10 529 Sachverhalt
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10 529 Sachverhalt
Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gutachten-Nr.: 10 529 Sachverhalt: Die Eheleute B leben seit ihrer Eheschließung am 27. April 1990 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann HB (im Folgenden: EM/HB) betreibt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Zimmereibetrieb. Die Ehefrau BB (im Folgenden: EF/BB) geht einer nichtselbstständigen Tätigkeit nach. Das eheliche Vermögen besteht – über den Zimmereibetrieb hinaus – vor allem aus Grundbesitz; bis in das Jahr 2001 hinein stellen sich die Eigentumsverhältnisse an dem Grundbesitz wie folgt dar: Im Alleineigentum des EM/HB befinden sich die Grundstücke A und B. Darüber hinaus ist EM/HB noch Miteigentümer eines Grundstücks C. Im Alleineigentum der EF/BB steht das Grundstück D. Das Grundstück wird teils privat, teils betrieblich benutzt. Auf einem Grundstücksteil befindet sich ein „privates Wohnhaus“, in dem EM/HB ein „eigenbetrieblich genutztes Büro“ unterhält. Der andere Grundstücksteil dient dem Zimmereibetrieb des EM/HB als Betriebsgrundstück, auf dem sich eine Produktionshalle befindet. Zu Beginn des Jahres 2001 bekunden die Eheleute B die Absicht, sich scheiden zu lassen. Nach der Trennung im März 2001 schließen sie am 1. Juni 2001 eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ziel, nach Ablauf des Trennungsjahres die Ehe durch einverständliche Scheidung zu beenden. In der Vereinbarung wird im Rahmen der Regelung über die Scheidungsfolgen für den „Zugewinnausgleich“ Folgendes festgelegt: EM/HB verpflichtet sich, „zum Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns“ das in seinem Eigentum stehende Grundstück A lastenfrei auf EF/BB zu übertragen. EF/BB verpflichtet sich, unter Hinweis auf einen notariellen Vertrag vom 11. August 1992 das in ihrem Eigentum stehende Grundstück D lastenfrei auf EM/HB zu übertragen. Bei dieser Zugewinnausgleichsregelung findet ausdrücklich Berücksichtigung, dass EM/HB Alleineigentümer des Grundstücks B und Miteigentümer des Grundstücks C bleiben wird. Obwohl in der Vereinbarung vom 1. Juni 2001 schon im Hinblick auf die Verpflichtung des EM/HB auf Übertragung des Grundstücks A an EF/BB notariell ausdrücklich festgestellt wird, dass „damit … der Zugewinn vollständig ausgeglichen“ sei, wird diese Feststellung unmittelbar im Anschluss an die Verpflichtung der EF/BB gegenüber dem EM/HB auf Übertragung des Grundstücks D mit folgenden Worten noch einmal wiederholt: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Übertragung des Grundsbesitzes D auf den Ehemann und mit der lastenfreien Übertragung des Grundstücks A auf die Ehefrau der erzielte Zugewinn vollständig ausgeglichen ist“. In dem dem Zugewinn gewidmeten Abschn. I. 8. der Vereinbarung vom 1. Juni 2001 findet sich kein Hinweis auf die Höhe der der EF/BB oder dem EM/HB zustehenden Zugewinnausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB. Vielmehr erfährt die Regelung über den Zugewinnausgleich in diesem Abschnitt ihren Abschluss in der Erklärung der Eheleute B, dass sie „den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft [ausschließen] und … für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung“ vereinbaren. In Vollzug der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 1. Juni 2001 erfolgt in Abschn. II. derselben Urkunde die notarielle Beurkundung der Grundstücksüberlassungsverträge nebst Auflassung über das Grundstück A sowie das Grundstück D. Zu dem Grundstück A wird in Abschn. II. 1. vermerkt, dass „in Abt. III… eine Grundschuld über 165.000,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der Stadtsparkasse… eingetragen“ ist. Bei dem Grundstück D sind „in Abt. III… Grundschulden über insgesamt 300.000,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der Stadtsparkasse… eingetragen“. Für diese Grundschulden und die ihnen zugrunde liegenden Schuldverpflichtungen erklärt EM/HB gemäß Abschn. II. 6. der Vereinbarung seine Bereitschaft für eine befreiende Schuldübernahme. Dabei wird allerdings nicht vermerkt, in welcher Höhe die Grundschulden im Zeitpunkt der Schuldübernahme valutiert sind. Auch enthält die Vereinbarung keine Angaben über den jeweiligen (Verkehrs-) Wert der beiden Grundstücke. Lediglich „zum Zwecke der Kostenberechnung“ haben die Eheleute B in Abschn. II. 8 der Vereinbarung vom 1. Juni 2001 den Wert des Grundstücks A mit 300.000,00 DM (und Verbindlichkeiten von ca. 165.000,00 DM) sowie des Grundstücks D mit 600.000,00 DM (und Verbindlichkeiten von ca. 300.000,00 DM) angegeben. In Kennzeichnung der Funktion der Überlassungsverträge wird für die beiden Grundstücke in Abschn. II. 2. Folgendes ausdrücklich dokumentiert: „Es handelt sich hierbei um eine ehebedingte Zuwendung im Sinne des Ausgleichs von Zugewinn/wirtschaftlicher Ausgleich“. Im Zusammenhang mit den notariell beurkundeten Erklärungen über „Auflassung-VormerkungAntragsrecht“ in Abschn. II. 3. der Vereinbarung vom 1. Juni 2001 wird der Notar angewiesen, „die Umschreibung des Eigentums zu beantragen, und zwar ohne dass ihm die Rechtskraft der Scheidung in gehöriger Form nachgewiesen wurde“. Deshalb erfolgt im Jahre 2001 sowohl die Eintragung der beiden Grundstücksübertragungen in das Grundbuch 1 als auch die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister, obwohl die Eheleute B die Absicht einer Scheidung schon alsbald nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 1. Juni 2001 aufgegeben haben. Denn schon im August 2001 wird die eheliche Gemeinschaft unter Beibehaltung des (neuen) Güterstandes der Gütertrennung wieder aufgenommen. Aus Anlass der im Jahr 2007 bei EM/HB durchgeführten Außenprüfung sind u. a. Feststellungen zu den steuerlichen Auswirkungen der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie der Grundstücksüberlassungsverträge vom 1. Juni 2001 getroffen worden; diese haben in dem Bericht des Finanzamtes vom 22. November 2007 in Tz. 15 wie folgt ihren Niederschlag gefunden: „Mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 2001 haben die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie zwei Grundstücksüberlassungsverträge nebst Auflassung beurkunden lassen. Die Eheleute haben sich hinsichtlich des Zugewinns auseinandergesetzt. Anschließend haben die Eheleute für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 2 … den Grundsatz auf, dass Vermögensübertragungen in Auseinandersetzungsvereinbarungen (Scheidungsfolgeregelungen) zumeist („im Regelfall“) der Abgeltung von Ausgleichs- und künftigen Unterhaltsansprüchen dienen und somit Entgeltcharakter haben. Nach der notariellen Vereinbarung erfolgten die Grundstücksübertragungen als ehebedingte Zuwendungen im Sinne des Ausgleichs von Zugewinn/wirtschaftlicher Ausgleich. Die Grundstücksübertragungen haben damit Entgeltcharakter“. 1 2 In dem Schreiben des Finanzamtes v. 12.06.2007 wird vermerkt, dass die Eigentumseintragung für das Grundstück D am 27.12.2001 erfolgt ist. BFH, Urt. v. 31.07.2002, X R 48/99, BStBl. II 2003, 282. Auf der Grundlage der Erkenntnis von dem „Entgeltcharakter“ der beiden Grundstücksübertragungen hat die Außenprüfung – ohne Berechnung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und der personalen Zuordnung einer solchen Forderung – allein für die Übertragung des Grundstücks A auf EF/BB in der Person des EM/HB ein „privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG“ abgeleitet und hierzu in Tz. 20 des o. a. Berichts Folgendes vermerkt: „Wird im Rahmen einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung ein Grundstück an Erfüllungs statt für einen Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsanspruch übertragen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG vor (Hinweis auf OFD München vom 26. Juni 20013 …). Der Steuerpflichtige hat den Grund und Boden am 1. April 1998 erworben und im Jahre 2000 ein Gebäude darauf errichtet.“ Den Gewinn nach § 23 EStG ermittelt das Finanzamt wie folgt: Veräußerungserlös geschätzt 200.000,00 DM abzüglich Anschaffungskosten Grund und Boden -23.873,88 DM abzüglich Herstellungskosten Gebäude -112.090,00 DM zzgl. Absetzungen für Abnutzung +10.941,00 DM Gewinn nach § 23 EStG 74.977,12 DM Den Ergebnissen der Außenprüfung folgend hat das Finanzamt – ebenfalls ohne einen Hinweis auf die Höhe der ausschließlich der EF/BB zugeordneten Ausgleichsforderung – den berichtigten Einkommen-steuer-Bescheid für 2001 vom 10. Dezember 2007 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Maßgabe abgeändert, dass dem EM/HB „sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ in Höhe von 108.812,00 DM zugeordnet werden. Frage: Kann für die Übertragung des Grundstücks A als „ehebedingte Zuwendung im Sinne des Ausgleichs von Zugewinn/wirtschaftlicher Ausgleich“ der Steuertatbestand des § 23 EStG verwirklicht werden? 3 OFD München, Verf. v. 26.06.2001, S 2256 – 17 St 41, DB 2001, 1533.