Buchführung: Kostendeckelung bei der Kfz
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Buchführung: Kostendeckelung bei der Kfz
Buchführung: Kostendeckelung bei der KfzNutzung Leser fragen - die Redaktion antwortet Frage: Gibt es die Kostendeckelung noch? Und wenn ja, wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung? Antwort: Es gibt sie noch. Aus den nachfolgenden Ausführungen, können Sie erkennen, wie Sie bei einer Kostendeckelung verfahren können. Das Beispiel zeigt Ihnen, wie Sie die Unterschiede bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer in den Griff bekommen. Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Herr Huber nutzt seinen Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Herr Huber führt kein Fahrtenbuch, so dass er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Nutzung nach der so genannten 1 %-Methode ermitteln muss. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 29.000 Euro betragen. Am 1.1.2004 war das Fahrzeug auf 1 Euro abgeschrieben. Die übrigen Kfz-Kosten im Jahr 2004 setzen sich wie folgt zusammen: Tatsächliche Kosten im Jahr 2004 Kosten ohne Vorsteuer Kosten mit Vorsteuer abziehbare Vorsteuer Laufende Kosten - 1.200 Euro 192 Euro Reparatur/Wartung/Pflege - 200 Euro 32 Euro Versicherung 712 Euro - - Kfz-Steuer 224 Euro - - Sonstige Kosten (z.B. ADAC) 155 Euro 250 Euro 40 Euro Beträge insgesamt 1.091 Euro 1.650 Euro 264 Euro Die tatsächlichen Kfz-Kosten betragen also: 1.091 Euro + 1.650 Euro = 2.741 Euro. Die private Nutzung nach der 1 %-Methode beträgt: 29.000 Euro x 1 % = 290 Euro x 12 Monate = 3.480 Euro. Herr Huber kann daher die Kostendeckelung beanspruchen. Die Umsatzsteuer verlangt, dass sachgerecht geschätzt wird Bei der Umsatzsteuer muss Herr Huber anders vorgehen. Er kann die Umsatzsteuer im Rahmen der sachgerechten Schätzung ermitteln. Ohne geeignete Unterlagen darf Herr Huber als Bemessungsgrundlage 50 % der Kosten absetzen, bei denen der Vorsteuerabzug möglich war. Danach beträgt die Bemessungsgrundlage 1.650 Euro x 50 % = 825 Euro. Betrag bei Kostendeckelung: 2.741 Euro - Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 825 Euro Umsatzsteuerfreie Privatnutzung 1.916 Euro Herr Huber hat somit die folgenden Beträge als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen: Umsatzsteuerfreie Privatnutzung - 1.916 Euro Umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung 825 Euro + Umsatzsteuer 16 % von 825 Euro 132 Euro + 957 Euro insgesamt - 2.873 Euro Buchungsvorschlag: SKR 03 1880 Unentgeltliche Wertabgaben 2.873 an 8924 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt 1.916 - - 957 - - 8920 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt SKR 04 2130 Unentgeltliche Wertabgaben 2.873 an 4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt 1.916 - - 957 - - 4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt Private Nutzung des Firmenfahrzeugs: Unterschiede bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer Die private Pkw-Nutzung ist bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln. Diese Unterschiede wirken sich auch aus, wenn bei der die 1 %-Methode die Kostendeckelung angewendet werden kann. Die Unterschiede sehen wie folgt aus: Bei der Einkommensteuer gibt es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zwei Möglichkeiten. Sie können die private Nutzung mit • • einem Fahrtenbuch oder der 1 %-Methode e rmitteln. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zwingend die 1 %-Methode anzuwenden. Das bedeutet, dass pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung zu versteuern sind. Bei der Umsatzsteuer haben Sie die folgenden 3 Möglichkeiten, wie Sie den privaten Nutzungsanteil ermitteln, den Sie der Umsatzsteuer unterwerfen müssen: 1. 1%-Methode: Sie nehmen den 1%-Wert, den Sie auch bei der Einkommensteuer ansetzen. 2. 3. Davon ziehen Sie pauschal 20 % ab für Kosten, in denen keine Vorsteuer enthalten ist. Die verbleibenden 80 % sind die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Fahrtenbuch-Methode: Sie ermitteln den Prozentsatz, der auf die private Nutzung entfällt. Entsprechend diesem Prozentsatz teilen Sie die tatsächlichen Kosten auf. Der Umsatzsteuer unterliegen die Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen. Dabei erfassen Sie nur die Kosten, bei denen Sie einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten. Sachgerechte Schätzung: Sie schätzen den Prozentsatz, der auf die private Nutzung entfällt. Setzen Sie Ihre Privatnutzung mit 50 % an, wird das Finanzamt Ihre Schätzung regelmäßig anerkennen. Eine geringere Privatnutzung müssen Sie plausibel darlegen können. So können Sie z.B. auch das Ergebnis eines Fahrtenbuchs zugrunde legen, das bei der Einkommensteuer aus formalen Gründen nicht anerkannt wurde. Wo die Kostendeckelung geregelt ist Einkommensteuer/Gewinnermittlung: Nach Randnummer 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02) dürfen Sie die Privatnutzung mit den Gesamtkosten des Firmenwagens ansetzen, wenn der pauschale Wert nach der 1 %-Methode höher ist (= fahrzeugbezogene Kostendeckelung). Bei mehreren privat genutzten Firmenwagen können Sie die pauschal ermittelten Wertansätze zusammenfassen. Liegt der zusammengefasste pauschale Wert über den tatsächlichen Gesamtkosten, dann setzen Sie die private Nutzung mit den tatsächlichen Gesamtkosten an. Umsatzsteuer: Unter Gliederungspunkt 2.3 im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 (Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04) wird zur Behandlung der Umsatzsteuer Folgendes ausgeführt: Wenn Sie die 1 %-Regelung durch die Kostendeckelung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Weg der sachgerechten Schätzung ermitteln. Falls Sie keine geeigneten Unterlagen für diese Schätzung haben, können Sie den privaten Nutzungsanteil mit 50 % ansetzen, soweit im Einzelfall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine andere Schätzung nahe legen. Es werden nur 50% der Gesamtaufwendungen angesetzt, die nicht mit Vorsteuern belastet sind (siehe Beispiel). Die Kosten müssen belegmäßig nachgewiesen werden.