Point of view Automotiv
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Juni 2015 Point of view Automotive „Der Fiskus sitzt immer auf dem Beifahrersitz!“ Interview mit Ann-Kristin Platzko und Ursula Schneider von EY in Hannover Viele Unternehmen wollen auch ökologisch glänzen. Da liegt es nahe, den Mitarbeitern Carsharing-Modelle für elektrische Firmenfahrzeuge anzubieten. Doch wer mit dem Firmenwagen privat „stromert“, erzielt damit einen geldwerten Vorteil, den er versteuern muss. Ann-Kristin Platzko, EY-Beraterin aus der Steuerabteilung, und Ursula Schneider, EY Senior Manager aus dem Mobility Innovation Team, erläutern im Interview, welch hoher Aufwand mit dem privaten Carsharing für die Firmen verbunden ist und was sich ändern muss. Carsharing mit dem elektrischen Firmen fahrzeug auch für private Zwecke: Umwelt freundlicher und effizienter geht es nicht, oder? Ursula Schneider: Leider stimmt das nur bedingt. Zur Frage der Umweltfreundlichkeit: Carsharing kann zwar zur Verringerung des Verkehrsaufkommens beitragen. Somit unterstützen Unternehmen durch Carsharing für ihre Mitarbeiter auch die Umwelt. Die Integration von Elektrofahrzeugen in die Firmenflotte macht den ökologischen Fußabdruck des Unternehmens jedoch nicht automatisch noch grüner: Wie umweltfreundlich ein Elektrofahrzeug ist, hängt nämlich unter anderem davon ab, ob Ökostrom getankt wird oder nicht. Und was die Effizienz angeht, kommt das ganz darauf an aus welcher Sicht man das betrachtet: Wenn ein Mitarbeiter den Firmenwagen dienstlich nutzt, fördert das die Auslastung der Flotte. Setzt sich der Mitarbeiter am Wochenende hinters Steuer und nutzt den Wagen privat, ist der Effekt sogar noch höher. Aus Sicht des Flottenmanagers ist das effizient. In der Buchhaltung kann die private Nutzung von Firmenfahrzeugen jedoch zu einem immensen administrativen Aufwand führen. Denn dann sitzt der Fiskus auf dem Beifahrersitz. Und der fordert sein Recht. • „Wenn das FirmenE-Carsharing wirklich vorankommen soll, dann muss sich unter lohnsteuerlichem Aspekt schnell etwas ändern.“ versteuernde Nutzungswert ermittelt und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgeglichen werden. Aufgeschoben ist also nicht aufgehoben. Die Arbeit für die Buchhaltung bleibt. Warum ist das denn alles so kompliziert? Stellt die private Nutzung eines Firmen fahrzeugs auch beim EAuto einen geld werten Vorteil dar? AnnKristin Platzko: Genau das ist der Knackpunkt! Jede Privatfahrt mit dem Firmenwagen stellt einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt damit grundsätzlich der Lohnsteuer. Dies gilt für Firmenwagen, die Strom tanken, genauso wie für solche, die mit Benzin fahren. Dabei kann der geldwerte Vorteil pauschal ermittelt werden, indem die private Nutzung des firmeneigenen E-Cars mit monatlich einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird. Dabei bleiben beim Elektroauto immerhin die Kosten der Batterie außen vor. Wenn mehrere Mitarbeiter das Elektroauto fahren – und das ist ja der Grundgedanke des Carsharings – müsste der geldwerte Vorteil entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufgeteilt werden. stellen sind, ist allerdings nicht hinreichend geklärt. Meiner Ansicht nach sollte man daher sehr vorsichtig sein, dieses Modell auf das Firmen-Carsharing anzuwenden. Außerdem müsste jeder Mitarbeiter seine gefahrenen Strecken genau nachweisen. Und das bedeutet nicht nur für ihn, sondern auch für das Unternehmen wieder einen zusätzlichen Aufwand. Könnte der geldwerte Vorteil nicht auch individuell ermittelt werden? Gibt es denn noch eine andere Möglich keit, den geldwerten Vorteil pauschal zu ermitteln? Platzko: Möglich wäre das schon, aber es bringt in unserem Fall keine wirklichen Vorteile, da auch hier der administrative Aufwand sehr hoch ist. So müssen zunächst die Gesamtkosten für das E-Fahrzeug als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, um dann den Anteil der Kilometer für Privatfahrten berechnen zu können. Darüber hinaus müsste gewährleistet sein, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und jeder Mitarbeiter, der das Auto nutzt, kontinuierlich alle ordnungsgemäßen Angaben einträgt. Und diese Angaben müssten dann wiederum regelmäßig kontrolliert werden. Platzko: Ja, man kann auch jeden gefahrenen Kilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises werten. Diese Variante setzt allerdings voraus, dass der Mitarbeiter das Fahrzeug nur zu besonderen Anlässen und nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat nutzt. Welche Anforderungen an einen besonderen Anlass in diesem Zusammenhang zu Für einen gewissen Zeitraum könnte man die Ermittlung vereinfachen und den Verwaltungsaufwand verringern, indem man die Privatfahrten je Fahrtkilometer pauschal mit 0,001 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises für das E-Auto ansetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses müsste dann aber der tatsächlich zu Schneider: Meines Wissens gibt es derzeit noch keine geeignete Bewertungsmethode, um den geldwerten Vorteil bei der privaten Nutzung durch mehrere Mitarbeiter effizient zu ermitteln. Es fehlt einfach an der praktischen Umsetzbarkeit. Momentan versteuert der Fiskus die private Nutzung des elektrischen Firmenfahrzeugs grundsätzlich als Teil des Arbeitslohns. Und damit entsteht ein Eingriff in die Lohnbuchhaltung mit der entsprechenden Mehrarbeit und den Mehrkosten für die Unternehmen. Leider existieren keine Freigrenzen oder Freibeträge. Und auch eine pauschale Besteuerung, die zumindest die Erfassung des geldwerten Vorteils bei einzelnen Mitarbeitern vermeiden würde, ist nicht vorgesehen. Gibt es keine Alternativen? Platzko: Man kann die Entstehung des geldwerten Vorteils aushebeln. Dazu müsste der Nutzungsbeitrag des Mitarbeiters mindestens so hoch sein wie der geldwerte Vorteil, wobei das Nutzungsentgelt in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vorab verbindlich vereinbart worden sein muss. Doch auch bei diesem Modell bleiben Unsicherheiten. So ist beispielsweise offen, wie der geldwerte Vorteil für den einzelnen Mitarbeiter im Vorfeld endgültig ermittelt werden soll. Schließlich wird der Arbeitgeber gegebenenfalls nicht im Vorhinein wissen, wie hoch die Anzahl der nutzungsberechtigten Personen oder das Verhältnis der zurückgelegten Privatkilometer zu den Gesamtkilometern sein wird. Und wenn er die Vorteile sicherheitshalber zu hoch ansetzt, wird die Nutzung von vornherein unattraktiv. Bremst der Gesetzgeber mit diesen komplizierten Regeln das Carsharing für EFirmenwagen nicht komplett aus? Schneider: Auch der Gesetzgeber hat die Hürden erkannt und das Beratungsgremium der Bundesregierung für die Förderung der Elektromobilität fordert bereits, dass gewerbliche Nutzer von einer Sonder-AfA profitieren können und der geldwerte Vorteil bei der Überlassung der Ladeinfrastruktur von Dienstwagen gestrichen werden soll. Diese Empfehlung sollte die Politik jetzt unbedingt auch im Hinblick auf gewerbliche E-CarsharingModelle weiterdenken. Denn: Wenn das Firmen-E-Carsharing wirklich vorankommen und gleichermaßen Unternehmen wie Mitarbeiter einsteigen sollen, dann müssen sich die lohnsteuerlichen Aspekte schnell ändern. Schließlich sollen bis 2020 eine Million Elektroautos hierzulande unterwegs sein. Und ein steuerlich attraktives Firmen-E-Carsharing-Angebot gehört unbedingt dazu. Gemeinsam mit der Stadtmobil Hannover GmbH und dem Lehrstuhl für Verkehrsökologie der Technischen Universität Dresden engagiert sich EY im Forschungsprojekt „eCarsharing für Gewerbekunden“. Das Vorhaben gehört zu den von der Bundesregierung und vom Land Niedersachsen geförderten Schaufensterprojekten für Elektromobilität in der Metropol region HannoverBraunschweigGöttingenWolfsburg. Die Schaufensterprojekte sollen mit innovativen Ansätzen die Einführung der Elektromobilität in Deutschland unterstützen. EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Ihre Ansprechpartnerinnen Ursula Schneider Senior Manager Mobility Innovation Team Telefon +49 511 8508 10204 Mobil +49 160 939 10204 [email protected] SRE 1506-423 ED None Ursula Schneider unterstützt die Automobilindustrie auf ihrem Weg, sich zu umfassenden Mobilitätsdienstleistern zu entwickeln. Im niedersächsischen „Schaufenster für Elektromobilität“ ist sie bei EY verantwortlich für das Projekt „eCarsharing für Gewerbekunden“, mit dem zukunftsfähige Geschäftsmodelle für das gewerbliche Carsharing mit Elektroflotten entwickelt werden sollen. Ann-Kristin Platzko Consultant Global Compliance & Reporting Telefon +49 511 8508 19355 Mobil +40 160 939 19355 [email protected] Ann-Kristin Platzko hat sich auf Einkommen- und Lohnsteuerfragen spezialisiert. Im niedersächsischen „Schaufenster für Elektromobilität“, das von EY mitgefördert wird, hat sie die lohnsteuerlichen Auswirkungen untersucht, die sich für ein Unternehmen ergeben, das seinen Mitarbeitern firmeneigene E-Cars zur privaten Nutzung anbietet. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com