als PDF - Junge Liberale Rhein-Erft
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Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Rhein-Erft beschlossen auf dem Kreiskongress der Jungen Liberalen Rhein-Erft am 16. August 2009 Diese Satzung umfasst 6 Seiten. -2- § 1 Grundsätze: (1) Der Kreisverband Rhein-Erft der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V. (2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend. (3) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP. § 2 Gliederungen (1) Die Jungen Liberalen Rhein-Erft gliedern sich in Stadt- bzw. Ortsverbände. Geografische Grenzen und Namen der Gliederungen orientieren sich dabei so weit wie möglich an denen der FDP. (2) Zur Gründung eines Stadt- und Ortsverbandes hat die/der Kreisvorsitzende zu einer Gründungsversammlung einzuladen. Hierzu sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Rhein-Erft die in den Grenzen des zu gründenden Verbandes wohnen einzuladen, die auf dieser Versammlung Stimmrecht besitzen. Es gelten die Formund Fristvorschriften aus § 5 der Kreissatzung. Der Verband ist gegründet, wenn mindestens drei Mitglieder des künftigen Verbandes anwesend sind, zu Beginn den Gründungsbeschluss herbeiführen und einen dreiköpfigen Vorstand (Vorsitzende/r, stv. Vorsitzende/r und Schatzmeister) bestellen. (3) Solange der Stadt- bzw. Ortsverband keine eigene Satzung beschließt gilt für den Verband die Rahmensatzung für Stadt- und Ortsverbände der Jungen Liberalen Rhein-Erft. Für den Beschluss und die Änderung der Rahmensatzung ist der erweiterte Kreisvorstand zuständig. Die Regelungen des § 9 gelten analog. (4) Ein Stadt- bzw. Ortsverband kann auf Beschluss des erweiterten Kreisvorstandes aufgelöst werden, wenn er mit der Entrichtung der Kreisumlage mindestens ein Jahr im Rückstand ist und der Kreisvorstand diese mindestens zwei Mal schriftlich angemahnt hat oder im Verband seit mindestens achtzehn Monaten kein ordentlicher Stadt- bzw. Ortskongress mit Vorstandswahlen mehr einberufen worden ist. Dieser Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er in der Einladung zur Sitzung des erweiterten Kreisvorstandes angekündigt worden ist und eine zweiwöchige Einladungsfrist gewahrt wurde. Im Falle der Auflösung hat der Kreisverband das Vermögen des Stadt- oder Ortsverbandes treuhänderisch bis zur Neugründung des Verbandes zu verwalten. -3- § 3 Mitgliedschaft: (1) Mitglied im Kreisverband Rhein-Erft der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V. ist und seinen Hauptwohnsitz im Rhein-Erft-Kreis hat. Ausnahmen hiervon werden durch die Landessatzung geregelt. (2) Mitglied im Kreisverband kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt. (3) Das Aufnahmeverfahren, die Beendigung der Mitgliedschaft (inkl. Karteibereinigungsverfahren) und Ordnungsmaßnahmen regelt die Landessatzung. Die Mitgliederkartei wird vom Landesverband für den Kreisverband gepflegt. § 4 Organe: (1) Die Organe der Jungen Liberalen Rhein-Erft sind: – der Kreiskongress – der erweiterte Kreisvorstand – der Kreisvorstand (2) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten alle Organe als beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und mindestens drei Organmitglieder anwesend sind. § 5 Kreiskongress: (1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen Rhein-Erft. (2) Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes 2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Kreisvorstandes 3. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen 4. Änderungen der Satzung sowie der Geschäfts- und Beitragsordnung 5. Auflösung des Kreisverbandes (3) Auf dem Kreiskongress sind alle in Stadt- bzw. Ortsverbänden der Jungen Liberalen Rhein-Erft organisierten Mitglieder stimmberechtigt, sofern die Verbände nicht mit der Entrichtung der Kreisumlage an den Kreisverband drei Monate oder länger im Rückstand sind. Weiterhin sind alle kreisunmittelbaren Mitglieder stimmberechtigt, sofern sie nicht mehr als drei Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind. -4- (4) Der Kreiskongress tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Kreisvorstandes. Zusätzlich muss innerhalb eines Monats ein außerordentlicher Kreiskongress stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Stadtbzw. Ortsverbände dies beantragt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen und muss schriftlich erfolgen. Bestätigen Mitglieder dem Kreisvorstand den Erhalt einer Einladung per E-Mail vor dieser Frist, kann für diese Mitglieder auf die schriftliche Einladung verzichtet werden. (5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mindestens die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend ist. (6) Der Kreiskongress wählt zu Beginn eine/n Protokollführer/in. Werden Wahlen durchgeführt, so hat er zudem eine/n Versammlungsleiter/in oder ein Tagungspräsidium zu wählen. Das Protokoll muss von der/m Vorsitzenden, der/m Versammlungsleiter/in oder der/m Tagungspräsidentin/en und der/m Protokollführer/in unterzeichnet; sowie vom Kreisvorstand genehmigt werden. (7) Vorstandswahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt worden sind. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder eine darüber hinausgehende Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorstandswahlen und Nominierungen finden geheim statt. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, soweit kein Delegierter geheime Abstimmung beantragt. (8) Anträge müssen vor Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, die Stadt- bzw. Ortsverbände, der Kreisvorstand und die von ihm eingesetzten Arbeitskreise. Der Kreisvorstand kann eine Antragsfrist von maximal sieben Tagen festlegen. Diese muss in der Einladung mitgeteilt werden. (9) Solange sich der Kreiskongress keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung zum Landeskongress der Jungen Liberalen NRW und nachgelagert die Geschäftsordnung des Bundeskongress der Jungen Liberalen analog. Im Falle von Regelungslücken gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages analog. § 6 Erweiterter Kreisvorstand: (1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus: 1. allen Mitgliedern des nach §7 Abs. 1 gewählten Kreisvorstands 2. den Stadt- bzw.. Ortsvorsitzenden, bzw. einem ihrer Vertreter/innen (2) Stimmberechtigt sind die unter Abs. 1 aufgeführten Personen, wobei eine Person nur ein Stimmrecht wahrnehmen kann. (3) Die Einberufung des erweiterten Kreisvorstandes erfolgt durch den Kreisvorstand. Er ist einzuberufen, wenn ein Stadt- bzw. Ortsverbandes dies beantragt. -5- § 7 Kreisvorstand: (1) Der Kreisvorstand besteht aus 1. der/m Kreisvorsitzenden 2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen jeweils eine/r zuständig ist für – Presse und Öffentlichkeitsarbeit – Organisation – Programmatik 3. der/m Schatzmeister/in 4. bis zu sechs Beisitzer/innen (2) Die Zahl der Beisitzer wird durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss vor den Vorstandswahlen festgelegt. Die Kandidaten der unter Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl der/s Kreisvorsitzenden ist zudem an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. (3) Die Kreisvorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden vom Kreiskongress einzeln, die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 in verbundener Einzelwahl in geheimer Abstimmung für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. (4) Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein. (5) Die/der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Sie/er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle einer ihrer/seiner Stellvertreter/innen ihrer Wahl. (6) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und des erweiterten Kreisvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. (7) Der Kreisvorstand legt zu Beginn seiner Amtszeit ein Arbeitsprogramm vor, in dem die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab. § 8 Finanzordnung: (1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch die von den Stadt- und Ortsverbänden zu erhebende Kreisumlage, Mitgliedsbeiträge kreisunmittelbarer Mitglieder, Spenden und sonstige Einnahmen. (2) Die/der Schatzmeister/in ist dafür verantwortlich, dass die Finanzbeschlüsse befolgt werden. Sie/Er hat insbesondere für sichere Belegung, sowie für ordnungs- -6- gemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen. Sie/Er ist verpflichtet, dem Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. (3) Sie/Er kann aufgrund finanzieller Engpässe Beschlüsse des Kreisvorstandes aufschieben, sofern dieses finanzielle Auswirkungen haben. Der finanzielle Engpass muss gegenüber dem Kreisvorstand nachgewiesen werden. (4) Sie/Er gibt dem Kreiskongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die/den Kassenprüfer/in an. (5) Der Kreiskongress beschließt eine Beitragsordnung. § 9 Satzungsregelungen: (1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. (2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind. § 10 Auflösung: (1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des Kreiskongresses als auch die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den FDP-Kreisverband Rhein-Erft.