ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus
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ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus
Verkündet am: 11.04.2008 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 5 Ca 1859/07 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2008 durch den Direktor des Arbeitsgerichts Opitz als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 55.843,34 € festgesetzt. 2 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Tatbestand Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung bei der Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. Die am 03.06.1971 geborene Klägerin wurde von dem beklagten Land für die Technische Fachhochschule Wildau (nachfolgend TFH) mit schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 32/33 d.A.) ab dem 01.07.2006 befristet bis zum 30.06.2007 als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin wurde im Rahmen der ersten Phase des Drittmittelprojektes „Netzwerkmanagement Ost NEPOSYS“ als Netzwerkmanagerin beschäftigt. Neben der Klägerin waren in dem Drittmittelprojekt Herr Prof. Dr. B.xxx und Herr Dr. H.xxx als weitere Netzwerkmanager mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Bei dem Projekt handelt es sich um ein auf der Grundlage der „Richtlinie im Förderwettbewerb Netzmanagement-Ost (NeMO)“ gefördertes Drittmittelvorhaben, das in zwei Phasen aufgeteilt ist. Gegenstand der auf 12 Monate begrenzten ersten Phase war die Etablierung des Netzwerks und die Erarbeitung der Netzwerkkonzeption. Gegenstand der zweiten Phase ist nach erfolgreicher Beurteilung der Phase 1 sodann das Projektmanagement für die Umsetzung der etablierten Netzwerkkonzeption und für die Zukunftssicherung des Netzwerkes. Nachdem die Klägerin am 14.06.2007 einen Termin bei ihrer Frauenärztin hatte, teilte sie in einem Gespräch am 15.06.2007 Herrn Dr. H.xxx mit, dass sie schwanger sei. Da die befristeten Arbeitsverträge der in der Phase 1 beschäftigten Netzwerkmanager (Prof. Dr. B.xxx, Dr. H.xxx und die Klägerin) am 30.06.2007 enden sollten, für die Phase 2 jedoch eine erfolgreiche Beurteilung der Phase 1 zu deren Ende Voraussetzung war und die Erarbeitung des Antrages für Phase 2 letzte Abrechnungstätigkeiten der Phase 1 nach dem 30.06.2007 erforderten, beantragte Herr Dr. H.xxx mit Antrag 3 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 vom 22.06.2007 (Bl. 122-124 d.A.), die vorübergehende kurzfristige Verlängerung der befristeten Verträge. In einer daraufhin am 25.06.2007 zwischen Herrn Prof. Dr. B.xxx, Herrn Dr. H.xxx und dem Kanzler der TFH, Herrn L.xxx, stattgefundenen Erörterung, ob und auf welcher Grundlage eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitsverträge im Netzwerkprojekt erfolgen könnte, obwohl eine Genehmigung für die Fortsetzung der Projektes über den 30.06.2007 hinaus noch nicht vorlag, sprach sich der Kanzler zunächst gegen jegliche Verlängerung der Arbeitsverträge mangels eines hinreichenden Befristungsgrundes und der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung durch die TFH aus. In Abstimmung mit dem Präsidenten der TFH entschied der Kanzler, dass wegen der Notwendigkeit für die Erstellung des Projektantrages lediglich eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge für Herrn Prof. Dr. B.xxx und Herrn Dr. H.xxx um zwei Monate erfolgen sollte. Etwaige der Klägerin nach dem 30.06.2007 zugedachte Abrechnungsarbeiten sollten in Zusammenarbeit mit der Haushaltabteilung der TFH vorgenommen werden. Die Nichtverlängerung des Vertrages wurde der Klägerin von der Personalleiterin der Beklagten am 26.06.2007 persönlich mitgeteilt. Im Ergebnis von Verhandlungen und Besprechungen mit den am Netzwerk beteiligten Unternehmen und dem Projektträger wurde für die Phase 2 des Projektes in dem Förderantrag vom 13.07.2007 (Bl. 125-127 d.A.) nur die Mittelbewilligung und Beschäftigung der Netzwerkmanager Prof. Dr. B.xxx und Dr. H.xxx beantragt. Auf den entsprechenden Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 31.08.2007 (Bl. 137-140) d.A.) wurden von der Beklagten mit Herrn Prof. Dr. B.xxx als Projektleiter ein – vor dem Hintergrund von dessen Anstellung an der TFH – auf 50% beschränkter, befristeter Anstellungsvertrag für die Zeit vom 01.09.2007 bis 28.02.2009 und mit Herrn Dr. H.xxx ein befristeter Vertrag für die Zeit vom 01.09.2007 bis 30.06.2009 abgeschlossen. Mit einem Schreiben vom 29.06.2007 hatte die Klägerin die Personalabteilung der TFH über das Vorliegen einer Schwangerschaft unterrichtet. Mit dem vorprozessualen Schreiben vom 16.07.2007 (Bl. 12+13 d.A.) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Verweis auf eine bei der Klägerin vorliegende Schwangerschaft die Beklagte auf, die Entscheidung zur Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages der Klägerin zu überprüfen. 4 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Mit dem vorprozessualen Schreiben vom 24.07.2007 (Bl. 14-16 d.A.) wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Begehren der Klägerin auf Verlängerung ihres Arbeitsvertrages mit der Begründung zurück, dass im Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitsverträge mit Herrn Prof. Dr. B.xxx und mit Herrn Dr. H.xxx keine Kenntnis über die Schwangerschaft vorlag und demzufolge die Entscheidung zur Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin dieser Umstand auch keine Berücksichtigung gefunden haben konnte. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 02.08.2007 (Bl. 17 d.A.) lies die Klägerin darauf hinweisen, dass sie Herrn Dr. H.xxx als ihren direkten Vorgesetzten bereits Anfang Juni 2007 über die Schwangerschaft informiert hatte. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 24.08.2007 (Bl. 18, 19 d.A.), gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, forderte die Klägerin wegen der Nichtverlängerung ihres Vertrages eine Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG. Mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.08.2007 teilten diese daraufhin mit, dass keine Zahlungen als Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG erfolgen würden. Mit der am 26.10.2007 bei dem Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage, die den Beklagtenvertretern am 02.11.2007 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von der Beklagten wegen der Nichtverlängerung ihres Arbeitsverhältnisses für entgangene Vergütung Schadensersatz und wegen der damit verbundenen Geschlechtsdiskriminierung eine Geldentschädigung. Die Klägerin ist zunächst der Ansicht, sie habe die Entschädigungsansprüche nach dem AGG fristgemäß gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 24.08.2007 geltend gemacht. Diese hätten die Geltendmachung auch nicht mangels Bevollmächtigung, sondern nach Eingangsbestätigung per Telefax vielmehr als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin behauptet, es wäre von Anfang an geplant gewesen, das Projekt mit drei Netzwerkmanagern über beide Phasen zu betreiben. Insofern habe es für die Nichtverlängerung ihres Arbeitsverhältnisses keine sachlichen Gründe gegeben. Es sei zwar zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Personalentscheidung über die Vertragsverlängerung kein Bewilligungsbescheid über die Finanzierung der weiteren Beschäftigung der Klägerin vorgelegen habe. Dies habe aber auch die anderen Netzwerkmanager 5 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 betroffen und deshalb wäre die Mitarbeit der Klägerin für die vorzunehmende Antragserarbeitung für die Phase 2 sehr wohl möglich und erforderlich gewesen. Die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages könne deshalb nur auf der eingetretenen Schwangerschaft beruhen. Die Klägerin ist der Ansicht, Herr Dr. H.xxx, dem sie die Schwangerschaft mitgeteilt hatte, und nicht Herr Prof. Dr. B.xxx sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen und die Beklagte müsse sich dessen Kenntnis insofern zurechnen lassen. Dienstreisen bzw. die Abwesenheit vom Arbeitsplatz habe sie immer mit Herrn Dr. H.xxx abgesprochen. Dieser sei auch für die Genehmigung ihres Urlaubes zuständig gewesen. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin nur schwer vorstellen, dass ihre Mitteilung über die eingetretene Schwangerschaft von Herrn Dr. H.xxx bei der Dienstbesprechung am 25.06.2007 nicht erwähnt worden sei. Die Klägerin bestreitet, dass Herr Dr. H.xxx sie aufgefordert hatte, die eingetretene Schwangerschaft auch einer weiteren Dienststelle zu melden. Auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 10.01.2008, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.01.2008 zugestellt worden ist, hat die Klägerin zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.445,93 € abzüglich 596,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2007 sowie weiterer 2.445,93 € abzüglich 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 sowie weiterer 2.445,93 € abzüglich 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 sowie weiterer 2.445,93 € abzüglich 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie weiterer 2.445,93 € abzüglich 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 sowie weiterer 2.445,93 € abzüglich 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von monatlich 2.445,93 € für die Zeit vom Januar 2008 6 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 bis Juni 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils ab dem 01. des Folgemonats, abzüglich etwaig erzielter Lohneinkünfte oder Lohnersatzleistungen, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Ansicht, die Klägerin habe ihre vermeintlichen Entschädigungsansprüche bereits nicht fristgerecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zwar ist das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.08.2007 noch am gleichen Tage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen, jedoch stellt ein frist- und formgerechter Zugang bei den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten keinen Zugang bei der Beklagten selbst dar, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Empfangsvertretung gemäß § 164 Abs. 3 BGB für die Beklagte hatten und eine solche auch nicht behauptet haben. Grundlage für das vorprozessuale Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei lediglich die Beauftragung zur Beantwortung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewesen. Das Original des Geltendmachungsschreibens habe die Beklagte am 29.08.2007 erhalten und dieses Schreiben wahre nach der der Klägerin mitgeteilten Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages nicht die zweimonatige Geltendmachungsfrist. Unabhängig davon liege aber auch keine Benachteiligung der Klägerin wegen Schwangerschaft vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Verträge mit einer weiteren Befristung für Herrn Prof. Dr. B.xxx und Herrn Dr. H.xxx habe die Beklagte keine Kenntnis über die Schwangerschaft der Klägerin besessen. Zwar habe für die Abrechnung des Projektes für die Phase 1 auch ein Antrag auf Verlängerung des Vertrages für die Klägerin vorgelegen, jedoch habe der Kanzler der TFH in Abstimmung mit deren Präsidenten im Ergebnis eines Gesprächs mit Herrn 7 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Prof. Dr. B.xxx und Herrn Dr. H.xxx am 25.06.2007 entschieden, lediglich die Verträge dieser beiden zu verlängern. Weder dem Präsidenten noch dem Kanzler der TFH sei die Schwangerschaft der Klägerin bekannt gewesen. Eine Kenntnis darüber habe die Beklagte erst auf Grundlage des Schreibens der Klägerin an die Personalabteilung der Beklagten vom 29.06.2007 durch Mitteilung an den Kanzler am 30.06.2007 erlangt. Die Kenntnis von Herrn Dr. H.xxx über die Schwangerschaft der Klägerin könne der Beklagten auch nicht zugerechnet werden, denn dieser sei weder deren Vorgesetzter noch ein Vertreter der Beklagten mit Personalverantwortung gewesen. Auch wenn Herr Dr. H.xxx der Klägerin fachlich vorgesetzt war, so beinhaltete dies keine Vorgesetztenstellung im dienstrechtlichen Sinne und deshalb auch keine Wissenszurechnung gegenüber der Beklagten. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Klägerin war nicht Herr Dr. H.xxx, sondern der Projektleiter, Herr Prof. Dr. B.xxx. Herr Dr. H.xxx habe die Klägerin auf die Schwangerschaftsmitteilung am 15.06.2007 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, darüber insoweit die Hochschulleitung informieren zu müssen. Da dies jedoch erst mit dem Schreiben vom 29.06.2007 erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Entscheidung über die Vertragsverlängerung seitens der Beklagten bereits getroffen war, konnte die Schwangerschaft der Klägerin auf die Entscheidungsfindung der Beklagten auch keinen Einfluss haben. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung sei demzufolge diskriminierungsfrei und die Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin begründe deshalb auch keine Schadensersatzoder Entschädigungsansprüche der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, sie könne sich nicht vorstellen, dass ihre Schwangerschaftsmitteilung an Herrn Dr. H.xxx in der Dienstbesprechung am 25.06.2007 nicht erwähnt worden sei, hat das Gericht als „negative“ Behauptung eingeordnet und darüber durch Vernehmung des Zeugen Dr. Michael H.xxx Beweis erhoben. Weiterhin wurde dieser Zeuge zur Behauptung der Beklagten, weder der Kanzler, noch der Präsident der TFH sei von dem Zeugen vor dem 25.06.2007 über die Schwangerschaft der Klägerin informiert worden, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 11.04.2008 (Bl. 281-286 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen. 8 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen der Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages, denn die Beklagte besaß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vertragsverlängerung keine Kenntnis über den die Diskriminierung ausfüllenden Tatbestand der Schwangerschaft der Klägerin. 1. Die Klage ist nicht bereits wegen der Nichteinhaltung der Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 ArbGG abzuweisen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG müssen Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, auf das Arbeitsverhältnis finden tarifvertragliche Regelungen Anwendung, die eine andere Frist bestimmen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AGG). Durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die den BAT-O ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Nach § 70 BAT-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. diese werden von der tariflichen Ausschlussfrist erfasst (vgl. Erfurter Kommentar, 7. Aufl., §§ 194-218 BGB, Rn. 51 m.w.N). Nach § 2 Abs. 1 Anlage 1 Teil A TVÜ trat am 01.11.2006 der TV-L und mithin auch die darin enthaltene Regelung zur Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) in kraft. Die zu § 70 BAT-0 inhaltsgleiche Regelung bestimmte über die arbeitsvertragliche Ersetzungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis der Parteien, d.h. die abweichende tarifliche Ausschlussfrist hat gegenüber der kürzeren gesetzlichen Zweimonatsfrist Vorrang. Die Frist läuft im Grundsatz ab Kenntnis des Betroffenen von der Benachteiligung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 AGG). Selbst bei Anknüpfung an die Ablehnungserklärung der Personalleiterin der Beklagten unter dem 26.06.2007 und dem damit frühestmöglichen Zeitpunkt einer Kenntnis über die Nichtverlängerung des Vertrages wahrt das am 29.08.2007 im Original der Beklagten zugegangene vorprozessuale Geltendmachungsschreiben vom 9 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 24.08.2007 die Sechsmonatsausschlussfrist als gesetzliche Geltendmachungsfrist für Schadensersatz und Entschädigungsansprüche. Die Klägerin hat auch die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Danach muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG und unabhängig davon, ob der Anspruch abgelehnt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieser das Original der Geltendmachung am 30.08.2007 zugegangen. Die Frist des § 61 b ArbGG wird gewahrt durch Eingang der Klage beim Gericht und alsbaldige Zustellung an den Arbeitgeber (§ 167 ZPO). Die Klage ging bei dem Arbeitsgericht am 26. Oktober 2007 ein und wurde am 02.11.2007 und damit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Damit ist die Klagefrist gewahrt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin nicht wegen ihrer Schwanger- schaft benachteiligt worden war. 2.1 Zunächst trägt die mehrfach auch modifizierte Behauptung der Klägerin, es sei von Anfang an klar gewesen über die Phase 1 hinausgehend drei Netzwerkmanager zu beschäftigten bzw. die fehlende Mittelzuweisung habe im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vertragsverlängerung alle Netzwerkmanager betroffen und insoweit habe es keine sachlichen Gründe dafür gegeben ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2007 enden zu lassen, nicht den klageweise verfolgten Anspruch auf Schadensersatz bzw. den auf finanzielle Entschädigung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung in dem Vertrag der Parteien beinhaltet keine Diskriminierung wegen Schwangerschaft, denn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Klägerin noch nicht schwanger gewesen. Wenn die Klägerin hier auch unter Bezugnahme auf die anderen Netzwerkmanager das Vorliegen von Befristungsgründen, hier die Entscheidung über die Zuweisung von Drittmitteln zur Stellenfinanzierung bestreitet, so wäre dies allenfalls für die Klärung der Frage einer wirksamen Befristungsvereinbarung beachtlich. Hierzu hätte die Klägerin gemäß § 17 TzBfG jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben müssen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht 10 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 beendet ist. Eine solche Klage hat die Klägerin nicht erhoben, so dass die Wirksamkeit der Befristung des Vertrages nicht auf das Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe zu überprüfen war. 2.2 Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes und mithin unter anderen nicht wegen ihres Geschlechtes benachteiligt werden. Eine Benachteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG ist in § 3 AGG legaldefiniert. Vorliegend wird von der Klägerin eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG geltend gemacht. Danach liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft vor. Unstreitig ist die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin. Streitig ist das geschlechtsspezifische Diskriminierungsmerkmal der Schwangerschaft bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Entscheidung über die Vertragsverlängerung der Netzwerkmanager getroffen hatte. Dabei ist nicht auf die bloße Existenz der Schwangerschaft im Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. LAG Berlin v. 19.10.2006, 2 Sa 1776/06, Juris), sondern vielmehr darauf, ob der Arbeitgeber, respektive deren Repräsentanten, zu diesem Zeitpunkt überhaupt Kenntnis über die Schwangerschaft hatte und mit seiner Entscheidung denkbar überhaupt an das Diskriminierungsmerkmal der Schwangerschaft anknüpfen konnte. Die Klägerin hat jedoch nicht den Beweis erbracht, dass ihre Schwangerschaft der Grund für die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages war. Der Beweislast der Klägerin folgend wurde hierzu der Zeuge Dr. Michael H.xxx vernommen und dieser hat in seiner Zeugenvernehmung deutlichst erklärt, dass er die ihm gegenüber abgegebene Mitteilung über die Schwangerschaft der Klägerin als persönlich und vertraulich eingeordnet hatte und nach deren Kenntnisnahme bis zu dem dienstlichen Gespräch am 25.06.2007 in dessen Ergebnis die Beklagte über die Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge eine Entscheidung getroffen hatte, diese vertrauliche Information keinem Dritten weitergegeben hatte. Der Zeuge hat des Weiteren bekundet, dass die Klägerin für sich im Rahmen des kurzfristig einberufenen Gesprächs unter dem 25.06.2007, kein gesonderter Erörterungspunkt war und er auch in diesem Gespräch nicht auf die Schwangerschaft der Klägerin hingewiesen hatte. Der Klägerin hilft dabei auch nicht die Regelung des § 22 AGG weiter. Nach § 22 AGG reicht es aus, wenn im Streitfall eine Partei, vorliegend die Klägerin, Indizien beweist, 11 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 die eine Benachteilung wegen des Geschlechts, vorliegend der Schwangerschaft, vermuten lassen. Dann trägt die andere Partei, vorliegend die Beklagte, die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz von Benachteiligungen vorgelegen hat. Derartige zu beweisende Indizien oder Hilfstatsachen sind jedoch nur dann erheblich, wenn das Diskriminierungsmerkmal unstreitig oder nachgewiesen in der Kenntnis des Arbeitsgebers auch Grundlage für die von ihm getroffene Entscheidung hätte sein können. Die Klägerin hat jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die für die Entscheidung der Vertragsverlängerung auf Seiten der TFH befugten Repräsentanten, mithin der Präsident und der Kanzler der TFH, Kenntnis über das geschlechtsspezifische Diskriminierungsmerkmal der Schwangerschaft besaßen. Sämtliche Erwägungen der Klägerin zum Vorliegen sachlicher Befristungsgründe, zu behaupteten Möglichkeiten und Erfordernissen auch ihrer Weiterbeschäftigung im Rahmen des Projektes können nicht das Diskriminierungsmerkmal als notwendigen Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des Arbeitgebers ersetzen. Die Klägerin verkennt, dass eine Beweislastumkehr nach von ihr bewiesenen Hilfstatsachen nur dann eintritt, wenn das Diskriminierungsmerkmal, vorliegend die Schwangerschaft, die Beklagte überhaupt bei ihrer Entscheidung „beeinflussen“ konnte. Hierzu gehört zu vorderst die (zu beweisende) notwendige Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwangerschaft. Der Beklagten ist auch die Kenntnis des Zeugen Dr. H.xxx über die Schwangerschaft nicht zuzurechnen. Der Zeuge selbst hat in seiner Aussage darauf verwiesen, dass er weder aufgrund seines Arbeitsvertrages gegenüber der Klägerin Weisungsbefugnisse besaß, noch in sonstiger Hinsicht Festlegungen zu einer Hierarchie im Rahmen der Projektgruppe getroffen waren. Soweit er für die Urlaubsabwesenheit der Klägerin und zur Durchführung von Dienstreisen Unterschriftsleistungen abgegeben hatte, wären diese lediglich die Bestätigung dafür gewesen, dass arbeitsorganisatorisch keine Hinderungsgründe bestanden. Keinesfalls sei dies Ausdruck einer bestehenden Genehmigungsbefugnis gewesen. Selbst wenn der Zeuge im arbeitstechnischen Bereich eine Art Vorgesetztenstellung eingenommen haben sollte, so würde eine derartige Vorgesetztenstellung zu keiner Wissenszurechnung beim Arbeitgeber führen (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 8. Aufl., § 9 MuSchG, Rn. 36). 12 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Hier ordnet sich auch schlüssig der von der Klägerin bestrittene, vom Zeugen Herrn Dr. H.xxx in seiner Aussage jedoch bestätigte Hinweis darüber ein, dass sie, die Klägerin, das Vorliegen der Schwangerschaft der Hochschule mitteilen müsse. Die Klägerin konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, der Zeuge Dr. H.xxx sei der für die Beklagte maßgeblichere Repräsentant zur Entgegennahme dieser Erklärung bzw. das er die Information an die Beklagte weiterleiten werde. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, den Zeugen Dr. H.xxx als Boten zur Weiterleitung der Schwangerschaftsmitteilung an die Beklagte beauftragt zu haben. Die Klägerin hat über die Vernehmung des Zeugen Dr. H.xxx den Beweis für das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes in Gestalt einer Schwangerschaft nicht erbracht. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch bewiesen, dass der Zeuge Dr. H.xxx die Klägerin zur Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber der Beklagten aufgefordert hatte. Die Aussage des Zeugen ist schlüssig. Die Klägerin hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen der Zeuge nicht glaubwürdig wäre bzw. in sonstiger Hinsicht die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft wäre. Es bestehen insofern keine Bedenken, insoweit die gerichtliche Entscheidung auch auf die Aussage des Zeugen Dr. H.xxx zu stützen. Die Klägern hat eine Benachteiligung wegen einer bei ihr bestehenden Schwangerschaft bei der Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages durch die Beklagte nicht bewiesen, so dass in dieser Folge auch die für die Diskriminierung beweispflichtige Klägerin im Ergebnis unterliegt. Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Vor dem Hintergrund des Unterliegens der Klägerin hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 und 5 ZPO. Dabei wurde der wirtschaftliche Wert des Antrages zu 1. mit 9.370,67 €, der des Antrages zu 2. mit 44.026,74 € und der Antrag zu 3. mit einem Monatsbruttogehalt in Höhe von 2.445,93 € gewertet. 13 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 14 Arbeitsgericht Cottbus – Urteil 5 Ca 1859/07 Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Opitz Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.