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Spanien Professor Dr. Carlos Pérez del Valle Universität San Pablo-CEU, Madrid Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Letrado) am Obersten Gerichtshof Übersetzt von Rechtsreferendar Constantin Klementz, Kerpen 730 Spanien Inhaltsübersicht Vorbemerkung ................................................................................................. 733 1. Gesetzgebung ............................................................................................ 735 1.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 735 1.1 Kernstrafrecht .......................................................................................... 1.1.1 Allgemeiner Teil .......................................................................... 1.1.2 Besonderer Teil ............................................................................ 1.1.3 Sanktionensystem ......................................................................... 736 736 737 738 1.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 1.2.0 Vorbemerkung (Ordnungswidrigkeiten) ...................................... 1.2.1 Jugendstrafrecht ........................................................................... 1.2.2 Verkehrsstrafrecht ........................................................................ 1.2.3 Betäubungsmittelstrafrecht ........................................................... 1.2.4 Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ................................................. 1.2.5 Militärstrafrecht ............................................................................ 739 739 740 740 741 742 743 1.3 Formelles Strafrecht ................................................................................ 744 1.3.1 Gerichtsverfassungsrecht ............................................................. 744 1.3.2 Strafverfahrensrecht ..................................................................... 744 1.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 746 1.4.1 Organisation ................................................................................. 746 1.4.2 Jugendstrafvollzugsrecht .............................................................. 746 1.5/1.6 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen/Menschenrechte .............. 1.5.1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen humanitäres Recht ........................................................................ 1.5.2 Auslieferung, Rechtshilfe bei Strafverfahren................................ 1.5.3 "Kleine" Rechtshilfe ..................................................................... 2. 746 746 747 748 1.7 Europäischen Strafrecht ......................................................................... 748 1.8 Sonstiges ................................................................................................... 749 Reformvorhaben ....................................................................................... 749 2.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 749 2.1 Kernstrafrecht ......................................................................................... 750 2.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 750 2.3 Formelles Strafrecht ................................................................................ 751 Inhaltsübersicht 3. 4. 731 2.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 751 2.7 Europäisches Strafrecht .......................................................................... 752 Rechtsprechung ........................................................................................ 753 3.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 753 3.1 Kernstrafrecht ......................................................................................... 3.1.1 Allgemeiner Teil .......................................................................... 3.1.2 Besonderer Teil ............................................................................ 3.1.3 Sanktionensystem ......................................................................... 754 754 761 762 3.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 3.2.1 Jugendstrafrecht ........................................................................... 3.2.2 Verkehrsstrafrecht ........................................................................ 3.2.3 Betäubungsmittelstrafrecht ........................................................... 3.2.4 Umweltschutzstrafrecht ................................................................ 3.2.5 Wirtschaftsstrafrecht .................................................................... 3.2.6 Finanzstrafrecht ............................................................................ 3.2.7 Militärstrafrecht ............................................................................ 3.2.8 Arztstrafrecht ................................................................................ 3.2.9 Presserecht/Medienrecht .............................................................. 763 763 764 765 766 767 768 768 770 770 3.3 Formelles Strafrecht ................................................................................ 3.3.1 Verfahrensfragen .......................................................................... 3.3.2 Beweismittel ................................................................................. 3.3.3 Rechtsgarantien bei Polizeimaßnahmen ....................................... 771 771 771 772 3.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 772 3.5.1 Auslieferung ................................................................................. 772 3.5.2 Kleine "Rechtshilfe" ..................................................................... 773 3.6 Menschenrechte ....................................................................................... 773 3.7 Europäisches Strafrecht .......................................................................... 774 Literatur .................................................................................................... 774 4.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 774 4.1 Kernstrafrecht ......................................................................................... 4.1.1 Allgemeine Literatur .................................................................... 4.1.1.1 Lehrbücher/Studienbücher - Allgemeiner Teil ............ 4.1.1.2 Lehrbücher/Studienbücher - Besonderer Teil .............. 775 775 775 776 732 Spanien 4.1.2 Monographien und Aufsätze ........................................................ 4.1.2.1 Grundfragen ................................................................. 4.1.2.2 Allgemeiner Teil .......................................................... 4.1.2.3 Besonderer Teil ............................................................ Sanktionensystem ......................................................................... 777 777 777 780 782 4.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 4.2.1 Ordnungswidrigkeiten .................................................................. 4.2.2 Jugendstrafrecht ........................................................................... 4.2.3 Verkehrsstrafrecht ........................................................................ 4.2.4 Betäubungsmittelstrafrecht ........................................................... 4.2.5 Umweltschutzstrafrecht ................................................................ 4.2.6 Finanzstrafrecht/Wirtschaftsstrafrecht ......................................... 4.2.7 Militärstrafrecht ............................................................................ 4.2.8 Arztstrafrecht ................................................................................ 4.2.9 Presserecht/Medienrecht .............................................................. 782 782 782 783 783 783 783 784 784 785 4.3 Formelles Strafrecht ................................................................................ 4.3.1 Allgemeine Literatur .................................................................... 4.3.2 Monographien und Aufsätze ........................................................ 4.3.2.1 Gerichtsverfassungsrecht ............................................. 4.3.2.2 Strafverfahrensrecht ..................................................... 4.3.2.3 Jugendgerichtsrecht ..................................................... 785 785 785 785 785 786 4.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 787 4.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 787 4.6 Menschenrechte ....................................................................................... 787 4.7 Europäisches Strafrecht .......................................................................... 787 4.1.3 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................... 788 Vorbemerkung 733 Vorbemerkung Berichtszeitraum Der Bericht hat die Untersuchung der Entwicklung des Strafrechts in Spanien im Zeitraum 1993 bis 1996 zum Gegenstand, nachdem der vorhergehende Bericht mit dem Jahr 19931 abschloß. Trotzdem enthält das Kapitel über die Rechtsprechung auch die Untersuchung von Rechtsentscheidungen des Jahres 1992, da ein Verständnis der Entwicklung der Rechtsauffassungen des Gerichtshofes in wesentlichen Sachgebieten eine Untersuchung einiger Entscheidungen auch vor 1993 erfordert.2 Rechts- und Gerichtssystem Die spanische Verfassung legt fest, daß Spanien ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist (Art. 1 CE). Dieser stellt sich nicht als föderaler Staat dar, obgleich die 17 Comunidades Autónomas (Autonome Gebiete) rechtssetzende und rechtsausübende Kompetenzen haben. Dennoch haben die Justizorganisation und das Strafrecht (gesamt)staatlichen Charakter. Dieser Umstand ist in erster Linie Folge des Kompetenzvorbehaltes des Zentralstaats hinsichtlich der Justizverwaltung (Art. 143.5 CE) sowie der Gesetzgebung auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafvollzugs- und Prozeßrechts (Art. 143.6 CE). Andererseits gehört zur Justizorganisation ein Regierungsorgan, der Consejo General del Poder Judicial (Generalrat der Rechtsprechenden Gewalt), dessen Besetzung vom Parlament abhängig ist.3 Kriminalpolitische Situation Im Zeitraum 1993/1995 war die kriminalpolitische Situation von Beginn der Legislaturperiode an geprägt von zwei Reformerwartungen, die das Parlament vor seiner Auflösung am 9.1.1996 einlöste: das Gesetz über die Geschworenengerichte und den neuen Código Penal (CP) wurden verabschiedet. Die Grundzüge dieser Bestimmungen sind anschließend dargestellt,4 wobei bereits hier einige wichtige Punkte hervorgehoben werden sollen: 1 2 3 4 Siehe Kurt Madlener, Landesbericht Spanien, in: A. Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 4. Landesberichte 1989/1992 über Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Teilbd. 2, Freiburg i.Br. 1994, S. 1361 ff. Siehe auch unten Vorbemerkungen zu 3. Rechtsprechung. Art. 112 des Ley Orgánica Nr. 6/1985 vom 1.7. del Poder Judicial (BOE vom 2.7.). Siehe unten 1. Gesetzgebung. 734 Spanien 1. Der bis 1.5.1996 geltende CP beruht auf dem CP von 1848. Obwohl es häufig Teiländerungen unterworfen war, wurde dadurch seine generelle kriminalpolitische Konzeption nicht verändert. Dies gilt besonders für das Sanktionensystem. Dem Entwurf (E) von 1994 waren bereits andere Reformversuche vorausgegangen, deren jüngster E 1992 war, dessen parlamentarischer Verfahrensweg durch die Ausschreibung von Neuwahlen im Jahre 1993 unterbrochen wurde.5 2. Die Absichten zur teilweisen Reform des bisher geltenden CP wurden zeitweilig durch die Erwartung eines neuen CP zurückgedrängt, so daß die Einführung bestimmter Tatbestände, die sich auf neuere Erscheinungsformen der Kriminalität (Untreue, Computerbetrug) beziehen, bis zum Erlaß eines neuen CP zurückgestellt wurden. Dennoch hatte die Lehre bereits frühzeitig hervorgehoben, daß bestimmte Sachgebiete, wie das Wirtschaftsstrafrecht, ohne vorherige empirische Analysen und ohne Bezug auf die Rechtsvergleichung nicht überarbeitet werden können.6 3. Die verspätete Einführung des Geschworenenprozesses, der in Art. 125 der spanischen Verfassung von 19787 (CE) vorgesehen ist, läßt sich mit juristischen Gründen - dem Fehlen einer Verfassungsklage wegen Unterlassung des Parlaments - als auch mit politischen und gesellschaftlichen Gründen erklären.8 Unter diesen Umständen war der Erlaß eines Gesetzes über Geschworenengerichte eines der Ziele der Regierung in der V. Legislaturperiode, die 1993 begann. Diese Ziele der Kriminalpolitik haben nicht nur die Voraussichten und parlamentarischen Verfahrenswege beeinflußt, sondern bildeten auch den notwendigen Rahmen für die Diskussionen in der Lehre und besonders für die Analyse der Rechtsprechung. Dennoch hat diese Diskussion wichtige Fragen unerörtert gelassen, wie etwa die Notwendigkeit eines Ordnungswidrigkeitengesetzes. Der CP von 1995 behielt die Unterscheidung zwischen Straftat und Übertretung bei und führte ein System von Sanktionen ein, das schwierig in der Anwendung und fragwürdig in seinen Grundlagen ist. 5 6 7 8 Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1416 f., Fn. 208. Siehe Stampa Braun/Enrique Bacigalupo, La reforma del Derecho penal económico en España (Informe sobre el Título VIII del Proyecto de Código penal de 1980), Instituto de Estudios Económicos, Madrid 1980. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, daß Art. 125 CE lediglich die Existenz eines Geschworenengerichts zulasse, es nicht aber vorschreibe. Dagegen Andrés de la Oliva Santos, in: Burgos Ladrón de Guevara (Hrsg.), I Jornadas sobre el Jurado Universidad de Sevilla 1995, S. 105. Vicente Gimeno Sendra, I Jornadas sobre el Jurado, S. 153-154. Gesetzgebung 1. Gesetzgebung 1.0 Vorbemerkung 735 Die Normen des Strafrechts und des Strafprozeßrechts werden durch formelles Gesetz erlassen,9 auch wenn man sich über die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit (Organgesetz) beim Erlaß materiell-rechtlichen Strafrechts10 streitet. Dessen ungeachtet hat sich in der parlamentarischen Praxis der Erlaß materieller Strafgesetze durch Organgesetze (bzw. Ausführungsgesetze) gefestigt. Die materiellen Strafrechts-, Strafprozeßrechts- und Strafvollzugsnormen sind (gesamt)staatlicher Natur (Art. 149.5 und 6 CE). Dennoch kann insbesondere im Nebenstrafrecht, abgesehen von staatlichen Vorschriften, die im Rang unterhalb der Gesetze angesiedelt sind, die Rechtssetzung der Autonomen Gebiete besondere Bedeutung gewinnen.11 Tatsächlich können die Autonomen Gebiete Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Art. 148.9 CE) und der Jagd und Flußfischerei (Art. 148.11 CE) wahrnehmen und diese innerhalb des Rahmens der dem Staat vorrangig zugeordneten Kompetenzen erweitern. Soweit der Gesetzgeber nach dem "Blankettstrafgesetz" verfährt, können Vorschriften der Autonomen Gebiete dessen Interpretation betreffen und so in gewisser Hinsicht auch die Einheitlichkeit bei der Anwendung im Strafrechtswesen innerhalb des gesamten nationalen Territoriums. Die staatlichen Gesetze werden amtlich im Boletín Oficial del Estado (BOE)12 bekanntgemacht und die Vorschriften der Autonomen Gebiete in den entsprechenden Boletines Oficiales der einzelnen Gebiete.13 9 10 11 12 13 Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1369 f. Siehe Carmen Lamarca Pérez, Legalidad penal y reserva de ley en la Constitución española, REDC-20 (1987), S. 99-135; Bernardo Feijoo Sánchez, Reserva de ley orgánica en materia penal e intervención del legislador en materia de derechos fundamentales, CPC 52 (1994), S. 91-111. Siehe Jesús María Silva Sánchez, ↵Competencia "indirecta" de las Comunidades Autónomas en materia de Derecho penal? La Ley 1993, Bd. 1, S. 964-982. Bei Bezugnahmen auf staatliche Vorschriften folgt in diesem Informationsblatt das Datum des BOE's, in dem es veröffentlicht wurde. Zur Vereinfachung der Fundstelle von Vorschriften der Autonomen Gebiete, die in diesem Bericht zitiert werden, wird die Nummer angegeben, die sie in der nicht-offiziellen nationalen Gesetzessammlung Aranzadi der Autonomen Gebiete (RLCA) erhalten haben. 736 Spanien Wegen der Rechtssammlungen und Datenbanken wird auf die im vorherigen Bericht enthaltenen Einzelheiten verwiesen.14 Ihrer Bedeutung nach sind das Gesetz über die Geschworenengerichte und der neue CP die wesentlichen Gesetzgebungsakte des untersuchten Zeitraums. 1995 berieten Abgeordnetenhaus und Senat den 1994 von der Regierung vorgelegte Entwurf eines neuen CP. Der neue CP wurde am 8.11.1995 vom Abgeordnetenhaus verabschiedet und im Boletín Oficial de Estado am 24.11.1995 bekanntgemacht. In Übereinstimmung mit der siebten Schlußbestimmung trat es am 25.5.1996 in Kraft.15 Das Gesetz über die Geschworenengerichte ist vor Abschluß des Berichtszeitraums in Kraft getreten (24.1.1995), doch bis zum 1.1.1996 erging noch kein Geschworenenurteil. 1.1 Kernstrafrecht 1.1.1 Allgemeiner Teil Der neue CP brachte einige bedeutsame Neuerungen im AT, von denen unter anderem angeführt werden sollen: - Die Einführung einer allgemeinen Vorschrift über das Begehen durch Unterlassen (Art. 11 CP) mit einer dem § 13 dStGB ähnlichen Funktion, der auf der Rechtsquellentheorie der Garantenstellung beruht (gesetzliche, vertragliche und aus Ingerenz). - Eine fahrlässig begangene Straftat ist nur noch in den Fällen strafbar, in denen es durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Art. 12 CP). - Der Wegfall der rechtlichen Unterscheidung zwischen beendigtem (delito frustrado) und unbeendigtem Versuch (tentativa), auch wenn ausdrücklich zwei Formen des Rücktritts vorgesehen sind (Art. 16 CP). Die Vorbereitung (conspiración, proposición und provocación) ist nur strafbar in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. 14 Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1380. Der Aranzadi Verlag bietet verschiedene Datenbanken (CD ROM) mit der gesamten Gesetzgebung seit 1978, der Rechtsprechung im vollen Wortlaut seit 1979 und die Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe sowie der Landgerichte an. Siehe zum Entwurf die Observaciones críticas al Proyecto de Código penal der Richtervereinigung "Jueces para la Democracia", veröffentlicht in AP 1993-1, 117-132. 15 Gesetzgebung 737 - Im Bereich der Täterschaft und Teilnahme werden der Mittäter und der mittelbare Täter definiert, und es wird die Gleichstellung von Anstiftung und Beihilfe mit der Notwendigkeit von Täterschaft beibehalten (Art. 28 CP). Weiterhin wird das System der gestuften Zurechnung bei Straftaten beibehalten, die durch Mittel der mechanischen Verbreitung (Art. 30 CP) begangen werden und bei der Verantwortlichkeit "für einen anderen" (Art. 31 CP). - Im Katalog der Tatumstände, die Strafe ausschließen oder mildern, ist die Gleichstellung der Einnahme schwerer Drogen und des Entzugssyndroms als Ausschlußgrund der Schuldfähigkeit vorgesehen, oder begründen weniger schwerwiegende Störungen eine Strafmilderung (Art. 20.2 und 22.1 CP). Die Altersgrenze für die Anwendung des neuen CP wird von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt (Art. 19 CP). - In den Katalog der Tatumstände, die eine Strafverschärfung bestimmen, wurden rassistische und antisemitische Motive sowie andere Arten der Diskriminierung aufgenommen (Art. 22.4 CP). 1.1.2 Besonderer Teil Vor der Verabschiedung des neuen CP wurden am alten CP noch einige Änderungen vorgenommen; einige davon betreffen das Nebenstrafrecht und werden im Anschluß erwähnt. ➨ Organgesetz Nr. 18/1994 vom 23.12.1994 änderte die Vorschriften über das illegale Abhören von Telefongesprächen ab (Art. 497 ff. allgemeiner Straftatbestand und Art. 192 ff. spezielle Straftatbestände für Träger öffentlicher Ämter). Hierdurch wurde der Tatbestand, der anfänglich nur für das Abhören von Telefongesprächen und Tonwiedergabe vorgesehen war, auf jede Art der Telekommunikation und der Bildwiedergabe erweitert. Des weiteren wurden eingeführt: Art. 137bis b, der die Aufforderung zum Völkermord bestraft, und Art. 137bis c, der eine Verschärfung für die Fälle vorsieht, in denen der Täter Träger eines Amtes oder Beamter ist.16 Im BT des CP von 1995 wurde die Reihenfolge der Straftatbestände geändert; er beginnt mit den Tötungsdelikten. Im einzelnen sind die wichtigsten Neuerungen folgende: 16 Der CP 1995 schafft einen ähnlichen Tatbestand in Art. 607.2. 738 - Spanien Straftaten gegen das Leben: die verschärfte Form des Totschlags entfällt in Fällen von Familienbeziehung (parricidio) und Kindestötung, auch wurden einige Strafschärfungen, die eine Umwandlung von Totschlag in Mord begründeten, gestrichen. Beim Schwangerschaftsabbruch begründet der Verweis auf ein Spezialgesetz den Strafausschluß in Fällen des zulässigen Abbruchs (Art. 145 CP).17 - Körperverletzung: Es wird der Tatbestand der Körperverletzung des ungeborenen Kindes eingeführt, dessen fahrlässige Begehung außer für die Schwangere (Art. 157-158 CP) und im Fall der gentechnischen Behandlung (Art. 159162 CP) ebenfalls strafbar ist. - Raub:18 Im Bereich der Vermögensdelikte ergibt sich beim Raub mittels Gewalt und Einschüchterung eine Veränderung, indem ausdrücklich eine getrennte Bestrafung des Raubes und der Folgen der Gewaltanwendung begründet wird (Art. 242.1 CP).19 - Betrug: Der Computerbetrug gilt als eine Form des Betrugs (Art. 248.2 CP).20 - Untreue: Die Untreue, die im alten CP nicht normiert war, ist ausnahmslos als Gesellschaftsdelikt vorgesehen. 1.1.3 Sanktionensystem Der CP von 1995 begründet ein neues Sanktionensystem, dessen hervorstechende Merkmale sind: - Bei den Freiheitsstrafen wurde die frühere Einteilung der Strafen aufgegeben; neben der Gefängnisstrafe ist Wochenendhaft und die subsidiäre persönliche Haftung bei Nichtzahlung von Geldstrafen vorgesehen (Art. 35 CP). - Die Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung erstreckt sich auf Strafen bis zu drei Jahren,21 wenn das Delikt von einem alkoholkranken oder 17 18 Siehe Reformvorhaben, unten 2.1.1. In der spanischen Strafgesetzgebung hat Raub immer auch Diebstahl unter Anwendung von Gewalt gegen Sachen umfaßt. (Die Fälle des § 243.2 CP mit einigen Spezifizierungen.) Bis zum CP 1995 sah der alte CP ausdrücklich die Verhängung von Strafen vor, die diejenige für Raub und die für Folgen der Anwendung von Gewalt in sich vereinigten. Art. 248.1 CP enthält seit der Reform von 1983 eine Definition des Betruges, mit der das französische Modell durch das Modell des § 263 dCP ersetzt wurde. Über das neue Modell Enrique Bacigalupo, Möglichkeiten einer Rechtsangleichung im Strafrecht zum Schutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaft, in: Gerhard Dannecker (Hrsg.), Die Bekämpfung des Subventionsbetrugs im EG-Bereich, Bundesanzeiger Köln 1993, 150 f. Die Aussetzung zur Bewährung wird, außer in diesem Fall, bei Freiheitsstrafen unter zwei Jahren verhängt (Art. 80 CP). 19 20 21 Gesetzgebung 739 drogenabhängigen Täter begangen wurde, der kein Gewohnheitstäter und entwöhnt ist oder sich wegen Entzugs in Behandlung befindet (Art. 87 CP). - Die Substituierung von Freiheitsstrafen ist in folgenden Fällen möglich: - bei Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr durch Wochenendarrest oder Geldstrafe (Art. 88.1 CP); bei Wochenendarrest durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit (Art. 88.2 CP); im Fall von nicht gebietsansässigen Ausländern Ersetzung von Freiheitsstrafen unter sechs Jahren durch Landesverweis (Art. 89 CP). - Bei Strafen, die die Aberkennung von Rechten zur Folge haben, wird die Aberkennung des Rechts zum Besitz und Tragen von Waffen und die gemeinnützige Arbeit eingeführt (Art. 39 CP). Die gemeinnützige Arbeit kann dem Verurteilten nur mit dessen Einwilligung auferlegt werden und besteht in der Ausführung von Tätigkeiten mit öffentlichem Nutzen unter der Aufsicht des Gerichts (Art. 49 CP). - Geldstrafen werden nach dem Tagessatz-System verhängt (Art. 50 CP). - Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach der Prognose über die Führung des Täters und der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten (Art. 95.2 CP). Es gibt freiheitsentziehende Maßnahmen (Einweisung in psychiatrische, in Erziehungs- oder Entziehungsanstalten) und nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen (Aufenthalts- und Zutrittsverbote, Einziehung von Waffen- oder Führerscheinen, Berufsverbote, Ausweisung von Ausländern, auswärtige Behandlungen und Verwahrung der Eltern oder anderer Familienangehöriger [Sorgepflicht]). 1.2 Nebenstrafrecht 1.2.0 Vorbemerkung (Ordnungswidrigkeiten) Spanien kennt kein dem deutschen OWiG ähnliches Gesetz über Ordnungsstrafen. Dennoch hat die Diskussion über die Disziplinargewalt der Verwaltung die Art. 9, 25 und 106 CE beeinflußt, die im ordnungsrechtlichen Verfahren gemäß den Anforderungen der Freiheitsrechte ausgelegt werden müssen.22 Das Erfordernis der Bindung an das Legalitäts- und Schuldprinzip ist durch den Tribunal Constitucional (TC) in mehreren Entscheidungen bestätigt worden.23 22 23 Siehe Enrique Bacigalupo, Sanciones administrativas (Derecho español y comunitario), Colex Madrid 1991, S. 17. Siehe Bacigalupo (Anm. 22), S. 19. 740 Spanien Deshalb läßt sich, trotz Fehlens eines kodifizierten Verwaltungsstrafkatalogs, bei den Sanktionsmaßnahmen eine Tendenz zur Anwendung der Prinzipien und Garantien des materiellen Strafrechts und des Strafprozeßrechts feststellen. Eine Bestätigung dieser Tendenz ist im Militärrechtssenat (5. Senat) des Tribunal Supremo (TS) zu sehen, der über die Rechtsmittel bei Delikten gegen das Militärstrafgesetz und Disziplinarmaßnahmen entscheidet.24 1.2.1 Jugendstrafrecht ➨ Organgesetz Nr. 4/1992 vom 5.6.1992 (BOE vom 11.6.1992), das die Zuständigkeit und das Verfahren der Jugendgerichte regelt, änderte teilweise Inhalt und Bezeichnung des alten Jugendgerichtsgesetzes, erlassen durch Rechtsverordnung am 11.6.1948. Zweifellos aufgrund der Entscheidung des TC (STC 36/1991 vom 14.2.1991), die Art. 15 des alten JGG25 für verfassungswidrig erklärte, hatte das Gesetz für den Jugendprozeß die dem Strafprozeß26 eigenen Garantien eingeführt. Der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts ist dagegen erweitert worden, da die gesetzliche Strafmündigkeit durch Art. 19 des neuen CP von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt wurde. 1.2.2 Verkehrsstrafrecht 27 Bereits vor Verabschiedung des CP 1995 waren die Art. 340bis a und 340bis d durch ➨ Organgesetz Nr. 17/1994 vom 23.12.1994 geändert worden. Ziel dieser Änderung war es, die Delikte wegen gefährlicher Führung von Kraftfahrzeugen auch auf die Führung von Mopeds auszudehnen. Der CP 1995 hat die Straftaten des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluß (Art. 379 CP), der Gefährdung von Personen (Art. 381 CP) und der Gefährdung des Verkehrs (Art. 382 CP) beibehalten. Als schwerer Ungehorsam gilt die Weigerung, sich den rechtlich festgelegten Tests zur Überprüfung der Einnahme von Alkohol oder anderen stimulierenden Substanzen zu unterziehen (Art. 380 CP). 24 25 26 27 Seit 1988 (Ley Orgánica Nr. 4/1987 vom 15.7., BOE vom 18.7.). Siehe auch unten 3.2.1 und Madlener (Anm. 1), S. 1388. Siehe dazu Felix Pantoja García/Angel Muñoz Marín/Casto Páramo y de Santiago/Antonio del Moral García, AP 1993-1, Doctrina 134-135. Zu den Verwaltungsvorschriften in Verkehrssachen siehe Madlener (Anm. 1), S. 1388. Gesetzgebung 1.2.3 741 Betäubungsmittelstrafrecht Der CP von 1995 (Art. 368-772) behält die bereits geltende Einteilung der Straftaten des Drogenhandels bei, die auf der Bestrafung des Handels, der Begünstigung des Konsums und des Besitzes zu diesem Zweck beruht. Strafverschärfung tritt ein, wenn es sich um Substanzen handelt, die eine schwere Schädigung der Gesundheit verursachen. Erschwerende Umstände bilden Faktoren wie Drogenmenge, Verteilung an bestimmten Orten (Schulen, Kasernen, Betreuungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten) oder Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. Folgende Bestimmungen ergänzen die Regelung des CP: - Königliches Dekret Nr. 1079/1993 vom 2.7.1993 (BOE vom 20.7.) bestimmt das Verfahren zur Aussetzung von Ordnungsstrafen, die wegen Konsums in der Öffentlichkeit und unerlaubten Besitzes von Drogen verhängt wurden, welche Ordnungswidrigkeiten nach dem Organgesetz Nr. 1/1992 vom 21.2.1992 über den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen. - Bezugnehmend auf die Vereinbarungen in den Verträgen von Rom und der Europäischen Einheitsakte über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten legt Königliches Dekret Nr. 1573/1993 vom 10.9.1993 (BOE vom 1.10.) die Maßnahmen der Grenzkontrolle bei Rauschgiften und Psychopharmaka fest. - Das Gesetz Nr. 21/1994 vom 6.7.1994 (BOE vom 7.7.) ändert Art. 338 LECRIM (Strafprozeßordnung), der ausdrückliche Regeln für die Vernichtung von Rauschgiften enthält, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Diese wird vom Untersuchungsrichter angeordnet und verlangt die Anhörung des Finanzministeriums und der Parteien sowie die Aufbewahrung einer ausreichenden Probe der Substanz. - Durch das Gesetz Nr. 36/1995 vom 11.12.1995 (BOE vom 12.12.) wird ein Fonds eingerichtet, dem die in Verbindung mit dem Drogenhandel und aus Geldwäscheaktivitäten hervorgehenden beschlagnahmten Beweismittel zugewiesen werden. Die durch den Fonds erzielten Mittel sind Programmen und Aktivitäten der Drogenbekämpfung zuzuwenden (Art. 1 und 2 CP). 742 Spanien 1.2.4 Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Schmuggel ➨ Organgesetz Nr. 12/1995 vom 12.12.1995 zur Bekämpfung des Schmuggels (BOE vom 13.12.) ersetzt das vorherige Spezialgesetz.28 Das neue Gesetz bestimmt ausdrücklich Tabak als geschützte Handelsware, auch wenn es sich um Handelsware der Europäischen Gemeinschaft handelt. Dies gilt auch für Verteidigungsmaterial (Ausrüstung und Technologien, die militärisch genutzt werden können) und zweiseitig nutzbares Material (Erzeugnisse und Technologien des zivilen Gebrauchs, die zur Verteidigung nutzbar gemacht werden können). Darüber hinaus wird auch die Ausfuhr spanischen Kulturguts als Schmuggel angesehen, auch wenn Bestimmungsort ein Gemeinschaftsland ist, sowie der Handel mit wilden Tier- und Pflanzenarten. Geldwäsche ➨ Gesetz Nr. 19/1993 vom 28.12.1993 (BOE vom 29.12.) über die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche übernimmt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/CEE des Rates der EG in innerspanisches Recht. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf den Bereich des Drogenhandels, sondern auf die gesamte organisierte Kriminalität. Das Gesetz schafft bestimmte Pflichten für Kreditinstitute (Feststellung der Personalien von Kunden, Kontrolle der Geschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen) und sieht die Ahndung von Verstößen gegen diese Pflichten vor.29 Steuerstraftat und Subventionsbetrug Der CP wurde durch ➨ Organgesetz Nr. 6/1995 vom 29.6.1995 (BOE vom 30.6.) geändert, das folgende Punkte betraf: - Bei der Steuerstraftat erhöht sich der Mindestbetrag, der hinterzogen wurde, auf 15 Mio. Peseten, und es ist ein Strafausschluß vorgesehen, wenn der Beschuldigte seine Situation durch Zahlung der Steuerschulden vor Kenntnisnahme der Verfahrenseinleitung durch die Steuerbehörde oder vor Klageerhebung oder Anzeige reguliert hat (Art. 349 CP). Das Gesetz modifiziert zudem buchführungstechnische Delikte und die Mindesthöhe bei buchungstechnischen Fälschungen (Art. 350bis CP). 28 29 Ley Orgánica Nr. 7/1982 vom 13.7. Das Gesetz wird ergänzt durch eine Ausführungsverordnung, erlassen als Königliches Dekret Nr. 925/1995 vom 9.6. (BOE vom 6.7.). Gesetzgebung 743 - Beim Subventionsbetrug erhöht sich ebenfalls der Mindestbetrag auf 10 Mio. Peseten und es ist ein ähnlicher Strafausschluß wie bei der Steuerstraftat vorgesehen. - Es wird ein spezieller Straftatbestand Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Mindestbetrag von 15 Mio. Peseten30 geschaffen. Der CP 1995 behält die Steuerstraftat des Art. 305 und die Verstöße gegen steuergesetzlich festgelegte buchhalterische Pflichten des Art. 310 bei. Der spezielle Straftatbestand der Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen findet sich in Art. 307 und der Subventionsbetrug in Art. 308 des CP 1995, ohne daß sie durch die erwähnte Reform erhebliche Änderungen erfahren hätten. Ordnungswidrigkeiten Im Berichtszeitraum wurde das Sanktionsverfahren bei Verwaltungsverstößen im Rahmen der Devisenkontrolle und das Strafverwaltungsverfahren bezüglich Personen, die an den Finanzmärkten tätig sind (Königliches Dekret Nr. 2119/1993 vom 3.12.1993) geändert. 1.2.5 Militärstrafrecht ➨ Organgesetz Nr. 11/1995 vom 27.11.1995 schafft die Todesstrafe in Kriegszeiten ab, die im CPM (Código Penal Militar)31 für Ausnahmefälle verblieben war. In diesem Zusammenhang wurden auch das Organgesetz Nr. 4/1987 über Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit und das Organgesetz Nr. 2/1989 bezüglich des Militärprozeßrechts geändert.32 30 31 32 Die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung (öffentliche Einrichtung für die Gewährung von Zuwendungen bei Bedürftigkeit, Gesundheit, Pensionierung, finanziert durch die Beiträge von Arbeitern, Unternehmern und Steueraufkommen) für Arbeiter obliegt den Arbeitgebern. Die Nichtzahlung dieser Beiträge wurde in der Rechtsprechung als Unterschlagung angesehen (Art. 535 CP), obwohl dies in der Lehre umstritten war. Organgesetz Nr. 13/1985 vom 9.12. (BOE vom 11.12.). Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1392. 744 Spanien 1.3 Formelles Strafrecht 1.3.1 Gerichtsverfassungsrecht Das Organgesetz der Rechtsprechenden Gewalt Nr. 6/1985 vom 1.7.1985 (BOE vom 2.7.), das die Verfassung der Gerichtsbarkeit darstellt, wurde durch ➨ Organgesetz 16/1994 vom 8.11.1994 (BOE vom 9.11.) geändert. Die Reform ist in den Bereichen, die sie betrifft, umfangreich. So umfaßt sie neben einigen Neuerungen bezüglich des Eintritts in das Richteramt und der Disziplinarregelungen für Richter Reformen im organisatorischen Bereich hinsichtlich des Generalrates der Rechtsprechenden Gewalt (Beschlußfassung und Beamte des höheren Dienstes), der Beamten des mittleren Dienstes und der Arbeitszeit in der Justiz. ➨ Gesetz Nr. 10/1995 vom 24.4.1995 (BOE vom 25.4.) ändert das Statut über die Staatsanwaltschaft33 und schafft eine spezielle Staatsanwaltschaft zur Intervention bei Korruptionsstrafprozessen. Als Vorbild dafür gilt die spezielle Staatsanwaltschaft für die Verhinderung und Bekämpfung illegalen Drogenhandels, die 1988 gebildet worden war.34 1.3.2 Strafverfahrensrecht Abgesehen von der Änderung des Art. 338 LECRIM,35 wurde im Berichtszeitraum ➨ Gesetz Nr. 22/1995 vom 17.7.1995 (BOE vom 18.7.) verabschiedet, das Art. 569 LECRIM in der Hinsicht modifiziert, daß neuerdings die Anwesenheit eines Urkundsbeamten bei einer Hausdurchsuchung erforderlich ist, wenn der Richter die Ausführung auf die Polizei übertragen hat. Verabschiedet wurde auch ➨ Organgesetz Nr. 19/1994 vom 23.12.1994 (BOE vom 24.12.) über den Schutz von Zeugen und Sachverständigen. Dieses Gesetz betrifft Sachverständige und Zeugen, die an Strafprozessen beteiligt sind und sich deswegen in großer Gefahr befinden. Die Maßnahmen betreffen das Erscheinen in der Verhandlung, wobei die Daten, die ihre Identifikation - auch die visuelle - ermöglichen, ungenannt bleiben. 33 34 35 Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1375. Ley Nr. 5/1988 vom 24.3. Siehe oben Gesetzgebung 1.2.4. Gesetzgebung 745 Die bedeutendste Änderung im Strafprozeßbereich ist die Einführung des Geschworenengerichts durch ➨ Organgesetz Nr. 5/1995 vom 22.5.1995,36 mit dem versucht wird, Art. 125 CE zu verwirklichen. Die Zuständigkeit des Geschworenengerichts ist beschränkt auf bestimmte Straftatbestände;37 es besteht aus neun Mitgliedern und einem Richter der Audiencia Provincial (Landgericht), der als Vorsitzender Richter fungiert. Die Entscheidung des Geschworenenkollegiums stützt sich auf die Verhandlungsprotokolle und wird vom Vorsitzenden Richter vorgetragen. ➨ Organgesetze Nr. 5/1995 und Nr. 8/1995, die die vorherigen modifizieren, bestimmen eine neue Regelung der Untersuchungshaft, bei der der Antrag einer Partei und die Anhörung mit Beteiligung der Prozeßparteien notwendig ist, um eine entsprechende Maßnahme zu vereinbaren (Art. 504bis 2 LECRIM). Der TC (STC 71/1994 vom 3.3.1994) erklärte Art. 504bis LECRIM für verfassungswidrig, der bei Taten bewaffneter Banden (Terrorismus) die Möglichkeit der Aussetzung der Freilassung für einen Monat vorsah, wenn der Haftbefehl aufgehoben wurde und der Staatsanwalt Rechtsmittel gegen diese Aufhebung eingelegt hat. In bezug auf das Gesetz zur Sicherheit der öffentlichen Ordnung38 erklärte der TC Art. 21.2 (Ausweitung des Begriffs "auf frischer Tat" auf dem Gebiet des Drogenhandels, als Voraussetzung einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung) und Art. 26j (Verweis auf spezielle Verwaltungsverordnungen und andere Ausführungsvorschriften bei der Typisierung von leichten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit) des Gesetzes Nr. 1/1992 vom 21.2.1992 zum Schutz der öffentlichen Ordnung für verfassungswidrig (STC 341/1993 vom 18.11.). 36 37 38 Veröffentlicht im BOE 122 vom 23.5. und teilweise abgeändert vor Inkrafttreten durch Organgesetz Nr. 8/1995 vom 16.11. (BOE 275 vom 17.11.) und durch das den CP 1995 beschließende Organgesetz. Art. 1 des Organgesetzes Nr. 5/1995 wurde abgeändert durch Art. 1.6 des Organgesetzes Nr. 8/1995, welcher den Anwendungsbereich des Geschworenenprozesses beschränkte. Siehe Madlener (Anm. 1), S. 1391. 746 Spanien 1.4 Strafvollzugsrecht 39 1.4.1 Organisation Die einzige Änderung, die sich während des Berichtszeitraums im Bereich des Strafvollzugs ereignete, war ordnungsrechtlichen Charakters. Das ➨ Königliche Dekret Nr. 1767/1993 vom 8.10.1993 (BOE vom 21.10.) ändert Art. 251 der Strafvollzugsverordnung40 hinsichtlich der Anforderungen an die Beurteilung einer guten Führung, die für den Vorschlag zum Übergang in die dritte Strafvollzugsstufe eines Inhaftierten erforderlich ist. 1.4.2 Jugendstrafvollzugsrecht In der Comunidad Autónoma (Gebiet mit politischer Autonomie) der Balearen41 wurde ➨ Gesetz Nr. 7/1995 vom 21.3.1995 (BOE vom 12.5., RCL 1432, RCABal. 89) über die Anwendung gerichtlicher Maßnahmen bei Rechtsverletzungen Minderjähriger verabschiedet, das das Vorgehen bei der Anwendung von Maßnahmen gegen Minderjährige bestimmt. Im besonderen regelt es nicht nur den Vollzug der Justizmaßnahmen (Art. 6 und 7), sondern auch Maßnahmen zur Vermeidung des Strafprozesses: die Schadenswiedergutmachung und Versöhnung (Art. 5) und die Verhängung von Rahmenmaßnahmen (therapeutische Behandlung, Erziehungsberatung, Berufsvorbereitung). 1.5/1.6 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen/Menschenrechte 1.5.1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen humanitäres Recht ➨ Organgesetz Nr. 15/1994 vom 2.6.1994 (BOE vom 2.6.) bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof zur Aburteilung von Kriegsverbrechen begangen auf dem Gebiet Ex-Jugoslawiens, das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschaffen worden war. Zuständig für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Ge39 40 41 Vgl. Informe de la Asociación Profesional de la Magistratura sobre la normativa penitenciaria vigente, AP 1993-1, Doctrina 317-329. Ergangen durch Königliches Dekret Nr. 1201/1981 vom 8.5. Das Organgesetz Nr. 9/1992 vom 23.12. überträgt an bestimmte Autonome Gebiete Zuständigkeiten, zu denen "die ausschließliche Zuständigkeit für die öffentlichen Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen" gehört. In einigen Autonomen Gebieten (z.B. Comunidad Valenciana) wurden Gesetze zum Schutz von Kindern erlassen. Gesetzgebung 747 richtshof ist die Audiencia Nacional (Gericht, das in drei Senaten für Strafsachen, Verwaltungsstreitsachen und Soziales in einziger Instanz entscheidet) (Art. 3.2). Das Gesetz regelt zudem das Verfahren bei Verhaftung und Auslieferung (Art. 6), das Erscheinen vor dem Internationalen Gerichtshof (Art. 7) und die Regelung der Strafverbüßung, wenn Spanien die in Art. 27 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vorgesehene Erklärung abgibt (Art. 8). 1.5.2 Auslieferung, Rechtshilfe bei Strafverfahren Ratifizierung von Konventionen: 1. Schengen: Ratifizierung der Zustimmung zum Beitritt Spaniens zum Schengener Abkommen vom 19.6.1990 über den abgestuften Abbau von Kontrollen an den Gemeinschaftsgrenzen (BOE vom 5.4.1994). 2. Donosti-San Sebastian: Ratifizierung des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung und Modernisierung bei der Übermittlung von Auslieferungsgesuchen vom 26.5.1989 (BOE vom 17.5.1995). 3. Spanien-USA: Ratifizierung des zweiten Zusatzvertrages über Auslieferung vom 9.2.1988 (BOE vom 1.7.1993). 4. Spanien-Frankreich: Ausweitung des Anwendungsbereichs des Europäischen Auslieferungsabkommens (Nr. 24) auf die französischen Überseegebiete (Notenaustausch in Kraft ab 1.8.1993, BOE vom 1.7.1993). 5. Spanien-Belgien: Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 17.6.1870 hinsichtlich der Untersuchungshaft (Notenaustausch in Kraft ab 30.6.1993, BOE vom 26.7.1993). 6. Spanien-Peru: Ratifizierung des Vertrages über Auslieferung vom 28.6.1989 (BOE vom 25.1.1994). 7. Spanien-Bulgarien: Ratifizierung des Vertrages über Auslieferung und Rechtshilfe vom 23.5.1993 (BOE vom 1.7.1994). 8. Spanien-Chile: Ratifizierung des Vertrages über Auslieferung und Rechtshilfe vom 14.4.1992 (BOE vom 10.1.1995). 9. Spanien-Korea: Ratifizierung des Vertrages über Auslieferung vom 17.1.1994 (BOE vom 4.2.1995). 10. Spanien-Bolivien: Ratifizierung des Vertrages über Auslieferung vom 24.4.1990 (BOE vom 30.5.1995). 748 Spanien 1.5.3 "Kleine" Rechtshilfe Ratifizierung von Konventionen: 1. Schengen.42 2. Spanien-Frankreich (Schengen): Internationales Abkommen vom 25.6.1991 zur gegenseitigen Ermächtigung der Zollstellen zur grenzübergreifenden Beobachtung und Verfolgung von Drogen- und Waffenhandel und dem illegalen Transport von Giftmüll (BOE vom 7.4.1995). 3. Neufassung der Erklärung Spaniens zu Art. 3.3 des Internationalen Abkommens vom 21.3.1983 über die Überstellung von verurteilten Personen, unterzeichnet in Straßburg (Spanien schließt die Anwendung von Art. 9.1b aus, wenn es Vollzugsstaat ist). 4. Spanien-Chile.43 5. Spanien-Bolivien: Ratifizierung des Vertrages über Rechtshilfe vom 24.4.1990 (BOE vom 30.5.1995). 6. Spanien-Ägypten: Ratifizierung des Vertrages über die Überstellung von Strafgefangenen vom 5.4.1994 (BOE vom 26.6.1995). 7. Spanien-Kanada: Ratifizierung des Vertrages über gegenseitige Hilfe bei Ermittlung (Fahndung) und Verfahren in Strafsachen (Aussagen, Auffindung von Personen und Gegenständen, Durchsuchung) vom 4.7.1994 (BOE vom 24.2.1995). 1.7 Europäisches Strafrecht ➨ Richtlinie 93/46/CEE vom 22.6.1993 (Amtsblatt der Gemeinschaft 1.7.1993) ändert den Anhang der Richtlinie 92/109/CEE des Rates über Herstellung und Handel bestimmter, zur illegalen Herstellung von Rauschgiften und Psychopharmaka benutzter Substanzen. Die Richtlinie beschränkt sich auf die Änderung der Klassifizierung von Substanzen (Safrol, Piperonal und Isosafrol), in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission der Vereinten Nationen für Rauschgifte im April 1992. 42 43 Siehe 1.5.2.1. Siehe 1.5.2.8. Reformvorhaben 749 Darüber hinaus muß die ➨ Gemeinschaftsmaßnahme 95/73/JAI vom 10.3.1995 (Amtsblatt der Gemeinschaft 20.3.1995) des Rates der Europäischen Union erwähnt werden, durch die die Vorschriften für die Drogenabteilung von Europol, gegründet durch Ministerbeschluß vom 2.6.1993, festgelegt wurde. 1.8 Sonstiges ➨ Gesetz Nr. 35/1995 vom 11.12.1995 (BOE vom 12.12.) begründet ein System von Hilfen und Beistand für die Opfer von Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Hilfen werden Spaniern oder anderen Bürgern der Europäischen Gemeinschaft und Ausländern (letztere nur, wenn ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht) zuerkannt. Außerdem ist in Gerichtsgebäuden die Einrichtung von Büros für den Beistand der Opfer vorgesehen. 2. Reformvorhaben 2.0 Vorbemerkung Die Reformerwartungen dieser Periode waren an die Ausarbeitung des neuen CP und die Errichtung von Geschworenengerichten gebunden, da ja die Regierung seit Beginn der Legislaturperiode ihrer Selbstverpflichtung nachgekommen war, beide Gesetzentwürfe ins Parlament einzubringen. Teiländerungen, die als dringlich erachtet wurden, wurden im allgemeinen beschlossen, da die Regierung im Parlament die notwendige Mehrheit besaß.44 Dieser Umstand erklärt, warum im folgenden hauptsächlich auf Gesetzesvorlagen der Oppositionsgruppen eingegangen wird, die von der Mehrheit abgelehnt wurden, und gelegentlich Fragen politischer Natur45 oder Ereignisse besonderer sozialer Unruhe aufgrund gewalttätiger Vorkommnisse von öffentlicher Tragweite erörtert werden.46 44 45 46 In diesem Zusammenhang verfügte die Regierung über die Unterstützung der eigenen Fraktion (der spanischen sozialistischen Arbeiterpartei PSOE) und der Fraktion der katalanischen Nationalisten (CIU). Zu (Streit-)themen, bei denen sie ihren Wählern verpflichtet waren (z.B. Izquierda Unida und der Schwangerschaftsabbruch). Z.B. CDS und die Grenzen des Straferlasses durch Arbeit. 750 2.1 Spanien Kernstrafrecht Schwangerschaftsabbruch: Die parlamentarische Fraktion der Vereinigten Linken - Initiative für Katalonien47 präsentierte eine Gesetzesvorlage zur Regelung des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs in zwei Fällen,48 die von einem Fristensystem ausgeht (16 Wochen bei Schwangerschaft generell und bis 22 Wochen bei gesundheitlich indiziertem Abbruch). In seiner Ergänzungsbestimmung war die Änderung der Art. 411, 412, und 413 und die Streichung der Art. 414 bis 417bis CP vorgesehen. Beide Gesetzesvorlagen wurden abgelehnt. Daraufhin präsentierte die sozialistische Regierung am Ende der Legislaturperiode49 eine neue Organgesetzvorlage50 zur Regelung des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs, in der - über die in Art. 417bis CP bereits bestehenden Indikationen hinaus - die sogenannte sozialökonomische Indikation aufgenommen wurde. Die Vorlage sieht ausdrücklich die Abänderung von Art. 417bis CP in der Weise vor, daß der Strafausschluß beim Delikt des Abbruchs von einem Spezialgesetz abhängig ist. Der parlamentarische Verfahrensweg dieser Vorlage wurde durch die Auflösung des Parlaments unterbrochen.51 2.2 Nebenstrafrecht Im Bereich des Jugendstrafrechts haben vor der Änderung der Strafmündigkeit, die in Art. 19 des neuen CP festgelegt ist, das Ministerium der Justiz und des Inneren einen Ministerialentwurf zum Jugendstrafrecht vorbereitet, der ein Strafensystem für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren enthält. Der Vorentwurf unterscheidet zwischen Minderjährigen (13-16 Jahre) und Jugendlichen (16-18 Jahre), sieht Jugendstrafen für Straftaten mittels Gewalt und Einschüchterung, die 47 48 49 50 51 Zu dieser Gruppe gehören die der gleichnamigen Koalition zugehörigen Abgeordneten, die einen Teil der Kommunistischen Partei Spaniens bilden und andere linksgerichtete politische Gruppen. Gesetzentwurf Nr. 122/000030, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 22.11.1993 und Gesetzentwurf Nr. 122/000111, veröffentlicht ebenda vom 9.1.1995. Der Ministerpräsident löste das Parlament durch Erlaß auf, veröffentlicht im BOE vom 9.1.1996. Gesetzentwurf Nr. 121/000109, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 25.7.1995. Die Opposition der Volkspartei (Partido Popular) widersetzt sich Reformen, die eine Erweiterung des Art. 417bis CP vorsehen. In diesem Zusammenhang: Ausführungen der Abgeordneten Rudi Ubeda im Plenum am 31.5.1995 (Diario de Sesiones del Congreso de los Diputados, num. 150). Reformvorhaben 751 im CP mit Freiheitsstrafen bedroht sind sowie disziplinarische und erzieherische Maßnahmen vor.52 2.3 Formelles Strafrecht Die Fraktion der Volkspartei53 stellte eine Gesetzesvorlage54 zur Änderung des Art. 263bis LECRIM55 vor, durch die die kontrollierte Abgabe verbotener Drogen geregelt wird. Im übrigen haben alle Gesetzesvorlagen der Regierung den parlamentarischen Verfahrensweg bis zu ihrer Verabschiedung durchlaufen. 2.4 Strafvollzugsrecht Die Fraktion der CDS56 präsentierte einen Vorschlag zu einem Organgesetz,57 der zwei Änderungen in bezug auf die tatsächliche Strafverbüßung vorsah, aber nicht angenommen wurde. Zum einen war die Änderung des Art. 100 CP dahingehend vorgesehen, daß verhindert wird, Haftstraferlaß durch Arbeit zu erlangen.58 Zum anderen beabsichtigte der Vorschlag die Reform des Strafvollzugsgesetzes (Organgesetz), indem der Staatsanwalt die Möglichkeit erhalten sollte, gegen die Entscheidung des Richters an der Strafvollzugskammer über die Gewährung von Hafturlaub Beschwerde einzulegen. 52 53 54 55 56 57 58 Siehe Julián Carlos Ríos Martín, Notas críticas al Anteproyecto de Ley Penal Juvenil y del Menor: la criminalización de la infancia, PJ Nr. 37 (1995), S. 327-341. Bestehend aus Abgeordneten, die aus den Listen der Volkspartei gewählt wurden, die in dieser Legislaturperiode die mehrheitsbildende Opposition war. Gesetzentwurf Nr. 127/000081, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 2.1.1995. Eingeführt in das Strafprozeßrecht (LECRIM) durch Organgesetz Nr. 8/1992 vom 23.12, (BOE vom 24.12.). Die Fraktion des CDS (Demokratisches und Soziales Zentrum) ist eine minderheitliche Gruppe im Parlament, deren Abgeordnete aus den Listen der gleichnamigen Partei gewählt werden. Gesetzentwurf Nr. 122/000155, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 12.2.1993. Die Vergünstigung des Straferlasses durch Arbeit wird vorgesehen durch Art. 100 CP in der Form, daß dem Strafgefangenen jeweils für zwei Tage Arbeit ein Tag Gefängnis erlassen wird. Diese Vergünstigung entfällt im CP 1995. 752 Spanien In einer Gesetzesvorlage59 verschmolzen zwei ähnliche Vorlagen - eingebracht durch die sozialistische Fraktion60 und die parlamentarische Fraktion der Volkspartei - zur Änderung des Organgesetzes Nr. 1/1979 zum Strafvollzug. Die beabsichtigte Änderung betraf hauptsächlich das Strafvollzugsrecht für Frauen, nämlich die Zulassung von Räumen als Kindergärten in den Strafvollzugsanstalten, in denen die Kinder mit den Gefangenen verbleiben (Art. 38 CP), wie auch die Arbeitsruhezeitvorschriften für schwangere Gefangene (Art. 29 CP). Die parlamentarische Fraktion der Volkspartei brachte eine Gesetzesvorlage61 in der Absicht ein, einen Art. 99bis im CP zu schaffen, der es einem Richter oder Gericht erlaube, Vergünstigungen während der gesamten Zeit der Strafverbüßung wegen Tötungsdelikten, schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung oder terroristischen Straftaten zu gewähren und nicht erst ab der 30Jahre-Frist. 2.7 Europäisches Strafrecht Die Direktion für Finanzkontrolle der Kommission der EG unternahm eine Untersuchung des Ordnungsstrafensystems der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, in der Gemeinschaft ein zweiphasiges Sanktionensystem zu errichten. In der ersten Phase, die eine Untersuchung des Sanktionensystems eines jeden Mitgliedstaats erforderlich machte, wurde ein Bericht über das Ordnungsstrafensystem in Spanien erarbeitet.62 Zusammen mit den Berichten der anderen Mitgliedstaaten lieferte er die Grundlage für die Ausarbeitung des Generalberichtes von Bacigalupo, Grasso und Tiedemann.63 59 60 61 62 63 Gesetzentwurf Nr. 122/000125, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 27.9.1995. Bestehend aus Abgeordneten, gewählt aus den Listen der Spanischen Arbeiterpartei (PSOE), die die Regierung während der gesamten Legislaturperiode stellte. Gesetzentwurf Nr. 122/000082, veröffentlicht im Boletín Oficial del Congreso de los Diputados vom 2.1.1995. Siehe Enrique Bacigalupo, Les systèmes de sanctions administratives et l'impact du système de sanctions communautaires sur l'ordre juridique espagnol, in: Étude sur les systèmes de sanctions administratives et pénales dans les États membres des Communautés Européennes, Bd. 1, Commision des Communautés Européennes, Luxembourg-Bruxelles 1994, S. 137-173. Étude, Bd. 2 (Rapports de synthèse). Rechtsprechung 3. Rechtsprechung 3.0 Vorbemerkung 753 Die Beschlüsse des Tribunal Constitucional (TC) und des Tribunal Supremo (TS) sind für die untergeordneten Gerichte bindend.64 Die Grenzen des Funktionsbereichs dieser Gerichte sind umstritten, insbesondere soweit Fragen betroffen sind, die den Schutz der Grundrechte berühren.65 Dennoch kommt dem TS bei der Auslegung von materiellem Strafrecht und Strafprozeßrecht die Aufgabe zu, die Rechtseinheit zu verwirklichen.66 Diese Aufgabe wird zumindest durch zwei Faktoren erschwert: 1. Die aktuelle Lage bei der Revision, die auf Urteile erster und einziger Instanz der Landgerichte (Audiencia Provincial, Art. 847b LECRIM) ergangen sind, beschränkt ist. Gegen das Urteil eines Strafrichter (Art. 794.1 LECRIM) kann nur Berufung bei einem Landgericht67 eingelegt werden, wobei die Zuständigkeit des Strafrichters durch die jeweilige Schwere der Straftaten bestimmt wird (niedrigste im Gesetz vorgesehene Strafe). Daher kann gegen die Urteile der Landgerichte in der zweiten Instanz keine Revision eingelegt werden, und so können die weniger schweren Straftaten (nur in Fällen mehraktiger Delikte, wie Raub mit schwerer Körperverletzung) Gegenstand einer Entscheidung des TS sein. 2. Das Vorhandensein anderer sanktionierender Rechtsbereiche, die nicht den Entscheidungen des 2. Senats des TS (Sala Segunda del Tribunal Supremo) unterfallen. Unter diesem Aspekt findet sich nicht nur das sanktionierende Verwaltungsrecht, sondern auch der Strafvollzug, bei dem die Entscheidung dem Richter an der Strafvollstreckungskammer zukommt; oder im Jugendstrafrecht, wo die Entscheidungen des Jugendrichters nur vor dem Landgericht (Audiencia Provincial) angefochten werden können. 64 65 66 67 In bezug auf den Obersten Gerichtshof legt die Präambel des Código Civil fest, "daß die Rechtsprechung die Rechtsordnung durch Grundsätze ergänzt, die der Oberste Gerichtshof immer wieder neu festlegt". Siehe La delimitación de funciones entre las Jurisdicciones Constitucional y ordinaria en la protección de derechos fundamentales - Memorandum des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 15.9.1994 über die Lage, die Verwaltung und Tätigkeiten der Amtsgerichte und höheren Gerichte, Madrid 1994. Siehe La unificación de doctrina, tarea fundamental del Tribunal Supremo - Memorandum des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 15.9.1993 über die Lage, die Verwaltung und Tätigkeiten der Amtsgerichte und höheren Gerichte, Madrid 1993. Das Gesetz über Geschworenengerichte hat im übrigen die Möglichkeit eines Berufungsverfahrens bezüglich der Entscheidungen und Beschlüsse des vorsitzenden Richters eines Geschworenengerichtes vor den Obergerichten geschaffen (Art. 846bis a LECRIM). 754 Spanien Andererseits erlaubt die Darstellung der Rechtsprechung des 2. Senats, soweit es das materielle Strafrecht betrifft, im Berichtszeitraum 1993-1995 nicht, auf einige frühere Entscheidungen zu verzichten, da nur durch diese die Entwicklung verständlich ist. Insbesondere die Entscheidung des TS vom 23.4.199268 beinhaltete Rückwirkungen, u.a. auf Kriterien bezüglich der Kausalität, des Vorsatzes, der Haftung für Unterlassen im Gesellschaftsbereich, des Betrugs oder des Konkurses. 3.1 Kernstrafrecht 3.1.1 Allgemeiner Teil Gesetzlichkeitsprinzip Extensive Auslegung: Entscheidung des TC 111/93 vom 25.3.1993 über die Auslegung von Art. 321.1 CP (Rechtsberatungsmißbrauch). Der TC ist der Ansicht, daß die Anwendung dieses Tatbestands auf den Beruf des Grundstücksmaklers69 eine extensive Auslegung darstellt, da die Vorschrift einen akademischen Titel voraussetzt, was die Bezeichnung "Grundstücksmakler" nicht ist. Verbot der Rückwirkung: In der Entscheidung des TS vom 11.5.1994 stellte sich die Frage nach dem Verbot der Nichtrückwirkung einer nachteiligen Rechtsauslegung. Mit der Revision wurde die Anwendung einer Auffassung der Rechtsprechung gefordert, nach der die Verhängung der für die Straftat der Beamtenbestechung angedrohten Strafen (Art. 391 CP), nicht anwendbar sei auf Art. 390 CP (bezüglich der in Anbetracht des Amtes übergebenen Bestechungsgeschenke, in der Absicht, daß der Beamte rechtmäßige Handlungen vornimmt). Der TS hatte diese Rechtsprechung seit Reform durch Organgesetz Nr. 9/1991 aufgegeben, mit der die Voraussetzungen des Art. 390 CP geändert wurden, auf die sich die frühere Rechtsauffassung stützte: nämlich die Tatsache, daß nicht nur auf ein "Geschenk", sondern auch auf ein "Bestechungsgeschenk" angespielt wird sowie die Verhängung von Freiheitsstrafe. Damit bestätigte der TS, daß "das Gesetzlichkeitsprinzip nicht die Nichtrückwirkung der Rechtsprechung garantiert, sondern nur das der Gesetze", und daß "Änderungen der Rechtsprechung nicht Art. 24 CE verletzen, sofern sie begründet sind". 68 69 Übersetzung in NStZ 1994, 37 ff. Grundstücksmakler besitzen einen Befähigungsnachweis, der vom Ministerio de Obras Públicas y Urbanismo ausgestellt wird und sie berechtigt, Vermittlertätigkeiten bei wirtschaftlichen Unternehmungen in bezug auf Immobilien auszuüben. Rechtsprechung 755 Schuldprinzip Der Ursprung der Diskussion über rechtswidrige Prozeßverzögerungen kann auf die Entscheidung des TS vom 14.12.1991 zurückgeführt werden. Hierin wird bestätigt, daß das Gericht in einem Verfahren, in dem das Grundrecht auf einen Prozeß ohne rechtswidrige Verzögerungen verletzt wurde (Art. 24.2 CE), wenn ein Freispruch ausscheidet, bei der Strafbemessung das Gewicht der rechtswidrigen Verzögerungen für den Angeklagten berücksichtigen und eine mildere als die gesetzlich vorgesehene Strafe verhängen muß.70 Der TS erachtet dabei das Schuldprinzip als Grundlage und sieht in Art. 9.10 CP71 den Rechtsgrund für eine Strafmilderung, weil "alle Umstände, die sich aus dem Prozeß ergeben und nachteilige Auswirkungen auf die Rechte des Angeklagten haben, eine vorweggenommene Abgeltung darstellen, die bei der zu verhängenden Strafe Ausdruck finden muß". Dennoch wurde an dieser Linie nicht allgemein festgehalten und es gibt einige von dieser Auffassung abweichende Entscheidungen.72 Handlung Über den Ausschluß einer strafrechtlich relevanten Handlung wird insbesondere im Zusammenhang mit der unwiderstehlichen Gewalt (vis absoluta) diskutiert, der ausdrücklich in Art. 8.9 CP vorgesehen war, aber im neuen CP nicht mehr erscheint. Der TS hat bekräftigt, daß vis absoluta "sich auf die Gewaltausübung gegen den Täter bezieht, die aus einer anderen Quelle als der der körperlichen Bewegung des Handelnden herrührt" (STS vom 3.5.1994, RJ 3644). Kausalität/Objektive Zurechnung Die Abkehr von den alten Kausalitätstheorien und die Anwendung normativer Kriterien in Übereinstimmung mit der Theorie der objektiven Zurechnung hat schon früher stattgefunden.73 Trotzdem gibt es im Berichtszeitraum 1992-1995 zwei bedeutende Urteile für die Entwicklung der Rechtsprechung: die Diskussion über die Kausalität in dem sogenannten Fall "caso de la colza" und die Verfestigung/Fundamentierung von Kriterien der objektiven Zurechnung. 70 71 72 73 Der TS zitiert ausdrücklich die Entscheidungen des BGHSt 24, 239; 27, 234; 32, 345. Art. 9.10 CP ist der letzte Absatz des Art. 9, der einen allgemeinen Katalog von Strafmilderungsgründen beinhaltet. Dieser Absatz bezieht sich auf "jeglichen anderen Umstand von entsprechender Bedeutung wie die vorherigen". Im neuen CP verbleibt die Regelung in Art. 21.6. Siehe Urt. TS. 5 vom Juni 1995 (RJ 4519). Auch Urt. TC. 382/1993 vom 20.12. und Urt. TC. 8 und 35/1994, vom 17. und 31.1.1995. Siehe Urt. TS. 19 vom September 1990 (RJ 7185); 1 vom Juli 1991 (RJ 5485); 18 vom Februar 1991 (RJ 1277). 756 - Spanien Kausalitätsnachweis Der Sachverhalt der Entscheidung des TS vom 23.4.1992, RJ 6783 (caso de la colza) enthält ähnliche Merkmale wie die deutschen Fälle "Contergan" und "Lederspray", und das Urteil weist Parallelen zu denen der erwähnten Verfahren auf. Auf der Grundlage einer ausreichenden statistischen Korrelation und des vernunftgemäßen Ausschlusses anderer möglicher Gründe erachtet es das Gericht für möglich, eine naturgesetzliche Kausalität anzunehmen, obwohl die Sachverständigen den Kausalzusammenhang im konkreten Fall nicht nachweisen konnten. - Kriterien der objektiven Zurechnung In späteren Entscheidungen hat die Rechtsprechung Urteile in Zusammenhang mit der Straftat des Betrugs auf diese Kausalitätstheorien gestützt. In seinem Urteil vom 26.10.1993, RJ 7861 verwirft der TS das Kriterium des Rücktrittsverbots und stellt fest, daß man in jedem Falle mit der Theorie der objektiven Zurechnung zur gleichen Schlußfolgerung komme. In der Rechtsprechung besteht eine eindeutige Tendenz, die Kriterien der objektiven Zurechnung anzunehmen, was sich ausdrücklich bei den Fällen der Risikokonkurrenz zeigt. Ein offensichtlicher Fall ist das Urteil TS vom 26.10.1992, RJ 8526, in dem sich die Entscheidung auf zwei der Kausalität folgende Stufen stützt: die Mißbilligung der Gefahr und die "Risikoerhöhung" im Erfolg. Dennoch ist diese Linie nicht durchgängig. Generell wird versucht, die Diskussion über die objektive Zurechnung von der Frage der Kausalität abzugrenzen (Urteile des TS vom 28.2.1992, RJ 1400, 8.4.1992, RJ 2877 und 3.11.1992, RJ 8875, und es wird dabei Bezug genommen auf Fälle des atypischen Kausalverlaufs, in denen die objektive Erfolgszurechnung ausgeschlossen ist, weil diese Erfolge nicht unter den Schutzzweck der Norm fallen. Insbesondere wird festgestellt, daß bei komplexen Kausalverläufen, bei denen Risikokonkurrenz herrscht, die Zurechnung nur durch solche Gründe ausgeschlossen wird, die sich von dem untersuchten Verhalten unterscheiden, wenn sie auf äußeren Vorgängen beruhen, die nicht mit der vom Täter begangenen Tat in Beziehung stehen und zu der anfänglichen Ursache als rechtswidriges Verhalten hinzutreten (Urteil TS vom 13.10.1993, RJ 7380). Trotzdem erlaubt die Art und Weise, in der sich diese Kriterien entwickeln, festzustellen, daß in dieser Gruppe von Entscheidungen in Wirklichkeit die Äquivalenztheorie weiterbesteht, manchmal korrigiert durch Kriterien der Adäquanz und des Rücktrittverbotes in seiner herkömmlichen Bedeutung. Diese Vermischung wird sichtbarer, wenn es sich um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, bei denen Rechtsprechung 757 sich die normativen Probleme auf Sorgfaltspflichtverletzungen beschränken (Urteil TS vom 9.12.1993, RJ 3/94).74 Vorsatz/Tatbestandsirrtum/Fahrlässigkeit - Der Vorsatz als Wissen in der Rechtsprechung Die Entscheidung des TS vom 23.4.1992 im "caso de la colza" hat zu einer Klärung des Begriffs des Vorsatz als Wissen durch die Rechtsprechung geführt, wonach derjenige Täter mit Vorsatz handelt, der die konkrete Gefahr einer Rechtsgutsverletzung voraussieht und dennoch die gefährdende Handlung ausführt (Urteile TS u.a. vom 30.4.1993, RJ 3324, 16.9.1994, l. 6961, 2.7.1994). In diesem Sinne ist aufgrund der Kritiken am "colza-Urteil"75 festzustellen, daß die Lehre generell einem traditionelleren Vorsatzbegriff anhängt (Wissen und Wollen) als die Rechtsprechung. Dennoch hat der Begriff in den konkreten Fällen zu einer deutlichen Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit geführt.76 Andererseits hat sich die Rechtsprechung auf einige konkrete Fragen bezogen, die in der herrschenden Lehre in Zusammenhang mit dem Vorsatz diskutiert werden, wie etwa der Alternativvorsatz. In der Entscheidung vom 3.5.1994, RJ 3644 stellt der TS hierzu fest, daß derjenige, der auf zwei Personen schießt, die ihm sein Fahrzeug entwendet haben, und dabei eine Person trifft, mit Alternativvorsatz handelt, daß heißt mit Gleichgültigkeit gegenüber dem Subjekt, das Ziel des Schusses sein könnte. 74 75 76 Dies wird klarer, wenn man bedenkt, daß in einigen der zitierten Entscheidungen die Schlußfolgerung nicht zum Bestehen der objektiven Zurechnung führt, sondern zur Behauptung der Kausalität. Siehe Francisco Muñoz Conde, in: Hassemer/Muñoz Conde, La responsabilidad por el producto en el Derecho penal, Tirant lo Blanch Valencia 1995, S. 115; Teresa Rodríguez Montañés, in: Paredes Castañón/Rodríguez Montañés, El caso de la colza: responsabilidad penal por productos adulterados o defectuosos, S. 232. Siehe Urt. TS vom 21.6.1994 (RJ 5213) über das Delikt der Brandstiftung: "Das Gesetz will denjenigen abschrecken, der weiß, daß er mit der Brandstiftung eine rechtlich mißbilligte Gefahr für Personen schafft, wobei für die Kenntnis nicht erforderlich ist, daß der Täter die Personen wirklich sinnlich wahrgenommen hat, vielmehr ist es ausreichend, daß er Anzeichen für ihre Anwesenheit kannte." In anderem Zusammenhang jedoch hat der TS in seinem Urteil vom 16.1.1995 (RJ 7) beabsichtigt, einen Unterschied zwischen Dolus eventualis und bewußter Fahrlässigkeit im Moment des Gefahreintritts zu schaffen: Dolus erfordere immer einen der Ausführung der Tat vorausgehenden (Gefahr-)Eintritt. 758 - Spanien Tatbestandsirrtum Die Auffassung der Rechtsprechung bezüglich des Tatbestandsirrtums hat sich in Richtung auf die strikte Schuldtheorie hin entwickelt.77 Dieser Umstand läßt sich in manchen Fällen ausdrücklich nachweisen, so etwa in dem Urteil TS vom 16.12.1993, RJ 9476: "Der Irrtum über das Vorliegen objektiver Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes ist eine der Formen, die es erlaubt, den 'irrigen Glauben, rechtmäßig zu handeln,' anzunehmen", dessen Folgen Art. 6bis a CP regelt. Dieses Kriterium wird gestärkt durch Entscheidungen, die ausdrücklich zwischen der Kenntnis der Gefahr und dem Bereich der Absicht (Urteil TS vom 10.5.1994, RJ 3676 und 15.6.1994, RJ 4960) unterscheiden.78 Ein anderer in Betracht zu ziehender Gesichtspunkt ist eine bestimmte Tendenz beim Verbotsirrtum, nach der der Irrtum durch denjenigen bewiesen werden muß, der ihn geltend macht. In der Praxis wird in einigen Entscheidungen der Tatbestandsirrtum nicht eindeutig als Ausschluß des Vorsatzes festgestellt.79 - Fahrlässigkeit Das Erfordernis einer Sorgfaltspflicht(verletzung) bezogen auf einen bestimmten Erfolg ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (Urteil TS vom 6.4.1993, RJ 4066). Hierzu stellen sich zumindest zwei interessante Fragen: a) Die Beziehung zur actio libera in causa. Die Entscheidung vom 14.4.1993, RJ 3333 behandelt einen Fall der nachträglichen Zurechnungsunfähigkeit. Der Angeklagte konnte in dem Moment, in dem er die Waffe ergriff, mit der er später die Straftat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit beging, "zu der Einsicht gelangen, daß seine Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahr schaffe, und daß sich daraus eine für ihn nicht mehr kontrollierbare Situation entwickeln könnte". Es handelte sich folglich nicht um Fahrlässigkeit, sondern um Vorsatz. b) Die Notwendigkeit der Bestimmung einer spezifischen Sorgfaltspflichtverletzung. Durch Urteil vom 26.3.1994, RJ 2599 stellt der TS fest, daß "die Voraussehbarkeit nicht ausreicht, um die Tatbestandsmäßigkeit eines Fahrlässigkeits77 78 79 Dennoch lassen sich noch immer einige Entscheidungen feststellen, die der eingeschränkten Schuldtheorie und der Vorsatztheorie folgen. Z.B. Urt. TS vom 9.3.1993, (RJ 2163), das ausdrücklich eine Abweichung beim Irrtum über Rechtfertigungsgründe aufzeigt. Dies ist die Formel, mit der Art. 6bis a III CP den Verbotsirrtum beschreibt. Art. 14.2 des neuen CP bezieht sich auf "den Irrtum über die Unrechtmäßigkeit des Entstehungsgrundes der strafbaren Handlung". Von einem kritischen Standpunkt aus gesehen: Carlos Pérez del Valle, La prueba del error en el proceso penal, RDP 1994, 416. Rechtsprechung 759 delikts anzunehmen, wenn nicht vorher die Schaffung einer rechtlich mißbilligten Gefahr erwiesen ist", oder - und das ist das gleiche - "die Verletzung einer Sorgfaltspflicht". Versuch Die ausdrücklich in Art. 52 CP vorgesehene Strafbarkeit des unmöglichen Delikts erlaubt auch die Bestrafung des untauglichen - nicht des abergläubischen (irrealen) - Versuchs (Urteil TS vom 28.9.1994, RJ 7230).80 Die Rechtsprechung befand, daß es sich bei der Fälschung von bereits unechten Dokumenten um Untauglichkeit des Mittels handelte (Urteil TS vom 12.3.1993, RJ 2180) und um Untauglichkeit des Objekts, wenn das Opfer eines Raubes die Gegenstände nicht besaß, derer sich der Täter bemächtigen wollte (Urteil TS vom 10.3.1993, RJ 2134). In bezug auf den untauglichen Versuch wurde festgestellt, daß im Falle des Schießens mit einer Waffe, aus der keine Kugel austritt, der erforderliche Vorsatz in dem "Glauben besteht, die Waffe würde den Schuß auslösen", und daß "dieser Glaube im Sinne eines 'umgekehrten Tatbestandsirrtums', das heißt die Vermutung, eine Handlung auszuführen, die zum Tode führen kann, ausreicht, um dem Täter Tatvorsatz zuzurechnen" (Urteil TS vom 21.2.1992, RJ 1284). Unterlassung Dem bisherigen spanischen CP fehlte eine ausdrückliche Vorschrift, die in der gleichen Form wie § 13 dStGB die Anforderungen an das Begehen durch Unterlassen festlegt. Trotzdem erkannte die Rechtsprechung die Form der Unterlassung bei den Straftaten des BT an, bei denen diese im Wege der Auslegung möglich ist. Diese Gesetzeslage hat sich durch den neuen CP geändert, das eine entsprechende Regelung in Art. 11 enthält.81 Folgende wichtige Gesichtspunkte hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Unterlassung herausgearbeitet: a) Unterscheidung zwischen Handeln und Unterlassen und hypothetischer Kausalität hinsichtlich des Unterlassens: Im Urteil vom 12.6.1992, RJ 5203 wird ausgeführt, daß eine aktive Beteiligung an einer Straftat einen "Kausalbeitrag" erfordere und daß daher bei den "Unterlassungsdelikten lediglich eine hypothetische Kausalität erforderlich sei, daß heißt, der Nachweis, ob die Vornahme der unter80 81 Siehe die Änderungen des neuen CP in Art. 16.1 und 61. Siehe oben 1.1. 760 Spanien lassenden Handlung den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte". b) Handlungsfähigkeit bei echten Unterlassungsdelikten: Darunter wird eine allgemeine Handlungsfähigkeit verstanden, die unabhängig von speziellen Kenntnissen oder spezieller Geschicklichkeit ist. c) Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten: Das Bestehen einer Garantenstellung wird häufig an die familiären Bindungen geknüpft, wie im Falle der Mutter hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder (Urteil TS vom 18.10.1993, RJ 7791) oder der Ehefrau hinsichtlich ihres halbseitig gelähmten Ehemanns (Urteil TS vom 28.1.1994, RJ 125). Zudem wurde sie in einigen Fällen für den Unternehmensbereich diskutiert (Urteil TS vom 23.4.1992, RJ 6783). d) Gleichstellung mit einer Handlung bei unechten Unterlassungsdelikten: Auf der Grundlage dieser Forderungen hat der TS in seiner Entscheidung vom 29.10.1994, RJ 10146 die Möglichkeit der Amtspflichtverletzung durch Unterlassen in Fällen festgestellt, in denen durch den Garanten eine Entscheidung nicht getroffen wurde, für die er die Garantenstellung innehatte. Täterschaft und Teilnahme Obwohl Unklarheit darüber besteht, was Art. 12 und 14 CP hinsichtlich dieser Begriffe beitragen, gibt es eine Tendenz, die Theorie der Tatherrschaftslehre und den Begriff der funktionellen Tatherrschaft bei der Mittäterschaft anzuerkennen (Urteil TS vom 16.7.1993, RJ 6044). In diesem Zusammenhang wird die subjektive Theorie ausdrücklich abgelehnt (Urteil TS vom 4.10.1994, RJ 7612). Von besonderem Interesse ist die Anerkennung der mittelbaren Täterschaft auf der Grundlage der Theorie des "Täters hinter dem Täter", in einem Fall, in dem der mittelbare Täter eine höhere Tatherrschaftsposition innehatte als die Täter selbst, die eigenverantwortlich handelten (Urteil TS vom 2.7.1994, RJ 775). Verbotsirrtum und Schuldfähigkeit Die Abgrenzung des Verbotsirrtums vom Tatbestandsirrtum und die Kriterien für ihre Nachweisbarkeit wurden bereits behandelt.82 82 Siehe oben 3.1.5.b. Rechtsprechung 761 Eine diskutierte Frage ist die Bestimmung von Kriterien, wann ein Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar ist. Über diese Frage enthält das Urteil TS vom 14.2.1994, RJ 775 eine begründete Ausführung: "Der Täter hätte den Irrtum vermeiden können, wenn er eine juristische Beratung gesucht hätte, um die Möglichkeiten abzuschätzen, gesetzeskonform zu handeln."83 3.1.2 Besonderer Teil Vergewaltigung a) Normativer Begriff des Beischlafs (Eindringen). Ein Begriff, der sich nach anatomischen Gesichtspunkten richtet, wird abgelehnt, und daher ist für die Annahme eines Beischlafs weder das vollständige Eindringen erforderlich, noch müssen bestimmte anatomische Grenzen überschritten sein (Urteil TS vom 22.9.1992, RJ 7210). Vielmehr handelt es sich "um den Augenblick, in dem auf entschiedene Weise in den Intimbereich des Opfers, den die 'eigenen Körperhöhlen' darstellen, eingegriffen wird" (Urteil TS vom 7.3.1994, RJ 1856). b) Mittäterschaft bei Vergewaltigung. Die Möglichkeit der Mittäterschaft bei der Vergewaltigung in Fällen des notwendigen Zusammenwirkens bei der Ausführung ist anerkannt, da es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt. Daher ist Mittäter, wer Gewalt ausübt, während der andere den Beischlaf mit dem Opfer betreibt (Urteil TS vom 2.11.1994, RJ 8386). Widerrechtliche Festnahme und rassistische Motive Der TS hatte in seiner Entscheidung vom 20.5.1995, RJ 4500 über die Notwendigkeit der Festnahme eines Bürgers durch einige Polizisten zu entscheiden.84 Auf die Forderung des Rechtsmittelklägers, daß als günstigste Norm und Rechtfertigung der Handlung durch die Polizisten Art. 20 Organgesetz Nr. 1/92 zur öffentlichen Sicherheit85 anzuwenden sei, stellte der TS fest, daß die Polizisten ihren Eingriff nicht auf rassistische Motive gründen könnten. 83 84 85 Diese Entscheidung folgt den Argumenten von Enrique Bacigalupo, La vencibilidad e invencibilidad del error de prohibición, in: El consentimiento - El error, CGPJ, 1993, S. 234235. Die Freiheitsberaubung ist geregelt in Art. 184 des alten CP und in Art. 63 des neuen CP. Dieser Artikel ermächtigt die Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung einer Person immer dann, wenn "es zur Ausübung ihrer Tätigkeit zum Schutze der Sicherheit notwendig" sei. 762 Spanien Betrug Die dogmatische Diskussion über die Annahme eines Betrugs in Fällen der Täuschung durch Unterlassen hat gewisse Rückwirkung auf die Rechtsprechung gehabt. In seiner Entscheidung vom 30.9.1992, RJ 7400 hat der TS eine Täuschung durch Unterlassen in dem Fall ausreichen lassen, daß "der Garant die Entstehung eines Irrtums zugelassen hat, den er hätte verhindern müssen".86 Ein ähnliches Kriterium läßt sich in späteren Entscheidungen beobachten, wie im Urteil vom 17.10.1994, RJ 8014, in der das Gericht auf dem Erfordernis einer Garantenstellung bestand, obwohl die Möglichkeit der Täuschung durch Unterlassen als subsidiär gegenüber dem konkludenten Verhalten gilt, durch das die Bedingungen für die Täuschung geschaffen wurden und wo derjenige Mittäter ist, der neben dem die Täuschung Ausführenden Tatherrschaft hat. Urkundenfälschung Die Entscheidung vom 5.5.1995, RJ 3617 hat ein neues Kriterium zur Diskussion über den Gehalt des Art. 302.4 CP ("bei der Darstellung von Tatsachen gegen die Wahrheit verstoßen") beigetragen. In dem entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob es sich bei der Bescheinigung der Schenkung eines Grundstücks um eine Urkundenfälschung handele, wenn diese nicht durch eine öffentliche Urkunde erklärt wird. Der TS stellte fest, daß, soweit das Rechtsgeschäft der Schenkung bestand, es nicht möglich sei zu behaupten, daß aus der Bescheinigung eine Tatsache hervorgeht, die nicht stattgefunden hat, und daher wurde bei der Darstellung der Tatsachen nicht gegen die Wahrheit verstoßen. 3.1.3 Sanktionensystem Es ist unzweifelhaft, daß die Konzeption der Strafen im bisher geltenden CP, dessen Fassung hauptsächlich auf dem CP von 1870 beruht, veraltet ist. Diese Situation hat nach der Verkündigung der Verfassung von 1978 eine Diskussion über die Spezialprävention ausgelöst.87 In dieser Hinsicht war in der Entscheidung vom 86 87 In dem Fall bezahlten die Käufer den Geldbetrag in dem Glauben - ohne Einwirkung der Verkäufer - daß jene die Grundschulden gelöscht hätten, womit der Unterlassende es hier lediglich versäumte, einen Irrtum des Schuldners auszuräumen. Art. 25.2 CE stellt fest, daß "die Freiheitsstrafen und die Sicherheitsmaßnahmen sich nach der Umerziehung und der Resozialisierung richten". Rechtsprechung 763 24.12.1990, RJ 10019 vom TS ausgeführt worden, "die Verfassung (...) schließe nicht aus, daß eine Strafe auch einen anderen Zweck als den ausschließlich auf der Konzeption der sozialen Reintegration basierenden haben könne. Der Verfassungsgeber habe vielmehr diese Quelle der Beschränkung der Grundrechte des Verurteilten für eine Auslegung offengelassen, wobei auch die Gerichtsbarkeit eine Stellung innerhalb der höchsten Ordnungsgüter in einem sozialen und demokratischen Rechtsstaat einnimmt". Entscheidungen des TS über das anwendbare Strafmaß sind selten, weil die Rechtsprechung bis heute der Ansicht ist, daß die Bestimmung des Strafmaßes innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens im Ermessen der Gerichte liege, welches der Kontrolle durch das Revisionsgericht nicht unterworfen ist. Trotzdem stellt der TS in seinem Urteil vom 7.3.1994, RJ 1859 zum ersten Mal fest, daß auch die Strafzumessung innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens in der Revision gerügt werden kann. In diesem Zusammenhang zeigt er auf, daß die Tatschuld die Schranke für das anwendbare Strafmaß darstellt und daß diese Frage nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden kann, wobei die Höhe des Strafmaßes von der entsprechenden Schwere des Unrechts, von den eine höhere oder geringere Zumutbarkeit bestimmenden Umständen sowie dem größeren oder geringeren sozialen Unwert der Tatmotive abhängt. Andererseits hat der TS bezüglich der Sicherungsmaßnahmen die Frage der alternativen Sicherungsverwahrung in Fällen verminderter Zurechnungsfähigkeit behandelt, bei denen eine gemilderte Strafe verhängt wird. In diesem Zusammenhang hat er festgestellt, daß der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch in einer privaten Institution möglich ist, wenn der Staatsanwalt sich diesem nicht widersetzt (Urteil TS vom 19.1.1995, RJ 22). 3.2 Nebenstrafrecht 3.2.1 Jugendstrafrecht ➨ Organgesetz Nr. 4/1992 vom 5.6.1992 (BOE vom 11.6.) legt zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Jugendgerichte als letzte Rechtsmittelinstanzen die Landgerichte (Audiencias Provinciales, Art. 16.4) fest. Der TC hat im Berichtszeitraum88 bei zwei Gelegenheiten dazu Stellung genommen: 88 Zuvor hatte sich das Verfassungsgericht geäußert, indem es die Verfassungswidrigkeit eines Artikels in dem alten Gesetz über (Jugend-)Vormundschaftsgerichte bestätigte, in dem 764 Spanien In der Entscheidung 211/1993 vom 28.6.1993 hielt der TC die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Landgerichts für begründet. In seiner Entscheidung stellt der TC fest, daß die Beschränkung der Öffentlichkeit der Prozeßführung nicht die Notwendigkeit ausschließe, die Beweise in der Verhandlung zu erbringen, sonst sei das Recht der Unschuldsvermutung verletzt. Mit Entscheidung 60/1995 vom 25.4.1995 hat der TC einen Streit über die Verfassungsmäßigkeit einiger Ermittlungsmaßnahmen eines Jugendrichters abgewiesen. Der TC betrachtet die fürsorgliche Anordnung der Vorbeugehaft gegen den Minderjährigen als nicht verfassungswidrig, weil diese Maßnahme lediglich auf Antrag des Staatsanwalts angeordnet werden kann. Die gleiche Ansicht vertritt der TC bezüglich des Erscheinens vor Gericht, das nach dem Gesetz der Hauptverhandlung vorangehen muß, da es sich dabei nicht um eine Untersuchungshandlung handelt, sondern um einen zwischengeschalteten Abschnitt. In bezug auf die Urteile der einfachen Gerichte wurde festgestellt, daß ein außergerichtlicher Straferlaß nicht vorbehaltlich einer Verwahrung des Minderjährigen ergehen kann. In diesem Zusammenhang zeigt die Entscheidung des Landgerichts Vizcaya vom 13.2.1995, APJurispr. 1995-1, Rn. 357, die aufgrund der gegen ein Urteil des Jugendrichters eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft erging, daß nur per Verwahrung die sozialtherapeutische Heilung erheblich sei. 3.2.2 Verkehrsstrafrecht Die Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr sind im CP geregelt. Dennoch sind die vorgesehenen Strafen nicht hoch genug, um zu einer Revision zu gelangen, so daß die Urteile der Strafrichter lediglich bei den Landgerichten angefochten werden können. In dieser Hinsicht betreffen die Rechtsmittel generell Streitigkeiten bezüglich des Tatsachenbeweises. Trotzdem lassen sich Fälle anführen, in denen die Gerichte das Prinzip "ne bis in idem" angewandt haben. Insbesondere das Urteil des Landgerichts Valladolid vom 24.5.199389 sieht das Verhalten der Verwaltung bei Vollzug der Ordnungsstrafe in einem Fall des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß als Verstoß gegen dieses Prinzip an. 89 ausdrücklich die Anwendung der "geltenden Prozeßvorschriften der übrigen Gerichtsbarkeiten" ausgeschlossen wurde (Urt. TS 3/1991 vom 14.2.). AP 1993-2, Rn. 750. Rechtsprechung 765 In Zusammenhang mit dem Delikt des Fahrens unter Alkoholeinfluß sind die Landgerichte der Linie des TS90 gefolgt, daß nicht nur eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 ‰ erforderlich ist, sondern auch, daß dieser Umstand die Fahrtüchtigkeit beeinflußt. Als Beweis verlangen die Gerichte, abgesehen von der Feststellung der Alkoholaufnahme, die Auffälligkeit anderer äußerer Anzeichen91 wie eine anomale Fahrweise oder den Verlust des Gleichgewichts,92 die durch Zeugen bewiesen werden können. 3.2.3 Betäubungsmittelstrafrecht Die Delikte des Drogenhandels sind nicht in einem Spezialgesetz geregelt, sondern innerhalb des CP.93 Die Rechtsprechung im Bereich der Drogendelikte dreht sich hauptsächlich um Fragen der Tatbestandsmäßigkeit von Verhalten und um Probleme hinsichtlich von Strafverschärfungsgründen: a) Geschütztes Rechtsgut. Die Frage danach stellte sich in Fällen, in denen die Droge im Auftrag einer Gruppe erworben wurde. Es wurde diskutiert, ob in solchen Fällen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehe, die als geschütztes Rechtsgut dieser Straftatbestände gilt. In diesem Zusammenhang hat der TS in seinem Urteil vom 27.5.1994, RJ 4498 festgestellt, daß dann, wenn die übergebene Drogenmenge nicht diejenige überschreitet, die vom anderen zum sofortigen Gebrauch an einem nichtöffentlichen Ort benötigt wird, ohne daß der Täter noch eine größere Menge Rauschgift bei sich führt, die erzeugte Gefährdung lediglich eine individuelle ist und nicht das Niveau des durch Art. 344 CP geschützten Rechtsguts der öffentlichen Gefahr erreicht.94 b) Dem Handel vorausgehender Besitz. Der Tatbestand des dem Handel vorausgehenden Besitzes wirft nicht nur im Hinblick auf den Beweis subjektiver Tatbestandsmerkmale vielfältige Probleme auf, sondern auch in auslegungstechnischer Hinsicht, wobei zwei besonders herausgestellt werden können: 90 91 92 93 94 In den der Beschränkung der Revision vorangegangenen Urteilen, auf die sich hier bezogen wurde. In diesem Zusammenhang Urt. TC 3/1990 vom 15.1. Urt. APr. La Coruña 15.6.1993, AP 1993-2, Rn. 781. Siehe oben 1.2.3. In derselben Entscheidung wird festgestellt, daß sich bezüglich der Tathandlung der Beauftragung und dem, was sich daraus für die vom Täter verwirklichte Tat ergibt, die Anstiftung und die Tatherrschaft nicht gegenseitig ausschließen. 766 Spanien aa) Der Drogenbesitz ist auch möglich, wenn der Täter die Droge noch nicht in den Händen hält; es reicht aus, daß sie sich in seinem Herrschaftsbereich befindet (Urteil TS vom 29.1.1994, RJ 286). bb) Die längere Verwahrung von Rauschgift in Absprache mit dem Eigentümer, der sie zum Handel bestimmt hat, bedeutet echten Mitbesitz und ist nicht nur sekundär. Wer sie aufbewahrt, übernimmt einen wesentlichen Anteil an der Arbeitsteilung und bekräftigt somit seine Tatherrschaft, weil durch ihn die Droge zur Verfügung des Eigentümers verbleibt (Urteil TS vom 29.1.1994, RJ 286). c) Drogen, die schwere Gesundheitsschäden verursachen. Art. 344 CP (auch Art. 368 CP-1995) unterscheidet bei der Strafbemessung zwischen Substanzen, die schwere Gesundheitsschäden verursachen, und solchen, die keine derartigen Folgen haben. Der TS betrachtet als Substanz, die keine schweren Gesundheitsschäden hervorruft, jede Art von Haschisch, unabhängig vom Grad seiner Reinheit (Urteil TS vom 11.2.1994, RJ 691) und andere Cannabisderivate (Urteil TS vom 9.5.1994, RJ 3632) sowie Mescalin (Urteil TS vom 27.10.1993, RJ 7865). Dagegen betrachtet es Kokain (Urteil TS vom 23.6.1994, RJ 5381) und Heroin (Urteil TS vom 30.9.1993, RJ 7686) als Substanzen, die schwere Schäden verursachen. Eingeschlossen sind auch Amphetamine (Urteile TS vom 10.11.1993, RJ 8494 und vom 10.1.1995, RJ 128), Amphetaminsulfat (Urteil TS vom 4.12.1993, RJ 9386) und dessen Derivate wie Centramin, Dexedrin, Buprex oder Rubifen (Urteil TS vom 31.1.1995, RJ 574) sowie andere Medikamente wie Halcion oder Rohipnol, deren Hauptwirkstoffe Triazolam und Flunitrazepan sind, die in jedem Falle Benzodiacepine darstellen (Urteil TS vom 2.11.1994, RJ 9000). In Zusammenhang mit den sogenannten "Designerdrogen" wurde festgestellt, daß auch "Ecstasy", zusammengesetzt aus MDMA-Metilendiximetanphetamin (Urteil TS vom 24.1.1994, RJ 268) und der "Speed" genannte Amphetamin-Komplex schwere Gesundheitsschäden verursachen (Urteile TS vom 8.2.1993, RJ 892 und vom 17.11.1993, RJ 8600). 3.2.4 Umweltschutzstrafrecht Die sogenannte "Umweltstraftat", die den Kern des Strafrechtsschutzes der Umwelt im spanischen Recht darstellt, war in Art. 347bis CP geregelt, der durch das Rechtsprechung 767 Gesetz Nr. 8/1983 vom 25.6.1983 eingeführt wurde. Diese Regelung wurde im neuen CP von 1995 ausgeweitet.95 In der Rechtsprechung finden sich zu diesem Straftatbestand nur wenige Entscheidungen (Urteil TS vom 30.11.1990, RJ 9269; vom 11.3.1992, RJ 4319; vom 5.10.1993, RJ 7694; vom 26.9.1994, RJ 7194). Folgende Grundzüge lassen sich diesen Entscheidungen entnehmen: a) Das Gesetz enthält einen Tatbestand der konkreten Gefahr.96 Daher findet die Straftatvollendung mit dem Verursachen der genannten Gefahr statt. b) Der Tatbestand ist der eines ausfüllungsbedürftigen Strafgesetzes (Blankettgesetz) und seine Zusatzbestimmungen sind vielfältig: aa) Insbesondere bezieht es sich auf Staatsgesetze wie etwa das Gesetz Nr. 20/ 1986 vom 14.5.1986 über giftige und gefährliche Abfälle, um zu bestimmen, ob es sich bei dem beseitigten Produkt um eines handelt, das im Gesetzesanhang aufgeführt wird. bb) Man hat sich ebenfalls auf die Gemeinschaftsrichtlinien 78/319 vom 20.3.1978 und 76/464 vom 4.5.1976 bezüglich der Notwendigkeit der verwaltungsrechtlichen Genehmigung von Anlagen und Beseitigung giftiger Stoffe und für kontaminierende Abfälle gestützt. cc) Letztlich wurden aufgrund von Vorschriften der Autonomen Gebiete Zusatzbestimmungen aufgenommen. Obwohl Art. 149.23 CE dem Staat die ausschließliche Rahmengesetzgebungskompetenz im Bereich der Umwelt zuweist, sieht Art. 148.9 vor, daß die Autonomen Gebiete Kompetenzen auf dem Gebiet der Umweltpflege wahrnehmen können.97 3.2.5 Wirtschaftsstrafrecht Das Fehlen eines Tatbestandes der unlauteren Betriebsführung und die spezielle Regelung von Gesellschafterstraftaten durch den früheren CP haben verhindert, daß auf diesem Gebiet eine gefestigte Linie der Rechtsprechung besteht. Trotzdem 95 96 97 Siehe oben 1.2.4. Das Urteil TS vom 11.3.1992, RJ 4319 nimmt auch Bezug auf das Erfordernis der Schädigung, wobei jedoch der Gesetzestext keine Schädigung verlangt, sondern lediglich, daß das Verhalten "schädigend sein könne". Das heißt, die Existenz einer konkreten Gefahr. Im Urteil vom 26.9.1994, RJ 7194 bezieht sich der TS auf eine Rechtsverordnung der Generalitat de Catalunya 2/1991 vom 26.9.1991 bezüglich ungenehmigter Abfälle und unkontrollierter Deponien und auf einen Erlaß der Consellería de Política Territorial y Obras Públicas de la Generalitat de Catalunya. 768 Spanien können einige Entscheidungen angeführt werden, in denen der TS in den Straftatbestand der Unterschlagung (Art. 535 CP)98 bestimmte Fälle der unredlichen Verwaltung von anvertrautem Geld eingeschlossen hat. Das Anvertrauen ist auch typisch für die Straftat der Unterschlagung, soweit diese Norm, neben der Aneignung von Sachen, auch die Veruntreuung des einem Verwalter oder Kommissionär anvertrauten Geldes bestraft (Urteile TS vom 7.3.1994, RJ 1858 und 14.3.1994, RJ 2150). 3.2.6 Finanzstrafrecht Die Anwendung von Währungsdelikten ist auf der Grundlage der Anwendung von Art. 73B des Maastrichter Vertrages diskutiert worden. Der TS hat ausgeführt,99 daß die Gültigkeit des Vertrags als internes Recht nur bedeutet, daß eine vorherige verwaltungsmäßige Genehmigung nicht erforderlich sei,100 aber die Verpflichtung zur Anzeige fortbestehe und daß ein Verstoß dagegen bereits eine typische Verhaltensweise des Art. 6.1.A Organgesetz Nr. 40/1979 zur Devisenkontrolle (-bewirtschaftung) beinhaltet.101 3.2.7 Militärstrafrecht Der 5. Senat des TS entscheidet über die Revisionen, mit denen Entscheidungen des Hauptmilitärgerichts und der territorialen Militärgerichte im strafrechtlichen und disziplinarischen Bereich gerügt werden.102 Daher ist für diese Fälle im Gegensatz zu den oben behandelten Gebieten ein auf Militärrecht spezialisierter Senat zuständig.103 98 99 100 101 102 103 Die Unterschlagung umfaßt in Spanien somit auch die mißbräuchliche Aneignung einer anvertrauten Sache. Diese Rechtslage wurde durch das neue Strafgesetzbuch nicht geändert (Art. 252 CP), obwohl ein Tatbestand der unredlichen Geschäftsführung innerhalb der gesellschaftsrechtlichen Delikte eingeführt wird (Art. 295). Urt. TS vom 19.7.1995, RJ 5444. Siehe unten 3.6 (Bordessa-Fall). Der TS folgt in diesem Zusammenhang dem vom TC in seiner Entscheidung Nr. 265/1994 vom 3.10. aufgestellten Kriterium. Ebenso in der Entscheidung Nr. 372/1993. Art. 23 Organgesetz Nr. 4/1987 vom 15.7. über die Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit (BOE 171 vom 18.7.). Die Beschlüsse werden mit einer eigenen Numerierung zitiert, die in den jährlichen Bänden erscheinen, die vom Richterwahlausschuß herausgegeben werden: "Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - Fünfter (Militär-) Senat, Boletín Oficial del Estado". Eine Bezugnahme auf Entscheidungen des Jahres 1995 ist nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Rechtsprechung - 769 Militärstrafrecht Von besonderem Interesse für die Rechtsprechung ist die Frage des Gehorsams und die Diskussion über seine Wirkung bezüglich widerrechtlicher Befehle, die sich im Umfeld des Ungehorsams als Straftatbestand entwickelt hat. Der Ausgangspunkt des TS ist die Unterscheidung zwischen rechtmäßigen (órdones legítimas) und erlaubten Befehlen (órdones lícitas).104 Rechtmäßige Befehle können eine Straftat des Ungehorsams begründen, während lediglich erlaubte Befehle nur einen disziplinarischen Verstoß verursachen können (Urteile TS 36/1992 vom 6.7.1992 und 43/1992 vom 29.9.1992). Die Rechtmäßigkeit des Befehls ist von seinem Inhalt her an die konkreten Vorschriften gebunden, die die Tätigkeit der Streitkräfte regeln (Urteil TS 20/1994 vom 16.3.1994), so daß man im Hinblick darauf von einem ausfüllungsbedürftigen Strafgesetz sprechen kann. Um das Delikt des Ungehorsams von den Disziplinarverstößen abzugrenzen, die ebenfalls auf ungehorsamem Verhalten beruhen, stellt der TS auf die Abwägung der Schwere des Ungehorsams ab (Urteil TS 20/1992 vom 27.4.1992).105 - (Militär-)Ordnungswidrigkeiten Fehlende Tatbestandsmäßigkeit bei bestraften Handlungen: Dieser Konflikt bewegt sich im Rahmen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit (Urteile TS 1/1992 vom 13.1.1992, 49/1992 vom 23.11.1992, 13/1993 vom 22.3.1993, 6/1994 vom 24.2.1994, u.a.). Trotzdem ist eine Diskussion über die Subsumtion eines Verstoßes unter verschiedene Tatbestände in dem eiligen und summarischen Verfahren, das durch Art. 518 Organgesetz Nr. 2/1989 vom 13.4.1989 zum Militärprozeßrecht bestimmt wird, für die Verletzung von Grundrechten nicht zulässig. In diesem Punkt stellt der TS in seiner Entscheidung vom 16.2.1995, RJ 1638 fest, daß das Fehlen einer "Nachlässigkeit in der Erfüllung beruflicher Pflichten" nicht angenommen werden kann, wenn nicht eine spezifische und konkrete Verpflichtung nachgewiesen wird, die der Verurteilte verletzen konnte. Berichterstellung der entsprechende Band noch nicht veröffentlicht war, weshalb aus der Rechtsprechungssammlung Aranzadi (Repertorio de Jurisprudencia Aranzadi) zitiert wird. 104 Art. 19 des Militärstrafgesetzbuchs definiert "rechtmäßiger Befehle" und der Tatbestand des Ungehorsams in Art. 102 des Militärstrafgesetzbuchs bezieht sich auch auf "rechtmäßige Befehle". 105 Die wenig verständliche Überlegung, daß "die Beurteilung der Schwere des Ungehorsams in jedem konkreten Fall der Bewertung des Gerichtes unterworfen werden muß" (Urt. TS 7/1993 vom 24.3.1993) kann keinesfalls bedeuten, daß die erforderliche Schwere (des Ungehorsams) im Rahmen der Revision ausgeschlossen bleibt, da diese in jedem Falle die Subsumtion unter das Verhalten betrifft. 770 Spanien "Ne bis in idem": Der TS hat bestätigt, daß keine Verletzung des Grundsatzes vorliegt, wenn es sich um disziplinarische Maßnahmen handelt, die sich aus der Verurteilung eines Strafgerichts ableiten, auf der Grundlage eines besonderen Gewaltverhältnisses, das zuvor vom TC bejaht worden ist (Urteil TS 4/1994 vom 31.1.1994). Anwendung der im AT des CP vorgesehenen Irrtumsregelung. In verschiedenen Entscheidungen ist die Anwendung der Irrtumsregelung des CP (Art. 6bis A) im Disziplinarbereich diskutiert worden. Formell bejaht man die Möglichkeit, die Irrtumsregeln und im besonderen die Regeln über den Verbotsirrtum bei Disziplinarverstößen anzuwenden (Urteil TS 55/1993 vom 20.12.1993). Dennoch verringert die Beschränkung der Glaubwürdigkeit eines Irrtums des Berufssoldaten deren Wirkung beträchtlich106 (Urteil TS 38/1992 vom 29.10.1992). 3.2.8 Arztstrafrecht Rechtsstreitigkeiten über ärztliche Verantwortlichkeit gelangen selten bis zum TS, weil die Anklage gewöhnlich als Fahrlässigkeitsstraftat erhoben wird, mit der Folge, daß die geforderte Strafe nicht die erforderliche Grenze erreicht, damit ein Landgericht entscheidet, so daß diese dann revisionsfähig wären. Der TS hat grobe Fahrlässigkeit eines Narkosearztes angenommen, der die Reanimation einer Patientin nicht überwachte. Der Angeklagte verabreichte der Patientin zunächst verschiedene Betäubungsmittel und nach dem chirurgischen Eingriff ohne Beobachtung eine Reihe von Mitteln zur Reanimation, während er an einem anderen Eingriff teilnahm, und die Patientin nach Verabreichung weiterer Mittel ins Koma fiel (Urteil TS vom 26.4.1994, RJ 3357). 3.2.9 Presserecht/Medienrecht Der vom TC eingeschlagene Weg bei den Kollisionen von Recht auf Ehre und Recht auf freie Meinungsäußerung und Information ist in den Grundzügen beibehalten worden.107 In diesem Zusammenhang hat der TS mit aller Klarheit betont, daß eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist, wenn Ausdrücke verwendet wurden, die für den Zweck der Information unnötig waren und daher das Recht auf Ehre verletzen (Urteil TS vom 4.10.1993, RJ 7689). 106 Diese Entscheidung betrifft ein Mitglied der Guardia Civil (Paramilitärische Polizei), das den Befehl, sich in der Kaserne einzufinden, mißachtete. 107 Siehe dazu Madlener (Anm. 1), S. 1427. Rechtsprechung 3.3 Formelles Strafrecht 3.3.1 Verfahrensfragen 771 Die Entscheidungen im Prozeßbereich beziehen sich gewöhnlich auf die Verfahrensvorschriften. Dennoch besteht in einigen Fällen eine Verbindung zu der Verletzung von Grundrechten (unparteiisches Gericht) oder des Prinzips der Rechtssicherheit "ne bis in idem" (Rechtskraft). Unter diesem Gesichtspunkt ist der TS der Linie der EKMR gefolgt, indem er feststellt, daß ein Richter, der vor dem Verfahren bereits an Handlungen beteiligt war, die objektiv die Unparteilichkeit des zur Entscheidung aufgerufenen Gerichts in Frage stellen, diesem Gericht nicht angehören darf. In diesem Zusammenhang hat der TS festgestellt, daß es nicht das Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt, wenn er an Entscheidungen beteiligt ist, die ohne die Notwendigkeit der wenn auch nur hypothetischen - Feststellung der Schuld des Angeklagten getroffen werden können (Urteil TS vom 27.10.1995, RJ 7687). In bezug auf die Wirkung der Rechtskraft hält der TS eine Änderung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren nur zugunsten des Angeklagten für möglich, aber sie darf sich nicht auf schwerwiegendere Folgen der zuvor abgeurteilten Handlung erstrecken, die von strafrechtlicher Bedeutung sind (Urteil TS vom 17.10.1994, RJ 8017). 3.3.2 Beweismittel Die wichtigsten Entscheidungen des TS stehen im Zusammenhang mit den Grenzen der Verwertung widerrechtlich erlangter Beweise oder mit der Bestimmung der Anforderungen an einen Beweis, damit er vom Gericht berücksichtigt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt stellt der TS fest, daß ein Videoband immer dann gerichtlich verwertet werden kann, wenn die Person, die die Aufnahmen gemacht hat, im Hauptverfahren erscheint, da es sich dabei um eine Unterstützung der sinnlichen Wahrnehmung des Zeugen handelt (Urteil TS vom 7.2.1994, RJ 702). Auch das durch einen Richter angeordnete Abhören von Telefongesprächen, deren Anhörung nicht beantragt und deren Inhalt ins Protokoll aufgenommen wurde, kann verwertet werden, vorausgesetzt, das Verhandlungsprotokoll ist vollständig 772 Spanien (Urteil TS vom 18.10.1995, RJ 8732).108 Dennoch kann das Gericht eine Unterredung verwerten, die vollständig protokolliert ist, obwohl auch andere vorhanden sind, die nur bruchstückhaft vermerkt wurden (Urteil TS vom 3.6.1995, RJ 4534). Ebenfalls wurde festgestellt, daß Zeugenaussagen vom Hörensagen für sich allein nicht die Grundlage der Verurteilung des Beschuldigten bilden können, da andernfalls die Aussagen einer Person für gültig gehalten würden, die vom Angeklagten und seiner Verteidigung nicht nach Art. 6.3d EMRK befragt werden konnte (Urteil vom 11.3.1994, RJ 8912). 3.3.3 Rechtsgarantien bei Polizeimaßnahmen Der TS hält eine polizeiliche Handlung in jedem Falle nur für zulässig, wenn ein "begründeter Verdacht" besteht; das heißt, wenn konkrete Umstände gemäß kriminalistischem Erfahrungswissen Anlaß für die Annahme geben, daß eine strafbare Handlung begangen worden ist oder unmittelbar bevorsteht (Urteil TS vom 11.3.1994, RJ 2125). Dennoch ist die Maßnahme der Leibesvisitation gemäß Art. 19.2 des Organgesetzes Nr. 1/1992 vom 21.2.1992 zulässig, wonach den Polizeibeamten die Durchsuchung und die oberflächliche Kontrolle der persönlichen Dinge erlaubt ist. Die Ausweitung auf unverdächtige Personen ist begründet durch die Möglichkeit, Beweise für Straftaten zu erlangen, die andere begangen haben. In diesem Zusammenhang nimmt der TS ausdrücklich Bezug auf § 103 dStPO (Urteil TS vom 7.7.1995, RJ 5389). 3.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3.5.1 Auslieferung Für Entscheidungen über die Auslieferung ist die Strafkammer der Audiencia Nacional zuständig. Von den richterlichen Beschlüssen sollen folgende hervorgehoben werden: - Verweigerung der Auslieferung bei in Abwesenheit ergangenen ausländischen Urteilen (Beschluß vom 3.9.1994, APJurispr. 1995-1, 36). Es wurde ein Antrag Italiens auf Auslieferung abgelehnt, weil es sich um ein in Abwe- 108 Zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Berichts war diese Entscheidung noch nicht in den Rechtsprechungssammlungen veröffentlicht. Rechtsprechung 773 senheit ergangenes, rechtskräftiges Urteil handelte und keine Möglichkeit bestand, Rechtsmittel einzulegen. - Bewilligungsbedingung der Auslieferung, wenn die vorgesehene Strafe im beantragenden Staat lebenslängliche Haftstrafe ist (Beschluß vom 2.12.1994, APJurispr. 1995-1, 207). Es wurde dem Antrag der USA auf Auslieferung in Zusammenhang mit Straftaten, die voraussichtlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft würden, stattgegeben. Im Beschluß wird festgestellt, daß die Berichte des Antragstaats die Annahme erlauben, daß die effektive Dauer der Freiheitsstrafe 30 Jahre nicht überschreiten werde (höchste Freiheitsstrafendauer im CP), und es wurde die Bedingung gestellt, daß die Dauer des Freiheitsentzugs zu der Schwere der Straftat im Verhältnis stehen müsse, und daß sie nicht die für die Ziele der Rehabilitation notwendige Dauer überschreiten dürfe. 3.5.2 Kleine "Rechtshilfe" In seinem Urteil vom 19.1.1995, RJ 154 stellt der TS fest, daß eine vom Opfer im Verlauf eines Rechtshilfeersuchens (Rechtshilfe) vor der Polizei gemachte Aussage vom Gericht verwertet werden kann. Das Gerichtsverfahren wurde in diesem Fall wegen Nichterscheinens des Opfers, das seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterbrochen, und es erging ein Antrag auf Rechtshilfe. Die deutsche Justizbehörde leitete das Gesuch an eine Polizeistelle, bei der das Opfer aussagte. 3.6 Menschenrechte Entscheidungen des EuGHMR mit besonderem Bezug auf Spanien im Bereich des Strafrechts, Strafprozeßrechts oder Strafvollzugsrechts: - Disziplinarstrafe gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot der Berufswerbung gemäß Art. 31 der Anwaltsordnung (Casado Coca gegen Spanien vom 24.2.1994). Der Gerichtshof erachtet die Strafe als nicht unverhältnismäßig, weil die Regelung des Anwaltsberufs, soweit es sich um Werbung handelt, in den einzelnen Ländern infolge der jeweiligen kulturellen Gebräuche beträchtlich variiert. 774 - 3.7 Spanien Dauer der Untersuchungshaft in einem Strafprozeß wegen Drogenhandels109 (Van der Tang gegen Spanien vom 13.7.1995). Der Gerichtshof verneint die Verletzung von Art. 5.3 EMRK durch eine drei Jahre, einen Monat und 27 Tage dauernde Untersuchungshaft, weil diese unter Berücksichtigung der Fluchtgefahr und Schwere der verfolgten Tat angemessen sei. Europäisches Strafrecht Die Entscheidung des EuGH in Luxemburg vom 23.2.1995 (Aldo Bordessa u.a.) warf das Problem der Kompatibilität von Verwaltungssanktionen und Kriminalstrafen bei der Devisenkontrolle mit Art. 30 und 59 des Gemeinschaftsvertrages auf. Der Gerichtshof stellt fest, daß Art. 1 und 4 der Richtlinie 88/361/CEE des Europäischen Rates vom 24.6.1988 es verbieten, daß die Ausfuhr von Münzen und Geldscheinen einer vorherigen Genehmigung unterworfen werde, nicht jedoch eine vorherige Erklärung verhindern. 4. Literatur 4.0 Vorbemerkung Die Wechselbeziehungen zwischen Lehre und Rechtsprechung sind in Spanien nicht stark ausgeprägt. Die Gründe für eine gewisse Distanz zwischen beiden Bereichen sind vielgestaltig. Ohne Zweifel tragen zu dieser Situation allgemeine Umstände bei, wie der Mangel an systematischen Lehrkommentaren zu den Gesetzestexten - die gängigen Texte sind mit Rechtsprechungsvermerken versehen oder die dem CP eigene Struktur, die der französischen Tradition folgt, obwohl die Lehre und auch einige Reforminhalte sich von dieser Tradition entfernen. Dennoch scheint eine literarische Form eine gewisse Bedeutung in der Lehre zu gewinnen, die zweifellos dazu führt, daß Lehre und Rechtsprechung sich annähern: die Kommentierung von Entscheidungen, die häufig zu den herkömmlichen Rezensionen von Urteilen hinzutritt. Sowohl spezielle Zeitschriften (Anuario de Derecho penal y ciencias penales) wie auch neue allgemeine Zeitschriften (Poder Judicial) enthalten Abschnitte, die der Kommentierung von Urteilen des TS in Strafsachen gewidmet sind. 109 Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, als er in seinem Lastwagen 1.300 Kilogramm Haschisch transportierte. Danach wurden mindestens acht Personen wegen Beteiligung an der Unternehmung festgenommen, die 8.000 Kilogramm der gleichen Substanz betraf. 775 Literatur Die Veröffentlichung von Lehrbüchern ist sehr häufig, zudem gibt es auch eine große Zahl von Monographien. Auch strafrechtliche Dissertationen und Habilitationen werden oft publiziert, so daß das Angebot an Monographien umfassend ist. Hinzu kommt die Veröffentlichung von Materialien aus Lehrgängen des Generalrates der Rechtsprechenden Gewalt. Hierin werden die Texte von Vorträgen zusammengefaßt, die bei einem bestimmten Lehrgang über ein Gebiet gehalten werden. 4.1 Kernstrafrecht 4.1.1 Allgemeine Literatur 4.1.1.1 Lehrbücher/Studienbücher - Allgemeiner Teil Bacigalupo, Enrique, Principios de Derecho penal. Parte General. 3. Aufl. Akal Madrid 1994, 310 S. Beneytez Merino, Luis, Lecciones de Derecho penal. Comares Granada 1994, 427 S. Berdugo Gómez de la Torre, Ignacio/Arroyo Zapatero, Luis, Manual de Derecho penal. Bd. 1: Instrumentos y principios básicos del Derecho penal. Praxis Barcelona 220 S. Bd. 3: Consecuencias jurídicas del delito. Praxis Barcelona 1994, 365 S. Bustos Ramírez, Juan/Hormazábal Malarée, Hernán, Manual de Derecho penal. Parte General. 4. Aufl. PPU Barcelona 1994, 614 S. Carbonell Mateu, Juan Carlos, Derecho penal: Concepto y Principios constitucionales. Tirant lo Blanch Valencia 1995, 254 S. Cerezo Mir, José, Curso de Derecho penal español. Parte General. Bd. 1: Introducción. Teoría jurídica del delito. 4. Aufl. Tecnos Madrid 1994, 450 S. Cerezo Mir, José, Estudios sobre la moderna reforma penal española. Tecnos Madrid 1993, 220 S. García-Pablos de Molina, Antonio, Derecho penal. Introducción. Servicio de Publicaciones Universidad Complutense Madrid 1995, 443 S. Landrove Díaz, Gerardo, Temas penales. PPU Barcelona 1994, 241 S. Luzón Cuesta, José María, Compendio de Derecho penal. Parte General. 6. Aufl. Dykinson Madrid 1994, 373 S. Muñoz Conde, Francisco/García Arán, Mercedes, Derecho penal. Parte General. Tirant lo Blanch Valencia 1993, 549 S. Rodríguez Devesa, José María/Serrano Gómez, Alfonso, Derecho penal español. Parte General. 18. Aufl. Dykinson Madrid 1995, 1071 S. 776 Spanien Vives Antón, Tomás/Boix Reig, Javier/Carbonell Mateu, Juan Carlos/González Cussac, José Luis, Derecho penal. Parte General. Tirant lo Blanch Valencia 1994, 582 S. Zugaldía Espinar, José Miguel, Fundamentos de Derecho penal. Parte General. 3. Aufl. Tirant lo Blanch Valencia 1993, 366 S. 4.1.1.2 Lehrbücher/Studienbücher - Besonderer Teil Bacigalupo, Enrique, Estudios sobre la Parte Especial del Derecho penal. 2. Aufl. Akal Madrid 1994, 526 S. Bajo Fernández, Miguel/Díaz-Maroto Villarejo, Julio, Manual de Derecho penal. Parte Especial (Delitos patrimoniales y económicos). 3. Aufl. Centro de Estudios Ramón Areces 1995, 332 S. Bajo Fernández, Miguel/Pérez Manzano, Mercedes/Suárez González, Carlos, Manual de Derecho penal. Parte Especial (Delitos patrimoniales y económicos). 2. Aufl. Centro de Estudios Ramón Areces 1993, 678 S. Carmona Salgado, C./González Rus, J.J./Morillas Cueva, L./Polaino Navarrete, M., Manual de Derecho penal. Parte Especial. Bd. 1: Delitos contra las personas, la libertad sexual, el honor, el estado civil, la libertad y la seguridad y los derechos laborales. Edersa Madrid 1993, 615 S. Bd. 4: Delitos contra la Administración de Justicia, de riesgo en general, contra la Hacienda Pública, de los funcionarios públicos en el ejercicio de sus cargos, las faltas y legislación penal especial. Edersa Madrid 1994, 566 S. Cobos Goméz de Linares, Miguel Angel/López Barja de Quiroga, Jacobo/Rodríguez Ramos, Luis, Manual de Derecho penal. Parte Especial. Bd. 2. 2. Aufl. Akal Madrid 1994, 372 S. Díez Ripollés, José Luis/Gracia Martín, Luis, Delitos contra los bienes jurídicos fundamentales (vida humana independiente y libertad). Tirant lo Blanch Valencia 1993, 397 S. Luzón Cuesta, José María, Compendio de Derecho penal. Parte Especial. 6. Aufl. Dykinson Madrid 1994, 407 S. Muñoz Conde, Francisco, Derecho penal. Parte Especial. 9. Aufl. Tirant lo Blanch Valencia 1993, 839 S. Orts Berenguer, Enrique/Vives Antón, Tomás/Boix Reig, Javier/Carbonell Mateu, Juan Carlos/González Cussac, José Luis, Compendio de Derecho penal. Parte Especial. Tirant lo Blanch Valencia 1994, 582 S. Rodríguez Devesa, José María/Serrano Gómez, Alfonso, Derecho penal español. Parte Especial. 18. Aufl. Dykinson Madrid 1995, 1378 S. 777 Literatur 4.1.2 Monographien und Aufsätze 4.1.2.1 Grundfragen Cancio Meliá, Manuel, La teoría de la adecuación social en Welzel. ADPCP, fasc. II, 1993, S. 697-729, Cerezo Mir, José, El finalismo, hoy. ADPCP, fasc. I, 1993, S. 5-20, Fernández Rodríguez, María Dolores, Los límites del ius puniendi. ADPCP, fasc. III, 1994, S. 87-113, Llompart, José, Lo objetivo y lo subjetivo como comienzo y fin de la pena. CPC Nr. 50 (1993), S. 513-527, Luzón Peña, Diego Manuel, La relación del merecimiento de pena y de la necesidad de pena con la estructura del delito. ADPCP, fasc. I, 1993, S. 21-33, Mir Puig, Santiago, El Derecho penal en el Estado social y democrático de Derecho. Ariel Barcelona 1994, 253 S. Silva Sánchez, Jesús María/Corcoy Bidasolo, Mirentxu/Baldó Lavilla, Francisco, Casos de la Jurisprudencia penal con comentarias doctrinales. Bosch Barcelona 1996, 476 S. Sola Reche, Esteban, La peligrosidad de la conducta como fundamento de lo injusto penal. ADPCP, fasc. I, 1994, S. 167-186, Vives Antón, Tomás, La libertad como pretexto. Tirant lo Blanch Valencia 1995, 414 S. Vives Antón, Tomás, Fundamentos del sistema penal. Tirant lo Blanch Valencia 1996, 488 S. Gesetzlichkeitsprinzip Bacigalupo, Enrique, La rigurosa aplicación de la ley según el art. 2 CP. Cuadernos de Derecho Judicial XVIII, Madrid 1995, S. 35-36, Feijoo Sánchez, Bernardo, Reserva de ley orgánica en materia penal e intervención del legislador en materia de derechos fundamentales. CPC Nr. 52 (1994), S. 91-111, Silva Sánchez, Jesús María, Legislación penal socioeconómica y retroactividad de las disposiciones favorables. RJC 1994, 87-112. 4.1.2.2 Allgemeiner Teil Schuldprinzip Gracia Martín, Luis, Culpabilidad y prevención en la moderna reforma penal española. AP 1993-2, Doctrina 547-570, Gracia Martín, Luis, La cuestión de la responsabilidad penal de las personas jurídicas. AP 1993-2, Doctrina 583-610, 778 Spanien Suárez Montes, Rodrigo Fabio, El principio de culpabilidad en la reforma del Código penal de 1983. CPC Nr. 49 (1993), S. 91-102, Zugaldía Espinar, José Miguel, Capacidad de acción y capacidad de culpabilidad de las personas jurídicas. CPC Nr. 53 (1993), S. 613-627. Handlung/Unterlassung Gimbernat Ordeig, Enrique, Causalidad, omisión e imprudencia. ADPCP, fasc. III, 1994, S. 5-60, Jaen Vallejo, Manuel, El concepto de acción en la dogmática penal. Colex Madrid 1994, 117 S. Serrano Piedecasas, José Ramón, Crítica formal del concepto de omisión. ADPCP, fasc. III, 1993, S. 981-1008, Silva Sánchez, Jesús María, Comisión y omisión. Criterios de distinción. Cuadernos de Derecho Judicial XXIII, Consejo General del Poder Judicial Madrid 1995, S. 11-54. Kausalität/objektive Zurechnung Gándara Vallejo, Beatriz de la, Consentimiento, bien jurídico e imputación objetiva. Colex Madrid 1995, 264 S. González Lagier, Daniel, Sobre el concepto de causa. PJ Nr. 33 (1994), S. 83-103, Paredes Castañón, José Manuel/Rodríguez Montañes, Teresa, El caso de la colza: responsabilidad penal por productos alterados o defectuosos. Tirant lo Blanch Valencia 1995, 263 S. Vorsatz-Tatbestandsirrtum/Fahrlässigkeit Boldova Pasamar, Miguel Angel, La imputación subjetiva de resultados "más graves" en el Código penal español. ADPCP, fasc. 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III, 1994, S. 61-86, Mir Puig, Santiago, Antijuricidad objetiva y antinormatividad en Derecho penal. ADPCP, fasc. I, 1994, S. 5-28, Pérez del Valle, Carlos, Conciencia y Derecho penal. Límites a la eficacia del Derecho penal en comportamientos de conciencia. Comares Granada 1994, 337 S. Sanz Morán, Angel, Los elementos subjetivos de la justificación. Bosch Barcelona 1993, 109 S. Valle Muñiz, José Manuel, El elemento subjetivo de la justificación y la graduación del injusto penal. Dykinson Madrid 1994, 147 S. Versuch Martínez Escamilla, Margarita, El desistimiento en Derecho penal: estudio de algunos de sus problemas fundamentales. Universidad Complutense Madrid 1994, 190 S. Verbotsirrtum/Schuldfähigkeit Bacigalupo, Enrique, La evitabilidad del error de prohibición. 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I, 1994, S. 111-140. 4.1.2.3 Besonderer Teil Straftaten gegen das Leben Arroyo de las Heras, Alfonso/Muñoz Cuesta, Javier, Delito de lesiones. Aranzadi Pamplona 1993, 278 S. Casado González, María, La eutanasia: aspectos éticos y jurídicos. Reus Madrid 1994, 164 S. García Valdés, Carlos, Responsabilidad por lesiones deportivas. ADPCP, fasc. III, 1993, S. 965-980, Higuera Gumerá, Juan Felipe, El Derecho penal y la genética. Trivium Madrid 1995, 429 S. Juanatey Dorado, Carmen, Derecho, suicidio y eutanasia. Ministerio de Justicia e Interior Madrid 1994, 415 S. Muñagorri Laguia, Ignacio, Eutanasia y Derecho penal. Ministerio de Justicia e Interior Madrid 1994, 122 S. Romeo Casabona, Carlos María, El Derecho y la Bioética ante los límites de la vida humana. Centro de Estudios Ramón Areces Madrid 1994, 514 S. 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Código penal todavía vigente en el momento de conclusión del informe C.p.p.-1995 Nuevo Código penal de 1995 dStGB deutsches Strafgesetzbuch dStPO deutsche Strafprozeßordnung EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EuGH Europäischer Gerichtshof EuGHMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte fasc. fasciculo (Heft) JGG Jugendgerichtsgesetz La Ley Revista Jurídica Española La Ley LECRIM Ley de Enjuiciamiento Criminal 789 Literatur LO Ley orgánica (Organgesetz) núm. número RCA Repertorio de Legislación de las Comunidades Autónomas Aranzadi RCL Repertorio Cronológico de Legislación Aranzadi RDP Revista de Derecho Procesal REDC Revista Española de Derecho Constitucional REDM Revista Española de Derecho Militar RICA Revista del Ilustre Colgeio de Abogados RJ Aranzadi, Repertorio de Jurisprudencia RJC Revista Jurídica de Catalunya STC Sentencia Tribunal Constitucional (Urteil des Verfassungsgerichts) StPO Strafprozeßordnung STS Sentencia Tribunal Supremo TC Tribunal Constitucional TS Tribunal Supremo Urt. Urteil (sentencia)