A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P)

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A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P)
A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P)
AiP-Informationsheft 3/2000
Tätigkeitsvoraussetzung
Voraussetzung für die Tätigkeit als AiP ist
eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes. Diese
Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde
des Landes auf Antrag erteilt, in deren
Bereich er die Ärztliche Prüfung abgelegt
hat.
In Bayern ist diese bei der (Bezirks-) Regierung zu beantragen.
lich-selbständigen ärztlichen Tätigkeiten.
Der AiP kann deshalb z.B. nicht als
Praxisvertreter tätig sein.
Für den Prüfungsort
- die Regierung von Oberbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München,
Telefon 089/2176-0,
wenn die Ärztliche Prüfung in München
oder Regensburg
München: Regierung von Oberbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München
Erlangen: Regierung von Mittelfranken,
Promenade 27, 91522 Ansbach
Würzburg: Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Regensburg: Regierung der Oberpfalz,
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Ein Antragsvordruck wird bereits mit der
Zulassung zum Dritten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung ausgegeben.
Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für eine
insgesamt 18monatige Tätigkeit als AiP, die
nur in abhängiger Stellung abgeleistet werden kann; sie berechtigt nicht zur Niederlassung oder zu anderen eigenverantwort-
Achtung! Änderung der Zuständigkeit ab
1. Oktober 1999
Ab 1.10.1999 sind zuständige
Approbationsbehörden
- die Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9, 97070 Würzburg,
Telefon 0931/380-00
wenn die Ärztliche Prüfung in Erlangen
oder Würzburg abgelegt wurde.
In Fällen, in denen die Approbation von der
Feststellung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes oder vom Vorliegen
eines besonderen Einzelfalles oder des
öffentlichen Gesundheitsinteresses abhängt,
ist jedoch ausschließlich die Regierung von
Oberbayern zuständig.
Die Anrechnung von Teilen einer ärztlichen
Ausbildung
(Studienzeit,
Praktika,
Prüfungen) erfolgt ab 1.10.99 durch die
Regierung von Oberbayern.
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1
Teilzeitbeschäftigung
Die Praxisphase kann bei entspechend verlängerter Gesamtdauer - maximal bis zu drei
Jahren - in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet
werden. Die Gesamtdauer hängt von der
jeweiligen durchschnittlichen Arbeitszeit ab.
Diese hat mindestens 50 von Hundert der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(nach Tarifvertrag ) zu betragen.
Strukturierung
Merkblatt der Regierung von Oberbayern
(Stand: Oktober 1999): "Anrechenbarkeit
ärztlicher Tätigkeiten
als solche von
Ärztinnen und Ärzten im Praktikum"
1. Nach der Approbationsordnung für
Ärzte haben Ärzte und Ärztinnen im
Praktikum ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Sie
müssen ausreichend Gelegenheit haben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben
und allgemeine ärztliche Erfahrungen
zu sammeln. Nach der Praktikumsphase sollen sie in der Lage sein, den
ärztlichen Beruf eigenverantwortlich
und selbständig auszuüben.
2.
Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung
der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichen
Anstaltsarzt erfüllt grundsätzlich die
Anforderungen an den Ausbildungszweck. Sie gilt deshalb immer dann als
solche eines Arztes oder einer Ärztin
im
Praktikum,
wenn
die
"Bescheinigung über die Tätigkeit als
Arzt/Ärztin im Praktikum" (Anlage 20
a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) im
Rahmen der "Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen"
zweifelsfrei erkennen läßt, daß der
Arzt oder die Ärztin im Praktikum
seine bzw. ihre praktischen Fähigkeiten vertiefen und allgemeine ärztliche
Erfahrungen sammeln konnte.
3.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den
Gebieten Hygiene, Immunologie, Laboratoriumsmedizin,
Mikrobiologie
und/oder
Infektionsepidemiologie
sowie Pathologie einschließlich Neuropathologie werden für die Dauer von
höchstens einmal neun bis höchstens
achtzehn Monate anerkannt. Gleiches
gilt für truppenärztliche Tätigkeit.
Eine über neun Monate hinaus dauernde Tätigkeit in diesen Gebieten als
eine solche eines Arztes bzw. einer
Ärztin im Praktikum anzuerkennen,
bedarf des Nachweises unmittelbaren
Patientenbezuges (z.B. der Tätigkeit in
der Impfsprechstunde eines Hygieneinstitutes).Vorherige Absprache mit
der
für
Sie
zuständigen
Approbationsbehörde (s. S. 1)
empfiehlt sich.
4.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den
in Nr. 3 genannten Gebieten können
auch dann als solche von Ärzten und
Ärztinnen im Praktikum gelten, wenn
sie in Einrichtungen erfolgen, die zwar
formal weder Teil eines Krankenhauses noch ärztliche Praxis sind, aber
maßgeblich in der ärztlichen Versorgung mitwirken (z.B. Hygiene- oder
Pathologische Institute). - Es empfiehlt
sich, vor Aufnahme der Tätigkeit in
einer solchen Einrichtung mit der für
Sie zuständigen Approbationsbehörde
(s. .S. 1) wegen der Anrechenbarkeit
Kontakt aufzunehmen.
5.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in einem werks- oder betriebsärztlichen
Dienst oder in einer Einrichtung für die
Rehabilitation Behinderter sind voll
anrechenbar.
6.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im medizinischen Dienst der Krankenkassen,
im versorgungsärztlichen Dienst oder
in Transfusionsmedizin sind geeignet,
den Ausbildungszweck zu fördern,
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können in der Regel jedoch das dem
Kernbereich ärztlich-praktischer Tätigkeit, namentlich der kurativ-klinischen
Medizin eigene Erfahrungspotential
nicht völlig ersetzen. Sie werden bis
zur Dauer von einmal neun Monaten
angerechnet. Gleiches gilt für ärztlichpraktische Tätigkeiten in der Rechtsmedizin.
8.
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit
ist, daß ein ausreichend breiter
Tätigkeitsbereich bescheinigt wird.
1) Krankenhaus, Praxis eines niedergelassenen Arztes, Sanitätszentrum
oder ähnliche Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlichem Anstaltsarzt, öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer
Dienst der Krankenkassen, versorgungs-, werks- oder betriebsärztlicher
Dienst, Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter, truppenärztliche Einrichtung.
Die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im
öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet keinen Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Bayern bis
zur möglichen Höchstdauer. Die Dauer
einer solchen Tätigkeit richtet sich
nämlich ausschließlich nach den
Möglichkeiten der Stellenbewirtschaftung.
9.
7.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in wissenschaftlichen Instituten für Anatomie
einschließlich Neuroanatomie, für
Biochemie, Medizinische Informatik,
Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Neuro- und Pschyopharmakologie sowie für Physiologie einschließlich Neurophysiologie sind geeignet, ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die wesentliche Grundlage für bestimmte klinische
Tätigkeiten sein können.
Sie werden bis zur Höchstdauer von
insgesamt sechs Monaten auf die
Praktikumszeit angerechnet.
Tätigkeiten in der pharmazeutischen
Industrie sind dann bis zu sechs Monaten anrechenbar, wenn sie ärztlicher
Natur sind. und unter Aufsicht eines
berufserfahrenen Arztes stehen Darüberhinaus sind weitere Zeiten nur
anrechenbar, wenn die Tätigkeit unmittelbaren Patientenbezug hat und in
einer Einrichtung stattfindet, die in
§ 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO aufgezählt
ist 1)
Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte und des Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar.
10. Ob und inwieweit in diesen Informationen nicht genannte ärztliche Tätigkeiten als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum anerkennbar
sind, entscheidet die für Sie zuständige
Approbationsbehörde (s. S. 1) im
Einzelfall. Es empfiehlt sich, vor
Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit
dieser Kontakt aufzunehmen.
11. Übersicht über andere als rein
klinische Gebiete und die Dauer
jeweils anrechenbarer Tätigkeit
(Übersichtstabelle s. Seite 4)
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11.
Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils
anrechenbarer Tätigkeit
(Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit
Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar)
Gebiet oder Gegenstand der Tätigkeit
Gesamtdauer in Monaten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
6
6
9, bis 18
9, bis 18
18
9, bis 18
6
9
9, bis 18
9
9, bis 18
6
Anatomie einschließlich Neuroanatomie
Biochemie
Hygiene
Immunologie
Klinische Pharmakologie
Laboratoriumsmedizin
Medizinische Informatik
Medizinischer Dienst der Krankenkassen
Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Pathologie einschließlich Neuropathologie
Pharmakologie und Toxikologie
Physiologie einschließlich Neurophysiologie
Rechtsmedizin
Rehabilitation Behinderter
Transfusionsmedizin
truppenärztliche Tätigkeit
versorgungsärztlicher Dienst
werks- oder betriebsärztlicher Dienst
1)
1)
1)
1)
1)
6
9
18
9
9, bis 18
9
18
1)
Medizingeschichte und Medizinjournalismus ist nicht anrechenbar!
1) bei unmittelbarem Patientenbezug (z.B. gemeinsame Forschungsprojekte oder überhaupt
Projekte mit klinischen Fächern). In diesem Fall muß der unmittelbare Patientenbezug auf der
Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich bestätigt sein.
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Tätigkeit als AiP im Rahmen des Wehrdienstes
Bundeswehrkrankenhäuser und Sanitätszentren stehen vorrangig für den ärztlichen
Nachwuchs der Bundeswehr zur Verfügung.
Wehrpflichtige Absolventen müssen sich,
wollen Sie das Praktikum im Rahmen des
Grundwehrdienstes ableisten, selbst beim
Kreiswehrersatzamt darum bemühen.
Nähere Auskünfte erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Postfach 1328,
53003 Bonn.
Führen einer Arztbezeichnung
Als Arztbezeichnung ist "Ärztin im Praktikum" bzw. "Arzt im Praktikum" zu führen.
Status
Der AiP ist kein Student, sondern ist Arzt;
er führt, sobald er die erforderliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄ0 erhalten hat, die
Berufsbezeichnung "Arzt im Praktikum".
Als "Arzt" darf er sich erst nach Erteilung
der Approbation bezeichnen.
Im Hinblick auf das Ausbildungsziel der
Praxisphase wird der AiP unter Aufsicht
berufserfahrener Kollegen tätig. Konkret
dient seine Tätigkeit dazu, Kenntnisse und
praktische Fähigkeiten zu vertiefen, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine
ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll
die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten
mit einem dem wachsenden Stand seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden
Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Der
jeweilige Stand seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten bestimmt daher Art und
Umfang der Aufsicht durch berufserfahrene
Ärzte; am Ende seiner Tätigkeit als AiP soll
der Arzt in der Lage sein, den ärztlichen
Beruf eigenverantwortlich und selbständig
auszuüben. Dazu berechtigt die Approbation
als Arzt, die, wenn die Praxisphase
abgeleistet ist und auch alle übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag
erteilt wird und unter anderem zur Niederlassung - nach Erfüllung der vertragsärzt-
lichen Zulassungsvoraussetzungen auch als
Vertragsarzt - berechtigt.
Was darf der AiP?
Er soll als Arzt in nichtselbständiger Stellung die Heilkunde am Menschen ausüben.
Im einzelnen kann dies beinhalten:
·
·
·
·
Allgemeine
ärztliche
Tätigkeiten:
z. B. körperliche Untersuchungen,
Anamneseerhebung, Wundversorgung,
Injektion, Katheterisierung, Blutentnahmen, Audiometrien, Krankenbesuche
usw.,
Eingriffe wie Operationen, Extraktionen, Sektionsleistungen und andere
ärztliche Maßnahmen
Ausstellung von Attesten, Gutachten,
Zeugnissen, Todesbescheinigungen und
von Befundberichten, die alle vom
ausstellenden Arzt gegengezeichnet
werden sollten. Unberührt bleiben
Vorschriften, die die Ausstellung durch
den vollapprobierten Arzt vorschreiben.
Arzneimittelverschreibungen:
Je nach dem jeweiligen individuellen
Kenntnis-,
Zuverlässigkeitsund
Bewährungsgrad des einzelnen AiP und
ggf. unter Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse beim Patienten im Einzelfall darf der Arzt im Praktikum
selbständig ärztliche Verrichtungen
durchführen und dabei auch Arzneimittel verschreiben, sofern und soweit
dies der aufsichtsführende Arzt und ggf.
auch der AiP selbst verantworten. Die
Frage der Aufsicht betrifft, auch wegen
des haftungsrechtlichen Bezugs das
Innen-, d.h., das Ausbildungsrechtsverhältnis. Auch aus diesen Gründen ist
der
Apotheker
gemäß § 17 Abs. 4 und 5
ApBetrO verpflichtet, Verschreibungen
des Arztes im Praktikum unverzüglich
auszuführen, soweit nicht sonst erkennbare Unklarheiten entgegenstehen;
auch wenn die Gegenzeichnung des
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Rezepts durch den ausbildenden Arzt
ideal wäre, kommt es darauf hinsichtlich
der rechtlichen Verbindlichkeit für den
Apotheker nicht an. Vorsichtshalber
dürfte
sich
aber
gerade
bei
Arzneimitteln mit Suchtpotential eine
Rückfrage des Apothekers beim
aufsichtsführenden Arzt empfehlen und
zwar auch vor dem Hintergrund der
allgemein zu beachtenden Sorgfaltspflicht des Apothekers bei der Abgabe
von Arzneimitteln.
Für die Verordnung von Betäubungsmitteln gilt, daß die gesetzlich
festgelegten
BTM-Rezepte
beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, Genthiner Str. 38,
10785 Berlin, selbst anzufordern sind.
Dies gilt auch für den AiP.
Wenn Medikamente im Rahmen der
Tätigkeit durch Verwendung von Rezeptformularen der Praxisinhaber oder
des Chefarztes verordnet werden, ist
dies auch für den AiP möglich; auch
hier empfiehlt sich die Gegenzeichnung, wie oben beschrieben.
·
·
Verordnungen: Heil- und Hilfsmittel,
Kuren, Krankenhauspflege
Krankenhauseinweisungen
Bereitschaftsdienst: Ist der AiP ausreichend eingearbeitet und hat er einen entsprechenden Ausbildungsstand, ist er im
Bereitschaftsdienst - auch nachts - einsetzbar, sofern ein berufserfahrener Arzt
rufbereit ist. Die Entscheidung trifft der
ausbildende Arzt nach dem jeweiligen
Stand der praktischen Kenntnisse und
Fähigkeiten des betreffenden AiP.
Bei allen ärztlichen Tätigkeiten des AiP
muß die Aufsicht und Überwachung sichergestellt sein.
Ist die Aufsicht und Überwachung jedoch
gewährleistet, kann der AiP im Rahmen
seiner Möglichkeiten und individuellen
fachlichen Fähigkeiten tätig werden. Art
und Umfang der Aufsicht richten sich nach
den Kenntnissen und Erfahrungen, die der
AiP besitzt (wie dies ausdrücklich in der 7.
Änderung der Approbationsordnung für
Ärzte festgelegt wird). Sie wird vom ausbildenden Arzt ausgeübt.
Ein alleinverantwortlicher Einsatz eines
Arztes im Praktikum im Rettungsdienst,
auch wenn dieser den erforderlichen Fachkundenachweis besitzt, oder vertragsärztlichen Notfalldienst ist nicht möglich. Aufgrund der besonderen Situation im Rettungsdienst und im Notfalldienst kann der
AiP nicht alleine und eigenverantwortlich
Tätigkeiten ausüben.
Durch Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft. und Kunst vom 22.3.1991 ist
der AiP befugt, in Berufsfachschulen (z. B.
Krankenpflegeschule, MTA-Schule, etc.) als
Fachlehrer tätig zu werden.
Grundsätzlich unterscheidet sich also die
Einsatzfähigkeit des AiP nicht von der eines
Berufsanfängers vor Einführung der AiPPhase.
Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung
Nach der Änderung des Sozialgesetzbuches
V durch das Gesundheits-Strukturgesetz gilt
für die Eintragung in das Arztregister als
Voraussetzung für die Zulassung zur
vertragsärztlichen Tätigkeit, daß ab 1. Januar 1994 der Abschluß einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet
nachzuweisen ist.
Einzelheiten erfahren Sie von der für Sie zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns.
AiP und niedergelassener
Arzt/Vertragsarzt
Vertragsärzte müssen vor Beschäftigung eines AiP eine entsprechende Genehmigung
bei der zuständigen Bezirksstelle der Kas
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AiP-Informationsheft 3/2000
senärztlichen Vereinigung Bayerns beantragen (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte).
Die Beschäftigung eines AiP ist nach § 19
der Berufsordnung dem zuständigen
Ärztlichen Kreisverband anzuzeigen.
Der AiP kann einen niedergelassenen Arzt
nicht vertreten, vielmehr muß die vorgeschriebene Aufsicht sichergestellt sein. Deren Art und Umfang bestimmen sich nach
dem jeweiligen Stand der praktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten des AiP. Mit
zunehmender Erfahrung wird sich der AiP
immer mehr dem Status nähern, der ihn
befähigt, schließlich eigenverantwortlich
und selbständig ärztlich tätig zu sein. Eine
ständige Präsenz oder Verfügbarkeit des
ausbildenden Arztes wird damit immer weniger zu fordern sein, und er wird es verantworten können, daß der AiP ohne ihn
z.B. Krankenbesuche macht, während er in
der Praxis Patienten behandelt, oder umgekehrt. Der ausbildende Arzt ist jedoch
ständig für die Tätigkeit des AiP verantwortlich.
Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum darf beruflich "alles, was er kann",
ebenso wie früher der approbierte ärztliche
Berufsanfänger.
Unterbrechungen
(Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft)
Angerechnet werden:
· im 1. Jahr bis zu sechs, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen Urlaub,
· bis zur Gesamtdauer von drei Wochen
Unterbrechungen wegen anderer, vom
AiP nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit,
· bei Ärztinnen im Praktikum auch Unterbrechung wegen Schwangerschaft
bis zur Gesamtdauer von drei Wochen.
(Wir weisen darauf hin, daß Unterbrechungen über die 3-Wochen-Frist hinaus
eine entsprechende Verlängerung der AiPZeit bedingen)
Die Bayerische Landesärztekammer appelliert dringend an Ausbilder, die Ärztinnen
im Praktikum beschäftigen, die infolge
Schwangerschaft und Mutterschaft länger
als drei Wochen ihre Ausbildung unterbrechen müssen, den Ausbildungsvertrag nicht
durch Zeitlauf beenden zu lassen, sondern
den betroffenen Kolleginnen durch entsprechende Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu ermöglichen, daß sie die von ihnen
nachzuweisende 18monatige Ausbildungszeit vollständig ableisten können, um
danach die Approbation zu beantragen.
Ausbildungsveranstaltungen
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 14.
Juli 1987 (ÄAppO) - geändert durch das
Gesundheitsreformgesetz vom 1.1.1989 schreibt in § 34 c (Ausbildungsveranstaltungen) vor, daß der Arzt im Praktikum an
mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei bis drei Stunden Dauer
teilzunehmen hat.
Diese Ausbildungsveranstaltungen sollen
der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung der Ethik in der Medizin dienen
und insbesondere auf die Erörterung von
häufig vorkommenden Krankheitsfällen und
deren Behandlung, allgemeinmedizinische
Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit
und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen
ausgerichtet sein.
I. Generell anerkannte Veranstaltungen
Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an
zwei berufskundlichen Veranstaltungen, die
- von der Bayerischen Landesärztekammer
an einem Tag zusammengefaßt durchgeführt
- u.a. Themen zur Rechtsstellung des AiP,
zur ärztlichen Berufsethik, zur Weiterbildungsordnung, zur Berufsordnung, zum
Arzt-Patienten-Verhältnis und zu wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben.
Termine nennt das "Bayerischen Ärzteblatt".
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Anerkannt sind ferner sämtliche im
"Bayerischen Ärzteblatt" und in Veröffentlichungen Ärztlicher Kreis- und Bezirksverbände für AiP empfohlene und als solche
bezeichnete Veranstaltungen. Allerdings
können dort nur solche Veranstaltungen aufgeführt werden, deren Veröffentlichung der
Veranstalter beantragt hat.
Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene
Themen oder Themenkreise behandelt und
entsprechen sie den Vorgaben des § 34 c
ÄAppO, ist jeder Halbtag als eine Ausbildungsveranstaltung
anerkennbar
(wir
empfehlen bei mehrtägigen Kongressen das
jeweilige Programm mit vorzulegen).
II. Sonstige Veranstaltungen
Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen
Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl
thematisch wie in ihrer Dauer dem § 34 c
ÄAppO entsprechen Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen der Ärztlichen
Kreis- und Bezirksverbände, von wissenschaftlichen Gesellschaften und von Berufsverbänden.
Nicht anerkannt werden sog. "technische
Kurse", wie EKG-, Sonographie- und
Strahlenschutzkurse.
War eine Veranstaltung nicht entsprechend
veröffentlicht und macht sie ein AiP als
Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er
außer der Bestätigung im AiP-Ausweis oder
einer anderen Teilnahmebescheinigung auch
das Programm vorlegen, um möglichen
Zweifeln an der Eignung der Fortbildungsveranstaltung zu begegnen
Die Ausbildungsveranstaltungen müssen
grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen
und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen
können
entsprechende
Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel/Originalunterschrift).
Die Freistellung für die vorgeschriebenen
AiP-Ausbildungsveranstaltungen sowie die
Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen.
Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind
freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am
Tarifvertrag orientieren sollen.
Vertrag
Zwischen dem Träger der Ausbildung und
dem AiP ist vor Beginn der AiP-Tätigkeit
ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der
auch die vereinbarten Nebenabreden und die
Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen
Probezeit enthalten muß. Vertragsmuster (s.
Seite 15) können bei der Bayerischen
Landesärztekammer angefordert werden.
Vergütung der Tätigkeit als AiP
Der ärztliche Interessensverband, Marburger
Bund, Referat Tarifpolitik, informierte uns
über den Stand der Gehälter (Tarifvertrag
Bundes- und Landesdienst West) für
Ärztinnen und Ärzte im Praktikum:
Vergütungen ab 1.4.2000 (bis 31.8.2001)
Der im öffentlichen Dienst tätige AiP erhält aufgrund tarifvertraglicher Regelung
monatliche Bezüge in Höhe von:
· im 1. Jahr 2.167,26 DM
· im 2. Jahr 2.469,48 DM
· Verheiratetenzuschlag 115,36 DM
· Urlaubsgeld 500,- DM
· vermögenswirksame Leistungen,
· Weihnachtszuwendung,
· Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung)
für Überstunden, Bereitschaftsdienst
usw..
Außerhalb des Geltungsbereiches des Tarifrechts (z.B. in Arztpraxen) sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen.
(Es handelt sich hier um allgemeine Angaben. Jeder Einzelfall ist persönlich abzuklären!)
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Bescheinigung über die Tätigkeit als AiP
Dem AiP ist von jeder Stelle, an der er tätig
gewesen ist, eine Bescheinigungnach dem
Muster der Anlage 20 a (s.Seite 14) zur
Approbationsordnung für Ärzte auszustellen. Die Eintragungen auf der Rückseite der
Erlaubnisurkunde ersetzen diese Bescheinigung nicht. Wird für einen Tätigkeitsabschnitt nicht bescheinigt, daß das Praktikum
ordnungsgemäß
abgeleistet
wurde,
entscheidet die zuständige Approbationsbehörde, ob der Abschnitt ganz oder
teilweise zu wiederholen ist. Die Bescheinigung und die Nachweise über die
Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sind zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf
Erteilung der Approbation beizufügen.
(Beachten Sie die geänderte Zuständigkeitenregelung ab 1.10.99 [s .Seite 1])
Meldepflichten
Der Arzt im Praktikum ist Arzt und somit
Pflichtmitglied der ärztlichen Berufsvertretung.
Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet
sich die Zuständigkeit nach seiner
Hauptwohnung. Er ist gesetzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Ärztlichen
Kreisverband und beim Gesundheitsamt
unter Vorlage der Berechtigungsnachweise
(z.B. Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO,
Promotionsurkunde) zu melden. Vom
Ärztlichen Kreisverband erhält der AiP
seinen AiP-Ausweis (nach Erhalt der
Approbation den Arztausweis). Er hat ferner
dem Ärztlichen Kreisverband berufliche
Veränderungen (z.B. durch Vorlage der
Approbationsurkunde) mitzuteilen. Der AiP
ist beitragspflichtig zur Bayerischen
Landesärztekammer.
Als Mitglied der ärztlichen Berufsvertretung
bezieht er kostenlos das "Bayerische
Ärzteblatt" sowie das "Deutsche Ärzteblatt".
Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum kann
nach § 4 (2) der Weiterbildungsordnung für
die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1.
Oktober 1993 auf die Weiterbildung
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit den
Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügt - das heißt, wenn sie u.a.
unter einem befugten Weiterbilder in Abschnitten von mindestens sechs Monaten
erfolgt. Ein ausführliches Zeugnis hierüber
ist erforderlich.
Listen der weiterbildungsermächtigten Ärzte
können,
getrennt
nach
Gebieten,
Schwerpunkten und Bereichen, bei der
Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden.
Während der AiP-Phase besuchte Kurse, die
für den Erwerb einer Arztbezeichnung nach
der Weiterbildungsordnung vorgeschrieben
sind, können auf die Weiterbildung
angerechnet werden. Insbesondere bei
längerdauernden Kursen wird jedoch empfohlen, bei der Approbationsbehörde
rückzufragen, ob dadurch nicht die zulässige
Unterbrechung der AiP-Tätigkeit lt.
Approbationsordnung überschritten wird.
Anrechnung von unbezahlter ärztlicher
Tätigkeit / Gastarzttätigkeit auf die
Weiterbildung
Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei
der Bayerischen Landesärztekammer erfragen.
Ärztliche Tätigkeit im Ausland
Eine ärztliche Tätigkeit im Ausland, auch in
einem Entwicklungsland, gilt als Tätigkeit
als AiP, soweit sie nachweislich gleichwertig ist.
Von der Gleichwertigkeit kann insbesondere
bei einer ärztlichen Tätigkeit in den
nachfolgenden Ländern ausgegangen werden:
Großbritannien
Irland
AiP und Weiterbildung
"Pre-registration
House Officer"
"Pre-registration
House Officer"
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Frankreich
"Interne en mèdecine
gènèrale“
Österreich
"Turnusarzt"
Schweden
"Almàn tjànsgöring"
Norwegen
"Turnusdienst"
Italien
"tirocinio pratico"
Portugal
"internado geral"
USA
"graduate medical
education" als
"intern" bzw. "first
year resident"
Kanada
"Internship"
Neuseeland
"trainee intern-ship"
Australien
"intern-ship"
Südafrika
"Pre-registration
House Officer"
Etwaige Zweifelsfälle bitte vorher bei der
zuständigen Approbationsbehörde (s. Seite
1) mit konkreten Angaben abklären.
Darüber hinaus ist es grundsätzlich in allen
Staaten, die die Ärzteausbildung nach dem
"britischen System" organisieren, möglich,
als "House Officer" eine dem AiP vergleichbare Tätigkeit abzuleisten.
Voraussetzung für die Anerkennung einer
im Ausland abgeleisteten Tätigkeit als AiP
ist allerdings in jedem Fall, daß die örtlich
zuständige Behörde für diese Tätigkeit eine
entsprechende berufsrechtliche Zulassung
(Registrierung) erteilt hat. Diese ist zu gegebener Zeit dem Antrag auf Erteilung der
Approbation als Arzt beizufügen.
Die Tätigkeit als AiP im Ausland ist inhaltlich und formal ebenfalls nach dem Muster
der Anlage 20 a zur Approbationsordnung
für Ärzte (s. Seite 14) zu bescheinigen.
Soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
AiP und Röntgen
Voraussetzung, um die Durchführung von
Röntgenuntersuchungen anzuordnen oder
Röntgenstrahlen am Menschen anwenden zu
dürfen, ist nach der Röntgenverordnung die
Fachkunde im Strahlenschutz, die neben
praktischen Erfahrungen und theoretischen
Unterweisungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen am Menschen die Teilnahme an Strahlenschutzkursen (Grund- und
Spezialkurs) voraussetzt. Nichtfachkundige
Ärzte (z. B. AiP) dürfen Röntgenstrahlen
anwenden, wenn sie über die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz (8stündige
Unterweisung - auch klinikintern möglich-)
verfügen und unter ständiger Aufsicht und
Verantwortung eines Arztes mit Fachkunde
stehen. Tätigkeiten als AiP können auf den
Erwerb der Fachkunde, die die Bayerische
Landesärztekammer erteilt, angerechnet
werden.
(s. Merkblatt "Fachkunde im Strahlenschutz" nach der Röntgenverordnung vom
8.1.87, Seite 23)
AiP und Haftpflicht
Haftungsrechtlich bestehen weder für den
ausbildenden Arzt noch für den AiP selbst
Besonderheiten gegenüber der schon bisher
geltenden Rechtslage bei Berufsanfängern.
Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er
den AiP betraut. Es dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die der AiP
nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß auszuführen in der Lage ist. Das
setzt voraus, daß sich der ausbildende Arzt
vor Übertragung bestimmter Aufgaben davon überzeugt, daß der AiP die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verletzt
der ausbildende Arzt diese Verpflichtung,
kann er wegen einer Vertragspflichtverletzung und auch aus dem Gesichtspunkt
sogenannter "unerlaubter Handlung" im
Schadensfall belangt werden. Der AiP selbst
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haftet, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder
gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Er
haftet auch bei sogenanntem "Übernahmeverschulden", also bei pflichtwidrigem
Überschätzen seiner Fähigkeiten. Der AiP
ist in der Regel in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen. Dennoch muß sich der AiP selbst aus
dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung, z.B. bei Hilfeleistungen außerhalb des
Beschäftigungsverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche versichern.
AiP und Ärzteversorgung
Er ist Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung, der berufsständischen gesetzlichen Versorgungseinrichtung. Auf
seinen Antrag hin wird er zu deren Gunsten
von der Angestelltenversicherungspflicht
(die bei Tätigkeitsaufnahme zusätzlich besteht!) befreit. Über Einzelheiten unterrichtet ein Merkblatt der Bayerischen Ärzteversorgung, München-Bogenhausen, Denninger
Straße 37, 81925 München, Postanschrift:
81921 München, Telefon: 089/9235-7011
(Sammelnummer), Telefax: 089/9235-8767.
AiP und Versicherung
AiP sind Arbeitnehmer; sie unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der
· gesetzlichen Krankenversicherung
· Unfallversicherung
· Angestelltenrentenversicherung
· Arbeitslosenversicherung
Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Bayern
werden sie Pflichtmitglied der Bayerischen
Ärzteversorgung und als solche auf Antrag
von der Angestelltenversicherungspflicht
befreit.
Er kann sich zugunsten einer privaten
Krankenversicherung durch formlosen
schriftlichen Antrag bei einer gesetzlichen
Krankenkasse innerhalb von drei Monaten
nach Beginn der Tätigkeit als AiP befreien
lassen. Wenn keine Kassenleistungen in
Anspruch genommen wurden, gilt die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Tätig-
keit, ansonsten zu Beginn des Monats, der
auf den Befreiungsantrag folgt.
Von seiten des Arbeitgebers ist der AiP bei
der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege).
Einzelheiten erhält ein Merkblatt der
Bayerischen Ärzteversorgung (s. auch
Ärzteversorgung)
Bewerbungen
Im staatlichen Bereich nehmen Bewerbungen entgegen für eine
· Tätigkeit in einer bayerischen Universitätsklinik oder in anderen universitären
Einrichtungen, die für die Beschäftigung
von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum
in Betracht kommen,
die ärztlichen Direktoren der einzelnen
Kliniken oder Institute;
· Tätigkeit in Versorgungskrankenhäusern
und in versorgungsärztlichen Diensten
das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung
Sachgebiet Krankenanstalten
Schellingstraße 155
80797 München
· Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst
in einem Gesundheitsamt
die jeweils örtlich zuständige (Bezirks-) Regierung Personalsachgebiet
(Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz,
Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben)
in einem Landesuntersuchungsamt für
das Gesundheitswesen
das Landesuntersuchungsamt für das
Gesundheitswesen Südbayern
Veterinärstraße 2
85764 Oberschleißheim,
und das
Landesuntersuchungsamt für das
___________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
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Gesundheitswesen Nordbayern
Postfach 91 01 20
90259 Nürnberg
Die Approbation ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (s. Seite 13, Auszug
aus der Approbationsordnung für Ärzte)
rechtzeitig zu beantragen, wenn die
Ärztliche Prüfung in Bayern abgelegt
wurde.
Die Adressen aller Krankenhäuser und ihrer
Träger enthält das Verzeichnis "Die Krankenhäuser in Bayern". Gegen Gebühr
erhältlich bei:
Bayerisches Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung
Neuhauser Straße 8,
80331 München, Tel. 089/2119-0
Vermittlung von AiP-Stellen
Sofern eine Stelle nicht aufgrund einer individuellen Bewerbung gefunden werden
kann - formblattmäßige Mehrfachbewerbungen sind erfahrungsgemäß wenig erfolgversprechend - nachfolgende Hinweise:
Alle in § 34a ÄAppO genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens können
Ärzte im Praktikum einstellen. Melden die
Einrichtungen der Arbeitsverwaltung Stellen, obliegt die Vermittlung den örtlichen
Arbeitsämtern.
Adressen der Arbeitsämter in:
(Stand 2/2000):
· 86153 Augsburg, Wertachstraße 28,
Frau
Zimmermann-Kohler,
Tel. 0821/3151-115
· 90443 Nürnberg, Richard-WagnerPlatz 5, Frau Grund, Tel. 0911/242-2142
· 80337 München, Kapuzinerstr. 26,
Herr Nebel, Tel. 089/51 54-2175
· 97072 Würzburg, Ludwigkai
Herr Wagner, Tel. 0931/7949-549
3,
Angaben über private Arbeitsvermittler liegen uns nicht vor.
Approbation
Achtung! Änderung der Zuständigkeit ab
1.10.1999
Ab 1.10.1999 wird die Approbation von
der
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39, 80538 München
(Hochschulorte München/Regensburg bzw.
Reg.Bez.
Oberbayern,
Niederbayern,
Oberpfalz und Schwaben)
und von der
Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg
(Hochschulorte Erlangen /Würzburg bzw.
Reg.Bez. Ober-, Mittel- u. Unterfranken)
erteilt (s. S. 1).
Bitte unbedingt beachten: Um einen
nahtlosen Übergang nach der AiP-Phase bis
zur Approbationserteilung zu gewährleisten,
ist der Antrag ca. acht Wochen vor Ablauf
der AiP-Zeit zu stellen. Bereits 14 Tage vor
Beendigung der AiP-Zeit kann die letzte
Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die
auch die noch ausstehenden 14 Tage
umfaßt, eingereicht werden.
Nach Ablauf von 18 Monaten AiP-Tätigkeit
erlischt die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO
und damit die Erlaubnis zur ärztlichen
Tätigkeit bis zur Erteilung der Approbation!
Sollte absehbar sein, daß ein nahtloser
Übergang rein zeitlich nicht möglich ist,
empfiehlt sich die Beantragung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zur vorübergehenden Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Stelle, welche die AiP-Erlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis erlischt, wenn die
Approbation erteilt wird.
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AiP-Informationsheft 3/2000
Auszug aus der Approbationsordnung für
Ärzte vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert
am 21. Dezember 1989: Sechster Abschnitt
„Die Approbation - § 35 Antrag auf
Approbation
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt
ist an die zuständige Behörde des Landes zu
richten, in dem der Antragsteller den Dritten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden
hat. (s. S. 1)
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern, bei
Verheirateten auch die Heiratsurkunde
oder ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienbuch,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Führungszeugnis, das
nicht früher als einen Monat vor der
Vorlage
ausgestellt
sein
darf,
[Anmerkung
der
Bayerischen
Landesärztekammer:
Das
Führungszeugnis Belegart "0" ist bei
den Meldestellen zu beantragen und
wird von dort direkt an die zuständige
App Behörde gesandt]
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den
Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist,
ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
Antragsteller wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht der Ausübung
des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
und
8. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs. 1
und die Nachweise über die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen nach §
34 c Abs.1 [Anmerkung der Bayerischen
Landesärztekammer: AiP-Ausweis]“
Die Approbationsbehörde erläutert die
Punkte 5.) und 6.): (Stand: 7.6.2000)
Punkt 5.) die Frage hierzu ist Bestandteil des
Formblattes „Approbationsantrag“ . Die
geforderte Erklärung ist im Antrag direkt
abzugeben. Keine gesonderte Bescheinigung
erforderlich!
Punkt 6.) Fragen zu diesem Punkt sind
Bestandteil des Formblattes „Anlage 20 a zu §
34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO“ und im Antrag
direkt zu beantworten. Keine gesonderte
Bescheinigung erforderlich!
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht
früher als einen Monat vor der Vorlage
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AiP-Informationsheft 3/2000
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Bescheinigung (Muster) über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO)
Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. x ankreuzen
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Name Vorname (n)
ggf. Geburtsname
Herrn/Frau
geboren am
in
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom
bis
im/in der ¹
in
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist
vom
wegen
unterbrochen worden
bis
Die Ausbildung ist
ÿ ordnungsgemäß
ÿ nicht ordnungsgemäß
abgeleistet worden
Die Ausbildung ist
ÿ ganztägig
ÿ in Teilzeitbeschäftigung mit .............. von Hundert der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit abgeleistet worden
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ².
........................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau............................................ infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich
ÿ nicht ergeben
ÿ in folgender Hinsicht ergeben..............................................................................................................................
......................................
Ort, Datum
Leiters/des
.....................................................
Siegel oder Stempel
Unterschrift des ärztlichen
Praxisinhabers/des
Dienstvorgesetzten
___________________________________________________________________________________________
14
AiP-Informationsheft 3/2000
¹ Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs.2, Satz 1 der ÄApp0 tätig gewesen ist, ggf. mit
Angaben der Abteilung
² Hier ist ggf. auch anzugeben, in welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich
die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.
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AiP-Informationsheft 3/2000
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Muster für den Abschluß eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt im Praktikum bei einem Praxisinhaber
Anstellungsvertrag
Zwischen
Frau/Herrn................................................................................................................................
Praxisanschrift...........................................................................................................................
Praxisinhaber.............................................................................................................................
und
Frau/Herrn................................................................................................................................
Privatanschrift...........................................................................................................................
Ärztin/Arzt im Praktikum
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer
(1) Frau / Herr...............................................................................................................
wird ab.............................als Ärztin/Arzt im Praktikum angestellt.
Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum...............................................abgeschlossen.
Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der Ausbildung des Arztes im Praktikum.
(2) Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit.
§ 2 Pflichten des Arztes im Praktikum
(1) Der Arzt im Praktikum ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkeiten entsprechenden ärztliche
Leistungen zu erbringen.
(2) Der Arzt im Praktikum hat die kassenärztlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 3 Pflichten des Praxisinhabers
(1) Der Praxisinhaber gibt dem Arzt im Praktikum Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden
ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
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16
AiP-Informationsheft 3/2000
(2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung vergewissert, daß der Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in seiner Praxis besitzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die
Beschäftigung des Arztes im Praktikum genehmigt. Dem Ärztlichen Kreisverband wird die Beschäftigung des Arztes im Praktikum angezeigt.
Der Praxisinhaber besitzt die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer im Gebiet/Schwerpunkt/Bereich.......................................**) für die Dauer von ...................................**)
(3) Der Praxisinhaber meldet den Arzt im Praktikum unverzüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.
§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............. Stunden wöchentlich.
§ 5 Vergütung
(1) Der Arzt im Praktikum erhält eine monatliche Vergütung von DM.........................
Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten.
(2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats ausgeglichen. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes sind sie pro Stunde mit
DM ............... der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung
für die Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden.
(3) Für die dem Arzt im Praktikum vom Praxisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder Gutachten steht dem Arzt im Praktikum das Honorar nach Abzug der Sachkosten
zu.
(4) Der Arzt im Praktikum erhält eine Weihnachtszuwendung gemäß der für das sonstige
Praxispersonal geltenden Regelungen.
(5) Der Arzt im Praktikum hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung
des Praxisinhabers einzuholen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 6 Fernbleiben von der Tätigkeit
(1) Der Arzt im Praktikum hat dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arzt im Praktikum eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
(2) Der Arzt im Praktikum darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des
Praxisinhabers fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens
besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 7 Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Der Arzt im Praktikum erhält als Krankenbezüge die Vergütung nach § 5 Absatz 1a) im
Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer
von 6 Wochen,
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufserkrankung verursacht ist, bis zum
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AiP-Informationsheft 3/2000
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Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufserkrankung anerkennt, jedoch nicht über
das Ende des Arbeitsverhältnisses als Arzt im Praktikum hinaus.
§ 8 Erholungsurlaub
Der Arzt im Praktikum erhält einen Jahresurlaub von ........Arbeitstagen. War er weniger als
12 Monate im Kalenderjahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit
anteiligen Urlaub. Der Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsabschnitte sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
§ 9 Benutzung des Kraftfahrzeuges
Dem Arzt im Praktikum wird ein Kraftfahrzeug für praxisbedingte Fahrten zur Verfügung
gestellt. Benutzt er sein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer.............DM ersetzt.
§ 10 Haftpflicht
Der Praxisinhaber stellt den Arzt im Praktikum von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und
gewährleistet die Einbeziehung des Arztes im Praktikum in seine Berufshaftpflichtversicherung.
§ 11 Kündigung
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
(3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
§ 12 Zeugnis
Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. Die Zeugniserteilung gemäß der Weiterbildungsordnung für die
Ärzte Bayerns wird hierdurch nicht ersetzt.
§ 13 Ausschlußfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder dem Praxisinhaber schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um
die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 14 Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die
vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach § 34 a
Abs. 5 ÄAppO nicht auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht
ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anre
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18
AiP-Informationsheft 3/2000
chenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder sonstige Gründe
entgegenstehen, soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, um dem Arzt im
Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen.
§ 15 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
......................................den.............2000
...............................................
Praxisinhaber
...............................................
Arzt im Praktikum
Der Arzt im Praktikum ist gemäß § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns über die
gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt worden.
................................................
Praxisinhaber
*)
**)
................................................
Arzt im Praktikum
Unzutreffendes bitte streichen
Nur bei der Einstellung zum Zwecke der Weiterbildung erforderlich.
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AiP-Informationsheft 3/2000
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Informationen zum Erwerb der Bezeichnung
"praktische Ärztin / praktischer Arzt
Das Führen der Bezeichnung "praktische
Ärztin / praktischer Arzt" wurde durch das
Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vom 20. Juli 1994
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt"
Nr. 21/94, S. 858 ff) zuletzt geregelt. Es
handelt sich dabei um die Umsetzung einer
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Landesrecht mit dem
Ziel, die allgemeinärztliche Qualifikation
des ärztlichen Nachwuchses zu verbessern.
Danach darf die Bezeichnung "praktische
Ärztin / praktischer Arzt" vorbehaltlich der
unten angeführten Übergangsregelungen seit
20. Juli 1994 nur noch führen, wer eine
mindestens zweijährige Zusatzausbildung
absolviert und hierüber auf Antrag ein
entsprechendes Zeugnis, das die Bayerische
Landesärztekammer erteilt, erhalten hat. Die
zeitliche Abfolge der einzelnen Abschnitte
ist beliebig.
Ein Jahr dieser
Zusatzausbildung ist
obligatorisch als Vollzeittätigkeit abzuleisten, und zwar mindestens:
A) 6 Monate im Krankenhaus in mindestens
einer der nachfolgenden Abteilungen:
Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde,
Nervenheilkunde
oder
Psychiatrie und
B) 6 Monate in einer Praxis eines vertragsarztrechtlich zugelassenen Arztes
für Allgemeinmedizin oder eines Arztes
ohne Gebietsbezeichnung (also in der
Regel eines "praktischen Arztes").
Die übrige Zeit - 12 Monate - kann unter
bestimmten Voraussetzungen und bei entsprechender Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer auch in Teilzeit abgeleistet werden; die wöchentliche Dauer der
Teilzeitausbildung darf jedoch nicht unter
60 von Hundert der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen. Dieser Teil
der Ausbildung kann entweder ebenfalls in
den unter A) genannten Krankenhausabteilungen (nach Möglichkeit insgesamt in
zwei dieser Abteilungen) oder in Praxen
gemäß B) erfolgen.
Bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens
6 Monaten kann dieser Teil auch in Praxen
von vertragsarztrechtlich zugelassenen
Ärzten für
Innere Medizin, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde,
Nervenheilkunde
oder
Psychiatrie oder/und in Gesundheitsämtern,
werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen
Diensten, medizinischen Dienst der
Krankenversicherung, Einrichtungen für die
Rehabilitation Behinderter; Sanitätszentren
oder
ähnlichen
Einrichtungen
der
Bundeswehr,
truppenärztlichen
Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden können, abgeleistet werden.
Der vorgeschriebene Ausbildungsgang kann
auch im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt im
Praktikum, einer vertragsarztrechtlichen
Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen
Weiterbildung erfolgen.
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20
AiP-Informationsheft 3/2000
Möglichkeiten der Kombination von Ausbildungsabschnitten zum Erwerb der
Bezeichnung "praktische Ärztin / praktischer Arzt"
(zeitliche Reihenfolge beliebig)
A)
6 Monate Krankenhaus (Vollzeit obligatorisch):
Innere Medizin oder/und Chirurgie oder/und Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
oder/und Kinderheilkunde oder/und Nervenheilkunde oder/und
Psychiatrie.
B)
6 Monate Vertragsarztpraxis (Vollzeit obligatorisch)
bei einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einem Arzt ohne
Gebietsbezeichnung (i. d. Regel praktischer Arzt)
C)
Restliche 12 Monate (auch in Teilzeit möglich):
in Einrichtungen entsprechend A (= Krankenhaus)oder B (= Praxen)
Bundeswehr,
geeigneten
können.
oder/und bis zu insgesamt höchstens 6 Monaten:
in Praxen vertragsarztrechtlich zugelassener Ärzte der unter A) aufgeführten
Gebiete oder/und in Gesundheitsämtern, werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, Medizinischen Dienst der Krankenversicherung,
Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, Sanitätszentren o.ä.
Einrichtung der Bundeswehr, truppenärztlichen Einrichtungen der
Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in
vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden
Als Übergangsregelung wurde aufgrund des
Art. 25 des vorgenannten Kammergesetzes
beschlossen:
„Wer
am
1.
Januar
1990
als
niedergelassener Arzt oder Ärztin die
Bezeichnung
"praktische Ärztin" oder
"praktischer Arzt" führt, darf sie
weiterführen.
Zur
Führung
dieser
Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die
bis zum 31. Dezember 1990 die vormals
kassenarztrechtliche
Vorbereitungszeit
vollständig abgeleistet und sich bis
spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine
Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen haben.“
Wenn auch der Erwerb der Bezeichnung
"praktische Ärztin/praktischer Arzt" bisher
nach dem Bayerischen Heilberufe-Kammer-
gesetz zeitlich nicht limitiert ist, so sind andererseits doch die Regelungen des § 95 a
SGB V hinsichtlich der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.
Konkret bedeutet dies, daß, wie auch mehrfach im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht, nur dann mit der Bezeichnung
"praktische Ärztin/praktischer Arzt/" an
einer vertragsärztlichen Tätigkeit teilgenommen werden kann, wenn das entsprechende Zeugnis mit dem 31.12.1995 erworben wurde.
Bitte fragen Sie wegen der aktuellen Situation hinsichtlich der Niederlassung als
Vertragsarzt in jedem Fall die für Ihren evtl.
Niederlassungsort
zuständige
Kassenärztliche Vereinigung.
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AiP-Informationsheft 3/2000
21
absolviert sein. Ein entsprechender Nachweis ist
der Anmeldung beizufügen.
Grundsätzlich ist eine Anmeldung für nur eine
(komplette) Kurssequenz von A/1 bis D/2 möglich,
um Doppelbuchungen aus Fairneßgründen zu vermeiden. Eine verbindliche Kursplatzzusicherung
kann nur bei vollständiger Absolvierung der voran-
Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis „Rettungsdienst“
(nach den seit 01.01.1996 gültigen Richtlinien)
gegangenen Kursteile erfolgen.
Das Bayerische Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst
(Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG), in
der aktuell gültigen Fassung vom 01.01.1998, gibt
vor, daß Ärzte, die am Rettungsdienst teilnehmen,
über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen müssen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen
fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende
Nachweise (Art. 12 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4
und 5).
Nachweisbare Qualifikationen in einem Akutmedizinischem Gebiet i. S. eines Facharztstatus bzw.
Tätigkeiten im Rettungsdienst können im Einzelfall bei schriftlichem Antrag an die Bayerische
Landesärztekammer - als Analogon für das "Curriculum Fachkundenachweis Rettungsdienst" angerechnet werden.
Fachkundenachweis "Rettungsdienst"
AiP-Regelung
Folgende Richtlinie für die Erteilung des Fachkundenachweises
"Rettungsdienst"
durch
die
Bayerische
Landesärztekammer
gemäß
dem
Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis
"Rettungsdienst" der Bundesärztekammer vom
09.12.1994 wurde vom Vorstand der Bayerischen
Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 6. Mai
1995 zur Inkrafttretung ab 1. Januar 1996 beschlossen:
Für die Kurse A/2 und B/2 wird je ein "AiP-Stempel" vergeben.
1.
Teilnahme an von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten Interdisziplinären Kursen
in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von
insgesamt mindestens 80 Stunden Dauer (Unterrichtsstunde à 45 min.); gemäß den Richtlinien
der Bundesärztekammer / Curriculum zum
harmonisierten
Fachkundenachweis
„Rettungsdienst“ vom 09.12.94.
2.
Mindestens 18 Monate klinische Tätigkeit an
einem Akutkrankenhaus, davon mindestens
drei Monate arbeitstäglich/dienstbezogen auf
einer Intensivstation oder in einer Notaufnahmeeinheit
oder
in
der
klinischen
Anästhesiologie
(Tätigkeitsspektrum mit Erwerb grundlegender
Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung
und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen gemäß den Empfehlungen der DIVI)
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß Ärztinnen/Ärzte im Praktikum - unabhängig von
dem Fachkundenachweis "Rettungsdienst" - aus
rechtlichen Gründen nicht
selbständig
im
Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen.
Unter spezieller Berücksichtigung der finanziellen
Situation von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum hat der
Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in
seiner Sitzung vom 15.5.1999 neuerlich beschlossen,
daß die Bayerische Landesärztekammer für
Mitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte im
Praktikum sowie als approbierte, zum Kurszeitpunkt beschäftigungslose Ärztinnen und Ärzte
gemeldet sind, die Kosten der Kurse A/2 und B/2
übernimmt (sofern es sich um Kurse handelt, die
von der Bayerischen Landesärztekammer veranstaltet
werden).
Teilnahme-Voraussetzung
Kurszulassung:
-
zur
gültige Approbation oder Erlaubnis nach § 10
Abs. 4 BÄO sowie
einjährige klinische Tätigkeit möglichst im
Akutkrankenhaus (mit Einsatz auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahmestation oder in der
klinischen Anästhesiologie). Dieser Tätigkeitsabschnitt muß bis zum ersten Kurstag
(Die klinische Tätigkeit kann auch während der
Ausbildung als Ärztin/Arzt im Praktikum
abgeleistet werden.)
3.
Während der klinischen Tätigkeit müssen
Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung
und Behandlung von lebensbedrohlichen
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22
AiP-Informationsheft 3/2000
-
Zuständen erworben werden. Hierzu gehören
insbesondere:
1. Oktober 1993 nicht verankert hat, nicht geführt
werden!
Sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten
Manuelle und maschinelle Beatmung
Endotracheale Intubation
Schaffung periphervenöser und zentralvenöser
Zugänge
Technik und Durchführung der wichtigsten
Notfallpunktionen
Reanimation
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen, gemäß
Vorstandsbeschluß der Bayerischen Landesärztekammer vom 06.05.1995, können Kolleginnen/
Kollegen den Fachkundenachweis "Rettungsdienst"
erhalten, sofern sie eine mindestens dreijährige kontinuierliche Notarzttätigkeit mit Abschluß zum
31.12.1995 nachweisen können.
Einzelnachweise sind zu folgenden Techniken
(z.B. mittels Testatbuch der Bayerischen
Landesärztekammer) zu führen:
-
25 endotracheale Intubationen
50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge
2 Thoraxdrainagen bzw. -punktionen *)
1 zertifizierter Reanimationsstandard am
Phantom *)
*) sind am Modell im Rahmen der Kurse von
BLÄK inkludiert.
4.
Nachweis von mindestens 10 Einsätzen in
Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug oder
Rettungshubschrauber, bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen
unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, bei Erwachsenen behandelt wurden.
Diese Einsätze sind z.B. über das Testatbuch
der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen.
Ein Nachweis könnte auch durch Vorlage der
bezüglich der Patientendaten anonymisierten
Einsatzprotokolle erfolgen.
Im wesentlichen sind die Themen der früheren
Fortbildungsstufen A/1, A/2, B/1, B/2, C/1 sowie C/2
mit denen der neuen Abschnitte A/1 bis C/2
vergleichbar; bei der Anmeldung zur Absolvierung
der theoretischen Fortbildungsabschnitte werden
somit die genannten sechs früheren wie seit 1.1.1996
neuen Stufen analog gewertet. Seit 1.1.1996 ist
allerdings die Teilnahme an den (neuen) Stufen D/1
und D/2 obligat.
Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des
Fachkundenachweises "Rettungsdienst" bleiben für
die Kolleginnen/ Kollegen, die mit den jeweiligen
Kursen bis zum 31.12.95 begonnen haben, entsprechend den bisherigen Regularien bestehen (Nachweis
von zehn lebensrettenden Notarzteinsätzen, ein Jahr
klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus,
davon mind. drei Monate auf einer Intensivund/oder Notaufnahmestation, Kurse A bis D).
Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises
"Rettungsdienst" sind bitte schriftlich, unter Beifügung der geforderten Nachweise (Originale oder
amtl. beglaubigte Fotokopien, z.B. durch den
Ärztlichen Kreisverband), an die Bayerische
Landesärztekammer, z.H. Frau Herget oder Frau
Lutz, Mühlbaurstrasse 16, 81677 München,
Tel. 0 89/41 47-757 oder 288, zu richten.
Einsätze im Kindernotarztdienst können im
Einzelfall (bitte schriftlichen Antrag an die
Bayerische Landesärztekammer) angerechnet
werden.
Eine in einem anderen Kammerbereich evtl. erworbene Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" ist
für eine Tätigkeit im Notarztdienst gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz gültig; sie darf aber im
Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer, die eine derartige Zusatzbezeichnung
in der gültigen Weiterbildungsordnung vom
___________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
23
MERKBLATT "FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ"
nach der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (Stand 1.11.93)
In Ergänzung der Röntgenverordnung vom
08.01.1987 hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinie
"Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und
Tiermedizin nach der Röntgenverordnung"
(Fachkunde-Richtlinie Medizin) - zu beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Postfach
10 11 10, Bremerhaven oder beim König
Verlag, Flößergasse 7, 81369 München veröffentlicht. Diese wurde bezüglich der
Richtzeiten für die Sachkunde lt. Beschluß
des Länderausschusses Röntgenverordnung
vom 5./6. Juni 1989 geändert.
Die Bayerische Landesärztekammer wurde
vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit beauftragt,
Fachkundebescheinigungen
auszustellen,
denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrundezulegen ist.
Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen aus der Fachkunde-Richtlinie zitiert:
Fachkunde im Strahlenschutz
Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht
aus theoretischem Wissen und praktischen
Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche:
Sachkunde sowie Kurse im Strahlenschutz
- Sachkunde:
"Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der
Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem
jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb
der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere Zeiträume und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist
grundsätzlich an Institutionen im Geltungsbereich der Röntgenverordnung zu
erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet
oder Teilgebiet erworben werden. Der
Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse
nach den in der Anlage 10 der Richtlinie
niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.
- Kurse im Strahlenschutz:
"Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln
Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches
Wissen und praktische Übungen im
Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet."
Die Fachkunde im Strahlenschutz in der
Medizin kann nur von Personen erworben
werden, die als Arzt approbiert oder zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufes berechtigt sind.
·
Fachkunde im Strahlenschutz in der
medizinischen Röntgendiagnostik
Die Sachkunde in der medizinischen
Röntgendiagnostik umfaßt die praktische
Durchführung und
Beurteilung
von
Röntgenuntersuchungen
unter
den
speziellen Aspekten des Strahlenschutzes.
Sie wird
unter Aufsicht eines Arztes
erworben, der auf dem betreffenden Gebiet
oder Teilgebiet die Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt. Für den Erwerb der
Fachkunde
sind
die
aufgeführten
Mindestzeiten erforderlich.
Diese können im Rahmen der arbeitstäglich
(der Begriff "arbeitstäglich" umfaßt den
Zeitraum
des
Tages,
in
dem
schwerpunktmäßig diese Untersuchungen
oder Behandlungen durchgeführt werden)
anfallenden
Röntgenstrahlenanwendung
erworben werden, wobei die genannten
__________________________________________________________________________________________
24
AiP-Informationsheft 3/1999
Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet
werden müssen.
·
Kurse im Strahlenschutz
Es sind Strahlenschutzkurse entsprechend
der Fachkunde-Richtlinie nach Anlage 1 Nr.
1.1 (Grundkurs im Strahlenschutz) und Nr.
1.2 (Spezialkurs im Strahlenschutz Diagnostik) mit Erfolg abzuschließen.
Voraussetzung für den Besuch des Spezialkurses ist die vorherige Teilnahme am
Grundkurs.
3. Da Ärztinnen/Ärzte im Praktikum nicht
unter die Übergangsregelung (§ 45 RöV)
fallen, die auf die Röntgentätigkeit vor
dem 01.01.1988 abstellt, müssen sie
(neben der Sachkunde) in jedem Fall einen Grundkurs und einen Spezialkurs im
Strahlenschutz (Diagnostik oder/und
Therapie) nachweisen.
Der während des Studiums absolvierte
"Radiologische Kurs" kann in keinem
Fall als Grundkurs angerechnet werden.
Hinweise:
1. Nach § 24 Abs. 3 der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 dürfen nur Ärzte,
die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst)
Röntgenuntersuchungen anordnen.
Für das Ausfüllen von "Röntgenzetteln"
ist die Fachkunde nicht zwingend notwendig, sofern es sich dabei nur um eine
"Empfehlung" handelt und sichergestellt
ist, daß ein fachkundiger Arzt (z.B. der
Radiologe) in letzter Instanz die
Indikation überprüft und die Durchführung der Röntgenuntersuchung anordnet.
2. Nach § 23 Nr. 2 der Röntgenverordnung
vom 08.01.1987 dürfen Ärzte unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung
durch einen fachkundigen Arzt - auch
ohne Fachkunde - Röntgenstrahlen
anwenden, wenn sie die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz in einer
8stündigen Unterweisung über den
Strahlenschutz in der Diagnostik mit
Röntgenstrahlen
(z.B.
in
einem
Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6 der Fachkunde-Richtlinie erhalten haben. Es
wird dringend empfohlen, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese
Kenntnisse zu erwerben.
___________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
25
RICHTZEITEN
für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet
lt. Beschluß des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989
Nr.
Anwendungsgebiet
Monate
4.1.1.1
Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT) gilt NUR
für die, die in der Radiolgie ganztägig tätig sind/waren
Notfalldiagnostik* (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule,
Thorax, Abdomen)
30
4.1.1.3
Röntgendiagnostik des Thorax
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.4
Röntgendiagnostik der Extremitäten
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.5
Röntgendiagnostik des Schädels
12 (6 bzw. 3 s.u. /.NB)
4.1.1.6
Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder
der Geschlechtsorgane
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.7
Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes**
18 (bzw.12 s.u. /.NB)
4.1.1.8
Röntgendiagnostik des Abdomens***
18 (bzw.12 s.u. / NB)
4.1.1.9
Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der
Nasennebenhöhlen
4.1.1.2
4.1.1.10 Mammographie
12
6
6
4.1.1.11 Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems
12
4.1.1.12 Computertomographie (zusätzlich zu den anderen
Positionen)
12
Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten verkürzt sich in den Anwendungsgebieten
Nr. 4.1.1.2 bis 4.1.1.8 die Mindestzeit für jedes zusätzliche Anwendungsgebiet im
Einzelfall um 6 Monate (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax =6 = insges. = 18)
In den Anwendungsgebieten 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 können (aber nur im Zusammenhang mit
Notfalldiagnostik) zwei Anwendungsgebiete gleichzeitig mit einer nochmaligen Verkürzung
um jeweils 3 Monate erworben werden (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax u. Extremitäten je 3=
insges. 18,oder Notfalldiagn.= 12, Thorax u.Harntrakt je 3 = insges. 18)
Das Gesamtgebiet für nicht in der Radiologie Tätige kann mit 4.1.1.2, 4.1.1.7 u. 4.1.1.8
nach 36 Monaten (3 x 12) erworben werden, zusätzl.Rö.diag. des Thorax ist empfehlenwert.
*
Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung
(z.B. Nachtdienst)
**
Skelett: = Thorax / Extremitäten / Schädel / Gesichtsschädel mit Nasennebenhöhlen
*** Abdomen: = Verdauungs-u. Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane
Für das Ausstellen der Fachkunde ist eine einmalige Zahlung von DM 50,00 nach Erhalt zu entrichten.
Erweiterungen sind, sofern für die erste Fachkunde bereits etwas gezahlt wurde, kostenfrei.
___________________________________________________________________________________________
26
AiP-Informationsheft 3/2000
Auszug aus den Richtlinien 'Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb
von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin
nach der Röntgenverordnung'
Anlage 6:
6.1. Lehrinhalte der Unterweisung für
Ärzte über den Strahlenschutz in der
Diagnostik mit Röntgenstrahlen
Dauer der Unterweisung: 8 Stunden
Physikalische Grundlagen der Aufnahmeund Durchleuchtungstechnik
Erzeugung von Röntgenstrahlen
Bilderzeugungssysteme
Röntgeneinrichtungen
Schalttisch
Aufnahmeeinrichtung
Spezialuntersuchungssysteme
(Schichtgeräte, Mammographiegeräte)
Röntgenaufnahmetechnik
Einstelltechnik
Film/Folienkombinationen
Freie Einstellung/Belichtungsautomatik
Verarbeitung von Röntgenfilmen
Röntgendurchleuchtungstechnik
Bildverstärker-Fernsehsysteme
Praxis der Durchleuchtungstechnik
(Dosisleistungsregelung, Abstände, Einblendung, Dauer)
Anwendung von fahrbaren BildverstärkerFernsehsystemen, praktische Demonstrationen
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Dosisbegriffe und deren Definition
Anwendung und Bedeutung des Flächendosisproduktes
Grundlagen des Strahlenschutzes in der
Röntgendiagnostik
Schutz des Beschäftigten
Schutz des Patienten
Anwendungsbeschränkungen
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
im Strahlenschutz
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzbeauftragter
Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV
Ständige Aufsicht und Verantwortung
6.2 Lehrinhalte der Unterweisung für
Ärzte über den Strahlenschutz in der
Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen
Dauer der Unterweisung: 8 Stunden
Physikalische Grundlagen der Strahlentherapie mit ionisierenden Strahlen
Erzeugung der Röntgenstrahlen
Eigenschaften der Therapieverfahren mit
Röntgenstrahlen
Voraussetzungen zur Therapie mit Röntgenstrahlen
Indikation zur Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen und Abgrenzung zur Therapie
mit anderen Strahlenquellen
Diagnostik
Festlegung des Bestrahlungsplanes
Festlegung von Energie, Dosis, Fraktionierung und Abständen
Grundlagen der Bestrahlungstechnik
Ermittlung der Feldgröße, Abstände,
Strahlendosis
Ermittlung der Herddosis
Kontrolle der Bestrahlungsbedingungen
Nachkontrolle, Feldkorrekturen
Aufzeichnungen
___________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
27
Strahlenbiologische Grundlagen der Strahlentherapie
Strahlensensibilität von Zellen und Geweben
Wirkung des Zeitfaktors (Fraktionierung
und Protrahierung)
Wirkung sonstiger modifizierter Faktoren
Akute Strahlenwirkungen
Strahlenspätwirkungen
Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution:
·
·
Dosimetrie und Dosisbegriffe in der Strahlentherapie
Grundlagen des Strahlenschutzes in der
Strahlentherapie
Schutz des Beschäftigten
Schutz des Patienten
Belehrung und Aufklärung
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
im Stahlenschutz
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzbeauftragter
Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV
Ständige Aufsicht und Verantwortung
Es empfiehlt sich, nach Abschluß des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen
Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluß
des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten
ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen,
aus dem die nach Landesrecht zuständige
Stelle erkennen kann, auf welchem Gebiet
und in welchem Umfang der zu
Beurteilende Sachkunde erworben hat. Die
Abfassung des Zeugnisses kann frei
erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das
Zeugnis sollte untergliedert sein und eine
Endbeurteilung enthalten.
Angaben, auf welchen Gebieten der/die
die Sachkunde vermittelnde Person/en
fachkundig sind und Bestätigung, daß
der Erwerb der Sachkunde von solchen
Personen verantwortlich geleitet wurde.
Angaben zur zu beurteilenden Person:
·
·
·
·
Anlage 10:
10.1. Zeugnisse über den Erwerb der
Sachkunde für Ärzte, Zahnärzte oder
Tierärzte
Angaben der für die Vermittlung der
Fachkunde bestimmten Institution mit
Angabe der Tätigkeitsbereiche
Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden
Strahlen in der Medizin.
Angabe über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender
Strahlen in der Medizin.
Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche
Veröffentlichungen und Vorträge.
Angabe der Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde
auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet
geführt hat.
Beurteilung:
Zusammenfassende Beurteilung, daß der
Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei
der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz
erworben wurde, das erforderliche Wissen
und die erforderlichen Erfahrungen besitzt,
die Voraussetzung für die Erteilung der
Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind.
10.2. Zeugnisse über den Erwerb der
Sachkunde für Strahlenschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit dem
Betrieb von Röntgeneinrichtungen tätig
werden, ohne Ärzte, Zahnärzte oder
Tierärzte zu sein
___________________________________________________________________________________________
28
AiP-Informationsheft 3/2000
lagen der Anwendung ionisierender
Strahlen.
Es gelten die Vorbemerkungen der Anlage
10.1. entsprechend.
Das Zeugnis sollte untergliedert sein und
eine zusammenfassende Beurteilung enthalten.
Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution.
·
·
Angabe der für die Vermittlung der
Fachkunde bestimmten Institution mit
Angabe der Tätigkeitsbereiche.
Angaben, auf welchen Gebieten der/die
die Sachkunde vermittelnden Person/en
fachkundig sind und Bestätigung. daß
der Erwerb der Sachkunde von solchen
Personen verantwortlich geleitet wurde.
Angabe zur zu beurteilenden Person.
·
·
Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden
Strahlen.
·
·
·
Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche
Veröffentlichungen und Vorträge.
Angabe über Tätigkeiten in medizinischen Bereichen, z.B. in Krankenhäusern.
Angabe über Zeitdauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde
auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet
geführt hat.
Beurteilung
Zusammenfassende Beurteilung, daß der
Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei
der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz
erworben wurde, das erforderliche Wissen
und die erforderlichen Erfahrungen besitzt,
die Voraussetzung für die Erteilung der
Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2
RöV sind.
Angabe und Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grund-
___________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
29
Zeugnis (Muster) zu Anlage 10: (10.1)
Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde
Herr/Frau ..., geb. ... hat vom ... bis ... (= ... Monate) im (Kreis-)Krankenhaus/in der Klinik ... unter
meiner Aufsicht und Anleitung die Kenntnis der praktischen Durchführung und Beurteilung von
Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes auf dem Teilgebiet
bzw. Gebiet
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Anwendungsgebiet angeben -*
z.B.:Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen).
Der Röntgendiagnostik (nur zutreffendes Anwendungsgebiet!) des Thorax / der Extremitäten / des
Schädels / des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane / des gesamten Skelettes / des
Abdomens / des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen / eines speziellen Organsystems /
Mammographie / Computertomographie
XXXXXXXXXXXXXXXXXX
erworben. Die Tätigkeit erfolgte arbeitstäglich.
Herr/Frau ... besitzt durch den Besuch des Grundkurses und des Spezialkurses in der Röntgendiagnostik
sowie durch eine Unterweisung in Sachkunde die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen und
strahlenbiologischen Grundlagen zur Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin.
Hiermit verfügt er/sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen, die
Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1
RöV sind.
Der Erwerb der Sachkunde erfolgte unter meiner Aufsicht. Ich besitze die Fachkunde im Strahlenschutz
nach der RöV vom 08.01.1987 in den Anwendungsgebiet/en ............................
(Anwendungsgebiete bitte aufführen).
(Ort, Datum).............
...............................................
(Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten bzw. Chefarztes, Stempel der Klinik)
*Zeugnis nur entsprechend dem Fachgebiet, z.B. 20 Mon. in der Urologie =
1. Notfalldiagnostik (Extrem., Thorax, Schädel, Wirbelsäule, Abdomen)
2. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes
(Sind insgesamt 18 Monate. Die restlichen 2 Monate bleiben als Zeitguthaben stehen und werden bei
Anträgen auf Erweiterung der Fachkunde angerechnet).
___________________________________________________________________________________________
30
AiP-Informationsheft 3/2000
Bescheinigung (Muster) zu Anlage 6: (6.1)
Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Unterweisung im Strahlenschutz
in der Röntgendiagnostik für Ärzte
Hiermit wird bestätigt, daß
Herr/Frau ................................................................
geboren: ............................
am ................................ an einer 8-stündigen Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik teilgenommen hat. Der Lehrinhalt der Unterweisung entsprach der Anlage 6.1 der
Richtlinie "Fachkunde nach Röntgenverordnung".
....................................................., den .....................................
...................................................................................................
(Unterschrift und Stempel des fachkundigen Arztes)
________________________________________________________________________________________
AiP-Informationsheft 3/2000
31
Strahlenschutzkurse
Kursinstitute:
Klinikum Fürth
Radiologisches Institut
Prof. Wendenburg
Jakob-Henle-Str. 1
90766 Fürth
Tel. 0911/758 03 61 oder 09189/817
Klinikum Nürnberg
Institut für Physikalische Medizin
Prof. Ernst-Nathan-Str. 1
90419 Nürnberg
Tel. 09 11/3 98 - 2303
Klinikum Bamberg
Radiologisches Zentrum
z.H. Frau Lother
Buger Straße 80
Tel. 09502/92 16 24
96049 Bamberg
Universitätsklinik Würzburg
Strahlenschutzstelle
Versbacher Straße 5
97078 Würzburg
Tel. 09 31/20 13 - 846 bzw
Tel. 09 31/20 13 - 849 (Hr. Dr. Langer)
Institut für Strahlenschutz
GSF-Forschungszentrum für Umwelt
und Gesundheit GmbH, Neuherberg
Kurs-Organisation
Postfach 11 29
85758 Oberschleißheim
Tel. 089/31 87 - 40 40 (Fr. Herling) bzw.
Tel. 089/31 87 - 40 42/- 40 43/- 40 44
F Auskunft (Termine) und Anmeldung beim jeweiligen Kursinstitut
F Über weitere Kurse informiert Sie die Bayerische Landesärztekammer (089/4147/267)
___________________________________________________________________________________________
32
AiP-Informationsheft 3/2000
Index
AiP-Ausweis ..................................................................8, 9
Allgemeine ärztliche Tätigkeiten .......................................5
Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten ..............................2
Anstellungsvertrag, Muster ..............................................15
Approbation .......................................................................1
Approbation, Antrag auf ..................................................12
Approbationsordnung ......................................................12
Approbationsordnung, Auszug ........................................12
Arbeitsämter.....................................................................12
Arzneimittelverschreibungen .............................................5
Arztbezeichnung ................................................................9
Ärztlicher Kreisverband .................................................7, 9
Ärztlich-praktische Tätigkeiten..........................................2
Atteste ................................................................................5
Aufsicht..............................................................................6
Ausbildungsveranstaltungen ..............................................7
Ausland ............................................................................10
Ausschlußfrist ..................................................................17
Bayerische Ärzteversorgung ............................................11
Beendigung der Tätigkeit.................................................17
Beitragspflicht....................................................................9
Bereitschaftsdienst .............................................................6
Berufsbezeichnung.............................................................5
Berufskundliche Veranstaltungen ......................................7
Bescheinigung über die Tätigkeit.................................8, 14
Betäubungsmittel ...............................................................6
Bewerbungen ...................................................................11
Fachkunde im Strahlenschutz ..........................................23
Fachlehrer ..........................................................................6
Fortbildungsveranstaltungen..............................................8
Freistellung ........................................................................8
Gastarzttätigkeit .................................................................9
Gehälter ............................................................................. 8
Gutachten .......................................................................... 5
Haftpflicht ................................................................. 10, 17
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns............................. 6
Krankenhäuser in Bayern, Bezugsadresse ....................... 12
Kündigung....................................................................... 17
Listen der weiterbildungsermächtigten Ärzte.................... 9
Meldepflichten .................................................................. 9
Notfalldienst...................................................................... 6
praktische Ärztin / praktischer Arzt................................. 19
Rettungsdienst ................................................................... 6
Röntgenuntersuchungen .................................................. 10
Schwangerschaft................................................................ 7
Strahlenschutz ................................................................. 10
Strahlenschutzkurse......................................................... 31
Strukturierung ................................................................... 2
Teilzeitbeschäftigung ........................................................ 2
Unterbrechungen ........................................................... 7, 9
Urlaub ......................................................................... 7, 17
Veranstaltungen................................................................. 7
Vergütung.................................................................... 8, 16
Verlängerung..................................................................... 7
Vermittlung von AiP-Stellen........................................... 12
Verordnungen.................................................................... 6
Versicherung ................................................................... 11
Vertrag .............................................................................. 8
Vertragsärztliche Tätigkeit ................................................ 6
Vertragsmuster .................................................................. 8
Wehrdienst ........................................................................ 5
Weiterbildung.................................................................... 9
Zeugnis........................................................................ 9, 17
__________________________________________________________________________________________
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AiP-Informationsheft 3/1999