Sklaven-Gesetz
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Sklaven-Gesetz
Sklaven-Gesetz §1 Gehorsam Der Sklave/Zögling ist zu absolutem Gehorsam verpflichtet §2 Redeverbot Der Sklave/Zögling unterliegt einem Redeverbot. Wenn er befragt wird, dann hat er so kurz und knapp wie möglich zu antworten. §3 Kleiderordnung Die vorgeschriebene Kleiderordnung ist streng einzuhalten. Der Erzieher legt grundsätzlich die Kleiderordnung fest, Verstöße dagegen werden streng geahndet! Es gilt grundsätzlich folgende Vorgabe die auch ohne besondere Anordnung befolgt werden muss: • • • • • • Antreten zum Sport outdoor: kurze und lange Sporthose, T-Shirt und Sweatshirt, Sportschuhe, ohne Socken, Unterhose weiß mit Eingriff Antreten zum Sport innnerhalb des Gebäudes: kurze Sporthose, Sportschuhe ohne Socken, Unterhose weiß mit Eingriff Antreten zur Musterung: kurze Sporthose, Unterhose weiß mit Eingriff Schlafen: Unterhose weiß mit Eingriff Bestrafung: Unterhose weiß mit Eingriff Sexualdienste: nackt bzw. Unterhose weiß mit Eingriff Als Unterhose nach Vorschrift gilt grundsätzlich eine unifarbene Unterhose (Baumwolle weiß mit Eingriff Fein- oder Doppelripp) ! Das Tragen dieser vorgeschriebenen Unterhose ist Pflicht ! Verstöße gegen diese Auflage stehen unter Strafe ! Es werden keine schwarzen Farben sowie Boxershorts, Retropants oder Tangas sowie ähnliche modische Unterwäsche geduldet ! Die Unterwäsche sollte möglichst älter und nicht Neu sein. Sollte der Sklave/Zögling nicht über die geforderte Unterwäsche verfügen und diese nicht bis zum angeforderten ersten Termin beschaffen können, kann im Notfall entsprechende Unterwäsche gestellt werden. §4 Körperbehaarung Das Kopfhaar des Sklaven/Zögling muß einem ordentlichen Zöglingshaarschnitt (möglichst kurz, Crewcut) entsprechen. Achsel- und Schamhaare und ggfs. auch weitere Körperhaare werden falls nötig entfernt. §5 Anrede Der Sklave/Zögling hat grundsätzlich folgende Anrede zu benutzen: Jeder Satz fängt mit dem Wort "SIR" an und hört mit dem Wort "SIR" auf. Bei mehreren Sätzen genügt es, zu Beginn und am Ende jeweils ein "SIR" zu sagen. §6 Aufenthalt des Sklaven/Zögling Der Sklave/Zögling verläßt nicht ohne Aufforderung / Befehl das Zimmer. Der Gang zur Toilette muß vom Erzieher genehmigt werden (außer während der Nachtruhe hier ist der Gang zur Toilette lediglich zu melden.). §7 Köperzustand / Reinlichkeit Der Sklave/Zögling ist verpflichtet, seinen Körper stets in sauberen Zustand zu halten. Bei der Körperpflege muß der Sklave/Zögling seinen Körper unter der Dusche gründlich reinigen. Soweit es die Finger des Sklave/Zögling erlauben, ist auch der Darm zu reinigen. Zwei Mal pro Tag müssen die Zähne geputzt werden. Ebenfalls bei jeder Körperpflege sind die Haare zu waschen. Die Verwendung von Deodorants ist nicht erlaubt. Der innere Zustand des Darms wird vom Erzieher festgestellt und es wird ggfs. eine Reinigung angeordnet, dies ist NICHT die Aufgabe des Sklaven/Zöglings. Der Erzieher kann jederzeit während des Reinigungsvorgangs anwesend zu sein. §8 Geschlechtsteil Der Sklave/Zögling hat sein Geschlechtsteil auf Verlangen des Erziehers vorzuzeigen, dazu muß er sich nackt ausziehen (outdoor genügt es, den Oberkörper zu entblößen und die Hose bis über die Knie runterzuziehen). Dabei sind dann die Beine so weit wie möglich zu spreizen und die Hände hinter dem Kopf zu verschränken. Sollte bei dieser Kontrolle ein steifer oder halbsteifer Penis festgestellt werden, so weist dies auf eine unerlaubte Geilheit hin und muß anschließend bestraft werden. Das Austreten der Gleitflüssigkeit aus der Harnröhre weist ebenfalls auf eine unerlaubte Geilheit hin. Sollte der Sklave/Zögling plötzlich und unerwartet einen steifen Penis bekommen, so ist er verpflichtet, dies dem Erzieher sofort zu melden, dies gilt jedoch nicht während der Schlafenszeit. Eine rechtzeitige Meldung erspart dem Sklaven/Zögling eine harte Strafe. Sollte der Sklave/Zögling während der Schlafenszeit einen steifen Penis bekommen, so ist dies dem Erzieher am nächsten Morgen unverzüglich mit Nennung von Uhrzeit und Grund mitzuteilen. §9 Ausführen von Aufgaben Der Sklave/Zögling führt alle ihm übertragenen Aufgaben mit großer Gewissenhaftigkeit aus. Dies gilt auch für Drill- und Sportübungen. Fehler / Versagen werden als Befehlsverweigerung gewertet. §10 Bestrafung Falls der Sklave/Zögling bestraft werden muß, so wird er grundsätzlich nach einer Bestrafungsmethode befragt. Er sollte dann aus Gründen der Selbstdisziplin eine möglichst harte Strafe nennen. Falls sein Strafvorschlag nicht ausreichend erscheint, dann wird der Erzieher eine angemessene Strafe nennen und diese durchführen. Diese ist dann vom Sklaven/Zögling kommentarlos in Empfang zu nehmen. Nach der Abstrafung bedankt sich der Sklave/Zögling beim Erzieher für die gerechte Strafe und entschuldigt sich für sein Fehlverhalten. Die Entschuldigung darf erst NACH Ausführung der Strafe vorgebracht werden. Unabhängig von der Art der Strafe und vom Bestrafungsort hat der Sklave/Zögling sich selbständig bis auf die Unterhose auszuziehen, sobald ihm mitgeteilt wird, daß er wegen eines Fehlers / Vergehens bestraft werden muß. Die Kleidung darf erst auf Anordnung wieder angelegt werden. Dem Sklaven/Zögling können, falls erforderlich, längere und härtere Strafen zugwiesen werden, dies gilt besonders für Prügelstrafen und Fesselungen bis zur totalen Bewegungslosigkeit. §11 Köper des Erziehers Der Körper des Erziehers darf unter normalen Unständen nicht berührt / angefaßt werden. Ausnahme: Sexualdienste. §12 Sexualdienst Es ist auch Aufgabe des Sklaven/Zögling, seinem Erzieher zur Befriedigung seiner sexuellen Lüste zur Verfügung zu stehen. Dazu hat der Sklave/Zögling sich unabhängig vom Ort bis auf die Unterhose auszuziehen. Er wird dann sowohl mit seinen Händen und seinem Mund dafür sorgen, daß der Penis des Erziehers möglichst schnell hart und steif wird. Zur Erlangung dieses Ziels ist es dem Sklaven/Zögling erlaubt, die Hose des Erziehers zu öffnen, um den Penis herauszuholen, es ist NICHT erlaubt, den Erzieher teilweise auszuziehen. Dabei sind die erogenen Zonen des Erziehers zu ermitteln und anschließend ausführlich zu verwöhnen. Zur Steigerung der sexuellen Lust des Erziehers bietet der Sklave/Zögling anschließend sein Gesäß an. Wenn der Erzieher auf dieses Angebot eingeht, dann ist es die Pflicht des Sklaven/Zögling, den Penis des Erziehers mit einem Kondom zu schützen und ein wenig Gleitmittel auf dieses Kondom aufzutragen. Während dieser Tätigkeit muß der Sklave/Zögling ständig darauf achten, daß die Geilheit des Erziehers nicht nachläßt. Wenn das Kondom ordnungsgemäß auf dem Penis sitzt, bietet der Sklave/Zögling durch entsprechende Körperhaltung sein Gesäß an: Beine weit spreizen und anschließend tief bücken, Hände dabei hinter dem Kopf verschränken, Beine durchgedrückt lassen. Das Eindringen des steifen Penis in das Gesäß des Sklaven/Zögling ist vom Sklaven/Zögling schweigend hinzunehmen. Der Sklave/Zögling darf bei diesen Aktionen eine Penisversteifung zeigen. §13 Grundlegende Verbote Der Sklave/Zögling hat grundsätzlich ein generelles Wichs- und Abspritz-Verbot und hat sich nicht ohne Aufforderung / Befehl zu befriedigen oder sich Lust zu verschaffen! Ausgesprochene Toilettenverbote sind unbedingt zu befolgen! Jeder Verstoß gegen diese Vorgaben wird strengstens bestraft!! §14 Masken / Fesselung Der Sklave/Zögling hat grundsätzlich eine Maske zu tragen. Die Augen des Sklaven/Zöglings sind generell verbunden. Der Sklave/Zögling wird mit Handfesseln an seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, es können falls nötig ebenfalls Fußfesseln angelegt werden!