Sperrzeit Tanzverbot Außenbewirtung Lärmbelästigung
Transcription
Sperrzeit Tanzverbot Außenbewirtung Lärmbelästigung
Sperrzeit Gemäß den Bestimmungen der Gaststättenverordnung in der derzeit gültigen Fassung beginnt die Sperrzeit in der Nacht ♦ zum 01. Januar, ♦ zum Sonntag vor Fastnachtsdienstag, ♦ zum Fastnachtsdienstag und ♦ zum 01. Mai in der Nacht ♦ zum 02. Mai um 03.00 Uhr um 02.00 Uhr und endet jeweils um 06.00 Uhr. Tanzverbot Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der derzeit gültigen Fassung sind öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am 25. Dezember (1. Weihnachtstag) an Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totengedenktag und am 24. Dezember während des ganzen Tages von 03.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten. Darüber hinaus sind am Karfreitag und Totengedenktag öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, verboten. Die Veranstaltungsverbote beginnen am Karfreitag um 00.00 Uhr und am Totengedenktag um 03.00 Uhr. Außenbewirtung Gemäß der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Festsetzung der Sperrzeit für Garten- und Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe in der derzeit gültigen Fassung darf der Schankbetrieb mit Rücksicht auf den Schutz der Nachbarschaft vor Störungen und Geräuschbelästigungen nur wie nachfolgend aufgeführt stattfinden: während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) ♦ Sonntag bis Donnerstag bis 23.00 Uhr ♦ an Freitagen, Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen bis 24.00 Uhr außerhalb der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) ♦ an allen Tagen bis 22.00 Uhr Diese Sperrzeitregelung gilt nicht, sofern in Einzelfällen andere Zeiten festgesetzt sind. Der Schankbetrieb ist spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt einzustellen. Es darf keine Musik übertragen werden. Im Freien ist Kochen, Braten und Grillen untersagt. Lärmbelästigung Gemäß den Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen in der derzeit gültigen Fassung sind in Gaststätten ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt.