A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P)
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A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P) AiP-Informationsheft 3/2000 Tätigkeitsvoraussetzung Voraussetzung für die Tätigkeit als AiP ist eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Landes auf Antrag erteilt, in deren Bereich er die Ärztliche Prüfung abgelegt hat. In Bayern ist diese bei der (Bezirks-) Regierung zu beantragen. lich-selbständigen ärztlichen Tätigkeiten. Der AiP kann deshalb z.B. nicht als Praxisvertreter tätig sein. Für den Prüfungsort - die Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Telefon 089/2176-0, wenn die Ärztliche Prüfung in München oder Regensburg München: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Erlangen: Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach Würzburg: Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg Regensburg: Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg Ein Antragsvordruck wird bereits mit der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgegeben. Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für eine insgesamt 18monatige Tätigkeit als AiP, die nur in abhängiger Stellung abgeleistet werden kann; sie berechtigt nicht zur Niederlassung oder zu anderen eigenverantwort- Achtung! Änderung der Zuständigkeit ab 1. Oktober 1999 Ab 1.10.1999 sind zuständige Approbationsbehörden - die Regierung von Unterfranken Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Telefon 0931/380-00 wenn die Ärztliche Prüfung in Erlangen oder Würzburg abgelegt wurde. In Fällen, in denen die Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder vom Vorliegen eines besonderen Einzelfalles oder des öffentlichen Gesundheitsinteresses abhängt, ist jedoch ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig. Die Anrechnung von Teilen einer ärztlichen Ausbildung (Studienzeit, Praktika, Prüfungen) erfolgt ab 1.10.99 durch die Regierung von Oberbayern. ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 1 Teilzeitbeschäftigung Die Praxisphase kann bei entspechend verlängerter Gesamtdauer - maximal bis zu drei Jahren - in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden. Die Gesamtdauer hängt von der jeweiligen durchschnittlichen Arbeitszeit ab. Diese hat mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nach Tarifvertrag ) zu betragen. Strukturierung Merkblatt der Regierung von Oberbayern (Stand: Oktober 1999): "Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten als solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum" 1. Nach der Approbationsordnung für Ärzte haben Ärzte und Ärztinnen im Praktikum ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Sie müssen ausreichend Gelegenheit haben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Nach der Praktikumsphase sollen sie in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. 2. Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichen Anstaltsarzt erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Ausbildungszweck. Sie gilt deshalb immer dann als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum, wenn die "Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum" (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) im Rahmen der "Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen" zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Arzt oder die Ärztin im Praktikum seine bzw. ihre praktischen Fähigkeiten vertiefen und allgemeine ärztliche Erfahrungen sammeln konnte. 3. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den Gebieten Hygiene, Immunologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie sowie Pathologie einschließlich Neuropathologie werden für die Dauer von höchstens einmal neun bis höchstens achtzehn Monate anerkannt. Gleiches gilt für truppenärztliche Tätigkeit. Eine über neun Monate hinaus dauernde Tätigkeit in diesen Gebieten als eine solche eines Arztes bzw. einer Ärztin im Praktikum anzuerkennen, bedarf des Nachweises unmittelbaren Patientenbezuges (z.B. der Tätigkeit in der Impfsprechstunde eines Hygieneinstitutes).Vorherige Absprache mit der für Sie zuständigen Approbationsbehörde (s. S. 1) empfiehlt sich. 4. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den in Nr. 3 genannten Gebieten können auch dann als solche von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum gelten, wenn sie in Einrichtungen erfolgen, die zwar formal weder Teil eines Krankenhauses noch ärztliche Praxis sind, aber maßgeblich in der ärztlichen Versorgung mitwirken (z.B. Hygiene- oder Pathologische Institute). - Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung mit der für Sie zuständigen Approbationsbehörde (s. .S. 1) wegen der Anrechenbarkeit Kontakt aufzunehmen. 5. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in einem werks- oder betriebsärztlichen Dienst oder in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter sind voll anrechenbar. 6. Ärztlich-praktische Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im medizinischen Dienst der Krankenkassen, im versorgungsärztlichen Dienst oder in Transfusionsmedizin sind geeignet, den Ausbildungszweck zu fördern, ___________________________________________________________________________________________ 2 AiP-Informationsheft 3/2000 können in der Regel jedoch das dem Kernbereich ärztlich-praktischer Tätigkeit, namentlich der kurativ-klinischen Medizin eigene Erfahrungspotential nicht völlig ersetzen. Sie werden bis zur Dauer von einmal neun Monaten angerechnet. Gleiches gilt für ärztlichpraktische Tätigkeiten in der Rechtsmedizin. 8. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß ein ausreichend breiter Tätigkeitsbereich bescheinigt wird. 1) Krankenhaus, Praxis eines niedergelassenen Arztes, Sanitätszentrum oder ähnliche Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt, öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, versorgungs-, werks- oder betriebsärztlicher Dienst, Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter, truppenärztliche Einrichtung. Die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet keinen Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Bayern bis zur möglichen Höchstdauer. Die Dauer einer solchen Tätigkeit richtet sich nämlich ausschließlich nach den Möglichkeiten der Stellenbewirtschaftung. 9. 7. Ärztlich-praktische Tätigkeiten in wissenschaftlichen Instituten für Anatomie einschließlich Neuroanatomie, für Biochemie, Medizinische Informatik, Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Neuro- und Pschyopharmakologie sowie für Physiologie einschließlich Neurophysiologie sind geeignet, ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die wesentliche Grundlage für bestimmte klinische Tätigkeiten sein können. Sie werden bis zur Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten auf die Praktikumszeit angerechnet. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie sind dann bis zu sechs Monaten anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur sind. und unter Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes stehen Darüberhinaus sind weitere Zeiten nur anrechenbar, wenn die Tätigkeit unmittelbaren Patientenbezug hat und in einer Einrichtung stattfindet, die in § 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO aufgezählt ist 1) Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte und des Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar. 10. Ob und inwieweit in diesen Informationen nicht genannte ärztliche Tätigkeiten als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum anerkennbar sind, entscheidet die für Sie zuständige Approbationsbehörde (s. S. 1) im Einzelfall. Es empfiehlt sich, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit dieser Kontakt aufzunehmen. 11. Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (Übersichtstabelle s. Seite 4) ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 3 11. Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar) Gebiet oder Gegenstand der Tätigkeit Gesamtdauer in Monaten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 6 6 9, bis 18 9, bis 18 18 9, bis 18 6 9 9, bis 18 9 9, bis 18 6 Anatomie einschließlich Neuroanatomie Biochemie Hygiene Immunologie Klinische Pharmakologie Laboratoriumsmedizin Medizinische Informatik Medizinischer Dienst der Krankenkassen Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie Öffentlicher Gesundheitsdienst Pathologie einschließlich Neuropathologie Pharmakologie und Toxikologie Physiologie einschließlich Neurophysiologie Rechtsmedizin Rehabilitation Behinderter Transfusionsmedizin truppenärztliche Tätigkeit versorgungsärztlicher Dienst werks- oder betriebsärztlicher Dienst 1) 1) 1) 1) 1) 6 9 18 9 9, bis 18 9 18 1) Medizingeschichte und Medizinjournalismus ist nicht anrechenbar! 1) bei unmittelbarem Patientenbezug (z.B. gemeinsame Forschungsprojekte oder überhaupt Projekte mit klinischen Fächern). In diesem Fall muß der unmittelbare Patientenbezug auf der Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich bestätigt sein. ___________________________________________________________________________________________ 4 AiP-Informationsheft 3/2000 Tätigkeit als AiP im Rahmen des Wehrdienstes Bundeswehrkrankenhäuser und Sanitätszentren stehen vorrangig für den ärztlichen Nachwuchs der Bundeswehr zur Verfügung. Wehrpflichtige Absolventen müssen sich, wollen Sie das Praktikum im Rahmen des Grundwehrdienstes ableisten, selbst beim Kreiswehrersatzamt darum bemühen. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Postfach 1328, 53003 Bonn. Führen einer Arztbezeichnung Als Arztbezeichnung ist "Ärztin im Praktikum" bzw. "Arzt im Praktikum" zu führen. Status Der AiP ist kein Student, sondern ist Arzt; er führt, sobald er die erforderliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄ0 erhalten hat, die Berufsbezeichnung "Arzt im Praktikum". Als "Arzt" darf er sich erst nach Erteilung der Approbation bezeichnen. Im Hinblick auf das Ausbildungsziel der Praxisphase wird der AiP unter Aufsicht berufserfahrener Kollegen tätig. Konkret dient seine Tätigkeit dazu, Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu vertiefen, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Der jeweilige Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt daher Art und Umfang der Aufsicht durch berufserfahrene Ärzte; am Ende seiner Tätigkeit als AiP soll der Arzt in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Dazu berechtigt die Approbation als Arzt, die, wenn die Praxisphase abgeleistet ist und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag erteilt wird und unter anderem zur Niederlassung - nach Erfüllung der vertragsärzt- lichen Zulassungsvoraussetzungen auch als Vertragsarzt - berechtigt. Was darf der AiP? Er soll als Arzt in nichtselbständiger Stellung die Heilkunde am Menschen ausüben. Im einzelnen kann dies beinhalten: · · · · Allgemeine ärztliche Tätigkeiten: z. B. körperliche Untersuchungen, Anamneseerhebung, Wundversorgung, Injektion, Katheterisierung, Blutentnahmen, Audiometrien, Krankenbesuche usw., Eingriffe wie Operationen, Extraktionen, Sektionsleistungen und andere ärztliche Maßnahmen Ausstellung von Attesten, Gutachten, Zeugnissen, Todesbescheinigungen und von Befundberichten, die alle vom ausstellenden Arzt gegengezeichnet werden sollten. Unberührt bleiben Vorschriften, die die Ausstellung durch den vollapprobierten Arzt vorschreiben. Arzneimittelverschreibungen: Je nach dem jeweiligen individuellen Kenntnis-, Zuverlässigkeitsund Bewährungsgrad des einzelnen AiP und ggf. unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse beim Patienten im Einzelfall darf der Arzt im Praktikum selbständig ärztliche Verrichtungen durchführen und dabei auch Arzneimittel verschreiben, sofern und soweit dies der aufsichtsführende Arzt und ggf. auch der AiP selbst verantworten. Die Frage der Aufsicht betrifft, auch wegen des haftungsrechtlichen Bezugs das Innen-, d.h., das Ausbildungsrechtsverhältnis. Auch aus diesen Gründen ist der Apotheker gemäß § 17 Abs. 4 und 5 ApBetrO verpflichtet, Verschreibungen des Arztes im Praktikum unverzüglich auszuführen, soweit nicht sonst erkennbare Unklarheiten entgegenstehen; auch wenn die Gegenzeichnung des ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 5 Rezepts durch den ausbildenden Arzt ideal wäre, kommt es darauf hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit für den Apotheker nicht an. Vorsichtshalber dürfte sich aber gerade bei Arzneimitteln mit Suchtpotential eine Rückfrage des Apothekers beim aufsichtsführenden Arzt empfehlen und zwar auch vor dem Hintergrund der allgemein zu beachtenden Sorgfaltspflicht des Apothekers bei der Abgabe von Arzneimitteln. Für die Verordnung von Betäubungsmitteln gilt, daß die gesetzlich festgelegten BTM-Rezepte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Genthiner Str. 38, 10785 Berlin, selbst anzufordern sind. Dies gilt auch für den AiP. Wenn Medikamente im Rahmen der Tätigkeit durch Verwendung von Rezeptformularen der Praxisinhaber oder des Chefarztes verordnet werden, ist dies auch für den AiP möglich; auch hier empfiehlt sich die Gegenzeichnung, wie oben beschrieben. · · Verordnungen: Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenhauspflege Krankenhauseinweisungen Bereitschaftsdienst: Ist der AiP ausreichend eingearbeitet und hat er einen entsprechenden Ausbildungsstand, ist er im Bereitschaftsdienst - auch nachts - einsetzbar, sofern ein berufserfahrener Arzt rufbereit ist. Die Entscheidung trifft der ausbildende Arzt nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden AiP. Bei allen ärztlichen Tätigkeiten des AiP muß die Aufsicht und Überwachung sichergestellt sein. Ist die Aufsicht und Überwachung jedoch gewährleistet, kann der AiP im Rahmen seiner Möglichkeiten und individuellen fachlichen Fähigkeiten tätig werden. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen, die der AiP besitzt (wie dies ausdrücklich in der 7. Änderung der Approbationsordnung für Ärzte festgelegt wird). Sie wird vom ausbildenden Arzt ausgeübt. Ein alleinverantwortlicher Einsatz eines Arztes im Praktikum im Rettungsdienst, auch wenn dieser den erforderlichen Fachkundenachweis besitzt, oder vertragsärztlichen Notfalldienst ist nicht möglich. Aufgrund der besonderen Situation im Rettungsdienst und im Notfalldienst kann der AiP nicht alleine und eigenverantwortlich Tätigkeiten ausüben. Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft. und Kunst vom 22.3.1991 ist der AiP befugt, in Berufsfachschulen (z. B. Krankenpflegeschule, MTA-Schule, etc.) als Fachlehrer tätig zu werden. Grundsätzlich unterscheidet sich also die Einsatzfähigkeit des AiP nicht von der eines Berufsanfängers vor Einführung der AiPPhase. Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Nach der Änderung des Sozialgesetzbuches V durch das Gesundheits-Strukturgesetz gilt für die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, daß ab 1. Januar 1994 der Abschluß einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet nachzuweisen ist. Einzelheiten erfahren Sie von der für Sie zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. AiP und niedergelassener Arzt/Vertragsarzt Vertragsärzte müssen vor Beschäftigung eines AiP eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Bezirksstelle der Kas ___________________________________________________________________________________________ 6 AiP-Informationsheft 3/2000 senärztlichen Vereinigung Bayerns beantragen (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Die Beschäftigung eines AiP ist nach § 19 der Berufsordnung dem zuständigen Ärztlichen Kreisverband anzuzeigen. Der AiP kann einen niedergelassenen Arzt nicht vertreten, vielmehr muß die vorgeschriebene Aufsicht sichergestellt sein. Deren Art und Umfang bestimmen sich nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des AiP. Mit zunehmender Erfahrung wird sich der AiP immer mehr dem Status nähern, der ihn befähigt, schließlich eigenverantwortlich und selbständig ärztlich tätig zu sein. Eine ständige Präsenz oder Verfügbarkeit des ausbildenden Arztes wird damit immer weniger zu fordern sein, und er wird es verantworten können, daß der AiP ohne ihn z.B. Krankenbesuche macht, während er in der Praxis Patienten behandelt, oder umgekehrt. Der ausbildende Arzt ist jedoch ständig für die Tätigkeit des AiP verantwortlich. Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum darf beruflich "alles, was er kann", ebenso wie früher der approbierte ärztliche Berufsanfänger. Unterbrechungen (Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft) Angerechnet werden: · im 1. Jahr bis zu sechs, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen Urlaub, · bis zur Gesamtdauer von drei Wochen Unterbrechungen wegen anderer, vom AiP nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, · bei Ärztinnen im Praktikum auch Unterbrechung wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen. (Wir weisen darauf hin, daß Unterbrechungen über die 3-Wochen-Frist hinaus eine entsprechende Verlängerung der AiPZeit bedingen) Die Bayerische Landesärztekammer appelliert dringend an Ausbilder, die Ärztinnen im Praktikum beschäftigen, die infolge Schwangerschaft und Mutterschaft länger als drei Wochen ihre Ausbildung unterbrechen müssen, den Ausbildungsvertrag nicht durch Zeitlauf beenden zu lassen, sondern den betroffenen Kolleginnen durch entsprechende Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu ermöglichen, daß sie die von ihnen nachzuweisende 18monatige Ausbildungszeit vollständig ableisten können, um danach die Approbation zu beantragen. Ausbildungsveranstaltungen Die Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (ÄAppO) - geändert durch das Gesundheitsreformgesetz vom 1.1.1989 schreibt in § 34 c (Ausbildungsveranstaltungen) vor, daß der Arzt im Praktikum an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei bis drei Stunden Dauer teilzunehmen hat. Diese Ausbildungsveranstaltungen sollen der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung der Ethik in der Medizin dienen und insbesondere auf die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein. I. Generell anerkannte Veranstaltungen Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an zwei berufskundlichen Veranstaltungen, die - von der Bayerischen Landesärztekammer an einem Tag zusammengefaßt durchgeführt - u.a. Themen zur Rechtsstellung des AiP, zur ärztlichen Berufsethik, zur Weiterbildungsordnung, zur Berufsordnung, zum Arzt-Patienten-Verhältnis und zu wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben. Termine nennt das "Bayerischen Ärzteblatt". ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 7 Anerkannt sind ferner sämtliche im "Bayerischen Ärzteblatt" und in Veröffentlichungen Ärztlicher Kreis- und Bezirksverbände für AiP empfohlene und als solche bezeichnete Veranstaltungen. Allerdings können dort nur solche Veranstaltungen aufgeführt werden, deren Veröffentlichung der Veranstalter beantragt hat. Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene Themen oder Themenkreise behandelt und entsprechen sie den Vorgaben des § 34 c ÄAppO, ist jeder Halbtag als eine Ausbildungsveranstaltung anerkennbar (wir empfehlen bei mehrtägigen Kongressen das jeweilige Programm mit vorzulegen). II. Sonstige Veranstaltungen Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch wie in ihrer Dauer dem § 34 c ÄAppO entsprechen Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen der Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände, von wissenschaftlichen Gesellschaften und von Berufsverbänden. Nicht anerkannt werden sog. "technische Kurse", wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse. War eine Veranstaltung nicht entsprechend veröffentlicht und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer der Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer anderen Teilnahmebescheinigung auch das Programm vorlegen, um möglichen Zweifeln an der Eignung der Fortbildungsveranstaltung zu begegnen Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen können entsprechende Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel/Originalunterschrift). Die Freistellung für die vorgeschriebenen AiP-Ausbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. Vertrag Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem AiP ist vor Beginn der AiP-Tätigkeit ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden und die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit enthalten muß. Vertragsmuster (s. Seite 15) können bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden. Vergütung der Tätigkeit als AiP Der ärztliche Interessensverband, Marburger Bund, Referat Tarifpolitik, informierte uns über den Stand der Gehälter (Tarifvertrag Bundes- und Landesdienst West) für Ärztinnen und Ärzte im Praktikum: Vergütungen ab 1.4.2000 (bis 31.8.2001) Der im öffentlichen Dienst tätige AiP erhält aufgrund tarifvertraglicher Regelung monatliche Bezüge in Höhe von: · im 1. Jahr 2.167,26 DM · im 2. Jahr 2.469,48 DM · Verheiratetenzuschlag 115,36 DM · Urlaubsgeld 500,- DM · vermögenswirksame Leistungen, · Weihnachtszuwendung, · Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung) für Überstunden, Bereitschaftsdienst usw.. Außerhalb des Geltungsbereiches des Tarifrechts (z.B. in Arztpraxen) sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. (Es handelt sich hier um allgemeine Angaben. Jeder Einzelfall ist persönlich abzuklären!) ___________________________________________________________________________________________ 8 AiP-Informationsheft 3/2000 Bescheinigung über die Tätigkeit als AiP Dem AiP ist von jeder Stelle, an der er tätig gewesen ist, eine Bescheinigungnach dem Muster der Anlage 20 a (s.Seite 14) zur Approbationsordnung für Ärzte auszustellen. Die Eintragungen auf der Rückseite der Erlaubnisurkunde ersetzen diese Bescheinigung nicht. Wird für einen Tätigkeitsabschnitt nicht bescheinigt, daß das Praktikum ordnungsgemäß abgeleistet wurde, entscheidet die zuständige Approbationsbehörde, ob der Abschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Die Bescheinigung und die Nachweise über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sind zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen. (Beachten Sie die geänderte Zuständigkeitenregelung ab 1.10.99 [s .Seite 1]) Meldepflichten Der Arzt im Praktikum ist Arzt und somit Pflichtmitglied der ärztlichen Berufsvertretung. Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung. Er ist gesetzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Ärztlichen Kreisverband und beim Gesundheitsamt unter Vorlage der Berechtigungsnachweise (z.B. Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO, Promotionsurkunde) zu melden. Vom Ärztlichen Kreisverband erhält der AiP seinen AiP-Ausweis (nach Erhalt der Approbation den Arztausweis). Er hat ferner dem Ärztlichen Kreisverband berufliche Veränderungen (z.B. durch Vorlage der Approbationsurkunde) mitzuteilen. Der AiP ist beitragspflichtig zur Bayerischen Landesärztekammer. Als Mitglied der ärztlichen Berufsvertretung bezieht er kostenlos das "Bayerische Ärzteblatt" sowie das "Deutsche Ärzteblatt". Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum kann nach § 4 (2) der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1. Oktober 1993 auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn die Tätigkeit den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügt - das heißt, wenn sie u.a. unter einem befugten Weiterbilder in Abschnitten von mindestens sechs Monaten erfolgt. Ein ausführliches Zeugnis hierüber ist erforderlich. Listen der weiterbildungsermächtigten Ärzte können, getrennt nach Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen, bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden. Während der AiP-Phase besuchte Kurse, die für den Erwerb einer Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind, können auf die Weiterbildung angerechnet werden. Insbesondere bei längerdauernden Kursen wird jedoch empfohlen, bei der Approbationsbehörde rückzufragen, ob dadurch nicht die zulässige Unterbrechung der AiP-Tätigkeit lt. Approbationsordnung überschritten wird. Anrechnung von unbezahlter ärztlicher Tätigkeit / Gastarzttätigkeit auf die Weiterbildung Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer erfragen. Ärztliche Tätigkeit im Ausland Eine ärztliche Tätigkeit im Ausland, auch in einem Entwicklungsland, gilt als Tätigkeit als AiP, soweit sie nachweislich gleichwertig ist. Von der Gleichwertigkeit kann insbesondere bei einer ärztlichen Tätigkeit in den nachfolgenden Ländern ausgegangen werden: Großbritannien Irland AiP und Weiterbildung "Pre-registration House Officer" "Pre-registration House Officer" ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 9 Frankreich "Interne en mèdecine gènèrale“ Österreich "Turnusarzt" Schweden "Almàn tjànsgöring" Norwegen "Turnusdienst" Italien "tirocinio pratico" Portugal "internado geral" USA "graduate medical education" als "intern" bzw. "first year resident" Kanada "Internship" Neuseeland "trainee intern-ship" Australien "intern-ship" Südafrika "Pre-registration House Officer" Etwaige Zweifelsfälle bitte vorher bei der zuständigen Approbationsbehörde (s. Seite 1) mit konkreten Angaben abklären. Darüber hinaus ist es grundsätzlich in allen Staaten, die die Ärzteausbildung nach dem "britischen System" organisieren, möglich, als "House Officer" eine dem AiP vergleichbare Tätigkeit abzuleisten. Voraussetzung für die Anerkennung einer im Ausland abgeleisteten Tätigkeit als AiP ist allerdings in jedem Fall, daß die örtlich zuständige Behörde für diese Tätigkeit eine entsprechende berufsrechtliche Zulassung (Registrierung) erteilt hat. Diese ist zu gegebener Zeit dem Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt beizufügen. Die Tätigkeit als AiP im Ausland ist inhaltlich und formal ebenfalls nach dem Muster der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte (s. Seite 14) zu bescheinigen. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. AiP und Röntgen Voraussetzung, um die Durchführung von Röntgenuntersuchungen anzuordnen oder Röntgenstrahlen am Menschen anwenden zu dürfen, ist nach der Röntgenverordnung die Fachkunde im Strahlenschutz, die neben praktischen Erfahrungen und theoretischen Unterweisungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen die Teilnahme an Strahlenschutzkursen (Grund- und Spezialkurs) voraussetzt. Nichtfachkundige Ärzte (z. B. AiP) dürfen Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (8stündige Unterweisung - auch klinikintern möglich-) verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit Fachkunde stehen. Tätigkeiten als AiP können auf den Erwerb der Fachkunde, die die Bayerische Landesärztekammer erteilt, angerechnet werden. (s. Merkblatt "Fachkunde im Strahlenschutz" nach der Röntgenverordnung vom 8.1.87, Seite 23) AiP und Haftpflicht Haftungsrechtlich bestehen weder für den ausbildenden Arzt noch für den AiP selbst Besonderheiten gegenüber der schon bisher geltenden Rechtslage bei Berufsanfängern. Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er den AiP betraut. Es dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die der AiP nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß auszuführen in der Lage ist. Das setzt voraus, daß sich der ausbildende Arzt vor Übertragung bestimmter Aufgaben davon überzeugt, daß der AiP die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verletzt der ausbildende Arzt diese Verpflichtung, kann er wegen einer Vertragspflichtverletzung und auch aus dem Gesichtspunkt sogenannter "unerlaubter Handlung" im Schadensfall belangt werden. Der AiP selbst ___________________________________________________________________________________________ 10 AiP-Informationsheft 3/2000 haftet, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Er haftet auch bei sogenanntem "Übernahmeverschulden", also bei pflichtwidrigem Überschätzen seiner Fähigkeiten. Der AiP ist in der Regel in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen. Dennoch muß sich der AiP selbst aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung, z.B. bei Hilfeleistungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche versichern. AiP und Ärzteversorgung Er ist Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung, der berufsständischen gesetzlichen Versorgungseinrichtung. Auf seinen Antrag hin wird er zu deren Gunsten von der Angestelltenversicherungspflicht (die bei Tätigkeitsaufnahme zusätzlich besteht!) befreit. Über Einzelheiten unterrichtet ein Merkblatt der Bayerischen Ärzteversorgung, München-Bogenhausen, Denninger Straße 37, 81925 München, Postanschrift: 81921 München, Telefon: 089/9235-7011 (Sammelnummer), Telefax: 089/9235-8767. AiP und Versicherung AiP sind Arbeitnehmer; sie unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der · gesetzlichen Krankenversicherung · Unfallversicherung · Angestelltenrentenversicherung · Arbeitslosenversicherung Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Bayern werden sie Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung und als solche auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht befreit. Er kann sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung durch formlosen schriftlichen Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit als AiP befreien lassen. Wenn keine Kassenleistungen in Anspruch genommen wurden, gilt die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Tätig- keit, ansonsten zu Beginn des Monats, der auf den Befreiungsantrag folgt. Von seiten des Arbeitgebers ist der AiP bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Einzelheiten erhält ein Merkblatt der Bayerischen Ärzteversorgung (s. auch Ärzteversorgung) Bewerbungen Im staatlichen Bereich nehmen Bewerbungen entgegen für eine · Tätigkeit in einer bayerischen Universitätsklinik oder in anderen universitären Einrichtungen, die für die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum in Betracht kommen, die ärztlichen Direktoren der einzelnen Kliniken oder Institute; · Tätigkeit in Versorgungskrankenhäusern und in versorgungsärztlichen Diensten das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung Sachgebiet Krankenanstalten Schellingstraße 155 80797 München · Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in einem Gesundheitsamt die jeweils örtlich zuständige (Bezirks-) Regierung Personalsachgebiet (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben) in einem Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern Veterinärstraße 2 85764 Oberschleißheim, und das Landesuntersuchungsamt für das ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 11 Gesundheitswesen Nordbayern Postfach 91 01 20 90259 Nürnberg Die Approbation ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (s. Seite 13, Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte) rechtzeitig zu beantragen, wenn die Ärztliche Prüfung in Bayern abgelegt wurde. Die Adressen aller Krankenhäuser und ihrer Träger enthält das Verzeichnis "Die Krankenhäuser in Bayern". Gegen Gebühr erhältlich bei: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Neuhauser Straße 8, 80331 München, Tel. 089/2119-0 Vermittlung von AiP-Stellen Sofern eine Stelle nicht aufgrund einer individuellen Bewerbung gefunden werden kann - formblattmäßige Mehrfachbewerbungen sind erfahrungsgemäß wenig erfolgversprechend - nachfolgende Hinweise: Alle in § 34a ÄAppO genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens können Ärzte im Praktikum einstellen. Melden die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung Stellen, obliegt die Vermittlung den örtlichen Arbeitsämtern. Adressen der Arbeitsämter in: (Stand 2/2000): · 86153 Augsburg, Wertachstraße 28, Frau Zimmermann-Kohler, Tel. 0821/3151-115 · 90443 Nürnberg, Richard-WagnerPlatz 5, Frau Grund, Tel. 0911/242-2142 · 80337 München, Kapuzinerstr. 26, Herr Nebel, Tel. 089/51 54-2175 · 97072 Würzburg, Ludwigkai Herr Wagner, Tel. 0931/7949-549 3, Angaben über private Arbeitsvermittler liegen uns nicht vor. Approbation Achtung! Änderung der Zuständigkeit ab 1.10.1999 Ab 1.10.1999 wird die Approbation von der Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39, 80538 München (Hochschulorte München/Regensburg bzw. Reg.Bez. Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben) und von der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg (Hochschulorte Erlangen /Würzburg bzw. Reg.Bez. Ober-, Mittel- u. Unterfranken) erteilt (s. S. 1). Bitte unbedingt beachten: Um einen nahtlosen Übergang nach der AiP-Phase bis zur Approbationserteilung zu gewährleisten, ist der Antrag ca. acht Wochen vor Ablauf der AiP-Zeit zu stellen. Bereits 14 Tage vor Beendigung der AiP-Zeit kann die letzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die auch die noch ausstehenden 14 Tage umfaßt, eingereicht werden. Nach Ablauf von 18 Monaten AiP-Tätigkeit erlischt die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO und damit die Erlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit bis zur Erteilung der Approbation! Sollte absehbar sein, daß ein nahtloser Übergang rein zeitlich nicht möglich ist, empfiehlt sich die Beantragung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zur vorübergehenden Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Stelle, welche die AiP-Erlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis erlischt, wenn die Approbation erteilt wird. ___________________________________________________________________________________________ 12 AiP-Informationsheft 3/2000 Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert am 21. Dezember 1989: Sechster Abschnitt „Die Approbation - § 35 Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. (s. S. 1) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, [Anmerkung der Bayerischen Landesärztekammer: Das Führungszeugnis Belegart "0" ist bei den Meldestellen zu beantragen und wird von dort direkt an die zuständige App Behörde gesandt] 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht der Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, 7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und 8. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs.1 [Anmerkung der Bayerischen Landesärztekammer: AiP-Ausweis]“ Die Approbationsbehörde erläutert die Punkte 5.) und 6.): (Stand: 7.6.2000) Punkt 5.) die Frage hierzu ist Bestandteil des Formblattes „Approbationsantrag“ . Die geforderte Erklärung ist im Antrag direkt abzugeben. Keine gesonderte Bescheinigung erforderlich! Punkt 6.) Fragen zu diesem Punkt sind Bestandteil des Formblattes „Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO“ und im Antrag direkt zu beantworten. Keine gesonderte Bescheinigung erforderlich! 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 13 Bescheinigung (Muster) über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. x ankreuzen Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Name Vorname (n) ggf. Geburtsname Herrn/Frau geboren am in wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom bis im/in der ¹ in als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist vom wegen unterbrochen worden bis Die Ausbildung ist ÿ ordnungsgemäß ÿ nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden Die Ausbildung ist ÿ ganztägig ÿ in Teilzeitbeschäftigung mit .............. von Hundert der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit abgeleistet worden Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ². ........................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................... Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau............................................ infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich ÿ nicht ergeben ÿ in folgender Hinsicht ergeben.............................................................................................................................. ...................................... Ort, Datum Leiters/des ..................................................... Siegel oder Stempel Unterschrift des ärztlichen Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten ___________________________________________________________________________________________ 14 AiP-Informationsheft 3/2000 ¹ Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs.2, Satz 1 der ÄApp0 tätig gewesen ist, ggf. mit Angaben der Abteilung ² Hier ist ggf. auch anzugeben, in welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat. ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 15 Muster für den Abschluß eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt im Praktikum bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Frau/Herrn................................................................................................................................ Praxisanschrift........................................................................................................................... Praxisinhaber............................................................................................................................. und Frau/Herrn................................................................................................................................ Privatanschrift........................................................................................................................... Ärztin/Arzt im Praktikum wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Beginn und Dauer (1) Frau / Herr............................................................................................................... wird ab.............................als Ärztin/Arzt im Praktikum angestellt. Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum...............................................abgeschlossen. Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der Ausbildung des Arztes im Praktikum. (2) Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. § 2 Pflichten des Arztes im Praktikum (1) Der Arzt im Praktikum ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkeiten entsprechenden ärztliche Leistungen zu erbringen. (2) Der Arzt im Praktikum hat die kassenärztlichen Bestimmungen zu beachten. § 3 Pflichten des Praxisinhabers (1) Der Praxisinhaber gibt dem Arzt im Praktikum Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. ___________________________________________________________________________________________ 16 AiP-Informationsheft 3/2000 (2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung vergewissert, daß der Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in seiner Praxis besitzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Beschäftigung des Arztes im Praktikum genehmigt. Dem Ärztlichen Kreisverband wird die Beschäftigung des Arztes im Praktikum angezeigt. Der Praxisinhaber besitzt die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer im Gebiet/Schwerpunkt/Bereich.......................................**) für die Dauer von ...................................**) (3) Der Praxisinhaber meldet den Arzt im Praktikum unverzüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung an. § 4 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............. Stunden wöchentlich. § 5 Vergütung (1) Der Arzt im Praktikum erhält eine monatliche Vergütung von DM......................... Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten. (2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats ausgeglichen. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes sind sie pro Stunde mit DM ............... der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung für die Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden. (3) Für die dem Arzt im Praktikum vom Praxisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder Gutachten steht dem Arzt im Praktikum das Honorar nach Abzug der Sachkosten zu. (4) Der Arzt im Praktikum erhält eine Weihnachtszuwendung gemäß der für das sonstige Praxispersonal geltenden Regelungen. (5) Der Arzt im Praktikum hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung des Praxisinhabers einzuholen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 6 Fernbleiben von der Tätigkeit (1) Der Arzt im Praktikum hat dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arzt im Praktikum eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. (2) Der Arzt im Praktikum darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Vergütung. § 7 Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Der Arzt im Praktikum erhält als Krankenbezüge die Vergütung nach § 5 Absatz 1a) im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen, b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufserkrankung verursacht ist, bis zum ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 17 Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufserkrankung anerkennt, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses als Arzt im Praktikum hinaus. § 8 Erholungsurlaub Der Arzt im Praktikum erhält einen Jahresurlaub von ........Arbeitstagen. War er weniger als 12 Monate im Kalenderjahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit anteiligen Urlaub. Der Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsabschnitte sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. § 9 Benutzung des Kraftfahrzeuges Dem Arzt im Praktikum wird ein Kraftfahrzeug für praxisbedingte Fahrten zur Verfügung gestellt. Benutzt er sein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer.............DM ersetzt. § 10 Haftpflicht Der Praxisinhaber stellt den Arzt im Praktikum von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und gewährleistet die Einbeziehung des Arztes im Praktikum in seine Berufshaftpflichtversicherung. § 11 Kündigung (1) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. (3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. § 12 Zeugnis Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. Die Zeugniserteilung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns wird hierdurch nicht ersetzt. § 13 Ausschlußfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder dem Praxisinhaber schriftlich geltend gemacht werden. (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. § 14 Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach § 34 a Abs. 5 ÄAppO nicht auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anre ___________________________________________________________________________________________ 18 AiP-Informationsheft 3/2000 chenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder sonstige Gründe entgegenstehen, soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen. § 15 Sonstiges Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ......................................den.............2000 ............................................... Praxisinhaber ............................................... Arzt im Praktikum Der Arzt im Praktikum ist gemäß § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt worden. ................................................ Praxisinhaber *) **) ................................................ Arzt im Praktikum Unzutreffendes bitte streichen Nur bei der Einstellung zum Zwecke der Weiterbildung erforderlich. ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 19 Informationen zum Erwerb der Bezeichnung "praktische Ärztin / praktischer Arzt Das Führen der Bezeichnung "praktische Ärztin / praktischer Arzt" wurde durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vom 20. Juli 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt" Nr. 21/94, S. 858 ff) zuletzt geregelt. Es handelt sich dabei um die Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Landesrecht mit dem Ziel, die allgemeinärztliche Qualifikation des ärztlichen Nachwuchses zu verbessern. Danach darf die Bezeichnung "praktische Ärztin / praktischer Arzt" vorbehaltlich der unten angeführten Übergangsregelungen seit 20. Juli 1994 nur noch führen, wer eine mindestens zweijährige Zusatzausbildung absolviert und hierüber auf Antrag ein entsprechendes Zeugnis, das die Bayerische Landesärztekammer erteilt, erhalten hat. Die zeitliche Abfolge der einzelnen Abschnitte ist beliebig. Ein Jahr dieser Zusatzausbildung ist obligatorisch als Vollzeittätigkeit abzuleisten, und zwar mindestens: A) 6 Monate im Krankenhaus in mindestens einer der nachfolgenden Abteilungen: Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie und B) 6 Monate in einer Praxis eines vertragsarztrechtlich zugelassenen Arztes für Allgemeinmedizin oder eines Arztes ohne Gebietsbezeichnung (also in der Regel eines "praktischen Arztes"). Die übrige Zeit - 12 Monate - kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei entsprechender Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer auch in Teilzeit abgeleistet werden; die wöchentliche Dauer der Teilzeitausbildung darf jedoch nicht unter 60 von Hundert der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen. Dieser Teil der Ausbildung kann entweder ebenfalls in den unter A) genannten Krankenhausabteilungen (nach Möglichkeit insgesamt in zwei dieser Abteilungen) oder in Praxen gemäß B) erfolgen. Bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 6 Monaten kann dieser Teil auch in Praxen von vertragsarztrechtlich zugelassenen Ärzten für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie oder/und in Gesundheitsämtern, werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter; Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden können, abgeleistet werden. Der vorgeschriebene Ausbildungsgang kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum, einer vertragsarztrechtlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung erfolgen. ___________________________________________________________________________________________ 20 AiP-Informationsheft 3/2000 Möglichkeiten der Kombination von Ausbildungsabschnitten zum Erwerb der Bezeichnung "praktische Ärztin / praktischer Arzt" (zeitliche Reihenfolge beliebig) A) 6 Monate Krankenhaus (Vollzeit obligatorisch): Innere Medizin oder/und Chirurgie oder/und Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder/und Kinderheilkunde oder/und Nervenheilkunde oder/und Psychiatrie. B) 6 Monate Vertragsarztpraxis (Vollzeit obligatorisch) bei einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einem Arzt ohne Gebietsbezeichnung (i. d. Regel praktischer Arzt) C) Restliche 12 Monate (auch in Teilzeit möglich): in Einrichtungen entsprechend A (= Krankenhaus)oder B (= Praxen) Bundeswehr, geeigneten können. oder/und bis zu insgesamt höchstens 6 Monaten: in Praxen vertragsarztrechtlich zugelassener Ärzte der unter A) aufgeführten Gebiete oder/und in Gesundheitsämtern, werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, Sanitätszentren o.ä. Einrichtung der Bundeswehr, truppenärztlichen Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden Als Übergangsregelung wurde aufgrund des Art. 25 des vorgenannten Kammergesetzes beschlossen: „Wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder Ärztin die Bezeichnung "praktische Ärztin" oder "praktischer Arzt" führt, darf sie weiterführen. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die vormals kassenarztrechtliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen haben.“ Wenn auch der Erwerb der Bezeichnung "praktische Ärztin/praktischer Arzt" bisher nach dem Bayerischen Heilberufe-Kammer- gesetz zeitlich nicht limitiert ist, so sind andererseits doch die Regelungen des § 95 a SGB V hinsichtlich der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, daß, wie auch mehrfach im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht, nur dann mit der Bezeichnung "praktische Ärztin/praktischer Arzt/" an einer vertragsärztlichen Tätigkeit teilgenommen werden kann, wenn das entsprechende Zeugnis mit dem 31.12.1995 erworben wurde. Bitte fragen Sie wegen der aktuellen Situation hinsichtlich der Niederlassung als Vertragsarzt in jedem Fall die für Ihren evtl. Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung. ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 21 absolviert sein. Ein entsprechender Nachweis ist der Anmeldung beizufügen. Grundsätzlich ist eine Anmeldung für nur eine (komplette) Kurssequenz von A/1 bis D/2 möglich, um Doppelbuchungen aus Fairneßgründen zu vermeiden. Eine verbindliche Kursplatzzusicherung kann nur bei vollständiger Absolvierung der voran- Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ (nach den seit 01.01.1996 gültigen Richtlinien) gegangenen Kursteile erfolgen. Das Bayerische Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG), in der aktuell gültigen Fassung vom 01.01.1998, gibt vor, daß Ärzte, die am Rettungsdienst teilnehmen, über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise (Art. 12 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4 und 5). Nachweisbare Qualifikationen in einem Akutmedizinischem Gebiet i. S. eines Facharztstatus bzw. Tätigkeiten im Rettungsdienst können im Einzelfall bei schriftlichem Antrag an die Bayerische Landesärztekammer - als Analogon für das "Curriculum Fachkundenachweis Rettungsdienst" angerechnet werden. Fachkundenachweis "Rettungsdienst" AiP-Regelung Folgende Richtlinie für die Erteilung des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" durch die Bayerische Landesärztekammer gemäß dem Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Bundesärztekammer vom 09.12.1994 wurde vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 6. Mai 1995 zur Inkrafttretung ab 1. Januar 1996 beschlossen: Für die Kurse A/2 und B/2 wird je ein "AiP-Stempel" vergeben. 1. Teilnahme an von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten Interdisziplinären Kursen in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von insgesamt mindestens 80 Stunden Dauer (Unterrichtsstunde à 45 min.); gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer / Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ vom 09.12.94. 2. Mindestens 18 Monate klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mindestens drei Monate arbeitstäglich/dienstbezogen auf einer Intensivstation oder in einer Notaufnahmeeinheit oder in der klinischen Anästhesiologie (Tätigkeitsspektrum mit Erwerb grundlegender Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen gemäß den Empfehlungen der DIVI) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Ärztinnen/Ärzte im Praktikum - unabhängig von dem Fachkundenachweis "Rettungsdienst" - aus rechtlichen Gründen nicht selbständig im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen. Unter spezieller Berücksichtigung der finanziellen Situation von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 15.5.1999 neuerlich beschlossen, daß die Bayerische Landesärztekammer für Mitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie als approbierte, zum Kurszeitpunkt beschäftigungslose Ärztinnen und Ärzte gemeldet sind, die Kosten der Kurse A/2 und B/2 übernimmt (sofern es sich um Kurse handelt, die von der Bayerischen Landesärztekammer veranstaltet werden). Teilnahme-Voraussetzung Kurszulassung: - zur gültige Approbation oder Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO sowie einjährige klinische Tätigkeit möglichst im Akutkrankenhaus (mit Einsatz auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahmestation oder in der klinischen Anästhesiologie). Dieser Tätigkeitsabschnitt muß bis zum ersten Kurstag (Die klinische Tätigkeit kann auch während der Ausbildung als Ärztin/Arzt im Praktikum abgeleistet werden.) 3. Während der klinischen Tätigkeit müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen ___________________________________________________________________________________________ 22 AiP-Informationsheft 3/2000 - Zuständen erworben werden. Hierzu gehören insbesondere: 1. Oktober 1993 nicht verankert hat, nicht geführt werden! Sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten Manuelle und maschinelle Beatmung Endotracheale Intubation Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge Technik und Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen Reanimation Im Rahmen der Übergangsbestimmungen, gemäß Vorstandsbeschluß der Bayerischen Landesärztekammer vom 06.05.1995, können Kolleginnen/ Kollegen den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" erhalten, sofern sie eine mindestens dreijährige kontinuierliche Notarzttätigkeit mit Abschluß zum 31.12.1995 nachweisen können. Einzelnachweise sind zu folgenden Techniken (z.B. mittels Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer) zu führen: - 25 endotracheale Intubationen 50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge 2 Thoraxdrainagen bzw. -punktionen *) 1 zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom *) *) sind am Modell im Rahmen der Kurse von BLÄK inkludiert. 4. Nachweis von mindestens 10 Einsätzen in Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug oder Rettungshubschrauber, bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, bei Erwachsenen behandelt wurden. Diese Einsätze sind z.B. über das Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen. Ein Nachweis könnte auch durch Vorlage der bezüglich der Patientendaten anonymisierten Einsatzprotokolle erfolgen. Im wesentlichen sind die Themen der früheren Fortbildungsstufen A/1, A/2, B/1, B/2, C/1 sowie C/2 mit denen der neuen Abschnitte A/1 bis C/2 vergleichbar; bei der Anmeldung zur Absolvierung der theoretischen Fortbildungsabschnitte werden somit die genannten sechs früheren wie seit 1.1.1996 neuen Stufen analog gewertet. Seit 1.1.1996 ist allerdings die Teilnahme an den (neuen) Stufen D/1 und D/2 obligat. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" bleiben für die Kolleginnen/ Kollegen, die mit den jeweiligen Kursen bis zum 31.12.95 begonnen haben, entsprechend den bisherigen Regularien bestehen (Nachweis von zehn lebensrettenden Notarzteinsätzen, ein Jahr klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mind. drei Monate auf einer Intensivund/oder Notaufnahmestation, Kurse A bis D). Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" sind bitte schriftlich, unter Beifügung der geforderten Nachweise (Originale oder amtl. beglaubigte Fotokopien, z.B. durch den Ärztlichen Kreisverband), an die Bayerische Landesärztekammer, z.H. Frau Herget oder Frau Lutz, Mühlbaurstrasse 16, 81677 München, Tel. 0 89/41 47-757 oder 288, zu richten. Einsätze im Kindernotarztdienst können im Einzelfall (bitte schriftlichen Antrag an die Bayerische Landesärztekammer) angerechnet werden. Eine in einem anderen Kammerbereich evtl. erworbene Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" ist für eine Tätigkeit im Notarztdienst gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz gültig; sie darf aber im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer, die eine derartige Zusatzbezeichnung in der gültigen Weiterbildungsordnung vom ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 23 MERKBLATT "FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ" nach der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (Stand 1.11.93) In Ergänzung der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung" (Fachkunde-Richtlinie Medizin) - zu beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Postfach 10 11 10, Bremerhaven oder beim König Verlag, Flößergasse 7, 81369 München veröffentlicht. Diese wurde bezüglich der Richtzeiten für die Sachkunde lt. Beschluß des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 geändert. Die Bayerische Landesärztekammer wurde vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit beauftragt, Fachkundebescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrundezulegen ist. Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen aus der Fachkunde-Richtlinie zitiert: Fachkunde im Strahlenschutz Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche: Sachkunde sowie Kurse im Strahlenschutz - Sachkunde: "Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere Zeiträume und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist grundsätzlich an Institutionen im Geltungsbereich der Röntgenverordnung zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Teilgebiet erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in der Anlage 10 der Richtlinie niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen. - Kurse im Strahlenschutz: "Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet." Die Fachkunde im Strahlenschutz in der Medizin kann nur von Personen erworben werden, die als Arzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. · Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik Die Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik umfaßt die praktische Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Aspekten des Strahlenschutzes. Sie wird unter Aufsicht eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Erwerb der Fachkunde sind die aufgeführten Mindestzeiten erforderlich. Diese können im Rahmen der arbeitstäglich (der Begriff "arbeitstäglich" umfaßt den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden) anfallenden Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten __________________________________________________________________________________________ 24 AiP-Informationsheft 3/1999 Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet werden müssen. · Kurse im Strahlenschutz Es sind Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunde-Richtlinie nach Anlage 1 Nr. 1.1 (Grundkurs im Strahlenschutz) und Nr. 1.2 (Spezialkurs im Strahlenschutz Diagnostik) mit Erfolg abzuschließen. Voraussetzung für den Besuch des Spezialkurses ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs. 3. Da Ärztinnen/Ärzte im Praktikum nicht unter die Übergangsregelung (§ 45 RöV) fallen, die auf die Röntgentätigkeit vor dem 01.01.1988 abstellt, müssen sie (neben der Sachkunde) in jedem Fall einen Grundkurs und einen Spezialkurs im Strahlenschutz (Diagnostik oder/und Therapie) nachweisen. Der während des Studiums absolvierte "Radiologische Kurs" kann in keinem Fall als Grundkurs angerechnet werden. Hinweise: 1. Nach § 24 Abs. 3 der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 dürfen nur Ärzte, die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen. Für das Ausfüllen von "Röntgenzetteln" ist die Fachkunde nicht zwingend notwendig, sofern es sich dabei nur um eine "Empfehlung" handelt und sichergestellt ist, daß ein fachkundiger Arzt (z.B. der Radiologe) in letzter Instanz die Indikation überprüft und die Durchführung der Röntgenuntersuchung anordnet. 2. Nach § 23 Nr. 2 der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 dürfen Ärzte unter ständiger Aufsicht und Verantwortung durch einen fachkundigen Arzt - auch ohne Fachkunde - Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer 8stündigen Unterweisung über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen (z.B. in einem Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6 der Fachkunde-Richtlinie erhalten haben. Es wird dringend empfohlen, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese Kenntnisse zu erwerben. ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 25 RICHTZEITEN für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet lt. Beschluß des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 Nr. Anwendungsgebiet Monate 4.1.1.1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT) gilt NUR für die, die in der Radiolgie ganztägig tätig sind/waren Notfalldiagnostik* (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen) 30 4.1.1.3 Röntgendiagnostik des Thorax 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.4 Röntgendiagnostik der Extremitäten 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.5 Röntgendiagnostik des Schädels 12 (6 bzw. 3 s.u. /.NB) 4.1.1.6 Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane 12 (6 bzw. 3 s.u. / NB) 4.1.1.7 Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes** 18 (bzw.12 s.u. /.NB) 4.1.1.8 Röntgendiagnostik des Abdomens*** 18 (bzw.12 s.u. / NB) 4.1.1.9 Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen 4.1.1.2 4.1.1.10 Mammographie 12 6 6 4.1.1.11 Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems 12 4.1.1.12 Computertomographie (zusätzlich zu den anderen Positionen) 12 Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten verkürzt sich in den Anwendungsgebieten Nr. 4.1.1.2 bis 4.1.1.8 die Mindestzeit für jedes zusätzliche Anwendungsgebiet im Einzelfall um 6 Monate (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax =6 = insges. = 18) In den Anwendungsgebieten 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 können (aber nur im Zusammenhang mit Notfalldiagnostik) zwei Anwendungsgebiete gleichzeitig mit einer nochmaligen Verkürzung um jeweils 3 Monate erworben werden (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax u. Extremitäten je 3= insges. 18,oder Notfalldiagn.= 12, Thorax u.Harntrakt je 3 = insges. 18) Das Gesamtgebiet für nicht in der Radiologie Tätige kann mit 4.1.1.2, 4.1.1.7 u. 4.1.1.8 nach 36 Monaten (3 x 12) erworben werden, zusätzl.Rö.diag. des Thorax ist empfehlenwert. * Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung (z.B. Nachtdienst) ** Skelett: = Thorax / Extremitäten / Schädel / Gesichtsschädel mit Nasennebenhöhlen *** Abdomen: = Verdauungs-u. Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane Für das Ausstellen der Fachkunde ist eine einmalige Zahlung von DM 50,00 nach Erhalt zu entrichten. Erweiterungen sind, sofern für die erste Fachkunde bereits etwas gezahlt wurde, kostenfrei. ___________________________________________________________________________________________ 26 AiP-Informationsheft 3/2000 Auszug aus den Richtlinien 'Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung' Anlage 6: 6.1. Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen Dauer der Unterweisung: 8 Stunden Physikalische Grundlagen der Aufnahmeund Durchleuchtungstechnik Erzeugung von Röntgenstrahlen Bilderzeugungssysteme Röntgeneinrichtungen Schalttisch Aufnahmeeinrichtung Spezialuntersuchungssysteme (Schichtgeräte, Mammographiegeräte) Röntgenaufnahmetechnik Einstelltechnik Film/Folienkombinationen Freie Einstellung/Belichtungsautomatik Verarbeitung von Röntgenfilmen Röntgendurchleuchtungstechnik Bildverstärker-Fernsehsysteme Praxis der Durchleuchtungstechnik (Dosisleistungsregelung, Abstände, Einblendung, Dauer) Anwendung von fahrbaren BildverstärkerFernsehsystemen, praktische Demonstrationen Dosisbegriffe und Dosimetrie Dosisbegriffe und deren Definition Anwendung und Bedeutung des Flächendosisproduktes Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik Schutz des Beschäftigten Schutz des Patienten Anwendungsbeschränkungen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Strahlenschutz Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV Ständige Aufsicht und Verantwortung 6.2 Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte über den Strahlenschutz in der Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen Dauer der Unterweisung: 8 Stunden Physikalische Grundlagen der Strahlentherapie mit ionisierenden Strahlen Erzeugung der Röntgenstrahlen Eigenschaften der Therapieverfahren mit Röntgenstrahlen Voraussetzungen zur Therapie mit Röntgenstrahlen Indikation zur Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen und Abgrenzung zur Therapie mit anderen Strahlenquellen Diagnostik Festlegung des Bestrahlungsplanes Festlegung von Energie, Dosis, Fraktionierung und Abständen Grundlagen der Bestrahlungstechnik Ermittlung der Feldgröße, Abstände, Strahlendosis Ermittlung der Herddosis Kontrolle der Bestrahlungsbedingungen Nachkontrolle, Feldkorrekturen Aufzeichnungen ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 27 Strahlenbiologische Grundlagen der Strahlentherapie Strahlensensibilität von Zellen und Geweben Wirkung des Zeitfaktors (Fraktionierung und Protrahierung) Wirkung sonstiger modifizierter Faktoren Akute Strahlenwirkungen Strahlenspätwirkungen Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution: · · Dosimetrie und Dosisbegriffe in der Strahlentherapie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Strahlentherapie Schutz des Beschäftigten Schutz des Patienten Belehrung und Aufklärung Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Stahlenschutz Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV Ständige Aufsicht und Verantwortung Es empfiehlt sich, nach Abschluß des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluß des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende Sachkunde erworben hat. Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine Endbeurteilung enthalten. Angaben, auf welchen Gebieten der/die die Sachkunde vermittelnde Person/en fachkundig sind und Bestätigung, daß der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen verantwortlich geleitet wurde. Angaben zur zu beurteilenden Person: · · · · Anlage 10: 10.1. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte Angaben der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in der Medizin. Angabe über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin. Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge. Angabe der Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat. Beurteilung: Zusammenfassende Beurteilung, daß der Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind. 10.2. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Strahlenschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen tätig werden, ohne Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zu sein ___________________________________________________________________________________________ 28 AiP-Informationsheft 3/2000 lagen der Anwendung ionisierender Strahlen. Es gelten die Vorbemerkungen der Anlage 10.1. entsprechend. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine zusammenfassende Beurteilung enthalten. Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution. · · Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche. Angaben, auf welchen Gebieten der/die die Sachkunde vermittelnden Person/en fachkundig sind und Bestätigung. daß der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen verantwortlich geleitet wurde. Angabe zur zu beurteilenden Person. · · Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen. · · · Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge. Angabe über Tätigkeiten in medizinischen Bereichen, z.B. in Krankenhäusern. Angabe über Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat. Beurteilung Zusammenfassende Beurteilung, daß der Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2 RöV sind. Angabe und Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grund- ___________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 29 Zeugnis (Muster) zu Anlage 10: (10.1) Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde Herr/Frau ..., geb. ... hat vom ... bis ... (= ... Monate) im (Kreis-)Krankenhaus/in der Klinik ... unter meiner Aufsicht und Anleitung die Kenntnis der praktischen Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes auf dem Teilgebiet bzw. Gebiet XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Anwendungsgebiet angeben -* z.B.:Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen). Der Röntgendiagnostik (nur zutreffendes Anwendungsgebiet!) des Thorax / der Extremitäten / des Schädels / des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane / des gesamten Skelettes / des Abdomens / des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen / eines speziellen Organsystems / Mammographie / Computertomographie XXXXXXXXXXXXXXXXXX erworben. Die Tätigkeit erfolgte arbeitstäglich. Herr/Frau ... besitzt durch den Besuch des Grundkurses und des Spezialkurses in der Röntgendiagnostik sowie durch eine Unterweisung in Sachkunde die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen zur Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin. Hiermit verfügt er/sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind. Der Erwerb der Sachkunde erfolgte unter meiner Aufsicht. Ich besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV vom 08.01.1987 in den Anwendungsgebiet/en ............................ (Anwendungsgebiete bitte aufführen). (Ort, Datum)............. ............................................... (Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten bzw. Chefarztes, Stempel der Klinik) *Zeugnis nur entsprechend dem Fachgebiet, z.B. 20 Mon. in der Urologie = 1. Notfalldiagnostik (Extrem., Thorax, Schädel, Wirbelsäule, Abdomen) 2. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes (Sind insgesamt 18 Monate. Die restlichen 2 Monate bleiben als Zeitguthaben stehen und werden bei Anträgen auf Erweiterung der Fachkunde angerechnet). ___________________________________________________________________________________________ 30 AiP-Informationsheft 3/2000 Bescheinigung (Muster) zu Anlage 6: (6.1) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Ärzte Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau ................................................................ geboren: ............................ am ................................ an einer 8-stündigen Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik teilgenommen hat. Der Lehrinhalt der Unterweisung entsprach der Anlage 6.1 der Richtlinie "Fachkunde nach Röntgenverordnung". ....................................................., den ..................................... ................................................................................................... (Unterschrift und Stempel des fachkundigen Arztes) ________________________________________________________________________________________ AiP-Informationsheft 3/2000 31 Strahlenschutzkurse Kursinstitute: Klinikum Fürth Radiologisches Institut Prof. Wendenburg Jakob-Henle-Str. 1 90766 Fürth Tel. 0911/758 03 61 oder 09189/817 Klinikum Nürnberg Institut für Physikalische Medizin Prof. Ernst-Nathan-Str. 1 90419 Nürnberg Tel. 09 11/3 98 - 2303 Klinikum Bamberg Radiologisches Zentrum z.H. Frau Lother Buger Straße 80 Tel. 09502/92 16 24 96049 Bamberg Universitätsklinik Würzburg Strahlenschutzstelle Versbacher Straße 5 97078 Würzburg Tel. 09 31/20 13 - 846 bzw Tel. 09 31/20 13 - 849 (Hr. Dr. Langer) Institut für Strahlenschutz GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH, Neuherberg Kurs-Organisation Postfach 11 29 85758 Oberschleißheim Tel. 089/31 87 - 40 40 (Fr. Herling) bzw. Tel. 089/31 87 - 40 42/- 40 43/- 40 44 F Auskunft (Termine) und Anmeldung beim jeweiligen Kursinstitut F Über weitere Kurse informiert Sie die Bayerische Landesärztekammer (089/4147/267) ___________________________________________________________________________________________ 32 AiP-Informationsheft 3/2000 Index AiP-Ausweis ..................................................................8, 9 Allgemeine ärztliche Tätigkeiten .......................................5 Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten ..............................2 Anstellungsvertrag, Muster ..............................................15 Approbation .......................................................................1 Approbation, Antrag auf ..................................................12 Approbationsordnung ......................................................12 Approbationsordnung, Auszug ........................................12 Arbeitsämter.....................................................................12 Arzneimittelverschreibungen .............................................5 Arztbezeichnung ................................................................9 Ärztlicher Kreisverband .................................................7, 9 Ärztlich-praktische Tätigkeiten..........................................2 Atteste ................................................................................5 Aufsicht..............................................................................6 Ausbildungsveranstaltungen ..............................................7 Ausland ............................................................................10 Ausschlußfrist ..................................................................17 Bayerische Ärzteversorgung ............................................11 Beendigung der Tätigkeit.................................................17 Beitragspflicht....................................................................9 Bereitschaftsdienst .............................................................6 Berufsbezeichnung.............................................................5 Berufskundliche Veranstaltungen ......................................7 Bescheinigung über die Tätigkeit.................................8, 14 Betäubungsmittel ...............................................................6 Bewerbungen ...................................................................11 Fachkunde im Strahlenschutz ..........................................23 Fachlehrer ..........................................................................6 Fortbildungsveranstaltungen..............................................8 Freistellung ........................................................................8 Gastarzttätigkeit .................................................................9 Gehälter ............................................................................. 8 Gutachten .......................................................................... 5 Haftpflicht ................................................................. 10, 17 Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns............................. 6 Krankenhäuser in Bayern, Bezugsadresse ....................... 12 Kündigung....................................................................... 17 Listen der weiterbildungsermächtigten Ärzte.................... 9 Meldepflichten .................................................................. 9 Notfalldienst...................................................................... 6 praktische Ärztin / praktischer Arzt................................. 19 Rettungsdienst ................................................................... 6 Röntgenuntersuchungen .................................................. 10 Schwangerschaft................................................................ 7 Strahlenschutz ................................................................. 10 Strahlenschutzkurse......................................................... 31 Strukturierung ................................................................... 2 Teilzeitbeschäftigung ........................................................ 2 Unterbrechungen ........................................................... 7, 9 Urlaub ......................................................................... 7, 17 Veranstaltungen................................................................. 7 Vergütung.................................................................... 8, 16 Verlängerung..................................................................... 7 Vermittlung von AiP-Stellen........................................... 12 Verordnungen.................................................................... 6 Versicherung ................................................................... 11 Vertrag .............................................................................. 8 Vertragsärztliche Tätigkeit ................................................ 6 Vertragsmuster .................................................................. 8 Wehrdienst ........................................................................ 5 Weiterbildung.................................................................... 9 Zeugnis........................................................................ 9, 17 __________________________________________________________________________________________ 33 AiP-Informationsheft 3/1999