Infobrief Februar 2008

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Infobrief Februar 2008
Informationsbrief
Februar 2008
Inhalt:
Für Unternehmen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Keine Abgeltung von Fahrten zur Erzielung von anderen Einkünften mittels 1%-Regel (FG)
Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer (FG)
Lob und Kritik bei Experten-Anhörung zur GmbH-Reform
Firmenwagen: Können selbst getragene Benzinkosten berücksichtigt werden?
Firmenwagen: Zuzahlungen zum Kaufpreis jetzt als Werbungskosten abziehbar?
Bewirtungskosten: Bewirtung von freien Mitarbeitern nur begrenzt absetzbar
Vorsicht beim GmbH-Gesellschafterwechsel: Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen
Für Privatpersonen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007
Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer
Steuerersparnis durch gezielte Zuordnung von Darlehensmitteln? (FG)
Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: Besteuerung 1999 und 2000 verfassungsgemäß (BFH)
Werbungskostenabzug für Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
Pendlerpauschale: Die Reise geht nach Karlsruhe
Pendlerpauschale senken und ab erstem Kilometer zahlen?
Kindergeld: Weitere Entscheidung zu kindergeldunschädlichen Einkünften des Kindes (BFH)
Scheidung und Trennung: Neues Unterhaltsrecht ab 2008
Altersvorsorge: Einschnitt für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Abgeltungsteuer ab 2009: Auswirkungen bereits im Jahre 2008
Ehrenamtliche Tätigkeit: Höherer Steuerfreibetrag gilt rückwirkend ab 1.1.2007
Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos
Lustiges:
1. Wirtin unterliegt im Streit um nicht bezahlten Sauerbraten!
2. Schadensersatz für Schuhabnutzung im Winter?
3. Lustige Gesetze in Amerika
-1-
Für Unternehmen
Abzugsfähigkeit von
erberatungskosten
Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug besteht weiterhin für die Kosten,
die bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen und in Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen.
Steu-
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in
einem Schreiben vom 21. Dezember 2007
zu der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten Stellung genommen.
Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen:
Aufgrund bereits 2 anhängiger Verfahren
beim FG Baden-Württenberg und FG Niedersachsen werden wir in entsprechenden
Fällen Einspruch einlegen und die Bescheide hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit
von privaten Steuerberatungskosten offen
halten.
Die Abgrenzung zwischen privaten und
betrieblich bzw. beruflich veranlassten
Steuerberatungskosten führt in der Praxis
oft zu Unklarheiten.
Beratungskosten, die sowohl betrieblich
als auch privat verursacht sind, hat der
Steuerzahler anhand ihrer Veranlassung
aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient
dabei die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sind die Kosten nicht trennbar,
so wird eine sachgerechte Schätzung
von den Finanzämtern nicht beanstandet.
Keine Abgeltung von Fahrten zur Erzielung von anderen Einkünften mittels 1%Regel (FG)
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern nutzt, muss er den geldwerten Vorteil
aus der Nutzungsüberlassung versteuern.
Die 1%-Regel gilt für diese Fahrten nicht.
Aber was ist eine sachgerechte Schätzung? Für uns bedeutet das weiterhin
großen Handlungsspielraum.
Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine sowie
Kosten für Steuerliteratur und Steuersoftware können ohne Einwand mit 50 % als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen werden die Finanzämter einen
Abzugsbetrag bis maximal 100 Euro
nicht beanstanden.
Hintergrund:
Im Streitfall ging es um einen GmbHGeschäftsführer, der weitere Arbeitsverhältnisse mit anderen Gesellschaften hatte
und für die Fahrten seinen Firmenwagen
nutzen konnte. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für private Zwecke nach der 1 %Regel und die Nutzungsüberlassung für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte pauschal mit 15 %. Das Finanzamt
unterwarf den geldwerten Vorteil aus der
Nutzungsüberlassung des Pkw für die
Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten als
Arbeitslohn, da die 1 %-Regel diese zusätzlichen Fahrten nicht abgelte.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere Steuerberatungskosten, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Kinderbetreuung veranlasst sind oder in Zusammenhang mit der Ermittlung der Erbschaftsteuer, des Kindergeldanspruchs
oder der Eigenheimzulage stehen.
Seit dem 1.1.2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Entscheidung des FG:
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und qualifizierte die Nutzungsüberlassung des Firmenfahrzeugs für Fahrten
zu den anderen Arbeitgebern als steuerpflichtigen Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2
-2-
Entscheidung des FG:
Das FG geht vom Begriff der verdeckten
Gewinnausschüttung und von der divergierenden Rechtsprechung des I. und VI. Senats des BFH aus. Der I. Senat (BFH, Urteil v. 23.2.2005, I R 70/04, BStBl 2005 II
S. 882) wertet die Privatnutzung eines
Pkw einer GmbH durch den GesellschafterGeschäftsführer schon dann als verdeckte
Gewinnausschüttung, wenn diese vertraglich nicht geregelt ist. Der VI. Senat (BFH,
Urteil v. 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV
2004 S. 488) nimmt in einem solchen Fall
keine
verdeckte
Gewinnausschüttung,
sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beurteilung aus körperschaft- und einkommensteuerlicher Sicht unterschiedlich ausfallen soll. Dies auch vor dem Hintergrund
der Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung, die für Zwecke der Einkommensteuer nach der 1 %-Methode, für Zwecke der
Körperschaftsteuer nach Fremdvergleichsmaßstäben erfolgt.
S. 1 EStG mit den anteiligen Pkw-Kosten
anzusetzen sei. Die Pauschalversteuerung
mit 15 % gelte nur für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das
der Pkw-Überlassung zugrunde läge. Die
Nutzungsüberlassung sei keine verdeckte
Gewinnausschüttung, da die Verwendung
des Pkw für Privatfahrten und für Fahrten
zu anderen Arbeitsstätten vertraglich geregelt worden wäre und nicht unüblich sei.
(Niedersächsisches
FG,
Urteil
v.
28.6.2007, 11 K 502/06).
Hinweis:
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig
(Az BFH VI R 38/07).
Abschließend muss nun das oberste Gericht in München entscheiden.
Privatnutzung
eines
Betriebs-Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
(FG)
Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer den Pkw auch privat genutzt. Als Beleg
hat er zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt,
dieses wurde aber entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung elektronisch
geführt und weist zudem eine Reihe von
Unstimmigkeiten – abweichende Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Inspektionsrechnung, deutlich abweichende Entfernungsangaben zu einem mehrfach aufgesuchten Fahrtziel, Nutzung des Fahrzeugs nur zu Fahrten zur Post – auf, so
dass von einer Privatnutzung auszugehen
ist.
Die Privatnutzung eines Pkw der GmbH
durch
deren
Gesellschafter-Geschäftsführer führt auch bei fehlender vertraglicher Regelung nicht zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Hintergrund:
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer
einer
UnternehmensberatungsGmbH erklärte dem Finanzamt, den der
GmbH gehörenden Pkw nicht für private
Zwecke zu nutzen. Das Finanzamt ging
dagegen von einer Privatnutzung aus und
setzte unter Anwendung der 1 %Regelung eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Dem hielt der Geschäftsführer
entgegen, für Privatfahrten stehe ihm –
ebenso seiner Ehefrau – ein anderer Pkw
zur Verfügung. Mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung legte er zudem ein Fahrtenbuch für den Pkw der GmbH vor, wonach
dieser nicht privat genutzt wurde.
Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung scheitert mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Da die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw auch unter fremden Dritten üblich ist, hätte es zur
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung weiterer Umstände bedurft, um
diese Zuwendung als gesellschaftsrechtlich
veranlasst einzustufen. Solche Umstände
lagen jedoch nicht vor, denn erfahrungsgemäß ist es auch unter fremden Dritten
üblich, dass ein Pkw im Zuge eines Anstellungsverhältnisses privat genutzt wird,
obwohl dies vertraglich nicht vereinbart
-3-
den 27 Jahren seit der letzten größeren
Reform durch Rechtsprechung und Praxis
"Schlacken" angesetzt. Vor allem aber
stehe die GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen, insbesondere
der englischen "Limited", und müsse in
diesem Wettbewerb gestärkt werden.
oder gar verboten ist. Davon ist vor allem
dann auszugehen, wenn keine besonderen
Vorkehrungen getroffen wurden, um die
Privatnutzung zu verhindern. Das Fehlen
einer Regelung im Anstellungsvertrag bzw.
entsprechender Vorkehrungen beruht daher nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis,
sondern ist im Wirtschaftsleben häufig
anzutreffen. Die Privatnutzung des Pkw ist
daher durch den Anstellungsvertrag veranlasst und führt zu Arbeitslohn. (FG des
Saarlandes, Urteil v. 23.10.2007, 1 K
1405/03).
Eine "ausgesprochen gelungene Lösung"
nannte auch Professor Barbara Grunewald,
die den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
und Wirtschaftsrecht an der Universität zu
Köln innehat, den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Planung, das Mindestkapital zur Gründung einer GmbH von
25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken,
hielt sie für richtig. Untersuchungen hätten
ergeben, dass gerade das hohe Mindestkapital Gründer davon abhalte, die deutsche GmbH zu wählen. Auch Aspekte des
Gläubigerschutzes verlangten keine höhere Festsetzung des Mindestkapitals. Grunewald lobte auch den Ansatz, künftig die
Gründung einer GmbH ohne notarielle Beurkundung möglich zu machen.
Lob und Kritik bei ExpertenAnhörung zur GmbH-Reform
Der Pressedienst des Deutschen Bundestages (hib) berichtet über die Anhörung
des Rechtsausschusses zur GmbH-Reform:
Geteilter Meinung waren die eingeladenen
Sachverständigen über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6140), mit
dem das Recht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) modernisiert
werden soll.
Professor Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, bescheinigte
dem Regierungsentwurf, er ergreife die
Gelegenheit, Ballast abzuwerfen und zu
modernisieren. Er unternehme den Versuch, die Stellung der GmbH national und
auch im internationalen Wettbewerb zu
stärken. Goette kritisierte allerdings die
vorgeschlagene
Mustersatzung.
Diese
werde mit ihrer "unflexiblen Starrheit"
dem Deregulierungsziel "nur sehr eingeschränkt gerecht". Goette prophezeite außerdem, der Verzicht auf einen Notar werde die Zahl der Insolvenzen vergrößern.
Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses
am Mittwochnachmittag erklärte Jürgen
Möllering vom Deutschen Industrie- und
Handelskammertages: "Der Entwurf erfüllt
unsere Erwartungen". Nach den Erfahrungen mit Existenzgründern könne man sagen: Die längsten Verzögerung bei der
Gründung einer GmbH entstünden beim
Handelsregister und beim Notar. Möllering
regte an, darüber nachzudenken, ob eine
Anmeldung auch online möglich sein könne. Für Existenzgründer wie für Gesellschafter von bestehenden GmbHs seien
zahlreiche Verbesserungen mit dem Entwurf verbunden, so Möllering weiter. Positiv sei auch die geplante Option, mit einer
Mustersatzung eine schnelle und umkomplizierte Gesellschaftsgründung zu ermöglichen.
Grundsätzlich begrüßenswert nannte auch
Professor Peter Jung von der Universität
Basel den Entwurf. Positiv zu bewerten sei
etwa die Abkoppelung der Handelsregistereintragung von verwaltungsrechtlichen
Genehmigungen. Hierdurch werde eine
erfreuliche Beschleunigung des Gründungsverfahrens erreicht. Demgegenüber
werde die Bedeutung des auf dem deutschen GmbH-Recht lastenden Wettbewerbsdrucks überschätzt. Zu vermuten
sei, dass die britische Limited "den Zenit
ihrer Popularität bei deutschen Unterneh-
Ebenso begrüßte Professor Marcus Lutter,
Sprecher des Zentrums für europäisches
Wirtschaftsrecht der Universität Bonn, den
Regierungsentwurf. Das Gesetz habe in
-4-
mer übernommen wird (BFH-Urteile vom
18.10.2007, VI R 57/06 und VI R 96/04).
mensgründern" bereits überschritten habe. Der vermeintliche Druck durch den
Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsrechtsgesetzgeber sollte nicht dazu
Anlass geben, jedem Wunsch nach einer
Liberalisierung nachzugeben und eine bewährte Gesetzgebung einfach über Bord
zu werfen. Jung und Peter Ries, Professor
an der Berliner Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, kritisierten, dass
GmbH-Gründungen künftig ohne notarielle
Beurkundung möglich seien. "Die kostengünstigsten Lösungen sind selten auch die
besten", so Jung.
Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Für Sie wäre es steuerlich wesentlich
günstiger, wenn Sie - anstatt die Benzinkosten selber zu übernehmen - eine pauschale oder eine kilometerbezogene Nutzungsvergütung an den Arbeitgeber zahlen. Diese Zahlung wird nämlich auf den
steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet und vermindert so die steuerliche Belastung.
Über dieses Thema sollten Sie mit dem
Chef reden!
Für Rechtsanwalt Ulrich Wanner-Laufer
steht fest, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nur der Einstieg in die Reform des
Gesellschaftsrechts insgesamt sein kann.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist es derzeit im Allgemeinen so, dass
die von Ihnen verauslagten Kosten im Allgemeinen nicht auf dem Kostenkonto des
Arbeitgebers verbucht werden. Das führt
dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend
niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird.
Der Nutzungswert wird also umso geringer, je mehr Kosten Sie selbst tragen.
Hinweis Kastl (M.A) & Kollegen:
Der Gesetzentwurf liegt bereits seit dem
08. November 2007 vor. Komplette Einigkeit in der Bundesregierung liegt aber
nicht vor. Mit einer Verabschiedung des
Gesetzes ist voraussichtlich nicht vor Mitte
2009 zu rechnen.
Warten wir die Zukunft ab, in welcher
Form das neue Gesetz in Kraft tritt.
ABER:
Nun vertritt der Bundesfinanzhof in einem
aktuellen Urteil eine völlig neue Auffassung: Die Richter wollen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswerts
mittels Fahrtenbuchmethode "die durch
das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen" erfassen (§ 8 Abs. 2
Satz 4 EStG). Also sollen auch solche
Fahrzeugkosten in den Nutzungswert mit
eingehen, die der Arbeitnehmer - und
nicht der Arbeitgeber - getragen hat. Folgerichtig sind in diesem Fall die von Ihnen
selbst getragenen Fahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung der
geldwerten Nutzungsvorteile, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Und deshalb
dürfen Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom
18.10.2007, VI R 57/06).
Firmenwagen:
Können
selbstgetragene Benzinkosten berücksichtigt werden?
Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens selber trägt,
z.B. Benzinkosten und Wagenpflege. Solche selbst übernommenen Fahrzeugkosten
werden nicht wie gezahlte Nutzungsentgelte behandelt und daher nicht steuermindernd auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet.
Bei Anwendung der 1 %- Regelung wird
der steuerpflichtige Nutzungswert leider
überhaupt nicht vermindert. Denn beim
Pauschalansatz von monatlich 1 % des
Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt,
dass ein Teil der Kosten vom Arbeitneh-
-5-
Beispiel:
Herr Steuerle fährt mit seinem Firmenwagen im Jahr 30 000 Kilometer,
davon lt. Fahrtenbuch 12 000 km für
dienstliche Fahrten und 18 000 km für
Privatfahrten sowie Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Fahrzeugkosten des Arbeitgebers (AfA,
Versicherung, Steuern) betragen insgesamt 6 000 EUR im Jahr, für Benzin
und Wagenpflege hat Herr Steuerle
4 000 EUR selber getragen. Insgesamt
betragen die Fahrzeugkosten also
10 000 EUR.
Bisher
Privater Nutzungsanteil: 18 000 km :
30 000 km x 100 %
Gesamtkosten des Arbeitgebers
Selbst getragene Fahrzeugkosten
Privater Nutzungswert
Steuerpflichtiger Nutzungswert pro Monat
Mehr zu versteuern im
Jahr
Als Werbungskosten
absetzbar: Selbst getragene Kosten
60 %
Neue BFHAuffassung
60 %
6 000 €
6 000 €
-6 000 € x
60 %
4 000 €
10 000 € x
60 %
= 3 600 €
300 €
Firmenwagen: Zuzahlungen
zum Kaufpreis jetzt als
Werbungskosten abziehbar
Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt
es häufig vor, dass mancher Mitarbeiter
für die gewünschten Sonderausstattungen
oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Wie aber wirkt sich diese Zuzahlung
steuermindernd aus?
-
Bei Anwendung der 1 %-Regel wird
bisher die Zuzahlung im Jahr der Zahlung auf den ermittelten Nutzungswert
angerechnet und vermindert somit den
steuerpflichtigen Betrag, allerdings nur
in diesem Jahr (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4
Satz 3
LStR 2008).
Sofern die Zuzahlung höher ist als der
Nutzungswert, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich leider nicht
aus, nicht im Zahlungsjahr und auch
nicht im Folgejahr. Der übersteigende
Betrag ist auch nicht in der Einkommensteuererklärung abziehbar, weder
als Werbungskosten noch als negative
Einnahmen.
-
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird bisher die geleistete Zuzahlung nicht auf den Nutzungswert
angerechnet, denn für die Berechnung
der Abschreibung werden ja nur die
verminderten Anschaffungskosten des
Arbeitgebers, also der Anschaffungspreis ohne Ihre Zuzahlung, zugrunde
gelegt. So hatte es einst der Bundesfinanzhof
vorgeschlagen (BFH-Urteil
vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S.
195).
= 6 000 €
500 €
2 400 €
4 000 €
Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Das vom BFH vorgestellte neue Verfahren
ist für Sie zwar finanziell vorteilhafter,
aber auch erheblich umständlicher. Denn
Sie müssen nun die Belege über die von
Ihnen getragenen Kosten dem Arbeitgeber
einreichen und dieser muss den geldwerten Vorteil anhand der Gesamtkosten berechnen und versteuern. Wir sind gespannt, ob die Finanzverwaltung der neuen Marschrichtung des Bundesfinanzhofs
folgen wird.
-6-
Beispiel:
Herr Steuerle darf sich einen Firmenwagen im Wert von 30 000 EUR aussuchen. Da er ein teureres Modell zu
40 000 EUR wünscht, leistet er einen
Zuschuss von 10 000 EUR zu den Anschaffungskosten. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km.
Denkbar ist aber auch, dass der Arbeitgeber die Abschreibung des Fahrzeugs nach
den gesamten Anschaffungskosten - also
einschließlich Ihrer Zuzahlung - berechnet.
In diesem Fall kann der Zuzahlungsbetrag
im Jahr der Zahlung auf den ermittelten
steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3, 2.
Halbsatz LStR 2008).
Bisher
ABER:
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs soll nun etwas völlig anderes
gelten: Nun soll die Zuzahlung nicht mehr
den steuerpflichtigen Nutzungswert im
Jahr der Zahlung vermindern, sondern
verteilt auf die Nutzungsdauer als Werbungskosten absetzbar sein. Dies gilt
nicht nur bei der Pauschalmethode, sondern auch bei der Fahrtenbuchmethode,
sofern die Zuzahlung in die Abschreibung
einbezogen
wird
(BFH-Urteil
vom
18.10.2007, VI R 59/06).
Der Nutzungswert
beträgt
- für Privatfahrten:
1 % von 40 000 EUR
= 400 EUR x 12 Monate
- für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
0,03 % von 40 000
EUR = 12 EUR x 20
km x 12 Monate
Nutzungswert insgesamt
Anzurechnende Zuzahlung im Jahr der Zahlung
Zu versteuernder
Nutzungswert
Nach Auffassung der BFH-Richter ist
die Zuzahlung wie Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht zu behandeln und folglich auf die Nutzungsdauer zu verteilen, z. B. auf drei Jahre.
Die so ermittelte Abschreibung für das
Nutzungsrecht ist dann als Werbungskosten absetzbar. Sie wird nicht deswegen gekürzt, weil das Fahrzeug zu
privaten Fahrten genutzt wird, denn
die Zuzahlung dient ausschließlich zur
Erzielung von geldwerten Vorteilen, die
als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Für den Abzug der Zuzahlung als Werbungskosten spielt es keine Rolle, dass
Sie ein wesentlich komfortableres Auto
erhalten haben und der erhöhte Fahrkomfort Ihnen auch bei Ihren Privatfahrten zugute kommt. Diese private
Mitveranlassung wird ja bereits zu Ihren Lasten erfasst, indem der Nutzungswert mit 1 % vom vollen Anschaffungspreis - also einschließlich Ihrer Zuzahlung - berechnet wird.
Ohne steuerliche Auswirkung bleiben
Als Werbungskosten
absetzbar: 3 Jahre
lang jeweils
10 000 EUR : 3 Jahre
Neue BFHAuffassung
4 800 €
4 800 €
+ 2 880 €
+2 880 €
= 7 680 €
= 7 680 €
./.10 000 €
=0 €
2 320 €
3 333 €
Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Wir sind gespannt, ob die Finanzverwaltung der neuen Marschrichtung des Bundesfinanzhofs folgen und die Methode zur
Berücksichtigung von Zuzahlungen - eigentlich ohne Not - ändern wird oder ob
die bisherige Verfahrensweise beibehalten
wird. Immerhin enthalten die neuen
Lohnsteuerrichtlinien 2008 noch die bisherigen Regelungen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4
Satz 3 LStR 2008).
-7-
Bewirtungskosten:
Bewirtung von freien Mitarbeitern
nur begrenzt absetzbar
Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus
"geschäftlichem" Anlass und solchen
aus "allgemein betrieblichem" Anlass.
Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die
Bewirtungskosten steuerlich anerkannt
werden:
-
-
-
Ein geschäftlicher Anlass besteht bei
betriebsexternen Personen, zu denen
schon Geschäftsbeziehungen bestehen
oder zu denen sie angebahnt werden
sollen. Hier sind die Bewirtungskosten
nur zu 70 % absetzbar (R 4.10 Abs. 6
EStR).
Ein allgemein betrieblicher Anlass
liegt vor bei Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens,
also betriebsinternen Personen. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar (R 4.10 Abs. 7 EStR).
Jetzt liegt zu der Streitfrage das Urteil des
Bundesfinanzhofs vor - für die Betroffenen
leider nicht erfreulich. Die BFH-Richter
kommen nämlich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass freie Mitarbeiter und Handelsvertreter eben nicht Arbeitnehmer
des Unternehmens sind. Und deshalb können Aufwendungen für ihre Bewirtung lediglich zu 70 % als Betriebsausgaben
abgezogen
werden
(BFH-Urteil
vom
18.9.2007, I R 75/06).
Strittig war nun die Frage, ob freie Mitarbeiter und Handelsvertreter als "betriebsinterne" oder "betriebsexterne" Personen anzusehen sind und folglich die Bewirtungskosten anlässlich Schulungsveranstaltungen zu 100 % oder nur zu 70 %
als Betriebsausgaben abgesetzt werden
dürfen.
-
-
von Nicht-Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden,
Handelsvertretern
führe
demnach zu Bewirtungsaufwendungen
aus "geschäftlichem" Anlass, deren Abzug nur zu 70 % zulässig sei (OFD
Koblenz vom 19.5.2004, DStR 2004 S.
1607).
Trotz Kenntnis dieser neuen Verwaltungsmeinung hatte daraufhin das FG
Rheinland-Pfalz
entschieden,
dass
Aufwendungen zur Bewirtung von freien Mitarbeitern bei betriebsinternen
Schulungsveranstaltungen unbegrenzt
als Betriebsausgaben absetzbar sind
(FG Rheinland-Pfalz vom 15.2.2006,
EFG 2007 S. 18). Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat das
Finanzamt Revision eingereicht.
Vorsicht
beim
GmbHGesellschafterwechsel: Verlustvorträge können seit
2008 leicht verloren gehen
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte
hierzu entschieden, dass diese Personen den Mitarbeitern vergleichbar sind
und die Bewirtungskosten demzufolge
in voller Höhe abziehbar sind (FG Düsseldorf vom 29.9.1999, 2 K 8431/97 F,
DStR 2000 S. 113). Das Urteil wurde
rechtskräftig.
Doch diese vorteilhafte Entscheidung
war ein Stachel im Fleisch des Fiskus:
Deshalb hat die Finanzverwaltung beschlossen, dieses Urteil nicht über den
entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nur Bewirtungen, an denen
ausschließlich Arbeitnehmer teilnehmen, seien "allgemein betrieblich" und
nicht "geschäftlich" veranlasst und somit zu 100 % absetzbar. Die Bewirtung
Der neue § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht den teilweisen oder vollständigen Untergang von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft vor,
wenn Änderungen bei deren Gesellschaftern eintreten. Davon betroffen
sind GmbH´s, AG´s und KGaA´s mit
bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen.
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der
Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen
Verlustvorträge im Verhältnis des Anteils-
-8-
eignerwechsels unter. Werden innerhalb
von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar
mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge
vollständig unter.
In Fachkreisen wird die Neuregelung aus
verfassungsrechtlichen Gründen überwiegend als sehr problematisch angesehen.
Ein Grund dafür ist, dass sich der quotale
oder vollständige Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen wirtschaftlich zu
Lasten aller Gesellschafter auswirkt, also
auch für die Gesellschafter, die in unveränderter Höhe beteiligt bleiben.
Als „Erwerber“ im Sinne der Vorschrift gilt
auch eine Gruppe von Erwerbern mit
gleichgerichteten Interessen oder eine
Gruppe aus dem Erwerber und ihm nahestehenden Personen. Um Gestaltungen zu
vermeiden, die die Anwendung des § 8c
KStG ausschließen, werden beispielsweise
auch Erwerbe zusammengefasst, bei denen vier Erwerber jeweils genau 25 % an
einer Verlustgesellschaft erwerben. Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung von Anteilen ist, dass bei den
Erwerbern gleichgerichtete Interessen vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür kann beispielsweise sein, dass die Erwerber nach
dem Kauf die Gesellschaft gemeinsam beherrschen.
Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen:
Die neue Mantelkaufregelung macht die
Planung der Unternehmensnachfolge wieder etwas schwerer, wenn mann auf hohe
Verlustvorträge nicht verzichten will.
Insbesonder aufgrund der neuen Erbschaftsteuerreform, wo es am sinnvollsten
ist noch nach altem Recht die Unternehmensnachfolge zu planen, muss diese
Neuregelung jetzt zusätzlich mit berücksichtigt
werden.
Auch Kapitalerhöhungen gelten als Anteilsübertragungen, wenn sich dadurch die
Beteiligungsverhältnisse bei der betreffenden Kapitalgesellschaft ändern. Die Neuregelung sieht zudem weder eine Sanierungsklausel noch eine Konzernklausel
vor. Dies würde die Rettung von sich in
der Krise befindlichen Gesellschaften durch
Investoren sowie konzerninterne Anteilsübertragungen erheblich erschweren.
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und für alle Anteilsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind. Um bestehende
Verluste vor einem Anteilseignerwechsel
noch zu nutzen, könnte als eine Gestaltung der Verkauf von Anlagegütern mit
korrespondierender Aufdeckung der stillen
Reserven und deren Rückanmietung (saleand-lease-back) in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus besteht für Unternehmensgruppen die Möglichkeit, vermehrt
ertragsteuerliche
Organschaftsverhältnisse zu begründen, um so erlittene
Verluste sofort verrechnen zu können.
-9-
Für Privatpersonen
Steuererklärungsfristen
das Kalenderjahr 2007
werden nicht vor der Mitteilung an die
Bürger von der IdNr. in Kenntnis gesetzt.
Es wird daher gebeten von Rückfragen bei
den Finanzämtern abzusehen.
für
Die obersten Finanzbehörden der Länder
haben die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2007 bekanntgegeben.
Erläuterungen zur IdNr. werden in dem
Anschreiben des Bundeszentralamtes für
Steuern enthalten sein. Daneben sind bereits ausführliche Informationen zur IdNr.
unter www.identifikationsmerkmal.de zu
finden.
Nach § 149 Abs. 2 AO müssen die Erklärungen grundsätzlich bis zum 31.5.2008
bei den Finanzämtern eingehen.
Fristverlängerungen für beratene Steuerpflichtige werden allgemein bis zum
31.12.2008 gewährt. Bei begründeten Einzelanträgen kann eine Fristverlängerung
bis zum 28.2.2009 gewährt werden (Aber
nur in Ausnahmefällen).
Auf verschiedenen Formularen und Vordrucken (u.a. Einkommensteuererklärung)
ist bereits ein Feld für die IdNr. zusätzlich
zum Feld für die Steuernummer vorgesehen. Erst nach dem Erhalt der Mitteilungen
über die IdNr. sollte und kann dieses Feld
ausgefüllt werden. In jedem Fall ist zunächst noch die Steuernummer anzugeben. Dies gilt auch für Elster Formular
und andere Steuersoftware. Derzeit ist die
Angabe der Steuernummer ausreichend.
Einführung der steuerlichen
Identifikationsnummer
Wie das Bayerische Landesamt für Steuern
mitteilt, werden die neuen IdNr. frühestens ab dem 2. Mai 2008 vom BZSt an die
Steuerpflichtigen versandt.
Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen:
Die Einführung dieser Identifikationsnnummer steht bereits seit dem Jahr 2003
im Gesetz.
Für das Besteuerungsverfahren der natürlichen Personen wird im Jahr 2008 die
steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)
nach § 139b Abgabenordung eingeführt.
Die IdNr. wird zunächst nur für die Einkommensteuer gelten.
Weiterhin steht im Gesetz, dass es für
Gewerbliche und Freiberufler eine gesonderte Zuteilung gibt und zwar die sog.
Wirtschaftsidentifikationsnummer.
Diese wird nach Aussage der Regierung
aber erst im Jahr 2010/2011 eingeführt
und verteilt.
Entgegen früheren Ankündigungen wird
die IdNr. nicht ab 2. Januar 2008 sondern
frühestens ab 2. Mai 2008 den Bürgern in
einem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Wegen
der Vielzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen wird der Versand aller
Mitteilungen nicht zu einem bestimmten
Stichtag erfolgen, sondern wird über einen
gewissen Zeitraum (bis zu 3 Monaten)
andauern.
Die Finanzämter sind an der Vergabe der
IdNr. nicht beteiligt, sie können auch keinen Einfluss auf die IdNr. nehmen und
-10-
Schuldzinsen konnten deshalb nur anteilig
(im Verhältnis der selbstgenutzten und der
zur Einkunftserzielung genutzten Wohnflächen/Nutzflächen) als Werbungskosten
berücksichtigt werden. (FG München, Urteil v. 3.9.2007, 7 K 4129/05. Nichzulassungsbeschwerde eingereicht: Az. beim
BFH: III B 141/07)
Steuerersparnis durch gezielte Zuordnung von Darlehensmitteln? (FG)
Schuldzinsen für ein Baudarlehen eines
gemischt genutzten Gebäudes sind Werbungskosten, wenn die dem vermieteten
Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten mit den Darlehensmitteln bezahlt
wurden.
Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: Besteuerung 1999 und 2000 verfassungsgemäß (BFH)
Hintergrund:
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten
abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sie also tatsächlich
zum Erzielen von Einkünften verwendet
werden. Deshalb sind Darlehenszinsen im
Zusammenhang mit einem teils vermieteten bzw. teils selbstgenutzten Gebäude
nur insoweit als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als mit den Darlehen tatsächlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils finanziert werden. Im Streitfall hatte der
Kläger ein teils vermietetes bzw. teils
selbst genutztes Gebäude hergestellt. Die
Herstellungskosten für das gesamte Gebäude hatte er von einem Baukonto gezahlt. Auf dieses Konto hatte er das Bankdarlehen sowie ein für die Herstellung der
selbst genutzten Wohnung ausgereichtes
unverzinsliches Darlehen seiner Eltern eingezahlt. Der Kläger trug vor, dass er mit
dem Bankdarlehen den vermieteten und
mit dem unverzinslichen Darlehen der Eltern den eigen genutzten Gebäudeteil finanziert.
In einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes musste sich der BFH erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne
aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Jahren 1999 und 2000 versteuert werden
müssen.
Mit Beschluss vom 19.12.2007 (IX B
219/07) bestätigte der BFH seine bisherige
Rechtsauffassung, dass die Besteuerung
ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die
Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm
wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits
für nichtig erklärt (Beschluss v. 9.3.2004).
Hintergrund:
Der Antragsteller erzielte Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften, im Jahr
1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr
2000 solche von 334.248 DM, erklärte sie
aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer
Außenprüfung und erfasste die Gewinne.
Der Antragsteller machte Zweifel an der
Verfassungswidrigkeit der Norm wegen
gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer
Grundlage festgesetzten Einkommensteuer
geltend. Auch einige Finanzgerichte teilen
diese Zweifel, nicht aber der BFH.
Entscheidung:
Das Gericht folgte dieser Zuordnung nicht,
weil die den einzelnen Gebäudeteilen gesondert zugewiesenen Herstellungskosten
auch nur die Darlehensmittel zugeordnet
werden dürfen, die objektiv nachprüfbar
tatsächlich jeweils zur Bezahlung der jeweiligen Herstellungskosten verwendet
wurden. Dieser Nachweis kann nur mit der
Führung getrennter Baukonten für den
vermieteten und den eigen genutzten Gebäudeteil und nicht mit einem einheitlichen Baukonto erbracht werden. Die
-11-
Jahr der Verausgabung der Instandhaltungsrücklage, nicht im Jahr der Beitragsleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob
es sich bei dem Verwaltungsvermögen um
gemeinschaftliches Eigentum handelt, oder
ob die Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft bilden.
Entscheidung des BFH:
Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29.11.2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber
rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre
ab 1999, so dass nicht mehr von einem
strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen
werden kann. Das sei kein Widerspruch
zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre
1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und
könne nachträglich durch Effektuierung
des Verfahrensrechts korrigiert werden.
Dazu könne es natürlich nur kommen,
soweit die Vorschrift noch gilt - und sie
gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997
und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999
der Fall gewesen.
Veräußerung einer Eigentumswohnung
Bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung geht das Miteigentum an einer bereits bestehenden Instandhaltungsrücklage auf den Erwerber über. Der Kaufpreis
ist für die Bemessungsgrundlage der AfA
dementsprechend zu kürzen. Der Veräußerer hat die Rechtsposition für den Anteil an
der Instandhaltungsrücklage entgeltlich
übertragen und insoweit keinen Werbungskostenabzug mehr.
Pendlerpauschale: Die Reise
geht nach Karlsruhe
Werbungskostenabzug
für
Beiträge
zur Instandhaltungsrücklage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 23. Januar
2008 erneut die Verfassungsmäßigkeit der
Kürzung der Pendlerpauschale bezweifelt
und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Das Landesamt für Steuern Bayern äußert
sich zur Frage, wann Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
nach
In-KraftTreten der Reform des Wohneigentumsgesetzes (WEG) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung kam nicht ganz unerwartet: Schon Anfang September 2007 hatte
der BFH in einen Verfahren zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erkennen lassen, dass er die Kürzung der
Pendlerpauschale für verfassungswidrig
hält (Beschluss vom 23.8.2007, VI B
42/07). Er begründete seine Entscheidung
mit der Existenz divergierender Entscheidungen von Finanzgerichten und den im
Schrifttum vorgebrachten Bedenken.
Steuerliche Auswirkungen der Reform
des Wohneigentumsgesetzes
An der steuerlichen Behandlung des Werbungskostenabzugs ändert sich mit der
Reform des WEG nichts. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können erst als
Werbungskosten berücksichtigt werden,
wenn die geleisteten Beiträge tatsächlich
für die Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums oder für andere Maßnahmen,
die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, verausgabt wurden.
Auch in der am 10.1.2008 erfolgten Anhörung zu den am 23.01.2008 entschiedenen
Verfahren hatte der BFH durch zahlreiche
Fragen zu konkreten Praxisfällen durchblicken lassen, dass die Nichtanerkennung
der Kosten als Werbungskosten möglicherweise systemwidrig ist.
Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
Die Zurechnung der Beiträge auf die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgt im
-12-
Eine endgültige Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
voraussichtlich frühestens in 9 Monaten
vornehmen.
Kindergeld: Weitere Entscheidung zu kindergeldunschädlichen Einkünften des
Kindes (BFH)
Lt. Pressemitteilung des BFH v. 23.1.2008
mindern Lohnsteuer und Versicherungsprämien nicht die kindergeldschädlichen
Einkünfte des Kindes.
Pendlerpauschale
senken
und ab erstem Kilometer
zahlen?
Pressemitteilung des BFH vom 23.1.2008:
Nach der BFH-Entscheidung zur Pendlerpauschale wird auch in der großen Koalition eine umgehende Gesetzesänderung
noch vor einem Urteil des Bundesverfassungsgericht verlangt.
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag
überschreiten, sind nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 III R 4/07 die Einkünfte weder
um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder
einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer
privaten Rentenversicherung, wenn sich
das Kind in Ausbildung befindet und in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Der SPD-Finanzpolitiker Reinhard Schultz
sagte der "Berliner Zeitung" (Donnerstag):
"Wir müssen jetzt handeln, um den Schaden zu begrenzen." Er schlug vor, für
2007 das alte Recht wiederherzustellen
und rückwirkend zum 1. Januar 2008 die
Pauschale ab dem ersten Kilometer auf
etwa 25 Cent zu senken.
Zudem solle die Werbungskostenpauschale
von 920 Euro "maßvoll" reduziert werden.
Damit spare der Staat zwar nur noch die
Hälfte der ursprünglichen geplanten 2,5
Milliarden Euro. Das sei aber besser als
der durch das Bundesverfassungsgericht
drohende Totalausfall der Einsparungen.
Abzüglich der Werbungskosten und des
Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrugen die Einkünfte
und Bezüge der Tochter der Klägerin im
Streitjahr 2005 7.979,33 EUR und überstiegen damit den Jahresgrenzbetrag von
7.680 EUR. Die Klägerin war der Auffassung, neben den Werbungskosten und den
Beiträgen zur Sozialversicherung seien
auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (ca. 71
EUR), ihrer privaten Rentenversicherung
(540
EUR)
und
ihrer
KfzHaftpflichtversicherung (ca. 394 EUR) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen
(ca. 214 EUR) abzuziehen, so dass der
Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die
Familienkasse lehnte den Abzug ab. Die
Klage hatte keinen Erfolg.
Auch der Deutsche Städtetag verlangt eine
Senkung und einheitliche Zahlung der
Pendlerpauschale. "Eine hohe Pendlerpauschale fördert die Abwanderung aus den
Städten, denn sie macht das Wohnen außerhalb attraktiv. Das führt zu mehr Verkehr auf den Straßen mit Lärm und Abgasen in der Luft", sagte Hauptgeschäftsführer Stephan Articus der "Passauer Neuen
Presse" (Donnerstag). "Die Entfernungspauschale sollte deshalb ohne Staffelung
bereits ab dem ersten Kilometer gelten
und alle Pendler gleich behandeln, egal, ob
sie zu Fuß zur Arbeit gehen oder mit dem
Fahrrad, mit Bus und Bahn oder dem Auto
zur Arbeit fahren".
Der BFH wies die Revision der Klägerin
gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes
um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver-
-13-
sicherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gleichheitsverstoß gegenüber
anderen Eltern vorliege, deren Kinder die
betreffenden Aufwendungen nicht hätten.
Der BFH habe deshalb in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 III R 24/06 (BFHE
216, 225, BStBl II 2007 S. 530) nur unvermeidbare Beiträge für eine private
Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt.
Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung seien aber nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die der Tochter bereits als
Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme. Ebenso wenig seien
die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge
zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich - wie im Streitfall - in
Berufsausbildung befinde und bereits in
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
pflichtversichert sei. Denn auch diese Beiträge seien für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Beiträge zur KfzHaftpflichtversicherung, denn das Halten
eines Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.
Kontaktlinsen des Kindes seine Einkünfte
mindern.
Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene
Lohn- und Kirchensteuer (zusammen ca.
147 EUR) seien nicht von den Einkünften
abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des
Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer
verstoße nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Denn auch Kinder mit
nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften hätten Einkommensteuer zu bezahlen. Zwar
führe der Lohnsteuerabzug dazu, dass die
Einkommensteuer früher erhoben werde;
das sei aber bei typisierender Betrachtung
hinzunehmen. Anders als die Beiträge zur
Sozialversicherung werde die einbehaltene
Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn
das zu versteuernde Einkommen den
Grundfreibetrag nicht übersteige. Schließlich sprächen auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die Nichtberücksichtigung von Lohn- und Kirchensteuer,
weil
andernfalls
die
einbehaltene
Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste.
Nicht zu entscheiden brauchte der BFH im
Streitfall, ob die Aufwendungen für die
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und
AG-Vorstandsmitglieder
(Personenkreis
des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Zusammenhang mit
ihrer Berufstätigkeit aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf
eine Altersversorgung erwerben. Bei ihnen
wird bisher der Altersvorsorgehöchstbetrag von 20 000 EUR bzw. 40 000 EUR
nur dann gekürzt und nur die gekürzte
Vorsorgepauschale berücksichtigt, wenn
sie ihren Anspruch auf Altersversorgung
"ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" erwerben.
Scheidung und Trennung:
Neues Unterhaltsrecht ab
2008
Zum 1.1.2008 wird das Unterhaltsrecht
reformiert. Im Vordergrund steht dabei
das Wohl des Kindes, das künftig vorrangig unterhaltsberechtigt ist. Schlechter
schneidet hingegen der geschiedene Ehegatte ab, der nach der Ehe in verstärktem
Maße für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Zudem wird das Unterhaltsrecht vereinfacht, indem der Mindestunterhalt für Kinder gesetzlich festgelegt und
das Kindergeld unterhaltsrechtlich dem
Kind zugeordnet wird.
Altersvorsorge:
Einschnitt
für
GmbH-GesellschafterGeschäftsführer
Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Als eigene Beitragsleistung zählen auch
Beiträge an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung (ab 2005), die nach § 3 Nr. 63 EStG
steuerfrei sind. Dabei spielt es keine Rolle,
ob diese vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung aufgebracht wurden.
-14-
Abgeltungsteuer ab 2009:
Auswirkungen bereits im
Jahre 2008
Ab 2008 kommt es nicht mehr darauf an,
ob die Altersversorgung "ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge" aufgebaut
wird. Weil hier grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
eingezahlt werden, wird nun stets - auch
bei Zahlung eigener Beiträge - der Altersvorsorgehöchstbetrag von
20 000 EUR bzw. 40 000 EUR gekürzt
um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost. Der Kürzungsbetrag beträgt im Jahre 2008: 19,9 % des Gehalts bis maximal 54 000 EUR (§ 10
Abs. 3 Satz 3 EStG 2008).
- nur die gekürzte Vorsorgepauschale
von 1 500 EUR bzw. 3 000 EUR gewährt (§ 10c Abs. 3 EStG 2008).
Zum 1.1.2009 kommt es bei der Kapitalbesteuerung zu einer Systemumstellung:
Die Kapitalerträge werden losgelöst von
den übrigen Einkünften besteuert, der
Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge
wird auch auf bisher steuerfreie Erträge
und Veräußerungsgewinne ausgeweitet,
die Besteuerung vereinheitlicht und mittels
Abgeltungsteuer deutlich vereinfacht.
Geregelt ist dies alles im "Unternehmensteuerreformgesetz 2008". Auch wenn die
neue Abgeltungsteuer erst ab 2009 gilt, so
wirft sie doch ihre Schatten bereits auf das
Jahr 2008.
(1) Zertifikate ohne Kapitalgarantie
(z. B.
Index-,
Bonus-,
DiscountZertifikate): Wenn Sie solche Papiere nach
dem 14.3.2007 erworben haben, müssen
Sie diese vor dem 1.7.2009 wieder veräußern oder einlösen, damit der Erlös noch
steuerfrei bleibt. Vorausgesetzt, die Haltefrist von 12 Monaten wird eingehalten. Bei
Veräußerung oder Einlösung ab dem
1.7.2009 ist der Gewinn steuerpflichtig
und unterliegt der Abgeltungsteuer, ein
Verlust ist verrechenbar mit anderen Kapitalerträgen.
Aufgrund dieser Neuregelung wird der
Spielraum
für
einen
"Rürup"Rentenversicherungsvertrag oder für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 2008 gegenüber 2007 um
mehr als die Hälfte verringert, wie das
folgende Beispiel zeigt:
Beispiel:
Ein
GmbH-GesellschafterGeschäftsführer hat eine Pensionszusage und leistet dazu eigene Beiträge
durch Gehaltsumwandlung. Wie hoch
ist sein verbleibender steuerwirksamer
Spielraum
für
eine
"Rürup"Rentenversicherung?
2007
Altersvorsorgehöchstbetrag
Kürzung um 19,9 % des
Bruttogehalts (max. BBG
Ost)
Altersvorsorgehöchstbetrag,
ggf. gekürzt
Anteiliger Höchstbetrag
Dieser Betrag wirkt sich
steuermindernd aus
2008
20 000 €
--
20 000 €
./.10 746 €
20 000 €
= 9 254 €
x 64 %
12 800 €
x 66 %
6 107 €
-15-
Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Wenn Sie also in Zertifikate investieren
möchten, sollten Sie dies möglichst bis
Juni 2008 tun. Denn nur dann wahren Sie
die erforderliche Haltefrist von 12 Monaten, um die Papiere Ende Juni 2009 steuerfrei verkaufen zu können.
(2) Andere Wertpapiere: Bei Wertpapieren, wie Anleihen, Aktien, Fondsanteile
usw., die Sie bis zum 31.12.2008 erwerben, sowie bei Termingeschäften, die Sie
bis zum 31.12.2008 abschließen, bleibt
der Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung auch ab 2009 steuerfrei. Vorausgesetzt, Sie hatten die Anlagen mindestens
12 Monate in Ihrem Besitz. Verluste werden allerdings nicht steuermindernd berücksichtigt. Diese Steuerfreiheit gilt zeit-
bereits für Fondsanteile, die nach dem
9.11.2007 erworben werden. Für diese
Fondsanteile gilt also nicht - wie bei Publikumsfonds - die "Ewigkeitsgarantie" für
eine steuerfreie Rückgabe oder Veräußerung bei Erwerb vor dem 1.1.2009.
lich unbegrenzt - bis zum St. Nimmerleinstag.
Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Bei Veräußerung innerhalb von 12 Monaten - also bei Verkauf im Jahre 2009 - ist
der Veräußerungsgewinn wie bisher als
"sonstige Einkünfte" gemäß § 23 Abs. 1
EStG mit dem individuellen Steuersatz zu
versteuern und bleibt bis zur Freigrenze
von 600 EUR steuerfrei. Bei Aktien ist der
Veräußerungsgewinn aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Ehrenamtliche
Tätigkeit:
Höherer
Steuerfreibetrag
gilt
rückwirkend
ab
1.1.2007
(3) Altverluste: Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Aktien), die bis zum 31.12.2008 nicht mit
Veräußerungsgewinnen verrechnet werden
können, gehen ab 2009 nicht verloren. Sie
können diese Verluste bis zum 31.12.2013
sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Immobilienverkäufen) als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen - die ja nun als
"Kapitaleinkünfte" und nicht mehr als
"sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind verrechnen. Nicht zulässig ist der Verlustausgleich mit Zins- und Dividendeneinkünften.
Der Fiskus honoriert ehrenamtliches Engagement - ganz besonders im öffentlichen
Bereich. Dort werden häufig Aufwandsentschädigungen gezahlt. Solche Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind bis zu
einem bestimmten Betrag steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag wurde mit den
Lohnsteuerrichtlinien 2008 von bisher 154
EUR auf 175 EUR monatlich angehoben (R 3.12 Abs. 3 LStR 2008).
Mit BMF-Schreiben wurde angeordnet,
dass der neue Steuerfreibetrag von 175
EUR monatlich für ehrenamtliche Tätigkeit
im öffentlichen Bereich rückwirkend ab
dem 1.1.2007 berücksichtigt wird (BMFSchreiben
vom
20.12.2007,
IV C 5S 2337/0).
Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen:
Das ist ja interessant: Verluste aus Aktienverkäufen vor 2009 dürfen Sie ab 2009
mit Gewinnen aus Veräußerung oder Einlösung von allen Wertpapieren (z. B. Aktien, Niedrigverzinsliche, Zerobonds, Zertifikate, Fondsanteile, Termingeschäfte) ausgleichen. Klar, dass die Verluste aus Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von
12 Monaten entstanden sind. Hingegen
dürfen Sie Verluste aus Aktienverkäufen
ab 2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Dies gilt für Aktien, die ab dem 1.1.2009 erworben und
verkauft werden, sowie für Aktien, die im
Jahre 2008 gekauft und innerhalb von 12
Monaten im Jahre 2009 verkauft werden.
Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos
Ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt
sechs Kinder wendeten sich mit einer
Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Erhöhung der
Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007
von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie
sind der Meinung, dass die Erhöhung
des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip
der Steuergerechtigkeit verletze. Eine
Familie mit Kindern werde durch die
Steuererhöhung mehr belastet als
Kinderlose gleichen Einkommens. Wie
das Bundesverfassungsgericht heute
bekannt gab, hat die 2. Kammer des
(4) Spezialfonds: Die ab 2009 geltende
Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne
greift nicht erst für Anteile an in- und ausländischen Spezialfonds, die ab dem
1.1.2009 angeschafft werden, sondern
-16-
geber stehe danach kein Spielraum zu, zu
Kindererziehungszwecken
verbrauchte
Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen.
Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
aus Anlass der Umsatzsteuererhöhung von
15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April
1998 ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung
der Familienverhältnisse möglich und
nach dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch geboten sei,
nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer.
Zwar belaste die Erhöhung der indirekt
erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker als Kinderlose, weil sie wegen
ihres höheren Bedarfs mehr Waren und
Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei
jedoch im System der indirekten Steuern
notwendig angelegt. Sie müsse deshalb
gegebenenfalls eine Kompensation bei
der direkten Besteuerung durch die
Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten Systems des
Familienlastenausgleichs zur Folge haben.
"Diese
Erwägungen
gelten
uneingeschränkt auch für die hier angegriffene
Erhöhung der Umsatzsteuer", so das Bundesverfassungsgericht heute. Soweit die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten, dass das von der
Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, könnten sie dies
im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit
Erfolg geltend machen.
Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter
und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, würden die Beschwerdeführer verkennen, dass der nationale
Gesetzgeber auf diesem Gebiet Bindungen
durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliege, die dies ausschließen. Die
Besteuerung derartiger Güter der Art und
der Höhe nach sei durch die "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie" europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetz-
-17-
Lustiges
Schadensersatz für Schuhabnutzung im Winter?
Wirtin unterliegt im Streit
um nicht bezahlten Sauerbraten!
Sachverhalt:
Ein Mann aus Jever wandte sich gegen die
Oberen seiner Stadt. Vor dem Landgericht
Oldenburg klagte er auf Zahlung von
Schadensersatz für die stärkere Abnutzung
seiner Schuhe aufgrund Granulats welches
wegen der Winterglätte durch die Stadt
gestreut worden war. Das Streuen des
Granulat-Salz-Gemisches stelle immerhin
eine Amtspflichtverletzung der Kommune
dar. Das Gericht sah dies – erwartungsgemäß – nicht so.
Im Streit um einen Sauerbraten hat das
Amtsgericht im sächsischen Auerbach am
31.05.2002 die Klage einer Gastwirtin gegen einen Gast, der den von ihm bestellten Sauerbraten nicht bezahlt hatte, abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht eindeutig beweisen, dass der von ihr servierte Braten tatsächlich mangelfrei war.
Sachverhalt:
Ein Gast des Hauses hatte damals die Zahlung eines bestellten Sauerbratens verweigert. Er bemängelte die Soße als zu
hell, mehlig und nach Schwein schmeckend und das Rotkraut sei verkocht gewesen. Am Braten aus Rindfleisch selbst
und den dazu servierten Klößen hatte der
Restaurantfachmann nichts auszusetzen.
Trotzdem ließ er das gesamte Gericht zurückgehen. Die Wirtin stieß die Kritik des
Gastes jedoch sauer auf. Sie fühlte sich in
ihrer Ehre gekränkt und sah den Ruf ihres
Restaurants in Gefahr. Auf den Rat der
gerufenen Polizei strich sie das umstrittene
Gericht im Wert von 13,80 DM (ca. 7 Euro) zunächst von der Rechnung, um die
Zahlung später einzuklagen. Zur Klärung,
ob der Sauerbraten von mittlerer „Art und
Güte“ (er somit mangelfrei war) war,
konnte auch ein Kochausbilder als Sachverständiger nur wenig beitragen; denn es
fehlte ja der damalige Sauerbraten. Zwei
Zeugen, die vom reklamierten Gericht
probiert haben wollten, machten unterschiedliche Aussagen. Ein Freund des Beklagten bestätigte die Mängel, während
der Freund der Wirtin das Gericht einwandfrei fand.
Nach dem Richterspruch muss die Gastwirtin nun nicht nur auf die 7 Euro verzichten, sondern auch noch die gesamten Gerichtskosten tragen.
Entscheidungsgründe: „Die Auswahl der
Streumittel stehe den Gemeinden grundsätzlich frei." Die Klage wurde abgewiesen
Fazit: Wer zum Schutz seiner Schuhe
nicht auf Granulat gehen möchte, sollte
besser zu Hause bleiben
Lustige Gesetze in Amerika
Tusla:
In Oklahoma darf eine Mineralwasserflasche nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Ingenieurs geöffnet werden.
Kalifornien:
In L.A. darf man nicht zwei Babys gleichzeitig in derselben Wanne baden.
Weiterhin ist es illegal, Kinder am überspringen von Pfützen zu hindern.
Arkansas:
Flirten in der Öffentlichkeit in Little Rock =
30 Tage Gefängnis
-18-
In Morrisville (Pennsylvania)
brauchen Frauen eine behördliche Genehmigung um sich zu schminken (die Erlaubnis des Ehemannes reicht nicht !).
Florida:
Ledige, geschiedene und verwitwete Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht
Fallschirm springen.
Für einen Elefanten, der in Florida an einer
Parkuhr festgebunden wird, muß die ganz
normale Parkgebühr für PKW bezahlt werden.
In Memphis
dürfen Frauen nur Auto fahren, wenn ein
Mann vor dem Gefährt herläuft und eine
rote Fahne schwenkt um Fussgänger und
entgegenkommende Fahrzeuge zu warnen.
New York:
In Brooklyn dürfen Esel nicht in Badewannen schlafen (!?)
In Nogales (Arizona)
dürfen Männer ihre Hosenträger nicht
"sichtbar" tragen.
North Carolina:
Paare dürfen nur dann in einem Hotelzimmer schlafen, wenn die Betten einen Mindestabstand von 60 Zentimetern haben.
South Carolina:
Ohne offizielle Erlaubnis darf niemand in
Abwasserkanälen schwimmen.
Texas:
In San Antonio ist der Gebrauch von Augen und Händen beim Flirten illegal.
In Minnesota
ist es verboten, Frauen und Männerunterwäsche nebeneinander auf eine Wäscheleine zu hängen.
Wenn Frauen in Minnesota ein Nikolauskostüm tragen, werden sie mit 30 Tagen
Gefängnis bestraft.
In Vermont
verbietet es das Gesetz, unter Wasser zu
pfeiffen.
In St. Croix (Wisconsin)
ist es Frauen verboten, rote Kleidungsstücke zu tragen.
In Eureka
dürfen Männer mit Schnauzern überhaupt
keine Frauen küssen.
In Pennsylvania
brauchen Männer zum Einkaufen von Alkohol eine schriftliche Genehmigung ihrer
Frau.
-19-