Spanien - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
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Spanien - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Spanien Dr. Kurt Madlener, M.C.L. Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 696 Spanien Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... 697 I. Rahmenbedingungen und rechtstatsächlicher Hintergrund für den Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen................. 698 II. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens .................................................................. 701 1. 2. 3. 4. Ermittlungsverfahren, Untersuchungsverfahren, Hauptverfahren.... Legalitäts- und Opportunitätsprinzip................................................ Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Verfahrensbeteiligten ..................................................... Die Verteidigung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren................................................................... 701 704 704 706 III. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung ............ 707 1. 2. IV. Verfassungsrechtliche Vorgaben...................................................... 707 Regelung des Ermittlungsverfahrens................................................ 709 Besondere Ermittlungsmaßnahmen im einzelnen ........................ 710 1. 2. 3. 4. 5. 6. Rasterfahndung................................................................................. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ................................ Längerfristige Observation............................................................... Einsatz technischer Mittel ................................................................ Verdeckte Ermittler .......................................................................... Verbindung mehrerer der genannten Ermittlungsmaßnahmen......... 710 710 711 711 713 715 V. Rechtliche Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen .......... 715 VI. Reformen................................................................................................ 716 Literaturverzeichnis ...................................................................................... 718 Der Verfasser dankt einer Reihe spanischer Kollegen für wertvolle Hinweise, insbesondere Professor Dr. Víctor Moreno Catena, Unterstaatssekretär im Innenministerium, Dr. José de la Puente, Kabinettsdirektor des Staatssekretärs für Sicherheit, D. José Romero Samaral, Chefinspekteur der Nationalpolizei, D. Pedro Rodríguez Nicolás, Generalkommissar der Gerichtspolizei der Nationalpolizei, Oberst Guillermo Ostos Mateo, Direktor der Gerichtspolizei der Zivilgarde, Professor Dr. Vicente Gimeno Sendra, Verfassungsrichter, D. Siro García, Präsident des Strafsenats der Audiencia Nacional, D. Baltasar Garzón Real, Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional, D. Javier Zaragoza, Leiter a.i. der Sonderstaatsanwaltschaft für Drogenkriminalität, Professor Dr. Alfonso Serrano Gómez. Stand: 1.2.1993 697 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis APL Actualidad Penal Legislación BIJM Boletín de Información del Ministerio de Justicia BJC Boletín de Jurisprudencia Constitucional BOCG Boletín Oficial de las Cortes Generales B.O.E. Boletín Oficial del Estado CE Constitución Española CP Código Penal ETA Euskadi Ta Askatasuna (Baskenland und Freiheit) GRAPO Grupo Revolucionario Anti-Fascista Primero de Octubre LECRIM Ley de Enjuiciamiento Criminal LOPJ Ley Orgánica del Poder Judicial M.F. Ministerio Fiscal PJ Poder Judicial RAJ Repertorio Aranzadi Jurisprudencia RAL Repertorio Aranzadi Legislación RUDP Revista Universitaria de Derecho Procesal STC Sentencia Tribunal Constitucional STS Sentencia Tribunal Supremo 698 I. Spanien Rahmenbedingungen und rechtstatsächlicher Hintergrund für den Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen Zwei Phänomene der Organisierten Kriminalität stehen in Spanien im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit: Der Terrorismus und die Betäubungsmittelkriminalität. Der Terrorismus geht von Gruppen wie ETA und GRAPO aus, die bereits seit Jahrzehnten in Spanien operieren und eine ständige Bedrohung für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.1 Von den Attentaten dieser Organisationen sind insbesondere Polizei und Militär betroffen. Zwischen diesen Gruppen und der Staatsmacht herrscht ein Kampf, der von beiden Seiten unter Einsatz aller Kräfte geführt wird. Die Methoden der Terrorismusbekämpfung unterliegen einer gewissen Vertraulichkeit. Es ist deswegen verhältnismäßig schwierig zu wissen, welche Mittel im einzelnen angewandt werden. Im Vordergrund dieser Untersuchung stand daher der Kampf gegen die Betäubungsmittelkriminalität. Spanien ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen, möglicherweise dem wichtigsten Durchgangsland für die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Europa geworden. Parallel dazu ist auch die Suchtkriminalität in Spanien angewachsen. Dies hat dazu geführt, daß die Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um sowohl die Suchtkriminalität als auch den Handel mit Betäubungsmitteln (narcotráfico) zu bekämpfen. Diesem Ziel galt die Verkündung eines Plan Nacional sobre Drogas durch die Regierung im Jahre 1985,2 die Bildung einer besonderen Suchtmittelbehörde (Delegación del Gobierno para el Plan Nacional sobre Drogas)3 im Bereich des Ministeriums für Gesundheit und Konsum sowie eine Reihe von Reformen auf dem Gebiet des Strafrechts und der Gerichtsverfassung.4 1 2 3 4 Zu Geschichte, Ideologie, Struktur und Tätigkeit dieser und anderer terroristischer Organisationen siehe das von der Generaldirektion der Nationalpolizei für die Ausbildung ihrer Beamten herausgegebene Buch von José Fernández Díaz/Mauricio Moya Lucendo, Técnicas de investigación, 2. Aufl. Madrid 1991, S. 205 ff. Siehe dazu Real Decreto 1677/1985, de 11 de septiembre de coordinación interministerial para la ejecución del Plan Nacional sobre Drogas (RAL Nr. 2273). Die Behörde befaßt sich nicht nur mit den Betäubungsmitteln im engeren Sinne, sondern auch mit den Problemen von Alkohol und Tabak, was die Verwendung des allgemeinen Begriffs drogas rechtfertigt. Strafrechtlich relevant sind aber in erster Linie die Betäubungsmittel. Das spanische Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht im Nebenstrafrecht geregelt, sondern in Art. 344 ff. CP. Siehe dazu Madlener, Landesbericht Spanien, S. 1091, 1097. Neuestens ausführlich Reeg, Die Bekämpfung der organisierten Betäubungsmittelkriminalität im spanischen Strafrecht. Rahmenbedingungen 699 Die Strafverfolgung auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität ist fast vollkommen zentralisiert. Dies gilt sowohl für die Polizei und die Staatsanwaltschaft als auch für Untersuchungsgerichte und erkennende Gerichte. Die spanische Regierung verfügt über zwei voneinander unabhängige Polizeiorganisationen, nämlich die Policía Nacional und die Guardia Civil.5 Daneben gibt es in den Städten und Gemeinden Spaniens die Ortspolizei und in drei Ländern (Comunidades Autónomas), nämlich im Baskenland, in Katalonien und in Navarra, Polizeieinheiten dieser Länder.6 Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der Drogenkriminalität und des Terrorismus, sind aber in erster Linie die beiden genannten Polizeiorganisationen des Zentralstaats, die Nationalpolizei und die Zivilgarde, zuständig. Beide haben für den Kampf gegen den Terrorismus und die Betäubungsmittelkriminalität eigene Einheiten der Gerichtspolizei (policía judicial)7 gebildet, die im wesentlichen in Madrid zusammengefaßt sind, aber auf dem gesamten Territorium Spaniens operieren. In ähnlicher Weise ist die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit geregelt. Die Zuständigkeit zur Aburteilung von Drogendelikten kommt, soweit von der Straftat mehr als eine der 50 Provinzen Spaniens betroffen ist, der Audiencia Nacional mit Sitz in Madrid zu, und zwar entweder dem 2. Senat (dem Strafsenat)8 oder einem Einzelrichter (Juez Central de lo Penal), dessen Strafgewalt Strafen bis sechs Jahre Dauer umfaßt.9 Für Terrorismusdelikte ist die Audiencia Nacional stets zuständig.10 Bei diesem Gericht bestehen auch Untersuchungsgerichte. Ihre Zuständigkeit entspricht 5 6 7 8 9 10 Die Zivilgarde ist eine militärisch verfaßte Polizeieinheit, die sowohl dem Verteidigungs- als auch dem Innenministerium unterstellt ist. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. der Grenzschutz, weswegen ihr bei der Bekämpfung des Drogenschmuggels besondere Bedeutung zukommt; siehe López Garrido, Fuerzas y Cuerpos de Seguridad, S. 364. Siehe dazu Barcelona Llop, El régimen jurídico de la policía de seguridad, S. 178-195; López-Nieto y Mello, La Policía Municipal; Castells Arteche, La Policía Autónoma. Zur Gerichtspolizei siehe Art. 126 CE, Art. 443-446 LOPJ, Art. 282-298 LECRIM, Art. 29-36 Ley Orgánica de Fuerzas y Cuerpos de Seguridad sowie das Real Decreto 769/1987 sobre Regulación de la Policía Judicial (RAL Nr. 1492). Die Angehörigen der Gerichtspolizei sind Hilfsbeamte (auxiliares) der Richter und Staatsanwälte (Art. 283 LECRIM). Art. 62, 65 Ziff. 1 Buchst. d LOPJ. Art. 14 Ziff. 3 LECRIM i.d.F. des Organgesetzes Nr. 7/1988 vom 28.12.1988 (RAL Nr. 2605). Diese Zuständigkeit findet sich in der Übergangsbestimmung (disposición transitoria) des Organgesetzes Nr. 4/1988 vom 25.5.1988 (RAL Nr. 1136). 700 Spanien der des erkennenden Gerichts.11 Die Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional sind demgemäß für die gerichtliche Voruntersuchung von Terrorismusdelikten und - falls mehr als eine Provinz betroffen ist - auch für Straftaten der Betäubungskriminalität im ganzen Staatsgebiet zuständig. Des weiteren sind bei der Audiencia Nacional zwei Staatsanwaltschaften gebildet worden, deren Zuständigkeit sich ebenfalls auf das ganze Staatsgebiet erstreckt. Eine dieser Staatsanwaltschaften ist auf die Drogenkriminalität spezialisiert: Die Fiscalía Especial para la Prevención y Represión del Tráfico Ilegal de Drogas.12 Zwischen den zentralen Gerichtspolizeieinheiten der Nationalpolizei und der Zivilgarde, die auf die Betäubungskriminalität spezialisiert sind, und der Sonderstaatsanwaltschaft besteht eine enge Zusammenarbeit. Während traditionell der spanische Staatsanwalt eine eher passive Rolle hat, da er weder Ermittlungen noch eine Voruntersuchung führt, sondern sich im Vorverfahren auf rechtliche Stellungnahmen beschränkt, ist die Rolle des Sonderstaatsanwalts anders. Sie entspricht weitgehend dem Modell, das im Zuge der Strafprozeßreform angestrebt wird.13 Danach soll der Staatsanwalt eng mit der Gerichtspolizei auf dem Gebiet der Ermittlungen zusammenarbeiten, die ihm zu diesem Behufe im Ermittlungsverfahren (bis zur Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung) unterstellt ist.14 Dieses Modell trifft bei den spanischen Staatsanwälten bisher auf eine gewisse Zurückhaltung. Im Rahmen der Sonderstaatsanwaltschaft dagegen scheint es verwirklicht zu sein. Eine ebenfalls sehr enge Zusammenarbeit besteht zwischen den für Drogendelikte zuständigen Untersuchungsrichtern der Audiencia Nacional und der Gerichtspolizei wie auch der Staatsanwaltschaft. Formell wird die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Untersuchungsrichter dadurch eingeleitet, daß der Untersuchungsrichter ein Untersuchungsverfahren (sumario) oder ein Vorverfahren (diligencias previas) eröffnet. Auf dem Gebiet der Organisierten Kriminalität geschieht das in der Regel sehr früh, nämlich dann, 11 12 13 14 Art. 88 LOPJ. Gesetz Nr. 5/1988 vom 24.3.1988 (RAL Nr. 670). Siehe dazu Gimeno Sendra, Justicia 1988 (Nr. IV), S. 829-834. Art. 126 CE; Art. 283 ff., 781 Abs. 2, 785bis LECRIM; Art. 443 ff. LOPJ; Art. 31, 35 Ley Orgánica de Fuerzas y Cuerpos de Seguridad; Art. 20 Real Decreto 769/1987 sobre Regulación de la Policía Judicial (RAL Nr. 1492). Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens 701 wenn z.B. die Polizei die richterliche Anordnung einer Telefonüberwachung gemäß Art. 579 LECRIM beantragt.15 Vor der Eröffnung eines solchen Untersuchungs- oder Vorverfahrens durch den Richter arbeitet die Polizei mit der Staatsanwaltschaft zusammen, wenn sie sich z.B. bei juristisch schwierigen Fragen der Unterstützung der Staatsanwaltschaft versichern will. Wird ein Angehöriger der Gerichtspolizei als Beauftragter (comisionado) eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft tätig, so kommen ihm besondere Befugnisse zu. Er kann dann die Leiter von Behörden (autoridades) um Amtshilfe ersuchen, Unterstützung aber auch von Privatpersonen verlangen.16 Die erste Phase der polizeilichen Ermittlungstätigkeit endet mit dem Ermittlungsbericht (atestado),17 der dem Untersuchungsrichter zugeleitet wird. Spätestens von diesem Zeitpunkt an ist dieser Herr des Verfahrens. II. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens 1. Ermittlungsverfahren, Untersuchungsverfahren, Hauptverfahren Das spanische Strafverfahren ist wesentlich anders als das deutsche strukturiert. Der Grund ist zum einen darin zu suchen, daß das spanische Recht nach wie vor die gerichtliche Voruntersuchung vorsieht, und zum anderen in der anderen Ausgestaltung der Stellung der Staatsanwaltschaft. Einen dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren des deutschen Rechts vergleichbaren Verfahrensabschnitt kennt die Ley de Enjuiciamiento Criminal von 1882 nicht. Das spanische Strafverfahren beginnt mit dem Eingang der notitia criminis beim Untersuchungsrichter.18 Diese erhält er meist von der Polizei in Gestalt eines Ermittlungsberichts (atestado). Er faßt das Er15 16 17 18 Diese Anordnung setzt die Eröffnung eines richterlichen Untersuchungsverfahrens voraus; Gimeno Sendra u.a., Derecho Procesal, S. 343 (Moreno Catena). Art. 34 Abs. 2 Ley Orgánica de Fuerzas y Cuerpos de Seguridad; Art.13 Real Decreto 769/1987 sobre Regulación de la Policía Judicial (RAL Nr. 1492). Siehe dazu Queralt Jiménez/Jiménez Quintana, Manual de Policía Judicial, S. 37-41. Art. 292 ff., 789 LECRIM. Siehe dazu Cabo Mansilla, El atestado policial. Piqué Vidal u.a., El proceso penal práctico, S. 109. 702 Spanien gebnis der Ermittlungen zusammen, welche die Polizei im Rahmen ihrer Pflicht, Straftaten aufzuklären,19 anzustellen hat. Dieser vor dem Beginn des Strafverfahrens liegende Abschnitt polizeilicher Ermittlungen ist im allgemeinen sehr kurz: Der Ermittlungsbericht ist gemäß Art. 295 LECRIM binnen 24 Stunden dem Gericht (dies ist in der Praxis die Regel) oder der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Mit der Vorlage des Ermittlungsberichts beim Untersuchungsrichter beginnt das Untersuchungsverfahren (sumario),20 dem traditionell sehr großes Gewicht im spanischen Strafverfahren zukommt. Dies hängt damit zusammen, daß herkömmlicherweise eine im Untersuchungsverfahren vor einem mit allen Garantien der Unabhängigkeit ausgestatteten Richter durchgeführte Beweisaufnahme, die der Gerichtssekretär, oft als "Notar des Gerichts" bezeichnet, beglaubigt hat, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird. Die Beweise werden somit praktisch aus der Voruntersuchung übernommen.21 Die Einwendungen gegen dieses Verfahren, das dem Geist der Ley de Enjuiciamiento Criminal von 1882 widerspricht,22 liegen auf der Hand. Dieses herkömmliche Bild des spanischen Strafverfahrens hat indessen in den vergangenen Jahren gewisse Korrekturen erfahren. Sie beruhen einmal auf Eingriffen des Gesetzgebers, zum anderen auf der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Durch eine Novelle des Jahres 198823 wurde das sogenannte "abgekürzte Verfahren" (procedimiento abreviado) eingeführt, bei dem es sich nicht um 19 20 21 22 23 Art. 282 LECRIM. Vgl. Art. 163 Abs. 1 StPO. Auch durch den Eingang einer Anzeige (denuncia, Art. 259 ff. LECRIM) oder Privatklage (querella, Art. 270 ff. LECRIM). Eine Definition des sumario gibt Art. 299 LECRIM. Zur eingeschränkten Bedeutung von Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz im spanischen Strafprozeß siehe Volkmann-Schluck, Der spanische Strafprozeß zwischen Inquisitions- und Parteiverfahren, S. 85, 105 ff. In seiner Begründung des Gesetzentwurfs bezeichnete es der Justizminister Manuel Alonso Martínez am 14.9.1882 als "la idea fundamental ... que en el juicio oral y público es donde ha de desarrollarse con amplitud la prueba, ..."; die Begründung ist abgedruckt in Calvo Sánchez u.a., Ley de Enjuiciamiento Criminal y legislación complementaria, S. 14-30 (21). Ley Orgánica 7/1988, de 28 de diciembre; RAL Nr. 2605. Siehe dazu Madlener, Landesbericht Spanien, S. 1103 f. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens 703 eine besondere Verfahrensart handelt,24 sondern um das Verfahren, das zur Aburteilung aller Taten Anwendung findet, die nicht mit mehr als zwölf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.25 In diesem Verfahren soll gemäß Art. 785bis LECRIM eine investigación preliminar in der Art eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens stattfinden. Je nach dem Ergebnis dieses Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft ein oder veranlaßt eine gerichtliche Voruntersuchung, die hier als diligencias previas bezeichnet wird (Art. 789 Ziff. 2 LECRIM). Der Untersuchungsrichter braucht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aber nicht abzuwarten, sondern kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen (Art. 785bis Ziff. 3 LECRIM). Das Ziel einer Beschleunigung des Strafverfahrens soll u.a. dadurch erreicht werden, daß der Untersuchungsrichter nur dann weitere Ermittlungen vornehmen läßt oder selbst vornimmt, wenn die von der Polizei durchgeführten nicht ausreichen, um Anklage zu erheben; auf jeden Fall sollen nur diligencias esenciales ausgeführt werden.26 Die angestrebte Beschränkung der Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsrichters könnte tendenziell durchaus zu einer Neuverteilung der Gewichte zwischen Voruntersuchung und Hauptverhandlung führen. Es ist aber noch zu früh, um darüber etwas aussagen zu können. Jedoch ist festzustellen, daß das Institut der Voruntersuchung sich in einer schweren Krise befindet.27 Auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts wohnt die Tendenz inne, die Bedeutung der Voruntersuchung zu vermindern und die der Hauptverhandlung zu verstärken. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß das Verfassungsgericht die Übernahme von Beweisen aus der Voruntersuchung nicht ohne weiteres zuläßt, sondern die Bedeutung der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung betont.28 24 25 26 27 28 Die Einordnung in das IV. Buch der LECRIM "De los procedimientos especiales" ("Besondere Arten des Verfahrens") ist irreführend. Art. 779 LECRIM, Art. 30 CP. Art. 789 Ziff. 3 LECRIM: "Sólo en el caso de que las diligencias practicadas en el atestado no fueren suficientes para formular acusación, así como cuando el procedimiento se iniciare por denuncia presentada en el Juzgado o por querella, el Juez ordenará a la Policía judicial o practicará por sí las diligencias esenciales encaminadas a determinar la naturaleza y circunstancias del hecho, las personas que en él hayan participado y el órgano competente para el enjuiciamiento, ...". So Almagro Nosete: "La instrucción sumaria ... se halla inmersa en una profunda crisis ..."; Gimeno Sendra u.a., Derecho Procesal, S. 503. Siehe dazu im einzelnen Burgos Ladrón de Guevara, El valor probatorio de las diligencias sumariales en el proceso penal español, insbes. S. 105 ff. 704 Spanien Inwieweit sich dieser durch die genannte Rechtsprechung eingeleitete Umbruch in der Praxis der für die einzelnen Gerichtsbezirke in Strafsachen zuständigen erstinstanzlichen Gerichte29 durchgesetzt hat, ist schwer zu beurteilen. Empirische Untersuchungen sind nicht ersichtlich. Es scheint aber klar zu sein, daß er im Rahmen der Audiencia Nacional weitgehend vollzogen ist. Dies bedeutet, daß im Bereich der Drogenkriminalität die Voruntersuchung überwiegend lediglich eine Vorbereitung der Hauptverhandlung beinhaltet. 2. Legalitäts- und Opportunitätsprinzip Im spanischen Strafverfahrensrecht herrscht das Legalitätsprinzip,30 das allerdings gewissen Einschränkungen unterliegt. So gibt es die Möglichkeit von Absprachen zwischen Anklage und Verteidigung, um das Verfahren abzukürzen.31 Weitere Ausnahmen vom Legalitätsprinzip sind derzeit in der Diskussion,32 haben aber noch keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Nicht übersehen werden darf, daß der spanische Untersuchungsrichter bei der Bewertung der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Verdachtsmomente einen nicht unbeträchtlichen Spielraum hat, so daß auch insofern das Legalitätsprinzip praktisch eine gewisse Flexibilität aufweist. 3. Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Verfahrensbeteiligten Die Vorfeldermittlung ist Sache der Polizei, wobei präventive und repressive Tätigkeit nicht immer genau zu unterscheiden ist. Im Rahmen der Dro29 30 31 32 Unseren Amtsgerichten vergleichbar (aber mit größerer Strafgewalt ausgestattet) sind die mit Einzelrichtern besetzten Juzgados de lo Penal, unseren Landgerichten die Audiencias Provinciales; siehe dazu Madlener, Landesbericht Spanien, S. 1097 ff. Art. 105 LECRIM. Siehe dazu Montero Aroca u.a., Derecho jurisdiccional, S. 297 ff. (Gómez Colomer); Armenta Deu, Criminalidad de bagatela, S. 202 ff., 213 ff.; Gimeno Sendra, ZStW 104 (1992), S. 223-233. Siehe die ausführlichen Literaturhinweise bei Fernández Entralgo, Los principios procesales y procidementales de la Ley Orgánica 7/1988, S. 32; Fernández Entralgo sieht hier einen anglo-amerikanischen Einfluß, der über die Bundesrepublik vermittelt werde. Siehe ferner Armenta Deu, Criminalidad de bagatela, S. 143 ff., insbes. 192 ff. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens 705 genkriminalität geht es aber stets auch darum, Betäubungsmittel und Beteiligte zu ermitteln und in Gewahrsam zu nehmen, so daß hier nach Ansicht der Polizei die repressive Tätigkeit eindeutig überwiegt. Solange der Untersuchungsrichter noch kein Verfahren eingeleitet hat, werden die Ermittlungen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Polizei geführt, die gemäß Art. 295 LECRIM verpflichtet ist, den Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden davon zu unterrichten. Der Unterstellung der Gerichtspolizei unter die Staatsanwaltschaft33 dürfte im allgemeinen in der Praxis bisher keine nennenswerte Bedeutung zukommen. Der Versuch, über Gesetzesreformen zu erreichen, daß der Staatsanwalt aktiv an den Ermittlungen teilnimmt und sich nicht - wie es seiner herkömmlichen Rolle im spanischen Vorverfahren entspricht - auf die Abgabe rechtlicher Stellungnahmen zu den Maßnahmen des Untersuchungsrichters beschränkt, kommt anscheinend nur langsam voran. Anders ist es jedoch auf dem Gebiet der Drogenkriminalität. Hier hat sich in den letzten Jahren eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben. Diese Zusammenarbeit entspricht dem Modell der zukünftigen Stellung der Staatsanwaltschaft im spanischen Strafverfahrensrecht. Sie wird dadurch erleichtert, daß auf dem Gebiet der Drogenkriminalität zentrale Polizeieinheiten tätig sind. Alle Beteiligten kennen sich daher und stehen in ständiger Verbindung miteinander. Mit der Staatsanwaltschaft werden insbesondere auch solche Maßnahmen besprochen, die möglicherweise im Strafverfahren von der Verteidigung angegriffen werden könnten. Der Untersuchungsrichter wird eingeschaltet, wenn entweder die Ermittlungstätigkeit der Polizei zu einem gewissen Abschluß gekommen ist und diese einen Ermittlungsbericht (atestado) vorlegen kann oder wenn die Polizei der richterlichen Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder Telefonüberwachung bedarf. Spätestens gleichzeitig mit einer entsprechenden richterlichen Anordnung wird das Untersuchungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren kann der Richter der Gerichtspolizei Weisungen für ihre weitere Ermittlungstätigkeit geben.34 Gerade auf dem Gebiet der Betäubungsmittel- 33 34 Siehe die in Anm. 14 aufgeführten Rechtsnormen. Siehe die in Anm. 14 aufgeführten Rechtsnormen. 706 Spanien kriminalität ist die Zusammenarbeit zwischen dem Untersuchungsrichter und den Spezialeinheiten der Polizei sehr eng. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die an der Strafverfolgung mitwirken, wird durch Comisiones de Coordinación gefördert. Auf Regierungsebene besteht ein Koordinierungsausschuß, dem u.a. der Präsident des Obersten Gerichts, der Justizminister, der Innenminister, der Generalstaatsanwalt und der Staatssekretär für Sicherheit angehören. Den entsprechenden Kommissionen in den 50 Provinzen Spaniens gehören jeweils der Präsident des Landgerichts (Audiencia Provincial), der Oberstaatsanwalt, der Direktor des Amtsgerichts in der Provinzhauptstadt sowie die Leiter der Nationalpolizei und der Zivilgarde auf Provinzebene an.35 4. Die Verteidigung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Mit der Rückkehr Spaniens zur Demokratie wurde die Stellung der Verteidigung im Verfahren erheblich verstärkt. Grundlegend ist Art. 24 der Verfassung von 1978: "Jede Person hat bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte und Interessen Anspruch auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte. In keinem Fall darf jemand ohne Verteidigung bleiben. Ebenso haben alle das Recht auf einen gesetzlich bestimmten ordentlichen Richter, auf Verteidigung und auf Rechtsbeistand, auf Information über die gegen sie erhobene Anklage, auf einen öffentlichen Prozeß ohne ungebührliche Verzögerungen und mit allen Garantien, auf Verwendung von für ihre Verteidigung geeigneten Beweismitteln und darauf, nicht gegen sich selbst aussagen und sich schuldig bekennen zu müssen, sowie auf die Vermutung der Unschuld. Das Gesetz regelt die Fälle, in denen aus Gründen der Verwandtschaft oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage über mutmaßliche Straftaten besteht."36 35 36 Art. 31 ff. Real Decreto 769/1987, de 19 de junio, sobre la regulación de la Policía Judicial. Übersetzung von López Pina, Spanisches Verfassungsrecht, S. 560. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 707 Während der Voruntersuchung hat der Verteidiger grundsätzlich das Recht, bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.37 Auch steht ihm Einsicht in die Untersuchungsakten zu.38 Noch weiter gehen die Rechte der Verteidigung, wenn eine Festnahme erfolgt ist. Auch dies ist verfassungsrechtlich garantiert. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 CE bestimmt folgendes: "Dem Festgenommenen wird der Beistand eines Anwaltes bei den polizeilichen und richterlichen Ermittlungen nach Maßgabe des Gesetzes garantiert."39 Art. 520 Ziff. 2 Buchst. c LECRIM gestattet demgemäß, daß der Verteidiger bei der polizeilichen Vernehmung des Festgenommenen, bei Gegenüberstellungen usw. anwesend ist.40 Nur für einen Zeitraum bis zu einem Monat können der Verteidigung diese Rechte gemäß Art. 302 Abs. 2 LECRIM entzogen werden, falls der Richter durch Beschluß (auto) anordnet, daß das Verfahren geheim ist (declaración de secreto de sumario). Die im Gesetz nicht geregelte Frage, ob die Monatsfrist verlängert werden kann, hat das Verfassungsgericht bejaht.41 III. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 1. Verfassungsrechtliche Vorgaben Die spanische Verfassung von 1978 enthält in Art. 14 ff. einen Grundrechtskatalog. Die dort normierten Grundrechte sind unmittelbar anwendbares Recht.42 Im Hinblick auf die "Besonderen Ermittlungsmaßnahmen" ist Art. 18 CE von besonderer Bedeutung: 37 38 39 40 41 42 Siehe Art. 118 Abs. 1, 302 Abs. 1, 520 Ziff. 2 LECRIM. Dies gilt aber nicht für die Vernehmung von Zeugen, denn diese machen ihre Aussagen "einzeln und geheim in Gegenwart des Untersuchungsrichters und des Gerichtssekretärs" (Art. 435 LECRIM). Die Akten geben allerdings kein vollständiges Bild von der Tätigkeit des Untersuchungsrichters: siehe Art. 315 Abs. 2 LECRIM. Kritisch dazu: Vázquez Iruzubieta, Doctrina y Jurisprudencia de la Ley de Enjuiciamiento Criminal, Abs. 2 der Anm. zu Art. 315. Übersetzung von López Pina, Spanisches Verfassungsrecht, S. 560. Siehe im einzelnen Moreno Catena, La defensa en el proceso penal, S. 61 ff. STC 176/1988, de 4 de octubre; BJC 1988, S. 1233-1239. Art. 53 CE. 708 Spanien "1. Das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und auf das eigene Bild wird gewährleistet. 2. Die Wohnung ist unverletzlich. Ohne Einwilligung des Inhabers oder gerichtlichen Beschluß darf keine Wohnung betreten oder durchsucht werden, es sei denn, ein Straftäter wird auf frischer Tat betroffen und verfolgt. 3. Das Geheimnis der Kommunikation, insbesondere das Post-, Fernmeldeund Fernsprechgeheimnis, wird gewährleistet, soweit keine gegenteilige richterliche Entscheidung vorliegt. 4. Das Gesetz beschränkt die Verwendung von gespeicherten Daten, um die Ehre sowie die persönliche und familiäre Intimsphäre der Bürger und die volle Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten."43 Allerdings sind bisher erst wenige gesetzliche Vorschriften zur Regelung der in Art. 18 CE normierten Grundrechte und ihrer möglichen Einschränkungen ergangen.44 Ein Beispiel ist die Telefonüberwachung, die in Art. 579 LECRIM geregelt ist. Ein anderes Beispiel ist der Datenschutz. Das dazu 1992 ergangene Gesetz45 stellt indessen in den Art. 20 ff. die Polizei weitgehend im Interesse der öffentlichen Sicherheit (seguridad pública) und der Strafverfolgung (represión de infracciones penales) von den Datenschutzvorschriften frei. Im übrigen fehlt es aber noch an gesetzlicher Regelung. Die Folge ist ein erhebliches Maß an Unsicherheit. Die von der Verfassung gezogenen Grenzen sind zwar von der Polizei zu achten. Ihre Verletzung kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines unerlaubten Eindringens in die Privatsphäre und des Abschneidens der Verteidigungsrechte (indefensión) im Strafverfahren zu Beweisverwertungsverboten führen.46 Mangels gesetzlicher Regelung sind diese Grenzen jedoch oft schwer zu bestimmen. Der Schutz von Inter- 43 44 45 46 Übersetzung von López Pina, Spanisches Verfassungsrecht, S. 558. Solche Vorschriften bedürfen der Form eines "Organgesetzes" (Ley orgánica), das nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, abgeändert oder abgeschafft werden kann (Art. 81 CE). Der Regierungsentwurf 121/000059 mit dem Titel "Regulación del tratamiento automatizado de los datos de carácter personal" ist abgedruckt in APL Nr. 8 (1991), S. 703-739, das Organgesetz (Nr. 5/1992 vom 29.10.1992) in RAL Nr. 2347. Das Gesetz sieht keine Strafbestimmungen vor (diese bleiben einer Ergänzung des Strafgesetzbuches vorbehalten; Exposición de motivos, RAL Nr. 2347, S. 8930), wohl aber Ordnungswidrigkeiten. Siehe dazu Damián Moreno, PJ Nr. 16/1989, S. 151 ff. und weitere unten IV.4 und V angeführte Literatur. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 709 essen Dritter, die lediglich notwendigerweise (z.B. bei der Telefonüberwachung) ebenfalls betroffen sind, wird generell als weniger wichtig eingeschätzt. 2. Regelung des Ermittlungsverfahrens Das Ermittlungsverfahren der Polizei ist verhältnismäßig wenig geregelt. Gesetze und Dekrete geben lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Aufgabe der Polizei und die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen (siehe oben II.). Die daraus folgenden Probleme werden in der Literatur, soweit ersichtlich, nicht erörtert. Von der Praxis wird die Ansicht vertreten, daß Ermittlungen grundsätzlich erlaubt sind, wenn sie nicht in grundgesetzlich geschützte Interessen (insbesondere Intimsphäre und Verteidigungsrechte) eingreifen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die spanische Polizei traditionell recht frei operieren kann. Gesetzliche Bestimmungen oder Rechtsprechung, die diese Befugnisse der Polizei einschränkten, sind selten. Allerdings hat das Verfassungsgericht in den letzten Jahren einige Entscheidungen zum Problem der Beweisverbote erlassen, welche die spanische Polizei nötigen, bei ihrer Ermittlungstätigkeit insbesondere eine Verletzung der Intimsphäre und der Verteidigungsrechte sorgfältig zu vermeiden.47 Abgesehen von Zwangsmaßnahmen wie Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, Postkontrolle, bedarf lediglich die Telefonüberwachung der richterlichen Anordnung.48 In Eilfällen kann sie durch das Innenministerium oder den Direktor für Staatssicherheit für beschränkte Zeit angeordnet werden, wenn die Maßnahme gegen bewaffnete Banden, Terroristen oder Aufständische gerichtet ist.49 Ob dieses Verfahren stets eingehalten wird, ist fraglich. Allerdings können Beweise, die unter Verletzung dieses Verfahrens erlangt worden sind, im Strafverfahren nicht verwertet werden.50 47 48 49 50 Siehe dazu Damián Moreno, PJ Nr. 16/1989, S. 151 ff. Art. 579 Abs. 2-4 LECRIM. Art. 579 Abs. 4 LECRIM. Siehe dazu die unten IV.4 aufgeführte Literatur. 710 Spanien IV. Besondere Ermittlungsmaßnahmen im einzelnen 1. Rasterfahndung Der Datenschutz ist in Spanien erst seit 1992 geregelt. Das Datenschutzgesetz vom Oktober 1992 dürfte für die Ermittlungstätigkeit der Polizei aber kaum nachteilige Folgen haben, da für ihre präventive und repressive Ermittlungstätigkeit besondere Vorschriften gelten, durch die sie weitgehend von den sonst geltenden Beschränkungen befreit wird.51 Auch die Rasterfahndung ist nicht gesetzlich geregelt. Rechtsverordnungen (Dekrete) oder interne Normen des Innenministeriums oder der Polizeiorganisationen gibt es dazu ebenfalls nicht. Sie wird aber von den Strafverfolgungsorganen für zulässig erachtet. Entscheidungen zur Rasterfahndung scheinen bisher nicht ergangen zu sein; in der Literatur ist keine Diskussion dazu ersichtlich. Der Untersuchungsrichter muß nur dann eingeschaltet werden, wenn auf private Datenbanken zurückzugreifen ist, beispielsweise die der Stromversorgungsunternehmen, Banken und Sparkassen usw. In dieser Hinsicht scheinen sich aber keine Schwierigkeiten zu ergeben. 2. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung Diese Maßnahme wird offensichtlich in weitem Umfange angewandt. Wichtige Erkenntnisquellen sind außer den Grenzkontrollen auch die Registrierung der Gäste in den Hotels und Pensionen. Aufgrund einer Verordnung des Innenministeriums sind die Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ein Gästebuch nach amtlichem Modell zu führen und die Meldezettel der Gäste binnen 24 Stunden nach deren Ankunft der zuständigen Polizeibehörde vorzulegen.52 Dabei ist auch die Übermittlung durch Telefax oder Datenträger zugelassen.53 Bei der Anmeldung muß die Kennkarte (Documento Nacional 51 52 53 Siehe oben III.1. Orden 30 septiembre 1959 (Ministerio Gobernación), RAL Nr. 1416. An die Stelle dieser Verordnung ist jetzt getreten: Orden de 14 de febrero de 1992 sobre Librosregistro y partes de entrada de viajeros en establecimientos de hostelería y otros análogos; B.O.E. Nr. 48 vom 25.2.1992; APL 1992, S. 218-221. Abschnitt 3, Ziffer 1.2 bis 1.4 der Verordnung vom 14.2.1992. Besondere Ermittlungsmaßnahmen im einzelnen 711 de Identidad) vorgelegt werden. Nummer und Datum der Kennkarte sind zu vermerken.54 Autovermietungen sind ebenfalls meldepflichtig. Die Möglichkeit, die eingehenden Daten mittels der EDV auszuwerten, wird geprüft, ist aber noch nicht im Stadium der Anwendung. Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung wird als unproblematisch angesehen und eine Regelung für überflüssig. In diesem Zusammenhang wurde von spanischen Gesprächspartnern bemerkt, daß man sich keine Probleme schaffen müsse, wo keine seien. 3. Längerfristige Observation Diese Überwachungsmethode wird für notwendig gehalten, soweit es sich um Terrorismus und Betäubungsmittelkriminalität handelt. Daß sie nicht in sehr weitem Umfang angewandt werden kann, hängt mit den enormen Kosten, insbesondere dem großen Personaleinsatz, zusammen. Eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung gibt es nicht. Auch interne Normen sind nicht festgestellt worden. Wegen des erheblichen Aufwandes, den jede längerfristige Observation verursacht, ergibt es sich von allein, daß sie nur in den Fällen angewandt wird, in denen sie unbedingt erforderlich erscheint. Rechtsprechung zur längerfristigen Observation gibt es nicht. Eine Diskussion in der Literatur ist nicht ersichtlich. 4. Einsatz technischer Mittel In der Praxis werden alle technischen Mittel der Überwachung eingesetzt, Richtmikrofone, Video, Foto, Übertragungs- und Peilsender usw. Die Anwendung dieser technischen Mittel wird als unverzichtbar bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Betäubungsmittelkriminalität angesehen. Offensichtlich sind diese Mittel auch erfolgreich. 54 Dekret Nr. 357/62 vom 22.2.1962 (RAL Nr. 395). Dekret Nr. 196/76 vom 6.2.1976 (RAL Nr. 291). Siehe auch Art. 12 Abs. 1, Art. 23 Buchst. k, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a Ley Orgánica 1/1992, de 21 de febrero, sobre Protección de la Seguridad Ciudadana, RAL Nr. 421. Nach diesen Vorschriften können wegen Verstößen gegen die Meldeordnung Geldbußen bis 50.000 Peseten verhängt werden. 712 Spanien Weder durch Gesetz noch durch Verordnung ist die Anwendung dieser Apparate im Zuge der Verbrechensbekämpfung geregelt, wenn man von der Telefonüberwachung (Art. 579 Abs. 2-4 LECRIM) absieht.55 Art. 579 Abs. 3 LECRIM kann jedoch dahingehend verstanden werden, daß jede Art akustischer Überwachung von comunicaciones aufgrund richterlicher Anordnung zulässig ist.56 Anscheinend sind Anordnungen zur Anbringung von Abhörgeräten auch ergangen. Da die Unverletzlichkeit der Wohnung aber zu achten ist, werden die Geräte vor allem in Hotels usw. eingesetzt. Eine Sonderregelung sieht Art. 579 Nr. 4 LECRIM für den Fall vor, daß sich die Ermittlungen auf Straftaten bewaffneter Banden, Terroristen oder Aufständischer beziehen. Liegt diese Voraussetzung vor, so kann bei Eilbedürftigkeit die Abhöranordnung vom Innenminister oder dem Direktor für Staatssicherheit getroffen werden. Der zuständige Untersuchungsrichter ist dann sofort (inmediatamente) von der Anordnung und ihrem Grund zu unterrichten und hat sie binnen 72 Stunden nach ihrem Erlaß zu bestätigen oder zu widerrufen.57 Liegt eine gemäß Art. 579 Abs. 2, 3 oder 4 LECRIM ergangene Anordnung nicht vor,58 so sind die Ermittlungshandlungen rechtswidrig wegen unerlaubten Eindringens in die Intimsphäre und Abschneidens von Verteidigungsmöglichkeiten. Außerdem ist das Abhören von Telefongesprächen sowie die Benutzung von Einrichtungen zum Abhören, zur Übertragung, Aufzeichnung oder Wiedergabe von akustischen Signalen (sonido) durch Amtsträger ohne gerichtliche Anordnung gemäß Art. 192bis CP strafbar.59 Als mögliche Rechtfertigungsgründe werden Gehorsamspflicht des Untergebenen 55 56 57 58 59 Im Zivilrecht findet sich dagegen eine eingehende Regelung: Ley Orgánica 1/1982, de 5 de mayo, sobre protección civil del derecho al honor, a la intimidad personal y familiar y la propia imagen (RAL Nr. 1197). Zur verfassungs- und strafrechtlichen Problematik der Telefonüberwachung siehe Cobo del Rosal (Hrsg.), Comentarios a la legislación penal, Bd. VII: Delitos contra el secreto de las comunicaciones ("escuchas telefónicas"). Queralt Jiménez/Jiménez Quintana, Manual de Policía Judicial, S. 135. Kritisch dazu Moreno Catena, in: Gimeno Sendra u.a., Derecho Procesal, S. 348 f. Zu Voraussetzungen und Verfahren bei richterlicher Anordnung siehe de Llera Suárez-Bárcena, PJ 1986, S. 9-23. Siehe dazu González Guitián, Escuchas clandestinas realizadas por funcionarios públicos (Art. 192 bis). Soweit der Täter kein Amtsträger ist, macht er sich nach Art. 497bis CP strafbar. Erstmals ist 1992 ein Journalist wegen Abhörens eines Telefongesprächs verurteilt worden; siehe El País vom 3.3.1992. Zu beiden Strafvorschriften (Art. 192bis und Art. 497bis CP) siehe Higuera Guimerá, BIMJ Nr. 1414, 1415. Besondere Ermittlungsmaßnahmen im einzelnen 713 (obediencia debida, Art. 8 Nr. 16 CP), Amtsausübung (ejercicio del cargo, Art. 8 Nr. 11 CP)60 und Notstand (Art. 8 Nr. 7 CP) genannt.61 Rechtsprechung ist lediglich zur Telefonüberwachung, insbesondere zur Frage des Verwertungsverbots aufgrund rechtswidrig erlangter Beweismittel, ersichtlich.62 Auch in der Literatur werden allein sie und gelegentlich die akustische Überwachung allgemein erörtert. 5. Verdeckte Ermittler Das Einschleusen von Polizeibeamten in Banden wird praktiziert. Regelungen durch Gesetz oder Verordnung oder interne Normen des Innenministeriums oder der Polizei sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme wird verfassungsrechtlich nicht als bedenklich angesehen. Auch wird die Frage der milieubedingten Straftaten kaum erörtert. Man macht aber geltend, daß ein Polizist Straftaten nicht begehen und daß ihm dies auch nicht gestattet werden darf. In Notfällen müsse über Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs geholfen werden. Neben den Vorschriften über den Notstand kommt dort insbesondere Art. 8 Nr. 11 CP in Betracht: "Von der strafrechtlichen Verantwortung sind ausgenommen: ... 11. Wer in Erfüllung einer Pflicht, in gesetzmäßiger Ausübung eines Rechtes, eines Berufes oder eines Amtes handelt."63 Problematisiert wurde aber die Frage, inwieweit die Einschleusung des Polizeibeamten mehr oder weniger zwangsläufig dazu führt, daß dieser zu Delikten anstiftet, beispielsweise zum Ankauf oder Verkauf von Drogen. Dazu sind Gerichtsentscheidungen ergangen, die im Hinblick auf angebliche 60 61 62 63 Siehe die Übersetzung der Vorschrift unten 5. Siehe das von der Generaldirektion der Polizei für Ausbildungszwecke herausgegebene Lehrbuch des Besonderen Teils von Jodra Arribas, Derecho Penal, Parte Especial, S. 576. Siehe dazu López Barja de Quiroga, Las escuchas telefónicas y la prueba ilegalmente obtenida; López-Fragoso Alvarez, Las intervenciones telefónicas en el proceso penal; Lozano-Higuero Pinto, RUDP 4 (1990), S. 453-458. Übersetzung von Antonio Quintano-Ripollés und Johanna Heilpern de Quintano unter Mitwirkung von Helmut Scharff, Das Spanische Strafgesetzbuch. 714 Spanien Anstiftung durch Polizeibeamte die Drogentäter freisprachen.64 Obwohl diese Rechtsprechung inzwischen korrigiert wurde,65 ist, um Schwierigkeiten zu vermeiden, ein Verfahren der sogenannten "kontrollierten Übergabe" (entrega controlada oder entrega vigilada) von Drogen durch die Praxis entwickelt worden. Kennzeichnend für dieses Verfahren ist insbesondere, daß vor jeder dieser Übergaben zumindest die Staatsanwaltschaft, ggf. auch der Untersuchungsrichter, davon unterrichtet wird. Auf diese Weise will sich die Polizei vor dem Vorwurf schützen, daß sie einerseits das Legalitätsprinzip verletze, indem sie nicht alsbald nach Bekanntwerden eines Verdachts zugreife, und auf der anderen Seite zur Begehung von Straftaten anstifte. Das Verfahren hat sich nach Ansicht der Sonderstaatsanwaltschaft für Drogendelikte bewährt. Bis zum 31.12.1991 hatte sie 124 kontrollierten Übergaben zugestimmt. Als Ergebnis wurden fast 200 Personen (rund 75 % davon Ausländer) festgenommen sowie 166 kg Heroin, 2.758 kg Kokain und 7.646 kg Haschisch beschlagnahmt. Sie hat daher vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung in den Entwurf für einen neuen Código Penal aufzunehmen.66 Inzwischen ist das Verfahren gesetzlich geregelt, und zwar im Strafverfahrensgesetz. Durch eine Novelle vom Dezember 199267 wurde eine neue Vorschrift eingefügt, Art. 263bis LECRIM. Danach können der Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft und die Leiter der Gerichtspolizeieinheiten von der Provinzebene aufwärts die circulación o entrega vigilada von Drogen und anderen verbotenen Substanzen zulassen. Falls die Anordnung von der Gerichtspolizei getroffen wird, ist die Sonderstaatsanwaltschaft für Drogen oder - falls bereits ein gerichtliches Verfahren eröffnet ist - der zuständige Untersuchungsrichter sofort zu unterrichten. Wie die Bezeichnung 64 65 66 67 Siehe dazu Ruiz Antón, La provocación policial como forma de reprimir el tráfico ilícito de drogas, S. 320 ff. Siehe die Nachweise bei Ruiz Antón, a.a.O., und neuestens STS vom 17.11.1992 (RAJ 9344). Fiscalía Especial para la Prevención y Represión del Tráfico Ilegal de Drogas, Sugerencias al proyecto de Código Penal en materia de drogas, Madrid 1992 (maschinenschriftlich). Organgesetz Nr. 8/1992 vom 23.12.1992 (APL 1992, S. 1283-1287). Siehe auch Art. 11 der Wiener UN-Drogenkonvention von 1988, die am 11.11.1990 für Spanien in Kraft getreten ist (APL 1990, S. 750-784); Art. 73 des Schengener Übereinkommens vom 19.6.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen (der deutsche, französische und niederländische Text des Übereinkommens ist abgedruckt in der Drucksache des Bundesrates Nr. 121/92). Rechtliche Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen 715 circulación o entrega vigilada schon erkennen läßt, findet die Regelung nicht nur auf die Übergabe von Drogen Anwendung, sondern sie gestattet auch den (überwachten) Transport. Aus der in Art. 263bis Ziff. 2 LECRIM enthaltenen Definition ergibt sich, daß dies auch für Ein- und Ausfuhr gilt. Als Ziel gibt die Vorschrift die Entdeckung oder Identifizierung Tatverdächtiger sowie Amtshilfe für ausländische Behörden zu diesem Zweck an. Zum Verdeckten Ermittler sind im übrigen keine Entscheidungen ersichtlich. Auch in der Literatur wird die Frage nicht diskutiert, abgesehen vom Problem der Anstiftung durch Polizeibeamte. 6. Verbindung mehrerer der genannten Ermittlungsmaßnahmen Regelmäßig werden verschiedene Maßnahmen kombiniert, sei es zum Schutz Verdeckter Ermittler, sei es zur Ermöglichung einer besseren Observation. Da die einzelnen Maßnahmen als unproblematisch gelten, sieht man auch hinsichtlich der Verbindung mehrerer Maßnahmen keine Notwendigkeit einer Regelung. Derzeit gibt es weder durch Gesetz noch durch Verordnung noch durch interne Normen eine solche Regelung. Daß ein Verdeckter Ermittler Gespräche aufzeichnet, wird als weniger problematisch angesehen als die Aufzeichnung von Gesprächen, bei denen kein Verdeckter Ermittler anwesend ist. Es wird hier eine Parallele zur Telefonüberwachung gezogen, wo hinsichtlich eines Gesprächspartners eine richterliche Anordnung vorliegt, hinsichtlich der anderen Gesprächspartner aber nicht. Im Fall des Verdeckten Ermittlers ist dieser selbst mit der Aufzeichnung einverstanden, was fehlt, ist die Zustimmung der anderen Gesprächspartner, die aber als überflüssig erachtet wird. Rechtsprechung gibt es dazu nicht, in der Literatur wird, soweit ersichtlich, die Frage nicht erörtert. V. Rechtliche Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen In der wissenschaftlichen Diskussion und in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts spielt in den letzten Jahren das Beweisverwertungsverbot eine 716 Spanien gewisse Rolle.68 Dabei geht es im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig um die Telefonüberwachung. Entscheidungen, die die oben behandelten Besonderen Ermittlungsmaßnahmen betreffen, sind dagegen nicht ersichtlich. Die Verwertung von Zufallserkenntnissen scheint deswegen keine Probleme zu stellen, weil die Polizei regelmäßig die Quelle ihrer Erkenntnisse nicht angibt. Deswegen stellt sich auch nicht die Frage, ob sie Erkenntnisse aus ihrer präventiven Tätigkeit zur Strafverfolgung verwerten kann oder nicht. VI. Reformen Allgemein ist bei den Strafverfolgungsbehörden die Ansicht anzutreffen, daß eine Regelung der Ermittlungsmaßnahmen nur punktuell wünschenswert ist. Solche Regelungen werden insbesondere da erstrebt, wo sie dem Schutz der Polizei dienlich sein können, z.B. beim Problem des Verdeckten Ermittlers. Das umstrittene Gesetz sobre Protección de la Seguridad Ciudadana hat zwar die Befugnisse der Polizei in mehrfacher Hinsicht erweitert,69 hinsichtlich der hier untersuchten Ermittlungsmaßnahmen aber keine Regelungen gebracht. Bemerkenswert ist, daß sich im Entwurf 1992 für ein neues Strafgesetzbuch70 eine Vorschrift findet, die der Polizei einen erhöhten Schutz dann zu gewähren geeignet ist, wenn sie ohne richterliche Erlaubnis technische Mittel zur Observation einsetzt.71 Als solche Mittel werden genannt "technische Vorrichtungen zur Abhörung, Übermittlung, Aufzeichnung oder Wiedergabe von Ton oder Bild". Strafbar macht sich der Polizeibeamte, der diese Mittel ohne richterliche Anordnung einsetzt nur, wenn das geschieht, um 68 69 70 71 Siehe Damián Moreno, PJ Nr. 16/1989, S. 151 ff; Asencio Mellado, Prueba prohibida y prueba preconstituida, S. 103-115; Fernández Entralgo, La Ley 1990 Bd. 1, S. 1180-1206; siehe ferner die oben Anm. 62 angeführten Autoren. So sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Straßenkontrollen und allgemein Razzien, Durchsuchung von Fahrzeugen usw. möglich; siehe Art. 19 Abs. 2 Ley Orgánica 1/1992, de 21 de febrero, RAL Nr. 421. Proyecto de Código Penal 1992, BOCG, Serie A, Nr. 102-1 vom 23.9.1992. Art. 545 des Entwurfs. So auch schon Art. 535 des Vorentwurfs 1992, Ministerio de Justicia, Madrid 1992, S. 152. Reformen 717 die Intimsphäre der Betroffenen zu verletzen (para vulnerar la intimidad de las personas). Daraus läßt sich möglicherweise ableiten, daß es nicht strafbar ist, wenn er eine andere Absicht verfolgt, etwa die, eine Straftat zu verhindern oder Betäubungsmittel sicherzustellen. Die Vorschrift steht im Abschnitt über Beamtendelikte. Die Reform ist allerdings zumindest vorläufig gescheitert, da das Parlament im Frühjahr 1993 vorzeitig aufgelöst wurde. Die Strafverfahrensreform in Spanien ist ins Stocken geraten, so daß in nächster Zeit nicht mit der Ablösung des Strafverfahrensgesetzes von 1882 zu rechnen ist. Möglicherweise wird in der V. Legislaturperiode, die nach den Parlamentswahlen vom 6.6.1993 begonnen hat, dazu ein neuer Anlauf genommen. 718 Spanien Literaturverzeichnis Armenta Deu, Teresa, Criminalidad de bagatela y principio de oportunidad: Alemania y España. Barcelona 1991. Asencio Mellado, José María, Prueba prohibida y prueba preconstituída. Madrid 1989. Barcelona Llop, Javier, El régimen jurídico de la policía de seguridad. Oñati 1988. 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