2011 Link 4 Informationen zur Aufnahme von verschiedenen B-205
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2011 Link 4 Informationen zur Aufnahme von verschiedenen B-205
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr Ausländerbehörde Heinrich-Rau-Str. 27-30 16916 Neuruppin Ausländerangelegenheiten Informationen zur Aufnahme von Beschäftigungen Stand 05 / 2011 Au-pair Beschäftigung Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in deutsche Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder. Au-pair aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien benötigen für die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Team 325 Dahlmannstraße 23 47169 Duisburg erteilt. Au-pair aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen. Sie erhalten von der zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht gem. § 5 FreizügGEU von Amts wegen ausgestellt. Ein Au-pair, der nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Au-pairBeschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt, wenn die Agentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung in Duisburg der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat Zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet benötigt das Au-pair vor der Einreise ein von einer deutschen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatstaat des Ausländers für diesen Zweck ausgestelltes Visum. Weitere Hinweise - - Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich), Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen, - bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat), Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit von 260 Euro monatlich, Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie, Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.Arbeitsagentur.de Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres Mit dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) wird jungen Menschen im Alter zwischen 1627 Jahren ein Angebot unterbreitet, für unsere Umwelt praktisch tätig zu sein und gleichzeitig ökologische und umweltpolitische Zusammenhänge in ihrem gesellschaftlichen Kontext zu erkennen. Das FÖJ ermöglicht den jungen Menschen darüber hinaus Hilfen und Orientierung für die Ausgestaltung ihres weiteren privaten und beruflichen Lebens. Die Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit werden dabei mit theoretischer Wissensvermittlung in zentralen Seminaren und intensiver fachlicher und persönlicher Betreuung sinnvoll kombiniert. Wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, jünger als 27 Jahre ist und 12 bis 18 Monate seiner Zeit zur Verfügung stellen möchte, hat die Möglichkeit, sich bei einem der freien Träger zu bewerben und ein freiwilliges Jahr im Umweltbereich oder bei einer sozialen Einrichtung zu absolvieren. Interessierte Jugendliche können auch im kulturellen Bereich oder bei einem Sportverein ein solches Jahr verbringen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.foej.de Absolvierung eines Praktikums Grundsätzlich gilt auch ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Für die Aufnahme eines Praktikums muss daher eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Um jedoch die Aufnahme eines Praktikums in Deutschland zu erleichtern, gibt es folgende Ausnahmen, bei denen die Zustimmung der Ausländerbehörde, die die Arbeitserlaubnis erteilt, entbehrlich ist. 1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurden 2. Praktika, die im Rahmen eines von der EU geförderten Programms (wie z.B. Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus) absolviert werden. 3. Praktika bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms. (Es handelt sich hierbei meist um Praktika von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen, insbesondere um Fachpraktika für Studenten von ausländischen Hoch- und Fachhochschulen) 4. Praktika bei Regierungsorganisationen, die aus Mitteln des Bundes, der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden. Praktika, die im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung absolviert werden müssen, bedürfen keiner gesonderten Arbeitserlaubnis, wenn bereits ein Studentenvisum für Deutschland vorliegt. Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe Punkt Verpflichtungserklärung) benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen. Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (z.B. USA, Israel, Kanada, Japan), benötigen für die obengenannten Praktika nach Punkt 2, 3 und 4 kein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von Praktika. (Siehe dazu Punkt Informationen für Bürger der EU) Weitere organisatorische und aufenthaltsrechtliche Fragen können mit der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Bundesagentur für Arbeit – ZAV Duisburg geklärt werden. Interessenten für Praktika, die sich im Ausland aufhalten, sollten ihre weiteren Fragen zunächst mit der Stelle klären, die den Praktikumsplatz anbietet. Weitere Einzelheiten insbesondere zu einem eventuell erforderlichen Visumverfahren, können bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden. Arbeitsaufnahme Der von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossene Anwerbestopp wird vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aufrechterhalten . Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für neu einreisende Ausländer grundsätzlich nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten, deren Zuzug durch das Zuwanderungsgesetz erleichtert wird. Als hoch qualifiziert gelten insbesondere Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie andere Spezialisten und Angestellte mit Berufserfahrung, die ein Gehalt in einer bestimmten Höhe erhalten. (Zur Zeit mindestens 66.000,00 Euro im Jahr = 5.500,00 Euro monatlich). Das neue deutsche Ausländerrecht enthält ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können. Voraussetzung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung. Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden. Verfahrensweg bei der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Ist eine Arbeitsaufnahme in Deutschland beabsichtigt, muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein entsprechendes Visum beantragt werden. Bei der Beantragung des Arbeitsvisums/der Aufenthaltserlaubnis sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass ein Arbeitgeber in Deutschland konkret dem Antragsteller einen Arbeitsplatz anbietet. Weiterhin müssen eingereicht oder vorgelegt werden: • Arbeitsvertrag • Angaben zum Betrieb (Standort, Produktionsprofil u.ä.) • Soweit vorhanden Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit • Gültiger Reisepass • 2 aktuelle Passbilder • ggf. erworbene Qualifikationen Nach Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung wird von dieser die für den vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligt. Die Ausländerbehörde wird ihrerseits, soweit noch nicht erfolgt, die Zustimmung der für den Ort der geplanten Arbeitsaufnahme zuständigen zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) einholen. Bitte beachten Sie, dass die Zustimmung zur Visumerteilung durch die Ausländerbehörde und der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) im Regelfall nur erfolgen kann, wenn der freie Arbeitsplatz nachweislich nicht durch deutsche Arbeitnehmer, Unionsbürger oder Ausländer, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, besetzt werden kann. Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat. Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung des Arbeitnehmers können Sie in vielen Fällen auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Südkorea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltserlaubnis (die ggf. die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit enthält) auch nach der Einreise in Deutschland einholen. Schulbesuch Im Hinblick auf den allgemeinen und kostenlosen Zugang zu öffentliche Schulen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch grundsätzlich nicht erteilt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Einreise nur zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers sondern nur andere Verwandte im Bundesgebiet leben. Unter Schulen sind sowohl allgemeinbildende Schulen (z.B. Grund-, Haupt-, Realund Sonderschule) als auch Schulen, die der rein schulischen Berufserstausbildung dienen, zu verstehen. Der Besuch einer Berufsschule im Rahmen einer betrieblichen Lehrlingsausbildung richtet sich nach § 17 AufenthG (Sonstige Ausbildungszwecke). Zu beachten ist weiterhin, dass eine rein schulische Berufserstausbildung nur vorliegt, wenn die Ausbildung im Rahmen eines anerkannten Ausbildungsplans ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stattfinden kann, diese zu einem in Deutschland anerkannten Berufsabschluss führt und die Grundlage für einen Einstieg in das Berufsleben darstellt. In einzelnen Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erteilt werden, wenn dieser Schulbesuch z.B. im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches stattfindet, es sich um eine staatliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder wenn es sich um eine Schule handelt, die nicht oder zumindest überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet werden und dabei eine Zusammensetzung mit Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist. Keine Schule mit internationaler Ausrichtung liegt vor, wenn lediglich überwiegend nur eine Sprachgruppe oder kulturelle Gruppe vertreten ist. Ebenso wenig reicht es aus, wenn Schüler mit verschiedenen kulturellen und sprachlichen Hintergrund gemeinsam eine Schule besuchen. Ausnahmen sind möglich für Schüler, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen. Weiterhin sind Ausnahmen zulässig bei Staatsangehörigen die als deutsche Volkszugehörige im Besitz eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz sind. Grundsätzlich kommen keine Ausnahmen in Betracht für Staatsangehörige bei denen die Rückführung auf Schwierigkeiten stößt. (z. B. China, Vietnam u. a.) Der Lebensunterhalt des Schülers muss in allen Fällen ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert sein. Erforderliche Unterlagen . • Gültiger Reisepass • Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung der Eltern, o.ä.) • Krankenversicherungsschutz • Aufnahmebestätigung der Schule • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes • 2 aktuelle Passbilder Studium Studienbewerbern und Studenten an staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen (z.B. Berufsakademie) kann zum Zwecke des Studiums, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen (z. B. Sprachkurs, Studienkolleg), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Definitionen Studienbewerber sind Ausländer, die noch keine Zulassung zum Studium haben. Unerheblich ist, ob sie sich bereits förmlich bei einer Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung beworben haben. Die Aufenthaltsdauer eines Studienbewerbers darf höchstens neun Monate betragen. Für Studienbewerber, die sich bereits aus anderen Gründen rechtmäßig in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, gelten die speziellen Regelungen für ausländische Studierende nicht. Studierende haben bereits eine Studienzulassung erhalten (Zulassungsbescheid). Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthaltes sein. Weiterhin muss das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule und Fachhochschule) oder vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie) erfolgen. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist durch die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu könne. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, sondern auch die Kosten für die Ausbildung selbst (z. B. für Literatur und anderes Material). Ausreichende Mittel stehen zur Verfügung, wenn der BAföG-Regelförderungssatz erreicht wird. Die erforderlichen finanziellen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaates oder Stipendien anderer Art stammen. Ausreichend ist auch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Des weiteren ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland möglich. Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatz, gerechnet auf ein Jahr. Für die Einreise zum Zwecke des Studiums ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, der Schweiz sowie die Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika. Verfahrensweg bei der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer Studiums Zuständig für die Entscheidung ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat im Heimatstaat oder im Land des ständigen Wohnsitzes). Diese holt die Zustimmung der Ausländerbehörde ein, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort örtlich zuständig ist. Ausnahmsweise ist eine Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn der Ausländer von einer deutschen Wissenschaftsorganisation vermittelt wurde . Im Rahmen des Visumverfahrens werden insbesondere folgende Angaben und Unterlagen benötigt: • • • • • • • Angabe des Studienorts, der Studieneinrichtung, des Studiengangs und der Fachrichtung, Angabe, ob es sich um ein Aufbau-, Zusatz oder Ergänzungsstudium handelt oder um eine Promotion, die Vorlage des Zulassungsbescheides oder einer Studienvormerkung und der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts Gültiger Reisepass 2 aktuelle Passbilder Krankenversicherungsnachweis Kann die Frage der Hochschulzulassung vom Heimatstaat aus nicht oder nicht rechtzeitig geklärt werden, kann der Ausländer dennoch ein Visum erhalten, wenn er der deutschen Auslandsvertretung die Zeugnisse über seine Hochschulqualifikation oder eine Bestätigung der Hochschule vorlegt, dass er sich bei dieser ordnungsgemäß um einen Studienplatz beworben hat Die Entscheidung über die Zulassung zum Studium, Studienkolleg oder Sprachkurs muss dann aber vor Ablauf des Visums erfolgen und der Ausländerbehörde mitgeteilt werden, damit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Das Risiko, dass eine (fristgerechte) Zulassung nicht erfolgt und der Ausländer wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren muss, liegt allerdings allein bei diesem. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.auswaertigesamt.de sowie unter www.bundesministeriumdesinnern.de