Die aktuelle Satzung vom Tierschutzverein Marl/Haltern e.V.
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Die aktuelle Satzung vom Tierschutzverein Marl/Haltern e.V.
Tierschutzverein Marl / Haltern e.V. Satzung §1 Name, Sitz und Tätigkeit 2. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Marl/Haltern e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marl eingetragen. 3. Sitz des Vereins ist die Stadt Marl in Westfalen. 4. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Städte Marl und Haltern. §2 Zweck 5. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis bei Alt und Jung für das Wesen Tier zu erwecken, sein Wohlergehen zu fördern und die Verhütung jeder Tierquälerei und Tiermisshandlung zu erstreben. 6. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz aller in Freiheit lebender Tiere. 7. Der Tierschutz Marl/Haltern e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGB l. IS 1952). 8. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des Vereins werden nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt. 9. Alle Tier- und Naturfreunde sind nach Möglichkeit zu erfassen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Vereinszweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. §3 Mitgliedschaft 10. Jede natürliche oder juristische Person, ohne Rücksicht auf Bekenntnis oder Staatsangehörigkeit, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft enthält das Recht und die Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 11. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. 12. Die Mitgliedschaft Beitragszahlung. beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte und 13. Die Mitgliedschaft endet : 14. durch Austritt 15. durch Ausschluss 16. durch Tod 17. wenn der Beitrag des laufenden Kalenderjahres nicht bis zum 1. April des darauffolgenden Kalenderjahres entrichtet wurde. 18. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitgliedskarte sowie Vereinseigentum unaufgefordert an den Verein zurückzugeben. 19. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erklärt werden. §4 Ausschluss Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: 20. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt, 21. wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, 22. wenn es eine Handlung begangen hat, die dem Tierschutz, seinen Organen oder Mitgliedern Schaden zufügen kann. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Erscheint der Betroffene nicht zur Anhörung trotz schriftlicher Aufforderung, kann der erweiterte Vorstand innerhalb eines Monats über den Ausschluss entscheiden. Die Aufforderung sowie der Beschluss über den erfolgten Ausschluss sind durch eingeschriebene Briefe mitzuteilen. Bei Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses das Recht, eine Beschwerde an den Ehrenrat zu richten. Die Entscheidung des Ehrenrates ist für alle Beteiligten bindend. §5 Beitrag 23. Über die Höhe des Beitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 24. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. 25. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. §6 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung d) der Ehrenrat §7 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand : 1) 1. Vorsitzender 2) 1. Geschäftsführer 3) 1. Kassierer Der erweiterte Vorstand : 1) 1. Schriftführer 2) 2. Vorsitzender 3) 2. Kassierer 4) 2. Geschäftsführer Zuständigkeiten des Vorstandes : 26. Zur Vertretung des Vereins nach aussen reicht die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. 27. Mit zuständig für die inneren Angelegenheiten ist der erweiterte Vorstand. 28. Der gesamte Vorstand kann fachkundige Tierfreunde zur Beratung hinzuziehen. 29. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist ein Ehrenamt. 30. Die Beschlussfassung des gesamten Vorstandes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. §8 Wahlen 31. Jedes einzelne Vorstandsmitglied wird jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind soweit es sich um Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes handelt. 32. Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Er sollte aus 3 Personen bestehen. 33. Die Wahl des Ehrenrates erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. §9 Hauptversammlung 34. Mitgliederversammlungen sind je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand durchzuführen. Eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgt nicht. Die Bekanntmachung desTermins zur Jahreshauptversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Tierheim sowie auf der Homepage des Tierschutzvereins. Zusätzlich erfolgt eine diesbezügliche Veröffentlichung in sämtlichen örtlichen Presseorganen wie Marler Zeitung, Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Halterner Zeitungen sowie im Stadtspiegel/Stadtanzeiger und Marl aktuell. 35. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. 36. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Versammlungen Anträge zu stellen. Diese sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Geschäftsführer schriftlich einzureichen. 37. In der Hauptversammlung hat der erweiterte Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Zeitraum zu berichten, ebenso der Kassierer über den Vermögensstand des Vereins und die von ihm aufgestellte Jahresabrechnung. Die Revisoren haben über ihre laufenden Überprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. 38. Die Hauptversammlung kann dem erweiterten Vorstand nach Antrag Entlastung erteilen. Wird diese verweigert, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die Vertrauensfrage zu stellen oder seine Ämter einzeln oder gemeinsam sofort zur Verfügung zu stellen. 39. Die Hauptversammlung beschliesst über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, die vom erweiterten Vorstand vorzuschlagen sind. 40. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 41. Wenn erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine Redezeitbegrenzung festsetzen. 42. Über die Beschlüsse und behandelten Anträge auf der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. § 10 43. Bei allen Fragen, die eine Änderung der Ziele des Vereins betreffen, ist zur Beschlussfassung jedoch eine Dreiviertelmehrheit aller in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 44. Das gleiche gilt für eine Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins mit der Massgabe, dass spätestens sechzig Tage nach der Hauptversammlung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen ist. Für deren Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erste Hauptversammlung. Die hier gefassten Beschlüsse sind endgültig. § 11 Vermögen 45. Das Vereinsvermögen ist mündelsicher anzulegen. 46. Zur Überprüfung der Geschäftsführung des erweiterten Vorstandes bestimmt die Hauptversammlung jeweils zwei Mitglieder als ehrenamtliche Revisoren, die die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Diese haben mindestens halbjährliche Prüfungen vorzunehmen. 47. Die Jahresbilanz ist ab dem 31. Mai jeden Jahres auf die Dauer von 1 Monat beim Geschäftsführer zur freien Einsicht für alle Mitglieder auszulegen. In gleicher Weise hat die Auslage der Bilanz für den Zeitraum von vierzehn Tagen vor jeder Hauptversammlung zu erfolgen. 48. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 12 Tierheim Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung und Leitung dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen fachkundigen Tierfreund als Verwalter oder Tierheimleiter einsetzen. Er ist dem Vorstand für die ordnungsgemässe Verwaltung des Tierheims verantwortlich. § 13 Vereinsauflösung 49. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund zur Verwendung für die in dessen Satzung vorgesehenen Zwecke. 50. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.07.2006 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Marl, 25. Juli 2006