Sperrzeit Tanzverbot Außenbewirtung Lärmbelästigung

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Sperrzeit Tanzverbot Außenbewirtung Lärmbelästigung
Sperrzeit
Gemäß den Bestimmungen der Gaststättenverordnung in der derzeit gültigen Fassung beginnt die Sperrzeit
in der Nacht
♦ zum 01. Januar,
♦ zum Sonntag vor Fastnachtsdienstag,
♦ zum Fastnachtsdienstag und
♦ zum 01. Mai
in der Nacht
♦ zum 02. Mai
um 03.00 Uhr
um 02.00 Uhr
und endet jeweils um 06.00 Uhr.
Tanzverbot
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der derzeit gültigen Fassung
sind öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen
Gesellschaften in Wirtschaftsräumen
am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag
und am 25. Dezember (1. Weihnachtstag)
an Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag,
Totengedenktag und am 24. Dezember
während des ganzen Tages
von 03.00 Uhr bis 24.00 Uhr
verboten.
Darüber hinaus sind am
Karfreitag und Totengedenktag
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb
hinausgehen, verboten.
Die Veranstaltungsverbote beginnen am
Karfreitag um 00.00 Uhr und am
Totengedenktag um 03.00 Uhr.
Außenbewirtung
Gemäß der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Festsetzung der Sperrzeit für Garten- und
Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe in der derzeit gültigen Fassung darf der Schankbetrieb mit
Rücksicht auf den Schutz der Nachbarschaft vor Störungen und Geräuschbelästigungen nur wie
nachfolgend aufgeführt stattfinden:
während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
♦ Sonntag bis Donnerstag bis 23.00 Uhr
♦ an Freitagen, Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen bis 24.00 Uhr
außerhalb der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
♦ an allen Tagen bis 22.00 Uhr
Diese Sperrzeitregelung gilt nicht, sofern in Einzelfällen andere Zeiten festgesetzt sind.
Der Schankbetrieb ist spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt einzustellen.
Es darf keine Musik übertragen werden.
Im Freien ist Kochen, Braten und Grillen untersagt.
Lärmbelästigung
Gemäß den Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen
Lärmbelästigungen in der derzeit gültigen Fassung sind in Gaststätten ab 22.00 Uhr Fenster und Türen
geschlossen zu halten, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt.