VOLLER EINSATZ WOHNEIGENTUM FUR IHR
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VOLLER EINSATZ WOHNEIGENTUM FUR IHR
VOLLER EINSATZ FUR IHR WOHNEIGENTUM WEG-MUSTERVORLAGEN Durch „klicken“ auf die einzelnen Bereiche, gelangen Sie direkt zu den gewünschten Vorlagen. 04-27 28-36 37 38-39 40 41-42 43-49 50-52 53-57 Verwaltervertrag Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Vermögensstatus Einzel-Rücklagenabrechnung Gesamt-Wirtschaftsplan Einzel-Wirtschaftsplan Versammlungsprotokoll Anlage Info-Blatt Beschlusssammlung Beschlusssammlung EIGENTUM MIT SICHERHEIT Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung. Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Musterunterlagen, wie sie durch uns im Rahmen der regulären Verwaltung üblicherweise erstellt werden. Bei den Unterlagen handelt es sich um Musterunterlagen einer Demo-WEG. Für Ihr Objekt kann es zwangsläufig zu Abweichungen kommen, die wir aber objektspezifisch berücksichtigen. Auch die Verteilung der Kosten kann in Ihrem Objekt selbstverständlich anders geregelt sein. Nebenstehende Unterlagen sollen Ihnen einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit geben. Gerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihnen weitere Informationen über unsere Leistungsfähigkeit und besondere Kompetenz auf dem Gebiet der WEG-Verwaltung zu geben. Auf Grund einer sehr leistungsstarken EDV ist es uns möglich, unbegrenzt Objekte zu übernehmen. Um hier auch die räumliche Nähe zu den Objekten zu gewährleisten, bauen wir ein bundesweites Partner-Netzwerk auf. Somit profitieren Sie von der Fachkompetenz unseres Unternehmens, kombiniert mit der persönlichen Betreuung vor Ort. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie die Dienstleistungen der INNOVA Objektverwaltung® in Anspruch nehmen würden und wir für Sie die Verwaltung übernehmen dürfen. Jörg Schlüter Geschäftsführer INNOVATIV . KOMPETENT . ZUVERLÄSSIG ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag VERWALTERVERTRAG für Wohnungseigentumsanlagen Nr. @{DL-Kundennummer}/2014 Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG @{O-Bezeichnung} als Verband der Wohnungseigentümer - nachstehend Wohnungseigentümergemeinschaft genannt und @{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt} (handelnd im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Lizenz der INNOVA Objektverwaltung GmbH) - nachstehend Verwalter genannt wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: Wichtige Vorbemerkung: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsmäßige Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein ausführendes Organ - den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum und das Verwaltungsvermögen. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen. 04 Der Verwalter ist stets Sachwalter fremden Vermögens. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Dieses setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch spezielle, an den Grundsätzen ordnungsmäßiger, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung orientierte Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und Finanzverwaltung erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften voraus. Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistung. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsunternehmen möglich. In diesem Vertrag wird unterschieden zwischen den Grundleistungen des Verwalters, auf die sich die Grundvergütung bezieht, und den Besonderen Leistungen, die der Verwalter aufgrund des Vertrages oder aufgrund von Beschlüssen der Wohnungseigentümer erbringt. Die Besonderen Leistungen sind teilweise zusätzlich zu vergüten. Die detaillierte Beschreibung der Leistungen zeigt das breite Spektrum der täglichen Arbeit des Verwalters auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass der Verwalter als Lizenznehmer der INNOVA Objektverwaltung GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Er ist nicht berechtigt, im Namen der INNOVA Objektverwaltung GmbH Erkläungen abzugeben oder Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die INNOVA Objektverwaltung GmbH ist Lizenz- und Franchise-Geber. Als solche übernimmt Sie Pflichten zur Qualitätssicherung im Innenverhältnis zum Franchise-Nehmer (Verwalter). Um diese Pflichten ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag wahrnehmen zu können wird der INNOVA Objektverwaltung GmbH das Recht eingeräumt, in die Verwaltungsunterlagen, ausschließlich zum Zwecke der Qualitätssicherung, Einsicht zu nehmen und so den Franchise-Nehmer (Verwalter) beraten zu können. Der Verwalter wird hier zu diesem Zweck von der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Pflchten des Datenschutzes befreit. Gleichzeitig erklärt die INNOVA Objektverwaltung GmbH, erlangte Informationen über die Wohnungseigentümergemeinschaft in keinster Weise an Dritte weiter zu geben. Eine Durchgriffshaftung des Frachise-Gebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die INNOVA Objektverwaltung GmbH wird den Verwalter als Lizenz- und Franchise-Geber bei seiner Arbeit unterstützen. Hierzu stehen ihm die Mitarbeiter der Franchise-Zentrale sowie ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Wohnungseigentumsverwaltung zur Verfügung. Damit wird gewährleistet, dass der Verwalter von Beginn an auf fachkompetente Unterstützung bauen kann und somit als Immobilienverwalter bei Bedarf auf fundiertes Verwaltungswissen zurückgreifen kann. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat dies den Vorteil, dass der Verwalter Teil eines großen und fachkometenten Netzwerkes ist und somit die Gemeinschaft zu jeder Zeit und in jeder Situation die optimale Verwaltung erhält. 05 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag I. Bestellung und Abberufung des Verwalters 1. Die Verwalterbestellung erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom XX für die Zeit vom @{DL-Anfangsdatum} bis @{DL-Enddatum} 2. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich. 3. Der Verwalter kann das Verwalteramt jederzeit nur aus wichtigem Grund niederlegen. II. Abschluss und Beendigung des Verwaltervertrages 1. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gem. Ziffer I 1. abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung. 2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der Wohnungseigentümergemeinschaft und von dem Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 3. Die Kündigung des Verwaltervertrages durch den Verwalter oder seine Amtsniederlegung werden durch Zugang der Erklärung beim jeweils amtierenden Verwaltungsbeirat wirksam. Fehlt ein solcher, können die Erklärungen auch gegenüber einer beschlussfähigen Eigentümerversammlung abgegeben werden. 4. Kündigt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwaltervertrag vorzeitig, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig feststellt. Für die Zeit, in der der Verwalter gehindert war, sein Verwalteramt auszuüben, steht ihm ein pauschalierter Schadensersatz i. H. v. 80% des für diese Zeit vereinbarten Honorars zu, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nachweist, dass ihm kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als in Höhe der Pauschale entstanden ist. III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. 06 Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet. Für die Grundleistungen erhält der Verwalter die in Ziff. VII 1. genannte Vergütung. Die Vergütung für die Besonderen Leistungen werden nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet, wenn nicht in Ziff. III eine Pauschalvergütung oder sonstige Vergütung vereinbart wird, neben der die Auslagen und die Mehrwertsteuer gem. Ziff. VII 2. c) und d) zu zahlen sind. 1. Allgemeine kaufmännische Geschäftsführung 1.1 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen (WEV) Grundleistungen a) Teilnahme an einer Verwaltungsbeiratssitzung zur Vorbereitung der ordentlichen WEV mit Erörterung von Tagungsort, Tagungszeitpunkt und Tagesordnung; b) Vorbereitung der einmal jährlichen ordentlichen WEV durch Anmieten eines Tagungsraumes auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, Erstellen einer Anwesenheitsliste, ggf. Erarbeiten von Beschlussvorlagen; c) Anlage bzw. (Weiter-)Führung einer Beschlusssammlung (schriftlich oder elektronisch), die - alle in einer WEV verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag - alle schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung, - alle Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in gemeinschaftsbezogenen Verfahren gem. § 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, enthält, soweit die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Verwaltervertrages getroffen wurden. Eintragungen sind unverzüglich nach dem Tag der Beschlussfassung bzw. der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend zu nummerieren und einzutragen und mit dem Datum der Eintragung zu versehen. Das Führen der Beschlusssammlung umfasst auch das Anbringen von Aktualisierungsvermerken, das Löschen von Eintragungen bzw. das Anmerken einer etwaigen Bedeutungslosigkeit früherer Eintragungen. d) Einberufung der einmal jährlichen ordentlichen WEV, zu der alle Wohnungseigentümer in Textform mit einfacher Briefpost unter Angabe der Tagesordnung zu laden sind, wobei die Unterschrift mit Hilfe automatischer Einrichtungen (Fotokopie, EDV-Ausdruck) genügt, soweit Teilungsvertrag/Teilungserklärung nicht eine andere Form vorschreiben; die Einladung ist an die letzte, dem Verwalter bekannte Adresse des jeweiligen Wohnungseigentümers zu versenden; die Durchführung der Versammlung findet montags bis donnerstags spätestens um 19.00 Uhr statt; für Gemeinschaften mit bis zu 10 Eigentümern wird ausdrücklich vereinbart, dass die Versammlung an diesen Tagen um 15.00 Uhr im Büro der Verwaltung statt findet. Versammlungen bis 25 Teilnehmer finden im Büro der Verwaltung statt. e) Leitung und organisatorische Abwicklung der einmal jährlichen ordentlichen WEV (z. B. Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmungsergebnisse sowie deren Bekanntgabe), sofern nicht ein anderer Versammlungsleiter durch Beschluss bestimmt wird; f) Stellungnahme zu allen Tagesordnungspunkten in der einmal jährlichen ordentlichen WEV; g) Erstellung einer Niederschrift über die Versammlung in Form eines Ergebnisprotokolls innerhalb von längstens 3 Wochen nach dem Tag der Wohnungseigentümerversammlung sowie Vorlage beim Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats - soweit vorhanden - und bei einem Wohnungseigentümer zur Unterschrift; h) Gewährung der Einsichtnahme in Niederschriften; i) Gewährung der Einsichtnahme in die unter lit. c) genannte Beschlusssammlung. Besondere Leistungen j) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wiederholungsversammlungen oder außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlungen mit den Grundleistungen a) bis i), soweit diese nicht aufgrund einer vom Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich sind, was die Eigentümer zu beweisen haben; Pauschalvergütung 1 Monatsvergütung k) Vorbereitung, Versand und Verkündung von schriftlichen Umlaufbeschlüssen gem. § 23 Abs. 3 WEG Pauschalvergütung 50,00 EUR l) Versendung von Ablichtungen der Niederschrift über die WEV an jeden Wohnungseigentümer. Ohne Berechnung m) Aufnahme von Prozessvergleichen in die unter lit. c) genannte Beschlusssammlung; ohne Berechnung n) Anlage einer unter lit. c) genannten Beschlusssammlung für Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 01.07.2007 oder vor dem Abschluss dieses Verwaltervertrages gefasst wurden (B*); nach Aufwand Ja / Nein je TOP 2,50 EUR o) Fertigung von Ablichtungen der Beschlusssammlung. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 07 Verwaltervertrag nach Aufwand Ja / Nein Pauschalvergütung 5,00 EUR (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich 1.2 Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer Grundleistungen a) Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der sonstigen Grundleistungen erfordern; Besondere Leistungen b) Durchführung von Beschlüssen, die Tätigkeiten des Verwalters außerhalb des Rahmens der sonstigen Grundleistungen erfordern (Sonderaufgaben). Nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 1.3 Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten Grundleistungen a) Mitwirkung, etwa durch Erarbeitung eines Textentwurfs oder durch Beratung bei der Aufstellung und Änderung von Haus- und Nutzungsordnungen für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Einrichtungen und Anlagen, z. B. Waschküche, Fahrstuhl (B)*; b) Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnungen durch von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Dritte (z. B. den Hausmeister oder Bewachungspersonal) und Abmahnung bei Verstößen; c) Teilnahme an einer weiteren Verwaltungsbeiratssitzung (neben der in 1.1 a) genannten) während der üblichen Bürozeiten; 08 d) Information des Verwaltungsbeirates über wichtige Vorgänge (Kopien über Schriftverkehr); e) mündliche – idR in der Wohnungseigentümerversammlung - und schriftliche Auskunftserteilung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einschließlich der Gewährung der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen sowie gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, die hieran ein berechtigtes Interesse haben; f) Führen des erforderlichen Telefon-, Schrift- und elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Wohnungseigentümern und Dritten; (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich Besondere Leistungen g) Teilnahme an Verwaltungsbeiratssitzungen außerhalb der üblichen Bürozeiten; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 h) Teilnahme an weiteren Verwaltungsbeiratssitzungen (neben den Grundleistungen gem. 1.1 a) und 1.3 c)); nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag i) Erstellen und Versenden von Ablichtungen/E-Mails im Rahmen von Auskunfts- und Informationspflichten des Verwalters; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 j) Bearbeitung von allen Eigentumsübergängen, sofern eine Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung notwendig ist (Datenpflege ist Grundleistung); 150,00 EUR k) Vervielfältigen und Versenden von wesentlichem Schriftverkehr über Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren an die Wohnungseigentümer sowie Teilnahme an Versteigerungs- und Verteilungsterminen. Nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 1.4 Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und Überwachung ihrer ordnungsmäßigen Durchführung Grundleistungen a) Beratung über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Abschlusses von Verträgen; b) Einholung von Angeboten, bei Personal ggf. Insertion, auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft; c) Führen von Vertragsverhandlungen; d) stichprobenweise Überwachung der ordnungsmässigen Durchführung der Verträge, ggf. durch Beauftragte der Wohnungseigentümergemeinschaft wie z. B. den Hausmeister; e) Bearbeitung von Versicherungsschäden - soweit diese das gemeinschaftliche Eigentum betreffen -, insbesondere deren rechtzeitige Meldung; Besondere Leistungen f) Beiziehung von Sonderfachleuten für die Vorbereitung und Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung von Verträgen, soweit hierzu Kenntnisse erforderlich sind, die über die eines erfahrenen Verwalters von Wohnungseigentum hinausgehen (B)*; kostenfrei g) Mitwirkung bei Versicherungsschäden im Sondereigentum, soweit in einer Versicherung für das gemeinschaftliche Eigentum mitversichert; Schadensermittlung und –beseitigung sowie Abwicklung eines solchen Versicherungsfalles. Gem. VII Abs. 2 Zu e) und g): Der Verwalter ist berechtigt, mit dem Versicherer eine Vergütung für die Bearbeitung – soweit über die Mitwirkungspflichten nach dem Versicherungsvertrag hinausgehend – zu vereinbaren und als Zusatzvergütung zu vereinnahmen und zu behalten; eine Vergütung nach lit. g) ist dann nicht zu zahlen 1.5 Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen Grundleistungen a) Geordnete Aufbewahrung sämtlicher Verwaltungsunterlagen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Verwaltungsvermögens während des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind, z. B. Haus- und Grundstücksunterlagen, Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Haus- und Nutzungsordnungen, Eigentümerlisten, Niederschriften über Eigentümerversammlungen, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 09 Verwaltervertrag behördlicher Verwaltungsakte, Aufteilungspläne, Bestandspläne, Schließpläne, Sicherungsscheine, Generalschlüssel, Betriebsanleitungen; b) geordnete Aufbewahrung sonstiger Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Verträge mit Dritten, Abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen mit Konten, Buchungsbelege und Bankauszüge, solange sie unmittelbare Auswirkungen haben, und bis zur vollständigen Abwicklung der jeweiligen Verträge; c) im Übrigen Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen in entsprechender Anwendung der steuerlichen Vorschriften, insbesondere gem. § 41 Abs. 1 S. 9 EStG und § 147 AO; nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen darf der Verwalter Verwaltungsunterlagen vernichten. Besondere Leistungen d) Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind (B)*; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 e) Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus (B)*. Nach Aufwand Ja / Nein Je Ordner und Monat 2,00 EUR (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich 2. Juristische Verwaltung 2.1 Abschluss, Änderung und Beendigung, insbesondere Kündigung aller zur laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Einzelmaßnahmen dürfen nur im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die zur Erfüllung notwendigen Mittel in dem von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplan/Nachtragswirtschaftsplan (Sonderumlage) kalkuliert sind; fehlt diese Deckung ganz oder teilweise, bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 10 Grundleistungen a) Anstellungsvertrag mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal einschließlich der Erstellung objektbezogener Dienstanweisungen, ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen; b) Abschluss, Kündigung und Änderung von Versicherungsverträgen, z. B. Brandversicherung, Leitungswasser- und Sturmversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bei Vorhandensein eines Öltanks; die Verwaltung ist berechtigt, bestehende Verträge zu kündigen und in entsprechende Rahmenverträge bei Günstigerstellung der Gemeinschaft zu integrieren. c) Wartungsverträge, z. B. für Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Fahrstuhl, Gemeinschaftsantenne, Kabel, Parabolspiegel, Hebeanlage; d) Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen, die der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, z. B. Gartengeräte, Hausmeisterwerkzeuge; e) Lieferungs- und Entsorgungsverträge, z. B. über Strom, Wasser, Gas, Müll oder Heizöl; f) Werkverträge zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung, insbesondere mit Bauhandwerkern, Ingenieuren und Architekten (B*, soweit die Bruttovertragssumme der Gesamtmaßnahme 7 % der im Wirtschaftsplan kalkulierten Gesamtausgaben übersteigt); g) Verträge mit Geldinstituten über die Aufnahme von Darlehen bis zur Höhe von einem Sechstel der im Wirtschaftsplan kalkulierten Gesamtausgaben; ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag h) Verträge mit Geldinstituten über die Führung von Bankkonten, Verwaltung von Depots und Anlage von Geldern; i) Verträge über die zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung erforderlichen Einrichtungen und Abrechnungen, z. B. mit einem Wärmedienstunternehmen über Anschaffung, Austausch, Eichung, Miete von Messeinrichtungen, deren Ablesung und die Erstellung einer Heizkostenabrechnung oder entsprechende Verträge zur verbrauchsabhängigen Verteilung von Wasserkosten, Müllgebühren (B* über die Entscheidung Kauf oder Miete/Leasing); j) sonstige zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge (B)*; k) Beendigung, insbesondere Kündigung der in lit. a) bis j) genannten Verträge; (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich Besondere Leistungen l) Mietverträge über Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, z. B. Kfz-Stellplätze oder Hausmeisterwohnung, ggf. auch über eine im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehende Wohnung und deren Weitervermietung an den Hausmeister (B)*; nach Aufwand Ja / Nein 25,00 EUR m) Verträge gem. a) bis j), soweit der Verwalter diese wegen seiner fachlichen Qualifikation, die über die Kenntnisse eines erfahrenen Verwalters von Wohnungseigentum hinausgehen, bearbeitet und deshalb die Beauftragung eines Sonderfachmanns eingespart wird; kostenfrei n) Vereinbarungen mit dem Veräußerer von Wohnungseigentum (Bauträger), insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum (B)*; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 11 o) weitere, in lit. b) nicht genannte Versicherungsverträge, z. B. Glasbruchversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Verwaltungsbeiratshaftpflichtversicherung (B)* kostenfrei p) Beendigung, insbesondere Kündigung der in lit. l) bis o) genannten Verträge. kostenfrei 2.2 Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer Grundleistungen a) Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtshandlungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, insbesondere - die Abgabe von Erklärungen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind; - die Abgabe sachdienlicher Erklärungen gegenüber dem jeweiligen Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles; b) Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag c) Durchführung von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; Besondere Leistungen d) Erteilung von Informationen an die Wohnungseigentümer über wesentliche Vorgänge, insbesondere über den Inhalt von zugestellten, gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Klagen oder Anträgen in Wohnungseigentumssachen oder in Schiedsgerichtsverfahren; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 e) Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Maßnahmen gem. lit. c). kostenfrei 2.3 Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft Grundleistungen a) Beratung der Eigentümer über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren; b) Information der Wohnungseigentümer über die Anhängigkeit eines Rechtsstreits nach § 43 WEG, d.h. über die Parteien und den Gegenstand des Verfahrens bzw. einen etwaigen Verhandlungstermin, innerhalb von längstens einer Woche, nachdem der Verwalter hiervon Kenntnis hat; die anfallenden Auslagen werden der Verwaltung gem. VII Abs. 2 erstattet. c) Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer, soweit alle Wohnungseigentümer oder ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigter Prozess- oder Verfahrensstandschafter in Aktivprozessen bzw. -verfahren Kläger oder Beklagte bzw. Antragsteller oder Antragsgegner sind, ausnahmsweise bei Beschlussanfechtungen mit der Vertretung der Wohnungseigentümer, die Beklagte sind; d) Entnahme von Kosten für Verfahren nach § 43 WEG einschließlich ihrer Vorschüsse von dem Konto der Eigentümergemeinschaft (B*). (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich 12 Besondere Leistungen e) Information des beauftragten Rechtsanwalts, insbesondere bei Klagen auf Zahlung rückständiger Beiträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft; pauschal 100,00 € f) Vereinbarungen mit einen Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits - über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, - über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, § 43 Nr. 4 WEG oder - aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum und seine Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder - bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens jedoch nach einem Streitwert, der auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festgesetzt wird (§ 49 a Abs. 1 S. 1 GKG), bemessen (B*). ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag g) Leistungen gem. lit. e) in anderen gerichtlichen Verfahren, z. B. in selbständigen Beweisverfahren wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, im Klageverfahren wegen Nacherfüllung und anderer Mangelansprüche oder in Schiedsgerichtsverfahren; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 h) Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in mündlichen Verhandlungen, soweit kein Rechtsanwalt beauftragt ist; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 i) Teilnahme an Verfahren in Wohnungseigentumssachen, an denen der Verwalter kraft Gesetzes beteiligt ist; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 j) Vertretung in öffentlich-rechtlichen Verfahren, z. B. zur Grundstücksgestaltung oder in Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn. nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 3. Finanz- und Vermögensverwaltung 3.1 Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung Grundleistungen a) Datenerfassung und Datenpflege; b) Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer sowie der Einhaltung des Wirtschaftsplans, wobei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung insoweit anzuwenden sind, als dies zur Erfüllung der Abrechnungs- und Rechnungspflicht erforderlich ist; c) geordnete Aufbewahrung der Belege; Besondere Leistungen d) Einrichtung und Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung für Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft; alternativ ist der Verwalter berechtigt, die Lohnbuchhaltung an einexternes Lohnbüro zu Lasten der Gemeinschaft zu übergeben. nach Aufwand Ja / Nein pauschal je Arbeitnehmer monatl. 10,00 EUR e) Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters inne hatte. Nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 3.2 Rechnungswesen Grundleistungen ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 13 Verwaltervertrag a) kaufmännische Rechnungsprüfung; b) Bewirken der Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti; c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der Erlöse aus Waschmünzverkäufen; d) Entgegennahme und Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen; e) Einziehung und Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums; Besondere Leistungen f) Erstellen von Betriebskostenabrechnungen für vermietetes, gemeinschaftliches Eigentum; pauschal je Abrechnung 35,00 EUR g) Tätigkeiten gem. lit. a) bis e) in Bezug auf Rechnungen und Zahlungen, die das gemeinschaftliche Eigentum und die einen Zeitraum betreffen, in denen ein Dritter das Verwalteramt inne hatte; Gem. VII Abs. 2 h) Tätigkeiten gem. lit. a) bis e) in Bezug auf Rechnungen und Zahlungen, z. B. für Gebäude oder Gebäudeteile (etwa Tiefgarage), die nur von einer Gruppe von Wohnungseigentümern genutzt werden und die insoweit allein zur Kostentragung verpflichtet sind; kostenfrei i) Empfang und Weiterleitung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Erbbauzinsen für das Wohnungseigentum (Wohnungserbbaurecht) sowie bei Kreditaufnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft. kostenfrei 3.3 Wirtschaftsplan und Einziehung von Beiträgen 14 Grundleistungen a) Aufstellung eines Wirtschaftsplans, bestehend aus Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan je Wohnungs- und Teileigentum für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn, für den Fall der Fortgeltung des bis zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres geltenden Wirtschaftsplanes bis spätestens 6 Monate nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres; b) Berechnung, Abruf und Einziehung der Beiträge auf der Grundlage des von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplanes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, - soweit noch nicht anderweitig geregelt- einen Beschluss herbeizuführen, der die Wohnungseigentümer verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen; c) buchungsmäßige Verarbeitung von Veränderungen der Beitragszahlungspflicht aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne; Besondere Leistungen d) Anmahnen rückständiger Beiträge (Vorauszahlungen, Sonderumlagen, Abrechnungsfehlbeträge) nach Verzugseintritt sowie der hierdurch anfallenden Mahngebühr; Gebühr je Mahnung 5,00 EUR e) Erlass eines Mahnbescheides für rückständige Beiträge Gebühr analog RVG ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag f) Berechnung, Anforderung und Einziehung von Beiträgen außerhalb des Wirtschaftsplanes (Sonderumlagen); kostenfrei g) zusätzliche Tätigkeiten aufgrund Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren der Wohnungseigentümer; Pauschalvergütung je Buchung 3,00 EUR (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich 3.4 Jahresabrechnung und Rechnungslegung Grundleistungen a) Erstellung der Jahresabrechnung, bestehend aus einer Gesamtabrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einer Aufteilung des Abrechnungsergebnisses auf jedes Wohnungs- und Teileigentum (Einzelabrechnung), und zwar - soweit die Anlage zentral beheizt und/oder mit Warmwasser versorgt wird - unter Einbeziehung der Heizkostenabrechnung, die von einer mit der Ablesung und Abrechnung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragenden Wärmedienstfirma zu erstellen ist -, bis spätestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres; mit der Jahresabrechnung wird ein Vermögensstatus unter Angabe der Entwicklung der Konten sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt; b) Anforderung und Einziehung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Fehlbeträge sowie Auszahlung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Guthaben; c) Verbuchung der Ergebnisse der beschlossenen Abrechnung; d) Teilnahme an der Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat während der Bürozeiten im Büro der Verwaltung; e) Gewährung der Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen, Rechnungen und Belege während der Bürozeiten im Büro der Verwaltung nachTerminabsprache; Besondere Leistungen 15 f) Überprüfung von Jahresabrechnungen (B)* und Erstellung von Jahresabrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Verwalteramt innehatte; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 g) Teilnahme an einer weiteren Prüfung der Jahresabrechnung durch beauftragte Sonderfachleute, z. B. durch einen Sachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 h) Rechnungslegung während des Geschäftsjahres außerhalb der Jahresabrechnung; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 i) Abrechnung mit besonderem Umsatzsteuerausweis sowie Umsatzsteuererklärungen; pauschal jährl. 1 Monatsvergütung ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag j) Abrechnung mit besonderer Darstellung des Anteils jedes Wohnungseigentümers an den steuerbegünstigten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie handwerkliche Leistungen im Sinne des § 35 a Abs. 1, 2 EStG oder Erstellung einer Bescheinigung hierüber für jeden Wohnungseigentümer. Kostenfrei k) Für die Abrechnung elektr. Heizkostenverteiler (HKV), Wärmemengenzähler (WMZ) bzw. Warm- und Kaltwasseruhren (WWZ bzw. KWZ) im Rahmen der Jahresabrechnung. Gem. VII Abs. 2 3.5 Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder Grundleistungen a) Die Verwaltung eingenommener Gelder durch Eröffnung und Führung eines Girokontos für Beiträge und eines Anlagekontos für die Instandhaltungsrückstellung bei einem oder mehreren Geldinstituten, die der Verwalter bestimmt; beide Konten sind als offene Fremdkonten zu führen, deren Inhaber die Wohnungseigentümergemeinschaft ist; diese Konten sind getrennt vom Vermögen des Verwalters und vom Vermögen Dritter zu führen; b) Überweisung der anteilig enthaltenen Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres; der Verwalter ist aber berechtigt, die Mittel der lnstandhaltungsrückstellung bei Liquiditätsengpässen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht auf Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen beruhen, zu verwenden; Das Fremdkonto für die Beiträge lautet wie folgt: Konto-Inhaber: Wohnungseigentümergemeinschaft @{O-Bezeichnung} vertreten durch die Verwaltung @{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt} 16 Kreditinstitut IBAN BIC .............................................. .............................................. .............................................. Besondere Leistungen c) Eröffnung und Führung weiterer Konten und Depots (B)*. kostenfrei 4. Technische Verwaltung 4.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen Grundleistungen a) Überwachung des baulichen und technischen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums durch periodische und aperiodische Begehungen, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Sonderfachleuten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, über die - mit Ausnahme von dringenden Fällen - ein Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen ist; ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag b) Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Klärung der Zuständigkeit (Sonder- oder Gemeinschaftseigentum) und der Beratung über Rückgriffsmöglichkeiten (z. B. Versicherung, Bauträger, Handwerker); c) Einholung von Kostenvoranschlägen und Ange-boten; (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich Besondere Leistungen l) Veranlassung der Tätigkeiten gem. lit. c) bis h) bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, deren Auftragssumme einen Betrag von 5.000,00 EUR überschreitet und/oder deren Durchführung die Zuziehung eines Sonderfachmanns erfordert, welche unterbleibt; (B)*. (vorbehaltlich der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall) aus der Schlussrechnungssumme 5 % m) Durchführung der Abnahme einer Baumaßnahme (B)*. (vorbehaltlich der Entscheidungzur Übernahme im Einzelfall) aus der Schlussrechnungssumme 2 % m) Aufstellung eines Instandhaltungsplanes über einen bestimmten Zeitraum, mit Schätzung der zu erwartenden Kosten (B)*. d) Führen von Vertragsverhandlungen und Vergabe der Aufträge, in der Regel in schriftlicher Form; e) Überwachung der Arbeiten, insbesondere der Ausführungszeiten; f) Rüge festgestellter Mängel; g) technische Rechnungsprüfung; h) Veranlassung der Tätigkeiten für laufende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gem. § 27 Abs. 3 WEG, deren Durchführung die Zuziehung eines Sonderfachmanns nicht erfordert. Diese Befugnis kann gem. § 27 Abs. 4 WEG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden; (B)* i) Veranlassung von sofortigen Maßnahmen in dringenden Fällen, z. B. Rohrbruch, Brand- oder Sturmschäden sowie im Rahmen sonstiger Notgeschäftsführung j) Meldung von Schäden am Gemeinschaftseigentum an die Versicherung; k) Organisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind; (B)* = Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich 4.2 Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen) Grundleistungen a) Stellungnahme zu beabsichtigten baulichen Veränderungen; Besondere Leistungen b) sämtliche über lit. a) hinausgehenden Leistungen. aus der Schlussrechnungssumme 5 %. 4.3 Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer (Bauträger) Grundleistungen a) Beratung zum Inhalt zweckmäßiger Beschlussfassungen; ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 17 Verwaltervertrag b) Beratung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten; Besondere Leistungen c) Teilnahme an der Abnahme, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Feststellung der für die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 d) Vorbereitung der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer auf Nacherfüllung und anderen Mängelansprüchen; nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 e) Beauftragung und Koordinierung von Sonderfachleuten, z. B. von Sachverständigen und Rechtsanwälten. nach Aufwand Ja / Nein Gem. VII Abs. 2 4.4 Sonstige technische Verwaltungsleistungen Grundleistungen a) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für Räume des gemeinschaftlichen Eigentums für den gemeinschaftlichen Gebrauch; 18 b) Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV), wie z. B. für Heizung, Aufzüge, Blitzschutzanlagen, Lüftungs- und Co²-Anlagen, Garagentorantriebe, Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen), Öltank- und Ölüberwachungsanlagen, Ölabscheider; Besondere Leistungen c) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für einzelne Wohnungseigentümer und Veranlassung der Zustellung gegen Nachnahme. Nur Auslagenerstattung d) Durchführung von Feuchtemessungen oder einer Thermogafie am Gemeinschaftseigentum sowie deren Protokollierung gem. aktueller Gebührentabelle IV. 1. Pflichten der Wohnungseigentümer Übergabe und Einlagern der Unterlagen Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Aufteilungsplänen und Abgeschlossenheitsbescheinigung; • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn-/Heizflächen); • Beschlussprotokolle aller Wohnungseigentümerversammlungen; • alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren einschließlich Vergleichen; ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag • die Beschlusssammlung; • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massenangaben; • alle Verträge, die mit Dritten im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung mit den vom Beirat geprüften Belegen in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form. Ältere Abrechnungen, Belege und Unterlagen werden bei bzw. zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelagert. 2. Schadensmeldung Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind von den Wohnungseigentümern dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere Feststellungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, da dieser die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht weder übernommen noch diese an ihn wirksam übertragen sind. 3. Zutritt zum Wohnungseigentum Der Zutritt zum Wohnungseigentum nach vorheriger Terminanmeldung ist durch den Wohnungseigentümer oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sicherzustellen. 4. Hausordnung Jeder Wohnungseigentümer hat für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung zu sorgen, und zwar auch in Bezug auf Personen, denen er den Gebrauch ganz oder teilweise überlässt, insbesondere in bezug auf Mieter. Die Hausordnung sowie den Gebrauch betreffende Regeln der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sollen deshalb als Bestandteil in den Mietvertrag aufgenommen werden. 5. Wertverbesserungen Um eine Unterversicherung des Gebäudes zu vermeiden, sind Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, dem Verwalter unter Angabe der Werte unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht. 6. Weiterveräußerung und Änderungen Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer dem Verwalter die Stammdaten des Erwerbers/der Erwerber (Vor- und Nachnamen, Anschrift und den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Adressänderungen und/oder Änderung des für die Einziehung von Beiträgen vom Wohnungseigentümer bestimmten Bankkontos sind dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7. Personenmehrheit Mehrere Personen, die Eigentümer eines Wohnungseigentums sind (Erbengemeinschaften, BGBGesellschaften), sind verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Bis zur Benennung gelten die Mitglieder einer solchen Personenmehrheit als wechselseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt. V. Vollmacht des Verwalters 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 19 Verwaltervertrag 2. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen. Insbesondere wird er bevollmächtigt: a) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gemeinschaftsbezogene Ansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz, gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; das Recht zur Vertretung beinhaltet auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln; zum Abschluss von Vergleichen bedarf es eines bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; c) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; d) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gegen diese gerichteten Rechtsstreit • über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, • aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen, § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen. Darüber hinaus ist der Verwalter bevollmächtigt, • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG und • Klagen von Dritten, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und/oder Wohnungseigentümer und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG 20 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Wohnungseigentümer im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen; e) Untervollmacht zu erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen; f) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beschlussfassenden Mehrheit bei Beschlussanfechtungen oder Klagen einzelner Eigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu beauftragen; dies gilt auch für den Fall der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Verwalters und Beschlüssen, von denen der Verwalter unmittelbar oder mittelbar betroffen ist; Darüber hinaus ist der Verwalter bevollmächtigt, mit einem Rechtsanwalt wegen eines gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits • über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, und/oder • aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder die Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder • bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag eine Vergütung zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert richten, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Interesses der Parteien und Beigeladenen an der Entscheidung, § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG, richten g) für die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen; h) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in dringenden Fällen, sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; i) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; j) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; k) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder Bankkonten zu eröffnen, Konten zu führen und aufzulösen sowie Darlehen aufzunehmen; l) Personal gem. Beschlussfassung einzustellen (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte) und zu kündigen; m) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärungen abzugeben, die zur Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind; n) sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzunehmen und/oder Ansprüche im Namen aller Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. o) bei Meldungen über Nässe oder Schimmelbildung einen Sachverständigen mit der Ursachenfeststellung sowie Erstellung eines Mangelbeseitigungsvorschlages auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen. VI. Haftung des Verwalters 1. Der Verwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters von Wohnungseigentum zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2. Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter verjähren grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung. Die von der Kenntnis der Wohnungseigentümer unabhängige Haftung des Verwalters endet aber fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs. 3. Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. 1. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters und seiner Erfüllungsgehilfen, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt. Diese beträgt 200.000,00 EUR. Soweit der Verwalter eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird die Haftung insoweit nicht ausgeschlossen, als der Versicherer eintrittspflichtig ist. 5. Von der Verkürzung der Verjährungsfrist (Ziff. 2) und der Beschränkung der Haftung (Ziff. 4) nicht erfasst sind Ansprüche aus vom Verwalter zu vertretenden Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Unbeschränkt haftet der Verwalter auch für die Erfüllung der Pflichten, deren Einhaltung erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (sog. Kardinalpflichten); hierzu zählen zum Beispiel die Pflichten zur Vorlage des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung. 6. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung über die Entlastung des Verwalters zu beschließen und Entlastung zu erteilen, es sei denn, dass dadurch bestehende oder mögliche Ansprüche gegen den Verwalter, die zu benennen sind, ausgeschlossen würden. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 21 Verwaltervertrag VII. Vergütung 1. Vergütung für Grundleistungen a) Der Verwalter erhält für die aus diesem Vertrag von ihm zu erbringenden Grundleistungen eine monatliche Vergütung von zurzeit pauschal (auf der Grundlage von X Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten) ... EUR zuzüglich der zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundleistungen stehenden Auslagen wie Porto, Telefon etc. werden, soweit nicht anders angegeben, nicht zusätzlich vergütet. Die Vergütung für die Grundleistungen ist monatlich im Voraus fällig. b) Die Vergütung für die Grundleistungen ist wie folgt anzupassen: aa) Verändern sich durch nachträgliche Auflagen oder durch die Anwendung neuer Rechtsvorschriften (Gesetze oder Verordnungen) die Aufgaben des Verwalters, so hat der Verwalter einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2. Vergütung für Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen werden wie folgt vergütet: a) Die Besonderen Leistungen*) des Verwalters werden nach Aufwand - soweit vereinbart - abgerechnet; hierfür beträgt der Stundensatz für Inhaber, Geschäftsführer oder Prokuristen 95,00 EUR; für eigene Sonderfachleute (z.B. Architekt, Bauleiter) 22 75,00 EUR; für Sachbearbeiter, techn. Mitarbeiter 55,00 EUR; für Schreibkräfte 25,00 EUR; für Auszubildende 25,00 EUR; Vor-Ort-Einsatz eines Mitarbeiters im Rahmen einer Notdienstmeldung ausserhalb der Bürozeiten bis 22.00 Uhr pauschal 100,00 EUR; nach 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pauschal 150,00 EUR. b) Vergütungsschuldner, Fälligkeit Die Vergütung für Besondere Leistungen erhält der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag c) Auslagenersatz Die dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Besonderen Leistungen zustehenden Auslagen wie Fahrtkosten, Porto, Telefon, Telefax werden gegen Nachweis erstattet. Bis 50 Kopien werden pro Vorgang 0,25 EUR je Stück, darüber hinaus 0,10 EUR je Stück berechnet. Für Fahrtkosten werden je gefahrenem Kilometer 0,30 EUR berechnet. d) Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist in der zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Höhe hinzuzurechnen. e) Der Verwalter ist berechtigt, die monatliche Vergütung für Grundleistungen und für Besondere Leistungen nach Rechnungsstellung vom Konto der WEG abzubuchen bzw. auf sein Konto zu überweisen. *) Zu den besonderen Leistungen zählen insbesondere Kosten im Rahmen von WEG-Verfahren, Notdiensteinsätze, Kosten für die Beschaffung und Lieferung von Ersatzteilen und Materialien etc. VIII. ZUSÄTZLICHE SERVICELEISTUNGEN Zu den vorgenannten Grundleistungen und Besonderen Leistungen bietet der Verwalter nachfolgende Serviceleistungen an. Die Verwaltung ist berechtigt, diese Leistungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen oder einzustellen. 1. 24-STUNDEN-NOTTELEFON (ohne separate Berechnung) Neben den üblichen Bürozeiten ist ein Mitarbeiter der Verwaltung für technische Störungen am Gemeinschaftseigentum, für Notfälle sowie bei Gefahr im Verzug rund um die Uhr über eine spezielle Notrufnummer erreichbar. Die Meldung erfolgt auf einen Anrufbeantworter, der Mitarbeiter wird über die Meldung sodann unverzüglich informiert. Unter dieser Notrufnummer werden ausschließlich die vorgenannten Notfälle abgewickelt. Ein Missbrauch der Notrufnummer zu anderen Zwecken ist seitens der Eigentümer zu unterlassen. Meldungen, bei denen es sich um keine Notfälle handelt, werden ignoriert. Eine Haftung seitens der Verwaltung für den Fall, dass über die Notrufnummer eine Erreichbarkeit nicht erfolgen kann, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Erreichbarkeit in Notfällen ist keine Verpflichtung verbunden, außerhalb der Geschäftszeiten vor Ort präsent zu sein. Sofern dies im Einzelfall gewünscht wird, werden für den Einsatz eines Mitarbeiters der Verwaltung gesonderte Kosten gem. VII, 2. in Rechnung gestellt. 2. WEB-Informationssystem – Online-Portal (ohne separate Berechnung) Auf unseren Internetseiten bieten wir in einem geschlossenen Online-Portal jederzeit aktuelle Informationen, das Verwaltungsobjekt betreffend. Dadurch gewährleisten wir zu jeder Zeit eine transparente und nachvollziehbare Verwaltung auch außerhalb unserer Bürozeiten. Zur Verfügung stehen neben aktuellen Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auch sämtliche wichtigen Dokumente wie Versicherungspolicen, Teilungserklärung oder Verwaltervertrag. Des Weiteren erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Vorgänge sowie eine Buchungsübersicht der Hausgeldkonten des aktuellen Wirtschaftsjahres. Der Bereich ist passwortgeschützt und steht ausschließlich den Mitgliedern des jeweiligen Verwaltungsobjektes zur Verfügung. Mit Ausscheiden eines Eigentümers aus der Gemeinschaft wird auch sein Zugang gesperrt. Beim Online-Portal handelt es sich um ein freiwilliges und kostenfreies Service-Angebot. Die Nutzung kann jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden. Auf Grund technischer Bedingungen (Wartungsarbeiten, technische Störungen) kann es vorübergehend zu einem Ausfall des Portal`s kommen. Hierfür wird keine Haftung übernommen. 3. Erstellung von Betriebskostenabrechnungen Für Eigentümer, die Ihre Einheit vermietet haben, kann der Verwalter auf Wunsch nach Beschlussfassung der WEG-Abrechnung die erforderliche Betriebskostenabrechnung erstellen und dem Eigentümer zur weiteren Verwendung überlassen. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 23 Verwaltervertrag Hierzu stellt der Eigentümer der Verwaltung den Mietvertrag sowie den Grundsteuerbescheid zur Verfügung. Für diese Serviceleistung steht der Verwaltung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 35,00 € zzgl. ges. MwSt. je Betriebskostenabrechnung zu, die dem jeweiligen Eigentümer berechnet wird. Alternativ besteht die Möglichkeit, zusammen mit der Jahresabrechnung dem Eigentümer einen Vordruck für seine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Hierfür berechnet die Verwaltung dem Eigentümer eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 25,00 € zzgl. ges. MwSt. je Betriebskostenabrechnung. Der Vordruck kann dann vom Eigentümer um die nötigen Daten wie Grundsteuer und Betriebskostenvorauszahlung ergänzt und an den Mieter weitergeleitet werden. IX. Datenschutz • Der Verwalter ist berechtigt, für die Buchführung, die Erstellung der Wirtschaftspläne und der Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Verwaltungsobjektes eine elektronische Datenverarbeitung einzusetzen. • Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die sonstige Nutzung von Daten durch den Verwalter zulässig. • Die Wohnungseigentümer erteilen hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung. • Die Bestimmungen des BDSG und der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder werden dabei beachtet. • Die Verwaltung versichert, keine objektbezogenen Daten an Objektfremde weiter zu geben. X. Schiedsvertrag Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer in einem Schiedsvertrag die Zuständigkeit des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen vereinbart haben oder vereinbaren, verpflichtet sich der Verwalter, diesem Schiedsvertrag beizutreten. XI. Schlussbestimmungen 1. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt und Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt. 24 2. Der Verwalter ist berechtigt, für einzelne Wohnungseigentümer Leistungen (z. B. Betriebskostenabrechnung mit Mietern) gegen Entgelt zu erbringen. 3. Für Erklärungen des Verwalters, die diesen Vertrag betreffen, ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats bzw. bis zu dessen Wahl der gesamte Verwaltungsbeirat empfangsbevollmächtigt. Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so bevollmächtigen sich diese gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Verwalters; diese Vollmacht kann bei Vorliegen sachlicher Gründe widerrufen werden. 4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss und der Zustimmung des Verwalters. 5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Verwaltervertrag hinsichtlich einzelner Bestimmungen für ungültig erklärt werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. XII. Vorrang von Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Eine nur durch Vereinbarung abänderbare Regelung des Teilungsvertrages/der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor hiervon abweichenden oder modifizierenden Regelungen dieses Vertrages. Für einen hierdurch für die Verwaltung sich ergebender Mehraufwand kann die Verwaltung eine zusätzliche Vergütung berechnen. ................................ ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag ................................ Ort .............................................. INNOVA Objektverwaltung® Datum .............................................. Wohnungseigentümergemeinschaft 1) vertreten durch .............................................. .............................................. .............................................. 1) die durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom ... zum Abschluss des Verwaltervertrages ermächtigt sind. 2) Die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters erfolgte durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom .... 25 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag Verwaltervollmacht Die WEG @{O-Bezeichnung} bevollmächtigt die Fa. @{V-Name}, @{V-Adresse.Straße}, @{V-Adresse.Postleitzahl} @{V-Adresse.Stadt} die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. Beschluss der Eigentümerversammlung vom XX ab dem @{DL-Anfangsdatum} in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, zu vertreten. 1. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung betreffen. Insbesondere wird er bevollmächtigt: a) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gemeinschaftsbezogene Ansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz, gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; das Recht zur Vertretung beinhaltet auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln; zum Abschluss von Vergleichen bedarf es eines bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; c) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; d) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gegen diese gerichteten Rechtsstreit 26 • über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, • aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen, § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen. Darüber hinaus ist die Verwaltung bevollmächtigt, • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG und • Klagen von Dritten, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und/oder Wohnungseigentümer und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Wohnungseigentümer im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen; e) Untervollmacht zu erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen; f) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beschlussfassenden Mehrheit bei Beschlussanfechtungen oder Klagen einzelner Eigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu beauftragen; dies gilt auch für den Fall der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Verwalters und Beschlüssen, von denen der Verwalter unmittelbar oder mittelbar betroffen ist; Darüber hinaus ist die Verwaltung bevollmächtigt, mit einem Rechtsanwalt wegen eines gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Verwaltervertrag • über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, und/oder • aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder die Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen, § 43 Nr. 5 WEG oder • bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern, § 43 Nr. 2 WEG eine Vergütung zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert richten, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Interesses der Parteien und Beigeladenen an der Entscheidung, § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG, richten g) für die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen; h) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in dringenden Fällen, sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; i) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; j) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; k) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder Bankkonten zu eröffnen, Konten zu führen und aufzulösen sowie Darlehen aufzunehmen; l) Personal einzustellen (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte) und zu kündigen; m) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärungen abzugeben, die zur Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind; n) sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzunehmen und/oder Ansprüche im Namen aller Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. ................................ Ort ................................ Datum .............................................. INNOVA Objektverwaltung® .............................................. Wohnungseigentümergemeinschaft 1) vertreten durch .............................................. .............................................. .............................................. 1) die durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom ... zum Abschluss des Verwaltervertrages ermächtigt sind. ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 27 Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Hausgeldabrechnung Hausgeld-Einzelabrechnung An der Post 5, 06110 Halle Abrechnungszeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 Eigentümer: 090000 Herbert Hauser ETW1 Empfänger-Adresse: Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle Verwaltungseinheit: ETW1 Lage: EG Nutzungszeitraum: 01.01.2012 - 31.12.2012 Objekt gesamt Kosten - Summe Soll-Vorauszahlungen 1.765,70 € 5.328,00 € 1.728,00 € Abrechnungsspitze 44,46 € Summe Soll-Vorauszahlungen = Abrechnungssaldo 37,70 € 1.728,00 € 5.328,00 € 1.728,00 € 0,00 € Ihre Nachzahlung Umlageergebnis: Kosten 0,00 € * 37,70 € * Zeitraum Umlageschlüssel bis us von 1 * Zur Beschlussfassung steht ausschließlich die Abrechnungsspitze. Etwaige Zahlungsrückstände basieren auf dem Wirtschaftsplan des Vorjahres. Der Abrechnungssaldo dient lediglich der Information. (BGH-Urteil v. 09.03.2012 V ZR 147/11) te r Zahlungsdifferenz Ihre Nachzahlung 5.328,00 € - Summe Ist-Vorauszahlungen = Ihr Anteil 5.372,46 € do = Immoware24 Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle USt-IdNr.: 123-254-201 ku Berechnung Ihres Anteils Tage Umlageschlüssel Gesamtkosten Gesamt Anteil Anteil Umlage Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten Kosten für externe Heizkostenabrechnung Summe Heizkosten M 28 Verwalter m en t Objekt Kosten für externe Wasserkostenabrechnung 01.01.2012 01.01.2012 31.12.2012 31.12.2012 366d 366d Festumlage (100%) | € Festumlage (100%) | € 3.000,00 1.153,46 1.000,00 400,00 Festbetrag Festbetrag Summe Wasserkosten 040100 Hausmeisterkosten 01.01.2012 31.12.2012 366d Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl 1.000,000 300,000 anteilig ∑ Summe immoware24 3.000,00 € 1.000,00 € 3.000,00 € 1.000,00 € 1.153,46 € 400,00 € 1.153,46 € 400,00 € 792,50 € 237,75 € 4.945,96 € 1.637,75 € Seite 1 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle Kosten Zeitraum von Umlageschlüssel bis Tage Umlageschlüssel Anteil Anteil Umlage Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten 047000 Kleinreparaturen 01.01.2012 31.12.2012 366d Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl 1.000,000 300,000 anteilig 426,50 € 127,95 € 053000 Instandhaltungskosten 01.01.2012 31.12.2012 366d Rücklagenzuführung (100%) | MEA 900,000 300,000 anteilig 1.000,00 € 333,33 € 1.426,50 € 461,28 € -1.000,00 € -333,33 € ∑ -1.000,00 € -333,33 € ∑ 5.372,46 € 1.765,70 € Summe 3 Gesamtkosten Gesamt m en t 2 29.08.2013 Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage 029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 31.12.2012 366d Rücklagenzuführung (100%) | MEA ku Summe 300,000 anteilig te r do Gesamtsumme 900,000 ∑ M us 29 immoware24 Seite 2 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Ausgaben i.S.d. §35a EStG Einzelabrechnung: Konto umgelegte Kosten Gesamtkosten Umlageschlüssel dar. §35a ∑ Summe Kosten m en t Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Inland Kosten für externe Wasserkostenabrechnung Anteile 1.153,46 € 100,00 € 1.153,46 € 100,00 € 100,00% - Festbetrag - Festumlage (€) dar. §35a 400,00 € 34,68 € 400,00 € 34,68 € te r do ku Für die hier ausgewiesenen §35a-Positionen wird hinsichtlich ihrer steuerlichen Absetzbarkeit durch den Verwalter/Ersteller der Abrechnung keine Haftung übernommen. M us 30 immoware24 Seite 3 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 umgelegte Konten: Kostenkonto Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten 041000 Brennstoffkosten brutto brutto brutto 0,00 € 041500 Miete Heizungszähler 0,00 € 041700 Miete Warmwasserzähler 0,00 € 0,00 € 043001 Strom für Heizung Kosten für externe Heizkostenabrechnung Festumlage (100%) | € Zwischensumme: Heizkosten ∑ do 041600 Miete Kaltwasserzähler 041801 Servicekosten-Wasserabrechnung 042000 Wasser allgemein Kosten für externe Wasserkostenabrechnung Zwischensumme: Wasserkosten 040100 Hausmeisterkosten te r 042100 Trinkwasser 042200 Abwasser ku 041800 Servicekosten-Heizkostenabrechnung Festumlage (100%) | € ∑ Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl us ∑ 0,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 0,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 0,00 € 1.153,46 € 1.153,46 € 0,00 € 1.153,46 € 1.153,46 € 0,00 € 792,50 € 792,50 € 0,00 € 4.945,96 € 4.945,96 € 0,00 € 0,00 € 100,00 € 0,00 € 520,00 € 533,46 € Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten M 047000 Kleinreparaturen 053000 Instandhaltungskosten Summe 3 nicht umgelegte Kosten 0,00 € 041300 Wartung Heizung 2 umgelegte Kosten 3.000,00 € 041200 Emissionsmessung Summe Kostensumme m en t 1 Umlageschlüssel Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl 426,50 € 426,50 € 0,00 € Rücklagenzuführung (100%) | MEA 1.000,00 € 1.000,00 € 0,00 € 1.426,50 € 1.426,50 € 0,00 € ∑ Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage immoware24 Seite 4 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 31 Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle Kostenkonto 29.08.2013 Umlageschlüssel umgelegte Kosten nicht umgelegte Kosten brutto brutto brutto Rücklagenzuführung (100%) | MEA ∑ Gesamtsumme ∑ -1.000,00 € 0,00 € -1.000,00 € -1.000,00 € 0,00 € 5.372,46 € 5.372,46 € 0,00 € te r do ku Summe -1.000,00 € m en t 029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage Kostensumme M us 32 immoware24 Seite 5 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Gesamtabrechnung zum Vermögen der WEG 1. Abrechnung Bankkonten Abrechnung Bankkonten 001200 WEG-Konto Hausgeldzahlungen der Eigentümer Zahlungen der Eigentümer für Rücklage Einnahmen aus entnommener Rücklage Einnahmen durch Zuführung in die Rücklage Summe der Einnahmen Ausgaben durch Zuführung in die Rücklage Kosten im Abrechnungszeitraum bezahlte, nicht im Zeitraum abgerechnete Kosten Endbestand 31.12.2012 Differenz errechneter zu tatsächlichem Endbestand Zahlungsrückstände HG aus Abrechnungszeitraum us Zahlungsrückstände RL aus Abrechnungszeitraum te r 2. Fortschreibung Geldvermögen um offene Posten do Summe der Ausgaben errechneter Endbestand Abrechnungsspitze aus HGA 1.800,00 € 6.000,00 € 5.328,00 € 0,00 € 2.000,16 € 0,00 € 1.000,00 € 0,00 € 0,00 € 2.000,16 € 8.328,16 € 2.000,16 € Fortschreibung Geldvermögen (offene Posten) 7.800,00 € 2.000,16 € 0,00 € 0,00 € 1.000,00 € 4.872,46 € 0,00 € 2.000,00 € 0,00 € 8.872,62 € 1.000,00 € 1.255,54 € 7.000,16 € 8.255,70 € 1.255,54 € 7.000,16 € 8.255,70 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € ku Ausgaben aus entnommener Rücklage abgerechnete, noch nicht bezahlte Kosten Geldvermögen m en t Anfangsbestand 01.01.2012 001201 Rücklagenkonto -100,00 € 44,46 € 0,00 € 0,00 € 8.200,16 € 3. Erläuterungen zur Gesamtabrechnung 8.872,62 € M Summe der Ausgaben WEG-Konten Ausgaben durch Zuführung in die Rücklage -2.000,16 € Einnahmen aus entnommener Rücklage -1.000,00 € Gesamtabrechnung Hausgeld 5.872,46 € bezahlte, nicht im Zeitraum abgerechnete Kosten -2.000,00 € immoware24 Seite 6 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 33 Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 abgerechnete, nicht im Abrechnungszeitraum bezahlte Kosten und Einnahmen 1.500,00 € Summe der Einzelabrechnungen Hausgeld 5.372,46 € te r do ku m en t Von der Gesamtabrechnung abgezogen werden 2000 € in 2012 bezahlte, jedoch nicht umgelegte Kosten. Sie entsprechen dem nicht verbrauchten Heizöl und bilden die Ölreserve am Ende des Abrechnungszeitraumes 2012. Hinzugefügt werden 1500 € umgelegte, nicht in 2012 bezahlte Kosten. Die setzen sich zusammen aus 1400 € Ölreserve aus dem Vorjahr 2011 (in 2011 bezahlt und nicht abgerechnet) und 100 € Servicekosten Wasserabrechnung (RE aus 2013 - noch nicht bezahlt) M us 34 immoware24 Seite 7 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Einzelansicht Zahlungen Eigentümer Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 Filter Abgrenzungsdatum Soll Ist 31.12.2011 Jan 2012 199,56 € 060100 Hausgeld: 144,00 € 060200 Instandhaltungsrücklage: 55,56 € Feb 2012 199,56 € 144,00 € 060200 Instandhaltungsrücklage: 55,56 € Mär 2012 199,56 € 060100 Hausgeld: 060200 Instandhaltungsrücklage: 060200 Instandhaltungsrücklage: 060200 Instandhaltungsrücklage: Jun 2012 060100 Hausgeld: 060100 Hausgeld: M Aug 2012 060200 Instandhaltungsrücklage: Sep 2012 060100 Hausgeld: us 060200 Instandhaltungsrücklage: 060200 Instandhaltungsrücklage: 060200 Instandhaltungsrücklage: 0,00 € 0,00 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 144,00 € 55,56 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € te r 060100 Hausgeld: 0,00 € 144,00 € 0,00 € 144,00 € Mai 2012 0,00 € 0,00 € 144,00 € 199,56 € 060100 Hausgeld: 060100 Hausgeld: 199,56 € Gesamtsaldo (kumuliert) 144,00 € do Apr 2012 Jul 2012 Saldo ku 060100 Hausgeld: m en t Schuldner: 090000 Herbert Hauser ETW1 (Herbert Hauser ETW1 seit 01.01.2000) 199,56 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 144,00 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € immoware24 Seite 8 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 35 Einzel-Jahresabrechnung Bescheinigung gem. § 35a EStG Hausgeldabrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Soll Ist Okt 2012 199,56 € 060100 Hausgeld: 199,56 € 0,00 € 55,56 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 060200 Instandhaltungsrücklage: 55,56 € Dez 2012 199,56 € 144,00 € 060200 Instandhaltungsrücklage: 55,56 € 31.12.2012 ∑ 2.394,72 € 1.728,00 € 666,72 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 199,56 € 0,00 € 0,00 € 144,00 € 0,00 € 0,00 € 55,56 € 0,00 € 0,00 € 2.394,72 € 0,00 € Gesamtsaldo aktuell 0,00 € ∑ 0,00 € 1.728,00 € 0,00 € 0,00 € 666,72 € 0,00 € 0,00 € te r do ku 060200 Instandhaltungsrücklage: 199,56 € m en t 199,56 € 060100 Hausgeld: 0,00 € 0,00 € 144,00 € Summe ausgewählter Zeitraum 0,00 € 144,00 € Nov 2012 060100 Hausgeld: Gesamtsaldo (kumuliert) 144,00 € 060200 Instandhaltungsrücklage: 060100 Hausgeld: Saldo M us 36 immoware24 Seite 9 / 9 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Vermögensstatus Bankkonto-Abrechnung | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Bankkonto-Abrechnung Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 001200 WEG-Konto Bankkonto 456123789 DKB Halle Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 Saldo am 31.12.2011 1.800,00 € Einnahmen Einzahlungen 1.000,00 € 090000 Herbert Hauser ETW1 2.394,72 € en t 001201 Rücklagenkonto 090001 Jenni Lorenz ETW2 1.596,48 € 090002 Maria & Ernst Fischer ETW3 3.192,96 € 090003 Herbert Hauser Garage G1 72,00 € 72,00 € m 090004 Maria & Ernst Fischer Garage G2 ∑ Einnahmen Ausgaben ku 001201 Rücklagenkonto 070002 Energie GmbH 070003 Hausmeister Sauber 070008 Wasser GmbH Ausgaben ∑ Auszahlungen 2.000,16 € 3.600,00 € 792,50 € 1.426,50 € 1.053,46 € 8.872,62 € 1.255,54 € er Saldo am 31.12.2012 do 070005 Klempner Rohr 8.328,16 € M us t 37 immoware24 Seite 1 / 1 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Rücklagenabrechnung Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage" | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage" Einzelabrechnung An der Post 5, 06110 Halle Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 Verwalter Eigentümer: 090000 Herbert Hauser ETW1 Empfänger-Adresse: Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle Verwaltungseinheit: ETW1 Lage: EG Ihr Anteil 2.000,16 € 666,72 € tatsächliche Rücklagenzuführung 2.000,16 € Rücklagenentwicklung: Konto Zeitraum von Zwischensumme: Zuführungen Rücklage Zwischensumme: Entnahmen Rücklage 31.12.2012 Tage Umlageschlüssel 366d tatsächliche Werte (100%) | € 01.01.2012 31.12.2012 366d Rücklagenzuführung (100%) | MEA Ist Gesamt Anteil 2.000,16 666,72 900,000 300,000 Umlage Summe Festbetrag 2.000,16 € ∑ Anteil 666,72 € 2.000,16 € 666,72 € -1.000,00 € -333,33 € ∑ -1.000,00 € -333,33 € ∑ 1.000,16 € 333,39 € anteilig us Summe Umlageschlüssel bis M 38 029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 = Planerfüllung 0,00 € te r 030000 Zuführung Instandhaltungsrücklage 666,72 € do = Planerfüllung 0,00 € ku Abrechnungsergebnis gesamt geplante Rücklagenzuführung Saldo Immoware24 Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle USt-IdNr.: 123-254-201 m en t Objekt immoware24 Seite 1 / 2 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Rücklagenabrechnung Abrechnung Rücklage "Instandhaltungsrücklage" | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Rücklagenzuführung aller Eigentümer: Eigentümer Plan Ist Rückstand / Überzahlung 666,72 € 666,72 € 0,00 € 090002 Maria & Ernst Fischer ETW3 888,96 € 888,96 € 0,00 € 090005 Rosa Rosental ETW2 444,48 € 444,48 € 0,00 € 2.000,16 € 2.000,16 € 0,00 € m en t 090000 Herbert Hauser ETW1 ∑ rd o ku Summe M us te 39 immoware24 Seite 2 / 2 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Gesamtwirtschaftsplan Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Wirtschaftsplan Gesamtwirtschaftsplan nach Konten Objekt An der Post 5, 06110 Halle Planzeitraum Verwalter Immoware24 Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle USt-IdNr.: 123-254-201 01.01.2013 - 31.12.2013 umgelegte Konten: Kostenkonto Plan (alt) Ist (alt) Abweichung: Plan - Ist absolut Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten 3.000,00 € 3.000,00 € 3.150,00 € 041200 Emissionsmessung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 041300 Wartung Heizung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 041500 Miete Heizungszähler 0,00 € 0,00 € 0,00 € 041700 Miete Warmwasserzähler 0,00 € 0,00 € 0,00 € 041800 Servicekosten-Heizkostenabrechnung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 043001 Strom für Heizung 0,00 € 0,00 € 0,00 € um 041000 Brennstoffkosten Kosten für externe Heizkostenabrechnung ∑ Zwischensumme: Heizkosten 041600 Miete Kaltwasserzähler 042000 Wasser allgemein 042100 Trinkwasser 042200 Abwasser Zwischensumme: Wasserkosten Summe 2 te 040100 Hausmeisterkosten ∑ ∑ 0,00 € 0,00 % 3.150,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 100,00 € 105,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500,00 € 520,00 € 546,00 € 500,00 € 533,46 € 560,13 € 1.000,00 € 1.153,46 € 153,46 € 1.000,00 € 1.153,46 € 153,46 € 800,00 € 792,50 € -7,50 € 4.800,00 € 4.945,96 € 145,96 € 500,00 € 426,50 € -73,50 € -17,23 % 447,83 € 1.000,00 € 1.000,00 € 0,00 € 0,00 % 0,00 € 1.500,00 € 1.426,50 € -73,50 € 3.150,00 € 13,30 % 1.211,13 € 1.211,13 € -0,95 % 832,13 € 5.193,26 € Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten us 047000 Kleinreparaturen 053000 Instandhaltungskosten M Summe 3 3.000,00 € rd Kosten für externe Wasserkostenabrechnung 3.000,00 € ok 041801 Servicekosten-Wasserabrechnung 40 relativ en t 1 Plan (neu) ∑ 447,83 € Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage 029100 Entnahme Instandhaltungsrücklage -1.000,00 € -1.000,00 € 0,00 € 0,00 € Summe ∑ -1.000,00 € -1.000,00 € Gesamtsumme ∑ 5.300,00 € 5.372,46 € immoware24 0,00 % 0,00 € 0,00 € 5.641,09 € Seite 1 / 1 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Einzel-Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 29.08.2013 Wirtschaftsplan Einzelwirtschaftsplan An der Post 5, 06110 Halle Planzeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013 Verwalter Eigentümer: 090000 Herbert Hauser ETW1 Empfänger-Adresse: Herbert Hauser, Philipp-Müller-Str.85, 06110 Halle Verwaltungseinheit: ETW1 Lage: EG Hausgeld 1.853,99 € geplante Kostensumme 155,00 € monatliches Hausgeld Umlageergebnis: Zeitraum von 1 Zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten Kosten für externe Heizkostenabrechnung 01.01.2013 Kosten für externe Wasserkostenabrechnung 01.01.2013 Summe 01.01.2013 Umlageschlüssel 31.12.2013 365d Anteil aus der Abrechnung des Vorjahres (100%) | € 31.12.2013 31.12.2013 365d 365d Anteil aus der Abrechnung des Vorjahres (100%) | € Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl Gesamtkosten Gesamt 3.000,00 1.153,46 1.000,000 Anteil Anteil Umlage 1.000,00 Festbetrag 3.150,00 € 1.050,00 € ∑ 3.150,00 € 1.050,00 € Festbetrag 1.211,13 € 420,00 € ∑ 1.211,13 € 420,00 € 832,13 € 249,64 € 5.193,26 € 1.719,64 € 447,83 € 134,35 € 447,83 € 134,35 € 400,00 300,000 anteilig ∑ Nicht zur Umlage auf eventuelle Mieter bestimmte Kosten M 2 Tage us Zwischensumme: Wasserkosten 040100 Hausmeisterkosten bis te Zwischensumme: Heizkosten Umlageschlüssel rd Kosten ok gültig ab - Immoware24 Willy-Brandt-Str. 85, 06110, Halle USt-IdNr.: 123-254-201 um en t Objekt 047000 Kleinreparaturen Summe 01.01.2013 31.12.2013 365d Miteigentumsanteil (100%) | Anzahl 1.000,000 300,000 anteilig ∑ immoware24 Seite 1 / 2 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ 41 Einzel-Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle Kosten Zeitraum von 3 29.08.2013 Umlageschlüssel bis Tage Gesamtkosten Umlageschlüssel Gesamt Anteil Anteil Umlage Einnahmen aus Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums und planmäßige Entnahme Rücklage ∑ m en t Summe Gesamtsumme ∑ 0,00 € 0,00 € 5.641,09 € 1.853,99 € te r do ku Die aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan resultierenden monatlichen Hausgelder sind über den Planungszeitraum hinaus bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes weiter zu zahlen. M us 42 immoware24 Seite 2 / 2 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 Protokoll Eigentümerversammlung Protokoll 2014 (ordentliche ETV) Versammlungsbeginn: 20.05.2014 17:00 Versammlungsort: Büro der INNOVA Objektverwaltung GmbH, Henrichsallee 6b, 45527 Hattingen Versammlungsende: 20.05.2014 18:10 Versammlungsleiter: Jörg Schlüter Protokollführer: Jörg Schlüter Mitglieder des Verwaltungsbeirats: - Versendung der Einladung erfolgte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG fristgemäß: ja anwesende (u. vertretene) Stimmen: anwesende (u. vertretene) MEA: 9 von insgesamt 10 90,00 % 887,500 von insgesamt 1.000,000 88,75 % Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig: ja Die Anwesenheitsliste liegt im Original beim Verwalter vor. Tagesordnungspunkte 43 immoware24 Seite 1 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 1 Genehmigung der Jahresabrechnung 2013. Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013. Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013. Weitergehende Informationen sind nur rein informativ und werden durch die Beschlussfassung nicht erfasst. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung unberührt, evtl. aus dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ aufgeführt, verlieren jedoch durch die Abrechnung nicht ihre Bestandskraft. Die Jahresabrechnung ist mit Beschussfassung fällig. Die Guthabenbeträge werden den Eigentümern, sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu überweisen bzw. werden bei Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug von Nachzahlungen eine Woche (7 Kalendertage) nach der Eigentümerversammlung. Dies gilt als Voankündigung gem. SEPA. Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, wird die Verwaltung ermächtigt, mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen. weitere Herr Schlüter übergab zu Beginn der Versammlung eine korrigierte Abrechnung, da im Textergänzungen: Bereich der Gartenpflege eine falsche Kostenverteilung angewandt worden war. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 2 Entlastung des Verwalters. 44 Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwalter für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) immoware24 Seite 2 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 3 Entlastung des Verwaltungsbeirates. Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung. Verwaltungsbeirat für das Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 45 immoware24 Seite 3 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 4 Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2014. Beschlussantrag: Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014 wird in der vorgelegten Form genehmigt. Gleichzeitig genehmigen die Wohnungseigentümer die entsprechenden Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014. Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist fällig ab dem 01.04.2014. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten. Hat der Eigentümer ein SEPA-Lastschrftenmandat erteilt, so gilt dieser Beschluss als entsprechende Vorankündigung gem. SEPA für wiederkehrende gleichbleibende Zahlungen. Der entsprechende Lastschrifteneinzug erfolgt jeweils zum 1. eines Monats. Bei Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die Verwaltung ermächtigt, gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu erlassen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für den Mahnbescheid werden gem. § 21 Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers belastet. Dieser ist verpflichtet, der Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im Folgejahr per Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden. Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird das Gezahlte quotal (anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung verteilt. Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten verbucht. Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung erwirtschafteten Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und dort verbleiben. Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Entnahmen (max. 2 Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch max. bis zu einem Betrag von 3/12 des Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd. Girokonto`s ist die Entnahme umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen. Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem Mieterwechsel, so wird die Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt, diesen Mieterwechsel an den Heizkostendienstleister zu melden und dort die entsprechende Nutzertrennung bei der Heizkostenabrechnung zu beauftragen. Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer. Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 46 Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der Verwaltung ein Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt ist, Aufträge ohne separate Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen nach herrschender Rechtsprechung einer separaten Beschlussfassung. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) immoware24 Seite 4 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 5 Neuwahl der Verwaltung. Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer bestellen die Fa. INNOVA Objektverwaltung GmbH, v.d. den GF Herrn Jörg Schlüter*, Henrichsallee 6b, 45527 Hattingen, für 2 Jahre zur Verwaltung. Der Bestellungszeitraum beginnt mit dem 01.01.2015 und endet somit zum 31.12.2016. Der mit Herrn Jörg Schlüter bestehende Verwaltervertrag wird unverändert übernommen und behält weiterhin seine Gültigkeit. Für die Bestellungszeit wird vereinbart, dass die Netto-Verwaltervergütung 250,00 € im Monat zzgl. MwSt. beträgt. Die Verwaltung erklärt, das Amt anzunehmen. Der Beiratsvorsitzende wird ermächtigt, die neue Verwaltervollmacht zu unterzeichnen. * Von der IHK Mittleres Ruhrgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wohnungseigentumsverwaltung Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 6 Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bzgl. der ausstehenden Arbeiten Balkonsanierung. Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Dachdecker mit der Mängelbeseitigung am Balkon der WE Obermeyer zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. 47 Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 7 Renovierung Treppenhaus / Keller (Antrag Beirat) Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer beschließen, Treppenhaus sowie Gemeinschaftsflächen im Keller zu renovieren. Hierzu sollen Decken und Wände sowie der Handlauf im Treppenhaus gestrichen werden. Die Verwaltung wird hierzu drei Angebote einholen und dem Beirat vorlegen. Dieser entscheidet dann, an welche Firma der Auftrag vergeben werden soll. Die Verwaltung wird ermächtigt, dann den entsprechenden Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit Der Beschluss wurde noch nicht festgestellt. immoware24 Seite 5 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 8 Umgestaltung Grünstreifen an der Hauswand (Antrag Beirat) Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer beschließen, die Umgestaltung gem. Angebot der Fa. Gladis vom 12.02.2014 über 1.575.67 zu beauftragen. Des Weiteren soll wenn möglich der Gärtner auch die Aussenbeleuchtung gem. Vorgaben der Eigentümer erweitern. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. weitere Seitens der Eigentümer wurde vorgeschlagen, auch die Beleuchtung in diesem Textergänzungen: Zusammenhang zu erweitern. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 9 Erneuerung Heißwassergerät (Antrag Beirat) Beschlussantrag: Die Eigentümer beschließen, das Heißwassergerät im Keller in Eigenleistung auszuwechseln. Die Kosten werden von der Gemeinschaft erstattet. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 10 Versicherungswechsel (Antrag Beirat) 48 Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer beschließen, die Gebäudewie auch die Haftpflichtversicherung zum nächstmöglichen Termin in den Rahmenvertrag der INNOVA Objektverwaltung GmbH bei der R&V-Versicherung zu übertragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge entsprechend zu kündigen. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) immoware24 Seite 6 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Versammlungsprotokoll Protokoll Eigentümerversammlung 20.07.2014 TOP 11 Aufstellung von Fahrradständern. Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümer beschließen, im Fahrradkeller Fahrradständer aufzustellen. Die Arbeiten erfolgen in Eigenleistung, verauslagte Kosten werden erstattet. Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit abgegebene Stimmen ja nein enthalten Ergebnis 9 9 0 0 100,00 % der abgegebenen Stimmen stimmten ja. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) TOP 12 Allgemeines. Beschlussantrag: ./. weitere ./. Textergänzungen: Beschluss: Abstimmung: offen Prinzip: Kopf-/Objektprinzip Beschlussregel: einfache Mehrheit Der Beschluss wurde noch nicht festgestellt. 49 immoware24 Seite 7 / 7 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Anlage Info-Blatt Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 16.07.2013 Informationsblatt für Eigentümer Schulungshaus 4 WEG An der Post 5, 06110 Halle Eigentümer: Herbert Hauser Verwaltungseinheit: ETW1 Hausgeldabrechnung 01.01.2012 - 31.12.2012 Gesamtkosten im Objekt 5.372,46 € Ihr Kostenanteil 1.765,70 € Summe Soll-Vorauszahlungen 1.728,00 € Ihre Abrechnungsspitze: Nachzahlung 37,70 € Ihre Soll-VZ 1.728,00 € Ihre Ist-VZ 1.728,00 € 0,00 € en t Zahlungsdifferenz: Ihr Abrechnungssaldo: Nachzahlung 37,70 € Abrechnung Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 - 31.12.2012 2.000,16 € m Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Plan 2.000,16 € Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Ist Ihr Anteil Soll 666,72 € 666,72 € ku Ihr Anteil Ist Zahlungsdifferenz Rücklage: Planerfüllung 0,00 € Zahlungsdifferenz Rücklage aus Vorjahren 0,00 € 0,00 € do Ihre Zahlungsdifferenz Rücklage gesamt (Planerfüllung) Stand liquider Mittel der WEG insgesamt Ausgaben 31.12.2012 001200 WEG-Konto 1.800,00 € 8.328,16 € 8.872,62 € 1.255,54 € 001201 Rücklagenkonto 6.000,00 € 2.000,16 € 1.000,00 € 7.000,16 € Summe Geldvermögen er Einnahmen 7.800,00 € 8.255,70 € us t Wirtschaftsplan 01.01.2013 - 31.12.2013 alt neu Gesamtwirtschaftsplan 5.300,00 € 5.641,09 € Einzelwirtschaftsplan 1.723,33 € 1.853,99 € 144,00 € 155,00 € -1.000,00 € 0,00 € Ihr monatl. Hausgeld (neu) M 50 01.01.2012 Plan Entnahme Instandhaltungsrücklage Differenz neu:alt 11,00 € Plan Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2013 - 31.12.2013 Gesamtplan Einzelplan Ihre monatl. Zuführung Rücklage (neu) alt neu 2.000,00 € 1.500,00 € 666,67 € 500,00 € 55,56 € 41,67 € Ihre neue monatlich zu leistende Gesamtzahlung Differenz neu:alt -13,89 € 196,67 € immoware24 Seite 1 / 3 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Anlage Info-Blatt Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 16.07.2013 Die ausgewiesene Abrechnungspitze wird erst durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung fällig. er do ku m en t Eventuell ausgewiesenen Zahlungsrückstände sind ohne gesonderte Zahlungsaufforderung sofort zu begleichen. M us t 51 immoware24 Seite 2 / 3 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Anlage Info-Blatt Informationsblatt für Eigentümer | Schulungshaus 4 WEG / An der Post 5, 06110 Halle 16.07.2013 Eigentümer: Herbert Hauser Verwaltungseinheit: Garage G1 Hausgeldabrechnung 01.01.2012 - 31.12.2012 Gesamtkosten im Objekt 5.372,46 € Ihr Kostenanteil 60,94 € Summe Soll-Vorauszahlungen 72,00 € Ihre Abrechnungsspitze: Guthaben -11,06 € Ihre Soll-VZ 72,00 € Ihre Ist-VZ 72,00 € Zahlungsdifferenz: 0,00 € -11,06 € en t Ihr Abrechnungssaldo: Guthaben Abrechnung Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2012 - 31.12.2012 Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Plan 2.000,16 € Zuführung Rücklage im Objekt gesamt Ist 2.000,16 € Ihr Anteil Soll 0,00 € 0,00 € m Ihr Anteil Ist Zahlungsdifferenz Rücklage: Planerfüllung 0,00 € Zahlungsdifferenz Rücklage aus Vorjahren 0,00 € Stand liquider Mittel der WEG insgesamt Einnahmen Ausgaben do 01.01.2012 0,00 € ku Ihre Zahlungsdifferenz Rücklage gesamt (Planerfüllung) 31.12.2012 1.800,00 € 8.328,16 € 8.872,62 € 1.255,54 € 001201 Rücklagenkonto 6.000,00 € 2.000,16 € 1.000,00 € 7.000,16 € Summe Geldvermögen 7.800,00 € er 001200 WEG-Konto 8.255,70 € Wirtschaftsplan 01.01.2013 - 31.12.2013 us t Gesamtwirtschaftsplan Einzelwirtschaftsplan Ihr monatl. Hausgeld (neu) Plan Entnahme Instandhaltungsrücklage alt neu 5.300,00 € 5.641,09 € 65,00 € 64,00 € 6,00 € 6,00 € -1.000,00 € 0,00 € Differenz neu:alt 0,00 € Plan Rücklage: Instandhaltungsrücklage 01.01.2013 - 31.12.2013 M 52 Gesamtplan Einzelplan alt neu 2.000,00 € 1.500,00 € 0,00 € 0,00 € Ihre monatl. Zuführung Rücklage (neu) Differenz neu:alt - Ihre neue monatlich zu leistende Gesamtzahlung 6,00 € Die ausgewiesene Abrechnungspitze wird erst durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung fällig. Eventuell ausgewiesenen Zahlungsrückstände sind ohne gesonderte Zahlungsaufforderung sofort zu begleichen. immoware24 Seite 3 / 3 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Beschlusssammlung Beschlussliste 20.07.2014 Beschlussliste Nr. Status 16 Beschluss Art der Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/ Beschlussfassung Bemerkungen erstellt am negativ Kündigung der Gebäudeversicherung und Wechsel in den Rahmenvertrag der Verwaltung bei der R&VVersicherung. - Beitrag 59,50 € je Einheit jährlich. Die Wohnungseigentümer beschließen, die derzeitige Gebäudeversicherung zu kündigen und das Objekt in den Rahmenvertrag der Verwaltung bei der R&V-Versicherung zu integrieren. Der aktuelle Beitrag bei der R&V-Versicherung beträgt 54,68 € inkl. Vers.-Steuer je Einheit und Jahr. Umlaufbeschluss 08.03.2013 11:46 17.04.2013 11:50 TOP 1 Kopf-/Objektprinzip allstimmig 7 ja / 3 nein / 0 enthalten Verwalter 20.07.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 11 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 10 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 9 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 8 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 6 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 Die Eigentümer ermächtigen die Verwaltung, das Notwendige zu veranlassen. Des Weiteren verpflichten sich die Eigentümer, die Zustimmung der bestehenden Grundpfandrechtsgläubiger (Kreditgeber) unaufgefordert einzuholen und der Verwaltung umgehend zur Verfügung zu stellen. Der Beschluss wurde abgelehnt. (festgestellt am 08.03.2013) 15 positiv Aufstellung von Fahrradständern. Die Wohnungseigentümer beschließen, im Fahrradkeller Fahrradständer aufzustellen. Die Arbeiten erfolgen in Eigenleistung, verauslagte Kosten werden erstattet. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 14 positiv Versicherungswechsel (Antrag Beirat) Die Wohnungseigentümer beschließen, die Gebäude- wie auch die Haftpflichtversicherung zum nächstmöglichen Termin in den Rahmenvertrag der INNOVA Objektverwaltung GmbH bei der R&VVersicherung zu übertragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge entsprechend zu kündigen. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 13 positiv Erneuerung Heißwassergerät (Antrag Beirat) Die Eigentümer beschließen, das Heißwassergerät im Keller in Eigenleistung auszuwechseln. Die Kosten werden von der Gemeinschaft erstattet. 53 Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 12 positiv Umgestaltung Grünstreifen an der Hauswand (Antrag Beirat) Die Wohnungseigentümer beschließen, die Umgestaltung gem. Angebot der Fa. Gladis vom 12.02.2014 über 1.575.67 zu beauftragen. Des Weiteren soll wenn möglich der Gärtner auch die Aussenbeleuchtung gem. Vorgaben der Eigentümer erweitern. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 11 positiv Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bzgl. der ausstehenden Arbeiten Balkonsanierung. Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Dachdecker mit der Mängelbeseitigung am Balkon der WE Obermeyer zu beauftragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu vergeben. Die Kosten werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) immoware24 Seite 1 / 5 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Beschlusssammlung Beschlussliste 20.07.2014 Nr. Status Beschluss Art der Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/ Beschlussfassung Bemerkungen erstellt am 10 Neuwahl der Verwaltung. ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 5 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 4 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 positiv Die Wohnungseigentümer bestellen die Fa. INNOVA Objektverwaltung GmbH, v.d. den GF Herrn Jörg Schlüter*, Henrichsallee 6b, 45527 Hattingen, für 2 Jahre zur Verwaltung. Der Bestellungszeitraum beginnt mit dem 01.01.2015 und endet somit zum 31.12.2016. Der mit Herrn Jörg Schlüter bestehende Verwaltervertrag wird unverändert übernommen und behält weiterhin seine Gültigkeit. Für die Bestellungszeit wird vereinbart, dass die Netto-Verwaltervergütung 250,00 € im Monat zzgl. MwSt. beträgt. Die Verwaltung erklärt, das Amt anzunehmen. Der Beiratsvorsitzende wird ermächtigt, die neue Verwaltervollmacht zu unterzeichnen. * Von der IHK Mittleres Ruhrgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wohnungseigentumsverwaltung Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 9 positiv Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2014. Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014 wird in der vorgelegten Form genehmigt. Gleichzeitig genehmigen die Wohnungseigentümer die entsprechenden Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2014. Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist fällig ab dem 01.04.2014. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten. Hat der Eigentümer ein SEPA-Lastschrftenmandat erteilt, so gilt dieser Beschluss als entsprechende Vorankündigung gem. SEPA für wiederkehrende gleichbleibende Zahlungen. Der entsprechende Lastschrifteneinzug erfolgt jeweils zum 1. eines Monats. Bei Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die Verwaltung ermächtigt, gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu erlassen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für den Mahnbescheid werden gem. § 21 Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers belastet. Dieser ist verpflichtet, der Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. 54 Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im Folgejahr per Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden. Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird das Gezahlte quotal (anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung verteilt. Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten verbucht. Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung erwirtschafteten Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und dort verbleiben. Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Entnahmen (max. 2 Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch max. bis zu einem Betrag von 3/12 des Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd. Girokonto`s ist die Entnahme umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen. Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem Mieterwechsel, so wird die Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt, diesen Mieterwechsel an den Heizkostendienstleister zu melden und dort die entsprechende Nutzertrennung bei der Heizkostenabrechnung zu beauftragen. Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer. Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. immoware24 Seite 2 / 5 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Beschlusssammlung Beschlussliste Nr. Status 20.07.2014 Beschluss Art der Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/ Beschlussfassung Bemerkungen erstellt am Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der Verwaltung ein Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt ist, Aufträge ohne separate Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen nach herrschender Rechtsprechung einer separaten Beschlussfassung. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 8 positiv Entlastung des Verwaltungsbeirates. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwaltungsbeirat für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung. ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 3 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 2 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 ordentliche ETV 20.05.2014 17:00 20.05.2014 18:10 TOP 1 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 21.05.2014 Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 7 positiv Entlastung des Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwalter für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 die Entlastung. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 6 positiv Genehmigung der Jahresabrechnung 2013. Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013. Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013. Weitergehende Informationen sind nur rein informativ und werden durch die Beschlussfassung nicht erfasst. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung unberührt, evtl. aus dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ aufgeführt, verlieren jedoch durch die Abrechnung nicht ihre Bestandskraft. Die Jahresabrechnung ist mit Beschussfassung fällig. Die Guthabenbeträge werden den Eigentümern, sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu überweisen bzw. werden bei Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug von Nachzahlungen eine Woche (7 Kalendertage) nach der Eigentümerversammlung. Dies gilt als Voankündigung gem. SEPA. 55 Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, wird die Verwaltung ermächtigt, mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 20.05.2014) 5 positiv Fassadensanierung. Die Wohnungseigentümer beschliessen, die Aussenfassade des Objektes sowie der Garagen streichen zu lassen. Die Verwaltung wird drei vergleichbare Angebote einholen und dem Beirat zur Verfügung stellen. Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt zu entscheiden, an welche Firma die Verwaltung den Auftrag erteilen soll. Die Kosten der Maßnahme betragen rd. 28.000,-- € und werden der Instandhaltungsrückstellung entnommen. Die Ausführung der Maßnahme erfolgt im Sommer 2013. Im Rahmen der Fassadensanierung soll auch das Efeu am Kellereingang sowie der Kotoneaster an der rechten Hausseite entfernt werden. ordentliche ETV 06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52 TOP 5 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 17.04.2013 Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013) immoware24 Seite 3 / 5 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Beschlusssammlung Beschlussliste 20.07.2014 Nr. Status Beschluss Art der Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/ Beschlussfassung Bemerkungen erstellt am 4 Annahme des Wirtschaftsplanes 2013. ordentliche ETV 06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52 TOP 4 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 17.04.2013 ordentliche ETV 06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52 TOP 3 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 17.04.2013 ordentliche ETV 06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52 TOP 2 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 0 ja / 9 nein / 0 enthalten Verwalter 17.04.2013 positiv Der Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013 wird in der vorgelegten Form genehmigt. Gleichzeitig genehmigen die Wohnungseigentümer die entsprechenden Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2013. Das neue monatliche Hausgeld, bestehend aus der monatlichen Vorauszahlung für die Bewirtschaftungskosten sowie die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung, ist fällig mit dem nächsten auf den Beschlusses folgenden Monatsersten. Es ist jeweils fällig zum Monatsersten. Bei Zahlungsverzug steht der Gemeinschaft ein Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Kommt ein Eigentümer mit mind. 2 Hausgeldzahlungen in Verzug, so wird die Verwaltung ermächtigt, gegen den säumigen Egentümer einen Mahnbescheid zu erlassen. Herr Schlüter wird ermächtigt, diesen Mahnbescheid entsprechend zu beantragen. Für den damit verbundenen Aufwand erhält Herr Schlüter eine Zuatzvergütung analog dem RVG. Diese Kosten sowie die Kosten für den Mahnbescheid werden gem. § 21 Abs. 7 WEG dem Hausgeldkonto des jeweiligen Eigentümers belastet. Dieser ist verpflichtet, der Gemeinschaft die entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Über eine erfolgte Beschlussanfechtung werden die Eigentümer rechtzeitig informiert. Der Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne haben Gültigkeit, bis sie im Folgejahr per Beschlussfassung durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt werden. Kommt es bei einem Eigentümer zu nicht ausreichenden Hausgeldzahlungen, so wird das Gezahlte quotal (anteilig) auf die Bewirtschaftungskosten sowie auf die Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung verteilt. Überzahlte Beträge werden auf die Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten verbucht. Die Eigentümer beschließen weiterhin, dass die durch die Instandhaltungsrückstellung erwirtschafteten Zinserträge der Instandhaltungsrückstellung zugebucht werden und dort verbleiben. Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. auftretende Liquiditätsengpässe durch kurzfristige Entnahmen (max. 2 Monate) aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken, jedoch max. bis zu einem Betrag von 3/12 des Gesamtwirtschaftsplanes bzw. 10 % des Rücklagenbestandes. Bei ausreichender Deckung des lfd. Girokonto`s ist die Entnahme umgehend der Instandhaltungsrückstellung wieder zuzuführen. Kommt es bei einem vermietenden Eigentümer im Laufe des Jahres zu einem Mieterwechsel, so wird die Verwaltung mit diesem Beschluss beauftragt und ermächtigt, diesen Mieterwechsel an den Heizkostendienstleister zu melden und dort die entsprechende Nutzertrennung bei der Heizkostenabrechnung zu beauftragen. Die Kosten der Nutzertrennung trägt der jeweilige Sondereigentümer. Eigentümer, die keine Nutzertrennung wünschen, haben dies der Verwaltung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 56 Unter dem Konto "lfd. Instandhaltungen/Budget Verwaltung o. sep. Beschluss" wird der Verwaltung ein Budget bewilligt, bis zu deren Höchstgrenze die Verwaltung berechtigt ist, Aufträge ohne separate Beschlussfassung zu erteilen. Hierüber hinausgehende Beauftragungen für Instandsetzungen bedürfen nach herrschender Rechtsprechung einer separaten Beschlussfassung. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013) 3 positiv Entlastung Verwaltungsbeirat Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt dem Verwaltungsbeirat/Belegprüfer für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012 die Entlastung. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013) 2 negativ Entlastung des Verwalters (IBV) für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung IBV für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012 die Entlastung. immoware24 Seite 4 / 5 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ Beschlusssammlung Beschlussliste Nr. Status 20.07.2014 Beschluss Art der Abstimmungsergebnis Gerichtsdaten/ erstellt von/ Beschlussfassung Bemerkungen erstellt am Der Beschluss wurde abgelehnt. (festgestellt am 06.03.2013) 1 positiv Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012. Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012. Gleichzeitig genehmigt die Wohnungseigentümergemeinschaft die vorgelegten Einzelabrechnungen sowie die Abrechnung Rüklage für das Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12.2012. ordentliche ETV 06.03.2013 17:10 17.04.2013 11:52 TOP 1 Kopf-/Objektprinzip einfache Mehrheit 9 ja / 0 nein / 0 enthalten Verwalter 17.04.2013 Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bleibt durch die Jahresabrechnung unberührt, evtl. aus dem Wirtschaftsplan bestehende Rückstände sind informativ aufgeführt, verlieren jedoch durch die Abrechnung nicht ihre Bestandskraft. Die Jahresabrechnung ist mit Bestandskraft des Beschusses fällig. Die Guthabenbeträge werden den Eigentümern, sofern keine Rückstände bestehen, ausgezahlt. Nachzahlungen sind zu überweisen bzw. werden bei Teilnahme am Lastschriftverfahren eingezogen. Der finanzielle Ausgleich der Abrechnungsergebnisse erfolgt somit frühestens 2 Monate nach Beschlussfassung. Über eine erfolgte Beschlussanfechtung werden die Eigentümer umgehend informiert. Sofern Rückstände auf zurückliegende Wirtschaftsjahre bestehen, so wird die Verwaltung ermächtigt, mögliche Guthaben mit diesen Rückständen zu verrechnen. Der Beschluss wurde angenommen. (festgestellt am 06.03.2013) 57 immoware24 Seite 5 / 5 ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ ›› Zurück zum Inhalt ‹‹ INNOVA Objektverwaltung® Tel: (0800) 783 4666 [email protected] www.innova-hv.de