Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen

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Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen
HEISTERBORG UND PARTNER
HERBST 2014
Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand
HERBST 2014
Liebe Leserin,
lieber Leser,
der Sommer neigt sich dem Ende
entgegen, es wird Zeit für unsere
Herbst-Ausgabe der Steuernews
für Landwirte. Hiermit möchten wir
Sie gerne über Neuigkeiten aus der
Branche informieren. Haben Sie Fraoder Anmerkungen zu den Beider Sommer neigt sich dem gen
Ende
trägen? Dann melden Sie sich gerne
entgegen, es wird Zeit für unsere
bei uns. Viel Freude beim Lesen,
Herbst-Ausgabe der Steuernews
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gerne
Team von
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HEISTERBORG UND PARTNER
www.heisterborg.de
Landwirt muss Umsatzsteuer abführen
Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen
atzsteuer abführen
Unterkunftsleistungen
zu 150 Erntehelfer eingestellt hatte und diesen in Wohncontainern Unterkunft und Verpflegung gewährt hatte. Als
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2013 entschieden, dass ein
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zog der Landwirt
Landwirt umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wenn
den Erntehelfern ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden
er den von ihm beschäftigten Erntehelfern UnterkunftsleisSätze nach der Sachbezugsverordnung ab. Er behandelte die
tungen zur Verfügung stellt und die Leistung gegen LohnBeherbergungsleistungen als Hilfsgeschäft im Rahmen seizu 150
Erntehelfer
eingestellt
und diesen und
in Wohneinbehalt - also entgeltlich - erfolgt
(Urt.
v. 08.08.2013,
nerhatte
Landwirtschaft
bezog diese in die Durchsschnittcontainern
Unterkunft
und
Verpflegung
gewährt
hatte.
Als
V R 7/13). Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von
satzbesteuerung ein. Der Landwirt
führte also im Ergebnis
BFH) hat
2013 entschieden,
dass ein
Entgelt für Unterkunft
und Verpflegung
zog der ab.
Landwirt
Grundstücken
grundsätzlich
umsatzsteuerfrei.
Dies gilt aber
keine Umsatzsteuer
pflichtige
Leistungen
erbringt, wenn
denund
Erntehelfern
ein Entgelt
in Höhe der jeweils geltenden
nicht
für die Vermietung
von WohnSchlafräumen,
„die
ftigten ein
Erntehelfern
UnterkunftsleisSätze
nach
der
Sachbezugsverordnung
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von FremErgebnis ab. Er behandelte die
stellt und
die
Leistung
gegen
LohnBeherbergungsleistungen
als
Hilfsgeschäft im Rahmen seiden bereithält“(§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetltlich -zes).
erfolgt
v. 08.08.2013,
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Landwirtschaft
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in die DurchsschnittDer(Urt.
Landwirt
hat sich insoweit
einem Hotelbetrieb
Dadiese
der Landwirt
vor dem Finanzgericht unterlag, musste
e Vermietung
und Verpachtung von
satzbesteuerung ein. Der Landwirt
führte also
im Umsatzsteuer
Ergebnis
gleichzustellen.
er für mehrere
Jahre
nachzahlen. Die Bemestzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber
keine Umsatzsteuer ab.
sungsgrundlage (der Lohneinbehalt) betrug ca. 80.000 € im
g von Wohnund Schlafräumen, „die
Keine Durchsschnittsatzbesteuerung
Jahr. Zugute kommt dem Landwirt, dass seit 2010 der ermäurzfristigen Beherbergung von FremErgebnis
ßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn die
. 12 Satz
desVermietungsleistung
Umsatzsteuergeset- ist die DurchschnittssatzbeAuf2die
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehsich insoweit
mit einem
Hotelbetrieb wie Da
Landwirt vor
dem Finanzgericht
unterlag,Beherbergung
musste
steuerung
nicht anzuwenden,
dasder
Finanzgericht
Hessen
mer zur kurzfristigen
von Fremden bereithält,
er
für
mehrere
Jahre
Umsatzsteuer
nachzahlen.
Die
Bemesfestgestellt hat (Urt.v. 07.04.2014, 6 K 1612/11). Geklagt
unterliegt seither nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
sungsgrundlage
(der Lohneinbehalt)
betrug
€ im
hatte ein Landwirt, der für die jährliche
Spargelernte
bis
(§ 12 Abs.
2 Nr.ca.
1180.000
des Umsatzsteuergesetzes).
zbesteuerung
Jahr. Zugute kommt dem Landwirt, dass seit 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn die
istung ist die DurchschnittssatzbeVermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehenden,www.heisterborg.de
wie das Finanzgericht Hessen
mer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, T: +49 (0) 25 63 / 922 0
07.04.2014, 6 K 1612/11). Geklagt
unterliegt seither nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
er für die jährliche Spargelernte bis
(§ 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes).
Unterkunft und Verpflegungsleistungen
HERBST 2014
GEHALTSBESTANDTEILE EINES GMBHGESELLSCHAFTERGESCHÄFTSFÜHRERS
ZUFLUSSFIKTION
Nicht selten lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Teile seiner im Anstellungsvertrag
vereinbarten Geschäftsführergehälter nicht oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt auszahlen. Das heißt nicht,
dass der Geschäftsführer darauf keine
Lohnsteuern zahlen müsste. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen
eine Zuflussfiktion bejaht, und zwar
bereits mit Fälligkeit der Gehaltsteile. Die Finanzverwaltung ist in dem
neuen Schreiben vom 12.05.2014,
(IV C 2 - S 2743/12/10001) der Auffassung des BFH gefolgt. Unerheblich
für die Zuflussfiktion ist dabei, ob sich
der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat.
VERDECKTE EINLAGEN
Lässt sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglichen Gehaltsbestandteile nicht nur
später auszahlen, sondern verzichtet er letztlich darauf, liegt eine verdeckte Einlage vor. Als verdeckte
Einlage gelten Zuwendungen eines
Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die nicht auf gesellschaftsvertraglichen Regelungen basieren. Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf
den Gewinn der Gesellschaft auswirken und müssen außerhalb der Bilanz
korrigiert werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen sie die
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ob der Geschäftsführer für
den Gehaltsverzicht Lohnsteuern
zahlen muss, hängt davon ab, ob er
nach Anspruchsentstehung verzichtet oder davor. Verzichtet er nach
Anspruchsentstehung, besteht Lohnsteuerpflicht. Im anderen Fall nicht
(vgl. H 40 der Körperschaftsteuerrichtlinien).
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Zuwendungen des Forstamtes umsatzsteuerpflichtig
LW Aufforstungsprämie
Ersatzgelder
forstwirtschaftlichen Nutzung (Wald).
Land- und Forstwirte können Ersatzgelder für die Ersatzaufforstung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu Wald
beanspruchen. Im Streitfall hatte ein
Landwirt 2,50 € je Quadratmeter, insgesamt 18.750 € dafür erhalten, dass er
sich verpflichtete, ein Grundstück aufzuforsten, die angelegte Kultur 10 Jahre zu
sichern und zu pflegen. Der Landwirt hat
die Zahlung als nicht steuerpflichtigen
Umsatz angesehen. Nicht so das Finanzamt. Dieses unterwarf die Zahlung der
Regelbesteuerung. Zu Recht, wie das
Finanzgericht Düsseldorf entschieden
hat (Urt. v. 23.05.2014, 1 K 4581/12 U).
Keine Vermietung und Verpachtung
Begründung
Die Aufforstungsprämie stellt ein Entgelt
für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung dar, stellten die Richter fest. Unerheblich sei dabei, dass die Maßnahme
letztlich zur Erhaltung des Waldes diente
und es sich um eine Ersatzaufforstung
gemäß Landesforstgesetz gehandelt hat.
Auch würde die Zahlung nicht der Unterstützung des Landwirts dienen. Die Ausgleichszahlung ist vielmehr ein Wertausgleich für die Nutzungsänderung von der
landwirtschaftlichen Nutzung (Feld) zur
Eine umsatzsteuerfreie Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken liegt ebenfalls nicht vor. Der Landwirt hat das Grundstück nicht vermietet. Denn das Forstamt
hatte kein Recht zur Inbesitznahme der
Grundstücksfläche. Das Forstamt konnte
nur die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsänderung verlangen.
Fazit
Land- und Forstwirte sollten bei Aufforstungsprämien darauf achten, dass sie die
Nettoprämie zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhalten. Andernfalls wäre die Umsatzsteuer
aus der Prämie herauszurechnen. Dem
Landwirt bleiben dann entsprechend 19 %
weniger. Das Finanzgericht hat im obigen Fall die Revision zugelassen. Sollte der
Landwirt ein Revisionsverfahren beantragen, können sich Land- und Forstwirte in
gleich gelagerten Fällen bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt auf dieses
Revisionsverfahren berufen. Dies ändert
aber nichts daran, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer zunächst verlangen
wird; Aussetzung der Vollziehung dürfte
nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
Scheinrenditen aus
Schneeballsystemen
Schneeballsysteme
Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten
Scheinrenditen versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger angeforderten Ausschüttungen auf sein
Verlangen hätten ausgezahlt werden kön-
nen. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des
Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht
tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers wiederangelegte Erträge
der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil
vom 11.02.2014, VIII R 25/12).
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Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten Nutzung
Steuerliche Behandlung von Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen
Die private Nutzung von betrieblichen
Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist
seit dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht
darin, dass die für die Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme
maßgeblichen Anschaffungskosten um die
Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen sind.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat in einem
neuen BMF-Schreiben v. 05.06.2014, IV C
6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen erläutert. Danach gilt bei:
Anwendung der 1 %-Methode
Die Mehrkosten für das Batteriesystem
können von dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen werden. Der Abzug
ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten zulässig, sondern nur bis zur Höhe
eines von der Batteriekapazität abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt
beispielsweise bei Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde Batteriekapazität, höchstens
jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowatt-
stunde. Er beträgt im Jahr 2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 €
für eine Kilowattstunde Batteriekapazität.
Führung eines Fahrtenbuches
Die Mehrkosten für das Batteriesystem
können für die Ermittlung der Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA)
des Fahrzeuges abgezogen werden. Die
Minderungsbeträge entsprechen jenen,
die bei Anwendung der 1 % Methode
zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der Listenpreis des Fahrzeugs mit
einer Batterieleistung von 10 Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfABemessungsgrundlage für die Ermittlung
des privaten Nutzungsanteils um 4.500 €
(450x10) auf 35.500 €. Daraus ergibt
sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer
6 Jahre) von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €)
und Versicherung (1.000 €). Die Summe
der geminderten Gesamtaufwendungen
beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt
bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €. Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im
Betrieb ist von der Minderung der AfABemessungsgrundlage zur Ermittlung
der Gesamtkosten und des privaten Nutzungsanteils unberührt.
Anwendungszeitraum
Die Steuervergünstigungen gelten für
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge,
die ab dem 01.01.2013 und bis zum
31.12.2022 angeschafft worden sind.
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Steuervergünstigung
FORDERUNGEN RICHTIG ABSCHREIBEN
FORDERUNGEN
Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind, als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, kann auch
das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.
ABSTUFUNGSSCHRITTE
Treten Zweifel an der Bonität eines
Schuldners auf, sind die Forderungen in
einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung ist
auch dann vorzunehmen, wenn nicht
ganz ausgeschlossen werden kann, dass
der Schuldner doch noch zahlt.
EINZELABSCHREIBUNG
Ist für eine bestimmte Forderung aus dem
laufenden Geschäftsjahr das Ausfallrisiko
festgestellt, ist die Forderung ganz oder
teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben
ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu
berichtigen. Zahlt der Schuldner im Laufe
der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der
geringere Betrag den steuerpflichtigen
Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.
PAUSCHALWERTBERICHTIGUNG
Die Pauschalwertberichtigung ermög-
licht das Abschreiben aller einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der Prozentsatz ist
individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung aus der Höhe der
wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass
nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist.
Die Berichtigung erfolgt über das Konto
„Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses
Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende
Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird
hier wiederum der Nettobetrag, ohne
Umsatzsteuer.
HERBST 2014
LEBENSVERSICHERUNGS-REFORMGESETZ
(LVRG)
VERABSCHIEDET
LV-REFORMGESETZ
Am 04.07.2014 hat der Deutsche
Bundestag das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen
für Lebensversicherte“ beschlossen.
Es wurde am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1330ff.) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die
Sicherstellung der garantierten Zusagen der Versicherungsgesellschaften
für die Zukunft.
GARANTIEZINS
Die von den Lebensversicherern garantierte Mindestverzinsung (Garantiezins) soll ab 01.01.2015 von 1,75 %
auf 1,25 % abgesenkt werden (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Neuregelung betrifft
ausschließlich Neuverträge.
BEWERTUNGSRESERVEN
Die Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge
u. a. zur Sicherstellung des Garantiezinses bilden, dürfen ab 01.01.2015
nur noch insoweit auf die Versicherten verteilt werden, als ein bestimmter „Sicherungsbedarf“ nicht unterschritten wird (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 56a
Abs. 3).
RISIKOÜBERSCHÜSSE
Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird
die Beteiligung der Versicherten an
den Überschüssen mit 90 % statt bisher 75 % festgeschrieben. Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zur Überschussbeteiligung.
AKTIONÄRE
Schließlich sind auch die Aktionäre
der Versicherungsunternehmen betroffen. Ihre Dividenden müssen
künftig an den Finanzierungsbedarf
des Versicherungsunternehmens für
die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden.
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Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung
oder Repräsentation
Aufwendungen für Herrenabende
Kosten der privaten Lebensführung
Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz
für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei,
für Segel- oder Motorjachten und ähnliche
Zwecke ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG).
Dazu zählen auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen.
Auf dieser Rechtsgrundlage stützte sich
das Finanzgericht Düsseldorf. In dem aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von
Aufwendungen für „Herrenabende“ (FG
Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F,
veröffentlicht am 15.07.2014).
Herrenabende
Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem privaten Garten durch. Eingeladen
waren neben Mandanten auch Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie
diverse Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation
war dem Finanzamt und auch dem Finanzgericht nicht ausreichend.
Keine betriebliche Veranlassung
Der Betriebsausgabenabzug scheiterte
daran, dass die Herrenabende keine Informationsveranstaltung über ein juristisches
Thema beinhalteten, sondern den Zweck
der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der Rechtsanwalt hatte Zelt und
Bühne aufbauen lassen. Das genügte den
Richtern, einen Zusammenhang mit der
privaten Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Ausnahmeliste
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
ab 2015: Ausnahmeregelungen
Kirchensteuerabzug
Ausnahmekatalog
Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wie
Zinsen oder Dividenden direkt von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn zuständige
Finanzamt abgeführt werden.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter
anderem kann die Registrierung und Abfrage
zunächst unterbleiben bei Ein-MannGmbHs, wenn der AlleingesellschafterGeschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der
Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die
Abfrage allerdings durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn
eine Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl. FragenAntworten-Katalog unter www.bzst.de.
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten
fragen die Religionszugehörigkeit des
Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
HERBST 2014
Investitionsabzugsbetrag trotz Nutzung in mehreren Betrieben
NEUE STEUERLICHE
GEBÄUDESACHWERTE
Investitionsabzugsbetrag für
Mähdrescher
Land- und Forstwirte, die mit ihrem
Betrieb einen Wirtschaftswert oder
Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €
nicht überschreiten, können für
geplante Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts
einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag
wirkt sich im Steuerjahr der Bildung
steuermindernd aus. Mitunter können damit auch Gewinnerhöhungen in
Folge einer Betriebsprüfung ausgeglichen werden (vgl. niedersächsisches
Finanzgericht Urt. v. 18.12.2013, 4
K 159/13 ausführliche Darstellung in
Quartalsnews 2014/II Seite 1).
Landwirt und Lohnunternehmer
Ein Landwirt führte neben seinem
Betrieb auch Lohnunternehmer-Arbeiten für andere Landwirte aus. Die Lohnunternehmer-Arbeiten sind Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich. In
der Einkommensteuererklärung machte
der Landwirt für sein Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag
geltend. Geplant war die Anschaffung
eines neuen Mähdreschers.
Der Mähdrescher wurde zu 80 % im
Lohnunternehmen und zu 20 % im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Zugeordnet hat der Landwirt die
Maschine seinem Lohnunternehmen.
Die gemischte Nutzung des Mähdre-
schers wurde dem Landwirt zum Verhängnis. Das Finanzamt versagte die
Bildung des Investitionsabzugsbetrags
mit der Begründung, der Mähdrescher
würde zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebes genutzt
werden.
GEBÄUDEWERTERMITTLUNG
Investitionsabzugsbetrag zulässig
reformiert und den Vorgaben des
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die
Bildung des Investitionsabzugsbetrags unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig erachtet (Urt. v.
19.03.2014, X R 46/11). Für unerheblich sah es der BFH an, dass der Landwirt den Mähdrescher sowohl in seinem
eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
als auch in seinem Lohnunternehmen
einsetzt.
Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz
im Lohnunternehmen dazu führt, dass
der Mähdrescher dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zuzuordnen ist.
Die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Gebäude wurden im Zuge
der Reform des Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrechts 2008 umfassend
Bundesverfassungsgerichts
ange-
passt. Dieses hat 2008 gerügt, dass
die steuerlichen Grundstückswerte
den jeweiligen Verkehrswerten entsprechen müssen. Aus den allgemeinen
Gebäudewertermittlungsver-
fahren ins Steuerrecht übernommen
wurden daher das Vergleichswert-,
das Ertragswert- und das Sachwertverfahren. Gegenüber der zivilrechtlichen Grundstücks- und Gebäudewertermittlung gibt es im Steuerrecht
Größenmerkmale beider Betriebe
allerdings zahlreiche Vereinfachungs-
Der BFH hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur unter
der Voraussetzung zugelassen, dass die
maßgeblichen Größenmerkmale (Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von nicht mehr als 125.000 €)
auch dann noch erfüllt sind, wenn beide
Betriebe (Landwirtschaftsbetrieb und
Lohnunternehmen) in die Betrachtung
einbezogen werden.
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Investitionsabzugsbetrag
regelungen.
SACHWERTVERFAHREN
Der Bundesrat hat jüngst eine Neuregelung der Bestimmungen zur Ermittlung von Gebäudesachwerten vorgeschlagen (vgl. hib-Meldung Nr. 327
v. 23.06.2014). Unter anderem sollen die Regelherstellungskosten an
den Baukostenindex des Statistischen
Bundesamtes gekoppelt werden.
ALTERSWERTMINDERUNG
Der Gebäuderegelherstellungswert ist
regelmäßig um eine Alterswertminderung zu kürzen. Diese betrug bisher maximal 60 %. Gemäß den Änderungsvorschlägen des Bundesrates
soll diese auf 70 % erhöht werden.
5
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HERBST 2014
WERBUNGSKOSTENABZUG FÜR
BERUFSKLEIDUNG
TYPISCHE BERUFSKLEIDUNG
Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten
abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
Einkommensteuergesetz-EStG).
Zur typischen Berufskleidung zählt
die Finanzverwaltung u.a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche
Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden,
dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten
darstellen (Urt. v. 13.11.2013, VI B
40/13).
BÜRGERLICHE KLEIDUNG
Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt
auch die Businesskleidung wie
Anzüge, Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können
nach Auffassung des Finanzgerichts
Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K
231/12) nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht
werden. Vergeblich geklagt hat
ein angestellter Rechtsanwalt. Das
Finanzgericht begründete seine
Entscheidung u. a. damit, dass
eine private Nutzungsmöglichkeit
der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist. Ebenso wenig als
Werbungskosten abziehbar sind
Aufwendungen eines Croupiers für
einen schwarzen Anzug (FG BadenWürttemberg v. 31.01.2006, 4 K
448/01).
DIENSTANWEISUNG
Selbst eine vom Arbeitgeber per
Dienstanweisung vorgeschriebene
Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof
hat 1996 entschieden, dass ein zur
bürgerlichen Kleidung gehörendes
Kleidungsstück nicht dadurch zur
typischen Berufskleidung wird, weil
es nach der Dienstanweisung des
Arbeitgebers zur Dienstbekleidung
zählt und ein Dienstabzeichen aufgenäht ist.
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Wichtige anhängige Verfahren vor
dem Bundesfinanzhof
Folgende wichtige Verfahren, die Steuerangelegenheiten der Land- und
Forstwirte betreffend, sind derzeit vor
dem Bundesfinanzhof anhängig (Auswahl):
Investitionsabzugsbetrag
In dem Verfahren IV R 49/13 befasst
sich der BFH derzeit mit der Frage,
wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sowohl eigene als auch
zugepachtete Flächen bewirtschaften, der Ersatzwirtschaftswert im Hinblick auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (siehe oben Seite 5) zu
berechnen ist und ob der Ersatzwirtschaftswert überhaupt eine geeignete
Bemessungsgrundlage für die Betriebsgröße darstellt.
Stille Reserven
In dem Verfahren IV R 24/14 geht es
um die Frage, ob sofort nach ihrem
Erwerb verpachtete Grundstücke nur
deshalb zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen einer Erbengemeinschaft gehören, weil der Erb-
lasser–Landwirt stille Reserven darauf
übertragen hat, die er aus der Veräußerung der von ihm selbst bewirtschafteten Flächen realisiert hatte und nicht
versteuern wollte. Darüber hinaus muss
der BFH entscheiden, ob die Erben nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben
an das damals vom Erblasser ausgeübte
Wahlrecht gebunden sind. Sollte die
Frage vom BFH bejaht werden, müssen
die Erben die stillen Reserven ihrerseits
versteuern, sobald sie die Grundstücke
veräußern. Was der Erblasser also an
Steuern spart, zahlen die Erben!
Erhaltungsaufwendungen
In dem Verfahren IV R 22/14 geht
es um die Frage, ob es sich bei dem
vom Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs (Domäne) zu tragenden Erhaltungsaufwendungen für ein
Gebäude, das dem Verpächter gehört
und das der Pächter in Ausübung seiner
Residenzpflicht zu privaten Wohnzwecken nutzt, um Betriebsausgaben des
Pächters handelt oder ob die Aufwendungen der privaten Lebensführung
des Pächters zuzuordnen sind.
Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen Benutzungsverboten maßgeblich
Entfernungspauschale
Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale als
Werbungskosten geltend machen.
Als maßgebende Entfernung gilt kraft
Gesetz die kürzeste Straßenverbindung.
Diese gilt auch dann, wenn sie tatsächlich
nicht befahren werden darf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urt.
v. 24.09.2013, VI R 20/13).
Im Streitfall durfte ein Mopedfahrer eine
Kraftfahrstrasse nicht befahren. Die längere Umwegstrecke wurde nicht anerkannt.
HERBST 2014
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Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
D 2 S 7300/12/10002) Folgendes:
Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze
ausführen, können die gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
der Unternehmer eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung besitzt. Der
Vorsteuerabzug ist außerdem nur in jenem
Umfang möglich, als der Unternehmer
die Lieferungen und Leistungen für seine
unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt.
Lieferungen über vertretbare Sachen
und Leistungen
Bezieht der Unternehmer eine Lieferung
oder Leistung ausschließlich für das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient
die Lieferung oder Leistung ausschließlich
nichtunternehmerischen Zwecken, besteht
ein Zuordnungsverbot zum Unternehmen
und folglich ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung
oder Leistung nur zu einem sehr geringen
Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird.
Für Lieferungen oder Leistungen, die
sowohl für unternehmerische als auch für
die nichtunternehmerischen Tätigkeiten
bezogen werden, gilt nach Auffassung der
Finanzverwaltung (BMF v. 02.01.2014, IV
Einheitliche Gegenstände
Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug anteilig auf die unternehmerische Nutzung
beschränkt, wenn die nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit ist (z. B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der
Unternehmer den Gegenstand teilweise
Dokumentation der
Zuordnungsentscheidung
In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot
besteht), hat er dieses in der erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch
die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren.
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Zuordnung/Verwendungsabsicht
Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug
gemäß der beabsichtigten Verwendung
aufzuteilen.
privat (unternehmensfremd), kann er den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug,
es sei denn die Privatnutzung überwiegt
zu 90 %). Er kann den Gegenstand aber
auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann den Gegenstand dem Unternehmen teilweise - nach
der beabsichtigten betrieblichen Verwendung - zuordnen.
SELBSTBEHALT ZUR PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG
KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE
ALS VORSORGEAUFWENDUNGEN
Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beiträgen
zur privaten Krankenversicherung ist
der Steuerabzug auf jene Beitragsteile
begrenzt, die auf Leistungen entfallen,
die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. für das
Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht
abzugsfähig.
in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein
Steuerpflichtiger tat dies für sich und seine
beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte zunächst als außergewöhnliche
Belastung und im Einspruchsverfahren als
Sonderausgaben geltend. Einspruch und
die darauffolgende Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte
den Sonderausgabenabzug, weil es sich
bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge
an das Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der
Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858 / 12).
SELBSTBEHALT/EIGENLEISTUNG
Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen Selbstbehalt
AUSGABEN DOKUMENTIEREN UND
BELEGEN
Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bun-
desfinanzhof Revision eingelegt (Az - X R
43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter
Berufung auf das anhängige Verfahren
als Sonderausgaben geltend machen. Der
jeweilige Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und
ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Somit sichert sich der Steuerpflichtige den
Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der
BFH die Eigenleistungen ohne Kürzung
um eine zumutbare Belastung zum Abzug
als außergewöhnliche Belastung zulässt,
sollte ein weiteres Einspruchsbegehren
offengehalten werden.
HEISTERBORG UND PARTNER
HERBST 2014
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WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE
OKTOBER
10.10.2014
Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag).
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath.
für September
13.10.2014
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag.
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
24.10.2014
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis, gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist)
27.10.2014
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis, gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober kein Feiertag ist)
28.10.2014
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung in Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist)
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der
Beschäftigung von Schüler und Studenten
Urlaubsaushilfe
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien
für nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht
keine Sozialversicherungspflicht. Dies unabhängig von der
Höhe des während des Sommerjobs erzielten Arbeitsentgelts. Es fällt lediglich Lohnsteuer an. Beträgt das gesamte
Jahresarbeitseinkommen aber weniger als 9.354 € (Freibetrag von 8.354 € zzgl. 1.000 € Werbungskosten), erhält der
Schüler/Student die gesamte Lohnsteuer wieder zurück.
Minijob und Ferienjob
Vorsicht geboten ist, wenn ein ganzjährig als Minijobber
beschäftigter Schüler/Student während der Sommerferienzeit Vollzeit arbeitet. Wird in unmittelbarem Anschluss an
einen Minijob beim selben Arbeitgeber eine Vollzeitstelle
angetreten, nimmt die Sozialversicherung die Fortsetzung
des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses an. Das Ergebnis
ist eine volle Sozialversicherungspflicht.
29.10.2014
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung in Bundesländern, in denen der 31. Oktober kein Feiertag ist)
NOVEMBER
10.11.2014
Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath.
für Oktober
13.11.2014
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag.
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
24.11.2014
Sozialversicherungsbeiträge November
(Einreichung Beitragsnachweis)
25.11.2014
Zusammenfassende Meldung
26.11.2014
Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung)
DEZEMBER
10.12.2014
Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath.
für November
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer.
15.12.2014
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag.
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
19.12.2014
Sozialversicherungsbeiträge Dezember
(Einreichung Beitragsnachweis)
Zeitraum zwischen Abitur und Uni
23.12.2014
Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung)
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studenten gelten erst ab Semesterbeginn. Arbeitet z.B. die angehende Medizinstudentin nach dem Abitur (Mai) bis Semesterbeginn (Oktober) in einer Arztpraxis für mehr als 450 €/
Monat, besteht Sozialversicherungspflicht.
29.12.2014
Zusammenfassende Meldung
Stand: 23.08.2014
Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst
drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
IMPRESSUM
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