verden - Deutsche Türkei Zeitung
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32 RUND uns REISEN 22. April 2007 Reise-Recht 2 Neues Erscheinungsbild LTU-Bordpersonal kleidet sich neu ein Im Rahmen ihrer Neupositionierung kleidet die LTU ab April ihr Bordpersonal neu ein. Auffälligste Änderung: Pillbox-Hütchen à la Jackie Onassis Hin- und Rückflüge frei kombinierbar Wer zwei Hin- und zwei Rückflüge bucht, darf je nur einen davon antreten und zwar nach eigenem Ermessen. Einem Urteil des Amtsgerichts zufolge ist es unrechtmäßig, dass Airlines den Rückflug stornieren, wenn ein Reisender den Hinflug nicht angetreten hat. Eine Fluggesellschaft hatte den Rückflug eines Passagiers einfach storniert - unter Berufung auf eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sei jedoch nichtig, da es sich aus Sicht des Fluggastes um eine überraschende Klausel handele, entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil (Az.: 31 C 2972/05). Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es jedem Vertragspartner frei, ob und inwieweit er erworbene Leistungen in Anspruch nehme. Für die Dame: optionaler Pillbox in dunkelblau, roter Blazer und figurbetonter Rock. Für den Herren: Hosen ohne Bundfalten und Umschlag sowie Sakkos als moderne Einreiher Geschäftsreisende werden für die LTU immer wichtiger, und das kann man auch den neuen Uniformen ansehen. Vor allem die Kostüme der Stewardessen werden sich ändern. Mit optionaler Pillbox in dunkelblau, rotem Blazer und figurbetontem Rock sollen sie das Spannungsfeld zwischen mehr als 50jähriger Tradition, Bekenntnis zur Marke LTU und ihrem heutigen Verständnis als moderne Airline widerspiegeln. Die Uniformen der Herren sind im Gegensatz zu früher figurbetonter, die Hosen ohne Bundfalten und Umschlag und die Sakkos als moderne Einreiher geschneidert. „Um unser Produkt gerade von den Mitbewerbern aus dem Low-Cost-Bereich klar abzugrenzen, deren Crews die Fluggäste nicht selten in legeren Polo-Shirts und Sporthosen begrüßen, haben wir uns für eine klassische, aber dennoch hochmoderne Variante der Flugbegleiteruniform entschieden“, erklärt Jürgen Marbach, geschäftsführender Gesellschafter der LTU. „Bei der Auswahl des Designers unserer neuen Uniform spielten dessen Ideen, Konzeptionen und Erfahrung eine ausschlaggebende Rolle. So haben wir uns für die Firma Wagner aus Wien entschieden, die bereits Uniformen für viele weitere renommierte Fluggesellschaften entworfen hat“, erklärt LTU Chefeinkäufer Klaus Funke. Es ist geplant, die rund 1400 CrewMitglieder ab April sukzessive mit der neuen Uniform auszustatten. Reise-Recht 1 Kakerlaken im Hotel bedeuten Reisemangel Ameisen und Kakerlaken in größerer Zahl müssen sich Urlauber im Hotelzimmer nicht gefallen lassen. Gelingt es der Hotelleitung nicht, das Ungeziefer beseitigen zu lassen, liegt ein Reisemangel vor. Gerechtfertigt sei es dann, den Reisepreis um 15 Prozent zu mindern, ent- schied das Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 16 C 89/04). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. In ihren beiden Hotelzimmern gab es „eine erhebliche Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken. Auch nach einer Beschwerde bei der Reiseleitung gelang es nicht, die Insekten zu entfernen. Die Familie klagte auf 25 Prozent Minderung des Reisepreises. Das Gericht gab den Klägern prinzipiell Recht, hielt diese Forderung allerdings für zu hoch gegriffen. VERDEN Ro bei RESTAURANT Bei uns werden Sie verwöhnt mit deutschen u. internationalen Spezialitäten Wir sind weiterhin für Sie da! si Diverse Steaks mit verschiedenen Beilagen Roulade und Gulasch mit verschiedenen Beilagen Täglich wechselnde Menüs AQUAPARK Ferner empfehlen wir unsere umfangreiche Speisekarte. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! ATATÜRK Str. KALE MARKET ALT VERDEN RESTAURANT VERDEN RESTAURANT Saray Mah. Ahmet Yesevi Cad. 4/B, Alanya Tel.: 0242 511 30 80 Sie finden uns im Stadtplan auf Seite 19 unter F1 Das Gericht gab mit seinem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt. Die Firma hatte für mehrere Mitar- beiter kombinierte Hin- und Rückflüge gebucht. Die Mitarbeiter nahmen zwar den Hinflug zu dem gebuchten Zeitpunkt nicht wahr, sondern flogen an einem anderen Tag. Den Rückflug wollten sie aber wie vereinbart antreten. Die Fluggesellschaft verweigerte dies mit der Begründung, Hin- und Rückflug könnten nur „im Paket“ genutzt werden. Daher habe man den Rückflug storniert. Das Unternehmen musste einen neuen Rückflug buchen und verlangte von der Fluggesellschaft die Erstattung der zusätzlichen Flugkosten in Höhe von rund 3350 Euro. Das Amtsgericht sah die Forderung als begründet an. Reise-Recht 3 Ferienflieger haftet nicht für jede Umbuchung Wenn Pauschalurlauber wegen einer Flugumbuchung finanzielle Ansprüche geltend machen wollen, müssen sie genau darauf schauen, wer diese Umbuchung vorgenommen hat. Darauf weist Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. War es ihr Reiseveranstalter, kann die Fluggesellschaft nicht in die Pflicht genommen werden. Das Blatt bezieht sich auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Darmstadt (Az.: 21 S 20/06). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Im verhandelten Fall ging es um TürkeiUrlauber, die von Antalya nach BerlinTegel zurückfliegen wollten. Drei Tage vor Urlaubsende wurden sie von der örtlichen Reiseleitung benachrichtigt, dass ihr Veranstalter sie auf einen anderen Flug der gleichen Fluggesellschaft am gleichen Tag nach Leipzig umgebucht habe. Der Berlin-Flug fand aber planmäßig statt. Die Reisenden, die per Bus von Leipzig nach Berlin gefahren wurden, forderten von der Fluggesellschaft daraufhin eine Ausgleichszahlung. Zur Begründung hieß es, die Airline habe gegen die EU-FluggastrechteVerordnung 261/2004 verstoßen. Das Amtsgericht Rüsselsheim gab der klagenden Familie zunächst Recht. Die Berufung der Fluggesellschaft war aber erfolgreich. Aus dem Wortlaut der Verord- nung gehe nicht hervor, dass sich die Airline „Entscheidungen des Reiseveranstalters zurechnen lassen und hierfür einstehen müsste“. Der Veranstalter selbst hatte sich in den Reiseunterlagen eine Änderung der Flüge ausdrücklich vorbehalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landgericht Revision zugelassen. Diese ist nach Angaben der Reiserechts-Experten inzwischen eingelegt worden (Az.: X ZR 96/06).