Instandhaltung und Schönheitsreparaturen bei der
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Instandhaltung und Schönheitsreparaturen bei der
Instandhaltung und Schönheitsreparaturen bei der Gewerberaummiete Dr. Walter Fallak Rechtsanwalt und Notar Einleitung Die folgenden Ausführungen sollen sich damit befassen, ob Gewerberaummieter bei der Beurteilung von Abreden über Instandhaltungen und Instandsetzungen sowie Schönheitsreparaturen so zu behandeln sind, wie Wohnraummieter. Der 12. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsprechung des 8. Zivilsenates zu der Wirksamkeit starrer Renovierungsfristen mit der Begründung übernommen, dass Gewerberaummieter hier nicht anders behandelt werden können als Wohnraummieter. Ob diese Entscheidung grundsätzlichen Charakter für die Gleichbehandlung auf allen Gebieten der oben genannten Maßnahmen hat, soll in der folgenden Abhandlung diskutiert werden. 1. Definition Instandhaltung, Instandsetzung Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen sowie sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er trägt somit die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast, und, sofern dies separat betrachtet werden mag, die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Bei allen vertraglichen Abreden bezogen auf diese Maßnahmen sollte eine genaue Trennung zwischen diesen Begriffen beachtet werden. DIN 31051:2003-06 legt die Grundlagen der Instandhaltungen fest. Danach wird der Begriff Instandhaltung in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt. Legte man diese Definition zugrunde, wären in dem Begriff Instandhaltungen auch stets Instandsetzungen enthalten. Von dieser Begrifflichkeit wird im Mietrecht abgewichen. 1.1. Die Instandhaltung Hierunter werden Maßnahmen verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches aufgewendet werden müssten, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen1. Im Ergebnis handelt es sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, die das Objekt in vertragsgemäßen Zustand halten, damit es nicht zu Schäden, mithin auch zur Reparaturaufwand kommt. Zur Instandhaltung gehört nur die Schadensvorbeugung nicht aber Schadensbeseitigung bzw. Reparatur2 . Überschneidungen mit Schönheitsreparaturen sind denkbar. Während Schönheitsreparaturen allerdings dekorativen Charakter haben, geht es bei Instandhaltungen um die Vorbeugung von Schäden. 1.2. Die Instandsetzung Dieser Begriff beinhaltet die Reparatur und die Wiederbeschaffung3. Sie fallen somit an, wenn das Objekt oder Ausstattungsteile schadhaft geworden sind. Oft können Instandhaltungen und Instandsetzungen zusammenfallen wie beispielsweise Wartung und Reparatur. Auch bei der Instandsetzung sind Überschneidungen mit Schönheitsreparaturen möglich, wie die Beseitigung von kleineren Substanzschäden im Zuge der Renovierung. Die Kosten der Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, die nicht mehr reparabel sind ist nicht von dem Begriff der Instandsetzung erfasst. Dies gilt jedenfalls bei wirtschaftlich bedeutenden Anlagen. Die Erneuerung von Fenstergriffen, Thermostatventilen und Toilettendeckel soll dabei noch unter den Begriff der Instandsetzung fallen4. 2. Übertragung der Pflichten auf den Mieter 2.1 Individualvereinbarung Das vollständige Abbedingen der Erhaltungslast durch Individualvereinbarung entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie. So steht es den Parteien grundsätzlich frei, die gesetzliche Regel zur Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters abzuändern und dem 1 BGH 06.04.2005, XII ZR 158/01 zur Gewerberaummiete und BGH 07.04.2004 VIII ZR 1446/03 zur Wohnraummiete 2 OLG Hamm 30.03.1993, 7 U 88/92 3 BGH v. 07.04.2004 VIII ZR 148/03 4 KG 01.03.1999, 8 U 1119/98; OLG Brandenburg 13.11.2002, 3 U 166/98; OLG Hamm 30.03.1993, 7 U 88/92 Mieter zu übertragen. Eine sehr umfangreiche Übertragung bietet sich insbesondere bei sog. Einmieterobjekten an. Derartige Vereinbarungen sind solange unproblematisch, solange sie individualvertraglich vereinbart werden und die Zulässigkeitsgrenzen des § 138 BGB nicht überschreiten. Allein die Abweichung vom Leitbild des Gesetzes indiziert noch keine Sittenwidrigkeit 5. Bei einer Individualvereinbarung zur Instandhaltung und Instandsetzung werden oft Vereinbarungen getroffen, bei denen den Mietern sämtliche Instandhaltungen und Instandsetzungen treffen, mit Ausnahme von „Dach und Fach“. Von dem Begriff „Dach und Fach“ sind Reparaturen am Dach, Fundamenten, Außenmauern und tragenden Wänden sicher umfasst. Hier kann es allerdings Schnittstellenprobleme insbesondere bei der Frage geben, ob die Mängel die Gebäudesubstanz betreffen müssen oder ob auch kleinere Mängel ausreichen, wenn sie nur an den genannten Bauteilen auftreten (z.B. Graffiti-Schäden). Wegen der unklaren Grenzen sollte stets auch bei Individualvereinbarungen eine genauere Definition dieses Begriffes vorgenommen werden, um die Schnittstellen klar zu definieren6. „Aushandeln“ bedeutet dabei nicht, dass vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorformulierten Bestimmungen tatsächlich abgeändert oder (mit weiteren Regelungsgehalt) ergänzt worden sind. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch bei unverändertem Text kann eine Individualvereinbarung gegeben sein, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung sich ausdrücklich hiermit einverstanden hat7. Streitig ist dabei, ob das Gebot des Aushandelns bei einem unternehmerischen Vertragspartner (meist auf Mieterseite) etwas großzügiger gehandhabt werden darf8. Nach § 310 Abs. 1 BGB ist § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen werden soll. Bei Auslegung und Interpretation des tatbestandlichen Vorganges „Aushandeln“ sind aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB im besonderen Maße die kaufmännischen „Gewohnheiten und Gebräuche“ zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Intensität mit der die 5 BGH 05.06.2002, XII ZR 220/99; OLG Rostock 10.09.2009, 3 U 287/08; Dose NZM 2009, 383 siehe hierzu z.B. OLG Hamm 27.04.1988, 30 U 16/88 und Schultz, Gewerberaummiete 3. Auflage 2007 Seite 168 ff. 7 BGH 26.02.1992, XII ZR 129/90 8 dagegen Kappus NZM 2010, 529; Graf von Westfalen ZIP 2010, 1110; Jauernig (Stadler), BGB, 13. Auflage 2009, § 305 Randnummer 9;für mehr Großzügigkeit Lindner/Figura/Opree/Stellmann (Lindner/Figura), Geschäftsraummiete, 2. Auflage 2008 Kapitel 7 Randnummer 27, 29; Berger NJW 2010, 465; DaunerLieb/Axer, ZIP 2010, 309. 6 Verhandlungsbereitschaft für jede einzelne Klausel bekräftigt werden soll und für die Aufklärung über den gesetzesfremden Inhalt der Klausel. Von einem Unternehmer soll erwartet werden können, dass er seine Möglichkeiten zur Abänderung eines Mietvertrages richtig einschätzt und dass er übliche und gesetzeskonforme Bedingungen von üblichen und gesetzeskonträren Bedingungen unterscheidet: „Im kaufmännischen Verkehr kann ein individuelles Aushandeln im Übrigen auch dann vorliegen, wenn der Verwender eine bestimmte Klausel als unabdingbar erklärt.“9 Eine Auflockerung ist schon daraus zu erkennen, dass nach der neueren Rechtsprechung bisweilen schnell von einer Individualvereinbarung ausgegangen wird, beispielsweise bei der Änderung einer in einem Mietvertragsentwurf enthaltenen Formularklausel10. 2.2. Die Tarifwahl Zur Vermeidung der Gefahr möglicherweise nicht ausgehandelter Klauseln bietet sich eine Tarifwahl an. Dabei muss der Kerngehalt des Verhandlungsziel ernsthaft zur Disposition stehen11.Eine Individualvereinbarung kann z.B. dadurch herbeigeführt werden, dass der Vermieter dem Mieter die Wahl lässt: Entweder er akzeptiert die Übernahme der vermieterfreundlichen Klausel (z. B. Endrenovierung und laufende Renovierung) oder er muss eine höhere Miete zahlen. Problematisch ist die Tarifwahl, wenn sich das Aushandeln nur auf zwei vom Verwender vorgegebene und unter Umständen schon ausformulierte Alternativen verengt. Wenn zwar Alternativen angeboten werden, eine der Alternativen allerdings so deutlich unausgewogen ist, dass sich die verbleibende Alternative geradezu aufdrängt, fehlt ein ausreichendes Aushandeln im Sinne eines Gebens und Nehmens12. Dies gilt auch bei offensichtlich sachwidrige Kalkulation zum Zwecke der Erzielung einer vom Verwender gewünschten Alternative. Wenn der Verwender zwei vollständig ausformulierte Alternativen vorbereitet hat, dem Vertragspartner aber nicht die Wahl lässt, an deren inhaltlichen Ausgestaltung mitzuwirken soll sogar schon nicht mehr von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden13. 9 so an sich auch BGH 26.02.1992 XII ZR 129/90 betreffend Betriebspflicht Siehe hier BGH v. 18.03.2009 XII ZR 200/06, bei der eine ursprünglich unwirksame Endrenovierungsklausel dadurch zur Individualvereinbarung wurde, dass Parteien sich einigten, die hierin enthaltene Verpflichtung, den gesamten Teppichboden bei Beendigung des Mietverhältnisses zu ersetzen, dahingehend abgeändert wurde, dass nur beschädigte, nicht abgenutzte Teile zu ersetzen seien. 11 BGH 19.05.2005 III ZR 437/04 12 BGH 07.02.1996 IV ZR 16/95 13 BGH 06.12.2002 V ZR 220/02 10 Wenn beispielsweise der Verwender einen niedrigeren Mietzins für den Fall der Übernahme von Instandhaltungen und Instandsetzungen durch den Mieter als eine Alternative und einen höheren Mietzins bei Übernahme bei Verbleib dieser Verpflichtungen vorschlägt, bietet es sich an, die Alternative zunächst nur stichwortartig vorzustellen, darauf zu verzichten, eine eigene Präferenz in den Vordergrund zu stellen, die Preisdifferenz sachgerecht zu kalkulieren und gegenüber dem künftigen Vertragspartner auch deutlich zu machen, auch andere, abgewandelte oder zusätzliche Alternativen grundsätzlich verhandeln zu wollen (z.B. Mietpreis, Kautionshöhe, Laufzeit, Verlängerungsoption, Ausbaupflicht des Vermieters, Umfang der Instandhaltungen und Instandsetzungen….) 2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten Bei Muster- und Formularverträgen findet eine Inhaltskontrolle statt, die den Geschäftspartner des Vertragsverwenders gegen unangemessene Benachteiligungen schützt. Danach ist eine vollständige Abwälzung des Inhalts des Instandhaltungs- und Instandsetzungsrisikos grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig14. Bei Fragen der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht müssen folgende Vorraussetzungen – kumulativ – vorliegen: a) Der Mangel muss in der Mietersphäre liegen bzw. im Inneren der Mietfläche (also nicht Heizkessel im Keller, Graffiti am Eingang, Vandalismusschaden im Treppenhaus, Schaden an der Gebäudesubstanz)15. b) Der Mangel muss durch die Abnutzung oder den eigentlichen Mietgebrauch des Mieters veranlasst sein. c) Der Mangel tritt erst nach Vertragsbeginn auf, umfasst also nicht etwaigen jahrzehntelangen Instandhaltungsstau oder Mängel, die bereits vor Mietvertragsbeginn vorlagen oder ihre Ursache haben16. 14 OLG Rostock 10.09.2009, 3U 287/08; OLG Naumburg 12.08.1999, 2 U (Hs) 34/98 betreffend Dach und Fach; OLG Köln 17.12.1993, 19 U 189/93 betreffend „Instandhaltung des gesamten Pachtobjektes“. 15 OLG Düsseldorf 20.02.1992, 10 U 107/91 16 OLG Düsseldorf 29.02.1999, 10 U 109/95 Innerhalb dieser Grenzen gibt es in der Rechtsprechung keine Bedenken, die Abwälzung dieser Maßnahmen ohne jede Kostenbegrenzung als zulässig zu akzeptieren. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur anteiligen Tragung von Instandhaltungskosten an Gemeinschaftsflächen und den darin enthaltenen Argumenten sollte hier dennoch Vorsicht geboten sein17, denn das Risiko einer übermäßigen und unkalkulierbaren Sonderbelastung kann sich auch bei der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Mängel im Mietbereich verwirklichen. Deshalb sollte eine Kostengrenze vereinbart werden. Angemessen dürfte hier eine Monatsmiete pro Jahr und 25 % einer Monatsmiete pro Maßnahme angesehen werden18. Nach herrschender Meinung dürfte allerdings bei Gewerberaummietverhältnissen die formularmäßige Abwälzung der laufenden Instandhaltungen und Instandsetzungen im Inneren der Räume und bezogen auf den Mietgebrauch jedenfalls noch zulässig sein19, wenn man beachtet, dass die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen betrifft und einen bei Vertragsbeginn mängelfreien Zustand voraussetzt, also die Behebung anfänglicher Mängel ausschließt20. Die Klauseln, die für zulässig erachtet werden, beinhalten in der Regel keinen ausdrücklichen Ausschluss für solche Mängel oder deren Ursachen, die bereits vor Mietbeginn vorlagen. Nach kundenfeindlichster Auslegung wäre der Mieter danach verpflichtet, Reparaturen an Bauteilen oder Installationen vorzunehmen, die bereits vor Mietbeginn mangelhaft waren. Diese Klauseln dennoch zuzulassen könnte dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion widersprechen21. Dem kann entgegengehalten werden, dass der mangelhafte Zustand bei Mietbeginn der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen kann und somit ein bereits zu Mietbeginn vorhandener Fehler der Mietsache an sich kein mietrechtlicher Mangel ist, also keine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der (vertraglich vereinbarten) Soll-Beschaffenheit. Werden die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung durch schlüssiges Verhalten großzügig gehandhabt22, wenn beispielsweise der Mieter eine mangelhafte Mietsache übernimmt, ohne diesbezüglich Ansprüche auf Mängelbeseitigung zu machen, läge keine geltungserhaltende Reduktion vor. 17 BGH 06.04.2005 XII ZR 158/01 Hannemann/Wiek/Emmert) (Neuhaus/Weber) Handbuch des Mietrechts 4. Auflage 2009 § 36 Randnummer 31 ff 19 OLG Nürnberg 9 U 4022/90 20 Bub/Treier, Randnummer III 1080, Fritz Gewerberaummieterecht 4. Auflage Randziffer 229 a 21 Zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion siehe ausführlich Ulmer/Brandner/Hensen (Schmidt) AGBRecht Kommentar 11. Auflage , § 306 Randnummer 14 ff. 22 z.B KG 19.12.1983, 8WRE-Miet 4298/83; OLG München 26.03.1993, 21 U 6002/92; OLG Hamm 23.11.1999, 30 W 24/99; LG Berlin 19.06.1990, 64 S 35/90 18 In diesem Fall entspricht nämlich der fehlerbehaftete Zustand zu Beginn der Mietzeit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Es liegt dann keine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit und somit auch keine Mangel der Mietsache vor. Wenn kein Mangel der Mietsache besteht, stellt sich die Frage, wer diesen zu beseitigen hat nicht. Schon diese Diskussion zeigt allerdings, dass eine Formularklausel, die dem Mieter die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten auferlegt, ohne den Zäsurzeitpunkt des Mietbeginns deutlich zu klären, gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und somit unzulässig sein kann, weil ein mit dieser Materie üblicherweise nicht befasster Gewerberaummieter nicht ohne weiteres erkennen kann, welche Pflichte ihn in welchem Umfang treffen. 3. Anteilige Kostentragung bei Allgemeinflächen Klauseln, die den Mieter zur anteiligen Zahlung für Instandhaltungen und Instandsetzungen außerhalb des Gebrauchsrisikos verpflichten (z.B. bei Allgemeinflächen), sind nur in Verbindung mit einer Kostenbegrenzung zulässig23. Die genaue Obergrenze hat der BGH allerdings nicht festgelegt. Sie schwankt zwischen 10 % 24 und 8 %25. Die Obergrenze ist behutsam zu bestimmen, da die Sachgefahr außerhalb der Mietfläche ein Risiko für den Mieter bedeutet, dass er nicht beeinflussen kann. Er trägt oft dabei regelmäßig auch noch die Instandhaltungskosten für Mängel innerhalb seiner Mieträume und die Wahrscheinlichkeit von Schadenseintritten ist relativ hoch (z.B. durch Dritteinwirkung). Auch stellt sich die Frage, ob der Mieter zu anteiligen Kosten für die Beseitigung von Mängeln herangezogen werden kann, die bereits vor Vertragsbeginn an den Gemeinschaftsflächen vorhanden waren. Auch dies sollte deutlich ausgeschlossen werden. Auf die obige Diskussion sei verwiesen. 23 BGH 25.02.1987, VIII ZR 88/86; BGH 06.04.2005, V ZR 158/01 Fritz Gewerberaummietrecht 4. Auflage 2005 Randnummer 183, Lindner/Figura/Opree/Stellmann (Wolf ) Geschäftsraummiete 2. Auflage 2008 Kapitel 13 Randnummer 185 25 Schultz Gewerberaummiete 3. Auflage 2007 Seite 174 ff. 24 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Schönheitsreparaturen 4.1. Der Begriff Es gibt keine Legaldefinition. § 28 Abs. 4 Satz 2 der 2. Berechnungsverordnung enthält eine Aufzählung von Arbeiten, welche zu Schönheitsreparaturen gehören. Sowohl der für die Wohnraummiete zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als auch der für Gewerbemietrecht zuständige 12. Zivilsenat definieren diesen Begriff anhand dieser Aufzählung, wenn vertragliche Konkretisierungen fehlen26. Eine formularvertragliche Erweiterung des Umfangs der Schönheitsreparaturen dürfte jedenfalls im Wohnraummietrecht bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein27. Dies führt nach neuerer Rechtssprechung dazu, dass eine über die Begriffsdefinition des § 28 der 2.Berechnungsverordnung hinausgehende Verpflichtung eine Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Folge hat28. Zwar wird im Gewerberaumietrecht teilweise die Auffassung vertreten, dass eine formularvertragliche Erweiterung des Pflichtenkreises möglich ist, allerdings gilt auch hier zunächst das Transparenzgebot. Gerade wegen der Annäherung der AGB-rechtlichen Rechtsprechung für Wohnungs- und Gewerberaum ist im Übrigen davon auszugehen, dass formularmäßige Regelung zum Umfang und zur Art der Ausführung einer strengen Inhaltskontrolle unterzogen werden, worauf noch einzugehen sein wird. 4.2. Der Umfang und seine AGB-rechtliche Erweiterbarkeit Die dem Standard für Sozialwohnungen aus den 50-iger Jahren ausgerichtete Definition des § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung spricht nur von „Streichen der Fußböden“. Derartige lackierte Dielenböden sind allerdings heute in der Praxis kaum mehr vorhanden. Anstelle des „Streichens der Fußböden“ tritt die Grundreinigung des Teppichbodens. Eine solche Grundreinigung bedeutet mehr als das gründliche Reinigen mit einem Staubsauger29. In manchen Mietverträgen befinden sich formularvertragliche Vereinbarungen, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, den Teppichboden zu erneuern. 26 BGH 30.10.1984 8 ARZ 1/84; BGH 08.10.2008 XII ZR 15/07 BGH 10.02.2010, VIII ZR 222/09 28 BGH 14.12.2010, VIII ZR 198/10 29 BGH 08.10.2008, XII ZR 15/07 27 Wenn aber die Erneuerung des Teppichbodens nicht zu Schönheitsreparaturen gehört, handelt es sich um eine Erweiterung der Pflichten, die wiederum eine unangemessene Benachteiligung des Mieter darstellen und damit ein Verstoß gegen § 307 BGB bedeuten kann30. Das Abschleifen und Neuversiegeln von Parkettböden ist nicht von dem Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst31. 4.3. Abreden zur Ausführungsart Bei der Frage der Erweiterung der Schönheitsreparaturpflichten auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen spielen Vereinbarungen zur Art der Ausführungen dieser Leistungen ebenfalls eine tragende Rolle. Grundsätzlich schuldet die Partei, die zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, eine Ausführung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB). Sofern der Vertrag eine „fachgerechte“ Ausführung verlangt, ist dies ebenfalls nicht mehr als der übliche Standard, den der Mieter auch in Eigenleistung herstellen kann32. Fachhandwerkerklauseln, belasten den in der Regel betroffenen Mieter unangemessen, weil hierdurch ein Standard verlangt wird, der die „mittlere Art und Güte“ übersteigt33. Formularklauseln zur Farbwahl sind einer besonders kritischen Kontrolle des Bundesgerichtshofes bei der Wohnraummiete unterzogen worden. Alle Dekorationsklauseln, die den Mieter während der Vertragslaufzeit an bestimmte Farbgebungen binden, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar. Allerdings soll es zulässig sein, für die etwa erst bei Rückgabe erforderlichen Reparaturen „helle, neutrale Farben und Tapeten“ vorschreiben zu können34. Wird der Mieter in Formularklauseln unmittelbar auf einen „weißen Anstrich“ bei einer etwa geschuldeten Endrenovierung verpflichtet, liegt eine unangemessene 35 Benachteiligung vor . Für die Frage der Grundsatzentscheidung 30 Farbwahl des liegt im Bundesgerichtshofes Gewerberaummietrecht vor. Zwar haben noch keine individuelle AG Charlottenburg 03.02.2005, 211 C 373/04; AG Dortmund 06.02.1996, 125 C 11515/96; siehe ausführlich zu dieser Thematik Schönemeier WuM 2011 Seite 148 ff 31 BGH 13.01.2010 VIII ZR 48/09 32 BGH 06.07.1988 VIII ARZ 1/88 33 OLG Düsseldorf 09.12.2010, I-10 U 66/10 34 BGH 18.06.2008, VIII ZR 224/07; BGH 22.10.2008, VIII ZR 283/07 35 BGH 14.12.2010, VIII ZR 198/10 Gestaltungswünsche des Mieter bei gewerblicher Nutzung, wie etwa Büro, Garage, Lager etc. ein geringeres Gewicht, dennoch muss es dem Mieter unbenommen bleiben, auch entsprechend seiner Firmenausrichtung eine Gestaltung im Inneren der Räume vornehmen zu können. Während der Mietzeit kann ihm also auch formularvertraglich keine Farbwahl aufgebürdet werden. Bei der Rückgabe der Mietsache ist aufgrund kundenfeindlichster Auslegung auch beim Gewerberaummietrecht eine Klausel unwirksam, die die Rückgabe der Wände im weißen Zustand schuldet. Wenn es dem Mieter unbelassen ist, auch während der Mietzeit eine Farbwahl durchzuführen und wie bei der Wohnraummiete neutrale Farben bei der Rückgabe ausreichen können, ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Gewerberaummiete nicht ebenfalls die Mietfläche in neutralen Farben zurückgegeben werden kann. Würde man es zulassen, dass durch Formularklauseln eine Verpflichtung des Mieters begründet werden kann bei Rückgabe der Mietsache alle Wände weiß zurückzugeben, führte dies ja auch im Ergebnis dazu, dass eine Endrenovierung zumindest in Teilen geschuldet wird. Eine Formularklausel, die es dem Mieter verbietet, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ abzuweichen, ist auch im Gewerberaummietrecht unwirksam36. Das Kammergericht schloss sich hier zunächst der Rechtsprechung des BGHs zur Wohnraummiete an37. Die Inhaltskontrolle nach der Generalklausel (§ 307 BGB) findet danach auch gegenüber Unternehmern Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB). Zwar suche ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht im gleichen Maße Schutz wie ein Verbraucher, für den hier betroffenen Regelungsbereich der Schönheitsreparaturen spiele das jedoch keine Rolle. Hier verwies das Kammergericht auf die Entscheidung des BGHs zur Gewerberaummiete38. Der Unternehmer sei durch die „Ausführungsart“-Klausel in gleicher Weise wie ein Verbraucher gehindert, die angemieteten Räume nach seinem Geschmack auszugestalten. Diese Einschränkungen wiegen im Gewerbemietrecht sogar noch schwerer, da die Ausgestaltung der Geschäftsräume oft Teil des Geschäftskonzepts sei. Diese unangemessene Einengung des Mieters führt zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung. 36 KG 17.05.2010, 8 U 17/10 BGH 28.03.2007, VIII ZR 199/06 38 BGH 06.04.2005, XII ZR 308/02 37 Die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen sind bei einfachen Ausführungsklauseln im Übrigen nicht klar gezogen und führen zur Intransparenz. 4.4. Die Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen von dem Vermieter auf den Mieter 4.4.1. Grundsatz Schönheitsreparaturen sind dem Gesetz nach von dem Vermieter zu tragen (§§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB). In bestimmtem Umfang ist es zulässig, diese Pflichten dem Mieter aufzuerlegen. Gerade bei Formularmietverträgen sind die AGB-rechtlichen Einschränkungen aus § 307 BGB zu beachten. 4.4.2. Individualvereinbarung Individualvertraglich sind die Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in weiten Grenzen auf den Mieter übertragbar. Dies gilt insbesondere für Ausführungsarten und Erweiterungen der Pflichtenkreise. So können auch starre Fristen individualvertraglich vereinbart werden. Allerdings muss die Renovierungsabrede in diesem Fall tatsächlich ausgehandelt sein. Auf die obigen Ausführungen sei insoweit verwiesen. 4.4.3. Sind Wohnraummieter und Gewerberaummieter bei der Beurteilung von Formularklauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen vor den § 305 ff. BGB gleich? Bis vor einigen Jahren war nur im Wohnraummietrecht die Gestaltung im Rahmen von Formularverträgen eingeschränkt. Im Gewerberaummietrecht galt Vertragsfreiheit nahezu voll umfänglich. Danach konnte dem Mieter deutlich mehr auferlegt werden39. Auch im Gewerbemietrecht wird nun die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung starrer Ausführungsfristen als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB angesehen40. Durch einen starren Fristplan werden Mieter gezwungen, auch dann zu renovieren, wenn die Räume aufgrund schonender Nutzung gar 39 40 z.B. OLG Celle 07.05.2003, 2 U 200/02 oder Wolf Eckhard Wall 10. Auflage 2009 Randnummer 414 BGH 08.10.2008, XII ZR 84/06 nicht renovierungsbedürftig sind. Anders sind weiche Ausführungsfristen zu beurteilen, die Platz für Einzelfallbeurteilungen lassen. In diesem Zusammenhang betonte der zuständige 12. Zivilsenat des BGHs ausdrücklich die Parallele zu der Rechtslage im Wohnraummietrecht41. Der BGH begründet seine Erkenntnisse wie folgt: Gleicher Schutzzweck: Geschäftsraummieter und Wohnraummieter sind in gleicher Weise schutzwürdig. Auch ein Gewerbemieter kann nicht ohne weiteres nachteilige Vertragsklauseln abwehren. Es gibt keine Kompensation durch höhere Preise. So kann nicht unterstellt werden, dass der Mieter in der Lage ist, die Renovierungskosten auf seine eigenen Kunden abzuwälzen. Die Preisgestaltung beruhe auf einer Vielzahl unternehmerischer Erwägungen. Einzelfallkorrektur über § 242 BGB ist nicht möglich: Der Bundesgerichtshof verwirft die Meinung, dass Renovierungsklauseln mit starren Fristen AGB-rechtlich zuzulassen und nur im Einzelfall über § 242 BGB im Wege der Ausübungskontrolle zu korrigieren seien. § 307 BGB schließe als lex specialis den Rückgriff auf § 242 BGB aus. Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung ist nicht schutzwürdig Es gibt keinen Schutz vor der Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung. Beweisvorteile auch durch weiche Fristen Durch weiche Regelfristen ist der Schutz des Vermieters ausreichend gewahrt. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. Folgende Argumente lassen sich gegenüberstellen: Gleichsetzen von Gewerbe- und Wohnraummietrecht: Angesichts der vielgestaltigen Nutzungszwecke verbietet sich eine pauschale Gleichsetzung wie z. B. zwischen Existenzgründern und kleinen Gewerbetreibenden mit Großunternehmen. Kasuistik und Rechtsunsicherheit: Die kaum noch überschaubare Rechtsprechungsentwicklung im Wohnraummietrecht kann sich im Gewerbemietrecht wiederholen. Ausschluss jeder formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen: Die Sorge vor dem jetzt auch im Gewerbemietrecht absehbaren Klausel-„Schlachtfeld“ hat vereinzelt schon dazu geführt, die formularmäßigen Übertragungen von Schönheitsreparaturen generell in Frage zu stellen. Ein grundlegendes Klauselverbot diene der Rechtssicherheit und trage dem Gedanken Rechnung, dass die Reparaturpflichten zur 41 BGH 23.06.2004, VIII ZR 361/03; 05.04.2006 VIII ZR 178/05; 13.07.2005 VIII ZR 351/04 und 26.09.2007 VIII ZR 143/06 Hauptpflichten des Vermieters gehören. Der Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei der Preisgestaltung berücksichtigen oder eine individuelle Regelung treffen. Die wenigsten Gewerbetreibenden sind mietrechtlich bewandert. Es gibt keinen Grund, ihnen nicht den gleichen Schutz zu gewähren wie Wohnraummietern. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 310 Abs. 1 BGB das AGB-Recht nur eingeschränkt für Verträge mit einem Unternehmer gelten soll, da die §§ 305 Abs.2, 3 BGB, 308 BGB und 309 BGB nicht Grundlage der Schönheitsreparaturrechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind sondern die auch auf Unternehmer anwendbaren Generalklauseln §§ 307 BGB und 305 Abs. 1 BGB. Unschädlich ist, dass Verstöße gegen §§ 308 und 309 eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB indizieren. Dass das AGB-Recht de facto ohne merkliche Abstriche auch im unternehmerischen Rechtsverkehr zum Zuge kommt, ist teilweise heftig kritisiert. Kritiker sehen mit Sorge, dass die Instanzenrechtsprechung bei einem Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB nicht nur das Indiz für ein Verstoß wegen § 307 BGB sieht sondern ohne Weiteres einen endgültigen Verstoß42. Zusätzlich wird die geringere Elastizität gerügt, die etwa bei Haftungsbegrenzungen kaum eine Sonderregelung erlaubt, weil Voraussetzungen für das „Aushandeln“ zu hoch seien43. Die Trennung der Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern ist jedenfalls im Mietrecht nicht erforderlich und führt im Ergebnis eher zu einer Befriedung und Verlässlichkeit als eine Trennung letztlich nur unter Berücksichtigung „im Handelsverkehr geltender Gewohnheiten und Gebräuche“ (§ 310 Abs. 1 BGB). Derartige sind beim Gewerberaummietrecht auch nicht zu erkennen. Eine Ausgewogenheit der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes zu Schönheitsreparaturen bei Wohnraummiete und der gleichzeitigen Gleichstellung zu Gewerberaummietrecht kann letztlich dadurch „abgemildert“ werden, dass an Individualvereinbarungen gerade nicht so hohe Anforderungen gestellt werden, wie hinlänglich gefordert44. 4.4.4. Die formularvertragliche Übertragung laufender Schönheitsreparaturen Starre Fristen Hier sei auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die formularmäßige Vereinbarung starrer Renovierungsfristen auch im Gewerberaummietrecht unzulässig ist. 42 Ghassemi-Tabar//Leo AGB im Gewerberaummietrecht 2011, I Randnummer 258 So im Ergebnis auch Dauner/Lieb/Axer ZIP 2010, 309; Berger NJW 2010, 465 44 so z.B. Kappus NZM 2010, 529 43 Vereinbarung allgemeiner Renovierungsfristen Bei der formularvertraglichen Vereinbarung sog. weicher Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bestehen keine Bedenken. Wichtig ist, dass sie im Gegensatz zu starren Fristen Ausnahmen im Einzelfall ausdrücklich zulassen. Welcher Turnus angemessen ist, hängt nicht zuletzt von der vereinbarten Nutzung des Vertragsgegenstandes ab. Bei intensiver Nutzung, wie beispielsweise Imbissbetrieb oder Raucherkneipe kann ein angemessener Turnus bereits bei ca. 3 Jahren liegen. Bei Büronutzung liegt er unter Berücksichtigung heute qualitativ hochwertiger Renovierungsmaterialien bei 5 bis 8 Jahren. Eine generelle Aussage hat die Rechtsprechung hierzu noch nicht erkennen lassen. Das bloße Einfügen von Worten „grundsätzlich“, „regelmäßig“, „in der Regel“ etc. ist allerdings nicht ohne Risiko. Besser sollte ausformuliert werden, dass sich die Fristen bei untypisch geringer Abnutzung verlängern bzw. bei untypisch intensiver Abnutzung verkürzen. Keine Vereinbarung von Fristen Grundsätzlich kann auch erwägungswert sein, überhaupt keine Fristen für Schönheitsreparaturen bei einem Gewerbemietvertrag in einer Formularklausel aufzunehmen. Hierfür spricht, dass die bisher üblichen Fristen (3,5 und 7 Jahre) inzwischen auch als solche angezweifelt werden, weil heutige Materialien eine längere Haltbarkeit versprechen und weil die Nutzungsintensität unterschiedlich ist45. Ob eine reine „Bedarfsklausel“ ausreichend transparent ist, kann allerdings bezweifelt werden. Letztlich führt sie auch zu keiner Befriedungsfunktion und birgt die Frage der Intransparenz in sich. Sie führt auch zu keiner verlässlichen Handhabe. Wurde eine reine Bedarfsklausel vereinbart, muss der Vermieter im Prozess die Renovierungsbedürftigkeit beweisen. Beweisvorteile wie bei dem Ablauf vereinbarter Fristen gibt es dann nicht mehr. Bei der Vereinbarung „weicher“ Fristen ist bei der Überschreitung dieser Regelfristen der Mieter darlegungs- und beweispflichtig für die Ausnahmsweise nicht bestehende Ausführungsnotwendigkeit46. Bei Unterschreiten der Fristen soll der Vermieter entsprechend verpflichtet sein. 4.4.5. Endrenovierungsklauseln 4.4.5.1. Der Summierungseffekt 45 46 BGH 26.09.2007, VIII ZR 143/06 für Wohnraum OLG Düsseldorf 01.10.2009, I-10 U 58/09 Auch im Gewerbemietrecht bewirkt die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung einen Summierungseffekt, der als unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB anzusehen ist47. Hier betonte der BGH wiederum die Parallele zur Rechtslage im Wohnraummietrecht und sah keine Veranlassung, den Gewerberaummieter anders zu behandeln, als den Wohnraummieter. Dieser Summierungseffekt mit der Folge der Unwirksamkeit der gesamten mietvertraglich vereinbarten Regelungen zu Schönheitsreparaturen wurde damit begründet, dass die Endrenovierung den Mieter bereits sehr schwer belastet. Schon durch die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen ändere der Vermieter das gesetzliche Leitbild. Wenn die Renovierungspflicht am Ende des Mietvertrages aber auch noch unabhängig vom Zustand der Mieträume erfolgen soll, also selbst dann, wenn dem Mieter aufgrund der Klausel zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen vor kurzem erst renoviert habe, entferne sich die entsprechende Klausel zu weit von der gesetzlichen Konzeption und bewirke hierdurch die unangemessene Benachteiligung. Eine Einzelfallkorrektur über § 242 BGB reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof verwirft wieder die Meinung, dass man die Endrenovierungsklausel AGB-rechtlich zulassen und nur im Einzelfall über § 242 BGB korrigieren könnte. § 307 BGB verdränge die generelle Norm des § 242 BGB (siehe oben). 4.4.5.2. Die isolierte Endrenovierungsklausel 4.4.5.2.1. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit Im Ergebnis noch ungeklärt ist die Frage, ob eine einfache Endrenovierungsklausel, die formularvertraglich vereinbart worden ist, auch im Gewerberaummietrecht unwirksam ist. Im Wohnraummietrecht hat der Bundesgerichtshof eine solche Klausel für unzulässig erklärt48. Aufgrund im Wohnraummietrecht grundsätzlich vereinbarter Verträge auf unbestimmte Zeit stehe bei Vertragsschluss das Vertragsende und der dann bestehende Renovierungsbedarf in der Regel nicht fest. Deshalb könne es dazu kommen, dass der Mieter bereits nach kurzer Zeit zur Endrenovierung verpflichtet ist, obwohl es dann noch keinen Renovierungsbedarf gibt. Im Gewerberaummietrecht ist dies grundsätzlich auch so. Dies kann zunächst nur für solche Verträge gelten, die auf unbestimmte Zeit geschlossen Vertragsgestaltungen sind im Gewerberaummietrecht allerdings selten. 47 48 BGH v. 06.04.2005, XII ZR 308/02 BGH v. 12.09.07, VIII ZR 216/06 werden. Derartige 4.4.5.2.2. Bei befristeten Verträgen Typisch sind befristete Verträge, die zudem mit Verlängerungsklauseln und Optionsrechten versehen sind. Gerade aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Befristungen bei Gewerberaummietverhältnissen ist hier eine differenzierte Betrachtung geboten. Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit kommt es darauf an, wie lang die Befristung ist. Liegt die Befristung unterhalb eines angemessenen Renovierungsturnus, gelten die gleichen Argumente, wie zu den Renovierungsklauseln mit starren Fristen. Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit einer Endrenovierungsklausel ist genauso zu betrachten, wie eine Renovierungsklausel mit starren Fristen. Zunächst kommt es hier auf die mietvertraglich vereinbarte Dauer der Befristung an. Liegt die Befristung unter oder im Bereich der angemessenen Renovierungsturni, ist die einfache Endrenovierungsklausel schon deshalb unwirksam. Allerdings spricht selbst bei einem langfristigen Vertrag folgendes gegen die Wirksamkeit einer einfachen Endrenovierungsklausel: Auch bei Gewerberaummietverhältnissen auf bestimmte Zeit gibt es außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten wie beispielsweise § 57 a ZVG, eine vorzeitige Kündigung aufgrund eines Schriftformmangels, wegen der Versagung einer Untermieterlaubnis oder Vertragspflichtverletzungen. Bei kundenfeindlichster Auslegung kann eine Endrenovierungsklausel selbst bei einem langfristigen Vertrag von beispielsweise mehr als 8 Jahren immer noch als unwirksam angesehen werden, weil die Möglichkeit einer vorzeitigen, außerordentlichen Kündigung immer noch in Betracht kommt. Im Falle der außerordentlichen Kündigung kann es nämlich sein, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Renovierungsbedarf besteht. Für die Praxis bedauerlich, aber sicher richtig ist, dass der Bundesgerichtshof der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB bei der Beurteilung von Formularklauseln einen so starren Riegel vorschoben hat. Gerade im Falle außerordentlich gekündigter langfristiger Verträge könnte sie dann bei einer Endrenovierungsklausel helfen. Um somit letztlich der Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel auch bei langfristigen Verträgen vorzubeugen, kann diese also nicht ohne eine Ergänzung vereinbart werden. Sie muss eine Öffnung für den Fall vorsehen, dass eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der oben erwähnten Umstände stattfindet oder der Mieter die Möglichkeit des Nachweises hat, dass bei Vertragsbeendigung noch kein Renovierungsbedarf besteht. 4.4.5.2.3. Befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel Nur dann, wenn bei derartigen Vertragsverhältnissen die erste Befristung einen Zeitpunkt erreicht, an dem üblicherweise Schönheitsreparaturen anfallen, kann die obige Argumentation gelten, wonach eine Endrenovierungsklausel mit entsprechenden Ergänzungen wirksam sein kann. Ist die mietvertraglich vereinbarte erste Befristung allerdings so kurz, dass zum Ablauf dieser ersten Befristung noch kein Renovierungsbedarf bestehen dürfte, ist die Endrenovierungsklausel auf jeden Fall unwirksam, da so die Gefahr besteht, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der ersten Befristung endet und trotz nicht bestehenden Renovierungsbedarfes eine Verpflichtung des Mieters begründet würde. 4.4.5.2.4. Befristetes Mietverhältnis mit Option Hier gilt nichts anderes als bei befristeten Mietverhältnissen mit Verlängerungsklausel. Insoweit sei auf die obige Argumentation verwiesen. 4.4.5.3. Feststellung Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass bei allen befristeten Mietverhältnissen, unabhängig ob sie auch mit einer Verlängerungsklausel oder einer Option versehen sind, es zunächst darauf ankommt, wie lange die erste Befristung läuft. Nur dann, wenn diese zu einem Zeitpunkt endet, wonach üblicherweise Renovierungen anfallen, kann eine Endrenovierungsklausel überhaupt wirksam sein. Dann gilt aber immer noch die Notwendigkeit, sie zu ergänzen und zwar hinsichtlich eines Wegfalls des Renovierungsbedarfs im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses oder nicht bestehenden Renovierungsbedarfes.