Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an-205

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Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an-205
Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an
Schulen
Häufig gibt es in der Praxis Schwierigkeiten bei Fragen zur Zusammenlagerung von
Chemikalien verschiedener Gefahrstoffmerkmale, es treten in Schulen
Schwierigkeiten bei der Umsetzung von korrekter Lagerung von Gefahrstoffen auf.
Diese Handlungshilfe soll als Unterstützung für Schulleitungen und
Gefahrstoffbeauftragte dienen. In Schulen werden im Allgemeinen nur Kleinmengen
von Chemikalien gelagert, die für Experimente im Unterricht verwendet werden.
Größere Mengen an giftigen, sehr giftigen oder brandfördernden Gefahrstoffen, die
unter die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 oder TRGS 515 fallen,
sind in Schulen normalerweise nicht anzutreffen.
Die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Fachbereiche, in denen Stoffe
gelagert werden, die als Gefahrstoffe nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
eingestuft sind.
Nach § 8 Gefahrstoffverordnung ist das Lagern von Gefahrstoffen wie folgt geregelt:
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; …
(6)
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen,
um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung
zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung
verbundenen Gefahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4
erkennbar sein.
(7)
Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung
der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert
werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer
Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe
aufbewahrt oder gelagert werden.
Für giftige und sehr giftige Stoffe gilt zusätzlich:
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit
(Schutzstufe 3)
(3)
hoher
Gefährdung
Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten,
dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung
ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben durchführen müssen. Mit
T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so
aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz
2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sollte gemäß der Gefahrstoffeinstufung
der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollten so gelagert werden, dass selbst beim
unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen und dadurch
Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. (siehe auch
Gefahrstoffverordnung Anhang III, Ziffer 1.5 Lagervorschriften)
Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen
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Die Lagermengen an Chemikalien müssen dem Minimierungsgebot entsprechen, ein
„Hamstern“ von Chemikalien unterbleibt.
Die Chemikalienbestände sind jährlich auch auf Ihre Notwendigkeit hin zu
überprüfen. Chemikalien, die fünf Jahre nicht mehr gebraucht wurden, werden sehr
wahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr benötigt. Die nicht benötigten Chemikalien
sind zu entsorgen, in der Regel wird über den Schulkostenträger ein
Entsorgungsauftrag erteilt.
Die Kennzeichnung älterer Originalverpackungen sollte unbedingt überprüft werden,
oft ist sie nicht (mehr) korrekt.
Bei Beratungen in den Schulen wird häufig die Diskussion geführt, dass einige
Experimente auch in größeren Zeitabständen durchgeführt werden und es dann
wünschenswert sei, auch die selten benötigten Gefahrstoffe zur Verfügung zu haben.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch diese selten gebrauchten Gefahrstoffe
bei Aktualisierung der Kennzeichnung und bei der Überprüfung des
Gefahrstoffverzeichnisses zu berücksichtigen sind.
Allgemeine Lagerungshinweise
•
Kein Zutritt für Unbefugte in die Chemikaliensammlung und –vorbereitung. In
Schulen ist von außen z.B. ein Türknauf dringend zu empfehlen.
•
Keine unnötigen Brandlasten in den naturwissenschaftlichen Räumen, wie z.B.
durch Kartonagen, Papierstapel, Holzwolle, etc.
•
Lagerung auch kleiner Stoffmengen am besten in Originalbehältern oder in einem
geeigneten, korrekt gekennzeichneten Behälter für den entsprechenden
Gefahrstoff.
•
Keine Lagerung von Chemikalien im Abzug, dieser ist für die sichere
Durchführung von Experimenten vorgesehen und kein Sammelplatz nicht mehr
benötigter Chemikalien.
•
In der Regel sollen feste Stoffe1 getrennt von flüssigen Stoffen lagern.
•
Sehr giftige und giftige Stoffe sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und
fortpflanzungsgefährdende Stoffe unter Verschluss halten, Zugriff nur für
Fachkundige.
•
Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche abgeben, sind in
entlüfteten Schränken zu lagern.
1
„Stoffe“ steht hier wie in Folgenden synonym für „Stoffe und Zubereitungen“ im Sinne der
Gefahrstoffverordnung
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•
Brennbare Flüssigkeiten werden in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN
14470-1 (gültig ab 07/2004) oder DIN 12925 Teil 1 gelagert.
Alternativ kann auch ein Lagerraum gemäß Technische Regel für brennbare
Flüssigkeiten TRbF 20 genutzt werden, wenn Mindestanforderungen erfüllt sind,
die den baulichen Brandschutz, Zutrittsbeschränkung, den Ausschluss von
Zündquellen, auch durch die elektrischen Anlagen (i.d.R. Beleuchtung!) betreffen.
Außerdem dürfen solche Räume keinen Bodenablauf und keine Schornsteinöffnungen haben.
•
Druckgasflaschen sollten in einem Druckgasflaschenschrank nach DIN EN
14470-2 (gültig ab 11/2006) oder DIN 12925 Teil 2 gelagert werden. Alternativ
können Druckgasflaschen auch in einem Chemikalienlagerraum untergebracht
werden, der gemäß TRbF 20 feuerberständig ummauert ist.
Druckgasflaschen sind vor starker Erwärmung und gegen Umfallen zu sichern
(auch leere!).
Für anschlussfertige Einzelflaschen gelten besondere Regelungen. Beachten Sie
dazu die Hinweise in der RISU-NRW und in der Gemeinsamen Checkliste der
Unfallkasse NRW, B·A·D und der Bezirksregierung Düsseldorf zur Umsetzung der
Gefahrstoffverordnung in Schulen; zu finden unter www.chemietreff.de →
Gefahrstoff → Downloads.
•
Abfälle in geeigneten, entsprechend gekennzeichneten Behältern nach
Entsorgungskonzept (z.B. in der RiSU-NRW) sammeln und regelmäßig entsorgen
(lassen).
•
Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur in einer Gesamtmenge von maximal 100g
in einer Schule vorhanden sein! (siehe auch RISU-NRW); selbst hergestellte
Zubereitungen dürfen im Schulbereich nicht gelagert werden.
Generell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nicht mit anderen Gefahrstoffen
zusammengelagert werden, sie unterliegen den Explosionsschutzrichtlinien.
•
Keine Zusammenlagerung von Chemikalien mit radioaktiven Stoffen oder
Biostoffen, diese unterliegen der Strahlenschutzverordnung bzw. der
Biostoffverordnung.
•
Für einige Chemikalien besteht in Schulen ein Verwendungsverbot. Ein aktuelles
Verzeichnis der Chemikalien, die dem Verwendungsverbot unterliegen, ist im
„Chemietreff“ zu finden unter: Gefahrstoff → Downloads →
„Verwendungsverbote“
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Problematische Einzelsubstanzen und Hinweise zur Lagerung
Folgende Stoffe sind unter Verschluss zu lagern:
Brom (T+, C, N)
Nur in entsprechenden (Original-) Gefäßen, unter Verschluss im korrosionsfesten
abgesaugten Säureschrank. Empfohlen wird die Lagerung in einer separaten
Kristallisierschale, die am Boden mit Aktivkohle bedeckt ist.
Methanol (T, F)
Im Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten lagern.
Natriumdichromat (O, T+, N)
Kaliumdichromat (T+, N)
Natriumdichromat -Dihydrat (T+, N)
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der
Kategorie 2 (Schutzstufe 4, → Substitutionsprüfung!)
Chromschwefelsäure-Bäder durch moderne Laborreinigungsmittel ersetzen und die
Bäder sachgerecht entsorgen.
Pikrinsäure, phlegmatisiert, Wassergehalt größer 23% (T, E)
Phlegmatisiert mit Wasser ist die Lagerung im sog. Giftschrank möglich.
Quecksilber, elementar (T, N)
Quecksilber und Quecksilberverbindungen stehen derzeit (Stand: 2007/ 2008) stark
in der Diskussion, da die Toxizität dieser Stoffe neu bewertet wird. Der Verzicht auf
Quecksilber und deren Verbindungen wird daher sehr empfohlen.
Zerbrechliche Gefäße in bruchsichere Übergefäße einstellen. Spezifisches Gewicht
von Quecksilber beachten! (Bruchgefahr von Glasgefäßen) Empfohlen wird die
Lagerung in stabilen PE-Flaschen.
Quecksilber ist zusätzlich unter Entlüftung zu lagern.
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Bezüglich der Lagerung bereiten folgende Stoffe oft ebenfalls Schwierigkeiten:
Diethylether (F+, Xn)
Tetrahydrofuran (F, Xi)
Aufbewahrung in dunklen Gefäßen im Sicherheitsschrank für brennbare
Flüssigkeiten.
Testung auf Peroxidbildung vor jedem Gebrauch (Schnelltest) bzw. Aufbewahrung
über Peroxidhemmern (Verwendungsdauer beachten). Nur geringe Mengen
bevorraten, lieber neu beschaffen.
Alkalimetalle (F, C)
Natrium, Kalium, Lithium elementar unter Paraffinöl: Lagerung im sog. Giftschrank,
um unbefugten Zugriff zu verhindern.
Wasserkontakt verhindern. Nicht zusammen mit Brom lagern!
Ammoniumnitrat (O)
Trocken lagern, bei Verklumpen durch Feuchtigkeit spontane Zersetzung (unter
Explosionsgefahr) möglich.
Chlorate, z.B. Natriumchlorat, Kaliumchlorat (O)
Perchlorate, z.B. Natriumperchlorat, Kaliumperchlorat (O, Xn)
Keine Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen/Flüssigkeiten, da Chlorate stark
brandfördernd wirken.
Lagerung im Chemikalienschrank.
Wasserstoffperoxid 30%, stabilisiert (O, C)
Nur sehr kleine Mengen in entsprechenden Originalflaschen und vor Sonnenlicht
geschützt lagern. Lagerung im Säureschrank.
Natriumsulfid (C, N)
Im Chemikalienschrank in der Vorbereitung lagern. Wasserkontakt verhindern, da
sich sonst Schwefelwasserstoff bilden kann.
Eisenwolle (kein Gefahrstoff nach GefStoffV)
Nicht mit Batterien (auch nicht mit entladenen) aufbewahren, Entzündungsgefahr!
Nicht im Säureschrank lagern!
Brennbare Feststoffe wie z.B. Eisenpulver, Magnesium, Zink, Calcium im
Chemikalienschrank lagern.
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Folgende Mindestausstattung wird vorausgesetzt, der Druckgasflaschenschrank ist als Option zu empfehlen.
Beachten Sie die besonderen Hinweise auf Seite 4 und 5 dieser Information.
OPTIONAL !
Säuren
Neben Säuren auch
folgende besondere
Gefahrstoffe:
Brom
Wasserstoffperoxid
Brennbare Flüssigkeiten
Auch folgende
brennbare
Flüssigkeiten:
Methanol
Diethylether
Acetaldehyd
Giftschrank
Neben giftigen und
krebserzeugenden
Gefahrstoffen auch:
Neben restlichen
Chemikalien auch:
Pikrinsäure (phleg-
Natriumsulfid
Natriumperchlorat
Kaliumperchlorat
etc.
matisiert)
Alkalimetalle
Quecksilber
(→ siehe S. 4 !)
Laugen
Entsorgungsbehälter
für brennbare
Flüssigkeiten
Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen
Chemikalienschrank
In der Regel ist der
Giftschrank im Sicherheitsschrank integriert
und wird ständig abgesaugt.
Druckgasflaschenschrank
Wasserstoff
Sauerstoff
Kartuschenbrenner
nach Unterrichtsende
Siehe auch die Hinweise
auf S. 3 zweiter Absatz
zu Druckgasflaschen.
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Gefährliche Reaktionen
Auf den folgenden zwei Seiten sind beispielhaft einige Stoffe mit den bekannten
gefährlichen Reaktionen aufgelistet, diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und kann nur eine Orientierungshilfe darstellen.
Hinweise zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe sind unter Ziffer 10 des EGSicherheitsdatenblattes zu finden.
In der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) ist nach Eingabe des gesuchten Stoffes
unter „Phys.-Chem. Eigenschaften“ der Unterpunkt „Gefährliche Reaktionen“
enthalten. Hier sind ausführliche Informationen zur thermische Zersetzung,
Zersetzungsprodukten und gefährlichen chemischen Reaktionen hinterlegt.
Beispiele für unverträgliche Gefahrstoffe
Substanz
Kennzeichnung Gefährliche Reaktionen / Unverträglichkeiten:
Anilin
T, N
Brom
T+, C, N
Quecksilber
T, N
Arsen, Antimon
T
Chrom(VI)-oxid
O, T, C, N
Cumolhydroperoxid
Cyanide, z.B.
Natriumcyanid,
Kaliumcyanid
Iod
Oxalsäure
(Dihydrat)
Kaliumpermanganat
O, T, N
T+
Xn, N
Xn
O, Xn, N
Salpetersäure, Wasserstoffperoxid
Kalium, Natrium, Wasserstoff (Wärme, Druck),
Acrylnitril, Metalle (feuchtes Brom), Tetrahydrofuran,
Aluminium, Arsen-/ Antimonpulver, Phosphor,
Aceton, Aldehyde, Amine, Diethylether, Eisen(II)salze, Ethanol, Methanol, Kautschuk, Ketone,
Magnesium, Natriumhydroxid, Phenol, Quecksilber,
organische Säuren, Calciumfluorid,
Kohlenwasserstoffe, Wismut, Zinn
Schwefel, sauerstoffhaltige Verbindungen, z. B.
Chlorate, Gummi, Acetylen, Ammoniak
Aluminium
Essigsäure, Naphthalin, Campher, Glycerin,
Petroleumbenzin, Alkohole, brennbare Flüssigkeiten
organische und anorganische Säuren
Säuren
Acetylen, Ammoniak (Lösung)
Silber, Quecksilber
Glycerin, Ethylenglycol, Benzaldehyd, Schwefelsäure
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Substanz
Acetylen
Kennzeichnung Gefährliche Reaktionen / Unverträglichkeiten:
F+
Chlor, Brom, Fluor, Kupfer, Silber, Quecksilber
Alkalimetalle
Na, K, Li
F, C
Wasser, Kohlenstoffdioxid, Halogene, Halogenalkane,
Säuren
Aluminiumalkyle
F+, C
Wasser
brennbare
Flüssigkeiten
F+ /F / R10
Ammoniumnitrat, Halogene, Chrom(VI)-Oxid,
Wasserstoffperoxid, Salpetersäure, Natriumperoxid
Kohlenwasserstoffe
(Propan, Butan,
Pentan usw.)
F+/F, Xn, N
Fluor, Chlor, Brom, Chrom(VI)-oxid, Natriumperoxid
Phosphor rot
(stabilisiert)
F, N
Schwefel, sauerstoffhaltige Verbindungen, z. B.
Chlorate, Gummi, Acetylen, Ammoniak
Ammoniumnitrat
(Düngemittel)
O
Chlorate, z.B.
Natriumchlorat,
Kaliumchlorat
O, N
Ammoniumsalze, Säuren, Metallpulver, Schwefel,
Natriumperoxid
O, C
Methanol, Ethanol, Essigsäure (konz. und 45%-ig),
Essigsäureanhydrid, Benzaldehyd,
Schwefelkohlenstoff, Glycerin, Ethylenglycol,
Ethylacetat, Methylacetat, Furfurol
Perchlorsäure
>45%
O, C
Essigsäureanhydrid, Wismut- und -Legierungen,
Alkohole, Papier, Holz, Schwefelsäure
Wasserstoffperoxid
30% (stabilisiert)
C, O
Kupfer, Chrom, Eisen, Metalle und Metallsalze,
Alkohole, Aceton, organische Substanzen, Anilin,
Nitromethan, brennbare Stoffe (fest und flüssig)
Essigsäure
C
Säuren, Metallpulver, brennbare Flüssigkeiten,
Chlorate, Nitrate, Schwefel, fein verteilte organische
oder brennbare Stoffe
Chrom(VI)-Oxid, Salpetersäure, Alkohole,
Ethylenglykol, Perchlorsäure, Peroxide,
Permanganate
Aktivkohle
Calciumhypochlorit, Oxidationsmittel
Kupfer
Acetylen, Wasserstoffperoxid
Silber
Acetylen, Oxalsäure, Weinsäure,
Ammoniumverbindungen
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Literaturhinweise:
Gefahrstoffverordnung und technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) in der jeweils
gültigen Fassung, zu finden z.B. unter www.baua.de (Internetseite der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua))
Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 „Läger“, im chemietreff unter
Chemietreff/Lehrer/Software/Gefahrstoffmanagement/ oder über eine Suchmaschine
im Internet zu finden
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW
(RISU-NRW), Runderlass des MSW vom 10.02.2007
Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen, Veröffentlichung M1 des Amtes für
Arbeitsschutz der Freien Hansestadt Hamburg, Feb. 2004
Chemietreff, Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf, www.chemietreff.de
Sichere Schule, virtuelles Schulgebäude mit Informationen, Hinweisen und
Rechtsvorschriften u.a. zu naturwissenschaftlichem Unterricht
http://www.sichere-schule-nrw.de/
GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (BGIA)
http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/stoffdb/index.html
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an öffentlichen Schulen, erstellt von der
BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
E-Mail: [email protected]
Zusammengestellt von
Dr. Michael Born, B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
Düsseldorf
Frau Dipl.-Chem. Uta Köhler, Unfallkasse NRW, Düsseldorf
Fachliche Unterstützung durch
Manfred F. Barnhusen, Axel Piechocki, Reinhard Peppmeier, Fachberater Chemie
der Bezirksregierung Düsseldorf
Karl-Heinz Röniger, Unfallkasse NRW, Düsseldorf
Michael Fuhrmann, Bezirksregierung Düsseldorf
Stand der Broschüre: dritte, überarbeitete Fassung vom März 2008
Vorschriftengerechte Zusammenlagerung von Gefahrstoffen an Schulen
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