Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen

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Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen
Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen
Dagmar Bortlik
Diplom-Sozialpädagogin (FH)
MediClin Staufenburg Klinik
Durbach
Fachklinik für Innere Medizin
Fachabteilungen für
• Urologie
• Nephrologie
• Diabetologie und Stoffwechselerkrankungen
• Onkologie
• Orthopädie
AHB-Klinik
Prävention l Akut l Reha l Pflege
MediClin – Ein Unternehmen der Asklepios Gruppe
Inhalt
I. Medizinische onkologische Rehabilitation
1
– Wer bezahlt eine onkologische Reha?
– Fristen und Zeiträume, wenn der Kostenträger
die Deutsche Rentenversicherung ist
– Wer kann bei der Antragstellung helfen?
– Wahl der Rehaeinrichtung
– Exkurs: Medizinische Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung
II. Schwerbehindertenausweis
3
– Was ist das, wann bekommt man den?
– Sinn, Nutzen*, Auswirkungen
– Wo muss der Antrag gestellt werden?
III. Zuzahlung zur Reha
12
IV.Stufenweise berufliche Wiedereingliederung
13
V.Härtefonds
13
VI.Beratung und Unterstützung zu Hause
14
–Selbsthilfegruppen
–
Krebsberatungsstellen
–
Lebensberatungsstellen
–
Pro Familia
Weitere Anlaufstellen bei sozialrechtlichen Fragen
17
– Servicestelle für Rehabilitation
– Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD
– Bürgertelefone des Bundesgesundheitsministeriums, des Arbeits- und Sozialministeriums
– Integrationsfachdienste und Integrationsämter
Anhang18
Auszüge aus den „GdB-Tabellen“
* Auf den Nutzen von Merkzeichen, die im Ausweis eingetragen sein können,
z.B. „G“ für erhebliche Gehbehinderung, wird hier nicht näher eingegangen.
Sprechzeit Sozialdienst
nErdgeschoss, Zimmer 124 und 125 (1. Stock im Hauptgebäude, Aufzugsbereich)
Frau Bortlik und Frau Wald
MoDi MiDo Fr
10.00 –
10.00 –
10.00 –
11.0011.00
11.00
14.00 –
15.00
–
Zur Terminvereinbarung bitte Behandlungsplan mitbringen
I. Medizinische onkologische Rehabilitation
Wer bezahlt eine onkologische Reha?
Mögliche Kostenträger sind
n Gesetzliche Rentenversicherung
– Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin), früher BfA
– Regionale Deutsche Rentenversicherungen,
frühere LVAen, jetzt z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz usw.
– Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Reha über ARGE Bochum)
n Beihilfe + private Krankenkasse
n
Weitere Kranken-/Alterskassen oder Versorgungssysteme je nach Status und/oder
(ehemaligem) Beruf, z.B.
– Landwirtschaftliche Kranken- oder Alterskasse
–Postbeamtenkrankenkasse
– Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
n Gesetzliche Krankenkasse
Im Falle der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Ihr Kostenträger die Deutsche Rentenversicherung (z. B. Bund, regional wie Baden-Württemberg
oder Rheinland-Pfalz, oder Knappschaft-Bahn-See) ist, dann sollten Sie für eine weitere Reha folgende
Fristen und Zeiträume beachten:
Fristen und Zeiträume
n2-Jahres-Zeitraum:
– 1. + 2. Behandlungsjahr nach Abschluss der Erstbehandlung
(v.a. Operation, Chemo-, Strahlentherapie)
–Eine erste onkologische Rehabilitation ist bis zum Ablauf des 1. Behandlungsjahres möglich.
– Eine zweite onkologische Rehabilitation ist ggf. spätestens bis zum Ablauf des
2. Behandlungsjahres möglich, wenn es eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gibt.
– Bei erneuter Behandlung wegen Rezidiv oder Metastasen beginnen die Zeiträume neu.
F TIPPS: •Ist Ihr Kostenträger eine Regionale Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz), empfiehlt es sich, den Antrag für eine zweite onkologische Rehabilitation noch im ersten Behandlungsjahr zu stellen. Gemäß dem Grundsatz „nicht zu früh, aber auch nicht zu spät” ist es z.B. günstig,
den Antrag für eine zweite onkologische Reha im 11. bzw. 12. Monat Ihres ersten Behand lungsjahres zu stellen.
•Gibt es bei Ihnen dringende medizinische Gründe, eine zweite onkologische Reha noch in Ihrem ersten Behandlungsjahr durchzuführen, wenden Sie sich zur Klärung direkt an Ihre
Rentenversicherung.
I 1
Antragstellung
n Anträge bekommen Sie z.B. von der Deutschen Rentenversicherung direkt
– über deren Servicenummern für medizinische Rehabilitation, z.B.:
Deutsche Rentenversicherung Bund
030/7001838098
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 0800/100048024
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
0800/100048016
ARGE für Krebsbekämpfung Bochum
0234/8902-0
– über deren Internetseiten:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
www.deutsche-rentenversicherung-bw.de
www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de
jeweils unter:
Formulare ➠ Rehabilitation ➠ Formularpaket „Leistungen zur onkologischen Rehabilitation”
F TIPPS: Achten Sie beim Antragsvordruck G 100 darauf, dass Sie das Kreuz an der richtigen Stelle
machen, nämlich bei „Leistungen zur onkologischen Rehabilitation“.
Sind Sie berufstätig, stellt sich bei der zeitlichen Planung der eventuellen zweiten
Reha u.U. die Frage, ob Sie für diese Zeit tatsächlich Entgeltfortzahlung bekommen
(Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung). Erkundigen Sie sich daher frühzeitig
nach den Bestimmungen (Entgeltfortzahlungsgesetz)!
Wer kann bei der Antragstellung helfen?
Wenn Sie bei der Antragstellung Hilfe brauchen, können Sie sich z. B. an Ihre Krankenkasse oder Ihre
örtliche Servicestelle für Rehabilitation wenden. Die Adresse Ihrer Servicestelle bekommen Sie von Ihrer
Krankenkasse oder finden Sie unter www.reha-servicestellen.de.
Kann ich mir aussuchen, in welche Rehaeinrichtung ich gehe?
Wunsch- und Wahlrecht
Wenn Sie in eine bestimmte Rehaklinik möchten, können Sie dieses in Ihrem Antrag an geeigneter
Stelle vermerken. Hilfreich ist hier die Formulierung: „Ich mache von meinem Wunsch- und Wahlrecht
Gebrauch, ich möchte in die … Klinik in …“.
2 I
Exkurs: Medizinische Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung
Grundsätzlich können die, die
– bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind,
– im erwerbsfähigen Alter sind,
– nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und
– bestimmte Versicherungszeiten haben,
alle 4 Jahre einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen.
n Beantragt werden in dem Fall nicht speziell onkologische, sondern ganz allgemein
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“.
n Wenn es dringend ist, kann eine solche Reha auch vor Ablauf von 4 Jahren beantragt werden.
II. Schwerbehindertenausweis
Behinderung und Schwerbehinderung
Als Behinderung im Sinne des Gesetzes wird nicht die Erkrankung oder Gesundheitsstörung an sich
angesehen, man fragt vielmehr nach ihren Auswirkungen.
Behindert sind nach dem Gesetz Menschen, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähig­keit oder
seelische Gesundheit mit hoher Warscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell­schaft beeinträchtigt ist“
(§ 2 SGB IX).
Behinderung ist daher die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die sich aus einer
Gesundheitsstörung ergibt, wenn diese länger als 6 Monate andauert.
Die Beeinträchtigung der Teilhabe macht demnach die Behinderung aus. Diese wird bewertet mit einem
so genannten „Grad der Behinderung“ (GdB).
Der „Grad der Behinderung” ist ein Maß für die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer
Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.
n Der GdB wird in Zehnergraden abgestuft von 20 – 100 vergeben.
n Behinderung: GdB 20–40
n Schwerbehinderung: ab GdB 50
n Zusätzlich können besondere Merkzeichen vergeben werden, wie z.B. „G“ für erhebliche Geh
behinderung oder „ag“ für außergewöhnlich gehbehindert.
I 3
Sinn des Schwerbehindertenausweises
Der Gesetzgeber möchte, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
und möchte Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen (können).
Über den Schwerbehindertenausweis soll man so ge­nannte Nach­teils­aus­gleiche nutzen können. Es geht
um besondere Rechte und Hilfen.
Schwerbehinderung nach Krebserkrankung
Nach Behandlung einer Krebserkrankung unterstellt man eine Heilbewährungszeit von 2 oder 5 Jahren.
Für die Dauer der Heilbewährungszeit wird der GdB, den man sonst bekommen würde, „künstlich”
angehoben. Er liegt dann immer bei mindestens 50.
n Während dieser Heilbewährungszeit kann man den Schwerbehindertenstatus bekommen. D.h.: dieser ist in aller Regel befristet!
n Die Länge der Heilbewährungszeit richtet sich nach der Tumorformel.
n Die Höhe des GdB richtet sich nach der Tumorformel.
n Um das Ende der Heilbewährungszeit/Befristung festzusetzen, wird zurück­ge­rechnet, und zwar
– wenn operiert wurde: zum Zeitpunkt der OP,
– wenn nicht operiert wurde: zum Zeitpunkt der ersten gesicherten Diagnose (z.B. durch Biopsie).
Nach erfolgreicher Heilbewährungszeit muss man damit rechnen, dass der GdB deutlich, möglicherweise
auch auf weniger als 50, herabgesetzt wird.
4 I
Nutzen des Schwerbehindertenausweises
Informationen zum Nutzen finden Sie bspw. auch unter:
www.lra-bb.kdrs.de
Landratsamt Böblingen
Das Landratsamt ➠ Gesundheit ➠ Versorgungsamt ➠ „Das Recht behinderter Menschen“
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
www.lsjv.de
Versorgung ➠ Recht der behinderten Menschen ➠ Downloads ➠ Informationen für behinderte Menschen
www.lageso.berlin.de
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Arbeit und Behinderung ➠ Info-Materialien ➠ „Behinderung und Ausweis“
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Schwerbehindertenverfahren ➠ „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“
Arbeitskammer des Saarlandes www.arbeitskammer.de
(Broschüre für Arbeitnehmer/innen des Saarlandes kostenfrei!)
Publikationen ➠ Broschüren-Shop ➠ Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Informationen unter www.integrationsaemter.de
Infothek ➠ Fachlexikon ➠ Nachteilsausgleiche
Lehrer und Lehrerinnen in Baden-Württemberg finden viele hilfreiche
Informationen unter www.schwerbehindertenvertretung-osa-tue.de
www.zbfs.bayern.de
a) bei der Steuererklärung (Einkommen- und Lohnsteuer)
nPauschbetrag
Jahrespauschbetrag, d.h. keine Zwölftelung
GdB
30
40
50
60
70
80
90
100
F TIPP:
Höhe Pauschbetrag in Euro
310
(nur unter bestimmten Bedingungen)
430
(nur unter bestimmten Bedingungen)
570
720
890
1.060
1.230
1.420
Weitere Hinweise finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderungen”
des Finanzministeriums Ihres jeweiligen Bundeslandes. Diese steht auch im Internet zur
Verfügung.
I 5
b) am Arbeitsplatz
n Eine Woche zusätzlicher Urlaub
– für das laufende Jahr wird ab dem Tag gerechnet, ab dem der Zusatzurlaub gegenüber dem
Arbeitgeber geltend gemacht wird (schriftlich oder mündlich).
–bezahlter Urlaub (Entgelt), ggf. zusätzliches Urlaubsgeld, je nach Tarifvertrag, Betriebs vereinbarung oder Arbeitsvertrag
– ansonsten gleiche Bestimmungen, wie sie für den Jahresurlaub gelten, d.h. ggf. Übertragungs anspruch, ggf. finanzielle Abgeltung (siehe Bundesurlaubsgesetz)
n
Freistellung von Mehrarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Wenn man möchte, braucht man täglich nicht länger zu arbeiten, als es die gesetzliche
Arbeitszeit vorsieht. Zur Zeit liegt diese bei 8 Stunden/Tag.)
– i.d.R. Antrag erforderlich
n Erweiterter Kündigungsschutz
(Bei jeder Art von Kündigung – sowohl Änderungs- als auch Beendigungskündigung – muss die
Kündigung beim Integrationsamt beantragt werden.)
– wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
– vorläufiger Kündigungsschutz nach 3 Wochen ab Eingang des Antrages beim Versor­gungs amt, wenn keine weiteren Unterlagen angefordert werden müssen. Ansonsten erst nach ca.
4–6 Wochen ab Antragseingang, ggf. auch später.
F TIPP:
Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen oder mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden sind, ist es nicht vorgeschrieben, das Verfahren über das Integrationsamt einzuhalten. Um jedoch ggf. Nachteile bei späterem Bezug von Arbeitslosengeld
(Sperrzeit) zu vermeiden, empfiehlt es sich, dennoch frühzeitig mit dem Integrationsamt
Kontakt aufzunehmen und ein sinnvolles Vorgehen miteinander zu besprechen.
n Deputatsnachlass bei Lehrern/Lehrerinnen (an Stelle des Zusatzurlaubes)
– entsprechend Verwaltungsvorschrift
n Bevorzugte Einstellung/Beschäftigung bei Bewerbungsverfahren
n Bei Schwierigkeiten wegen Krankheit/Behinderung am Arbeitsplatz kann ggf. die Beratung durch
einen Integrationsfachdienst in Anspruch genommen werden.
n Ggf. Möglichkeit von Arbeitsplatzausstattung
c) Vorgezogene Altersrente
Es gibt folgende vorgezogene Altersrenten:
n Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
n Altersrente für Frauen
n Altersrente für langjährig Versicherte
n Altersrente für schwerbehinderte Menschen
n Altersrente für besonders langjährig Versicherte
6 I
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Voraussetzungen
Man muss
n mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. ab Jahrgang 1952 das 60. Lebensjahr +
... Monate
n bei Beginn der Rente als schwerbehindert anerkannt sein*
n eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren haben
n Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab Jahrgang 1947 vor Vollendung
des 65. Lebensjahr + ... Monate einhalten
* Hinweis: Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises an sich ergibt sich kein Rechts­
anspruch.
Dieser lässt sich nur aus dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ableiten. Eine gewisse
Planungssicherheit ergibt sich aus der Heilbewährungszeit, nicht aber aus zeitlichen „Zuschlägen“
hierzu, die z.B. als „Nachprüfungszeitraum“ gelten. Wenn Sie aus Gründen der Planungssicherheit
wissen wollen, wie lange Sie sicher mit dem Schwerbehinderten­status rechnen können, wenden
Sie sich direkt an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in beim Versorgungsamt bzw. bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde.
Grundsätzliches zu Abschlägen
Bis 2001 konnte man – bei Vorliegen der Voraussetzungen – mit 60 Jahren abschlagsfrei in diese vorgezogene Altersente gehen. Dies trifft jetzt nur noch auf die Personen zu, die unter eine bestimmte
Vertrauensschutzregelung (s.u.) fallen. Alle anderen müssen mit einem gewissen Abschlag rechnen, wenn
sie mit 60 Jahren bzw. ab Jahrgang 1952 mit 60 Jahren + … Monat/en in diese Rente gehen wollen.
n Der Abschlag – 0,3% pro Monat – hängt vom Geburtstag und dem Monat ab, in dem man in
Rente gehen möchte.
n Der Abschlag, mit dem die Rente beginnt, zieht sich dann durch das ganze weitere Leben und wird
auch an Hinterbliebenenrenten weitergegeben.
n Unabhängig vom Abschlag ist zu bedenken, dass eine vorgezogene Altersrente immer
aufgrund der Beiträge berechnet wird, die bis Rentenbeginn eingezahlt wurden.
n Um Abschläge zu mindern, kann man u.U. vor Beginn der Rente Ausgleichszahlungen leisten.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten!
Grundsätzliches zur Mindestversicherungszeit
n Bei dieser vorgezogenen Altersrente, der für schwerbehinderte Menschen, werden auf die
Mindestversicherungszeit alle Zeiten angerechnet, die rentenrechtlich von Bedeutung sind.
F TIPP:
Wenn Sie davon ausgehen, die Mindestversicherungszeit (noch) nicht zu erfüllen, lassen Sie
sich frühzeitig beraten!
I 7
Abschläge
bei der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen
n Ab Jahrgang 1944 bis einschließlich Jahrgang 1951
Rentenbeginn
mit 60
mit 62
10,8% Abschlag
3,6% Abschlag
mit 61
mit 63
7,2% Abschlag
abschlagsfrei
n Anhebung des Renteneintrittsalters ab Jahrgang Januar 1952
Januar 1952
Februar 1952
März 1952
April 1952
Mai 1952
Juni – Dezember 1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
61
61
61
61
61
61
62
+ 1 Monat
+ 2 Monate
+ 3 Monate
+ 4 Monate
+ 5 Monate
+ 6 Monate
+ 7 Monate
+ 8 Monate
+ 9 Monate
+ 10 Monate
+ 11 Monate
+ 0 Monate
+ 2 Monate
+ 4 Monate
+ 6 Monate
+ 8 Monate
+ 10 Monate
+ 0 Monate
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
10,8%
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Abschlag
Vertrauensschutz (Abschläge)
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die Rente abschlagsfrei
n ab dem 60. Lebensjahr für diejenigen, die
• bis zum 16.11.1950 geboren sind und
• am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren.
n
mit Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr für diejenigen, die
• vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und
• am 1. Januar 2007 als schwerbehindert anerkannt waren und
• vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit
Abschlägen (max. 10,8%) möglich.
n Besondere Regelungen für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
n Über weitere Vertrauensschutzregelungen beraten Sie die Auskunfts- und Beratungsstellen
der Deutschen Rentenversicherung.
8 I
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente planen, …
n … lassen Sie sich beraten und Ihre Planung überprüfen. Auskunft geben z.B. die Beratungsstellen
der Deutschen Rentenversicherung.
Adresse unter: www.deutsche-rentenversicherung.de ➠ Beratung ➠ Beratungsstellen
n … klären Sie sinnvollerweise frühzeitig die Frage, wo und ab wann Sie als Rentner/in krankenver sichert sein werden. Halten Sie Nachweise über Ihren Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung parat!
d) Zuzahlungsregelung bei der gesetzlichen Krankenkasse
Es müssen 1% oder 2% des Familienbruttoeinkommens abzüglich eventueller Freibeträge im Laufe
eines Kalenderjahres zugezahlt werden, bevor man sich befreien lassen kann.
n 1% z.B. dann, wenn
– eine Dauerbehandlung beim Arzt seit mind. 1 Jahr (mind. 1 Arztbesuch im Quartal wegen der selben Erkrankung) besteht und
– ein GdB mit mind. 60 wegen einer Erkrankung vorliegt, weswegen die ärztliche Dauer­behand lung notwendig ist.
n Die „1%-Regel” oder „2%-Regel“ bezieht sich auch auf Ehepartner/in bzw. eingetragene Lebens partnerschaften und mitversicherte Kinder – es werden alle Zuzahlungen aller in Frage kommen
den Personen berücksichtigt, solange sie im gleichen Haushalt leben.
n Vom Familienbruttoeinkommen ist bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartner­schaften ein Frei betrag von 4.725 Euro (Stand 2012) abzuziehen, für mitversicherte Kinder jeweils ein Frei­betrag
von 7.008 Euro (Stand 2012) .
Es gibt weitere Möglichkeiten, um unter die „1%-Regel” zu fallen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.
e) Sonstiges
n Eintrittsermäßigungen (z.B. Museen, Theater, Messen, Schwimmbad etc.)
n Vorrangige Behandlung bei Behörden (z.B. auch bei der Zollabfertigung)
n Beitragsnachlass bei Vereinen und Verbänden (z.B. ADAC, DTC lt. Satzung des Clubs)
n Man kann die Abteile und Sitze in öffentlichen Verkehrsmitteln, die für schwerbe­
hinderte
Menschen reserviert sind, nutzen. Bei Nutzung des Flugzeugs kann man nach Sitzen mit mehr Bein
freiheit fragen.
n Die Bahn-Card 50 und die Bahn-Card 25 ist ab GdB 70 um die Hälfte ermäßigt.
n Freiwilliger Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung möglich in aller Regel innerhalb von
3 Mo­naten nach Feststellung der Schwerbehinderung und bei Vorliegen weiterer versicherungs
rechtlicher Voraussetzungen
n Sonderregelungen beim Wohngeld bei GdB 100 oder ggf. auch mit einem geringeren GdB, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit besteht. Auskünfte erteilen die Wohngeldstellen der Gemeinden.
I 9
n Die Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen kann mit Schwerbehindertenausweis ermäßigt
werden.
n Gestaffelte höhere Freibeträge für Wohnungsbauförderung / Wohnraumförderung
n Sozialer Wohnungsbau: Zu Sonderregelungen informieren die Ämter für Wohnungswesen der
Kreis- und Stadtverwaltungen. Es kann z. B. Nachlässe geben bei Gerichtskosten und
Notariatsgebühren.
n Vorzeitige Verfügung über Sparbeiträge ohne Abzüge bei Bausparverträgen oder Ähnlichem mit
GdB 100 (siehe Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögens­bildungsgesetz)
n Widerspruchsmöglichkeit gegen Wohnungskündigung bei besonderer Härte
n Eventuell 30% Ermäßigung für Linienflüge in die USA
n Ggf. Ermäßigung der Kurtaxe um 1/3 bis 1/2 (lt. Ortssatzungen)
n Bei Bezug von Sozialhilfe können die Kosten für einen Internetanschluss zusammen
mit der monatlichen Nutzungsgebühr übernommen werden.
n Beim Autokauf bieten manche Händler Rabatt an.
n
Über den Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) in Darmstadt kann man den Zentralschlüssel
für Behindertentoiletten an Autobahnrastplätzen, -raststätten und -tankstellen bekommen, wenn
man auf behindertengerechte Toiletten angewiesen ist. Dieser kostet derzeit ca. 18 Euro.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die folgende Adresse:
CBF Darmstadt e.V.
Pallaswiesenstraße 123a
64293 Darmstadt
Telefon 061 51 / 81 22 -0
[email protected]
www.cbf-darmstadt.de
n Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte ab GdB 80
n Mit GdB 100: Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
➲ ABER:
Ermäßigung der Kfz-Steuer ist „erheblich gehbehinderten“ schwerbehinderten Men­schen
vorbehalten (Merkzeichen „G”), das Parken auf Behindertenpark­plätzen ist nur „außer­
gewöhnlich gehbehinderten“ Menschen (Merkzeichen „ag”) gestattet!
Schwerbehinderung und Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz/Beförderung
Wenn es Sie näher interessiert, was bei Beförderung bzw. einem eventuellen Stellenwechsel mit Schwer­
be­hinderung zu beachten ist (z.B. ob potenzielle Arbeitgeber nach Schwerbehinderung fragen dürfen
und wie man sich in dem Fall verhalten kann), sollten Sie sich fachkundigen juristischen Rat einholen.
10 I
Auswirkungen auf Altersteilzeit
Bitte beachten Sie, dass nach § 5 Abs.1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (AtG) der Anspruch auf Leistungen
nach dem AtG erlischt, wenn eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann.
Weitere positive oder negative Auswirkungen
n auf Leistungen des Arbeitgebers (wie Abfindungen, Prämien udgl.)
n auf Betriebsrenten
n oder auf geplante oder abgeschlossene Versicherungsverträge bei
privaten Versicherungsunternehmen
sollten Sie gegebenenfalls bedenken.
Antragstellung
Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung ist beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der
nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. In Baden-Württemberg ist dieses in das jeweilige
Landratsamt integriert. Auch für Bürger/innen, die in einer kreisfreien Stadt wohnen, ist in BadenWürttemberg in dem Fall ein Landratsamt zuständig.
Ihre zuständige Stelle erfahren Sie von Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Bürgerbüro oder finden Sie unter
www.versorgungsaemter.de.
Nachprüfung
Gegen Ende, ggf. auch nach Beendigung der Heilbewährungszeit leitet das Versorgungsamt (in BadenWürttemberg das Landratsamt) eine Nachprüfung ein und erteilt nach Prüfung einen neuen Bescheid.
Wird der GdB unter 50 festgestellt, behält man den Schwer­be­hin­der­tenausweis jedoch noch für eine so
genannte Schutzfrist. Diese beträgt 3 Monate, gerechnet ab dem Monat, der auf denjenigen folgt, in
dem der neue Bescheid rechtsgültig, also unanfechtbar geworden ist. Erst nach Ablauf dieser Schutzfrist
muss der Schwerbehindertenausweis abgegeben werden.
Der Zeitpunkt, wann die Nachprüfung eingeleitet wird (ob noch während der Heilbewährungszeit oder
erst danach) wird von den Versorgungsämtern unterschiedlich gehandhabt, hier gibt es unterschiedliche
Praktiken. Es kann u.U. sein, dass Sie den Schwerbehndertenstatus für die Zeit der Heilungsbewährung
haben und danach noch mindestens für den gesamten Zeitraum, den die Nachprüfung umfasst, behalten. Diesem schließt sich dann noch die oben erwähnte 3-monatige Schutzfrist an.
I 11
Weitere Möglichkeiten der Beratung
Wenn Sie sich zu Hause zum Thema Schwerbehinderung beraten lassen möchten, können folgende
Stellen weiterhelfen:
n Gewerkschaften (bei Mitgliedschaft)
n (Schwer-)Behindertenbeauftragte/r im Betrieb
n Sozialverbände (bei Mitgliedschaft)
•VdK
• SoVD (Sozialverband Deutschland)
n Ggf. Unabhängige Patientenberatungsstellen
III. Zuzahlung zur Reha – 10 Euro am Tag
die Reha bezahlt
Sie machen ein/e
dann müssen Sie zuzahlen
die gesetzl. RV
die gesetzl. RV
die gesetzl. KV
die gesetzl. KV
AHB
HV
AHB
HV
für 14 Tage
für 42 Tage
für 28 Tage
zunächst unbegrenzt
AHB = Anschlussheilbehandlung
HV = Heilverfahren
RV = Rentenversicherung
KV = Krankenversicherung
n Bei Bezug von Übergangsgeld (durch die Rentenversicherung) ist man für diese Zeit automatisch
von der Zuzahlung befreit!
n Zuzahlungen für stationäre Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte im gleichen Kalender­jahr werden
angerechnet.
n Bei einer AHB wird/werden zusätzlich unabhängig vom Kalenderjahr der/die Krankenhausaufent
halt/e, der/die mit der AHB in Zusammenhang steht/stehen und für den/die man bereits zugezahlt
hat, angerechnet.
Möglichkeiten der Befreiung
Die Befreiung von der Zuzahlung richtet sich
n bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Familienbruttoeinkommen (es müssen 1% bzw. 2%
vom Familienbruttoeinkommen abzüglich eventueller Freibeträge zuge­zahlt werden, bevor man
sich für den Rest des Jahres befreien lassen kann.)
n
12 I
bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem persönlichen Netto-Einkommen. Wurde der
Reha-Antrag in 2010 gestellt und liegt das eigene Netto-Einkommen in dem Monat, bevor der RehaAntrag gestellt wurde, unter 1.051,00 Euro (Stand 2012) bzw. bei zu berücksichtigenden Kindern
bzw. pflegebedürftigen Angehörigen unter 1.200 Euro (Stand 2012), kann ein Antrag auf (teilweise) Befreiung gestellt werden.
IV. Stufenweise berufliche Wiedereingliederung
Nach längerer Krankheit ist es häufig sinnvoll, zunächst stufenweise wieder in den Berufsalltag einzusteigen, d.h. mit reduziertem Stundenumfang zu beginnen und diesen allmählich zu steigern, bis die alte
Stundenzahl wieder erreicht ist.
Der Zeitraum einer stufenweisen Wiedereingliederung wird individuell bestimmt. I.d.R. dauert eine solche Maßnahme zwischen 4 Wochen und 6 Monaten.
Für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung müssen alle Beteilig­ten, d.h. Sie selbst,
Ihr Arzt/Ihre Ärztin und Ihr Arbeitgeber, einverstanden sein.
n Wenn die Entgeltfortzahlung ausgelaufen ist, muss der Arbeitgeber während der stufen
weisen Wiedereingliederung kein Entgelt zahlen.
➲ Es empfiehlt sich daher, frühzeitig zu klären, welche Lohnersatzleistung greift.
n
Beginnt man innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus der medizinischen Reha, die zu
Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wird/wurde, mit der stufenweisen Wie­
dereingliederung, greift bei Vorliegen der Voraussetzungen das Übergangsgeld durch die
Rentenversicherung, ansonsten in aller Regel das Krankengeld durch die Krankenkasse.
V. Härtefonds
Bei niedrigem Einkommen kann ggf. ein Antrag auf finanzielle Zuschüsse bei der Deutschen Krebshilfe bzw. einem regionalen Krebsverband gestellt werden. Hierzu kann die nächstgelegene
Krebsberatungsstelle informieren.
I 13
VI. Beratung und Unterstützung zu Hause
Häufig ist es sinnvoll, sich zu Hause Beratung und Unterstützung zu holen.
Hier einige Möglichkeiten:
Selbsthilfegruppen
In Selbsthilfegruppen unterstützen sich Betroffene gegenseitig. Es gibt regelmäßig Treffen, zu denen
manchmal Referentinn/en (z.B. Urologe bzw. Urologin, Physiotherapeut/in etc.) eingeladen werden.
Adressen bekommen Sie über Ihr örtliches Gesundheitsamt oder aber auch über die „Nationale Kontaktund Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfe­gruppen“ (NAKOS) in Berlin:
NAKOS
Wilmersdorfer Str. 39
10627 Berlin
Telefon: 030/31018960
www.nakos.de
Spezielle Selbsthilfegruppen
a) bei Prostata-Carzinom
Adressübersicht unter
www.prostatakrebs-bps.de
bzw. über
Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V.
Alte Str. 4
30989 Gehrden
Telefon 05108/926646
b) bei Brust-Carzinom
Adressübersicht unter
www.frauenselbsthilfe.de
bzw. über
Frauenselbsthilfe nach Krebs e. V.
Thomas-Mann-Str. 40
53111 Bonn
Telefon 0228/33889-400
14 I
c) bei künstlicher Harnableitung/Stoma
Adressübersicht unter www.ilco.de
bzw. über
Deutsche ILCO e. V.
– Vereinigung für Stomaträger (Menschen mit künstlichem
Darmausgang oder künstlicher Harnableitung) und
für Menschen mit Darmkrebs –
Thomas-Mann-Str. 40
53111 Bonn
Telefon 0228/3388 94-50
d) bei Harnblasenkrebs
Adressübersicht unter www.blasenkrebs-shb.de
bzw. über
Selbsthilfe-Bund Blasenkrebs e. V.
Siepmanns Hof 9
45479 Mülheim/ Ruhr
Telefon 0208/6219 6041
Krebsberatungsstellen
Hier bekommen Sie Beratung durch ausgebildete Fachleute (i.d.R. Psychoonkologen/-innen). Die
Beratung ist meist kostenfrei bzw. gegen einen geringen Kostenbeitrag. Sie selbst oder Ihr/e (Ehe-)
Partner/in können sich hier alleine oder gemeinsam beraten lassen.
Die Adresse für Ihre nächstgelegene Beratungsstelle bekommen Sie z.B. über den
Krebsinformationsdienst in Heidelberg
Telefon 0800 / 4 20 30 40
www.krebsinformation.de
I 15
Lebensberatungsstellen
Auch hier beraten ausgebildete Fachkräfte.
Adressen finden Sie z.B. im Telefonbuch unter den Wohlfahrtsverbänden wie „Diakonie“, „Caritas“,
„Arbeiterwohlfahrt“ etc.
Einen guten Überblick über Beratungsstellen aller Art hat die
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V.
DAJEB
Neumarkter Str. 84 c
81673 München
Telefon 089 /4 36 10 91
www.dajeb.de
Pro Familia
Gerade auch dann, wenn nach/mit Erkrankung oder aufgrund der Behandlung Fragen zu oder Probleme
mit Ihrem sexuellen Leben auftauchen, können die Beratungsstellen von Pro Familia gut weiterhelfen.
In jeder Beratungsstelle arbeitet mindestens ein/e ausgebildete/r Sexual­therapeut/in. Gespräche sind mit
und ohne (Ehe-)Partner/in möglich.
Die Adresse für Ihre örtliche Beratungsstelle bekommen Sie über den Bundesverband:
16 I
pro familia
Stresemannallee 3
60596 Frankfurt / Main
Telefon 069 / 63 90 02
www.profamilia.de
Weitere Anlaufstellen bei sozialrechtlichen Fragen
Servicestelle für Rehabilitation
Zu Fragen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, zur Rückkehr an den Arbeitsplatz oder dem
so genannten „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ kann Sie Ihre nächstgelegene Servicestelle
für Rehabilitation beraten. Die Adresse bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse, oder Sie finden eine
Adressübersicht unter
www.reha-servicestellen.de
Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD
Zu sozial- und medizinrechtlichen Fragen können Sie sich z. B. wenden an die
Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD
Zentrale Telefonberatung 01803/117722 (gebührenpflichtig)
www.unabhaengige-patientenberatung.de
Bürgertelefone des Bundesgesundheitsministeriums, des Arbeits- und
Sozialministeriums
Die genannten Bundesministerien haben diverse (gebührenpflichtige) Bürgertelefone eingerichtet. Es
gibt sie z.B.
•
zum Versicherungsschutz 01805/ 9966-01
•
zur Krankenversicherung 01805/ 99 66-02
•
zur Rente 01805/ 6767-10
•
zur Pflegeversicherung 01805/9966-03
•
mit Informationen für behinderte Menschen (auch Arbeitsrecht) 018 05/6767-15
•
zum Arbeitsrecht 01805/6767-13
•
zur gesundheitlichen Prävention 01805/9966-09
•
zur Arbeitsmarktpolitik und Kurzarbeit
(hier z.B. auch zu Arbeitslosengeld I) 01805 /6767-12
• zu Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs 01805/ 6767-14
www.bmg.bund.de
www.bmas.de
Integrationsfachdienste und Integrationsämter
Ansprechpartner für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Die Adressen der Integrationsfachdienste und Integrationsämter finden Sie unter
www.integrationsaemter.de
Sozialverbände
VDK
www.vdk.de
SOVD
www.sovd.de
I 17
Anhang:
Auszüge aus den „GdB-Tabellen”
GdB für ausgewählte maligne Tumore
Quelle: „Versorgungsmedizinische Grundsätze” –­ Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin – Verordnung vom 10. Dezember 2008 und Verordnungen zur Änderung der Versorgungs
medizin-Verordnung vom 01.03.2010, 14.07.2010, 12.12.2010 und 28.10.2011.
Anmerkung: Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze” sprechen als Oberbegriff von einem GdS
(Grad der Schädigungsfolgen). Gemeint ist hiermit der GdB, von dem hier in der Broschüre bislang die
Rede war.
Prostata-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
– nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
– nach Entfernung in den Stadien
T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80
n Maligner Prostatatumor
– ohne Notwendigkeit einer Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– auf Dauer hormonbehandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60
Blasen-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
– nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung
der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
n
18 I
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
– nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
– mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
– nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Brust-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungs­
bewährung abzuwarten.
n
GdS während dieser Zeit
– bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
– in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen
GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend
höher zu bewerten.
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50.
Nieren-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung
abzuwarten.
n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
– nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im
Stadium T1 N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im
Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
– nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
– im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens
– nach Entfernung eines Nierenbeckentumors
– im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens
– nach Entfernung eines Nephroblastoms
– im Stadium I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens
60
80
60
80
60
80
I 19
Hoden-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
– nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors
im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
– nach Entfernung eines Seminoms
im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors
im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
– in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Penis-Carzinom
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungs­bewährung
abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung
n im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0
– bei Teilverlust des Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
– bei Verlust des Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
– mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
– nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100
20 I
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Stand: Januar 2013
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