Rund ums Mietrecht

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Rund ums Mietrecht
Rund ums Mietrecht
Verkauf an den oder die Nachfolger(in)
Oft will man beim Auszug dem nachfolgenden Mieter(in) etwas verkaufen. Diese sind zur käuflichen Übernahme aber nicht verpflichtet. Die
schriftliche Fixierung der Kaufvereinbarung ist zu empfehlen. Regelmässig wiederkehrendes Problem: Unklare Haftungsverhältnisse bei
selbsverklebten oder –genagelten Spannteppichen. Hier ist schriftlich
festzulegen, wer gegenüber der vermietenden Partei wofür haftet. Am
besten lässt man diese mitunterschreiben.
Schlussabrechnung
Macht die vermietende die eingemietete Seite am Ende der Mietzeit für
bestimmte Mängel haftbar, muss sie ihr eine Abrechnung samt Rechnungsbelegen für die Instandstellungsarbeiten zustellen.
Rückzahlung der Kaution (Depot)
Mit der Rückgabe der Wohnung wird die Rückzahlung der Mietkaution
fällig. Macht die vermietende Partei keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, ist die volle Kaution zurückzuzahlen. Wird etwas abgezogen, hat der oder die Mieter(in) Anspruch auf eine genaue Abrechnung. Streiten die Parteien bei Vertragsende über Schäden an der
Mietsache, so kann die vermietende Seite nicht einfach auf die bei der
Bank auf den Namen des Mieters hinterlegte Mietkaution greifen. Die
Bank darf die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges
Urteil herausgeben. Der Vermieter muss rechtliche Ansprüche innert
einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der oder die Mieter(in) von der Bank die
Rückerstattung der Kaution verlangen.
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Wohnungsabgabe
Mit der Verwaltung einen passenden Abgabetermin vereinbaren. Dabei
auch die Interessen des Nachfolgers berücksichtigen. Sind Schäden
vorhanden und die Haftungsverhältnisse unklar; beim örtlichen Mieterinnen- und Mieterverband rechtzeitig einen Wohnungsabnehmer(in)
bestellen; mindestens aber einen versierte(n) Zeugen(in) aufbieten, am
besten jemanden aus dem Baufach. Besteht eine Haftpflichtversicherung, kann ab einer gewissen Schadenssumme die Anwesenheit des
Versicherungsvertreters nützen. Bei drohendem Rechtsstreit kann die
Aufnahme eines amtlichen Befundes zur Beweissicherung dienlich
sein. Die Gemeindeverwaltung vermittelt die zuständigen Beamten und
nennt auf Anfrage die Kosten.
Das Abgabeprotokoll
Die Verwaltung muss die Mietsache bei der Rückgabe prüfen und dem
oder der Mieter(in) Mängel, für die diese einzustehen haben, sofort
(normalerweise innert 10 Tagen nach der Rückgabe) melden, sonst
verliert sie ihre Ansprüche. Eine Ausnahme bilden die "versteckten"
Mängel. Sie können auch später, nach ihrer Entdeckung, gerügt werden. Allerdings hat auch dieses sofort zu geschehen. Gewöhnlich verlangt die Verwaltung eine Protokollaufnahme; Der oder die Mieter(in)
sollten sich – am besten in Gegenwart einer Fachperson des Mieterinnen- und Mieterverbandes – an ihr beteiligen. Wer verhindert ist, kann
sich vertreten lassen.
Worauf ist zu achten?
- Alle vorhandenen Schäden protokollieren. Anschliessend festhalten,
für welche der protokollierten Schäden die eingemietete Seite unter
Berücksichtigung der Amortisation (Lebensdauer) haftet.
- Protokollformulare enthalten oft kleingedruckte Haftungsklauseln. Bei
Unsicherheit nicht, beziehungsweise mit eindeutigem Vorbehalt, unterschreiben; an den Mieterinnen- und Mieterverband gelangen.
- Alle mängelfreien Positionen deutlich abhaken.
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- Vermietende und eingemietete Partei sowie allfällige Zeugen(innen)
unterschreiben (nach sorgfältiger Prüfung) das datierte Protokoll. Der
oder die Mieter(in) erhält eine Kopie (aufbewahren!).
- Bleibt die Mieterhaftung im Protokoll ungeregelt, muss die vermietende Partei ausdrücklich auf diejenigen Mängel aufmerksam machen, für
welche sie Schadenersatz beansprucht; sonst verliert sie ihre Ansprüche.
Schlüsselrückgabe
Wird die Rückgabe der Schlüssel
nicht protokolliert, ist sie auf einer
separaten Quittung festzuhalten.
Erscheint die vermietende Partei
nicht zur Wohnungsabgabe, schickt
man
ihr die
Schlüssel
samt
entsprechender Liste
(Kopie aufbewahren!) mit eingeschriebener Post zu oder übergibt sie
gegen Quittung dem Hauswart. Man kann die Schlüssel – und damit
die Wohnung – auch zurückgeben, wenn Schäden vorhanden sind.
Mieter(innen) müssen alle Schlüssel zurückgeben, auch diejenigen, die
sie selber haben anfertigen lassen. Nach der Schlüsselrückgabe dürfen sie in den Mieträumen nichts mehr reparieren oder reparieren lassen.
Verlorene Schlüssel:
Für fehlende Schlüssel müssen Mieter(innen) Kostenersatz leisten. Das
Auswechseln von Schlössern oder ganzer Schliessanlagen auf ihre
Kosten kommt indessen nur in Frage, wenn Gefahr besteht, dass der
abhanden gekommene Schlüssel von Unbefugten tatsächlich benützt
werden kann. Die Meldung an die Privathaftpflichtversicherung empfiehlt sich bei grösseren Schadenersatzforderungen der vermietenden
Partei auf jeden Fall.
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Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz,
Postfach 484, 8026 Zürich, bietet für Fr. 30.- einen speziellen numerierten und an die "Zentrale Schlüsselfundstelle" adressierten Schlüsselanhänger an. Finder(innen) werfen die Schlüssel einfach in den
nächsten PTT-Briefkasten. Die Post schickt sie an die Fundstelle. (Erfolgsquote über 95%, 50 Jahre Laufzeit).
Instandstellung
Mit der Verwaltung früh über Schäden an der Wohnung und deren
Instandstellung sprechen. Die Haftpflichtversicherung schriftlich informieren. Die Meldepflicht gegenüber der Versicherung entsteht in jedem
Fall, wenn ein grösserer Schaden eintritt oder wenn die Verwaltung
eine Forderung wegen Schäden an den Mieträumen geltend macht.
Die vorsorgliche Meldung an die Versicherung empfiehlt sich auch
dann, wenn Mieter(innen) die Schadenshaftung bestreiten.
Früh planen, wenn man kleine Schäden (sog. kleine Ausbesserungen,
die der Mieter auf jeden Fall bezahlen muss) selbst beheben will oder
selbst den Handwerker beauftragt.
Für welche Schäden haftet der Mieter?
Die Haftung besteht für Schäden, die man während der Mietzeit selber
verursacht hat oder die auf das Konto von Mitbewohner(innen), Angestellten, Gästen oder Haustieren gehen.
Der Mieter haftet nicht für:
- Vergilben der Tapeten, Spuren von Bildern und Möbeln an den Wänden, Scheuerstellen an Griffen oder Türen, Teppichabnützung, sachgerecht verschlossenen Nagel- und Dübellöchern.
- Schäden, die unbekannte Dritte verursacht haben, für die Mieter(innen) keine Verantwortung tragen, wie etwa bei Einbruch, oder die
durch höhere Gewalt wie Blitz- oder Sturmschäden entstanden sind.
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- Schäden, die schon bei Mietantritt bestanden haben. Zu ihrer Entlastung können Mieter(innen) von der Verwaltung die Herausgabe des
Abgabeprotokolls, das mit der vorher eingemieteten Partei erstellt wurde, verlangen. Kann die Verwaltung weder durch ein Antrittsprotokoll
noch anderswie (zum Beispiel durch Zeugen) beweisen, dass ein
Wohnungsteil bei Mietantritt mängelfrei war, können Mieter(innen) nicht
belangt werden. Von Gesetztes wegen ungültig ist jede Vereinbarung,
die Mieter(innen) dazu verpflichtet, beim Auszug für die normalen Abnützungsfolgen aufzukommen. Was normale Abnützung ist, richtet sich
auch nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck: Die vielköpfige Familie wird eine Wohnung gewöhnlich mehr abnützen als eine Einzelperson.
Haftung dagegen besteht bei:
- Brandlöchern, deutlich sichtbaren Teppichflecken, von Kinderhand
verzierten Zimmerwänden, von Haustieren angenagtem Holzwerk, kurz:
bei allen Schäden, die auf grössere oder kleinere Missgeschicke zurückgehen.
Wieviel kosten welche Schäden?
Der
geschuldete
Schadenersatz
entspricht
nicht dem Neuwert, sondern
dem
Wert,
den
der
beschädigte
Wohnungsteil
nach
Abzug
der
Altersentwertung noch hat.
Beispiel: Die normale Lebensdauer einer Tapete beträgt zehn Jahre.
Wegen einer Beschädigung durch den Mieter(in) muss beim Auszug
neu tapeziert werden, obwohl die Tapeten erst sechs Jahre alt sind.
Der Mieter(in) schuldet dem Vermieter maximal 40% der Kosten für die
Neutapezierung.
Wo immer möglich, zahlen Mieter(innen) die Reparatur und den eventuellen Minderwert, nicht die teure Ersatzbeschaffung (Kratzer im Lavabo oder im Parkett, kleine Löcher oder Flecken im Spannteppich).
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Lebensdauer von Wohnungsausrüstungen
Normale "Lebensdauer"verschiedener Einrichtungen
Jahre
Bodenbeläge:
Kunststoff (Novilon, PVC etc.)
Linoleum, Inlaid etc.
Parkett versiegelt
Versiegelung des Parketts
Kunststein, Keramik
Spannteppich, Nadelfilz
10-20
25
40
10
24-40
5-10
Wandbeläge:
Tapeten, normale Qualität
Anstrich, Kunstharz, Oelfarbe
Dispersions-, Faserit-, Mattfarbanstrich
Kinderzimmer, Anstrich und Tapeten
Holzverkleidung
Keramikplatten
Sockel aus Kunststoff
Sockel aus Holz
10
10
10
5-10
40
40
20
40
Deckenbeläge:
Blanc-fix geweisselt
Dispersions-Mattfarbanstrich
10
10
Storen:
Storenstoff
10
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Kücheneinrichtungen:
Jahre
Herd, je nach Qualität
Elektrische Herdplatten
Keramikkochfeld
Kühlschrank, je nach Qualität
Kühlschrankaggregat
Gummidichtungen Kühlschrank
Geschirrwaschmaschinen
Tiefkühler, je nach Qualität
10-20
10
10
10
6-10
6
10-12
10-15
Badezimmer / WC:
Badewanne
Badewannenglasur
Lavabo, Bidet, Klosettschüssel
Klosettdeckel
Duschenschlauch
30-40
10
40
10
6
Diverses:
Waschmaschinen / Tumbler
Fernsehantennen
6-10
10
Reduktion durch besondere Beanspruchung:
Büros
Läden
Restaurants
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20%
25%
50%
Kleine Reparaturen – wer zahlt?
Ausser für Schäden, die man über die normale Abnützung hinaus verursacht hat, muss man für die sogenannten "kleinen Reparaturen und
Ausbesserungen" aufkommen. Mietvertragsformulare enthalten hierfür
meist Aufzählungen konkreter Beispiele, wie:
- Instandstellung von Schaltern und Steckdosen
- Wartung von Türschlössern
- Ersatz von Hahnendichtungen und Duschenschläuchen
- Reinigung oder Ersatz von Küchenabluft-Filtern
- Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung
Merke: Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Ausbesserungen von der
Verwaltung bereits ausgeführt sein. Mieter(innen) dürfen die kleinen
Reparaturen selber vornehmen, wenn sie fachgerecht arbeiten. Sind
grössere Instandstellungen auf Kosten der Mietenden vorzunehmen,
sollte die Verwaltung frühzeitig kontaktiert werden, damit die Arbeiten
vor Einzug des Nachfolgers stattfinden können. Verhindern solche
Arbeiten den Einzug einer neuen Mietpartei ganz oder teilweise, muss
die alte für den entstehenden Schaden (wie Mietzinsausfall) aufkommen.
Entschädigung für Investitionen
Haben Mieter(innen) das Mietobjekt mit schriftlicher Erlaubnis der Verwaltung verändert, muss der urspüngliche Zustand nur dann wieder
hergestellt werden, wenn auch dieses schriftlich vereinbart war. Stellen
die schriftlich erlaubten Investitionen beim Auszug eine erhebliche
Wertvermehrung dar, besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung. Sie besteht in der Regel im noch nicht amortisierten Teil der
Kosten für die ausgeführten Arbeiten.
Neuer Mietvertrag
Erst prüfen – dann unterschreiben! Den ganzen Vertragstext inklusive
Kleingedrucktes aufmerksam durchlesen. Wo das Mietvertragformular
auf eine Hausordnung und allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, gehören auch diese zum Mietvertrag. Auch der ungelesen unterschriebene Vertrag verpflichtet. Es gibt kein Rücktrittsrecht innert
kurzer Frist! Ist etwas unklar, kann fachkundiger Rat vom Mieterinnenund Mieterverband helfen.
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Kaution (Depot)
Die allfällige Kaution darf bei der Wohnungsmiete drei Monatsmieten
nicht übersteigen und muss auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt
werden, das auf den Namen des Mieters oder der Mieterin lautete.
Eine andere Regelung ist nicht zulässig. Verlangt die vermietende
Partei erst während der Mietdauer eine Kaution, muss diese wie eine
Mietzinserhöhung (auf amtlich genehmigtem Formular) angekündigt
werden.
Einrichtungsgegenstände übernehmen
Nur kaufen, was man brauchen kann. Keinesfalls sollte so ein Handel
auf eine versteckte Vermittlungsprovision hinauslaufen. Im übrigen
gelten die Ausführungen zu "Verkauf an den Nachfolger oder die
Nachfolgerin".
Telefon
Stehen am neuen Ort bereits Telefonapparate, so muss man die PTT
verständigen. Wer innert 30 Tagen seit der Meldung des Umzuges
einen PTT-Apparat gegen einen anderen PTT-Apparat auswechselt,
spart die normalerweise verlangte Bearbeitungsgebühr.
Wenn sich der Einzug verzögert
Der Mietbeginn ist im Mietvertrag festgehalten oder ergibt sich aus dem
Ortsgebrauch. Fällt er auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich der Einzug auf den nächstfolgenden Werktag.
Die vermietende Partei ist verpflichtet, die Wohnung auf diesen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Verzögerungen sollte
sich der oder die Mieter(in) beweglich zeigen und sich mit den vorherigen (und nachfolgenden) Mietpartei selber arrangieren. Bei ernsthaften Verzögerungen ist schneller juristischer Rat unumgänglich.
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Das Antrittsprotokoll
Je genauer das Protokoll, desto besser. Mit einem klaren Protokoll
lässt sich bei Mietende beweisen, welche Mängel schon beim Einzug
vorhanden waren. Ins Antrittsportokoll gehört eine möglichst detaillierte
Auflistung sämtlicher Mängel. Die üblichen, vorgedruckten Formulare
erleichtern die systematische Ueberprüfung aller Wohnungsteile. Niemand sollte sich scheuen, Schäden nach Ort und Ausdehnung genau
auszumessen. Auch Kleinigkeiten (wie Kratzer oder abgeschlagene
Ecken) sollten festgehalten werden. Nicht zu vergessen die Prüfung
von Türen, Fenstern, Schlössern, Ventilatoren, Kochplatten, Spülungen und Hahnendichtungen. Sind die Arbeiten ausgeführt, welche die
vermietende Partei bei Vertragsabschluss eventuell versprochen hat?
Ist alles notiert (Estrich, Keller, Garage, Balkon, Nebenräume nicht
vergessen!), unterschreiben beide Parteien das vollständige Protokoll.
Dem Mieter(in) muss ein Doppel ausgehändigt werden (sorgfältig aufbewahren). Protokollformulare erhalten Sie beim schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband.
Wurde bei der Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses
ein Rückgabeprotokoll erstellt, muss es die vermietende Partei den neu
Einziehenden auf Verlangen zur Einsicht vorlegen.
Bestehen bei der Übergabe Mängel, die während der Mietzeit die Eingemieteten auf eigene Kosten beseitigen müssen (die sogenannten
kleinen Ausbesserungen), sind sie von der Verwaltung bei Mietbeginn
zu beheben. Weigert sich die Verwaltung, vorhandene Mängel bei
Mietbeginn zu protokollieren, kann man selbst eine Mängelliste aufnehmen und sie der Verwaltung sofort mit eingeschriebener Post zustellen. Stehen grössere Geldbeträge auf dem Spiel, kann man auch
einen "amtlichen Befund" aufnehmen lassen. Die zuständige Amtsstelle erfährt man bei der Gemeindeverwaltung. Die Kosten richten sich
nach dem Zeitaufwand und werden derjenigen Partei auferlegt, die
den Befund beantragt hat.
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Nachträglich festgestellte Mängel
Zeigen sich Mängel trotz aller gründlichen Untersuchungen bei Mietantritt erst nachträglich, ist der Verwaltung die entsprechende Liste unverzüglich eingeschrieben zuzustellen. Die ortsüblichen bzw. vertraglichen Rügefristen sind teilweise sehr kurz (in der Regel 10 bis 30 Tage).
Wichtig ist, dass man alle Mängel genau auflistet, auch diejenigen, die
nicht weiter stören. So kann man beispielsweise schriftlich festhalten,
welche Mängel man behoben haben möchte und welche man lediglich
"ordnungshalber" meldet. Sinn dieses Vorgehens ist es, die Haftung
für "geerbte" Mängel abzuwenden.
Muster einer Mängelliste (Mängelrüge)
Mängelliste eingeschrieben schicken!
Mängelliste, Beispielstrasse 20, 2.Stock links
Sehr geehrte......
Nach meinem Einzug habe ich in meiner Wohnung die nachfolgenden Mängel
festgestellt:
Küche:
Im Kühlschrank ist ein Kunststoffbehälter
weggebrochen
Wohnzimmer:
Der Rolladen süd ist blockiert.
Im Parkett sind an zwei Stellen, links und rechts
der Balkontür, Parkettklötzchen lose.
Der Radiator süd verliert Wasser. Das Parkett darunter weist
Wasserspuren auf.
Den tropfenden Radiator und den Rolladen wollen Sie bitte reparieren lassen.
Die anderen Mängel melde ich lediglich ordnungshalber, sie stören mich nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Datum
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Unterschrift
Die Anfangsmiete anfechten?
Ist mit Glück eine neue Wohnung gefunden, denkt man kaum gleich
ans Prozessieren. In speziellen Fällen kommt die Anfechtung der Anfangsmiete jedoch in Frage, so wenn:
- jemand durch eine persönliche oder familiäre Notlage oder durch die
Umstände auf dem Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen war.
- Die vermietende Partei den Anfangszins gegenüber der früher eingemieteten Partei für dieselbe Sache erheblich erhöht hat. (Zulässig
sind Erhöhungen, die auf Kostensteigerungen seit der letzten Mietzinsfestsetzung beruhen.)
Wer die Anfangsmiete anfechten will, muss innert 30 Tagen seit Übernahme der Wohnung an die zuständige Schlichtungsbehörde gelangen.
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Adressen Mieterverband
MV Zürich
Sekretariat:
Briefadresse:
Tellstrasse 31, 8004 Zürich
Postfach, 8026 Zürich
Tel. 01/241 91 44
Fax 01/242 29 93
Rechtsberatung:
Montag bis Mittwoch 15.30 bis 18.00 Uhr, Donnerstag 15.30 bis 19.00 Uhr
(individuelle Termine für Spezialfragen nach telefonischer Vereinbarung).
Geschäftsmiete:
MV Zürcher Unterland
Sekretariat:
Rechtsberatung Bülach:
Sekretariat GBI
Tel. 01/241 91 02
Fax 01/241 91 10
Postfach, 8180 Bülach
Tel. 052/212 50 35
Mo. bis Fr. (ohne Do.) 14.30 bis 17.30 Uhr
(keine Rechtsauskünfte)
Müseggstrasse 3, 8180 Bülach
Dienstag 18.30 bis 19.30 Uhr
Rechtsberatung Opfikon/Glattbrugg:
Sekretariat VPOD
Lindenstr.11,OpfikonTel. 01/811 13 90
Mittwoch 18.30 bis 19.30 Uhr Fax 01/811 12 43
Rechtsberatung Regensdorf:
Kath.Pfarreizentrum Schulsstr.112, 8105 Regensdorf
Dienstag 17.30 bis 18.30 Uhr
Wohnungsabnahmen:
Kurt Fischer
MV Horgen
Sekretariat:
Rechtsberatung:
Wohnungsabnahmen:
Luzi Nadig
70
Gerlisbergstrasse 17
8302 Kloten
10 Tage Voranmeldung
Tel. 01/813 22 13
Einsiedlerstr.180, Postfach 616
8812 Horgen 2
Tel.+Fax 01/725 86 34
Einsiedlerstr.180
Tel. 01/725 86 34
8812 Horgen
Mo. 18.00 bis 20.00/Fr. 13.30 bis 16.00 Uhr
Einsiedlerstrasse 226
8812 Horgen
10 Tage Voranmeldung
Tel. 01/725 74 59
oder
Tel. 01/725 86 34
MV Limmattal
Sekretariat:
Postfach 484
8953 Dietikon
Rechtsberatung/Pressestelle/Wohnungsabnahmen:
Alfred Schlumpf
Staffelackerstr.33
8953 Dietikon
MV Oberrieden und Umgebung
Rechtsberatung:
Markus Oertle
(während Bürozeit)
MV Pfannenstiel
Sekretariat:
Kronenstrasse 9
8712 Stäfa
Tel. 01/740 95 55
Tel. 01/740 95 55
Tel. 01/728 53 25
Tel. 01/928 19 98
Fax 01/928 19 90
Rechtsberatung:
Nach telefonischer Voranmeldung:
Tel. 01/928 19 98
Administration und Wohnungsabnahmen:
Sonja Kiechl
Tel. 01/920 39 03
MV Wädenswil und Umgebung
Sekretariat:
Postfach 420
8820 Wädenswil
Tel. 01/780 72 22
(Telefonbeantworter)
Fax 01/788 20 83
Rechtsberatung:
Stadthaus Wädenswil (Eingang rechts, 2.Stock)
Wohnungsabnahmen:
Hans Walder
Tel. 01/871 26 32
oder
Tel. 01/782 11 11
Fax 01/782 12 12
MV Winterthur und Umgebung
Sekretariat:
Postfach 720
8401 Winterthur
Tel. 052/212 50 35
Rechtsberatung:
Ohne Voranmeldung:
Mit Voranmeldung:
Obertor 46, 2.Stock
Tel. 052/212 50 35
Mi. und Do. 18.45 bis 20.15 Uhr
Freitag 15.00 bis 17.00 für Mitglieder
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Wohnungsabnahmen:
10 Tage Voranmeldung
Gerard Wolf
Markus Bellwald
Walter St.Brack
Peter Graf
MV Zürcher Oberland
Sekretariat:
Tel.P.052/232 92 84
Tel.G.052/233 21 21
Tel.G.052/212 20 66
Tel.G.052/212 65 15
Tel.G.052/267 64 37
Eichwiesstrasse 2
8630 Rüti
Tel. 055/240 93 83
Fax 055/240 37 34
Rechtsberatung Rüti:
Nach telefonischer Vereinbarung, Adresse und Telefon siehe oben
Rechtsberatung Uster:
Bankstrasse 44, Baracke Ecke
Winterthurerstr.(c/o Colonie libere Italiana)
Donnerstag 19.00 bis 20.00 Uhr
Die Texte betreffend Mietrecht sind, mit freundlicher Genehmigung des Mieterinnen- und Mieterverbandes, aus der Broschüre "Problemlos zügeln" entnommen.
(Stand 1998) Zu beziehen bei:
Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, Tellstrasse 31, 8026 Zürich (Kosten Fr. 8.-).
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