Hinweise zur Krankenversicherung - Friedrich-Schiller

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Hinweise zur Krankenversicherung - Friedrich-Schiller
INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKENVERSICHERUNG
ZUM SOMMERSEMESTER 2017
Gemäß § 3 der Immatrikulationsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena (i.d.F. vom 23.07.2015
Verkündungsblatt 7/2015 S. 145) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21.12.2006
(GVBl. S. 601) (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2016 (GVBl. S. 205) und durch Artikel 3
des Gesetzes vom 02.07.2016 (GVBl. S. 226) haben Studierende bei der Immatrikulation eine
Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung an einer Hochschule oder einen Befreiungsbescheid von
der Versicherungspflicht vorzulegen.
Versicherungs- und Nachweispflicht:
Die gesetzliche Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt.
Die Nachweispflicht der Bewerber / Studierenden gegenüber der Hochschule ergibt sich insbesondere auch aus
der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) (BGBl 1996 Teil I Seite 568) (zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. S. 2500)).
Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung (einer
gesetzlichen KV) einzureichen. In dieser Versicherungsbescheinigung ist (durch die gesetzliche KV) anzugeben,
ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist. Besonderheiten können dann bestehen, wenn der Studienbewerber bereits das 30.
Lebensjahr vollendet hat oder bereits mindestens 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule
immatrikuliert war.
Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und der Meldeblätter:
 bereits jetzt oder spätestens zu Studienbeginn
bestehende gesetzliche Krankenversicherung:
Die Versicherungsbescheinigung wird von
gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der
künftige Studierende als eigenes Mitglied oder
Familienangehöriger (mit-)versichert ist oder
Studienbeginn (mit-)versichert sein wird.
der
der
als
bei
Auf der Versicherungsbescheinigung muss die
Betriebsnummer der ausstellenden Krankenkasse und
die Versichertennummer des Studierenden /
Studienbewerbers zusammen mit seinen persönlichen
Angaben aufgedruckt sein. Die Bescheinigung ist den
Immatrikulationsunterlagen beizufügen; sie wird auch
benötigt, wenn künftige Studierende bereits an
anderen Hochschulen studiert haben und dort
ebenfalls diese Bescheinigung einreichen mussten.
 bereits jetzt oder spätestens zu Studienbeginn
bestehende private Krankenversicherung:
Wer als künftiger Studierender selbst privat versichert oder bei Familienangehörigen privat (mit-)
versichert ist und dies für die Gesamtdauer des
Studiums auch so bleiben will, muss sich bei einer
gesetzlichen Krankenkasse von der (gesetzlichen)
Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Die gesetzliche Krankenkasse erteilt hierzu eine
Befreiungsbescheinigung, die den Immatrikulationsunterlagen beizufügen ist.
Achtung: Nachweise über bestehende private
Krankenversicherungen erfüllen die o.g. Nachweispflicht nicht und werden deshalb von der Universität
nicht akzeptiert!
Ein Muster einer Befreiungsbescheinigung finden
Ein Muster einer Versicherungsbescheinigung Sie im Anhang.
finden Sie im Anhang.
Die Befreiung ist i.d.R. bei der Krankenkasse zu
(Achtung: Die Bescheinigung kann bei den beantragen und vorzunehmen, bei der zuletzt eine
verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen anders gesetzliche Krankenversicherung bestand. Bestand
als im Muster dargestellt aussehen und z.B. auch ein noch nie eine gesetzliche Krankenversicherung, wird
Durchschreibesatz sein! Sofern Sie auch Meldeblätter die Befreiung auch durch andere gesetzliche
von der Krankenversicherung erhalten, reichen Sie Krankenkassen bzw. Ersatzkassen vorgenommen
(z.B. AOK, BARMER usw.).
diese bitte mit ein.)
-1-
Ohne Versicherungsbescheinigung bzw. Befreiungsbescheinigung
muss die Immatrikulation leider abgelehnt werden !!!
Inhalt der Versicherungsbescheinigung:
Aus der Versicherungsbescheinigung muss sich ergeben, dass der künftige Studierende versichert,
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Weiterhin sind Angaben notwendig zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), zur Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse, zur Betriebsnummer sowie zur Anschrift der Krankenkasse.
Krankenkassen-Chipkarten bzw. deren Kopie sowie Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen
erfüllen diese Anforderungen nicht und sollten deshalb gar nicht erst eingereicht werden!
Sie können dieses Hinweisblatt Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Abforderung der Bescheinigung
vorlegen.
Krankenkassenwechsel während des Studiums:
Wechselt ein Studierender seine eigene Krankenkasse oder wechselt der Familienangehörige, bei dem der
Studierende mitversichert ist, seine Krankenkasse, muss der Studierende der Studierendenverwaltung der
Hochschule umgehend eine neue Krankenversicherungsbescheinigung zuleiten / vorlegen.
Wer dies nicht ohne Zeitverzug erledigt, riskiert den Studentenstatus, wird also für das danach folgende
Semester nicht zurückgemeldet (Rückmeldesperre).
Werden darüber hinaus die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verpflichtungen (z.B. die Zahlung der
Versicherungsbeiträge) gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllt, besteht sogar ein Grund für die
Exmatrikulation von Amts wegen.
Die Krankenkassen erteilen hierzu gegenüber der Hochschule regelmäßig Kontrollmeldungen.
Krankenversicherung während einer Beurlaubung:
Wird ein Studierender im Laufe des Studiums beurlaubt, bleibt die gesetzliche Versicherungspflicht grundsätzlich
bestehen. D.h. eine gesetzliche Krankenversicherung ist weiterhin erforderlich, auch wenn z.B. bei einem
studienbedingten Auslandsaufenthalt eine zusätzliche (ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung
abgeschlossen wird.
Krankenversicherung nach erfolgter Exmatrikulation:
Nach erfolgter Exmatrikulation erhält die gesetzliche Krankenkasse durch die Hochschule eine Meldung
übersandt. Gleichzeitig besteht seitens des Studierenden ebenfalls die Pflicht, das Datum der Exmatrikulation der
gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Die Krankenkasse wird Sie dann über die Möglichkeiten eines weiteren Versicherungsschutzes informieren.
ANHANG:
MUSTER einer Versicherungsbescheinigung
MUSTER einer Befreiungsbescheinigung
MERKBLATT zur Krankenversicherung (hochschulstart.de)
Anmerkung: Verwendete Funktionsbezeichnungen verstehen sich sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form.
SSZ (GÖT) 01.12.2016
171-Krankenversicherungs-Info
-2-
Jena
Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich
-Durchwahl
0800 12345678 - 0
Telefax
0800 12345678 - 9
Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena
Friedrich-Schiller-Universität
Studierenden-Service-Zentrum
Fürstengraben 1
Datum
05. Dezember 2016
Versichertennummer 123456789.0
07743 Jena
Versicherungsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen.
Frau/Herr
Geburtsdatum:
Max Mustermann
Akademikerweg 26
01234 Beispielhausen
ist bei uns versichert.
ist versicherungsfrei.
ist von der Versicherungspflicht befreit.
ist nicht versicherungspflichtig.
Betriebsnummer der Krankenversicherung XYZ: 08150815
Mit freundlichen Grüßen
Krankenversicherung XYZ
Fürstengraben 0
07700 Jena
-Zentrale 0800 12345678 - 0
Bankverbindung
Bundesbank Erfurt
Unsere Servicezeiten:
Montag, Mittwoch und Donnerstag
Dienstag
Freitag
10:00 – 16:00 Uhr
10:00 – 18:00 Uhr
10:00 – 12:00 Uhr
15.09.1996
Jena
Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich
-Durchwahl
0800 12345678 - 0
Telefax
0800 12345678 - 9
Krankenversciherung XYZ . 07739 Jena
Friedrich-Schiller-Universität
Studierenden-Service-Zentrum
Fürstengraben 1
Datum
05. Dezember 2016
07743 Jena
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Wir haben Ihren Antrag vom 01. Dezember 2016 geprüft und können Ihnen mitteilen, dass Sie mit Wirkung
vom 01.04.2017 nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V*) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit werden.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wird nur dann verdrängt, wenn
Krankenversicherungspflicht
-
durch Aufnahme einer Beschäftigung,
in der Krankenversicherung der Arbeitslosen
in der Krankenversicherung der Landwirte oder
in der Künstlersozialversicherung
eintritt, und zwar für die Dauer dieser Pflichtversicherung.
Dieser Befreiungsbescheid gilt gegenüber allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern
eine Pflichtversicherung (s. Absatz 2) nicht von der Krankenversicherung XYZ durchgeführt wird, bitten wir
in Ihrem Interesse, die jeweils zuständige Krankenkasse von der ausgesprochenen Befreiung zu
unterrichten, damit die Versicherungsfreiheit im Anschluss an die Pflichtversicherung wieder wirksam wird.
Für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Steffi Fröhlich
*) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
Krankenversicherung XYZ
Fürstengraben 0
07700 Jena
-Zentrale 0800 12345678 - 0
Bankverbindung
Bundesbank Erfurt
Unsere Servicezeiten:
Montag, Mittwoch und Donnerstag
Dienstag
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10:00 – 16:00 Uhr
10:00 – 18:00 Uhr
10:00 – 12:00 Uhr
Das Merkblatt über die Krankenversicherung *
Versicherungstatbestände
a) Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für
im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen
besteht.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss
des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende
des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die
Versicherungspflicht fort, wenn
 die Art der Ausbildung,
 familiäre Gründe,
 persönliche Gründe,
M 12 – 10.2016 – Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze
oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt
arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn
sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d. h.
wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch
das Studium in Anspruch genommen werden. Wer
dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
b) Familienversicherung
Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn
sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer
Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner familienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversicherung.
Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
*
Voraussetzung für eine Familienversicherung ist
u. a. außerdem, dass der Familienangehörige kein
Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat
ein Siebtel der Bezugsgröße (415,00 €) überschreitet. (Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450,- €.)
c) Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die
Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für
die gesamte Dauer des Studiums.
d) Freiwillige Versicherung
Für Studenten, deren Versicherungspflicht aus
rechtlichen Gründen endet (z.B. wegen Überschreitens der Höchstsemesterzahl oder des Höchstalters), setzt sich nach § 188 Abs. 4 SGB V die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht automatisch fort (obligatorische Anschlussversicherung). Es sei denn, der
Student erklärt innerhalb von zwei Wochen nach
einem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit tatsächlich seinen Austritt! Dieser
Austritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Für
das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung bedarf es keiner Vorversicherungszeiten. Die freiwillige Mitgliedschaft wird somit
auch ohne Antrag des Studenten begründet.
Wer so freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert ist, bleibt auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht kann wahlweise aber auch durch
den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung
eingelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der
freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt werden.
Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder
(gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Sommersemester 2017 aufgrund von
Angaben des AOK Bundesverbandes, 10178 Berlin)
staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben
sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der
Krankenversicherung für Studenten. Weisen diese
Versicherten ab dem 1. April 2007 nach, dass sie
zum Kreis der Studierenden gehören, zahlen sie für
ihre freiwillige Krankenversicherung in Deutschland
nur den „Studentenbeitrag“.
e) Private Krankenversicherung
Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet,
auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten Eltern können unter denselben Voraussetzungen, wie
dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und
der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe
oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei
privat pflegeversichert sein.
2. Leistungen
Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heilund Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen nicht.
3. Beiträge*
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester in Höhe von 397,98 € zur
gesetzlichen Krankenversicherung und 101,22 € zur
Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren (dies entspricht einem Beitrag
von 66,33 € bzw. 16,87 € monatlich) vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die
zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Semesterbeitrag zur Pflegeversicherung für Studenten mit
Kindern oder für Kinderlose unter 23 Jahren beträgt
91,50 € (dies entspricht 15,25 € monatlich). Die
Zahlungsweise wird vom Spitzenverband Bund für
alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Auch
weiterhin ist eine monatliche Zahlung der Beiträge
möglich. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur
Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der
Rückmeldung. Krankenkassen können ab dem 1.
Januar 2015 einen Zusatzbeitrag erheben, der auch
von Studenten in der individuellen Höhe zu tragen
ist.
Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein
Beitrag erhoben.
Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die
Beitragsbemessung in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Keine Einschreibung ohne Versicherung
Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in
Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem
Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus,
 ob er versichert ist oder
 ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine
neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.
Welche Krankenkasse?
Studienbewerber erhalten die für die erstmalige
Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger
versichert sind oder voraussichtlich versichert sein
werden.
Die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von
der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft
bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig.
Studienbewerber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die
die Befreiung ausspricht.
Krankenkassenwahl
Versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studenten haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu
wählen:
* Die Höhe der Beitragssätze entspricht dem Stand vom 1. Januar 2016
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 die AOK des Wohnortes,
 jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach
der Satzung auf den Wohnort des Versicherten
erstreckt,
 die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn
die Satzung dies vorsieht und der Versicherte im
Kassenbezirk wohnt,
 die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
 die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären.
Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für
sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
Weitere Informationen
Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Information sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen.
 die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in
dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Hinweis zu geschlechtsneutralen Bezeichnungen:
Wenn auf diesen Seiten die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die
bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form gemeint.
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