Hinweise zur Krankenversicherung - Friedrich-Schiller
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Hinweise zur Krankenversicherung - Friedrich-Schiller
INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKENVERSICHERUNG ZUM SOMMERSEMESTER 2017 Gemäß § 3 der Immatrikulationsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena (i.d.F. vom 23.07.2015 Verkündungsblatt 7/2015 S. 145) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601) (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2016 (GVBl. S. 205) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.07.2016 (GVBl. S. 226) haben Studierende bei der Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung an einer Hochschule oder einen Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht vorzulegen. Versicherungs- und Nachweispflicht: Die gesetzliche Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt. Die Nachweispflicht der Bewerber / Studierenden gegenüber der Hochschule ergibt sich insbesondere auch aus der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) (BGBl 1996 Teil I Seite 568) (zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. S. 2500)). Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung (einer gesetzlichen KV) einzureichen. In dieser Versicherungsbescheinigung ist (durch die gesetzliche KV) anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Besonderheiten können dann bestehen, wenn der Studienbewerber bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat oder bereits mindestens 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und der Meldeblätter: bereits jetzt oder spätestens zu Studienbeginn bestehende gesetzliche Krankenversicherung: Die Versicherungsbescheinigung wird von gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der künftige Studierende als eigenes Mitglied oder Familienangehöriger (mit-)versichert ist oder Studienbeginn (mit-)versichert sein wird. der der als bei Auf der Versicherungsbescheinigung muss die Betriebsnummer der ausstellenden Krankenkasse und die Versichertennummer des Studierenden / Studienbewerbers zusammen mit seinen persönlichen Angaben aufgedruckt sein. Die Bescheinigung ist den Immatrikulationsunterlagen beizufügen; sie wird auch benötigt, wenn künftige Studierende bereits an anderen Hochschulen studiert haben und dort ebenfalls diese Bescheinigung einreichen mussten. bereits jetzt oder spätestens zu Studienbeginn bestehende private Krankenversicherung: Wer als künftiger Studierender selbst privat versichert oder bei Familienangehörigen privat (mit-) versichert ist und dies für die Gesamtdauer des Studiums auch so bleiben will, muss sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die gesetzliche Krankenkasse erteilt hierzu eine Befreiungsbescheinigung, die den Immatrikulationsunterlagen beizufügen ist. Achtung: Nachweise über bestehende private Krankenversicherungen erfüllen die o.g. Nachweispflicht nicht und werden deshalb von der Universität nicht akzeptiert! Ein Muster einer Befreiungsbescheinigung finden Ein Muster einer Versicherungsbescheinigung Sie im Anhang. finden Sie im Anhang. Die Befreiung ist i.d.R. bei der Krankenkasse zu (Achtung: Die Bescheinigung kann bei den beantragen und vorzunehmen, bei der zuletzt eine verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen anders gesetzliche Krankenversicherung bestand. Bestand als im Muster dargestellt aussehen und z.B. auch ein noch nie eine gesetzliche Krankenversicherung, wird Durchschreibesatz sein! Sofern Sie auch Meldeblätter die Befreiung auch durch andere gesetzliche von der Krankenversicherung erhalten, reichen Sie Krankenkassen bzw. Ersatzkassen vorgenommen (z.B. AOK, BARMER usw.). diese bitte mit ein.) -1- Ohne Versicherungsbescheinigung bzw. Befreiungsbescheinigung muss die Immatrikulation leider abgelehnt werden !!! Inhalt der Versicherungsbescheinigung: Aus der Versicherungsbescheinigung muss sich ergeben, dass der künftige Studierende versichert, versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Weiterhin sind Angaben notwendig zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), zur Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse, zur Betriebsnummer sowie zur Anschrift der Krankenkasse. Krankenkassen-Chipkarten bzw. deren Kopie sowie Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen erfüllen diese Anforderungen nicht und sollten deshalb gar nicht erst eingereicht werden! Sie können dieses Hinweisblatt Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Abforderung der Bescheinigung vorlegen. Krankenkassenwechsel während des Studiums: Wechselt ein Studierender seine eigene Krankenkasse oder wechselt der Familienangehörige, bei dem der Studierende mitversichert ist, seine Krankenkasse, muss der Studierende der Studierendenverwaltung der Hochschule umgehend eine neue Krankenversicherungsbescheinigung zuleiten / vorlegen. Wer dies nicht ohne Zeitverzug erledigt, riskiert den Studentenstatus, wird also für das danach folgende Semester nicht zurückgemeldet (Rückmeldesperre). Werden darüber hinaus die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verpflichtungen (z.B. die Zahlung der Versicherungsbeiträge) gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllt, besteht sogar ein Grund für die Exmatrikulation von Amts wegen. Die Krankenkassen erteilen hierzu gegenüber der Hochschule regelmäßig Kontrollmeldungen. Krankenversicherung während einer Beurlaubung: Wird ein Studierender im Laufe des Studiums beurlaubt, bleibt die gesetzliche Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen. D.h. eine gesetzliche Krankenversicherung ist weiterhin erforderlich, auch wenn z.B. bei einem studienbedingten Auslandsaufenthalt eine zusätzliche (ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung abgeschlossen wird. Krankenversicherung nach erfolgter Exmatrikulation: Nach erfolgter Exmatrikulation erhält die gesetzliche Krankenkasse durch die Hochschule eine Meldung übersandt. Gleichzeitig besteht seitens des Studierenden ebenfalls die Pflicht, das Datum der Exmatrikulation der gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Die Krankenkasse wird Sie dann über die Möglichkeiten eines weiteren Versicherungsschutzes informieren. ANHANG: MUSTER einer Versicherungsbescheinigung MUSTER einer Befreiungsbescheinigung MERKBLATT zur Krankenversicherung (hochschulstart.de) Anmerkung: Verwendete Funktionsbezeichnungen verstehen sich sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form. SSZ (GÖT) 01.12.2016 171-Krankenversicherungs-Info -2- Jena Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich -Durchwahl 0800 12345678 - 0 Telefax 0800 12345678 - 9 Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena Friedrich-Schiller-Universität Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 Datum 05. Dezember 2016 Versichertennummer 123456789.0 07743 Jena Versicherungsbescheinigung Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen. Frau/Herr Geburtsdatum: Max Mustermann Akademikerweg 26 01234 Beispielhausen ist bei uns versichert. ist versicherungsfrei. ist von der Versicherungspflicht befreit. ist nicht versicherungspflichtig. Betriebsnummer der Krankenversicherung XYZ: 08150815 Mit freundlichen Grüßen Krankenversicherung XYZ Fürstengraben 0 07700 Jena -Zentrale 0800 12345678 - 0 Bankverbindung Bundesbank Erfurt Unsere Servicezeiten: Montag, Mittwoch und Donnerstag Dienstag Freitag 10:00 – 16:00 Uhr 10:00 – 18:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr 15.09.1996 Jena Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich -Durchwahl 0800 12345678 - 0 Telefax 0800 12345678 - 9 Krankenversciherung XYZ . 07739 Jena Friedrich-Schiller-Universität Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 Datum 05. Dezember 2016 07743 Jena Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten Sehr geehrter Herr Mustermann, Wir haben Ihren Antrag vom 01. Dezember 2016 geprüft und können Ihnen mitteilen, dass Sie mit Wirkung vom 01.04.2017 nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V*) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit werden. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wird nur dann verdrängt, wenn Krankenversicherungspflicht - durch Aufnahme einer Beschäftigung, in der Krankenversicherung der Arbeitslosen in der Krankenversicherung der Landwirte oder in der Künstlersozialversicherung eintritt, und zwar für die Dauer dieser Pflichtversicherung. Dieser Befreiungsbescheid gilt gegenüber allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern eine Pflichtversicherung (s. Absatz 2) nicht von der Krankenversicherung XYZ durchgeführt wird, bitten wir in Ihrem Interesse, die jeweils zuständige Krankenkasse von der ausgesprochenen Befreiung zu unterrichten, damit die Versicherungsfreiheit im Anschluss an die Pflichtversicherung wieder wirksam wird. Für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen Steffi Fröhlich *) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) Krankenversicherung XYZ Fürstengraben 0 07700 Jena -Zentrale 0800 12345678 - 0 Bankverbindung Bundesbank Erfurt Unsere Servicezeiten: Montag, Mittwoch und Donnerstag Dienstag Freitag 10:00 – 16:00 Uhr 10:00 – 18:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr Das Merkblatt über die Krankenversicherung * Versicherungstatbestände a) Versicherungspflicht Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe, persönliche Gründe, M 12 – 10.2016 – Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. b) Familienversicherung Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner familienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. * Voraussetzung für eine Familienversicherung ist u. a. außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (415,00 €) überschreitet. (Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450,- €.) c) Befreiung von der Versicherungspflicht Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. d) Freiwillige Versicherung Für Studenten, deren Versicherungspflicht aus rechtlichen Gründen endet (z.B. wegen Überschreitens der Höchstsemesterzahl oder des Höchstalters), setzt sich nach § 188 Abs. 4 SGB V die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch fort (obligatorische Anschlussversicherung). Es sei denn, der Student erklärt innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit tatsächlich seinen Austritt! Dieser Austritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Für das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung bedarf es keiner Vorversicherungszeiten. Die freiwillige Mitgliedschaft wird somit auch ohne Antrag des Studenten begründet. Wer so freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert ist, bleibt auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht kann wahlweise aber auch durch den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung eingelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt werden. Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder (gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Sommersemester 2017 aufgrund von Angaben des AOK Bundesverbandes, 10178 Berlin) staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der Krankenversicherung für Studenten. Weisen diese Versicherten ab dem 1. April 2007 nach, dass sie zum Kreis der Studierenden gehören, zahlen sie für ihre freiwillige Krankenversicherung in Deutschland nur den „Studentenbeitrag“. e) Private Krankenversicherung Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet, auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten Eltern können unter denselben Voraussetzungen, wie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei privat pflegeversichert sein. 2. Leistungen Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heilund Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen nicht. 3. Beiträge* Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester in Höhe von 397,98 € zur gesetzlichen Krankenversicherung und 101,22 € zur Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren (dies entspricht einem Beitrag von 66,33 € bzw. 16,87 € monatlich) vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Semesterbeitrag zur Pflegeversicherung für Studenten mit Kindern oder für Kinderlose unter 23 Jahren beträgt 91,50 € (dies entspricht 15,25 € monatlich). Die Zahlungsweise wird vom Spitzenverband Bund für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Auch weiterhin ist eine monatliche Zahlung der Beiträge möglich. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung. Krankenkassen können ab dem 1. Januar 2015 einen Zusatzbeitrag erheben, der auch von Studenten in der individuellen Höhe zu tragen ist. Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben. Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Satzung der Krankenkasse geregelt. Keine Einschreibung ohne Versicherung Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus, ob er versichert ist oder ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen. Welche Krankenkasse? Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig. Studienbewerber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht. Krankenkassenwahl Versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studenten haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen: * Die Höhe der Beitragssätze entspricht dem Stand vom 1. Januar 2016 2 die AOK des Wohnortes, jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt, die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und der Versicherte im Kassenbezirk wohnt, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat, die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist, Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. Weitere Informationen Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Information sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen. die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Hinweis zu geschlechtsneutralen Bezeichnungen: Wenn auf diesen Seiten die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form gemeint. Postanschrift Internet Telefon 44128 Dortmund Hausanschrift Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund www.hochschulstart.de E-Mail [email protected] 0180 7 122 448 14 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Ct./Min. aus Mobilfunknetzen 3