Plage: Plagiat! Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck

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Plage: Plagiat! Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck
Plage: Plagiat!
Wie erkennen? Wie vermeiden?
Wie bekämpfen?
Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck
und der Ombudsstelle für Studierende,
13. Oktober 2014
Dr. Josef Leidenfrost, MA
Leiter der Ombudsstelle für Studierende im
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft, Wien
Zum Titel
• Erkennen:
Anti-Plagiats-Check-Software, „die
Öffentlichkeit“
• Vermeiden:
Aufklärung durch Lehrveranstaltungs-,
Hochschulinstitutionsleitungen, institutionelle und
nationale Regelungen
• Bekämpfen:
andere: „Plagiatsjäger“; statt „bekämpfen“
besser „entgegenwirken“
Google-Suche
a) “Plagiatsbekämpfung Hochschulen”,
b) “Plagiatsjäger”
a) About 2,470 results (0.38 seconds)
[PDF]Strategien der Plagiatsbekämpfung - Universität Hohenheim https://www.unihohenheim.de/.../strategien_plagiate.p...Cached by D Weber-Wulff - ‎Cited by 15 - ‎Related
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Drittelparität und Plagiatsbekämpfung: alter Wein, neue ... erbloggtes.Wordpress.
com/.../drittelparitat-und-plagiats...Cached
b) About 23,700 results (0.40 seconds)
Auf der Suche nach dem gefährlichsten Plagiatsjäger www.welt.de › Politik › DeutschlandCached
Oct 6, 2013 - Die Suche nach dem pseudonymen Plagiatsjäger Robert Schmidt führt in eine Welt
mit enthaupteten Reitern, renommierten Professoren und ...
Schavans Doktortitel: Plagiatsjäger Robert Schmidt im ... www.spiegel.de › ... › Job & Beruf ›
Annette SchavanSimilar Mar 19, 2014 - ... Donnerstag geht der Fall vor Gericht. Eingebrockt hat
ihr all das ein Plagiatsjäger mit dem Pseudonym "Robert Schmidt". Warum eigentlich?
Plagiat und SAN / OS
• im SoSe 2001, im ersten “Betriebssemester” der
Studierendenanwaltschaft Neu (SAN), erster
hocheskalierter Fall:
“Ich werde Sie, den Rektor und die Ministerin klagen,
wenn Sie meiner Frau nicht helfen…”
• SAN / OS 2008-2014:
14 erfasste “Fälle” / Anliegen (eines anonym; zehn von
öffentlichen
Universitäten, drei von Fachhochschulen,
eines von einer Privatuniversität, eines von einer
Pädagogischen Hochschule): zwei Definitionsanfragen, acht
konkrete Plagiatsvorwürfe
Plagiat und Hochschulen 1
“Plagiat” im Hochschulrecht
• dzt. keine explizite §-Regelung (in keinem der HochschulSektoren)
• seit 1. Oktober 2014 Formulierungsvorschlag im Rahmen der
UG-Novelle 2014 on-line, “nur” für öffentliche Universitäten
• Privatuniversitäten? Fachhochschulen? Pädagogische
Hochschulen?
• “Durchlässigkeit”?, inverse §-Informations”lücken”: Beispiele
(schwerer) Mangel, Kopierverbot/-erlaubnis bei MultipleChoice-Fragen
Plagiat und Hochschulen 2
Bestehende Anti-Plagiatsregelungen
• an öffentlichen Universitäten:
13 im Internet zugängliche Regeln, 9 tw. über
parlamentarische Anfrage aus 2011 erfasst
• an Fachhochschulen:
5 im Internet zugängliche Regeln, weitere über FHK
erhalten
• an Privatuniversitäten:
4 im Internet zugängliche Regeln, eine von der
Institution erhalten
• an Pädagogischen Hochschulen:
6 im Internet zugängliche Regeln
Plagiat und Hochschulen 3
Verwendete Anti-Plagiats-Software(n?/s?)
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Dropbox
Docoloc
iTheanicate
Jetzt Urkund
Ephorus Blackboard SafeAssign
PlagScan-in-a-Box
PlagScan
…
Plagiat und Hochschulen 4
www.uni-klu.ac.at/main/inhalt/3054.htm
•
BEILAGE 2 Ehrenwörtliche Erklärung
Dissertationen)
(für Masterarbeiten, Diplomarbeiten und
Ehrenwörtliche Erklärung
Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit selbstständig
angefertigt und die mit ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst erbracht habe. Ich erkläre
weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle aus
gedruckten, ungedruckten oder dem Internet im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt
übernommenen Formulierungen und Konzepte sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche
Arbeiten zitiert und durch Fußnoten bzw. durch andere genaue Quellenangaben gekennzeichnet.
Die während des Arbeitsvorganges gewährte Unterstützung einschließlich signifikanter
Betreuungshinweise ist vollständig angegeben.
Die wissenschaftliche Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden. Diese
Arbeit wurde in gedruckter und elektronischer Form abgegeben. Ich bestätige, dass der Inhalt der
digitalen Version vollständig mit dem der gedruckten Version übereinstimmt.
Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird.
(Unterschrift)
(Ort, Datum)
Plagiatsprüfung Universität Innsbruck
Plagiatscheck ÖH Universität Innsbruck
Plagiatsprüfung FH
Plagiat und Hochschulpolitik
Begutachtungsverfahren zur
UG 2002-Novelle 2014
Plagiat und Hochschulpolitik
UG-Novelle 2014: Materialien Vorblatt
Ziel(e)
-Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 (UG)
-Klarstellungen im Hinblick auf die Vollziehung der
Bestimmungen des UG
-Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsbestimmungen im
UG
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung
betreffend einer Handlungsmöglichkeit bei Plagiaten und
anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen
Plagiat und Hochschulpolitik 2
UG-Novelle 2014: Wortlaut neuer Absätze und Ziffern
11. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei
Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von
wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten aufgenommen
werden. Über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei
wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen
Leistungen hat das Rektorat mit Bescheid zu entscheiden.“
27. An § 51 Abs. 2 werden folgende Z 31 und 32 angefügt:
„31. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen
und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung
von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte
oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und
der Urheberin oder des Urhebers.
32. Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf
„Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden werden.“
Plagiat und Hochschulpolitik 3
UG-Novelle 2014 Erläuterungen
Zu Z 11:
Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen,
wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten die Möglichkeit, die
betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im
Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des
akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr
zusätzliche Regelungen bezüglich die Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen
von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Dies kann - muss aber nicht - bei
wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen
Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit führen. Um den Rechtsschutz
jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit
Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich. Diese Sanktionen betreffen die im Rahmen
des Studiums zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder
Diplomarbeiten, nicht jedoch Arbeiten, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung verfasst
werden, bzw. Bachelorarbeiten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
Studierende das wissenschaftliche Arbeiten im Laufe ihres Studiums erwerben und somit auch der
zu erwartende Ausbildungsverlauf der Studierenden berücksichtigt wird. Eine Arbeitsgruppe der
Hochschulkonferenz hat empfohlen, Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten bereits
frühzeitig in den Curricula zu verankern.
Plagiat und Hochschulpolitik 4
Fragen (für mögliche Vorschläge an den
Wissenschaftsminister und an das Parlament)
• einheitliche Definition von “Plagiat” für den gesamten Tertiärbereich
möglich? (Durchlässigkeit!)
• welche “Arbeiten” sollen verpflichtend untersucht werden: vor/nichtwissenschaftliche Arbeiten ↔ wissenschaftliche Arbeiten
• wer soll sie wo wie verankern? (Netzzugänglichkeit der Regelungen?)
• Kosten des Feststellungsverfahrens und der notwendigen administrativen
Schritte (z.B. Bescheidausstellung…)
• welche Sanktionsmöglichkeiten sind realistisch und zumutbar?
• Ausschluss vom Studium durch wen? Und für wie lange?
• Informationen darüber vernetzen oder nicht? (Beispiel Nostrifizierung)
• Auswirkungen auf andere studentische Lebensbereiche (z.B.
Studienförderung, Familienbeihilfe, Auslandsstipendium,
Versicherungsschutz, Studiendauer, Wahlberechtigung bei ÖHWahlen, Öffi-Begünstigungen…)?
UNIKO-Tagung 16. Oktober 2014, Wien
Mein Nicht-Plagiat zum Tag:
• „Da jede Universität eigene Regelungen und
Definitionen [für Plagiate, Anm. J.L. ] verwendet,
fordert sie [i.e. Anna Gamper] ‚…wissenschaftlicher
Integrität gerade im Universitätsrecht jene rechtliche
Bedeutung [zu] geben, die sie verdient: den Rang des
Gesetzes‘ “
• Zitiert nach: cf, Fehlverhalten im Fokus, in: zukunft forschung
0213, p. 19
Hochschul-Ombudsstellen in Österreich
•
speziell:
– für gute wissenschaftliche Praxis: elf
•
institutionell:
– an öffentlichen Universitäten: fünf (1 Fakultät, 1 für internat‘le ProgrammStudierende)
– an Privatuniversitäten: eine
– an Fachhochschulen: eine
– an Pädagogischen Hochschulen: -
• Ombudsstelle für Studierende im BMWFW
Tagungsdokumentation zum Thema „Warum brauchen Hochschulen (k)eine(n)
Ombudsmann / frau“
ab Ende Oktober 2014 gedruckt und on-line
(www.hochschulombudsmann.at / hochschulombudsfrau.at) zur Verfügung
Weitere Veranstaltungen 2014/15
• 21. 11. 2014, Salzburg: Hochschulen für die zweite
Lebenshälfte: Neue Herausforderungen
• April 2015, Linz: Ausländer rein! Zur Situation internationaler
Studierender in Österreich
• Juni 2015, Graz: Diskriminierung, Mobbing,Stalking
• Oktober 2015, Dornbirn: Ausbildungsverträge an FHs und
Privatuniversitäten
• Dezember 2015, Wien: Erste Erfahrungen mit dem
Bundesverwaltungsgericht
Kontaktdetails
Dr. Josef Leidenfrost, MA
Leiter der Ombudsstelle für Studierende
(bis 2012 Studierendenanwaltschaft)
im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Wirtschaft
[email protected]
www.hochschulombudsmann.at
www.hochschulombudsfrau.at
0800-311 650 (MON-FREI 9-16h)