1 Kindergeld I nhaltsverzeichnis I. Wer erhält
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1 Kindergeld I nhaltsverzeichnis I. Wer erhält
Kindergeld Inhaltsverzeichnis I. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. IV. V. VI. VII. VIII. IX. Wer erhält Kindergeld? Für welche Kinder wird Kindergeld gezahlt? Welche Voraussetzungen müssen Kinder über 18 Jahren zusätzlich erfüllen? Schul-/Berufsausbildung oder Studium Kinder ohne Arbeitsplatz Kinder ohne Ausbildungsplatz Freiwilliges soziales Jahr u.a. Behinderte Kinder Einkünfte und Bezüge bei über 18jährigen Kindern Verheiratete Kinder und Kinder in eingetragenen Lebensgemeinschaften Höhe des Kindergeldes Zählkind Andere Leistungen, die eine Zahlung von Kindergeld ausschließen Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld Was muss man tun, um Kindergeld zu bekommen? Veränderungen in den Verhältnissen 1 2 2 2 3 3 3 3 3 5 5 5 5 6 6 6 I. Wer erhält Kindergeld? Deutsche erhalten gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) Kindergeld, wenn sie • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Darüber hinaus erhalten auch in Deutschland wohnende Ausländer Kindergeld, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist und für Staatsangehörige der Schweiz. Gleiches gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenzeitlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Auch unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können Kindergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kindergeld haben Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, auch wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen. Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Kindergeld (nach dem Bundeskindergeldgesetz) erhalten, wenn sie © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 1 • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind oder • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und in einem der Mitgliedsstaaten leben. II. Für welche Kinder wird Kindergeld gezahlt? Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Entsprechendes gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums leben. Folgende Kinder werden berücksichtigt: • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (auch adoptierte Kinder), • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, • Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Entscheidend ist ferner, dass die Pflegekinder wie eigene Kinder zur Familie gehören, d.h. ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Von einer sog. „Haushaltsaufnahme“ ist nur auszugehen, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Eine bloße Anmeldung bei der Meldebehörde reicht nicht, ebenso eine nur tageweise Betreuung während der Woche. Die Haushaltszugehörigkeit wird hingegen nicht durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium unterbrochen. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nu, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (mehr dazu unter Punkt III). Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, können, wenn keiner dritten Person ein Anspruch zusteht, Kindergeld für sich selbst nach dem Bundeskindergeldgesetz wie für ein erstes Kind beantragen. III. Welche Voraussetzungen müssen Kinder über 18 Jahren zusätzlich erfüllen? 1. Schul-/Berufsausbildung oder Studium Für ein Kind im Alter von 18 Jahren oder älter kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gewährt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung wird die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf verstanden. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel gerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Hierzu gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Zahlung von Kindergeld endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt. © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 2 Muss die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen werden, so wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen. Ebenso wird Kindergeld für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt, und zwar zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst, wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt. Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-/Berufsausbildung oder Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, • sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben, • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer Ausgeübt haben, und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu. 2. Kinder ohne Arbeitsplatz Vom 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird ebenfalls Kindergeld gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Arbeitssuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten (nicht mehr als 400 € monatlich) schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. In Fällen, in denen das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet hat, wird für diese Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt. 3. Kinder ohne Ausbildungsplatz Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres steht einem über 18 Jahre alten Kind Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Die Eigenbemühungen des Kindes müssen durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Absagen oder Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Ein Ausbildungsplatzmangel ist hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. 4. Freiwilliges soziales Jahr u.a. Auch bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet. Dieses kann auch im Ausland abgeleistet werden, sofern der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. 5. Behinderte Kinder Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, geht die Familienkasse davon aus, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Das Vermögen des behinderten Kindes hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld. © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 3 Das Kindergeld wird in diesen Fällen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt. 6. Einkünfte und Bezüge bei über 18jährigen Kindern Kein Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind wird mehr gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat. Unter Einkünfte fallen alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte (steuerpflichtige Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben). Zu den Einkünften zählen insbesondere: • Ausbildungsvergütungen einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld; bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages, • vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 €, • Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungsfreibetrages und Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag sowie des Pauschbetrages von 102 €, • Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages. Zu den Bezügen gehören alle einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Dies sind insbesondere: • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld, • BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt, • Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden, • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, • der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs), • Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachts- und Entlassungsgeld, • die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz, • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, • Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland, • nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des VersorgungsFreibetrages. Von der Gesamtsumme der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Höhere Aufwendungen sind absetzbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen. Keine Bezüge sind: • Unterhaltsleistungen der Eltern, • Erziehungsgeld, • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde, © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 4 • Leistungen der Pflegeversicherung. Mehrere Einkünfte bzw. Bezüge werden zusammengerechnet. Sachleistungen, die das Kind erhält, werden gemäß Sachbezugsverordnung mit den dort genannten Geldwerten berücksichtigt. Negative Einkünfte mindern positive Bezüge. Die Summe der Einkünfte und Bezüge ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die besonderen Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) zu kürzen. Achtung: Sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich des Arbeitnehmer-Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung und der besonderen Ausbildungskosten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschreiten, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Dies ist auch dann der Fall, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine andere Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrages geführt haben. Bereits erhaltenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d.h. es wird von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen. 7. Verheiratete Kinder und Kinder in eingetragenen Lebensgemeinschaften Ist ein volljähriges Kind verheiratet, wird es grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte. Etwas anderes gilt, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist. Entsprechendes gilt auch für die von ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner getrennt lebenden oder geschiedenen Kinder sowie Kinder mit Unterhaltsanspruch nach § 1615 Buchst. I BGB. IV. Höhe des Kindergeldes Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt: • für die ersten drei Kinder jeweils • für jedes weitere Kind 154 € 179 € Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. V. Zählkind Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens drei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die drei jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen 2., 3. und 4. Kind, so dass für das jüngste Kind statt 154 € das höhere Kindergeld für ein 4. Kind von 179 € gezahlt wird. VI. Andere Leistungen, die eine Zahlung von Kindergeld ausschließen Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn ein Kind Anspruch hat auf: • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind, • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 5 Kindergeld vergleichbar sind. Demnach ist ein Anspruch auf Kindergeld dann ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Aber auch hier kann das Kind, für welches kein Kindergeld gezahlt wird, als sog. Zählkind berücksichtigt werden. Sind Kinderzuschuss oder Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt. VII. Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld Der Anspruch des Berechtigten besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Ende der Entstehung. Die Kindergeldzahlung findet ihr Ende zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat das Kind am 1. des Monats Geburtstag, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weitergewährung kommt nur in Betracht, wenn es sich z.B. in Schuloder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Familienkasse nachgewiesen wird. Mehr hierzu unter Punkt III. VIII. Was muss man tun, um Kindergeld zu bekommen? Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Der Antrag ist an die zuständige Familienkasse zu richten, also dort wo der Berechtigte wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de können entsprechende Vordrucke heruntergeladen werden. Das Kind kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn es 18 Jahre alt und somit voll geschäftsfähig ist. Wird Kindergeld aufgrund der Geburt eines Kindes beantragt, so ist die Geburtsurkunde im Original erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. Bei Kindern über 18 Jahren sind folgende Unterlagen notwendig: • für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes, aus welcher Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Ggf. ist anzugeben und nachzuweisen, in welcher Höhe das Kind Einkünfte erzielt oder Bezüge erhält. Bei einem über 25Jährigen sind Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen. Die Fortdauer des Studiums ist jedes Jahr, spätestens im Oktober, durch eine Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. • für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich (siehe unter Punkt III 1, 2, 3). • für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr muss der Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden. • für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden Sollen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorzulegen, hierzu zählen z.B. Behindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid. Auch ein ärztliches Gutachten/Bescheinigung reicht aus, wenn aus ihr der Umfang, Beginn und Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes hervorgehen. • alle Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nachzuweisen. IX. Veränderungen in den Verhältnissen Gemäß § 68 Abs. 1 EStG ist der Empfänger von Kindergeld verpflichtet, der Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen und denen ihrer Kinder mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn entscheidungserhebliche Daten bisher nicht vom Empfänger, sondern von dessen Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über den Antrag noch nicht entschieden worden ist. Hierzu zählen selbstverständlich auch Veränderungen, die erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 6 wenn sie sich rückwirkend auf den Kindergeldanspruch auswirken können. Eine entsprechende Veränderungsmitteilung ist unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de zu finden. Wer Veränderungen verspätet oder gar nicht der Familienkasse mitteilt, muss das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem muss derjenige mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. © sozialrechtler.de Alle Rechte vorbehalten. 7