Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an-205
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Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an-205
Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen Häufig gibt es in der Praxis Schwierigkeiten bei Fragen zur Zusammenlagerung von Chemikalien verschiedener Gefahrstoffmerkmale, es treten in Schulen Schwierigkeiten bei der Umsetzung von korrekter Lagerung von Gefahrstoffen auf. Diese Handlungshilfe soll als Unterstützung für Schulleitungen und Gefahrstoffbeauftragte dienen. In Schulen werden im Allgemeinen nur Kleinmengen von Chemikalien gelagert, die für Experimente im Unterricht verwendet werden. Größere Mengen an giftigen, sehr giftigen oder brandfördernden Gefahrstoffen, die unter die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 oder TRGS 515 fallen, sind in Schulen normalerweise nicht anzutreffen. Die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Fachbereiche, in denen Stoffe gelagert werden, die als Gefahrstoffe nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingestuft sind. Nach § 8 Gefahrstoffverordnung ist das Lagern von Gefahrstoffen wie folgt geregelt: § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; … (6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 erkennbar sein. (7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden. Für giftige und sehr giftige Stoffe gilt zusätzlich: § 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit (Schutzstufe 3) (3) hoher Gefährdung Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben durchführen müssen. Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sollte gemäß der Gefahrstoffeinstufung der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollten so gelagert werden, dass selbst beim unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen und dadurch Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. (siehe auch Gefahrstoffverordnung Anhang III, Ziffer 1.5 Lagervorschriften) Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 1 Die Lagermengen an Chemikalien müssen dem Minimierungsgebot entsprechen, ein „Hamstern“ von Chemikalien unterbleibt. Die Chemikalienbestände sind jährlich auch auf Ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Chemikalien, die fünf Jahre nicht mehr gebraucht wurden, werden sehr wahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr benötigt. Die nicht benötigten Chemikalien sind zu entsorgen, in der Regel wird über den Schulkostenträger ein Entsorgungsauftrag erteilt. Die Kennzeichnung älterer Originalverpackungen sollte unbedingt überprüft werden, oft ist sie nicht (mehr) korrekt. Bei Beratungen in den Schulen wird häufig die Diskussion geführt, dass einige Experimente auch in größeren Zeitabständen durchgeführt werden und es dann wünschenswert sei, auch die selten benötigten Gefahrstoffe zur Verfügung zu haben. In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch diese selten gebrauchten Gefahrstoffe bei Aktualisierung der Kennzeichnung und bei der Überprüfung des Gefahrstoffverzeichnisses zu berücksichtigen sind. Allgemeine Lagerungshinweise • Kein Zutritt für Unbefugte in die Chemikaliensammlung und –vorbereitung. In Schulen ist von außen z.B. ein Türknauf dringend zu empfehlen. • Keine unnötigen Brandlasten in den naturwissenschaftlichen Räumen, wie z.B. durch Kartonagen, Papierstapel, Holzwolle, etc. • Lagerung auch kleiner Stoffmengen am besten in Originalbehältern oder in einem geeigneten, korrekt gekennzeichneten Behälter für den entsprechenden Gefahrstoff. • Keine Lagerung von Chemikalien im Abzug, dieser ist für die sichere Durchführung von Experimenten vorgesehen und kein Sammelplatz nicht mehr benötigter Chemikalien. • In der Regel sollen feste Stoffe1 getrennt von flüssigen Stoffen lagern. • Sehr giftige und giftige Stoffe sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe unter Verschluss halten, Zugriff nur für Fachkundige. • Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche abgeben, sind in entlüfteten Schränken zu lagern. 1 „Stoffe“ steht hier wie in Folgenden synonym für „Stoffe und Zubereitungen“ im Sinne der Gefahrstoffverordnung Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 2 • Brennbare Flüssigkeiten werden in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 (gültig ab 07/2004) oder DIN 12925 Teil 1 gelagert. Alternativ kann auch ein Lagerraum gemäß Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 genutzt werden, wenn Mindestanforderungen erfüllt sind, die den baulichen Brandschutz, Zutrittsbeschränkung, den Ausschluss von Zündquellen, auch durch die elektrischen Anlagen (i.d.R. Beleuchtung!) betreffen. Außerdem dürfen solche Räume keinen Bodenablauf und keine Schornsteinöffnungen haben. • Druckgasflaschen sollten in einem Druckgasflaschenschrank nach DIN EN 14470-2 (gültig ab 11/2006) oder DIN 12925 Teil 2 gelagert werden. Alternativ können Druckgasflaschen auch in einem Chemikalienlagerraum untergebracht werden, der gemäß TRbF 20 feuerberständig ummauert ist. Druckgasflaschen sind vor starker Erwärmung und gegen Umfallen zu sichern (auch leere!). Für anschlussfertige Einzelflaschen gelten besondere Regelungen. Beachten Sie dazu die Hinweise in der RISU-NRW und in der Gemeinsamen Checkliste der Unfallkasse NRW, B·A·D und der Bezirksregierung Düsseldorf zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Schulen; zu finden unter www.chemietreff.de → Gefahrstoff → Downloads. • Abfälle in geeigneten, entsprechend gekennzeichneten Behältern nach Entsorgungskonzept (z.B. in der RiSU-NRW) sammeln und regelmäßig entsorgen (lassen). • Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur in einer Gesamtmenge von maximal 100g in einer Schule vorhanden sein! (siehe auch RISU-NRW); selbst hergestellte Zubereitungen dürfen im Schulbereich nicht gelagert werden. Generell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert werden, sie unterliegen den Explosionsschutzrichtlinien. • Keine Zusammenlagerung von Chemikalien mit radioaktiven Stoffen oder Biostoffen, diese unterliegen der Strahlenschutzverordnung bzw. der Biostoffverordnung. • Für einige Chemikalien besteht in Schulen ein Verwendungsverbot. Ein aktuelles Verzeichnis der Chemikalien, die dem Verwendungsverbot unterliegen, ist im „Chemietreff“ zu finden unter: Gefahrstoff → Downloads → „Verwendungsverbote“ Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 3 Problematische Einzelsubstanzen und Hinweise zur Lagerung Folgende Stoffe sind unter Verschluss zu lagern: Brom (T+, C, N) Nur in entsprechenden (Original-) Gefäßen, unter Verschluss im korrosionsfesten abgesaugten Säureschrank. Empfohlen wird die Lagerung in einer separaten Kristallisierschale, die am Boden mit Aktivkohle bedeckt ist. Methanol (T, F) Im Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten lagern. Natriumdichromat (O, T+, N) Kaliumdichromat (T+, N) Natriumdichromat -Dihydrat (T+, N) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 (Schutzstufe 4, → Substitutionsprüfung!) Chromschwefelsäure-Bäder durch moderne Laborreinigungsmittel ersetzen und die Bäder sachgerecht entsorgen. Pikrinsäure, phlegmatisiert, Wassergehalt größer 23% (T, E) Phlegmatisiert mit Wasser ist die Lagerung im sog. Giftschrank möglich. Quecksilber, elementar (T, N) Quecksilber und Quecksilberverbindungen stehen derzeit (Stand: 2007/ 2008) stark in der Diskussion, da die Toxizität dieser Stoffe neu bewertet wird. Der Verzicht auf Quecksilber und deren Verbindungen wird daher sehr empfohlen. Zerbrechliche Gefäße in bruchsichere Übergefäße einstellen. Spezifisches Gewicht von Quecksilber beachten! (Bruchgefahr von Glasgefäßen) Empfohlen wird die Lagerung in stabilen PE-Flaschen. Quecksilber ist zusätzlich unter Entlüftung zu lagern. Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 4 Bezüglich der Lagerung bereiten folgende Stoffe oft ebenfalls Schwierigkeiten: Diethylether (F+, Xn) Tetrahydrofuran (F, Xi) Aufbewahrung in dunklen Gefäßen im Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten. Testung auf Peroxidbildung vor jedem Gebrauch (Schnelltest) bzw. Aufbewahrung über Peroxidhemmern (Verwendungsdauer beachten). Nur geringe Mengen bevorraten, lieber neu beschaffen. Alkalimetalle (F, C) Natrium, Kalium, Lithium elementar unter Paraffinöl: Lagerung im sog. Giftschrank, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Wasserkontakt verhindern. Nicht zusammen mit Brom lagern! Ammoniumnitrat (O) Trocken lagern, bei Verklumpen durch Feuchtigkeit spontane Zersetzung (unter Explosionsgefahr) möglich. Chlorate, z.B. Natriumchlorat, Kaliumchlorat (O) Perchlorate, z.B. Natriumperchlorat, Kaliumperchlorat (O, Xn) Keine Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen/Flüssigkeiten, da Chlorate stark brandfördernd wirken. Lagerung im Chemikalienschrank. Wasserstoffperoxid 30%, stabilisiert (O, C) Nur sehr kleine Mengen in entsprechenden Originalflaschen und vor Sonnenlicht geschützt lagern. Lagerung im Säureschrank. Natriumsulfid (C, N) Im Chemikalienschrank in der Vorbereitung lagern. Wasserkontakt verhindern, da sich sonst Schwefelwasserstoff bilden kann. Eisenwolle (kein Gefahrstoff nach GefStoffV) Nicht mit Batterien (auch nicht mit entladenen) aufbewahren, Entzündungsgefahr! Nicht im Säureschrank lagern! Brennbare Feststoffe wie z.B. Eisenpulver, Magnesium, Zink, Calcium im Chemikalienschrank lagern. Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 5 Folgende Mindestausstattung wird vorausgesetzt, der Druckgasflaschenschrank ist als Option zu empfehlen. Beachten Sie die besonderen Hinweise auf Seite 4 und 5 dieser Information. OPTIONAL ! Säuren Neben Säuren auch folgende besondere Gefahrstoffe: Brom Wasserstoffperoxid Brennbare Flüssigkeiten Auch folgende brennbare Flüssigkeiten: Methanol Diethylether Acetaldehyd Giftschrank Neben giftigen und krebserzeugenden Gefahrstoffen auch: Neben restlichen Chemikalien auch: Pikrinsäure (phleg- Natriumsulfid Natriumperchlorat Kaliumperchlorat etc. matisiert) Alkalimetalle Quecksilber (→ siehe S. 4 !) Laugen Entsorgungsbehälter für brennbare Flüssigkeiten Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen Chemikalienschrank In der Regel ist der Giftschrank im Sicherheitsschrank integriert und wird ständig abgesaugt. Druckgasflaschenschrank Wasserstoff Sauerstoff Kartuschenbrenner nach Unterrichtsende Siehe auch die Hinweise auf S. 3 zweiter Absatz zu Druckgasflaschen. S. 6 Gefährliche Reaktionen Auf den folgenden zwei Seiten sind beispielhaft einige Stoffe mit den bekannten gefährlichen Reaktionen aufgelistet, diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann nur eine Orientierungshilfe darstellen. Hinweise zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe sind unter Ziffer 10 des EGSicherheitsdatenblattes zu finden. In der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) ist nach Eingabe des gesuchten Stoffes unter „Phys.-Chem. Eigenschaften“ der Unterpunkt „Gefährliche Reaktionen“ enthalten. Hier sind ausführliche Informationen zur thermische Zersetzung, Zersetzungsprodukten und gefährlichen chemischen Reaktionen hinterlegt. Beispiele für unverträgliche Gefahrstoffe Substanz Kennzeichnung Gefährliche Reaktionen / Unverträglichkeiten: Anilin T, N Brom T+, C, N Quecksilber T, N Arsen, Antimon T Chrom(VI)-oxid O, T, C, N Cumolhydroperoxid Cyanide, z.B. Natriumcyanid, Kaliumcyanid Iod Oxalsäure (Dihydrat) Kaliumpermanganat O, T, N T+ Xn, N Xn O, Xn, N Salpetersäure, Wasserstoffperoxid Kalium, Natrium, Wasserstoff (Wärme, Druck), Acrylnitril, Metalle (feuchtes Brom), Tetrahydrofuran, Aluminium, Arsen-/ Antimonpulver, Phosphor, Aceton, Aldehyde, Amine, Diethylether, Eisen(II)salze, Ethanol, Methanol, Kautschuk, Ketone, Magnesium, Natriumhydroxid, Phenol, Quecksilber, organische Säuren, Calciumfluorid, Kohlenwasserstoffe, Wismut, Zinn Schwefel, sauerstoffhaltige Verbindungen, z. B. Chlorate, Gummi, Acetylen, Ammoniak Aluminium Essigsäure, Naphthalin, Campher, Glycerin, Petroleumbenzin, Alkohole, brennbare Flüssigkeiten organische und anorganische Säuren Säuren Acetylen, Ammoniak (Lösung) Silber, Quecksilber Glycerin, Ethylenglycol, Benzaldehyd, Schwefelsäure Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 7 Substanz Acetylen Kennzeichnung Gefährliche Reaktionen / Unverträglichkeiten: F+ Chlor, Brom, Fluor, Kupfer, Silber, Quecksilber Alkalimetalle Na, K, Li F, C Wasser, Kohlenstoffdioxid, Halogene, Halogenalkane, Säuren Aluminiumalkyle F+, C Wasser brennbare Flüssigkeiten F+ /F / R10 Ammoniumnitrat, Halogene, Chrom(VI)-Oxid, Wasserstoffperoxid, Salpetersäure, Natriumperoxid Kohlenwasserstoffe (Propan, Butan, Pentan usw.) F+/F, Xn, N Fluor, Chlor, Brom, Chrom(VI)-oxid, Natriumperoxid Phosphor rot (stabilisiert) F, N Schwefel, sauerstoffhaltige Verbindungen, z. B. Chlorate, Gummi, Acetylen, Ammoniak Ammoniumnitrat (Düngemittel) O Chlorate, z.B. Natriumchlorat, Kaliumchlorat O, N Ammoniumsalze, Säuren, Metallpulver, Schwefel, Natriumperoxid O, C Methanol, Ethanol, Essigsäure (konz. und 45%-ig), Essigsäureanhydrid, Benzaldehyd, Schwefelkohlenstoff, Glycerin, Ethylenglycol, Ethylacetat, Methylacetat, Furfurol Perchlorsäure >45% O, C Essigsäureanhydrid, Wismut- und -Legierungen, Alkohole, Papier, Holz, Schwefelsäure Wasserstoffperoxid 30% (stabilisiert) C, O Kupfer, Chrom, Eisen, Metalle und Metallsalze, Alkohole, Aceton, organische Substanzen, Anilin, Nitromethan, brennbare Stoffe (fest und flüssig) Essigsäure C Säuren, Metallpulver, brennbare Flüssigkeiten, Chlorate, Nitrate, Schwefel, fein verteilte organische oder brennbare Stoffe Chrom(VI)-Oxid, Salpetersäure, Alkohole, Ethylenglykol, Perchlorsäure, Peroxide, Permanganate Aktivkohle Calciumhypochlorit, Oxidationsmittel Kupfer Acetylen, Wasserstoffperoxid Silber Acetylen, Oxalsäure, Weinsäure, Ammoniumverbindungen Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 8 Literaturhinweise: Gefahrstoffverordnung und technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) in der jeweils gültigen Fassung, zu finden z.B. unter www.baua.de (Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)) Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 „Läger“, im chemietreff unter Chemietreff/Lehrer/Software/Gefahrstoffmanagement/ oder über eine Suchmaschine im Internet zu finden Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU-NRW), Runderlass des MSW vom 10.02.2007 Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen, Veröffentlichung M1 des Amtes für Arbeitsschutz der Freien Hansestadt Hamburg, Feb. 2004 Chemietreff, Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf, www.chemietreff.de Sichere Schule, virtuelles Schulgebäude mit Informationen, Hinweisen und Rechtsvorschriften u.a. zu naturwissenschaftlichem Unterricht http://www.sichere-schule-nrw.de/ GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/stoffdb/index.html Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an öffentlichen Schulen, erstellt von der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, E-Mail: [email protected] Zusammengestellt von Dr. Michael Born, B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Düsseldorf Frau Dipl.-Chem. Uta Köhler, Unfallkasse NRW, Düsseldorf Fachliche Unterstützung durch Manfred F. Barnhusen, Axel Piechocki, Reinhard Peppmeier, Fachberater Chemie der Bezirksregierung Düsseldorf Karl-Heinz Röniger, Unfallkasse NRW, Düsseldorf Michael Fuhrmann, Bezirksregierung Düsseldorf Stand der Broschüre: dritte, überarbeitete Fassung vom März 2008 Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen S. 9