Schiffsunglück „Costa Concordia“
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Schiffsunglück „Costa Concordia“
Schiffsunglück „Costa Concordia“ Vorab wird die Einschaltung eines qualifizierten Rechtsberaters und der jeweiligen Versicherung z. B. des Veranstalters, dringend empfohlen, sofern man insbesondere als deutscher Veranstalter der Reise oder als Reisender betroffen ist. In jedem Fall müssen Mängelanzeige- (Reisemängel) Anzeige(Reisegepäckverlust – 15 Tage) und die Geltendmachungsfrist von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Reiseende beachtet werden. 1. Kein Fall der höheren Gewalt Aus derzeitiger Sicht ist zu sagen, dass es sich nicht um einen Fall der höheren Gewalt handelt (vgl. § 651j B GB). Es liegt vielmehr wohl ein schwerwiegender Pflichtverstoß des Kapitäns der Reederei vor. 2. Haftung der Reederei bei Direktbuchung durch den Reisenden bei „Costa“ Kreuzfahrten sind Pauschalreisen, die unter die §§ 651a ff BGB fallen. Die Reederei haftet nach deutschem Reisevertragsrecht. Bei Abbruch etc. handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel. Die Minderung – Herabsetzung des Reisepreises - dürfte wegen des unmittelbar erfolgenden Reiseabbruchs mit 100 % zu veranschlagen sein. Infolge des mutmaßlichen Fehlverhaltens des Kapitäns als Erfüllungsgehilfen der Costa-Reederei kommen auch Schadenersatzansprüche nach den §§ 651f I und 651f II (Schadensersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubstage) in Betracht: Nach der „Frankfurter Tabelle“ in Höhe von ca. 75 EURO pro Tag und Reisendem, nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 1047 ff – „Malediven“-Fall) gemessen am Reisepreis bzw. dem Wert der Reise (vorliegend wahrscheinlich 100% des Reisepreises). Auch sind weitere Schäden zu ersetzen (Krankenhaus etc.), soweit vom Reisenden nachweisbar. Eine Haftungsbeschränkung unter Berufung auf gesetzliche Vorschriften nach § 651h II BGB kommt für die Reederei nicht in Betracht, da es um die eigene Haftung geht und nicht um die eines „Leistungsträgers“. Eine Haftungsbeschränkung nach § 651 h I BGB auf den dreifachen Reisepreis für Sachschäden, dürfte wegen des Fehlverhaltens des Kapitäns ausscheiden. Eine reiserechtliche Haftungsbeschränkung für Körperschäden gibt es dagegen nicht (vgl. § 651h I BGB). Hinzukommen weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 f BGB, wobei es sich bei dem Kapitän um einen Verrichtungsgehilfen der Reederei i. S. d. § 831 BGB handeln kann, was aber der sog. „deliktischen Haftung aus unerlaubter Handlung“ nicht entgegenstehen dürfte. Insofern kommen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld z. B. bei Tod eines mitreisenden Ehepartners etc. in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2006 – X R 142/05 – Wasserrutsche – Tod eines elfjährigen Jungens). Allerdings ist zu beachten, dass die §§ 664 f HGB nebst Anlagen gelten (vgl. z. B. OLG Rostock, Urt. v. 11.2.1011 – 5 U 40/10 – Transportrecht 2011, 189). Insofern wird die Reederei auf ihre Versicherung verweisen. Auf jeden Fall müssen die Fristen – auch von Krankenkassen etc. – RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V., Hohenstaufenring 47-51, 50674 Köln Tel.: 0221/912772 – 0, Fax: 0221/124788, E-Mail: [email protected], Internet: www.rda.de ©RDA/Bartl beachtet werden (§ 651g I BGB) – auch Anzeigefristen (15 Tage) wegen Gepäckverlusts nach Art. 12 Anlage zu § 664 HGB. 3. Pauschalreise des deutschen Reiseveranstalters - „Costa“ als Erfüllungsgehilfe Zunächst muss der deutsche Veranstalter so schnell wie möglich seine Versicherung einschalten. Hier drohen erhebliche Ansprüche, die die Reisenden oder auch die Krankenkassen geltend machen müssen. Ferner sind die Reisenden natürlich vor Ort und auch danach zu betreuen. Eine Beauftragung geeigneter Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Wenn die Reise bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht ist, haftet dieser nach den §§ 651 ff BGB. „Costa“ als Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, für den der Veranstalter einzustehen hat (§ 278 BGB). Insofern gelten die Ausführungen oben unter Ziff. 1. Hier könnte sich der Veranstalter nach § 651h II BGB auf gesetzliche Haftungsbestimmungen berufen, die für den Leistungsträger gelten (vgl. §§ 664 f HGB). Auf jeden Fall müssen die Reisenden ihre Ansprüche nach § 651g I BGB innerhalb der Monatsfrist geltend machen, ferner auch die Mängelanzeige etc. nach § 651d BGB, wenn man auch von einem unverschuldeten Unterlassen nach § 651d II BGB ausgehen kann. Hinsichtlich der Gepäckschäden sind ebenfalls Anzeigefristen (15 Tage) vorgesehen. Es mag dahinstehen, ob diese vorliegend eingreifen. Jedenfalls sollte insofern auch eine entsprechende Anzeige vom Reisenden vorgenommen werden. Der Veranstalter hat insofern eine Unterstützungspflicht. 4. Buchung der Reise durch einen Reisevermittler („Reisebüro“) für den deutschen Veranstalter oder für Costa Sofern ein Reisevermittler für die Reederei oder einen deutschen Veranstalter im Auftrag des Reisenden tätig wurde, haftet der Vermittler nur für Vermittlungsfehler, die hier nicht ersichtlich sind; denn bei der weltweit tätigen Reederei bestand kein Anlass, von der Buchung abzuraten etc. Soweit das „Reisebüro“ die Buchung z. B. für einen deutschen Veranstalter vornahm, handelt es als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters hinsichtlich eventueller Informationen der Reisenden. Insofern ist aber nicht erkenntlich, dass „Vermittlungsfehler“ vorliegen, die dem Veranstalter zuzurechnen wären. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 651g I BGB ist auch das buchende „Reisebüro“ der richtige Adressat, ansonsten der jeweilige Veranstalter. 5. Umbuchung auf andere Reise – Stornierung Da das Schiff Costa-Concordia nicht mehr zur Verfügung steht, können die Reisenden, die bereits gebucht haben, einvernehmlich mit dem Veranstalter umbuchen, müssen dies aber nicht. Vielmehr kann der Reisende auch kostenfrei stornieren. Allerdings kommt z. B. die Stornierung einer anderen Kreuzfahrtreise mit einem anderen Schiff z. B. wegen Angst etc. nicht in Betracht. Von einer generellen Unsicherheitslage etc. kann nämlich nicht ausgegangen werden. Denkbar ist bei einer solchen Stornierung auch das Eingreifen der Reiserücktrittskostenversicherung. Das dürfte sich allerdings als rechtlich schwierig erweisen. RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V., Hohenstaufenring 47-51, 50674 Köln Tel.: 0221/912772 – 0, Fax: 0221/124788, E-Mail: [email protected], Internet: www.rda.de ©RDA/Bartl