Dauerkatheter- und Fadenentfernung - NAV-Virchow-Bund

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Dauerkatheter- und Fadenentfernung - NAV-Virchow-Bund
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ABRECHNUNGSTIPPS GOÄ
der niedergelassene arzt 9/2014
Altbekannte Leistungen richtig abrechnen
Dauerkatheter- und Fadenentfernung
Selbst bei diesen altbekannten Leistungen gilt es, genau hinzusehen um optimal und doch richtig abzurechnen.
fach). Dann muss natürlich eine Begrün­
dung in die Rechnung, zum Beispiel „über­
große Wunde“.
N
Fadenreste sind Fremdkörper
r. 2007 GOÄ lautet: „Entfernung von
Fäden oder Klammern“. Dabei steht die
Leistung („Entfernung“) in der Einzahl.
Der Plural bezieht sich nur auf die Objekte
der Leistung. Beides zusammen führt dazu,
dass Nr. 2007 GOÄ für die Entfernung auch
einer Mehrzahl von Fäden aus einer Wunde
nur einmal berechnet werden kann, aber
für jede Wunde, aus der Fäden entfernt
werden, jeweils Nr. 2007 GOÄ angesetzt
werden kann. Wenn manche Versicherun­
gen immer wieder behaupten, Nr. 2007
GOÄ sei nur einmal je Sitzung berechenbar
ist das falsch!
Steigerungsfaktoren beachten
Die Wunden müssen nicht in verschiede­
nen Körperregionen liegen. Allerdings ist
bei vielen, benachbarten kleinen Wunden
(z. B. nach mit Fäden verschlossenen Stich­
inzisionen) die Angemessenheit des Hono­
rars zu beachten. In solchen Fällen wäre
nicht angemessen, wenn das Honorar für
die Fadenentfernungen das einer Operation
erreichte. Dann sollte man entweder den
Faktor erniedrigen oder doch Nr. 2007
GOÄ nur einmal je Körperregion berech­
nen.
Auch wenn Nr. 2007 GOÄ nicht auf „je
Sitzung“ abgestellt ist, kann Nr. 2007 GOÄ
auch jeweils dann berechnet werden, wenn
aus medizinischen Gründen (z. B. wegen
Wundspannung) die Fäden in mehreren
Sitzungen (z. B. zweizeitig) entfernt werden
müssen. Ist die Fadenentfernung schwierig
(z. B. wegen Verkrustungen) oder muss eine
überdurchschnittlich hohe Zahl von Fäden
(z. B. bei großen Wunden) entfernt werden,
kann der Faktor erhöht werden (bis 3,5Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion
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Per se sind Fäden oder Klammern aber kei­
ne „Fremdkörper“ im Sinne der GOÄ. Ein
„routinemäßiger“ Absatz der Nrn. 2009
oder 2010 für Fadenentfernungen ist des­
halb nicht statthaft. Wenn ein Faden aber
abreißt und unter dem Hautniveau ver­
schwindet, ist der Fadenrest ein Fremdkör­
per. Ist die Entfernung noch relativ einfach
mit der Pinzette, gegebenenfalls unter leich­
tem Spreizen, möglich, kann je Fadenrest
Nr. 2009 GOÄ (Entfernung eines unter der
Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut
gelegenen fühlbaren Fremdkörpers, 2,3fach 13,41 €) berechnet werden. Ist der
Fadenrest in der Tiefe verschwunden oder
gar eingewachsen, muss tiefer als oberfläch­
lich präpariert werden und es kann je
Fadenrest die Nr. 2010 GOÄ (Entfernung
eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf ope­
rativem Wege aus Weichteilen und/oder
Knochen, 2,3-fach 50,81 €) berechnet wer­
den.
DK-Entfernung
Für die Entfernung eines Dauerkatheters
gibt es keine direkt zutreffende Ziffer in der
GOÄ. Daraus schließen manche Versiche­
rungen, sie sei überhaupt keine berechen­
bare Leistung. Die Entfernung des Dauer­
katheters sei in der Gebühr für das Legen
des Dauerkatheters inbegriffen. Das ist
falsch!
Nr. 1732 GOÄ (Einlegen eines Verweil­
katheters ...) beinhaltet nicht dessen Entfer­
nung. Die Entfernung ist technisch und
zeitlich von der Einbringung getrennt,
zudem erfolgt die Entfernung in vielen Fäl­
len auch noch durch einen anderen Arzt als
das Legen. Da es keine GOÄ-Ziffer für die
DK-Entfernung gibt, muss sie analog
berechnet werden. Hier bietet sich an, die
WICHTIG
• Nr. 2007 GOÄ ist je Wunde und je Sitzung abrechenbar
• Bei zweizeitiger Entfernung ist Nr. 2007
jeweils erneut berechenbar
• Unter Hautniveau verschwundene
Fadenreste sind „Fremdkörper“
• Deren Entfernung ist mit Nr. 2009 GOÄ
je Fadenrest berechenbar, muss tiefer
als oberflächlich präpariert werden,
sogar mit Nr. 2010 GOÄ
• Die Entfernung eines liegenden Dauerkatheters kann mit Nr. 2007 GOÄ analog
berechnet werden
• Die Entfernung festsitzender Katheter
kann mit Nr. 1703 GOÄ bzw. Nr. 1711
GOÄ berechnet werden
• Die Entfernung von (Ballon-) Resten aus
der Blase kann mit 1729 GOÄ, Nr. 1731
GOÄ oder mit Nr. 1802 GOÄ berechnet
werden (je nach Art der Entfernung)
Entfernung des DK analog mit der Nr. 2007
zu berechnen.
Wenn der DK sich nicht entblocken
lässt oder gar Teile (in der Regel ein Rest
des Ballons) in der Blase zurückbleiben,
entspricht das nicht mehr der normalen,
bestimmungsgemäßen Entfernung. Hier
kann dann, je nach Art der Reste-Entfer­
nung, die Nr. 1802 GOÄ (bei cystoskopi­
scher Entfernung), Nr. 1729 GOÄ (bei Ent­
fernung mittels Spülung beim Mann) oder
1731 GOÄ (bei Entfernung mittels Spülung
bei der Frau) berechnet werden. Sitzt der
Katheter in der Harnröhre fest (Verkrus­
tungen), kann, je nach Art der Entfernung,
auch Nr. 1703 oder (selten vorkommend)
Nr. 1711 GOÄ (unblutige Fremdkörper­
entfernung männliche bzw. weibliche
Harnröhre) bei der Berechnung angegeben
werden.