge werden diese Themen näher behandelt. II. Standesrecht b) Winkelschreiberei Kernelement des Standesrechtes ist die so genannte Winkelschreiberei. Darunter versteht man die unbefugte gewerbsmäßige (ent- 1. Österreichisches Standesrecht geltliche) Parteienvertretung.10) Einschlägige Regelungen finden a) Grundlagen sich in der Winkelschreibereiverordnung11) sowie in den §§ 57 f Grundsätzlich kommt das österreichische Standesrecht, das in einigen Einzelgesetzen und Richtlinien geregelt ist, auf in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragene RAe zur Anwendung. Es handelt sich dabei insbes um die Rechtsanwaltsordnung („RAO“), die Standesrichtlinien („RL-BA 1977“), die Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern („RL-RAA“) sowie das Disziplinarstatut („DSt 1990“).3) Die RAO regelt im ersten Abschnitt die Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft4) und im zweiten Abschnitt Rechte und Pflichten der RAe. Gem § 8 Abs 4 RAO darf die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nur von eingetragenen Personen geführt werden. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsberechtigung „Rechtsanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Die RL-BA 1977 beinhalten Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und die Überwachung der Pflichten des RA sowie für die Ausbildung der ReAA. Art V der RL-BA 1977 widmet sich den ReAA. Gem § 33 RL-BA 1977 darf ein RAA während seiner praktischen Verwendung als RAA iSd der RAO keine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Eine nebenberufliche 208 1) Auf die Voraussetzungen zur Zulassung zur NY-Rechtsanwaltsprüfung soll hier nicht näher eingegangen werden. 2) Einen Anlassfall gab es im Rahmen der Restitutionsfragen und des Kaprun-Prozesses wegen des Einschreitens des NY-RA Ed Fagan. 3) Fragen der Anwaltshaftung (§§ 1299, 1300 ABGB) werden in diesem Beitrag nicht näher behandelt. 4) Bedingt durch die international unüblich lange Dauer der praktischen Verwendung eines RAA und die Notwendigkeit der freiberuflichen Tätigkeit als RA ist die gegenständliche Abhandlung sehr praxisrelevant, da in vielen Fällen mehrere Jahre zwischen der Zulassung als RA in NY und in Österreich liegen können. 5) In diesem Zusammenhang soll nicht näher auf die Ausbildungsrichtlinie von RAA eingegangen werden. 6) Gem § 21 c RAO gibt es für Verwandte sowie ehemalige RAe Ausnahmen, die allerdings außer Betracht bleiben können. 7) OGH 30. 9. 1954 SSt 25/72. 8) Feil/Wennig, Anwaltsrecht (1998) mwH auf OBDK 20. 12. 1993, in AnwBl 1995, 263. 9) Für RAe und ReAA sind etwa unterschiedliche Disziplinarstrafen – bedingt durch die Nichtstandeszugehörigkeit der ReAA – vorgesehen (vgl hiezu etwa § 16 Abs 1 DSt 1990). 10) Der Begriff „Geschäftsbetrieb“ iSd Winkelschreibereiverordnung wird mit „Gewerbsmäßigkeit“ gleichgesetzt. Entgeltlichkeit (Geld oder geldwerte Vorteile) ist dafür Voraussetzung (OGH 25. 3. 2003, 4 Ob 296/ 02 m; VwGH 3. 6. 1996, 95/10/0123). 11) RGBl 1857/114 idgF. AnwBl 2004/4 Abhandlungen RAO12) und im Art IX Abs 1 Z 4 EGVG.13) Gem § 1 Winkelschrei- RA tätig ist (vgl ABA Model Rule 8.5).26) Es beinhaltet auch Re- bereiverordnung ist Winkelschreiber, wer – ohne berechtigter gelungen, die denen der Winkelschreiberei nahe kommen (unaut- Rechtsfreund ) zu sein – bei Anwaltszwang unbefugterweise im horized practice of law). Gem ABA Model Rule 5.5 ist es einem Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfasst NY-RA verboten, in einer Rechtsordnung zu praktizieren, wenn er (lit a). Weiters ist Winkelschreiber, wer ohne Berechtigung der zu- dadurch die standesrechtlichen Vorschriften dieser Jurisdiktion ständigen Behörde es zu seinem Geschäftsbetrieb macht, ) Rechts- verletzt. Nach dem NY-Standesrecht besteht sogar die Möglich- urkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, keit, in gerichtsanhängigen Agenden in fremden Rechtsordnungen auch wenn kein Anwaltszwang herrscht,16) zu verfassen oder als tätig zu werden, ohne dort als RA zugelassen zu sein (so genannte Bevollmächtigter einzuschreiten (lit b). Den Winkelschreibern ist pro hac vice Zulassung).27) 14 15 die Zulassung als Bevollmächtigte zu verweigern. ) 17 Für bloße Rechtsberatung sowie nicht-streitige Angelegenheiten Für die vorliegende Untersuchung spielt weniger die Vertretung bei wurde eine Reihe von Tätigkeiten in anderen Jurisdiktionen für Gericht oder Verwaltungsbehörden, sondern die Erteilung allge- standesrechtlich unbedenklich befunden. Dazu zählen vor allem meiner Rechtsberatung eine Rolle. das Beraten von Klienten als NY-RA28) mit Bezug auf fremde Verpönt sind dabei nach hA nur jene Auskünfte, die zum Gebrauch Rechtsordnungen und das Verfassen von Dokumenten, die in ei- vor Gericht oder Verwaltungsbehörden dienen sollen,18) weil da- ner anderen Jurisdiktion Rechtswirkung entfalten sollen. Ebenso durch im Ergebnis die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteien- darf ein NY-RA in anderen Jurisdiktionen „anwaltlich“ (perfor- vertreter ersetzt wird.19) Dies lässt sich mE auch schon aus § 2 der ming legal activities) tätig werden, wenn es hiezu einen Bezug Winkelschreibereiverordnung ableiten, wonach die Untersuchung mit der anwaltlichen Tätigkeit in der home jurisdiction (NY) und Bestrafung der Winkelschreiberei jenem Gericht zusteht, bei gibt.29) Der Begriff performing legal activities ist im vorliegenden dem der Winkelschreiber unbefugterweise eingeschritten ist oder Fall mE mit „juristischer Beratungstätigkeit“ zu übersetzen, da für eine Eingabe überreicht wurde. Vertretungshandlungen vor Gericht oder Behörden in Österreich Selbst dann, wenn eine solche Rechtsberatungsleistung vorliegt, muss diese eine regelmäßig und nachhaltig in der Absicht auf Gewinn entfaltete Tätigkeit sein. Im Einzelfall ist auf den Umfang der Vertretungshandlungen und die Zeitspanne, in die sie fallen, Bedacht zu nehmen.20) So ist etwa bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit ein „wirtschaftlicher Maßstab“ anzulegen. Wird durch die Tätigkeit ein Wettbewerbsvorteil erreicht, kann durchaus Gewerbsmäßigkeit vorliegen.21) Nach der VwGH-Judikatur ist beispielsweise das Erteilen „einschlägiger Auskünfte“ im selben Zeitraum einer von vornherein nicht begrenzten Zahl von Auftraggebern verpönt.22) Im Gegensatz dazu geht eine jüngere Entscheidung des VfGH23) dem Wortlaut nach sehr weit, indem sie von der generellen Straflosigkeit gem § 57 RAO für ausländische RAe, die ihre Berufsbezeichnung gem § 8 Abs 4 RAO unter Hinweis auf ihren ausländischen Kanzleisitz führen, ausgeht. Dies ändert mE freilich nichts an der möglichen Strafbarkeit nach der Winkelschreibereiverordnung. 2. NY-Standesrecht In den USA erfordert die Zulassung als RA in einem Bundesstaat die Absolvierung der jeweiligen RA-Prüfung. Die Ausgestaltung des Standesrechtes obliegt im Bundesstaat NY neben der bundesstaatlichen Gesetzgebung in letzter Konsequenz dem NY-Höchstgericht. Zu beachten sind dabei insbes die Model Rules of Judicial Conduct 24), Entscheidungen der Gerichte („Richterrecht“) sowie Vorschriften der einzelnen Gerichte.25) Das NY-Standesrecht kommt auf jeden in NY eingetragenen RA zur Anwendung, unabhängig davon, ob dieser auch wirklich in NY als AnwBl 2004/4 12) § 57 RAO als lex specialis derogiert dem Art IX als lex generalis (VfGH 29. 11. 1994, G 35/94). 13) Zierl, Zur Winkelschreiberei gem § 57 RAO, AnwBl 1988, 196. Nach Zierl ist zutreffenderweise in folgender Reihenfolge vorzugehen: 1. StGB, 2. Winkelschreibereiverordnung, 3. spezielle Verwaltungsvorschriften, 4. § 57 Abs 2 RAO und 5. Art IX Abs 1 Z. 4 EGVG. 14) „Rechtsfreund“ iSd Vorschrift stellt mE auf eingetragene RAe oder mit entsprechender Legitimationsurkunde ausgestattete ReAA ab. Es ist unklar, ob der Gesetzgeber auch ausländische RAe in dieser Vorschrift miterfassen wollte. 15) VwSlg 12.833 A. 16) EvBl 1987/206 uva. 17) Feil/Wennig, aaO 31. 18) Vgl insbes Sprung, Ein Verein als Winkelschreiber? AnwBl 1980, 271 ff. 19) OGH 8. 7. 1975, in ÖBl 1976, 15 f; OGH 22. 10. 1974, SZ 47/ 114. 20) Sprung, Ein Verein als Winkelschreiber? AnwBl 1980, 271ff mwH in FN 12. 21) Ders, aaO mwH in FN 15 u 16. 22) VwGH 21. 12. 1988, 88/10/0088. Die relativ weite Ausdehnung der Winkelschreiberei seitens des VwGH zeigt sich auch in einer E (VwGH 4. 12. 1998, 97/19/1553), wo ein Berufsdetektiv wegen Winkelschreiberei verurteilt wurde, weil er seinem Klienten rechtliche Empfehlungen gegeben hatte. 23) VfGH 19. 6. 2002, B 1399/01. 24) Es handelt sich dabei um Richtlinien der US-Rechtsanwaltskammer. 25) Richard C. Wydick, Professional Responsibility (2000) 1f. 26) Inhaltlich stellt das NY-Standesrecht vor allem auf misconduct ab (Näheres bei Richard C. Wydick, aaO 5 f). 27) Richard C. Wydick, aaO 11 f. 28) Vermutung: mit Kanzleisitz in New York. 29) Vgl dazu Restatement § 3, comment e (Proposed Final Draft No 2, 1998). 209 Abhandlungen eine pro hac vice Zulassung mE nicht möglich und beabsichtigt daher nicht gewerbsmäßig erbrachte, Beratungsleistungen vor al- ist. lem zum NY-Recht und internationalen Recht. ME ist allerdings Gelegentlichkeit oder Entgeltlichkeit der Leistung dann irrelevant, so- 3. Internationale Normen fern diese in der Freizeit (oder während der Arbeitszeit mit Zustim- Im Lichte der Internationalisierung der freien Berufe sind grundsätz- mung des Ausbildungs-RA) erfolgt und nötigenfalls vom Ausbil- lich auch europarechtliche30) und völkerrechtliche Normen zu be- dungsanwalt genehmigt wird.40) Jedenfalls unzulässig wird aber rücksichtigen. Das General Agreement on Trade and Services idR das Anpreisen von Rechtsberatungsleistungen sowie Erteilen (GATS) verpflichtet die Mitgliedstaaten – wie etwa die USA und von „einschlägigen Auskünften“ an eine unbegrenzte Zahl von po- Österreich – dazu, unter genereller Anwendung des Meistbegüns- tenziellen Auftraggebern sein. So ist mE das Auftreten als „NY- tigungsprinzips ) auch beratende Dienstleistungen zu liberalisie- RA“, der gerne österreichische Klienten zu allgemeinen Rechtsfra- ren. Für RAe von GATS-Mitgliedstaaten bedeutet das, dass grenz- gen berät, standeswidrig, weil gegenüber den Konsumenten sug- überschreitende Rechtsberatung ohne physische Anwesenheit und geriert wird, dass der RAA auch in Österreich als RA zugelassen berufliche Niederlassung in Österreich möglich ist. Daher darf ein und zu umfassender Vertretung berechtigt ist. Zwar wird die „an- RA telefonisch einen Klienten in einem anderen GATS-Mitglied- waltliche Präsenz“ von NY-RAe gem § 8 Abs 4 RAO und dem staat beraten (cross-border supply). Zudem darf ein solcher Klient GATS (mit der Einschränkung, dass diese keine Niederlassung in den RA besuchen (consumption abroad) und der RA im Gegenzug Österreich haben dürfen) geduldet, ReAA müssten sich aber auf ih- zum Klienten reisen und diesen beraten (natural presence). Nach ren Kanzleisitz in NY berufen können. Unter der Voraussetzung, dem GATS dürfte sich der RA sogar grundsätzlich im Staat des dass dies gelingt,41) ist die Anfertigung von Dokumenten, die in 31 Klienten niederlassen (commercial presence).32) Die Verpflichtungsliste, die Österreich nach Abschluss der Uruguay-Runde zum GATS unterzeichnet hat, enthält aber nähere Regelungen zur commercial presence und verbietet explizit die Niederlassung von RAen aus anderen GATS-Mitgliedstaaten in Österreich.33) Der sachliche Beratungsbereich ist jedenfalls auf Beratung im Heimatrecht und im „Internationalen Recht“ (Völkerrecht) beschränkt.34) III. Lösungsvorschlag 1. ReAA als NY-RAe Fraglich ist nun, ob oder in wie fern ein RAA in seiner Funktion als NY-RA „anwaltliche“ Tätigkeiten in Österreich erbringen darf.35) ReAA als NY-RAe unterliegen sowohl dem österreichischen, als auch dem NY-Standesrecht. Als seinem Ausbildungsanwalt verantwortlicher RAA kann eine „anwaltliche“ Tätigkeit – sofern zulässig – nur in der Freizeit des RAA oder während der Arbeitszeit, dann aber mit Zustimmung des Ausbildungs-RA, erfolgen. Selbst in der Freizeit wäre aber die Zustimmung des Ausbildungsanwaltes nötig, wenn darin eine nebenberufliche Tätigkeit erblickt werden würde. Dies wird idR nicht der Fall sein36) Die Vertretung von Klienten vor Gericht oder Verwaltungsbehörden ist jedenfalls unzulässig.37) Bei bloßer Rechtsberatung in Österreich liegt aber keine Standesverletzung vor. Fraglich ist, ob auch für ReAA als NY-RA ein Konnex zu NY erforderlich ist, liegt doch der an sich paradoxe Fall vor, dass ein NY-RA fachlich dazu befähigt ist, auch hinsichtlich österreichischen Rechts Auskunft zu erteilen. Dennoch ist unklar, ob auf Basis des GATS unter „Heimatrecht“ auch österreichisches Recht subsumierbar ist.38) Daher ist mE zweifelhaft, ob Beratung über NY-Recht und internationales Recht hinaus auch zum österreichischen Recht erbracht werden kann. Zu denken ist deshalb etwa an gelegentliche oder unentgeltliche,39) 210 30) Insbesondere die Richtlinien der EU in Bezug auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie allgemeines EU-Recht (etwa Recht auf freien Dienstleistungsverkehr) sind innerhalb der EU zu beachten und haben bereits ua für die RAO Änderungen mit sich gebracht. Im gegenständlichen Fall sind diese Normen nicht einschlägig. Vgl generell zur Frage der Freiberufler im Europarecht Hempel, Die rechtsberatenden Berufe im Europarecht (Wien 1996). 31) Das bedeutet, dass Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer in einem Vertragsstaat nicht ungünstiger behandelt werden dürfen als gleichartige Leistungen und Leistungserbringer aus irgendeinem anderen Staat. Vgl ders, aaO 9. 32) Ders, aaO 9. 33) Vgl Art XIV GATS sowie die Verpflichtungsliste Österreichs, zusammengefasst unter http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw7/24. 34) Hempel, aaO 12. 35) Das Anführen der Zulassung in NY – etwa auf Visitkarten – erscheint gem § 8 Abs 4 RAO unproblematisch. 36) Der Begriff „nebenberuflich“ suggeriert, dass es sich um ein zweites Dienstverhältnis handeln kann, aber nicht muss. 37) Die Vertretung als (vom Ausbildungsanwalt) legitimierter RAA ist generell zulässig, aber im gegenständlichen Fall ist diese Frage nicht zu untersuchen. 38) Der Zweck der NY-Standesregeln liegt wie bei allen Standesrechten ua auch darin, die Konsumenten vor schlechter Beratung zu schützen. Daher würde mE bei Rechtsberatung von ReAA als NY-RAe zum österreichischen Recht wegen deren Kenntnis zwar keine Verletzung des NYStandesrechts vorliegen, aber vermutlich das GATS unterlaufen werden. 39) Der Begriff „Entgelt“ umfasst dabei sowohl Geld, als auch geldwerte Leistungen (s OGH 25. 3. 2003, 4 Ob 296/02 m.). 40) Ein häufigeres Einschreiten wird ReAA schon aus Zeitgründen schwer möglich sein. Mit Zustimmung des Ausbildungsanwaltes sollte dies aber jedenfalls zumindest standesrechtlich unproblematisch sein. 41) Hier wird man eine enge Interpretation des Hinweises auf den Kanzleisitz im Ausland deshalb für unzulässig erachten müssen, da sonst jeder ausländische Anwalt, der auch in Österreich zugelassen ist und hier seinen Kanzleisitz hat, de facto der Vertretung von Klienten nach der ausländischen Rechtsordnung „beraubt“ wird. Bsp: Ein in Deutschland und AnwBl 2004/4 Abhandlungen Österreich Rechtswirkung erlangen sollen, unter der Einschränkung zulässig, dass diese nicht für eine Eingabe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden bestimmt sind. Das Verfassen beispielsweise eines Kaufvertrages42) ist mE standesrechtlich möglich, die etwaige Eingabe bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde allerdings nicht. Generell zulässig erscheint daher die gelegentliche (entgeltliche) oder unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatungstätigkeit samt allfälliger Dokumentenerstellung, auch wenn diese in Österreich Rechtswirkung erlangen sollen. • und dieser Dokumente angefertigt, die in Österreich Rechtswirksamkeit erlangen sollen, • wobei es sich um keine direkten Eingaben bei Gericht oder Verwaltungsbehörden handeln darf. Einem NY-RA mit ständigem Sitz in NY ist es standesrechtlich erlaubt, „anwaltlich“ tätig zu werden, wenn dieser • seine Beratung auf das Recht von NY oder internationales Recht beschränkt, • sich nicht in Österreich niederlässt, • Dokumente, die in Österreich Rechtswirkung entfalten, anfertigt, 2. Tätigkeit NY-RAe in Österreich Die Tätigkeit von NY-RAe mit Sitz in New York ist teilweise differenziert zu beurteilen, obwohl grundsätzlich auf das unter III. 1 Gesagte verwiesen werden kann. Der Unterschied zu den ReAA • seine österreichischen Klienten bloß außergerichtlich in Österreich berät und • telefonische Rechtsberatung aus NY im außergerichtlichen Bereich mit Österreichbezug erbringt. liegt dabei darin, dass die NY-RAe ihren Kanzleisitz in NY haben, daher der Hinweis auf den Kanzleisitz im Ausland problemlos gelingen wird. Weiters dürfen auch NY-RAe wie ReAA (als NY-RAe) von ihrer Kanzlei in NY aus Tätigkeiten (Bsp Dokumenterstellung) durchführen, die in Österreich Rechtswirkung entfalten, wobei kein besonderer weiterer Konnex zu NY erforderlich ist.43) Allerdings ist mE die Beratungstätigkeit auf das Recht von NY oder internationales Recht beschränkt (vgl GATS). Sie dürfen auch unter Berufung auf § 8 Abs 4 RAO außergerichtlich für ihre Klienten in Österreich Österreich zugelassener RA praktiziert in Österreich, schreitet aber häufig für deutsche Klienten in Deutschland und Österreich ein. 42) Anwendbares Recht muss mE nicht notwendigerweise das Recht von NY sein. 43) Dieser ist an sich schon durch das Einschreiten eines NY-RA gegeben und wird idR in irgendeiner anderen Form (Klient stammt aus/wohnt in NY, Vertragsgegenstand weist NY-Bezug auf etc) vorliegen. 44) Von einem unentgeltlichen Einschreiten wird man wohl nicht ausgehen können, denkbar wäre aber auch ein solches. einschreiten, wobei bloß gelegentliches44) Einschreiten – was aber der Regelfall sein wird – nicht Voraussetzung ist. Auf der Grundlage des GATS ist es NY-RAe zwar nicht erlaubt, sich in Österreich niederzulassen, sie dürfen aber telefonisch österreichische Klienten von NY aus betreffend das Recht von NY oder internationales Recht beraten. Auch hier ist eine Einschränkung auf gelegentliches Einschreiten nicht ersichtlich. De facto beschränkt sich die telefonische Beratung auf außergerichtliche Tätigkeiten mit Österreichbezug, de jure wäre mE ein gerichtliches Einschreiten eines NY-RA von NY aus (Bsp: Versenden eines Schriftsatzes per Fax an ein österreichisches Gericht) ohnedies standeswidrig. IV. Zusammenfassung Einem RAA in Funktion als NY-RA ist es standesrechtlich erlaubt, in Österreich „anwaltlich“ tätig zu werden, wenn dieser eine • unentgeltliche oder • bloß gelegentliche, • aber möglicherweise entgeltliche, • außergerichtliche • Rechtsberatungstätigkeit • zumindest zum NY-Recht oder internationalen Recht, • die nicht einer unbegrenzten Zahl von potenziellen Klienten angeboten wird, erbringt AnwBl 2004/4 211 Abhandlungen Mag. Michael Waibel, London „Staatliche Symbole“ und Meinungsfreiheit I. Einleitung Die Meinungsfreiheit wird gerne als das „vornehmste und wichtigste Menschenrecht und als die Grundlage aller anderen Freihei- verbrennung sei daher im Allgemeinen zulässig. Dieses Urteil entfachte einen politischen Wirbelsturm.6) ten“ bezeichnet.1) Indessen kennt auch „dieser Grundpfeiler der II. Staatliche Symbole demokratischen Gesellschaft“ ) gewisse Schranken: Selbst die Beim Symbol steht etwas Sichtbares als Sinnbild für einen nur zu weitestgehende Meinungsfreiheit würde jemandem, der in einem denkenden Begriff oder einen Komplex von Gedanken. Symbole Theater absichtlich „Feuer“ schreit und dadurch Panik unter den sind ein kraftvoller Mechanismus, um Gedanken mitzuteilen.7) Un- Theaterbesuchern auslöst, mit Sicherheit keinen Schutz gewäh- ter den Staatssymbolen versteht man die Gesamtheit der Zeichen ren.3) und Symbole der Staatsmacht. Ursprünglich dienten diese Insig- Die Nationalflagge, verkörpert durch jenes bunte Stück Stoff, wel- nien der Macht dazu, den Monarchen von den gewöhnlichen 2 ches auf Regierungsgebäuden und auf militärischen Anlagen im Winde weht ist ein Symbol mit besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. In seiner Reichweite und Wirkungskraft überragt es die meisten anderen Symbole. Die Herabwürdigung einer Flagge löst dementsprechend starke, oft emotionale Reaktionen aus. Fällt unter den Schutz der Meinungsfreiheit sogar die „Zerstörung“ dieses bedeutungsschwangeren Staatssymbols? Kann, darf und soll der Staat eine solche „symbolische Meinungsäußerung“ unter Strafe stellen? Im Folgenden soll untersucht werden, ob der einzelne Staatsbürger das verfassungsmäßig gewährleistete Recht besitzt, eine Flagge öffentlich herabzuwürdigen. Als Ausgangspunkt unserer Diskussion möge der berühmte amerikanische Fall Texas vs Johnson4) dienen. Die Republican National Convention des Jahres 1984 hatte neben den republikanischen Delegierten hunderte Demonstranten in Dallas zusammengebracht, die gegen die Politik der Administration Reagan demonstrieren wollten. Als die Demonstranten beim Rathaus ankamen, hob ein gewisser Gregory Johnson eine amerikanische Flagge in die Höhe, übergoss sie mit Benzin und entzündete sie. Während die Stars & Stripes verbrannte, sang die Gruppe „Red, white and blue, we spit on you!“. Gegen Johnson wurde ein Strafverfahren nach dem Texas Penal Code 42.09(a)(3) 1989 wegen Herabwürdigung einer staatlichen Flagge eingeleitet. Für die Staatsanwaltsschaft stellt Johnson „durch seine Handlungen und seine Denkweise“ [„by what he does and by the way he thinks“] eine Gefahr für den Bundesstaat Texas dar.5) Johnson wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 2000 US Dollar verurteilt. In seinem Prüfungsantrag brachte Johnson vor, dass seine Tat als symbolic political speech den Schutz des Ersten Zusatzartikels zur amerikanischen Bundesverfassung genösse. Der Supreme Court gab ihm Recht und kassierte das letztinstanzliche texanische Urteil. Er entschied, das Interesse des Staates als Schutz der Flagge als Symbol der nationalen Einheit lasse keine Einschränkungen der politischen Meinungsäußerungsfreiheit zu. Die öffentliche Flaggen- 212 1) Berka, Die Grundrechte. Grundrechte und Menschenrechte in Österreich (1999), 316. Die Französische Menschenrechtsdeklaration anerkennt die freie Meinungsäußerung als „eines der wertvollsten Rechte des Menschen“. In den Worten des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes handelt es sich um „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, da sie unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit“ sei (BVerfGE 7, 208). Einerseits begründe sie die freiheitlichdemokratische Staatsordnung und andererseits „ermöglicht [sie] erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr [der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung] Lebenselement ist“ (BVerfGE 7, 198). Der Supreme Court bezeichnet sie in Palko vs Connecticut [302 U. S. 319 (1937)] als „fundamental right essential to the preservation of a constitutional democracy“. US-Präsident Franklin D. Roosevelt zählte die Meinungsfreiheit zu den berühmten „Vier Freiheiten“, welche die Welt in eine bessere Zukunft führen sollten. 2) EGMR, Urteil vom 29. 10. 1992, Handyside, EuGRZ 1992, 484. 3) Beispiel vom Höchstrichter Oliver Wendell Holmes in Schenck vs United States: „The most stringent protection of free speech would not protect a man in falsely shouting fire in a theatre and causing a panic.“. 4) Texas vs Johnson [491 U. S. 397 (1989)]; Irons/Guitton (Hrsg) May It Please the Court, 1993, 151ff. 5) Eigene Übersetzung aus dem Verhandlungsprotokoll Texas vs Johnson. 6) „High Court Voids Law Against Burning Flag“, Los Angeles Times, 12. 6. 1990. Präsident Bush Senior trat für einen neuen Verfassungszusatz ein, um das Höchstgericht zu „überstimmen“. Die demokratische Mehrheit im Kongress hatte Angst, als unpatriotisch abgestempelt zu werden, wollte aber die Verfassung als solche nicht antasten. Der Kongress verabschiedete in der Folge ein einfaches Gesetz – den Flag Protection Act 1989 –, welcher die Herabwürdigung jeder Fahne der Vereinigten Staaten bei Strafe verbot. Ein auf diesen Act gestütztes Strafverfahren brachte das Höchstgericht erneut zu Fall. In der Folge wurden wiederholt – ohne Erfolg – Vorlagen für eine Verfassungsänderung in beiden Häusern des Kongresses eingebracht. Das es sich dabei nicht um ein rein amerikanisches Phänomen handelt, zeigen die jüngsten Diskussionen in Frankreich: Ein Gesetz vom 23. 1. 2003 verbietet die Herabwürdigung der französischen Flagge unter Androhung einer Strafe von 7500 Euro (Le Monde, 26./27. 1. 2003, „Le Délit d’outrage à la Marseillaise laisse la gauche sans voix“; Le Monde, 8. 2. 2003, „Outrageons le drapeau!“). 7) Barron/Dienes, First Amendment Law in a Nutshell (1997), 215. In West Virginia State Board of Education vs Barnette bezeichnet der US Supreme Court Symbole als „short cut from mind to mind“. AnwBl 2004/4 Abhandlungen Menschen abzuheben. Oftmals war ihr Besitz eine wesentliche Vo- scheidungsfindung in der Demokratie hervorgehoben, welche die raussetzung legitimer Herrschaft. Sie wurden dem künftigen Herr- evolutive Veränderung auf friedlichem Wege ermöglicht.18) Ent- scher in einem feierlichen Zeremoniell – der Krönung – übergeben. sprechend steht die politisch relevante Informationsvermittlung In diktatorischen und autoritären Regimes werden Staatssymbole nach der Doktrin der preferred fredoms19) unter höchstem verfas- oft glorifiziert und ihre Herabwürdigung mit strengen Strafen be- sungsrechtlichem Schutz. Der Einfluss des politischen Liberalismus legt. ) Auch in modernen, demokratischen Staaten nehmen Ho- ist dabei deutlich erkennbar.20) heitszeichen eine zentrale Rolle ein und werden vielfach, mitunter Für einen weit reichenden Schutzes der Meinungsfreiheit werden sogar strafrechtlich geschützt.9) drei wesentliche Gesichtspunkte angeführt.21) Staatsymbole haben nun die Funktion, ein Gemeinwesen zu ver- 1. Das Grundrecht soll den ungehinderten Fluss von Gedanken sinnbildlichen, sie sind Ausdruck und Untermauerung der Unab- und die Konkurrenz auf dem Meinungsmarkt gewährleisten und so 8 hängigkeit einer Nation.10) Sie verwirklichen die „sächlich-symbolische Darstellung einer Gemeinschaft und ihrer Ideale“.11) Durch solche Identifikationssymbole wird die Geschichte, Kultur und vor allem die Kontinuität des Staates plastisch vor Augen geführt. Gleichzeitig entstehen emotionale Bindungen: Das Zusammengehörigkeitsgefühl wird gestärkt und der einzelne Staatsbürger kann am Erfolg seiner Mitbürger teilhaben (vgl olympische Spiele, Nobelpreise).12) Die hohe emotionale Wirkungskraft der Staatssymbole bringt auch die Gefahr des Missbrauchs durch Manipulation der Massen mit sich. Ganz offensichtlich wurden Staatsymbole auch vor diesem Hintergrund – ihrem Potenzial zur psychologischen Lenkung der Menschen – geschaffen.13) III. Politischer Protest auf dem Marktplatz der Meinungen Unter Meinungsfreiheit im Sinne des 1. Zusatzartikels zur amerikanischen Bundesverfassung wird die Möglichkeit verstanden, alle „Empfindungen, Erkenntnisse und Erlebnisse, die dem Menschen auf irgendeinem Gebiet menschlicher Gedankenwelt und Tätigkeit zuteil geworden sind, weiterzugeben, über Geschehnisse und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu berichten und sich mit früher geäußerten Ansichten, mit herrschenden Dogmen und bestehenden oder geplanten Einrichtungen kritisch auseinander zu setzen“.14) In den Schutzbereich dieses Artikels fällt auch der so genannte expressive conduct.15) Dabei handelt es sich um Handlungen mit symbolischem Bedeutungsgehalt. Unter expressive conduct fällt jedoch nicht jedes Verhalten, mit welchem Gedanken (ideas) in Verbindung stehen, sondern nur solche, bei denen das kommunikative Element ein entsprechendes Gewicht hat.16) Nach amerikanischer Rechtsprechung trifft dies auf öffentliche Flaggenverbrennungen zu. In der amerikanischen Verfassungstradition ist die Meinungsfreiheit Ausdruck des Prinzips der begrenzten Reichweite legitimer Regierungsgewalt und des freien politischen Gedankenaustausches. Die Meinungsfreiheit ist Garantin der Demokratie.17) Die freie Meinungsäußerung schützt vor staatlichen Eingriffen und sorgt dafür, dass die demokratische Mehrheit den Marktplatz der Meinungen nicht abschottet oder gar monopolisiert. So hat der Supreme Court die Meinungsfreiheit wiederholt als Instrument der öffentlichen Ent- AnwBl 2004/4 8) Oppermann, Kulturverwaltungsrecht (1969), 537; vgl die hemmungslose Verwendung der Staatssymbole in der nationalsozialistischen Diktatur für Propagandazwecke. 9) In den USA (in US vs Eichman für verfassungswidrig erklärte) Flag Protection Act 1989. In Österreich § 248 (2) und § 317 StGB. 10) Oppermann, 141. 11) Zippelius, Allgemeine Staatslehre13 (1999), 47. 12) Ebenda. 13) Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953), 193. 14) Urban, Die Rechtsprechung des Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika und der österreichischen Höchstgerichte sowie des EGMR zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung, Dissertation Wien (1996), 20. 15) Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, Constitutional Law3, (1996), 1186 ff; Barron/Dienes, 215 ff. 16) „We cannot accept the view that an apparently limitless variety of conduct can be labeled speech whenever the person engaging in the conduct intends thereby to express an idea“. Beispielsweise war das gesetzliche Gebot für Bar-Tänzerinnen, zumindest einen String-Tanga zu tragen, unter anderem deshalb verfassungskonform, weil es sich bei diesen Aufführungen nur um „expressive conduct within the outer perimeters of the First Amendment“ handelte [Barnes vs Glen Theatre, Inc., 501 U. S. 560 (1991)]. 17) Urban, 4. 18) Siehe nur Terminiello vs Chicago [337 U. S. 1 (1949)]; United States vs Carolene Products Company [304 U. S. 144 (1938)]. 19) Die Vorstellung, dass den Freiheiten des Ersten Zusatzartikels fundamentale Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund gilt die Vermutung der Verfassungswidrigkeit für jedes Gesetz, welches diese Freiheiten beschränkt. (Garner, Black’s Law Dictionary7 (1999)); Kentridge,„Freedom of Speech: Is it the Primary Right?“ 45 International and Comparative Law 253, 231; Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, 1073 ff; Urban, 4. 20) In On Liberty beschreibt John Stuart Mill die wesentliche Funktion freier öffentlicher Diskussion und damit der Meinungsfreiheit wie folgt: „Woher kommt es nun eigentlich, dass im Ganzen innerhalb der Menschheit ein Übergewicht der vernünftigen Ansichten und des vernünftigen Handelns besteht?“ Wohl daher, dass der menschliche Geist die Fähigkeit besitzt, „seine Irrtümer durch Erörterung und Erfahrung zu berichtigen . . . Falsche Meinungen und Gewohnheiten weichen allmählich vor Tatsachen und Beweisen, aber Tatsachen und Beweise müssen, wenn sie auf den Geist überhaupt wirken sollen, vor ihm ausgebreitet werden. Unsere bestgegründeten Überzeugungen besitzen keine andere Gewähr als die einer fortwährenden an die ganze Welt gerichteten Einladung, ihre Haltlosigkeit zu erweisen.“. 21) Oppitz, „Freiheit des Ausdrucks – Zwei sprachphilosophische Annäherungen an ein Menschenrecht“ (2002); Kentridge, „Freedom of Speech: Is it the Primary Right?“. 213 Abhandlungen fortwährende politische und soziale Veränderung ermöglichen. seine Tat tastet die Symbolqualität der Flagge in keiner Weise Dort wird sich die „stärkste“ Meinung – jene, die „der Wahrheit“ an“25). Texas wolle offensichtlich nicht ein Symbol schützen, son- am Nächsten kommt – gegen die anderen Ideen durchsetzen. ) dern mit Mitteln der Strafrechts ein verehrtes Symbol schaffen. Na- Dahinter steht die Vorstellung der Wahrheitsfindung durch Diskurs. türlich hätte der Angeklagte die Stars and Stripes herabgewürdigt, 2. Meinungsäußerung frei von staatlicher Einmischung sei eine un- aber zerstöre er dadurch wirklich das Symbol? Zwar bringe seine abdingbare Voraussetzung für eine freiheitlich-pluralistische Ge- Handlung seinen mangelnden Respekt zum Ausdruck. Der Staat sellschaftsordnung. Ohne freie Meinungsäußerung gäbe es keine dürfte aber nicht mit Zwang Respekt für die Nationalflagge einfor- Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess. Nach dem Ha- dern. bermas’schen Prinzip der Volkssouveränität lässt sich jede politi- Ein Staat hat ein berechtigtes Interesse, seinen Bestand zu sichern. sche Macht auf die kommunikative Macht der Staatsbürger zurück- In Österreich wird über § 248 (2) StGG die Herabwürdigung führen. ) Jede Einschränkung der politischen Meinungsäußerung eines staatlichen Symbols mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr be- führt zum teilweisen Versiegen der demokratischen Kommunikati- straft. Es darf jedoch angezweifelt werden, ob der Bestand eines onskanäle. Unter solchen Bedingungen kann das demokratische Staates bereits durch eine Herabwürdigung seiner Symbole be- Korrektiv nicht voll wirksam werden. ) droht ist. Das Staatsbewusstsein eines gefestigten Staates (die Be- 3. Über Demokratie und Pluralismus hinaus gewinne die Mei- urteilung könnte bei einem gerade erst entstehenden Staat anders nungsfreiheit aus Sicht der freien Entfaltung der Persönlichkeit be- ausfallen) wird durch solche vereinzelte Handlungen nicht ernsthaft sonderes Gewicht. Der Kantsche Autonomiegedanke behandelt je- erschüttet. Deshalb ist eine strafrechtliche Reaktion nicht angemes- des Individuum als gleich zu achtende moralische Instanz. Da- sen. Solche Handlungen disqualifizieren sich in den Augen der durch ist der Einzelne zur Mitentscheidung im freien Wettbewerb meisten Menschen ohnedies von selbst.26) der Überzeugungen aufgerufen. Dahinter steht die Idee der Men- Ferner ist es de facto unmöglich, die Benutzung der Flagge staat- schenwürde. Die Meinung ist eine Verlängerung der menschlichen lich zu kontrollieren, weil sie auf vielfältige Weise, beispielsweise Persönlichkeit. kommerziell verwertet werde. Darüber hinausgehend ist das legi- 22 23 24 time Interesse der Regierung, den Symbolgehalt der Flagge über IV. Ist der Schutz von Flaggen notwendig und legitim? den Schutz jeder konkreten Ausformung bewahren zu wollen, zumindest fragwürdig. Das Stück Stoff steht in aller Regel nicht im Eigentum des Staates noch sind die Prinzipien für jene die Flagge Wohl kann man einige Argumente dafür finden, warum die steht, geistiges Eigentum der Regierung.27) Flagge, welche den Staat aufgrund ihrer einzigartigen Stellung Überhaupt kann man sich die Frage stellen, ob der Staat seinen über alle politischen, kulturellen und ideologischen Differenzen hin- Staatsbürgern prinzipiell vorschreiben darf, wie sich gegenüber weg verbindet, ein schutzwürdiges Symbol darstellt. Aus der Ab- der Flagge zu verhalten haben? Die Nationalflagge hat wohl für wägung des kollektiven Rechtsgutes der Flagge mit dem Verfas- viele Menschen eine gewisse Bedeutung. In einem pluralistischen sungswert der individuellen Meinungsfreiheit ergibt sich, ob das Gemeinwesen muss die Nationalflagge jedoch für andere Men- staatliche Schutzinteresse zwingend ist. Diese Abwägung hat frei- schen eine andere Bedeutung haben können. Sie haben auch ein lich im Lichte der Wertmaßstäbe einer demokratisch-freiheitlichen Gesellschaftsordnung zu erfolgen. Das in der Außenwelt wahrnehmbare Symbol und das ihm zugrundeliegende Substrat stehen in vielfältiger Wechselbeziehung. Das Eine kann ohne das Andere nicht existieren. Ein Symbol ohne dahinter stehendem Gedankenkomplex verkommt zur bloßen Sache. Genauso ist auch der Gedankenkomplex auf das körperliche Symbol angewiesen, da die Gedanken dadurch erst für die Außenwelt„sichtbar“ werden. Der Schutz des Gedankenkomplexes ist wohl zu vernünftigen gesellschaftlichen Kosten nicht möglich. Ist es daher zielführend, das Symbol in seiner körperlichen Ausgestaltung zu schützen? Existiert für dessen Schutz ein zwingendes staatliches Interesse? Dazu meinte der amerikanische Höchstrichter Antonin Scalia: „Inwiefern haben die Handlungen des Beklagten das Symbol zerstört? Seine Handlungen wären vollkommen nutzlos gewesen, wäre nicht die amerikanische Flagge ein sehr gutes Symbol . . . 214 22) „When men have realized that time has upset many fighting faiths, they may come to believe . . . that the ultimate good desired is better reached by free trade in ideas – that the best test of truth is the power of the thought to get itself accepted in the competition of the market. . . . It is an experiment, as all life is an experiment.“ U.S. Supreme Court Justice Oliver Wendell Holmes. 23) Habermas, Faktizität und Geltung (1992), 49: „Die Ausübung politischer Herrschaft richtet sich nach und legitimiert sich an den Gesetzen, die sich die Staatsbürger in einer diskursiv strukturierten Meinungs- und Willensbildung selber geben“. 24) Stone/Seidman/Sunstein/Tushnet, 1078 ff. 25) Eigene Übersetzung aus dem Verhandlungsprotokoll Texas vs Johnson. 26) Birklbauer, „Entrümpelung des StGB“, juridikum 1/01, 30. 27) Ely, „Flag Desecration: A Case Study in the Roles of Categorization and Balancing in First Amendment Analysis“, Harvard Law Review, vol. 88, 1505. In diesem Zusammenhang taucht die interessante Frage auf, ob der Staat die Flagge verfassungsrechtlich über den Umweg des Urheberrechts schützen könnte. Dies ist wohl ebenso zu verneinen, siehe dazu Kmiec, „In the Aftermath of Johnson and Eichman“, 1990, Brigham Young University Law Review, 577. AnwBl 2004/4 Abhandlungen Recht darauf, ihre Meinung zum Ausdruck bringen zu dürfen und sind am größten. Im konkreten Konfliktfall ist dem höherwertigen nicht vom Staat bestraft zu werden. Grundrecht der freien Meinungsäußerung der Vorrang einzuräu- Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auch, ja vor allem dazu men. Durch eine vereinzelte Flaggenverbrennung wird die Symbol- da, Meinungen zu schützen, die wir ablehnen, verabscheuen, ja qualität der Fahne in keiner Weise beeinträchtigt (die Fahne so zu sogar hassen.28) Es ist für eine Demokratie in aller Regel gesund, zerstören scheint aussichtslos).31) Es existiert keine verfassungs- auch solche, „abweichende“ Meinungen auf dem freien Markt der rechtliche Legitimation, die Menschen durch das Strafrecht zu ei- Gedanken zirkulieren zu lassen. Demokratiepolitisch ist ein solcher ner anständigen Behandlung der Flagge zu zwingen. grundrechtlich geschützter Bereich, wo sich politischer Protest sam- Natürlich leben wir in einer Welt voller Symbole. Aber selbst ein meln und zum Ausdruck gebracht werden kann – auch gegen die so starkes Symbol wie die Nationalflagge reflektiert höchstens die überwältigende Mehrheit – von eminenter Wichtigkeit. Der demo- Grundwerte einer Gesellschaft, sie stellt keinesfalls selbst die ge- kratische Gesetzgeber kann eine Meinung nicht nur deshalb ver- sellschaftliche Grundordnung dar.32) Würde man diesem Symbol bieten, weil sie für die Gesellschaft anstößig oder verwerflich ist. Schutz zuerkennen, unterminierte man dadurch paradoxerweise Die Meinungsäußerungsfreiheit soll zu Meinungsverschiedenheiten genau eines jener zentralen Grundrechte, welches die Flagge in ei- einladen, weil diese gesellschaftlich wünschenswert sind. Zuweilen nigen Staaten repräsentieren soll. Zwar existiert durchaus ein legi- kann sie ihre wichtige Funktion dann am besten erfüllen, wenn sie times öffentliches Interesse, eine entsprechend anständige Behand- zu Unzufriedenheit mit den herrschenden Zuständen führt.29) Aus lung der Flagge zu fördern. Das Zurückgreifen auf repressive Mit- diesem Grund erscheint Zwangspatriotismus im Lichte der Mei- tel ist ein Eingeständnis der Niederlage im Meinungswettkampf. nungsfreiheit äußerst problematisch. Der Königsweg, um die spezielle Rolle der Flagge im Gemein- Darüber hinaus verbietet Artikel 14 EMRK nach der politischen schaftsleben sicherzustellen, liegt in der beständigen Überzeu- Anschauung unsachlich zu differenzieren. Bei einer öffentlichen gungsarbeit im freien Wettbewerb der Meinungen. Flaggenverbrennung wird in aller Regel kein individuelles oder kollektives Rechtsgut ernsthaft verletzt. Eine Regelung, welche die Verehrung der Flagge, das Hissen und andere positive Handlungen erlaubt, während die Herabwürdigung für unzulässig erklärt wird, verletzt das Verbot der unsachlichen Differenzierung. Es wird nämlich ein Verhalten „nur in einer Richtung“ unter Strafe gestellt. Dem Handelnden wäre es in diesem Fall nur gestattet, eine Meinung über das Symbol auszudrücken.30) V. Ergebnis Der Staat ist verpflichtet, eine Sphäre der Meinungen zu garantieren, welche von seiner Einmischung frei ist. Meinungsäußerungsfreiheit ist im Allgemeinen weniger schädlich als jede andere soziale Praxis, denn die aggregierten Vorteile für die Gesellschaft In der Entscheidung West Virginia vs Barnette schrieb der amerikanische Höchstrichter (und spätere Chefankläger der Nürnberger Prozesse) Jackson für die Mehrheit: „Wer beginnt Dissens zwangsweise zu eliminieren, wird bald dazu übergehen, jene zu eliminieren, die anderer Meinung sind. Zwangsweise Vereinheitlichung der Meinungen und Gedanken führt einzig und allein zur Einstimmigkeit des Friedhofes.“ 28) EGMR 7. 12. 1976, Handyside, EuGRZ 1977, 38. 29) Terminiello vs Chicago [337 U. S. 1 (1949)]. 30) Harvin, Texas v. Johnson: „The First And Final Answer To The Flag-Burning Issue“, 34 Howard Law Journal 465, 478; Ely, 1506. 31) Michelman, „Saving Old Glory: On Constitutional Iconography.“ 42 Stanford Law Review, 1346. 32) Michelman, 1347. Drexler Strafvollzugsgesetz Der vorliegende Kommentar zum StVG bietet eine umfassende Darstellung der gesetzlichen Vorgaben an den Strafvollzug sowie der Fragen, Probleme und Kontroversen in der täglichen Praxis des Strafvollzugs. Er enthält: • detaillierte Kommentierungen der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes • sämtliche relevante Judikatur (bis Jänner 2003) • Beispiele aus der Praxis • die mit dem Strafvollzug in untrennbarem Konnex stehenden Nebenbestimmungen. Den Mitarbeitern und Leitern der Justizanstalten, den Praktikern bei Gericht und Staatsanwaltschaft, in den Vollzugskammern und der Anwaltschaft wird mit diesem Werk ein unverzichtbarer Berufsbegleiter zur Hand gegeben. 2003. XIV, 416 Seiten. Ln. EUR 108,– ISBN 3-214-13683-6 AnwBl 2004/4 215 Europa 32. Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche Die Europäische Präsidentenkonferenz 2004 stand im Zeichen der unmittelbar bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union. Generalthema der Gespräche war die „Grenzüberschreitende Berufsausübung in der EU unter besonderer Berücksichtigung der neuen Mitgliedstaaten“. Mehr als 250 Teilnehmer, darunter die Spitzenvertreter der europäischen Rechtsanwaltskammern und Anwaltsverbände, versammelten sich vom 19.– 21. Februar 2004 in Wien. Wiener Advokatengespräche 2004 im Palais Ferstel thema „Multinationale Rechtsanwalts-Gesellschaften / Partnerschaften in der EU“), Dr. Marcella Prunbauer-Glaser („Zulässigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten aus Drittländern in der EU (GATS)“) und Dr. Elisabeth Scheuba („Grenzüberschreitende praktische Ausbildung von Berufsanwärtern in der EU“) haben es übernommen, die von der großen Mehrheit der Teilnehmer retournierten Fragebögen auszuwerten und die Ergebnisse im Rahmen eines Einführungsreferates zusammenzufassen. Die Ausführungen der Referenten zu den angeführten drei Spezialthemen finden Sie in der nächsten Ausgabe des Anwaltsblattes, sowie auch auf der neu geschaffenen Homepage der Europäischen Präsidentenkonferenz Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Berliner Anwaltvereins an Dr. Fritz Leon unter www.e-p-k.at. Die anschließenden Arbeitssitzungen im Palais Daun-Kinsky und Traditionell begann die Tagung mit dem gemeinsamen Begrü- Palais Ferstel, jeweils in einer der drei Konferenzsprachen, ßungsabend der Stadt Wien und des Österreichischen Rechts- Englisch, Französisch und Deutsch, wurden von den ÖRAK-Präsi- anwaltskammertages im Kunsthistorischen Museum. Die bereits diumsmitgliedern, Dr. Rupert Wolff, Dr. Waltraute Steger und zahlreich anwesenden Konferenzteilnehmer wurden von Frau Dr. Gerhard Benn-Ibler geleitet. Landtagspräsidentin Prof. Erika Stubenvoll und ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler begrüßt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Leon auch die Ehrenmitgliedschaft des Berliner Anwaltvereins verliehen. Nach dem Abendessen konnten die Kunstschätze des Museums, unter anderem die Sonderausstellung „Die flämische Landschaft“, besichtigt werden. Am Freitag, den 20. Februar 2004, hatten die Konferenzteilnehmer ein dichtes Arbeitsprogramm zu bewältigen. Nach Begrüßung durch die Vorstandssprecherin der Bank Austria Creditanstalt, Frau Dr. Regina Prehofer, deren Institut durch seine Unterstützung einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tagung leistete, widmete sich die Konferenz insbesondere der grenzüberschreitenden Berufsausübung. Erstmals wurden bei den Wiener Advokatengesprächen parallel Pressekonferenz anlässlich der EPK tagende Arbeitsgruppen, zu deren Vorbereitung der ÖRAK an die ausländischen Anwaltskammern Fragebögen übermittelte, gebil- Erstmals in diesem Jahr gab es im Rahmen der EPK auch ein det. Die Referenten Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel (zu dem Spezial- Pressegespräch, zu dem Journalisten eingeladen wurden. ÖRAK- 216 AnwBl 2004/4 Europa Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler und der für internationale Ange- die Gelegenheit, internationale Kontakte, aber auch persönliche legenheiten zuständige ÖRAK-Vizepräsident Dr. Rupert Wolff leite- Freundschaften zu knüpfen und weiter zu vertiefen. Neben den ten dieses Gespräch, referierten erst über Ziele und Inhalte der zahlreichen Konferenzteilnehmern konnte die österreichische Wiener Advokatengespräche und nahmen dann ausführlich zu Rechtsanwaltschaft an diesem Abend auch den Herrn Bundes- den Fragen der Medienvertreter Stellung. Anwesend waren Fach- minister für Justiz, Dr. Dieter Böhmdorfer und dessen Gäste, die journalisten der Tageszeitungen „Die Presse“, „Kurier“, „Wirt- Justizminister der Republik Aserbaidschan und der Republik Bulga- schaftsblatt“ und „Wiener Zeitung“, eine Journalistin der APA rien, Fikrat Mammadov und Anton Stankov, begrüßen. Unser Dank sowie ein Medienvertreter des BM für Wirtschaft und Arbeit. Die gilt der Uniqa, deren Unterstützung den Empfang in den prachtvol- Fragen der Journalisten kreisten in erster Linie um die Steuerreform len Räumlichkeiten des Palais Pallavicini ermöglicht hat. und die EU-Binnenmarktrichtlinie. Zusammenfassend lässt sich Am Vormittag des 21. Februar 2004 begrüßte der Herr Bundes- sagen, dass das Medieninteresse groß war und ein entsprechen- minister für Justiz die Teilnehmer der Wiener Advokatengespräche des positives Echo in der Berichterstattung gefunden hat. persönlich im Palais Trautson. Im Rahmen dieser Einladung wurden Im Rahmen eines Buffets zu Mittag wurde das von Herrn ao.Univ.- RA Dr. Helge Jakob Kolrud (Präsident des CCBE im Jahr 2003), Prof. Dr. Dieter Kolonovits im Rahmen der Schriftenreihe des Lud- Dr. Guido Held, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwalts- wig Boltzmann Institutes für Gesetzgebungspraxis und Rechtsan- kammer, Dr. Peter Posch, Präsident der Oberösterreichischen wendung erschienene Buch „Anwaltsrecht in EU-Beitrittsländern“ Rechtsanwaltskammer, und Dr. Georg Santer, Präsident der Tiroler vorgestellt. Verlagsleiter Rechtsanwaltskammer, für ihre langjährige, verdienstvolle Tätigkeit Dr. Wolfgang Pichler, – der Verlag Manz hat die EPK ebenso wie in der Standesarbeit mit dem Großen Ehrenzeichen für Verdienste die RDB als Sponsor unterstützt – , wurde das Werk vom Autor prä- um die Republik Österreich ausgezeichnet. Nach einleitenden Worten durch sentiert. Eine Rezension finden Sie auf Seite 261. Übergabe der Ehrenzeichen im BMJ (vlnr: Böhmdorfer, Kolrud, Held, Santer, Präsentation des Buches „Anwaltsrecht in EU-Beitrittsländern“ (vlnr: Benn-Ibler, Posch) Pichler, Kolonovits) Glanzvollen Abschluss der 32. Europäischen PräsidentenkonfeBei der gemeinsamen Schlusssitzung wurden die Ergebnisse aus renz, die mit der Bildung von Arbeitsgruppen neue Wege gegan- den Arbeitsgruppen besprochen sowie aktuelle Themen, wie bei- gen ist und damit großen Anklang bei den Teilnehmern gefunden spielsweise die EU-Binnenmarktrichtlinie, ausführlich diskutiert. hat, bildete der Juristenball in der Wiener Hofburg. Fotos sowie Der Tradition entsprechend endete der arbeitsreiche Tag mit einem weitere Information zur EPK finden Sie auf www.e-p-k.at. Empfang im Palais Pallavicini. Hierbei bot sich den Teilnehmern GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK Die 32. Europäische Präsidentenkonferenz wurde unterstützt von: AnwBl 2004/4 217 Europa Richtungsweisendes Urteil des EuGH für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Rechtsanwälte*) Das Urteil des EuGH1) befasst sich in dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung mit der Frage, ob eine österreichische Klägerin uneingeschränkt die Kosten ihres österreichischen Rechtsanwalts nach österreichischem Gebührenrecht, den sie mit ihrer Vertretung vor einem deutschen Gericht beauftragt hatte, und daneben die Kosten ihres zusätzlichen deutschen Prozessbevollmächtigten in dessen Eigenschaft als Einvernehmensanwalt iSd § 24 a Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung2) (BRAGO) erstattet, verlangen kann. Das vorlegende OLG München geht in ständiger Rechtsprechung3) von dem Grundsatz aus, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Partei, die sich von einem in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, Anwaltskosten vom Gegner nur in der Höhe verlangen kann, die die Einschaltung eines in Deutschland niedergelassenen Anwalts verursacht hätte.4) Die Kosten des Rechtsanwalts, mit dessen Einvernehmen der im anderen Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsanwalt gehandelt hat, hält das OLG in keinem Fall für erstattungsfähig. Das OLG beabsichtigt mit seinem Ersuchen an den EuGH die Überprüfung der Vereinbarkeit seiner Rechtsprechungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht. Der EuGH untersucht in seinem Urteil folglich zwei Fragen; zunächst die Frage nach der einschlägigen Gebührenordnung und den Mehrkosten des ausländischen Anwalts (1.) sowie die Frage nach der Erstattung der Kosten des Einvernehmensanwalts (2.). 1. Der EuGH lässt in seinem Urteil zunächst die Rechtsprechungspraxis des OLG München unangetastet, allerdings mit anderer Begründung. Danach hat der ausländische Anwalt nur einen Gebührenanspruch bis zu der Höhe, die durch Beauftragung eines deutschen Anwaltes entstanden wären. Das OLG München zieht zur Begründung die aus § 91 Zivilprozeßordnung (ZPO) folgende Pflicht heran, die Prozesskosten möglichst gering zu halten und sich daher mit einem beim Gericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begnügen zu müssen.5) Der EuGH begründet seine Entscheidung zunächst mit Art 50 Abs 3 EG, der vorsieht, dass der grenzüberschreitende Dienstleister seine Tätigkeit im Zielland unter den Voraussetzungen ausüben kann, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Art 4 Abs 1 der RL 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (im Folgenden Dienstleistungsrichtlinie)6) konkretisiere dies für Rechtsanwälte, indem alle im Aufnahmestaat geltenden Bedingungen auf grenzüberschreitende anwaltliche Dienstleistungen Anwendung finden würden. Unter diese Bedingungen falle auch die 218 Erstattung der Kosten des ausländischen Anwalts. Nur dieses Ergebnis trage für die klagende und daher dem Risiko des Unterliegens und der Kostentragung ausgesetzte Partei dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und folglich dem der Rechtssicherheit Rechnung.7) Bemerkenswert ist die plakative Feststellung des EuGH, dass Art 4 in seinem Abs 2 im Übrigen vorsehe, „dass bei Ausübung dieser Tätigkeit die Standesregeln des Aufnahmestaats einzuhalten sind.“8) Denn nach dem Wortlaut des Abs 2 hat der Rechtsanwalt bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Standesregeln des Aufnahmestaates neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und lässt somit gerade offen, ob im Falle einer Kollision das Berufsrecht des Aufnahmestaates oder jenes des Herkunftsstaates zur Anwendung kommen soll.9) Zumindest für die Frage nach der Höhe der erstattungsfähigen Gebühren hat der EuGH hiermit klargestellt, dass das Recht des Aufnahmestaates Anwendung findet. 2. Zu Recht erklärt der EuGH allerdings die Kosten des Einvernehmensanwalts im Rahmen des § 24 a BRAGO für erstattungsfähig und statuiert damit eine wegweisende Grundsatzentscheidung. Die entgegenstehende Rechtsprechungspraxis des OLG München hält er mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49, 50 EG und der Dienstleistungsrichtlinie für nicht vereinbar mit der Begründung, dass für den Rechtsanwalt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung anderenfalls an Attraktivität verliere.10) Das Argument des OLG, die ausländische Klägerin hätte von vornherein ohne Beauftragung ihres ständigen ausländischen Rechtsanwalts einen inländischen Anwalt mandatieren können, so dass die Notwendigkeit entfalle, sich des Einvernehmensanwalts zu bedienen, ist in der Tat nicht schlagkräftig. Denn dies bedeutet, dass die Rechtssuchenden darauf verzichten müssten, auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Rechtsanwälte zurückzugreifen. *) Erstveröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen 2004, S 31 f. 1) EuGH, Urteil vom 11. 12. 2003-C-289/02 (AMOK). 2) Gesetzeszitate in dieser Anmerkung beziehen sich auf deutsche Gesetze. 3) OLG München, NJW-RR 1998, 1692–1694. 4) Vgl zu weiterer Rsp Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO61, § 91, RdN 224. 5) Vgl OLG München, aaO; BVerfG in NJW 1990, 3073; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO61, § 91, RdN 29 und 48. 6) RL 77/249/EWG des Rates vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl Nr L 78 vom 26/03/1977, S 17 –18). 7) EuGH-Urteil, RdN 30. 8) Vgl EuGH-Urteil, RdN 29. 9) Vgl zur Problematik der Anwendbarkeit mehrerer Berufsrechte Hellwig in BRAK-Mitteilungen 2/2002, 52ff, der aufgrund der Formulierung in Art 4 Abs 1 – 4 der Dienstleistungsrichtlinie für die Tätigkeit vor Gericht und Behörden anders als für die beratende Tätigkeit eine klare Priorität für das Recht des Aufnahmestaates bei gleichzeitiger Anwendung der Berufsregeln von Aufnahmestaat und Herkunftsstaat annimmt. 10) EuGH-Urteil, RdN 36. AnwBl 2004/4 Europa Diese Rechtsanwälte würden somit in ihrer Dienstleistungsfreiheit § 91 Abs 2, Satz 3 ZPO zumindest eine europarechtskonforme behindert11) und das mit der Dienstleistungsrichtlinie anvisierte Auslegung. Ziel, den freien Dienstleistungsverkehr für Rechtsanwälte in Europa Rechtsanwältin Tanja Struve, zu ermöglichen und anzuregen, würde ins Leere gehen. Außerdem Referentin des ÖRAK und der BRAK im Büro Brüssel wäre der ausländische Mandant in seiner freien Anwaltswahl beeinträchtigt, was noch stärker in Fällen zum Tragen käme, in denen er und der im Inland zugelassene Rechtsanwalt nicht wie im vorliegenden Fall die gleiche Sprache sprechen. Des Weiteren begründet auch die auf Art 5 der Dienstleistungsrichtlinie zurückgehende gesetzliche Verpflichtung, einen bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt heranzuziehen (§ 28 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)), die Entscheidung des EuGH. Denn dies bedeutet, dass die durch den Einvernehmensanwalt verursachten Kosten für eine angemessene Vertretung im Sinne des § 91 Abs 1, Satz 1 Kostenersatz bei Vertretung einer ausländischen Partei vor inländischem Gericht durch ausländischen Rechtsanwalt mit inländischem Einvernehmensanwalt ZPO notwenig sind.12) Der Mandant hat mit anderen Worten keine Wahl, über das Tätigwerden des Einvernehmensanwalts zu ent- Der EuGH hatte im Rahmen einer Vorabentscheidung mit Urteil scheiden. Dem EuGH ist auch darin zuzustimmen, dass die unter- vom 11. 12. 2003 in einem beim Landgericht Traustein anhän- legene Partei nicht mit überzogenen und unvorhersehbaren Kosten gig gewesenen Rechtsstreit zu entscheiden, in welchem eine konfrontiert würde, da diese Kosten in § 24 a BRAGO geregelt österreichische Firma vertreten durch einen österreichischen seien.13) Rechtsanwalt und einen deutschen Einvernehmensanwalt gegen 3. Fazit eine deutsche Verlagsgesellschaft obsiegt hatte, inwieweit aus europarechtlicher Sicht die Kosten des österreichischen Rechts- Die Kostenerstattung des zweiten Anwalts führt zu einer Ungleich- anwaltes nach dem RATG oder nach der BRAGO und darüber behandlung im Verhältnis zu einem ausschließlich deutschen Sach- hinaus die Kosten des Einvernehmensanwaltes nach der BRAGO verhalt. Innerhalb Deutschlands besteht (mit der Ausnahme der zu ersetzen waren, und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass Zulassung beim Oberlandesgericht) keine gesetzliche Verpflich- die Kosten des österreichischen Anwaltes höchstens nach den tung mehr, einen am Gerichtsort zugelassenen Rechtsanwalt zu niedrigeren Sätzen der BRAGO zu ersetzen sind, wohl aber wählen (§ 78 Abs 1 ZPO). Auch wenn in der Praxis häufig Korres- auch zusätzlich die Kosten des deutschen Einvernehmensanwal- pondenzanwälte in Anspruch genommen werden, sind deren tes. Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten nur eines Aus dieser Entscheidung können folgende Folgerungen allgemei- Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechts- ner Natur gezogen werden: anwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs 2, Satz 3 ZPO). Das Kostenersatzrecht richtet sich als öffentliches Recht nach dem Sicher wirft dies die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu Recht des Gerichtsortes. vernachlässigende Problematik der Inländerdiskriminierung auf. Diese könnte nur behoben werden, indem entweder die Kosten des Korrespondenzanwalts in Deutschland zusätzlich zu den Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig werden würden oder aber die Pflicht europäischer Anwälte zur Inanspruchnahme eines Einvernehmensanwalts (§ 28 EuRAG) aufgehoben werden würde. Da die Verwirklichung einer dieser Alternativen nicht zu erwarten ist, muss die unterschiedliche Behandlung im Lichte des EuGH-Urteils von den Mandanten in Deutschland wohl hingenommen werden. Die Entscheidung des EuGH steht jedenfalls der in § 91 Abs 2, Satz 3 ZPO niedergelegten Regelung in ihrer bisherigen Auslegung entgegen. Im Fall des Einvernehmensanwalts sind nunmehr die Kosten zweier Rechtsanwälte zu erstatten, die die Kosten eines Anwalts übersteigen und ohne Wechsel in der Person des Anwalts. Insofern erfordert diese Entscheidung des EuGH hinsichtlich des AnwBl 2004/4 Es sind daher im Verfahren vor einem deutschen Gericht die Bestimmungen der BRAGO und nicht des RATG anzuwenden. Dies berührt nicht die privatrechtliche Frage nach der Höhe des Honorars zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei, welcher Honoraranspruch durchaus höher sein kann als der Kostenersatzanspruch, aber eben nicht ersatzfähig. Soweit ein Einvernehmensanwalt in den Gesetzen des Gerichtsortes vorgesehen ist, gehören aber eben auch die Kosten eines Einvernehmensanwaltes zu den ersatzfähigen Kosten. Wenn also in Österreich ein deutscher Anwalt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem Zivilprozess eine Partei vertritt, dann sind für den Kostenersatzanspruch seiner Partei gegen11) Vgl EuGH-Urteil, RdN 39. 12) Vgl ebenda. 13) Vgl EuGH-Urteil, RdN 40. 219 Europa über dem Prozessgegner die Vorschriften der österreichischen ZPO tes zusätzlich so wie Gerichtsgebühren und Postentgelte gesondert aber auch des RATG anwendbar und auch die Kosten einer not- zu vergüten sind, wobei jedoch die Auslagen für den Einverneh- wendigen Beiziehung eines österreichischen Einvernehmensanwal- mensanwalt mit 25% der Verdienstsumme einschließlich des Ein- tes zu ersetzen. heitssatzes der Höhe nach begrenzt sind. In einem Zivilprozess in Deutschland steht der von einem österrei- Soweit überblickbar gibt es diesbezüglich keine veröffentlichten chischen Rechtsanwalt im freien Dienstleistungsverkehr vertretenen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten, wie dies in der Praxis Partei zwar grundsätzlich ein Kostenersatzanspruch jedoch be- dann zu handhaben ist. grenzt der Höhe nach bis zum Anspruch eines deutschen Anwaltes Gerade wenn der Kostenersatzanspruch eines ausländischen nach der BRAGO zu. Rechtsanwaltes bei einem österreichischen Gericht nach dem Diese Grundsätze erleichtern dem Gericht die Kostenersatzent- RATG zu berechnen ist, würde sich anbieten, wie beim Streitge- scheidung, weil das Gericht nur inländisches Recht anzuwenden nossenzuschlag einen 25%igen Zuschlag für die Beziehung des und auf die inländische Rechtssprechung Bedacht zu nehmen hat Einvernehmensanwaltes zu den Kosten des die Partei vertretenden und die Rechtsanwaltshonorare gleich zu behandeln sind, wie die Rechtsanwaltes zu verzeichnen und zuzusprechen. Dagegen Gerichts- und Sachverständigengebühren. Übrigens: Es gibt Leute, spricht, dass der Einvernehmensanwalt nicht an allen Streitver- die behaupten, dass zwar die Kostenentscheidung immer von der handlungen mitteilnehmen muss und dass es sich bei den 25% um Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist, dass man aber den einen Höchstbetrag handelt. Dafür spricht aber die Einfachheit der unterschwelligen Einfluss einer sonst schwierigen Kostenentschei- Verrechnung bei der Kostenersatzentscheidung, aber eben auch dung auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht unterschätzen der Umstand, dass die Beiziehung des Einvernehmensanwaltes soll. nicht eine reine Formsache ist, sondern eine ständige Beratung des Der im freien Dienstleistungsverkehr in einem anderen Staat ein- ausländischen Rechtsanwaltes durch den Einvernehmensanwalt im schreitende europäische Rechtsanwalt wird nicht nur sich sondern Verfahrensbereich deshalb erforderlich ist, weil auch die Verfah- auch seinen Klienten über die am Gerichtsort geltenden Kostener- rensbestimmungen einer immer in kürzeren Abständen erfolgen- satzbestimmungen informieren müssen. Er wird gut daran tun, un- den Neuregelung unterworfen sind, die wohl der inländische aber ter Bedachtnahme auf die dort geltenden Kostenersatzbestimmun- nicht der ausländische Rechtsanwalt kennen muss, es aber auch gen eine klare Honorarvereinbarung mit seinem Klienten, aber wesentliche Unterschiede des in- und ausländischen Rechtes betref- auch mit dem von ihm zu bestellenden Einvernehmensanwalt zu fend die Fristenberechnung, die Anmeldung von Rechtsmitteln, treffen. aber auch den förmlichen Inhalt von Schriftsätzen, angefangen Das Honorar des österreichischen Einvernehmensanwaltes hängt von der Mahnklage bis zu Rechtsmittelschriften gibt. Auch die Zu- intern von der zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vereinba- stellungen, insbesondere im elektronischen Verkehr, gehen vom rung ab, für den Kostenersatzanspruch des Klienten hinsichtlich Gericht an den Einvernehmensanwalt. Für diese letzten Endes der Kosten des Einvernehmensanwaltes sind die Vorschriften des auch im Interesse des Gerichtes gelegene ständige Begleitung RATG maßgebend, die aber eigentlich nur in § 16 RATG vorse- durch Beratung und Überwachung des einschreitenden Rechtsan- hen, dass in den Sätzen nach TP 1 bis TP 8 RATG die Kosten der waltes durch einen Einvernehmensanwalt erscheint ein 25%iger Beiziehung eines Einvernehmensanwaltes nicht enthalten sind, son- Zuschlag nicht unangemessen. dern dass die Kosten der Beiziehung eines Einvernehmensanwal- Prof. Dr. Kurt Dellisch – Fachzeitschrift für Mittel- und Osteuroparecht Schwerpunktländer: Ungarn Tschechien Slowenien Polen Slowakei Kroatien Russland Rumänien Bulgarien Serbien und Montenegro Die Themen der nächsten Hefte: Gesellschaftsrecht MOE Steuerrecht MOE Arbeitsrecht MOE Immobilienrecht MOE Vergaberecht MOE Jahresabo 2004 inkl. Versand (Inland) EUR 98,– Sonderpreis für ecolex- und ZfRV-Abonnenten inkl. Versand (Inland) EUR 88,– 220 AnwBl 2004/4 Terminübersicht – Seminare 18. bis 19. 6. Mai 22. 6. 4. 5. Seminarreihe Steuerrecht: und 11. 5. 5. Umsatzsteuer Seminar-Nr: 20040618 A/8 25. bis 26. 6. Sozialrecht WIEN 3 Vorarlberger Landesgesetze Seminar-Nr: 20040625/7 BREGENZ Der Anwalt als Vertragsverfasser Seminar-Nr: 20040625/3 ST. GEORGEN I. A. WIEN 25. bis 26. 6. Internet – New Media Medienrecht Seminar-Nr: 20040625/8 Seminar-Nr: 20040507 A/8 7. bis 8. 5. 25. bis 26. 6. Insolvenzrecht Seminar-Nr: 20040507/8 7. bis 8. 5. Seminarreihe Steuerrecht: Seminar-Nr: 20040622/8 WIEN Seminar-Nr: 20040507/3 ST. GEORGEN i. A. 7. bis 8. 5. WIEN 8. Finanzstrafrecht Seminar-Nr: 20040504/8 7. bis 8. 5. Vertriebsverträge WIEN 25. bis 26. 6. Arbeitsrechtstagung: WIEN Verkehrsunfallanalyse Seminar-Nr: 20040625 A/8 WIEN Individualarbeitsrecht in der Praxis Seminar-Nr: 20040507/1 14. 5. PÖRTSCHACH workshop: Vertragsgestaltung 2. bis 3. 7. Seminar-Nr: 20040514-4 14. bis 15. 5. SALZBURG Strafverfahren 14. bis 15. 5. GRAZ Seminar-Nr: 20040702/2 INNSBRUCK Seminarreihe Steuerrecht: Seminar-Nr: 20040525/8 WIEN Juni Außerstreitgesetz WIEN Referenten: Dr. Gerhard Kuras, Hofrat des OGH WIEN Dr. Stephan Rainer, RA in Innsbruck SALZBURG Erbrecht GRAZ Schuldenregulierungsverfahren Seminar-Nr: 20040618/6 Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Universität Wien, Institut für Arbeits- und Sozialrecht Univ.-Ass. Dr. Martin Risak, Universität Wien, Institut für Arbeitsund Sozialrecht Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel, Universität Wien, Institut für Arbeits- und Sozialrecht INNSBRUCK Dr. Bernhard Steinbüchler, RA in St. Florian/Linz Seminarort: Pörtschach Grundrechte Seminar-Nr: 20040618/8 Univ.-Ass. Dr. Katharina Posch, Universität Wien, Institut für Arbeits- und Sozialrecht Optimale Fragetechnik: und Lohnexekution intensiv AnwBl 2004/4 Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Universität Wien, Institut für Ar- 7. Erbschafts- und Schenkungssteuer Seminar-Nr: 20040618/5 18. bis 19. 6. tage beits- und Sozialrecht Seminar-Nr: 20040618/4 18. bis 19. 6. und Praxis im Detail bearbeitet. Seminarreihe Steuerrecht: Der Weg zur richtigen Antwort 18. bis 19. 6. update Planung: Dr. Manfred Angerer, RA in Klagenfurt Mietrecht Seminar-Nr: 20040608/8 18. bis 19. 6. Arbeitsrechtstagung – Individualarbeitsrecht in der Praxis Termin: Freitag, 7. 5. 2004, bis Samstag, 8. 5. 2004 = 3 HalbLINZ Seminar-Nr: 20040604/8 8. 6. Seminar-Nr: 20040709/3 ST. GEORGEN I. A. wälte häufig konfrontiert werden, werden von Referenten aus Lehre WIEN Seminar-Nr: 20040604/3 4. bis 5. 6. Bilanzen lesen und verstehen Ausgewählte Fragen des Individualarbeitsrechts, mit welchen Anworkshop: Umgründung Seminar-Nr: 20040604 A/8 4. 6. HERNSTEIN WIEN 6. Kapitalverkehrsteuern 4. 6. 9. bis 10. 7. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Seminar-Nr: 20040514/8 25. 5. Erfolgreiche Kommunikation: Rhetorik und Körpersprache Zivilverfahren I Seminar-Nr: 20040514/6 Mietrecht Seminar-Nr: 20040702/3 ST. GEORGEN I. A. 2. bis 3. 7. Seminar-Nr: 20040514/5 14. bis 15. 5. Juli WIEN Seminar-Nr: 20040507/1 221 Insolvenzrecht special Dieses Seminar bietet eine umfassende Einführung in die wesentlichen Bereiche des Insolvenzrechts. Die Aufgaben des Anwalts als Masse- bzw Ausgleichsverwalter werden ebenso behandelt wie die wichtigsten Verfahrensschritte. Themen wie Anfechtung, Prüfungsprozess und Eigenkapitalersatzdarlehen sind auch für den Anwalt als Gläubigervertreter bzw Schuldnervertreter von Bedeutung. Termin: Freitag, 7. 5. 2004, bis Samstag, 8. 5. 2004 = 3 Halbtage Planung: Dr. Ernst Chalupsky, RA in Wels Referenten: Mag. Werner Holzapfel, Richter des LG Wels Dr. Reinhard Rebernig, Richter des LG Wels Dr. Ernst Chalupsky, RA in Wels Dr. Erhard Hackl, RA in Linz Seminarort: St. Georgen im Attergau Seminar-Nr: 20040507/3 Sozialrecht special Gegenstände dieses Seminars sind das Versicherungsverhältnis, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, der Leistungsstreit gegen die Sozialversicherungsträger, die Besonderheiten des Verfahrensrechts und die sozialversicherungsrechtlichen Modifikationen des Schadenersatzrechts. EU-rechtliche Aspekte, besonders im Pensionsversicherungsrecht, werden berücksichtigt. dokumentes. Dieses Dokument soll die Zukunft gestalten, Rechtssicherheit gewähren und Bestand haben. Ziel des Seminars ist es nicht, die theoretischen Grundlagen der Vertragserrichtung zu erfassen. Ziel des Seminars ist es vielmehr anhand zweier Musterbeispiele selbstständig Verträge in Teamwork zu erarbeiten. Begleitet wird dieser Workshop von praktischen Tipps zum Erstellen von Verträgen, die dann das Rüstzeug für die Vertragserrichtung bilden. Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da, bedingt durch den Workshop-Charakter mit Teamarbeit, die Teilnehmerzahl auf 24 Personen beschränkt ist. Termin: Freitag, 14. 5. 2004 = 2 Halbtage Planung: Dr. Peter Bleiziffer, RA in Salzburg Referenten: Dr. Daniel Bräunlich, RA in Salzburg Mag. Dr. Edwin Mächler, RA in Graz Seminarort: Salzburg Seminar-Nr: 20040514/4 Umgründung workshop Learn from the best! Wollen Sie die Umgründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (Personengesellschaft und GmbH) aus erster Hand kennen lernen? Wollen Sie wissen, wie spektakuläre Umgründungen und Transaktionen in der Praxis abgewickelt wurden? Unsere Referenten erarbeiten mit Ihnen einzelne Fälle von der Planungsphase bis zum Firmenbuchgesuch. Ziel des Seminars ist die Gestaltung eines Umstrukturierungskon- Termin: Freitag, 7. 5. 2004, bis Samstag, 8. 5. 2004 = 3 Halb- zepts in gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und strategischer tage Sicht. Planung: Dr. Andreas Grundei, RA in Wien Die Erreichung des Ziels erfordert bereits einschlägige Vorkennt- Referenten: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH nisse im Umgründungsrecht. Dr. Andreas Grundei, RA in Wien Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da, bedingt durch den Dr. Gerhard Kuras, Hofrat des OGH Workshop-Charakter mit Teamarbeit, die Teilnehmerzahl auf Dr. Gustav Schneider, Richter des ASG in Wien 24 Personen beschränkt ist. Seminarort: Wien Termin: Freitag, 4. 6. 2004 = 2 Halbtage Seminar-Nr: 20040507/8 Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien Vertragsgestaltung Referenten: MMag. Dr. Stefan Günther, Universitätslektor und RA in Wien workshop Mag. Peter Perktold, Universitätslektor und Steuerberater in Wien Kautelarjurisprudenz, ein spröder Name für ein spannendes Seminarort: Wien Rechtsgebiet! Seminar-Nr: 20040604 A/8 Vertragsgestaltung wird nicht an Universitäten gelehrt. Erstmalig in der Ausbildung zum Rechtsanwalt besteht ein aktiver Kontakt mit Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr nach ihrer der Vertragsgestaltung. In der Regel heißt die Devise „Learning by Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“ den zu entrichtenden Doing“. Diese Devise gilt auch für dieses Seminar. Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter Gültigkeit hat. Vertragsgestaltung bedingt ein Übergreifen verschiedenster mate- Der Veranstaltungstermin dieser vergünstigten Seminare muss im riell- und formellrechtlicher Aspekte zur Entwicklung eines Vertrags- Zeitraum bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintragung liegen. 222 AnwBl 2004/4 Der Anmeldung muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung weiterhin fortzubilden. Mit den ab 1. 1. 2005 geltenden Änderungen! Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder E-Mail [email protected]. Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit, sich zu informie- Aktuelle und ausführlich kommentierte Gesamtübersicht aller relevanten Rechtsvorschriften Die Gesetzesänderungen durch das AußStr-BegleitG wurden bereits berücksichtigt Mit Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ren und sich anzumelden. Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich schriftlich Gültigkeit haben! 2004, 944 Seiten, geb. € 129,– Die Neuauflage stellt alle den Rechtsanwaltsberuf betreffenden Normen zusammenfassend und nach Sachgebieten getrennt dar und verschafft so dem Benützer in übersichtlicher Form einen Gesamtüberblick über das Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft insgesamt. Loitlsberger Die Star-Anwältin für Frauen! Grundriss der Betriebswirtschaftslehre 3. Auflage Kurz und prägnant – und dennoch umfassend – werden in diesem Buch alle Teilbereiche des betrieblichen Wirtschaftens für den Studierenden wie für die Praxis dargestellt: • Unternehmensgründung • Unternehmensführung • Finanzierungsprozesse • Investitionen und Anschaffungen • Absatzprozesse und Ertragsverteilung • Betriebsbeendigung. Die Besonderheit des Buchs ergibt sich zum einen aus seiner Struktur, die sich am betrieblichen Lebenszyklus und den wichtigsten dabei auftretenden Fragestellungen orientiert, zum anderen aus dem griffigen Schreibstil. 3. Auflage 2003. XVIII, 540 Seiten. Br. EUR 61,– ISBN 3-214-14915-6 Orientierungs- und Lösungsmöglichkeiten für Frauen in dieser heiklen Lebensphase Alle wichtigen Informationen, Fallbeispiele und Musterschreiben Mit vielen hilfreichen Adressen und Anlaufstellen 2004, 272 Seiten, kart. € 21,80 Umfassend und kompetent zeigt Scheidungsanwältin Helene Klaar die wichtigsten Konfliktstoffe auf, erläutert gesetzliche Bestimmungen und hilft damit Frauen im Scheidungsfall, selbstbewusst nicht nur gegenüber dem Ehemann, sondern auch gegenüber Gerichten und Ämtern aufzutreten. 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Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 – 28 MODUL 1 – Einführung für Fortgeschrittene Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00 Bruttopreis Referenten: Dr. Gerhard Falk und Univ.-Prof. Dr. Peter Heintel EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale Datum: 14. Mai 2004, 9.00 Uhr bis 16. Mai 2004, 12.30 Uhr Information und Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301 Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph, Sieveringerstraße 4, 1190 Wien Konsensorientiertes Verhandeln und Mediation I Referentinnen: Dr. Ingrid Auer, Mag. Renate Patera Datum: 23. April 2004, 9.00 bis 17.30 Uhr Kosten: EURO 880,00 zuzgl 10% USt, inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschalen Information und Anmeldung: AVM 24. April 2004, 9.00 bis 12.30 Uhr Meine Konfliktgeschichte – Ort: Golden Tulip Vienna All Suites Modul, 1190 Wien, Peter- Auswirkungen auf meine Art zu mediieren Jordan-Straße 78 Referentin: Silvia Draxl-Bartuska Kosten: Datum: Samstag, 15. Mai 2004, 9.00 –19.00 Uhr Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwälte im 1. Jahr Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 – nach Eintragung gem AGBs (Nachweis!) E 313,50 inkl 10% USt 28 Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen E 627,00 inkl 10% USt, jeweils inkl Tagungspauschalen Anmeldeschluss: 1 Woche vor der Veranstaltung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AWAK Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär- Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00 Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale Information und Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301 terInnen für drei Halbtage approbiert. „Ich bin ganz Ohr“ Information und Anmeldung: AWAK, Tel: 01/710 57 22-0 Kommunikation – ein Erlebnis für RechtsanwältInnen Erfolgreich Verhandeln Referentinnen: Mag. Beate Danczul, Dr. Margit Steinzer Datum: 29. und 30. April 2004, jeweils 9.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph Wien, 1190 Wien, Sieveringerstraße 4 Trainerinnen: Claudia Mladek und Beate Kolouch Termin: 3. und 4. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 13.00 und 14.00 bis 18.00 Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph Wien, 1190 Wien, Sieveringerstraße 4 Kosten: Kosten: RechtsanwältInnen: EURO 530,00 zuzgl 10% USt. RechtsanwältInnen: EURO 530,00 zuzgl 10% RechtsanwaltsanwärterInnen: EURO 440,00 zuzgl 10% USt. RechtsanwaltsanwärterInnen: EURO 440,00 zuzgl 10% USt Der Seminarpreis beinhaltet die Seminarunterlagen, Kaffeepausen inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschalen und Mittagessen. Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär- Dieses Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwär- terInnen mit zwei Halbtagen angerechnet. terInnen mit zwei Halbtagen angerechnet. Information und Anmeldung: AVM Information und Anmeldung: AVM 224 AnwBl 2004/4 Die Leidenschaft des Kämpfens – Einführung in die Grundzüge und Besonderheiten der Wirtschafts- Mediation in hochstrittigen Situationen mediation Referent: Dr. Konrad Peter Grossmann Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin in Deutschland Datum: 5. Juni 2004, 9.00 bis 19.00 Uhr Datum: 24. Juni und 25. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr Ort: Kirchschlagerhof, 4202 Kirchschlag 48, Ort: Hotel de France, 1010 Wien, Schottenring 3 Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00 Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301 Mediation und Gewalt Referentinnen: Dr. Ursula Ramsauer und Dr. Elisabeth Mühlberger Termin: 17. und 18. Juni 2004, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr Kosten: EURO 710,00 zuzgl 10% USt Der Seminarpreis beinhaltet die Seminarunterlagen und Tagungspauschalen Anmeldung: AVM „Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“ (Hermann Hesse) Ort: Hotel de France, 1010 Wien, Schottenring 3 Intensivworkshop zur Anfangsphase der Mediation Kosten: EURO 520,00 zuzgl 10% USt EURO 52,00 Referentin: Mag. Andrea Prokop-Zischka Bruttopreis EURO 572,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungs- Datum: Samstag, 26. Juni 2004, 9.00 bis 19.00 Uhr pauschalen Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 – Anmeldung: AVM 28 Vom Problem zur Lösung – systemische Interventionstechniken für die Mediationspraxis Referentin: Helene Hornich Datum: Samstag, 19. Juni 2004, 9.00 –19.00 Uhr Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00 Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagungspauschale Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301 Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien, Hoffingergasse 26 – 28 AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives Kosten: EURO 240,00 zuzgl 20% USt EURO 48,00 Verhandeln Bruttopreis EURO 288,00 inkl Seminarunterlagen und Tagespau- 1010 Wien, Tuchlauben 12 schale Tel: Anmeldung: ÖBVP, Tel: 01/513 17 301 [email protected]; www.avm.co.at 01/513 12 01, Fax: 01/513 12 05, e-mail: of- Jetzt einsteigen, surfen, klicken und bestellen! AnwBl 2004/4 225 Amtliche Mitteilungen Burgenland Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Burgenland in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 12. 12. 2003 b) Rechtsanwaltskammer die vergleichbare Standesorganisation oder Registrierungsbehörde der Rechtsanwälte. § 2 Zweck (1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Rechtsanwälte und deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungs- § 1 Begriffsbestimmungen einrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge ge- (1) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit einschränkender Zusätze mäß § 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in gelten als der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der a) Rechtsanwälte: in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 1 am 31. 12. des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in Abs 1 RAO eingetragene Rechtsanwälte, in die Liste der die Liste der Rechtsanwälte und die Liste der niedergelassenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechts- europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer einge- anwaltskammer Burgenland gemäß § 9 EuRAG eingetra- tragenen Anwälte zu bezahlen. gene Rechtsanwälte, sowie Personen, die den Beruf als (2) Die Mittel der Versorgungseinrichtung bilden ein Sondervermö- Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, gen der Rechtsanwaltskammer, das von dieser zu verwalten Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung ist. Die Kosten der Verwaltung der Versorgungseinrichtung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten sind aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung zu tragen. Staaten berechtigt ausüben, jeweils beiderlei Geschlechts § 3 Leistungen b) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von Rechtsanwälten beiderlei Geschlechts, c) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder von Rechtsanwälten d) Beitragsmonat: Kalendermonat, in dem der Rechtsanwalt zumindest zeitweise in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragen ist und für welchen Beitragspflicht gemäß § 4 Abs 1 besteht, e) Basisaltersrente: durch die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer in der Leistungsordnung als Altersrente festgesetzter Normbetrag, (2) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit ausdehnender Zusätze ist zu verstehen unter a) Rechtsanwaltskammer: nur die Rechtsanwaltskammer Burgenland, b) Versorgungseinrichtung: nur die Versorgungseinrichtung Teil A dieser Kammer, c) anderen Versorgungseinrichtungen: die Versorgungseinrichtungen Teil A der anderen österreichischen Rechtsanwaltskammern, d) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: nur die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Burgenland. (3) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (1) Ein Rechtsanspruch besteht auf folgende gesetzlich vorgesehene Leistungen der Versorgungseinrichtung: a) Altersrenten b) Berufsunfähigkeitsrenten c) Witwenrenten d) Waisenrenten. (2) Ein Rechtsanspruch besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung für sonstige Leistungen, wie insbesondere Todfallsbeiträge oder Abfindungen. (3) Darüber hinaus können aus den Umlagen außerordentliche Unterstützungen gemäß § 12 Abs 1 dieser Satzung gewährt werden. (4) Die Höhe der für die Leistungen nach Abs 1 maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 ist in der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Leistungsordnung festzulegen, die unter Bedachtnahme auf gesetzliche Bestimmungen, den Zweck der Versorgungseinrichtung und die verfügbaren Mittel jeweils unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nur mit Rechtswirksamkeit für die Zukunft geändert werden kann. § 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht (1) Zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung gehören: a) die Beiträge gemäß Umlagenordnung, wobei beitrags- raum und die Schweizerische Eidgenossenschaft gilt als: pflichtig sind: a) Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer auch die – Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in befugte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Ländern, die Liste der Rechtsanwaltskammer (mit der Einschrän- die eine solche Eintragung nicht vorsehen; kung gemäß § 15 ), AnwBl 2004/4 227 Amtliche Mitteilungen – Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in (5) In der Umlagenordnung kann für den Fall, dass Beiträge nicht die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsan- spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, die Vorschrei- wälte (mit der Einschränkung gemäß § 15). bung eines Säumniszuschlages und/oder von Verzugszinsen Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. vorgesehen werden. (6) Sucht ein Rechtsanwalt um Stundung der Beitragszahlung an, Sie endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Aus- sind Stundungszinsen von 2/3 der Zinsen gemäß § 1333 übung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Streichung aus der Abs 2 ABGB zu entrichten. Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung. b) die der Rechtsanwaltskammer zugekommenen Beträge aus der Pauschalvergütung gemäß § 47 RAO. (2) Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen alle sonstigen Einnahmen, insbesondere a) Erträgnisse und Zinsen aus angelegtem Vermögen der Versorgungseinrichtung, § 5 Wartezeit (1) Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ist die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten. (2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt 12 Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser und/ oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt. (3) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten wird b) Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen und Personen, erfüllt: a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser und/ c) Säumniszuschläge und Verzugszinsen für die verspätete Entrichtung von Beiträgen. oder einer anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch (3) In der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer insgesamt 10 Jahre; zu beschließenden Umlagenordnung sind unter Bedachtnahme b) wenn der Beginn der Wartezeit vor Vollendung des 50. Le- auf die gesetzlichen Bestimmungen und den gegenwärtigen bensjahres des Rechtsanwaltes liegt, durch die Eintragung und künftigen Leistungsbedarf der Versorgungseinrichtung die gemäß lit a) durch 5 Jahre. Beiträge der Höhe nach unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen festzusetzen. (4) In der Umlagenordnung sind für alle Beitragspflichtigen die Beiträge gleich hoch zu bemessen, doch kann eine unter- (4) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten entfällt, wenn a) die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist oder b) wenn der Beginn des ersten Beitragsmonates des Rechtsan- schiedliche Höhe festgelegt werden für waltes vor Vollendung seines 40. Lebensjahres liegt, sofern a) Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzung zur Inan- die körperlichen und geistigen Gebrechen, die Ursachen spruchnahme der Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der Anspruch nehmen, b) Beitragspflichtige nach der Dauer ihrer Standeszugehörigkeit, c) Beitragspflichtige, deren unterschiedliche Belastung im Rah- Eintragung aufgetreten sind. (5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Todfallsbeitrages muss der verstorbene Rechtsanwalt die War- men der Verfahrenshilfe in der Bemessung der Beiträge Be- tezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben. rücksichtigung findet, Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Rechtsanwalt d) niedergelassene europäische Rechtsanwälte, wobei sich für die in lit d) genannten Personen der Beitrag zu- a) Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer war, sammenzusetzen hat aus dem von dem niedergelassenen euro- b) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung päischen Rechtsanwalt in Geld zu leistenden Beitrag und ei- einer Berufsunfähigkeitsrente nach Antragstellung aber vor nem Beitragszuschlag zur Abgeltung der von den in die Liste Zuerkennung der Rente verstorben ist oder der Rechtsanwälte gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragenen Rechts- c) im Zeitpunkt seines Todes in die Liste der Rechtsanwälte anwälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abgedeck- oder der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen war ten Leistungen der Verfahrenshilfe. und der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist. 228 AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen (6) Eine Mehrfachberücksichtigung von identen Zeiträumen zur Erreichung der Wartezeit ist ausgeschlossen. § 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente (1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind: a) der Erwerb eines Beitragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 5 Abs 2, b) die Vollendung des 65. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die vor dem 1. 1. 1949, des 66. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem 1. 1. 1949 aber vor dem 1. 1. 1959, des 67. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem 1. 1. 1959, aber vor dem 1. 1. 1969, des 68. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem 1. 1. 1969 geboren sind und c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO, e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in (4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet a) durch Verzicht des Rechtsanwaltes auf die Altersrente, b) durch Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer, c) durch den Tod des Rechtsanwaltes. Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind. (5) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten. (6) Berechnung der Rentenhöhe: a) Rechtsanwälte erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt: (Anrechenbare) Beitragsmonate Normbeitragsmonate gem. § 6 Abs 6 lit b X Basisaltersrente einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Sofern der Rechtsanwalt aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a) die- Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsan- ser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenord- waltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Her- nung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu kunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Ein- nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis tragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrie- des zu leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. rungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen Beitragsmonate, in welchen verringerte Beiträge aufgrund Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte, einer § 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Be- f) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo stimmung der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen immer. (2) Vorzeitige Altersrente: a) Dem Rechtsanwalt steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, Satzung zu leisten waren, werden nicht berücksichtigt. b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt bei einem Geburtsdatum des jeweiligen Rechtsanwaltes bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 vor dem 1. 1. 1949 420 lit b) anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorlie- am oder nach 1. 1. 1949, aber vor 1. 1. 1959 432 gen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu neh- am oder nach 1. 1. 1959, aber vor 1. 1. 1969 men. am oder nach 1. 1. 1969 b) Dem Rechtsanwalt steht bei Inanspruchnahme der vorzeiti- 444 456. Sie beträgt unabhängig vom Geburtsdatum des jeweiligen gen Altersrente die sich für den Rechtsanwalt gemäß § 6 Rechtsanwaltes 456, Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu sofern der Beginn des ersten durch den jeweiligen Rechts- errechnende Altersrente gekürzt um 0,4% pro angefange- anwalt erworbenen Beitragsmonates nach dem Inkrafttreten nem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu. dieser Satzung liegt. (3) Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente beginnt bei Vor- Als Kalendermonat oder Beitragsmonat werden volle Kalen- liegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzun- dermonate gewertet. Eine Zusammenrechnung von Teilen gen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. von Monaten erfolgt nicht. AnwBl 2004/4 229 Amtliche Mitteilungen c) Die dem einzelnen Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Zuerken- der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine nung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Regis- Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festge- trierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus setzten Basisaltersrente nach dem für den jeweiligen Rechts- allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsan- anwalt maßgeblichen Multiplikator (Anrechenbare Bei- wälte; wobei der Nachweis einer durch die Zuerkennung tragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate) anzupas- der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zu- sen, sodass der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Zeitpunkt gehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz des Heimatlandes dies zulässt; an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisalters- f) dass der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich das für ihn gem. § 6 Abs 1 lit b) maßgebliche Alter für die der dem Rechtsanwalt zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt. (7) Zeiten der Berufsunfähigkeit: Inanspruchnahme der Altersrente erfüllt. (2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in § 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähig- Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die keit, maximal jedoch für 12 Monate ab Antragstellung zuzuer- Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäi- kennen. Nach Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähig- schen Rechtsanwälte eingetragen, werden die Zeiten des Be- keitsrente zuerkannt wurde, ist über Antrag, zuges der Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskam- a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung für mer für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine Ver- Abs 6 lit a) und § 6 Abs 6 lit b) letzter Satz als Beitragsmonate eingerechnet. § 7 Berufsunfähigkeitsrente (1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist: a) Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeit- erfolgte oder in Anwendung des lit a) auf 12 Monate erstreckt wurde, über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden. punkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Bis zur endgültigen Entscheidung über die dauernde Zuerken- Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste nung der Berufsunfähigkeitsrente ist die befristet zuerkannte der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeit- Berufsunfähigkeitsrente als – unabhängig vom Inhalt der end- punkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähig- gültigen Entscheidung – nicht rückforderbare Zahlung zu leis- keit, ten. Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist; e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, 230 längerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate, b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von 12 Monaten der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, insbesondere unter Bedachtnahme auf von ihm eingeholte Gutachten. Die Kosten solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen. (3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch Sachverständige zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. (4) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet: der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des a) durch Ablauf des Zeitraumes der Zuerkennung, Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der b) Verzicht seitens des Rechtsanwaltes, im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit, AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, welche in den berufli- b) nach verstorbenen ehemaligen Rechtsanwälten, die zumin- chen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, dest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer wo auch immer, erworben haben. e) durch den Tod des Rentenbeziehers. Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. (6) a) Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmt sich nach der Altersrente gemäß § 6 Abs 6 lit a) und b) (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) unter Vornahme von Abschlägen gemäß § 6 Abs 2 lit b). Sofern ein Rechtsanwalt die maßgebliche unterste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente noch nicht erreicht hat, ist bei der Rentenberechnung die Annahme zugrunde zu legen, dass der Rechtsanwalt von dem für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Erreichung der für den Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs 1 lit b) i V mit § 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/ der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre (Zurechnungszeit). b) Zurechnungszeiten nach lit a) sind nur im Verhältnis der vor Eintritt des Versicherungsfalles liegenden anrechenbaren Beitragsmonate zu den vollen Kalendermonaten von der Vollendung des 32. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, maximal jedoch im Umfang von 100%. Allfällige Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente werden dabei weder wie Beitragsmonate berücksichtigt noch als Kalendermonate mitgerechnet. (2) Wurde die Ehe der Witwe mit dem verstorbenen Rechtsanwalt erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Rechtsanwaltes geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn a) die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwaltes aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben war) und b) die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Rechtsanwalt weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe Kinder entstammen. (3) Geschiedenen Ehegatten steht eine Witwenrente nur zu, wenn a) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und b) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und c) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Rechtsanwaltes eine Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Rechtsanwalt und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen c) Sofern der Rechtsanwalt im Jahr des jeweiligen Bezuges Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Haus- der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung in- oder gemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen ausländisches Einkommen bezieht, das den Einkunftsarten Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Rechtsanwaltes des § 2 Abs 3 Z 1 – 4 EStG idgF entspricht, ist dieses Ein- geboren ist. kommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied (4) Der Anspruch auf Witwenrente beginnt mit dem Ersten jenes wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit zufließen, bis Monats, der auf die Antragstellung nach dem Tod des Rechts- zum Erreichen der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 2 lit a) im Umfang von 50% auf den Rentenanspruch des Rechtsanwaltes anzurechnen. (7) Bei Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente gilt § 6 Abs 6 lit c) sinngemäß. anwaltes folgt. (5) Der Anspruch auf Witwenrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem a) die Witwe sich wiederverehelicht hat, b) die Witwe verstorben ist, c) die Unterhaltspflicht des Rechtsanwaltes geendet hätte. § 8 Witwenrente (1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Vorausset- (6) Der Anspruch auf Witwenrente ruht für die Dauer des Verzichtes mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Witwe für eine zung gemäß § 5 Abs 5 Witwen begrenzte Zeit auf den Bezug der Witwenrente ganz oder teil- a) nach verstorbenen Rechtsanwälten, die zumindest einen weise zu Gunsten der anderen Versorgungsberechtigten ver- Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben zichtet, oder wenn die Unterhaltspflicht des Verstorbenen ge- haben, ruht hätte. AnwBl 2004/4 231 Amtliche Mitteilungen § 9 Waisenrente durch den Verstorbenen der vorzeitigen Altersrente und im (1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen Falle einer fiktiven Rentenberechnung nach § 10 Abs 6 der ge- gemäß § 5 Abs 5 Kindern mäß dieser Bestimmung errechneten Basis für die Berechnung a) nach verstorbenen Rechtsanwälten, die zumindest einen der Witwen- und Waisenrenten nicht überschreiten. Im Falle Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen- haben, und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages b) nach verstorbenen ehemaligen Rechtsanwälten, die zumin- anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen, dest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer zu kürzen. Im Falle des Vorliegens unterschiedlicher Basisbe- erworben haben. träge für die Berechnung von Witwen- und Waisenrenten ist (2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der Antragstellung nach dem Tode des Rechtsanwaltes folgenden Monatsersten. (3) Der Anspruch auf Waisenrente endet der höchste Basisbetrag für die Berechnung der 100%igen Grenze heranzuziehen. (6) a) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Wai- a) im Falle einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit senrenten statt des Rentenanspruches des Verstorbenen der deren Abschluss, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Ba- Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat, sis der von ihm erworbenen Beitragsmonate (allenfalls unter b) mit dem Letzten des Todesmonats des Kindes, c) mit dem Letzten des Monats, in welchem das Kind auf die Waisenrente verzichtet hat, d) mit dem Letzten des Monats, in welchem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Berücksichtigung von § 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen. b) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Todes in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen und ist er (4) Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorü- vor Erreichung der für den Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs 1 bergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die lit b) maßgeblichen Altersgrenze verstorben, ist für die Be- Dauer der Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst. rechnung des fiktiv errechneten Rentenanspruches die Annahme zugrunde zu legen, dass der Rechtsanwalt von sei- § 10 Verhältnis der Renten zueinander; nem Tod bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 1 Höhe der Witwen- und Waisenrenten lit b) maßgeblichen Altersgrenze beitragspflichtig in die Liste (1) Altersrenten und Berufsunfähigkeitsrenten schließen einander der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen aus (2) Ansprüche auf Witwenrenten und Waisenrenten stehen nebeneinander im gleichen Rang. Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre. § 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend. c) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Todes Bezieher ei- (3) Die Witwenrente beträgt 40% der Altersrente des Verstorbe- ner Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, nen. Weist die Witwe nach, dass sie im Kalenderjahr des so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente jeweiligen Bezuges der Witwenrente neben den Witwenren- zu den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berück- ten nach der Satzung Teil A und B dieser oder einer anderen sichtigung von § 6 Abs 7) die Monate des Bezuges einer österreichischen Rechtsanwaltskammer jeweils nur in- und aus- Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß ländisches Einkommen im Sinne der Einkunftsarten des EStG § 6 Abs 1 lit b) folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. idgF von weniger als 20% des Rentenanspruches des Verstor- Im Falle des Ablebens vor diesem Zeitpunkt sind die Mo- benen bezieht, erhöht sich die Witwenrente um den Differenz- nate zwischen dem dem Ableben folgenden Monatsletzten betrag zwischen 20% der Altersrente des Verstorbenen und und dem Letzten des Monates, in welchem der Verstorbene dem Einkommen der Witwe im Sinne des EStG auf bis zu 60% die Altersgrenze gem. § 6 Abs 1 lit b) erreicht hätte, für der Altersrente des Verstorbenen. Im Falle des § 8 Abs 3 be- Zwecke der Berechnung der Witwen- und Waisenrente als trägt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt. Beitragsmonate hinzuzurechnen. (4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Rechtsanwälten oder ehemaligen Rechtsanwälten, die am Tag des Inkrafttre- § 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend. tens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, für Halbwaisen 40%, für Vollwaisen 60% der Altersrente des Verstorbenen. (5) Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten darf 100% der Altersrente, im Falle des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente 232 § 11 Todfallsbeitrag (1) Die Leistungsordnung kann die Gewährung eines Todfallsbeitrages vorsehen, auf welchen für die Bezugsberechtigten ein Rechtsanspruch besteht. AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen (2) Der Todfallsbeitrag gebührt im Falle des Ablebens des Rechts- Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem frü- anwaltes, der im Zeitpunkt des Ablebens in die Liste der Rechts- heren Zeitpunkt anwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte a) der Rechtsanwalt in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder eines Bezie- oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte hers einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, der bei Errei- dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder chung der Altersgrenze für die Altersrente bzw. der Inan- b) der Rechtsanwalt im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähig- spruchnahme der vorzeitigen Alterspension oder der Antrag- keitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsan- stellung auf Berufsunfähigkeitsrente in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war. waltskammer stand. (2) War ein Rechtsanwalt im Laufe seiner Berufsausübung in die Rechtsanwaltslisten/Listen niedergelassener europäischer (3) Der Todfallsbeitrag dient zur Deckung der Kosten einer stan- Rechtsanwälte mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskam- desgemäßen Bestattung und ist an diejenigen Personen auszu- mern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen zahlen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben oder er- Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebühren- wiesenermaßen zu zahlen haben. In der Leistungsordnung den Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der kann ein angemessener Pauschalbetrag festgelegt werden. Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamt- (4) Für den Anspruch auf Todfallsbeitrag ist die Erfüllung einer zahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen Rechtsan- Wartezeit nicht erforderlich. § 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge (1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b) bewirkt wird. (2) Die Höhe der Leistungen darf die vergleichbaren ordentlichen Leistungen nicht übersteigen, kann jedoch betragsmäßig und zeitmäßig darunter festgesetzt werden, insbesondere auch bis auf Widerruf. (3) Für die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzung kann für Bezieher von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten sowie von Hinterbliebenenrenten ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 2,5% der jeweils zahlbaren monatlichen Bruttorente festgesetzt und von den Rentenzahlungen in Abzug gebracht werden. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages ist in der Umlagenordnung festzusetzen. § 13 Höhe der Leistungen Die Höhe der für die Leistungen nach dieser Satzung maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen wird durch die von der Plenarversammlung zu beschließende Leistungsordnung unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gem. § 52 Abs 1 RAO festgesetzt. waltskammern entspricht (3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c) 1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine Versorgungseinrichtung einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die der Rechtsanwalt bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat. (4) Die Berechnung der Zeiten erfolgt nach Monaten, wobei Restzeiten von weniger als einem Kalendermonat zu vernachlässigen sind. (5) Bezieht ein ehemaliger Rechtsanwalt oder dessen Witwe(n) und/oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern, so erfolgt die Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c) oder die Berücksichtigung des Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch den Rechtsanwalt in Versorgungseinrichtungen von österreichischen Rechtsanwaltskammern erworbenen wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. § 15 Ausnahmen von der Beitragspflicht (1) Rechtsanwälte, die gem. § 1 Abs 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragen sind und eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführen, können für die Dauer der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Beitragspflicht § 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme nach dieser Satzung befreit werden, wenn nach dem Recht des (1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über anderen Mitgliedstaates der Rechtsanwalt einer Pflichtversiche- die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im AnwBl 2004/4 rung in einem Altersversicherungssystem unterliegt und 233 Amtliche Mitteilungen a) die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreitet oder Bezugsberechtigten unverzüglich der Rechtsanwaltskammer schriftlich zu melden und erforderlichenfalls zu bescheinigen. b) die Ausführung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat (4) Der Verstoß gegen die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Mitwir- aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorge- kungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung der Rechtsanwalts- sehene Dauer von höchstens 12 Monaten überschreitet, es kammer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bewirkt sei denn, die Überschreitung beträgt höchstens 12 Monate und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Verrichtung seiner Tätig- das Ruhen des Anspruches des Berechtigten. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Verfahren. keit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete (6) Diese Verfahrensbestimmungen gelten auch für die Verfahren Stelle erteilt vor Ablauf der vorgesehenen Dauer die Geneh- betreffend Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistun- migung zur Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften während der gesamten Dauer der Arbeitsverrichtung. gen. (7) Der Leistungsempfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen, insbesondere, wenn die Leistungen durch un- (2) Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwaltskammer Bur- richtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen genland oder die Liste der niedergelassenen europäischen zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet wur- Rechtsanwälte eingetragen sind und ihre selbständige Tätigkeit den. gewöhnlich in Österreich und einem oder mehreren anderen (8) Die Rechtsanwaltskammer darf geschuldete fällige Beiträge Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausüben, können von und Umlagen jeder Art oder nach Abs 7 rückzahlbare Leistun- der Beitragspflicht nach dieser Satzung befreit werden, wenn gen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungs- sie leistungen aufrechnen, sofern das Recht auf Einforderung der a) in einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich wohnhaft Beiträge, Umlagen und Leistungen nicht verjährt ist. Die Auf- sind und in dem anderen Mitgliedstaat ihre Tätigkeit zum rechnung ist bis zur Hälfte der dem jeweiligen Berechtigten Teil ausüben oder gegenüber zu erbringenden jeweiligen monatlichen Geldleis- b) in dem Mitgliedsstaat, in dem sie wohnhaft sind, keine Tätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat als tung, hinsichtlich des Todfallsbeitrages bis zur vollen Höhe, zulässig. Österreich ihre Haupttätigkeit ausüben, und nach dem Recht des Wohnsitzstaates im Falle der An- § 17 Öffentliche Abgaben wendbarkeit von lit a) und im Staat der Haupttätigkeit im Falle (1) Alle wie immer gearteten öffentlichen Abgaben, die von den der Anwendbarkeit von lit b) der Pflichtversicherung in einem Versorgungsleistungen zu entrichten sind, sind von den Be- Altersversicherungssystem unterliegen. zugsberechtigten zu tragen. (3) Ein Rechtsanwalt, der gemäß Abs 1 und Abs 2 von der Bei- (2) Die nach der Leistungsordnung festgesetzten Versorgungsleis- tragspflicht nach dieser Satzung befreit ist, erwirbt trotz seiner tungen sind Bruttoleistungen einschließlich der davon zu ent- aufrechten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte während richtenden öffentlichen Abgaben. der Dauer der Ausnahme weder Beitragsmonate noch auf die Wartezeit nach § 5 Abs 2 anrechenbare Zeiten. (4) Die in Abs 1 – 3 enthaltenen Regelungen gelten auch in den Beziehungen zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft sinngemäß. § 16 Verfahren (1) Die Zuerkennung von Leistungen und die Befreiung von Pflichten nach dieser Satzung erfolgt nur über Antrag. (2) Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantragt, ist verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu geben, die für den § 18 Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft. (2) Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen sind und a) am 31. 12. 2003 bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer oder unter Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben und Versorgungsanspruch erheblich sind, diese erforderlichenfalls b) 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles ohne zu bescheinigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwir- Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsan- ken. waltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen wa- (3) Umstände, welche das Erlöschen oder eine Verringerung des Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, sind vom 234 ren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben, AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen können als Altersrente 100% der jeweils laut Leistungsordnung der niedergelassenen Rechtsanwälte einer Rechtsan- gültigen Basisaltersrente beanspruchen. Die §§ 6 Abs 2 lit a) waltskammer eingetragen ist und er und 6 Abs 6 lit a) und lit b) kommen diesfalls nicht zur Anwen- 3. unter Einrechnung der Zeiten, während derer er vor In- dung. Wurde der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung sei- krafttreten dieser Satzung in die Liste der Rechtsanwälte nes 50. Lebensjahres in die Liste dieser oder einer anderen eingetragen war, oder während derer er vor Inkrafttre- österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrich- ten dieser Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente nach tung eingetragen, so erhöht sich die in § 18 Abs 2 lit a) ge- der bisher gültigen Satzung bezog, die Bedingung einer nannte Anzahl der Beitragsmonate auf 120, die in Abs 2 lit b) Wartezeit von 10 Jahren, im Falle seiner Ersteintragung genannte Mindestanzahl der Beitragsmonate auf 180. in die Liste der Rechtsanwälte nach Vollendung seines (3) a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsun- 50. Lebensjahres einer Wartezeit von 15 Jahren durch fähigkeit die Wartezeit nach der bisher gültigen Satzung Eintragung in die Liste dieser oder einer anderen Rechts- erfüllt haben, im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit anwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder die in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen waren Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte erfüllt. und die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (bei zu- Für die Berechnung der Rentenhöhe kommt § 18 Abs 2 mindest durch die Gewährung der Rente bedingtem Ver- nicht zur Anwendung. zicht auf die Ausübung der Anwaltschaft) am oder vor dem 31. 12. 2003 beantragt haben, haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100% der laut Leistungsordnung jeweils gültigen Basisaltersrente im Falle der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des gestellten Antrages. b) Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nur dann, wenn der ehemalige Rechtsanwalt wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird, die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung – allenfalls unter Einrechnung der Zeiten, während derer er vor Inkrafttreten dieser Satzung in die Liste der b) Eine aufgrund eines nach Inkrafttreten dieser Satzung ge- Rechtsanwälte eingetragen war – erfüllt und sofern die kör- stellten Antrages zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente darf perlichen und geistigen Gebrechen, die Ursache für die pro angefangenem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung um Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach erfolgter höchstens 0,6% unter der Basisaltersrente liegen, sofern der Wiedereintragung aufgetreten sind. Bei Berechnung der Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 in die Liste der Rechtsan- Rentenhöhe bleiben Beitragsmonate, die der ehemalige wälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einge- Rechtsanwalt vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben hat, tragen war oder am 31. 12. 2003 Bezieher einer Berufsun- außer Betracht. fähigkeitsrente nach einer vor dieser Satzung gültigen Satzung einer österreichischen Rechtsanwaltskammer war. Maßgeblich für die Berechnung der höchstzulässigen Differenz zwischen der Basisaltersrente und der zuzuerkennenden Rente ist in allen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Satzung, aufgrund welcher erstmals die befristete Zuerkennung der Rente erfolgte. (4) Für Rechtsanwälte gem. § 1 Abs 1 RAO, deren Berufsbefugnis gemäß § 34 Abs 1 RAO vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit und/oder vor Antragstellung hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente erloschen ist, gilt: (5) Die Feststellung der für die Rentenberechnung heranzuziehenden Beitragsmonate erfolgt auch in Ansehung der Zeiten, während derer ein Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war, nach den Bestimmungen dieser Satzung. (6) Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente beträgt 100% der höchstmöglichen Altersrente nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen Leistungsordnung. Sofern einem ehemaligen Rechtsanwalt vor Inkrafttreten dieser Satzung oder aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellten Antrages eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in einer Höhe zuerkannt wurde/wird, die weniger als 100% des nach der für die Zuerkennung maßgeblichen Satzung höchst- a) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Beitrags- möglichen Betrages betrug/beträgt, verändert sich die ihm zu- monate sind bei Berechnung der Altersrente nach dieser stehende Rente künftig dergestalt, dass das Verhältnis der an Satzung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihn zu leistenden Rente zu der nach dieser Satzung festzuset- 1. der ehemalige Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser zenden Basisaltersrente unverändert bleibt. Satzung nochmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird und 2. unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls 5 Jahre ohne Unterbrechung in die Liste der Rechtsanwälte oder AnwBl 2004/4 (7) Die nach bisherigen Satzungen oder Leistungsordnungen gewährten Versorgungsleistungen bleiben unberührt und erhöhen sich prozentuell in dem selben Ausmaß wie die Basisaltersrente nach dieser Satzung. 235 Amtliche Mitteilungen (8) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits eine Abfindung im Falle seines Verzichtes auf die weitere geschlossene oder geschiedene Ehen gilt § 8 Abs 2 mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder während des Bezu- Modifizierung, dass das maßgebliche Alter des Rechtsanwal- ges der Altersrente gewährt wurde, haben die nach dem je- tes 65 Jahre beträgt und – bei Vorliegen der sonstigen Voraus- weiligen Rechtsanwalt Bezugsberechtigten keinen Anspruch setzungen – die Witwenrente bereits dann gebührt, wenn der auf Todfallsbeitrag nach dieser Satzung. Altersunterschied weniger als 30 Jahre beträgt, und daß der 5 (12) Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf die Ausübung der jährige Bestand der Ehe nicht Voraussetzung für die Zuerken- Rechtsanwaltschaft, Erlöschens der Berechtigung zur Aus- nung der Witwenrente ist. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens übung der Anwaltschaft oder Streichung aufgrund eines Dis- dieser Satzung bereits geschiedene Ehen bleibt das Erforder- ziplinarerkenntnisses vor Inkrafttreten dieser Satzung auf- nis einer 15 jährigen Dauer der Ehe nach der bisher gültigen grund der bisher gültigen Satzung Anspruch auf Bewilligung Satzung statt der in § 8 Abs 3 lit b) genannten 10 jährigen der freiwilligen Weiterversicherung hatten, haben auch wei- Dauer aufrecht. terhin Anspruch auf Bewilligung der freiwilligen Weiterversi- (9) a) Ist ein Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 Bezieher einer Altersoder Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer cherung, sofern die Antragstellung nach der bisher gültigen Satzung fristgerecht, erfolgt ist/erfolgt. und wird er nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr in (13) Die (nach der bisher gültigen Satzung, allenfalls in Anwen- die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten in Anse- dung von § 18 Abs 12 dieser Satzung) bewilligte freiwillige hung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Weiterversicherung bewirkt: Witwen und Waisenrenten die Bestimmungen der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Satzung fort. b) Hat der verstorbene Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs 2 100% der Basisaltersrente beansprucht oder im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt, sind die Witwenrenten für Witwen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung mit dem Rechtsanwalt verheiratet oder von diesem geschieden waren, sowie die Waisenrenten ebenfalls auf dieser Basis zu errechnen. Liegen die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme von § 18 Abs 2 nicht vor, darf bei Ermittlung der Basis für Renten dieser Witwen sowie für Waisenrenten der gem. § 7 Abs 6 lit b) anwendbare Prozentsatz für die Gewährung von Zurechnungszeiten pro angefangenem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung nur 0,6 Prozentpunkte unter 100% liegen, soferne der Rechtsanwalt am 31. 12. 2003 in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war. c) Für Witwen, die vor dem 1. 1. 1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 – unab- a) bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der freiwilligen Weiterversicherung, dass dieser so zu behandeln ist, als ob der freiwillig Weiterversicherte in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen wäre, b) nach der Wiedereintragung des Rechtsanwaltes die Einrechnung der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung und der vor dem Verzicht des Rechtsanwaltes, dem Erlöschen seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate in die Wartezeit gemäß § 5 und die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Errechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 und § 7. Kalendermonate, während derer Beitragspflicht gemäß § 18 Abs 12 besteht, sind demnach Beitragsmonate im Sinne der Definition gemäß § 1 Abs 1. c) Wird der ehemalige Rechtsanwalt vor Erreichung des 65. Lebensjahres wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung uneingeschränkt. hängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens – Wird der ehemalige Rechtsanwalt vor Erreichung des 65. Le- 60% der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Renten- bensjahres nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte einge- berechnung nach § 6 Abs 6 lit a – c des fiktiven Renten- tragen, hat er – unabhängig von seinem Alter im Zeitpunkt anspruches), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens des Inkrafttretens dieser Satzung – Anspruch auf 100% der den geschuldeten Unterhalt. laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente, sofern er dem (10) Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und ehemali- Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach der bisher gen Rechtsanwälten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Satzung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungs- verstorben sind, gelten in Ansehung der Anspruchsvorausset- falles erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe zungen, der Dauer des Anspruches und der Höhe die Bestim- der Witwen- und Waisenrenten im Falle seines Todes be- mungen der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Sat- stimmen sich nach der bisher gültigen Satzung. zung fort. (14) a) Die Beiträge der freiwillig weiterversicherten ehemaligen (11) Sofern aufgrund einer zu einem früheren Zeitpunkt gültigen Rechtsanwälte gehören zu den ordentlichen Einnahmen Satzung anstelle eines Todfallsbeitrages dem Rechtsanwalt der Versorgungseinrichtung gemäß § 4 Abs 1. Die Bei- 236 AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen tragspflicht des freiwillig Weiterversicherten beginnt mit waltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten dem dem Beginn der Weiterversicherung folgenden Mo- Veranlagungsüberschüssen ist über den Verrentungsfaktor gemäß natsersten. Sie endet mit dem dem Ende der Weiterversi- Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu cherung folgenden Monatsletzten. Fällt der Beginn der ermitteln. Weiterversicherung auf den Monatsersten oder das Ende (3) Die Witwen-/Witwerrente nach einem verstorbenen Bezieher der Weiterversicherung auf den Monatsletzten, so beginnt einer Altersrente beträgt 60% der Altersrente. Die Waisenrente be- die Beitragspflicht mit dem Beginn der Weiterversiche- trägt 10%, bei Vollwaisen 20% der Altersrente. rung und endet mit dem Tag des Endes der Weiterversi- (4) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gelten § 5 Abs. 1 cherung. und 2, § 6 Abs. 1 lit a, Abs. 4 lit a und c, § 8 und § 9 Satzung Teil b) Für Personen, die der Versorgungseinrichtung nur auf A. Grund der Bestimmungen über die freiwillige Weiterversicherung angehören, kann in der Umlagenordnung in ana- § 4 – Berufsunfähigkeitsrente loger Anwendung von § 4 Abs 4 eine abweichende Bei- (1) Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemei- tragshöhe festgelegt werden. nen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 c) Der Beitrag hat sich zusammenzusetzen aus dem von dem bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge ehemaligen Rechtsanwalt zu leistenden Beitrag und einem körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd zur Ausübung des in Geld zu leistenden Beitragszuschlag zur Abgeltung der Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die von den gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragenen Rechtsan- Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Ab- wälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abge- gabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Fest- deckten Leistungen der Verfahrenshilfe. stellung der Berufsunfähigkeit ist möglich. d) Die Umlagenordnung kann auch vorsehen, dass anstelle (2) Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die des Beitragszuschlages für die Leistungen aus der Verfah- Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr renshilfe in Ansehung des ehemaligen Rechtsanwaltes eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten sich ein anderer gem. § 1 Abs 1 RAO eingetragener der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen. Rechtsanwalt verpflichtet, die ansonsten vom freiwillig (3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich weiterversicherten Rechtsanwalt zu erbringenden Verfah- auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kont- renshilfeleistungen zu erbringen. rolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn (15) Die freiwillige Weiterversicherung endet: a) mit Wiedereintragung als Rechtsanwalt, b) mit Verzicht darauf, c) bei Nichtbezahlung eines Rückstandes an Beiträgen für mindestens ein halbes Jahr trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat. und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht. (4) Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig. (5) Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt: Änderungen der §§ 3, 4, 5, und 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Burgenland Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversorgung auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse werden durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktor in eine lebenslange Rente umgewandelt. Teil B: Zusatzpension Die Änderungen sind in Fettdruck hervorgehoben: Dieser Teil der Berufsunfähigkeitsrente wird um den gemäß Geschäftsplan errechneten rückversicherten Teil ergänzt. Die Ergänzung erfolgt nur bis zum Erreichen der in der Leistungsordnung vor- § 3 – Altersrente gesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, die bezogen auf das (1) Altersrenten werden über Antrag Rechtsanwälten oder emeri- Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird. Die Mindest-Be- tierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65.Lebensjahres ge- rufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle einer Ermäßigung des währt. Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente. der Berufsunfähigkeitsrente oder in einem oder mehreren dem (2) Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt Anfall der Berufsunfähigkeitsrente vorhergehenden Jahr(en) auf der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsan- den Prozentsatz der Mindestberufsunfähigkeitsrente, der dem Pro- AnwBl 2004/4 237 Amtliche Mitteilungen zentsatz des durchschnittlich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht. a) für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das folgende Kalenderjahr, oder b) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus Im Falle eines Nachkaufes von Versicherungszeiten sind diese entsprechend den erfolgten Einzahlungen zu berücksichtigen. rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt EUR 36.336,42 oder weniger beträgt. (6) Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsan- 60% der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10%, Vollwaisen waltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen. 20% der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die Der Antrag gemäß § 12 (4) b ist unter Vorlage des letztgültigen entsprechenden Bestimmungen der Satzung Teil A. Einkommensteuerbescheides und/oder einer Gehaltsbestätigung (7) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Ver- für das Vorjahr bis 30. 6. eines jeden Jahres für das laufende Bei- anlagungsüberschusses des Vorjahres. tragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr. Der Antrag gemäß § 12 (4) a ist innerhalb eines Mona- § 5 – Witwen-/Witwerrente nach Ableben eines Aktiven tes nach Ersteintragung und für das Folgejahr jeweils bis 31. 1. (1) Die Witwen-/Witwerrente nach einem aktiven Rechtsanwalt des Folgejahres zu stellen. errechnet sich wie folgt: 60% der Berufsunfähigkeitsrente, mindes- (5) Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder tens jedoch die in der Leistungsordnung festgelegte Mindest-Wit- freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im wen-/Witwerrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsan- In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvor- waltes errechnet wird. sorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu (2) Die Waisenrente beträgt 10%, bei Vollwaisen 20% der Berufs- befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. 1. eines unfähigkeitsrente. jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der (3) Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmun- Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen. gen der Satzung Teil A. (6) Kapital und Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus (4) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund des Ver- einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, der Ver- anlagungsüberschusses des Vorjahres. sorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selb- (5) Die Berufsunfähigkeitsrente ist analog zu § 4 (5) auf den ständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Todestag des verstorbenen Rechtsanwaltes zu errechnen. Dienstgeber übertragen werden, sind dem Pensionskonto gutzuschreiben. § 12 – Beiträge (1) Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leisten- Umlagenordnung 2004 den Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur A. Versorgungseinrichtung Teil A Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung (§§ 51 und 53 1. Die Mittel für die Leistungen der Versorgungseinrichtung (Sat- RAO). zung der Versorgungseinrichtung, Teil A) werden gemäß (2) Die eingehenden Beiträge sind zunächst für die Berufsunfähig- §§ 47 ff RAO durch Pauschalvergütung und durch Beiträge der keits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden. Kammermitglieder aufgebracht. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit der erstmaligen Eintragung in 2. Jede/r Rechtsanwalt/-anwältin – ausgenommen die in die Liste die Liste der Rechtsanwälte und endet mit Vollendung des 65. Le- der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragenen niederge- bensjahres oder mit dem Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwalt- lassenen europäischen Rechtsanwälte hinsichtlich der Umlagen schaft gemäß § 34 RAO. Der Beitrag ist in vier gleichen Raten, je- betreffend Versorgungseinrichtung Teil A – hat für die Versor- weils am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. eines jeden Jahres zur Zah- gungseinrichtung unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Be- lung fällig. Für den Fall der Eintragung bis einschließlich 15. eines stimmungen und den gegenwärtigen und künftigen Leistungsbe- Kalendermonates ist der gesamte auf ein Monat entfallende Bei- darf der Versorgungseinrichtung und unter Berücksichtigung trag zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall der Vollendung des mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungs- 65. Lebensjahres bzw des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsan- mathematischen Grundsätzen folgenden Beitrag für das Jahr waltschaft nach dem 15. eines Kalendermonats. 2004 zu zahlen: EUR (4) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf den in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, welcher mindestens a) Rechtsanwälte/-innen, die bis zum 31. 12. des 2/5 des ordentlichen Beitrages zu betragen hat, reduziert werden, Vorjahres das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet und zwar: haben, 238 2.180,– AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen b) Rechtsanwälte/-innen, die erstmals nach Voll- Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschrei- endung ihres 50. Lebensjahres eingetragen wor- bung hat keine aufschiebende Wirkung. den sind, wenn diese Eintragung nach dem 1. 1. 1974 erfolgt ist c) alle übrigen Rechtsanwälte/-innen 8. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrich5.400,– tet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem Bei- 4.920,– tragsschuldner ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 18,– 3. Rechtsanwälte/-innen, die am 1. 1. des Beitragsjah- vorzuschreiben. res ihr Pensionseintrittsalter gemäß § 6 (1) lit. b) der 9. Eine Ermäßigung oder Abschreibung des Beitrages zur Versor- Satzung VE Teil A NEU vollendet haben und deren gungseinrichtung (Teil A) ist ausgeschlossen. Eine Stundung Wartezeit gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung VE Teil A kann in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, ins- NEU zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war, können einen Antrag stellen, den Betrag auf besondere bei längerer gesundheitlicher Behinderung, sowie 72,– bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen, herabzusetzen. durch den Ausschuss gewährt werden. Eine Stundung ist auch Von einem auf Verminderung der Beitragsleistung ge- bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich. richteten Antrag kann nachträglich nicht mehr abgeB. Versorgungseinrichtung – Teil B/Zusatzpension NEU: wichen werden. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch ge- 1. Die Mittel der Leistungen aus der Versorgungseinrichtung macht, so hat der/die betreffende Rechtsanwalt/ (Teil B) werden durch Beiträge der Kammermitglieder und Ver- Rechtsanwältin anlagungsergebnisse aufgebracht: EUR a) im Falle der Weitererbringung der Leistungen in der Verfahrenshilfe, wozu sich der/die Betref- a) Der Beitrag beträgt fende binnen 6 Wochen ab Erreichen des Pensi- b) Der ermäßigte Beitrag gemäß § 12 (4) der Satzungen (Teil B) beträgt onseintrittsalters schriftlich der Rechtsanwaltskam- 4.000,– 1.600,– mer gegenüber zu verpflichten hat, welche Erklä- Von den Beiträgen gemäß lit a) und b) werden 2004 Verwal- rung jedoch jederzeit mit Wirksamkeit zum nach- tungskosten in der Höhe von EUR 24,35 pro Rechtsanwalt/ folgenden Jahreswechsel rückgängig gemacht Rechtsanwältin p. a. und 0,6% des Beitrages (zuzüglich Um- werden kann, den zutreffenden Betrag nach satzsteuer) in Abzug gebracht. Die Verwaltungskosten in Höhe Punkt 2 von EUR 24,35 werden auf Basis des VPI 96 per 1. 1. eines b) andernfalls den Beitrag nach Punkt 4. jeden Jahres valorisiert, Ausgangsbasis 1/98. Vor der Gut- zu leisten. schrift auf dem Pensionskonto werden die Prämien für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversicherung gemäß 4. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die in die Liste Geschäftsplan in Abzug gebracht. der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte 2. Rechtsanwälte/innen, die nur während eines Teiles des Bei- eingetragen sind, haben bei Befreiung von Leistungen in der Verfahrenshilfe 8.100,– tragsjahres in der Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu leisten. eingetragen sind, haben nur den für den Zeitraum ihrer Eintra- 5. Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die gemäß den Bestim- gung entsprechenden Teil des Beitrages zur Versorgungsein- mungen der Geschäftsordnung von Leistungen in der Verfah- richtung zu bezahlen. Für den Fall der Eintragung bis ein- renshilfe befreit sind, werden auf die Dauer dieser Befreiung schließlich 15. eines Kalendermonates ist der gesamte auf ein ohne späteren Anspruchsverlust keine Zuschläge (pro-Kopf-An- Monat entfallende Beitrag zu entrichten. Für den Fall der Eintra- teil aus der Pauschalvergütung) auferlegt. gung ab dem 16. eines Kalendermonates beginnt die Beitrags- 6. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden pflicht mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten. Rechts- Monatsersten und endet mit dem dem Erlöschen der Berechti- anwälte/innen, die während des Kalenderjahres die Pensions- gung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Strei- grenze erreichen, haben ebenso nur den auf den Zeitraum vor chung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechts- Erreichung des Pensionsanspruches entfallenden Teil des Beitra- anwälte folgenden Monatsletzten. Im übrigen wird auf die Be- ges zur Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Für den Fall der stimmung der Satzung der VE Teil A NEU § 4 iVm § 15 verwie- Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des Erlöschens oder sen. Ruhens der Rechtsanwaltschaft nach dem 15. eines Kalender- 7. Die Vorschreibung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung erfolgt durch den Ausschuss mit Beschluss. Die Beiträge sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar je am 1. 2., 1. 5., 1. 8. und 1. 11. 2004. AnwBl 2004/4 monates ist der gesamte auf ein Monat entfallende Beitrag zu entrichten. 3. Die Vorschreibung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B erfolgt durch den Ausschuss mit Beschluss. Die Beiträge 239 Amtliche Mitteilungen sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar je am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. 2004. 6. Für Sterbefälle ab dem 1. 1. 2004 beträgt der Todfallsbeitrag EUR 10.900,– abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes, Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung. mindestens jedoch EUR 3.000,–. 7. Die Mindestansprüche gemäß § 52 Abs. 1 RAO bleiben unbe- 4. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrich- rührt. tet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem Beitragsschuldner ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 18,– vorzuschreiben. B. Versorgungseinrichtung Teil A / NEU I. Adressatenkreis 5. Für den Teil B der Versorgungseinrichtung (Zusatzpension neu) Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung gelten ab 1. 1. gelten ausschließlich die in § 12 der Satzung, Teil B, vorgese- 2004 für alle in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechts- henen Herabsetzungs- und Befreiungsmöglichkeiten. anwälte/-innen – soweit nicht § 18 der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil A NEU (Übergangsbestimmungen) zur Anwen- C. dung kommt – sowie für alle in die Liste dieser Rechtsanwalts- 1. Solange keine neue Umlagenordnung von der Plenarversamm- kammer eingetragenen europäischen niedergelassenen Rechtsan- lung beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser Umlagenordnung auch für die Folgejahre. 2. Mit der Vollziehung dieser Umlagenordnung ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland betraut. wälte. II. Basisaltersrente Die Basisaltersrente beträgt unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gemäß § 52 (1) RAO ab 1. 1. 2004 Leistungsordnung 2004 EUR 1.970,– A. Versorgungseinrichtung Teil A / ALT III. Leistungen I. Adressatenkreis: 1. Voraussetzung und Höhe regeln sich nach Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung Teil A ALT finden a. Altersrente und vorzeitige Altersrente §6 Anwendung auf b. Berufsunfähigkeitsrente §7 a) alle bereits existierenden Leistungsempfänger c. Witwenrente §8 b) alle Rechtsanwälte gemäß § 18 der Übergangsbestimmungen d. Waisenrente §9 der VE Teil A NEU, die eine entsprechende Option abgegeben haben. e. Verhältnis der Renten zueinander/ Höhe der Witwen- und Waisenrenten § 10 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU. II. Nachstehende Leistungen (Renten) für Anspruchsberechtigte (ausgenommen die in die Liste der Rechtsanwaltskammer Burgenland eingetragenen europäischen Rechtsanwälte oder deren Hinterbliebene) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 47 – 54 RAO und nach Maßgabe der jeweils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil A ALT werden für 2004 wie folgt festgesetzt 2. Außerordentliche Leistungen (§ 12 VE Teil A NEU) Der Ausschuss kann auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintrittes – EUR übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 1. Alters- und Berufsunfähigkeitsrente 1.970,– Abs 6 lit b bewirkt wird. 2. Witwen-/Witwerrente 1.182,– Die Höhe der Leistungen darf die Höhe der Basisrente jeden- 788,– falls nicht übersteigen, kann jedoch betrags- und zeitmäßig da- 3. Halbwaisenrente 4. Vollwaisenrente 1.182,– 5. Sind nach dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zwei oder runter festgesetzt werden. 3. Todfallsbeitrag (§ 11 VE Teil A NEU) mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung Für Sterbefälle ab dem 1. 1. 2004 beträgt der Todfallsbeitrag vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für die An- EUR 10.900,– abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes, spruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die mindestens jedoch EUR 3.000,– der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin selbst Anspruch hätte. In- Die Antragsberechtigung sowie der Kreis der Leistungsempfän- nerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die ein- ger nach deren Ableben ein Anspruch auf Gewährung eines zelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen. Todfallsbeitrages entsteht, regelt sich nach § 11 VE Teil A NEU. 240 AnwBl 2004/4 Amtliche Mitteilungen C. Versorgungseinrichtung Teil B (Zusatzpension NEU) einem oder mehreren dem Anfall der Berufsunfähigkeitsrente Die Leistungen für Anspruchsberechtigte nach Maßgabe der je- vorhergehenden Jahr(en) auf den Prozentsatz der Mindest- weils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung Berufsunfähigkeitsrente, der dem Prozentsatz des durchschnitt- der Versorgungseinrichtung, Teil B, errechnen sich wie folgt: lich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt 1. Basis der Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht. die Summe der auf dem Konto des Rechtsanwaltes/der Rechts- 2. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Rente des/der anwältin gutgeschriebenen Beiträge und erzielten Veranla- Rechtsanwaltes/ Rechtsanwältin, die dieser/diese zum Zeit- gungsergebnisse. Die Höhe der Rente bestimmt sich jährlich punkt seines/ihres Ablebens bezogen hat oder als Aktiver/ aufgrund der genehmigten Abschlüsse. Aktive im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl. §§ 3, Je nach Eintrittsalter in die Zusatzpension wird – Zahlung der Erstprämie vorausgesetzt – folgende Mindestrente im Falle der 4, 5 der Satzung, Teil B). 3. Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen Berufsunfähigkeit grundsätzlich festgelegt: 20% der bezogenen Rente, im Falle des Todes eines/einer Eintrittsalter/Lebensjahr Aktiven für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen 20% der fiktiven Mindestrente/Jahr EUR Berufsunfähigkeitsrente. 4. Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40% der auf den Kon- 30 8.720,74 31 8.430,05 32 8.139,36 33 7.848,67 34 7.557,98 35 7.267,29 36 6.976,60 37 6.685,90 38 6.395,21 39 6.104,52 40 5.813,83 41 5.523,14 42 5.232,45 43 4.941,76 44 4.651,07 45 4.360,37 46 4.069,68 D. 47 3.778,99 1. Rechtsanwälte, die nach den Bestimmungen der Versorgungs- 48 3.488,30 einrichtung, Teil A (ALT und NEU) eine Alters- oder eine Berufs- 49 3.197,61 unfähigkeitsrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen 50 2.906,92 nach dem Bundespflegegeldgesetz. 51 2.616,23 2. Die Auszahlung aller kammereigenen Pensionsleistungen er- 52 2.325,53 folgt 14 x p. a., jeweils am Letzten eines jeden Monates im 53 2.034,84 voraus für den Folgemonat, zum ersten Mal am Letzten des 54 1.744,15 Monates, in dem der Versorgungsfall eintritt, ausgezahlt, die 55 1.453,46 13. Rente am 31. Mai, die 14. Rente am 30. November eines 56 1.162,77 jeden Jahres. 57 872,08 3. Solange keine neue Leistungsordnung (Teil A und Teil B der Sat- 58 581,39 zung der Versorgungseinrichtung) von der Plenarversammlung 59 290,70 beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser Leistungsord- Diese Mindest-Berufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle einer Ermäßigung des jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens der Berufsunfähigkeitsrente oder in AnwBl 2004/4 ten des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse, mindestens das 10-fache der jährlichen Mindestwitwen-/Witwerrente (gemäß § 6 der Satzung, Teil B). Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO beträgt die Abfindung 40% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse. 5. Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse (gemäß § 7 der Satzung, Teil B). 6. Die gemäß Teil B der Satzung auszuzahlenden Renten werden um die jährlichen Verwaltungskosten gekürzt. nung auch für die Folgejahre. 4. Mit der Vollziehung dieser Leistungsordnung ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland betraut. 241 Amtliche Mitteilungen Änderungen der Liste Wien Straße 1 d, zum mittlerweiligen Stellvertre- Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen ter bleibt aufrecht. Beendigung des beim Disziplinarrat an- Infolge Abwesenheit des Mag. Michael hängigen Disziplinarverfahrens verhängt Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskam- Löb, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Maria- worden ist. mer Wien wird gemäß § 70 Abs 1 DSt hilfer Straße 1 b, wird gemäß § 34 Abs 4 kundgemacht, dass über Mag. LÖB Mi- RAO Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in chael, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma- 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1 d, von riahilfer Straße 1 b, mit Beschluss des Dis- Amts wegen zum mittlerweiligen Stellver- ziplinarrates der Rechtsanwaltskammer treter bestellt. Wien vom 6. 2. 2004 zu D 22/04 ge- Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskam- Beschlüsse Die Bestellung des Dris. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/10, zum mittlerweiligen Stellvertreter bleibt aufrecht. Infolge Abwesenheit des Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma- mäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit d) DSt mer Wien wird gemäß § 70 Abs 1 DSt die einstweilige Maßnahme der vorläu- kundgemacht, dass über Dr. ECKERT Ger- figen Untersagung der Ausübung der hard, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Ma- Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen riahilfer Straße 1 b, mit Beschluss des Beendigung des beim Disziplinarrat an- Disziplinarrates der Rechtsanwaltskam- hängigen Disziplinarverfahrens verhängt mer Wien vom 6. 2. 2004 zu D 22/04 worden ist. gemäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit d) DSt Weitere Änderungen der Liste entneh- Die Bestellung des Dris. Rainer Kornfeld, die einstweilige Maßnahme der vorläufi- men Sie bitte den Kundmachungen auf Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer gen Untersagung der Ausübung der www.rechtsanwaelte.at. riahilfer Straße 1 b, wird gemäß § 34 Abs 4 RAO Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/10, von Amts wegen zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt. Neuhofer BGBl-Index 2004 Wer rasch und verlässlich wissen will, welchen Stand JEDES österreichische Gesetz und JEDE österreichische Verordnung zum 1. 1. 2004 hat, ist mit diesem bereits legendären Nachschlagewerk bestens bedient. In handlicher Buchform führt der Autor zu jeder Rechtsnorm Stammfassung, alle Änderungen und allfällige Kundmachungen (Verfassungsgerichtshof, Druckfehlerberichtigungen …) an. Selbstverständlich bietet der BGBl-Index auch ein ausführliches Stichwortverzeichnis -- ideal zum zeitsparenden Nachschlagen. Der Autor Univ.Prof. HR Dr. Hans Neuhofer gibt seinen BGBl-Index seit Jahrzehnten heraus. Wie kaum ein anderer, ist er über die Entwicklung des österr. Bundesrechts auf dem Laufenden. 54. Auflage 2004. XL, 562 Seiten. Br. EUR 138,– Im Abo EUR 110,40 ISBN 3-214-16058-3 Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455 www.manz.at 242 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien AnwBl 2004/4 Berichte “Executive Master of European and International Business Law” Property Law. Luxemburg ist Sitz der Europäischen Gerichtshöfe. An dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt, hält Executive M. B. L.HSG unter anderem einen Moot Court zum Europäischen Wirtschaftsrecht ab. An der New York University (NYU) befassen sich Hinter dieser Überschrift verbirgt sich ein akademischer Grad, den die Studierenden mit International Taxation. Das dort angesiedelte man nach erfolgreichem Abschluss eines heute immer unverzicht- International Tax Program hat unter der Leitung von David Rosen- barer werdenden Ausbildungsprogrammes zu führen berechtigt bloom Weltruhm erlangt. An der Harvard University werden Se- ist. Als Absolvent dieses postgraduate Studiums an der Universität lected Topics of American Law unterrichtet und die Studierenden St. Gallen/Schweiz erlaube ich mir, die Kollegenschaft, insbeson- haben die Möglichkeit, an Seminaren des renommierten Program dere auch die jüngere, von dieser seit vielen Jahren erfolgreich be- on Negotiation teilzunehmen. Frankfurt und Vaduz sind bedeu- stehenden und immer weiterentwickelten Möglichkeit der Aus- und tende Finanzplätze. Dort wird das Finanzdienstleistungsrecht und Weiterbildung zu informieren. das für M & As relevante Recht vermittelt und vertieft. Für alle Blö- Das Masterprogramm Executive M. B. L.-HSG der Universität St. Gallen vermittelt fundierte praxisrelevante Kenntnisse im Inter- cke gilt, dass modernste transaktionsorientierte Lehrmethoden zur Anwendung kommen. nationalen und Europäischen Wirtschaftsrecht. Gemessen an den Bedürfnissen der Praxis kommt dieser Bereich in der universitären Ausbildung viel zu kurz. Auch für österreichische Juristinnen und Juristen, die Unternehmen beraten wollen, sind Kenntnisse im europäischen und internationalem Wirtschaftsrecht heute ein Muss. Nicht nur global players, sondern auch Unternehmen, die sich auf dem nationalen Markt behaupten wollen, müssen bei ihren Entscheidungen internationales Wirtschaftsrecht beachten. Dabei ist die Internationalisierung des Rechtes nicht nur eine potenzielle Haftungsfalle für den Rechtsanwalt, sondern es bietet zugleich beachtenswerte Chancen für seine Mandanten. Der Zusatz „Executive“ bringt zum Ausdruck, dass der Mastertitel auch berufsbegleitend erworben werden kann. Dies ist von besonderem Interesse für Konzipienten, die mit dem Berufseinstieg nicht abwarten wollen, sich aber gleichwohl weiterqualifizieren möchten. Der Inhalt des Masterprogrammes Eines der Hauptmerkmale des St. Galler Masterstudiums ist die Zweiteilung in Präsenzveranstaltungen und ortsunabhängiges Selbststudium: Innerhalb von 16 Monaten finden acht einwöchige Studienblöcke und drei optionale Zusatzblöcke statt. Zu den Blöcken treffen die Studierenden an verschie-denen Orten in der Welt zusammen. Dazu zählen die Studienorte St. Gallen, Genf, Austin/ Texas, Wien, Frankfurt, Vaduz, New York (NYU), Cambridge/ Mass. (Harvard University), Luxemburg und Vaduz. Diese Studien- Das Lernen von der „flying faculty“ plus mediengestütztes Selbststudium Anders als übliche Studienprogramme operiert Executive M. B. L.HSG nicht mit ohnehin präsenten Lehrkräften eines akademischen Ausbildungsbetriebes, sondern ist dem Prinzip der flying faculty verpflichtet. Die flying faculty besteht aus sorgfältig ausgewählten Spezialisten, die die Probleme des Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechtes aus erster Hand kennen. Neben europäischen und amerikanischen UniversitätsprofessorInnen handelt es sich um VertreterInnen und MitarbeiterInnen der Europäischen Kommission, des EG-Ministerrates, der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften, des EFTA-Gerichtshofes und der WTO, sowie um PraktikerInnen aus Anwaltschaft, Wirtschaft, Justiz und Verwaltung. Ihnen allen ist gemein, dass sie die aktuellen und relevanten Fragen nicht (nur) aus Büchern und Fachzeitschriften, sondern aus ihrer eigenen Praxis kennen. Der professionelle Hintergrund der Dozenten ist Garant zugleich für Aktualität und Praxisnähe. Außerhalb der Blöcke bereiten die Studierenden die Lerninhalte der Blockveranstaltungen gezielt in einem geführten und kontrollierten Selbststudium vor. Die dafür erforderlichen Materialien werden in aufbereiteter Form über die eigene Datenbank online bereitgehalten. Um das mediengestützte Selbststudium zu vereinfachen, arbeitet Executive M. B. L.-HSG mit einer multimedial Lehr- und Lernplattform der neuesten Generation. orte haben regelmäßig einen besonderen Bezug zu den dort Weitere Merkmale des Masterstudiengangs sind die bikontinen- behandelten Rechtsgebieten. Nicht ganz unähnlich Kästners „Flie- tale Ausrichtung auf Europa und die USA sowie die Internationali- gendem Klassenzimmer“ wird den Studierenden Gelegenheit ge- tät von Studierenden und Dozierenden. geben, mit den Protagonisten der weltweit maßgeblichen Institu- Zulassungskriterien sind die akademische und berufliche Qualifika- tionen und Unternehmen zu sprechen und die kulturellen und insti- tion sowie die persönliche Eignung der InteressentInnen für das tutionellen Besonderheiten vor Ort kennen zu lernen, ähnlich wie Masterprogramm. Executive M. B. L.-HSG setzt ein überdurch- manche Anwälte sich die Produktionsstätten ihrer Mandanten an- schnittliches Engagement voraus und richtet sich an qualifizierte sehen. und belastbare InteressentInnen. Die Studierenden werden nach Der Block in Genf beispielsweise findet am Sitz der World Trade dem bewährten St. Galler Modell in ein soziales und berufliches Organization statt und befasst sich mit Trade Law und Intellectual Kontaktnetz eingebunden. Bekanntschaften, Freundschaften, aber 244 AnwBl 2004/4 Berichte auch der fachliche Austausch überdauern das Studium und werden Nach Angaben von Personalentscheidern führender Kanzleien in der internationalen Executive M. B. L.-HSG Alumni-Vereinigung können die Absolventen ihre Karrierechancen mit dem Abschluss weiter gepflegt. des Executive M. B. L.-HSG deutlich steigern. Der Wert des Programmes zeigt sich auch dadurch, dass zahlreiche Unternehmen und Kanzleien in der Vergangenheit bereit waren, ihre Mitarbeiter Die Steigerung der Karrierechancen finanziell und durch Freistellungen bei ihrem M.B. L.-Masterstu- Die Universität St. Gallen ist eine der führenden Wirtschaftsuniver- dium zu unterstützen. sitäten Europas. Mit diesem Ruf gehen Ansprüche und Erwartun- Der nächste Lehrgang beginnt am 28. 6. 2004. Unverbindlich gen einher, denen nur mit einem profilierten Programm in Lehre, kann eine Informationsmappe angefordert werden. Weitere Ein- Forschung und Weiterbildung zu entsprechen ist. Das Programm zelheiten zum Masterstudiengang Executive M. B. L.-HSG sind er- wird geleitet von Prof. Dr. Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA- hältlich auf der Webseite: http://www.mbl.unisg.ch sowie per Te- Gerichtshofes und Prof. DDr. Juliane Kokott LL. M. (Am. Univ.) lefon 0041 71 224 2616 und Fax 0041 71 224 2611. S. J. D. (Harvard), Generalanwältin am EuGH. Das Wirtschafts- Wenngleich ich hier die Kollegenschaft von dieser aktuellen und recht ist seit jeher ein Lehrbereich, der die Universität St. Gallen interessanten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeit informieren auszeichnet. Wer diesen von der Universität St. Gallen (HSG = wollte, zeigt die Erfahrung, dass dieses Studium nicht nur Anwäl- Hochschule St. Gallen) verliehenen akademischen Grad erlangt, ten sondern auch künftigen Spitzenmanagern in der Wirtschaft profitiert erfahrungsgemäß erheblich von dem hervorragenden Ruf dringend zu empfehlen ist. dieser Universität. Georg Gorton, Klagenfurt Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht 21. Auflage „Wer wohnrechtlichen Rat sucht, kommt an diesem Buch nicht vorbei.“ (Anton Schwarz, ÖJZ) • Mietrechtsgesetz samt alten Mietzinsvorschriften • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz mit Verordnungen • Wohnungseigentumsgesetz 2002 mit Vergleich zum WEG 1975 und erweitertem Anmerkungsteil • praxisorientierte Kommentierung mit der gesamten derzeit relevanten Rechtsprechung zu den drei Hauptgesetzen • alle wichtigen Mietzins- sowie sämtliche einschlägigen Nebenvorschriften • umfangreiches Sachregister Der Standard ... Kommentar tiker für den Prak t! h gem ac 2004. XXXII, 1.300 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 3-214-13225-3 Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w AnwBl 2004/4 www.manz.at 245 Veranstaltungen Unternehmensrecht – Seminarankündigung 28. April Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Dach- Unternehmenssteuerrecht: der EuGH als Motor der geschoss Harmonisierung – EuGH 6. 6. 2002, Rs C-436/00, X und Y/Riksskatteverket (grenzüberschreitende Anteils- Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt ohne gesellschaftsrechtliche einbringung), BFH-Urteil vom 29. 1. 2003 IStR 2003, und steuerrechtliche Schranken haben der EuGH und die Kommis- 422 (grenzüberschreitende Organschaft), Rs C-9/02- sion zuletzt wichtige Schritte gesetzt: Nach Überseering und In- Hughes de Lasteyrie du Saillant (französische Weg- spire Art sowie dem Kompromiss zur Mitbestimmungsproblematik zugsbesteuerung), Vorlage des High Court vom 2. 5. in der SE-Richtlinie kommt wieder Schwung in die Projekte der 2003 – Marks and Spencer (grenzüberschreitende grenzüberschreitenden Verschmelzung und Sitzverlegung. Kom- Verlustverrechnung) (Bearbeiter: Michael.Gstoettner@ promisse führen auch zur Verabschiedung der Übernahmericht- haarmann-hemmelrath.com) linie. Noch in einem frühen Stadium sind hingegen die Bestrebun- Referent: Prof. Dr. Wolfgang Schön, Max Planck Insti- gen zur Flexibilisierung des Kapitalschutzes kontinentaleuropäi- tut München scher Prägung aufgrund des Berichts der High Level Group of Ex- Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Michael Lang, WU perts on Corporate Law („Winter-Gruppe“). Wien Auch das nationale Unternehmensrecht ist in Bewegung: auch hier aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, wie im Falle des 5. Mai Neue Entwicklungen im Übernahmerecht: Entwurf der neuen internationalen Schachtelprivilegs und des energierecht- Dach- Übernahmerichtlinie vom 28. 11. 2003: Zulassung des lichen Unbundlings. Hinzu kommen die Steuerreform, das Eigen- geschoss „Papier-Pflichtangebots“, Zulässigkeit von Abwehr- kapitalersatz-Gesetz, neue Entwicklungen im Umgründungsrecht. maßnahmen, insbesondere Vorratsbeschlüsse über ge- Zuletzt befasst sich das Seminar auch mit „Klassikern“, nämlich nehmigtes Kapital, Offenlegung von Stimmbindungen, mit Fragen des Pflichtteils-, Privatstiftungs- und Schadenersatz- Veräußerungsbeschränkungen und Change of Control- rechts. Klauseln, Unwirksamkeit von Stimmrechts- und Ver- Nähere Informationen samt Hinweisen zu Judikatur und Fach- äußerungsbeschränkungen im Falle eines Übernah- schrifttum finden Sie auf der Homepage von Haarmann Hügel: meangebots („Durchbruchsregelung“), Squeeze-out www.haarmannhuegel.com – unter der Rubrik „Aktuelles/Veran- nach der Übernahmerichtlinie, nach dem UmwG und staltungen/Externe Veranstaltungen, Seminare“. Anregungen und nach §§ 327 a ff dAktG im Vergleich (dazu Henze, FS Hinweise sind willkommen. Wiedemann, 935 ff), Sell-out (Bearbeiter: Astrid. Das Seminar findet an jedem Mittwoch in der Zeit von 18.00 Uhr [email protected], bis 20.00 Uhr im Hörsaal U 11 (Untergeschoss), am 28. April, haarmannhemmelrath.com) 5. Mai und 2. Juni 2004 hingegen im Dachgeschoss der Universi- Referent: RA Dr. Silja Maul, Europäische Kommission, tät Wien, Juridicum, statt. Kurzfristige Änderungen werden in der DG Markt, Unit G4 – Auditing and Accounting Regel durch getrennte Aussendungen, im Übrigen aber unter Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, WU www.haarmannhuegel.com publiziert. Wien 12. Mai gesellschaftsrecht und Alterniv-Modell der Rickford Eigenkapitalersatz-Gesetz („EKEG“): Begriff des Ei- Group: Abschied vom strengen Kapitalschutz, Zulas- genkapitalersatzes, Krisen-Definition, verbundene Un- sung der Unterpariemission, Ausschüttung stiller Re- ternehmen, Personengesellschaften, Rückzahlungs- serven bei positivem Solvenztest, Abschaffung des sperre, eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicher- Gläubigeraufrufs bei Kapitalherabsetzung (Bearbei- heiten – Vergleich mit dem „Judikatur-Recht“, Verein- ter: [email protected]) barkeit mit dem EU-Beihilferecht; dazu Mohr, ZIK Referentin: Univ.-Prof. Dr. Eva Micheler, WU Wien, 2002/58; Reisch, ecolex 2002, 320; Dellinger, ecolex Lecturer in Law, London School of Economics 2002, 329; Wenger, RWZ 2002/89; Geuting/ Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, WU Michels, Kapitalersatzrecht versus EU-Beihilferecht: ein Wien auflösbarer Widerspruch, ZIP 2004, 12 (Bearbeiter: [email protected]) Reformbedürftigkeit des Kapitalschutzes nach der 2. Richtlinie? – Gläubigerschutz im englischen Kapital- Themenübersicht 21. April Peter.Hiller@ 19. Mai Grenzüberschreitende Verschmelzung im Gesell- Referent: Univ.-Prof. Dr. Markus Dellinger, schaftsrecht: Vorschlag einer RL über die Verschmel- Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppen- zung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen steiner, Uni Salzburg Mitgliedstaaten vom 18. 11. 2003, Kom (2003) 703; AnwBl 2004/4 247 Veranstaltungen Vergleich mit der grenzüberschreitenden Verschmel- Podiumsdiskussion mit: Univ.-Prof. MR Dr. Peter Quant- zung nach der VO Nr 2157/2001 vom 8. 10. 2001 – schnigg, BMF Statut der Europäischen Gesellschaft (SE); dazu Teich- Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Gassner mannn/Wenz, BB 2003, 2633; Schindler, Die Euro- 23. Juni Haftung für unrichtige Wissenserklärungen, insbeson- päische AG (2002) (Bearbeiter: Bernhard.Rieder@ dere gegenüber Dritten: Gutachten und „Legal Opini- haarmannhemmelrath.com) ons“ (dazu Karner, ÖBA 2001, 893), Abschlussprü- Referenten: Mag. Dr. Hilmar Kroat-Reder, LL. M., fung (dazu OGH ÖBA 2002, 820 mit Anm Walter OMV AG Doralt), Haftung für unrichtige Testamentsberatung MMag. Dr. Clemens Schindler, LL. M., Haarmann gegenüber potenziellen Erben (dazu OGH 27. 1. Hemmelrath & Partner München/Max Planck Institut 1998, 1 Ob 241/97 s, SZ 71/7; Zugehöhr, NJW München 2000, 1601), unrichtige ad hoc-Mitteilungen: BörseG Diskussion mit: Rat Dr. Georg Nowotny, OLG Wien als Schutzgesetz? § 255 Z 1 AktG (dazu Horn FS Ul- 26. Mai Reservetermin mer [2003] 817) (Bearbeiter: Florian.Neumayr@ 2. Juni Grenzüberschreitende Fusion und Sitzverlegung im Dach- Steuerrecht: Vorschlag für eine RL zur Änderung der geschoss Fusionsrichtlinie 90/434/EW, 17. 10. 2003 KOM (2003) 613; Änderungsbedarf im UmgrStG: Abschied von der Verdoppelung der stillen Reserven ? (Bearbei- haarmannhemmelrath.com) Referent: Mag. Walter Doralt, European Center of Tort and Insurance Law, Wien Diskussion mit: Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus, Uni Linz ter: [email protected]) Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel Referent: RA Dr. Clemens Hasenauer, LL. M., Haarmann Hügel Diskussion mit: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, BMF 9. Juni Termin entfällt 16. Juni Steuerreform: Rechtsformneutralität der Besteuerung, Gruppenbesteuerung, Einkommensteuertarif, Flat Tax, Kirchhof-Entwurf; dazu Wala, RdW 2001/265; Quantschnigg, RdW 1998, 701; Kirchhof, DStR Beihefter 5 zur Heft 37/2003 (Bearbeiter: Barbara. [email protected]) Implusreferate: Mag. Thomas Wala, FH BFI Wien Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel 248 Fußballweltmeisterschaft der Rechtsanwälte Die 12. Mundiavocat, die Fußballweltmeisterschaft für Rechtsanwälte, findet nicht wie ursprünglich geplant in der Türkei, sondern vom 4. –13. Juni in Ungarn am Plattensee statt. Weitere Informationen finden Sie im Internen Bereich von www.rechtsanwaelte.at unter „Europa International“. AC AnwBl 2004/4 Rechtsprechung Disziplinarrecht Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7919 Art 133 Z 4 B-VG – keine Beschwerde an VwGH Gegen ein Erk der OBDK – als iSd Art 133 Z 4 Anmerkung: Gegen Entscheidungen (Erkenntnisse oder Bescheide) von Kollegialbehörden „mit richterlichem Einschlag“, die, wie die OBDK, B-VG organisierte Kollegialbehörde – ist eine Be- Berufsrichter als Mitglieder haben, ist eine Beschwerde an den schwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzu- VwGH – bekanntlich, sollte man meinen – unzulässig (Art 133 Z 4 lässig. B-VG). VwGH 15. 9. 2003, 2000/10/0146-5, OBDK 7. 4. 2000, 4 Bkd 2/99 Gegen solche Entscheidungen ist aber – ebenso „bekanntlich“ – eine Beschwerde an den VfGH zulässig. In Deutschland kann das Bundesverfassungsgericht auch gerichtliche Entscheidungen (nach Aus den Gründen: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid Erschöpfung des Instanzenzuges) auf Verfassungskonformität etc überprüfen. Strigl wurde der Bf wegen eines näher umschriebenen Verhaltens des DisVergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gem § 16 Abs 1 Z 1 des DisStatuts für RA und ReAA – 7920 DSt, BGBl 1990/474, schuldig erkannt und zur DisStrafe des schriftlichen Verweises verurteilt. § 45 Abs 3 RL-BA – marktschreierische Werbung Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit 1. Die Überschrift „Top-Rechtsanwälte vertreten des Inhalts erhobene Beschwerde. Diese ist aus folgenden Erwä- Sie“ zu einem Zeitungsartikel mit unverkennbar gungen unzulässig: Gem Art 133 Z 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des VwGH die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die werbendem Charakter ist unzulässige Werbung, zumal dann, wenn die Worte „Top“ und „vertreten“ rot hervorgehoben sind. Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz 2. Wenn einem Entlastungsbeweisantrag auf unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch Einvernahme der Redakteurin zum Beweis da- die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und für, dass dem Besch vereinbarungsgemäß vor der Veröffentlichung ein Probe-Abzug des Arti- nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung kels zur Verfügung zu stellen war, nicht statt- des VwGH ausdrücklich für zulässig erklärt ist. gegeben wurde, ist das Verfahren mangelhaft § 63 Abs 1 und § 64 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 28. 6. geblieben. 1990, BGBl 474, über das DisRecht der RA und ReAA (DSt 1990) lauten auszugsweise: „§ 63. (1) Die OBDK verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. . . . OBDK 17. 11. 2003, 7 Bkd 3/03 Aus den Gründen: § 64. (1) Die Mitglieder der OBDK sind in Ausübung dieses Amtes 1. Der inkriminierte Werbetext führt die Überschrift „Top-Rechts- an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch anwälte vertreten Sie!“. Die Worte „Top“ und „vertreten“ sind in auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amts- roter Farbe gehalten und hervorgehoben. Unmittelbar unter der kleid zu tragen. Die Entscheidungen der OBDK unterliegen nicht Überschrift „Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“ sind die RA Dr. A, der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.“ Dr. B, Dr. D und Dr. E abgebildet. Gem § 63 Abs 1 und § 64 Abs 1 DSt 1990 ist die OBDK als Kol- Nach den Feststellungen des angefochtenen Erk hatte der DB keine legialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG organisiert. Da die Anrufung Kenntnis von der Übermittlung des inkriminierten Werbebeitrages des VwGH im DSt 1990 nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, durch die Kanzleileiterin an das Journal. Ob zwischen ihm und der ist eine Beschwerde gegen Erk der OBDK gem Art 133 Z 4 B-VG Redakteurin des genannten Journales die Übermittlung eines Bürs- unzulässig (vgl die hg Beschlüsse vom 30. 1. 1998, 97/19/ tenabzuges zu Kontrollzwecken vor der Veröffentlichung verein- 1768, und vom 22. 5. 1998, 98/19/0122; Schuppich/Tades, bart gewesen wäre, konnte nach Ansicht des DR nicht festgestellt RAO , Anm 2 zu § 64 DSt 1990). werden, wurde aber insofern als unerheblich angesehen, als dem 5 AnwBl 2004/4 251 Rechtsprechung DB die mangelnde Kontrolle der Kanzleileiterin bei Abfertigen der Anmerkung: Werbesendung an das Journal zur Last gelegt wurde. Zu 1.: Top-Stars und Top-Rechtsanwälte sind in neudeutsch sicher Soweit in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen wird, immer „Spitze“; im Hausverwaltungsjargon wird „Top“ auch als dass die Schlagzeile „Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“ mit farbli- Abkürzung für die „topographische Nummer“ des Bestandsobjek- cher Hervorhebung der Worte „Top“ und „vertreten“ und in unmit- tes verwendet; „Top“-Nummer ist dort also nicht als „gute“ Num- telbarem räumlichem Zusammenhalt mit dem Lichtbild sämtlicher mer gemeint. Auch wenn das offenbar vielseitige Wort „Top“ – Kanzleikollegen und der darunter befindlichen Namensnennung flugs ein zweites ‚p‘ dazu und es heißt „topp, die Wette gilt“ – in derselben eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstel- der Umgangssprache „salopp“ (wieso?) – „großzügig verwendet“ len des DB samt seiner Kanzleipartner darstellt und damit dem Ver- wird, spricht dieser Umstand, wie die DisBehörden mit Recht beur- bot der standeswidrigen, nämlichen marktschreierischen Werbung teilt haben, „umso mehr für das marktschreierische Element eines iSd § 45 Abs 3 RL-BA zuwider läuft, ist dem beizupflichten. Ent- solchen Wortgebrauchs in Bezug auf einen RA“. gegen der in der Berufung vertretenen Ansicht bedeutet das Wort Zu 2.: Aber der Besch hat sich beim DR vergeblich auf die Redak- „Top“ im gegebenen Zusammenhang noch immer das markt- teurin zum Beweis dafür berufen, dass sie ihm vereinbarungswid- schreierische Anpreisen und Herausstellen einer Person und wird rig nicht vorher einen Probeabzug zu Kontrollzwecken übermittelt auch so verstanden. Auch wenn es zutrifft, dass das Wort „Top“ in hat – gemeint: damit er „selbstverständlich“ eine solche Bezeich- der Umgangssprache „salopp“ und damit großzügig verwendet nung und Aufmachung wie im vorliegenden Fall rechtzeitig hätte wird, spricht dieser Umstand umso mehr für das marktschreierische unterbinden können – damit war das Verfahren mangelhaft, weil Element eines solchen Wortgebrauchs in Bezug auf einen RA, zu- Entlastungszeugen allemal einzuvernehmen sind (s Art 6 Abs 3 lit d mal das Wort „Top“ wohl für Jedermann nichts anderes bedeutet, EMRK). Gericht und Disziplinarbehörden dürfen sich freuen, wenn „als dass es darüber hinausgehend nichts besseres gibt“. sich Top-Journalisten überraschenderweise (?) nicht auf das Redak- 2. Zutreffend releviert aber die Berufung einen Verfahrensmangel tionsgeheimnis berufen. durch die Nichtaufnahme des vom DB beantragten Beweises auf Strigl Vernehmung der Zeugin F, Redakteurin des Journals. Hätte der DB nämlich im Sinn seiner Verantwortung mit der Redakteurin des Journals ausdrücklich die Vereinbarung getroffen, dass ihm vor 7921 Vornahme einer Veröffentlichung ein Probeabzug bzw ein Bürsten- 1. § 10 RAO – unechte Doppelvertretung abzug zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen ist, dann hätte stimmung zur Vornahme einer Veröffentlichung gegeben, sondern 2. § 10 RL-BA – Treue zur Partei 3. § 3 DSt – nicht bei Uneinsichtigkeit sich eine solche Zustimmung ausdrücklich vorbehalten. Welche 1. Auch eine unechte (formelle) Doppelvertretung Überlegungen und Gedanken das Journal bzw die Redakteurin ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich dieses Journals angesichts der übermittelten Unterlagen haben selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne konnte oder nicht, ist angesichts der vom DB behaupteten Verein- Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder er aufgrund einer solchen Vereinbarung noch nicht einmal die Zu- barung nicht relevant, zumal der DB mangels Freigabe einer bestimmten Veröffentlichung auf Einhaltung der Vereinbarung ver- ohne dessen Schädigung realisiert wurde. trauen konnte. Nach seiner Einlassung hätte es im Übrigen der von 2. Das Festhalten an den beiderseits aufrechten ihm gehandhabten Übung entsprochen, sich vor Veröffentlichung Vertretungsverhältnissen stellt kein iSd § 3 DSt Bürstenabzüge vorlegen zu lassen. geringfügiges Verschulden dar. Es wäre daher dem Beweisantrag des DB stattzugeben gewesen, zumal ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten bei Erweisen der OBDK 14. 10. 2002, 1 Bkd 1/2002 von ihm behaupteten Vereinbarung zu verneinen gewesen wäre, weil mit der Kontrolle eines Bürstenabzuges durch den RA im Re- Aus den Gründen: gelfall allen Fehlinterpretationen ausreichend vorgebeugt werden Sowohl nach insoweit herrschender Standesauffassung als auch kann. Dass allenfalls die Vereinbarung durch das Journal nicht ein- nach gefestigter Rsp ist es dem für die anwaltliche Berufsausübung gehalten wurde, könnte dem Besch nicht zugerechnet werden. unabdingbaren Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung massiv Da eine abschließende Beurteilung aufgrund des oben dargeleg- abträglich, wenn ein und derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig an- ten Verfahrensmangels nicht möglich ist, war mit Aufhebung vorzu- hängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das gehen und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Im erneuerten andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor Verfahren wird die Redakteurin des Journals iSd vom DB gestellten demselben Gericht auftritt, wobei es in diesen Fällen so genannter Beweisantrages zu vernehmen sein. unechte Doppelvertretung – durchaus iSd erstinstanzlichen Erwä- 252 AnwBl 2004/4 Rechtsprechung gungen – nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein derartiges Anmerkung: Agieren mit einem Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten 1. Die Umstände des vorliegenden Falles sind vor allem wegen bzw mit einem für diesen nachteiligen Schaden verbunden war der allgemeinen Begründung zur Doppelvertretung und Treue zur oder nicht (ua AnwBl 1995, 266). Diese Praxis gefestigter Rechts- Partei interessant. Wenn die Doppelvertretung Gerichtspersonen anwendung steht im Einklang mit der Bestimmung des § 10 RL-BA, oder Behördenorganen zur Kenntnis gelangt, ist grundsätzlich wonach die Treue zu seiner Partei die vornehmste Berufspflicht des (schon) jeder Publizitätskreis für eine mit der Berufspflichtenverlet- RA darstellt. IVm der Bestimmung des § 10 Abs 2 RAO, die den zung einher gehenden Idealkonkurrenz mit einer Beeinträchtigung RA „überhaupt“ dazu verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaf- von Ehre und Ansehen des Standes zu bejahen; weil der Publizi- tigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu tätskreis bei grundsätzlich schweren Standesvergehen (wie Dop- wahren, erweist sich der in der Beschwerdeargumentation sinn- pelvertretung) dementsprechend klein sein kann. gem aus § 10 Abs 1 RAO gezogene Umkehrschluss auf die an- 2. Wenngleich der Verschuldensgrad bei Doppelvertretung von gebliche disziplinarrechtliche Irrelevanz einer sog unechten Dop- null Grad bis Siedehitze reicht – weswegen sogar ein Freispruch, pelvertretung als nicht tragfähig. wenn auch nach § 3 DSt, nicht ausgeschlossen ist – war das hier Zum Berufungseinwand gem Art 6 EMRK gebotener Öffentlichkeit zu lange Festhalten an den beiden aufrechten Vertretungsverhält- genügt der Hinweis auf § 51 Abs 1 DSt und die Abstandnahme nissen unter „signifikant auffälligen Rahmenbedingungen“ nicht des Besch von einer ihm gesetzlich eingeräumten entsprechenden mehr jenes höchstens „geringfügige Verschulden“, welches eines Antragstellung. der Voraussetzungen des § 3 DSt ist. Strigl Auch die Reklamation fehlenden Verschuldens zum inkriminierten disziplinären Fehlverhalten geht ins Leere. Für das Vorliegen disziplinarrechtlich fassbarer unechter Doppelvertretung kommt es 7922 nämlich nicht auf den Informationsstand des Klienten A X, vielmehr auf jenen des DB an. Dieser konnte – nach Lage des Falles zwangsläufig – Umstände, die ihm die Einsicht in die Tragweite seiner Rechtshandlungen für bzw gegen den genannten Mandanten verwehrt hätten, plausibel nicht geltend machen. Soweit im Berufungsvorbringen dazu Einzelaspekte aus einem Treuhandverhältnis releviert werden, bleibt der entscheidende Kern der hier in § 10 RAO – Doppelvertretung § 10 RL-BA – Treue zur Partei 1. Auch die Verfassung eines Anbotschreibens für einen Klienten, in dem der Bank als Kreditsicherstellung Forderungen abgetreten werden, Rede stehenden Fallkonstellation unberührt, weil sich diese keines- kann „einleitend“ eine Doppelvertretung be- wegs auf kollidierende Rechtsinteressen zweier Treuhänder be- gründen, wenn der Kanzleikollege des Besch schränkt. 2 Jahre später in derselben Kreditangelegenheit Der Einwand unzureichender Publizität des abgeurteilten Fehl- namens der Bank eine Hypothekarklage gegen verhaltens schließlich geht daran vorbei, dass der Kreis jener Per- den ehemaligen Mandanten einbringt. Bezugs- sonen, denen die hier ausschlaggebenden Fakten zur Kenntnis punkt der Doppelvertretung ist die Kanzlei- gelangten, denknotwendigerweise einen insoweit entsprechenden gemeinschaft, nicht der einzelne Anwalt. Zuzu- Kreis von Gerichtspersonen und Klienten miteinschloss. rechnen ist das Standesvergehen dem Hypothe- Dem Berufungsstandpunkt zuwider ergab sich auch aus der Sicht karklagevertreter. des § 3 DSt kein für den DB günstiger Korrekturbedarf. Wohl ist das Spektrum denkbarer Begehungsvarianten zur Doppelvertre- 2. Wenn das ursprüngliche Anbotschreiben we- tung und der Gewichtung der dazu möglichen Schuldfaktoren sehr gen untergeordneter Bedeutung nicht EDV-mä- breit, doch lassen Einzelheiten des konkreten Falles dessen Zuord- ßig dokumentiert worden ist, liegt auch kein nung zum einschlägigen Bagatellbereich nicht zu. Trat doch für Organisationsverschulden vor. den DB sinnfällig zutage, dass sich das Verhältnis zwischen A X und B X spätestens ab Anfang 1998 zunehmend verschlechterte OBDK 24. 11. 2003, 14 Bkd 7/03 und letztlich bis zur zivilgerichtlichen Prozessführung zwischen Vater und Sohn eskalierte. Vor dem Hintergrund dieser für den DB Aus den Gründen: als Vertreter beider Streitteile signifikant auffälligen Rahmenbedin- Am 25. 5. 1998 verfasste der DB namens eines von ihm früher in gungen stellt sein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an einer anderen sehr umfangreichen Causa vertretenen Mandanten den beiderseits aufrechten Vertretungsverhältnissen kein iSd § 3 ein Schreiben an eine Bank, in dem er zur Sicherstellung der Kre- DSt geringsfügiges Verschulden dar. ditforderungen der Bank die Abtretung bestimmter seinem Man- AnwBl 2004/4 253 Rechtsprechung danten zustehender Forderungen anbot. Mit Schreiben vom 27. 5. es nicht an: schon bei einer Regiegemeinschaft, wo die Partner 1998 nahm die Bank dieses Anbot an. einander im Urlaubs- oder Verhinderungsfall wechselseitig vertre- Wenngleich der DB somit keine Abtretungsvereinbarung, sondern ten und das Kanzleipersonal wechselseitig ungehinderten Zutritt zu lediglich das Anbotsschreiben verfasst hat, liegt dennoch eine Ver- den Akten des jeweils anderen RA hat, wird bei Vertretung in der- tretungshandlung vor, die den Tatbestand der Doppelvertretung selben oder „in einer damit zusammenhängenden“ (§ 10 RAO) einleitend begründen kann. Dadurch, dass der Kanzleikollege des Sache grundsätzlich Doppelvertretung anzunehmen sein, wenn DB rund zwei Jahre später in derselben Kreditangelegenheit der andere Kanzleipartner im späteren Fall tätig wird. Dieser wäre namens der Bank eine Hypothekarklage gegen den ehemaligen hier fast verurteilt worden, obwohl er von dem von seinem Kanzlei- Mandanten einbrachte, wurde der Tatbestand der Doppelvertre- kollegen verfassten Anbotschreiben nichts gewusst hat. Gesät hat tung verwirklicht (16 Bkd 12/00 = AnwBl 2001/7739, 219). Die- der erste, geerntet, nämlich einen Schuldspruch, hätte fast der ser liegt auch dann vor, wenn nicht der seinerzeit tätig gewordene zweite Kollege. Dass aus dem „wohl singulären Vorfall“ ein Orga- RA einschreitet, sondern sein Kanzleikollege. Bezugspunkt der nisationsverschulden nicht abgeleitet werden könne, ein solches Doppelvertretung gem § 10 RAO (in derselben Rechtssache) ist die zeigt sich immer schon in einem ersten Anlassfall, kann dahinge- Kanzleigemeinschaft, nicht der einzelne Anwalt (7 Bkd 9/99 = stellt bleiben, weil das Verschulden so gering gewesen wäre, dass AnwBl 2000/7682, 418; 1 Bkd 3/93 = AnwBl 1994, 126). auch die Anwendung des § 3 DSt durchaus in Frage gekommen Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, wem das Delikt der Doppelvertretung zuzurechnen ist. Zurechnungsobjekt kann zumindest bei dem hier gegebenen Sachverhalt der Unkenntnis der Anwaltskollegen vom jeweiligen Einschreiten nur derjenige Anwalt sein, der den Tatbestand verwirklicht, der somit die zeitlich spätere Vertretungshandlung gesetzt hat. Das Delikt der Doppelvertretung wurde durch das Einbringen der Hypothekarklage durch den Kanzleikollegen des DB gesetzt; der DB scheidet somit als unmittelbarer Täter aus. Hinsichtlich eines auch gegen den DB grundsätzlich zu prüfenden Organisationsverschuldens folgt der Senat der Verantwortung des DB, dass in der Kanzlei alle behandelten Causen mittels EDV erfasst werden, sodass grundsätzlich die Vermeidung von Doppel- wäre. 2. Das Glück des zweiten Kollegen bestand auch noch verfahrensrechtlich: zwischen Klage und 1. Tagsatzung hatte er im Terminkalender die Namensgleichheit des Klienten erkannt (obwohl das Abtretungsanbot in der EDV nicht dokumentiert war); trotzdem hat er die 1. Tagsatzung noch verrichtet (was aber ebenfalls, zB wegen Unsubstituierbarkeit infolge Terminknappheit noch unter § 3 DSt fallen hätte können). Aber dieses Wissen des Besch war vom Schuldspruch des angefochtenen Erk „nicht erfasst“, dh auf deutsch: es war nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses und das wiederum zeigt, dass ein Einleitungsbeschluss zwar nur den Rahmen des disziplinären Vorwurfes, diesen aber präzise abstecken muss. Strigl vertretungen sichergestellt ist. Auch kann die Verantwortung des DB nicht widerlegt werden, sein Einschreiten sei nur deshalb nicht EDV-mäßig dokumentiert worden, weil es sich lediglich um das Verfassen eines Schreibens untergeordneter Bedeutung gehandelt Kostenrecht habe. Ungeachtet des Umstandes, dass der DB in Hinkunft auch für 7923 derartige Fälle Vorsorge zu treffen haben wird, kann aus diesem Der Zinsfuß kann nicht stolpern bis dahin wohl singulären Vorfall ein Verschulden nicht abgeleitet werden. Die in § 54 a ZPO normierte Verzinsungsver- Der vom DB selbst eingeräumte Umstand, dass er nach Klagsein- pflichtung ist nicht auf Urteile und Beschlüsse im bringung und nach Anberaumung der ersten Tagsatzung bei Ein- ordentlichen Zivilverfahren beschränkt, sondern sicht in den Terminkalender wahrgenommen habe, dass sein Kanz- gilt (ausgenommen für Kostenentscheidungen im leikollege in einer den Namen nach gleichen Angelegenheit tätig geworden ist, wird vom Schuldspruch des angefochtenen Erk nicht erfasst. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vollmachtsverhältnis Exekutionsverfahren selbst) für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostener- nach Verrichtung der ersten Tagsatzung sofort beendet wurde, satzpflicht, ohne Rücksicht auf die Art des dieser wäre ein Schuldvorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensre- begründbar. gimes. Anmerkung: 1. Die „Kanzleigemeinschaft“ ist zwar nicht näher bezeichnet (Regiegemeinschaft? GesbR? OEG? GmbH?), aber darauf kommt 254 Die Vorstellung gemäß § 12RpflG ist nach TP 3 b RAT zu honorieren. BG Innere Stadt Wien 30. 12. 2003, 69 E 5536/03 i AnwBl 2004/4 Rechtsprechung Status: Der Vorstellung wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Exekution auch zur Hereinbringung einer Zinsforderung von 4% pa aus EUR 495,60 seit 7. 10. 2003 bewilligt wird. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung, die Abweisung des Exekutionsbewilligungsbegehrens hinsichtlich der Zinsen im Grundbuch anzumerken, wird ersatzlos behoben. Die mit EUR 138,80 bestimmten Kosten der Vorstellung sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei. Aus der Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der ihr wider die verpflichtete Partei aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. 10. 2003, 2001/ 01/0338-11, zustehenden, vollstreckbaren Kostenforderung von EUR 495,60 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ 1, Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien, Anteile 1/1, B-LNr 1, (besser bekannt als „Hofburg“; Red.) bewilligt. beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuerkannt wurden, entstehen mit deren Bestimmung und stellen, wenn sie zwischen gleichgeordneten Parteien eines Verfahrens bestehen, immer Ansprüche privatrechtlicher Natur aufgrund eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses dar (vgl Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 51 f). Schon daher gebühren aus solchen Forderungen die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB (vgl auch zur ‚Veranlassungshaftung‘ der ersatzpflichtigen Partei Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, Rz 3 zu § 74), ohne dass es auf deren gesonderte Bestimmung bereits im Titel ankäme. 2. Der Zinsenanspruch ist auch in einer für das Exekutionsverfahren ausreichenden Weise bestimmt, weil sich der Zinsfuß aus dem Gesetz ergibt und es somit – ausgehend vom Entstehen des Anspruchs mit der Bestimmung (womit nicht erst die Erlassung des Kostentitels gemeint ist, sondern bereits der Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten im Titel, womit die Forderung zu existieren beginnt) – lediglich einer einfachen Rechenoperation bedarf, um die Höhe der hereinzubringenden Zinsenforderung zum jeweils relevanten Zeitpunkt zu bestimmen. Das Begehren auf Bewilligung der Exekution im gleichen Umfang 3. Aus der Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO wurde auch hinsichtlich von 4% Zinsen pa aus der betriebenen Forderung verschiedentlich abgeleitet, dass Zinsen nur aus im Zivilverfahren wurde „mangels Deckung im Titel“ abgewiesen und die Anmer- ergangenen Kostentiteln gebühren würden (vgl zB RpflSlg 1996/ kung dieser Abweisung im Grundbuch angeordnet. 24; sinngemäß zu verstehen wohl auch Jakusch in Angst, EO-Kom- Die Abweisung erfolgte nicht zurecht. mentar, RZ 11 zu § 7). Dabei wird aber übersehen, dass mit der Grundsätzlich ist die dem Exekutionstitel zugrunde liegende Rechtslage unbeachtlich. Eine Ausnahme davon stellt § 54 a Abs 2 ZPO dar, wonach dem betreibenden Gläubiger aufgrund einer in einem Zivilprozess ergangenen Kostenentscheidung auf seinen Antrag die Exekution zur Hereinbringung der nach § 54 a Abs 1 ZPO geschuldeten gesetzlichen Zinsen aus der Kostenforderung selbst dann zu bewilligen ist, wenn die Kostenentscheidung einen Ausspruch über die Zinsen nicht enthält. Die in § 54 a ZPO normierte Verzinsungsverpflichtung ist aber nicht auf Urteile und Beschlüsse im so genannten ordentlichen Zivilverfahren beschränkt, sondern gilt (ausgenommen für Kostenentscheidungen im Exekutionsverfahren selbst) für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht, ohne Rücksicht auf die Art des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregimes (Jakusch in Angst § 7 Rz 9 und 10). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO erkennbar lediglich eine Ausnahme von den im Übrigen aus der ZPO übernommenen Kostenersatzregelungen (§ 78 EO) in Bezug auf erst im Exekutionsverfahren ergehende Kostentitel normiert wurde; es sind somit lediglich Kostenforderungen, die erst im Exekutionsverfahren entstehen, von einer Verzinsung ausgenommen, keinesfalls ist aber aus der Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO abzuleiten, dass lediglich Kostenforderungen aus zivilgerichtlichen Titeln hinsichtlich eines Zinsenanspruchs der Exekution zugänglich sein sollten (vgl ähnlich OGH vom 16. 12. 1998, 3 Ob 287/98 x). Die Erwähnung des § 54 a ZPO in § 74 Abs 1 EO schafft somit nur eine Ausnahme für das Exekutionsverfahren selbst. Der Zinsenanspruch aus Kostentiteln anderer Art, gleich in welchem Verfahren sie ergangen sein mögen (und unabhängig davon, ob im Titel eine Verzinsung ausdrücklich festgelegt wurde oder nicht), wird davon nicht berührt. An Kosten der Vorstellung waren EUR 138,80 zuzusprechen. Auf- 4. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Gegen Ent- grund der sich aus §§ 3, 13 RATG ergebenden Bemessungsgrund- scheidungen des Rechtspflegers (hier: die Exekutionsbewilligung), lage war der Antrag nach TP 3 b . . . zu honorieren. Dazu kommt die „nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwerts ein Einheitssatz von 60% (. . . vgl § 23 Abs 3 RATG). nicht oder nur beschränkt anfechtbar“ sind, steht gemäß § 12 RpflG die Vorstellung an den Richter offen, die somit – da es sich Anmerkung: um ein Äquivalent zum ansonsten, etwa bei „ausreichendem“ 1. Kostenersatzansprüche gleich welcher Art und somit auch sol- Streitwert (§ 518 ZPO), zulässigen Rekurs handelt – nach TP 3 b che, die von einer Verwaltungsbehörde bzw hier von einem der RAT zu honorieren ist. AnwBl 2004/4 255 Rechtsprechung Die Entscheidung des Exekutionsrichters nach Vorstellung gegen Den kurz danach verständigten Gendarmeriebeamten gegenüber den – die Zinsen – abweisenden Teil der Grundbuchsexekutionsbe- wurde erklärt, dass es sich beim Vorfall lediglich um eine verbale willigung. Auseinandersetzung gehandelt habe. Zwei Tage danach suchte Anzumerken gilt noch, dass die Pfandrechtsbegründung gegen der Angeklagte zwecks Behandlung seiner Verletzung das Unfall- den Bund erfolgte, das Pfandrecht wurde auf der Ez 1, GB 1004, krankenhaus Bregenz auf. Im Wissen um die Unrichtigkeit dieser BG Innere Stadt Wien (Hofburg) intabuliert. Angabe erklärte er dem behandelnden Arzt, sich bei Heimarbeiten Dr. Wolfgang Rainer durch einen umfallenden Kasten verletzt zu haben. Hiebei beabsichtigte er, B, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, der Verfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen. Strafrecht Am nächsten Tag suchte der Angeklagte noch einmal das Unfallkrankenhaus Bregenz auf und berichtigte die Ursache dahin, dass 7924 die Verletzung von einem Raufhandel mit seinem Nachbarn her- § 299 Abs 1 StGB – Begünstigung rühre. Gegen 13.45 Uhr desselben Tages erstattete er wegen des § 16 Abs 1 StGB – Rücktritt vom Versuch § 54 Abs 4 ÄrzteG Vorfalls vom 9. 4. 2003 beim Gendarmerieposten Strafanzeige gegen B. B wurde vom Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch wegen 1. Der Tatbestand der Begünstigung ist (erst) des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 vollendet, sobald der Vortäter zumindest vorü- Abs 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 bergehend der Strafverfolgung entzogen wurde; und 4 erster Fall StGB und anderer Straftaten schuldig erkannt. dass Der Angeklagte wurde des Vergehens der Begünstigung nach seine Verfolgung für immer vereitelt wurde, ist nicht erforderlich. 2. Steht fest, dass die vom zuständigen Arzt des Unfallkrankenhauses der Sicherheitsbehörde zu erstattende Strafanzeige erst nach der (wahr- § 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 299 Abs 1 StGB genüge, dass der Vortäter verfolgt werden könne, möge auch seine Strafverfolgung noch nicht begonnen haben oder der Behörde die heitsgemäßen) Anzeige des Angeklagten selbst Straftat noch nicht bekannt sein. Nach § 54 Abs 4 ÄrzteG habe bei wahrheitsgemäßer Angabe erfolgt wäre, so der Arzt, dem sich in Ausübung seines Berufes der Verdacht der ist die Tat beim Versuch geblieben und der Ange- Herbeiführung einer schweren Körperverletzung ergebe, unver- klagte hat durch die richtigen Angaben freiwillig züglich Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten, sofern den angestrebten Erfolg abgewendet, weshalb Abs 5 leg cit nichts Anderes bestimme. Dass dies dem Angeklag- ihm der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zugute kommt. ten bekannt gewesen sei, ergebe sich aus seiner Verantwortung. Da zur Vollendung des Tatbestandes nach § 299 Abs 1 StGB nicht erforderlich sei, dass der Begünstigte für immer der Verfolgung ent- OLG Innsbruck 11. 12. 2003, 7 Bs 443/03, LG Feldkirch 16. 7. zogen werde, und auch eine bloße vorübergehende Vereitelung 2003, 21 Hv 47/03 k der Verfolgung genüge, habe der Angeklagte iVm der Verpflichtung des Arztes zur unverzüglichen Anzeigeerstattung den (vollenAus den Gründen: Im April 2003 bemerkte der Angeklagte, dass sowohl sein vor sei- deten) Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB zu verantworten. nem Haus abgestellter PKW als auch das Fahrzeug des B einen Die Nichtigkeitsberufung ist berechtigt. Schaden aufwiesen. Er vermutete, dass sein Fahrzeug von B ange- Durch seine unrichtigen und mit der von § 299 Abs 1 StGB gefor- fahren worden war und stellte diesen zu Rede. In der sich anschlie- derten Absicht gemachten Angaben vom 11. 4. 2003 im Landes- ßenden verbalen Auseinandersetzung stießen sich die beiden ge- krankenhaus Bregenz über die Ursache seiner Verletzung hat der genseitig. Auf die Aufforderung des Sohnes des Angeklagten, sich Angeklagte, weil hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale zu beruhigen und in seine Wohnung zu gehen, wurde B zornig vorsätzlich handelnd, versucht ( § 15 Abs 2 StGB ), B der strafge- und wollte dem Sohn des Angeklagten einen Faustschlag gegen richtlichen Verfolgung wegen des Vergehens der Körperverletzung den Kopf versetzen. Der Angeklagte fuhr mit seiner Hand dazwi- zu entziehen. Die erstrichterlichen Feststellungen ließen jedoch, schen und wehrte dadurch den Faustschlag ab, wobei er an der wie von der Berufung und auch in der Stellungnahme der Ober- rechten Hand getroffen wurde und eine Fraktur des ersten Mittel- staatsanwaltschaft aufgezeigt, die Beurteilung der Rechtsfrage handknochens des rechten Daumens erlitt. nicht zu, ob dem Angeklagten durch die am nächsten Tag, dem 256 AnwBl 2004/4 Rechtsprechung 12. 4. 2003 erfolgte Offenlegung der wahren Ursache seiner Verletzung (strafaufhebender) Rücktritt vom Versuch zugutekommt. Dieser Feststellungsmangel war Anlass für eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht. Aufgrund dessen war ergänzend zu Gebühren- und Steuerrecht Doch Rechtswirkung für Erlass – Haftung eines Konzertveranstalters für Abzugssteuer den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen festzustellen, dass 7925 selbst bei wahrheitsgemäßer Angabe des Angeklagten über die Entstehung seiner Verletzung anlässlich seiner ärztlichen Untersu- § 20 BAO; §§ 99 f EStG chung vom 11. 4. 2003 gegen 16.00 Uhr, weder an diesem Tag 1. Obgleich einem Abgabepflichtigen durch Er- noch am nächsten Tag durch das Unfallkrankenhaus Bregenz die lässe des BMF keine subjektiven Rechte einge- nach § 54 Abs 4 ÄrzteG gebotene Strafanzeige erstattet worden wäre. Somit wäre die Sicherheitsbehörde auch bei wahrheitsgemäßen Angaben des Angeklagten anlässlich seiner ärztlichen Un- räumt werden, hat die Abgabenbehörde doch im Rahmen von Ermessensübungen (hier Haftungs- tersuchung die Tat des B nicht vor der gegen 13.45 Uhr des 12. 4. inanspruchnahme) mitzuberücksichtigen, wenn 2003 beim Gendarmerieposten erstatteten Strafanzeige des Ange- sich der AbgPfl erlasskonform verhalten hat und klagten bekannt geworden. Damit hat jedoch der Angeklagte sein Verhalten im Vertrauen auf den Erlass aus- durch seine inkriminierte Angabe vom 11. 4. 2003 im Unfallkran- gerichtet hat. kenhaus Bregenz nicht bewirkt, dass B der Strafverfolgung auch nur vorübergehend entzogen wurde, nämlich bis zu seiner An- 2. Beim Steuerabzug für die einzelne Honorar- zeigeerstattung am nächsten Tagen. Somit ist seine Tat beim Ver- auszahlung an einen beschränkt Steuerpflichti- such geblieben. Da der Angeklagte durch die richtigen Angaben gen iSd § 99 EStG stellt das Gesetz nicht auf eine vom 12. 4. 2003 freiwillig den am Vortag angestrebten Erfolg ab- bestimmte Mindesthöhe des ausgezahlten Betra- gewendet hat, kommt ihm der Strafaufhebungsgrund des Rücktrit- ges ab, weshalb die Steuer bei sonstiger Haf- tes vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zugute. Demzufolge war der tungspflicht des Veranstalters nach § 100 Abs 2 Angeklagte freizusprechen. EStG auch bei geringen Honorarzahlungen je- Anmerkung: denfalls abzuziehen ist. 1. Nach § 54 Abs 4 ÄrzteG ist der Arzt zur unverzüglichen An- VwGH 27. 11. 2003, 2003/15/0087 zeige verpflichtet. Dieser Verpflichtung wäre der Arzt des Unfallkrankenhauses Bregenz auch bei wahrheitsgemäßen Angaben Sachverhalt: weder am Tag der ärztlichen Untersuchung, noch am nächsten Der Bf veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt Tag nachgekommen. Der Angeklagte profitiert im vorliegenden steuerpflichtige Musiker. Im Rahmen einer abgbeh Prüfung traf der Fall von dieser gesetzwidrigen Praxis im Unfallenkrankenhaus Bre- Prüfer die Feststellung, der Bf habe es zu Unrecht unterlassen, von genz. Wäre nämlich – wie vom Gesetz gefordert – unverzüglich Künstlerhonoraren in Höhe von insgesamt ATS 63.500,– (1998) Strafanzeige erstattet worden, wäre der Strafaufhebungsgrund des ATS 114.000,– (1999) und ATS 410.197,– (2000) gemäß § 99 Rücktrittes vom Versuch nicht möglich gewesen. Abs 1 EStG Einkommensteuer im Abzugswege einzubehalten und 2. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die vom Justizministerium an das FA abzuführen. Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gerichtsorgani- das FA gem § 100 Abs 2 EStG Haftungsbescheide betreffend die sation verfehlt sind, da sie den Zentralismus im Gerichtswesen Steuerabzugsbeträge an den Bf. In der Berufung gegen diese Be- nicht nur festigen, sondern weiter verstärken. Vielmehr sollten die scheide begehrte dieser die „Abstandnahme von der Abzugsbe- Bezirksgerichte – bei Fusion der Kleinstgerichte – und die Landes- steuerung aus Vereinfachungsgründen“, da in den meisten Fällen gerichte gestärkt werden;die Gerichtsebene der Oberlandesge- die Grundvoraussetzungen eines diesbezüglichen Erlasses des richte – in ihrer Wurzel gehen die Oberlandesgerichte auf die BMF insofern erfüllt seien, als die Einkünfte pro mitwirkender Per- Appelationsgerichtshöfe Josef II. zurück – könnte beseitigt werden. son nicht über ATS 6.000,– gelegen seien. Ein „Föderalisierungsschub“ könnte unter anderem dadurch erfolgen, dass die Bezirksgerichte und die Landesgerichte von den Ländern „überrnommen“ werden (vgl auch Modell einer föderalisti- Spruch: Abweisung der Beschwerde als unbegründet. schen und bürgernahen sowie an Kosten orientierten Gerichtsorganisation: Institut für Föderalismus, Informationsblatt Nr 2/2001). AnwBl 2004/4 Aus den Gründen: RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn Die Frage, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht ist, ob also die (am Verfahren beteiligt) persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Inanspruch- 257 Rechtsprechung nahme einer persönlichen Haftung erfüllt sind, ist von der Abgbeh sagen zur Wirkung von Erlässen vorgestellt und diskutiert worden. in Rechtsgebundenheit zu entscheiden. Die Frage der Geltendma- Quintessenz dieser Rsp war die mehrmalige Bekräftigung des chung der persönlichen Haftung, für welche die tatbestandsmäßi- VwGH, dass Erlässe – zumindest noch außerhalb des Anwen- gen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, stellt dagegen dungsbereiches des neuen § 117 BAO – für ihn keinerlei Rechts- eine Ermessensentscheidung dar. Auch wenn dem Bf durch Erlässe wirkung entfalten (s auch Ehrke in FS Funk 139 ff). Die Folge ist nach der stRsp des VwGH keine subjektiven Rechte eingeräumt freilich, dass der Finanzverwaltung mit dem Erlass eine Hand- werden, vertritt der VwGH die Auffassung, dass im Rahmen der Er- lungsform offen steht, die jedenfalls im Begünstigungsfall – trotz messensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen möglicher negativer Auswirkungen auf konkurrierende Gruppen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage von Abgabepflichtigen – keine gerichtliche Überprüfung fürchten unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuzie- muss, deren Begünstigungen aber im Streitfall mit dem Begünstig- hen und an das Finanzamt abzuführen. Der Erlass AÖF 111/ ten selbst vor Gericht keinerlei eigene Bestandskraft haben, was 1999 vom 15. 4. 1999 sieht unter Punkt 3 („Abstandnahme von wiederum zu wettbewerbsensiblen Ungleichbehandlungen von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen“) nun vor, sich beiderfalls erlasskonform verhaltenden Abgabepflichtigen dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Einbehaltung der führen kann (s Sutter, AnwBl 2003, 627 ff). Abzugsteuer Abstand genommen werden kann, wenn voraussicht- 2. Mit dem vorliegenden Erk hat der VwGH nun aber doch zumin- lich im Falle einer nachträglichen Antragsveranlagung gem § 102 dest eine implizite Rechtswirkung von Erlässen anerkannt, indem Abs 1 Z 3 EStG keine Steuer anfallen wird. Unter den Vorausset- er sie immerhin als zu berücksichtigende Umstände in Ermessens- zungen ist insbesondere angeführt, dass das Honorar pro Veran- übungen eingestuft hat. Diejenigen Autoren, die nicht müde wer- staltung maximal ATS 6.000,– betragen und die Einkünfte, die der den darauf hinzuweisen, dass es nur eine Frage der Gesetzestech- inländischen Besteuerung unterlägen, im Kalenderjahr den Ge- nik ist, ob der Gesetzgeber Ermessensbestimmungen oder unbe- samtbetrag von ATS 50.000,– nicht übersteigen dürfen. Darüber stimmte Rechtsbegriffe wählt, werden nun wohl darauf drängen, hinaus wird im Erlass eine schriftliche Erklärung, dass die ge- dass der VwGH auch bei der Auslegung von (unbestimmten) nannte Grenze der Jahreseinkünfte nicht überschritten werde, so- Rechtsbegriffen in seiner Auswahl unter verschiedenen Normhypo- wie ein Nachweis über die Identität und Angaben über Wohnort thesen eine ähnliche Rücksichtnahme auf Erlassmeinungen an den und Adresse des Künstlers gefordert. Im gegenständlichen Fall ist Tag legen müsste. Die Diskussion um die adäquate Rolle von Erläs- nun jedoch unbestritten, dass die vom Bf als „Formalerfordernisse“ sen dürfte daher mit diesem Erk nicht beendet sein und hochaktuell bezeichneten im Erlass angeführten Voraussetzungen der schrift- bleiben. lichen Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen und der darauf 3. Übrigens: Wenn der Konzertveranstalter nun zur Haftung für bezogenen Aufbewahrungspflicht des Veranstalters nicht erfüllt die Steuerschulden des Künstlers nach § 100 Abs 2 Satz 2 EStG sind. Dem genannten Erlass zufolge liegt sohin kein Grund für eine herangezogen wird, steht ihm freilich der Weg des Regresses ge- Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung vor. Solcherart zeigt gen den Künstler offen. Da Künstler – anders als Aufsichtsräte (zur die Beschwerde nicht auf, dass die bel Beh von dem ihr einge- Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieses Umstandes nach der Rs Ger- räumten Ermessen nicht innerhalb der vom Gesetz gezogenen ritse s Burgstaller/W. Loukota, SWI 2003, 249) – die Möglichkeit Grenzen Gebrauch gemacht hätte. zur Einreichung einer Antragsveranlagung haben, liegt es dann in Ob sich bei der Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen einem weiteren Schritt an diesen, ihre inländischen Einkünfte neu Künstler nach § 102 Abs 1 Z 3 EStG ergeben wird, dass (für einen aufrollen zu lassen. Dabei wird sich bei „kleinen“ Künstlern viel- großen Teil der Künstler) wegen der geringen Höhe ihrer Einkünfte fach keine Steuerschuld ergeben, wendet Österreich doch für be- keine Steuervorschreibung zu erfolgen hat, ist im gegebenen schränkt Steuerpflichtige keinen Progressionsvorbehalt an, der den Zusammenhang nicht von Relevanz. Beim Steuerabzug für die ein- Steuersatz nach deren Welteinkommen bestimmen würde (s zu zelne Honorarauszahlung an den beschränkt Steuerpflichtigen diesem Strukturdefizit nationaler Steuerrechtsordnungen kritisch stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Höhe des ausgezahlten die schriftliche Anfrage E-3366/00 von Erik Meijer an die Kom- Betrages ab, weil der Haftungspflichtige idR nicht in der Lage ist, mission sowie die Antwort Bolkesteins, ABl C 174E/40 vom 19. 6. die im laufenden Jahr vom beschränkt Steuerpflichtigen in Öster- 2001). Die Abgabe muss dann nach § 240 BAO wieder rücker- reich erzielten Einkünfte zu ermitteln, geschweige denn die Höhe stattet werden. Vor dem Hintergrund dieser langen Rückabwick- der im laufenden Jahr künftig noch anfallenden Einkünfte vorauszu- lungsprozedur stand auch der – mit diesem Erk vom VwGH jedoch sehen. als contra legem punzierte – „Vereinfachungsgedanke“ des Erlasses, den Steuerabzug bei österreichischen Kleinengagements Anmerkung: von ausländischen Künstlern einfach zu unterlassen. Gegen eine 1. In den steuerlichen Entscheidungsbesprechungen der letzten solche „Vereinfachung“ spricht im Übrigen die vom VwGH ange- Ausgaben des AnwBl sind immer wieder höchstgerichtliche Aus- führte Unvorhersehbarkeit der Einkünfteentwicklung des Künstlers 258 AnwBl 2004/4 Rechtsprechung Kinscher/Paliege-Barfuß für den Haftungspflichtigen, weshalb eine gesetzliche Legitimierung des Erlasses nicht zu erwarten ist. Franz Philipp Sutter Gewerbeordnung DAS Standardwerk zum Gewerberecht – jetzt neu und aktuell in 7. Auflage: Prüfungsbeschlüsse Ausgewählte Prüfungsbeschlüsse – VfGH 27. 11. 2003–11. 12. 2003 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Prüfung der Wortfolge „mit den Rechten nach § 19 Abs 3 zweiter Satz“ im § 24 Abs 3 zweiter Satz UVP-G 2000, BGBl 1993/697 idF BGBl I 2000/89, betreffend das Recht der mitwirkenden Behörden und des Umweltanwaltes zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen (Feststellungs-)Bescheide über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken [G 4 – 6/04] 27. 11. 2003, B 456/03 ua (gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen) Einkommensteuergesetz Prüfung einiger Worte im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I 1999/106 betreffend die Absetzbarkeit von Studiengebühren [G 8 –10/04] 5. 12. 2003, B 1145/02 ua (gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen) KommAustria-Gesetz Prüfung des § 10 KommAustria-G, BGBl I 2001/32, betreffend Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) [G 3/04] 11. 12. 2003, B 815/02 (gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen) Rechtsanwaltsordnung • Neu: die Loseblattausgabe garantiert stete Aktualität • Neue Autorin: Mag. Sylvia Paliege-Barfuß betreut das Betriebsanlagenrecht • Neue Inhalte: EU-Recht in einem eigenen europarechtlichen Teil Inhalt des Gesamtwerks: • GewO 1994 in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit BGBl I 2003/109 • ausführliche praxisorientierte Kommentierung • sämtliche gewerberechtliche Verordnungen und ausgewählte Nebengesetze • relevantes EU-Recht In 3 Grundlieferungen zum Gesamtwerk: 1. GL bereits erschienen: enthält die GewO samt Kommentierung der §§ 1 – 93; EU-RL. 2. GL Frühjahr 2004: Kommentierung III. bis VII. Hauptstück GewO; Verordnungen freie Gewerbe, Betriebsanlagenrecht. 3. GL Herbst 2004: Komplettierung des Werkes Prüfung des ersten und zweiten Satzes des § 21 c Z 8 RAO idF BGBl I 2000/27 betreffend das Verbot der Zugehörigkeit eines Die Autoren Rechtsanwaltes zu mehr als einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Ös- SC i.R. Mag. Walter Kinscher, zuletzt Leiter der Sektion Gewer-be im BMWA. Mag. Sylvia Paliege-Barfuß, Abteilungsleiterin im BMWA, Gewerbliches Umweltrecht. terreich [G 1/04] 11. 12. 2003, B 417/03 (gem Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen) 2004. Loseblattausgabe mit 1. Grundlieferung. LX, 1.060 Seiten. Subpreis EUR 138,70 Normalpreis EUR 172,30 ISBN 3-214-02285-7 Gesamtumfang ca. 2.700 Seiten. Subpreis ca. EUR 310,– Normalpreis ca. EUR 390,– Der Subpreis gilt für Abonnenten bis zur Fertigstellung des Grundwerks (für alle Grundlieferungen). AnwBl 2004/4 259 Literaturbericht Zeitschriftenübersicht Anwaltsblatt – Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins e. V. 2, 65. Rabe, Hans-Jürgen: Vom regu- stimmten Dienstleister. Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts im letzten Vierteljahrhundert von Geheimhaltungspflichten durch Banken Völkl, Clemens: Zur Ad-hoc- Relevanz von Corporate-GovernanceInformationen 2, 77. Eccher, Bernhard: Die Haft- rücklassgarantie im Lichte des neuen Gewährleistungsrechts 111. haftung wegen fehlender Zurechenbarkeit der Auskunft eines Dritten im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Eine Besprechung der E 4 Ob 6/02 i 127. 10. HGB rechtliche Neuerungen des UGB Reich-Rohrwig, Johannes: Das Büchl, Barbara und Heinz fondsgesetz im Überblick 114. UGB Reidlinger, Axel und Andreas Zellhofer: Die private Durchsetzung 31. Schmidt, Karsten: Der Entwurf von Kartellrecht im Wege von § 1 eines Unternehmensgesetzbuchs UWG – Königsweg oder Irrweg? eine rechtspolitische Analyse Schrank, Franz: Verbleib in beitsverhältnis/neuem Arbeitgeber? 1, 4. ordnung 2001 Kirchmayer, sable Gegenforderung (vgl MietSlg 39.552) – anspruchsvernichtende Einwendungen 7. Loimer, Bernhard: Die aktive und passive Klagslegitimation der im Wandel der Rechtsprechung 11. Prader, Christian: Zu den Aus- wirkungen des WEG 2002 auf den Umfang der den Verwalter treffenden 2, 33. 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Krejci, Heinz: Gesellschafts- neue Eigenkapitalersatzgesetz (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft Popp, Friedrich: Vertrauens- Dehn, Wilma: Vom Kaufmann triebsbindungen. Der neue § 454 der Abfertigung „Alt“ bei neuem Ar- Schobel, Thomas: Verletzung 5. zum Unternehmer 122. Bank-Archiv 17. Petsche, Alexander: Investiti- onsersatzanspruch in vertikalen Ver- 106. lierten Prozessagenten zum selbstbe- 1, 8. 95. lung aus materiellrechtlicher Sicht – Juristische Blätter 1, 2. Bydlinski, Sonja: Das Projekt 1. Teil (Schluss 4, 121) 93. Marth: Energiewirtschaft – Umsetzung eines des Unbundling nach den Beschleuni- Darstellung der Weichenstellungen im von Raucherschäden nach österrei- gungsRL Ministerialentwurf chischem Recht Unternehmensgesetzbuchs – Leitner, Max: Zum Ersatz AnwBl 2004/4 Literaturbericht 4, 130. Handig, Christian: Europäi- 2, 53. 51. Nocker, Michael: Der Aus- Wittwer, Alexander: Zum sches Vertragsrecht. 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Zur Untersagung der Ver- 24. wendung Tomandl, Theodor: Der VfGH der Kurzbezeichnung „GRÜNO“ durch das LG Wiener zur Pensionsreform 2000 Neustadt Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht Für Sie gelesen 6/2003, 217. Klement, ■ Anwaltsrecht Vergleich der Felix Michael: Rechtsstellung des Manz, Wien 2003. 579 Seiten, br, E 89,–. britannien, Deutschland und der Das vorliegende Werk befasst sich mit Schweiz bild nale Gerichtsstandsvereinbarungen: Claudia: Internatio- Lex fori oder lex causae Anknüpfung? Steuer & Wirtschaft International tigungen des Veräußerungsgewinnes nach § 24 EStG im Rechtsvergleich Gruber, Johannes Peter: Das dem Berufsrecht der Rechtsanwälte in ausgewählten EU-Beitrittsländern im Lichte des Gemeinschaftsrechtes. Die Gliederung ist übersichtlich: Teil 1 veröffentlicht im Auftrag des Ludwig Boltzmann-Institutes für Zeitschrift für Sport und Recht 1, 7. Gesetzgebungspraxis und Rechtsanwen- Majcen, Rolf: Nominierungs- dung eine ausführliche, von Dieter Kolono- anspruch zur Teilnahme an der Euro- vits verfasste Übersicht über den Stand des pameisterschaft? Gemeinschaftsrechtes, das die Berufsaus- Wirtschaftsrechtliche Blätter neue Kartellverfahren der Europäi- EU-Beitrittsländern. chen Regelungen in Österreich, Groß- Parenti, Novak, Sybille: Steuerbegüns- in Von Dieter Kolonovits (Hrsg). Verlag Bieters nach den übernahmerechtli- 221. 1, 1. Jaeger, rungsverbot und rückwirkende Beihil- Altverträge mit komplexem Leistungs- 2, 77. Reinhard: Art 14 b B-VG Ehrlich, Daniela: Fragen bei der Gründung von Immobilien-Invest101. 143/03 y, ZVR 2004/18 Stabentheiner, Johannes: Das übung der Rechtsanwälte in der Union re- Zeitschrift für Verkehrsrecht 2, 40. gelt. Vonkilch, Andreas: Haftpflicht Teil 1 enthält im II Kapitel eine übersicht- schen Union für Kfz-Schäden von Dienstnehmern, liche Darstellung des primären und sekun- 12. Stagl, Jakob Fortunat: Zur lau- Arbeitgeberprivileg und Haftpflicht- dären Gemeinschaftsrechtes. Sämtliche be- terkeitsrechtlichen Zulässigkeit umge- versicherung nach der 48. ASVG-No- rufsrelevante Entscheidungen des EuGH kehrter Versteigerungen velle wurden dabei berücksichtigt, einschließ- AnwBl 2004/4 261 Literaturbericht lich der Entscheidung Wouters, Arduino haben eine lange europarechtliche Ver- ner begünstigenden Fehlanwendung von und Kommission/Italien vom 13. 2. 2003. gangenheit und sind daher besonders Recht durch nationale Behörden in die Bei- Die Kapitel III bis VIII setzen sich intensiv berufene Kommentatoren des gemein- hilfenkontrollpraxis der Kommission. Diese mit den Länderberichten Kroatiens, Polens, schaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts. Auf Problematik beschäftigte – so erfahren der Slowakei, Sloweniens, der Tsche- einschlägige beihilfenrechtliche Untersu- wir – die nationalen Gerichte in England chischen Anwaltschaft und Ungarns ausei- chungen Quigleys hat GA Darmon etwa schon in den 80er Jahren! Sieht man diese nander. Dabei wird Land für Land ein de- schon 1992 in der Grundsatzentschei- Form staatlicher Vorteilszuwendung trotz taillierter Überblick über den Regelungs- dung Sloman Neptun, C-72/91, zur der stand jeweils zur Dienstleistungsfreiheit Grenze staatlicher Zurechenbarkeit von Überforderung der Kommission (deswe- und zur Niederlassungsfreiheit geboten unternehmerischen Vorteilen aus Verwal- gen skeptisch Schön, CMLR 1999, 921) und an den Anforderungen des Gemein- tungsvorschriften zurückgegriffen. als von Art 87 f EG erfasst, so sollte man schaftsrechtes gemessen. Das von den beiden Autoren jetzt veröf- nach Quigley/Collins in der Abgrenzung Kapitel IX fasst übersichtlich die Berichte fentlichte Buch deckt nicht nur das gesamte zwischen erlaubter bloßer Rechtsausle- der genannten Länder zusammen. Beihilfenrecht des EG-Vertrages ab, son- gung und Beihilfeneinräumung keine bei- Teil 2 gibt die Länderberichte wieder, die dern fasst auch die in diesem Bereich hilfenrechtliche Unterscheidung zwischen zu dem vom Herausgeber Kolonovits ver- ebenso wichtige Genehmigungspolitik der nachlässiger, versehentlicher und vorsätzli- fassten Fragebogen erstattet wurden. Den Kommission zusammen. Dazu gibt es zu- cher, zahlreichen Verfassern der Länderbeiträge nächst – mit reichlichen Nachweisen aus Rechtsvorschriften machen, denn „draw- aus den Beitrittsländern gebührt Dank für der Rsp des EuGH – einen Überblick über ing a distinction between inadvertent and die übersichtliche Darlegung der nationa- die einzelnen Tatbestände des Art 87 deliberate misapplication does not . . . fit len Rechtslage. Besonders interessant war Abs 1 EG und widmet sich hierauf den Le- easily within the structures established un- für mich der Länderbeitrag Ungarns, der gal- und Ermessensausnahmen des Art 87 der Article 88 EC“ (16 f). Besonders arg- auch informative Statistiken enthält. Abs 2 und 3 EG – mit ausführlicher Be- wöhnisch betrachten die Autoren jedoch Anhang 2 zum Teil 2 gibt die Gesetzes- leuchtung der verschiedenen von der Kom- die Abgrenzung des englischen Court of texte der Beitrittsländer in inoffizieller eng- mission im Rahmen ihres Genehmigungs- Appeal (siehe CMLR 1987, 72), das auch lischer Übersetzung wieder. ermessens gebildeten Kategorisierungen. in der Häufung von Fehlanwendung einen Etwas störend ist vielleicht, dass das In- Die Erörterungen hiezu sind umfassend Indikator für die Beihilfenrelevanz erken- haltsverzeichnis des Teiles 1 und 2 nicht und reichen von den Investitionsbeihilfen nen wollte, was die Folge hätte, dass die- übersichtlich am Anfang des Werks wie- über die einzelnen horizontalen Beihilfen selbe Fehlanwendung – je nachdem, ob dergegeben ist und ein Stichwortverzeich- bis zu den sektoralen Beihilfen wie bei- einmalig oder gehäuft – gemeinschafts- nis fehlt. spielsweise für Verkehr, Energie oder widrig wäre oder nicht. Für Österreich ist Jedem, der sich mit der grenzüberschrei- Kohle. Im letzten Drittel widmen sich die diese Diskussion ein möglicher Blick in die tenden Dienstleistungserbringung in der Autoren dem durch die VO 659/99 auf Zukunft. Das Buch kann jedem Berater und Europäischen Union – heute und erweitert neue dogmatische Füße gestellten Verfah- Verwaltungsjuristen nur empfohlen wer- ab Mai 2004 – befasst, wird dieses Werk rensrecht und beschreiben die unterschied- den, Bestellungen sind über http://www. wertvolle Hinweise geben. lichen Rollen von Kommission, nationalen hartpub.co.uk per Internet möglich. Rupert Wolff ■ EC State Aid: Law and Policy. Von Conor Quigley / Anthony Collins. Hart Publishing Oxford 2003 (ISBN 1-84113162-8). 408 Seiten, geb, £ 53,–. Gefahr bewusster Gerichten und EuGH in der Beihilfenkontrolle von neuen Beihilfen einerseits und alten Beihilfen andererseits. Mit ihrem Werk liefern Quigley/Collins allerdings nicht nur das „Pflichtprogramm“ an Information über das EG-Beihilfenrecht, einer ressourcenmäßigen Fehlanwendung von Franz Philipp Sutter ■ Verwaltungsverfahrensrecht. Von Johannes Hengstschläger. WUV – Universitätsverlag, Wien 2002, 413 Seiten, br, E 33,–. Englische Literatur wird hier zu Lande sondern sprechen auch zahlreiche – aus Mit in der juristischen Diskussion sträflich österreichischer Sicht – „innovative Prob- von Hengstschläger wird ein systemati- vernachlässigt. An dem nunmehr von lemfelder“ an, die auch teilweise noch gar scher Grundriss des Verwaltungsverfah- Quigley/Collins vorgelegten Buch zum nicht ihren Weg bis zum EuGH gefunden rens vorgelegt, der sich am Aufbau des Beihilfenverbot des Art 87 EG zeigt sich haben. Als Beispiel sei das Verhältnis der AVG einsichtig und aufschlussreich orien- jedoch eindrucksvoll, welche Einsichten individuell-konkreten Vollziehung zum Bei- tiert. Vor Eingehen auf das AVG selbst der österreichischen Auseinandersetzung hilfenverbot genannt. Die Autoren stellen werden die maßgeblichen Verfassungsthe- dadurch entgehen können. Beide Autoren hier die Frage nach der Einbeziehung ei- men besprochen. Dazu könnte als Über- 262 dem „Verwaltungsverfahrensrecht“ AnwBl 2004/4 Literaturbericht schrift „Aller Anfang ist schwer“ stehen. von Verwaltungsverfahrensgesetzen. Die- ren und für die Verfahren der Finanzver- Dies meinten auch schon die Griechen und ser Klärung bedarf es für den Anfang, dies waltung (Bundsabgabenordnung, Finanz- setzten prägnant fort „Der Anfang ist (aber ist aber auch der halbe Weg, um die Prob- strafgesetz und Abgabenexekutionsord- schon) die Hälfte des Weges“. leme der Sache Verwaltungsverfahren zu nung für den Bund und weitere für Beim „Verwaltungsverfahrensrecht“ von bewältigen. Gemeindeabgaben) erlassen wurden. Hengstschläger kann dies nachempfunden Als von Damit hat der Autor die „Hälfte des We- werden. Vor den erläuterten Ausführungen Hengstschläger die Bereiche aufgezählt, ges“ in den ersten 30 Seiten seines Wer- zum AVG werden nämlich die verfas- die als Regelungen der sachlichen, funktio- kes an die Spitze vor die Kommentierun- sungsgesetzlichen Grundlagen des Ver- nellen und örtlichen Zuständigkeiten dem gen des AVG gestellt, und die Hälfte des waltungsverfahrens dargestellt. Die, am Materiengesetzgeber, Kompetenz- Systems, gesehen aus dem Gewicht der Anfang, des sich bescheiden als Lehrbuch grundsätzen systemimmanent Kompliziertheit der auftretenden Fragen, bezeichnenden Werkes, im „Verwaltungs- überlassen bleiben. ZB, wenn gem § 27 präzise und konzentriert dargestellt. Damit verfahrensrecht“ verfas- Abs 3 VStG die verfolgenden Sicherheits- kann er sich auf den weiteren über sungsrechtlichen Ausführungen verlangen behörden vom Materiengesetzgeber mit 300 Seiten den Erläuterungen des AVG in nach einer intensiven Befassung mit den einer Novelle ermächtigt wurden dem Tä- übersichtlicher Form und Gliederung zu- Begriffen der so genannten Annex- oder ter auch über die Grenze ihres Amtsspren- wenden. Das Werk enthält dabei eine Adhäsionsmaterien, da diese zu den mit gels hinaus zu folgen und nicht (mehr) ver- dem Praktiker unverzichtbare breite Dar- dem jeweiligen Materiegesetzen anzu- pflichtet sind, die Amtshilfe der Kollegen stellung aller auftretenden Verfahrensfra- wendenden Verwaltungsverfahren im ei- des angrenzenden Verwaltungsbezirkes gen, die durch die Judikatur belegt werden nem Verhältnis der Bedingtheit stehen. Ei- anzufordern, wird plastisch demonstriert, und weiters, wo erforderlich, Hinweise auf ner ähnlich intensiven Befassung erfordert dass konkrete Lebensbereiche, wie der Au- das Gemeinschaftsrecht. die so genannte Bedarfskompetenz gem tor treffend im Vorwort ausführt, betroffen Zusätzlich bieten kommentierte Schriftsatz- Art 11 Abs 2 B-VG und die Anwendung werden und dadurch die öffentliche Ver- muster eine wertvolle Hilfe für Angehörige seines letzten Halbsatzes für abweichende waltung für die Einstellung des Bürgers des Anwaltsstandes, wobei durch ein um- Regelungen durch den Bundes- und Lan- Sinn und Gewicht besitzt. fangreiches Stichwortverzeichnis zusätz- desgesetzgeber, wenn solche zur Rege- Eine wichtige weitere Sonderkompetenz lich ein rascher Zugriff auf Problemlösun- lung des Gegenstandes erforderlich sind. wird vom Autor mit dem Verfahren für den gen ermöglicht wird. Subsidiärregelungen, von denen ebenfalls unabhängigen Umweltsenat hervorgeho- Gebrauch gemacht wird, stehen zwischen ben. Gleiches gilt für Bürgerbeteiligungs- Das Werk ist für Studium und Praxis eine einer verfassungsrechtlichen allfälligen Be- verfahren, wie für das Verfahren vor den denklichkeit, weil es dabei nicht um die unabhängigen Verwaltungssenaten. Verwirklichung des Gebotes der Verein- Das Verfassungsrecht prägt auch die maß- heitlichung des Verfahrensrechts geht und geblichen Grundrechte, die für das Ver- einer Rechtferti- waltungsverfahren besonderes Gewicht gung der Erlassung aus der Versteine- besitzen, wie das Recht auf ein Verfahren rungssicht. vor dem gesetzlichen Richter und das Der Gesetzgeber hat mit diesen Differen- Recht auf ein fair trial. zierungen nicht nur ein System geschaffen, Das lässt den Autor auf die Entwicklung sondern auch systematisch unter Beweis des Verwaltungsverfahrensrechtes einge- gestellt, dass „aller Anfang“ einer Befas- hen und darlegen, welches Gewicht der sung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht Judikatur Verwaltungsgerichtshofes Nunmehr ist die zweite Auflage des Ar- „schwer ist“. schon ab 1875 zukam, als dieses Höchst- beitshandbuches für die Hauptversamm- Hat sich der interessierte Leser, als Studie- gericht, das fehlende Verwaltungsverfah- lung erschienen. Die Herausgeber, die render, Praktiker oder Wissenschaftler rensgesetz ersetzend, mit seiner Judikatur Kollegen Semler und Volhard unter Mitwir- sein Konzept aus Literatur und Judikatur zu das Verfahren prägte und für die 1925 er- kung von einer weiteren großen Anzahl er- den Problemen gebildet und kehrt er zu lassenen fahrener Praktiker brachten nunmehr in Hengstschläger zurück, dann findet er vorzeichnete. 2. Auflage dieses Arbeitshandbuch he- eine präzise auf das Wesen konzentrierte Der Autor streicht schließlich heraus, dass raus. Darstellung des Österreichischen Systems Sonderregelungen – also spezifische Be- Die Vorbereitung sowie die Durchführung der Verfassungsideen für die Erlassung stimmungen – für das Dienstrechtsverfah- einer Hauptversammlung erfordert nicht vorangestellten verfassungsrechtlichen AnwBl 2004/4 Sonderkompetenzen des den folgend, werden Verwaltungsverfahrensgesetze Fundgrube und ein Leitfaden durch das Allgemeine Verwaltungsverfahren in allen seinen Details und wärmstens zu empfehlen. Rudolf Machacek ■ Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung. Von Johannes Semler / Rüdiger Volhard. Verlag C. H. Beck/ Verlag Vahlen, München 2003, 2. Auflage, XLVII, 1110 Seiten, Ln, E 107,80 263 Literaturbericht nur hervorragende juristische Kenntnisse licht. Bei jeder Bestimmung ist auch das gen Anwälten möglicherweise haftungs- des AktG sondern auch in diesem Zusam- Schrifttum zu diesem Thema angeführt. begründende menhang auch ein erhebliches Fingerspit- Der Anhang enthält die einschlägigen EG- von Fallfristen, Vernichtung von Witwen- zengefühl. Die Teilnahme als Aktionärsver- Richtlinien mit Hinweisen auf die Umset- pensionsanwartschaften etc) zu vermei- treter, insbesondere als Kleinaktionärsver- zungsbestimmungen. den. treter ist bedauerlicherweise oft nicht von Auch für das nun erschienene Werk gilt, Dem Autor ist es gelungen, in seinem Erfolg gekrönt; Anträge und Vorbringen Fehler (zB Versäumung was ich bereits zur Voraufl geschrieben Scheidungsratgeber verlaufen sich oft in den Feinheiten des habe: Der Kommentar ist – wie bei der seit Scheidungsarten, die Grundlagen einer Rechts der Hauptversammlung. langem anerkannten Fachkompetenz der optimalen Scheidungsvorbereitung, den Obzwar das deutsche Aktienrecht in den Autoren nicht anders zu erwarten – vor- Ablauf des Scheidungsverfahrens, die ver- letzten Jahren durch eine erhebliche An- bildlich in Aufbau, Gliederung und Spra- schiedenen Bestandteile eines Scheidungs- zahl von Reformen sich vom österrei- che. vergleiches sowie die rechtlichen Grund- chischen immer mehr entfernte, so kann Lothar Wiltschek doch noch immer davon gesprochen werden, dass die beiden Wurzeln sichtbar bleiben. Dadurch ist dieses Arbeitshandbuch auch für den österreichischen Praktiker zu einem Werk von erheblichem Wert geworden. ■ Ratgeber Scheidung. Alles, was Sie wissen und beachten müssen. Von Alfred Kriegler. Verlag Ueberreuter, Frankfurt/ Wien 2003. 224 Seiten, geb, E 24,90. übersichtlich die lagen des Ehegattenunterhalts, der Vermögensaufteilung und des Kindschaftsrechts darzustellen. Daneben richtet der Autor seinen Blick auch auf „Ehepakte“ und „Stiftungen“, wobei er festhält, dass viele von Klienten gewünschte Vereinbarungen in Ehepakten nicht verlässlich getroffen wer- Die Ehe ist laut Definition des ABGB ein den können (vor allem eine vielfach ge- Vertrag, in welchem zwei Personen ver- wünschte Vorwegvereinbarung über den schiedenen gesetzmäßig den geänderten Bestimmungen des nachehelichen Unterhaltsanspruch) und ihren Willen erklären, in unzertrennlicher ABGB und den EG-Richtlinien. Kurz- dass mangels richtungsweisender Entschei- Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, kommentar. Kosesnik- dungen des Obersten Gerichtshofes im sie zu erziehen und sich gegenseitigen Wehrle / Hans Peter Lehofer / Gott- Zusammenhang mit Familienrecht und Stif- Beistand zu leisten. Wenn die gegensei- fried Mayer / Stefan Langer. 2., neu tungsrecht auch die Gründung von Stiftun- tige Liebe der Ehegatten schwindet und bearbeitete und erweiterte Aufl. Verlag gen – vor allem ohne vorherige gründliche das bei der Eheschließung erhoffte Glück Manz, Wien 2004. XVI, 660 Seiten, anwaltliche Beratung – keine hinreichende sich nicht einstellt, wird vielen erst deutlich, geb, E 108,–. Gewähr bietet, vorhandene Vermögens- dass auch eine unüberlegte Eheschließung werte der Aufteilung zu entziehen. Seit dem Erscheinen der 1. Aufl dieses erhebliche rechtliche Folgen hat und auf- In einem eigenen Kapital werden einstwei- Kurzkommentars im Jahr 1997 wurde das grund des vertraglichen Charakters der lige Verfügungen, strafrechtliche Fragen KSchG mehrfach – insb durch das Fernab- Ehe, wie bei jedem Vertrag, eine Auflö- und internationale Aspekte im Zusammen- satzG, das Gewährleistungsrechts-Ände- sung nur einvernehmlich oder aber aus hang mit dem Familien- und Eherecht rungsG und das Zivilrechts-ÄnderungsG wichtigen Gründen möglich ist. sowie das besonders schmerzhafte Thema 2004 – novelliert. Die Neuaufl wurde da- Trotz der vielfältigen Medienberichterstat- der „Kindesentführung“ erläutert. her schon seit langem sehnlichst erwartet, tung über „Traumhochzeiten“ und auf Nach Ausführungen zum Thema „Schei- und sie enttäuscht die Erwartungen nicht: solche oft folgende „Rosenkriege“ ist der dung und Erbrecht“ wird der Scheidungs- Sie ist (mit 660 gegenüber 476 Seiten der allgemeine Wissensstand über die weit ratgeber durch Hinweise für eine außerge- Voraufl) erheblich umfangreicher gewor- reichenden Folgen einer Ehescheidung richtliche Konfliktlösung durch Mediation den, obwohl die Autoren ihren knappen, vielfach gering. abgerundet. Der Autor, der Vorteile und präzisen Stil beibehalten haben. Der vorliegende Scheidungsratgeber, wel- Risken der Mediation als ausgebildeter Der Kurzkommentar enthält das KSchG idF cher durch seinen lösungsorientierten Auf- Mediator aus eigener Erfahrung darstellen des ZivRÄG 2004 sowie die durch das bau gekennzeichnet ist, eignet sich daher kann, bietet in diesem Zusammenhang ei- KSchG geänderten Bestimmungen des hervorragend nicht nur, um den vor einer nen Überblick über Wesen, Ablauf und ABGB jeweils mit ausführlicher Kommen- Scheidungsauseinandersetzung stehenden Kosten der Mediation sowie die Vorausset- tierung unter Wiedergabe der gesamten, Ehegatten Kenntnisse über alle mit dem zungen für deren erfolgreichen Verlauf. auch unveröffentlichten Literatur, wobei Scheidungsrecht im Zusammenhang ste- Nachdem die Mediation in diesem Jahr die dem Kommentar jeweils vorangestellte henden Rechtsgebiete zu vermitteln, son- durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz Übersicht eine rasche Orientierung ermög- dern hilft auch in Scheidungssachen täti- auf eine rechtliche Grundlage gestellt Wolf-Georg Schärf ■ Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit 264 Von Heinz Geschlechtes AnwBl 2004/4 Literaturbericht wurde, ist zu erwarten, dass dieses Instru- Auch für den mit den Bestimmungen des wissenschaftlicher Verlag, Wien-Graz ment der Konfliktbewältigung nunmehr Familienrechtes vertrauten Anwalt bietet 2002. 574 Seiten, geb, E 68,00. auch in Österreich mehr Anerkennung bei der Scheidungsratgeber – durch eine den Betroffenen findet. „Checkliste“ für die Aufnahme der Erstin- Durch eine Darstellung des Lebens nach der Scheidung und sehr persönliche Ratschläge des glücklich verheirateten Autors zur Vermeidung des Scheiterns von Ehen wird der Scheidungsratgeber abgeschlossen. formation mit Scheidungsklienten (die allenfalls um Fragen nach erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie bestehenden und möglichen Pensionsansprüchen erweitert werden könnte) und Beispiele für Honorarvereinbarungen – wertvolle Hinweise zur Scheidungsvorbereitung und für die not- Der Autor macht den durch seinen Schei- wendige Beweissicherung. Dem praxisori- dungsratgeber informierten Ehegatten je- entierten und durch viele lebensnahe Bei- doch deutlich, dass neben der nötigen spiele aufgelockerten Scheidungsratgeber Kenntnis der einschlägigen Gesetzesbe- ist eine breite Annahme zu wünschen. stimmungen bei der Planung einer Ehe- Norbert Marschall scheidung auch eine strategische, offen- Nach dem Vorwort haben sich die Herausgeber dieser Festschrift als Vertreter der Wissenschaft, Strafgesetzgebung, Strafjustiz und des Rechtsschutzes zusammengefunden, um Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek zu seinem 65. Geburtstag zu gratulieren und ihm aus diesem Anlass und zugleich zum Ende seiner Dienstzeit als Präsident des Jugendgerichtshofes Wien eine Sammlung von Aufsätzen von 35 Autoren, davon 16 aus Deutschland, Japan, der Schweiz, Slowenien, Spanien und Tschechien überreichen zu können. Die Festschrift beginnt mit einer Laudatio sive und handlungsorientierte Vorgangs- ■ Festschrift für Udo Jesionek zum über die Persönlichkeit, das Wirken und weise notwendig ist, für deren Gestaltung 65. Geburtstag. Herausgegeben von die Werke Udo Jesioneks von Reinhard die Beiziehung eines mit der gerichtlichen Reinhard Moos zusammen mit Rudolf Moos und bringt in der Folge einen ein- Praxis vertrauten Anwaltes in der Regel Machacek / Roland Miklau / Otto F. drucksvollen Streifzug durch das Jugend- unumgänglich ist. Müller / Hans Valentin Schroll. Neuer strafrecht, die Jugendkriminalität und die Böhm/Eckharter/Hauswirth/Heindl/ Rollwagen Nutzfläche im Wohnrecht Die Nutzfläche ist bereits seit dem In-Kraft-Treten des MRG Aufteilungskriterium für diverse Kosten und stellt einen Schwellenwert mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen – zB im Bereich des Mietzinses – dar. Ihre richtige und nachvollziehbare Ermittlung ist daher für alle mit dem Bauen und Wohnen befassten Berufsgruppen von großer Bedeutung. Dieses bewährte Buch bietet mit vielen Abbildungen und Beispielen Hilfestellung bei der Berechnung der Nutzfläche nach Plan- und Naturmaßen und soll so zur Vereinheitlichung der Ermittlung in der Praxis beitragen. Neu: Nutzwert nach WEG 2002 mit Mustergutachten und Empfehlungen für Zu- und Abschläge. Die Autoren SR Dipl.-Ing. Werner Markus Böhm, Baurat h. c. Dipl.-Ing. Manfred Eckharter, Dipl.-Ing. Dr. Ernst Karl Hauswirth, SR Dr. Peter Heindl, Prof. Baurat h. c. Dipl.-Ing. Friedrich Rollwagen. 2004. XII, 132 Seiten. Br. EUR 26,80 ISBN 3-214-12062-X Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w AnwBl 2004/4 www.manz.at 265 Literaturbericht Jugendkriminalpolitik sowie sodann allge- die Entwicklung der bedingten Verurtei- Frage befasst sich der in zweiter Auflage mein über bestimmte Kapitel von Straf- lung, der bedingten Strafnachsicht und der erschienene Wegweiser, der es nicht für recht, Strafprozessrecht, Sanktionenrecht, bedingten Entlassung, das Institut der Be- sich in Anspruch nimmt, die Rechtslage Strafvollzug, Nebenstrafrecht, Kriminolo- währungshilfe und schließlich die Diver- umfassend darzustellen, sondern Ideen- gie und Kriminalpolitik. Es endet mit einem sion). sammlung sein will – und ist. Das Werk von Redakteur Roland Escher der „Salz- Die Festschrift ist eine Fundgrube der Ge- enthält übersichtliche und kurz gefasste, burger Nachrichten“ mit Udo Jesionek ge- schichte, der Entwicklung und der Errun- präzise aufbereitete Informationen zu den führten Gespräch sowie einer Liste der be- genschaften des Jugendstrafrechtes und Themen achtlichen insgesamt 153 von Reinhard damit verknüpft eine Würdigung der mit rung, Moos aus rund 250 Titel ausgewählten diesem Rechtsbereich so eng verbundenen schaft, Schulrecht, Pflegegeld, Sozialhilfe Publikationen des Jubilars. und immer wieder Impulse setzenden Rich- und Steuern. Zahlreiche, vor allem auch Beeindruckend ist der Beitrag von Roland terpersönlichkeit von Udo Jesionek. praktische Hinweise (Erläuterungen zu Miklau, Sekt.-Chef im BMJ und Leiter der Strafsektion, über „Junge Menschen und das Strafrecht – Perspektiven eines Heranwachsendenstrafrechtes in Österreich“, in dem besonders auf die Jugendgerichtsgesetznovelle 2001 und die „jungen Erwach- Michael Kropiunig ■ Rechte für Menschen mit Behinderung. Arbeitsrecht, Krankenversiche- Hauskrankenpflege, Sachwalter- Verfahrenshilfe, verschiedensten Förderungen und Zuschüssen bis hin zu Parkberechtigungsausweis, Kirchenbeitragsermäßi- Von Wolfgang Höfle / Michael Leitner / gung und Gratisvignette) ergänzen das Lukas Stärker. Verlag Linde, Wien Buch. Alles in allem: Eine Fülle an praxis- 2003. 308 Seiten, kart, E 36,–. naher Information in angenehm lesbarer senen“ eingegangen und insbesondere Welche rechtlichen Möglichkeiten haben das Problem der völligen oder selektiven Menschen mit Behinderung? Mit dieser Form. Andrea Futterknecht Einbeziehung dieser Jugendlichen in das Jugendstrafrecht oder in ein eigenständiges Heranwachsendenstrafrecht erörtert Indexzahlen 2003/2004: Dez. wird. Mit dem Mut zur kriminalpolitischen Jän. Feb. Innovation plädiert der Autor für ein eigenständiges Heranwachsendenstrafrecht der Berechnet von Statistik Austria Jugendlichen von 18 bis 21 Jahren, welches die Möglichkeit bieten würde, jungen Index der Verbraucherpreise 2000 ( 2000 = 100) 106,5 106,6*) 107,0*) Menschen einerseits klare Grenzen aufzu- Großhandelsindex ( 2000 = 100) 103,6 104,6*) 105,0*) zeigen und andererseits flexibel und einzelfallbezogen zu reagieren. Verkettete Vergleichsziffern Bemerkenswert sind auch die Beiträge über das Jugendstrafrecht in Deutschland, Index der Verbraucherpreise 96 ( 1996 = 100) 112,0 112,1 112,6*) Index der Verbraucherpreise 86 ( 1986 = 100) 146,5 146,7 147,2*) von Horst Viehmann, Köln über „Das deut- Index der Verbraucherpreise 76 ( 1976 = 100) 227,8 228,0 228,9*) sche Jugendstrafrecht im Zuge populisti- Index der Verbraucherpreise 66 ( 1966 = 100) 399,8 400,2 401,7*) scher Politik“, in denen er insbesondere Verbraucherpreisindex I ( 1958 = 100) 509,4 509,9 511,8*) Verbraucherpreisindex II ( 1958 = 100) 511,0 511,5 513,4*) in der Schweiz, in Slowenien und in Japan und hier insbesondere die Ausführungen die Überdramatisierung der Jugendkriminalität in den Medien und den damit aus- Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) 4475,8 4480,0 4496,8*) kerkreislauf anprangert. Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) 3857,4 3861,1 3875,5*) Wie ein roter Faden zieht sich durch viele Großhandelsindex ( 1996 = 100) 106,7 107,7 108,2*) Beiträge aber die Erkenntnis, dass das Ju- Großhandelsindex ( 1986 = 100) 111,3 112,3 112,8*) Großhandelsindex ( 1976 = 100) 148,1 149,6 150,2*) Großhandelsindex ( 1964 = 100) 246,7 249,1 250,0*) gelösten politisch-publizistischen Verstär- gendstrafrecht seit jeher eine Pionierfunktion im Strafrecht eingenommen hat und hier neue Entwicklungen ausprobiert werden konnten, die später in das allgemeine Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt 2406,5 2429,8 2439,0*) Strafrecht übernommen wurden (wie zB *) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe, 266 AnwBl 2004/4 AnwBl 2004/4 Monat index preise index preise index Index der preise Verbraucher- Großindex handels- Index der preise Verbraucherindex 105,9 106,5 106,3 106,1 106,3 106,1 105,8 105,9 105,7 105,7 105,8 105,5 105,4 110,1 110,8 111,1 111,3 110,4 146,3 146,0 146,3 146,5 145,8 105,6 106,3 106,5 106,7 105,9 111,8 111,8 112,0 111,4 103,4 103,6 102,8 109,7 146,0 105,2 111,6 102,1 111,6 109,7 145,6 105,2 111,3 102,1 102,5 110,3 145,7 105,8 111,4 102,7 103,2 110,0 109,9 145,4 145,4 105,5 105,4 111,2 111,2 111,2 145,6 106,6 111,3 103,5 102,4 110,7 145,2 106,2 111,0 103,1 102,3 109,9 145,0 105,4 110,9 102,3 226,6 227,8 227,4 226,9 227,4 226,9 226,3 226,5 226,1 226,1 226,3 225,7 225,5 397,7 399,8 399,1 398,3 399,1 398,3 397,2 397,5 396,8 396,8 397,2 396,0 395,7 508,4 509,4 506,6 246,2 246,7 244,7 508,4 507,5 243,1 507,5 506,0 243,1 244,1 506,5 244,5 245,7 505,6 505,6 506,0 246,4 243,8 504,6 245,5 243,6 504,1 243,6 508,2 511,0 510,0 509,1 510,0 509,1 507,6 508,1 507,1 507,1 507,6 506,2 505,7 ( 1958 = 100) (II) 2401,9 2406,5 2387,2 4467,4 4475,8 4451,6 2381,0 2371,7 4459,0 2397,2 2371,7 4446,4 4467,4 2385,6 4450,6 4459,0 2378,6 2376,3 4442,1 2404,2 4446,4 4442,1 2394,9 4433,7 3836,6 3857,4 3850,2 3842,9 3850,2 3842,9 3832,1 3835,7 3828,5 3828,5 3832,1 3821,2 3817,6 (März 1938 = 100) 2376,3 4429,5 (April 1945 = 100) Klein- handelspreise Groß- kosten Lebenshaltungs Verlag Österreich 147,0 148,1 147,9 147,6 146,6 146,0 146,0 146,9 146,3 146,4 148,0 147,4 146,3 (I) Index der Verbraucherpreise Großhandels- ( 2000 = 100) ( 2000 = 100) ( 1996 = 100) ( 1996 = 100) ( 1986 = 100) ( 1986 = 100) ( 1976 = 100) ( 1976 = 100) ( 1966 = 100) ( 1964 = 100) preise Großhandels- Index der Verbraucher- Groß- handels- Index der Verbraucher- Groß- handels- Zahlenangaben ohne Gewähr, entnommen von www.statistik.at 2003 Dezember November Oktober September August Juli Juni Mai April März Februar Jänner Index der Verbraucher- Indexzahlen 2003 = Jahresübersicht Verkettete Indizes Literaturbericht Gürtler/Lebersorger Niederösterreichisches Jagdrecht, 6. Auflage Das niederösterreichische Jagdrecht wurde 2002 durch eine umfassende Novelle in wesentlichen Bereichen neu geregelt. Der im Verlag Österreich bereits in der 6. Auflage erscheinende Kommentar mit allen wesentlichen Verordnungen und Nebengesetzen wurde von einem neuen Herausgeberteam bearbeitet. Die möglichst weite Verbreitung dieses Werkes soll dazu beitragen, weniger Energie mit juristischen Problemen zu verbrauchen, um dadurch mehr Zeit für unser heimisches Wild und dessen Lebensraum in Niederösterreich erübrigen zu können. 3-7046-3942-7, 968 Seiten, geb., € 84,– Gürtler/Döltl Niederösterreichisches Fischereirecht, 2. Auflage Das niederösterreichische Fischereigesetz wurde 2001 den aktuellen Anforderungen an eine moderne Regelung im Interesse der Natur und der Fischerei angepasst. Der im Verlag Österreich bereits in zweiter Auflage erscheinende Kommentar des schon mit der Vorauflage befassten Herausgeberteams soll Gelegenheit bieten, Behörden und allen an der Fischerei interessierten Personen raschest Aufschluss über Bestimmungen des Fischereigesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und wesentlicher Nebengesetze zu geben. 3-7046-3947-8, 388 Seiten, geb., € 54,– Jäger Forstrecht, 3. Auflage Diese Ausgabe ist eine handliche Zusammenfassung aller für das Gebiet des Forstrechts maßgeblichen Rechtsvorschriften. Es handelt sich um den derzeit einzigen Rechtskommentar auf dem Markt, der das Forstgesetz in der Fassung der „großen“ Forstgesetz-Novelle 2002 behandelt. 3-7046-3933-8, 772 Seiten, geb., € 69,– Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589 [email protected] www.jusline.at 267 Anzeigen Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung, auch kurzfris- Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung, insbesondere vor tig, in Zivil- und Strafsachen (BG I und BG-HS Nähe), auch Verfah- den BG Liesing und Hietzing, übernimmt – auch kurzfristig – renshilfe und Rechtsmittel. Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, RA Mag. Irene Haase, An der Au 9, 1230 Wien. Erdberger Lände 6, 1030 Wien. Telefon/Telefax (01) 888 24 71, (0676) 528 31 14, durchgehend Telefon (01) 713 78 33 und 712 32 28, auch außerhalb der erreichbar. Bürozeiten, Telefax 713 78 33-74 oder Mobiltelefon (0676) 603 25 33 und (0664) 430 33 73, e-mail: [email protected] ■ ■ Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen) in RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg (100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43, e-mail: Wien und Umgebung (in Wien auch kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag. Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl, Hofenedergasse 3/2, 1020 Wien. Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60. ■ [email protected] ■ Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen RA Dr. Michael Drexler, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, übernimmt übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer, 1010 Wien, Lugeck 7. Substitutionen in Zivil- und Strafsachen. Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05. Telefon (01) 317 42 88, Telefax 317 42 88-20. ■ ■ Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Rie- RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße 68/6, mergasse 10, 1010 Wien, Telefon und Telefax (01) 512 22 90, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369 59 34-4, übernimmt (0664) 302 53 56, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrens- Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung, hilfe in Strafsachen und Rechtsmittel. insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals. ■ ■ Substitutionen in Salzburg und Umgebung, vor Gerichten, Ämtern und Behörden, macht für Sie Dr. Christian Greinz, RA, 5020 Salzburg, Fürstenallee 50, Telefon (0662) 82 57 53, Telefax (0662) 82 57 05, Mobiltelefon (0664) 410 10 25, Privatanschluss (0662) 84 08 15, durchgehend erreichbar. ■ RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13, übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen (auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur Verfügung. Jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten, erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00, Telefax (01) 713 07 54, e-mail: [email protected] ■ RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1, übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen. Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88. ■ RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 3, RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3, übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen. Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39, e-mail: office. [email protected] übernimmt Substitutionen aller Art in der Stadt Salzburg. ■ Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6. ■ RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55, 5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen Salzburg und Umgebung. übernimmt RA Mag. Erich Hochauer, 1010 Wien, Fütterergasse 1. Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94, e-mail: Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88. [email protected] 268 AnwBl 2004/4 RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/ Vorarlberg: Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Andrea 36, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in Wien Rinderer, 6706 Bludenz-Bürs, Hauptstraße 4, Telefon (05552) und Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbei- 321 20, Telefax 32 12 05. tung von Rechtsmitteln. ■ Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66, e-mail: [email protected] ■ Italien: RA Dr. Ulrike Christine Walter, Hahngasse 25, 1090 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170 Görz, Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen und staatenüber- Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Judith Eisenberg- greifenden Substitutionen aller Art zur Verfügung. Mirecki, 1030 Wien, Reisnerstraße 25, Telefon (01) 714 82 44, Telefon (01) 319 25 25, Telefax (01) 319 65 91, Mobil (0664) Mobil I (0699) 1063 19 00, Mobil II (0699) 1162 54 64; durch- 253 45 16, e-mail: [email protected] gehend erreichbar. ■ ■ Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitu- RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse 15, tion. Rechtsanwalt aus München übernimmt sämtliche anwaltlichen übernimmt Substitutionen aller Art (auch Interventionen bei Voll- Aufgaben in Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung zügen) vor den Gerichten in Wr. Neustadt, sowie vor den Bezirks- garantiert! gerichten Baden, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz und Mürz- Rechtsanwalt István Cocron, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 Mün- zuschlag. chen, Telefon (02622) 834 94, Telefax (02622) 834 94-4. 38 83 70-10. Homepage: www.ra-cocron.de Telefon (0049-89) 38 83 70-0, Telefax (0049-89) ■ ■ RA Dr. Marcella Zauner-Grois, 1130 Wien, Am Platz 5, über- Slowenien – Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, nimmt Substitutionen – auch Verfahrenshilfe in Strafsachen – in SI 1000 Ljubljana, steht österreichischen Kollegen für Mandatsüber- Wien und Umgebung, insb BG Hietzing, Meidling, Fünfhaus, nahmen und cross-border Rechtssachen aller Art zur Verfügung. Liesing, Mödling und Purkersdorf. Telefon +386 (0) 434 76 12, Telefax +386 (0) 1 432 02 87, Telefon (01) 876 54 21, Telefax (01) 877 59 11. e-mail: [email protected] ■ ■ Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1130 Wien, Fleschgasse 34, Suche Konzipientenstelle: Mein Lebenslauf steht für kontinuierliche übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung. Weiterbildung, Leistungsbereitschaft und Lernfähigkeit. Unternehme- Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (0664) risches Denken sowie verantwortungsbewusstes Handeln bilden die 441 55 33. Grundlagen meiner Arbeitsweise. Neben juristischen Kenntnissen ■ RA Dr. Manfred Winkler, 1030 Wien, Henslerstraße 3/Ecke Gigergasse (100 Meter vom neuen Justizzentrum Wien-Mitte ent- und Fähigkeiten bringe ich einschlägige Sprach- und EDV-Kenntnisse sowie Erfahrung in Betriebswirtschaft und Buchhaltung mit. Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100697. ■ fernt), übernimmt gerne Substitutionen bei allen dort befindlichen Gerichten (Handelsgericht, BG f Handelssachen und BG Innere Stadt Wien). Telefon (01) 710 79 19, Telefax (01) 710 79 19-19. ■ Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien, Herrengasse 6 – 8/Stiege 3, Telefon (01) 535 84 11-0, Telefax (01) 535 84 11-15. ■ Rechtsanwaltskanzlei in der Obersteiermark sucht Konzipient/in mit großer LU. Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100702 ■ Universitätslektor (Europarecht/Internationales Recht), ehemaliger Rechtsanwalt, sucht nach 10-jähriger Tätigkeit in Wissenschaft und Politik Wiedereinstieg in Anwaltschaft in Wien oder Salzburg. Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100701. Substitutionen in Graz und Umgebung in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen übernimmt für Sie gerne: RA Mag. Hermann Kienast, Nachfolger für moderne, etablierte Kanzlei in Bregenz mit Wirt- Verteidiger in Strafsachen, 8010 Graz, Friedrichg. 6/IV, Telefon schaftsschwerpunkt zu guten Bedingungen gesucht. (0316) 82 62 40, Fax (0316) 82 62 50. Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100676. P.b.b. 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