Gesetz- und Verordnungsblatt
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2007 Ausgegeben zu Erfurt, den 29. März 2007 Nr. 2 Inhalt Seite 13.03.2007 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts.................. 13.03.2007 Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister.......................................................................................................... 16.01.2007 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2006 und 2007.......... 27.02.2007 Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst....................................................................................................................................................... 20.02.2007 Zweite Änderung des Beschlusses der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen...................................................... 28.02.2007 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung.............................................................. 20.03.2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags....................................... 20.03.2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die FeuerwehrUnfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen........................................................................................ 17 19 22 23 23 24 25 25 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 13. März 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. §1 Dem am 11. Januar 2007 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 13. März 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Das Land Sachsen-Anhalt, der Freistaat Sachsen gericht Aschersleben übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen“ (gemeinsames Mahngericht). und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689 Absatz 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen werden dem Amts- (2) Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dies für das Gebiet des Freistaates Thüringen nur für solche Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt wird. Artikel 2 (1) Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Aschersleben maschinell bearbeitet. (2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet das gemeinsame Mahngericht mit Personal und Sachmitteln aus. 18 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 3 Artikel 6 Das gemeinsame Mahngericht bearbeitet die Mahnanträge aus dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen im Datenträgeraustauschverfahren, Belegleseverfahren, Verfahren der sonstigen Datenfernübertragung und im Online-Mahnverfahren. Die Zuständigkeit für die Erhebung, Einnahme, Abrechnung und Vollstreckung der Gebühren und Auslagen wird auf das Amtsgericht Aschersleben übertragen. Dazu gehört auch die Nachweisführung über die von Antragstellern, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gebieten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen haben, tatsächlich eingezogenen Beträge. Es gilt, einschließlich des Haushalts- und Kassenrechts, das Recht des Landes Sachsen-Anhalt, auch soweit dieses die Zuständigkeit anderen Behörden zuweist. Die Kostenbefreiung der Antragsteller richtet sich nach dem an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltenden Landesrecht. Artikel 4 (1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Mitglied des länderübergreifenden Entwicklungsverbundes für das automatisierte Mahnverfahren (Entwicklungsverbund). Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten dem Entwicklungsverbund bei. Artikel 7 (2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten den für die in Artikel 3 bezeichneten Verfahren gebildeten Fachkreisen bei. Sie erwerben die Nutzungsrechte für die erforderliche Verfahrenssoftware. (3) Die Kosten des Freistaats Sachsen und des Freistaats Thüringen für den Beitritt zu dem Entwicklungsverbund und den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte trägt das Land Sachsen-Anhalt; Gleiches gilt für die Kosten der Weiterentwicklung und Pflege der Fachverfahren. Sie sind Bestandteil der durch die übrigen Vertragsparteien zu zahlenden Pauschalvergütung. (4) Das Land Sachsen-Anhalt vertritt den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen im Entwicklungsverbund und in den Fachkreisen. Die Einzelheiten der Vertretung sowie der Abrechnung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Artikel 5 (1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden vom Land Sachsen-Anhalt getragen. (2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung. Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus. (3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. (4) Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorgenommen werden. Näheres ergibt sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung. Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder angebracht ist. Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 30. April 2012. Tritt dieser Staatsvertrag erst nach dem 1. Mai 2007 in Kraft, ist die Kündigung nach Satz 1 erstmals mit Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Monats möglich, der seiner Bezeichnung nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde entspricht. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung vom Freistaat Sachsen oder Freistaat Thüringen erklärt, ist sie an das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Das Land Sachsen-Anhalt richtet die Kündigungserklärung an den von ihm gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und einer der übrigen Vertragsparteien lässt das Vertragsverhältnis mit der anderen Vertragspartei unberührt. (3) Für den Fall einer Änderung der Pauschalvergütung um mehr als zehn Prozent innerhalb von drei Jahren steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende zu. Dem Land Sachsen-Anhalt sind in diesem Fall die aufgewandten Kosten für den Beitritt zum Entwicklungsverbund und zu den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte (Einmalkosten) anteilig zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die gezahlte Pauschalvergütung abgegolten sind. Artikel 9 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Sach- Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007 sen-Anhalt frühestens am 1. Mai 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt folgt. Magdeburg, den 19. Dezember 2006 Für das Land Sachsen-Anhalt In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz Prof. Dr. Angela Kolb 19 Dresden, den 28. Dezember 2006 Für den Freistaat Sachsen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth Erfurt, den 11. Januar 2007 Für den Freistaat Thüringen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Justizminister Harald Schliemann Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister Vom 13. März 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Dem am 22. Mai 2006 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister § 1 des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 99 -103-) wird wie folgt geändert: eingefügt und die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrags" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: "In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrags sind die Ärzte und Zahnärzte außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über den Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. (2) Artikel 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrags nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft. 1. In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(GVBl. S. 137)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" Erfurt, den 13. März 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Das Land Berlin, das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Zusätzliche" gestrichen. b) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. Anlass der Diagnose." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staatsvertrag auch auf Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht bösartige Neubildungen handelt." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Übermittlung an andere Register und an die Zentralen Stellen im Rahmen des MammographieScreenings". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Erhält die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters Meldungen über Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Verlangen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über den Patienten sind anschließend zu löschen. (3) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das Gemeinsame Krebsregister die Kontrollnummern der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Frauen, die ihm von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder übermittelt werden, mit den Kontrollnummern der im Register gespeicherten Krebsfälle abgleichen und die Kontrollnummern der gemeldeten Brustkrebsfälle von den Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, an die jeweils zuständige Zentrale Stelle übermitteln." 3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst: d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag verarbeiten. (5) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten zulassen, wenn ein Sicherheitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurde. Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der Übermittlung bleibt unberührt." "Artikel 5 Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters (1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Krebserkrankung bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht völlig übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung einen anderen Patienten betrifft, so kann der Leiter der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Entschlüsselung der Identitätsdaten der früheren Meldung anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die entschlüsselten Identitätsdaten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Abgleich mit einem anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister und bei Anfragen von Klinikregistern nach Artikel 4 Abs. 1. Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007 (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben." 4. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das für die Bildung der Kontrollnummern eingesetzte Programm von der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von § 7 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Zentralen Stellen der Länder weitergegeben werden." 21 Artikel 2 Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen. Für das Land Berlin: Berlin, den 14.03.2006 Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 26.06.2006 Der Regierende Bürgermeister, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Dr. Heidi Knake-Werner Der Ministerpräsident, vertreten durch die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 25.04.2006 Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 04.04.2006 Der Ministerpräsident, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales Gerry Kley Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 13.06.2006 Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 22.05.2006 Der Ministerpräsident, vertreten durch die Sozialministerin Dr. Marianne Linke Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Klaus Zeh 22 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 Vom 16. Januar 2007 Aufgrund des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium: §1 Schullastenausgleich (1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen, 2. die Regelschulen, 3. die Gymnasien, 4. die berufsbildenden Schulen der Schulformen a) Berufsschule, b) Berufsfachschule, c) Höhere Berufsfachschule, d) Fachoberschule, e) berufliches Gymnasium und f) Fachschule, 5. die Kollegs, 6. die Förderschulen als a) regionale Förderzentren, b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie 7. die Gesamtschulen. §2 Höhe des Sachkostenbeitrags Der jährliche Sachkostenbeitrag beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 2. an Regelschulen 3. an Gymnasien 4. an Gesamtschulen 5. an Kollegs 6. an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht b) Teilzeitunterricht 7. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr a) in den Formen BVJ 1, BVJ 2 und BVJ A b) in der Form BVJ/k 8. mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht b) Teilzeitunterricht 9. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören, Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung b) Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung c) geistige Entwicklung 10. mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei nichtintegrativer Beschulung an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht b) Teilzeitunterricht 11. an schulvorbereitenden Einrichtungen im Jahr 2006 342 Euro, 316 Euro, 275 Euro, 275 Euro, 275 Euro, im Jahr 2007 350 Euro, 336 Euro, 300 Euro, 300 Euro, 300 Euro, 305 Euro, 128 Euro, 325 Euro, 135 Euro, 431 Euro, 248 Euro, 435 Euro, 250 Euro, 650 Euro, 248 Euro, 655 Euro, 250 Euro, 431 Euro, 1 415 Euro, 1 290 Euro, 440 Euro, 1 420 Euro, 1 300 Euro, 431 Euro, 248 Euro, 218 Euro, 435 Euro, 250 Euro, 220 Euro. Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007 23 §3 Gleichstellungsbestimmung §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erfurt, den 16. Januar 2007 Der Kultusminister Goebel Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst Vom 27. Februar 2007 Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), verordnet die Landesregierung: §1 Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Sinne des § 21 Abs. 4 ThürBG erwirbt, wer die Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule Nordhausen nach der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung bestanden hat. Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung bedürfen des Einvernehmens mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. Sie gilt letztmalig für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2009 aufnehmen. Erfurt, den 27. Februar 2007 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Innenminister Dieter Althaus Karl Heinz Gasser Zweite Änderung des Beschlusses der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 20. Februar 2007 Der Beschluss der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 19. Oktober 2004 (GVBl. S. 829), geändert durch Beschluss vom 4. Januar 2005 (GVBl. S. 2), wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 04 wird wie folgt geändert: a) Nach dem 5. Absatz "Kindertageseinrichtungen, frühkindliche Bildung," wird folgender neue Absatz eingefügt: "Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen," d) Der bisherige 44. Absatz "Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung einschließlich Durchführung der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung" erhält folgende Fassung: "Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes" "Tagespflege für Kinder," 2. Ziffer 05 wird wie folgt geändert: b) Im bisherigen 33. Absatz wird das Wort "Gemeinschaftsaufgabe" durch die Worte "Ziel- und Bedarfsplanung für den" ersetzt. c) Nach dem bisherigen 34. Absatz wird folgender neue Absatz eingefügt: a) Im 5. Absatz werden die Worte "den Justizvollzug," gestrichen und die Worte "besonderen Rechtsverhältnisse" durch die Worte "Statusrechte und -pflichten" ersetzt. b) Nach dem 6. Absatz wird folgender neue Absatz eingefügt: 24 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "Strafvollzugsrecht, Jugendstrafvollzugsrecht, Untersuchungshaftvollzugsrecht," c) Nach dem bisherigen 7. Absatz wird folgender neue Absatz eingefügt: "Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte, soweit nicht die Statusrechte und -pflichten sowie die Besoldung und Versorgung betroffen sind," 3. Ziffer 08 wird wie folgt geändert: a) Der 29. Absatz "Tagespflege für Kinder," wird aufgehoben. c) In dem Abschnitt "Beteiligung oder Mitwirkung bei:" werden dem 8. Absatz "Kindertageseinrichtungen," die Worte "Tagespflege für Kinder," angefügt. 4. In Ziffer 19 wird in der Überschrift das Gliederungszeichen "19" durch das Gliederungszeichen "10" ersetzt. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 13. Februar 2007 in Kraft. Erfurt, den 20. Februar 2007 Der Ministerpräsident Dieter Althaus b) Nach dem bisherigen 62. Absatz wird folgender neue Absatz eingefügt: "Ladenöffnungsrecht," Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung Vom 28. Februar 2007 Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und des § 10 Abs. 4 Satz 1 und des § 11 Abs. 3 des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 - 450 -) verordnet das Finanzministerium: Artikel 1 Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 2 bis 4 gelten auch, wenn der Berechtigte wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach § 1 oder § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder nach entsprechendem Landesrecht vom Dienstort abwesend ist und aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Vertrags zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet ist oder aus anderen Gründen die Unterkunft nicht aufgegeben werden kann." c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 3. In § 8 Abs. 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. b) Halbsatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: 4. In § 14 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2 aa) In Satz 1 wird die Angabe "Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849)" durch die Angabe "Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Erfurt, den 28. Februar 2007 Die Finanzministerin Birgit Diezel Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007 25 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Vom 20. März 2007 Aufgrund Artikel 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 709) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 20. März 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 20. März 2007 Aufgrund § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 391) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 am 2. März 2007 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 20. März 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 26 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007 27 28 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772066, Fax: (0361) 3772016