Die aktuelle Satzung vom Tierschutzverein Marl/Haltern e.V.

Transcription

Die aktuelle Satzung vom Tierschutzverein Marl/Haltern e.V.
Tierschutzverein Marl / Haltern e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz und Tätigkeit
2. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Marl/Haltern e.V.“. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Marl eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist die Stadt Marl in Westfalen.
4. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Städte Marl und Haltern.
§2
Zweck
5. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten durch Aufklärung,
Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis bei Alt und Jung für das Wesen Tier zu
erwecken, sein Wohlergehen zu fördern und die Verhütung jeder Tierquälerei und
Tiermisshandlung zu erstreben.
6. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Massgabe der Gesetze und
Verordnungen nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz
aller in Freiheit lebender Tiere.
7. Der Tierschutz Marl/Haltern e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953
(BGB l. IS 1952).
8. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des Vereins werden
nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt.
9. Alle Tier- und Naturfreunde sind nach Möglichkeit zu erfassen. Die Vereinsmitglieder
sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Vereinszweck des Vereins zu dienen und
ihn zu fördern.
§3
Mitgliedschaft
10. Jede natürliche oder juristische Person, ohne Rücksicht auf Bekenntnis oder
Staatsangehörigkeit, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des
Vereins werden.
Die Mitgliedschaft enthält das Recht und die Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes die
Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
11. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
12. Die Mitgliedschaft
Beitragszahlung.
beginnt
mit
der
Aushändigung
der
Mitgliedskarte
und
13. Die Mitgliedschaft endet :
14. durch Austritt
15. durch Ausschluss
16. durch Tod
17. wenn der Beitrag des laufenden Kalenderjahres nicht bis zum 1. April des
darauffolgenden Kalenderjahres entrichtet wurde.
18. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitgliedskarte sowie Vereinseigentum
unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.
19. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erklärt
werden.
§4
Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
20. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher
Mahnung im Rückstand bleibt,
21. wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,
22. wenn es eine Handlung begangen hat, die dem Tierschutz, seinen Organen oder
Mitgliedern Schaden zufügen kann.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des
Betroffenen. Erscheint der Betroffene nicht zur Anhörung trotz schriftlicher
Aufforderung, kann der erweiterte Vorstand innerhalb eines Monats über den
Ausschluss entscheiden. Die Aufforderung sowie der Beschluss über den erfolgten
Ausschluss sind durch eingeschriebene Briefe mitzuteilen.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses das Recht, eine Beschwerde an den
Ehrenrat zu richten. Die Entscheidung des Ehrenrates ist für alle Beteiligten bindend.
§5
Beitrag
23. Über die Höhe des Beitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
24. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch alle Rechte
und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
25. Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat
§7
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand :
1) 1. Vorsitzender
2) 1. Geschäftsführer
3) 1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand :
1) 1. Schriftführer
2) 2. Vorsitzender
3) 2. Kassierer
4) 2. Geschäftsführer
Zuständigkeiten des Vorstandes :
26. Zur Vertretung des Vereins nach aussen reicht die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes.
27. Mit zuständig für die inneren Angelegenheiten ist der erweiterte Vorstand.
28. Der gesamte Vorstand kann fachkundige Tierfreunde zur Beratung hinzuziehen.
29. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist ein Ehrenamt.
30. Die Beschlussfassung des gesamten Vorstandes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§8
Wahlen
31. Jedes einzelne Vorstandsmitglied wird jeweils von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind soweit es sich um
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes handelt.
32. Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Er sollte aus 3 Personen
bestehen.
33. Die Wahl des Ehrenrates erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§9
Hauptversammlung
34. Mitgliederversammlungen sind je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom
Vorstand durchzuführen. Eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgt nicht. Die
Bekanntmachung desTermins zur Jahreshauptversammlung erfolgt mit einer Frist von
4 Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Tierheim sowie
auf der Homepage des Tierschutzvereins.
Zusätzlich erfolgt eine diesbezügliche Veröffentlichung in sämtlichen örtlichen
Presseorganen wie Marler Zeitung, Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Halterner
Zeitungen sowie im Stadtspiegel/Stadtanzeiger und Marl aktuell.
35. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die
ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
36. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Versammlungen Anträge zu stellen. Diese sind
spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Geschäftsführer schriftlich
einzureichen.
37. In der Hauptversammlung hat der erweiterte Vorstand über die Tätigkeit des Vereins
im verflossenen Zeitraum zu berichten, ebenso der Kassierer über den
Vermögensstand des Vereins und die von ihm aufgestellte Jahresabrechnung. Die
Revisoren haben über ihre laufenden Überprüfungen und die Prüfung des
Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
38. Die Hauptversammlung kann dem erweiterten Vorstand nach Antrag Entlastung
erteilen. Wird diese verweigert, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die
Vertrauensfrage zu stellen oder seine Ämter einzeln oder gemeinsam sofort zur
Verfügung zu stellen.
39. Die Hauptversammlung beschliesst über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorstandsmitgliedern, die vom erweiterten Vorstand vorzuschlagen sind.
40. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
41. Wenn erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine Redezeitbegrenzung festsetzen.
42. Über die Beschlüsse und behandelten Anträge auf der Mitgliederversammlung muss
ein Protokoll geführt werden. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 10
43. Bei allen Fragen, die eine Änderung der Ziele des Vereins betreffen, ist zur
Beschlussfassung jedoch eine Dreiviertelmehrheit aller in der Hauptversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
44. Das gleiche gilt für eine Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins mit der
Massgabe, dass spätestens sechzig Tage nach der Hauptversammlung eine zweite
Hauptversammlung einzuberufen ist. Für deren Durchführung gelten die gleichen
Bestimmungen wie für die erste Hauptversammlung. Die hier gefassten Beschlüsse
sind endgültig.
§ 11
Vermögen
45. Das Vereinsvermögen ist mündelsicher anzulegen.
46. Zur Überprüfung der Geschäftsführung des erweiterten Vorstandes bestimmt die
Hauptversammlung jeweils zwei Mitglieder als ehrenamtliche Revisoren, die die
erforderliche Sachkenntnis besitzen. Diese haben mindestens halbjährliche Prüfungen
vorzunehmen.
47. Die Jahresbilanz ist ab dem 31. Mai jeden Jahres auf die Dauer von 1 Monat beim
Geschäftsführer zur freien Einsicht für alle Mitglieder auszulegen. In gleicher Weise hat
die Auslage der Bilanz für den Zeitraum von vierzehn Tagen vor jeder
Hauptversammlung zu erfolgen.
48. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Tierheim
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung und Leitung dem Vorstand.
Dieser kann hierfür einen fachkundigen Tierfreund als Verwalter oder Tierheimleiter
einsetzen. Er ist dem Vorstand für die ordnungsgemässe Verwaltung des Tierheims
verantwortlich.
§ 13
Vereinsauflösung
49. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund zur
Verwendung für die in dessen Satzung vorgesehenen Zwecke.
50. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.07.2006 mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Marl, 25. Juli 2006