Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen
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Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen
HEISTERBORG UND PARTNER HERBST 2014 Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand HERBST 2014 Liebe Leserin, lieber Leser, der Sommer neigt sich dem Ende entgegen, es wird Zeit für unsere Herbst-Ausgabe der Steuernews für Landwirte. Hiermit möchten wir Sie gerne über Neuigkeiten aus der Branche informieren. Haben Sie Fraoder Anmerkungen zu den Beider Sommer neigt sich dem gen Ende trägen? Dann melden Sie sich gerne entgegen, es wird Zeit für unsere bei uns. Viel Freude beim Lesen, Herbst-Ausgabe der Steuernews für Landwirte. Hiermit möchten wir Sie gerne über Neuigkeiten aus der Branche informieren. Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu den Beiträgen? Dann melden Sie sich Ihr gerne Team von bei uns. Viel Freude beim Lesen, © countrypixel - Fotolia.com HEISTERBORG UND PARTNER www.heisterborg.de Landwirt muss Umsatzsteuer abführen Erntezeit: Unterkunft und Verpflegungsleistungen atzsteuer abführen Unterkunftsleistungen zu 150 Erntehelfer eingestellt hatte und diesen in Wohncontainern Unterkunft und Verpflegung gewährt hatte. Als Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2013 entschieden, dass ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zog der Landwirt Landwirt umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wenn den Erntehelfern ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden er den von ihm beschäftigten Erntehelfern UnterkunftsleisSätze nach der Sachbezugsverordnung ab. Er behandelte die tungen zur Verfügung stellt und die Leistung gegen LohnBeherbergungsleistungen als Hilfsgeschäft im Rahmen seizu 150 Erntehelfer eingestellt und diesen und in Wohneinbehalt - also entgeltlich - erfolgt (Urt. v. 08.08.2013, nerhatte Landwirtschaft bezog diese in die Durchsschnittcontainern Unterkunft und Verpflegung gewährt hatte. Als V R 7/13). Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von satzbesteuerung ein. Der Landwirt führte also im Ergebnis BFH) hat 2013 entschieden, dass ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zog der ab. Landwirt Grundstücken grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber keine Umsatzsteuer pflichtige Leistungen erbringt, wenn denund Erntehelfern ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden nicht für die Vermietung von WohnSchlafräumen, „die ftigten ein Erntehelfern UnterkunftsleisSätze nach der Sachbezugsverordnung Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von FremErgebnis ab. Er behandelte die stellt und die Leistung gegen LohnBeherbergungsleistungen als Hilfsgeschäft im Rahmen seiden bereithält“(§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetltlich -zes). erfolgt v. 08.08.2013, nermit Landwirtschaft und bezog in die DurchsschnittDer(Urt. Landwirt hat sich insoweit einem Hotelbetrieb Dadiese der Landwirt vor dem Finanzgericht unterlag, musste e Vermietung und Verpachtung von satzbesteuerung ein. Der Landwirt führte also im Umsatzsteuer Ergebnis gleichzustellen. er für mehrere Jahre nachzahlen. Die Bemestzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber keine Umsatzsteuer ab. sungsgrundlage (der Lohneinbehalt) betrug ca. 80.000 € im g von Wohnund Schlafräumen, „die Keine Durchsschnittsatzbesteuerung Jahr. Zugute kommt dem Landwirt, dass seit 2010 der ermäurzfristigen Beherbergung von FremErgebnis ßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn die . 12 Satz desVermietungsleistung Umsatzsteuergeset- ist die DurchschnittssatzbeAuf2die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehsich insoweit mit einem Hotelbetrieb wie Da Landwirt vor dem Finanzgericht unterlag,Beherbergung musste steuerung nicht anzuwenden, dasder Finanzgericht Hessen mer zur kurzfristigen von Fremden bereithält, er für mehrere Jahre Umsatzsteuer nachzahlen. Die Bemesfestgestellt hat (Urt.v. 07.04.2014, 6 K 1612/11). Geklagt unterliegt seither nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz sungsgrundlage (der Lohneinbehalt) betrug € im hatte ein Landwirt, der für die jährliche Spargelernte bis (§ 12 Abs. 2 Nr.ca. 1180.000 des Umsatzsteuergesetzes). zbesteuerung Jahr. Zugute kommt dem Landwirt, dass seit 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn die istung ist die DurchschnittssatzbeVermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehenden,www.heisterborg.de wie das Finanzgericht Hessen mer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, T: +49 (0) 25 63 / 922 0 07.04.2014, 6 K 1612/11). Geklagt unterliegt seither nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz er für die jährliche Spargelernte bis (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes). Unterkunft und Verpflegungsleistungen HERBST 2014 GEHALTSBESTANDTEILE EINES GMBHGESELLSCHAFTERGESCHÄFTSFÜHRERS ZUFLUSSFIKTION Nicht selten lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Teile seiner im Anstellungsvertrag vereinbarten Geschäftsführergehälter nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Das heißt nicht, dass der Geschäftsführer darauf keine Lohnsteuern zahlen müsste. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen eine Zuflussfiktion bejaht, und zwar bereits mit Fälligkeit der Gehaltsteile. Die Finanzverwaltung ist in dem neuen Schreiben vom 12.05.2014, (IV C 2 - S 2743/12/10001) der Auffassung des BFH gefolgt. Unerheblich für die Zuflussfiktion ist dabei, ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat. VERDECKTE EINLAGEN Lässt sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglichen Gehaltsbestandteile nicht nur später auszahlen, sondern verzichtet er letztlich darauf, liegt eine verdeckte Einlage vor. Als verdeckte Einlage gelten Zuwendungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die nicht auf gesellschaftsvertraglichen Regelungen basieren. Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf den Gewinn der Gesellschaft auswirken und müssen außerhalb der Bilanz korrigiert werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen sie die Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ob der Geschäftsführer für den Gehaltsverzicht Lohnsteuern zahlen muss, hängt davon ab, ob er nach Anspruchsentstehung verzichtet oder davor. Verzichtet er nach Anspruchsentstehung, besteht Lohnsteuerpflicht. Im anderen Fall nicht (vgl. H 40 der Körperschaftsteuerrichtlinien). © countrypixel - Fotolia.com 2 Zuwendungen des Forstamtes umsatzsteuerpflichtig LW Aufforstungsprämie Ersatzgelder forstwirtschaftlichen Nutzung (Wald). Land- und Forstwirte können Ersatzgelder für die Ersatzaufforstung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu Wald beanspruchen. Im Streitfall hatte ein Landwirt 2,50 € je Quadratmeter, insgesamt 18.750 € dafür erhalten, dass er sich verpflichtete, ein Grundstück aufzuforsten, die angelegte Kultur 10 Jahre zu sichern und zu pflegen. Der Landwirt hat die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz angesehen. Nicht so das Finanzamt. Dieses unterwarf die Zahlung der Regelbesteuerung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat (Urt. v. 23.05.2014, 1 K 4581/12 U). Keine Vermietung und Verpachtung Begründung Die Aufforstungsprämie stellt ein Entgelt für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung dar, stellten die Richter fest. Unerheblich sei dabei, dass die Maßnahme letztlich zur Erhaltung des Waldes diente und es sich um eine Ersatzaufforstung gemäß Landesforstgesetz gehandelt hat. Auch würde die Zahlung nicht der Unterstützung des Landwirts dienen. Die Ausgleichszahlung ist vielmehr ein Wertausgleich für die Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung (Feld) zur Eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken liegt ebenfalls nicht vor. Der Landwirt hat das Grundstück nicht vermietet. Denn das Forstamt hatte kein Recht zur Inbesitznahme der Grundstücksfläche. Das Forstamt konnte nur die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsänderung verlangen. Fazit Land- und Forstwirte sollten bei Aufforstungsprämien darauf achten, dass sie die Nettoprämie zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhalten. Andernfalls wäre die Umsatzsteuer aus der Prämie herauszurechnen. Dem Landwirt bleiben dann entsprechend 19 % weniger. Das Finanzgericht hat im obigen Fall die Revision zugelassen. Sollte der Landwirt ein Revisionsverfahren beantragen, können sich Land- und Forstwirte in gleich gelagerten Fällen bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt auf dieses Revisionsverfahren berufen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer zunächst verlangen wird; Aussetzung der Vollziehung dürfte nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Scheinrenditen aus Schneeballsystemen Schneeballsysteme Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten Scheinrenditen versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger angeforderten Ausschüttungen auf sein Verlangen hätten ausgezahlt werden kön- nen. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers wiederangelegte Erträge der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12). HERBST 2014 3 Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten Nutzung Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen sind. Neues BMF-Schreiben Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v. 05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen erläutert. Danach gilt bei: Anwendung der 1 %-Methode Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowatt- stunde. Er beträgt im Jahr 2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine Kilowattstunde Batteriekapazität. Führung eines Fahrtenbuches Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10 Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfABemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450x10) auf 35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre) von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €. Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der Minderung der AfABemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten und des privaten Nutzungsanteils unberührt. Anwendungszeitraum Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind. © countrypixel - Fotolia.com Steuervergünstigung FORDERUNGEN RICHTIG ABSCHREIBEN FORDERUNGEN Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind, als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, kann auch das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden. ABSTUFUNGSSCHRITTE Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner doch noch zahlt. EINZELABSCHREIBUNG Ist für eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr das Ausfallrisiko festgestellt, ist die Forderung ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu berichtigen. Zahlt der Schuldner im Laufe der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“. PAUSCHALWERTBERICHTIGUNG Die Pauschalwertberichtigung ermög- licht das Abschreiben aller einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der Prozentsatz ist individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung aus der Höhe der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird hier wiederum der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer. HERBST 2014 LEBENSVERSICHERUNGS-REFORMGESETZ (LVRG) VERABSCHIEDET LV-REFORMGESETZ Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. Es wurde am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1330ff.) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der garantierten Zusagen der Versicherungsgesellschaften für die Zukunft. GARANTIEZINS Die von den Lebensversicherern garantierte Mindestverzinsung (Garantiezins) soll ab 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 % abgesenkt werden (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Neuregelung betrifft ausschließlich Neuverträge. BEWERTUNGSRESERVEN Die Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge u. a. zur Sicherstellung des Garantiezinses bilden, dürfen ab 01.01.2015 nur noch insoweit auf die Versicherten verteilt werden, als ein bestimmter „Sicherungsbedarf“ nicht unterschritten wird (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 56a Abs. 3). RISIKOÜBERSCHÜSSE Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen mit 90 % statt bisher 75 % festgeschrieben. Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zur Überschussbeteiligung. AKTIONÄRE Schließlich sind auch die Aktionäre der Versicherungsunternehmen betroffen. Ihre Dividenden müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. © countrypixel - Fotolia.com 4 Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder Repräsentation Aufwendungen für Herrenabende Kosten der privaten Lebensführung Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG). Dazu zählen auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen. Auf dieser Rechtsgrundlage stützte sich das Finanzgericht Düsseldorf. In dem aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von Aufwendungen für „Herrenabende“ (FG Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F, veröffentlicht am 15.07.2014). Herrenabende Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem privaten Garten durch. Eingeladen waren neben Mandanten auch Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie diverse Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation war dem Finanzamt und auch dem Finanzgericht nicht ausreichend. Keine betriebliche Veranlassung Der Betriebsausgabenabzug scheiterte daran, dass die Herrenabende keine Informationsveranstaltung über ein juristisches Thema beinhalteten, sondern den Zweck der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der Rechtsanwalt hatte Zelt und Bühne aufbauen lassen. Das genügte den Richtern, einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Ausnahmeliste Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen Kirchensteuerabzug Ausnahmekatalog Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-MannGmbHs, wenn der AlleingesellschafterGeschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl. FragenAntworten-Katalog unter www.bzst.de. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab. HERBST 2014 Investitionsabzugsbetrag trotz Nutzung in mehreren Betrieben NEUE STEUERLICHE GEBÄUDESACHWERTE Investitionsabzugsbetrag für Mähdrescher Land- und Forstwirte, die mit ihrem Betrieb einen Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € nicht überschreiten, können für geplante Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich im Steuerjahr der Bildung steuermindernd aus. Mitunter können damit auch Gewinnerhöhungen in Folge einer Betriebsprüfung ausgeglichen werden (vgl. niedersächsisches Finanzgericht Urt. v. 18.12.2013, 4 K 159/13 ausführliche Darstellung in Quartalsnews 2014/II Seite 1). Landwirt und Lohnunternehmer Ein Landwirt führte neben seinem Betrieb auch Lohnunternehmer-Arbeiten für andere Landwirte aus. Die Lohnunternehmer-Arbeiten sind Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Einkommensteuererklärung machte der Landwirt für sein Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Geplant war die Anschaffung eines neuen Mähdreschers. Der Mähdrescher wurde zu 80 % im Lohnunternehmen und zu 20 % im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Zugeordnet hat der Landwirt die Maschine seinem Lohnunternehmen. Die gemischte Nutzung des Mähdre- schers wurde dem Landwirt zum Verhängnis. Das Finanzamt versagte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung, der Mähdrescher würde zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebes genutzt werden. GEBÄUDEWERTERMITTLUNG Investitionsabzugsbetrag zulässig reformiert und den Vorgaben des Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrags unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig erachtet (Urt. v. 19.03.2014, X R 46/11). Für unerheblich sah es der BFH an, dass der Landwirt den Mähdrescher sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in seinem Lohnunternehmen einsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz im Lohnunternehmen dazu führt, dass der Mähdrescher dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zuzuordnen ist. Die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Gebäude wurden im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts 2008 umfassend Bundesverfassungsgerichts ange- passt. Dieses hat 2008 gerügt, dass die steuerlichen Grundstückswerte den jeweiligen Verkehrswerten entsprechen müssen. Aus den allgemeinen Gebäudewertermittlungsver- fahren ins Steuerrecht übernommen wurden daher das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren. Gegenüber der zivilrechtlichen Grundstücks- und Gebäudewertermittlung gibt es im Steuerrecht Größenmerkmale beider Betriebe allerdings zahlreiche Vereinfachungs- Der BFH hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass die maßgeblichen Größenmerkmale (Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von nicht mehr als 125.000 €) auch dann noch erfüllt sind, wenn beide Betriebe (Landwirtschaftsbetrieb und Lohnunternehmen) in die Betrachtung einbezogen werden. © countrypixel - Fotolia.com Investitionsabzugsbetrag regelungen. SACHWERTVERFAHREN Der Bundesrat hat jüngst eine Neuregelung der Bestimmungen zur Ermittlung von Gebäudesachwerten vorgeschlagen (vgl. hib-Meldung Nr. 327 v. 23.06.2014). Unter anderem sollen die Regelherstellungskosten an den Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt werden. ALTERSWERTMINDERUNG Der Gebäuderegelherstellungswert ist regelmäßig um eine Alterswertminderung zu kürzen. Diese betrug bisher maximal 60 %. Gemäß den Änderungsvorschlägen des Bundesrates soll diese auf 70 % erhöht werden. 5 6 HERBST 2014 WERBUNGSKOSTENABZUG FÜR BERUFSKLEIDUNG TYPISCHE BERUFSKLEIDUNG Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen (Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13). BÜRGERLICHE KLEIDUNG Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist. Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG BadenWürttemberg v. 31.01.2006, 4 K 448/01). DIENSTANWEISUNG Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat 1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. © countrypixel - Fotolia.com Wichtige anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Folgende wichtige Verfahren, die Steuerangelegenheiten der Land- und Forstwirte betreffend, sind derzeit vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Auswahl): Investitionsabzugsbetrag In dem Verfahren IV R 49/13 befasst sich der BFH derzeit mit der Frage, wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sowohl eigene als auch zugepachtete Flächen bewirtschaften, der Ersatzwirtschaftswert im Hinblick auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (siehe oben Seite 5) zu berechnen ist und ob der Ersatzwirtschaftswert überhaupt eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Betriebsgröße darstellt. Stille Reserven In dem Verfahren IV R 24/14 geht es um die Frage, ob sofort nach ihrem Erwerb verpachtete Grundstücke nur deshalb zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen einer Erbengemeinschaft gehören, weil der Erb- lasser–Landwirt stille Reserven darauf übertragen hat, die er aus der Veräußerung der von ihm selbst bewirtschafteten Flächen realisiert hatte und nicht versteuern wollte. Darüber hinaus muss der BFH entscheiden, ob die Erben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an das damals vom Erblasser ausgeübte Wahlrecht gebunden sind. Sollte die Frage vom BFH bejaht werden, müssen die Erben die stillen Reserven ihrerseits versteuern, sobald sie die Grundstücke veräußern. Was der Erblasser also an Steuern spart, zahlen die Erben! Erhaltungsaufwendungen In dem Verfahren IV R 22/14 geht es um die Frage, ob es sich bei dem vom Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs (Domäne) zu tragenden Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude, das dem Verpächter gehört und das der Pächter in Ausübung seiner Residenzpflicht zu privaten Wohnzwecken nutzt, um Betriebsausgaben des Pächters handelt oder ob die Aufwendungen der privaten Lebensführung des Pächters zuzuordnen sind. Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen Benutzungsverboten maßgeblich Entfernungspauschale Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Als maßgebende Entfernung gilt kraft Gesetz die kürzeste Straßenverbindung. Diese gilt auch dann, wenn sie tatsächlich nicht befahren werden darf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urt. v. 24.09.2013, VI R 20/13). Im Streitfall durfte ein Mopedfahrer eine Kraftfahrstrasse nicht befahren. Die längere Umwegstrecke wurde nicht anerkannt. HERBST 2014 7 Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug D 2 S 7300/12/10002) Folgendes: Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, können die gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem nur in jenem Umfang möglich, als der Unternehmer die Lieferungen und Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt. Lieferungen über vertretbare Sachen und Leistungen Bezieht der Unternehmer eine Lieferung oder Leistung ausschließlich für das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient die Lieferung oder Leistung ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken, besteht ein Zuordnungsverbot zum Unternehmen und folglich ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur zu einem sehr geringen Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird. Für Lieferungen oder Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten bezogen werden, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 02.01.2014, IV Einheitliche Gegenstände Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug anteilig auf die unternehmerische Nutzung beschränkt, wenn die nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist (z. B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der Unternehmer den Gegenstand teilweise Dokumentation der Zuordnungsentscheidung In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot besteht), hat er dieses in der erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren. © countrypixel - Fotolia.com Zuordnung/Verwendungsabsicht Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug gemäß der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. privat (unternehmensfremd), kann er den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug, es sei denn die Privatnutzung überwiegt zu 90 %). Er kann den Gegenstand aber auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann den Gegenstand dem Unternehmen teilweise - nach der beabsichtigten betrieblichen Verwendung - zuordnen. SELBSTBEHALT ZUR PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE ALS VORSORGEAUFWENDUNGEN Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht abzugsfähig. in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858 / 12). SELBSTBEHALT/EIGENLEISTUNG Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen Selbstbehalt AUSGABEN DOKUMENTIEREN UND BELEGEN Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bun- desfinanzhof Revision eingelegt (Az - X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren offengehalten werden. HEISTERBORG UND PARTNER HERBST 2014 © countrypixel - Fotolia.com 8 WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE OKTOBER 10.10.2014 Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag). Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für September 13.10.2014 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.10.2014 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis, gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist) 27.10.2014 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis, gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober kein Feiertag ist) 28.10.2014 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung in Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist) Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung von Schüler und Studenten Urlaubsaushilfe Kurzfristige Beschäftigung Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Dies unabhängig von der Höhe des während des Sommerjobs erzielten Arbeitsentgelts. Es fällt lediglich Lohnsteuer an. Beträgt das gesamte Jahresarbeitseinkommen aber weniger als 9.354 € (Freibetrag von 8.354 € zzgl. 1.000 € Werbungskosten), erhält der Schüler/Student die gesamte Lohnsteuer wieder zurück. Minijob und Ferienjob Vorsicht geboten ist, wenn ein ganzjährig als Minijobber beschäftigter Schüler/Student während der Sommerferienzeit Vollzeit arbeitet. Wird in unmittelbarem Anschluss an einen Minijob beim selben Arbeitgeber eine Vollzeitstelle angetreten, nimmt die Sozialversicherung die Fortsetzung des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses an. Das Ergebnis ist eine volle Sozialversicherungspflicht. 29.10.2014 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung in Bundesländern, in denen der 31. Oktober kein Feiertag ist) NOVEMBER 10.11.2014 Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für Oktober 13.11.2014 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.11.2014 Sozialversicherungsbeiträge November (Einreichung Beitragsnachweis) 25.11.2014 Zusammenfassende Meldung 26.11.2014 Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung) DEZEMBER 10.12.2014 Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für November Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer. 15.12.2014 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 19.12.2014 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Einreichung Beitragsnachweis) Zeitraum zwischen Abitur und Uni 23.12.2014 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung) Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studenten gelten erst ab Semesterbeginn. Arbeitet z.B. die angehende Medizinstudentin nach dem Abitur (Mai) bis Semesterbeginn (Oktober) in einer Arztpraxis für mehr als 450 €/ Monat, besteht Sozialversicherungspflicht. 29.12.2014 Zusammenfassende Meldung Stand: 23.08.2014 Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Heisterborg und Partner, Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand, An de Bleeke 1, 48703 Stadtlohn, Telefon: +49 (0) 25 63 / 922 0, Telefax: +49 (0) 25 63 / 922 999, E-Mail: [email protected], Web: www.heisterborg.de; Layout und grafische Gestaltung: Atikon Marketing & Werbung GmbH, E-Mail: [email protected], Internet: www.atikon.com; Grundlegende Richtung: Dieser Newsletter beinhaltet unpolitische News, die sich mit dem Steuer-, Sozialund Wirtschaftsrecht beschäftigen. 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