Infoblatt "Die Besteuerung der deutschen Rentner, die in Luxemburg
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Infoblatt "Die Besteuerung der deutschen Rentner, die in Luxemburg
Internet Com Die Besteuerung der deutschen Rentner, die in Luxemburg gearbeitet haben Die Besteuerung der Rentner und Pensionäre ist ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Luxemburg geregelt. Demnach gilt das Wohnsitzprinzip: Gesetzliche Renten und Betriebsrenten, aber auch Witwenrenten, sind in Deutschland zu versteuern. Die Rechtslage ist eindeutig und wurde auch kürzlich noch einmal durch den Bundesfinanzhof bestätigt anlässlich eines Urteils zur Witwenpension. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Luxemburger die Begriffe Rente und Pension anders gebrauchen, als der deutsche Steuergesetzgeber. In Deutschland versteht man unter Pension die Alterseinkünfte eines Beamten. Diesen differenzierten Sprachgebrauch gibt es in Luxemburg nicht. Ebenso wenig existiert diese Differenzierung im internationalen Steuerrecht. Entscheidend ist hier vielmehr die Quelle der Rentenzahlung. Konkret bedeutet dies, dass ehemalige luxemburgische Beamte ihre Pension in Luxemburg versteuern. Dies wird auf die allermeisten deutschen Grenzgänger jedoch nicht zutreffen. Denn luxemburgische Beamte sind grundsätzlich auch Luxemburger Staatsbürger. In Deutschland wird die Rente nicht zu 100% besteuert, sondern seit dem Jahre 2005 mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dieser steigt ab dem Jahr 2005 um jeweils 2-Prozentpunkte pro Jahr und wird sich auf 100 Prozent erhöhen bis zum Jahr 2040. Dies bedeutet, dass die Renten bis 2005 nur zu 50% besteuert wurden. Ab dem Jahr 2006 erfolgte eine jährliche Steigerung um 2-Prozentpunkte. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Rente 2006 mit 52%, 2007 mit 54%, 2008 mit 56%, 2009 mit 58% usw. der Besteuerung unterliegt. Onofhängege Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg Mil Lorang Département de la Communication et des Relations publiques 60, boulevard J.F. Kennedy B.P. 149 L-4002 Esch/Alzette Tél.: (+352) 540545-262 Fax: (+352) 540545-290 www.ogb-l.lu [email protected] Internet Com (suite) Damit ist die Rentenbesteuerung in Deutschland jedoch günstiger als in Luxemburg wo die Rente zu 100% besteuert wird. Im Ergebnis profitieren also die Rentner sogar, wenn sie ihre Alterseinkünfte in Deutschland versteuern dürfen. Die Rechtslage ist auch insoweit geklärt, dass die luxemburgische Rentenversicherung die Renten der Grenzgänger nicht besteuert. Bereits daraus kann geschlossen werden, dass eine Versteuerung in Deutschland durchzuführen ist. Nach der neuen Rentenbezugsmitteilung müssen die Rentenversicherungen der Finanzverwaltung den Bezug von Renten mitteilen. Dies gilt auch für ausländische Renten. Denn der Bezug der ausländischen Rente ist bei der deutschen Rentenversicherung erfasst. Dies geschieht durch europarechtliche Vorschriften. Derzeit werden bereits Rentner vom Finanzamt auf diese Sachverhalte angesprochen und müssen rückwirkend nachversteuern. Dies muss nicht zu erheblichen Nachzahlungen führen. Bei Renten von „Normalverdienern“ handelt es sich hier meist nur um Nachzahlungen von bis zu 500,- ! pro Jahr. Gängig sind sogar Nachzahlungen von ca. 200,- !. Insofern sollte man sich nicht schlaflose Nächte verschaffen, wegen dieser Ungewissheit. Es wird Rentnern angeraten, sich steuerlich beraten zu lassen. Hierbei sollte die Steuernachzahlung berechnet werden. Sodann könnten sich die Rentner auf einen Zahlungsmodus bezüglich einer eventuellen Nachzahlung an das Finanzamt einstellen. In jedem Fall kann jedem Rentner nur geraten werden, sich schnellst möglich um diese Angelegenheit zu kümmern, da das Finanzamt die Nichtabgabe der Steuererklärung auch als Steuerhinterziehung verfolgen kann. Dies wird zwar grundsätzlich nicht getan zugunsten der Rentner. Im Einzelfall kann diese juristische Betrachtungsweise jedoch nicht ausgeschlossen werden, da sich diese Herleitung einfach aus dem Gesetz ergibt. Diese Information wurde dem OGBL von der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Stephan Wonnebauer in Trier zur Verfügung gestellt. 2