Modellkraftstoff (Methanol) - Regierung von Oberfranken

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Modellkraftstoff (Methanol) - Regierung von Oberfranken
Modellkraftstoff (Methanol)
Anforderungen an die Behälterkennzeichnung und den Handel mit
giftigem Kraftstoff (Methanol) zur Abgabe an den privaten
Endverbraucher z.B. im Modellbau
Verwendung von Methanol als Kraftstoff
Im Modellbau werden für den Antrieb u.a. auch Verbrennungsmotoren eingesetzt. Als
Kraftstoff wird hierfür teilweise ein giftiges, leicht entzündliches MethanolNitromethan-Ölgemisch verwendet. Dieses ist aufgrund seiner chemischen
Zusammensetzung als Gefahrstoff einzustufen und als verwendungsfertige
Zubereitung oder auch zum Mischen in unterschiedlichen Gebindegrößen (i.d.R. ein
bis zehn Liter) im Einzelhandelhandel erhältlich. Fassware ist für die gewerbliche
Nutzung und nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt.
Entsprechend der Tradition des deutschen Giftrechts hat der Gesetzgeber an die
Kennzeichnung und Abgabe von giftigen Stoffen und Zubereitungen besondere
formale und persönliche Bedingungen gestellt.
Verstöße gegen diese Regelungen erfüllen teilweise den Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit oder sind mit Strafe bedroht.
Warum wird Methanol als Kraftstoff verwendet ?
Methanol ist einer der größten und wirtschaftlichsten Syntheserohstoffe, von dem
weltweit 90% in der chemischen Industrie und die übrigen 10% als Energierohstoff
genutzt werden. Da das Methanol günstige chemische Eigenschaften - niedriger
Flammpunkt, niedrige Zündtemperatur, gutes Brennverhalten – besitzt, wird es
gerne im Modellbau für die kleinen Leichtbaumotoren eingesetzt.
Methanol birgt Gefahren und Risiken.
Der Nachteil von Methanol ist seine Giftigkeit und seine bereits in kleinen Mengen
große gesundheitsschädigende Wirkung für den Menschen. Beim Einatmen,
Verschlucken verursacht Methanol schon in geringen Mengen Benommenheit,
Schwindel, Kopfschmerzen und führt zu Sehstörungen bzw. zur Erblindung. Bereits
ab einer Dosis von 5 ml – etwa einem Schnapsglas – kann es bei Verschlucken
tödlich wirken. Durch Benetzung der Haut wird diese entfettet, trocknet aus und wird
rissig, wodurch es zur Bildung von Ekzemen kommen kann. Die Infektionsgefahr ist
stark erhöht. Frauen und Kinder reagieren auf Methanol empfindlicher als Männer.
Zudem ist Methanol leicht entzündlich, weswegen beim Lagern und Umgang
besondere Schutzvorkehrungen zu treffen sind, z.B. Feuer- und Rauchverbot,
Vermeidung von Funkenbildung, ausreichende Be- und Entlüftung.
Kennzeichnung und Ausführung der Behälter mit giftigem Kraftstoff (Methanol)
Der Kraftstoff darf nur in geeigneten Behältern (z.B. aus speziellem Stahl bzw.
Kunststoff) mit kindersicherem Verschluss abgegeben und transportiert werden.
Zusätzlich müssen die Behälter ein tastbares Gefahrenhinweis-Symbol haben und
mit den Gefahrensymbolen T (giftig) und F (leichtentzündlich) gekennzeichnet sein.
Neben der genauen Bezeichnung des Inhaltes, müssen auf dem Etikett die
Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze), sowie der
Hersteller angegeben sein.
Gefahrensymbole:
F
leichtentzündlich
T
giftig
Tastbares Gefahrenhinweis-Symbol:
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) :
R 11
Leichtentzündlich
R 23/24/25
Giftig beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut
R 39/23/24/25
Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) :
S (1/2)
Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich
aufbewahren (wenn für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt)
S7
Behälter dicht geschlossen halten
S 16
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 36/37
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung tragen
S 45
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt
hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett
vorzeigen)
Beispiel eines kindersicheren Schraubverschlusses
mit 2-teiliger Drehsperre.
Aktuelle Rechtslage zur Abgabe von giftigem Kraftstoff (Methanol)
Erlaubnis
Die nationalen Regelungen für die Abgabe von giftigen Stoffen und Zubereitungen
(z.B. Kraftstoff-Methanol) finden sich in der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Demnach dürfen giftige Stoffe oder Zubereitungen gewerbsmäßig oder selbständig
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung an private Endverbraucher nur
abgegeben werden, wenn hierfür von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt
wurde (ausgenommen Apotheken) und die Abgabe durch eine sachkundige Person
erfolgt. Die Erlaubnis erteilen in Bayern auf Antrag die Gewerbeaufsichtsämter.
Die Erlaubnis erhält jeder, der
-
mindestens 18 Jahre alt ist
die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat
sachkundig ist, oder im Unternehmen über eine betriebsangehörige
sachkundige Person verfügt.
Sachkunde
Sachkundig ist, wer
-
-
durch Prüfung bei der zuständigen Behörde (in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter) oder durch nachweislich entsprechende Berufsausbildung bzw.
Studium die erforderlichen Kenntnisse erlangt hat
die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat
mindestens 18 Jahre alt ist.
Abgabe
Die Abgabe der giftigen Stoffe und Zubereitungen darf nur durch den Sachkundigen
erfolgen, wenn
-
Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder ein Ausweis vorgelegt
wird
der Erwerber Stoffe/Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will
keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung
der Stoffe/Zubereitungen bestehen
der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist
-
der Abgebende den Erwerber über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen,
Verhalten beim Verschütten oder Freisetzen, sowie die Entsorgung
unterrichtet hat.
Abgabenachweise (Giftbuch, Empfangsschein)
Über die Abgabe der giftigen Stoffe/Zubereitungen ist ein Nachweis (Buch oder bei
EDV Empfangsschein) mit folgendem Inhalt zu führen:
-
Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen
Datum der Abgabe
Verwendungszweck
Name und Anschrift des Erwerbers
Name des Abgebenden
Der Empfang der Stoffe/Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder
auf dem Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Abgabebuch, bzw. der Empfangsschein, ist für mindestens drei Jahre nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
Giftiger Kraftstoff (Methanol) darf im Einzelhandel nicht durch Automaten oder
andere Formen der Selbstbedienung abgegeben werden.
Eine Abgabe über Katalog- bzw. Internetbestellung durch den Versandhandel an
private Endverbraucher ist grundsätzlich verboten.
Fazit
Die Abgabevorschriften zielen auf den Schutz der, mit dem Umgang dieser
gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen nicht vertrauten, privaten
Endverbraucher und der Allgemeinheit ab. Durch genaue Abgabevorschriften soll
geregelt werden, dass der Erwerber eines gefährlichen Stoffes oder Zubereitung sich
der, davon ausgehenden Gefahr, bewusst ist. Es soll dabei ausgeschlossen werden,
dass Personen, die nicht über die Gefahren aufgeklärt sind, gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen erhalten. Letzteres gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, bei
denen die Fähigkeit, eine Gefahr einzuschätzen, oder das Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mensch und Umwelt noch nicht ausreichend entwickelt ist.