Finanzordnung - JFG Wendelstein

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Finanzordnung - JFG Wendelstein
Finanzordnung
der Junioren-Fördergemeinschaft (JFG) Wendelsteiner Fußball e.V.
§ 1 Grundsätzliches
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten und wird im
Banklastschriftverfahren, in Ausnahmefällen gegen Rechnungsstellung, erhoben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Kontoänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle
oder dem Finanzvorstand der JFG mitzuteilen. Für nicht eingelöste Banklastschriften
erhebt die JFG für jeden erfolglosen Versuch eine Bearbeitungsgebühr von 10,00.
§ 2 Mitgliedschaft in den Stammvereinen
1.
2.
3.
4.
Jedes aktive Mitglied (Juniorenspieler) der JFG, welches zum
Aufnahmezeitpunkt bereits Mitglied in einem der Stammvereine ist
(Stammvereins-Vollmitglied), bezahlt dort weiter seinen satzungsgemässen
Mitgliedsbeitrag und zusätzlich den JFG-Spielbeitrag gemäss §3.2
Jedes aktive Mitglied (Juniorenspieler) der JFG, welches zum
Aufnahmezeitpunkt nicht Mitglied in einem der Stammvereine ist, bezahlt seinen
regulären Mitgliedsbeitrag an die JFG (JFG-Vollmitglied). Zusätzlich muss ein
aktives
Neumitglied in beiden Stammvereinen beitragsfrei geführt werden. Diese
beitragsfreie Mitgliedschaft in den Stammvereinen berechtigt aber nur zur
Ausübung des Fußballsports in der JFG, nicht zur Nutzung des Angebotes der
Stammvereine.
Aktive Mitglieder (Juniorenspieler), die zum 01.07.2004 zahlendes
Vereinsmitglied des TSV 1927 Röthenbach e.V. sind, entrichten in der JFG bis
zum 31.12. 2005 nur den JFG-Spielbeitrag.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
1.
Regulärer Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt: 7,00 pro Monat für Mitglieder, die nicht mehr
aktive Mitglieder (Juniorenspieler) sind, 4,00 pro Monat für Mitglieder, die
aktive Juniorenspieler sind
2.
3.
4.
5.
6.
JFG-Spielbeitrag
Aktive Mitglieder bis zum Ausscheiden aus dem Juniorenalter zahlen einen
JFG-Spielbeitrag von 1,00 pro Monat
Passive Mitglieder bis zum Ausscheiden aus dem Juniorenalter zahlen einen
ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 2,00 pro Monat.
Familienbeitrag
Familien, welche zum Aufnahmezeitpunkt nicht Mitglied in einem der
Stammvereine sind, zahlen einen einheitlichen Familienmitgliedsbeitrag für
Eltern und Junioren bis zum Ausscheiden aus dem Juniorenalter von 10,00
pro Monat. Junioren, die über 19 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre sind und sich
in Ausbildung befinden, sind Junioren unter 19 Jahren gleichgestellt.
Beiträge der Stammvereine
Die Pflicht-Zuwendung der Stammvereine gem. §4.4 der Satzung der JFG wird
wie folgt festgelegt:
Für jeden aktiven Junioren-Spieler, der zahlendes Mitglied in einem der
Stammvereine ist und in der JFG als Mitglied geführt wird, entrichten die
Stammvereine an die JFG einen Betrag in Höhe von 2,-- pro Monat
Beiträge der JFG an die Stammvereine
Die Pflicht-Zuwendung der JFG an die Stammvereine gem. § 4.5 der Satzung
der JFG wird wie folgt festgelegt:
Für jeden aktiven Junioren-Spieler, der nicht zahlendes Mitglied in einem der
Stammvereine ist und in der JFG als Mitglied oder Familienmitglied geführt wird,
entrichtet die JFG an beide Stammvereine einen Betrag in Höhe von -jeweils 1,-- pro Monat
Die Pflichtbeiträge nach 5. und 6. sind halbjährlich, jeweils zum 15.07. und zum
15.01. des Geschäftsjahres fällig.
Die entsprechenden Abrechnungsunterlagen werden von der JFG gestellt.
§ 4 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt die Höhe eines regulären Mitglieds-Monatsbeitrages.
§ 5 Härtefallklausel
Der Vorstand kann, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, im Einzelfall auf
Antrag eines Mitgliedes oder eines Vorstandsmitgliedes den Mitgliedsbeitrag
und/oder die Aufnahmegebühr ermäßigen oder ganz auf die Erhebung verzichten.
§ 6 Ausbildungsentschädigungen
1.
2.
3.
4.
Wechsel eines Stammvereins- oder JFG-Vollmitgliedes mit JFG-Spielrecht zu
einem der Stammvereine
Beantragt einer der Stammvereine Senioren-Spielrecht für einen
Juniorenspieler, der Stammvereins- oder JFG-Vollmitglied ist, nach dessen
altersbedingtem Ausscheiden aus dem Junioren-Bereich, so fällt keine
Ausbildungsentschädigung an.
Wechsel eines Stammvereins- oder JFG-Vollmitgliedes mit JFG-Spielrecht zu
einem unbeteiligten Verein
Beantragt ein unbeteiligter Verein Senioren-Spielrecht für einen Juniorenspieler,
der Stammvereins- oder JFG-Vollmitglied ist, nach dessen altersbedingtem
Ausscheiden aus dem Junioren-Bereich, so trifft die JFG-Vorstandschaft
dieEntscheidung bezüglich der Modalitäten des Vereinswechsels. Eine evtl. zu
entrichtende Ausbildungsentschädigungsteht der JFG alleine zu.
Wechsel eines Mitgliedes des TSV Röthenbach St.W. mit JFG-Spielrecht zu
einem der Stammvereine
Beantragt einer der Stammvereine Senioren-Spielrecht für einen
Juniorenspieler, der Mitglied des TSV Röthenbach St.W. und JFG-Mitglied ist,
nach dessen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Junioren-Bereich, so fällt
folgende Ausbildungsentschädigung zugunsten des TSV Röthenbach St.W.,
unabhängig von der Spielklasse des aufnehmenden Vereines an:
- 500,-- für Junioren, die zum 01.07.2004 A- oder B-Junioren-Spieler in der
JFG sind
- 800,-- für Junioren, die zum 01.07.2004 C- oder D-Junioren-Spieler in der
JFG sind
- 100,-- pro Jahr JFG-Angehörigkeit für Junioren, die im C- oder D-JuniorenAlter in die JFG eingetreten sind
Wechsel eines Mitgliedes des TSV Röthenbach St.W. mit JFG-Spielrecht zu
einem unbeteiligten Verein
Beantragt ein unbeteiligter Verein Senioren-Spielrecht für einen Juniorenspieler,
der Mitglied des TSV Röthenbach St.W. und JFG-Mitglied ist, nach dessen
altersbedingtem Ausscheiden aus dem Junioren-Bereich, so trifft der TSV
Röthenbach St.W. die Entscheidung bezüglich der Modalitäten des
Vereinswechsels. Wird eine Ausbildungsentschädigung erzielt, so steht diese
bis zu einem Betrag von 500,-- bzw. 800,-- (je nach Eintritt in die JFG,
siehe 3.) der JFG zu, die darüber hinaus gehende Summe steht dem TSV
Röthenbach St.W. zu.
§ 7 Verbandsbeiträge / Zuschüsse
1.
Beitrag an den Bayerischen Landessportverband (BLSV).
Die Pflichtbeiträge für A- bis D-Junioren werden von der JFG an den BLSV
entrichtet.
Die Pflichtbeiträge der F- bis G-Junioren entrichtet der Stammverein, der das
2.
Paßrecht für die betreffenden Junioren beantragt hat. Der Stammverein erhält
die Beiträge von der JFG rückerstattet.
Kommunale Zuschüsse
Die kommunale Sportförderung des Marktes Wendelstein wird für alle aktiven
Juniorenspieler von der JFG beantragt.
§ 8 Gültigkeit
Die Regelungen dieser Finanzordnung sind von der jährlichen
Mitgliederversammlung zu überprüfen, ggf. auf Antrag des Vorstandes zu ändern und
zu bestätigen.
Wendelstein, den 01.07.2004
Vorsitzender
Stv.Vorsitzender
Vorstand Finanzen