Imm obilien-, Miet- und W ohnungseigentumsrecht
Transcription
Imm obilien-, Miet- und W ohnungseigentumsrecht
Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht 18. Februar 2008 Liebe Leserin, lieber Leser, schön, dass Sie sich auch heute wieder für unseren Newsletter zum Immobilien-, Miet- und WEG-Recht interessieren. ___________________________ Übersicht: Durchbrechung des Schornsteinfegermonopols Erneut starker Rückgang der Baugenehmigungen Newsletter Mietrecht; Rauchen in der Wohnung WEG-Recht; WEG-Reform: Hausgeldrückstand und Zwangsverwaltung _______________________________ Durchbrechung des Schornsteinfegermonopols Am Mittwoch vergangener Woche hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, der das Schornsteinfegerwesen reformieren soll. Wo bisher kein Wettbewerb herrschte, soll in Zukunft jeder Bezirk alle sieben Jahre neu ausgeschrieben werden. Kritik an der bisherigen Regelung kam vor allem von der EU Kommission, die 2003 ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitete hatte, weil der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt war. Schließlich konnten Schornsteinfeger aus anderen EULändern realistischerweise nicht in Deutschland arbeiten. Das Bezirkssystem selbst soll allerdings erhalten bleiben. Nur der Bezirksschornsteinfeger (zukünftig wohl „Bezirksbevollmächtigter“) soll die Feuerstättenschau durchführen dürfen. Der Bundesverband des Schornsteinfeger-Handwerks prognostiziert, dass 70 Prozent der Einnahmen den etablierten Schornsteinfegern erhalten bleiben. Bei den restlichen 30 Prozent gebe es freien Wettbewerb. _______________________________ Erneut starker Rückgang der Baugenehmigungen Die Zahl der Genehmigungen sank im letzten Jahr um mehr als 26%. Viele führen dies auf die Abschaffung der Eigenheimzulage zurück. Vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser (Rückgang um 1/3) werden seltener gebaut. Trotz unzähliger Versprechen der Politik gibt es derzeit noch keine beschlossene Regelung, um die Abschaffung der Eigenheimzulage zumindest abzumildern. In der Diskussion steht immer noch der sogenannte Wohn-Riester. Riestersparer sollen dabei ihr eingezahltes Geld auch für den Kauf eines Hauses, einer Wohnung oder zur Abzahlung eines Darlehens für den Bau oder Kauf einer Immobilie nutzen können. _______________________________ Mietrecht; Rauchen in der Wohnung Alle Mietrechtler haben lange auf eine Entscheidung des Bundesgerichthofs gewartet, ob Rauchen in der Mietwohnung zu einer Ersatzverpflichtung führen kann. Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn „exzessives“ Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat. BGH Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 Die Mieter bewohnten die Räume von August 2002 bis Juli 2004 und verlangten die Rückzahlung der Kaution. Die Vermieterin rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Sie behauptet, die Mieter hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten „eingefressen“, was eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht habe. Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Vermieterin abgelehnt und sie zur Rückzahlung der Kaution verurteilt. Der Bundesgerichtshof trennt zwischen „normalem“ Rauchen, das dem vertragsgemäßen Mietgebrauch entspricht, wenn die Folgen jedenfalls durch Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigt werden können und „exzessivem“ Rauchen, wenn darüber hinausgehende Instandsetzungsaufwendungen entstehen. Nachdem sich im konkreten Fall die Spuren jedenfalls durch bloße Schönheitsreparaturen beseitigen haben lassen bestand wegen des Rauchens selbst kein Schadensersatzanspruch der Vermieterin. _______________________________ WEG-Recht; WEG-Reform: Hausgeldrückstand und Zwangsverwaltung Ein (selbst in der Wohnung wohnender) Wohnungseigentümer kam mit der Zahlung des Hausgelds in Rückstand. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erwirkte Vollstreckungsbescheide. Auf Antrag eines anderen Gläubigers (Bank) stand die Wohnung bereits unter Zwangsverwaltung. Nachdem der Eigentümer auch nach den Vollstreckungsbescheiden noch nicht die Hausgeldzahlungen geleistet hatte und der Zwangsverwalter logischerweise aus der Verwertung - der Eigentümer wohnte schließlich noch selbst in der Wohnung - keine Einnahmen an den WEG-Verwalter abführen konnte, verlangt der WEG-Verwalter vom Zwangsverwalter, dass dieser zum einen von der Bank als Betreiberin der Zwangsverwaltung einen die Kosten deckenden Vorschuss anfordert und zum anderen, dass der Zwangsverwalter bei Gericht die Räumung der Wohnung beantragen soll. Bis zum 30.6.2007 war der Zwangsverwalter bei ausbleibenden Einnahmen verpflichtet vom die Zwangsverwaltung beitreibenden Gläubiger einen Vorschuss zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung (also auch des zu zahlenden Hausgelds) anzufordern. Zudem konnte er beim selbst nutzenden Eigentümer die Räumung der Wohnung verlangen, wenn er seinen Hausgeldzahlungen nicht nachgekommen ist. Mit der WEG-Reform haben jetzt die Eigentümergemeinschaften ein deutlich besseres Schwert in die Hand bekommen, gegen zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Eigentümer vorzugehen. Im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 5% des Verkehrswerts (vor Grundpfandrechtsgläubigern) bevorrechtigt (siehe hierzu Seite 20 unseres Skripts zur WEGReform; http://www.daten.anwalt-fuss.de/weg_skript.pdf). BGH, Beschluss v. 24.1.2008, V ZB 99/07 Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist durch die Änderung die bisherige Privilegierung im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht mehr möglich. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Instrumentarium immer noch zur Hand hätte, wäre sie quasi doppelt bevorzugt. Zum einen über die Sonderbehandlung im Rahmen der Zwangsversteigerung und zum anderen im Rahmen der Zwangsverwaltung. _______________________________ Soviel für heute. Ihr Ansprechpartner Alexander Fuß, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht --Fuß Rechtsanwälte Waaghausstraße 5-7, 78532 Tuttlingen Telefon 07461/77330 [email protected]