2011 Link 4 Informationen zur Aufnahme von verschiedenen B-205

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2011 Link 4 Informationen zur Aufnahme von verschiedenen B-205
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Ausländerbehörde
Heinrich-Rau-Str. 27-30
16916 Neuruppin
Ausländerangelegenheiten
Informationen zur Aufnahme von Beschäftigungen
Stand 05 / 2011
Au-pair Beschäftigung
Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen
Staatsangehörigen in deutsche Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen
steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund.
Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die
Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
Au-pair aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien benötigen für die Aufnahme
einer Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU.
Diese wird auf Antrag von der
Bundesagentur für Arbeit
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Team 325
Dahlmannstraße 23
47169 Duisburg
erteilt.
Au-pair aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der
Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen. Sie erhalten von der
zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht gem.
§ 5 FreizügGEU von Amts wegen ausgestellt.
Ein Au-pair, der nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines
anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die
Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Au-pairBeschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die zuständige
Ausländerbehörde erteilt, wenn die Agentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und
Fachvermittlung in Duisburg der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat
Zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet benötigt das Au-pair vor der
Einreise ein von einer deutschen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatstaat des
Ausländers für diesen Zweck ausgestelltes Visum.
Weitere Hinweise
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Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei
Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre.
Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter.
Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung
einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich
und 30 Stunden wöchentlich),
Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal
monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro
Woche
Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und
Exkursionen,
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bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2
Werktage pro vollem Monat),
Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt sowie eines Unfalls
Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der
Hausarbeitszeit von 260 Euro monatlich,
Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung)
und Verpflegung durch die Gastfamilie,
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.Arbeitsagentur.de
Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Mit dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) wird jungen Menschen im Alter zwischen 1627 Jahren ein Angebot unterbreitet, für unsere Umwelt praktisch tätig zu sein und gleichzeitig
ökologische und umweltpolitische Zusammenhänge in ihrem gesellschaftlichen Kontext zu
erkennen.
Das FÖJ ermöglicht den jungen Menschen darüber hinaus Hilfen und Orientierung für die
Ausgestaltung ihres weiteren privaten und beruflichen Lebens. Die Erfahrungen aus der
praktischen Tätigkeit werden dabei mit theoretischer Wissensvermittlung in zentralen
Seminaren und intensiver fachlicher und persönlicher Betreuung sinnvoll kombiniert.
Wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, jünger als 27 Jahre ist und 12 bis 18 Monate seiner
Zeit zur Verfügung stellen möchte, hat die Möglichkeit, sich bei einem der freien Träger zu
bewerben und ein freiwilliges Jahr im Umweltbereich oder bei einer sozialen Einrichtung zu
absolvieren.
Interessierte Jugendliche können auch im kulturellen Bereich oder bei einem Sportverein ein
solches Jahr verbringen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.foej.de
Absolvierung eines Praktikums
Grundsätzlich gilt auch ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Für die Aufnahme eines
Praktikums muss daher eine Arbeitserlaubnis vorliegen.
Um jedoch die Aufnahme eines Praktikums in Deutschland zu erleichtern, gibt es folgende
Ausnahmen, bei denen die Zustimmung der Ausländerbehörde, die die Arbeitserlaubnis
erteilt, entbehrlich ist.
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurden
2. Praktika, die im Rahmen eines von der EU geförderten Programms (wie z.B.
Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus) absolviert werden.
3. Praktika bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms.
(Es handelt sich hierbei meist um Praktika von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
oder studentischen Organisationen, insbesondere um Fachpraktika für Studenten von
ausländischen Hoch- und Fachhochschulen)
4. Praktika bei Regierungsorganisationen, die aus Mitteln des Bundes, der EU oder
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
Praktika, die im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung absolviert
werden müssen, bedürfen keiner gesonderten Arbeitserlaubnis, wenn bereits ein
Studentenvisum für Deutschland vorliegt.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe
Punkt Verpflichtungserklärung) benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines
Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (z.B. USA,
Israel, Kanada, Japan), benötigen für die obengenannten Praktika nach Punkt 2, 3 und 4
kein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet.
Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in
Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von
Praktika.
(Siehe dazu Punkt Informationen für Bürger der EU)
Weitere organisatorische und aufenthaltsrechtliche Fragen können mit der zuständigen
Ausländerbehörde bzw. der Bundesagentur für Arbeit – ZAV Duisburg geklärt werden.
Interessenten für Praktika, die sich im Ausland aufhalten, sollten ihre weiteren Fragen
zunächst mit der Stelle klären, die den Praktikumsplatz anbietet.
Weitere Einzelheiten insbesondere zu einem eventuell erforderlichen Visumverfahren,
können bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden.
Arbeitsaufnahme
Der von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossene Anwerbestopp wird vor dem
Hintergrund der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aufrechterhalten .
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für neu einreisende Ausländer grundsätzlich nur möglich,
wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten, deren Zuzug
durch das Zuwanderungsgesetz erleichtert wird. Als hoch qualifiziert gelten insbesondere
Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie andere Spezialisten und Angestellte mit
Berufserfahrung, die ein Gehalt in einer bestimmten Höhe erhalten.
(Zur Zeit mindestens 66.000,00 Euro im Jahr = 5.500,00 Euro monatlich).
Das neue deutsche Ausländerrecht enthält ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende
Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können.
Voraussetzung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes
regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und
eine gesicherte Finanzierung.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro
investiert und fünf Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden.
Verfahrensweg bei der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit
Ist eine Arbeitsaufnahme in Deutschland beabsichtigt, muss bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung zunächst ein entsprechendes Visum beantragt werden.
Bei der Beantragung des Arbeitsvisums/der Aufenthaltserlaubnis sind Unterlagen
vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass ein Arbeitgeber in Deutschland konkret dem
Antragsteller einen Arbeitsplatz anbietet.
Weiterhin müssen eingereicht oder vorgelegt werden:
• Arbeitsvertrag
• Angaben zum Betrieb (Standort, Produktionsprofil u.ä.)
• Soweit vorhanden Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
der Bundesagentur für Arbeit
• Gültiger Reisepass
• 2 aktuelle Passbilder
• ggf. erworbene Qualifikationen
Nach Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung wird von dieser die
für den vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligt.
Die Ausländerbehörde wird ihrerseits, soweit noch nicht erfolgt, die Zustimmung der für den
Ort der geplanten Arbeitsaufnahme zuständigen zentralen Auslands- und Fachvermittlung
(ZAV) einholen.
Bitte beachten Sie, dass die Zustimmung zur Visumerteilung durch die Ausländerbehörde
und der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) im Regelfall nur erfolgen kann,
wenn der freie Arbeitsplatz nachweislich nicht durch deutsche Arbeitnehmer, Unionsbürger
oder Ausländer, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, besetzt
werden kann.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die
Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung des Arbeitnehmers
können Sie in vielen Fällen auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Südkorea,
Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche
Aufenthaltserlaubnis (die ggf. die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
enthält) auch nach der Einreise in Deutschland einholen.
Schulbesuch
Im Hinblick auf den allgemeinen und kostenlosen Zugang zu öffentliche Schulen
kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch grundsätzlich nicht erteilt werden.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Einreise nur zum Zweck des Schulbesuchs
erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers sondern nur
andere Verwandte im Bundesgebiet leben.
Unter Schulen sind sowohl allgemeinbildende Schulen (z.B. Grund-, Haupt-, Realund Sonderschule) als auch Schulen, die der rein schulischen Berufserstausbildung
dienen, zu verstehen.
Der Besuch einer Berufsschule im Rahmen einer betrieblichen Lehrlingsausbildung
richtet sich nach § 17 AufenthG (Sonstige Ausbildungszwecke).
Zu beachten ist weiterhin, dass eine rein schulische Berufserstausbildung nur
vorliegt, wenn die Ausbildung im Rahmen eines anerkannten Ausbildungsplans ohne
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stattfinden kann, diese zu einem in Deutschland
anerkannten Berufsabschluss führt und die Grundlage für einen Einstieg in das
Berufsleben darstellt.
In einzelnen Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erteilt
werden, wenn dieser Schulbesuch z.B. im Rahmen eines zeitlich begrenzten
Schüleraustausches stattfindet, es sich um eine staatliche oder staatlich
anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder wenn es sich um
eine Schule handelt, die nicht oder zumindest überwiegend nicht aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer
Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet werden und dabei eine
Zusammensetzung mit Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet
ist.
Keine Schule mit internationaler Ausrichtung liegt vor, wenn lediglich überwiegend
nur eine Sprachgruppe oder kulturelle Gruppe vertreten ist. Ebenso wenig reicht es
aus, wenn Schüler mit verschiedenen kulturellen und sprachlichen Hintergrund
gemeinsam eine Schule besuchen.
Ausnahmen sind möglich für Schüler, die die Staatsangehörigkeit von Andorra,
Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz
oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen. Weiterhin sind Ausnahmen
zulässig bei Staatsangehörigen die als deutsche Volkszugehörige im Besitz eines
Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz sind.
Grundsätzlich kommen keine Ausnahmen in Betracht für Staatsangehörige bei
denen die Rückführung auf Schwierigkeiten stößt. (z. B. China, Vietnam u. a.)
Der Lebensunterhalt des Schülers muss in allen Fällen ohne die Inanspruchnahme
von öffentlichen Mitteln gesichert sein.
Erforderliche Unterlagen .
• Gültiger Reisepass
• Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung der Eltern, o.ä.)
• Krankenversicherungsschutz
• Aufnahmebestätigung der Schule
• Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
• 2 aktuelle Passbilder
Studium
Studienbewerbern und Studenten an staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten
Hochschulen oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen (z.B. Berufsakademie)
kann zum Zwecke des Studiums, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen
(z. B. Sprachkurs, Studienkolleg), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Definitionen
Studienbewerber sind Ausländer, die noch keine Zulassung zum Studium haben.
Unerheblich ist, ob sie sich bereits förmlich bei einer Hochschule oder vergleichbaren
Einrichtung beworben haben.
Die Aufenthaltsdauer eines Studienbewerbers darf höchstens neun Monate
betragen.
Für Studienbewerber, die sich bereits aus anderen Gründen rechtmäßig in
Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzen, gelten die speziellen Regelungen für ausländische Studierende nicht.
Studierende haben bereits eine Studienzulassung erhalten (Zulassungsbescheid).
Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthaltes sein.
Weiterhin muss das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule und
Fachhochschule) oder vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie) erfolgen.
Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ist durch die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen, ob der
Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen
Lebensunterhalt bestreiten zu könne. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für
die Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, sondern auch die Kosten für
die Ausbildung selbst (z. B. für Literatur und anderes Material).
Ausreichende Mittel stehen zur Verfügung, wenn der BAföG-Regelförderungssatz
erreicht wird.
Die erforderlichen finanziellen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen
von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaates oder Stipendien anderer
Art stammen.
Ausreichend ist auch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG.
Des weiteren ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in
Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei
einem Geldinstitut in Deutschland möglich.
Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatz,
gerechnet auf ein Jahr.
Für die Einreise zum Zwecke des Studiums ist grundsätzlich ein Visum erforderlich.
Ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, der
Schweiz sowie die Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Honduras,
Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino,
Vereinigte Staaten von Amerika.
Verfahrensweg bei der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer
Studiums
Zuständig für die Entscheidung ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft,
Konsulat im Heimatstaat oder im Land des ständigen Wohnsitzes). Diese holt die
Zustimmung der Ausländerbehörde ein, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort
örtlich zuständig ist.
Ausnahmsweise ist eine Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn der Ausländer
von einer deutschen Wissenschaftsorganisation vermittelt wurde .
Im Rahmen des Visumverfahrens werden insbesondere folgende Angaben und
Unterlagen benötigt:
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Angabe des Studienorts, der Studieneinrichtung, des Studiengangs und der
Fachrichtung,
Angabe, ob es sich um ein Aufbau-, Zusatz oder Ergänzungsstudium handelt oder
um eine Promotion,
die Vorlage des Zulassungsbescheides oder einer Studienvormerkung und
der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gültiger Reisepass
2 aktuelle Passbilder
Krankenversicherungsnachweis
Kann die Frage der Hochschulzulassung vom Heimatstaat aus nicht oder nicht
rechtzeitig geklärt werden, kann der Ausländer dennoch ein Visum erhalten, wenn er
der deutschen Auslandsvertretung die Zeugnisse über seine Hochschulqualifikation
oder eine Bestätigung der Hochschule vorlegt, dass er sich bei dieser
ordnungsgemäß um einen Studienplatz beworben hat
Die Entscheidung über die Zulassung zum Studium, Studienkolleg oder Sprachkurs
muss dann aber vor Ablauf des Visums erfolgen und der Ausländerbehörde
mitgeteilt werden, damit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Das Risiko, dass eine (fristgerechte) Zulassung nicht erfolgt und der Ausländer
wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren muss, liegt allerdings allein bei diesem.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.auswaertigesamt.de
sowie unter www.bundesministeriumdesinnern.de