Grdz. Spanien 1. Teil: Grundzüge B. Rechtsquellen

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Grdz. Spanien 1. Teil: Grundzüge B. Rechtsquellen
Ferid-Firsching
Spanien
bearbeitet von Dr. Otto M. Hierneis
Grdz. Spanien
1. Teil: Grundzüge1
B. Rechtsquellen, Rechtsgeschichte und intertemporales Recht
I. Rechtsquellen
1. Spanien, ein Mehrrechtsstaat
1
Spanien hat kein einheitliches Erbrecht. Das materielle spanische bürgerliche Recht ist – im
Gegensatz zum Kollisionsrecht2 - nicht in allen seinen Teilen für das gesamte Staatsgebiet
gleichförmig geregelt. Vielmehr gelten in bestimmten Gebieten Vorschriften und
Rechtsordnungen, welche von dem im Código Civil, dem spanischen Zivilgesetzbuch,
kodifizierten gemeinspanischen Recht abweichen und auf die von ihnen erfassten
Tatbestände vorrangig anzuwenden sind3. Insgesamt bestehen für das Erb- und
Ehegüterrecht, unter Einschluss des gemeinen Rechts und von weiteren lokalen
Besonderheiten abgesehen, sieben verschiedene Rechtsordnungen.
Diese Vorschriften und Rechtsordnungen werden, je nach Gebiet, als Foralrecht (Derecho
foral) oder besonderes Recht (Derecho especial) bezeichnet. Im Folgenden und in
Übereinstimmung mit dem spanischen juristischen Sprachgebrauch, meint Foralrecht beides.
Foralrecht besteht in folgenden Autonomen Gemeinschaften Spaniens4, welche mit den
historischen Regionen gleichen Namens übereinstimmen:
Aragonien:
Baskenland:
Balearische Inseln:
Aragonesisches Foralrecht
Baskisches forales Zivilrecht (in bestimmten Gebieten)
Balearisches besonderes Zivilrecht (jeweils unterschiedlich für
Mallorca, Menorca, sowie Ibiza und Formentera)
1
Zu den Quellen bis 1966: Hierneis. Vgl. im übrigen auch www.hierneis.de .
Vgl. Rz 29.
3
Dies können auch Tatbestände sein, die sich außerhalb des jeweiligen Foralrechtsgebietes vollziehen, vgl. Rz
55 f.
4
Das Königreich Spanien besteht heute aus den 17 Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragón,
Principado de Asturias, Baleares, Canarias, Cantabria, Castilla - La Mancha, Castilla y León, Cataluña,
Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Madrid, Murcia, Navarra (Comunidad Foral), País Vasco, Rioja
und den beiden autonomen Städten Ceuta und Melilla in Nordafrika. Die Autonomen Gemeinschaften
entsprechen entweder einer der 50 Provinzen (Asturias, Balearen, Cantabria, La Rioja, Madrid, Murcia,
Navarra) oder setzen sich aus mehreren davon zusammen (alle übrigen).
Die 1978 eingeführte Verfassung sieht Spanien als dezentralisierten Staat. Der spanische Staat ist kein
föderativer Bundesstaat, sondern Zentralstaat, der eine Reihe von Zuständigkeiten ganz oder teilweise den
Autonomen Gemeinschaften zugewiesen hat. Bei den Verfassungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften den Estatutos de Autonomía (Autonomiestatute)- handelt es sich nicht um Verfassungsakte einer
gesetzgebenden Versammlung, sondern um Gesetze, welche mit der Zentralregierung abgestimmt und vom
nationalen Parlament autorisiert sind. Die Zuständigkeit des Tribunal Superior de Justicia erstreckt sich auf
zivilstraf-, verwaltungsrechtliche und sozialrechtliche Angelegenheiten. In Fragen des Foralrechts des seiner
Zuständigkeit unterstehenden autonomen Gebiets entscheidet es als Kassations- und Revisionsinstanz (Revision
hier im Sinne von „Wiederaufnahme des Verfahrens“). Darüber hinaus ist es zuständig für Klagen gegen die
Verwaltung des autonomen Gebietes. Sein Aufgabenbereich ist in dem jeweiligen Estatuto de Autonomía des
autonomen Gebiets enthalten (nach: Simons-Landesberichte, Spanien; Ursula Vestweber / Dr. Jaume Solé,
Ramos & Arroyo, Barcelona; www.simons-law.com/d/laber_d.htm - Zugriff: März 2002).
2
1
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Galicien:
Katalonien:
Navarra:
Galicisches besonderes Zivilrecht
Katalanisches besonderes Zivilrecht (mit lokalen Besonderheiten)
Navarrisches forales Zivilrecht (Fuero Nuevo de Navarra)
Die Foralrechtsgebiete machen rund ein Viertel des spanischen Staatsgebietes aus.
Beigefügte Karte zeigt die geographische Geltung der vom gemeinen Recht abweichenden
Rechte. <Anweisung für den Verlag: Bitte die vorhandene Karte beibehalten!>
Daneben besteht in einigen Orten der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, in denen der
Fuero del Baylío gilt, eine besondere Form der gesetzlichen Gütergemeinschaft.
2
Das Verhältnis zwischen gemeinem Recht und Foralrecht in der
Privatrechtsordnung (vgl. Rz 12) kann kurz wie folgt charakterisiert werden:
spanischen
Das gemeine Recht, insbesondere der Código Civil, ist im sog. Gebiet des gemeinen Rechts,
d.h. in dem nicht einem Foralrecht unterstehenden übrigen Spanien, unmittelbar anzuwenden.
In den Foralrechtsgebieten gilt der Código Civil in einigen Teilen ebenfalls unmittelbar
(Einleitender Titel und IV. Buch mit Ausnahme des Ehegüterrechts, Art. 13 Abs. 1 CC, Rz
12.). Gegenüber den vorrangigen Regelungen der Foralrechte kommt ihm im Übrigen die
Stellung eines Subsidiärrechts zu (Art. 13 Abs. 2 CC, Rz 12 ff.)
3
Die foralrechtlichen Besonderheiten betreffen insbesondere das Erbrecht und das
Ehegüterrecht.
Die erbrechtlichen Unterschiede sind vor allem bedeutend im Bereich von Form und Inhalt
letztwilliger Verfügungen, der Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge,
Noterbenrecht, Aufbesserungen (mejora), Ausgleich von Vorempfängen, gebundenem
Stammesvermögen, Fideikommissen und Rechten des überlebenden Ehegatten.
Im Familienrecht finden sich unterschiedliche Regelungen der gesetzlichen und vertraglichen
Güterstande und der Verbindung von Eheverträgen mit Erbverträgen und Erbeinsetzungen.
In den Foralrechten spielt die Willensautonomie der Parteien auch im Familien- und Erbrecht
eine herausragende Rolle. In vielen Fällen beruhen sie auf einer straffen und stabilen
Organisation der Familie und sind darauf ausgerichtet, die ungeteilte Erhaltung vor allem des
kleinen bäuerlichen Familienbesitzes zu ermöglichen. Gesetz und Gewohnheit führen durch
ihr Zusammenwirken Ergebnisse herbei, wie sie sich auch im historischen bäuerlichen
Erbrecht und dem modernen Anerbenrecht Deutschlands finden („Der Bauer hat nur ein
Kind“). Die mehr oder weniger weitgehende Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser,
einen Erben als Nachfolger auszuwählen und die übrigen Abkömmlinge, je nach der
Gestaltung des Pflichtteilrechtes bzw. des Noterbenrechtes und den Grenzen der
Testierfreiheit in den einzelnen Foralrechten, ganz von der Erbfolge auszuschließen
(Baskenland: Ayala, Bizkaya, Navarra und Aragonien) oder ihnen ihren Pflichtteil in Geld
zuzuwenden (Katalonien, Balearen, Galicien).
Demgegenüber erschwert die Regelung des Noterbenrechtes im Código Civil eine derart
vollständige Erhaltung des Familienvermögens, wie sie die Foralrechte ermöglichen. Ein
gewisser Schutz für die Mindestgröße landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ergibt sich
lediglich aus dem Gesetz über die Modernisierung von Landwirtschaftsbetrieben vom
2
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4.7.19955. Sein Art. 24 bestimmt, dass eine Aufteilung unter den Erben, falls das an strengen
materiellen und formellen Maßstäben ausgerichtete Gesetz anwendbar ist, nicht zu einem
Grundstück unter den im einzelnen von den Autonomen Gemeinschaften festzusetzenden
Mindestgrößen führen darf.
2. Rechtsquellen des gemeinen Rechts
4
Die wichtigste Rechtsquelle ist der Código Civil, das spanische Zivilgesetzbuch von 18896,
der seither eine Vielzahl von Änderungen erfahren hat. Er besteht aus einem Einleitenden
Titel und vier Büchern:
Einleitender Titel
Buch I
Buch II
Buch III
Buch IV
Rechtsnormen, ihre Anwendung und Wirksamkeit
Personen (Personen und Familienrecht)
Sachen, das Eigentum und dessen Änderungen (Vermögensrecht)
Die verschiedenen Arten des Eigentumserwerbs (Erbrecht, Schenkung und
Aneignung)
Schuldverhältnisse und Verträge (Schuldrecht, einschließlich Ehegüterrecht)
Obwohl der spanische Código Civil aus vier Büchern, der französische Code civil aus drei
besteht, hat letzterer einen gewissen Einfluss ausgeübt. Die unterschiedliche Gliederung
beruht, außer auf dem großen Umfang des dritten Buches, auch auf systematischen Gründen,
wie der unterschiedlichen Art des Eigentumserwerbs im französischen und spanischen Recht.
Im Kausalsystem des letzteren ist neben dem Vertrag (titulus) auch die Übergabe (modus)
erforderlich. Einen „Allgemeinen Teil“ gibt es nicht.
Das Erbrecht ist im 3. Titel des Buches III neben der Besitzergreifung und der Schenkung
(Art. 657 bis 1087 CC) als eine der Arten des Eigentumserwerbs geregelt. Der vorangestellte
Art. 608 CC führt diese Arten des Eigentumserwerbs sowie noch den Eigentumserwerb als
Folge bestimmter Verträge mittels Übergabe auf. Die Regelung der Ehewirkung findet sich
im 4. Titel des Buches I über die Personen (Art. 42 bis 107 CC) und diejenige der
Güterstände im 3. Titel des Buches IV über die Schuldverhältnisse und Verträge (Art. 1315
bis 1444 CC).
Der Erbrechtsteil des Código Civil ist wie folgt gegliedert:
Dritter Titel. Erbrecht
Erstes Kapitel:
Zweites Kapitel:
Drittes Kapitel:
Viertes Kapitel:
Fünftes Kapitel:
Sechstes Kapitel:
Testamente
Erbschaft
Gesetzliche Erbfolge
Reihenfolge der Beerbung nach den verschiedenen Linien
Gemeinsame Vorschriften für die Erbfolge mit und ohne Testament
Anrechnung und Teilung
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament kennt das gemeine Recht nicht7. Das
Noterbenrecht und die Rechte des überlebenden Ehegatten sind in dem Kapitel über die
Erbschaft enthalten.
5
Gesetz 19/1995.
Real Decreto vom 24.07.1889, vgl. auch 2. Teil: Gesetzestexte A I.
7
Das gemeinspanische Recht steht, der römischen Rechtstradition folgend, gemeinschaftlichem Testament und
Erbvertrag – also Rechtsfiguren, wo der bzw. ein Erblasser nicht alleine handelt – wegen befürchteter
6
3
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Das Internationale Privatrecht findet sich in den Art. 8 bis 12 CC, das Interregionale und
Interlokale Privatrecht in den Art. 13 bis 16 CC.
Die wichtigsten Änderungen des Código Civil der letzten Zeit bezogen sich auf den
Einleitenden Titel (1974)8, die Volljährigkeit (1978)9, die Gleichstellung von Mann und Frau
(1990), die Testamente (1991), den Schutz der Minderjährigen, das Namensrecht (1999) und
die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit (2002).
Für das Erbrecht relevante Vorschriften finden sich außerhalb des Código Civil in folgenden
Gesetzen:
Zivilprozessgesetz (Ley de Enjuiciamiento Civil) von 188110 (gilt in Teilen11 noch im
Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bis zum Erlass eines eigenen Gesetzes über
dieses Verfahren).
Zivilprozessgesetz 200012, (Ley de Enjuiciamiento Civil 2000), Gesetz 1/2000 vom
07.01.2000, in Kraft seit 08.01.2001 (BOE Nr. 7 vom 08.01.2000). Neben vielen
anderen Neuerungen reduziert dieses Gesetz die zivilprozessualen Verfahrensarten von
vier auf zwei: Das mündliche Verfahren (Juicio V erbal) bei Streitwerten bis zu 3000 €
und das ordentliche Verfahren (Juicio Ordinario) bei darüber liegenden Streitwerten13,
und führt das Mahnverfahren wieder in das spanische Prozessrecht ein. Für das Erbrecht
sind insbesondere die Bestimmungen über die Teilung des Nachlasses von Bedeutung
(Art. 782 ff.).
Gesetz über die richterliche Gewalt von 198514 (Ley Orgánica del Poder Judicial),
Organgesetz15 6/1985 vom 01.07.1995 (BOE Nr. 157 vom 02.07.1985). Das Gesetz
regelt die Gerichtsverfassung.
Beeinflussungen negativ gegenüber. Jedoch verstoßen diese Arten der letztwilligen Verfügungen in Spanien
nicht gegen den ordre public, da sie in den Foralrechten, welche ebenfalls spanisches Recht sind, in
unterschiedlichem Maße zugelassen werden, ja oft sogar eines der Kernstücke der erbrechtlichen Regelungen
sind..
8
Decreto 1836/1974 vom 11. Mai 1974 (BOE Nr. 163 vom 09.07.1974).
9
Real Decreto-Ley 22/1978 vom 16.11.1978 (BOE Nr. 275 vom 17.11.1978).
10
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 3.
11
Seit 08.01.2001 gilt in Spanien das neue Zivilprozessgesetz 2000 (BOE Nr. 7 vom 08.01.2000, zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. 21. Schlussbestimmung). Wie aus Ziff. V. der Gesetzesmotive hervorgeht,
bleiben die Bestimmungen des alten Gesetzes, welche sich auf die so genannte freiwillige Gerichtsbarkeit
beziehen, bis zum Erlass eines eigenen Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft (Einzige
Aufhebungsbestimmung - Disposición derogatoria única des Zivilprozessgesetzes 2000).
12
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 3 a.
13
Unbeschadet der Tatsache, dass nach Art. 249 ff. LEC 2000 bestimmte Angelegenheiten einer dieser
Verfahrensarten durch das Gesetz zugewiesen werden.
14
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 4.
15
Organgesetze sind Gesetze, welche die Verfassungsnormen in Bezug auf die Grundrechte und
Grundfreiheiten ausführen. Die Verpflichtung, diese Materien durch Organgesetze zu regeln, wird
Organgesetzvorbehalt genannt. Organgesetze sind auch diejenigen, welche die Autonomiestatute bestätigen und
die allgemeine Wahlordnung regeln, sowie sonstige, für die dieser Rang in der Verfassung angeordnet ist. Die
Beschließung, Änderung und Aufhebung hat mit absoluter Mehrheit der Abgeordnetenkammer zu erfolgen. Im
übrigen entspricht das Gesetzgebungsverfahren dem der ordentlichen Gesetze. Wird es nicht insgesamt, sondern
Artikel für Artikel beschlossen, so genügt die einfache Mehrheit (Art. 75, 81, 87 CE; Art. 114 und 130-132
Geschäftsordnung des Abgeordnetenkongresses) – nach Ribó Durán, L., Diccionario de Derecho, Barcelona,
1995 (CD-ROM).
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Notargesetz (Ley del Notariado) vom 186216
Notarreglement (Reglamento Notarial) von 194417
Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria), in der Fassung des Dekrets vom 08.02.194618
und in folgenden Staatsverträgen:
Haager Abkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht vom 05.10.1961; in Spanien in Kraft seit 10. Juni 1988
Baseler Europäisches Übereinkommen über die Einrichtung einer Organisation zur
Registrierung von Testamenten vom 16.05.1972, in Spanien in Kraft seit 29.09.198519
3. Rechtsquellen der Foralrechte
5
Die Foralrechte sind eigenständige Rechtsordnungen, die in der Rechtsquellenhierarchie des
entsprechenden Gebietes den gleichen Rang einnehmen, wie der Código Civil im Gebiet
gemeinen Rechts, ohne diesem gegenüber den Charakter von Privilegien oder zweitrangigen
Rechtsquellen zu haben20. Sie sind also nicht etwa als Ausnahmebestimmungen eng
auszulegen. Die spanischen Gerichte müssen das Foralrecht kennen und immer dann
anwenden, wenn die Kollisionsnormen an das Recht eines Foralrechtsgebietes anknüpfen.
Dies gilt umso mehr, als heute für alle Foralrechtsgebiete Gesetzeswerke (Compilaciones,
Códigos y Leyes) vorliegen.21 Während der Franco-Zeit wurden zwischen 1959 und 1973 für
alle Foralrechtsgebiete Kompilationen durch den Zentralstaat erlassen, welche die
Gesetzgebungsorgane der Autonomen Gemeinschaften mittlerweile durch eigenständige
Gesetze ersetzt haben. Dies führte vor allem seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zu
einer regen Gesetzgebungstätigkeit, die noch nicht abgeschlossen ist.
Die für das Erbrecht relevanten Quellen der Foralrechte sind:
16
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 5.
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 6
18
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 7.
19
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II 2.
20
Dekret 1836/1974 (siehe Fn 8), Einleitung:
17
La fortaleza de la integración histórica y política de
España, lejos de resentirse, alcanza su completa
realización con el reconocimiento de los derechos
forales, que no son formas privilegiadas ni menor
residuos personalistas de normas anacrónicas, sino
verdadero y actual reflejo jurídico de realidades
perceptibles en nuestro propio modo de ser y existir
colectivos. Esta idea... se hace patente en el actual
artículo 13, que recoge lo establecido en la base
séptima....
21
Die historische und politische Integrationskraft Spaniens erreicht, weit davon entfernt sich abzuschwächen, ihre volle Verwirklichung in der Anerkennung
der Foralrechte, welche keine privilegierten Formen
noch personalistische Überbleibsel anachronistischer
Normen sind, sondern der echte und aktuelle juristische Ausdruck von wahrnehmbaren Realitäten unserer eigenen Wesensart und unseres kollektiven
Zusammenlebens. Diese Idee... wird im neuen Artikel
13 sichtbar, welcher das übernimmt, was in der der 7.
Grundlage bestimmt war...
Ausnahme: Fuero del Baylío, welches sich nur auf eine einzige Institution des Ehegüterrechts bezieht.
5
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a) Aragonien:
6
Kompilation des Zivilrechts von Aragonien (Ley sobre compilación del Derecho Civil de
A ragón), (Autonomes) Gesetz 3/1985 vom 21.05.1985 (BOE Nr. 161 vom 06.07.1985)22. Die
Kompilation übernahm die Regelungen der vom Staat erlassenen Kompilation von 1967 mit
Änderungen und dokumentiert die Gesetzgebungsbefugnis des autonomen Gesetzgebers. Die
Kompilaton von 1967 hatte ihrerseits den „Anhang zum Código Civil über das Foralrecht von
Aragonien (A péndice al Código Civil correspondiente al Derecho foral de A ragón)“ von
1925 ersetzt.
Erbgesetz (Ley de Sucesiones por Causa de Muerte), (Autonomes) Gesetz 1/1999 vom
24.02.1999 (BOE Nr. 72 vom 07.03.1999)23. Das Gesetz hebt die erbrechtlichen
Bestimmungen der Kompilation auf (Art: 89-142), mit der zusammen es das geltende
Zivilrecht von Aragonien bildet (Motive I.)
Gesetz über das Ehegüterrecht und den Nießbrauch des überlebenden Ehegatten (Ley de
Régimen Económico Matrimonial y V iudedad),(A utonomes) Gesetz 2/2003 vom 12. Februar
2003. (BOA24 Nr. 22 vom 24.02.2003; BOE Nr. 62 vom 13.03.2003). Das Gesetz, das am
23.04.2003 in Kraft getreten ist, regelt in 119 Artikeln das Ehegüterrecht sowie den
Nießbrauch des überlebenden Ehegatten als unveräußerliches und unpfändbares Recht. Es
setzt die Titel IV, V und VI des ersten Buches der Kompilation (Art. 27 bis 88), sowie den
Art. 7 (dessen Vorschriften sich jetzt, mit anderer Gesetzestechnik, in Artikel 60, 98, Abs. 1,
e und 101 Abs. 2 finden) außer Kraft. Es hebt weiter den seit Inkrafttreten des Erbgesetzes
von 1999 gegenstandslosen Art. 22 der Kompilation auf. Die erste Schlussbestimmung fasst
die Artikel 139, 202 Abs. 2 und 221 des Erbgesetzes neu. Die zweite Schlussbestimmung gibt
zwei Vorschriften der Kompilation, die bereits durch das Erbgesetz betroffen waren, eine
neue Fassung (Art. 20 Abs. 1 und 149 Abs. 3).
Gesetz über nichteheliche Lebensgemeinschaften (Ley relativa a Parejas estables no casadas),
(Autonomes) Gesetz 6/1999 vom 26.03.1999 (BOE Nr. 95 vom 21.04.1999)25. Das Gesetz
gilt für verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.(näher Rz 53 f.)
b) Balearen (Illes Balears):
7
Kompilation des Zivilrechts der Balearen (Compilación del Derecho Civil de Baleares),
Gesetzgebendes Dekret 79/1990 vom 06.09.1990 (BOCAIB26 Nr. 120 vom 02.10.1990 und
Nr. 36vom 21.03.1991)27. Die Kompilation trat mit zahlreichen Änderungen an die Stelle der
vom staatlichen Gesetzgeber erlassenen Kompilation von 1961.
22
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B I 2.
Noch nicht abgedruckt,
24
Boletín Oficial de Aragón = Amtsblatt von Aragonien.
25
Noch nicht abgedruckt.
26
Boletín Oficial de la Comunidad Autónoma de las Islas Baleares – Amtsblatt der Autonomen
Gemeinschaft der Balearischen Inseln.
27
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B IV.
23
6
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Gesetz über Lebensgemeinschaften (Ley de Parejas Estables), (Autonomes) Gesetz 18/2001
(BOE Nr. 14 vom 16.01.2002)28. Das Gesetz gilt für verschieden- und gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften. (näher Rz 53 f.).
c) Baskenland:
8
Gesetz über das baskische forale Zivilrecht (Ley del Derecho Civil Foral V asco), Gesetz
3/1992 vom 01.07.1992 (BOPV29 Nr. 153 vom 07.08.1992)30. Dieses Gesetz wurde um das
Foralrecht von Gipuzkoa (span. Guipúzcoa) ergänzt und zwar durch Gesetz über die
Änderung des Gesetzes über das baskische forale Zivilrecht, in Bezug auf den zivilen Fuero
von Gipuzkoa (Ley de modificación de la Ley del Derecho Civil del País V asco, en lo
relativo al Fuero Civil de Gipuzkoa), (Autonomes) Gesetz 3/1999 vom 26.11.1999 (BOVP
Nr. 249 vom 30.12.1999). Der Bezeichnung „Gesetz“ wurde derjenigen als „Kompilation“
der Vorzug gegeben, weil letztere im Baskenland keine Tradition habe. Die vom Staat
erlassene Kompilation von 1959 trug noch diesen Namen. Bei der Neufassung wurden
Anachronismen beseitigt und in der Kompilation nicht berücksichtigte Rechtsinstitute
aufgenommen (Motive zu Gesetz 3/1992).
Gesetz über Lebenspartnerschaften (Ley reguladora de las parejas de hecho), (Autonomes)
Gesetz 2/2003 vom 07.05.2003 (BOPV Nr. 2003100 vom 23,05.2003). Das Gesetz gilt für
verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft (näher Rz 53 f.)..
d) Galicien:
9
Gesetz über das Zivilrecht von Galicien (Ley de Derecho Civil de Galicia), (Autonomes)
Gesetz 4/1995 vom 24.05.1995 (DOG31 Nr. 107 vom 06.06.1995 und BOE Nr. 152 vom
27.06.1995)32. Es folgt auf die von ihr selbst in den Motiven als fragmentarisch und
unvollständig bezeichnete Kompilation von 1963, die vom Zentralstaat erlassen worden war.
Das Gesetz versucht, alle Institutionen zu erfassen, die im Gewohnheitsrecht von Galicien
lebendig sind.
e) Katalonien:
10
Kompilation des Zivilrechts von Katalonien (Decreto Legislativo por el que se aprueba el
Texto Refundido de la Compilación del Derecho Civil de Cataluña), Gesetzgebendes Dekret
1/1984 vom 19.07.1984 (DOGC33 Nr 456. vom 27.07.1984)34. Diese Kompilation übernahm
die Regelungen der Kompilation des besonderen Zivilrechts von Katalonien aus dem Jahre
1961 unter Anpassung an die Verfassung. Seit Inkrafttreten des Erbgesetzbuches und des
Familiengesetzbuches sind die familien- und erbrechtlichen Bestimmungen der Kompilation
28
Noch nicht abgedruckt.
Boletín Oficial del País Vasco – Amtsblatt des Baskenlandes.
30
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B II.
31
Diario Oficial de Galicia = Amtsblatt von Galicien.
32
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B V.
33
Diario Oficial de la Generalidad de Cataluña (Diari Oficial de la Generalitat de Catalunya) = Amtsblatt von
Katalonien.
34
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B III 2.
29
7
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aufgehoben. Bestimmte erbrechtliche Vorschriften und Art. 26 bis 48, sowie Art. 62 des
Familiengesetzbuches, die das Mitgiftrecht betreffen, sind noch von intertemporaler
Bedeutung (1, -Schlussbestimmung des Erbgesetzbuches, 2. Übergangsbestimmung und 1.
Schlussbestimmung des Familiengesetzbuches).
Erbgesetzbuch im Zivilrecht von Katalonien (Código de Sucesiones por causa de muerte en
el Derecho Civil de Cataluña), (Autonomes) Gesetz 40/1991 vom 30.12.1991 (BOE Nr. 50
27.02.1992)35. Es ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der Kompilation von 1984, die
Gesetze über die gesetzliche Erbfolge und über die Reform der gesetzlichen Vorbehalte von
1987 und das Gesetz über die Regelung des Noterbteils von 1990. Das Gesetzbuch verfolgt
zwei Ziele: a) Die Weiterentwicklung des katalanischen Erbrechts, u.a. durch seine
vollständige Regelung und b) Die Anpassung des traditionellen Erbrechts an die Gegenwart
(Präambel I.)
Familiengesetzbuch (Ley del Código de Familia), (Autonomes) Gesetz 9/1998 vom
15.07.1998 (BOE Nr. 198 vom 19.08.1998)36. Das Gesetz ersetzt eine Reihe früherer
Einzelgesetze zum Familienrecht. Es enthält alle familienrechtlichen Vorschriften,
einschließlich derjenigen über die Ehe, außer den Bereichen, die der ausschließlichen
Zuständigkeit des Staates vorbehalten sind bzw. anderen, die zwar nicht dem Staat
vorbehalten sind, deren Regelung derzeit aber nicht angebracht ist (Motive I.)
Gesetz über Lebensgemeinschaften (Ley de uniones estables de pareja), (Autonomes) Gesetz
10/1998 vom 15.07.1998 (BOE Nr. 198 vom 19.08.1998))37. Das Gesetz gilt für
verschiedengeschlechtliche (Art. 1 ff.) und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (Art.
19 ff.) (näher Rz 53 f.)
Gesetz über Haushaltsgemeinschaften mit gegenseitigem Beistand (Ley sobre situaciones
convivenciales de ayuda mutua, (Autonomes) Gesetz 19/1998 vom 28.12.1998 (BOE Nr. 35
vom 10.02.1999)38. Das Gesetz geht davon aus, dass neben einer ehelichen und einer
nichtehelichen Partnerschaft auch weitere Formen von Haushaltsgemeinschaften mit
gegenseitigem Beistand vorkommen, insbesondere bei Personen vorgerückten Alters. Diese
Haushaltsgemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen können, regelt das mit 9
Artikeln sehr kurze Gesetz (Motive).
Neues Zivilgesetzbuch für Katalonien. Mit Gesetz 29/2002 vom 30. Dezember 2002 wurde
das Erste Gesetz über ein Zivilgesetzbuch von Katalonien erlassen (Ley 29/2002, de 30 de
diciembre, primera Ley del Código civil de Cataluña), veröffentlicht im BOE Nr. 32/2003
vom 06.02.200339. In Ausübung der Gesetzgebungskompetenz der Autonomen Gemeinschaft
Katalonien waren bereits zahlreiche Gesetze auch im zivilrechtlichen Bereich ergangen,
nämlich, neben zahlreichen mittlerweile überholten Einzelgesetzen, die Kompilation des
katalanischen Zivilrechts von 1984, das Erbrechtsgesetzbuch von 1991 und das
Familiengesetzbuch von 1998.
Seit Ende 1998 sind Vorarbeiten im Gange, um die kurzfristige Verabschiedung eines
katalanischen Zivilgesetzbuches in die Wege zu leiten. Das vorliegende Gesetz legt den
35
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B III 3.
Noch nicht abgedruckt.
37
Noch nicht abgedruckt.
38
Noch nicht abgedruckt.
39
Noch nicht abgedruckt.
36
8
Ferid-Firsching
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Aufbau und den wesentlichen Inhalt des künftigen Gesetzbuches, sowie das dabei
einzuschlagende Verfahren fest. Grundgedanke ist, dass das Gesetzbuch offen sein soll für
einen stufenweisen Aufbau und eine Ergänzung durch später folgende Gesetze. Aus diesem
Grund wurde die dezimale Nummerierung gewählt
Das Gesetzbuch wird sechs Bücher umfassen: (1) Allgemeine Bestimmungen; (2) Personen
und Familie; (3) juristische Personen; (4) Erbrecht; (5) Sachenrecht; sowie (6)
Schuldverhältnisse und Verträge. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetz wird das erste Buch
„Allgemeine Bestimmungen“ verabschiedet, welches unterteilt ist in Titel I „Einleitende
Bestimmungen“ und Titel II „Verjährung, Ersitzung und Verwirkung“.
Das Gesetz trat 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im "Diari Oficial de la Generalitat de
Catalunya", (DOGC, Nr. 3798 vom 13.01.2003) in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, durch
den die beiden Titel des ersten Buches verabschiedet werden, und der ersten
Schlussbestimmung. Diese Vorschriften treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
f) Navarra:
11
Kompilation des foralen Zivilrechts von Navarra (Ley, por la que se aprueba la Compilación
del Derecho Civil Foral de Navarra), Gesetz 1/1973 vom 01.03.1973 (BOE Nr. 57 vom
07.03.1973)40. Die Kompilation wurde durch Foralgesetz 5/1987 vom 01.04.1987 (BON41
Nr. 41 vom 06.04.1987) geändert, um sie der Verfassung und den aktuellen sozialen
Verhältnissen in Navarra anzupassen. Es wurden auch rechtstechnische Änderungen
vorgenommen, die sich aus seiner praktischen Anwendung und den Auslegungen in Lehre
und Rechtsprechung ergeben hatten.
Gesetz über die rechtliche Gleichstellung von Lebensgemeinschaften (Ley Foral para la
igualdad jurídica de las parejas estables), Foralgesetz 6/2000 vom 03.07.2000 (BOE Nr. 214
vom 06.09.2000). Es bezieht sich auf Personen unabhängig von deren Geschlecht, also
sowohl auf verschieden- wie auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (Art. 1, näher
Rz 53 f.)
4. Gemeines Recht und Foralrecht in der gegenwärtigen spanischen Privatrechtsordnung und
in der Verfassung.42
12
Die gesetzliche Regelung in Art. 13 CC wurde bei der Neufassung des Einleitenden Titels
1974 neu formuliert (vorher Art. 12 CC).
Nach Art. 13 Abs. 1 CC finden die Vorschriften des Einleitenden Titels des CC, soweit sie
die Wirkungen der Gesetze und die allgemeinen Regeln für deren Auslegung festlegen, und
die Bestimmungen des vierten Titels des ersten Buches, mit Ausnahme der Vorschriften über
das eheliche Güterrecht, allgemein und unmittelbar in ganz Spanien Anwendung.
40
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte B VI 2.
Boletín Oficial de Navarra – Amtsblatt von Navarra.
42
vgl. insbesondere A lbaladejo, Comentarios, Bd. I, 2. Halbband, zu Art. 13 CC.
41
9
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Die unmittelbare Anwendung des Einleitenden Titels des CC bezieht sich, wie der Wortlaut
sagt, nur auf die Wirkungen der Gesetze und die allgemeinen Regeln für deren Auslegung,
nicht aber z.B. auf Art. 1 CC, welcher die Rechtsquellen behandelt. Dies ist z.B. für Navarra
von Bedeutung, wo die Gewohnheit dem geschriebenen Gesetz vorgeht (Gesetz 3 CDN),
während im Bereich des gemeinen Rechts die Gewohnheit nur beim Fehlen eines
anwendbaren Gesetzes gilt (Art. 1 Ziff. 3 CC).
Bei einer Unvereinbarkeit oder einem Widerspruch der Regeln des Código Civil über die
Auslegung, Billigkeit und Analogie von Gesetzen (Art. 3, 4 CC) mit entsprechenden Regeln
eines Foralrechts, gehen letztere vor43. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 CC, der die „volle
Beachtung“ der besonderen und foralen Rechte“ festlegt, sowie ergänzend aus dem Dekret
1836/197444. Dort hieß es in Art. 2: „Diese Artikel des Einleitenden Titels des Código Civil
ändern nicht die Regelungen in den Kompilationen des besonderen oder Foralrechts“45
Die Vorschriften des vierten Titels des ersten Buches sind ebenfalls unmittelbar anzuwenden.
Sie regeln die Ehe und deren Wirkungen. Ausgenommen sind jetzt ausdrücklich die
Vorschriften über das eheliche Güterrecht, was vordem mittels Auslegung durch Lehre und
Rechtsprechung schon herrschende Meinung war. Eine Anwendung des genannten Titels
auch auf die Vorschriften des Ehegüterrechts hätte theoretisch zu einer zumindest
eigenartigen Auslegung der foralrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich führen
können.
In Ziffer 2 von Art. 13 CC wird gesagt, dass „im übrigen, bei voller Beachtung der
besonderen foralen Rechte der Provinzen und Territorien, in denen sie gelten, der Código
Civil als ergänzendes Recht anzuwenden (ist), soweit ein solches nicht in jeder derselben
nach ihren besonderen Vorschriften vorhanden ist.“.
Die Vorschrift enthält zwei Grundsätze:
1) Einmal bestätigt sie die „volle Beachtung“ der geltenden Foralrechte Diese volle
Beachtung setzt die Anerkennung der Tatsache voraus, dass jedes Foralrechtsgebiet ein
eigenes Zivilrecht hat, welches in einer Kompilation niedergelegt ist, die ihrerseits in
ihrem räumlichen Geltungsbereich die Rolle eines gemeinen Rechts spielt. Sie beinhaltet
auch die Anerkennung der eigenen Reihenfolge der Rechtsquellen jeden Foralrechts und
die der ihr eigenen Rechtsgrundsätze.
2) Zum anderen bekräftigt sie die Anwendung des Código Civil in den Foralrechten als
Subsidiärrecht. Die subsidiäre Anwendung des Código Civil hat im spanischen Zivilrecht
zwei Aspekte. In Art. 4 Abs. 3 CC wird in allgemeinen Worten verfügt, dass der Código
Civil ergänzend auf Sachgebiete anzuwenden ist, die in „anderen Gesetzen“ geregelt sind.
Es ist davon auszugehen, dass hier das forale Zivilrecht nicht gemeint ist. Für dieses ist
die ergänzende Anwendung des CC in Art. 13 Abs. 2 CC geregelt, der diese dem
Subsidiärrecht der Foralrechtsgebiete aufgrund besonderer Vorschriften unterordnet. In
43
A lbaledejo, Comentarios. Bd. I, 2. Halbband, zu Art. 13 CC, S. 1106.
44
Dekret 1836/1974 vom 31.05.1974 über die Änderung des Einleitenden Titels des Código Civil (BOE Nr. 163
vom 09.07.1974).
45
El presente Texto Articulado del Título Preliminar del Código Civil no altera lo regulado en las
Compilaciones de los derechos especiales o forales.
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allen foralrechtlichen Kompilationen ist jedoch heute der Código Civil als
Ergänzungsrecht bestimmt.46
Wenn auch viele Rechtsinstitute in den einzelnen Foralgesetzen erfasst werden, so verbleiben
außerhalb derselben noch zahlreiche andere, die das Foralrecht nicht regelt und für die der
Código Civil unmittelbar gilt.
Art. 13 CC war, von seiner Neufassung im Jahre 1974 bis zum Inkrafttreten der spanischen
Verfassung von 1978, der Schlüssel zur räumlichen Abgrenzung für die Anwendung der
verschiedenen Zivilrechte in Spanien.
Art. 13 CC ersetzte 1974 den bisherigen Art. 12 CC. Einer der wichtigsten Unterschiede
beider Texte ist, dass der alte Art. 12 bestimmte, dass die Foralrechte „gegenwärtig“ (por
ahora) fortbestünden und nicht die Formulierung des neuen Art. 13 CC enthielt, dass diese
„volle Beachtung“ (pleno respeto) verdienten. Die darin enthaltene Bezugnahme auf eine
Vorläufigkeit der Foralrechte ist damit entfallen und durch eine volle Beachtung ersetzt
worden. Erschienen in dem alten Text die Foralrechte noch als ungelöstes Problem, so
werden sie heute als eine unbestreitbare und unbestrittene Tatsache dargestellt. Schon hier ist
erkennbar, dass letztes Ziel nicht mehr eine Vereinheitlichung des spanischen Zivilrechts ist,
wie sie früher postuliert und auf dem Zivilrechtskongress von 1947 beschlossen worden war.
13
Die spanische Verfassung von 1978 erkennt die geltenden Rechtsordnungen der
Foralrechtsgebiete an und öffnet den Weg zu ihrer Erneuerung. Sie führt eine Veränderung
im Aufbau des spanischen Staates herbei, der das Verhältnis zwischen gemeinem Recht und
den Foralrechten nachhaltig beeinflusst. Mit Ausnahme der kurzlebigen republikanischen
Verfassung von 1931 ist sie die erste und einzige spanische Verfassung, die – in Abwendung
vom Prinzip der Rechtsvereinheitlichung – den Autonomen Gemeinschaften, in denen zum
Zeitpunkt ihres Erlasses Foralrecht besteht, eine zivilrechtliche Gesetzgebungszuständigkeit
einräumt.
In Artikel 149 Abs. 1, Ziff. 8 Satz 1 regelt sie die zivilrechtliche Zuständigkeit der
Gesetzgebungsorgane der Autonomen Gemeinschaften, jedoch ohne den Art. 13 CC
anzutasten. In Artikel 149 Abs. 1 CE wird bestimmt, dass dem spanischen Staat, also der
Zentralgewalt, die ausschließliche Zuständigkeit zusteht, unter anderem für die
Zivilgesetzgebung, „unbeschadet der Bewahrung, Änderung und Fortentwicklung der foralen
und besonderen Zivilrechte, dort wo sie bestehen, durch die Autonomen Gemeinschaften“
(Ziff. 8).47
Die spanische Verfassung von 1978 anerkennt und garantiert außerdem das Recht auf
Autonomie der Nationalitäten und der Gebiete, aus denen Spanien besteht. Sie gewährt in
diesem Zusammenhang die Möglichkeit sich in Autonomen Gemeinschaften zu
konstituieren, wovon alle spanischen Regionen Gebrauch gemacht haben (Art. 143 CE). Die
Verfassung bietet weiter denjenigen Autonomen Gemeinschaft, in denen zum Zeitpunkt ihrer
Verkündung ein forales oder besonderes Zivilrecht bestand, die Möglichkeit, dieses
Foralrecht durch Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen nicht nur im materiellen (Art.
149 Abs. 1 Ziff. 8 CE), sondern auch im prozessualen (Art. 149 Abs. 1 Ziff. 6 CE) Bereich zu
erneuern. Innerhalb der Gerichtsorganisation steht an der Spitze jeder Autonomen
46
47
Art. 1 Abs. 2 CDA, Art. 1 CDB, Art. 1 CDC, Art. 3 CDG, Gesetz 6 CDN, Art. 3 CDPV.
Vgl. 2. Teil: Gesetzestexte A II. 1. Verfassung.
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Gemeinschaft ein Oberer Gerichtshof (Tribunal Superior de Justicia), welcher die Ausbildung
einer foralrechtlichen Rechtsprechung für die jeweilige Gemeinschaft ermöglicht.
Aus der Neufassung des Art. 13 CC, auf dem Hintergrund des alten Art. 12 CC und aufgrund
der spanischen Verfassung von 1978 ergeben sich zwei Schlussfolgerungen:
1) Im Verhältnis zwischen gemeinem Recht und Foralrecht ist das angestrebte Ziel des
spanischen Gesetzgebers seit der Änderung des Einleitenden Titels des Código Civil im
Jahre 1974 und, verstärkt seit der Verfassung von 1978, nicht mehr die Rechtseinheit.
Dass die spanischen Foralrechte, die das Familien- und Erbrecht betreffen, einmal in einer
Vereinheitlichung des Europäischen Zivilrechts aufgehen werden, ist eher
unwahrscheinlich. Nach verbreiteter Auffassung besteht kein Bedürfnis, das Familienund Erbrecht zu vereinheitlichen.48
2) Die Foralrechte sind heute nicht mehr „versteinert“, sondern konstitutionalisiert (von
„petrificado“ zu „constitucionalizado“) und regionalisiert. Vor der oben geschilderten
Veränderung der Rechtslage war es gängig, die Foralrechte als „versteinert“ zu
bezeichnen, weil die Foralrechtsgebiete aus unterschiedlichen politischen Gründen (vgl.
Rz 19) ihre Gesetzgebungsautonomie verloren hatten und die Foralrechte seither einer
selbständigen Fortbildung durch ein Gesetzgebungsorgan des jeweiligen
Foralrechtsgebietes nicht mehr zugänglich waren. Eine Änderung und Fortentwicklung
durch die Zentralgewalt war dagegen möglich.49 Heute haben die foralrechtlichen
Autonomen Gemeinschaften kraft Verfassung eigene Gesetzgebungsbefugnisse, eigene
Gesetzgebungsorgane und eigene, für ihren Bereich Oberste, in der allgemeinen
spanischen Gerichtsordnung, Obere Gerichtshöfe (die schon erwähnten Tribunales
Superiores de Justicia). Von ihrer Gesetzgebungsbefugnis machen sie regen Gebrauch,
nicht zuletzt, um dieser Zuständigkeit auch Leben zu verleihen.
Nach Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 CE ist der Staat „in jedem Fall“ ausschließlich zuständig „für
die Regeln über die Anwendung und Wirksamkeit der Rechtsnormen, zivilrechtliche
Verhältnisse hinsichtlich der Eheformen, Regelung der öffentlichen Register und Urkunden,
Grundlagen der Vertragspflichten, Normen für die Lösung von Gesetzeskonflikten und die
Festlegung der Rechtsquellen, in letzterem Falle unter Wahrung der Normen des foralen oder
besonderen Rechts.“
Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Staates gehört somit vor allem auch das
internationale, interregionale und interlokale Privatrecht (Gesetzeskollisionen bzw. konflikte).
Bei der Festlegung der Rechtsquellen ist die Zuständigkeit des Staates durch den Halbsatz
„...unter Beachtung der Normen des besonderen oder des foralen Rechts“ eingeschränkt. Die
Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften hinsichtlich der Rechtsquellen ihres eigenen
48
Lange, S.3; vgl. auch Leible, S., Die Mitteilung der Kommission zum Europäischen Vertragsrecht –
Startschuss für ein Europäisches Vertragsgesetzbuch?, EWS 2001, 478 und dort Fn. 88, sowie „Studie zum
Rechtsvergleich der Kollisionsnormen, bei Zuständigkeits- und Gesetzeskonflikten in Testaments- und
Erbsachen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, S. 24 (französische Fassung - Internetfundstelle:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/events/document/rapport_synthese_etude_fr.pdf
-Zugriff:
12.02.2003).
49
Vgl. z. B. in deutscher Sprache Beitzke, Internationales und interlokales Privatrecht, in: Festschrift Nipperdey
(1955) 5; Rossmann, Zum spanischen Erbrecht: RabelsZ 13 (1940/41) 647.
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Rechtes ist Bestandteil ihrer Zuständigkeit zur Bewahrung, Änderung und Fortentwicklung
des Foralrechts. Diese autonome Zuständigkeit ist hinsichtlich der Rechtsquellen wiederum
beschränkt (1) vom Umfang her auf das eigene Recht und (2) durch die Verpflichtung zur
Beachtung der Rechtsquellenhierarchie desjenigen gemeinen Rechts, welches allgemein und
unmittelbar Anwendung findet sowie auch desjenigen, das als Subsidiärrecht angewendet
wird.50
5. Räumliche Ausdehnung der Foralrechte
14
Weder der Código Civil noch die spanische Verfassung sagen expressis verbis, in welchen
Gebieten oder Autonomen Gemeinschaften Foralrecht gilt, sondern sprechen lediglich von
den „nebeneinander bestehenden Rechtsordnungen im spanischen Staatsgebiet“ (Überschrift
zum Kapitel V. des Einleitenden Titels des Código Civil) bzw. von den Autonomen
Gemeinschaften „in denen forales oder besonderes Zivilrecht besteht“ (Art. 149 Abs. 1, Ziff.
8 CE) Der einzige positivrechtliche Bezug auf das Foralrecht eines bestimmten Gebietes im
Código Civil ist derjenige in Art. 16 Abs. 2 CC auf den Ehegattennießbrauch am Nachlass
des vorverstorbenen Ehegatten nach der Kompilation des Zivilrechts von Aragonien
(„viudedad aragonesa“).
Aus Artikel 149 Abs. 1 Ziff. 8 CE ergibt sich durch die Bezugnahme auf diejenigen
Autonomen Gemeinschaften, in denen Foralrecht besteht, eine Unterscheidung zwischen
diesen und den Autonomen Gemeinschaften, in denen kein Foralrecht vorhanden ist und es
daher auch in Zukunft ein solches nicht geben kann.
Unstreitig gehören zum Kreis der Autonomen Gemeinschaften mit Foralrecht diejenigen, in
denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung zivilrechtliche Kompilationen
vorhanden waren. Es sind dies die bereits genannten Autonomen Gemeinschaften Aragonien,
die Balearen, das Baskenland (Bizkaya und Álava), Galicien, Katalonien und Navarra. Bei
den bestehenden Kompilationen handelte es sich gesetzestechnisch ausnahmslos um Gesetze
des Zentralstaates mit partikularrechtlichen Vorschriften
Die Statute dieser Autonomen Gemeinschaften haben den Wortlaut über die zivilrechtliche
Zuständigkeit des Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 CE übernommen und zwar hinsichtlich der
funktionellen Zuständigkeit wörtlich (Bewahrung, Änderung und Fortentwicklung),
hinsichtlich der Bestimmung deren Umfangs (forales oder besonderes Zivilrecht) mit
unterschiedlichen Formulierungen. Sie haben in Angelegenheiten des Foralrechts die
ausschließliche Zuständigkeit.51. Zum Umfang dieser Zuständigkeit hat der
Verfassungsgerichtshof in zwei Urteilen52 festgestellt, dass die Autonomen Gemeinschaften
auch zur Zeit der Verkündung der Verfassung im Foralrecht nicht geregelte Gegenstände
regeln können, selbst wenn es sich um Gegenstände handelt, die im gemeinen Recht geregelt
sind, wobei allerdings zwei Grundsätze zu beachten sind: (1) Das Erfordernis der Anpassung
des foralen Zivilrechts an die gesellschaftliche Realität und (2) der Zusammenhang der
geregelten Gegenstände mit dem jeweiligen Foralrecht, in Übereinstimmung mit den
„besonderen Grundsätzen, auf denen dieses Recht beruht“.
50
A lbaladejo, Comentarios, a.a.O., S. 1201.
51
Art. 35 Abs. 1 EAA, Art. 10 Ziff. 22 EAB, Art., Art. 9 Ziff. EAC, Art. 27 Ziff. 4 EAG, 10 Ziff. 5 EAPV
und Art. 48 EAN.
52
88/1993 vom 12.02.1993 (BOE Nr.. 90 vom 15.04.1993) und 156/1993 vom 06.05.1993 (BOE. Nr. 127 vom
26.05.1993).
13
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Daneben gibt es Autonome Gemeinschaften, in denen es zum Zeitpunkt der Verkündung der
Verfassung kein Foralrecht gab, wo aber besondere zivilrechtliche Institutionen kraft
Gewohnheitsrecht fortbestehen. Hierzu gehören Asturien, Murcia und Extremadura (Fuero
del Baylío). Auch sie haben entsprechende Vorschriften in ihre Autonomiestatute
aufgenommen, allerdings jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Gewohnheitsrecht.
Sie bewegen sich damit nicht im Rahmen des Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 CE, es handelt sich
nicht um Foralrecht im Sinne dieser Vorschrift53. Für das spanische Erbrecht haben diese
Gewohnheitsrechte, mit Ausnahme des Fuero del Baylío, keine Bedeutung.
Einen Sonderfall stellt Valencia dar. Das Statut der Valencianischen Autonomen
Gemeinschaft übernimmt in Art. 31 Abs. 2 ebenfalls, wie die foralrechtlichen Autonomen
Gemeinschaften, die Formulierung des Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 CE. Valencia erfüllt aber nach
h. M. nicht die verfassungsmäßige Voraussetzung des Vorhandenseins eines Foralrechts. Es
hat ein solches zwar früher besessen, dies aber schon im 18. Jahrhundert verloren.54 Der
Spanische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 121/1992 vom 28. September
1992 (BOE Nr. 260 vom 29.10.1992) die Zuständigkeit der Valencianischen Autonomen
Gemeinschaft in der Zivilgesetzgebung trotz Fehlens einer Kompilation bejaht, sie aber
gleichzeitig auf das noch vorhandene Gewohnheitsrecht beschränkt, dessen einziger Inhalt
die sog. „historischen Pachtverträge (arrendamientos históricos)“ sind.55
Alle Autonomen Gemeinschaften mit Foralrecht haben mittlerweile von der
Gesetzgebungsbefugnis des Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 Gebrauch gemacht. Der territoriale
Umfang der Foralrechtsgebiete deckt sich mit den Gebieten, in denen die Praxis und die
Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des Código Civil von diesem abweichende
Vorschriften des bürgerlichen Rechts ständig angewendet haben, weil solche Vorschriften im
Jahre 1889 galten.
15
Die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der jeweiligen Foralrechte ist
unproblematisch in Aragonien, Galicien, Katalonien und Navarra Er stimmt mit den
politischen Grenzen der Autonomen Gemeinschaften gleichen Namens überein.
In Katalonien gilt in einigen Ortschaften und Gemarkungen vom gemeinen katalanischen
Recht abweichendes, lokales geschriebenes Recht oder Gewohnheitsrecht, das in den
Gebieten zu beachten ist, welches die entsprechenden Ortschaften oder Gemarkungen von
alters her umfassten, soweit es in die Kompilation aufgenommen wurde oder in dieser darauf
verwiesen wird. Im Wesentlichen handelt es sich um erbrechtliche Besonderheiten in
Barcelona, dem Bistum Girona, Tortosa und Pallars Sobirà, und Conca de Tremp sowie um
Sonderformen der Errungenschaftsgemeinschaft in Tortosa, dem Bistum Girona, dem Valle
de Arán und dem Campo de Tarragona (Art. 2 CDC).
Die galicische Kompilation nennt in Art. 4 CDG als Anwendungsbereich ihres Rechts
ausdrücklich die Autonome Gemeinschaft.
53
Lacruz , Elementos, I, vol. 1, a.a.O, S. 421.
54
Valencia verlor sein Foralrecht durch Dekret Philipp des V. vom 29.06.1707 wegen seiner Parteinahme für
die Habsburger im spanischen Erbfolgekrieg.
55
Arrendamientos históricos, zitiert nach Albaladejo, Comentarios, a.a.O., S. 1131. Vgl. auch Gesetz 6/1986
vom 15.12.1986 über die valencianischen historischen Pachtverträge (Ley 6/1986, de 15 de diciembre, de
Arrendamientos Históricos Valencianos – BOE Nr.14 vom 16. 01.1987).
14
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Auch der Geltungsbereich des balearischen Foralrechts stimmt grundsätzlich mit der
Autonomen Gemeinschaft Balearen überein (Art. 2 CDB). Auf den verschiedenen Inseln gilt
allerdings unterschiedliches Recht. Das 1. Buch der balearischen Kompilation enthält die auf
der Insel Mallorca anwendbaren Vorschriften, das 2. Buch die auf der Insel Menorca
anwendbaren Vorschriften und das 3. Buch die auf den Inseln Ibiza und Formentera
anwendbaren Vorschriften. Die nirgends erwähnte Insel Cabreras wird hierbei zu Mallorca
gezählt. Das Erbrecht ist am ausführlichsten für Mallorca geregelt. Die gleichen
Bestimmungen gelten in Menorca mit Ausnahme der allgemeinen Bestimmungen in Art. 6
und 7 CDB und der Vorschriften über Universalschenkungen (Erbschaftsschenkung) und den
Erbverzicht. Auf Ibiza und Formentera gelten, neben einem eigenständigen Güterstand, nur
die wenigen erbrechtlichen Vorschriften des 3. Buches und kraft Verweisung das Recht von
Mallorca für Erbschaftsschenkung und Erbverzicht.
Im Baskenland deckt sich der räumliche Geltungsbereich des Foralrechts nicht mit dem
Gebiet der Autonomen Gemeinschaft. Foralrecht findet sich zwar in allen drei baskischen
Provinzen (Biskaya mit der Hauptstadt Bilbao, Álava mit der Hauptstadt Vitoria – bask.
Gasteiz - und Guipúzcoa – bask. Gipuzkoa - mit der Hauptstadt San Sebastián – bask.
Donostia). Dieses Foralrecht ist aber von Provinz zu Provinz unterschiedlich und gilt in
Biskaya und Álava jeweils nur in bestimmten Teilen des Gebietes.
Das biskayische Foralrecht gilt in der Provinz Biskaya und dort wiederum in dem
sogenannten „Infanzonado“, auch bezeichnet als „Tierra Llana“56 (Art. 5 CDPV) und in den
Gemeinden Llodio und Aramayona der Provinz Álava, die früher zur Herrschaft Biskaya
gehörten (Art. 146 CDPV). Ausgenommen sind die nicht dem Foralrecht unterstehenden
Teile der in Art. 6 CDPV aufgezählten Orte (villas, ciudad de Orduña) sowie der Stadtbezirk
von Bilbao57. Dort gilt gemeines Recht, dessen Geltung in einem komplizierten Verfahren
auf das gesamte Gemeindegebiet ausgedehnt werden kann (Art. 10 CDPV). Veränderungen
der Gemeindegrenzen bzw. der ebenfalls maßgebenden Bebauungspläne lassen die
Abgrenzung unberührt, eine Ausgemeindung führt allerdings ggf. zu einem Wiederaufleben
der Geltung von Foralrecht (Art. 7 bis 9 CDPV). Dem Foralrecht unterstehen diejenigen
Biskayer, die die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit des Foralrechtsgebietes haben.
Bestimmte Vorschriften gelten aber auch für die nicht dem Foralrecht unterstehenden
Biskayer, wie z.B. die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments (Art. 12 ff. CDPV).
In den Gemeinden Amurrio, Ayala, und Okondo sowie in den vier Ortschaften Mendieta,
Retes de Tudela, Santa Coloma und Sojoguti in der Gemeinde Artziniega der Provinz Álava,
der sog. „Tierra de A yala“, gilt der Fuero de Ayala, der den ihm unterstehenden „Ayalesen“
die absolute Testierfreiheit einräumt (Art. 131 f. CDPV).
Das Foralrecht von Gipuzkoa gilt in der gleichnamigen Provinz.
56
Übersetzt mit „Infanzonat“ und „unbefestigtes Gebiet“.
Die Dualität der Rechtsordnungen geht darauf zurück, dass sich gegen Ende des Mittelalters die Bevölkerung
einerseits aus eingewanderten adeligen Städtegründern und andererseits aus auf dem Land ansässigen freien
Basken zusammensetzte. Die Städte folgten dem gemeinen Recht, auf dem Land galt Gewohnheitsrecht. Das
freie Land hieß „Tierra llana“ (unbefestigtes Gebiet) oder „Anteiglesias“ (Gemeinde, von den vor der Kirche
abgehaltenen Bürgerversammlungen.
57
15
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Der Geltungsbereich des Fuero del Baylío umfasst mehrere Orte der Provinz Badajoz in der
Autonomen Gemeinschaft Extremadura.58 Es enthält eine besondere Form der „gesetzlichen
Gütergemeinschaft“ deren Ursprung im portugiesischem Recht gesucht wird, mit der Folge,
dass bei Beendigung der Gütergemeinschaft das von den Ehegatten eingebrachte und
während der Ehe erworbene Vermögen je zur Hälfte geteilt wird.59. Seine Geltung in der
autonomen Stadt Ceuta in Nordafrika, die ebenso wie die ebenfalls in Nordafrika gelegene
autonome Stadt Melilla zu Spanien gehört, ist umstritten. Da in der Bestätigung des Fuero del
Baylío durch Karl III. im Jahre 1778 – die einzige schriftliche Rechtsgrundlage – nur
Alburquerque und Jerez de los Caballeros ausdrücklich erwähnt sind, im übrigen aber von
den „Orten, in denen es bisher beobachtet wurde“ die Rede ist, muss der ununterbrochene
Gebrauch des Fuero in diesen Orten jeweils nachgewiesen werden.
II. Rechtsgeschichte60
1. Allgemein
a) Vorrömische und römische Zeit (ca. 500 v. Chr. bis 409)
16
In der vorrömischen Zeit galt Gewohnheitsrecht. Allerdings sollen die um das 5. und 4.
vorchristliche Jahrhundert im Süden (Tal des Guadalquivir sowie Zentral- und
Westandalusien) heimischen Turdetaner bereits geschriebene Gesetze besessen haben, deren
Inhalt nicht überliefert ist.
Seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. wurde die iberische Halbinsel in die Konflikte zwischen Rom
und Karthago einbezogen. Nach der ersten Landung der Römer an der Küste von Ampurias
217 v. Chr. dauerte es über zweihundert Jahre, bis die Römer ganz Spanien unter ihren
Einfluss gebracht hatten. 206 v. Chr. waren die Mittelmeerküste und Andalusien unter
römischer Gewalt. Das Ebro-Tal wurde zwischen 195 und 178 v. Chr. eingenommen,
Kastilien nach dem Fall von Numantia 133 v. Chr. und die kantabrische und asturische
Region erst im Jahre 19 unserer Zeitrechung.
Während der Herrschaft der Römer setzte sich nicht nur deren Sprache, sondern auch ihr
Recht weitgehend durch, ohne dass die ursprünglichen Gewohnheiten völlig verschwanden.
74 n. Chr. setzte Kaiser Vespasian das ius latii für geschäftliche Angelegenheiten in Kraft.
Seit der Gewährung des römischen Bürgerrechtes an alle Bewohner Spaniens durch den
Kaiser Caracalla im Jahre 212 galt einheitlich römisches Recht. Neben dem allgemeinen
Recht der Hauptstadt Rom gab es aber einerseits ein besonderes und partikulares Recht der
Iberischen Habinsel, welches sich u.a. aus den Edikten der Provinzstatthalter und aus
örtlichen Gesetzen zusammensetzte. Andererseits trat teilweise eine Vermischung des alten
58
Alburquerque und La Coderosa (Gerichtsbezirk Alburquerque), Burguillos, Fuentes de Leión und
Valverde de Burguillos (Gerichtsbezirk Fregenal de la Sierra), Atalaya und Valencia del Ventoso
(Gerichtsbezirk Fuente de Cantos), Jerez de los Caballeros, Oliva de Jerez, Valencia de Mambuey, Valle
de Matamoros, Valle de Santa Ana und Zahinos (Gerichtsbezirk Jerez de los Caballeros), Olivenza mit
Santo Domingo, San José, San Benito und Villareal, sowie Alconchel, Cheles, Huigera de Vargas, Táliga
und Villanueva (Gerichtsbezirk Olivenza).
59
Das gemeinspanische Recht kennt als eheliche Güterstände nur Errungenschaftsgemeinschaft, Gütertrennung
und den Güterstand der Teilhabe (sehr ähnlich der Zugewinngemeinschaft des BGB).
60
Quellen: García Gallo, A.. La evolución General del Derecho Español, Madrid, 1957, Castán Tobeñas. J.,
Derecho civil español, común y foral, 1, I, Madrid 1986, 179 ff., Hierneis, 12.f., 50 f.
16
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Gewohnheitsrechtes mit dem römischen Recht ein. Es entstand ein vereinfachtes römisches
Recht eigener Prägung unter Beibehaltung alter Gewohnheiten und Institutionen, die
äußerlich die rechtlichen Gestaltungsformen des römischen Rechts annahmen.
b) Herrschaft der Westgoten (409 bis 711)
17
In der Zeit der Westgoten, die sich vom 5. bis zum 7. Jahrhundert erstreckte, wurde das
System der Rechtseinheit zunächst durch ein dualistisches System ersetzt. Es bestanden zwei
Rechtsordnungen nebeneinander, d.h. diejenige der Westgoten und diejenige der romanischen
Hispanier. Das römische Recht war jetzt dasjenige des Codex Theodosianus, erlassen im
Jahre 438, und galt für die Romano-Hispanier. Für die Westgoten, welche nur fünf Prozent
der Gesamtbevölkerung ausmachten, galt deren eigenes Gewohnheitsrecht. In den südlichen
Regionen Spaniens, die zeitweise unter oströmische Herrschaft fielen, fand das Justinianische
Recht in Form des Codex Juris und der Digesten Eingang. Dies führte im römischrechtlichen
Bereich zu einem Nebeneinander dieses Rechts mit dem vorjustinianischen Recht.
Im weiteren Verlauf wurde versucht durch eine Reihe von Gesetzeswerken diese Dualität zu
überwinden und ein einheitliches Recht für alle Bewohner Spaniens bzw. der Iberischen
Halbinsel zu schaffen. Am bedeutendsten ist in diesem Zusammenhang die
Gesetzessammlung aus dem Jahre 654, genannt Liber Iudiciorum oder Lex V isigothorum ,
bekannter unter dem Namen Fuero Juzgo, welcher in der einen oder anderen Form bis zum
Inkrafttreten des Código Civil im Jahre 1889 in Kraft war. Sie stellt eine Verschmelzung von
germanischem und römischem Vulgärrecht dar, wobei der römischrechtliche Einfluss u.a. im
Erbrecht sehr stark ist, während sich die Regeln über die Ehe und das eheliche Güterrecht am
weitesten davon entfernen.61 Der Fuero Juzgo regelt sowohl das Zivilrecht wie auch das
Gerichtsverfahren zu seiner Durchsetzung. Er konnte nicht verhindern, dass in einigen
Regionen altes hispanisches Gewohnheitsrecht (Asturien, Kantabrien und Baskenland),
traditionelles römisches Recht (im Süden) und auch germanische Elemente (Galicien, León,
Alt-Kastilien und Katalonien) fortgalten. Daneben gewann das kanonische Recht an
Bedeutung und wirkte sich auch auf das Zivilrecht aus, wie z.B. hinsichtlich der Form der
Eheschließung und der Unauflöslichkeit der Ehe.
Obwohl das westgotische Erbrecht vom römischen Recht beeinflusst war, zeichnete es sich
durch eine strenge Beschränkungen der Testierfreiheit zugunsten der Familie aus. In einem
Kompromiss zwischen dem Schutz der pflichtteilsberechtigten Erben bzw. Noterben und der
Testierfreiheit entstand das Noterbrecht mit der Möglichkeit der Aufbesserung innerhalb der
Noterben (mejora), welches heute noch, zumindest dem gemeinen Recht, zugrunde liegt.62
c) Maurische Herrschaft und Reconquista (711 bis 1492)
18
Im Jahre 711 überschritten Araber und Berber, anfänglich nur mit rund 10.000 Mann, die
Meerenge von Gibraltar und besiegten den westgotischen König Rodrigo, dessen Herrschaft
durch interne Querelen geschwächt war. Innerhalb weniger Jahre hatten sie Spanien bis zu
den Pyrenäen erobert und machten Anstalten, in Gallien einzufallen, wo sie von Karl Martell
732 bei Tours und Potiers besiegt wurden. Die Mauren konzentrierten sich nun auf Spanien.
Dort blieben sie mehr als 700 Jahre, wenn auch zuletzt, über fast 200 Jahre, beschränkt auf
61
Castán Tobeñas, Derecho civil español, Bd. I, 1, S. 133, Fn. 1 (10. Aufl.).
Zur historischen Entwicklung des Erbrechts: Castán Tobeñas, J., Derecho Civil Español, Común y Foral, 6, I,
9. Aufl., Madrid 1989, S. 69 f., zum Ehegattenerbrecht Sánchez-Henke, R.M., Das Ehegattenerbrecht im
62
spanischen Recht, Münster, 1999, S. 2 f.
17
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ein stark verkleinertes Gebiet, das im Wesentlichen nur noch die heutigen Provinzen Granada
und Málaga umfasste. Die schon im 8. Jahrhundert beginnende Reconquista war erst mit der
Eroberung von Granada durch die Katholischen Könige Isabel von Kastilien und Ferdinand
von Aragón am 2. Januar 1492 abgeschlossen, im gleichen Jahr, in dem Kolumbus fast genau
10 Monate später Amerika entdeckte (12. Oktober 1492).
Frei von maurischer Herrschaft blieben nur die gebirgigen Gebiete von Asturien, Kantabrien
und der Pyrenäen. Von dort aus begann die Reconquista. Eine juristische Einheit, wie unter
den Römern und, zum Teil, auch unter den westgotischen Königen sollte sich aber nie mehr
einstellen.
Der dem Islam unterworfene Teil Spaniens lebte nach dessen, aus dem Orient mitgebrachtem
religiösem Recht, das in der nur oberflächlich islamisierten einheimischen Bevölkerung keine
tiefen Wurzeln hatte. Auch unter der maurischen Herrschaft behielt die christliche
Bevölkerung weitgehend und zeitlich in unterschiedlichem Umfang ihre Religion, ihr Recht
und ihre Gewohnheiten. Unter dem Druck der Fremdherrschaft verloren sich immer mehr die
lokalen Gewohnheiten und man hielt sich an die Vorschriften des Liber Iudiciorum . Das
islamische Recht verschwand in dem Maße, wie die Reconquista fortschritt, ohne
wahrnehmbare Spuren zu hinterlassen. Die Tatsache seiner Geltung bzw. die Existenz des
Islam auf spanischem Boden hatte allerdings starke Rückwirkungen auf die Entwicklung des
spanischen Rechts.
Die Reconquista begann von den wenigen Gebieten aus, die nicht dem maurischen Spanien
einverleibt worden waren. Dies waren im Wesentlichen die bereits genannten Regionen in
Asturien, Kantabrien und den Pyrenäen im Bereich des heutigen Aragonien und Navarra,
sowie sehr bald auch die Spanische Mark Karl des Großen (im heutigen Katalonien). Diese
Gebiete und die daraus entstehenden unabhängigen christlichen Staaten waren durch die
dazwischen liegenden maurischen Gebiete räumlich voneinander getrennt, hatten keine
gemeinsame Oberhoheit und eine unterschiedliche Vorgeschichte. Vor allem die Basken, die
als einzige ihre urtümliche, nicht indoeuropäische Sprache bis heute bewahrten, wurden von
keiner der herrschenden Mächte je völlig unterworfen. Diese isolierte Entwicklung
begünstigte zusammen mit anderen Gründen (z.B. personaler Rechtsspaltung63) das
Entstehen unterschiedlicher Rechtsordnungen, so dass sehr bald zwischen einem kastilischleonesischen Recht, einem katalanischen Recht, das auch die Balearen und Valencia
umfasste, und einem baskischen, navarrischem und aragonesischem Recht unterschieden
werden konnte. Alle diese Rechte stellten Mischformen aus Gewohnheitsrecht und in
verschiedenen Gesetzeswerken enthaltenem geschriebenem Recht dar.
Eine besondere Rolle kam, insbesondere seit dem 15. und 16. Jahrhundert, der Entwicklung
des kastilischen Rechts zu, welches später die Rolle eines gemeinen Rechts für ganz Spanien
übernehmen sollte. Die Bemühungen, es zu vereinheitlichen und auf eine gesetzliche
Grundlage zu stellen, führten zu einer Renaissance des römischen Rechts. Hierzu trugen die
sich herausbildenden Rechtswissenschaften, das Studium an italienischen Universitäten und
die neu entstehenden spanischen Universitäten (z.B. Salamanca 1215) bei. Das bedeutendste
Gesetzeswerk jener Zeit ist die Gesetzessammlung Alfons X., des Weisen, aus den Jahren
1256-1263 (Código de las Siete Partidas), die erst aufgrund der Verordnung von Alcalá 1348
63
So galt für die Mozárabes (vom arabischen. musta‘rab, d.h. arabizado, arabisiert); übliche Bezeichnung für
die im islamischen Spanien lebenden bzw. aus diesem stammenden christlichen Spanier, das Liber iudiciorum,
für die Franken deren eigenes Recht und für die zunächst verbliebenen Mauren das islamische Recht.
18
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(Ordenamiento de A lcalá) in ganz Kastilien verbindliche Anwendung fand, mit subsidiärer
Geltung gegenüber dem Lokalrecht. Sie enthält Elemente des kastilischen
Gewohnheitsrechts, des kanonischen Rechts, vor allem aber des römischen Rechts,
insbesondere im Bereich des Erb- und Familienrechts.
In der Zeit der Reconquista trat in den städtischen Fueros und denjenigen des Adels der
germanische Einfluss auf das Erbrecht in den Vordergrund, mit der Absicht, die
Wiederbesiedlung der von den Arabern verlassenen Gebiete zu fördern und die Familie zu
stärken. Die Folge davon waren eine Einschränkung der Testierfreiheit, die Berufung der
Kinder einer Konkubine oder nicht standesgemäßen Ehefrau zur gesetzlichen Erbfolge, wenn
keine legitimen Abkömmlinge vorhanden waren, die Zulässigkeit der Stammesbindung etc.
In den Gegenden der Pyrenäen und der Mittelmeerküsten kommt hingegen der familiäre
Aspekt in anderen Rechtsformen zum Ausdruck und führt, im Rahmen einer weitgehenden
Verfügungsfreiheit, zu einer überwiegenden Regelung der Erbfolge durch Ehe- oder
Erbvertrag. Das Ordenamiento de A lcalá bringt eine Abwendung vom römischen Recht. Die
Förmlichkeiten des Testamentes werden erleichtert und das Erfordernis einer Erbeinsetzung
sowie die Unvereinbarkeit der testamentarischen mit der gesetzlichen Erbfolge beseitigt.
d) Von den ersten Habsburgern bis zur Gegenwart
19
Die weitere Entwicklung des gemeinen Rechts – und der Foralrechte – hängt eng mit der
politischen Entwicklung Spaniens zu einem einheitlichen Nationalstaat zusammen. Die
Heirat der „Katholischen Könige“ Isabella von Kastilien (1451-1504) und Ferdinand von
Aragón (1452-1516) im Jahre 1469, welche 1474 bzw. 1479 den Thron bestiegen, führte zu
einer Personalunion zwischen Kastilien und Aragonien. Sie legte die Grundlagen für deren
institutionellen Zusammenschluss unter der Regierung des Enkels, Karl I. von Spanien, nach
unserer Zählung Kaiser Karl V., der von 1516 bis 1555 regierte.
Bis dahin bestanden nebeneinander die Königreiche Kastilien, hervorgegangen 1037 aus dem
Königreich Leon, Navarra (seit 905) und Aragón (seit 1035). Navarra wurde 1512 von
Ferdinand von Aragón erobert, der, nach dem Tod von Isabella (1504) und seines
Schwiegersohns, Philipp des Schönen, dem ersten Habsburger auf dem kastilischen Thron
(1506), bis 1516 auch König von Kastilien war. Die Tochter der Katholischen Könige,
Johanna die Wahnsinnige, regierte nominell gemeinsam zunächst mit ihrem Vater Ferdinand
und später mit ihrem Sohn Karl, war aber wegen ihres „Wahnsinns“ in das Kloster von
Tordesillas verbannt worden. Damit war, zusammen mit der Eroberung Granadas 1492, die
politische Einheit Spaniens hergestellt. Die ehemals selbständigen Reiche behielten aber eine
weitgehende Autonomie, die ihnen ihre Gesetzgebungsorgane und sonstigen staatlichen
Zuständigkeiten unter dem Fortbestand verschiedener Staatsangehörigkeiten beließ.
Mit der Entdeckung Amerikas und der Ausdehnung der Macht auf die spanischen
Niederlande, Neapel und Sizilien begann der Aufstieg Spaniens zur Weltmacht, welche unter
der Regierung von Philipp II. (1527 – 1598, auf dem Thron seit der Abdankung seines Vaters
Karl V. im Jahre 1555), ihren Höhepunkt erreichte (Goldenes Zeitalter „Siglo de Oro“). Die
Herrschaft der Habsburger dauerte bis 1700, als König Karl II. kinderlos starb.
Unter diesen historischen Rahmenbedingungen bestanden auch günstige Bedingungen für die
Fortbildung des kastilischen Rechts. Es wurde nun spanisches und gemeines Recht im
Gegensatz zu den Partikularrechten genannt. Es entstanden zwei bedeutende kastilische
Gesetzessammlungen. Zunächst waren dies die Leyes de Toro von 1505, die versuchten,
19
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Zweifelsfragen zu lösen und Lösungen bei widersprüchlichen Rechtsgrundlagen zu finden.
Sie enthielten auch erbrechtliche Regelungen. Die Nueva Recopilación von 1567 enthielt die
Gesetze des Fuero Real, des Ordenamiento de A lcalá sowie spätere Texte. Ihr folgte später
noch eine Novísima Recopilación im Jahr 1805 mit Nachtrag von 1808, die im Wesentlichen
auf der Nueva Recopilación unter Einschluss späterer Gesetze beruht.
Im Jahre 1700 starb Karl II., ohne einen unmittelbaren Thronerben zu hinterlassen. Dies
führte zum Spanischen Erbfolgekrieg zwischen Österreich und Frankreich, auf dessen Seite
u.a. auch Bayern stand. Kaiser Leopold I. trat für seinen jüngeren Sohn, den Habsburger
Thronprätendenten Karl, später Kaiser Karl VI, ein und Ludwig XIV. für seinen Enkel,
Philipp von Anjou, der von Karl II. zum Erben bestimmt worden war. Der Krieg dauerte von
1701 bis 1714 und an seinem Ende (Friede von Utrecht) wurde Philipp V. als spanischer
König bestätigt, der Habsburger erhielt die spanischen Niederlande, Neapel, Mailand mit
Mantua und Sizilien. Auf Seiten der Habsburger standen in Spanien insbesondere die
ehemals zur Krone von Aragonien gehörenden Gebiete Aragonien, Katalonien, die Balearen
und Valencia. Aus diesem Grunde hob Philipp V. durch Dekret von 1707 ihre Rechte auf, vor
allem auch im öffentlich-rechtlichen Bereich. Nach dem Wortlaut dieses Dekrets war auch
der Gedanke maßgebend, dass ein einheitliches Recht für Spanien von großem Nutzen wäre.
Für alle diese Regionen, mit Ausnahme von Valencia, wurde kurze Zeit danach durch die
Decretos de Nueva Planta zwischen 1711 und 1718 - für Menorca erst 1781, als diese Insel
wieder unter spanische Herrschaft kam - die Aufhebung der eigenständigen politischen,
verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Organisation bestätigt, die Anwendung der
Foralrechte durch die Oberen Gerichte aber ausdrücklich zugelassen. Die foralen Zivilrechte
der genannten Regionen bestanden damit fort, es gab aber keine autonomen
Gesetzgebungsorgane mehr, die sie hätten weiterentwickeln könnten, sie waren „versteinert“
(petrificados).
Eine vergleichbare Entwicklung vollzog sich für die Regionen Vizcaya und Navarra, die im
Erbfolgekrieg zu Philipp V. gehalten hatten, erst im 19. Jahrhundert nach den
Napoleonischen Kriegen. Der vierte Bourbone auf dem spanischen Thron, Ferdinand VII.
hinterließ bei seinem Tode 1833 seine dreijährige Tochter Isabel (II.), zu deren Gunsten er
die erst 1713 in Spanien eingeführte salische Erbfolge wieder aufgehoben hatte. Dem
widersetzte sich der Bruder Ferdinands VII., Karl, was zu den Karlistenkriegen (1834 – 1839)
führte. Hierbei standen u.a. Navarra und das Baskenland auf der Seite der Karlisten. Als diese
unterlagen, verloren Navarra und das Baskenland durch die sog. Leyes paccionadas von 1839
bzw. 1841 ebenfalls ihre Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit, behielten aber ihr forales
Zivilrecht.
Beide Ereignisse führten zu einer weiteren Ausbreitung des kastilischen Rechts und damit
auch des kastilischen Zivilrechts, zumindest als Subsidiärrecht, wenn auch häufig nur zweiten
oder letzten Grades.
Isabel II. wurde durch die Revolution von 1868 entthront, Auf sie folgte ein König außerhalb
der bourbonischen Dynastie, Amadeus von Savoyen. Auch dieser verlor seinen Thron bereits
1873 und es kam zur ersten spanischen Republik, die nur von kurzer Dauer war. 1874 kam
Alfons XII., der Sohn Isabels, durch einen Militärputsch an die Regierung. 1886 folgte ihm
sein Sohn Alfons XIII., der bis zur zweiten Republik von 1931 und damit auch während der
Militärdiktatur von General Primo de Rivera (1923-1929) regierte.
20
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Der erste Entwurf eines spanischen Zivilgesetzbuches stammt aus dem Jahre 1851. Er ging
von einem radikal vereinheitlichenden Standpunkt aus. Während der langen Zeitdauer bis zur
Verabschiedung des heute geltenden Código Civil im Jahre 1889 ergingen mehrere
Einzelgesetze, wie das Hypothekengesetz von 1861 und das Gesetz über die Ehe und das
Personenstandsregister von 1870, die dieser Tendenz folgten. Ab 1880 bahnt sich ein
Ausgleich zwischen der Einheitstendenz und einer mehr dezentralen Betrachtungsweise an,
der auch in dem Código Civil seinen Niederschlag fand. Das System einer Rechtsvielfalt
wird akzeptiert, wobei einige Materien der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates
vorbehalten bleiben. Als Gesetzeswerke für die Foralrechte sind von der Zentralgewalt zu
erlassende sog. A péndices (Anhänge) vorgesehen, von denen nur der für Aragonien im Jahre
1925 in Kraft trat. Eine Gesetzgebungszuständigkeit der Foralrechtsgebiete bestand nach wie
vor nicht.
In der 2. Republik sollten die Regionen wieder eine Autonomie mit eigenen Gesetzgebungsund Regierungsorganen erhalten. Ein entsprechendes Statut erging aber nur für Katalonien.
Diese Autonomiebestrebungen wurden durch den folgenden Bürgerkrieg (1936 bis 1939) und
durch das obsiegende Franco-Regime beendet.
Während der Franco-Zeit fand 1946 in Zaragoza der erste Kongress zur Untersuchung des
Zivilrechts statt. Auf diesem Kongress wurde das Bestehen und die Rechtsmäßigkeit des
Foralrechts bestätigt, das System der A péndices verworfen und als Endziel die Schaffung
eines Allgemeinen Gesetzbuches des Zivilrechtes, das die Institutionen des gemeinen und des
Foralrechts beinhalten sollte, anerkannt. Als Vorstufe hierzu sollten Kompilationen der
einzelnen Foralrechte –immer noch von der Zentralgewalt – geschaffen und verkündet
werden. Derartige Kompilationen sind in den Jahren 1959 (Baskenland) bis 1973 (Navarra)
für alle Foralrechtsgebiete erlassen worden. Sie sind überholt durch die unter I. 3 (Rz 5 ff.)
aufgeführten Kompilationen, die mittlerweile von den Gesetzgebungsorganen der
Autonomen Gemeinschaften in Kraft gesetzt worden sind. Die Vereinheitlichung des
Zivilrechts wird nicht mehr angestrebt (Rz 12 a. E., 13).
2. Foralrecht
a) Allgemein
20
Das Adjektiv „foral“ leitet sich von dem in der spanischen Rechtssprache in verschiedenen
Bedeutungen gebräuchlichen Wort „Fuero“64 ab. Fuero kann u.a. bedeuten: Gesetz oder
Gesetzbuch (insb. im MA: einer Stadt); Gerichtsstand; bestimmte Gesetzeswerke oder –
sammlungen (Fuero Juzgo, Fuero General de Navarra); Privilegien oder
Ausnahmevorschriften zugunsten einer Region, Stadt oder Person. Besonders in den
Foralrechtsgebieten Aragón, Navarra und Vizcaya ist „Fuero“ die historische Bezeichnung
für das richtige Recht überhaupt und für bestimmte, in Gesetzessammlung enthaltene
Rechtsquellen.
Die Bezeichnung „Foralrecht“ für die auch nach der Herstellung der politischen Einheit
fortbestehenden und vom gemeinspanischen Recht abweichenden Rechte bestimmter
Landesteile ist in dieser allgemeinen Bedeutung ziemlich modern und findet sich erstmals
Mitte des 18. Jahrhunderts in dem Glückwunsch des Rektors und Lehrkörpers der Universität
64
Vom lat. forum.
21
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Valencia zur Thronbesteigung Karl III. (Parabién del Rector y Claustro de la Universidad de
V alencia al Rey Carlos III en su feliz advenimiento al Trono), in dem daran erinnert wird,
dass es in der Audiencia65 von Valencia immer eine bestimmte Zahl „valencianischer Richter
zur Entscheidung über die alten foralrechtlichen Prozesse geben müsse“.66Der Gesetzgeber
verwendet die Bezeichnung „Derecho foral“ erstmals in Bestimmung 50 des Kgl. Dekrets
vom 23.9.1867 über die Schaffung eines Lehrstuhls an allen Rechtsfakultäten für „Geschichte
und Institutionen des gemeinen und foralen spanischen bürgerlichen Rechts“ (Historia e
Instituciones de Derecho civil español común y foral). Der Código Civil spricht von
„Derecho foral“ in seinen Artikeln 13, 14 und 15.67
b) Aragonien
21
Von der Gründung des Königreiches Aragonien in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts bis
1247 sind die wichtigsten Quellen des aragonesischen Rechtes die einzelnen Städten und
Ortschaften gewährten Fueros oder Stadtrechte, die Rechtsprechung und die Gewohnheit. Die
bekanntesten Fueros dieser Art sind der Fuero de Jaca von 1063 und der Fuero von Teruel
von 1177. 1247 leitete die Veröffentlichung der Sammlung der Fueros de A ragón in der sog.
Compilación de Huesca, auch genannt Código de Huesca eine neue Etappe der
Rechtsentwicklung ein. Dieser Código ist frei von römisch-kanonischem Einfluss und zeigt
Gemeinsamkeiten mit dem katalanischen und kastilischen Recht. Im 15. Jahrhundert erlangte
die Sammlung der Observantiea consuetudinesque regni A ragoniae offiziellen Charakter. Die
Fueros und Observancias del Reino de A ragón waren wiederholt Gegenstand von
Sammlungen oder Rekopilationen. Die erste stammt aus den Jahren 1467/77 und wurde
jeweils 1496, 1517 und 1542 auf den neusten Stand gebracht. 1547 erschien die
systematische Sammlung der Fueros y Observancias, in die u.a. auch die Compilación de
Huesca” aufgenommen wurde. Schließlich wurde 1554 noch eine Sammlung der sogenannten
A ctos de Corte” fertiggestellt. Das Dekret Philipp V. von 1707 setzte der Fortentwicklung der
aragonesischen Rechtsquellen zunächst ein Ende. Sie blieben aber in Kraft, bis am 2. Januar
1926 der Anhang zum Código Civil über das aragonesische Foralrecht (A péndice) wirksam
wurde. Er hebt die Fueros y Observancias del Reino de A ragón in seiner Schlussbestimmung
ausdrücklich auf. Seit Inkrafttreten des Código Civil im Jahre 1889 galt dieser als einziges
Subsidiärrecht (Art. 13 CC a. F.)
Der A péndice wurde durch die vom spanischen Staat erlassene Kompilation des Zivilrechts
von Aragonien von 1967 außer Kraft gesetzt. Diese Kompilation wurde ihrerseits durch
Gesetz von 1985 in die autonome aragonesische Rechtsordnung übernommen. Das Erbrecht
ist heute in dem Erbgesetz von 1999 geregelt.
c) Balearische Inseln
22
Die Geschichte der balearischen Rechtsquellen beginnt mit der Eroberung Mallorcas von den
Mauren durch Jakob den Eroberer im Jahre 1229. Schon 1230 erhielt Mallorca eine sog. carta
puebla, die vor allem Staats-, Verwaltungs- und Prozessrecht, aber auch einige bürgerlichrechtliche Vorschriften enthielt. Ähnliche Bestimmungen wurden 1236 für Ibiza und 1301 für
65
Ein Oberes Gericht.
Fundstellen Hierneis, 4; vgl. aber auch Fn 18.
67
„Leyes Civiles Forales“, Boletín Oficial del Estado, 10. Aufl., Madrid 2000; im übrigen Hierneis, S. 4 f.
66
22
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Menorca erlassen. Ob die katalanischen Usatges, Costumbres und Constituciones daneben
unmittelbar oder als Subsidiärrecht gegolten haben, ist umstritten. Seit dem 14. Jahrhundert
wurden mehrere Sammlungen des mallorkinischen Rechts veröffentlicht, die aber mehr für
das Staats- und Verwaltungsrecht von Bedeutung waren. Die wichtigste Quelle des
historischen mallorkinischen Rechts ist die 1663 von dem Notar Antonio Moll veröffentlichte
Sammlung, die aber nie Gesetzeskraft erhalten hat. Durch Dekret von 1715 verloren die
Balearen ihre Gesetzgebungszuständigkeit. 1889 trat der Código Civil für die Balearen als
einziges Subsidiärrecht in Kraft (Art. 13 CC a. F.). Tatsächlich wurde aber weiterhin
römisches Recht angewandt. 1961 folgte die Kompilation, die die Streitfrage der Anwendung
des römischen Rechts beendet und das Recht der Inseln untereinander klar abgrenzt. 1990
machte der autonome Gesetzgeber von seiner verfassungsmäßigen Befugnis Gebrauch und
erließ eine neue Kompilation, welche ihre Vorgängerin in vielen Punkten änderte.
d) Baskenland
23
In den baskischen Provinzen Biskaya und Álava gelten drei unterschiedliche Foralrechte,
nämlich in der tierra llana Biskayas und in einigen Orten Álavas das biskayische Foralrecht,
in der Tierra de A yala68 der Fuero de A yala und schließlich in der Provinz Gipuzkoa
(Guipúzcoa) einige erstmalig 1999 kodifizierte gewohnheitsrechtliche Besonderheiten.
Das gesamte biskayische Foralrecht war ursprünglich Gewohnheitsrecht. Es galt auf dem
flachen Lande, während den Städten Stadtrechte verliehen worden waren. Die erste
Niederschrift des Gewohnheitsrechtes erfolgte 1452 (Fuero V iejo oder A ntiguo). Im Jahre
1526 wurde der Fuero de V izcaya von einer Juristenkommission ausgearbeitet und am
7.6.1527 von Kaiser Karl V. bestätigt. Er trat am 3.7.1527 in Kraft. Dieser Fuero, dessen
letzte Ausgabe 1950 erschien, galt bis zum Inkrafttreten der Kompilation von 1959.
Das Gewohnheitsrecht der Tierra de A yala wurde erstmals im Jahre 1373 niedergeschrieben.
1469 wurden dem Fuero weitere Kapitel hinzugefügt. Im Jahre 1487 verzichteten die
Ayalesen auf ihre Fueros und nahmen von diesem Verzicht im privatrechtlichen Bereich die
absolute Testierfreiheit aus. Diese und die Institution des mächtigen Nießbrauches sind heute
die einzigen Besonderheiten des Fuero de A yala.
Der Entwurf eines A péndices war bereits 1901 abgeschlossen. Er trat aber nie in Kraft. Durch
den Nationalkongress von Zaragoza erhielten die Kodifizierungsbemühungen neuen
Aufschwung. Die Arbeiten waren so schnell beendet, dass die Kompilation des foralen
Zivilrechts vom Zentralstaat als erste aller Kompilationen bereits 1959 erlassen werden
konnte. Sie enthielt das biskayische Foralrecht und die Testierfreiheit des Fuero de A yala,
regelte aber nicht das Rechtsinstitut des mächtigen Nießbrauches.
Der autonome Gesetzgeber erließ 1992 das Gesetz über das baskische forale Zivilrecht. Die
Bezeichnung „Gesetz“ wurde ausdrücklich deswegen gewählt, weil der Begriff
„Kompilation“ im Baskenland keine Tradition habe. Dieses Gesetz regelte, wie die
Kompilation, das bizkayische Foralrecht und den Fuero de A yala, letzteren nunmehr unter
Einschluss des mächtigen Nießbrauches. Es enthielt von Anfang an in Art. 147 einen
Vorbehalt für eine künftige Regelung des Foralrechts von Gipuzkoa. Dies geschah durch das
68
Die “Tierra de Ayala” liegt zwischen Bilbao und Vitoria-Gasteiz, der Hauptstadt der Provinz Álava (30 km
südöstlich von Bilbao und 45 km nordöstlich von Vitoria).
23
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Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das baskische forale Zivilrecht, in Bezug auf
den zivilen Fuero von Gipuzkoa von 1999.
Es ist herrschende Meinung, dass die Provinz Guipúzcoa seit dem 13. Jahrhundert dem
gemeinen Recht untersteht. Sie hatte zunächst zu Navarra und später zu Kastilien gehört und
es wurde davon ausgegangen, dass seit der Einverleibung in Kastilien im Jahre 1200
kastilisches Recht galt. Der Fortbestand einiger Gewohnheiten wurde allerdings nie
abgestritten. Durch das vorgenannte Gesetz wurden, nach entsprechenden Vorarbeiten einer
zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission, diese Gewohnheiten erstmals kodifiziert und
das baskische Foralrechtsgesetz um das Foralrecht von Guipúzcoa ergänzt. Es enthält auch
erbrechtliche Vorschriften (Art. 147 f. CDPV).
e) Galicien
24
Das Foralrecht der früheren römischen Provinz Gallaecia war bis zum Inkrafttreten der
Kompilation des besonderen Zivilrechts von Galicien von 1963 reines Gewohnheitsrecht.
Dieses war stark ausgerichtet an den Bedürfnissen einer bäuerlichen Gesellschaft und den
Rechtsinstituten, die sich mit dem Grundeigentum und dessen Nutzung befassten.
Schon durch kgl. Dekret vom 2.2.1880 wurde der Allgemeinen Kodifizierungskommission
auch ein Mitglied für Galicien beigefügt. 1899 wurde eine Kommission für Galicien gebildet,
die 1915 einen Entwurf für einen Anhang zum Código Civil (A péndice) vorlegte, der nie
Gesetz wurde. Die Kompilation von 1963 beruht auf diesem Entwurf.
Das Gesetz über das Zivilrecht von Galicien von 1995 ersetzt die Kompilation und versucht
alle Institutionen zu erfassen, die im Gewohnheitsrecht von Galicien lebendig sind (Motive)
f) Katalonien
25
Die ersten Rechtsquellen in Katalonien waren die Kapitularen (capitulares pro hispani) der
Kaiser Karl de Großen, Ludwig des Frommen und Karl des Kahlen sowie die gotischen
Gesetze, vor allem der Fuero Juzgo (Rz 17). Daneben kam den lokalen Gewohnheitsrechten
eine große Bedeutung zu. Um 1068, während der Regierungszeit von Ramón Berenguer I.
(1035-1076) beginnt die Veröffentlichung der Usatges, die hauptsächlich Gerichtsbräuche
enthielten. Sie führten zu dem Gesetzbuch der Usatges de Barcelona, die nicht nur in
Barcelona, sondern in ganz Katalonien, im Roussillon und in der Cerdagne galten. Die
Usatges de Barcelona und die vorhergehenden Westgotengesetze (Fuero Juzgo) ergänzten
einander. Die Usatges bezogen sich sogar ausdrücklich auf den Liber iudiciorum . Ihre
zivilrechtlichen Bestimmungen galten bis zur Kompilation von 1960.
In der Folgezeit entstanden die wichtigsten Bestandteile des katalanischen Rechts:
Constituciones, Capítulos, A ctos de Cortes, königliche Verfügungen, und Concordias. Auch
die Gewohnheitsrechtssammlung Las Conmemoraciones de Pere A lbert stammt aus dieser
Zeit.
Etwa gleichzeitig wurden die wichtigsten Quellen des lokalen Rechtes verfasst, gegenüber
dem das für ganz Katalonien geltende römische und kanonische Recht die Rolle eines
gemeinen Rechts einnahm. Hierzu gehören die Consuetuts de Barcelona, die nach ihrem
Anfang meist Recognoverunt Proceres genannt werden (1284), die Ordinacions d’en Sancta
Cicilia (14. Jhrdt.) und die Konstitution Peters von Aragonien über die Form der Testamente
24
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(1339). Daneben gewann seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts das Gewohnheitsrecht
von Tortosa immer mehr an Bedeutung. Seine Niederschrift in dem Código de las
Costumbres de Tortosa tritt gegen Ende des 13. Jahrhunderts in Kraft. Der Código weist
vorwiegend römischrechtliche Elemente auf, subsidiär galten die Usatges und gemeines
Recht. Im Bistum Gerona wird ebenfalls im 13. Jahrhundert mit der Aufzeichnung des
Gewohnheitsrechtes begonnen. Tormas Mieres verfasste 1430 eine Zusammenstellung, die
1439 revidiert wurde und den Titel Consuetudines diocesis Gerundensis erhielt. Auch die
Gewohnheiten des Valle de Arán wurden schriftlich festgehalten und 1616 unter dem Titel
Ordinaciones pragmáticas y edictos reales del V alle de A rán zusammengefasst. Die
Costumbres del campo de Tarragona wurden nie aufgezeichnet, wirken aber ebenso wie die
bisher aufgezählten Lokalrechte noch in die geltende Kompilation hinein.
Die Komplexität der katalanischen Rechtsquellen führte zu den ersten beiden allgemeinen
Kompilationen des katalanischen Rechts in den Jahren 1495 und 1588 mit der Bezeichnung
Constitucions y altres drets de Cathalunya. In den Jahren 1409 und 1599 ergingen Gesetze,
die das römisch-kanonische Recht als gemeines Recht anerkannten und die Rangfolge der
katalanischen Rechtsquellen endgültig festlegten. Kurz bevor Katalonien durch die Dekrete
Philipps V. seine Gesetzgebungsautonomie verlor, kam im Jahre 1704 eine neue Kompilation
heraus, welche bis 1960 die Grundlage des katalanischen Rechts bildete.
Danach stagnierte das katalanische Recht und hatte sich auch gegen den Druck der
Vereinheitlichungsbestrebungen des spanischen, d.h. kastilischen Rechts zu wehren. 1930
legte die zuständige katalanische Kommission den Entwurf eines katalanischen Anhangs
(A péndice) zum Código Civil vor, welcher aber nie Geltung erlangte. Die republikanische
Verfassung von 1931, zusammen mit dem katalanischen Statut von 1932, gab Katalonien die
volle Gesetzgebungsautonomie auf dem Gebiet des Privatrechts, mit Ausnahme der Form der
Eheschließung, der Einrichtung der Register, der Grundlagen des Schuldrechts und des
Kollisionsrechts, zurück. Die katalanische Generalität (Generalidad catalana) erließ daraufhin
mehrere Gesetze, darunter auch über die gesetzliche Erbfolge (19.6.1936). Nach dem Sieg
Francos hob der spanische Staat durch Gesetz vom 5. August 1938 das katalanische Statut
auf und beseitigte die genannten Gesetze mit rückwirkender Kraft durch Gesetz vom 8.
September 1939.
Im Zuge der Kodifizierung der Foralrechte nach dem Nationalkongress von Zaragoza erhielt
Katalonien 1960 die von der Zentralgewalt erlassene Kompilation des besonderen Zivilrechts
von Katalonien.
Durch gesetzgebendes Dekret von 1984 wurden die Regelungen dieser Kompilation vom
autonomen Gesetzgeber übernommen und der Verfassung angepasst. Seit Inkrafttreten des
Erbgesetzbuches und des Familiengesetzbuches sind die familien- und erbrechtlichen
Bestimmungen der Kompilation aufgehoben.
Neueren Datums sind das Gesetz über Lebensgemeinschaften von 1998 und das Gesetz über
Haushaltsgemeinschaften mit gegenseitigem Beistand von 1998/99. Im Januar 2003 trat das
erste Gesetz über ein neues Zivilgesetzbuch von Katalonien in Kraft (vgl. Rz. 10).
g) Navarra
26
In der ersten Epoche nach Gründung des Königreiches Navarra existierten vor allem örtlich
beschränkte Rechtsquellen, lokale Fueros. Dazu gehören die Fueros von Tudela (1127)
25
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Estella, Viguera und Val de Funes (1164). Das navarrische Recht beruht weitgehend auf der
Gewohnheit. Es wird angenommen, dass das gotische Recht in Navarra nicht unmittelbar
gegolten hat. Das navarrische Recht weist aber durchaus auch germanischrechtliche Züge
auf.
Der Fuero von Tudela, auch genannt Fuero de Sobrarbe, und derjenige von Estella steuerten
neben der Gewohnheit und anderen Fueros die meisten Bestimmungen für die erste
allgemeine navarrische Rechtsquelle, den Fuero General de Navarra, bei. Es ist nicht bekannt,
ob es sich um eine allgemeine Kodifikation oder nur um die Auslegung bereits vorhandenen
Rechts handelte. Auch der Zeitpunkt seiner Fertigstellung ist ungewiss, möglicherweise
umfasst er die Zeit von 1234 bis 1253. Der endgültige Text wurde Anfang des 14.
Jahrhunderts festgelegt. Die navarrischen Könige Philipp III. de Evreux (1330) und Karl III.
(1418) erließen Gesetzesänderungen zum Fuero General (sog. A mejoramientos). Bis zum 19.
Jahrhundert folgten noch weitere Gesetzessammlungen, nämlich die Recopilación de leyes de
las Cortes von 1686, die Novísima Recopilación de las leyes del Reino de Navarra von 1735.
und die Cuadernos de las Leyes de Cortes von 1724 bis 1829. Ebenfalls benutzt wurde eine
inoffizielle Gesetzessammlung, der sog. Fuero Reducido” von 1530, der allerdings nie die
königliche Genehmigung erhielt.
Im Anschluss an den ersten Karlistenkrieg wurden durch Gesetz von 1839 zwar die Fueros
von Navarra (und die der baskischen Provinzen) bestätigt, die Gesetzgebungsautonomie
dagegen durch die Ley paccionada von 1841 aufgehoben. Navarra und das Baskenland
behielten aber mehr Zuständigkeiten als die Regionen, welche ihre Autonomie nach dem
Erbfolgekrieg eingebüßt hatten, vor allem auch auf dem Gebiet des Steuerwesens.
Auch für Navarra wurde der Entwurf eines Anhangs zum Código Civil (A péndice) fertig
gestellt (1900). Er wurde aber ebenso wenig wie alle anderen, außer dem für Aragonien, nie
verabschiedet. Die Kompilation des foralen Privatrechts von Navarra, auch Fuero Nuevo
genannt, trat als letztes der vom Zentralstaat erlassenen Gesetzeswerke 1973 in Kraft. In dem
hierbei angewandten Verfahren – nicht Gesetz des damaligen spanischen Ständeparlaments
(Cortes), sondern des Staatschefs – kam die besondere Stellung Navarras aufgrund der Ley
paccionada zum Ausdruck.
Durch Foralgesetz 5/1987 wurde die Kompilation nicht aufgehoben, sondern lediglich vom
autonomen Gesetzgeber geändert, vor allem um sie der Verfassung und den aktuellen
sozialen Verhältnissen in Navarra anzupassen. Das Gesetz über die rechtliche Gleichstellung
von Lebensgemeinschaften änderte einige Gesetze69 der Kompilation
h) Valencia
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Valencia wurde erstmals durch den legendären „El Cid“, Ruy Díaz Vivar, 1097 von den
Arabern zurückerobert, doch 1102 von den Almoraviden wieder eingenommen. Der
aragonesische König Jakob I., der Eroberer (1208-1276; Regierungszeit; 1213-1276) eroberte
Valencia 1238 endgültig und gab der Stadt 1240 ein Gesetzbuch namens Costum als reines
Stadtrecht. Im Übrigen galt aragonesisches Recht, da Valencia zu Aragonien gehörte. Der
Text der Costum ist nicht erhalten. In den Folgejahren wurde dieses Gesetzbuch geändert und
ergänzt. Seine Bezeichnung lautete nun Furs oder Fuero von Valencia. Sein
Anwendungsbereich dehnte sich auf das gesamte valencianische Gebiet aus, was 1330 vom
69
Die navarrische Kompilation ist in Gesetze (Leyes) und nicht in Artikel unterteilt.
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Ferid-Firsching
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Gesetzgeber bestätigt wurde. Die Quellen sind vorwiegend römischrechtlich. Das
valencianische Recht wurde noch zweimal in Gesetzessammlungen zusammengestellt,
einmal 1482 in chronologischer Reihenfolge und 1547 nach Rechtsgebieten. Aus den
gleichen Gründen wie Katalonien und Aragonien verlor Valencia durch das Dekret Philipp V.
von 1707 sein Foralrecht, ohne dass es später, wie in den anderen Regionen,
wiederhergestellt worden wäre. Seither gilt in Valencia das kastilische Recht mit
zivilrechtlichen Besonderheiten im Pachtrecht.
Über dieses Pachtrecht (arrendamientos históricos) erließen die Valencianischen Cortes
(Parlament von Valencia) im Jahre 1986 ein Gesetz.70 In den Motiven wird davon
ausgegangen, dass in diesem Bereich foralrechtliche Besonderheiten zumindest im Rahmen
der Vertragsfreiheit überlebt haben.71
70
71
Gesetz 6/1986, vgl. Fn 57
Zur Zuständigkeit des valencianischen Gesetzgebers in diesem Bereich, vgl. Rz 14.
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III. Intertemporales Recht
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Die Regeln des intertemporalen Rechts sind in den Übergangsvorschriften (Disposiciones
transitorias) der einschlägigen Gesetze enthalten.
Die Übergangsvorschriften des Código Civil haben für diesen selbst wegen dessen langer
Geltungsdauer keine praktische Bedeutung mehr. Sie sind jedoch dann noch anzuwenden,
wenn ein anderes Gesetz jüngeren Datums auf sie verweist.
Dies ist der Fall in den Foralrechten des Baskenlands (1. Übergangsvorschrift CDPV) und,
wenn auch eher subsidiär, von Aragonien und Galicien(12. Übergangsvorschrift CDA, 4.
Übergangsvorschrift CDG).
In Ziff. 12 der Übergangsvorschrift des CC ist bestimmt, dass die Erbansprüche bezüglich
des Nachlasses eines Erblassers, der vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Testament oder ohne
ein solches verstorben ist, sich nach dem früheren Recht richten. Der Nachlass derjenigen,
welche nach seinem Inkrafttreten verstorben sind, wird gemäß diesem Gesetz aufgeteilt,
jedoch unter weitmöglichster Beachtung der letztwilligen Verfügungen. Somit werden
Noterbteile, Aufbesserungen und Vermächtnisse beachtet, jedoch insoweit herabgesetzt, als
anderenfalls nicht jeder an der Erbschaft Beteiligte das erhalten würde, was ihm nach diesem
Gesetz zusteht. Dies bedeutet insbesondere, dass sich die Ansprüche der Noterben im zweiten
Fall ausschließlich nach dem Código Civil richten.
Im Übrigen enthalten alle foralrechtlichen Gesetze und Kompilationen, zum Teil sehr
ausführliche, Regelungen des intertemporalen Rechts. Diese werden im 2. Teil
„Gesetzestexte“ B. abgedruckt.
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