verden - Deutsche Türkei Zeitung

Transcription

verden - Deutsche Türkei Zeitung
32
RUND uns REISEN
22. April 2007
Reise-Recht 2
Neues Erscheinungsbild
LTU-Bordpersonal kleidet sich neu ein
Im Rahmen ihrer Neupositionierung kleidet die LTU ab April ihr
Bordpersonal neu ein. Auffälligste Änderung: Pillbox-Hütchen à la
Jackie Onassis
Hin- und Rückflüge frei kombinierbar
Wer zwei Hin- und zwei Rückflüge bucht, darf je nur einen davon antreten und zwar nach eigenem Ermessen. Einem Urteil des Amtsgerichts zufolge ist
es unrechtmäßig, dass Airlines den Rückflug stornieren, wenn ein Reisender
den Hinflug nicht angetreten hat.
Eine Fluggesellschaft hatte den Rückflug
eines Passagiers einfach storniert - unter
Berufung auf eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sei
jedoch nichtig, da es sich aus Sicht des
Fluggastes um eine überraschende Klausel handele, entschied das Amtsgericht
Frankfurt in einem Urteil (Az.: 31 C
2972/05). Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es jedem Vertragspartner frei,
ob und inwieweit er erworbene Leistungen in Anspruch nehme.
Für die Dame: optionaler Pillbox in dunkelblau, roter Blazer
und figurbetonter Rock. Für den Herren: Hosen ohne Bundfalten und
Umschlag sowie Sakkos als moderne Einreiher
Geschäftsreisende werden für die LTU
immer wichtiger, und das kann man
auch den neuen Uniformen ansehen.
Vor allem die Kostüme der Stewardessen werden sich ändern. Mit optionaler
Pillbox in dunkelblau, rotem Blazer
und figurbetontem Rock sollen sie das
Spannungsfeld zwischen mehr als 50jähriger Tradition, Bekenntnis zur Marke LTU und ihrem heutigen Verständnis als moderne Airline widerspiegeln.
Die Uniformen der Herren sind im Gegensatz zu früher figurbetonter, die Hosen ohne Bundfalten und Umschlag
und die Sakkos als moderne Einreiher
geschneidert.
„Um unser Produkt gerade von den
Mitbewerbern aus dem Low-Cost-Bereich klar abzugrenzen, deren Crews
die Fluggäste nicht selten in legeren Polo-Shirts und Sporthosen begrüßen, haben wir uns für eine klassische, aber
dennoch hochmoderne Variante der
Flugbegleiteruniform entschieden“, erklärt Jürgen Marbach, geschäftsführender Gesellschafter der LTU.
„Bei der Auswahl des Designers unserer neuen Uniform spielten dessen
Ideen, Konzeptionen und Erfahrung eine ausschlaggebende Rolle. So haben
wir uns für die Firma Wagner aus Wien
entschieden, die bereits Uniformen für
viele weitere renommierte Fluggesellschaften entworfen hat“, erklärt LTU
Chefeinkäufer Klaus Funke.
Es ist geplant, die rund 1400 CrewMitglieder ab April sukzessive mit der
neuen Uniform auszustatten.
Reise-Recht 1
Kakerlaken im Hotel bedeuten Reisemangel
Ameisen und Kakerlaken in größerer
Zahl müssen sich Urlauber im Hotelzimmer nicht gefallen lassen. Gelingt es der
Hotelleitung nicht, das Ungeziefer beseitigen zu lassen, liegt ein Reisemangel vor.
Gerechtfertigt sei es dann, den Reisepreis um 15 Prozent zu mindern, ent-
schied das Amtsgericht Baden-Baden
(Az.: 16 C 89/04). Das berichtet die von
der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene
Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. In ihren
beiden Hotelzimmern gab es „eine erhebliche Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken. Auch nach einer Beschwerde bei
der Reiseleitung gelang es nicht, die Insekten zu entfernen. Die Familie klagte
auf 25 Prozent Minderung des Reisepreises. Das Gericht gab den Klägern prinzipiell Recht, hielt diese Forderung allerdings für zu hoch gegriffen.
VERDEN
Ro
bei
RESTAURANT
Bei uns werden Sie verwöhnt
mit deutschen u. internationalen
Spezialitäten
Wir sind weiterhin
für Sie da!
si
Diverse Steaks
mit verschiedenen Beilagen
Roulade und Gulasch
mit verschiedenen Beilagen
Täglich wechselnde Menüs
AQUAPARK
Ferner empfehlen wir unsere
umfangreiche Speisekarte.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
ATATÜRK Str.
KALE
MARKET
ALT VERDEN
RESTAURANT
VERDEN
RESTAURANT
Saray Mah. Ahmet Yesevi Cad. 4/B, Alanya Tel.: 0242 511 30 80
Sie finden uns im Stadtplan auf Seite 19 unter F1
Das Gericht gab mit seinem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Unternehmens
statt. Die Firma hatte für mehrere Mitar-
beiter kombinierte Hin- und Rückflüge
gebucht. Die Mitarbeiter nahmen zwar
den Hinflug zu dem gebuchten Zeitpunkt nicht wahr, sondern flogen an einem anderen Tag.
Den Rückflug wollten sie aber wie vereinbart antreten. Die Fluggesellschaft
verweigerte dies mit der Begründung,
Hin- und Rückflug könnten nur „im Paket“ genutzt werden. Daher habe man
den Rückflug storniert. Das Unternehmen musste einen neuen Rückflug buchen und verlangte von der Fluggesellschaft die Erstattung der zusätzlichen
Flugkosten in Höhe von rund 3350 Euro.
Das Amtsgericht sah die Forderung als
begründet an.
Reise-Recht 3
Ferienflieger haftet nicht für jede Umbuchung
Wenn Pauschalurlauber wegen einer
Flugumbuchung finanzielle Ansprüche
geltend machen wollen, müssen sie genau darauf schauen, wer diese Umbuchung vorgenommen hat. Darauf weist
Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
War es ihr Reiseveranstalter, kann die
Fluggesellschaft nicht in die Pflicht genommen werden. Das Blatt bezieht sich
auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Darmstadt (Az.: 21 S 20/06). Das
Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im verhandelten Fall ging es um TürkeiUrlauber, die von Antalya nach BerlinTegel zurückfliegen wollten.
Drei Tage vor Urlaubsende wurden sie
von der örtlichen Reiseleitung benachrichtigt, dass ihr Veranstalter sie auf einen anderen Flug der gleichen Fluggesellschaft am gleichen Tag nach Leipzig
umgebucht habe. Der Berlin-Flug fand
aber planmäßig statt. Die Reisenden, die
per Bus von Leipzig nach Berlin gefahren wurden, forderten von der Fluggesellschaft daraufhin eine Ausgleichszahlung. Zur Begründung hieß es, die Airline habe gegen die EU-FluggastrechteVerordnung 261/2004 verstoßen.
Das Amtsgericht Rüsselsheim gab der
klagenden Familie zunächst Recht. Die
Berufung der Fluggesellschaft war aber
erfolgreich. Aus dem Wortlaut der Verord-
nung gehe nicht hervor, dass sich die Airline „Entscheidungen des Reiseveranstalters zurechnen lassen und hierfür einstehen müsste“. Der Veranstalter selbst
hatte sich in den Reiseunterlagen eine
Änderung der Flüge ausdrücklich vorbehalten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
des Falles hat das Landgericht Revision
zugelassen. Diese ist nach Angaben der
Reiserechts-Experten inzwischen eingelegt worden (Az.: X ZR 96/06).