Infobrief Februar 2008
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Infobrief Februar 2008
Informationsbrief Februar 2008 Inhalt: Für Unternehmen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten Keine Abgeltung von Fahrten zur Erzielung von anderen Einkünften mittels 1%-Regel (FG) Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer (FG) Lob und Kritik bei Experten-Anhörung zur GmbH-Reform Firmenwagen: Können selbst getragene Benzinkosten berücksichtigt werden? Firmenwagen: Zuzahlungen zum Kaufpreis jetzt als Werbungskosten abziehbar? Bewirtungskosten: Bewirtung von freien Mitarbeitern nur begrenzt absetzbar Vorsicht beim GmbH-Gesellschafterwechsel: Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen Für Privatpersonen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007 Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer Steuerersparnis durch gezielte Zuordnung von Darlehensmitteln? (FG) Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: Besteuerung 1999 und 2000 verfassungsgemäß (BFH) Werbungskostenabzug für Beiträge zur Instandhaltungsrücklage Pendlerpauschale: Die Reise geht nach Karlsruhe Pendlerpauschale senken und ab erstem Kilometer zahlen? Kindergeld: Weitere Entscheidung zu kindergeldunschädlichen Einkünften des Kindes (BFH) Scheidung und Trennung: Neues Unterhaltsrecht ab 2008 Altersvorsorge: Einschnitt für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Abgeltungsteuer ab 2009: Auswirkungen bereits im Jahre 2008 Ehrenamtliche Tätigkeit: Höherer Steuerfreibetrag gilt rückwirkend ab 1.1.2007 Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos Lustiges: 1. Wirtin unterliegt im Streit um nicht bezahlten Sauerbraten! 2. Schadensersatz für Schuhabnutzung im Winter? 3. Lustige Gesetze in Amerika -1- Für Unternehmen Abzugsfähigkeit von erberatungskosten Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug besteht weiterhin für die Kosten, die bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen und in Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen. Steu- Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 21. Dezember 2007 zu der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten Stellung genommen. Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen: Aufgrund bereits 2 anhängiger Verfahren beim FG Baden-Württenberg und FG Niedersachsen werden wir in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen und die Bescheide hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten offen halten. Die Abgrenzung zwischen privaten und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Steuerberatungskosten führt in der Praxis oft zu Unklarheiten. Beratungskosten, die sowohl betrieblich als auch privat verursacht sind, hat der Steuerzahler anhand ihrer Veranlassung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient dabei die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sind die Kosten nicht trennbar, so wird eine sachgerechte Schätzung von den Finanzämtern nicht beanstandet. Keine Abgeltung von Fahrten zur Erzielung von anderen Einkünften mittels 1%Regel (FG) Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern nutzt, muss er den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung versteuern. Die 1%-Regel gilt für diese Fahrten nicht. Aber was ist eine sachgerechte Schätzung? Für uns bedeutet das weiterhin großen Handlungsspielraum. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine sowie Kosten für Steuerliteratur und Steuersoftware können ohne Einwand mit 50 % als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen werden die Finanzämter einen Abzugsbetrag bis maximal 100 Euro nicht beanstanden. Hintergrund: Im Streitfall ging es um einen GmbHGeschäftsführer, der weitere Arbeitsverhältnisse mit anderen Gesellschaften hatte und für die Fahrten seinen Firmenwagen nutzen konnte. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für private Zwecke nach der 1 %Regel und die Nutzungsüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte pauschal mit 15 %. Das Finanzamt unterwarf den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten als Arbeitslohn, da die 1 %-Regel diese zusätzlichen Fahrten nicht abgelte. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Steuerberatungskosten, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Kinderbetreuung veranlasst sind oder in Zusammenhang mit der Ermittlung der Erbschaftsteuer, des Kindergeldanspruchs oder der Eigenheimzulage stehen. Seit dem 1.1.2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Entscheidung des FG: Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und qualifizierte die Nutzungsüberlassung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zu den anderen Arbeitgebern als steuerpflichtigen Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 -2- Entscheidung des FG: Das FG geht vom Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung und von der divergierenden Rechtsprechung des I. und VI. Senats des BFH aus. Der I. Senat (BFH, Urteil v. 23.2.2005, I R 70/04, BStBl 2005 II S. 882) wertet die Privatnutzung eines Pkw einer GmbH durch den GesellschafterGeschäftsführer schon dann als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn diese vertraglich nicht geregelt ist. Der VI. Senat (BFH, Urteil v. 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV 2004 S. 488) nimmt in einem solchen Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beurteilung aus körperschaft- und einkommensteuerlicher Sicht unterschiedlich ausfallen soll. Dies auch vor dem Hintergrund der Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung, die für Zwecke der Einkommensteuer nach der 1 %-Methode, für Zwecke der Körperschaftsteuer nach Fremdvergleichsmaßstäben erfolgt. S. 1 EStG mit den anteiligen Pkw-Kosten anzusetzen sei. Die Pauschalversteuerung mit 15 % gelte nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das der Pkw-Überlassung zugrunde läge. Die Nutzungsüberlassung sei keine verdeckte Gewinnausschüttung, da die Verwendung des Pkw für Privatfahrten und für Fahrten zu anderen Arbeitsstätten vertraglich geregelt worden wäre und nicht unüblich sei. (Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2007, 11 K 502/06). Hinweis: Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az BFH VI R 38/07). Abschließend muss nun das oberste Gericht in München entscheiden. Privatnutzung eines Betriebs-Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer (FG) Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer den Pkw auch privat genutzt. Als Beleg hat er zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt, dieses wurde aber entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung elektronisch geführt und weist zudem eine Reihe von Unstimmigkeiten – abweichende Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Inspektionsrechnung, deutlich abweichende Entfernungsangaben zu einem mehrfach aufgesuchten Fahrtziel, Nutzung des Fahrzeugs nur zu Fahrten zur Post – auf, so dass von einer Privatnutzung auszugehen ist. Die Privatnutzung eines Pkw der GmbH durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer führt auch bei fehlender vertraglicher Regelung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hintergrund: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer UnternehmensberatungsGmbH erklärte dem Finanzamt, den der GmbH gehörenden Pkw nicht für private Zwecke zu nutzen. Das Finanzamt ging dagegen von einer Privatnutzung aus und setzte unter Anwendung der 1 %Regelung eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Dem hielt der Geschäftsführer entgegen, für Privatfahrten stehe ihm – ebenso seiner Ehefrau – ein anderer Pkw zur Verfügung. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung legte er zudem ein Fahrtenbuch für den Pkw der GmbH vor, wonach dieser nicht privat genutzt wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung scheitert mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Da die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw auch unter fremden Dritten üblich ist, hätte es zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung weiterer Umstände bedurft, um diese Zuwendung als gesellschaftsrechtlich veranlasst einzustufen. Solche Umstände lagen jedoch nicht vor, denn erfahrungsgemäß ist es auch unter fremden Dritten üblich, dass ein Pkw im Zuge eines Anstellungsverhältnisses privat genutzt wird, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart -3- den 27 Jahren seit der letzten größeren Reform durch Rechtsprechung und Praxis "Schlacken" angesetzt. Vor allem aber stehe die GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen, insbesondere der englischen "Limited", und müsse in diesem Wettbewerb gestärkt werden. oder gar verboten ist. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn keine besonderen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Privatnutzung zu verhindern. Das Fehlen einer Regelung im Anstellungsvertrag bzw. entsprechender Vorkehrungen beruht daher nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern ist im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen. Die Privatnutzung des Pkw ist daher durch den Anstellungsvertrag veranlasst und führt zu Arbeitslohn. (FG des Saarlandes, Urteil v. 23.10.2007, 1 K 1405/03). Eine "ausgesprochen gelungene Lösung" nannte auch Professor Barbara Grunewald, die den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln innehat, den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Planung, das Mindestkapital zur Gründung einer GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken, hielt sie für richtig. Untersuchungen hätten ergeben, dass gerade das hohe Mindestkapital Gründer davon abhalte, die deutsche GmbH zu wählen. Auch Aspekte des Gläubigerschutzes verlangten keine höhere Festsetzung des Mindestkapitals. Grunewald lobte auch den Ansatz, künftig die Gründung einer GmbH ohne notarielle Beurkundung möglich zu machen. Lob und Kritik bei ExpertenAnhörung zur GmbH-Reform Der Pressedienst des Deutschen Bundestages (hib) berichtet über die Anhörung des Rechtsausschusses zur GmbH-Reform: Geteilter Meinung waren die eingeladenen Sachverständigen über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6140), mit dem das Recht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) modernisiert werden soll. Professor Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, bescheinigte dem Regierungsentwurf, er ergreife die Gelegenheit, Ballast abzuwerfen und zu modernisieren. Er unternehme den Versuch, die Stellung der GmbH national und auch im internationalen Wettbewerb zu stärken. Goette kritisierte allerdings die vorgeschlagene Mustersatzung. Diese werde mit ihrer "unflexiblen Starrheit" dem Deregulierungsziel "nur sehr eingeschränkt gerecht". Goette prophezeite außerdem, der Verzicht auf einen Notar werde die Zahl der Insolvenzen vergrößern. Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwochnachmittag erklärte Jürgen Möllering vom Deutschen Industrie- und Handelskammertages: "Der Entwurf erfüllt unsere Erwartungen". Nach den Erfahrungen mit Existenzgründern könne man sagen: Die längsten Verzögerung bei der Gründung einer GmbH entstünden beim Handelsregister und beim Notar. Möllering regte an, darüber nachzudenken, ob eine Anmeldung auch online möglich sein könne. Für Existenzgründer wie für Gesellschafter von bestehenden GmbHs seien zahlreiche Verbesserungen mit dem Entwurf verbunden, so Möllering weiter. Positiv sei auch die geplante Option, mit einer Mustersatzung eine schnelle und umkomplizierte Gesellschaftsgründung zu ermöglichen. Grundsätzlich begrüßenswert nannte auch Professor Peter Jung von der Universität Basel den Entwurf. Positiv zu bewerten sei etwa die Abkoppelung der Handelsregistereintragung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen. Hierdurch werde eine erfreuliche Beschleunigung des Gründungsverfahrens erreicht. Demgegenüber werde die Bedeutung des auf dem deutschen GmbH-Recht lastenden Wettbewerbsdrucks überschätzt. Zu vermuten sei, dass die britische Limited "den Zenit ihrer Popularität bei deutschen Unterneh- Ebenso begrüßte Professor Marcus Lutter, Sprecher des Zentrums für europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn, den Regierungsentwurf. Das Gesetz habe in -4- mer übernommen wird (BFH-Urteile vom 18.10.2007, VI R 57/06 und VI R 96/04). mensgründern" bereits überschritten habe. Der vermeintliche Druck durch den Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsrechtsgesetzgeber sollte nicht dazu Anlass geben, jedem Wunsch nach einer Liberalisierung nachzugeben und eine bewährte Gesetzgebung einfach über Bord zu werfen. Jung und Peter Ries, Professor an der Berliner Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, kritisierten, dass GmbH-Gründungen künftig ohne notarielle Beurkundung möglich seien. "Die kostengünstigsten Lösungen sind selten auch die besten", so Jung. Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen: Für Sie wäre es steuerlich wesentlich günstiger, wenn Sie - anstatt die Benzinkosten selber zu übernehmen - eine pauschale oder eine kilometerbezogene Nutzungsvergütung an den Arbeitgeber zahlen. Diese Zahlung wird nämlich auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet und vermindert so die steuerliche Belastung. Über dieses Thema sollten Sie mit dem Chef reden! Für Rechtsanwalt Ulrich Wanner-Laufer steht fest, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nur der Einstieg in die Reform des Gesellschaftsrechts insgesamt sein kann. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist es derzeit im Allgemeinen so, dass die von Ihnen verauslagten Kosten im Allgemeinen nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht werden. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird. Der Nutzungswert wird also umso geringer, je mehr Kosten Sie selbst tragen. Hinweis Kastl (M.A) & Kollegen: Der Gesetzentwurf liegt bereits seit dem 08. November 2007 vor. Komplette Einigkeit in der Bundesregierung liegt aber nicht vor. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich nicht vor Mitte 2009 zu rechnen. Warten wir die Zukunft ab, in welcher Form das neue Gesetz in Kraft tritt. ABER: Nun vertritt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine völlig neue Auffassung: Die Richter wollen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswerts mittels Fahrtenbuchmethode "die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" erfassen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Also sollen auch solche Fahrzeugkosten in den Nutzungswert mit eingehen, die der Arbeitnehmer - und nicht der Arbeitgeber - getragen hat. Folgerichtig sind in diesem Fall die von Ihnen selbst getragenen Fahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung der geldwerten Nutzungsvorteile, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Und deshalb dürfen Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06). Firmenwagen: Können selbstgetragene Benzinkosten berücksichtigt werden? Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens selber trägt, z.B. Benzinkosten und Wagenpflege. Solche selbst übernommenen Fahrzeugkosten werden nicht wie gezahlte Nutzungsentgelte behandelt und daher nicht steuermindernd auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet. Bei Anwendung der 1 %- Regelung wird der steuerpflichtige Nutzungswert leider überhaupt nicht vermindert. Denn beim Pauschalansatz von monatlich 1 % des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitneh- -5- Beispiel: Herr Steuerle fährt mit seinem Firmenwagen im Jahr 30 000 Kilometer, davon lt. Fahrtenbuch 12 000 km für dienstliche Fahrten und 18 000 km für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Fahrzeugkosten des Arbeitgebers (AfA, Versicherung, Steuern) betragen insgesamt 6 000 EUR im Jahr, für Benzin und Wagenpflege hat Herr Steuerle 4 000 EUR selber getragen. Insgesamt betragen die Fahrzeugkosten also 10 000 EUR. Bisher Privater Nutzungsanteil: 18 000 km : 30 000 km x 100 % Gesamtkosten des Arbeitgebers Selbst getragene Fahrzeugkosten Privater Nutzungswert Steuerpflichtiger Nutzungswert pro Monat Mehr zu versteuern im Jahr Als Werbungskosten absetzbar: Selbst getragene Kosten 60 % Neue BFHAuffassung 60 % 6 000 € 6 000 € -6 000 € x 60 % 4 000 € 10 000 € x 60 % = 3 600 € 300 € Firmenwagen: Zuzahlungen zum Kaufpreis jetzt als Werbungskosten abziehbar Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es häufig vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Wie aber wirkt sich diese Zuzahlung steuermindernd aus? - Bei Anwendung der 1 %-Regel wird bisher die Zuzahlung im Jahr der Zahlung auf den ermittelten Nutzungswert angerechnet und vermindert somit den steuerpflichtigen Betrag, allerdings nur in diesem Jahr (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR 2008). Sofern die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich leider nicht aus, nicht im Zahlungsjahr und auch nicht im Folgejahr. Der übersteigende Betrag ist auch nicht in der Einkommensteuererklärung abziehbar, weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen. - Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird bisher die geleistete Zuzahlung nicht auf den Nutzungswert angerechnet, denn für die Berechnung der Abschreibung werden ja nur die verminderten Anschaffungskosten des Arbeitgebers, also der Anschaffungspreis ohne Ihre Zuzahlung, zugrunde gelegt. So hatte es einst der Bundesfinanzhof vorgeschlagen (BFH-Urteil vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S. 195). = 6 000 € 500 € 2 400 € 4 000 € Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen: Das vom BFH vorgestellte neue Verfahren ist für Sie zwar finanziell vorteilhafter, aber auch erheblich umständlicher. Denn Sie müssen nun die Belege über die von Ihnen getragenen Kosten dem Arbeitgeber einreichen und dieser muss den geldwerten Vorteil anhand der Gesamtkosten berechnen und versteuern. Wir sind gespannt, ob die Finanzverwaltung der neuen Marschrichtung des Bundesfinanzhofs folgen wird. -6- Beispiel: Herr Steuerle darf sich einen Firmenwagen im Wert von 30 000 EUR aussuchen. Da er ein teureres Modell zu 40 000 EUR wünscht, leistet er einen Zuschuss von 10 000 EUR zu den Anschaffungskosten. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km. Denkbar ist aber auch, dass der Arbeitgeber die Abschreibung des Fahrzeugs nach den gesamten Anschaffungskosten - also einschließlich Ihrer Zuzahlung - berechnet. In diesem Fall kann der Zuzahlungsbetrag im Jahr der Zahlung auf den ermittelten steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3, 2. Halbsatz LStR 2008). Bisher ABER: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs soll nun etwas völlig anderes gelten: Nun soll die Zuzahlung nicht mehr den steuerpflichtigen Nutzungswert im Jahr der Zahlung vermindern, sondern verteilt auf die Nutzungsdauer als Werbungskosten absetzbar sein. Dies gilt nicht nur bei der Pauschalmethode, sondern auch bei der Fahrtenbuchmethode, sofern die Zuzahlung in die Abschreibung einbezogen wird (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06). Der Nutzungswert beträgt - für Privatfahrten: 1 % von 40 000 EUR = 400 EUR x 12 Monate - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 0,03 % von 40 000 EUR = 12 EUR x 20 km x 12 Monate Nutzungswert insgesamt Anzurechnende Zuzahlung im Jahr der Zahlung Zu versteuernder Nutzungswert Nach Auffassung der BFH-Richter ist die Zuzahlung wie Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht zu behandeln und folglich auf die Nutzungsdauer zu verteilen, z. B. auf drei Jahre. Die so ermittelte Abschreibung für das Nutzungsrecht ist dann als Werbungskosten absetzbar. Sie wird nicht deswegen gekürzt, weil das Fahrzeug zu privaten Fahrten genutzt wird, denn die Zuzahlung dient ausschließlich zur Erzielung von geldwerten Vorteilen, die als Arbeitslohn zu versteuern sind. Für den Abzug der Zuzahlung als Werbungskosten spielt es keine Rolle, dass Sie ein wesentlich komfortableres Auto erhalten haben und der erhöhte Fahrkomfort Ihnen auch bei Ihren Privatfahrten zugute kommt. Diese private Mitveranlassung wird ja bereits zu Ihren Lasten erfasst, indem der Nutzungswert mit 1 % vom vollen Anschaffungspreis - also einschließlich Ihrer Zuzahlung - berechnet wird. Ohne steuerliche Auswirkung bleiben Als Werbungskosten absetzbar: 3 Jahre lang jeweils 10 000 EUR : 3 Jahre Neue BFHAuffassung 4 800 € 4 800 € + 2 880 € +2 880 € = 7 680 € = 7 680 € ./.10 000 € =0 € 2 320 € 3 333 € Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen: Wir sind gespannt, ob die Finanzverwaltung der neuen Marschrichtung des Bundesfinanzhofs folgen und die Methode zur Berücksichtigung von Zuzahlungen - eigentlich ohne Not - ändern wird oder ob die bisherige Verfahrensweise beibehalten wird. Immerhin enthalten die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 noch die bisherigen Regelungen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR 2008). -7- Bewirtungskosten: Bewirtung von freien Mitarbeitern nur begrenzt absetzbar Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus "geschäftlichem" Anlass und solchen aus "allgemein betrieblichem" Anlass. Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die Bewirtungskosten steuerlich anerkannt werden: - - - Ein geschäftlicher Anlass besteht bei betriebsexternen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Hier sind die Bewirtungskosten nur zu 70 % absetzbar (R 4.10 Abs. 6 EStR). Ein allgemein betrieblicher Anlass liegt vor bei Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens, also betriebsinternen Personen. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar (R 4.10 Abs. 7 EStR). Jetzt liegt zu der Streitfrage das Urteil des Bundesfinanzhofs vor - für die Betroffenen leider nicht erfreulich. Die BFH-Richter kommen nämlich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass freie Mitarbeiter und Handelsvertreter eben nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind. Und deshalb können Aufwendungen für ihre Bewirtung lediglich zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 18.9.2007, I R 75/06). Strittig war nun die Frage, ob freie Mitarbeiter und Handelsvertreter als "betriebsinterne" oder "betriebsexterne" Personen anzusehen sind und folglich die Bewirtungskosten anlässlich Schulungsveranstaltungen zu 100 % oder nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen. - - von Nicht-Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden, Handelsvertretern führe demnach zu Bewirtungsaufwendungen aus "geschäftlichem" Anlass, deren Abzug nur zu 70 % zulässig sei (OFD Koblenz vom 19.5.2004, DStR 2004 S. 1607). Trotz Kenntnis dieser neuen Verwaltungsmeinung hatte daraufhin das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Aufwendungen zur Bewirtung von freien Mitarbeitern bei betriebsinternen Schulungsveranstaltungen unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar sind (FG Rheinland-Pfalz vom 15.2.2006, EFG 2007 S. 18). Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingereicht. Vorsicht beim GmbHGesellschafterwechsel: Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hierzu entschieden, dass diese Personen den Mitarbeitern vergleichbar sind und die Bewirtungskosten demzufolge in voller Höhe abziehbar sind (FG Düsseldorf vom 29.9.1999, 2 K 8431/97 F, DStR 2000 S. 113). Das Urteil wurde rechtskräftig. Doch diese vorteilhafte Entscheidung war ein Stachel im Fleisch des Fiskus: Deshalb hat die Finanzverwaltung beschlossen, dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nur Bewirtungen, an denen ausschließlich Arbeitnehmer teilnehmen, seien "allgemein betrieblich" und nicht "geschäftlich" veranlasst und somit zu 100 % absetzbar. Die Bewirtung Der neue § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht den teilweisen oder vollständigen Untergang von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft vor, wenn Änderungen bei deren Gesellschaftern eintreten. Davon betroffen sind GmbH´s, AG´s und KGaA´s mit bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge im Verhältnis des Anteils- -8- eignerwechsels unter. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge vollständig unter. In Fachkreisen wird die Neuregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen überwiegend als sehr problematisch angesehen. Ein Grund dafür ist, dass sich der quotale oder vollständige Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen wirtschaftlich zu Lasten aller Gesellschafter auswirkt, also auch für die Gesellschafter, die in unveränderter Höhe beteiligt bleiben. Als „Erwerber“ im Sinne der Vorschrift gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen oder eine Gruppe aus dem Erwerber und ihm nahestehenden Personen. Um Gestaltungen zu vermeiden, die die Anwendung des § 8c KStG ausschließen, werden beispielsweise auch Erwerbe zusammengefasst, bei denen vier Erwerber jeweils genau 25 % an einer Verlustgesellschaft erwerben. Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung von Anteilen ist, dass bei den Erwerbern gleichgerichtete Interessen vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür kann beispielsweise sein, dass die Erwerber nach dem Kauf die Gesellschaft gemeinsam beherrschen. Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen: Die neue Mantelkaufregelung macht die Planung der Unternehmensnachfolge wieder etwas schwerer, wenn mann auf hohe Verlustvorträge nicht verzichten will. Insbesonder aufgrund der neuen Erbschaftsteuerreform, wo es am sinnvollsten ist noch nach altem Recht die Unternehmensnachfolge zu planen, muss diese Neuregelung jetzt zusätzlich mit berücksichtigt werden. Auch Kapitalerhöhungen gelten als Anteilsübertragungen, wenn sich dadurch die Beteiligungsverhältnisse bei der betreffenden Kapitalgesellschaft ändern. Die Neuregelung sieht zudem weder eine Sanierungsklausel noch eine Konzernklausel vor. Dies würde die Rettung von sich in der Krise befindlichen Gesellschaften durch Investoren sowie konzerninterne Anteilsübertragungen erheblich erschweren. Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und für alle Anteilsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind. Um bestehende Verluste vor einem Anteilseignerwechsel noch zu nutzen, könnte als eine Gestaltung der Verkauf von Anlagegütern mit korrespondierender Aufdeckung der stillen Reserven und deren Rückanmietung (saleand-lease-back) in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus besteht für Unternehmensgruppen die Möglichkeit, vermehrt ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse zu begründen, um so erlittene Verluste sofort verrechnen zu können. -9- Für Privatpersonen Steuererklärungsfristen das Kalenderjahr 2007 werden nicht vor der Mitteilung an die Bürger von der IdNr. in Kenntnis gesetzt. Es wird daher gebeten von Rückfragen bei den Finanzämtern abzusehen. für Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2007 bekanntgegeben. Erläuterungen zur IdNr. werden in dem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern enthalten sein. Daneben sind bereits ausführliche Informationen zur IdNr. unter www.identifikationsmerkmal.de zu finden. Nach § 149 Abs. 2 AO müssen die Erklärungen grundsätzlich bis zum 31.5.2008 bei den Finanzämtern eingehen. Fristverlängerungen für beratene Steuerpflichtige werden allgemein bis zum 31.12.2008 gewährt. Bei begründeten Einzelanträgen kann eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2009 gewährt werden (Aber nur in Ausnahmefällen). Auf verschiedenen Formularen und Vordrucken (u.a. Einkommensteuererklärung) ist bereits ein Feld für die IdNr. zusätzlich zum Feld für die Steuernummer vorgesehen. Erst nach dem Erhalt der Mitteilungen über die IdNr. sollte und kann dieses Feld ausgefüllt werden. In jedem Fall ist zunächst noch die Steuernummer anzugeben. Dies gilt auch für Elster Formular und andere Steuersoftware. Derzeit ist die Angabe der Steuernummer ausreichend. Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer Wie das Bayerische Landesamt für Steuern mitteilt, werden die neuen IdNr. frühestens ab dem 2. Mai 2008 vom BZSt an die Steuerpflichtigen versandt. Hinweis Kastl (M.A.) & Kollegen: Die Einführung dieser Identifikationsnnummer steht bereits seit dem Jahr 2003 im Gesetz. Für das Besteuerungsverfahren der natürlichen Personen wird im Jahr 2008 die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nach § 139b Abgabenordung eingeführt. Die IdNr. wird zunächst nur für die Einkommensteuer gelten. Weiterhin steht im Gesetz, dass es für Gewerbliche und Freiberufler eine gesonderte Zuteilung gibt und zwar die sog. Wirtschaftsidentifikationsnummer. Diese wird nach Aussage der Regierung aber erst im Jahr 2010/2011 eingeführt und verteilt. Entgegen früheren Ankündigungen wird die IdNr. nicht ab 2. Januar 2008 sondern frühestens ab 2. Mai 2008 den Bürgern in einem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Wegen der Vielzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen wird der Versand aller Mitteilungen nicht zu einem bestimmten Stichtag erfolgen, sondern wird über einen gewissen Zeitraum (bis zu 3 Monaten) andauern. Die Finanzämter sind an der Vergabe der IdNr. nicht beteiligt, sie können auch keinen Einfluss auf die IdNr. nehmen und -10- Schuldzinsen konnten deshalb nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten und der zur Einkunftserzielung genutzten Wohnflächen/Nutzflächen) als Werbungskosten berücksichtigt werden. (FG München, Urteil v. 3.9.2007, 7 K 4129/05. Nichzulassungsbeschwerde eingereicht: Az. beim BFH: III B 141/07) Steuerersparnis durch gezielte Zuordnung von Darlehensmitteln? (FG) Schuldzinsen für ein Baudarlehen eines gemischt genutzten Gebäudes sind Werbungskosten, wenn die dem vermieteten Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten mit den Darlehensmitteln bezahlt wurden. Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: Besteuerung 1999 und 2000 verfassungsgemäß (BFH) Hintergrund: Darlehenszinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sie also tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet werden. Deshalb sind Darlehenszinsen im Zusammenhang mit einem teils vermieteten bzw. teils selbstgenutzten Gebäude nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als mit den Darlehen tatsächlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils finanziert werden. Im Streitfall hatte der Kläger ein teils vermietetes bzw. teils selbst genutztes Gebäude hergestellt. Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude hatte er von einem Baukonto gezahlt. Auf dieses Konto hatte er das Bankdarlehen sowie ein für die Herstellung der selbst genutzten Wohnung ausgereichtes unverzinsliches Darlehen seiner Eltern eingezahlt. Der Kläger trug vor, dass er mit dem Bankdarlehen den vermieteten und mit dem unverzinslichen Darlehen der Eltern den eigen genutzten Gebäudeteil finanziert. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der BFH erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen. Mit Beschluss vom 19.12.2007 (IX B 219/07) bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss v. 9.3.2004). Hintergrund: Der Antragsteller erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Jahr 1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr 2000 solche von 334.248 DM, erklärte sie aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Außenprüfung und erfasste die Gewinne. Der Antragsteller machte Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Norm wegen gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer geltend. Auch einige Finanzgerichte teilen diese Zweifel, nicht aber der BFH. Entscheidung: Das Gericht folgte dieser Zuordnung nicht, weil die den einzelnen Gebäudeteilen gesondert zugewiesenen Herstellungskosten auch nur die Darlehensmittel zugeordnet werden dürfen, die objektiv nachprüfbar tatsächlich jeweils zur Bezahlung der jeweiligen Herstellungskosten verwendet wurden. Dieser Nachweis kann nur mit der Führung getrennter Baukonten für den vermieteten und den eigen genutzten Gebäudeteil und nicht mit einem einheitlichen Baukonto erbracht werden. Die -11- Jahr der Verausgabung der Instandhaltungsrücklage, nicht im Jahr der Beitragsleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Verwaltungsvermögen um gemeinschaftliches Eigentum handelt, oder ob die Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Entscheidung des BFH: Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29.11.2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen. Veräußerung einer Eigentumswohnung Bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung geht das Miteigentum an einer bereits bestehenden Instandhaltungsrücklage auf den Erwerber über. Der Kaufpreis ist für die Bemessungsgrundlage der AfA dementsprechend zu kürzen. Der Veräußerer hat die Rechtsposition für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage entgeltlich übertragen und insoweit keinen Werbungskostenabzug mehr. Pendlerpauschale: Die Reise geht nach Karlsruhe Werbungskostenabzug für Beiträge zur Instandhaltungsrücklage Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 23. Januar 2008 erneut die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale bezweifelt und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das Landesamt für Steuern Bayern äußert sich zur Frage, wann Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nach In-KraftTreten der Reform des Wohneigentumsgesetzes (WEG) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung kam nicht ganz unerwartet: Schon Anfang September 2007 hatte der BFH in einen Verfahren zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erkennen lassen, dass er die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig hält (Beschluss vom 23.8.2007, VI B 42/07). Er begründete seine Entscheidung mit der Existenz divergierender Entscheidungen von Finanzgerichten und den im Schrifttum vorgebrachten Bedenken. Steuerliche Auswirkungen der Reform des Wohneigentumsgesetzes An der steuerlichen Behandlung des Werbungskostenabzugs ändert sich mit der Reform des WEG nichts. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können erst als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die geleisteten Beiträge tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, verausgabt wurden. Auch in der am 10.1.2008 erfolgten Anhörung zu den am 23.01.2008 entschiedenen Verfahren hatte der BFH durch zahlreiche Fragen zu konkreten Praxisfällen durchblicken lassen, dass die Nichtanerkennung der Kosten als Werbungskosten möglicherweise systemwidrig ist. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Die Zurechnung der Beiträge auf die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgt im -12- Eine endgültige Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe voraussichtlich frühestens in 9 Monaten vornehmen. Kindergeld: Weitere Entscheidung zu kindergeldunschädlichen Einkünften des Kindes (BFH) Lt. Pressemitteilung des BFH v. 23.1.2008 mindern Lohnsteuer und Versicherungsprämien nicht die kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes. Pendlerpauschale senken und ab erstem Kilometer zahlen? Pressemitteilung des BFH vom 23.1.2008: Nach der BFH-Entscheidung zur Pendlerpauschale wird auch in der großen Koalition eine umgehende Gesetzesänderung noch vor einem Urteil des Bundesverfassungsgericht verlangt. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 III R 4/07 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Der SPD-Finanzpolitiker Reinhard Schultz sagte der "Berliner Zeitung" (Donnerstag): "Wir müssen jetzt handeln, um den Schaden zu begrenzen." Er schlug vor, für 2007 das alte Recht wiederherzustellen und rückwirkend zum 1. Januar 2008 die Pauschale ab dem ersten Kilometer auf etwa 25 Cent zu senken. Zudem solle die Werbungskostenpauschale von 920 Euro "maßvoll" reduziert werden. Damit spare der Staat zwar nur noch die Hälfte der ursprünglichen geplanten 2,5 Milliarden Euro. Das sei aber besser als der durch das Bundesverfassungsgericht drohende Totalausfall der Einsparungen. Abzüglich der Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrugen die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin im Streitjahr 2005 7.979,33 EUR und überstiegen damit den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR. Die Klägerin war der Auffassung, neben den Werbungskosten und den Beiträgen zur Sozialversicherung seien auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (ca. 71 EUR), ihrer privaten Rentenversicherung (540 EUR) und ihrer KfzHaftpflichtversicherung (ca. 394 EUR) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen (ca. 214 EUR) abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die Familienkasse lehnte den Abzug ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auch der Deutsche Städtetag verlangt eine Senkung und einheitliche Zahlung der Pendlerpauschale. "Eine hohe Pendlerpauschale fördert die Abwanderung aus den Städten, denn sie macht das Wohnen außerhalb attraktiv. Das führt zu mehr Verkehr auf den Straßen mit Lärm und Abgasen in der Luft", sagte Hauptgeschäftsführer Stephan Articus der "Passauer Neuen Presse" (Donnerstag). "Die Entfernungspauschale sollte deshalb ohne Staffelung bereits ab dem ersten Kilometer gelten und alle Pendler gleich behandeln, egal, ob sie zu Fuß zur Arbeit gehen oder mit dem Fahrrad, mit Bus und Bahn oder dem Auto zur Arbeit fahren". Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver- -13- sicherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern vorliege, deren Kinder die betreffenden Aufwendungen nicht hätten. Der BFH habe deshalb in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007 S. 530) nur unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung seien aber nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die der Tochter bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme. Ebenso wenig seien die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich - wie im Streitfall - in Berufsausbildung befinde und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Denn auch diese Beiträge seien für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Beiträge zur KfzHaftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Kontaktlinsen des Kindes seine Einkünfte mindern. Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (zusammen ca. 147 EUR) seien nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften hätten Einkommensteuer zu bezahlen. Zwar führe der Lohnsteuerabzug dazu, dass die Einkommensteuer früher erhoben werde; das sei aber bei typisierender Betrachtung hinzunehmen. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung werde die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteige. Schließlich sprächen auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die Nichtberücksichtigung von Lohn- und Kirchensteuer, weil andernfalls die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste. Nicht zu entscheiden brauchte der BFH im Streitfall, ob die Aufwendungen für die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und AG-Vorstandsmitglieder (Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwerben. Bei ihnen wird bisher der Altersvorsorgehöchstbetrag von 20 000 EUR bzw. 40 000 EUR nur dann gekürzt und nur die gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt, wenn sie ihren Anspruch auf Altersversorgung "ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" erwerben. Scheidung und Trennung: Neues Unterhaltsrecht ab 2008 Zum 1.1.2008 wird das Unterhaltsrecht reformiert. Im Vordergrund steht dabei das Wohl des Kindes, das künftig vorrangig unterhaltsberechtigt ist. Schlechter schneidet hingegen der geschiedene Ehegatte ab, der nach der Ehe in verstärktem Maße für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Zudem wird das Unterhaltsrecht vereinfacht, indem der Mindestunterhalt für Kinder gesetzlich festgelegt und das Kindergeld unterhaltsrechtlich dem Kind zugeordnet wird. Altersvorsorge: Einschnitt für GmbH-GesellschafterGeschäftsführer Hinweis von Kastl (M.A.) & Kollegen: Als eigene Beitragsleistung zählen auch Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (ab 2005), die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung aufgebracht wurden. -14- Abgeltungsteuer ab 2009: Auswirkungen bereits im Jahre 2008 Ab 2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob die Altersversorgung "ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge" aufgebaut wird. Weil hier grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden, wird nun stets - auch bei Zahlung eigener Beiträge - der Altersvorsorgehöchstbetrag von 20 000 EUR bzw. 40 000 EUR gekürzt um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost. Der Kürzungsbetrag beträgt im Jahre 2008: 19,9 % des Gehalts bis maximal 54 000 EUR (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG 2008). - nur die gekürzte Vorsorgepauschale von 1 500 EUR bzw. 3 000 EUR gewährt (§ 10c Abs. 3 EStG 2008). Zum 1.1.2009 kommt es bei der Kapitalbesteuerung zu einer Systemumstellung: Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird auch auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Besteuerung vereinheitlicht und mittels Abgeltungsteuer deutlich vereinfacht. Geregelt ist dies alles im "Unternehmensteuerreformgesetz 2008". Auch wenn die neue Abgeltungsteuer erst ab 2009 gilt, so wirft sie doch ihre Schatten bereits auf das Jahr 2008. (1) Zertifikate ohne Kapitalgarantie (z. B. Index-, Bonus-, DiscountZertifikate): Wenn Sie solche Papiere nach dem 14.3.2007 erworben haben, müssen Sie diese vor dem 1.7.2009 wieder veräußern oder einlösen, damit der Erlös noch steuerfrei bleibt. Vorausgesetzt, die Haltefrist von 12 Monaten wird eingehalten. Bei Veräußerung oder Einlösung ab dem 1.7.2009 ist der Gewinn steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer, ein Verlust ist verrechenbar mit anderen Kapitalerträgen. Aufgrund dieser Neuregelung wird der Spielraum für einen "Rürup"Rentenversicherungsvertrag oder für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 2008 gegenüber 2007 um mehr als die Hälfte verringert, wie das folgende Beispiel zeigt: Beispiel: Ein GmbH-GesellschafterGeschäftsführer hat eine Pensionszusage und leistet dazu eigene Beiträge durch Gehaltsumwandlung. Wie hoch ist sein verbleibender steuerwirksamer Spielraum für eine "Rürup"Rentenversicherung? 2007 Altersvorsorgehöchstbetrag Kürzung um 19,9 % des Bruttogehalts (max. BBG Ost) Altersvorsorgehöchstbetrag, ggf. gekürzt Anteiliger Höchstbetrag Dieser Betrag wirkt sich steuermindernd aus 2008 20 000 € -- 20 000 € ./.10 746 € 20 000 € = 9 254 € x 64 % 12 800 € x 66 % 6 107 € -15- Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen: Wenn Sie also in Zertifikate investieren möchten, sollten Sie dies möglichst bis Juni 2008 tun. Denn nur dann wahren Sie die erforderliche Haltefrist von 12 Monaten, um die Papiere Ende Juni 2009 steuerfrei verkaufen zu können. (2) Andere Wertpapiere: Bei Wertpapieren, wie Anleihen, Aktien, Fondsanteile usw., die Sie bis zum 31.12.2008 erwerben, sowie bei Termingeschäften, die Sie bis zum 31.12.2008 abschließen, bleibt der Gewinn aus Veräußerung oder Einlösung auch ab 2009 steuerfrei. Vorausgesetzt, Sie hatten die Anlagen mindestens 12 Monate in Ihrem Besitz. Verluste werden allerdings nicht steuermindernd berücksichtigt. Diese Steuerfreiheit gilt zeit- bereits für Fondsanteile, die nach dem 9.11.2007 erworben werden. Für diese Fondsanteile gilt also nicht - wie bei Publikumsfonds - die "Ewigkeitsgarantie" für eine steuerfreie Rückgabe oder Veräußerung bei Erwerb vor dem 1.1.2009. lich unbegrenzt - bis zum St. Nimmerleinstag. Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen: Bei Veräußerung innerhalb von 12 Monaten - also bei Verkauf im Jahre 2009 - ist der Veräußerungsgewinn wie bisher als "sonstige Einkünfte" gemäß § 23 Abs. 1 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern und bleibt bis zur Freigrenze von 600 EUR steuerfrei. Bei Aktien ist der Veräußerungsgewinn aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte steuerpflichtig. Ehrenamtliche Tätigkeit: Höherer Steuerfreibetrag gilt rückwirkend ab 1.1.2007 (3) Altverluste: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Aktien), die bis zum 31.12.2008 nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können, gehen ab 2009 nicht verloren. Sie können diese Verluste bis zum 31.12.2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Immobilienverkäufen) als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen - die ja nun als "Kapitaleinkünfte" und nicht mehr als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind verrechnen. Nicht zulässig ist der Verlustausgleich mit Zins- und Dividendeneinkünften. Der Fiskus honoriert ehrenamtliches Engagement - ganz besonders im öffentlichen Bereich. Dort werden häufig Aufwandsentschädigungen gezahlt. Solche Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag wurde mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 von bisher 154 EUR auf 175 EUR monatlich angehoben (R 3.12 Abs. 3 LStR 2008). Mit BMF-Schreiben wurde angeordnet, dass der neue Steuerfreibetrag von 175 EUR monatlich für ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Bereich rückwirkend ab dem 1.1.2007 berücksichtigt wird (BMFSchreiben vom 20.12.2007, IV C 5S 2337/0). Tipp von Kastl (M.A.) & Kollegen: Das ist ja interessant: Verluste aus Aktienverkäufen vor 2009 dürfen Sie ab 2009 mit Gewinnen aus Veräußerung oder Einlösung von allen Wertpapieren (z. B. Aktien, Niedrigverzinsliche, Zerobonds, Zertifikate, Fondsanteile, Termingeschäfte) ausgleichen. Klar, dass die Verluste aus Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind. Hingegen dürfen Sie Verluste aus Aktienverkäufen ab 2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Dies gilt für Aktien, die ab dem 1.1.2009 erworben und verkauft werden, sowie für Aktien, die im Jahre 2008 gekauft und innerhalb von 12 Monaten im Jahre 2009 verkauft werden. Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos Ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder wendeten sich mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie sind der Meinung, dass die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Wie das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gab, hat die 2. Kammer des (4) Spezialfonds: Die ab 2009 geltende Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne greift nicht erst für Anteile an in- und ausländischen Spezialfonds, die ab dem 1.1.2009 angeschafft werden, sondern -16- geber stehe danach kein Spielraum zu, zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen. Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits aus Anlass der Umsatzsteuererhöhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998 ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung der Familienverhältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch geboten sei, nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Zwar belaste die Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig angelegt. Sie müsse deshalb gegebenenfalls eine Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur Folge haben. "Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene Erhöhung der Umsatzsteuer", so das Bundesverfassungsgericht heute. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten, dass das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, könnten sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen. Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, würden die Beschwerdeführer verkennen, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem Gebiet Bindungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliege, die dies ausschließen. Die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe nach sei durch die "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie" europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetz- -17- Lustiges Schadensersatz für Schuhabnutzung im Winter? Wirtin unterliegt im Streit um nicht bezahlten Sauerbraten! Sachverhalt: Ein Mann aus Jever wandte sich gegen die Oberen seiner Stadt. Vor dem Landgericht Oldenburg klagte er auf Zahlung von Schadensersatz für die stärkere Abnutzung seiner Schuhe aufgrund Granulats welches wegen der Winterglätte durch die Stadt gestreut worden war. Das Streuen des Granulat-Salz-Gemisches stelle immerhin eine Amtspflichtverletzung der Kommune dar. Das Gericht sah dies – erwartungsgemäß – nicht so. Im Streit um einen Sauerbraten hat das Amtsgericht im sächsischen Auerbach am 31.05.2002 die Klage einer Gastwirtin gegen einen Gast, der den von ihm bestellten Sauerbraten nicht bezahlt hatte, abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht eindeutig beweisen, dass der von ihr servierte Braten tatsächlich mangelfrei war. Sachverhalt: Ein Gast des Hauses hatte damals die Zahlung eines bestellten Sauerbratens verweigert. Er bemängelte die Soße als zu hell, mehlig und nach Schwein schmeckend und das Rotkraut sei verkocht gewesen. Am Braten aus Rindfleisch selbst und den dazu servierten Klößen hatte der Restaurantfachmann nichts auszusetzen. Trotzdem ließ er das gesamte Gericht zurückgehen. Die Wirtin stieß die Kritik des Gastes jedoch sauer auf. Sie fühlte sich in ihrer Ehre gekränkt und sah den Ruf ihres Restaurants in Gefahr. Auf den Rat der gerufenen Polizei strich sie das umstrittene Gericht im Wert von 13,80 DM (ca. 7 Euro) zunächst von der Rechnung, um die Zahlung später einzuklagen. Zur Klärung, ob der Sauerbraten von mittlerer „Art und Güte“ (er somit mangelfrei war) war, konnte auch ein Kochausbilder als Sachverständiger nur wenig beitragen; denn es fehlte ja der damalige Sauerbraten. Zwei Zeugen, die vom reklamierten Gericht probiert haben wollten, machten unterschiedliche Aussagen. Ein Freund des Beklagten bestätigte die Mängel, während der Freund der Wirtin das Gericht einwandfrei fand. Nach dem Richterspruch muss die Gastwirtin nun nicht nur auf die 7 Euro verzichten, sondern auch noch die gesamten Gerichtskosten tragen. Entscheidungsgründe: „Die Auswahl der Streumittel stehe den Gemeinden grundsätzlich frei." Die Klage wurde abgewiesen Fazit: Wer zum Schutz seiner Schuhe nicht auf Granulat gehen möchte, sollte besser zu Hause bleiben Lustige Gesetze in Amerika Tusla: In Oklahoma darf eine Mineralwasserflasche nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Ingenieurs geöffnet werden. Kalifornien: In L.A. darf man nicht zwei Babys gleichzeitig in derselben Wanne baden. Weiterhin ist es illegal, Kinder am überspringen von Pfützen zu hindern. Arkansas: Flirten in der Öffentlichkeit in Little Rock = 30 Tage Gefängnis -18- In Morrisville (Pennsylvania) brauchen Frauen eine behördliche Genehmigung um sich zu schminken (die Erlaubnis des Ehemannes reicht nicht !). Florida: Ledige, geschiedene und verwitwete Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht Fallschirm springen. Für einen Elefanten, der in Florida an einer Parkuhr festgebunden wird, muß die ganz normale Parkgebühr für PKW bezahlt werden. In Memphis dürfen Frauen nur Auto fahren, wenn ein Mann vor dem Gefährt herläuft und eine rote Fahne schwenkt um Fussgänger und entgegenkommende Fahrzeuge zu warnen. New York: In Brooklyn dürfen Esel nicht in Badewannen schlafen (!?) In Nogales (Arizona) dürfen Männer ihre Hosenträger nicht "sichtbar" tragen. North Carolina: Paare dürfen nur dann in einem Hotelzimmer schlafen, wenn die Betten einen Mindestabstand von 60 Zentimetern haben. South Carolina: Ohne offizielle Erlaubnis darf niemand in Abwasserkanälen schwimmen. Texas: In San Antonio ist der Gebrauch von Augen und Händen beim Flirten illegal. In Minnesota ist es verboten, Frauen und Männerunterwäsche nebeneinander auf eine Wäscheleine zu hängen. Wenn Frauen in Minnesota ein Nikolauskostüm tragen, werden sie mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. In Vermont verbietet es das Gesetz, unter Wasser zu pfeiffen. In St. Croix (Wisconsin) ist es Frauen verboten, rote Kleidungsstücke zu tragen. In Eureka dürfen Männer mit Schnauzern überhaupt keine Frauen küssen. In Pennsylvania brauchen Männer zum Einkaufen von Alkohol eine schriftliche Genehmigung ihrer Frau. -19-