Buchführung: Kostendeckelung bei der Kfz

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Buchführung: Kostendeckelung bei der Kfz
Buchführung: Kostendeckelung bei der KfzNutzung
Leser fragen - die Redaktion antwortet
Frage: Gibt es die Kostendeckelung noch? Und wenn ja, wie ist die umsatzsteuerliche
Behandlung?
Antwort: Es gibt sie noch. Aus den nachfolgenden Ausführungen, können Sie erkennen, wie Sie
bei einer Kostendeckelung verfahren können. Das Beispiel zeigt Ihnen, wie Sie die Unterschiede bei
der Einkommensteuer und Umsatzsteuer in den Griff bekommen.
Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung:
Herr Huber nutzt seinen Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Herr Huber führt kein Fahrtenbuch,
so dass er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Nutzung nach der so genannten 1 %-Methode
ermitteln muss.
Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 29.000 Euro betragen. Am 1.1.2004 war
das Fahrzeug auf 1 Euro abgeschrieben.
Die übrigen Kfz-Kosten im Jahr 2004 setzen sich wie folgt zusammen:
Tatsächliche Kosten im Jahr
2004
Kosten ohne
Vorsteuer
Kosten mit
Vorsteuer
abziehbare
Vorsteuer
Laufende Kosten
-
1.200 Euro
192 Euro
Reparatur/Wartung/Pflege
-
200 Euro
32 Euro
Versicherung
712 Euro
-
-
Kfz-Steuer
224 Euro
-
-
Sonstige Kosten (z.B. ADAC)
155 Euro
250 Euro
40 Euro
Beträge insgesamt
1.091 Euro
1.650 Euro
264 Euro
Die tatsächlichen Kfz-Kosten betragen also:
1.091 Euro + 1.650 Euro = 2.741 Euro.
Die private Nutzung nach der 1 %-Methode beträgt:
29.000 Euro x 1 % = 290 Euro x 12 Monate = 3.480 Euro.
Herr Huber kann daher die Kostendeckelung beanspruchen.
Die Umsatzsteuer verlangt, dass sachgerecht geschätzt wird
Bei der Umsatzsteuer muss Herr Huber anders vorgehen. Er kann die Umsatzsteuer im Rahmen
der sachgerechten Schätzung ermitteln. Ohne geeignete Unterlagen darf Herr Huber als
Bemessungsgrundlage 50 % der Kosten absetzen, bei denen der Vorsteuerabzug möglich war.
Danach beträgt die Bemessungsgrundlage 1.650 Euro x 50 % = 825 Euro.
Betrag bei Kostendeckelung:
2.741 Euro
- Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 825 Euro
Umsatzsteuerfreie Privatnutzung
1.916 Euro
Herr Huber hat somit die folgenden Beträge als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen:
Umsatzsteuerfreie Privatnutzung
-
1.916 Euro
Umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung 825 Euro + Umsatzsteuer 16 % von 825 Euro
132 Euro + 957 Euro
insgesamt
-
2.873 Euro
Buchungsvorschlag:
SKR 03
1880 Unentgeltliche
Wertabgaben
2.873 an 8924 Verwendung von Gegenständen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens
ohne USt
1.916
-
-
957
-
-
8920 Verwendung von Gegenständen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens 16
% USt
SKR 04
2130 Unentgeltliche
Wertabgaben
2.873 an 4639 Verwendung von Gegenständen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens
ohne USt
1.916
-
-
957
-
-
4645 Verwendung von Gegenständen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens 16
% USt
Private Nutzung des Firmenfahrzeugs: Unterschiede bei der Einkommensteuer und
Umsatzsteuer
Die private Pkw-Nutzung ist bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer unterschiedlich zu
behandeln. Diese Unterschiede wirken sich auch aus, wenn bei der die 1 %-Methode die
Kostendeckelung angewendet werden kann. Die Unterschiede sehen wie folgt aus:
Bei der Einkommensteuer gibt es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zwei Möglichkeiten. Sie können
die private Nutzung mit
•
•
einem Fahrtenbuch oder
der 1 %-Methode
e rmitteln.
Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zwingend die 1 %-Methode anzuwenden. Das bedeutet,
dass pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung zu versteuern sind.
Bei der Umsatzsteuer haben Sie die folgenden 3 Möglichkeiten, wie Sie den privaten
Nutzungsanteil ermitteln, den Sie der Umsatzsteuer unterwerfen müssen:
1. 1%-Methode: Sie nehmen den 1%-Wert, den Sie auch bei der Einkommensteuer ansetzen.
2.
3.
Davon ziehen Sie pauschal 20 % ab für Kosten, in denen keine Vorsteuer enthalten ist. Die
verbleibenden 80 % sind die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Fahrtenbuch-Methode: Sie ermitteln den Prozentsatz, der auf die private Nutzung entfällt.
Entsprechend diesem Prozentsatz teilen Sie die tatsächlichen Kosten auf. Der
Umsatzsteuer unterliegen die Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen. Dabei erfassen Sie
nur die Kosten, bei denen Sie einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten.
Sachgerechte Schätzung: Sie schätzen den Prozentsatz, der auf die private Nutzung
entfällt. Setzen Sie Ihre Privatnutzung mit 50 % an, wird das Finanzamt Ihre Schätzung
regelmäßig anerkennen. Eine geringere Privatnutzung müssen Sie plausibel darlegen
können. So können Sie z.B. auch das Ergebnis eines Fahrtenbuchs zugrunde legen, das
bei der Einkommensteuer aus formalen Gründen nicht anerkannt wurde.
Wo die Kostendeckelung geregelt ist
Einkommensteuer/Gewinnermittlung: Nach Randnummer 14 des BMF-Schreibens vom
21.1.2002 (Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02) dürfen Sie die Privatnutzung mit den Gesamtkosten des
Firmenwagens ansetzen, wenn der pauschale Wert nach der 1 %-Methode höher ist (=
fahrzeugbezogene Kostendeckelung).
Bei mehreren privat genutzten Firmenwagen können Sie die pauschal ermittelten Wertansätze
zusammenfassen. Liegt der zusammengefasste pauschale Wert über den tatsächlichen
Gesamtkosten, dann setzen Sie die private Nutzung mit den tatsächlichen Gesamtkosten an.
Umsatzsteuer: Unter Gliederungspunkt 2.3 im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 (Az. IV B 7 - S 7300
- 70/04) wird zur Behandlung der Umsatzsteuer Folgendes ausgeführt:
Wenn Sie die 1 %-Regelung durch die Kostendeckelung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen,
müssen Sie den privaten Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im
Weg der sachgerechten Schätzung ermitteln. Falls Sie keine geeigneten Unterlagen für diese
Schätzung haben, können Sie den privaten Nutzungsanteil mit 50 % ansetzen, soweit im Einzelfall
keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine andere Schätzung nahe legen.
Es werden nur 50% der Gesamtaufwendungen angesetzt, die nicht mit Vorsteuern belastet sind
(siehe Beispiel). Die Kosten müssen belegmäßig nachgewiesen werden.