Oberstufenzentrum Johanna Just

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Oberstufenzentrum Johanna Just
Oberstufenzentrum Johanna Just
Städtische Schule Potsdam
Ernährung, Hauswirtschaft, Gesundheit/Soziales
B erufsschul e, B erufsfachschul e, F acho berschul e, F achschul e
Oberstufenzentrum J . Just, B erl i ner Str. 11 4/115, 1 44 6 7 P otsdam
An alle Aus bildung s be trie be
Telefon: (03 3 1) 2 89 - 7 3 00
Telefax: (03 31) 2 89 - 73 47
e - mail: info@osz- j - just.de
homepage: www.o sz- j - just.de
-1. Aus bildung s jahr-
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vo m
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom
kr/schr
Telefon
Datum
12.08.2011
Info rmatio ne n übe r de n Umg ang mit Fe hlze ite n und Be urlaubung e n vo n Sc hüle rinne n
und Sc hüle r in be ruflic he n Bildung s g äng e n
Um Probleme beim Umgang mit Fehlzeiten und Beurlaubungen von Berufsschülerinnen und Berufsschülern zu vermeiden, möchten wir Ihnen dazu einige wichtige Informationen mitteilen.
Beim Umgang mit Fehlzeiten und bei der Genehmigung von Beurlaubungen sind wir an folgende gesetzliche Grundlagen gebunden:
1. das „Ge s e tz übe r die Sc hule n im Land Brande nburg “ vom 02.08.2002 zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 07.07.2009
§ 36 Schulpflicht-Grundsätze
(auch Berufsschulpflicht)
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
(auch Berufsschulpflicht)
§ 41 Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung (auch Berufsschulpflicht)
der Schulpflicht
2. die „Ve rw altung s vo rs c hrifte n übe r die Org anis atio n de r Sc hule n in inne re n und
äuße re n Sc hulang e le g e nhe ite n“ vom 29.06.2010
Abschnitt 1: Unterrichtszeiten, Ferien, Beurlaubungen, Schülerausweise
Punkt 7 Fernbleiben vom Unterricht
Punkt 8 Beurlaubung
Punkt 9 Besondere Bestimmungen für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
in Bildungsgängen der Berufsschule
Punkt 10 Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht
3. die „Be rufs s c hulve ro rdnung “ vom 05.04.2002 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.08 2008
Abschnitt 2: Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
§ 17 Berufsschulbesuch
4. die „Ve ro rdnung übe r Ko nflikts c hlic htung , Erzie hung s - und Ordnung s maßnahme n“
vom 12.10.1999
§ 6 Unentschuldigtes Fehlen
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte aus diesen Rechtsquellen zusammen.
Umg ang mit Fe hlze ite n
1. Im Krankheitsfall ist die Schule spätestens am 2. Fehltag zu benachrichtigen.
Zur ordnungsgemäßen Erfassung in der Berufsschule kopiert der Berufschüler den Krankenschein und legt ihn, von der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte abgestempelt und unterschrieben, am ersten Schultag nach Beendigung des Fernbleibens dem Klassenleiter vor.
2. Zum Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gibt es die Möglichkeit, vom
Auszubildenden eine Sc hulbe s uc hs karte führen zu lassen.
Diese Karte wird den Auszubildenden auf Anforderung der Ausbildungsstätte vom zuständigen Klassenleiter ausgestellt. Der Auszubildende hat die Schulbesuchskarte an jedem Schultag zu Beginn und am Ende des Unterrichts dem jeweiligen Lehrer zur Unterschrift vorzulegen. Der Ausbilder nimmt diese Information durch seine Unterschrift zur Kenntnis.
3. Bei unentschuldigtem Fehlen wird die Ausbildungsstätte ab dem vierten unentschuldigten
Fehltag schriftlich vom zuständigen Klassenleiter informiert.
Be urlaubung e n
Um einen Antrag auf Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts oder anderer teilnahmepflichtiger
schulischer Veranstaltungen unproblematisch be arbe ite n zu können, bitten wir um Beachtung folgender Bedingungen:
1. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2. Zur Bearbeitung muss der Antrag rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – mit Zustimmung des Ausbilders vom Berufsschüler gestellt werden.
3. Es können nur besondere Gründe (s. Anlage) anerkannt werden.
„Ein vorübergehender außerordentlicher Arbeitsanfall im Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetrieb ist kein Grund für eine Beurlaubung.“ Versäumnisse in der berufstheoretischen Ausbildung werden dann unentschuldigt geführt.
Ausschlaggebend für die Ents c he idung übe r e ine Be urlaubung s ind:
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der angegebene Grund
der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft des Berufsschülers
die pädagogische Situation in der Klasse (z. B. auch geplante Klassenarbeiten)
die Dauer der beantragten Beurlaubung
die Folgen für die Fortsetzung der Ausbildung
Auch die Entscheidungsbefugnisse werden entsprechend der o. g. Verwaltungsvorschriften geregelt:
• Beurlaubungen bis zu insgesamt 3 Tagen innerhalb eines Schuljahres entscheidet
der Klassenleiter
• Beurlaubungen bis zu insgesamt 4 Wochen innerhalb eines Schuljahres entscheidet
die Schulleitung
• für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen entscheidet das Staatliche Schulamt.
Sollten Sie Fragen zu den beschriebenen Sachverhalten haben, wenden Sie sich an den Klassenleiter Ihres Auszubildenden.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Krause
Abteilungsleiterin