2010-07-26_Notarielles Schuldanerkenntnis

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2010-07-26_Notarielles Schuldanerkenntnis
Notarielles Schuldanerkenntnis bei Unterschlagungen am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22. Juli 2010 zum Aktenzeichen 8 AZR 144/09 über einen
Sachverhalt entschieden, bei dem zwischen den Prozessparteien streitig war, ob ein wirksames notarielles
Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein gelernter Einzelhandelskaufmann war als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt und dabei
auch zum Bedienen der Kasse und für die Leergutannahme eingesetzt worden. Nachdem dem
Unternehmen durch Inventuren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, nahm es über zwei
Monate hinweg Langzeitkassenauswertungen vor und beauftragte eine Detektei. Diese installierte für drei
Tage eine Überwachungskamera am Arbeitsplatz des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer entnahm der von ihm
geführten Getränkemarktkasse laut des Mitschnittberichts der Detektei binnen der drei Tage, an denen er
überwacht wurde, einen Geldbetrag in Höhe von 1.120,00 €. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate
einen Schaden von über 10.000,00 €.
Nachdem der betroffene Mitarbeiter im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens vom
Marktleiter sowie weiteren bei dem Gespräch anwesenden Mitarbeitern mit dem Vorwurf der
Unterschlagung von Geldern konfrontiert wurde, gab er zu, über Jahre hinweg eine Vielzahl von
Unterschlagungen begangen zu haben. Im Verlauf seines „Verhörs“ bestätigte der Mitarbeiter
handschriftlich, dass er seit ca. vier Jahren an seinem Arbeitsplatz Geld „gestohlen“ und dabei fingierte
Pfandbons für Leergut an sich selbst ausgezahlt habe. Es habe mit ca. 10,00 € am Tag angefangen.
Nachdem er aber gemerkt habe, dass dies nicht auffalle, habe er immer mehr Geld genommen, tageweise
seien es 500,00 € bis 600,00 € gewesen. Er habe auf diese Art und Weise einen Gesamtschaden von
mindestens 110.000,00 € verursacht und sei bereit, diesen Schaden durch die Aufnahme von
Ratenzahlungen zu ersetzen.
Im Anschluss an das Gespräch, in dessen Verlauf der Mitarbeiter das handschriftliche Geständnis abgelegt
hatte, fuhren die am Gespräch teilnehmenden Mitarbeiter des Unternehmens – bis auf die
Betriebsratsvorsitzende – mit dem Arbeitnehmer und einer Kollegin, der ein gleichartiger Vorwurf gemacht
wurde – allerdings mit wesentlich geringeren behaupteten Schadensbeträgen – von dem etwas außerhalb
gelegenen Großmarkt nach München zum Notar. Vor dem Notar gab der betroffene Mitarbeiter dann ein
notarielles Schuldanerkenntnis ab, in dem er anerkannte, seinem Arbeitgeber aufgrund vorsätzlicher
unerlaubter Handlungen, die ihn gem. § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichteten, einen Betrag
in Höhe von 113.750,00 € (die handschriftlich eingestandenen 110.000,00 € zzgl. der Kosten für die
Beauftragung der Detektei für die Installierung und Auswertung der Überwachungskamera) zzgl. Zinsen in
Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz zu schulden. In der notariellen Urkunde unterwarf er sich wegen
dieser Zahlungsverpflichtung einschließlich der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung.
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Etwa fünf Monate später ließ der Arbeitnehmer dieses notarielle Schuldanerkenntnis durch ein Schreiben
seines Rechtsanwalts gem. § 123 BGB wegen Täuschung und Drohung anfechten und berief sich auf die
Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 Abs. 1 BGB, weil er sich regelrecht in einer Zwangslage
befunden habe, da er allein und ohne Beistand von insgesamt fünf leitenden Mitarbeitern des
Unternehmens „bearbeitet“ worden sei, sämtliche Schuld einzugestehen und horrende, völlig unbelegte
Schadensersatzansprüche
anzuerkennen.
Aus
dieser
Zwangslage
heraus
seien
seine
Unterschriftsleistungen entstanden.
Der
Arbeitgeber
hatte eine Vertrauensschadensversicherung abgeschlossen und aufgrund des
Schuldanerkenntnisses des Mitarbeiters vom Versicherer eine Entschädigungsleistung in Höhe von
113.750,00 €
erhalten.
Aufgrund
dieser
Entschädigungsleistung
ging
die
durch
das
notarielle
Schuldanerkenntnis titulierte Forderung gem. § 67 VVG auf den Versicherer über, ohne dass der Titel in
Form des notariellen Schuldanerkenntnisses auf die Versicherung umgeschrieben wurde.
Nachdem zwangsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen gegen den Mitarbeiter, der die Veruntreuungen
eingestanden hatte, eingeleitet worden waren, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht München (Az.: 2b Ca
7669/07 H), verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis
für unzulässig zu erklären. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil das Unternehmen wegen des
gesetzlichen Forderungsübergangs der Entschädigungsleistung auf die Versicherung nicht mehr Inhaberin
der titulierten Forderung war.
Nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils trat der Versicherer daraufhin die titulierte Forderung an das
Unternehmen ab. Dieses ging vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München (Az.: 3 Sa 88/08) in Berufung.
Das LAG München hat dann in der zweiten Instanz festgestellt, dass nach der Rückabtretung der
Forderung die Vollstreckungsabwehrklage des Mitarbeiters abzuweisen war, weil das notarielle
Schuldanerkenntnis rechtswirksam sei. Im Einzelnen:
Das Schuldanerkenntnis sei nicht sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB. Die Sittenwidrigkeit folge
insbesondere nicht schon daraus, dass das beklagte Unternehmen den Schaden allenfalls zu einem
geringen Teil hätte beweisen können. Da der Mitarbeiter jedoch den Umstand als solchen, dass er seinen
Arbeitgeber über Jahre hinweg hintergangen hat, nicht geleugnet habe, sei es nicht als anstößig
anzusehen, dass sich das Unternehmen im Hinblick auf die beiderseits ungewisse Schadenshöhe von dem
Arbeitnehmer einen Betrag habe anerkennen lassen, der möglicherweise erheblich über der im Streitfall
nachweisbaren Schadenssumme lag.
Auch die berechtigte Annahme, dass es dem Arbeitnehmer – wenn überhaupt – nur unter großen Mühen
gelingen werde, die anerkannte Schuld nebst Zinsen zu tilgen und dass er unter normalen Umständen
hierzu viele Jahre benötigen wird, führe für sich genommen nicht zur Sittenwidrigkeit des
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Schuldanerkenntnisses. Denn die vertragliche Fixierung einer Zahlungsverpflichtung sei nicht schon
deshalb anstößig, weil der Arbeitgeber als Gläubiger konkret damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer
als Schuldner nicht oder nicht in voller Höhe leistungsfähig ist. Abgesehen davon erscheine es nicht
ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seiner Ratenzahlungsverpflichtung nachkommen kann und wird,
sei es aufgrund einer günstigen beruflichen Entwicklung oder weil er auf sonstige Weise zu Vermögen
gelangen wird.
Das Schuldanerkenntnis sei auch nicht nach den Gesamtumständen bei Vertragsabschluss, insbesondere
nach Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts, sittenwidrig. Es könne insbesondere nicht
angenommen werden, dass das Unternehmen die Geschäftsunerfahrenheit des Mitarbeiters in
unzulässiger Weise ausgenutzt habe, um zu dem Schuldanerkenntnis zu gelangen. Der Arbeitnehmer war
im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses 22 Jahre alt und stand nicht mehr in einem
Ausbildungsverhältnis, sondern war seit vier Jahren als ausgebildeter Einzelhandelskaufmann bei dem
Unternehmen angestellt.
Auch sei – so das LAG München – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen,
dass das Unternehmen beim Verhör des Mitarbeiters im Büro des Großmarkts, auf der Fahrt zum Notar
oder in den Räumen des Notars gegenüber dem Arbeitnehmer eine unerträgliche „Drohkulisse“ aufgebaut
und ihn somit in eine seelische Zwangslage versetzt habe. Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter
aufgefordert wurde, seine Hosentaschen zu leeren und dass ihm die Eigenkündigung nahe gelegt wurde,
sei angesichts der konkreten Situation und der ihm gegenüber im damaligen Zeitpunkt bestehenden
Verdachtsgesichtspunkte ebenso wenig als anstößiges Verhalten des Arbeitgebers zu werten wie das in
Aussicht Stellen einer Strafanzeige. Auch eine Anfechtung gem. § 123 BGB wegen Täuschung oder
Drohung scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus – so das LAG München. Die Mitarbeiter
des beklagten Unternehmens haben dem Arbeitnehmer nicht mit einer Freiheitsstrafe gedroht. Sie haben
ihm nicht das Telefonieren verboten oder ihn sonst von Außenkontakten abgeschnitten. Sie haben keine
unerträgliche Zwangslage herbeigeführt oder ausgenutzt. Auch haben sie ihn nicht zur Unterzeichnung
seines handschriftlichen Geständnisses und des notariellen Schuldanerkenntnisses gezwungen oder ihm
den Text seines Geständnisses aufgedrängt. Der Kläger habe sich bei seinem Verhör zwar in einer
prekären Situation, aber nicht in einer Zwangslage befunden. Die Drohung mit einer Strafanzeige sei in der
damaligen Situation nicht unangemessen gewesen.
Das BAG hat sich im Ergebnis der Entscheidung des LAG München angeschlossen. In seiner
Pressemitteilung Nr. 54/10 vom 22. Juli 2010 stellt es klar, dass ein unterzeichnetes notarielles
Schuldanerkenntnis grundsätzlich nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden kann, die vor
der Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können.
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Konsequenzen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmern, die mit dem Vorwurf des Diebstahls oder der Unterschlagung am Arbeitsplatz konfrontiert
werden, ist zu empfehlen, keinerlei Angaben zu machen, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.
Tipp für Arbeitgeber
Arbeitgebern ist zu empfehlen, ein notarielles Schuldanerkenntnis von Mitarbeitern abzufordern, die den
Vorwurf des Diebstahls oder der Unterschlagung eingestanden haben. Soweit im Vorfeld ein
handschriftliches Geständnis über die Einzelheiten des Vorgehens sowie über die Schadenshöhe
eingefordert wird, sollte dies nicht etwa vom Unternehmen vorformuliert, sondern darauf geachtet werden,
dass der betroffene Mitarbeiter es selbst ausformuliert. Der Mitarbeiter darf während seines Verhörs zudem
weder bedroht noch sonst wie in eine Zwangslage versetzt, etwa gegen seinen Willen festgehalten werden.
Es empfiehlt sich, ein schriftliches Protokoll anfertigen zu lassen, in welchem neben den beteiligten
Personen auch sämtliche weiteren Begleitumstände des Verhörs mit aufgenommen werden.
Armin Rudolf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
RITTER GENT COLLEGEN
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