Stromschulden_mein Text_03.12.2010

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Stromschulden_mein Text_03.12.2010
Text: Flora E. Bernhagen, Flora Medienwerkstatt Berlin, - Bereich Sozialberatung -
Thema Zivilrecht.
Wie kann bei der Schuldentilgung - insbesondere Stromschulden vorgegangen werden
Zivilrecht:
I. Eingangs angemerkt:
Mit dem „Inbetriebnahme“ eines Stromanschlusses wird automatisch ein Stromlieferungsvertrag
abgeschlossen.
Hier in Berlin ist das meist ein Vertrag mit dem Rechtsnachfolger der „BEWAG“, also der Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG.
Im Grunde hätten die Dich schon längst anschreiben können, um sich Deine Unterschrift für den
nunmehr bestehenden Vertrag zu holen.
II. Prüfe bitte nach,
ob die Stromversorgung vielleicht doch über den Mietvertrag, also über Deinen Vermieter geht.
Oftmals gab es solche Mietverträge in denen der Stromverbrauch mit dem Vermieter abgerechnet
wurde. Das müsste dann aber auch ausdrücklich im Miet-Vertrag drinstehen. Denn dann kann
Vattenfall natürlich nichts von Dir verlangen und müsste sich an Deinen Vermieter wenden.
III. Verjährungsfrist.
Gewöhnlich beträgt die Verjährungsfrist für Geldforderungen ohne Titel (also ohne ein gerichtliches
Urteil oder einen Beschluss) drei Jahre. (§ 195 BGB)
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger
Kenntnis von der Peron des Schuldners und der Anspruchsbegründenden Ereignisses erlangt. Oder
auch hätte wissen müssen. (§ 199 BGB)
Einrede der Verjährung erfolgt wenn die Forderung älter ist, als eben die o.g. drei Jahre und/oder
keine Rechnung existiert. (§ 214 BGB)
IV. Also nun in verständlicher Sprache.
Im Grunde ist es wichtig, ob und wann Du die erste Strom-Rechnung bekommen hast und ab wann
der Stromlieferer nun wirklich hätte wissen müssen, dass Du da wohnst und Strom nutzt.
Wer verpennt und keine Rechnung stellt, ist eben selber schuld und trägt das Risiko auch mal leer
auszugehen bzw. nicht mehr alles bekommen zu können.
V. Wir haben jetzt den Ablauf des Jahres 2010.
Wenn im Jahre 2007 eine Forderung entstanden ist, dann endet die Verjährungsfrist am 31.12.2010.
In der Rechnung von Vattenfall sind die Abrechnungszeiträume aufgelistet, in denen entweder der
Stromverbrauch geschätzt oder auch abgelesen wurde.
Sind also noch Forderungen aus dem Jahr 2006 dabei, dann bekommt Vattenfall aus diesem Jahr gar
nichts.
VI. Bitte unbedingt beachten.
Die Schätzungen von der Stromlieferungsfirma könnten im Übrigen auch viel zu hoch angesetzt sein
und die illegale Strompreiserhöhung im Jahr 2006 mit berechnet sein. Diese ist jedoch verjährt.
a. Da wäre es hilfreich,
wenn Du noch die alten Unterlagen aus früheren Stromlieferungsverträgen hättest. Oder
vergleichbare Rechnungen von anderen, die ein ähnliches Verbraucherverhalten haben wie
Dieses Kurzreferat hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Flora Medienwerkstatt Berlin übernimmt keine Gewähr.
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Text: Flora E. Bernhagen, Flora Medienwerkstatt Berlin, - Bereich Sozialberatung -
Du und vielleicht auch auf dem Selben Strang in Deinem Haus in einer genauso geschnittenen Wohnung wohnen (selbe Wohnungsgröße, andere Etage), als Gegenargument zu nutzen.
b. Bitte kontrolliere auch unbedingt, dass Vattenfall in seiner Rechnung nicht den teuersten
Tarif berechnet. Es geht nur der gewöhnliche Tarif für „Normalbürgerhaushalte“. (Eine
Übersicht dazu war mal auf der Webseite von Vattenfall zu finden).
c. Ferner hat Vattenfall im Jahre 2006 eine Illegale Strompreiserhöhung gemacht, die dann
immer noch gerne berechnet wird, aber auf Grund der Vorgaben des Kartellamtes unzulässig
war und zurückgenommen werden musste.
Die illegale Preiserhöhung
begann am 01.05.2006 und endete am 17.09.2006. Somit gilt für diesen Zeitraum der
damalige alte Stromverbrauchspreis von 13,580 Cent/kWh.
Ab dem 18.09.2006 bis zum Ende des Jahres 2006 galt dann ein gesenkter Strompreis von
13,325 Cent/kWh.
Der Grundpreis wurde auch erhöht und durfte jedoch in dem Zeitraum vom 01.05.2006 bis
zum 17.09.2006 nur 47,40 Euro/Jahr betragen.
Erst ab dem 18.09.2006 bis zum Ende des Jahres 2006 durfte der Grundpreis dann 49,51
Euro/Jahr betragen.
Weiter ausgerechnet würde dann die Umsatzsteuer auch niedriger ausfallen, da diese ja auf
die obigen Werte erhoben wird.
Das weiß ich noch so genau, da ich mich mit Vattenfall diesbezüglich heftig gestritten hatte und
meinen Verbrauch dann selber berechnete. Damit zahlte ich schließlich den korrekten Verbrauchsund Grundpreis und hätte im Grunde sogar noch Geld zurückbekommen müssen.
Hi, hi, 12,00 Euro ;-), hi, hi. Bei mir hat sich das Rechnen gelohnt.
Siehe dazu die „Flora-Rechnung“ am Ende des Zivilrechts-Textes.
VII. Die Schuldentilgung
Zunächst beantragst Du die Stundung der Forderung und widersprichst dieser Forderung.
Damit gewinnst Du Zeit und die Verzugszinsen bleiben stehen.
Wenn dann von Dir bzw. – das können wir auch zusammen ausrechnen – die tatsächliche Forderung
ausgerechnet worden ist, kann mit der Tilgung begonnen werden.
a. Wenn Du die Rechnung bezahlen willst und sofort Strom haben willst, dann kannst Du
entweder den Stromanbieter wechseln:
Einfach einen guten Stromanbieter aus dem Internet heraussuchen und sich dort anmelden
(z.B. Nuon). Die regeln dann schon die Abmeldung bei Vattenfall.
Sicherheitshalber würde ich aber trotzdem den „vermeintlichen Stromvertrag“ ausdrücklich
schriftlich per Einschreiben „kündigen“ und „die Schuldentilgung durch Ratenzahlung
beantragen“. Auf Grund Deines ALG II Einkommens kannst Du mit der Ratenhöhe auch auf
10,00 Euro monatlich reduzieren. Als Beleg fügst Du eine Kopie des aktuellen ALG II
Bescheides bei.
oder Du bleibst bei Vattenfall:
dann möchtest Du natürlich einen schriftlichen Stromlieferungsvertrag mit dem von Dir
gewählten günstigen Stromtarif haben und würdest dann - wie zuvor dargelegt - die Schulden
per monatlicher Ratenzahlung tilgen.
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Sehr wichtig ist dabei:
Bei allen Zahlungen solltest Du grundsätzlich immer ausdrücklich schriftlich erklären,
dass Du auf die Hauptforderung zahlst.
Denn sonst zahlst Du Dich dumm und dämlich. Denn es werden ohne diese ausdrückliche
Erklärung immer erst die Zinsen getilgt, die Anwaltskosten, Bearbeitungsgebühren usw.
Doch die Hauptforderung bleibt unberührt bestehen.
Diese Erklärung kannst Du bei Deiner Bank bei der Erteilung des Überweisungsauftrages
oder bei der Einrichtung eines Dauerauftrages für die Raten zusätzlich noch in das AuftragsFormular mit eintragen. Das macht in jedem Falle Sinn.
b. Wenn Du nicht sofort bezahlen möchtest,
dann beantragst Du schriftlich die Stundung der Forderung wegen zu geringem Einkommen
und legst mal wieder den aktuellen ALG II Bescheid in Kopie bei.
Dieser Vorgang kann oftmals bei jeder neune Mahnung/Zahlungserinnerung beliebig oft
wiederholt werden.
Anlage:
Floras Strompreisberechnung vom 29.04.2007
Grundpreis
18.01.2006 bis 31.12.2006
01.01.2007 bis 17.01.2007
Zwischensumme
348 Tage
17 Tage
47,40 €/Jahr
47,40 €/Jahr
45,19 €
2,21 €
47,40 €
Verbrauchspreis
18.01.2006 bis 30.04.2006
01.05.2006 bis 17.09.2006
18.09.2006 bis 31.12.2006
01.01.2007 bis 17.01.2007
Zwischensumme
605 kWh
661 kWh
621 kWh
111 kWh
13,580 Cent/kWh
13,580 Cent/kWh
12,540 Cent/kWh
12,540 Cent/kWh
82,16 €
89,76 €
77,87 €
13,92 €
263,71 €
1.887 kWh
111 kWh
2,050 Cent/kWh
2,050 Cent/kWh
38,68 €
2,28 €
40,96 €
MWSt. 16 %
MWSt. 19 %
53,39 €
3,50 €
56,89 €
Stromsteuer
18.01.2006 bis 31.12.2006
01.01.2007 bis 17.01.2007
Zwischensumme
Umsatzsteuer
18.01.2006 bis 31.12.2006
01.01.2007 bis 17.01.2007
Zwischensumme
333,66 €
18,41 €
Summe:
Abzüglich
Abschlagszahlungen und sonstige Zahlungen
18.01.2006 bis 31.12.2006
01.01.2007 bis 30.03.2007
Abschlag
01.01.2007 bis 30.03.2007
Schlussrechnung
Zwischensumme:
Endergebnis
408,96 €
08.03.2007
13.04.2007
310,00 €
31,80 €
47,03 €
388,83 €
20,13 €
Damit waren nicht etwa - wie von Vattenfall bei der Jahresabrechnung gefordert - 112,37 Euro
nachzuzahlen, sondern lediglich 20,13 Euro.
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VIII. Rückzahlungen und Forderungen gegen den Stromanbieter
Wer nach dieser Berechnung bei der eigenen Stromabrechnung Beträge feststellt, die nicht hätten
bezahlt werden müssen und daher Rückforderungsansprüche aus der Stromabrechnung aus dem Jahr
2007 gegen den jeweiligen Stromanbieter auch die RWE usw. hat, sollte bis zum 31.12.2010 Klage
eingereicht haben.
Zur Fristwahrung reichen zunächst das Rubrum und die Klageanträge aus. Die Klagebegründung
könnte dann auch noch im Jahr 2011 verfasst und dem zuständigen Gericht zugestellt werden.
Anmerkungen zum Strafrecht
I. Straftatbestand des Betruges, (Strafgesetzbuch: § 263 StGB)
Sinngemäßes Zitat der Strafrechtsnorm: „Wer sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil verschafft und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, indem falsche
Tatsachen vorgetäuscht werden oder auch die Wahrheit verheimlicht wird und dadurch einen Irrtum
bei dem anderen erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
Einschub, Info unter Vorbehalt
Die Staatsanwaltschaft müsste für die Verfolgung dieser Tat in Kenntnis gesetzt werden. Erst
dann entscheidet diese, ob es sich überhaupt lohnt, diese Tat zu verfolgen und zur Anklage zu
bringen.
Der Stromanbieter muss somit selber die Staatsanwaltschaft von dieser Tat in Kenntnis
setzen, um vielleicht eine Strafverfolgung zu erreichen.
Ob es sich jedoch bei dem Straftatbestand des Betruges um ein Antragsdelikt handelt, bei
dem ein Strafantrag von der geschädigten Person – also hier Vattenfall - gestellt werden
muss, um die strafrechtliche Verfolgung zu erreichen oder eine Strafanzeige von einem
Zeugen der Tat ausreicht, kann ich im Moment nicht sicher sagen.
II. Wenn also ein Mensch einen Stromanschluss in Betrieb nimmt, wird damit ein
Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Da schützt auch die Unwissenheit der Stromnutzenden Person
nicht vor einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, da bereits auch der Versuch strafbar ist.
III. Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Tatentschluss.
Der Vorsatz bei der Begehung dieser Tat oder auch die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, dass
die Person hätte wissen müssen, dass eine Leistung in der Regel mit einer Gegenleistung verbunden
ist.
a. Insbesondere wird im Strafrecht regelmäßig davon ausgegangen, dass allgemein bekannt ist,
dass die Nutzung von Strom mit einer in Geld zu erfolgenden Gegenleistung verbunden ist
und dabei meist ein Vertrag zu Grunde liegt.
b. Gibt es keinen Vertrag, so ist die Stromlieferung dennoch über einen im BGB geregelten
Kostenersatz oder eine Aufwandsentschädigung von der Stromnutzenden Person zu entgelten
(zu bezahlen).
IV Strafbarkeit des Versuchs und Rücktritt von der Tat
Bei einem Versuch muss nicht unbedingt der Taterfolg erreicht werden. Somit gibt es eine geringere
Strafe, wenn der Versuch nicht den Taterfolg herbeigeführt hat. Auch das Aufgeben, die Tat also
nicht vollenden, bedeutet eine geringere Bestrafung. (§ 23 StGB)
Wer von dem Versuch zurücktritt, also den Versuch aufgibt und gleichzeitig auch den Taterfolg
verhindert, so dass der Taterfolg nicht eintritt, soll gemäß § 24 StGB nicht bestraft werden.
Dieses Kurzreferat hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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V Abwendung der Tatbestandserfüllung
Bei der Stromnutzung ist jedoch der Taterfolg für den Zeitraum in dem Strom ohne Bezahlung
genutzt wurde, zunächst eingetreten, wenn nicht nun - nach Rechnungslegung des Stromanbieters die Forderungen aus dem bisher genutzten Verbrauchszeitraum aus der nunmehr gestellten Rechnung
von der Stromnutzenden Person beglichen werden.
Zivilrechtliche Feststellung der tatsächlichen Forderung und die Schuldentilgung
Somit ist bei den Verhandlungen mit dem Stromanbieter eine gewisse Vorsicht geboten, die jedoch
nicht in panische Angst ausufern sollte.
Es ist oftmals immer noch möglich, bei den Verhandlungen mit dem Stromanbieter eigene Einwände
geltend zu machen, ohne sich dabei der Gefahr der zuvor genannten strafrechtlichen Konsequenzen
ausgesetzt zu sehen.
Also dann, viel Erfolg ☺
Schlussbemerkung in eigener Sache:
Auf Grund des in Deutschland geltenden Rechts-Beratungsgesetzes, darf ich lediglich Sozialberatungen, aber
keine Rechtsberatungen durchführen. Da ich mich jedoch zu dem o.g. Thema äußern möchte, habe ich den
Text etwas allgemein gehalten.
Studium: 4 Sem. Rechtswissenschaften an der Uni Potsdam,
Ausbildung: ca. 2 Jahre Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und
Berufsausübung: ca. 4 Jahre Re-No-Dienstleistungen bei berliner Anwälten.
Diesbezügliche Einzelheiten unter
http://flora-medienwerkstatt-berlin.info/
- Service
o Soziale Beratung
Kompetenzen
Mit freundlichen Soligrüßen
Flora E. Bernhagen
Flora Medienwerkstatt Berlin
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