Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Sahra
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Sahra
* Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig Staatssekretär Frau Sahra Wagenknecht Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin 11019 Berlin E-MAIL +49 30 18615 76 41 +49 30 18615 5105 [email protected] DATUM Berlin, ljiuli 2016 TEL FAX Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Juli 2016 Frage Nr. 114 und 115 Sehr geehrte Frau Abgeordnete, seitens der Bundesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt: Frage Nr. 7/114 Welche Teile des Handelsabkommens der EU mit Kanada (CETA) können aus Sicht der Bundesregierung als „EU-only" eingestuft werden (bitte nach Kapiteln auflisten)? Antwort: Die Bundesregierung verweist auf Antwort 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048, wonach sie das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische Kommission abschließend prüfen wird. Diese Prüfung schließt die Frage der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ein. Bekanntermaßen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jedenfalls die Bestimmungen zum Investitionsschutz von der vorläufigen Anwendung auszunehmen sind, siehe u. a. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 3 auf Bundestagsdrucksache 18/7842. Frage Nr. 7/115 Steht nach Ansicht der Bundesregierung zu erwarten und wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass das gesamte Handelsabkommen CETA im Fall der Ablehnung durch ein nationales oder regionales Parlament mit soforti- Seite 2 von 2 ger Wirkung seine Rechtskraft verliert oder besteht die Möglichkeit, dass die als „EU-only" eingestuften Teile des Abkommens ihre Gültigkeit behalten? Antwort: Ein gemischtes Abkommen kann in seiner Gesamtheit erst dann in Kraft treten, wenn in allen 28 Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Vorgaben erfolgreich Ratifikationsverfahren abgeschlossen wurden. In Deutschland ist hierfürein Vertragsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG erforderlich. Eine mögliche vorläufige Anwendung der in EU-Kompetenz liegenden Bestimmungen von CETA kann nach allgemeinem Völkerrecht (Art. 25 Abs. 2 des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) sowie nach Art. 30.7 Abs. 3 c) CETA durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner beendet werden (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 9 der Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048). Mit fre dlich1\Grüßen