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A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P) AiP-Informationsheft 2003 Abdruck der „Information über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) der Regierung von Oberbayern (Stand Dezember 2000, ergänzt 8.06.2001) sowie der Regierung von Unterfranken. 1. Allgemeines Wer den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem 30. Juni 1988 bestanden hat, muss als AiP tätig werden, um sich die für die ärztliche Berufspraxis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Die Tätigkeit als AiP dauert 18 Monate. Eine vergleichbare Praxisphase gibt es in vielen europäischen und überseeischen Ländern, und auch in Deutschland mussten sich junge Mediziner bis in die frühen 70er Jahre nach Abschluss ihres Studiums ein bis zwei Jahre lang als Medizinalassistenten unter Anleitung und Aufsicht berufserfahrener Ärzte praktische Kenntnisse aneignen. So wie damals geht es auch heute beim AiP vor allem um ”learning by doing”. 1.1 Berufszulassung Der AiP benötigt für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach der Bundesärzteordnung (BÄO), den ärztlichen Beruf vorübergehend auszuüben. Sie ist bei der (Bezirks-) Regierung zu beantragen, in deren Bereich er die ärztliche Prüfung abgelegt hat, d.h. für den Prüfungsort München: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Erlangen: Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach Würzburg: Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg Ein Antragsvordruck wird bereits mit der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgegeben. Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für die insgesamt 18-monatige Tätigkeit als AiP, die nur in abhängiger Stellung abgeleistet werden kann; sie berechtigt nicht zur Niederlassung oder zu anderen eigenverantwortlich-selbständigen ärztlichen Tätigkeiten. Der AiP kann deshalb z. B. nicht als Praxisvertreter tätig sein. Personen, die die Praxisphase durchlaufen wollen, um ihre ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik abzuschließen, und die - weder Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Staatsangehörige eines Staates sind, die aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung haben, benötigen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes. Sie ist bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Arbeitsamt zu beantragen; dabei ist die Erlaubnis, als AiP tätig zu werden, vorzulegen. Alle Ausländer, auch o.g. Personen, benötigen ferner eine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde. Nur wer die Praxisphase abgeschlossen hat und die übrigen, namentlich auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nach § 3 BÄO erfüllt, erhält auf Antrag die Approbation als Arzt. Regensburg: Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg 1 Seit 01.10.1999 sind zuständige Approbationsbehörden wie oben dargestellt – allgemeinmedizinische Themen behandeln. - die Regierung von Oberbayern, (Maximilianstraße 39, 80538 München, Telefon (089) 2176-0 wenn die Ärztliche Prüfung in München oder Regensburg Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene Themen oder Themenkreise behandelt und entsprechen diese den Vorgaben des § 34c Approbationsordnung für Ärzte, ist jeder Halbtag als eine Ausbildungsveranstaltung anerkennbar. - die Regierung von Unterfranken (Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Telefon (0931) 380-00 wenn die Ärztliche Prüfung in Erlangen oder Würzburg abgelegt wurde. 1.2 Meldepflichten Der AiP ist Arzt und somit Pflichtmitglied der ärztlichen Berufsvertretung. Er ist gesetzlich verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Meldestelle (Ärztlicher Kreis- oder Bezirksverband), bei der er seinen AiP- bzw. Arztausweis beantragen kann, zu melden. Der AiP ist beitragspflichtig zur Bayerischen Landesärztekammer. 1.3 Ausbildungsveranstaltungen Während der Praxisphase muss der Arzt an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilnehmen, die der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Sie sollen vor allem auf die Erörterung häufig vorkommender Krankheitsfälle und deren Behandlung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der Ethik und des ArztPatienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein. Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an zwei berufskundlichen Veranstaltungen, die – von der Bayerischen Landesärztekammer an einem Tag zusammengefasst durchgeführt – u.a. Themen zur Rechtsstellung des AiP, zur ärztlichen Berufsethik, zum Arzt-Patientenverhältnis und zu wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben. Termine nennt das Bayerische Ärzteblatt. Es können maximal zwei Fortbildungsveranstaltungen mit hochspezialisierten Themen angerechnet werden. Die übrigen vier sollten – 2 Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch wie in ihrer Dauer dem § 34c ÄAppO entsprechen. War eine Veranstaltung nicht entsprechend veröffentlicht und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer der Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer anderen Teilnahmebescheinigung auch das Programm vorlegen, um möglichen Zweifeln an der Eignung der Veranstaltung zu begegnen. Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen können entsprechende Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel / Originalunterschrift). Nicht anerkannt werden sogenannte ”technische Kurse”, wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse. 1.4 Bescheinigungen Jede Beschäftigungsstelle muss dem Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20a (s. Anlage 1) zur Approbationsordnung für Ärzte ausstellen. Die Eintragungen auf der Rückseite der Erlaubnisurkunde ersetzen diese Bescheinigung nicht. Wird für einen Tätigkeitsabschnitt nicht bescheinigt, dass das Praktikum ordnungsgemäß abgeleistet wurde, entscheidet die Regierung von Oberbayern bzw. die Regierung von Unterfranken - vgl. Ziff. 1.1. letzter Absatz - ob der Abschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Die Bescheinigungen und die Nachweise über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sind zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen. 2. AiP-Stellen, Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten 2.1 Arbeitsplätze Der AiP wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Wer die ärztliche Prüfung bestanden hat, muss sich deshalb selbst um eine AiP-Stelle bemühen. Auch viele niedergelassene Ärzte bieten Stellen für Ärzte im Praktikum an. Darüber hinaus gibt es Stellen im Sanitätsdienst der Bundeswehr, im ärztlichen Dienst von Justizvollzugsanstalten, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in den Medizinischen Diensten der Krankenkassen, versorgungs-, werks- und betriebsärztlichen Diensten und in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter. 3. Vergütung, Versicherung Die Vergütung der Ärzte im Praktikum ist tarifrechtlich geregelt oder wird einzelvertraglich vereinbart. Der Tarifvertrag gilt in aller Regel für ein Jahr und bindet nur staatliche und kommunale Arbeitgeber. Doch auch viele der anderen möglichen Arbeitgeber orientieren sich daran. Regelmäßige Arbeitszeit und ggf. Zuschläge gleichen denen der approbierten Ärzte. Nähere Auskünfte zu den tarifrechtlichen Rechten und Pflichten geben vor allem die ärztlichen Berufsverbände. Ärzte im Praktikum sind Arbeitnehmer; sie unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Angestelltenrenten- und Arbeitslosenversicherung. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Bayern werden sie als Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung und als solche auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht befreit. Einzelheiten enthält ein Merkblatt der Bayerischen Versorgungskammer, Ärzteversorgung, Denninger Straße 37, 81921 München, Telefon 089/9 23 56. 4. Anrechenbarkeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die Weiterbildung und die kassenärztliche Vorbereitungszeit 4.1. Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Die Bezeichnung ”praktischer Arzt” oder ”praktische Ärztin” darf seit dem 01.01.1990 – bis auf weiteres - nur aufgrund der nach der Richtlinie 86/457/EWG der Europäischen Gemeinschaften über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 19.09.1986 (nunmehr Artikel 30 ff der Richtlinie 93/16/EWG) erworbenen Qualifikation geführt werden. Erforderlich dazu ist eine mindestens drei Jahre lange Tätigkeit in für die Allgemeinmedizin wichtigen Einrichtungen und Fachgebieten, darunter jeweils eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten - in entsprechend ausgestatteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie und - in Praxen vertragsrechtlich zugelassener Ärzte für Allgemeinmedizin oder von Ärzten ohne Gebietsbezeichnung. Tätigkeiten in anderen im Gesetz genannten Einrichtungen sind höchstens bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten auf die Ausbildung anrechenbar. Nähere Auskünfte, zu gegebener Zeit ( Anmerkung BLÄK: auch das Zeugnis] erteilt die Bayerische Landesärztekammer. Die hier beschriebene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann im Rahmen einer Tätigkeit als AiP abgeleistet werden, soweit diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie reicht jedoch nicht mehr aus, um die vertragsrechtliche Zulassung zu erhalten. (s.Ziffer 4.3.). 4.2 Weiterbildung Das Heilberufe-Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ermöglichen es der Bayerischen Landesärztekammer, Zeiten einer Tätigkeit als AiP auf die Facharzt3 Weiterbildung anzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit materiell gleichwertig war und in einer für die Weiterbildung zugelassenen Einrichtung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung in diesem Fachgebiet ermächtigten Arztes erfolgt ist. Nähere Auskünfte erteilt die Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon (089) 4147-1. E-mail: [email protected]. (Anmerkung der BLÄK: Bezüglich der Anrechenbarkeit auf die geforderten Mindestweiterbildungszeit im angestrebten Gebiet dürfen wir Sie auf unsere Informationsseite auf der Homepage www.blaek.de [Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns] mit den Telefonanschlüssen der einzelnen Abteilungen hinweisen.) 4.3 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Nach der Änderung des Sozialgesetzbuches V durch das Gesundheitsstrukturgesetz gilt für die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, dass nunmehr der Abschluss einer (mindestens dreijährigen) Weiterbildung im Fachgebiet ”Allgemeinmedizin” oder eine abgeschlossene Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet (s. Ziffer 4.2.) nachzuweisen ist. (Anmerkung BLÄK: Gemäß § 95a ab 01.01.1995 dreijährige Mindestweiterbildungszeit, ab 01.01.2006 mindestens fünfjährige Weiterbildungszeit). 5. Stellung und Einsetzbarkeit des Arztes im Praktikum 5.1. Status Der AiP ist kein Student, sondern ist Arzt; er führt, sobald er die erforderliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO erhalten hat, die Berufsbezeichnung ”Arzt im Praktikum”. Als Arzt darf er sich erst nach Erteilung der Approbation bezeichnen. Im Hinblick auf das Ausbildungsziel der Praxisphase wird der AiP unter der Aufsicht berufserfahrener Kollegen tätig. Konkret dient 4 seine Tätigkeit dazu, Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu vertiefen, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechendem Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Der jeweilige Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt daher Art und Umfang der Aufsicht durch berufserfahrene Ärzte; am Ende seiner Tätigkeit soll der AiP in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Dazu berechtigt die Approbation als Arzt, die, wenn die Praxisphase abgeleistet ist und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag erteilt wird und unter anderem zur Niederlassung – nach Erfüllen der vertragsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen auch als Vertragsarzt – berechtigt. 5.2. Verantwortlichkeiten Um in die eigene Verantwortlichkeit hineinzuwachsen, muss der AiP alle ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten übernehmen, denen er nach dem jeweiligen Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gewachsen ist. Ihm darf nur übertragen werden, was er nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß ausführen kann. Wer AiP ausbildet, muss sich deshalb, bevor er dem AiP eine bestimmte Aufgabe überträgt, jeweils davon überzeugen, dass dieser über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Entspricht er dieser Pflicht nicht, kann er im Schadensfall belangt werden. Auch der AiP selbst kann für einen Schaden haftbar sein, der durch eine seiner Tätigkeiten verursacht wurde, wenn er nämlich wissen musste, dass er ihr noch nicht gewachsen war. 5.3 Bereitschaftsdienst Ist der AiP ausreichend eingearbeitet und hat er einen entsprechenden Ausbildungsstand, ist er im Bereitschaftsdienst – auch nachts – einsetzbar, sofern ein berufserfahrener Arzt rufbereit ist. Die Entscheidung trifft der ausbildende Arzt nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden AiP. 5.4 Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt tätigen AiP Der AiP kann einen niedergelassenen Arzt nicht vertreten, vielmehr muss die vorgeschriebene Aufsicht sichergestellt sein. Deren Art und Umfang bestimmen sich nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des AiP. Mit zunehmender Erfahrung wird sich der AiP immer mehr dem Status nähern, der ihn befähigt, schließlich eigenverantwortlich tätig zu sein. Der ausbildende Arzt wird damit immer weniger ständig präsent oder verfügbar sein müssen und wird es verantworten können, dass der AiP z.B. Krankenbesuche macht. Wer AiP ausbildet, ist jedoch ständig für die Tätigkeit des AiP verantwortlich. Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum darf beruflich ”alles, was er kann”, ebenso wie früher der approbierte ärztliche Berufsanfänger. 5.5 Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis Der Vertragsarzt benötigt, um einen AiP als Ausbildungsassistenten beschäftigen zu können, eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Er erhält sie auf Antrag in der Regel problemlos. 5.6. Weitere Hinweise Es gilt für - allgemeine Tätigkeiten: Der AiP darf, erfüllt er die genannten Voraussetzungen, jede ärztliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für Eingriffe, z.B. Extraktionen und Operationen; - Atteste, Gutachten, Zeugnisse, Todesbescheinigungen: Der AiP darf Atteste und Befundberichte ausstellen. Gutachten, Gesundheitszeugnisse oder Todesbescheinigungen sollte der ausbildende Arzt gegenzeichnen; - ärztliche Verordnungen: Der AiP darf arzneimittelrechtlich verschreiben; auch dabei muss jedoch die Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes im jeweils erforderlichen Umfang gewährleistet sein. Gleiches gilt für das Verschreiben von Betäubungsmitteln. Der AiP darf auch erforderliche Heil- und Hilfsmittel, Kuren und Krankenhauspflege verordnen. 5.7 Ärztliche Tätigkeit im Ausland Eine ärztliche Tätigkeit im Ausland, auch in einem Entwicklungsland, gilt als Tätigkeit als AiP, soweit sie nachweislich gleichwertig ist. Von der Gleichwertigkeit kann insbesondere bei einer ärztlichen Tätigkeit in den nachfolgenden Ländern ausgegangen werden: Großbritannien "Pre-registration House Officer" Irland "Pre-registration House Officer" Frankreich "Interne en mèdecine gènèrale” oder ”Faisant fonction d´interne” Österreich "Turnusarzt" Schweden "Almàn tjànsgöring" Norwegen Italien "Turnusdienst" "tirocinio pratico" Portugal "internado general" USA "graduate medical education" als "intern" bzw. "first year resident" Kanada Neuseeland Australien "Internship" "trainee intern-ship" "intern-ship" Südafrika "Pre-registration House Officer" Darüber hinaus ist es grundsätzlich in allen Staaten, die die Ärzteausbildung nach dem "britischen System" organisieren, möglich, als "House Officer" eine dem AiP vergleichbare Tätigkeit abzuleisten. 5 Voraussetzung für die Anerkennung einer im Ausland abgeleisteten Tätigkeit als AiP ist allerdings in jedem Fall, dass die örtlich zuständige Behörde für diese Tätigkeit eine entsprechende berufsrechtliche Zulassung (Registrierung) erteilt hat. Diese ist zu gegebener Zeit dem Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt beizufügen. Die Tätigkeit als AiP im Ausland ist inhaltlich und formal ebenfalls nach dem Muster der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte (s. Anlage 1) zu bescheinigen. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5.8 Anrechnen von Urlaub und anderen Fehlzeiten, Teilzeitbeschäftigung Wegen Urlaubs werden im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen und wegen anderer vom AiP nicht zu vertretender Gründe, vor allem Krankheit, höchstens drei Wochen anerkannt; bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet. Die Praxisphase kann bei entsprechend verlängerter Gesamtdauer – maximal bis zu drei Jahren – in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden. Die Gesamtdauer hängt von der jeweiligen durchschnittlichen Arbeitszeit ab. Diese hat mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nach Tarifvertrag) zu betragen. (Anmerkung BLÄK: Es wird darauf hingewiesen, dass Unterbrechungen über die 3Wochen-Frist hinaus eine entsprechende Verlängerung der AiP-Zeit bedingen.) Die Bayerische Landesärztekammer appelliert dringend an Ausbilder, die Ärztinnen im Praktikum beschäftigen, die infolge Schwangerschaft und Mutterschaft länger als drei Wochen ihre Ausbildung unterbrechen müssen, den Ausbildungsvertrag nicht durch Zeitlauf beenden zu lassen, sondern den betroffenen Kolleginnen durch entsprechende Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu ermöglichen, dass sie die von ihnen nachzuweisende 18-monatige Ausbil6 dungszeit vollständig ableisten können, um danach die Approbation zu beantragen.) 6. Tätigkeit als AiP im Rahmen des Wehrdienstes Bundeswehrkrankenhäuser und Sanitätszentren der Bundeswehr stehen vorrangig für ärztlichen Nachwuchs der Bundeswehr zur Verfügung. Wehrpflichtige Absolventen der Ärztlichen Prüfung müssen sich, wollen sie das Praktikum im Rahmen des Grundwehrdienstes ableisten, selbst beim Kreiswehrersatzamt darum bemühen. Sie werden mit dem Dienstgrad eines Leutnants einberufen und sind ”Offiziere im Sanitätsdienst”, nicht aber ”Sanitätsoffiziere”. Als Sanitätsoffizier zur militärfachlichen Verwendung im Range eines Stabsarztes kann nur einberufen werden, wer als Arzt approbiert ist. Im truppenärztlichen Dienst ist ein AiP nur dann einsetzbar, wenn Anleitung und Aufsicht durch einen erfahrenen Arzt gewährleistet sind. Dies wird nur selten der Fall sein können. Entsprechende Entscheidungen trifft ausschließlich die Bundeswehr. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. (Anmerkung BLÄK: Postfach 1328, 53003 Bonn). 7. Vermittlung von Stellen für Ärzte im Praktikum Alle in § 34 a ÄAppO genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens können Ärzte im Praktikum einstellen. (Hinweis Arbeitsamt Würzburg: Melden die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung Stellen, obliegt die Vermittlung den Arbeitsämtern bzw. den Hochschulteams der Arbeitsämter in deren Bezirk die zu besetzende AiP-Stelle liegt.) (Hinweis BLÄK: Adressen der Arbeitsämter (Stand 6/2001): · 86153 Augsburg, Wertachstraße 28, Frau Zimmermann-Kohler, Tel. 0821/3151-115 · 90443 Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, · Frau Grund, Tel. 0911/242-2142 80337 München, Kapuzinerstr. 26, Herr Nebel, Tel. 089/51 54-2181 · 97072 Würzburg, Ludwigkai 3, Herr Wagner, Tel. 0931/7949-549 Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.) 9. Einige Adressen für die Suche nach einer Stelle als AiP Im staatlichen Bereich nehmen Bewerbungen entgegen für eine · Tätigkeit in einer bayerischen Universitätsklinik oder in anderen universitären Einrichtungen, die für die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum in Betracht kommen, die ärztlichen Direktoren der einzelnen Kliniken oder Institute; · Tätigkeit im Deutschen Herzzentrum das Deutsche Herzzentrum des Freistaates Bayern Lothstraße 11 80335 München · Tätigkeit in Versorgungskrankenhäusern in versorgungsärztlichen Diensten das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung Sachgebiet Krankenanstalten Schellingstraße 155 80797 München - Die Adressen aller Krankenhäuser und ihrer Träger enthält das Verzeichnis "Die Krankenhäuser in Bayern". Das Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Neuhauser Straße 8, 80331 München, Tel. 089/2119-0 gibt es gegen Gebühr ab.” (Hinweis BLÄK: E-mail: [email protected] Gebühr derzeit € 6,14) · Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in einem Gesundheitsamt die jeweils örtlich zuständige (Bezirks-) Regierung Personalsachgebiet (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben) in einem Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern Veterinärstraße 2 85764 Oberschleißheim, - und das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern Postfach 91 01 20 90259 Nürnberg 7 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. x ankreuzen Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) (Vornamen, Familienname) Herrn/Frau geboren am (ggf. abweichender Geburtsname) in wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom bis im/in der *) in als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist ÿ ganztägig ÿ in Teilzeitbeschäftigung mit ..............von Hundert der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit abgeleistet worden Die Ausbildung ist vom wegen unterbrochen worden Die Ausbildung ist ÿ ordnungsgemäß ÿ nicht ordnungsgemäß bis abgeleistet worden Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen **) ........................................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................................ ..................................................................................................................................................... Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ..................................................in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich ÿ nicht ergeben ÿ in folgender Hinsicht ergeben....................................................................................................................................................................... ..................................................... Ort, Datum ............................................... Siegel oder Stempel Unterschrift des ärztlichen Leiters/des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten *) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs.2, Satz 1 der ÄApp0 tätig gewesen ist, ggf. mit Angaben der Abteilung **) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat. 8 Abdruck „Merkblatt der Regierung von Oberbayern (gleichermaßen auch der Regierung von Unterfranken) Stand: Dezember 2000: "Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten als solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum" 1. Nach der Approbationsordnung für Ärzte haben Ärzte und Ärztinnen im Praktikum ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Sie müssen ausreichend Gelegenheit haben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Nach der Praktikumphase sollen sie in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. 2. 3. Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Ausildungszweck. Sie gilt deshalb immer dann als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum, wenn die "Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum" (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) im Rahmen der "Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen" zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Arzt oder die Ärztin im Praktikum seine bzw. ihre praktischen Fähigkeiten vertiefen und allgemeine ärztliche Erfahrungen sammeln konnte. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den Gebieten Hygiene, Immunologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie sowie Pathologie einschließlich Neuropathologie werden für die Dauer von höchstens einmal neun bis höchstens achtzehn Monate anerkannt. Gleiches gilt für truppenärztliche Tätigkeit. Eine über neun Monate hinaus dauernde Tätigkeit in diesen Gebieten als eine solche eines Arztes bzw. einer Ärztin im Praktikum anzuerkennen, bedarf des Nachweises unmittelbaren Patientenbe- zuges (z. B. der Tätigkeit in der Impfsprechstunde eines Hygieneinstitutes). Vorherige Absprache mit der jeweils zuständigen Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken - vgl. Ziff. 1.1. – empfiehlt sich. 4. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den in Nr. 3 genannten Gebieten können auch dann als solche von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum gelten, wenn sie in Einrichtungen erfolgen, die zwar formal weder Teil eines Krankenhauses noch ärztliche Praxis sind, aber maßgeblich in der ärztlichen Versorgung mitwirken (z.B. Hygiene- oder Pathologische Institute). Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung mit der Regierung von Oberbayern, bzw. der Regierung von Unterfranken – vgl. Ziffer 1.1. – wegen der Anrechenbarkeit Kontakt aufzunehmen. 5. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in einem werks- oder betriebsärztlichen Dienst oder in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter sind voll anrechenbar. 6. Ärztlich-praktische Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im medizinischen Dienst der Krankenkassen, im versorgungsärztlichen Dienst oder in Transfusionsmedizin sind geeignet, den Ausbildungszweck zu fördern, können in der Regel jedoch das dem Kernbereich ärztlich-praktischer Tätigkeit, namentlich der kurativ-klinischen Medizin eigene Erfahrungspotential nicht völlig ersetzen. Sie werden bis zur Dauer von einmal neun Monaten angerechnet. Gleiches gilt für ärztlich-praktische Tätigkeit in der Rechtsmedizin. Die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet keinen Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Bayern bis zur möglichen Höchstdauer. Die Dauer einer solchen Tätigkeit richtet sich nämlich ausschließ9 lich nach den Möglichkeiten der Stellenbewirtschaftung. 7. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in wissenschaftlichen Instituten für Anatomie einschließlich Neuroanatomie, für Biochemie, Medizinische Informatik, Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Neuro- und Pschyopharmakologie sowie für Physiologie einschließlich Neurophysiologie sind geeignet, ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die wesentliche Grundlage für bestimmte klinische Tätigkeiten sein können. Sie werden bis zur Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten auf die Praktikumszeit angerechnet. 8. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie sind dann bis zu sechs Monaten anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur sind und unter Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes stehen. Darüber hinaus sind weitere Zeiten nur anrechenbar, wenn die Tätigkeit unmittelbaren Patientenbezug hat und in einer Einrichtung stattfindet, die in § 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO aufgezählt ist1. Krankenhaus, Praxis eines niedergelassenen Arztes, Sanitätszentrum oder ähnliche Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt, öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, versorgungs-, werks- oder betriebsärztlicher Dienst, Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter, truppenärztliche Einrichtung. 1 9. Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte und des Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar. 10. Ob und inwieweit in diesen Informationen nicht genannte ärztliche Tätigkeiten als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum anerkennbar sind, entscheidet die jeweils zuständige Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken im Einzelfall. Es empfiehlt sich, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit dieser Kontakt aufzunehmen. 10 11. Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (s. Übersichtstabelle). (Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.)“ 11. Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar) Gebiet oder Gegenstand der Tätigkeit 1. Anatomie einschließlich Neuroanatomie 2. Biochemie 3. Hygiene 4. Immunologie 5. Klinische Pharmakologie 6. Laboratoriumsmedizin 7. Medizinische Informatik 8. Medizinischer Dienst der Krankenkassen 9. Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie 10.Öffentlicher Gesundheitsdienst 11.Pathologie einschließlich Neuropathologie 12.Pharmakologie und Toxikologie 13.Physiologie einschließlich Neurophysiologie 14.Rechtsmedizin 15.Rehabilitation Behinderter 16.Transfusionsmedizin 17.truppenärztliche Tätigkeit 18.versorgungsärztlicher Dienst 19.werks- oder betriebsärztlicher Dienst Gesamtdauer in Monaten 6 6 9, bis 18 9, bis 18 18 9, bis 18 6 9 9, bis 18 9 9, bis 18 6 6 9 18 9 9, bis 18 9 18 1) 1) 1) 1) 1) 1) Medizingeschichte und Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar! 1) bei unmittelbarem Patientenbezug (z.B. gemeinsame Forschungsprojekte oder überhaupt Projekte mit klinischen Fächern). In diesem Fall muss der unmittelbare Patientenbezug auf der Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich bestätigt sein. 11 Ergänzende Informationen und Anmerkungen der Bayerischen Landesärztekammer zum Merkblatt „Informationen über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Unterfranken" Arzneimittelverschreibungen Je nach dem jeweiligen individuellen Kenntnis-, Zuverlässigkeits- und Bewährungsgrad des einzelnen AiP und ggf. unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse beim Patienten im Einzelfall darf der Arzt im Praktikum selbständig ärztliche Verrichtungen durchführen und dabei auch Arzneimittel verschreiben, sofern und soweit dies der aufsichtsführende Arzt und ggf. auch der AiP selbst verantworten. Die Frage der Aufsicht betrifft, auch wegen des haftungsrechtlichen Bezugs das Innen-, d.h., das Ausbildungsrechtsverhältnis. Auch aus diesen Gründen ist der Apotheker gemäß § 17 Abs. 4 und 5 ApBetrO verpflichtet, Verschreibungen des Arztes im Praktikum unverzüglich auszuführen, soweit nicht sonst erkennbare Unklarheiten entgegenstehen; auch wenn die Gegenzeichnung des Rezepts durch den ausbildenden Arzt ideal wäre, kommt es darauf hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit für den Apotheker nicht an. Vorsichtshalber dürfte sich aber gerade bei Arzneimitteln mit Suchtpotential eine Rückfrage des Apothekers beim aufsichtsführenden Arzt empfehlen und zwar auch vor dem Hintergrund der allgemein zu beachtenden Sorgfaltspflicht des Apothekers bei der Abgabe von Arzneimitteln. an Strahlenschutzkursen (Grund- und Spezialkurs) voraussetzt. Nichtfachkundige Ärzte (z. B. AiP) dürfen Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (8-stündige Unterweisung - auch klinikintern möglich -) verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit Fachkunde stehen. Tätigkeiten als AiP können auf den Erwerb der Fachkunde, die die Bayerische Landesärztekammer erteilt, angerechnet werden. (s. Merkblatt "Fachkunde im Strahlenschutz" nach der Röntgenverordnung vom 8.1.87) Kurse zum Erwerb einer Arztbezeichnung Während der AiP-Phase besuchte Kurse, die für den Erwerb einer Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind, können auf die Weiterbildung angerechnet werden. Insbesondere bei längerdauernden Kursen wird jedoch empfohlen, bei der Approbationsbehörde rückzufragen, ob dadurch nicht die zulässige Unterbrechung der AiP-Tätigkeit lt. Approbationsordnung überschritten wird. Anrechnung von unbezahlter ärztlicher Tätigkeit / Gastarzttätigkeit auf die Weiterbildung. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon (089) 4147-1, E-mail: [email protected]. erfragen. Für die Verordnung von Betäubungsmitteln gilt, dass die gesetzlich festgelegten BTM-Rezepte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Genthiner Str. 38, 10785 Berlin, selbst anzufordern sind. Dies gilt auch für den AiP. Fachlehrer in Berufsschulen Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft. und Kunst vom 22.3.1991 ist der AiP befugt, in Berufsfachschulen (z. B. Krankenpflegeschule, MTA-Schule, etc.) als Fachlehrer tätig zu werden. Anordnung von Röntgenuntersuchungen Voraussetzung, um die Durchführung von Röntgenuntersuchungen anzuordnen oder Röntgenstrahlen am Menschen anwenden zu dürfen, ist nach der Röntgenverordnung die Fachkunde im Strahlenschutz, die neben praktischen Erfahrungen und theoretischen Unterweisungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen die Teilnahme Freistellung für die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen Die Freistellung für die vorgeschriebenen AiPAusbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind freie Vereinbarungen 12 zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. · Haftpflicht Haftungsrechtlich bestehen weder für den ausbildenden Arzt noch für den AiP selbst Besonderheiten gegenüber der schon bisher geltenden Rechtslage bei Berufsanfängern. Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er den AiP betraut. Es dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die der AiP nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß auszuführen in der Lage ist. Das setzt voraus, dass sich der ausbildende Arzt vor Übertragung bestimmter Aufgaben davon überzeugt, dass der AiP die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verletzt der ausbildende Arzt diese Verpflichtung, kann er wegen einer Vertragspflichtverletzung und auch aus dem Gesichtspunkt sogenannter "unerlaubter Handlung" im Schadensfall belangt werden. Der AiP selbst haftet, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Er haftet auch bei sogenanntem "Übernahmeverschulden", also bei pflichtwidrigem Überschätzen seiner Fähigkeiten. Der AiP ist in der Regel in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen. Dennoch muss sich der AiP selbst aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung, z.B. bei Hilfeleistungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche versichern. Außerhalb des Geltungsbereiches des Tarifrechts (z.B. in Arztpraxen) sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. (Es handelt sich hier um allgemeine Angaben. Jeder Einzelfall ist persönlich abzuklären!) Vergütung der Tätigkeit als AiP Der ärztliche Interessensverband, Marburger Bund, Referat Tarifpolitik, informierte uns über den Stand der Gehälter für Ärztinnen und Ärzte im Praktikum: Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg (Hochschulorte Erlangen /Würzburg bzw. Reg. Bez. Ober-, Mittel- u. Unterfranken) erteilt. Vergütungen ab 1. Januar 2003 Der im öffentlichen Dienst tätige AiP erhält aufgrund tarifvertraglicher Regelung monatliche Bezüge in Höhe von: · im 1. Jahr 1161.92 € · im 2. Jahr 1323.96 € · Verheiratetenzuschlag 61.85 € · Urlaubsgeld 255.65 € · vermögenswirksame Leistungen, · Weihnachtszuwendung, Bitte unbedingt beachten: Um einen nahtlosen Übergang nach der AiP-Phase bis zur Approbationserteilung zu gewährleisten, ist der Antrag ca. acht Wochen vor Ablauf der AiP-Zeit zu stellen. Bereits 14 Tage vor Beendigung der AiPZeit kann die letzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die auch die noch ausstehenden 14 Tage umfasst, eingereicht werden. Nach Ablauf von 18 Monaten AiP-Tätigkeit erlischt die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundes- Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung) für Überstunden, Bereitschaftsdienst usw.. Vertrag Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem AiP ist vor Beginn der AiP-Tätigkeit ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden und die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit enthalten muss. Vertragsmuster (s S. 16) können bei der Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, angefordert werden. Approbation Die Approbation ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen s. „Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte" rechtzeitig zu beantragen. Wenn die Ärztliche Prüfung in Bayern abgelegt wurde, wird seit dem 01.10.1999 die Approbation von der Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39, 80538 München (Hochschulorte München/Regensburg bzw. Reg. Bez. Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben) und von der 13 ärzteordnung und damit die Erlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit bis zur Erteilung der Approbation! Sollte absehbar sein, dass ein nahtloser Übergang rein zeitlich nicht möglich ist, empfiehlt sich die Beantragung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zur vorübergehenden Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Stelle, welche die AiPErlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis erlischt, wenn die Approbation erteilt wird. Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 1999, Bundesgesetzblatt I S: 2175 vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht der Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, 7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und 8. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs.1. (Anmerkung der BLÄK zu 8.) : üblicherweise eingetragen im AiP-Ausweis). Sechster Abschnitt Die Approbation § 35 Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. (s. S. 1) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefasster Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, (Anmerkung der BLÄK: Das Führungszeugnis Belegart "0" ist bei den Meldestellen zu beantragen und wird von dort direkt an die zuständige Approbationsbehörde gesandt.) 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür 14 Die Regierung von Oberbayern erläutert die Punkte 5.) und 6.) (Stand: 18.06.2001): Punkt 5.): die Frage hierzu ist Bestandteil des Formblattes „Approbationsantrag” . Die geforderte Erklärung ist im Antrag direkt abzugeben. Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich! Punkt 6.): Fragen zu diesem Punkt sind Bestandteil des Formblattes „Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO” und im Antrag direkt zu beantworten. Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich! Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt im Praktikum bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Frau/Herrn................................................................................................................................ Praxisanschrift........................................................................................................................... Praxisinhaber............................................................................................................................. und Frau/Herrn................................................................................................................................ Privatanschrift........................................................................................................................... Ärztin/Arzt im Praktikum wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Beginn und Dauer (1) Frau / Herr............................................................................................................... wird ab.............................als Ärztin/Arzt im Praktikum angestellt. Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum...............................................abgeschlossen. Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der Ausbildung des Arztes im Praktikum. (2) Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. § 2 Pflichten des Arztes im Praktikum (1) Der Arzt im Praktikum ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkeiten entsprechenden ärztliche Leistungen zu erbringen. (2) Der Arzt im Praktikum hat die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen zu beachten. § 3 Pflichten des Praxisinhabers (1) Der Praxisinhaber gibt dem Arzt im Praktikum Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. 15 (2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung vergewissert, dass der Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in seiner Praxis besitzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Beschäftigung des Arztes im Praktikum genehmigt. Dem Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband wird die Beschäftigung des Arztes im Praktikum angezeigt. Der Praxisinhaber besitzt die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer im Gebiet/Schwerpunkt/Bereich...............................................................................*) für die Dauer von ...................................**) (3) Der Praxisinhaber meldet den Arzt im Praktikum unverzüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung an. § 4 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............. Stunden wöchentlich. § 5 Vergütung (1) Der Arzt im Praktikum erhält eine monatliche Vergütung von ........................€ Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten. (2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats ausgeglichen. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes sind sie pro Stunde mit ............... € der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung für die Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden. (3) Für die dem Arzt im Praktikum vom Praxisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder Gutachten steht dem Arzt im Praktikum das Honorar nach Abzug der Sachkosten zu. (4) Der Arzt im Praktikum erhält eine Weihnachtszuwendung gemäß der für das sonstige Praxispersonal geltenden Regelungen. (5) Der Arzt im Praktikum hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung des Praxisinhabers einzuholen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 6 Fernbleiben von der Tätigkeit (1) Der Arzt im Praktikum hat dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arzt im Praktikum eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. (2) Der Arzt im Praktikum darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Vergütung. § 7 Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Der Arzt im Praktikum erhält als Krankenbezüge die Vergütung nach § 5 Absatz 1 a) im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen, b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufserkrankung verursacht ist, bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfall16 versicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufserkrankung anerkennt, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses als Arzt im Praktikum hinaus. § 8 Erholungsurlaub Der Arzt im Praktikum erhält einen Jahresurlaub von ........Arbeitstagen. War er weniger als 12 Monate im Kalenderjahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit anteiligen Urlaub. Der Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsabschnitte sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. § 9 Benutzung des Kraftfahrzeuges Dem Arzt im Praktikum wird ein Kraftfahrzeug für praxisbedingte Fahrten zur Verfügung gestellt. Benutzt er sein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer ............... € ersetzt. § 10 Haftpflicht Der Praxisinhaber stellt den Arzt im Praktikum von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und gewährleistet die Einbeziehung des Arztes im Praktikum in seine Berufshaftpflichtversicherung. § 11 Kündigung (1) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. (3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. § 12 Zeugnis Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. Die Zeugniserteilung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns wird hierdurch nicht ersetzt. § 13 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder dem Praxisinhaber schriftlich geltend gemacht werden. (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. § 14 Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach § 34 a Abs. 5 ÄAppO nicht auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder sonstige Gründe entgegenstehen, soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen. 17 § 15 Sonstiges Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ......................................den......................2002 .......................................................................... Praxisinhaber ............................................... Arzt im Praktikum Der Arzt im Praktikum ist gemäß § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt worden. ................................................ Praxisinhaber *) **) 18 Unzutreffendes bitte streichen Nur bei der Einstellung zum Zwecke der Weiterbildung erforderlich. ................................................ Arzt im Praktikum Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst” (nach den seit 01.01.1996 gültigen Richtlinien) Das Bayerische Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz BayRDG), in der aktuell gültigen Fassung vom 01.01.1998, gibt vor, dass Ärzte, die am Rettungsdienst teilnehmen, über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise (Art. 12 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4 und 5). Grundsätzlich ist eine Anmeldung für nur eine (komplette) Kurssequenz von A/1 bis D/2 möglich, um Doppelbuchungen aus Fairnessgründen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ärztinnen/Ärzte im Praktikum unabhängig von dem Fachkundenachweis "Rettungsdienst" - aus rechtlichen Gründen nicht selbständig im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen. Fachkundenachweis "Rettungsdienst" Folgende Richtlinie für die Erteilung des “Fachkundenachweises Rettungsdienst“ durch die Bayerische Landesärztekammer gemäß dem Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Bundesärztekammer vom 09.12.1994 wurde vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 06. Mai 1995 zum Inkrafttreten ab 01. Januar 1996 beschlossen: AiP-Regelung Für die Kurse A/2 und B/2 wird je ein "AiPStempel" vergeben. Unter spezieller Berücksichtigung der finanziellen Situation von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 07.07.2001 neuerlich beschlossen, dass die Bayerische Landesärztekammer für Mitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie als approbierte, zum Kurszeitpunkt beschäftigungslose Ärztinnen und Ärzte gemeldet sind, die Kosten der Kurse A/2 und B/2 übernimmt (sofern es sich um Kurse handelt, die von der Bayerischen Landesärztekammer veranstaltet werden). Teilnahme-Voraussetzung zur Kurszulassung: gültige Approbation oder Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO sowie einjährige klinische Tätigkeit möglichst im Akutkrankenhaus (mit Einsatz auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahmestation oder in der klinischen Anästhesiologie). Dieser Tätigkeitsabschnitt muss bis zum ersten Kurstag absolviert sein. Ein entsprechender Nachweis ist der Anmeldung beizufügen. Nachweisbare Qualifikationen in einem Akutmedizinischem Gebiet i. S. eines Facharztstatus bzw. Tätigkeiten im Rettungsdienst können im Einzelfall - bei schriftlichem Antrag an die Bayerische Landesärztekammer - als Analogon für das "Curriculum Fachkundenachweis Rettungsdienst" angerechnet werden. 1. Teilnahme an von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten interdisziplinären Kursen in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von insgesamt mindestens 80 Stunden Dauer (Unterrichtsstunde à 45 Minuten) gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer /Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst” vom 09.12.1994. 2. Mindestens 18 Monate klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mindestens drei Monate arbeitstäglich /dienstbezogen auf einer Intensivstation oder in einer Notaufnahmeeinheit oder in der klinischen Anästhesiologie (Tätigkeitsspektrum mit Erwerb grundlegender Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen gemäß den Empfehlungen der DIVI) 19 (Die klinische Tätigkeit kann auch während der Ausbildung als Ärztin/Arzt im Praktikum abgeleistet werden.) 3. Während der klinischen Tätigkeit müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen erworben werden. Hierzu gehören insbesondere: - Sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten - Manuelle und maschinelle Beatmung - Endotracheale Intubation - Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge - Technik und Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen - Reanimation Einzelnachweise sind zu folgenden Techniken (z. B. mittels Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer) zu führen: - 4. 20 25 endotracheale Intubationen 50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge 2 Thoraxdrainagen bzw. -punktionen *) 1 zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom *) *) sind am Modell im Rahmen der Kurse der BLÄK inkludiert. Nachweis von mindestens 10 Einsätzen in Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug oder Rettungshubschrauber, bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, bei Erwachsenen behandelt wurden. Diese Einsätze sind z.B. über das Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen. Ein Nachweis könnte auch durch Vorlage der bezüglich u.a. der Patientendaten anonymisierten Einsatzprotokolle erfolgen. Einsätze im Kindernotarztdienst können im Einzelfall (bitte schriftlichen Antrag an die Bayerische Landesärztekammer) rechnet werden. ange- Eine in einem anderen Kammerbereich evtl. erworbene Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" ist für eine Tätigkeit im Notarztdienst gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz gültig. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen, gemäß Vorstandsbeschluss der Bayerischen Landesärztekammer vom 06.05.1995, können Kolleginnen/ Kollegen den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" erhalten, sofern sie eine mindestens dreijährige kontinuierliche Notarzttätigkeit mit Abschluss zum 31.12.1995 nachweisen können. Im wesentlichen sind die Themen der früheren Fortbildungsstufen A/1, A/2, B/1, B/2, C/1 sowie C/2 mit denen der neuen Abschnitte A/1 bis C/2 vergleichbar; bei der Anmeldung zur Absolvierung der theoretischen Fortbildungsabschnitte werden somit die genannten sechs früheren wie seit 01.01.1996 neuen Stufen analog gewertet. Seit 01.01.1996 ist allerdings die Teilnahme an den (neuen) Stufen D/1 und D/2 obligat. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" bleiben für die Kolleginnen/ Kollegen, die mit den jeweiligen Kursen bis zum 31.12.1995 begonnen haben, entsprechend den bisherigen Regularien bestehen (Nachweis von zehn lebensrettenden Notarzteinsätzen, ein Jahr klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mind. drei Monate auf einer Intensivund/oder Notaufnahmestation, Kurse A bis D). Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" sind bitte schriftlich, unter Beifügung der geforderten Nachweise (Originale oder amtl. beglaubigte Fotokopien, z. B. durch den Ärztlichen Kreisverband), an die Bayerische Landesärztekammer, z. H. Frau Herget, Mühlbaurstrasse 16, 81677 München, Tel. (0 89) 41 47-757, zu richten. MERKBLATT "FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ" nach der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 (Stand 15.01.1996) In Ergänzung der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutzfür den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung" (Fachkunde-Richtlinie Medizin) - zu beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Postfach 10 11 10, Bremerhaven oder beim König Verlag, Flößergasse 7, 81369 München veröffentlicht. Diese wurde bezüglich der Richtzeiten für die Sachkunde lt. Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 geändert. Die Bayerische Landesärztekammer wurde vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit beauftragt, Fachkundebescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrundezulegen ist. Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen aus der Fachkunde-Richtlinie zitiert: Fachkunde im Strahlenschutz Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche: Sachkunde sowie Kurse im Strahlenschutz - Sachkunde: "Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere Zeiträume und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist grundsätzlich an Institutionen im Geltungsbereich der Röntgenverordnung zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Teilgebiet erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in der Anlage 10 der Richtlinie niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen. - Kurse im Strahlenschutz: "Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet." Die Fachkunde im Strahlenschutz in der Medizin kann nur von Personen erworben werden, die als Arzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik Die Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik umfasst die praktische Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Aspekten des Strahlenschutzes. Sie wird unter Aufsicht eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Erwerb der Fachkunde sind die aufgeführten Mindestzeiten erforderlich. Diese können im Rahmen der arbeitstäglich (der Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden) anfallenden Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet werden müssen. Kurse im Strahlenschutz Es sind Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunde-Richtlinie nach Anlage 1 Nr. 1.1 (Grundkurs im Strahlenschutz) und Nr. 1.2 (Spezialkurs im Strahlenschutz - Diagnostik) mit Erfolg abzuschließen. Voraussetzung für den Besuch des Spezialkurses ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs. 21 Hinweise: 1. Nach § 24 Abs. 3 der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 dürfen nur Ärzte, die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen. Für das Ausfüllen von "Röntgenzetteln" ist die Fachkunde nicht zwingend notwendig, sofern es sich dabei nur um eine "Empfehlung" handelt und sichergestellt ist, dass ein fachkundiger Arzt (z.B. der Radiologe) in letzter Instanz die Indikation überprüft und die Durchführung der Röntgenuntersuchung anordnet. 2. Nach § 23 Nr. 2 der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 dürfen Ärzte unter ständiger Aufsicht und Verantwortung durch einen fachkundigen Arzt - auch ohne Fachkunde - Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer 8-stündigen Unterweisung über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen (z.B. in einem Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6 der FachkundeRichtlinie erhalten haben. Es wird dringend empfohlen, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese Kenntnisse zu erwerben. 3. Da Ärztinnen/Ärzte im Praktikum nicht unter die Übergangsregelung (§ 45 RöV) fallen, die auf die Röntgentätigkeit vor dem 01.01.1988 abstellt, müssen sie (neben der Sachkunde) in jedem Fall einen Grundkurs und einen Spezialkurs im Strahlenschutz (Diagnostik oder / und Therapie) nachweisen. Der während des Studiums absolvierte "Radiologische Kurs" kann in keinem Fall als Grundkurs angerechnet werden. 22 RICHTZEITEN für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet lt. Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 05./06. 06 1989 Nr. Anwendungsgebiet Monate 4.1.1.1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT) gilt NUR für die, die in der Radiologie ganztägig tätig sind/waren Notfalldiagnostik* (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen) 30 4.1.1.3 Röntgendiagnostik des Thorax 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.4 Röntgendiagnostik der Extremitäten 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.5 Röntgendiagnostik des Schädels 12 (6 bzw. 3 s.u. /.NB) 4.1.1.6 Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.7 Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes** 18 (bzw.12 s.u. /.NB) 4.1.1.8 Röntgendiagnostik des Abdomens*** 18 (bzw.12 s.u. / NB) 4.1.1.9 Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen 6 4.1.1.10 Mammographie 6 4.1.1.11 Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems 12 4.1.1.12 Computertomographie (zusätzlich zu den anderen Positionen) 12 4.1.1.2 12 Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten verkürzt sich in den Anwendungsgebieten Nr. 4.1.1.2 bis 4.1.1.8 die Mindestzeit für jedes zusätzliche Anwendungsgebiet im Einzelfall um 6 Monate (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax =6 = insges. = 18) In den Anwendungsgebieten 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 können (aber nur im Zusammenhang mit Notfalldiagnostik) Anwendungsgebiete gleichzeitig mit einer nochmaligen Verkürzung um jeweils 3 Monate erworben werden (z.B.: Notfalldiagn.= 12, Thorax u. Extremitäten je 3 = insges. 18, oder Notfalldiagn.= 12, Thorax u. Harntrakt je 3 = insges. 18) Das Gesamtgebiet für nicht in der Radiologie Tätige kann mit 4.1.1.2, 4.1.1.7 u. 4.1.1.8 nach 36 Monaten (3 x 12) erworben werden, zusätzl.Rö.diag. des Thorax ist empfehlenswert. * ** *** Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung (z.B. Nachtdienst) Skelett: = Thorax / Extremitäten / Schädel / Gesichtsschädel mit Nasennebenhöhlen Abdomen: = Verdauungs-u. Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane Für das Ausstellen der Fachkunde ist eine einmalige Zahlung von 25,0 € nach Erhalt zu entrichten. Erweiterungen sind, sofern für die erste Fachkunde bereits etwas gezahlt wurde, kostenfrei. 23 Auszug aus den Richtlinien 'Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung' Anlage 6: Anwendungsbeschränkungen 6.1. Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Strahlenschutz Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV Ständige Aufsicht und Verantwortung Dauer der Unterweisung: 8 Stunden Physikalische Grundlagen der Aufnahme- und Durchleuchtungstechnik Erzeugung von Röntgenstrahlen Bilderzeugungssysteme 6.2 Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte über den Strahlenschutz in der Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen Dauer der Unterweisung: 8 Stunden Röntgeneinrichtungen Schalttisch Aufnahmeeinrichtung Spezialuntersuchungssysteme (Schichtgeräte, Mammographiegeräte) Röntgenaufnahmetechnik Einstelltechnik Film/Folienkombinationen Freie Einstellung/Belichtungsautomatik Verarbeitung von Röntgenfilmen Röntgendurchleuchtungstechnik Bildverstärker-Fernsehsysteme Praxis der Durchleuchtungstechnik (Dosisleistungsregelung, Abstände, Einblendung, Dauer) Anwendung von fahrbaren BildverstärkerFernsehsystemen, praktische Demonstrationen Dosisbegriffe und Dosimetrie Dosisbegriffe und deren Definition Anwendung und Bedeutung des Flächendosisproduktes Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik Schutz des Beschäftigten Schutz des Patienten 24 Physikalische Grundlagen der Strahlentherapie mit ionisierenden Strahlen Erzeugung der Röntgenstrahlen Eigenschaften der Therapieverfahren mit Röntgenstrahlen Voraussetzungen zur Therapie mit Röntgenstrahlen Indikation zur Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen und Abgrenzung zur Therapie mit anderen Strahlenquellen Diagnostik Festlegung des Bestrahlungsplanes Festlegung von Energie, Dosis, Fraktionierung und Abständen Grundlagen der Bestrahlungstechnik Ermittlung der Feldgröße, Abstände, Strahlendosis Ermittlung der Herddosis Kontrolle der Bestrahlungsbedingungen Nachkontrolle, Feldkorrekturen Aufzeichnungen Strahlenbiologische Grundlagen der Strahlentherapie Strahlensensibilität von Zellen und Geweben Wirkung des Zeitfaktors (Fraktionierung und Protrahierung) Wirkung sonstiger modifizierter Faktoren Akute Strahlenwirkungen Strahlenspätwirkungen Dosimetrie und Dosisbegriffe in der Strahlentherapie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Strahlentherapie Schutz des Beschäftigten Schutz des Patienten Belehrung und Aufklärung Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Stahlenschutz Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV Ständige Aufsicht und Verantwortung Anlage 10: 10.1. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte Es empfiehlt sich, nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende Sachkunde erworben hat. Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine Endbeurteilung enthalten. Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution: · Angaben der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche · Angaben, auf welchen Gebieten der/die die Sachkunde vermittelnde Person/en fachkundig sind und Bestätigung, dass der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen verantwortlich geleitet wurde. Angaben zur zu beurteilenden Person: · Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in der Medizin. · Angabe über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin. · Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge. · Angabe der Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat. Beurteilung: Zusammenfassende Beurteilung, dass der Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind. 10.2. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Strahlenschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen tätig werden, ohne Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zu sein Es gelten die Vorbemerkungen der Anlage 10.1. entsprechend. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine zusammenfassende Beurteilung enthalten. Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution. · Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche. · Angaben, auf welchen Gebieten der/die die Sachkunde vermittelnden Person/en fachkundig sind und Bestätigung. dass der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen verantwortlich geleitet wurde. 25 Angabe zur zu beurteilenden Person. · Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen. · Angabe und Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlen. · Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge. · Angabe über Tätigkeiten in medizinischen Bereichen, z.B. in Krankenhäusern. · Angabe über Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat. Beurteilung Zusammenfassende Beurteilung, dass der Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2 RöV sind. 26 Zeugnis (Muster) zu Anlage 10: 10.1 Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde Herr/Frau ..., geb. ... hat vom ... bis ... (= ... Monate) im (Kreis-)Krankenhaus/in der Klinik ... unter meiner Aufsicht und Anleitung die Kenntnis der praktischen Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes auf dem Teilgebiet bzw. Gebiet XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Anwendungsgebiet angeben -* z.B.:Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen). Der Röntgendiagnostik (nur zutreffendes Anwendungsgebiet!) des Thorax / der Extremitäten / des Schädels / des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane / des gesamten Skelettes / des Abdomens / des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen / eines speziellen Organsystems / Mammographie / Computertomographie XXXXXXXXXXXXXXXXXX erworben. Die Tätigkeit erfolgte arbeitstäglich. Herr/Frau ... besitzt durch den Besuch des Grundkurses und des Spezialkurses in der Röntgendiagnostik sowie durch eine Unterweisung in Sachkunde die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen zur Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin. Hiermit verfügt er/sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind. Der Erwerb der Sachkunde erfolgte unter meiner Aufsicht. Ich besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV vom 08.01.1987 in den Anwendungsgebiet/en ....................................................................... (Anwendungsgebiete bitte aufführen). (Ort, Datum)............. (Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten bzw. Chefarztes, Stempel der Klinik) *Zeugnis nur entsprechend dem Fachgebiet, z.B. 20 Mon. in der Urologie = 1. Notfalldiagnostik (Extrem., Thorax, Schädel, Wirbelsäule, Abdomen) 2. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes (Sind insgesamt 18 Monate. Die restlichen 2 Monate bleiben als Zeitguthaben stehen und werden bei Anträgen auf Erweiterung der Fachkunde angerechnet). 27 Bescheinigung (Muster) zu Anlage 6: 6.1 Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Ärzte Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau ................................................................ geboren: ............................ am ................................ an einer 8-stündigen Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik teilgenommen hat. Der Lehrinhalt der Unterweisung entsprach der Anlage 6.1 der Richtlinie "Fachkunde nach Röntgenverordnung". ....................................................., den ..................................... ................................................................................................... (Unterschrift und Stempel des fachkundigen Arztes) 28 Strahlenschutzkurse Kursinstitute: Klinikum Fürth Radiologisches Institut Prof. Wendenburg Jakob-Henle-Str. 1 90766 Fürth Tel. (0911) 758 03 61 oder 09189/817 Klinikum Nürnberg Institut für Physikalische Medizin Prof. Ernst-Nathan-Str. 1 90419 Nürnberg Tel. (09 11) 3 98 - 2303 Klinikum Bamberg Radiologisches Zentrum z.H. Frau Lother Buger Straße 80 96049 Bamberg Tel. (09502) 92 16 24 Universitätsklinik Würzburg Strahlenschutzstelle Versbacher Straße 5 97078 Würzburg Tel. (09 31) 20 13 - 846 bzw Tel. (09 31) 20 13 - 849 (Hr. Dr. Langer) Institut für Strahlenschutz GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH, Neuherberg Kurs-Organisation Postfach 11 29 85758 Oberschleißheim Tel. (089) 31 87 - 40 40 (Fr. Herling) bzw. Tel. (089) 31 87 - 40 42/- 40 43/- 40 44 F Auskunft (Termine) und Anmeldung beim jeweiligen Kursinstitut F Über weitere Kurse informiert Sie Frau I. Koob, Bayerische Landesärztekammer, Tel. 089/4147-267 Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit! 29 Index AiP-Stellen...........................................................3 Allgemeinmedizin .................................................3 Allgemeinmedizin, spezifische Ausbildung..............3 Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten................3, 9 Anrechnen von Urlaub und anderen Fehlzeiten.......6 Anstellungsvertrag..............................................15 Antrag auf Approbation .......................................14 Antragsvordruck (Approbation) ..............................1 Approbation .......................................................13 Approbationsbehörden..........................................2 Arbeitsämter ........................................................6 Arzneimittelverschreibungen ...............................12 Arztbezeichnung ................................................12 Ärztliche Verordnungen:........................................5 Atteste, Gutachten................................................5 Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt tätigen AiP .......................................................5 Ausbildungsveranstaltungen..................................2 Ausland ...............................................................5 Bescheinigung .....................................................8 Bereitschaftsdienst ...............................................4 Berufszulassung...................................................1 Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20a....2 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ......21 Fachlehrer in Berufsschulen ................................12 Freistellung........................................................12 30 Haftpflicht.......................................................... 13 Meldepflichten ..................................................... 2 Rettungsdienst .................................................. 19 Röntgenuntersuchungen .................................... 12 Schwangerschaft ................................................. 6 Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates ... 1 Strahlenschutz................................................... 24 Strahlenschutzkurse........................................... 29 Tätigkeit als AiP im Ausland.................................. 6 Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis ............. 5 Teilzeitbeschäftigung ........................................... 6 Übersicht (über anrechenbarer Tätigkeit) ............. 11 Unterbrechungen ............................................... 12 Verantwortlichkeiten............................................. 4 Vergütung ..................................................... 3, 13 Verlängerung....................................................... 6 Vermittlung von Stellen......................................... 6 Verordnungen...................................................... 5 Versicherung ....................................................... 3 Versicherungspflicht............................................. 3 Vertrag.............................................................. 13 Vertragsärztliche Versorgung................................ 4 Wehrdienstes, Tätigkeit im Rahmen des.. .............. 6 Weiterbildung ...................................................... 3 Zeugnis............................................................. 17