Satzung
Transcription
Satzung
Satzung Deutscher Hausfrauen-Bund Ortsverband Augsburg e.V. Berufsverband der Haushaltsführenden § 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen „Deutscher Hausfrauen-Bund, Ortsverband Augsburg e.V.“ Er hat seinen Sitz in Augsburg, wurde 1950 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes Bayern e.V. im Deutschen Hausfrauen-Bund e.V. (DHB), Berufsverband der Haushaltsführenden. Demzufolge sind ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Bundes- und Landesverbandes für den Ortsverband bindend. § 2 Zweck und Aufgaben Der Deutsche Hausfrauen-Bund arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Der Zweck des Deutschen Hausfrauen-Bundes ist es, die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange der Hauswirtschaft zu vertreten und zu fördern. Der Deutsche Hausfrauen-Bund erfüllt seine Aufgaben: a) b) c) durch Wahrnehmung aller Möglichkeiten, die der Hauswirtschaft und der Interessenvertretung der Haushaltsführenden dienen. Insbesondere durch ein Programmangebot zur Information und Weiterbildung auf haus- und volkswirtschaftlichem, staatsbürgerlichem und kulturellem Gebiet. durch Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen verwandter Zielsetzung, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Der Deutsche Hausfrauen-Bund Ortsverband Augsburg verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die Förderung der fachlichen, staatsbürgerlichen und allgemeinen Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mit Entrichtung des Verbandsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Personen, welche die Zwecke des Verbandes in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss zu 2. zu 3. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn die schriftliche Abmeldung spätestens 3 Monate vorher vorliegt. Der Ausschluss kann bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Mitgliedes. § 4 Beiträge Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. § 5 Die Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. 2. Die Mitgliederversammlung Der Vorstand, bestehend aus a) geschäftsführendem Vorstand b) erweitertem Vorstand § 6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend. Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen müssen drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung verschickt werden. Die von einem Vorstandsmitglied geleitete Mitgliederversammlung ist zuständig für 1. 2. Entgegennahme des Jahresberichtes Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüferinnen 3. Entlastung des Vorstandes 4. Wahl des Vorstandes gemäß §4 5. Bestellung der Kassenprüferinnen und ihrer Stellvertreterinnen 6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags 7. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge 8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Diese müssen mindestens eine Woche vor der anberaumten Mitgliederversammlung namentlich und schriftlich eingereicht werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin und bei Wahlen zusätzlich von der Wahlleitung zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit mindestens 14 tägiger Frist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes einen entsprechenden Antrag stellen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann die Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende ( Stellvertreterin) Kassenführerin Schriftführerin b) Dem erweiterten Vorstand gehören an: bis zu 6 Beisitzer Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sind jeweils zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt, in getrennten Wahlgängen. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin werden mittels geheimer Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sollte im 1.Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht werden, so gilt im 2. Wahlgang die Kandidatin als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Beisitzer kann per Akklamation erfolgen. Die 1. Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sollen während der Amtszeit das 66. Lebensjahr nicht vollendet haben. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Schriftliche Vorschläge für die Wahl zum Vorstand sind bis 14 Tage vor der Wahl namentlich unterzeichnet einzureichen. Zulässig ist auch Briefwahl. Die Stimmabgabe muss deutlich als Briefwahl gekennzeichnet und bis 12.00 Uhr am Wahltag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein. Die Übernahme eines Vorstandsamtes verpflichtet zur aktiven Mitarbeit im Vorstand. § 8 Haftung Die Haftung des Verbandes ist auf sein Vermögen beschränkt. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die von ihnen geschuldeten Mitgliedsbeiträge. § 9 Auflösung des Verbandes Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Löst sich der Verband auf, fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung hauswirtschaftlicher Fort- und Weiterbildung. Die Mitgliederversammlung bestimmt, auf wen das Vermögen übergehen soll. Die Verwendung des Vermögens bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes. Augsburg, 15.10.2002