Plage: Plagiat! Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck
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Plage: Plagiat! Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck
Plage: Plagiat! Wie erkennen? Wie vermeiden? Wie bekämpfen? Arbeitstagung der ÖH an der Universität Innsbruck und der Ombudsstelle für Studierende, 13. Oktober 2014 Dr. Josef Leidenfrost, MA Leiter der Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Wien Zum Titel • Erkennen: Anti-Plagiats-Check-Software, „die Öffentlichkeit“ • Vermeiden: Aufklärung durch Lehrveranstaltungs-, Hochschulinstitutionsleitungen, institutionelle und nationale Regelungen • Bekämpfen: andere: „Plagiatsjäger“; statt „bekämpfen“ besser „entgegenwirken“ Google-Suche a) “Plagiatsbekämpfung Hochschulen”, b) “Plagiatsjäger” a) About 2,470 results (0.38 seconds) [PDF]Strategien der Plagiatsbekämpfung - Universität Hohenheim https://www.unihohenheim.de/.../strategien_plagiate.p...Cached by D Weber-Wulff - Cited by 15 - Related articles Drittelparität und Plagiatsbekämpfung: alter Wein, neue ... erbloggtes.Wordpress. com/.../drittelparitat-und-plagiats...Cached b) About 23,700 results (0.40 seconds) Auf der Suche nach dem gefährlichsten Plagiatsjäger www.welt.de › Politik › DeutschlandCached Oct 6, 2013 - Die Suche nach dem pseudonymen Plagiatsjäger Robert Schmidt führt in eine Welt mit enthaupteten Reitern, renommierten Professoren und ... Schavans Doktortitel: Plagiatsjäger Robert Schmidt im ... www.spiegel.de › ... › Job & Beruf › Annette SchavanSimilar Mar 19, 2014 - ... Donnerstag geht der Fall vor Gericht. Eingebrockt hat ihr all das ein Plagiatsjäger mit dem Pseudonym "Robert Schmidt". Warum eigentlich? Plagiat und SAN / OS • im SoSe 2001, im ersten “Betriebssemester” der Studierendenanwaltschaft Neu (SAN), erster hocheskalierter Fall: “Ich werde Sie, den Rektor und die Ministerin klagen, wenn Sie meiner Frau nicht helfen…” • SAN / OS 2008-2014: 14 erfasste “Fälle” / Anliegen (eines anonym; zehn von öffentlichen Universitäten, drei von Fachhochschulen, eines von einer Privatuniversität, eines von einer Pädagogischen Hochschule): zwei Definitionsanfragen, acht konkrete Plagiatsvorwürfe Plagiat und Hochschulen 1 “Plagiat” im Hochschulrecht • dzt. keine explizite §-Regelung (in keinem der HochschulSektoren) • seit 1. Oktober 2014 Formulierungsvorschlag im Rahmen der UG-Novelle 2014 on-line, “nur” für öffentliche Universitäten • Privatuniversitäten? Fachhochschulen? Pädagogische Hochschulen? • “Durchlässigkeit”?, inverse §-Informations”lücken”: Beispiele (schwerer) Mangel, Kopierverbot/-erlaubnis bei MultipleChoice-Fragen Plagiat und Hochschulen 2 Bestehende Anti-Plagiatsregelungen • an öffentlichen Universitäten: 13 im Internet zugängliche Regeln, 9 tw. über parlamentarische Anfrage aus 2011 erfasst • an Fachhochschulen: 5 im Internet zugängliche Regeln, weitere über FHK erhalten • an Privatuniversitäten: 4 im Internet zugängliche Regeln, eine von der Institution erhalten • an Pädagogischen Hochschulen: 6 im Internet zugängliche Regeln Plagiat und Hochschulen 3 Verwendete Anti-Plagiats-Software(n?/s?) • • • • • • • • Dropbox Docoloc iTheanicate Jetzt Urkund Ephorus Blackboard SafeAssign PlagScan-in-a-Box PlagScan … Plagiat und Hochschulen 4 www.uni-klu.ac.at/main/inhalt/3054.htm • BEILAGE 2 Ehrenwörtliche Erklärung Dissertationen) (für Masterarbeiten, Diplomarbeiten und Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit selbstständig angefertigt und die mit ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst erbracht habe. Ich erkläre weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle aus gedruckten, ungedruckten oder dem Internet im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt übernommenen Formulierungen und Konzepte sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten zitiert und durch Fußnoten bzw. durch andere genaue Quellenangaben gekennzeichnet. Die während des Arbeitsvorganges gewährte Unterstützung einschließlich signifikanter Betreuungshinweise ist vollständig angegeben. Die wissenschaftliche Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden. Diese Arbeit wurde in gedruckter und elektronischer Form abgegeben. Ich bestätige, dass der Inhalt der digitalen Version vollständig mit dem der gedruckten Version übereinstimmt. Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird. (Unterschrift) (Ort, Datum) Plagiatsprüfung Universität Innsbruck Plagiatscheck ÖH Universität Innsbruck Plagiatsprüfung FH Plagiat und Hochschulpolitik Begutachtungsverfahren zur UG 2002-Novelle 2014 Plagiat und Hochschulpolitik UG-Novelle 2014: Materialien Vorblatt Ziel(e) -Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 (UG) -Klarstellungen im Hinblick auf die Vollziehung der Bestimmungen des UG -Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsbestimmungen im UG Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend einer Handlungsmöglichkeit bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen Plagiat und Hochschulpolitik 2 UG-Novelle 2014: Wortlaut neuer Absätze und Ziffern 11. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt: „(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten aufgenommen werden. Über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen hat das Rektorat mit Bescheid zu entscheiden.“ 27. An § 51 Abs. 2 werden folgende Z 31 und 32 angefügt: „31. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers. 32. Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden werden.“ Plagiat und Hochschulpolitik 3 UG-Novelle 2014 Erläuterungen Zu Z 11: Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr zusätzliche Regelungen bezüglich die Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Dies kann - muss aber nicht - bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit führen. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich. Diese Sanktionen betreffen die im Rahmen des Studiums zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten, nicht jedoch Arbeiten, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung verfasst werden, bzw. Bachelorarbeiten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Studierende das wissenschaftliche Arbeiten im Laufe ihres Studiums erwerben und somit auch der zu erwartende Ausbildungsverlauf der Studierenden berücksichtigt wird. Eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz hat empfohlen, Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten bereits frühzeitig in den Curricula zu verankern. Plagiat und Hochschulpolitik 4 Fragen (für mögliche Vorschläge an den Wissenschaftsminister und an das Parlament) • einheitliche Definition von “Plagiat” für den gesamten Tertiärbereich möglich? (Durchlässigkeit!) • welche “Arbeiten” sollen verpflichtend untersucht werden: vor/nichtwissenschaftliche Arbeiten ↔ wissenschaftliche Arbeiten • wer soll sie wo wie verankern? (Netzzugänglichkeit der Regelungen?) • Kosten des Feststellungsverfahrens und der notwendigen administrativen Schritte (z.B. Bescheidausstellung…) • welche Sanktionsmöglichkeiten sind realistisch und zumutbar? • Ausschluss vom Studium durch wen? Und für wie lange? • Informationen darüber vernetzen oder nicht? (Beispiel Nostrifizierung) • Auswirkungen auf andere studentische Lebensbereiche (z.B. Studienförderung, Familienbeihilfe, Auslandsstipendium, Versicherungsschutz, Studiendauer, Wahlberechtigung bei ÖHWahlen, Öffi-Begünstigungen…)? UNIKO-Tagung 16. Oktober 2014, Wien Mein Nicht-Plagiat zum Tag: • „Da jede Universität eigene Regelungen und Definitionen [für Plagiate, Anm. J.L. ] verwendet, fordert sie [i.e. Anna Gamper] ‚…wissenschaftlicher Integrität gerade im Universitätsrecht jene rechtliche Bedeutung [zu] geben, die sie verdient: den Rang des Gesetzes‘ “ • Zitiert nach: cf, Fehlverhalten im Fokus, in: zukunft forschung 0213, p. 19 Hochschul-Ombudsstellen in Österreich • speziell: – für gute wissenschaftliche Praxis: elf • institutionell: – an öffentlichen Universitäten: fünf (1 Fakultät, 1 für internat‘le ProgrammStudierende) – an Privatuniversitäten: eine – an Fachhochschulen: eine – an Pädagogischen Hochschulen: - • Ombudsstelle für Studierende im BMWFW Tagungsdokumentation zum Thema „Warum brauchen Hochschulen (k)eine(n) Ombudsmann / frau“ ab Ende Oktober 2014 gedruckt und on-line (www.hochschulombudsmann.at / hochschulombudsfrau.at) zur Verfügung Weitere Veranstaltungen 2014/15 • 21. 11. 2014, Salzburg: Hochschulen für die zweite Lebenshälfte: Neue Herausforderungen • April 2015, Linz: Ausländer rein! Zur Situation internationaler Studierender in Österreich • Juni 2015, Graz: Diskriminierung, Mobbing,Stalking • Oktober 2015, Dornbirn: Ausbildungsverträge an FHs und Privatuniversitäten • Dezember 2015, Wien: Erste Erfahrungen mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontaktdetails Dr. Josef Leidenfrost, MA Leiter der Ombudsstelle für Studierende (bis 2012 Studierendenanwaltschaft) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [email protected] www.hochschulombudsmann.at www.hochschulombudsfrau.at 0800-311 650 (MON-FREI 9-16h)