Die Satzung des Hausfrauenbundes „Limburg aktiv“
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Die Satzung des Hausfrauenbundes „Limburg aktiv“
Satzung Hausfrauenbund,,Limburg aktiv" e,V. §1 1. 2. Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" Der Name wird in der satzung als Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" angegeben. Der Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" hat seinen Sitz in 65549 Limburg/Lahn Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3, §2 Der Verband arbeitet überkonfessionell, überparteilich und Familien fördernd, Der Verband ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch zweckfremde venrua ltu n gsa usga ben oder hohe verg ütu n gen begü nstigt werden ; Zweck und Aufgaben Zweck des Verbandes,,Limburg aktiv" e. V. ist es, die sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Hausfrauen und in der Hauswirtschaft Tätigen zu vertreten und zu fördern. Der Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" erfüllt seine Aufgabe durch Wahrnehmung aller Möglichkeiten, die der Förderung der Hauswirtschaft und der Interessenvertretung der Hausfrau und in der Ha uswirtschaft Tätigen dienen, insbesondere durch ein Programmangebot zur Information auf haus- und volkswirtschaftlichen, staatsbürgerlichen, und kulturellern Gebiet. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied im Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" e. V. kann jeder werden, der die Ziele und Satzung des Verbandes,,Limburg aktiv" anerkennt, das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2. Kooperatives Mitglied kann an der Hauswirtschaft interessierte Organisation werden, deren Aufgaben zu denen des vereins nicht in widerspruch stehen. 3. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages auf_Aufnahme in den Verein. Über den Antrag entscheidet der Vorständ. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zum 1. des darauf folgenden Monats. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederuersammlung festgelegt. Er ist eine Bringschuld und wird jährlich eingezogen. Die Mitgliedschaft endet: I I a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens 6 Wochen vorher vorliegen. Der Ausschluss kann bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes erfolgen. Dies geschieht durch Beschluss des Vorstandes nach anhören des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft. § 4 Organe des Verbandes 1. Mitgliederuersammlung 2. Vorstand 3. erweiterter Vorstand (Beirat) §5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich 2. Die Mitgliederuersammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen müssen 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Zeit, des Oftes und der Tagesordnung verschickt werden 3. Die von einem Vorstandsmitglied geleitete Mitgliederuersammlung ist zuständig für a. Entgegennahme des Jahresberichtes b. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüferinnen c. Entlastung des Vorstandes d. Bestellung der Wahlleiter- und helfer e. Wahl des Vorstandes f. g. h. i. j. 4. Bestellung der Kassenprüferinnen und Stellvertreterinnen jedes Jahr Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge Beschlussfassung über SaEungsänderungen Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes. ledes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung der Mitgliederuersammlung zu machen. Ein Antrag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedes Mitglied hat allein Antragsrecht. Dies ist schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. I 5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 213 der anwesenden Mitglieder. Die jeweils gültige SaEung kann bei der 1. Vorsitzenden, Elfriede Böhnke, Hei n rich- Fendel -stra ße L2, 65549 Lim bu rg an gefordert werden, und auf der Homepage des Verbandes, H a usfra ue n bu n d - i m b u rg -a ktiv. d e ei n gesehe n we rde n. Über die Beschlüsse der Mitgliederyersammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterschrieben wird. rirlww. 6. 7 § 6 . I Eine ausscheidende Vorsitzende kann von der Mitgliederuersammlung zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder mindestens 10 o/o der der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Vorstand 1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende, Schatzmeisterin und Schriftführerin 2. Der Geschäftsführende vorstand führt die laufenden Geschäfte des verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederuersammlung. 3. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter jeweils eine der drei VorsiEenden, vertreten den Verein gemeinsam 4. Der Geschäftsführenden Vorstand wird von der Mitgliederuersammlung in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Eine wiederwahl ist zulässig 5. vorschläge für die wahl zum Gesamworstand sind spätestens 14 Tage vor der wahl unter Angabe der Eignungsbegründung schriftlich einzureichen. 6. 7. Der erweitefte Vorstand besteht aus 6 BeisiEer/innen von denen jeweils eine stellvertretende Kassen- und Schriftführerin ist, sowie ausgewählten Vertreterinnen von Gruppen, die besondere saEungsgemäße Aufgaben wahrnehmen. siEungen des Gesamworstandes sollen mindestens dreimaljährlich statffinden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der SiEungsleiterin. 8. Die Übernahme eines vorstandsamtes verpflichtet zur aktiven Mitarbeit. S 7 Haftung Die Haftung des Verbandes ist auf sein Vermögen beschränkt. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die von ihnen geschuldeten Mitgliedsbeiträge. § I Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 9 Auflösung des Verbandes Für den Beschluss der Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederuersammlung eforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, wird das Verbandsvermögen einer von der letzten M itg iederversa m m u n g zu besti m menden Institution gemeinnützigen Charakters mit ähnlichen Zielen zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. I I Die vorstehende SaEung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. September 1987 beschlossen, aktualisiert nach der Abstimmung in der Jahreshauptversam m lung am 22.März20t3 Na mensänderung, Jah resha u ptversa m m Iu ng 07 .03.2014 Limburg, den 07.03. 2Ot4 WGt*t* Elfriede Böhnke 1. Vorsitzende ,fuü;rI t Helga /ur* 2, Vorsitzende &,\t