1 Kindergeld I nhaltsverzeichnis I. Wer erhält

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1 Kindergeld I nhaltsverzeichnis I. Wer erhält
Kindergeld
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
Wer erhält Kindergeld?
Für welche Kinder wird Kindergeld gezahlt?
Welche Voraussetzungen müssen Kinder über
18 Jahren zusätzlich erfüllen?
Schul-/Berufsausbildung oder Studium
Kinder ohne Arbeitsplatz
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Freiwilliges soziales Jahr u.a.
Behinderte Kinder
Einkünfte und Bezüge bei über 18jährigen Kindern
Verheiratete Kinder und Kinder in eingetragenen Lebensgemeinschaften
Höhe des Kindergeldes
Zählkind
Andere Leistungen, die eine Zahlung von Kindergeld ausschließen
Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Was muss man tun, um Kindergeld zu bekommen?
Veränderungen in den Verhältnissen
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I.
Wer erhält Kindergeld?
Deutsche erhalten gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) Kindergeld, wenn sie
• in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
• im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig
sind oder entsprechend behandelt werden.
Darüber hinaus erhalten auch in Deutschland wohnende Ausländer Kindergeld, wenn sie eine gültige
Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Dies gilt nicht für
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums, deren
Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist und für
Staatsangehörige der Schweiz. Gleiches gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas,
Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen
zwischenzeitlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw.
Krankengeld beziehen. Auch unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können
Kindergeld erhalten.
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und
Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung
nach Deutschland entsandt worden sind, auch wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder
Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.
Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,
können Kindergeld (nach dem Bundeskindergeldgesetz) erhalten, wenn sie
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• in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder
• als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind oder
• Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraums sind und in einem der Mitgliedsstaaten leben.
II. Für welche Kinder wird Kindergeld gezahlt?
Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland
einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Entsprechendes gilt, wenn die Kinder in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums leben.
Folgende Kinder werden berücksichtigt:
• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (auch adoptierte Kinder),
• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen
Haushalt aufgenommen hat,
• Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere,
dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Entscheidend ist ferner, dass
die Pflegekinder wie eigene Kinder zur Familie gehören, d.h. ein Obhuts- und
Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Von einer sog. „Haushaltsaufnahme“ ist nur auszugehen, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen
Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Eine bloße Anmeldung bei der
Meldebehörde reicht nicht, ebenso eine nur tageweise Betreuung während der Woche. Die
Haushaltszugehörigkeit wird hingegen nicht durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen
Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium unterbrochen.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nu,
wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (mehr dazu unter Punkt III).
Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, können, wenn keiner dritten
Person ein Anspruch zusteht, Kindergeld für sich selbst nach dem Bundeskindergeldgesetz wie für ein
erstes Kind beantragen.
III. Welche Voraussetzungen müssen Kinder über
18 Jahren zusätzlich erfüllen?
1.
Schul-/Berufsausbildung oder Studium
Für ein Kind im Alter von 18 Jahren oder älter kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Kindergeld weiter gewährt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter
Berufsausbildung wird die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf verstanden. Die
Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel gerichtet sein und notwendige, nützliche
oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs
vermitteln. Hierzu gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende
Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
Die Zahlung von Kindergeld endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in
betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der
Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit
abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch
immatrikuliert bleibt.
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Muss die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen werden,
so wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt nicht für Unterbrechungszeiten wegen
Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen.
Ebenso wird Kindergeld für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt,
und zwar zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw.
Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst, wenn sich tatsächlich eine
weitere Berufsausbildung anschließt.
Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-/Berufsausbildung oder Studium Kindergeld
gezahlt, wenn sie
• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Ausgeübt haben,
und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Für die Zeit der
Ableistung der genannten Dienste steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.
2.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Vom 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird ebenfalls Kindergeld gezahlt,
wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder
einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Geringfügige Tätigkeiten (nicht mehr als 400 € monatlich) schließen den Kindergeldanspruch nicht aus.
In Fällen, in denen das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen
Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet hat, wird für diese
Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.
3.
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres steht einem über 18 Jahre alten Kind Kindergeld zu, wenn es
eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt
voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum
frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Die Eigenbemühungen des Kindes müssen
durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Absagen oder Bewerbungen) nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht werden. Ein Ausbildungsplatzmangel ist hinreichend belegt, wenn das Kind
bei der Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als
Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.
4.
Freiwilliges soziales Jahr u.a.
Auch bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet. Dieses kann
auch im Ausland abgeleistet werden, sofern der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
5.
Behinderte Kinder
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss die Behinderung
schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge
des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, geht die Familienkasse
davon aus, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Das Vermögen des behinderten Kindes hat
keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.
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Das Kindergeld wird in diesen Fällen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung
gezahlt.
6.
Einkünfte und Bezüge bei über 18jährigen Kindern
Kein Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind wird mehr gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit
denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 € im
Kalenderjahr hat. Unter Einkünfte fallen alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte
(steuerpflichtige Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben).
Zu den Einkünften zählen insbesondere:
• Ausbildungsvergütungen einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Einnahmen aus
einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw.
Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld
und Urlaubsgeld; bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € abzuziehen,
soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden,
• Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,
• vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw.
ökologischen Jahres abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 €,
• Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungsfreibetrages und Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag sowie des Pauschbetrages von 102 €,
• Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit
ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages.
Zu den Bezügen gehören alle einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie
pauschal versteuerter Arbeitslohn. Dies sind insbesondere:
• Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld,
• BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt,
• Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung,
die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden,
• Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
• der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung,
• Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung
eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs),
• Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden
einschließlich Weihnachts- und Entlassungsgeld,
• die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz,
• die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
• Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland,
• nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des VersorgungsFreibetrages.
Von der Gesamtsumme der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen.
Höhere Aufwendungen sind absetzbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen
stehen.
Keine Bezüge sind:
• Unterhaltsleistungen der Eltern,
• Erziehungsgeld,
• Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde,
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• Leistungen der Pflegeversicherung.
Mehrere Einkünfte bzw. Bezüge werden zusammengerechnet. Sachleistungen, die das Kind erhält,
werden gemäß Sachbezugsverordnung mit den dort genannten Geldwerten berücksichtigt. Negative
Einkünfte mindern positive Bezüge.
Die Summe der Einkünfte und Bezüge ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen
Sozialversicherung sowie die besonderen Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) zu
kürzen.
Achtung: Sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich des Arbeitnehmer-Pflichtbeitrages zur
gesetzlichen Sozialversicherung und der besonderen Ausbildungskosten den maßgeblichen
Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschreiten, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das
gesamte Kalenderjahr. Dies ist auch dann der Fall, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame
Leistungen oder eine andere Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des
Jahresgrenzbetrages geführt haben. Bereits erhaltenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Ein
Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht
anerkannt, d.h. es wird von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen.
7.
Verheiratete Kinder und Kinder in eingetragenen Lebensgemeinschaften
Ist ein volljähriges Kind verheiratet, wird es grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der
Heirat nicht mehr die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte. Etwas
anderes gilt, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes
sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering sind, dass
der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist. Entsprechendes gilt auch für die von ihrem Ehegatten
bzw. eingetragenen Lebenspartner getrennt lebenden oder geschiedenen Kinder sowie Kinder mit
Unterhaltsanspruch nach § 1615 Buchst. I BGB.
IV. Höhe des Kindergeldes
Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
• für die ersten drei Kinder jeweils
• für jedes weitere Kind
154 €
179 €
Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der
Reihenfolge der Geburten.
V. Zählkind
Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem
nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens
drei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die drei jüngeren
Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen 2., 3. und 4. Kind, so dass für das jüngste Kind statt 154
€ das höhere Kindergeld für ein 4. Kind von 179 € gezahlt wird.
VI.
Andere Leistungen, die eine Zahlung von
Kindergeld ausschließen
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn ein Kind Anspruch hat auf:
• Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
• Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
• Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der
Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
• Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem
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Kindergeld vergleichbar sind.
Demnach ist ein Anspruch auf Kindergeld dann ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer
anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Aber auch hier kann das Kind, für
welches kein Kindergeld gezahlt wird, als sog. Zählkind berücksichtigt werden. Sind Kinderzuschuss
oder Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld
gezahlt.
VII. Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Der Anspruch des Berechtigten besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag
die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Ende der Entstehung.
Die Kindergeldzahlung findet ihr Ende zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet. Hat das Kind am 1. des Monats Geburtstag, so endet der Anspruch auf Kindergeld
bereits mit dem Vormonat. Eine Weitergewährung kommt nur in Betracht, wenn es sich z.B. in Schuloder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Familienkasse nachgewiesen wird. Mehr
hierzu unter Punkt III.
VIII. Was muss man tun, um Kindergeld zu bekommen?
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Der Antrag kann auch
durch einen Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Der Antrag ist an die zuständige
Familienkasse zu richten, also dort wo der Berechtigte wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de können entsprechende Vordrucke heruntergeladen
werden. Das Kind kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn es 18 Jahre alt und somit voll
geschäftsfähig ist.
Wird Kindergeld aufgrund der Geburt eines Kindes beantragt, so ist die Geburtsurkunde im Original
erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern
aufgenommen ist. Bei Kindern über 18 Jahren sind folgende Unterlagen notwendig:
• für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium eine Bescheinigung der Schule,
Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes, aus welcher Art und Dauer der Ausbildung
hervorgehen. Ggf. ist anzugeben und nachzuweisen, in welcher Höhe das Kind Einkünfte
erzielt oder Bezüge erhält. Bei einem über 25Jährigen sind Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen. Die Fortdauer des Studiums ist jedes Jahr,
spätestens im Oktober, durch eine Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
• für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise
erforderlich (siehe unter Punkt III 1, 2, 3).
• für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr muss der Dienst durch eine
Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden.
• für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden
Sollen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorzulegen, hierzu zählen z.B.
Behindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid. Auch
ein ärztliches Gutachten/Bescheinigung reicht aus, wenn aus ihr der Umfang, Beginn und
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes hervorgehen.
• alle Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nachzuweisen.
IX.
Veränderungen in den Verhältnissen
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG ist der Empfänger von Kindergeld verpflichtet, der Familienkasse unverzüglich
alle Änderungen in den Verhältnissen und denen ihrer Kinder mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn
entscheidungserhebliche Daten bisher nicht vom Empfänger, sondern von dessen Kind der Familienkasse
übermittelt worden sind oder über den Antrag noch nicht entschieden worden ist. Hierzu zählen
selbstverständlich auch Veränderungen, die erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden,
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wenn sie sich rückwirkend auf den Kindergeldanspruch auswirken können. Eine entsprechende
Veränderungsmitteilung ist unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de zu finden.
Wer Veränderungen verspätet oder gar nicht der Familienkasse mitteilt, muss das zu Unrecht als
Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem muss derjenige mit einer
Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
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