VOLLER EINSATZ WOHNEIGENTUM FUR IHR

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VOLLER EINSATZ WOHNEIGENTUM FUR IHR
VOLLER EINSATZ
FUR IHR
WOHNEIGENTUM
WEG-MUSTERVORLAGEN
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Vorlagen.
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41-42
43-49
50-52
53-57
Verwaltervertrag
Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Vermögensstatus
Einzel-Rücklagenabrechnung
Gesamt-Wirtschaftsplan
Einzel-Wirtschaftsplan
Versammlungsprotokoll
Anlage Info-Blatt
Beschlusssammlung
Beschlusssammlung
EIGENTUM MIT SICHERHEIT
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen im Bereich der
Wohnungseigentumsverwaltung.
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Musterunterlagen, wie sie durch uns im
Rahmen der regulären Verwaltung üblicherweise erstellt werden.
Bei den Unterlagen handelt es sich um Musterunterlagen einer Demo-WEG.
Für Ihr Objekt kann es zwangsläufig zu Abweichungen kommen, die wir aber
objektspezifisch berücksichtigen. Auch die Verteilung der Kosten kann in Ihrem
Objekt selbstverständlich anders geregelt sein.
Nebenstehende Unterlagen sollen Ihnen einen ersten Überblick über unsere
Tätigkeit geben.
Gerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihnen weitere
Informationen über unsere Leistungsfähigkeit und besondere Kompetenz auf dem
Gebiet der WEG-Verwaltung zu geben.
Auf Grund einer sehr leistungsstarken EDV ist es uns möglich, unbegrenzt Objekte zu übernehmen. Um hier auch die räumliche Nähe zu den Objekten zu gewährleisten, bauen wir ein bundesweites Partner-Netzwerk auf. Somit profitieren
Sie von der Fachkompetenz unseres Unternehmens, kombiniert mit der persönlichen Betreuung vor Ort.
Wir würden uns freuen, wenn auch Sie die Dienstleistungen der INNOVA Objektverwaltung® in Anspruch nehmen würden und wir für Sie die Verwaltung übernehmen dürfen.
Jörg Schlüter
Geschäftsführer
INNOVATIV . KOMPETENT . ZUVERLÄSSIG
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Verwaltervertrag
VERWALTERVERTRAG
für Wohnungseigentumsanlagen
Nr. @{DL-Kundennummer}/2014
Zwischen
der Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG @{O-Bezeichnung}
als Verband der Wohnungseigentümer
- nachstehend Wohnungseigentümergemeinschaft genannt und
@{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt}
(handelnd im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Lizenz der INNOVA Objektverwaltung
GmbH)
- nachstehend Verwalter genannt wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:
Wichtige Vorbemerkung:
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen
Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsmäßige Verwaltung ist jedoch praktisch
nicht denkbar ohne ein ausführendes Organ - den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung
des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern
nur auf das gemeinschaftliche Eigentum und das Verwaltungsvermögen. Die Verwaltung des
Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume, obliegt dem
jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er
hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.
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Der Verwalter ist stets Sachwalter fremden Vermögens. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen
Vertrauensverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Dieses setzt
neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch
spezielle, an den Grundsätzen ordnungsmäßiger, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung orientierte
Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und Finanzverwaltung
erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften voraus.
Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe
bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern zu
erbringenden Leistung. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist
also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der
Verwaltungsunternehmen möglich.
In diesem Vertrag wird unterschieden zwischen den Grundleistungen des Verwalters, auf die sich die
Grundvergütung bezieht, und den Besonderen Leistungen, die der Verwalter aufgrund des Vertrages
oder aufgrund von Beschlüssen der Wohnungseigentümer erbringt. Die Besonderen Leistungen sind
teilweise zusätzlich zu vergüten. Die detaillierte Beschreibung der Leistungen zeigt das breite Spektrum
der täglichen Arbeit des Verwalters auf.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass der Verwalter als Lizenznehmer der
INNOVA Objektverwaltung GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Er ist nicht
berechtigt, im Namen der INNOVA Objektverwaltung GmbH Erkläungen abzugeben oder Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
Die INNOVA Objektverwaltung GmbH ist Lizenz- und Franchise-Geber. Als solche übernimmt Sie Pflichten
zur Qualitätssicherung im Innenverhältnis zum Franchise-Nehmer (Verwalter). Um diese Pflichten
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Verwaltervertrag
wahrnehmen zu können wird der INNOVA Objektverwaltung GmbH das Recht eingeräumt, in die
Verwaltungsunterlagen, ausschließlich zum Zwecke der Qualitätssicherung, Einsicht zu nehmen und so
den Franchise-Nehmer (Verwalter) beraten zu können. Der Verwalter wird hier zu diesem Zweck von der
Wohnungseigentümergemeinschaft von den Pflchten des Datenschutzes befreit. Gleichzeitig erklärt die
INNOVA Objektverwaltung GmbH, erlangte Informationen über die Wohnungseigentümergemeinschaft in
keinster Weise an Dritte weiter zu geben.
Eine Durchgriffshaftung des Frachise-Gebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die INNOVA Objektverwaltung GmbH wird den Verwalter als Lizenz- und Franchise-Geber bei seiner
Arbeit unterstützen. Hierzu stehen ihm die Mitarbeiter der Franchise-Zentrale sowie ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für die Wohnungseigentumsverwaltung zur Verfügung. Damit wird
gewährleistet, dass der Verwalter von Beginn an auf fachkompetente Unterstützung bauen kann und somit
als Immobilienverwalter bei Bedarf auf fundiertes Verwaltungswissen zurückgreifen kann.
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat dies den Vorteil, dass der Verwalter Teil eines großen und
fachkometenten Netzwerkes ist und somit die Gemeinschaft zu jeder Zeit und in jeder Situation die
optimale Verwaltung erhält.
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Verwaltervertrag
I.
Bestellung und Abberufung des Verwalters
1. Die Verwalterbestellung erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom XX für die
Zeit vom @{DL-Anfangsdatum} bis @{DL-Enddatum}
2. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur aus
wichtigem Grund möglich.
3. Der Verwalter kann das Verwalteramt jederzeit nur aus wichtigem Grund niederlegen.
II.
Abschluss und Beendigung des Verwaltervertrages
1. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gem. Ziffer I 1.
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung.
2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der
Wohnungseigentümergemeinschaft und von dem Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
3. Die Kündigung des Verwaltervertrages durch den Verwalter oder seine Amtsniederlegung werden durch
Zugang der Erklärung beim jeweils amtierenden Verwaltungsbeirat wirksam. Fehlt ein solcher, können die
Erklärungen auch gegenüber einer beschlussfähigen Eigentümerversammlung abgegeben werden.
4. Kündigt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwaltervertrag vorzeitig, ist sie zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig feststellt. Für
die Zeit, in der der Verwalter gehindert war, sein Verwalteramt auszuüben, steht ihm ein pauschalierter
Schadensersatz i. H. v. 80% des für diese Zeit vereinbarten Honorars zu, sofern die
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nachweist, dass ihm kein oder nur ein wesentlich niedrigerer
Schaden als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
III.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag
jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit
dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen
Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.
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Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen
berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die
Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er
verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die
Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend
im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem
Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer
und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so
wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet.
Für die Grundleistungen erhält der Verwalter die in Ziff. VII 1. genannte Vergütung. Die Vergütung für die
Besonderen Leistungen werden nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet, wenn nicht in Ziff. III eine
Pauschalvergütung oder sonstige Vergütung vereinbart wird, neben der die Auslagen und die
Mehrwertsteuer gem. Ziff. VII 2. c) und d) zu zahlen sind.
1. Allgemeine kaufmännische Geschäftsführung
1.1 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen (WEV)
Grundleistungen
a) Teilnahme an einer Verwaltungsbeiratssitzung zur Vorbereitung der ordentlichen WEV mit Erörterung
von Tagungsort, Tagungszeitpunkt und Tagesordnung;
b) Vorbereitung der einmal jährlichen ordentlichen WEV durch Anmieten eines Tagungsraumes auf
Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, Erstellen einer Anwesenheitsliste, ggf. Erarbeiten von
Beschlussvorlagen;
c) Anlage bzw. (Weiter-)Führung einer Beschlusssammlung (schriftlich oder elektronisch), die
- alle in einer WEV verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
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Verwaltervertrag
- alle schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung,
- alle Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in gemeinschaftsbezogenen Verfahren gem.
§ 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, enthält,
soweit die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des
Verwaltervertrages getroffen wurden. Eintragungen sind unverzüglich nach dem Tag der Beschlussfassung
bzw. der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Die Beschlüsse und gerichtlichen
Entscheidungen sind fortlaufend zu nummerieren und einzutragen und mit dem Datum der Eintragung zu
versehen. Das Führen der Beschlusssammlung umfasst auch das Anbringen von
Aktualisierungsvermerken, das Löschen von Eintragungen bzw. das Anmerken einer etwaigen
Bedeutungslosigkeit früherer Eintragungen.
d) Einberufung der einmal jährlichen ordentlichen WEV, zu der alle Wohnungseigentümer in Textform mit
einfacher Briefpost unter Angabe der Tagesordnung zu laden sind, wobei die Unterschrift mit Hilfe
automatischer Einrichtungen (Fotokopie, EDV-Ausdruck) genügt, soweit Teilungsvertrag/Teilungserklärung
nicht eine andere Form vorschreiben; die Einladung ist an die letzte, dem Verwalter bekannte Adresse des
jeweiligen Wohnungseigentümers zu versenden; die Durchführung der Versammlung findet montags bis
donnerstags spätestens um 19.00 Uhr statt; für Gemeinschaften mit bis zu 10 Eigentümern wird
ausdrücklich vereinbart, dass die Versammlung an diesen Tagen um 15.00 Uhr im Büro der Verwaltung
statt findet. Versammlungen bis 25 Teilnehmer finden im Büro der Verwaltung statt.
e) Leitung und organisatorische Abwicklung der einmal jährlichen ordentlichen WEV (z. B. Feststellung
der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungsergebnisse sowie deren Bekanntgabe), sofern nicht ein
anderer Versammlungsleiter durch Beschluss bestimmt wird;
f)
Stellungnahme zu allen Tagesordnungspunkten in der einmal jährlichen ordentlichen WEV;
g) Erstellung einer Niederschrift über die Versammlung in Form eines Ergebnisprotokolls innerhalb von
längstens 3 Wochen nach dem Tag der Wohnungseigentümerversammlung sowie Vorlage beim
Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats - soweit vorhanden - und bei einem Wohnungseigentümer zur
Unterschrift;
h) Gewährung der Einsichtnahme in Niederschriften;
i)
Gewährung der Einsichtnahme in die unter lit. c) genannte Beschlusssammlung.
Besondere Leistungen
j) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wiederholungsversammlungen oder
außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlungen mit den Grundleistungen a) bis i), soweit diese
nicht aufgrund einer vom Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich sind, was die Eigentümer
zu beweisen haben;
Pauschalvergütung 1 Monatsvergütung
k) Vorbereitung, Versand und Verkündung von schriftlichen Umlaufbeschlüssen gem. § 23 Abs. 3 WEG
Pauschalvergütung 50,00 EUR
l)
Versendung von Ablichtungen der Niederschrift über die WEV an jeden Wohnungseigentümer.
Ohne Berechnung
m) Aufnahme von Prozessvergleichen in die unter lit. c) genannte Beschlusssammlung;
ohne Berechnung
n) Anlage einer unter lit. c) genannten Beschlusssammlung für Beschlüsse und gerichtliche
Entscheidungen, die vor dem 01.07.2007 oder vor dem Abschluss dieses Verwaltervertrages gefasst
wurden (B*);
nach Aufwand Ja / Nein
je TOP 2,50 EUR
o) Fertigung von Ablichtungen der Beschlusssammlung.
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Verwaltervertrag
nach Aufwand Ja / Nein
Pauschalvergütung 5,00 EUR
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
1.2 Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
Grundleistungen
a) Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der sonstigen
Grundleistungen erfordern;
Besondere Leistungen
b) Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters außerhalb des Rahmens der sonstigen
Grundleistungen erfordern (Sonderaufgaben).
Nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
1.3 Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten
Grundleistungen
a) Mitwirkung, etwa durch Erarbeitung eines Textentwurfs oder durch Beratung bei der Aufstellung und
Änderung von Haus- und Nutzungsordnungen für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Einrichtungen
und Anlagen, z. B. Waschküche, Fahrstuhl (B)*;
b) Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnungen durch von der
Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Dritte (z. B. den Hausmeister oder Bewachungspersonal)
und Abmahnung bei Verstößen;
c) Teilnahme an einer weiteren Verwaltungsbeiratssitzung (neben der in 1.1 a) genannten) während der
üblichen Bürozeiten;
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d) Information des Verwaltungsbeirates über wichtige Vorgänge (Kopien über Schriftverkehr);
e) mündliche – idR in der Wohnungseigentümerversammlung - und schriftliche Auskunftserteilung
gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einschließlich der Gewährung der Einsichtnahme in
Verwaltungsunterlagen sowie gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, die hieran ein berechtigtes
Interesse haben;
f) Führen des erforderlichen Telefon-, Schrift- und elektronischen Geschäftsverkehrs mit den
Wohnungseigentümern und Dritten;
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
Besondere Leistungen
g) Teilnahme an Verwaltungsbeiratssitzungen außerhalb der üblichen Bürozeiten;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
h) Teilnahme an weiteren Verwaltungsbeiratssitzungen (neben den Grundleistungen gem. 1.1 a) und 1.3
c));
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
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Verwaltervertrag
i) Erstellen und Versenden von Ablichtungen/E-Mails im Rahmen von Auskunfts- und
Informationspflichten des Verwalters;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
j) Bearbeitung von allen Eigentumsübergängen, sofern eine Zustimmung des Verwalters zur
Veräußerung notwendig ist (Datenpflege ist Grundleistung);
150,00 EUR
k) Vervielfältigen und Versenden von wesentlichem Schriftverkehr über Zwangsverwaltungs- und
Zwangsversteigerungsverfahren an die Wohnungseigentümer sowie Teilnahme an Versteigerungs- und
Verteilungsterminen.
Nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
1.4 Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und Überwachung ihrer ordnungsmäßigen
Durchführung
Grundleistungen
a) Beratung über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Abschlusses von Verträgen;
b) Einholung von Angeboten, bei Personal ggf. Insertion, auf Kosten der
Wohnungseigentümergemeinschaft;
c) Führen von Vertragsverhandlungen;
d) stichprobenweise Überwachung der ordnungsmässigen Durchführung der Verträge, ggf. durch
Beauftragte der Wohnungseigentümergemeinschaft wie
z. B. den Hausmeister;
e) Bearbeitung von Versicherungsschäden - soweit diese das gemeinschaftliche Eigentum betreffen -,
insbesondere deren rechtzeitige Meldung;
Besondere Leistungen
f) Beiziehung von Sonderfachleuten für die Vorbereitung und Überwachung der ordnungsmäßigen
Durchführung von Verträgen, soweit hierzu Kenntnisse erforderlich sind, die über die eines erfahrenen
Verwalters von Wohnungseigentum hinausgehen (B)*;
kostenfrei
g) Mitwirkung bei Versicherungsschäden im Sondereigentum, soweit in einer Versicherung für das
gemeinschaftliche Eigentum mitversichert; Schadensermittlung und –beseitigung sowie Abwicklung eines
solchen Versicherungsfalles.
Gem. VII Abs. 2
Zu e) und g): Der Verwalter ist berechtigt, mit dem Versicherer eine Vergütung für die Bearbeitung – soweit
über die Mitwirkungspflichten nach dem Versicherungsvertrag hinausgehend – zu vereinbaren und als
Zusatzvergütung zu vereinnahmen und zu behalten; eine Vergütung nach lit. g) ist dann nicht zu zahlen
1.5 Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen
Grundleistungen
a) Geordnete Aufbewahrung sämtlicher Verwaltungsunterlagen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums und des Verwaltungsvermögens während des Bestehens der
Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind, z. B. Haus- und Grundstücksunterlagen,
Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Haus- und Nutzungsordnungen, Eigentümerlisten,
Niederschriften über Eigentümerversammlungen, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und
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Verwaltervertrag
behördlicher Verwaltungsakte, Aufteilungspläne, Bestandspläne, Schließpläne, Sicherungsscheine,
Generalschlüssel, Betriebsanleitungen;
b) geordnete Aufbewahrung sonstiger Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Verträge mit Dritten,
Abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen mit Konten, Buchungsbelege und Bankauszüge, solange sie
unmittelbare Auswirkungen haben, und bis zur vollständigen Abwicklung der jeweiligen Verträge;
c) im Übrigen Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen in entsprechender Anwendung der steuerlichen
Vorschriften, insbesondere gem. § 41 Abs. 1 S. 9 EStG und § 147 AO; nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen darf der Verwalter Verwaltungsunterlagen vernichten.
Besondere Leistungen
d) Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind (B)*;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
e) Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus (B)*.
Nach Aufwand Ja / Nein
Je Ordner und Monat 2,00 EUR
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
2. Juristische Verwaltung
2.1 Abschluss, Änderung und Beendigung, insbesondere Kündigung aller zur laufenden Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge im Namen der
Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Einzelmaßnahmen dürfen nur im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung und unter der
Voraussetzung erfolgen, dass die zur Erfüllung notwendigen Mittel in dem von den Wohnungseigentümern
beschlossenen Wirtschaftsplan/Nachtragswirtschaftsplan (Sonderumlage) kalkuliert sind; fehlt diese
Deckung ganz oder teilweise, bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
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Grundleistungen
a) Anstellungsvertrag mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal einschließlich der Erstellung
objektbezogener Dienstanweisungen, ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen;
b) Abschluss, Kündigung und Änderung von Versicherungsverträgen, z. B. Brandversicherung,
Leitungswasser- und Sturmversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung,
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bei Vorhandensein eines Öltanks; die Verwaltung ist berechtigt,
bestehende Verträge zu kündigen und in entsprechende Rahmenverträge bei Günstigerstellung der
Gemeinschaft zu integrieren.
c) Wartungsverträge, z. B. für Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Fahrstuhl, Gemeinschaftsantenne, Kabel,
Parabolspiegel, Hebeanlage;
d) Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen, die der ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, z. B. Gartengeräte, Hausmeisterwerkzeuge;
e) Lieferungs- und Entsorgungsverträge, z. B. über Strom, Wasser, Gas, Müll oder Heizöl;
f) Werkverträge zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Verpflichtung zur Instandhaltung und
Instandsetzung, insbesondere mit Bauhandwerkern, Ingenieuren und Architekten (B*, soweit die
Bruttovertragssumme der Gesamtmaßnahme 7 % der im Wirtschaftsplan kalkulierten Gesamtausgaben
übersteigt);
g) Verträge mit Geldinstituten über die Aufnahme von Darlehen bis zur Höhe von einem Sechstel der im
Wirtschaftsplan kalkulierten Gesamtausgaben;
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Verwaltervertrag
h) Verträge mit Geldinstituten über die Führung von Bankkonten, Verwaltung von Depots und Anlage von
Geldern;
i) Verträge über die zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung erforderlichen Einrichtungen und
Abrechnungen, z. B. mit einem Wärmedienstunternehmen über Anschaffung, Austausch, Eichung, Miete
von Messeinrichtungen, deren Ablesung und die Erstellung einer Heizkostenabrechnung oder
entsprechende Verträge zur verbrauchsabhängigen Verteilung von Wasserkosten, Müllgebühren (B* über
die Entscheidung Kauf oder Miete/Leasing);
j)
sonstige zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge (B)*;
k) Beendigung, insbesondere Kündigung der in lit. a) bis j) genannten Verträge;
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
Besondere Leistungen
l) Mietverträge über Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, z. B. Kfz-Stellplätze oder
Hausmeisterwohnung, ggf. auch über eine im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehende
Wohnung und deren Weitervermietung an den Hausmeister (B)*;
nach Aufwand Ja / Nein
25,00 EUR
m) Verträge gem. a) bis j), soweit der Verwalter diese wegen seiner fachlichen Qualifikation, die über die
Kenntnisse eines erfahrenen Verwalters von Wohnungseigentum hinausgehen, bearbeitet und deshalb die
Beauftragung eines Sonderfachmanns eingespart wird;
kostenfrei
n) Vereinbarungen mit dem Veräußerer von Wohnungseigentum (Bauträger), insbesondere im
Zusammenhang mit Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum (B)*;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
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o) weitere, in lit. b) nicht genannte Versicherungsverträge, z. B. Glasbruchversicherung,
Bauherrenhaftpflichtversicherung, Verwaltungsbeiratshaftpflichtversicherung (B)*
kostenfrei
p) Beendigung, insbesondere Kündigung der in lit. l) bis o) genannten Verträge.
kostenfrei
2.2 Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer
Grundleistungen
a) Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtshandlungen, die mit der laufenden
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, insbesondere
- die Abgabe von Erklärungen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind;
- die Abgabe sachdienlicher Erklärungen gegenüber dem jeweiligen Versicherer bei Eintritt eines
Versicherungsfalles;
b) Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in
dieser Eigenschaft gerichtet sind;
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Verwaltervertrag
c) Durchführung von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind;
Besondere Leistungen
d) Erteilung von Informationen an die Wohnungseigentümer über wesentliche Vorgänge, insbesondere
über den Inhalt von zugestellten, gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Klagen oder Anträgen in
Wohnungseigentumssachen oder in Schiedsgerichtsverfahren;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
e) Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Maßnahmen gem. lit. c).
kostenfrei
2.3 Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Grundleistungen
a) Beratung der Eigentümer über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einleitung gerichtlicher
Verfahren;
b) Information der Wohnungseigentümer über die Anhängigkeit eines Rechtsstreits nach § 43 WEG, d.h.
über die Parteien und den Gegenstand des Verfahrens bzw. einen etwaigen Verhandlungstermin,
innerhalb von längstens einer Woche, nachdem der Verwalter hiervon Kenntnis hat; die anfallenden
Auslagen werden der Verwaltung gem. VII Abs. 2 erstattet.
c) Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der
Wohnungseigentümer, soweit alle Wohnungseigentümer oder ein von der
Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigter Prozess- oder Verfahrensstandschafter in Aktivprozessen
bzw. -verfahren Kläger oder Beklagte bzw. Antragsteller oder Antragsgegner sind, ausnahmsweise bei
Beschlussanfechtungen mit der Vertretung der Wohnungseigentümer, die Beklagte sind;
d) Entnahme von Kosten für Verfahren nach § 43 WEG einschließlich ihrer Vorschüsse von dem Konto
der Eigentümergemeinschaft (B*).
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
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Besondere Leistungen
e) Information des beauftragten Rechtsanwalts, insbesondere bei Klagen auf Zahlung rückständiger
Beiträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft;
pauschal 100,00 €
f)
Vereinbarungen mit einen Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits
- über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
§ 43 Nr. 1 WEG,
- über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, § 43 Nr. 4 WEG oder
- aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder gegen
Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum und seine Verwaltung
beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder
- bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und
den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG
dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens jedoch nach
einem Streitwert, der auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der
Entscheidung festgesetzt wird (§ 49 a Abs. 1 S. 1 GKG), bemessen (B*).
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Verwaltervertrag
g) Leistungen gem. lit. e) in anderen gerichtlichen Verfahren, z. B. in selbständigen Beweisverfahren
wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, im Klageverfahren wegen Nacherfüllung und anderer
Mangelansprüche oder in Schiedsgerichtsverfahren;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
h) Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in mündlichen Verhandlungen, soweit kein
Rechtsanwalt beauftragt ist;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
i) Teilnahme an Verfahren in Wohnungseigentumssachen, an denen der Verwalter kraft Gesetzes
beteiligt ist;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
j) Vertretung in öffentlich-rechtlichen Verfahren, z. B. zur Grundstücksgestaltung oder in Zusammenhang
mit Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn.
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
3. Finanz- und Vermögensverwaltung
3.1 Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung
Grundleistungen
a) Datenerfassung und Datenpflege;
b) Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und Überwachung der
Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer sowie der Einhaltung des Wirtschaftsplans, wobei die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung insoweit anzuwenden sind, als dies zur Erfüllung der
Abrechnungs- und Rechnungspflicht erforderlich ist;
c) geordnete Aufbewahrung der Belege;
Besondere Leistungen
d) Einrichtung und Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung für Arbeitnehmer der
Wohnungseigentümergemeinschaft; alternativ ist der Verwalter berechtigt, die Lohnbuchhaltung an
einexternes Lohnbüro zu Lasten der Gemeinschaft zu übergeben.
nach Aufwand Ja / Nein
pauschal je Arbeitnehmer monatl. 10,00 EUR
e) Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des
Verwalters inne hatte.
Nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
3.2 Rechnungswesen
Grundleistungen
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Verwaltervertrag
a) kaufmännische Rechnungsprüfung;
b) Bewirken der Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter
Skonti;
c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der Erlöse aus Waschmünzverkäufen;
d) Entgegennahme und Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen;
e) Einziehung und Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen
Eigentums;
Besondere Leistungen
f)
Erstellen von Betriebskostenabrechnungen für vermietetes, gemeinschaftliches Eigentum;
pauschal je Abrechnung 35,00 EUR
g) Tätigkeiten gem. lit. a) bis e) in Bezug auf Rechnungen und Zahlungen, die das gemeinschaftliche
Eigentum und die einen Zeitraum betreffen, in denen ein Dritter das Verwalteramt inne hatte;
Gem. VII Abs. 2
h) Tätigkeiten gem. lit. a) bis e) in Bezug auf Rechnungen und Zahlungen, z. B. für Gebäude oder
Gebäudeteile (etwa Tiefgarage), die nur von einer Gruppe von Wohnungseigentümern genutzt werden und
die insoweit allein zur Kostentragung verpflichtet sind;
kostenfrei
i) Empfang und Weiterleitung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Erbbauzinsen für das
Wohnungseigentum (Wohnungserbbaurecht) sowie bei Kreditaufnahme der
Wohnungseigentümergemeinschaft.
kostenfrei
3.3 Wirtschaftsplan und Einziehung von Beiträgen
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Grundleistungen
a) Aufstellung eines Wirtschaftsplans, bestehend aus Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan je
Wohnungs- und Teileigentum für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn, für den Fall der Fortgeltung des
bis zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres geltenden Wirtschaftsplanes bis spätestens 6
Monate nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres;
b) Berechnung, Abruf und Einziehung der Beiträge auf der Grundlage des von den
Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplanes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
verpflichtet sich, - soweit noch nicht anderweitig geregelt- einen Beschluss herbeizuführen, der die
Wohnungseigentümer verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen;
c) buchungsmäßige Verarbeitung von Veränderungen der Beitragszahlungspflicht aufgrund
beschlossener Wirtschaftspläne;
Besondere Leistungen
d) Anmahnen rückständiger Beiträge (Vorauszahlungen, Sonderumlagen, Abrechnungsfehlbeträge) nach
Verzugseintritt sowie der hierdurch anfallenden Mahngebühr;
Gebühr je Mahnung 5,00 EUR
e) Erlass eines Mahnbescheides für rückständige Beiträge
Gebühr analog RVG
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Verwaltervertrag
f) Berechnung, Anforderung und Einziehung von Beiträgen außerhalb des Wirtschaftsplanes
(Sonderumlagen);
kostenfrei
g) zusätzliche Tätigkeiten aufgrund Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren der Wohnungseigentümer;
Pauschalvergütung je Buchung 3,00 EUR
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
3.4 Jahresabrechnung und Rechnungslegung
Grundleistungen
a) Erstellung der Jahresabrechnung, bestehend aus einer Gesamtabrechnung über die tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben und einer Aufteilung des Abrechnungsergebnisses auf jedes Wohnungs- und
Teileigentum (Einzelabrechnung), und zwar - soweit die Anlage zentral beheizt und/oder mit Warmwasser
versorgt wird - unter Einbeziehung der Heizkostenabrechnung, die von einer mit der Ablesung und
Abrechnung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragenden Wärmedienstfirma zu
erstellen ist -, bis spätestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres; mit der Jahresabrechnung wird
ein Vermögensstatus unter Angabe der Entwicklung der Konten sowie der Forderungen und
Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt;
b) Anforderung und Einziehung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Fehlbeträge
sowie Auszahlung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Guthaben;
c) Verbuchung der Ergebnisse der beschlossenen Abrechnung;
d) Teilnahme an der Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat während der Bürozeiten im Büro
der Verwaltung;
e) Gewährung der Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen,
Rechnungen und Belege während der Bürozeiten im Büro der Verwaltung nachTerminabsprache;
Besondere Leistungen
15
f) Überprüfung von Jahresabrechnungen (B)* und Erstellung von Jahresabrechnungen für Zeiträume, in
denen ein Dritter das Verwalteramt innehatte;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
g) Teilnahme an einer weiteren Prüfung der Jahresabrechnung durch beauftragte Sonderfachleute, z. B.
durch einen Sachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
h) Rechnungslegung während des Geschäftsjahres außerhalb der Jahresabrechnung;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
i)
Abrechnung mit besonderem Umsatzsteuerausweis sowie Umsatzsteuererklärungen;
pauschal jährl. 1 Monatsvergütung
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Verwaltervertrag
j) Abrechnung mit besonderer Darstellung des Anteils jedes Wohnungseigentümers an den
steuerbegünstigten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie handwerkliche Leistungen im Sinne
des § 35 a Abs. 1, 2 EStG oder Erstellung einer Bescheinigung hierüber für jeden Wohnungseigentümer.
Kostenfrei
k) Für die Abrechnung elektr. Heizkostenverteiler (HKV), Wärmemengenzähler (WMZ) bzw. Warm- und
Kaltwasseruhren (WWZ bzw. KWZ) im Rahmen der Jahresabrechnung.
Gem. VII Abs. 2
3.5 Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
Grundleistungen
a) Die Verwaltung eingenommener Gelder durch Eröffnung und Führung eines Girokontos für Beiträge
und eines Anlagekontos für die Instandhaltungsrückstellung bei einem oder mehreren Geldinstituten, die
der Verwalter bestimmt; beide Konten sind als offene Fremdkonten zu führen, deren Inhaber die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist; diese Konten sind getrennt vom Vermögen des Verwalters und
vom Vermögen Dritter zu führen;
b) Überweisung der anteilig enthaltenen Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung spätestens zum Ende
des Wirtschaftsjahres; der Verwalter ist aber berechtigt, die Mittel der lnstandhaltungsrückstellung bei
Liquiditätsengpässen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tilgung von Verbindlichkeiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht auf Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
beruhen, zu verwenden;
Das Fremdkonto für die Beiträge lautet wie folgt:
Konto-Inhaber:
Wohnungseigentümergemeinschaft
@{O-Bezeichnung}
vertreten durch die Verwaltung
@{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt}
16
Kreditinstitut
IBAN
BIC
..............................................
..............................................
..............................................
Besondere Leistungen
c) Eröffnung und Führung weiterer Konten und Depots (B)*.
kostenfrei
4. Technische Verwaltung
4.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in
sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen
Grundleistungen
a) Überwachung des baulichen und technischen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums durch
periodische und aperiodische Begehungen, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Sonderfachleuten auf
Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, über die - mit Ausnahme von dringenden Fällen - ein
Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen ist;
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Verwaltervertrag
b) Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Notwendigkeit der Vornahme von
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Klärung der Zuständigkeit (Sonder- oder
Gemeinschaftseigentum) und der Beratung über Rückgriffsmöglichkeiten (z. B. Versicherung, Bauträger,
Handwerker);
c) Einholung von Kostenvoranschlägen und Ange-boten;
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
Besondere Leistungen
l) Veranlassung der Tätigkeiten gem. lit. c) bis h) bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
deren Auftragssumme einen Betrag von 5.000,00 EUR überschreitet und/oder deren Durchführung die
Zuziehung eines Sonderfachmanns erfordert, welche unterbleibt; (B)*.
(vorbehaltlich der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall)
aus der Schlussrechnungssumme 5 %
m) Durchführung der Abnahme einer Baumaßnahme (B)*.
(vorbehaltlich der Entscheidungzur Übernahme im Einzelfall)
aus der Schlussrechnungssumme 2 %
m) Aufstellung eines Instandhaltungsplanes über einen bestimmten Zeitraum, mit Schätzung der zu
erwartenden Kosten (B)*.
d) Führen von Vertragsverhandlungen und Vergabe der Aufträge, in der Regel in schriftlicher Form;
e) Überwachung der Arbeiten, insbesondere der Ausführungszeiten;
f)
Rüge festgestellter Mängel;
g) technische Rechnungsprüfung;
h) Veranlassung der Tätigkeiten für laufende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gem. §
27 Abs. 3 WEG, deren Durchführung die Zuziehung eines Sonderfachmanns nicht erfordert. Diese
Befugnis kann gem. § 27 Abs. 4 WEG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden; (B)*
i) Veranlassung von sofortigen Maßnahmen in dringenden Fällen, z. B. Rohrbruch, Brand- oder
Sturmschäden sowie im Rahmen sonstiger Notgeschäftsführung
j)
Meldung von Schäden am Gemeinschaftseigentum an die Versicherung;
k) Organisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten
beauftragt sind;
(B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich
4.2 Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen)
Grundleistungen
a) Stellungnahme zu beabsichtigten baulichen Veränderungen;
Besondere Leistungen
b) sämtliche über lit. a) hinausgehenden Leistungen.
aus der Schlussrechnungssumme 5 %.
4.3 Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von
Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer (Bauträger)
Grundleistungen
a) Beratung zum Inhalt zweckmäßiger Beschlussfassungen;
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17
Verwaltervertrag
b) Beratung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten;
Besondere Leistungen
c) Teilnahme an der Abnahme, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der
Feststellung der für die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums
erforderlichen Maßnahmen;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
d) Vorbereitung der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der
Wohnungseigentümer auf Nacherfüllung und anderen Mängelansprüchen;
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
e) Beauftragung und Koordinierung von Sonderfachleuten, z. B. von Sachverständigen und
Rechtsanwälten.
nach Aufwand Ja / Nein
Gem. VII Abs. 2
4.4 Sonstige technische Verwaltungsleistungen
Grundleistungen
a) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für Räume des
gemeinschaftlichen Eigentums für den gemeinschaftlichen Gebrauch;
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b) Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker,
Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV), wie z. B. für Heizung, Aufzüge,
Blitzschutzanlagen, Lüftungs- und Co²-Anlagen, Garagentorantriebe, Brandschutzeinrichtungen
(Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen), Öltank- und
Ölüberwachungsanlagen, Ölabscheider;
Besondere Leistungen
c) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für einzelne
Wohnungseigentümer und Veranlassung der Zustellung gegen Nachnahme.
Nur Auslagenerstattung
d) Durchführung von Feuchtemessungen oder einer Thermogafie am Gemeinschaftseigentum sowie
deren Protokollierung
gem. aktueller Gebührentabelle
IV.
1.
Pflichten der Wohnungseigentümer
Übergabe und Einlagern der Unterlagen
Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind dem
Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:
• Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Aufteilungsplänen und
Abgeschlossenheitsbescheinigung;
• aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn-/Heizflächen);
• Beschlussprotokolle aller Wohnungseigentümerversammlungen;
• alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren einschließlich Vergleichen;
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Verwaltervertrag
• die Beschlusssammlung;
• vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massenangaben;
• alle Verträge, die mit Dritten im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen
und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind;
• den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung mit den vom Beirat geprüften
Belegen in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis über
gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form. Ältere Abrechnungen, Belege und Unterlagen
werden bei bzw. zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelagert.
2. Schadensmeldung
Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind von den
Wohnungseigentümern dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere Feststellungen
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, da dieser die
Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht weder übernommen noch diese an ihn wirksam übertragen sind.
3. Zutritt zum Wohnungseigentum
Der Zutritt zum Wohnungseigentum nach vorheriger Terminanmeldung ist durch den Wohnungseigentümer
oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
sicherzustellen.
4. Hausordnung
Jeder Wohnungseigentümer hat für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung zu sorgen, und zwar
auch in Bezug auf Personen, denen er den Gebrauch ganz oder teilweise überlässt, insbesondere in
bezug auf Mieter. Die Hausordnung sowie den Gebrauch betreffende Regeln der Gemeinschaftsordnung
der Wohnungseigentümergemeinschaft sollen deshalb als Bestandteil in den Mietvertrag aufgenommen
werden.
5. Wertverbesserungen
Um eine Unterversicherung des Gebäudes zu vermeiden, sind Wertverbesserungen im Sondereigentum,
die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, dem Verwalter unter Angabe der Werte
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht.
6. Weiterveräußerung und Änderungen
Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer dem Verwalter die Stammdaten des Erwerbers/der Erwerber
(Vor- und Nachnamen, Anschrift und den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch) unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Adressänderungen und/oder Änderung des für die Einziehung von Beiträgen vom
Wohnungseigentümer bestimmten Bankkontos sind dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Personenmehrheit
Mehrere Personen, die Eigentümer eines Wohnungseigentums sind (Erbengemeinschaften, BGBGesellschaften), sind verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der
berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums stehen, für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Bis zur Benennung gelten die Mitglieder einer solchen Personenmehrheit als wechselseitig zur Entgegennahme von
Willenserklärungen bevollmächtigt.
V. Vollmacht des Verwalters
1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell
beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht
ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens
der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben.
Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu
Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des
Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde
steht dem Verwalter nicht zu.
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19
Verwaltervertrag
2. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Verwalter des gemeinschaftlichen
Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
betreffen.
Insbesondere wird er bevollmächtigt:
a) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gemeinschaftsbezogene Ansprüche, wie z.B.
den Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz, gegen Dritte oder gegenüber einzelnen
Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; das Recht zur Vertretung
beinhaltet auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln; zum Abschluss von Vergleichen bedarf es
eines bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft;
c) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
erforderlich sind;
d) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gegen diese gerichteten Rechtsstreit
• über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
untereinander, § 43 Nr. 1 WEG,
• aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und
sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen,
§ 43 Nr. 5 WEG
im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen.
Darüber hinaus ist der Verwalter bevollmächtigt,
• Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und
den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG und
• Klagen von Dritten, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und/oder
Wohnungseigentümer und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung
beziehen, § 43 Nr. 5 WEG
20
im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Wohnungseigentümer im Erkenntnis- oder
Vollstreckungsverfahren zu führen;
e) Untervollmacht zu erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der
Wohnungseigentümergemeinschaft stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen;
f) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beschlussfassenden Mehrheit bei Beschlussanfechtungen
oder Klagen einzelner Eigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu beauftragen; dies gilt auch
für den Fall der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Verwalters
und Beschlüssen, von denen der Verwalter unmittelbar oder mittelbar betroffen ist;
Darüber hinaus ist der Verwalter bevollmächtigt, mit einem Rechtsanwalt wegen eines gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits
• über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
untereinander, § 43 Nr. 1 WEG,
und/oder
• aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder die
Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine
Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder
• bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG
›› Zurück zum Inhalt ‹‹
Verwaltervertrag
eine Vergütung zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen
Streitwert richten, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Interesses der Parteien und Beigeladenen an
der Entscheidung, § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG, richten
g) für die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen der ordnungsmäßigen
Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen;
h) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in dringenden Fällen, sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
i) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
j) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
k) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen
Gelder Bankkonten zu eröffnen, Konten zu führen und aufzulösen sowie Darlehen aufzunehmen;
l) Personal gem. Beschlussfassung einzustellen (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte) und zu kündigen;
m) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärungen abzugeben, die zur Duldung aller
Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage
oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind;
n) sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
vorzunehmen und/oder Ansprüche im Namen aller Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
o) bei Meldungen über Nässe oder Schimmelbildung einen Sachverständigen mit der
Ursachenfeststellung sowie Erstellung eines Mangelbeseitigungsvorschlages auf Kosten der Gemeinschaft
zu beauftragen.
VI. Haftung des Verwalters
1. Der Verwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters von
Wohnungseigentum zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu
beachten.
2. Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter verjähren grundsätzlich
nach der gesetzlichen Regelung. Die von der Kenntnis der Wohnungseigentümer unabhängige Haftung
des Verwalters endet aber fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs.
3. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu
unterhalten.
1. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters und seiner Erfüllungsgehilfen, das weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt. Diese
beträgt 200.000,00 EUR. Soweit der Verwalter eine Betriebshaftpflichtversicherung
abgeschlossen hat, wird die Haftung insoweit nicht ausgeschlossen, als der Versicherer
eintrittspflichtig ist.
5. Von der Verkürzung der Verjährungsfrist (Ziff. 2) und der Beschränkung der Haftung (Ziff. 4) nicht
erfasst sind Ansprüche aus vom Verwalter zu vertretenden Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit. Unbeschränkt haftet der Verwalter auch für die Erfüllung der Pflichten, deren Einhaltung
erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (sog. Kardinalpflichten); hierzu zählen zum Beispiel die
Pflichten zur Vorlage des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung.
6. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung über
die Entlastung des Verwalters zu beschließen und Entlastung zu erteilen, es sei denn, dass dadurch
bestehende oder mögliche Ansprüche gegen den Verwalter, die zu benennen sind, ausgeschlossen
würden.
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21
Verwaltervertrag
VII. Vergütung
1. Vergütung für Grundleistungen
a) Der Verwalter erhält für die aus diesem Vertrag von ihm zu erbringenden Grundleistungen eine
monatliche Vergütung von zurzeit
pauschal
(auf der Grundlage von X Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten)
... EUR
zuzüglich der zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundleistungen stehenden Auslagen wie
Porto, Telefon etc. werden, soweit nicht anders angegeben, nicht zusätzlich vergütet.
Die Vergütung für die Grundleistungen ist monatlich im Voraus fällig.
b) Die Vergütung für die Grundleistungen ist wie folgt anzupassen:
aa)
Verändern sich durch nachträgliche Auflagen oder durch die Anwendung neuer Rechtsvorschriften
(Gesetze oder Verordnungen) die Aufgaben des Verwalters, so hat der Verwalter einen Anspruch auf eine
angemessene Vergütung.
2. Vergütung für Besondere Leistungen
Die Besonderen Leistungen werden wie folgt vergütet:
a) Die Besonderen Leistungen*) des Verwalters werden nach Aufwand - soweit vereinbart - abgerechnet;
hierfür beträgt der Stundensatz
für Inhaber, Geschäftsführer oder Prokuristen
95,00 EUR;
für eigene Sonderfachleute (z.B. Architekt, Bauleiter)
22
75,00 EUR;
für Sachbearbeiter, techn. Mitarbeiter
55,00 EUR;
für Schreibkräfte
25,00 EUR;
für Auszubildende
25,00 EUR;
Vor-Ort-Einsatz eines Mitarbeiters im Rahmen einer Notdienstmeldung ausserhalb der Bürozeiten
bis 22.00 Uhr
pauschal 100,00 EUR;
nach 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
pauschal 150,00 EUR.
b)
Vergütungsschuldner, Fälligkeit
Die Vergütung für Besondere Leistungen erhält der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
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Verwaltervertrag
c) Auslagenersatz
Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Besonderen Leistungen zustehenden
Auslagen wie Fahrtkosten, Porto, Telefon, Telefax werden gegen Nachweis erstattet. Bis 50 Kopien
werden pro Vorgang 0,25 EUR je Stück, darüber hinaus 0,10 EUR je Stück berechnet. Für Fahrtkosten
werden je gefahrenem Kilometer 0,30 EUR berechnet.
d)
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in der zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Höhe hinzuzurechnen.
e) Der Verwalter ist berechtigt, die monatliche Vergütung für Grundleistungen und für Besondere
Leistungen nach Rechnungsstellung vom Konto der WEG abzubuchen bzw. auf sein Konto zu überweisen.
*) Zu den besonderen Leistungen zählen insbesondere Kosten im Rahmen von WEG-Verfahren, Notdiensteinsätze, Kosten für die Beschaffung und Lieferung von Ersatzteilen und Materialien etc.
VIII.
ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN
Zu den vorgenannten Grundleistungen und Besonderen Leistungen bietet der Verwalter nachfolgende
Serviceleistungen an. Die Verwaltung ist berechtigt, diese Leistungen bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes auszusetzen oder einzustellen.
1. 24-STUNDEN-NOTTELEFON (ohne separate Berechnung)
Neben den üblichen Bürozeiten ist ein Mitarbeiter der Verwaltung für technische Störungen am
Gemeinschaftseigentum, für Notfälle sowie bei Gefahr im Verzug rund um die Uhr über eine spezielle
Notrufnummer erreichbar. Die Meldung erfolgt auf einen Anrufbeantworter, der Mitarbeiter wird über die
Meldung sodann unverzüglich informiert.
Unter dieser Notrufnummer werden ausschließlich die vorgenannten Notfälle abgewickelt. Ein Missbrauch
der Notrufnummer zu anderen Zwecken ist seitens der Eigentümer zu unterlassen. Meldungen, bei denen
es sich um keine Notfälle handelt, werden ignoriert.
Eine Haftung seitens der Verwaltung für den Fall, dass über die Notrufnummer eine Erreichbarkeit nicht
erfolgen kann, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der Erreichbarkeit in Notfällen ist keine Verpflichtung verbunden, außerhalb der Geschäftszeiten vor Ort
präsent zu sein. Sofern dies im Einzelfall gewünscht wird, werden für den Einsatz eines Mitarbeiters der
Verwaltung gesonderte Kosten gem. VII, 2. in Rechnung gestellt.
2. WEB-Informationssystem – Online-Portal (ohne separate Berechnung)
Auf unseren Internetseiten bieten wir in einem geschlossenen Online-Portal jederzeit aktuelle
Informationen, das Verwaltungsobjekt betreffend. Dadurch gewährleisten wir zu jeder Zeit eine
transparente und nachvollziehbare Verwaltung auch außerhalb unserer Bürozeiten.
Zur Verfügung stehen neben aktuellen Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auch sämtliche
wichtigen Dokumente wie Versicherungspolicen, Teilungserklärung oder Verwaltervertrag.
Des Weiteren erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Vorgänge sowie eine Buchungsübersicht der
Hausgeldkonten des aktuellen Wirtschaftsjahres.
Der Bereich ist passwortgeschützt und steht ausschließlich den Mitgliedern des jeweiligen
Verwaltungsobjektes zur Verfügung. Mit Ausscheiden eines Eigentümers aus der Gemeinschaft wird auch
sein Zugang gesperrt.
Beim Online-Portal handelt es sich um ein freiwilliges und kostenfreies Service-Angebot. Die
Nutzung kann jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden.
Auf Grund technischer Bedingungen (Wartungsarbeiten, technische Störungen) kann es
vorübergehend zu einem Ausfall des Portal`s kommen. Hierfür wird keine Haftung übernommen.
3. Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
Für Eigentümer, die Ihre Einheit vermietet haben, kann der Verwalter auf Wunsch nach Beschlussfassung
der WEG-Abrechnung die erforderliche Betriebskostenabrechnung erstellen und dem Eigentümer zur
weiteren Verwendung überlassen.
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Verwaltervertrag
Hierzu stellt der Eigentümer der Verwaltung den Mietvertrag sowie den Grundsteuerbescheid zur
Verfügung.
Für diese Serviceleistung steht der Verwaltung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 35,00 € zzgl. ges.
MwSt. je Betriebskostenabrechnung zu, die dem jeweiligen Eigentümer berechnet wird.
Alternativ besteht die Möglichkeit, zusammen mit der Jahresabrechnung dem Eigentümer einen Vordruck
für seine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Hierfür berechnet die Verwaltung dem Eigentümer eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von 25,00 € zzgl. ges. MwSt. je Betriebskostenabrechnung. Der Vordruck
kann dann vom Eigentümer um die nötigen Daten wie Grundsteuer und Betriebskostenvorauszahlung
ergänzt und an den Mieter weitergeleitet werden.
IX.
Datenschutz
• Der Verwalter ist berechtigt, für die Buchführung, die Erstellung der Wirtschaftspläne und der
Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im
Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und des
Verwaltungsobjektes eine elektronische Datenverarbeitung einzusetzen.
• Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die
sonstige Nutzung von Daten durch den Verwalter zulässig.
• Die Wohnungseigentümer erteilen hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung.
• Die Bestimmungen des BDSG und der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen der
einzelnen Länder werden dabei beachtet.
• Die Verwaltung versichert, keine objektbezogenen Daten an Objektfremde weiter zu geben.
X.
Schiedsvertrag
Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer in einem Schiedsvertrag die Zuständigkeit des Deutschen
Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen vereinbart haben oder vereinbaren, verpflichtet
sich der Verwalter, diesem Schiedsvertrag beizutreten.
XI.
Schlussbestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein
Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt und Zweck einzelner
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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2. Der Verwalter ist berechtigt, für einzelne Wohnungseigentümer Leistungen (z. B.
Betriebskostenabrechnung mit Mietern) gegen Entgelt zu erbringen.
3. Für Erklärungen des Verwalters, die diesen Vertrag betreffen, ist der Vorsitzende des
Verwaltungsbeirats bzw. bis zu dessen Wahl der gesamte Verwaltungsbeirat empfangsbevollmächtigt.
Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so bevollmächtigen sich diese gegenseitig zur
Entgegennahme von Willenserklärungen des Verwalters; diese Vollmacht kann bei Vorliegen sachlicher
Gründe widerrufen werden.
4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss und der
Zustimmung des Verwalters.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Verwaltervertrag
hinsichtlich einzelner Bestimmungen für ungültig erklärt werden, berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
XII.
Vorrang von Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Eine nur durch Vereinbarung abänderbare Regelung des Teilungsvertrages/der Teilungserklärung und
Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor hiervon abweichenden oder modifizierenden Regelungen dieses
Vertrages. Für einen hierdurch für die Verwaltung sich ergebender Mehraufwand kann die Verwaltung eine
zusätzliche Vergütung berechnen.
................................
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Verwaltervertrag
................................
Ort
..............................................
INNOVA Objektverwaltung®
Datum
..............................................
Wohnungseigentümergemeinschaft
1) vertreten durch
..............................................
..............................................
..............................................
1) die durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom ... zum Abschluss des
Verwaltervertrages ermächtigt sind.
2) Die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters erfolgte durch Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung vom ....
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Verwaltervertrag
Verwaltervollmacht
Die WEG @{O-Bezeichnung} bevollmächtigt die Fa.
@{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt}
die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. Beschluss der Eigentümerversammlung vom XX ab dem
@{DL-Anfangsdatum} in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten außergerichtlich und
gerichtlich, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, zu vertreten.
1. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben
und Befugnisse der Verwaltung betreffen.
Insbesondere wird er bevollmächtigt:
a) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gemeinschaftsbezogene Ansprüche, wie z.B.
den Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz, gegen Dritte oder gegenüber einzelnen
Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; das Recht zur Vertretung
beinhaltet auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln; zum Abschluss von Vergleichen bedarf es
eines bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft;
c) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
erforderlich sind;
d) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gegen diese gerichteten Rechtsstreit
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• über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
untereinander, § 43 Nr. 1 WEG,
• aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und
sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen,
§ 43 Nr. 5 WEG
im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen.
Darüber hinaus ist die Verwaltung bevollmächtigt,
• Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und
den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG und
• Klagen von Dritten, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und/oder
Wohnungseigentümer und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung
beziehen, § 43 Nr. 5 WEG
im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Wohnungseigentümer im Erkenntnis- oder
Vollstreckungsverfahren zu führen;
e) Untervollmacht zu erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der
Wohnungseigentümergemeinschaft stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen;
f) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beschlussfassenden Mehrheit bei Beschlussanfechtungen
oder Klagen einzelner Eigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu beauftragen; dies gilt auch
für den Fall der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Verwalters
und Beschlüssen, von denen der Verwalter unmittelbar oder mittelbar betroffen ist;
Darüber hinaus ist die Verwaltung bevollmächtigt, mit einem Rechtsanwalt wegen eines gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits
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Verwaltervertrag
• über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
untereinander, § 43 Nr. 1 WEG,
und/oder
• aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder die
Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine
Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder
• bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG
eine Vergütung zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen
Streitwert richten, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Interesses der Parteien und Beigeladenen an
der Entscheidung, § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG, richten
g) für die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen der ordnungsmäßigen
Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen;
h) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in dringenden Fällen, sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
i) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
j) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
k) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen
Gelder Bankkonten zu eröffnen, Konten zu führen und aufzulösen sowie Darlehen aufzunehmen;
l) Personal einzustellen (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte) und zu kündigen;
m) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärungen abzugeben, die zur Duldung aller
Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage
oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind;
n) sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
vorzunehmen und/oder Ansprüche im Namen aller Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
................................
Ort
................................
Datum
..............................................
INNOVA Objektverwaltung®
..............................................
Wohnungseigentümergemeinschaft
1) vertreten durch
..............................................
..............................................
..............................................
1) die durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom ... zum Abschluss des
Verwaltervertrages ermächtigt sind.
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27
Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Hausgeldabrechnung
Hausgeld-Einzelabrechnung
An der Post 5, 06110 Halle
Abrechnungszeitraum
01.01.2012 - 31.12.2012
Eigentümer:
090000 Herbert Hauser ETW1
Empfänger-Adresse:
Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle
Verwaltungseinheit:
ETW1
Lage:
EG
Nutzungszeitraum:
01.01.2012 - 31.12.2012
Objekt gesamt
Kosten
- Summe Soll-Vorauszahlungen
1.765,70 €
5.328,00 €
1.728,00 €
Abrechnungsspitze
44,46 €
Summe Soll-Vorauszahlungen
=
Abrechnungssaldo
37,70 €
1.728,00 €
5.328,00 €
1.728,00 €
0,00 €
Ihre Nachzahlung
Umlageergebnis:
Kosten
0,00 €
*
37,70 €
*
Zeitraum
Umlageschlüssel
bis
us
von
1
* Zur Beschlussfassung steht ausschließlich die Abrechnungsspitze.
Etwaige Zahlungsrückstände basieren auf dem Wirtschaftsplan des Vorjahres.
Der Abrechnungssaldo dient lediglich der Information.
(BGH-Urteil v. 09.03.2012 V ZR 147/11)
te
r
Zahlungsdifferenz
Ihre Nachzahlung
5.328,00 €
- Summe Ist-Vorauszahlungen
=
Ihr Anteil
5.372,46 €
do
=
Immoware24
Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle
USt-IdNr.: 123-254-201
ku
Berechnung Ihres Anteils
Tage
Umlageschlüssel
Gesamtkosten
Gesamt
Anteil
Anteil
Umlage
Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
Kosten für externe Heizkostenabrechnung
Summe Heizkosten
M
28
Verwalter
m
en
t
Objekt
Kosten für externe Wasserkostenabrechnung
01.01.2012
01.01.2012
31.12.2012
31.12.2012
366d
366d
Festumlage (100%) | €
Festumlage (100%) | €
3.000,00
1.153,46
1.000,00
400,00
Festbetrag
Festbetrag
Summe Wasserkosten
040100 Hausmeisterkosten
01.01.2012
31.12.2012
366d
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
1.000,000
300,000
anteilig
∑
Summe
immoware24
3.000,00 €
1.000,00 €
3.000,00 €
1.000,00 €
1.153,46 €
400,00 €
1.153,46 €
400,00 €
792,50 €
237,75 €
4.945,96 €
1.637,75 €
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
Kosten
Zeitraum
von
Umlageschlüssel
bis
Tage
Umlageschlüssel
Anteil
Anteil
Umlage
Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
047000 Kleinreparaturen
01.01.2012
31.12.2012
366d
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
1.000,000
300,000
anteilig
426,50 €
127,95 €
053000 Instandhaltungskosten
01.01.2012
31.12.2012
366d
Rücklagenzuführung (100%) | MEA
900,000
300,000
anteilig
1.000,00 €
333,33 €
1.426,50 €
461,28 €
-1.000,00 €
-333,33 €
∑
-1.000,00 €
-333,33 €
∑
5.372,46 €
1.765,70 €
Summe
3
Gesamtkosten
Gesamt
m
en
t
2
29.08.2013
Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage
029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage
01.01.2012
31.12.2012
366d
Rücklagenzuführung (100%) | MEA
ku
Summe
300,000
anteilig
te
r
do
Gesamtsumme
900,000
∑
M
us
29
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Ausgaben i.S.d. §35a EStG Einzelabrechnung:
Konto
umgelegte Kosten
Gesamtkosten
Umlageschlüssel
dar. §35a
∑
Summe
Kosten
m
en
t
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Inland
Kosten für externe Wasserkostenabrechnung
Anteile
1.153,46 €
100,00 €
1.153,46 €
100,00 €
100,00% - Festbetrag - Festumlage (€)
dar. §35a
400,00 €
34,68 €
400,00 €
34,68 €
te
r
do
ku
Für die hier ausgewiesenen §35a-Positionen wird hinsichtlich ihrer steuerlichen Absetzbarkeit durch den Verwalter/Ersteller der Abrechnung keine Haftung übernommen.
M
us
30
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
umgelegte Konten:
Kostenkonto
Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
041000 Brennstoffkosten
brutto
brutto
brutto
0,00 €
041500 Miete Heizungszähler
0,00 €
041700 Miete Warmwasserzähler
0,00 €
0,00 €
043001 Strom für Heizung
Kosten für externe Heizkostenabrechnung
Festumlage (100%) | €
Zwischensumme: Heizkosten
∑
do
041600 Miete Kaltwasserzähler
041801 Servicekosten-Wasserabrechnung
042000 Wasser allgemein
Kosten für externe Wasserkostenabrechnung
Zwischensumme: Wasserkosten
040100 Hausmeisterkosten
te
r
042100 Trinkwasser
042200 Abwasser
ku
041800 Servicekosten-Heizkostenabrechnung
Festumlage (100%) | €
∑
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
us
∑
0,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
0,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
0,00 €
1.153,46 €
1.153,46 €
0,00 €
1.153,46 €
1.153,46 €
0,00 €
792,50 €
792,50 €
0,00 €
4.945,96 €
4.945,96 €
0,00 €
0,00 €
100,00 €
0,00 €
520,00 €
533,46 €
Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
M
047000 Kleinreparaturen
053000 Instandhaltungskosten
Summe
3
nicht umgelegte Kosten
0,00 €
041300 Wartung Heizung
2
umgelegte Kosten
3.000,00 €
041200 Emissionsmessung
Summe
Kostensumme
m
en
t
1
Umlageschlüssel
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
426,50 €
426,50 €
0,00 €
Rücklagenzuführung (100%) | MEA
1.000,00 €
1.000,00 €
0,00 €
1.426,50 €
1.426,50 €
0,00 €
∑
Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
Kostenkonto
29.08.2013
Umlageschlüssel
umgelegte Kosten
nicht umgelegte Kosten
brutto
brutto
brutto
Rücklagenzuführung (100%) | MEA
∑
Gesamtsumme
∑
-1.000,00 €
0,00 €
-1.000,00 €
-1.000,00 €
0,00 €
5.372,46 €
5.372,46 €
0,00 €
te
r
do
ku
Summe
-1.000,00 €
m
en
t
029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage
Kostensumme
M
us
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Gesamtabrechnung zum Vermögen der WEG
1. Abrechnung Bankkonten
Abrechnung Bankkonten
001200 WEG-Konto
Hausgeldzahlungen der Eigentümer
Zahlungen der Eigentümer für Rücklage
Einnahmen aus entnommener Rücklage
Einnahmen durch Zuführung in die Rücklage
Summe der Einnahmen
Ausgaben durch Zuführung in die Rücklage
Kosten im Abrechnungszeitraum
bezahlte, nicht im Zeitraum abgerechnete Kosten
Endbestand 31.12.2012
Differenz errechneter zu tatsächlichem Endbestand
Zahlungsrückstände HG aus Abrechnungszeitraum
us
Zahlungsrückstände RL aus Abrechnungszeitraum
te
r
2. Fortschreibung Geldvermögen um offene Posten
do
Summe der Ausgaben
errechneter Endbestand
Abrechnungsspitze aus HGA
1.800,00 €
6.000,00 €
5.328,00 €
0,00 €
2.000,16 €
0,00 €
1.000,00 €
0,00 €
0,00 €
2.000,16 €
8.328,16 €
2.000,16 €
Fortschreibung Geldvermögen (offene Posten)
7.800,00 €
2.000,16 €
0,00 €
0,00 €
1.000,00 €
4.872,46 €
0,00 €
2.000,00 €
0,00 €
8.872,62 €
1.000,00 €
1.255,54 €
7.000,16 €
8.255,70 €
1.255,54 €
7.000,16 €
8.255,70 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
ku
Ausgaben aus entnommener Rücklage
abgerechnete, noch nicht bezahlte Kosten
Geldvermögen
m
en
t
Anfangsbestand 01.01.2012
001201 Rücklagenkonto
-100,00 €
44,46 €
0,00 €
0,00 €
8.200,16 €
3. Erläuterungen zur Gesamtabrechnung
8.872,62 €
M
Summe der Ausgaben WEG-Konten
Ausgaben durch Zuführung in die Rücklage
-2.000,16 €
Einnahmen aus entnommener Rücklage
-1.000,00 €
Gesamtabrechnung Hausgeld
5.872,46 €
bezahlte, nicht im Zeitraum abgerechnete Kosten
-2.000,00 €
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
abgerechnete, nicht im Abrechnungszeitraum bezahlte Kosten und Einnahmen
1.500,00 €
Summe der Einzelabrechnungen Hausgeld
5.372,46 €
te
r
do
ku
m
en
t
Von der Gesamtabrechnung abgezogen werden 2000 € in 2012 bezahlte, jedoch nicht umgelegte Kosten. Sie entsprechen dem nicht verbrauchten Heizöl und bilden die Ölreserve am Ende des
Abrechnungszeitraumes 2012.
Hinzugefügt werden 1500 € umgelegte, nicht in 2012 bezahlte Kosten. Die setzen sich zusammen aus 1400 € Ölreserve aus dem Vorjahr 2011 (in 2011 bezahlt und nicht abgerechnet) und 100 € Servicekosten
Wasserabrechnung (RE aus 2013 - noch nicht bezahlt)
M
us
34
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Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Einzelansicht Zahlungen Eigentümer
Zeitraum
01.01.2012 - 31.12.2012
Filter
Abgrenzungsdatum
Soll
Ist
31.12.2011
Jan 2012
199,56 €
060100 Hausgeld:
144,00 €
060200 Instandhaltungsrücklage:
55,56 €
Feb 2012
199,56 €
144,00 €
060200 Instandhaltungsrücklage:
55,56 €
Mär 2012
199,56 €
060100 Hausgeld:
060200 Instandhaltungsrücklage:
060200 Instandhaltungsrücklage:
060200 Instandhaltungsrücklage:
Jun 2012
060100 Hausgeld:
060100 Hausgeld:
M
Aug 2012
060200 Instandhaltungsrücklage:
Sep 2012
060100 Hausgeld:
us
060200 Instandhaltungsrücklage:
060200 Instandhaltungsrücklage:
060200 Instandhaltungsrücklage:
0,00 €
0,00 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
144,00 €
55,56 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
te
r
060100 Hausgeld:
0,00 €
144,00 €
0,00 €
144,00 €
Mai 2012
0,00 €
0,00 €
144,00 €
199,56 €
060100 Hausgeld:
060100 Hausgeld:
199,56 €
Gesamtsaldo (kumuliert)
144,00 €
do
Apr 2012
Jul 2012
Saldo
ku
060100 Hausgeld:
m
en
t
Schuldner: 090000 Herbert Hauser ETW1 (Herbert Hauser ETW1 seit 01.01.2000)
199,56 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
144,00 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
immoware24
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35
Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG
Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Soll
Ist
Okt 2012
199,56 €
060100 Hausgeld:
199,56 €
0,00 €
55,56 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
060200 Instandhaltungsrücklage:
55,56 €
Dez 2012
199,56 €
144,00 €
060200 Instandhaltungsrücklage:
55,56 €
31.12.2012
∑
2.394,72 €
1.728,00 €
666,72 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
199,56 €
0,00 €
0,00 €
144,00 €
0,00 €
0,00 €
55,56 €
0,00 €
0,00 €
2.394,72 €
0,00 € Gesamtsaldo aktuell
0,00 €
∑
0,00 €
1.728,00 €
0,00 €
0,00 €
666,72 €
0,00 €
0,00 €
te
r
do
ku
060200 Instandhaltungsrücklage:
199,56 €
m
en
t
199,56 €
060100 Hausgeld:
0,00 €
0,00 €
144,00 €
Summe ausgewählter Zeitraum
0,00 €
144,00 €
Nov 2012
060100 Hausgeld:
Gesamtsaldo (kumuliert)
144,00 €
060200 Instandhaltungsrücklage:
060100 Hausgeld:
Saldo
M
us
36
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Vermögensstatus
Bankkonto-Abrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Bankkonto-Abrechnung
Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
001200 WEG-Konto
Bankkonto
456123789 DKB Halle
Zeitraum
01.01.2012 - 31.12.2012
Saldo am 31.12.2011
1.800,00 €
Einnahmen
Einzahlungen
1.000,00 €
090000 Herbert Hauser ETW1
2.394,72 €
en
t
001201 Rücklagenkonto
090001 Jenni Lorenz ETW2
1.596,48 €
090002 Maria & Ernst Fischer ETW3
3.192,96 €
090003 Herbert Hauser Garage G1
72,00 €
72,00 €
m
090004 Maria & Ernst Fischer Garage G2
∑
Einnahmen
Ausgaben
ku
001201 Rücklagenkonto
070002 Energie GmbH
070003 Hausmeister Sauber
070008 Wasser GmbH
Ausgaben
∑
Auszahlungen
2.000,16 €
3.600,00 €
792,50 €
1.426,50 €
1.053,46 €
8.872,62 €
1.255,54 €
er
Saldo am 31.12.2012
do
070005 Klempner Rohr
8.328,16 €
M
us
t
37
immoware24
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Einzel-Rücklagenabrechnung
Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage" | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage"
Einzelabrechnung
An der Post 5, 06110 Halle
Zeitraum
01.01.2012 - 31.12.2012
Verwalter
Eigentümer:
090000 Herbert Hauser ETW1
Empfänger-Adresse:
Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle
Verwaltungseinheit:
ETW1
Lage:
EG
Ihr Anteil
2.000,16 €
666,72 €
tatsächliche Rücklagenzuführung
2.000,16 €
Rücklagenentwicklung:
Konto
Zeitraum
von
Zwischensumme: Zuführungen Rücklage
Zwischensumme: Entnahmen Rücklage
31.12.2012
Tage
Umlageschlüssel
366d
tatsächliche Werte (100%) | €
01.01.2012
31.12.2012
366d
Rücklagenzuführung (100%) | MEA
Ist
Gesamt
Anteil
2.000,16
666,72
900,000
300,000
Umlage
Summe
Festbetrag
2.000,16 €
∑
Anteil
666,72 €
2.000,16 €
666,72 €
-1.000,00 €
-333,33 €
∑
-1.000,00 €
-333,33 €
∑
1.000,16 €
333,39 €
anteilig
us
Summe
Umlageschlüssel
bis
M
38
029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage
01.01.2012
= Planerfüllung 0,00 €
te
r
030000 Zuführung Instandhaltungsrücklage
666,72 €
do
= Planerfüllung 0,00 €
ku
Abrechnungsergebnis gesamt
geplante Rücklagenzuführung
Saldo
Immoware24
Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle
USt-IdNr.: 123-254-201
m
en
t
Objekt
immoware24
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Einzel-Rücklagenabrechnung
Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage" | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Rücklagenzuführung aller Eigentümer:
Eigentümer
Plan
Ist
Rückstand / Überzahlung
666,72 €
666,72 €
0,00 €
090002 Maria & Ernst Fischer ETW3
888,96 €
888,96 €
0,00 €
090005 Rosa Rosental ETW2
444,48 €
444,48 €
0,00 €
2.000,16 €
2.000,16 €
0,00 €
m
en
t
090000 Herbert Hauser ETW1
∑
rd
o
ku
Summe
M
us
te
39
immoware24
Seite 2 / 2
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Gesamtwirtschaftsplan
Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Wirtschaftsplan
Gesamtwirtschaftsplan nach Konten
Objekt
An der Post 5, 06110 Halle
Planzeitraum
Verwalter
Immoware24
Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle
USt-IdNr.: 123-254-201
01.01.2013 - 31.12.2013
umgelegte Konten:
Kostenkonto
Plan (alt)
Ist (alt)
Abweichung: Plan - Ist
absolut
Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
3.000,00 €
3.000,00 €
3.150,00 €
041200 Emissionsmessung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
041300 Wartung Heizung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
041500 Miete Heizungszähler
0,00 €
0,00 €
0,00 €
041700 Miete Warmwasserzähler
0,00 €
0,00 €
0,00 €
041800 Servicekosten-Heizkostenabrechnung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
043001 Strom für Heizung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
um
041000 Brennstoffkosten
Kosten für externe Heizkostenabrechnung
∑
Zwischensumme: Heizkosten
041600 Miete Kaltwasserzähler
042000 Wasser allgemein
042100 Trinkwasser
042200 Abwasser
Zwischensumme: Wasserkosten
Summe
2
te
040100 Hausmeisterkosten
∑
∑
0,00 €
0,00 %
3.150,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
100,00 €
105,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
500,00 €
520,00 €
546,00 €
500,00 €
533,46 €
560,13 €
1.000,00 €
1.153,46 €
153,46 €
1.000,00 €
1.153,46 €
153,46 €
800,00 €
792,50 €
-7,50 €
4.800,00 €
4.945,96 €
145,96 €
500,00 €
426,50 €
-73,50 €
-17,23 %
447,83 €
1.000,00 €
1.000,00 €
0,00 €
0,00 %
0,00 €
1.500,00 €
1.426,50 €
-73,50 €
3.150,00 €
13,30 %
1.211,13 €
1.211,13 €
-0,95 %
832,13 €
5.193,26 €
Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
us
047000 Kleinreparaturen
053000 Instandhaltungskosten
M
Summe
3
3.000,00 €
rd
Kosten für externe Wasserkostenabrechnung
3.000,00 €
ok
041801 Servicekosten-Wasserabrechnung
40
relativ
en
t
1
Plan (neu)
∑
447,83 €
Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage
029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage
-1.000,00 €
-1.000,00 €
0,00 €
0,00 €
Summe
∑
-1.000,00 €
-1.000,00 €
Gesamtsumme
∑
5.300,00 €
5.372,46 €
immoware24
0,00 %
0,00 €
0,00 €
5.641,09 €
Seite 1 / 1
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Einzel-Wirtschaftsplan
Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
29.08.2013
Wirtschaftsplan
Einzelwirtschaftsplan
An der Post 5, 06110 Halle
Planzeitraum
01.01.2013 - 31.12.2013
Verwalter
Eigentümer:
090000 Herbert Hauser ETW1
Empfänger-Adresse:
Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle
Verwaltungseinheit:
ETW1
Lage:
EG
Hausgeld
1.853,99 €
geplante Kostensumme
155,00 €
monatliches Hausgeld
Umlageergebnis:
Zeitraum
von
1
Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
Kosten für externe Heizkostenabrechnung
01.01.2013
Kosten für externe Wasserkostenabrechnung
01.01.2013
Summe
01.01.2013
Umlageschlüssel
31.12.2013
365d
Anteil aus der Abrechnung des Vorjahres (100%) | €
31.12.2013
31.12.2013
365d
365d
Anteil aus der Abrechnung des Vorjahres (100%) | €
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
Gesamtkosten
Gesamt
3.000,00
1.153,46
1.000,000
Anteil
Anteil
Umlage
1.000,00
Festbetrag
3.150,00 €
1.050,00 €
∑
3.150,00 €
1.050,00 €
Festbetrag
1.211,13 €
420,00 €
∑
1.211,13 €
420,00 €
832,13 €
249,64 €
5.193,26 €
1.719,64 €
447,83 €
134,35 €
447,83 €
134,35 €
400,00
300,000
anteilig
∑
Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten
M
2
Tage
us
Zwischensumme: Wasserkosten
040100 Hausmeisterkosten
bis
te
Zwischensumme: Heizkosten
Umlageschlüssel
rd
Kosten
ok
gültig ab -
Immoware24
Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle
USt-IdNr.: 123-254-201
um
en
t
Objekt
047000 Kleinreparaturen
Summe
01.01.2013
31.12.2013
365d
Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl
1.000,000
300,000
anteilig
∑
immoware24
Seite 1 / 2
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41
Einzel-Wirtschaftsplan
Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
Kosten
Zeitraum
von
3
29.08.2013
Umlageschlüssel
bis
Tage
Gesamtkosten
Umlageschlüssel
Gesamt
Anteil
Anteil
Umlage
Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage
∑
m
en
t
Summe
Gesamtsumme
∑
0,00 €
0,00 €
5.641,09 € 1.853,99 €
te
r
do
ku
Die aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan resultierenden monatlichen Hausgelder sind über den Planungszeitraum hinaus bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes weiter zu zahlen.
M
us
42
immoware24
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
Protokoll Eigentümerversammlung
Protokoll
2014 (ordentliche ETV)
Versammlungsbeginn:
20.05.2014 17:00
Versammlungsort:
Büro der INNOVA Objektverwaltung GmbH, Henrichsallee 6b, 45527
Hattingen
Versammlungsende:
20.05.2014 18:10
Versammlungsleiter:
Jörg Schlüter
Protokollführer:
Jörg Schlüter
Mitglieder des
Verwaltungsbeirats:
-
Versendung der Einladung erfolgte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG fristgemäß: ja
anwesende (u. vertretene) Stimmen:
anwesende (u. vertretene) MEA:
9
von insgesamt
10
90,00 %
887,500
von insgesamt
1.000,000
88,75 %
Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig: ja
Die Anwesenheitsliste liegt im Original beim Verwalter vor.
Tagesordnungspunkte
43
immoware24
Seite 1 / 7
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 1 Genehmigung der Jahresabrechnung 2013.
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das
Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013.
Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten
Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013.
Weitergehende Informationen sind nur rein informativ und werden durch die
Beschlussfassung nicht erfasst.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung
unberührt, evtl. aus dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ
aufgeführt, verlieren jedoch durch die Abrechnung nicht ihre Bestandskraft.
Die Jahresabrechnung ist mit Beschussfassung fällig. Die Guthabenbeträge werden den
Eigentümern, sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu
überweisen bzw. werden bei Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen.
Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug von Nachzahlungen
eine Woche (7 Kalendertage) nach der Eigentümerversammlung. Dies gilt als
Voankündigung gem. SEPA.
Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, wird die Verwaltung
ermächtigt, mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen.
weitere
Herr Schlüter übergab zu Beginn der Versammlung eine korrigierte Abrechnung, da im
Textergänzungen: Bereich der Gartenpflege eine falsche Kostenverteilung angewandt worden war.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 2 Entlastung des Verwalters.
44
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwalter für das Wirtschaftsjahr
01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
immoware24
Seite 2 / 7
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 3 Entlastung des Verwaltungsbeirates.
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem
Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung.
Verwaltungsbeirat
für
das
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
45
immoware24
Seite 3 / 7
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 4 Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2014.
Beschlussantrag:
Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014 wird in der
vorgelegten Form genehmigt.
Gleichzeitig
genehmigen
die
Wohnungseigentümer
die
entsprechenden
Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014.
Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die
Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist
fällig ab dem 01.04.2014. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten.
Hat der Eigentümer ein SEPA-Lastschrftenmandat erteilt, so gilt dieser Beschluss als
entsprechende Vorankündigung gem. SEPA für wiederkehrende gleichbleibende
Zahlungen. Der entsprechende Lastschrifteneinzug erfolgt jeweils zum 1. eines Monats.
Bei Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz zu.
Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die
Verwaltung ermächtigt, gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu
erlassen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für den Mahnbescheid werden gem. § 21
Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers belastet. Dieser ist
verpflichtet, der Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten.
Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im
Folgejahr per Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden.
Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird
das Gezahlte quotal (anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur
Instandhaltungsrückstellung verteilt. Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung
für Bewirtschaftungskosten verbucht.
Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung
erwirtschafteten Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und
dort verbleiben.
Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige
Entnahmen (max. 2 Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch
max. bis zu einem Betrag von 3/12 des Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des
Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd. Girokonto`s ist die Entnahme
umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen.
Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem
Mieterwechsel, so wird die Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt,
diesen Mieterwechsel an den Heizkostendienstleister zu melden und dort die
entsprechende Nutzertrennung bei der Heizkostenabrechnung zu beauftragen.
Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer.
Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen.
46
Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der
Verwaltung ein Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt
ist, Aufträge ohne separate Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende
Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen nach herrschender Rechtsprechung
einer separaten Beschlussfassung.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
immoware24
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 5 Neuwahl der Verwaltung.
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümer bestellen die Fa. INNOVA Objektverwaltung GmbH, v.d. den
GF Herrn Jörg Schlüter*, Henrichsallee 6b, 45527 Hattingen, für 2 Jahre zur Verwaltung.
Der Bestellungszeitraum beginnt mit dem 01.01.2015 und endet somit zum 31.12.2016.
Der mit Herrn Jörg Schlüter bestehende Verwaltervertrag wird unverändert
übernommen und behält weiterhin seine Gültigkeit. Für die Bestellungszeit wird
vereinbart, dass die Netto-Verwaltervergütung 250,00 € im Monat zzgl. MwSt. beträgt.
Die Verwaltung erklärt, das Amt anzunehmen.
Der Beiratsvorsitzende wird ermächtigt, die neue Verwaltervollmacht zu unterzeichnen.
* Von der IHK Mittleres Ruhrgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Wohnungseigentumsverwaltung
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 6 Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bzgl. der ausstehenden Arbeiten
Balkonsanierung.
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Dachdecker mit der Mängelbeseitigung
am Balkon der WE Obermeyer zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den
Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
47
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 7 Renovierung Treppenhaus / Keller (Antrag Beirat)
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümer beschließen, Treppenhaus sowie Gemeinschaftsflächen im
Keller zu renovieren. Hierzu sollen Decken und Wände sowie der Handlauf im
Treppenhaus gestrichen werden.
Die Verwaltung wird hierzu drei Angebote einholen und dem Beirat vorlegen. Dieser
entscheidet dann, an welche Firma der Auftrag vergeben werden soll.
Die Verwaltung wird ermächtigt, dann den entsprechenden Auftrag zu vergeben. Die
Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
Der Beschluss wurde noch nicht festgestellt.
immoware24
Seite 5 / 7
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 8 Umgestaltung Grünstreifen an der Hauswand (Antrag Beirat)
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümer beschließen, die Umgestaltung gem. Angebot der Fa. Gladis
vom 12.02.2014 über 1.575.67 zu beauftragen. Des Weiteren soll wenn möglich der
Gärtner auch die Aussenbeleuchtung gem. Vorgaben der Eigentümer erweitern. Die
Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der
Instandhaltungsrückstellung entnommen.
weitere
Seitens der Eigentümer wurde vorgeschlagen, auch die Beleuchtung in diesem
Textergänzungen: Zusammenhang zu erweitern.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 9 Erneuerung Heißwassergerät (Antrag Beirat)
Beschlussantrag:
Die Eigentümer beschließen, das Heißwassergerät im Keller in Eigenleistung
auszuwechseln. Die Kosten werden von der Gemeinschaft erstattet.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 10 Versicherungswechsel (Antrag Beirat)
48
Beschlussantrag:
Die
Wohnungseigentümer
beschließen,
die
Gebäudewie
auch
die
Haftpflichtversicherung zum nächstmöglichen Termin in den Rahmenvertrag der
INNOVA Objektverwaltung GmbH bei der R&V-Versicherung zu übertragen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge entsprechend
zu kündigen.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
immoware24
Seite 6 / 7
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Versammlungsprotokoll
Protokoll Eigentümerversammlung
20.07.2014
TOP 11 Aufstellung von Fahrradständern.
Beschlussantrag:
Die Wohnungseigentümer beschließen, im Fahrradkeller Fahrradständer aufzustellen.
Die Arbeiten erfolgen in Eigenleistung, verauslagte Kosten werden erstattet.
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis
9
9
0
0
100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
TOP 12 Allgemeines.
Beschlussantrag:
./.
weitere
./.
Textergänzungen:
Beschluss:
Abstimmung: offen
Prinzip: Kopf-/Objektprinzip
Beschlussregel: einfache Mehrheit
Der Beschluss wurde noch nicht festgestellt.
49
immoware24
Seite 7 / 7
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Anlage Info-Blatt
Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
16.07.2013
Informationsblatt für Eigentümer
Schulungshaus 4 WEG An der Post 5, 06110 Halle
Eigentümer: Herbert Hauser
Verwaltungseinheit: ETW1
Hausgeldabrechnung 01.01.2012 - 31.12.2012
Gesamtkosten im Objekt
5.372,46 €
Ihr Kostenanteil
1.765,70 €
Summe Soll-Vorauszahlungen
1.728,00 €
Ihre Abrechnungsspitze: Nachzahlung
37,70 €
Ihre Soll-VZ
1.728,00 €
Ihre Ist-VZ
1.728,00 €
0,00 €
en
t
Zahlungsdifferenz:
Ihr Abrechnungssaldo: Nachzahlung
37,70 €
Abrechnung Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 - 31.12.2012
2.000,16 €
m
Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Plan
2.000,16 €
Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Ist
Ihr Anteil Soll
666,72 €
666,72 €
ku
Ihr Anteil Ist
Zahlungsdifferenz Rücklage: Planerfüllung
0,00 €
Zahlungsdifferenz Rücklage aus Vorjahren
0,00 €
0,00 €
do
Ihre Zahlungsdifferenz Rücklage gesamt (Planerfüllung)
Stand liquider Mittel der WEG insgesamt
Ausgaben
31.12.2012
001200 WEG-Konto
1.800,00 €
8.328,16 €
8.872,62 €
1.255,54 €
001201 Rücklagenkonto
6.000,00 €
2.000,16 €
1.000,00 €
7.000,16 €
Summe Geldvermögen
er
Einnahmen
7.800,00 €
8.255,70 €
us
t
Wirtschaftsplan 01.01.2013 - 31.12.2013
alt
neu
Gesamtwirtschaftsplan
5.300,00 €
5.641,09 €
Einzelwirtschaftsplan
1.723,33 €
1.853,99 €
144,00 €
155,00 €
-1.000,00 €
0,00 €
Ihr monatl. Hausgeld (neu)
M
50
01.01.2012
Plan Entnahme Instandhaltungsrücklage
Differenz neu:alt
11,00 €
Plan Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2013 - 31.12.2013
Gesamtplan
Einzelplan
Ihre monatl. Zuführung Rücklage (neu)
alt
neu
2.000,00 €
1.500,00 €
666,67 €
500,00 €
55,56 €
41,67 €
Ihre neue monatlich zu leistende Gesamtzahlung
Differenz neu:alt
-13,89 €
196,67 €
immoware24
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Anlage Info-Blatt
Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
16.07.2013
Die ausgewiesene Abrechnungspitze wird erst durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung fällig.
er
do
ku
m
en
t
Eventuell ausgewiesenen Zahlungsrückstände sind ohne gesonderte Zahlungsaufforderung sofort zu begleichen.
M
us
t
51
immoware24
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Anlage Info-Blatt
Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle
16.07.2013
Eigentümer: Herbert Hauser
Verwaltungseinheit: Garage G1
Hausgeldabrechnung 01.01.2012 - 31.12.2012
Gesamtkosten im Objekt
5.372,46 €
Ihr Kostenanteil
60,94 €
Summe Soll-Vorauszahlungen
72,00 €
Ihre Abrechnungsspitze: Guthaben
-11,06 €
Ihre Soll-VZ
72,00 €
Ihre Ist-VZ
72,00 €
Zahlungsdifferenz:
0,00 €
-11,06 €
en
t
Ihr Abrechnungssaldo: Guthaben
Abrechnung Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 - 31.12.2012
Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Plan
2.000,16 €
Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Ist
2.000,16 €
Ihr Anteil Soll
0,00 €
0,00 €
m
Ihr Anteil Ist
Zahlungsdifferenz Rücklage: Planerfüllung
0,00 €
Zahlungsdifferenz Rücklage aus Vorjahren
0,00 €
Stand liquider Mittel der WEG insgesamt
Einnahmen
Ausgaben
do
01.01.2012
0,00 €
ku
Ihre Zahlungsdifferenz Rücklage gesamt (Planerfüllung)
31.12.2012
1.800,00 €
8.328,16 €
8.872,62 €
1.255,54 €
001201 Rücklagenkonto
6.000,00 €
2.000,16 €
1.000,00 €
7.000,16 €
Summe Geldvermögen
7.800,00 €
er
001200 WEG-Konto
8.255,70 €
Wirtschaftsplan 01.01.2013 - 31.12.2013
us
t
Gesamtwirtschaftsplan
Einzelwirtschaftsplan
Ihr monatl. Hausgeld (neu)
Plan Entnahme Instandhaltungsrücklage
alt
neu
5.300,00 €
5.641,09 €
65,00 €
64,00 €
6,00 €
6,00 €
-1.000,00 €
0,00 €
Differenz neu:alt
0,00 €
Plan Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2013 - 31.12.2013
M
52
Gesamtplan
Einzelplan
alt
neu
2.000,00 €
1.500,00 €
0,00 €
0,00 €
Ihre monatl. Zuführung Rücklage (neu)
Differenz neu:alt
-
Ihre neue monatlich zu leistende Gesamtzahlung
6,00 €
Die ausgewiesene Abrechnungspitze wird erst durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung fällig.
Eventuell ausgewiesenen Zahlungsrückstände sind ohne gesonderte Zahlungsaufforderung sofort zu begleichen.
immoware24
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Beschlusssammlung
Beschlussliste
20.07.2014
Beschlussliste
Nr. Status
16
Beschluss
Art der
Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/
Beschlussfassung
Bemerkungen erstellt am
negativ Kündigung der Gebäudeversicherung und Wechsel in den Rahmenvertrag der Verwaltung bei der R&VVersicherung. - Beitrag 59,50 € je Einheit jährlich.
Die Wohnungseigentümer beschließen, die derzeitige Gebäudeversicherung zu kündigen und das Objekt in
den Rahmenvertrag der Verwaltung bei der R&V-Versicherung zu integrieren.
Der aktuelle Beitrag bei der R&V-Versicherung beträgt 54,68 € inkl. Vers.-Steuer je Einheit und Jahr.
Umlaufbeschluss
08.03.2013 11:46 17.04.2013 11:50
TOP 1
Kopf-/Objektprinzip
allstimmig
7 ja / 3 nein / 0
enthalten
Verwalter
20.07.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 11
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 10
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 9
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 8
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 6
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
Die Eigentümer ermächtigen die Verwaltung, das Notwendige zu veranlassen.
Des Weiteren verpflichten sich die Eigentümer, die Zustimmung der bestehenden
Grundpfandrechtsgläubiger (Kreditgeber) unaufgefordert einzuholen und der Verwaltung umgehend zur
Verfügung zu stellen.
Der Beschluss wurde abgelehnt. (festgestellt am 08.03.2013)
15
positiv
Aufstellung von Fahrradständern.
Die Wohnungseigentümer beschließen, im Fahrradkeller Fahrradständer aufzustellen.
Die Arbeiten erfolgen in Eigenleistung, verauslagte Kosten werden erstattet.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
14
positiv
Versicherungswechsel (Antrag Beirat)
Die Wohnungseigentümer beschließen, die Gebäude- wie auch die Haftpflichtversicherung zum
nächstmöglichen Termin in den Rahmenvertrag der INNOVA Objektverwaltung GmbH bei der R&VVersicherung zu übertragen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge entsprechend zu kündigen.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
13
positiv
Erneuerung Heißwassergerät (Antrag Beirat)
Die Eigentümer beschließen, das Heißwassergerät im Keller in Eigenleistung auszuwechseln. Die Kosten
werden von der Gemeinschaft erstattet.
53
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
12
positiv
Umgestaltung Grünstreifen an der Hauswand (Antrag Beirat)
Die Wohnungseigentümer beschließen, die Umgestaltung gem. Angebot der Fa. Gladis vom 12.02.2014
über 1.575.67 zu beauftragen. Des Weiteren soll wenn möglich der Gärtner auch die Aussenbeleuchtung
gem. Vorgaben der Eigentümer erweitern. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die
Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
11
positiv
Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bzgl. der ausstehenden Arbeiten Balkonsanierung.
Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Dachdecker mit der Mängelbeseitigung am Balkon der WE
Obermeyer zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden
der Instandhaltungsrückstellung entnommen.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
immoware24
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Beschlusssammlung
Beschlussliste
20.07.2014
Nr. Status
Beschluss
Art der
Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/
Beschlussfassung
Bemerkungen erstellt am
10
Neuwahl der Verwaltung.
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 5
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 4
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
positiv
Die Wohnungseigentümer bestellen die Fa. INNOVA Objektverwaltung GmbH, v.d. den GF Herrn Jörg
Schlüter*, Henrichsallee 6b, 45527 Hattingen, für 2 Jahre zur Verwaltung.
Der Bestellungszeitraum beginnt mit dem 01.01.2015 und endet somit zum 31.12.2016.
Der mit Herrn Jörg Schlüter bestehende Verwaltervertrag wird unverändert übernommen und behält
weiterhin seine Gültigkeit. Für die Bestellungszeit wird vereinbart, dass die Netto-Verwaltervergütung
250,00 € im Monat zzgl. MwSt. beträgt.
Die Verwaltung erklärt, das Amt anzunehmen.
Der Beiratsvorsitzende wird ermächtigt, die neue Verwaltervollmacht zu unterzeichnen.
* Von der IHK Mittleres Ruhrgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Wohnungseigentumsverwaltung
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
9
positiv
Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2014.
Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014 wird in der vorgelegten Form
genehmigt.
Gleichzeitig genehmigen die Wohnungseigentümer die entsprechenden Einzelwirtschaftspläne für das
Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014.
Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die
Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist fällig ab dem
01.04.2014. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten.
Hat der Eigentümer ein SEPA-Lastschrftenmandat erteilt, so gilt dieser Beschluss als entsprechende
Vorankündigung gem. SEPA für wiederkehrende gleichbleibende Zahlungen. Der entsprechende
Lastschrifteneinzug erfolgt jeweils zum 1. eines Monats.
Bei Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu.
Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die Verwaltung ermächtigt,
gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu erlassen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für
den Mahnbescheid werden gem. § 21 Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers
belastet. Dieser ist verpflichtet, der Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten.
54
Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im Folgejahr per
Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden.
Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird das Gezahlte quotal
(anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung verteilt.
Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten verbucht.
Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung erwirtschafteten
Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und dort verbleiben.
Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Entnahmen (max. 2
Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch max. bis zu einem Betrag von 3/12 des
Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd.
Girokonto`s ist die Entnahme umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen.
Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem Mieterwechsel, so wird die
Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt, diesen Mieterwechsel an den
Heizkostendienstleister zu melden und dort die entsprechende Nutzertrennung bei der
Heizkostenabrechnung zu beauftragen.
Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer.
Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
immoware24
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Beschlusssammlung
Beschlussliste
Nr. Status
20.07.2014
Beschluss
Art der
Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/
Beschlussfassung
Bemerkungen erstellt am
Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der Verwaltung ein
Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt ist, Aufträge ohne separate
Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen
nach herrschender Rechtsprechung einer separaten Beschlussfassung.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
8
positiv
Entlastung des Verwaltungsbeirates.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwaltungsbeirat für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis
31.12.2013 die Entlastung.
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 3
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 2
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
ordentliche ETV
20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10
TOP 1
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
21.05.2014
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
7
positiv
Entlastung des Verwalters.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwalter für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013
die Entlastung.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
6
positiv
Genehmigung der Jahresabrechnung 2013.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01.
bis 31.12.2013.
Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten Einzelabrechnungen für das
Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013.
Weitergehende Informationen sind nur rein informativ und werden durch die Beschlussfassung nicht
erfasst.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung unberührt, evtl. aus
dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ aufgeführt, verlieren jedoch durch die
Abrechnung nicht ihre Bestandskraft.
Die Jahresabrechnung ist mit Beschussfassung fällig. Die Guthabenbeträge werden den Eigentümern,
sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu überweisen bzw. werden bei
Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen.
Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug von Nachzahlungen eine Woche (7
Kalendertage) nach der Eigentümerversammlung. Dies gilt als Voankündigung gem. SEPA.
55
Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, wird die Verwaltung ermächtigt,
mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014)
5
positiv
Fassadensanierung.
Die Wohnungseigentümer beschliessen, die Aussenfassade des Objektes sowie der Garagen streichen zu
lassen.
Die Verwaltung wird drei vergleichbare Angebote einholen und dem Beirat zur Verfügung stellen. Der
Verwaltungsbeirat wird ermächtigt zu entscheiden, an welche Firma die Verwaltung den Auftrag erteilen
soll.
Die Kosten der Maßnahme betragen rd. 28.000,-- € und werden der Instandhaltungsrückstellung
entnommen.
Die Ausführung der Maßnahme erfolgt im Sommer 2013.
Im Rahmen der Fassadensanierung soll auch das Efeu am Kellereingang sowie der Kotoneaster an der
rechten Hausseite entfernt werden.
ordentliche ETV
06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52
TOP 5
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
17.04.2013
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013)
immoware24
Seite 3 / 5
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Beschlusssammlung
Beschlussliste
20.07.2014
Nr. Status
Beschluss
Art der
Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/
Beschlussfassung
Bemerkungen erstellt am
4
Annahme des Wirtschaftsplanes 2013.
ordentliche ETV
06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52
TOP 4
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
17.04.2013
ordentliche ETV
06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52
TOP 3
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
17.04.2013
ordentliche ETV
06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52
TOP 2
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
0 ja / 9 nein / 0
enthalten
Verwalter
17.04.2013
positiv
Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 wird in der vorgelegten Form
genehmigt.
Gleichzeitig genehmigen die Wohnungseigentümer die entsprechenden Einzelwirtschaftspläne für das
Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013.
Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die
Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist fällig mit dem
nächsten auf den Beschlusses folgenden Monatsersten. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten. Bei
Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu.
Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die Verwaltung ermächtigt,
gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu erlassen. Herr Schlüter wird ermächtigt, diesen
Mahnbescheid entsprechend zu beantragen. Für den damit verbundenen Aufwand erhält Herr Schlüter eine
Zuatzvergütung analog dem RVG. Diese Kosten sowie die Kosten für den Mahnbescheid werden gem. §
21 Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers belastet. Dieser ist verpflichtet, der
Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten.
Über eine erfolgte Beschlussanfechtung werden die Eigentümer rechtzeitig informiert.
Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im Folgejahr per
Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden.
Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird das Gezahlte quotal
(anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung verteilt.
Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten verbucht.
Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung erwirtschafteten
Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und dort verbleiben.
Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Entnahmen (max. 2
Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch max. bis zu einem Betrag von 3/12 des
Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd.
Girokonto`s ist die Entnahme umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen.
Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem Mieterwechsel, so wird die
Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt, diesen Mieterwechsel an den
Heizkostendienstleister zu melden und dort die entsprechende Nutzertrennung bei der
Heizkostenabrechnung zu beauftragen.
Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer.
Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
56
Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der Verwaltung ein
Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt ist, Aufträge ohne separate
Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen
nach herrschender Rechtsprechung einer separaten Beschlussfassung.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013)
3
positiv
Entlastung Verwaltungsbeirat
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwaltungsbeirat/Belegprüfer für das Wirtschaftsjahr
01.01. bis 31.12.2012 die Entlastung.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013)
2
negativ Entlastung des Verwalters (IBV) für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung IBV für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis
31.12.2012 die Entlastung.
immoware24
Seite 4 / 5
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Beschlusssammlung
Beschlussliste
Nr. Status
20.07.2014
Beschluss
Art der
Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/
Beschlussfassung
Bemerkungen erstellt am
Der Beschluss wurde abgelehnt. (festgestellt am 06.03.2013)
1
positiv
Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01.
bis 31.12.2012.
Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten Einzelabrechnungen sowie
die Abrechnung Rüklage für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012.
ordentliche ETV
06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52
TOP 1
Kopf-/Objektprinzip
einfache Mehrheit
9 ja / 0 nein / 0
enthalten
Verwalter
17.04.2013
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung unberührt, evtl. aus
dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ aufgeführt, verlieren jedoch durch die
Abrechnung nicht ihre Bestandskraft.
Die Jahresabrechnung ist mit Bestandskraft des Beschusses fällig. Die Guthabenbeträge werden den
Eigentümern, sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu überweisen bzw.
werden bei Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen. Der finanzielle Ausgleich der
Abrechnungsergebnisse erfolgt somit frühestens 2 Monate nach Beschlussfassung.
Über eine erfolgte Beschlussanfechtung werden die Eigentümer umgehend informiert.
Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, so wird die Verwaltung ermächtigt,
mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen.
Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013)
57
immoware24
Seite 5 / 5
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