Ausgabe Nr.52 / 2011
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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 MONTAG, 26. DEZEMBER 2011 Nr. 52 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Erlass betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen vom 4. 4. 2006 . . . . . . . . 1586 Erlass betreffend Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 17. 10. 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586 Organisation und Zuständigkeit des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586 Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. 12. 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 3. 2009; hier: Entscheidung VGH Kassel vom 6. 4. 2011, Anwendungshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . 1586 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586 Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 1. 9. 2009; hier: Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge für den Zeitraum vom 1. 4. 2011 bis 29. 2. 2012 und ab 1. 3. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. 11. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622 Vorhaben der Poppe GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629 Anerkennung der Stiftung der Volksbank Herborn-Eschenburg eG mit Sitz in Herborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629 Neufassung der Stiftungsverfassung der Egon-Trapp-Stiftung mit Sitz in Reiskirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1618 Hessisches Kultusministerium Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9. 12. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1620 Genehmigung des Religionsgemeinschaftsteuerbeschlusses des im hessischen Anteil gelegenen Teils der Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 . . . . . . 1620 Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2012 vom 22. 11. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621 Genehmigung des Beschlusses über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621 Die Regierungspräsidien Darmstadt Vorhaben der Stadt Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627 DREITURM GmbH: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen II in der Gemarkung Steinau, Flur 27, Flurstück Nr. 19; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627 Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung –: Wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung im Zuge von Kanalreparaturen auf dem Gelände der Abwasser-ReinigungsAnlage Frankfurt am Main im Stadtteil Griesheim (Gutleutstraße); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627 Vorhaben der Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627 Anerkennung der Elisabeth und Ernst Hunkel Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . 1627 Anerkennung der „IFB-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627 Anerkennung der „Stiftung Tangente“ mit Sitz in Bad Soden am Taunus als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1628 Anerkennung der „Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in Eltville am Rhein als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts; hier: Berichtigung . . . . . . 1628 Anerkennung der Mazdaznan-Stiftung, Sitz Bad Nauheim, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . 1628 GieSSen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eichelbach“ im Bereich der Stadt Schotten, Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen, Eschenrod und Wingershausen, Vogelsbergkreis, vom 20. 9. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1628 Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eifa“ der Stadt Alsfeld, Gemarkungen Eifa und Alsfeld, Vogelsbergkreis, vom 17. 10. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629 www.staatsanzeiger-hessen.de Kassel Erlöschen der „Schad von LeiboldsStiftung“ mit Sitz in Bad Salzschlirf . 1629 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nieder-Kinzig, Gemeinde Bad König (Odenwaldkreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 165 bei gleichzeitiger Aufstufung des Arheilger Weges zwischen der L3113 und dem Kreisverkehrsplatz und des Münchweges zwischen dem KVP und der Wixhäuser Straße in den Gemarkungen der Stadt Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . 1630 K 11 Ausbau der OD Ober-Liebersbach von NK: 6418228 nach 6318096 zwischen Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630 Hessischer Verwaltungsschulverband Neue Fortbildungsveranstaltung der Verwaltungsseminare Gießen und Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1632 Andere Behörden und Körperschaften Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier: Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1635 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden; hier: Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO . . . . . . . . . . 1635 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1635 Seite 1586 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 1046 Erlass betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen vom 4. April 2006 (StAnz. S. 1038) Die Geltungsdauer des Erlasses betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen vom 4. April 2006 (StAnz. S. 1038) wird hiermit in der bisher geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Wiesbaden, 7. Dezember 2011 1047 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 1 – 65 b 04/05 – Gült.-Verz. 312 – StAnz. 52/2011 S. 1586 Erlass betreffend Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490) Die Geltungsdauer des Erlasses betreffend Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490) wird hiermit in der bisher geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Wiesbaden, 14. Dezember 2011 1048 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 11 – 06 a 02 – 02 – 11/001 – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 52/2011 S. 1586 Organisation und Zuständigkeit des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung B e z u g : Erlass vom 6. Juni 2010 (StAnz. S. 1614) Mein Erlass vom 6. Juni 2010 (StAnz. S. 1614) wird in Ziffer 10, erster Spiegelstrich ergänzt durch den Halbsatz „sofern es sich um Verkehrüberwachungstechnik handelt, die auch bei der hessischen Polizei eingesetzt wird“. Dieser Teil der Ziffer 10 lautet dann: „Das PTLV wird aufgrund besonderer Beauftragung durch das Landespolizeipräsidium, zum Beispiel in den Fällen • Wartung, Instandsetzung und Eichung mobiler und stationärer Verkehrüberwachungstechnik, auch für kommunale Behörden, sofern es sich um Verkehrüberwachungstechnik handelt, die auch bei der hessischen Polizei eingesetzt wird, ….“. Wiesbaden, 14. Dezember 2011 1049 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 71 H – 21 e 22 02 – Gült.-Verz. 3100 – StAnz. 52/2011 S. 1586 Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95); hier: Entscheidung VGH Kassel vom 6. April 2011 – 1 A 2375/09, Anwendungshinweise Der VGH Kassel hat mit Urteil vom 6. April 2011, Az. 1 A 2375/09, festgestellt, dass die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit unter Anwendung auf einen Teilzeitfall in Teilen gleichheitswidrig ist. Nach der Verordnung bislang erhalten Betroffene einen Zuschlag zu ihren Dienstbezügen, wenn die bisherige Arbeitszeit wegen der Einschränkung der Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent herabgesetzt worden ist, die Dienstpflicht aber noch mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden kann. Der Zuschlag selbst errechnete sich bei Vollbeschäftigung nach diesen Bezügen, jedoch bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen der begrenzten Dienstfähigkeit. In Einzelfällen konnten beide einschränkende Komponenten zu einem Ausschluss von der Zahlung des Zuschlags führen. Der VGH hat dies wegen Benachteiligungsbefürchtungen Teilzeitbeschäftigter als gleichheitswidrig angesehen und die Anwendung der Vorschrift für mit dem Gleichheitssatz als unvereinbar eingestuft. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berechnungsgrundlage für den Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit grundlegend und in Orientierung an den Festlegungen anderer Bundesländer neu zu ordnen; dies wird jedoch entsprechend dem Normsetzungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung bitte ich deshalb wie folgt vorgriffsweise zu verfahren: In Bestandsfällen besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlages zunächst in unveränderter Höhe fort, soweit und solange die Tatbestandsvoraussetzungen nach bisherigem Recht vorliegen. Begrenzt Dienstfähige im aktiven Einsatz, die wegen des Mindestumfangs der Herabsetzung der Arbeitszeit und/oder der Referenzzeitregel von der Zahlung eines Zuschlags bislang ausgeschlossen waren, erhalten den nach neuem Recht zustehenden Zuschlag nach Inkrafttreten der künftigen Vorschrift von Amtswegen rückwirkend. Für diese und für zukünftige Personalfälle ist zu beachten, dass die Verordnung in der bisherigen Handhabung der Zuschlagsermittlung nicht mehr zugrundegelegt werden darf. Aus Gründen der Fürsorge und im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen bitte ich, begrenzt Dienstfähigen, die nach bisherigem Recht von der Zahlung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen ausgeschlossen waren oder bei denen die begrenzte Dienstfähigkeit erst nach dem Urteil des VGH Kassel festgestellt worden ist, vorgriffsweise und unter dem Vorbehalt der späteren Regelung durch Verordnung einen Zuschlag in Höhe von 150 Euro im Monat als Abschlag zu zahlen. Auf den Schwellenwert für die Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent ist als Zugangsvoraussetzung ebenfalls vorgriffsweise nicht mehr abzustellen. Wiesbaden, 9. Dezember 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 22 – P 1500 A – 62 StAnz. 52/2011 S. 1586 1050 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2011 B e z u g : Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 24. November 2011 in Wiesbaden durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Staatsminister Boris Rhein, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1.Johannes B a u m a n n und Lars W a l t e r, Fulda (KanuClub Fulda) Kanu 2.Aurelia und Heinz-Josef B i c k e r s , Obertshausen (TanzSportClub Rödermark) Tanzen 3.Kathrin K l a a s , Frankfurt am Main (Eintracht Frankfurt) Hammerwerfen 4.Marco K o c h , Darmstadt (DSW 1912 Darmstadt) Schwimmen Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 5.Jaqueline O r t h , Niederaula (Schützengilde Mengshausen und Schützenverein Niederaula) Schießen 6.Jean-Marc C l e m e n t und Andrea N e u m a n n , Frankfurt am Main (Rollstuhl-Sportclub Frankfurt) Rollstuhltanzen (Behindertensport) 7.Staffelmannschaft TSV Heusenstamm/TV Groß-Umstadt Leichtathletik (Behindertensport) 8.Goalball Mannschaft SSG Blista Marburg Goalball (Behindertensport) 9.G-Judo Mannschaft Judo Club Mühlheim G-Judo (Behindertensport) 10.Sportkegelmannschaft Gehörlosen-Sportverein Offenbach Kegeln (Behindertensport) II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Reimund B e r n h a r d t , Wetzlar (SC Niedergirmes) 2. Heinz-Jürgen J a n k , Brombach (TSV Kirch-Brombach) 3. Wilfried R o t h , Ulrichstein-Wohnfeld (TSV UlrichsteinWohnfeld) 4. Horst S c h o t t , Wanfried-Aue (TSV Frieda) 5. Hans-Adolf W e i m a r, Michelstadt (TG Michelstadt) 6. Karl W u n d e r, Lampertheim (TV Lampertheim) Wiesbaden, 5. Dezember 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport VI 3 – 97 a 33.03/2011 StAnz. 52/2011 S. 1586 1051 Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 1. September 2009; hier: Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 und ab 1. März 2012 B e z u g : Rundschreiben vom 25. Mai und 15. Juni 2011 (n. v.) I. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen haben sich am 5. April 2011 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt. Die Einigung wurde inzwischen in Änderungstarifverträge umgesetzt und nach Abschluss der Unterschriftsverfahren veröffentlicht (StAnz. S. 1144, 1307). Nachstehend gebe ich die für die Tarifbeschäftigten des Landes seit 1. April 2011 bzw. ab 1. März 2012 geltenden Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stunden- und Überstundenentgelte sowie der Zeitzuschläge bekannt. Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin: II. 1. Tabellenentgelte 1.1Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach § 15 TV-H wurden am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und werden am 1. März 2012 um weitere 2,6 v.H. erhöht. Die seit 1. April 2011 maßgebenden Tabellenentgelte ergeben sich aus Anlage 2.1a und die ab 1. März 2012 maßgebenden Tabellenentgelte ergeben sich aus Anlage 2.2a. Die Tabellenwerte für die Stundenentgelte und Zeitzuschläge für diese Beschäftigten seit 1. April 2011 sind aus den Anlagen 2.1b bis 2.1e und ab 1. März 2012 aus den Anlagen 2.2b bis 2.2e zu entnehmen. 1.2Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT bestimmt, leiten sich die neuen Tabellenwerte aus dem Anhang zu § 16 TV-H sowie dem Anhang zu Anlage A zum TV-H ab. Die hiernach für die Zeit seit 1. April 2011 maßgebenden Beträge ergeben sich aus Anlage 3.1a, die ab 1. März 2012 maßgebenden Beträge ergeben sich aus Anlage 3.2a. Die Stundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese Beschäftigten seit 1. April 2011 sind aus den Anlagen 3.1b bis 3.1e und ab 1. März 2012 aus den Anlagen 3.2b bis 3.2e zu entnehmen. 1.3Die Entgelte der Auszubildenden, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen Seite 1587 nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) oder den Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) fallen, sind für den Zeitraum ab 1. April 2011 als Anlage 4.1a und Anlage 5.1a und für die Zeit ab 1. März 2012 als Anlage 4.2a und Anlage 5.2a beigefügt. Die Stunden- und Überstundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese Auszubildenden seit 1. April 2011 sind den Anlagen 4.1b und 4.1c sowie den Anlagen 5.1b und 5.1c zu entnehmen. Die Stundenund Überstundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese Auszubildenden ab 1. März 2012 sind den Anlagen 4.2b und 4.2c sowie den Anlagen 5.2b und 5.2c zu entnehmen. 1.4Das maßgebende monatliche Entgelt für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hessen (TV Prakt Weitergeltung-H) seit 1. April 2011 ist aus der Anlage 6.1a, das Entgelt ab 1. März 2012 aus der Anlage 6.2a ersichtlich. Die Tabellen mit den Stunden- und Überstundenentgelten sowie den Zeitzuschlägen für die Praktikantinnen und Praktikanten seit 1. April 2011 sind als Anlagen 6.1b und 6.1c und ab 1. März 2012 als Anlagen 6.2b bis 6.2c beigefügt. 1.5Die seit 1. April 2011 geltenden Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-H fallen, sind der Anlage 7.1 und die ab 1. März 2012 geltenden Pauschalentgelte sind der Anlage 7.2 zu entnehmen. 2. Entgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufen Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie § 7 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-H bzw. nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-H werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-H, d.h. ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H., erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannten Erhöhungen. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-H übergeleitet wurde und in deren Vergleichsentgelt oder dem Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der seit 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab 1. April 2011 von 54,65 auf 55,47 Euro ab 1. März 2012 von 55,47 auf 56,91 Euro ab 1. April 2011 ab 1. März 2012 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von 57,38 auf 58,24 Euro, von 58,24 auf 59,75 Euro. 3. Bereitschaftsdienstentgelte nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H Für die unter §§ 42, 43 TV-H fallenden Beschäftigten sind die Bereitschaftsdienstentgelte seit 1. April 2011 und ab 1. März 2012 in der Anlage 8a ausgewiesen. Für die nicht unter §§ 42, 43 TV-H fallenden Beschäftigten – mit Ausnahme der unter § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken – gelten entsprechend § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-H die bisher gezahlten Beträge, wie aus Anlage 8b ersichtlich, weiter. 4. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-H Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde. 5. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-H und § 10 TVÜ-H Die allgemeinen Entgeltanpassungen zum 1. April 2011 bzw. ab 1. März 2012 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-H als auch des § 10 Satz 6 TVÜ-H aus. Soweit Beschäftigte eine persönliche Zulage nach den Sätzen 7 ff. des § 10 TVÜ-H erhalten, ist die zum 1. April 2011 bzw. 1. März 2012 vorgesehene Entgeltanpassung nach § 10 Satz 10 TVÜ-H auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. 6. Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil Seite 1588 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 und erhöhen sich somit ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. Sie steigen daher in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab 1. April 2011 von 26,82 auf 27,22 Euro ab 1. März 2012 von 27,22 auf 27,93 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15 ab 1. April 2011 von 53,63 auf 54,43 Euro, ab 1. März 2012 von 54,43 auf 55,85 Euro. 7. Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-H Die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-H bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge nach § 29 MTL II (TVZ zum MTL II vom 9. Oktober 1963; siehe auch Nr. 8 der Anlage 1 zum TVÜ-H Teil B). Nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Die Bemessungsgrundlage betrug zuletzt 6,56 Euro. Unter Heranziehung des Anpassungssatzes, der auch für die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H gilt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage seit 1. April 2011 um 1,5 v.H. auf 6,66 Euro und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. auf 6,83 Euro. Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab: Zuschlagsgruppe 1. April 2011 1. März 2012 Euro I0,330,34 II0,400,41 III0,530,55 IV0,670,68 V0,800,82 VI0,930,96 VII1,071,09 VIII1,331,37 IX1,671,71 X2,062,12 Die Taucherzuschläge bleiben am 1. April 2011 bzw. am 1. März 2012 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v.H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist. Sie betragen je Stunde bei einer Tauchtiefe Euro bis zu 5 m16,31 von über 5 bis 10 m 19,85 von über 10 bis 15 m 24,80 von über 15 bis 20 m 31,90 über 20 m je 5 m um 7,08 für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm 3,76 Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 2 TV-H im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung wird ab 1. Januar 2012 kalendermonatlich ein zweigeteilter pauschalisierter Erschwerniszuschlag geleistet. Hierzu erfolgen gesonderte Durchführungshinweise. 8. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-H Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-H sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin seit 1. April 2011 1,35 v. H. und ab 1. März 2012 2,34 v. H. 9. Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 TV-H Die Beträge der Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 und 2 TV-H sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 Euro bzw. 45 Euro. 10.Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-H Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-H als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. März 2012 um 2,6 v.H. erhöht. Die Zulagenbeträge seit 1. April 2011 sind in der Anlage 9.1 und ab 1. März 2012 in der Anlage 9.2 zusammengestellt. Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne sind z. B. die Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT und die Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1 und 1a des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT. Nr. 52 11.Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-H Die Anteile der Besitzstandszulage – mit Ausnahme des Kinderzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind (§ 11 Abs. 2 Satz 2a TVÜ-H) – verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H). Sie betragen monatlich: ab 1. April ab 1. März 2011 2012 Euro a) Orts- oder Sozialzuschlag für jedes Kind 98,70 101,27 b) Erhöhungsbetrag zum Orts oder Sozialzuschlag für aa)das erste Kind (VergGr. X-VIII, Kr. I-Kr. II BAT, LGr. 1-4 MTArb) 5,57 5,71 bb) jedes weitere Kind (VergGr. X-IXb, Kr. I BAT, LGr. 1-2 MTArb) 27,86 28,58 cc) jedes weitere Kind (VergGr. IXa, Kr. II BAT, LGr. 2a-3a MTArb) 22,28 22,86 dd) jedes weitere Kind (VergGr. VIII BAT, LGr. 4 MTArb) 16,72 17,15 c) Kinderzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind 53,05 53,05 12.Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-H Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb nicht. 13.Zeitzuschläge nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung Für Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis am 29. Februar 1996 bestanden hat und seitdem ununterbrochen fortgesetzt worden ist, gilt hinsichtlich der Zeitzuschläge eine Besitzstandsregelung. Die Zeitzuschläge nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976 sind den Anlagen 10a und 10b zu entnehmen. 15.Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-H) Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü seit 1. April 2011 sind der Anlage 2.1a und die Beträge ab 1. März 2012 sind der Anlage 2.2a zu entnehmen. Der in § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H ausgewiesene Betrag von 200 Euro bleibt am 1. April 2011 bzw. am 1. März 2012 unverändert. 16.Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-H) An die Stelle der in § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H zuletzt maßgeblichen Beträge von 44,80 Euro bzw. 50,40 treten in den nächsten Harmonisierungsschritten ab 1. April 2011 38,40 Euro bzw. 43,20 Euro und ab 1. März 2012 die Beträge von 32,00 Euro bzw. 36,00 Euro (Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-H). Um diese Beträge ist die jeweilige Entgelttabelle des TV-H zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Abs. 1 TVÜ-H bezeichneten Personenkreis gehört. Die Entgelte sind ab 1. April 2011 der Anlage 11.1 und ab 1. März 2012 der Anlage 11.2 zu entnehmen. Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befindet, ist am 1. April 2011 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischen- oder Endstufe um 1,5 v.H. und am 1. März 2012 um 2,6 v.H. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der nächste Harmonisierungsschritt des § 20 Abs. 2 TVÜ-H umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals jeweils um 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro zu erhöhen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (Nr. 8 der Niederschriftserklärung zum TVÜ-H). 17.Grenzbeträge nach § 39 ATV Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich demnach nicht und betragen weiterhin: ab 1. August 2011 im Monat der Jahressonderzahlung § 39 Abs. 1 ATV 6.185,76 Euro 9.897,22 Euro § 39 Abs. 2 ATV 6.241,52 Euro 9.986,43 Euro Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 III. Die diesen Hinweisen beigefügten Tabellen werden in Kürze im Internet unter http://www.hmdis.hessen.de/Bürger&Staat/Personalwesen/Dienstrecht/Tarifpersonal/Entgelt eingestellt. Wiesbaden, 11. November 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 43 – P 2500 A – 100.000 StAnz. 52/2011 S. 1587 Anlage 1 zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 – P 2500 A – 100.000 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 5. April 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-H Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht: a) ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und b) ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. 2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarif entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. erhöht. 3. Einmalzahlung Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für April 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, wird schnellstmöglich, spätestens zum 30. Juni 2011, eine Einmalzahlung von 360 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Für Auszubildende nach dem TVA-H BBiG, dem TVA-H Pflege und für Praktikantinnen/Praktikanten im Sinne des TV PraktWeitergeltung beträgt die Einmalzahlung 120 Euro. 4. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen Die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage B zum TV-H und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H erhöhen sich am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. März 2012 um 2,6 v.H. II. Entgeltordnung zum TV-H 1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im 4. Quartal 2011 Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV-H unter Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder aufzunehmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Entgeltordnung zum TV-H zeitnah, möglichst jedoch zum 1. Januar 2014, in Kraft gesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Entwicklung in den übrigen Ländern werden Verhandlungen über eine tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften aufgenommen. 2. § 8 Abs. 3 und § 9 TVÜ-H werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 entsprechend der Anlage geändert. Dem § 8 Abs. 2 TVÜ-H wird mit Wirkung zum 1. April 2011 folgender Satz 7 angefügt: „7Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v. H. zu erhöhen.“ Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-H wird mit Wirkung zum 1. April 2011 wie folgt neu gefasst: „Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v. H., ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v. H.“ III. Übernahme von Auszubildenden/Abschlussprämie 1. § 19 TVA-H BBiG wird wie folgt geändert: „§ 19 Übernahme von Auszubildenden (1) 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für Seite 1589 mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. (2)1Auszubildende haben bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „gut“ unter der Voraussetzung landesweiter Mobilität einen Anspruch darauf, im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. (3) Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Protokollerklärungen zu § 19: 1. Über Bedarf im Sinne des Absatz 1 Satz 2 wird ausgebildet, wenn eine im Zeitpunkt der Begründung des Ausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers ergeben hat, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde in der Verwaltung beziehungsweise im Betrieb kein Bedarf für eine Übernahme des Auszubildenden bestehen. 2. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Bedarf wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Geschäftsbereich des Ressorts, zu dem der jeweilige Ausbildungsbetrieb gehört, festgestellt.“ 2. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen, wird anstelle der Abschlussprämie nach § 20 Abs. 1 TVA-H BBiG folgende Abschlussprämie gezahlt: „§ 20 Abschlussprämie (1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von – 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut – 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend – 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“ 3. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen, wird anstelle der Abschlussprämie nach § 19 Abs. 1 TVA-H Pflege folgende Abschlussprämie gezahlt: „§ 19 Abschlussprämie (1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von – 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut – 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend – 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“ IV. Sonstiges Tarifrecht 1. Einfügung einer Protokollerklärung zu § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4 TV-H Nach § 33 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung neu eingefügt: „Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4: Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, gilt § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4.“ 2. Erschwerniszuschlag im Bereich Straßenbau 1Für die Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 4 Satz 2 TV-H im Außendienst der Straßen- und Verkehrsverwaltung (im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst) wird ab 1. Januar 2012 an Stelle der Zuschläge nach den Abschnitten A und M des Zuschlagskatalogs zum TVZ zum MTL monatlich ein oder ein zweigeteilter pauschalisierter Erschwerniszuschlag geleistet. 2Zur Festlegung der Höhe des pauschalisierten Erschwerniszuschlags wird das jährlich ausgezahlte Gesamtvolumen der bis- Seite 1590 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 herigen Zuschläge nach den Abschnitten A und M für den oben genannten Personenkreis ermittelt und der so ausgerechnete durchschnittliche monatliche Betrag um 25 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig) erhöht. 3Es wird geprüft, ob eine differenzierte Auswertung nach zwei Beschäftigtengruppen derzeit technisch umsetzbar ist. Niederschriftserklärung: Wird bis zum 1. September 2011 keine Verständigung über die Höhe des pauschalierten Erschwerniszuschlags erreicht, werden die Tarifvertragsparteien über diese Regelung eine Verständigung herbeiführen. 3. Redaktionelle Änderung des § 42 TV-H Satz 1 des § 42 Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich TV-H wird wie folgt neu gefasst: „1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die außerhalb von Universitätskliniken in Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“ 4. Stufenlaufzeit beim Referendariat (§ 44 Nr. 2a TV-H) Für ab dem 1. April 2011 begründete Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-H Zeiten von mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber (zuzüglich sechs Monate des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes) zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-H bleibt unberührt. 5. Übergangszahlung Justizvollzugsdienst (§ 47 Nr. 3 TV-H) Zur Übergangszahlung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst des Landes Hessen werden zeitgleich zu den entsprechenden Tarifgesprächen im Bereich der übrigen Länder Tarifgespräche aufgenommen. 6. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung überprüfen. V. Maßregelungsklausel Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die am 28. Februar 2011 durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Bei Tarifbeschäftigten, die am 28. Februar 2011 an den Warnstreiks teilgenommen haben, wird die Kürzung beim Entgelt anteilig für die Stunden der Streikteilnahme vorgenommen. VI. Laufzeit Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. 1. und I. 2. bis zum 31. Dezember 2012. Mindestlaufzeit der Regelungen unter III 2. und III 3. bis zum 31. Dezember 2014. VII. Erklärungsfrist Die Erklärungsfrist läuft bis zum 3. Mai 2011. Wiesbaden, 5. April 2011 gez. Unterschriften A n l a g e zur Tarifeinigung vom 5. April 2011 § 8 Abs. 3 TVÜ-H: „(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenoder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht Nr. 52 sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.“ „§ 9 TVÜ-H Vergütungsgruppenzulagen (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. (2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass – am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, – zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und – bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. (3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt. c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. (4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4: Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v. H., ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v. H.“ Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1591 Anlage 2.1a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelte für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.729,43 4.136,76 3.375,01 3.745,30 3.110,51 3.454,36 2.787,82 3.094,63 2.692,60 2.983,55 2.592,09 2.877,75 2.290,56 2.539,18 2.142,44 2.375,20 2.004,90 4) 2.221,79 1.967,87 2.179,47 1.883,23 2.084,25 6) 1.788,01 1.983,75 1.761,56 1.952,00 1.624,02 1.798,59 1.444,16 Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufe 3 4.290,17 3.962,19 3.639,51 3.528,41 3.200,44 3.094,63 2.666,15 2.480,99 2.364,62 2.285,27 2.190,06 2.115,99 2.004,90 1.851,49 1.470,61 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4.835,04 5.247,66 4.290,17 4.792,72 3.999,22 4.496,48 3.909,29 4.401,26 3.528,41 4.004,51 3.311,53 3.724,15 3.015,29 3.290,37 2.581,51 2.692,60 2.470,42 2.555,06 2.391,07 2.459,84 2.290,56 2.369,91 2.190,06 2.264,11 2.089,54 2.158,31 1.904,39 2.026,06 1.502,35 1.534,09 Stufe 6 2) 2.761,37 3) 2.629,11 2.533,90 5) 2.422,81 2.311,72 2.216,50 2.153,02 1.613,44 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen: 1) 2) 3) 4) 5) 6) E9b Stufe 3 2.761,37 Stufe 4 2.930,65 Stufe 5 3.136,96 Stufe 6 3.332,68 3.507,25 2.803,68 2.057,80 2.592,09 1.840,92 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü 2Ü Stufe 1 1.682,21 Stufe 2 1.862,07 Stufe 3 1.930,84 Stufe 4 2.015,49 Stufe 5 2.073,68 Stufe 6 2.121,28 Stufe 1 Stufe 2 3.454,36 Stufe 3 3.639,51 Stufe 4a 3.962,19 Stufe 4b 4.290,17 Stufe 5 4.792,72 Stufe 1 4.697,50 Stufe 2 5.215,91 Stufe 3 5.707,88 Stufe 4 6.030,57 Stufe 5 6.109,92 13Ü 15Ü Seite 1592 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 2.1b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche (in €) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 1 Stufe 2 22,28 24,71 25,63 28,88 31,35 20,16 22,37 23,67 25,63 28,63 18,58 20,64 21,74 23,89 26,86 16,65 18,49 21,08 23,35 26,29 16,08 17,82 19,12 21,08 23,92 15,48 17,19 18,49 19,78 22,25 13,68 15,17 15,93 18,01 19,66 12,80 14,19 14,82 15,42 16,08 4) 11,98 13,27 14,13 14,76 15,26 11,76 13,02 13,65 14,28 14,69 11,25 12,45 13,08 13,68 14,16 10,68 6) 11,85 12,64 13,08 13,53 10,52 11,66 11,98 12,48 12,89 9,70 10,74 11,06 11,38 12,10 8,63 8,79 8,97 9,16 Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufe 6 2) 3) 16,50 15,71 15,14 5) 14,47 13,81 13,24 12,86 9,64 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen 1) 2) 3) 4) 5) 6) Stufe 3 16,50 E9b Stufe 4 17,51 Stufe 5 18,74 Stufe 6 19,91 20,95 16,75 12,29 15,48 11,00 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü 2Ü Stufe 1 10,05 Stufe 2 11,12 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 20,64 Stufe 3 21,74 23,67 25,63 Stufe 2 31,16 Stufe 3 34,10 Stufe 4 36,02 Stufe 5 36,50 13Ü 15Ü Stufe 1 28,06 11,53 Stufe 4 12,04 Stufe 4a Stufe 5 12,39 Stufe 4b Stufe 6 12,67 Stufe 5 28,63 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1593 Anlage 2.1c zum HMdIS-Runschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche (in €) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 21,44 23,79 24,67 27,80 30,17 19,41 21,53 22,78 24,67 27,56 17,88 19,86 20,93 22,99 25,85 16,03 17,79 20,29 22,48 25,31 15,48 17,15 18,40 20,29 23,03 14,90 16,55 17,79 19,04 21,41 13,17 14,60 15,33 17,34 18,92 12,32 13,66 14,27 14,84 15,48 11,53 4) 12,77 13,60 14,20 14,69 11,31 12,53 13,14 13,75 14,14 10,83 11,98 12,59 13,17 13,63 10,28 6) 11,41 12,17 12,59 13,02 10,13 11,22 11,53 12,01 12,41 9,34 10,34 10,65 10,95 11,65 8,30 8,46 8,64 8,82 Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufe 6 2) 15,88 3) 15,12 14,57 5) 13,93 13,29 12,74 12,38 9,28 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen 1) 2) 3) 4) 5) 6) Stufe 3 15,88 E9b Stufe 4 16,85 Stufe 5 18,04 Stufe 6 19,16 Stufe 4 Stufe 5 20,17 16,12 11,83 14,90 10,58 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü 2Ü Stufe 1 9,67 Stufe 2 10,71 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 19,86 Stufe 3 Stufe 2 29,99 Stufe 3 13Ü 15Ü Stufe 1 27,01 11,10 20,93 32,82 11,59 Stufe 4a 22,78 Stufe 4 34,67 11,92 Stufe 4b 24,67 Stufe 5 35,13 Stufe 6 12,20 Stufe 5 27,56 Seite 1594 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 2.1d zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge und Überstundenentgelte gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche Entgeltgruppe Stundenentgelt Stufe 3 Zeitzuschlag für Überstunden 15/30 v.H. 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 2Ü 13Ü 15Ü 25,63 23,67 21,74 21,08 19,12 18,49 15,93 14,82 14,13 13,65 13,08 12,64 11,98 11,06 8,79 11,53 21,74 34,10 3,84 3,55 3,26 3,16 2,87 2,77 2,39 4,45 4,24 4,10 3,92 3,79 3,59 3,32 2,64 3,46 3,26 5,12 Sonntagsarbeit 25 v.H. 6,41 5,92 5,44 5,27 4,78 4,62 3,98 3,71 3,53 3,41 3,27 3,16 3,00 2,77 2,20 2,88 5,44 8,53 Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H. (in €) 34,60 31,95 29,35 28,46 25,81 24,96 21,51 20,01 19,08 18,43 17,66 17,06 16,17 14,93 11,87 15,57 29,35 46,04 mit Freizeitausgleich 35 v.H. 8,97 8,28 7,61 7,38 6,69 6,47 5,58 5,19 4,95 4,78 4,58 4,42 4,19 3,87 3,08 4,04 7,61 11,94 Arbeit am 24. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr* 35 v.H. 20 v.H. 8,97 8,28 7,61 7,38 6,69 6,47 5,58 5,19 4,95 4,78 4,58 4,42 4,19 3,87 3,08 4,04 7,61 11,94 5,13 4,73 4,35 4,22 3,82 3,70 3,19 2,96 2,83 2,73 2,62 2,53 2,40 2,21 1,76 2,31 4,35 6,82 * soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. Anlage 2.1e Anlage 2.1e zum HMdIS-Rundschreiben zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 vom 2011 I 4311. - PNovember 2500 A - 100.000 I 43 - P 2500 A - 100.000 - EntgeltStundengruppe Stundenentgelt EntgeltÜberstunden Stufe 3 Überstunden gruppe entgelt Stufe 3 15/30 v.H. 15/30 v.H. 15 15 14 14 13 13 12 12 11 11 10 10 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4 4 3 3 2 2 1 1 2Ü 2 Ü 13Ü 13Ü 15Ü 24,67 24,67 22,78 22,78 20,93 20,93 20,29 20,29 18,40 17,79 18,40 15,33 17,79 14,27 15,33 13,60 14,27 13,14 13,60 12,59 13,14 12,17 12,59 11,53 12,17 10,65 11,53 10,658,46 8,4611,10 20,93 11,10 32,82 20,93 3,70 3,703,42 3,423,14 3,143,04 3,042,76 2,762,67 2,672,30 2,304,28 4,284,08 4,083,94 3,943,78 3,783,65 3,653,46 3,463,20 3,202,54 2,543,33 3,333,14 3,144,92 Zeitzuschläge und Überstundenentgelte Zeitzuschläge gültig vom 1. und AprilÜberstundenentgelte 2011 bis 29. Februar 2012 gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche 40 Std./Woche Zeitzuschlag für Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 25 v.H. 25 v.H. 6,17 6,175,70 5,705,23 5,235,07 5,074,60 4,604,45 4,453,83 3,833,57 3,573,40 3,403,29 3,293,15 3,153,04 3,042,88 2,882,66 2,662,12 2,122,78 2,785,23 5,238,21 Arbeit am Nachtarbeit sowie 24. und Arbeit an Samstagen Arbeit am31.12. Nachtarbeit sowie ab 6 Uhr Arbeitvon 13 - 21 Uhr* 24.jeweils und 31.12. an Samstagen ohne Freizeit- mit Freizeit-jeweils ab 6 Uhr von 13 - 21 Uhr* ausgleich ohneausgleich Freizeit- mit Freizeit35 v.H. 20 v.H. 135 v.H. ausgleich 35 v.H. ausgleich 35 v.H. 20 v.H. 135 v.H. 35 v.H. (in €) (in €) 33,30 8,63 8,63 4,93 33,30 8,637,97 8,63 4,93 30,75 7,97 4,56 30,75 7,977,33 7,97 4,56 28,26 7,33 4,19 28,26 7,337,10 7,33 4,19 27,39 7,10 4,06 27,39 7,106,44 7,10 4,06 24,84 6,44 3,68 24,02 6,23 3,56 24,84 6,446,23 6,44 3,68 20,70 5,37 3,07 24,02 6,235,37 6,23 3,56 19,26 4,99 2,85 20,70 5,374,99 5,37 3,07 18,36 4,76 2,72 19,26 4,994,76 4,99 2,85 17,74 4,60 2,63 18,36 4,764,60 4,76 2,72 17,00 4,41 2,52 17,74 4,604,41 4,60 2,63 16,43 4,26 2,43 17,00 4,414,26 4,41 2,52 15,57 4,04 2,31 16,43 4,264,04 4,26 2,43 14,38 3,73 2,13 15,57 4,043,73 4,04 2,31 11,42 2,96 1,69 14,38 3,732,96 3,73 2,13 14,99 3,89 2,22 11,42 2,963,89 2,96 1,69 28,26 7,33 4,19 14,99 3,897,33 3,89 2,22 44,31 11,49 11,49 6,56 28,26 7,33 7,33 4,19 15Ü 32,82 4,92 8,21 44,31 11,49 * soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. * soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. 11,49 6,56 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1595 Anlage 2.2a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Entgelte für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab 1. März 2012 Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.826,40 4.244,32 3.462,76 3.842,68 3.191,38 3.544,17 2.860,30 3.175,09 2.762,61 3.061,12 2.659,48 2.952,57 2.350,11 2.605,20 2.198,14 2.436,96 2.057,03 4) 2.279,56 2.019,03 2.236,14 1.932,19 2.138,44 6) 1.834,50 2.035,33 1.807,36 2.002,75 1.666,24 1.845,35 1.481,71 Stufe 3 4.401,71 4.065,21 3.734,14 3.620,15 3.283,65 3.175,09 2.735,47 2.545,50 2.426,10 2.344,69 2.247,00 2.171,01 2.057,03 1.899,63 1.508,85 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4.960,75 5.384,10 4.401,71 4.917,33 4.103,20 4.613,39 4.010,93 4.515,69 3.620,15 4.108,63 3.397,63 3.820,98 3.093,69 3.375,92 2.648,63 2.762,61 2.534,65 2.621,49 2.453,24 2.523,80 2.350,11 2.431,53 2.247,00 2.322,98 2.143,87 2.214,43 1.953,90 2.078,74 1.541,41 1.573,98 Stufe 6 2) 2.833,17 3) 2.697,47 2.599,78 5) 2.485,80 2.371,82 2.274,13 2.209,00 1.655,39 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen 1) 2) 3) 4) 5) 6) E9b Stufe 3 2.833,17 Stufe 4 3.006,85 Stufe 5 3.218,52 Stufe 6 3.419,33 3.598,44 2.876,58 2.111,30 2.659,48 1.888,78 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü 2Ü Stufe 1 1.725,95 Stufe 2 1.910,48 Stufe 3 1.981,04 Stufe 4 2.067,89 Stufe 5 2.127,60 Stufe 6 2.176,43 Stufe 1 Stufe 2 3.544,17 Stufe 3 3.734,14 Stufe 4a 4.065,21 Stufe 4b 4.401,71 Stufe 5 4.917,33 Stufe 1 4.819,64 Stufe 2 5.351,52 Stufe 3 5.856,28 Stufe 4 6.187,36 Stufe 5 6.268,78 13Ü 15Ü Seite 1596 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 2.2b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 22,86 25,35 20,69 22,96 19,06 21,17 17,09 18,97 16,50 18,29 15,89 17,64 14,04 15,56 13,13 14,56 12,29 4) 13,62 12,06 13,36 11,54 12,77 10,96 6) 12,16 10,80 11,96 9,95 11,02 8,85 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufe 3 26,29 24,28 22,31 21,63 19,62 18,97 16,34 15,21 14,49 14,01 13,42 12,97 12,29 11,35 9,01 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 29,63 32,16 26,29 29,37 24,51 27,56 23,96 26,98 21,63 24,54 20,30 22,83 18,48 20,17 15,82 16,50 15,14 15,66 14,65 15,08 14,04 14,53 13,42 13,88 12,81 13,23 11,67 12,42 9,21 9,40 Stufe 6 2) 3) 16,92 16,11 5) 15,53 14,85 14,17 13,59 13,20 9,89 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen 1) 2) 3) 4) 5) 6) E9b Stufe 3 16,92 Stufe 4 Stufe 5 17,96 19,23 Stufe 6 20,43 21,50 17,18 12,61 15,89 11,28 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü Stufe 3 2Ü Stufe 1 Stufe 2 10,31 11,41 12,71 Stufe 6 13,00 13Ü Stufe 1 Stufe 2 21,17 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b 22,31 24,28 26,29 Stufe 5 29,37 15Ü Stufe 1 Stufe 2 28,79 31,97 Stufe 3 Stufe 4 34,98 36,96 11,83 Stufe 4 12,35 Stufe 5 Stufe 5 37,45 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1597 Anlage 2.2c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 1 Stufe 2 22,00 24,40 25,31 28,52 30,96 19,91 22,09 23,37 25,31 28,27 18,35 20,38 21,47 23,59 26,53 16,45 18,26 20,82 23,06 25,96 15,88 17,60 18,88 20,82 23,62 15,29 16,98 18,26 19,54 21,97 13,51 14,98 15,73 17,79 19,41 12,64 14,01 14,64 15,23 15,88 11,83 4) 13,11 13,95 14,57 15,07 11,61 12,86 13,48 14,11 14,51 11,11 12,30 12,92 13,51 13,98 10,55 6) 11,70 12,48 12,92 13,36 10,39 11,52 11,83 12,33 12,73 9,58 10,61 10,92 11,23 11,95 8,52 8,68 8,86 9,05 15 14 13 12 11 10 9 1) 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufe 6 2) 16,29 3) 15,51 14,95 5) 14,29 13,64 13,08 12,70 9,52 Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen 1) 2) 3) 4) 5) 6) Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 16,29 17,29 18,51 E9b Stufe 6 19,66 20,69 16,54 12,14 15,29 10,86 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü 2Ü Stufe 3 Stufe 4 Stufe 1 Stufe 2 9,92 10,98 11,39 11,89 Stufe 5 12,23 Stufe 6 12,51 13Ü Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 1 Stufe 2 20,38 21,47 23,37 25,31 Stufe 5 28,27 15Ü Stufe 3 Stufe 4 Stufe 1 Stufe 2 27,71 30,77 33,67 35,58 Stufe 5 36,04 Seite 1598 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 2.2d zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge und Überstundenentgelte gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche Entgeltgruppe Stundenentgelt Stufe 3 Zeitzuschlag für Überstunden 15/30 v.H. 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 2Ü 13Ü 15Ü 26,29 24,28 22,31 21,63 19,62 18,97 16,34 15,21 14,49 14,01 13,42 12,97 12,29 11,35 9,01 11,83 22,31 34,98 3,94 3,64 3,35 3,24 2,94 2,85 2,45 4,56 4,35 4,20 4,03 3,89 3,69 3,41 2,70 3,55 3,35 5,25 Sonntagsarbeit 25 v.H. 6,57 6,07 5,58 5,41 4,91 4,74 4,09 3,80 3,62 3,50 3,36 3,24 3,07 2,84 2,25 2,96 5,58 8,75 Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H. (in €) 35,49 32,78 30,12 29,20 26,49 25,61 22,06 20,53 19,56 18,91 18,12 17,51 16,59 15,32 12,16 15,97 30,12 47,22 mit Freizeitausgleich 35 v.H. 9,20 8,50 7,81 7,57 6,87 6,64 5,72 5,32 5,07 4,90 4,70 4,54 4,30 3,97 3,15 4,14 7,81 12,24 Arbeit am 24. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr* 35 v.H. 20 v.H. 9,20 8,50 7,81 7,57 6,87 6,64 5,72 5,32 5,07 4,90 4,70 4,54 4,30 3,97 3,15 4,14 7,81 12,24 5,26 4,86 4,46 4,33 3,92 3,79 3,27 3,04 2,90 2,80 2,68 2,59 2,46 2,27 1,80 2,37 4,46 7,00 * soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. Anlage 2.2e zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Zeitzuschläge und Überstundenentgelte gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche Entgeltgruppe Stundenentgelt Stufe 3 Überstunden 15/30 v.H. 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 2Ü 13Ü 15Ü 25,31 23,37 21,47 20,82 18,88 18,26 15,73 14,64 13,95 13,48 12,92 12,48 11,83 10,92 8,68 11,39 21,47 33,67 3,80 3,51 3,22 3,12 2,83 2,74 2,36 4,39 4,19 4,04 3,88 3,74 3,42 3,22 5,05 3,42 3,22 5,05 Sonntagsarbeit 25 v.H. 6,33 5,84 5,37 5,21 4,72 4,57 3,93 3,66 3,49 3,37 3,23 3,12 2,96 2,73 2,17 2,85 5,37 8,42 Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H. (in €) 34,17 31,55 28,98 28,11 25,49 24,65 21,24 19,76 18,83 18,20 17,44 16,85 15,97 14,74 11,72 15,38 28,98 45,45 mit Freizeitausgleich 35 v.H. 8,86 8,18 7,51 7,29 6,61 6,39 5,51 5,12 4,88 4,72 4,52 4,37 4,14 3,82 3,04 3,99 7,51 11,78 * soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. Arbeit am 24. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr* 35 v.H. 20 v.H. 8,86 8,18 7,51 7,29 6,61 6,39 5,51 5,12 4,88 4,72 4,52 4,37 4,14 3,82 3,04 3,99 7,51 11,78 5,06 4,67 4,29 4,16 3,78 3,65 3,15 2,93 2,79 2,70 2,58 2,50 2,37 2,18 1,74 2,28 4,29 6,73 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1599 Anlage 3.1a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Entgelttabelle vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 EntgeltGrundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 KR 12a 3.528,41 3.909,29 4.401,26 11b 3.528,41 4.004,51 11a 3.200,44 3.528,41 4.004,51 10a 3.094,63 3.311,53 3.724,15 9d 3.015,29 3.290,37 3.507,25 9c 2.930,65 3.136,96 3.332,68 9b 2.666,15 3.015,29 3.136,96 9a 2.666,15 2.761,37 2.930,65 8a 2.221,79 2.364,62 2.480,99 2.581,51 2.761,37 2.930,65 7a 2.057,80 2.221,79 2.364,62 2.581,51 2.692,60 2.803,68 4a 1.840,92 1.983,75 2.115,99 2.391,07 2.459,84 2.592,09 3a 1.761,56 1.952,00 2.004,90 2.089,54 2.158,31 2.311,72 In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 217,73 Euro. Anlage 3.1b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Stundenentgelte gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche (in €) Entgeltgruppe KR 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 13,27 12,29 11,00 10,52 14,13 13,27 11,85 11,66 Stufe 3 21,08 19,12 18,49 18,01 17,51 15,93 15,93 14,82 14,13 12,64 11,98 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 23,35 26,29 21,08 23,92 21,08 23,92 19,78 22,25 19,66 20,95 18,74 19,91 18,01 18,74 16,50 17,51 15,42 16,50 15,42 16,08 14,28 14,69 12,48 12,89 Stufe 6 17,51 16,75 15,48 13,81 Seite 1600 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 3.1c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Stundenentgelte gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche (in €) Entgeltgruppe KR 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 12,77 11,83 10,58 10,13 Zeitzuschläge KR gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche Entgeltonntagsarbeit gruppe KR 25 v.H. 5,27 5,27 4,78 4,62 4,50 4,38 3,98 3,98 3,71 3,53 3,16 3,00 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a 13,60 12,77 11,41 11,22 Stufe 3 20,29 18,40 17,79 17,34 16,85 15,33 15,33 14,27 13,60 12,17 11,53 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 22,48 25,31 20,29 23,03 20,29 23,03 19,04 21,41 18,92 20,17 18,04 19,16 17,34 18,04 15,88 16,85 14,84 15,88 14,84 15,48 13,75 14,14 12,01 12,41 Stufe 6 16,85 16,12 14,90 13,29 Anlage 3.1d zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge KR gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche Zeitzuschlag für StundenZeitzuschlag für Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit Arbeit an entgelt Überstunden Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit 24. und Samstagen Stufe 3 24. und 31.12. von 13 - 21 31.12. jeweils ab 6 Uhr jeweils ab 6 Uhr ohne Uhr ohne Freizeitmit FreizeitFreizeitmit Freizeitausgleich ausgleich ausgleich ausgleich 135 v.H. (in €) 21,08 28,46 21,08 28,46 19,12 25,81 18,49 24,96 18,01 24,31 17,51 23,64 15,93 21,51 15,93 21,51 14,82 20,01 14,13 12,64 19,08 11,98 17,06 16,17 30/15 v.H. 35 v.H. 3,16 7,38 3,16 7,38 2,87 6,69 2,77 6,47 2,70 6,30 2,63 6,13 2,39 5,58 2,39 5,58 4,45 5,19 4,24 3,79 4,95 3,59 4,42 4,19 v.H. 3525v.H. 5,27 7,38 5,27 7,38 4,78 6,69 4,62 6,47 4,50 6,30 4,38 6,13 3,98 5,58 3,98 5,58 3,71 5,19 3,53 3,16 4,95 3,00 4,42 4,19 135 v.H. 1,28 € (in €) 28,46 1,28 28,46 1,28 25,81 1,28 24,96 1,28 24,31 1,28 23,64 1,28 21,51 1,28 21,51 1,28 20,01 1,28 19,08 17,06 1,28 16,17 1,28 1,28 Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr 35 v.H. 0,64 € 35 v.H. 1,28 € 0,64 € 7,38 0,64 7,38 0,64 6,69 0,64 6,47 0,64 6,30 0,64 6,13 0,64 5,58 0,64 5,58 0,64 5,19 0,64 4,95 4,42 0,64 4,19 0,64 0,64 7,38 7,38 6,69 6,47 6,30 6,13 5,58 5,58 5,19 4,95 4,42 4,19 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 zum v I Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Zeitzuschläge KR Zeitzuschläge KR gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche 40 Std./Woche Entgeltgruppe n Sonntagsarbeit KR 25 v.H. 5,07 5,07 4,60 4,45 4,34 4,21 3,83 3,83 3,57 3,40 3,04 2,88 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a Seite 1601 Anlage 3.1e zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Stunden-Zeitzuschlag für Zeitzuschlag für entgelt Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit Arbeit an Arbeit am Nachtarbeit Überstunden Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Stufe 3 24. und Samstagen 24. und 31.12. 31.12. von 13 - 21 jeweils ab 6 jeweils ab 6 Uhr Uhr ohne Uhr ohne Freizeitmit FreizeitFreizeitmit Freizeitausgleich ausgleich ausgleich ausgleich 135 v.H. (in €) 20,29 27,39 20,29 27,39 18,40 24,84 17,79 24,02 17,34 16,85 23,41 15,33 22,75 15,33 20,70 14,27 20,70 13,60 19,26 12,17 18,36 11,53 16,43 15,57 30/15 v.H. 25 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 3,04 7,10 3,04 7,10 2,76 6,44 2,67 6,23 2,60 2,53 6,07 2,30 5,90 2,30 5,37 4,28 5,37 4,08 4,99 3,65 4,76 3,46 5,07 7,10 5,07 7,10 4,60 6,44 4,45 6,23 4,34 4,21 6,07 3,83 5,90 3,83 5,37 3,57 5,37 3,40 4,99 3,04 4,76 2,88 4,26 4,04 4,26 4,04 135 v.H. 1,28 € (in €) 27,39 1,28 27,39 1,28 24,84 1,28 24,02 1,28 23,41 22,75 1,28 20,70 1,28 20,70 1,28 19,26 1,28 18,36 1,28 16,43 1,28 15,57 1,28 1,28 35 v.H. 0,64 € 7,10 0,64 7,10 0,64 6,44 0,64 6,23 0,64 6,07 5,90 0,64 5,37 0,64 5,37 0,64 4,99 0,64 4,76 0,64 4,26 0,64 4,04 0,64 0,64 Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr 35 v.H. 1,28 € 0,64 € 7,10 7,10 6,44 6,23 6,07 5,90 5,37 5,37 4,99 4,76 4,26 4,04 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 Anlage 3.2a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Anlage 3.2azum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Entgelttabelle ab 1. März 2012 EntgeltKR-Entgelttabelle Entwicklungsstufen Grundentgelt gruppe ab 1. März 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 KR Entgelt12a 3.620,15 4.010,93 4.515,69 Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe 11b 3.620,15 4.108,63 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 KR 11a 3.283,65 3.620,15 4.108,63 12a 3.620,15 4.010,93 4.515,69 10a 3.175,09 3.397,63 3.820,98 11b 3.620,15 4.108,63 9d 3.093,69 3.375,92 3.598,44 11a 3.283,65 3.620,15 4.108,63 9c 3.006,85 3.218,52 3.419,33 10a 3.175,09 3.397,63 3.820,98 9b 2.735,47 3.093,69 3.218,52 9d 3.093,69 3.375,92 3.598,44 9a 2.735,47 2.833,17 3.006,85 9c 3.006,85 3.218,52 3.419,33 8a 2.279,56 2.426,10 2.545,50 2.648,63 2.833,17 3.006,85 9b 2.735,47 3.093,69 3.218,52 7a 2.111,30 2.279,56 2.426,10 2.648,63 2.762,61 2.876,58 9a 2.735,47 2.833,17 3.006,85 4a 1.888,78 2.035,33 2.171,01 2.453,24 2.523,80 2.659,48 8a 2.279,56 2.426,10 2.545,50 2.648,63 2.833,17 3.006,85 3a 1.807,36 2.002,75 2.057,03 2.143,87 2.214,43 2.371,82 7a 2.111,30 2.279,56 2.426,10 2.648,63 2.762,61 2.876,58 In den4a Entgeltgruppen KR 11b und2.035,33 KR 12a erhöht2.171,01 sich der Tabellenwert Jahren in Stufe 5 um 1.888,78 2.453,24nach 52.523,80 2.659,48 223,39 3a 1.807,36 2.002,75 2.057,03 2.143,87 2.214,43 2.371,82 In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 223,39 zu Seite 1602 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 3.2b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Stundenentgelte gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche Entgeltgruppe KR 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 13,62 12,61 11,28 10,80 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 23,96 26,98 21,63 24,54 21,63 24,54 20,30 22,83 20,17 21,50 19,23 20,43 18,48 19,23 16,92 17,96 15,82 16,92 15,82 16,50 14,65 15,08 12,81 13,23 Stufe 3 21,63 19,62 18,97 18,48 17,96 16,34 16,34 15,21 14,49 12,97 12,29 14,49 13,62 12,16 11,96 Stufe 6 17,96 17,18 15,89 14,17 Anlage 3.2c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - KR-Stundenentgelte gültig 1. März 2012 40 Std./Woche Entgeltgruppe KR 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 13,11 12,14 10,86 10,39 13,95 13,11 11,70 11,52 Stufe 3 20,82 18,88 18,26 17,79 17,29 15,73 15,73 14,64 13,95 12,48 11,83 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 23,06 25,96 20,82 23,62 20,82 23,62 19,54 21,97 19,41 20,69 18,51 19,66 17,79 18,51 16,29 17,29 15,23 16,29 15,23 15,88 14,11 14,51 12,33 12,73 Stufe 6 17,29 16,54 15,29 13,64 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1603 zum HMdIS Entgeltgruppe KR Überstunden Sonntagsarbeit Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit Arbeit an 24. und Samstagen Zeitzuschlag für 31.12. von 13 - 21 Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit jeweils Arbeit ab an 6 Uhr 24. ohne und Samstagen Uhr 31.12. Freizeitmit Freizeit- von 13 - 21 jeweils ab 6 Uhr ausgleich ausgleich Überstunden Sonntagsarbeit ohne 30/15 v.H. Freizeit- 30/15 v.H. 3,24 3,24 2,94 2,85 2,77 2,69 2,45 2,45 4,56 4,35 3,89 3,69 12a 21,63 11b 25 v.H. 21,63 11a 19,62 5,41 10a 18,97 5,4118,48 9d 4,9117,96 9c 9b 4,7416,34 9a 4,6216,34 8a 4,4915,21 7a 4,0914,49 4a 4,0912,97 3a 3,8012,29 3,62 3,24 3,07 Entgeltgruppe KR ausgleich entgelt Stufe 3 12a 20,82 30/15 v.H. 11b 20,82 25 v.H. 11a 10a 9d 9c 9b 9a 8a 7a 4a 3a 18,88 18,26 5,21 17,79 5,21 17,29 4,72 15,73 4,57 15,73 4,45 14,64 4,32 13,95 12,48 3,93 11,83 3,93 3,66 3,49 3,12 Uhr 25 v.H. mit Freizeitausgleich 3,24 135 v.H. (in €) 29,20 35 29,20 v.H. 26,49 7,57 25,61 7,57 24,95 6,87 24,25 22,06 6,64 22,06 6,47 20,53 6,29 19,56 5,72 17,51 5,72 16,59 5,32 5,41 135 v.H. 35 5,41 v.H. 3,24 (in €) 2,94 4,91 29,20 7,57 2,85 4,74 29,20 7,57 2,77 4,62 26,49 6,87 2,69 4,49 2,45 4,09 25,61 6,64 2,45 4,09 24,95 6,47 4,56 3,80 24,25 6,29 4,35 3,62 22,06 5,72 3,89 3,24 22,06 5,72 3,69 3,07 20,53 5,32 19,56 5,07 17,51 4,54 16,59 4,30 5,07 4,54 4,30 35 v.H. 7,57 1,28 € 7,57 6,87 1,28 6,64 1,28 6,47 1,28 6,29 5,72 1,28 5,72 1,28 5,32 1,28 5,07 1,28 4,54 1,28 4,30 1,28 1,28 1,28 1,28 35 v.H. 1,28 € 0,64 € 7,57 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 7,57€ 6,87 0,64 6,64 0,64 6,47 0,64 6,29 5,72 0,64 5,72 0,64 5,32 0,64 5,07 0,64 4,54 0,64 4,30 0,64 zum HMdIS-Ru 0,64 Anlage 3.2e vom 11. No 0,64 zum HMdIS-Rundschreiben I 43 - P 2500 0,64 vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Zeitzuschläge KR gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche Zeitzuschläge KR gültig ab 1. März 2012 Stunden- 40 Std./Woche Überstunden Sonntagsarbeit 3,12 3,12 2,83 2,74 2,67 2,59 2,36 2,36 4,39 4,19 3,74 Zeitzuschläge KR gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche Zeitzuschläge KR gültig ab 1. März 2012 Stunden- 38,5 Std./Woche entgelt Stufe 3 Anlage 3.2d vom 11. zum HMdIS-Rundschreiben I 43 - P 25 vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Überstunden Sonntagsarbeit Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit Nachtarbeit Arbeit am Arbeit an 24. und Samstagen Zeitzuschlag für 31.12. von 13 - 21 aban 6 Uhr Feiertagsarbeit Arbeit am Nachtarbeit jeweils Arbeit Uhr 24.ohne und Samstagen mit FreizeitFreizeit31.12. von 13 - 21 ausgleich jeweils ab 6 ausgleich Uhr Uhr ohne 30/15 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 1,28 € 0,64 € Freizeitmit Freizeit(in €) ausgleich ausgleich 3,12 5,21 28,11 7,29 7,29 1,28 0,64 3,12v.H. 5,21 7,29 € 7,29 1,28 0,64 135 35 v.H. 3528,11 v.H. 1,28 0,64 € 2,83 (in €) 4,72 25,49 6,61 6,61 1,28 0,64 2,74 4,57 24,65 6,39 6,39 1,28 0,64 28,11 7,29 7,29 1,28 0,64 2,67 4,45 24,02 6,23 6,23 1,28 0,64 28,11 7,29 7,29 1,28 0,64 2,59 4,32 23,34 6,05 6,05 1,28 0,64 25,49 6,61 6,61 1,28 0,64 2,36 3,93 21,24 5,51 5,51 1,28 0,64 24,65 6,39 6,39 1,28 0,64 2,36 3,93 21,24 5,51 5,51 1,28 0,64 24,02 6,23 6,23 1,28 0,64 4,39 3,66 19,76 5,12 5,12 1,28 0,64 23,34 6,05 6,05 1,28 0,64 4,19 3,49 18,83 4,88 4,88 1,28 0,64 3,74 3,12 16,85 4,37 4,37 1,28 0,64 21,24 5,51 5,51 1,28 0,64 3,55 2,96 15,97 4,14 4,14 1,28 0,64 21,24 5,51 5,51 1,28 0,64 19,76 18,83 16,85 5,12 4,88 4,37 5,12 4,88 4,37 1,28 1,28 1,28 0,64 0,64 0,64 Anlage 4.1a zum HMdIS-Rundschreiben714,77 1. Ausbildungsjahr vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 -766,41 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 2. Ausbildungsjahr Seite 1604 813,80 Anlage 4.1a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 -879,53 P 2500 A - 100.000 - 3. Ausbildungsjahr Ausbildungsentgelt TVA-H BBiG gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 4. Ausbildungsjahr Kürzungsbetrag des (in €) Ausbildungsentgelt Ausbildungsentgelts nach TVA-H BBiG Maßgabe des § 27 TVÜ-H 714,77 gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 1. Ausbildungsjahr Nr. 52 Unterkunft und Verpflegung (in €) (in €) 137,57 2. Ausbildungsjahr 766,41 3. Ausbildungsjahr 813,80 1. Ausbildungsjahr nur Unterkunft 714,77 35,32 4. Ausbildungsjahr 879,53 2. Ausbildungsjahr nur Verpflegung 766,41 102,25 Anlage 4.1b zum HMdIS-R zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. N vom 11. November 2011 I 43 - P 250 Ausbildungsentgelts4.nach I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenund Überstundenentgelte879,53 sowie Zeitzuschläge für Auszubildende Ausbildungsjahr Maßgabe des § 27 TVÜ-H (in €)§ 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H nach d Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H 38,5 Std./Woche Unterkunft und Verpflegung 137,57 Kürzungsbetrag gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 des Zeitzuschlag für 38,5 Std./Woche Ausbildungsentgelts nach nur Unterkunft 35,32 Überstunden Ausbildung StundenÜberstundenAusbildung Ausbildung an Ausbildung (in €) Maßgabe des § 27 TVÜ-H Zeitzuschlag für entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am sowie an Sonntagen 24. und 31.12. nur Verpflegung 102,25 Samstagen jeweils nden- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung Unterkunft und Verpflegung 137,57 von ab 6 Uhr elt in der Nacht an Feiertagen am 13 - 21 Uhr* ohne mit sowie an Sonntagen 24. und 31.12. nur Unterkunft 35,32 Freizeitaus- FreizeitausSamstagen jeweils gleich gleich von ab 6 Uhr Auszubildende13 im- 21 Uhr* 30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. nur Verpflegung 102,25 ohne mit (in €) Freizeitaus- Freizeitaus1. Ausbildungsjahr 4,27 5,55 1,28 0,85 1,07 5,76 1,49 1,49 gleich gleich 5 5 2 3 3. Ausbildungsjahr Kürzungsbetrag des 2. Ausbildungsjahr 4,58 5,95 v.H. 20 v.H. 256,32 v.H. 3.30 Ausbildungsjahr 4,86 4. Ausbildungsjahr 5,25(in €) 6,83 1,28 1,37 1,46 1,58 0,85 0,92 0,97 1,05 1,07 1,15 1,22 1,31 813,80 1,37 1351,46 v.H. 1,58 5,76 6,18 6,56 7,09 0,92 1,15 35 v.H. 1,22 1,31 35 v.H. 0,97 1,05 1,49 1,60 1,70 1,84 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 6,18 6,56 7,09 1,60 1,70 1,84 1,60 1,70 1,84 1,49 1,60 1,70 1,84 Anlage 4.1c zum HMdIS-Ru zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. No vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende nach 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H d Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für§Auszubildende von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H 40 Std./Woche gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Zeitzuschlag für 40 Std./Woche ndenelt 4 3 8 Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung Zeitzuschlag für entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am sowie an Sonntagen 24. und 31.12. Samstagen jeweils Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung von ab 6 Uhr in der Nacht an Feiertagen am 13 - 21 Uhr* ohne mit sowie an Sonntagen 24. und 31.12. Freizeitaus- FreizeitausSamstagen jeweils gleich gleich von Auszubildende13 im - 21 Uhr* 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr v.H. 20 3. 30 Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr 1,23 1,32 1,40 4,11 5,34 4,41 5,73 v.H. 256,08 v.H. 4,68 5,06 (in €) 6,58 0,82 0,88 0,94 ab 6 Uhr 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. ohne mit (in €) Freizeitaus- Freizeitaus1,23 0,82 1,03 5,55 gleich gleich 30 v.H. 1,03 1,10 1,17 1,32 135 v.H. 1,40 1,52 0,88 35 v.H. 0,94 1,01 5,55 5,95 6,32 1,44 1,54 1,64 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 1,10 5,95 1,1735 v.H. 6,32 1,27 6,83 1,44 1,54 1,64 35 v.H. 35 v.H. 1,44 1,54 1,64 1,77 1,44 1,54 1,64 1,77 1. Ausbildungsjahr Anlage 4.2a 733,35 zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 786,34 2. Ausbildungsjahr Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26.IDezember 2011 A - 100.000 43 - P 2500 Nr. 52 3. Ausbildungsjahr Ausbildungsentgelt TVA-H BBiG gültig ab 1. März 2012 4. Ausbildungsjahr Seite 1605 834,96 Anlage 4.2a zum HMdIS-Rundschreiben vom902,40 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - 1. Ausbildungsjahr (in €) AusbildungsentgeltKürzungsbetrag des Ausbildungsentgelts nach TVA-H BBiG gültig ab 1. März 2012Maßgabe des § 27 TVÜ-H 733,35 2. Ausbildungsjahr 786,34 3. Ausbildungsjahr 834,96 1. Ausbildungsjahr nur Unterkunft 733,35 35,32 4. Ausbildungsjahr 902,40 2. Ausbildungsjahr nur Verpflegung 786,34 102,25 und Verpflegung (in Unterkunft €) (in €) 137,57 Anlage 4.2b zum HM vom I 43 - zum HMdIS-Rundschreiben 3. Ausbildungsjahr 834,96 vom 11. November 2011 Kürzungsbetrag des I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenund Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende Ausbildungsjahr 902,40 Ausbildungsentgelts4.nach nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H (in €) gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende Maßgabe des § 27 TVÜ-H Kürzungsbetrag Unterkunft und Verpflegung 137,57des nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H Zeitzuschlag für Ausbildungsentgelts nach gültig ab 1. März 2012 Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung nur Unterkunft Stunden35,32 (in €) Maßgabe des § 27Überstunden TVÜ-H 38,5ÜberstundenStd./Woche entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am sowie Sonntagen 24. und 31.12. Zeitzuschlag für an nur Verpflegung 102,25 Unterkunft und Verpflegung 137,57 Samstagen jeweils Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung von ab 6 Uhr entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am 13 bis 21 ohne mit nur Unterkunft 35,32 sowie an Sonntagen 24.Freizeitausund 31.12. FreizeitausUhr* Samstagen jeweils gleich gleich von ab 6 Uhr nur Verpflegung 102,25 13 bis 21 Auszubildende im 30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. ohne mit Uhr* (in €) FreizeitausFreizeitausgleich gleich 1. Ausbildungsjahr 4,38 5,69 1,31 0,88 1,10 5,91 1,53 1,53 2. Ausbildungsjahr 30 4,70 6,11 1,18 1,65 1,65 m v.H. 20 v.H. 25 1,41 v.H. 135 0,94 v.H. 35 v.H. 35 6,35 v.H. 3. Ausbildungsjahr 4,99 1,50 1,00 1,25 6,74 1,75 1,75 (in 6,49 €) 5,39 7,01 1,62 1,08 1,35 7,28 1,89 1,89 hr 4,38 4. Ausbildungsjahr 5,69 1,31 0,88 1,10 5,91 1,53 1,53 zum HM hr 4,70 6,11 1,41 0,94 1,18 6,35 1,65 1,65 vom * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt hr 4,99 6,49 1,50 1,00 1,25 6,74 1,75 1,75 Anlage 4.2c I 43 hr 5,39 7,01 1,62 1,08 1,35 7,28 1,89 1,89 zum HMdIS-Rundschreiben Stundenund Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende sarbeit nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt ldende im dungsjahr dungsjahr dungsjahr dungsjahr vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H gültig ab März 2012 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für1. Auszubildende 401 Std./Woche nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. TV-H gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Ausbildung Zeitzuschlag für entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am an Sonntagen 24. und 31.12. Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung sowieAusbildung an Ausbildung Samstagen jeweils entgelt entgelt in der Nacht an Feiertagen am sowie an Sonntagen von 24. und 31.12. ab 6 Uhr Samstagen jeweils 13 bis 21 ohne mit von ab 6 Uhr FreizeitausUhr* Freizeitaus13 bis 21 ohne mit gleich gleich Uhr* Freizeitaus- FreizeitausAuszubildende im 30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. gleich gleich (in €) 30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 1. Ausbildungsjahr 4,22 5,49(in €) 1,27 0,84 1,06 5,70 1,48 1,48 2. 4,22 Ausbildungsjahr 4,52 5,88 1,36 0,90 1,13 6,10 1,58 1,58 5,49 1,27 0,84 1,06 5,70 1,48 1,48 3. 4,52 Ausbildungsjahr 4,80 6,24 1,44 0,96 1,20 6,48 1,68 1,68 5,88 1,36 0,90 1,13 6,10 1,58 1,58 4. 4,80 Ausbildungsjahr 5,19 1,44 6,75 0,96 1,561,20 1,04 1,30 7,01 1,82 1,82 6,24 6,48 1,68 1,68 5,19 6,75 1,56 1,04 1,30 7,01 1,82 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt e Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 1,82 Seite 1606 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Ausbildungsentgelt TVA-H Pflege gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Anlage 5.1a zum HMdIS-Rundschreiben 52 vom 11. NovemberNr.2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Anlage 5.1a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Ausbildungsentgelt Krankenpflege TVA-H Pflege Kinderkrankenpflege gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Entbindungspflege (in €) Krankenpflege 1. Ausbildungsjahr Kinderkrankenpflege Entbindungspflege 2. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 832,97 (in €) 895,94 832,97 997,36 895,94 3. Ausbildungsjahr 997,36 Anlage 5.1b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - zum HM vom I 43 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H ndenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 bs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H 38,5 Std./Woche vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche Zeitzuschlag für n Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung entgelt stunden-für in der Nacht an an am Zeitzuschlag entgelt Samstagen Sonntagen 24. und Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen von 13 -Ausbildung 21 31.12. ohne mit Uhr jeweils in der Nacht an an am Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr Samstagen Sonntagen 24. und gleich gleich von 13im - 21 31.12. Auszubildende 30 v.H. 1,28 € 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. ohne mit 0,64 € jeweils Uhr (in €) Freizeitaus- Freizeitaus1. Ausbildungsjahr 4,98 6,47 1,49 1,28 0,64 ab 6 Uhr 1,25 6,72 1,74 1,74 gleich gleich 2. Ausbildungsjahr 5,35 6,96 1,61 1,28 0,64 1,34 7,22 1,87 1,87 1,28 3. € Ausbildungsjahr 0,64 € 5,96 25 v.H. 135 7,75 1,79 v.H. 1,2835 v.H. 0,64 35 v.H. 1,49 8,05 2,09 2,09 1,28 1,28 1,28 (in €) 0,64 0,64 0,64 1,25 1,34 1,49 6,72 7,22 8,05 1,74 1,87 2,09 1,74 1,87 2,09 Anlage 5.1c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H ndenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H 40 Std./Woche vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche n Zeitzuschlag für Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung entgelt stundenin der Nacht an an am entgelt für Samstagen Sonntagen 24. und Zeitzuschlag von 13 - 21 31.12. Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen ohne mit Uhr Ausbildung jeweils Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr in der Nacht an an am gleich gleich Samstagen Sonntagen 24. und Auszubildende 30 v.H. 1,28 € 0,64 € 31.12. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. von 13im - 21 (in €) ohne mit Uhr jeweils 1. Ausbildungsjahr 4,79 6,23 1,44 1,28 0,64 1,20 6,47 1,68 1,68 FreizeitausFreizeitausab 6 Uhr 2. Ausbildungsjahr 5,15 6,70 1,55 1,28 1,29 6,95 1,80 1,80 gleich gleich 0,64 3. Ausbildungsjahr 5,73 7,45 1,72 1,28 0,64 1,43 7,74 2,01 2,01 1,28 € 1,28 1,28 0,64 € (in €) 0,64 0,64 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 1,20 1,29 6,47 6,95 1,68 1,80 1,68 1,80 zum HM vom I 43 - Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Ausbildungsentgelt TVA-H Pflege gültig ab 1. März 2012 Ausbildungsentgelt TVA-H Pflege Krankenpflege gültigKinderkrankenpflege ab 1. März 2012 Entbindungspflege Krankenpflege Kinderkrankenpflege 1. Ausbildungsjahr Entbindungspflege (in €) (in €) 854,63 2. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 854,63 919,23 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 919,23 1.023,29 3. Ausbildungsjahr Anlag zum Seite HMdIS-Rundsch 1607 vom 11. Novembe I 43 - 5.2a P 2500 A - 100 Anlage zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - 1.023,29 Anlage 5.2b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - zum v I4 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H stundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende gültig ab 1. März 2012 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H 38,5 Std./Woche gültig ab 1. März 2012 Zeitzuschlag für 38,5 Std./Woche Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung entgelt stundenin der Nacht an an am Zeitzuschlag entgelt für Samstagen Sonntagen 24. und von 13 -Ausbildung 21 31.12. den Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen ohne mit Uhr jeweils in der Nacht an an am Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr gleich gleich Samstagen Sonntagen 24. und Auszubildende 30 v.H. 1,28 € 0,64 € 31.12. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. von 13 im - 21 ohne mit (in €) Uhr jeweils 1. Ausbildungsjahr 5,11 6,64 1,53 1,28 0,64 ab 6 Uhr 1,28 6,90 1,79 1,79 FreizeitausFreizeitaus2. Ausbildungsjahr 5,49 7,14 1,65 1,28gleich 0,64 1,37 7,41 1,92 1,92 gleich 6,11 25 v.H. 7,94 1,83 v.H. 1,2835 v.H. 0,64 1,53 8,25 2,14 2,14 . 1,28 €3. Ausbildungsjahr 0,64 € 135 35 v.H. (in €) 1,28 1,28 1,28 0,64 0,64 0,64 1,28 1,37 1,53 6,90 7,41 8,25 1,79 1,92 2,14 1,79 1,92 2,14 Anlage 5.2c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H gültig ab 1. März 2012 gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche 40 Std./Woche Zeitzuschlag für Zeitzuschlag für Stunden- ÜberÜberstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung entgelt stundenin entgelt der Nachtstundenan an in der Nacht an an am am entgelt Samstagen Sonntagen 24. und entgelt Samstagen Sonntagen 24. und von 13 - 21 31.12. von 13 - 21 31.12. ohne mit Uhr jeweils ohne mit Uhr jeweils Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr gleich gleich gleich gleich 30 v.H. 1,28 € 0,64 € 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. Auszubildende im 30 v.H. 1,28 € 0,64 € 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. (in €) (in €) 4,91 6,38 1,47 1,28 0,64 1,23 6,63 1,72 1,72 1. Ausbildungsjahr 4,91 6,380,64 1,47 1,32 1,28 7,14 0,64 1,85 1,23 1,85 6,63 1,72 1,72 5,29 6,88 1,59 1,28 2. Ausbildungsjahr 5,29 6,880,64 1,59 1,47 1,28 7,94 0,64 2,06 1,32 2,06 7,14 1,85 1,85 5,88 7,64 1,76 1,28 3. Ausbildungsjahr 5,88 7,64 1,76 1,28 0,64 1,47 7,94 2,06 2,06 zum v I atlich 8 9 9 Seite 1608 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 6.1a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelt Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Hessen (TV Prakt Weitergeltung-H) gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf Entgelt Verheiratetenzuschlag* (in €) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen 1.535,58 71,54 der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers 1.314,39 68,17 der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten 1.258,49 68,17 * Nur bei Beginn des Praktikantenverhältnisses vor dem 1. Januar 2010 (§ 2 Abs. 2 TV Prakt Weitergeltung-H) Anl Anlage 6.1b zum HMdIS-Rundsc zum HMdIS-Rundschreibenvom 11. Novem vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 1 I 43 - P 2500 A - 100.000 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 38,5 Std./Woche 38,5 Std./Woche Entgelt monatlich Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden entgelt -entgelt entgelt -entgelt Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am Überstunden Tätigkeiten Tätigkeitenin der Tätigkeiten Tätigkeiten am Nacht an Feiertagen an 24. und 31.12. in der Nacht an 24. und 31.12. sowie an Sonntagen jeweils ab 6 Uhr sowie an SonntagenSamstagen jeweils ab 6 Uhr Samstagen von 13 - 21 ohne von 13 - 21 Uhr* ohne Freizeitmit FreizeitUhr* Freizeitmit Freizeit-ausgleich ausgleich 15/30 v.H. 20ausgleich v.H. 25ausgleich v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 35 v.H. 35 v.H. (in135 €) v.H. (in €) 1.535,58 9,17 10,55 1,38 1,83 2,29 12,38 3,21 3,21 9,17 1.314,39 10,55 1,38 1,83 2,29 12,38 7,85 10,21 2,36 1,57 1,963,21 10,60 3,21 2,75 2,75 7,85 1.258,49 10,21 2,36 1,57 1,96 10,60 7,52 9,78 2,26 1,50 1,882,75 10,15 2,75 2,63 2,63 7,52 9,78 2,26 1,50 1,88 10,15 2,63 2,63 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt mstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt h Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1609 Anlage 6.1c zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Stundenund Zeitzuschläge Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten Stunden- und Überstundenvergütungen sowie für Praktikantinnen und Praktikanten gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 40 Std./Woche 40 Std./Woche Stundenentgelt 8,83 7,56 7,24 Entgelt monatlich Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden Zeitzuschlag für Überstunden entgelt -entgelt -entgelt Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am 24.an Feiertagen in der Nacht an und 31.12. jeweils in der Nacht an sowie an Sonntagen ab 6 Uhr sowie an Sonntagen Samstagen Samstagen ohne ohne von 13 - 21 von 13 - 21 FreizeitFreizeit-Uhr* Uhr* ausgleich mit Freizeitausgleich mit Freizeitausgleich ausgleich 15/30 v.H. 20 v.H. 35 v.H.25 v.H. 35 v.H. 15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35135 v.H.v.H. (in €) (in €) 1.535,58 11,92 3,09 10,15 1,32 8,83 1,77 10,15 2,21 1,32 11,92 1,77 3,09 2,21 3,09 1.314,39 10,21 2,65 9,83 2,27 7,56 1,51 9,83 1,89 2,27 10,21 1,51 2,65 1,89 2,65 1.258,49 7,24 9,41 2,17 1,45 1,81 9,77 2,53 9,41 2,17 1,45 1,81 9,77 2,53 2,53 Tätigkeiten am 24. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr 35 v.H. 3,09 2,65 2,53 * soweit dieWechselschichtSamstagsarbeitoder nichtSchichtarbeit im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt gsarbeit nicht im Rahmen von anfällt Anlage 6.2a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelt Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Hessen (TV Prakt Weitergeltung-H) gültig ab 1. März 2012 Für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf Entgelt Verheiratetenzuschlag* (in €) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten 1.575,51 73,40 1.348,56 69,94 1.291,21 69,94 * Nur bei Beginn des Praktikantenverhältnisses vor dem 1. Januar 2010 (§ 2 Abs. 2 TV Prakt Weitergeltung-H) zum H vo I 43 Seite 1610 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 6.2b zum HMdIS-Rundschreiben Anla vom 11. November 2011 zum HMdIS-Rundsc I 43 - P 2500 A - 100.000 vom 11. Novemb I 43 - P 2500 A - 1 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten ab 1. März 2012 sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten Stunden- undgültig Überstundenentgelte 38,5 Std./Woche gültig ab 1. März 2012 38,5 Std./Woche natlich Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden entgelt -entgelt Stunden- Überstunden Entgelt monatlich Zeitzuschlag für Überstunden-entgelt Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am entgelt in der Nacht an Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten 24. und Überstunden an31.12. Feiertagen sowie an Sonntagen jeweils ab 6 Uhr in der Nacht an Samstagen sowie an Sonntagen von 13 - 21 ohne Samstagen Uhr* mit Freizeit- ohne von 13Freizeit- 21 ausgleich ausgleich FreizeitUhr* mit Freizeit15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. ausgleich 35 v.H. ausgleich (in €) 15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. ,51 9,41 10,82 1,41 1,88 2,35 3,29 3,29 (in €)12,70 ,56 8,06 1.575,51 10,48 9,41 2,42 10,821,61 1,41 2,02 1,8810,88 2,35 2,82 12,70 2,82 3,29 ,21 7,71 1.348,56 10,02 8,06 2,31 10,481,54 2,42 1,93 1,6110,41 2,02 2,70 10,88 2,70 2,82 1.291,21 7,71 10,02 2,31 1,54 1,93 10,41 2,70 Tätigkeiten am 24. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr 35 v.H. 3,29 2,82 2,70 Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt monatlich 575,51 348,56 291,21 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt Anlage Anlage zum6.2c HMdIS-Rundschre zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November vom 11. November I2011 43 - P 2500 A - 100. I 43 - P 2500 A - 100.000 - Stunden- und Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten Stunden- und Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge für ab Praktikantinnen gültig 1. März 2012 und Praktikanten gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche 40 Std./Woche Entgelt monatlich Stunden- Überstunden Zeitzuschlag für Stunden- Überstunden Zeitzuschlag für entgelt -entgelt Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am 24. entgelt -entgelt Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeitenan an Feiertagen Tätigkeiten am 24. und 31.12. jeweils in der Nacht in der Nacht an sowie an und 31.12. jeweils Sonntagen ab 6 Uhr sowie an Sonntagen ab 6 Uhr Samstagen ohne Samstagen von 13 - 21ohne Freizeitvon 13 - 21 Uhr* Freizeitausgleich mit Freizeitausgleich Uhr* ausgleich mit Freizeitausgleich 15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 15/30 v.H. 20 v.H. 25 v.H. (in €)135 v.H. 35 v.H. 35 v.H. 1.575,51 9,06 10,42 (in €) 1,36 1,81 2,27 12,23 3,17 3,17 9,06 10,42 1,36 3,17 1.348,56 7,75 10,08 1,81 2,33 2,27 1,55 12,23 1,94 3,17 10,46 2,71 2,71 7,75 10,08 7,42 2,33 9,65 1,55 2,23 1,94 1,48 10,46 1,86 2,71 10,02 2,71 1.291,21 2,60 2,60 7,42 9,65 2,23 1,48 1,86 10,02 2,60 2,60 * soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Pauschalentgelt Pauschalentgelt für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer-TV-H für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer-TV-H gültig vom 1. Aprilgültig 2011 bis 2012 vom29. 1. Februar April 2011 bis 29. Februar 2012 Seite 1611 Anlage 7.1 An zum HMdIS-Rundschreiben zum HMdIS-Runds vom 11. November 2011 vom 11. Novem I 43 - P 2500 A - 100.000 I 43 - P-2500 A - Übergeleitete Beschäftigte Neueingestellte Beschäftigte Übergeleitete Beschäftigte Neueingestellte Beschäftigte Stufen Entgeltgruppe Stufen Entgeltgruppe schalgruppePauschalgruppe Stufen Entgeltgruppe Stufen Entgeltgruppe E4 E 4 E4 E4 (§ 7 TVÜ-H) (§(in 16€) TV-H) (in €) €) (in €) (§ 7 TVÜ-H) (§ 16(in TV-H) schalgruppePauschalgruppe I I 1. - 4. Jahr 2.332,18 1. - 4. Jahr 2.332,18 iner Arbeitszeit beiab einer Arbeitszeit 5. - 8. Jahrab 2.379,00 1. -2.379,00 10. Jahr 5. 8. Jahr 1. - 10.2.311,72 Jahr 2.311,72 Übergeleitete) bzw. 170 (Übergeleitete) bzw. 9. 12. Jahr 2.447,63 11. 15. Jahr 2.447,63 9. - 12. Jahr 2.447,63 11. - 15. Jahr 2.447,63 89 (Neueingestellte) ab 189 (Neueingestellte) ab 13. Jahr ab 16. Jahr 2.518,48 2.518,48 99 Std. ab 13. Jahr ab 16. Jahr 2.518,48 2.518,48 bis 199 Std. schalgruppePauschalgruppe II II 1. - 4. Jahr iner Arbeitszeit 5. - 8. Jahrvon beivon einer Arbeitszeit als 199 bis 224 Std. 9. - bis 12. 224 JahrStd. mehr als 199 ab 13. Jahr schalgruppe III Pauschalgruppe III 1. - 4. Jahr iner Arbeitszeit von 5. - 8. Jahrvon bei einer Arbeitszeit als 224 bis 248 Std. 9. - 12. Jahr mehr als 224 bis 248 Std. ab 13. Jahr schalgruppe IV Pauschalgruppe IV 1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr iner Arbeitszeit von bei einer Arbeitszeit von 9. - 12. Jahr als 248 bis 272,5 mehr als 248 bis 272,5 ab 13. Jahr Std. dige persönl. Ständige persönl. erinnen/Fahrer 1. - 4. Jahr Fahrerinnen/Fahrer 5. - 8. Jahr § 5 Absatz 2 9. - 12. Jahr nach § 5 Absatz 2 ab 13. Jahr 2.569,69 1. - 4. Jahr 2.616,51 5. - 8. Jahr 9. - 12.2.685,14 Jahr 2.756,02 ab 13. Jahr 2.569,69 1. -2.616,51 10. Jahr 11.2.685,14 - 15. Jahr ab 2.756,02 16. Jahr 1. - 10.2.539,18 Jahr 2.685,14 11. - 15. Jahr ab 16. 2.756,02 Jahr 2.539,18 2.685,14 2.756,02 2.835,14 1. - 4. Jahr 2.881,97 5. - 8. Jahr 2.950,62 9. - 12. Jahr 3.021,45 ab 13. Jahr 2.835,14 1. - 10. Jahr 2.881,97 11. - 15. Jahr 2.950,62 ab 16. Jahr 3.021,45 2.787,82 1. - 10. Jahr 2.950,62 11. - 15. Jahr 3.021,45 ab 16. Jahr 2.787,82 2.950,62 3.021,45 3.114,60 1. - 4. Jahr 3.161,40 5. - 8. Jahr 3.230,02 9. - 12. Jahr 3.300,89 ab 13. Jahr 3.114,60 1. - 10. Jahr 3.161,40 11. - 15. Jahr 3.230,02 ab 16. Jahr 3.300,89 3.057,61 1. - 10. Jahr 3.230,02 11. - 15. Jahr 3.300,89 ab 16. Jahr 3.057,61 3.230,02 3.300,89 3.310,19 1. - 4. Jahr 3.357,02 5. - 8. Jahr 3.425,66 9. - 12. Jahr 3.496,51 ab 13. Jahr 3.310,19 1. - 10. Jahr 3.357,02 11. - 15. Jahr 3.425,66 ab 16. Jahr 3.496,51 3.270,47 1. - 10. Jahr 3.425,66 11. - 15. Jahr 3.496,51 ab 16. Jahr 3.270,47 3.425,66 3.496,51 Seite 1612 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Anlage 7.2 zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Pauschalentgelt für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer TV-H gültig ab 1. März 2012 Pauschalgruppe Übergeleitete Beschäftigte Stufen Entgeltgruppe E4 (€/mtl.) (§ 7 TVÜ-H) Neueingestellte Beschäftigte Stufen Entgeltgruppe E4 (€/mtl.) (§ 16 TV-H) Pauschalgruppe I 1. - 4. Jahr bei einer Arbeitszeit ab 170 5. - 8. Jahr (Übergeleitete) bzw. ab 189 (Neueingestellte) bis 199 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr Std. 2.392,82 2.440,85 1. - 10. Jahr 2.511,27 11. - 15. Jahr 2.583,96 ab 16. Jahr 2.371,82 2.511,27 2.583,96 1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr 2.636,50 2.684,54 1. - 10. Jahr 2.754,95 11. - 15. Jahr 2.827,68 ab 16. Jahr 2.605,20 2.754,95 2.827,68 1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr 2.908,85 2.956,90 1. - 10. Jahr 3.027,34 11. - 15. Jahr 3.100,01 ab 16. Jahr 2.860,30 3.027,34 3.100,01 1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr bei einer Arbeitszeit von mehr als 248 bis 272,5 Std. ab 13. Jahr Ständige persönl. Fahrerinnen/Fahrer 1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr nach § 5 Absatz 2 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr 3.195,58 3.243,60 1. - 10. Jahr 3.314,00 11. - 15. Jahr 3.386,71 ab 16. Jahr 3.137,11 3.314,00 3.386,71 3.396,25 3.444,30 1. - 10. Jahr 3.514,73 11. - 15. Jahr 3.587,42 ab 16. Jahr 3.355,50 3.514,73 3.587,42 Pauschalgruppe II bei einer Arbeitszeit von mehr als 199 bis 224 Std. Pauschalgruppe III bei einer Arbeitszeit von mehr als 224 bis 248 Std. Pauschalgruppe IV Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Bereitschaftsdienstentgelte nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H Seite 1613 Anlage 8a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Beschäftigte, deren Eingruppierung Beschäftigte, deren Eingruppierung Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT sich nach der Anlage 1b zum BAT Bereitschaftsdienstentgelte sich nach dem MTArb richtet richtet richtet nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H € € € ab ab ab ab ab ab VergütungsVergütungsren Eingruppierung Beschäftigte, deren Eingruppierung Beschäftigte, deren01.03.2012 Eingruppierung 01.04.2011 01.03.2012 01.04.2011 01.03.2012 01.04.2011 Lohngruppe gruppe gruppe Anlage 1a zum BAT sich nach der Anlage 1b zum BAT sich 27,29 nach dem MTArb I 32,88 richtet 33,73 Kr. XIII 28,00richtet 9 18,45 18,93 chtet € € € Ia 30,13 30,91 Kr. XII 25,14 25,79 8a 18,05 18,52 ab 24,34 ab ab ab ab 28,44 ab VergütungsIb 27,72 Kr. XI 23,72 8 17,65 18,11 04.2011 01.03.2012 gruppe25,4001.04.2011 IIa 26,0601.03.2012 Kr. X Lohngruppe 22,3001.04.2011 22,8801.03.2012 7a 17,27 17,72 2,88 33,73 Kr. XIII III 22,93 27,29 23,53 28,00 Kr. IX 9 21,01 18,45 21,56 18,93 7 16,89 17,33 0,13 30,91 Kr. XII 25,14 25,79 8a IVa 21,10 21,65 Kr. VIII 20,63 18,05 21,17 18,52 6a 16,53 16,96 7,72 28,44 Kr. XI IVb 19,43 23,72 19,94 24,34 Kr. VII 8 19,47 17,65 19,98 18,11 6 16,17 16,59 5,40 26,06 Kr. X Va/b 18,73 22,30 19,22 22,88 Kr. VI 7a 18,88 17,27 19,37 17,72 5a 15,81 16,22 2,93 23,53 Kr. IX Vc 17,80 21,01 18,26 21,56 Kr. Va 7 18,18 16,89 18,65 17,33 5 15,47 15,87 1,10 21,65 Kr. VIII VIb 16,53 20,63 16,96 21,17 Kr. V 6a 17,69 16,53 18,15 16,96 4a 15,13 15,52 9,43 19,94 Kr. VII VII 15,51 19,47 15,91 19,98 Kr. IV 6 16,82 16,17 17,26 16,59 4 14,80 15,18 8,73 19,22 Kr. VI VIII 14,58 18,88 14,96 19,37 Kr. III 5a 15,94 15,81 16,35 16,22 3a 14,48 14,86 7,80 18,26 Kr. Va IXa 14,03 18,18 14,39 18,65 Kr. II 5 15,16 15,47 15,55 15,87 3 14,17 14,54 6,53 16,96 Kr. V 4a Anlage 8b 14,22 IXb 13,77 17,69 14,13 18,15 Kr. I 14,48 15,13 14,86 15,52 2a 13,86 5,51 15,91 Kr. IV 16,82 17,26 4 14,80 15,18 zum HMdIS-Rundschreiben X 13,07 13,41 2 13,55 13,90 4,58 14,96 Kr. III 15,94 16,35 3a 14,48 14,86 vom 11. November 2011 1a 13,28 13,63 4,03 14,39 Kr. II 15,16 15,55 3 14,17 14,54I 43 - P 2500 A - 100.000 1 12,97 13,31 3,77 14,13 Kr. I 14,48 14,86 2a 13,86 14,22 3,07 13,41 2 13,55 13,90 Anlage 8b 1a 13,28 13,63 zum HMdIS-Rundschreiben 1 12,97 13,31 Bereitschaftsdienstentgelt nach § 8 Absatz 6 TV-H vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - gültig seit 1. Januar 2010 Beschäftigte, deren Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Eingruppierung sich Bereitschaftsdienstentgelt nachBeschäftigte, § 8 Absatz 6 TV-H der Anlage 1a zum BAT nach der Anlage 1b zum deren Eingruppierung richtet BAT richtet sich nach dem MTArb richtet gültig seit 1. Januar 2010 38,5 40,0 Std./Woche Std./Woche Vergütungs-Beschäftigte, deren VergütungsLohnBeschäftigte, deren € € € gruppe gruppe Eingruppierung gruppe Eingruppierung sich nach sich der Anlage 1a zum Anlage 91b zum Beschäftigte, deren17,30 Eingruppierung I 32,04 Kr.BAT XIII nach der26,59 17,98 richtet Kr. XII BAT richtet sich nach dem 16,93 MTArb richtet Ia 29,36 24,51 8a 17,59 38,5 16,56 40,0 Ib 27,00 Kr. XI 23,13 8 17,20 Std./Woche Std./Woche IIa 24,75 Kr. X 21,74 7a 16,84 16,20 VergütungsVergütungsLohngruppe € IX gruppe gruppe € IIb 23,48 Kr. 20,46 7€ 16,46 15,85 I 32,04 Kr. XIII 26,59 9 17,98 17,30 III 22,34 Kr. VIII 20,10 6a 16,11 15,50 Ia 29,36 24,51 8a 17,5915,16 16,93 IVa 20,56 Kr. VII Kr. XII 18,97 6 15,75 Ib 27,00 23,13 8 17,2014,84 16,56 IVb 18,93 Kr. VI Kr. XI 18,40 5a 15,41 IIa 24,75 Kr. X 21,74 7a 16,84 16,20 Va/b 18,24 Kr. Va 17,71 5 15,08 14,51 IIb 23,48 Kr. IX 17,24 20,46 7 16,4614,20 15,85 Vc 17,35 Kr. V 4a 14,75 III 22,34 20,10 6a 16,1113,89 15,50 VIb 16,11 Kr. IV Kr. VIII 16,38 4 14,43 IVa 20,56 Kr. VII 18,97 6 15,75 15,16 VII 15,11 Kr. III 15,53 3a 14,11 13,59 IVb 18,93 Kr. VI 14,76 18,40 5a 15,4113,29 14,84 VIII 14,20 Kr. II 3 13,80 Va/b 18,24 Kr. Va 14,11 17,71 5 15,0813,00 14,51 IXa 13,68 Kr. I 2a 13,51 Vc 17,35 Kr. V 17,24 4a 14,75 14,20 IXb 13,41 2 13,21 12,71 VIb 16,11 Kr. IV 16,38 4 14,4312,44 13,89 X 12,75 1a 12,93 VII 15,11 Kr. III 15,53 3a 14,11 13,59 1 12,64 12,16 VIII 14,20 Kr. II 14,76 3 13,80 13,29 IXa 13,68 Kr. I 14,11 2a 13,51 13,00 IXb 13,41 2 13,21 12,71 X 12,75 1a 12,93 12,44 zum v I4 Seite 1614 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Vergütungsgruppenzulagen nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT), A n l a g e 9.1 die in Abhängigkeit von der Grundvergütung bemessen werden gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 (in Euro) 1. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil I gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil II Abschn. E 190,71 2. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil I (Funktionszulage) gem. Protokollnotiz Nr. 3 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Schreibzulage) gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage) gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. III (Funktionszulage) gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage) 100,28 3. Gem. Fußnote 1 zur Verg. Gr. IV a in Teil II Abschn. G 144,03 4. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G 131,70 5. Gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G 105,36 6. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. G gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. L Unterabschn. I 116,45 7. Gem. Fußnoten 1 und 2 zur Verg. Gr. V c in Teil II Abschn. G 88,06 8. Gem. Fußnote 3 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. G 102,74 9. Gem. Fußnote 1 zur VergGr. IV b in Teil II Abschn. H gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. Q 175,60 10. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. H gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. Q gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. R gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil IV Abschn. D 155,26 11.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. H 132,09 12.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. I, II und III (Bewährungszulage) 122,33 13.Gem. Protokollnotiz Nr. 6 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Funktionszulage) 92,77 14.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage) gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage) 86,97 15.Gem. Fußnote zur Verg.Gr. V c in Teil IV Abschn. D 73,38 16.Gem. Fußnote 1 zur VergGr. VI b in Teil II Abschn. S gem. Fußnoten zur Verg.Gr. VI b in Teil II Abschn. T Unterabschn. I und II 69,50 17.Gem. den Vorbemerkungen in Teil IV Abschn. A Unterabschn. III (Funktionszulage) zur Verg.Gr. IV b136,76 zur Verg.Gr. V b120,93 zur Verg.Gr. V c114,31 zur Verg.Gr. VI b108,25 zur Verg.Gr. VII100,28 Vergütungsgruppenzulagen nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT), A n l a g e 9.2 die in Abhängigkeit von der Grundvergütung bemessen werden gültig ab 1. März 2012 (in Euro) 1. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil I gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil II Abschn. E 195,67 2. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil I (Funktionszulage) gem. Protokollnotiz Nr. 3 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Schreibzulage) gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage) gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. III (Funktionszulage) gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage) 100,28 3. Gem. Fußnote 1 zur Verg. Gr. IV a in Teil II Abschn. G 147,77 4. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G 135,12 5. Gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G 108,10 6. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. G gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. L Unterabschn. I 119,48 7. Gem. Fußnoten 1 und 2 zur Verg. Gr. V c in Teil II Abschn. G 90,35 8. Gem. Fußnote 3 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. G 105,41 9. Gem. Fußnote 1 zur VergGr. IV b in Teil II Abschn. H gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. Q 180,17 10. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. H gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. Q gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. R gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil IV Abschn. D 159,30 11.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. H 135,52 12.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. I, II und III (Bewährungszulage) 125,51 13.Gem. Protokollnotiz Nr. 6 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Funktionszulage) 92,77 14.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage) gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage) 86,97 15.Gem. Fußnote zur Verg.Gr. V c in Teil IV Abschn. D 75,29 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1615 Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die Arbeit an anderen gesetzlichen Arbeit am Arbeit in der Nacht Arbeit an und nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie Samstagen Überstunden setzliche Feiertage sind Sonntage sind, sowie am am Samstag vor von 13 bis 20 Ostersonntag und Pfingstsonntag Ostern und am Uhr Samstag vor Pfingsten jeweils ab 12 Uhr dienstplan- nichtdienstohne Freizeitmit Freidienstplan- nichtdienstmäßig planmäßig ausgleich zeitausgleich mäßig planmäßig 25 v.H. 33 1/3 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 100 v.H. 0,64 € 1,28 € 50 v.H. in € 3,60 4,79 7,19 19,41 5,03 14,38 0,64 1,28 7,19 3,52 4,69 7,04 18,99 4,92 14,07 0,64 1,28 7,04 3,44 4,59 6,88 18,58 4,82 13,76 0,64 1,28 6,88 3,37 4,49 6,74 18,18 4,71 13,47 0,64 1,28 6,74 3,29 4,39 6,59 17,78 4,61 13,17 0,64 1,28 6,59 3,22 4,30 6,45 17,40 4,51 12,89 0,64 1,28 6,45 3,15 4,20 6,30 17,01 4,41 12,60 0,64 1,28 6,30 3,08 4,11 6,17 16,65 4,32 12,33 0,64 1,28 6,17 3,02 4,02 6,03 16,28 4,22 12,06 0,64 1,28 6,03 2,95 3,93 5,90 15,93 4,13 11,80 0,64 1,28 5,90 2,89 3,85 5,77 15,58 4,04 11,54 0,64 1,28 5,77 2,82 3,76 5,65 15,24 3,95 11,29 0,64 1,28 5,65 2,76 3,68 5,52 14,90 3,86 11,04 0,64 1,28 5,52 2,70 3,60 5,41 14,59 3,78 10,81 0,64 1,28 5,41 2,64 3,52 5,29 14,27 3,70 10,57 0,64 1,28 5,29 2,59 3,45 5,17 13,96 3,62 10,34 0,64 1,28 5,17 2,53 3,37 5,06 13,65 3,54 10,11 0,64 1,28 5,06 nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976 (Die Tabelle gilt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht - vgl. Tz. 1.1.2 des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]). Anlage 10a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - 16.Gem. Fußnote 1 zur VergGr. VI b in Teil II Abschn. S gem. Fußnoten zur Verg.Gr. VI b in Teil II Abschn. T Unterabschn. I und II 71,31 17.Gem. den Vorbemerkungen in Teil IV Abschn. A Unterabschn. III (Funktionszulage) zur Verg.Gr. IV b136,76 zur Verg.Gr. V b120,93 zur Verg.Gr. V c114,31 zur Verg.Gr. VI b108,25 zur Verg.Gr. VII100,28 Anlage 10a zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Zeitzuschläge § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976 lt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht - vgl. Tz. 1.1.2 des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]). 14,38 14,07 13,76 13,47 13,17 12,89 12,60 12,33 12,06 11,80 11,54 11,29 11,04 10,81 10,57 10,34 10,11 9 8a 8 7a 7 6a 6 5a 5 4a 4 3a 3 2a 2 1a 1 auf eine Stunde Lohnentfallender gruppe Anteil des Monatstabellenlohnes Zeitzuschlag für gültig seit 1. Januar 2010 38,5 Std./Woche 8 7 6 7 7 9 0 3 6 0 4 9 4 1 7 4 1 Zeitzuschlag für Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die Arbeit an anderen gesetzlichen Arbeit am Arbeit an Arbeit in der Nacht und nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie Samstagen Überstunden setzliche Feiertage sind Sonntage sind, sowie am am Samstag vor von 13 bis 20 Ostersonntag und Pfingstsonntag Ostern und am Uhr Samstag vor Pfingsten jeweils ab 12 Uhr dienstplan- nichtdienstohne Freizeitmit Freidienstplan- nichtdienstmäßig planmäßig ausgleich zeitausgleich mäßig planmäßig 25 v.H. 33 1/3 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 100 v.H. 0,64 € 1,28 € 50 v.H. in € 3,60 4,79 7,19 19,41 5,03 14,38 0,64 1,28 7,19 3,52 4,69 7,04 18,99 4,92 14,07 0,64 1,28 7,04 3,44 4,59 6,88 18,58 4,82 13,76 0,64 1,28 6,88 3,37 4,49 6,74 18,18 4,71 13,47 0,64 1,28 6,74 3,29 4,39 6,59 17,78 4,61 13,17 0,64 1,28 6,59 3,22 4,30 6,45 17,40 4,51 12,89 0,64 1,28 6,45 3,15 4,20 6,30 17,01 4,41 12,60 0,64 1,28 6,30 3,08 4,11 6,17 16,65 4,32 12,33 0,64 1,28 6,17 3,02 4,02 6,03 16,28 4,22 12,06 0,64 1,28 6,03 2,95 3,93 5,90 15,93 4,13 11,80 0,64 1,28 5,90 2,89 3,85 5,77 15,58 4,04 11,54 0,64 1,28 5,77 2,82 3,76 5,65 15,24 3,95 11,29 0,64 1,28 5,65 2,76 3,68 5,52 14,90 3,86 11,04 0,64 1,28 5,52 2,70 3,60 5,41 14,59 3,78 10,81 0,64 1,28 5,41 2,64 3,52 5,29 14,27 3,70 10,57 0,64 1,28 5,29 2,59 3,45 5,17 13,96 3,62 10,34 0,64 1,28 5,17 2,53 3,37 5,06 13,65 3,54 10,11 0,64 1,28 5,06 Zeitzuschläge der s abels gültig seit 1. Januar 2010 38,5 Std./Woche Zeitzuschläge 9 8a 8 7a 7 6a 6 5a 5 4a 4 3a 3 2a 2 1a 1 Lohngruppe gültig seit 1. Januar 2010 40 Std./Woche Zeitzuschlag für Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die Arbeit an anderen gesetzlichen Arbeit am und nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie auf eine Überstunden setzliche Feiertage sind Sonntage sind, sowie am am Samstag vor Stunde Ostersonntag und Pfingstsonntag Ostern und am entfallender Samstag vor Anteil des Pfingsten Monatstabeljeweils ab 12 Uhr lenlohnes dienstplan- nichtdienst- ohne Freizeitmit Freimäßig planmäßig ausgleich zeitausgleich 25 v.H. 33 1/3 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 100 v.H. in € 13,84 3,46 4,61 6,92 18,68 4,84 13,84 13,54 3,39 4,51 6,77 18,28 4,74 13,54 13,25 3,31 4,42 6,63 17,89 4,64 13,25 12,96 3,24 4,32 6,48 17,50 4,54 12,96 12,68 3,17 4,23 6,34 17,12 4,44 12,68 12,40 3,10 4,13 6,20 16,74 4,34 12,40 12,13 3,03 4,04 6,07 16,38 4,25 12,13 11,87 2,97 3,96 5,94 16,02 4,15 11,87 11,61 2,90 3,87 5,81 15,67 4,06 11,61 11,36 2,84 3,79 5,68 15,34 3,98 11,36 11,11 2,78 3,70 5,56 15,00 3,89 11,11 10,87 2,72 3,62 5,44 14,67 3,80 10,87 10,63 2,66 3,54 5,32 14,35 3,72 10,63 10,40 2,60 3,47 5,20 14,04 3,64 10,40 10,17 2,54 3,39 5,09 13,73 3,56 10,17 9,95 2,49 3,32 4,98 13,43 3,48 9,95 9,73 2,43 3,24 4,87 13,14 3,41 9,73 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 0,64 € Arbeit an Samstagen von 13 bis 20 Uhr 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 1,28 6,92 6,77 6,63 6,48 6,34 6,20 6,07 5,94 5,81 5,68 5,56 5,44 5,32 5,20 5,09 4,98 4,87 dienstplan- nichtdienstmäßig planmäßig 1,28 € 50 v.H. Arbeit in der Nacht nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976 (Die Tabelle gilt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht - vgl. Tz. 1.1.2 des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]). Anlage 10b zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Seite 1616 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1617 Anlage 11.1 zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Entgelttabelle für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-H) gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Entgeltgruppe 13 12 11 10 9 8 7 6 5 Grundentgelt Stufe 1 3.067,31 2.744,62 2.649,40 2.548,89 2.247,36 2.104,04 1.966,50 1.929,47 1.844,83 Stufe 2 3.411,16 3.051,43 2.940,35 2.834,55 2.495,98 2.336,80 2.183,39 2.141,07 2.045,85 Entwicklungsstufen Stufe 3 3.596,31 3.485,21 3.157,24 3.051,43 2.622,95 2.442,59 2.326,22 2.246,87 2.151,66 Stufe 4 3.956,02 3.866,09 3.485,21 3.268,33 2.972,09 2.543,11 2.432,02 2.352,67 2.252,16 Stufe 5 4.453,28 4.358,06 3.961,31 3.680,95 3.247,17 2.654,20 2.516,66 2.421,44 2.331,51 Stufe 6 2.722,97 2.590,71 2.495,50 2.384,41 Anlage 11.2 zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. November 2011 I 43 - P 2500 A - 100.000 - Entgelttabelle für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-H) gültig ab 1. März 2012 Entgeltgruppe 13 12 11 10 9 8 7 6 5 Grundentgelt Stufe 1 3.155,38 2.824,30 2.726,61 2.623,48 2.314,11 2.166,14 2.025,03 1.987,03 1.900,19 Stufe 2 3.508,17 3.139,09 3.025,12 2.916,57 2.569,20 2.404,96 2.247,56 2.204,14 2.106,44 Entwicklungsstufen Stufe 3 3.698,14 3.584,15 3.247,65 3.139,09 2.699,47 2.513,50 2.394,10 2.312,69 2.215,00 Stufe 4 4.067,20 3.974,93 3.584,15 3.361,63 3.057,69 2.616,63 2.502,65 2.421,24 2.318,11 Stufe 5 4.577,39 4.479,69 4.072,63 3.784,98 3.339,92 2.730,61 2.589,49 2.491,80 2.399,53 Stufe 6 2.801,17 2.665,47 2.567,78 2.453,80 Seite 1618 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 mdf_1.doc HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen 1052 Weiterverwendung von landeseigenen SachenHessen An alle staatlichen Behörden, Betriebe und beweglichen Anstalten des Landes Weiterverwendung von die landeseigenen Sachen Bezug: Richtlinien über Aussonderungbeweglichen und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –Ver B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) wR) vom 16. Februar 2009 (StAnz.und S. 459) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. 1 2 Anzahl Stiefelwaschanlage Baujahr: circa 2000 7 TFT Monitore 17“, FujitsuSiemens B171, Baujahr: 2003 TFT Monitore 17“, LG 1701S, Baujahr: 2003 TFT Monitore 17“, Samsung 171S, Baujahr: 2002 TFT Monitore 17“, Samsung 171B, Baujahr: 2002 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main HCC – Hessisches Competence Center verwendungs Mainzer Straße 75 65189 Wiesbaden fähig Ansprechpartner: Herr Stein Tel.: 0611 / 7038848 Zeutschel OMNIA OK 100 – Microfilmkamera AGFA RAPILINE 433 – Fotopapierentwickler DÜRR Processing Industrie 260 – Microficheentwick ler Kindermann Modell 460 U – FotopapierTrommel trockner Trockenschrank vom Kindermann Fotoclark Nassstrecke (DuKa) Durst M601 – Vergrößerer Kaiser VCP 3500 – Vergrößerer Copy Clark 60 . Belichter / Kontakter Klimsch Vakuprint Belichter Hessisches Staatsarchiv Karolinenplatz 3 bedingt ver 64289 Darmstadt wendungsfähig Ansprechpartner: Herr Hammer Tel.: 06151 / 165949 9 31 3 1 1 1 1 1 1 6 4 1 6 Abgebende Stelle / Lagerort 1 1 5 Zustand des Materials Polizeipräsidium Mittelhessen Zentrale Dienste Z33 Ferniestraße8 funktionsfähig 35394 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Hausner Tel.: 0641 / 70064335 1 1 1 3 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 20 30 HP DesignJet 1055 CM Plus mit Mehrrollensystem (256 MB RAM/ 7,5 GB Festplatte) Format A0/91,4 m Rollen Auflösung 600 x600 dpi Farbe, 1200 x 600 dpi S/W HP DesignJet 800, Modell C7780B Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn verwendungsfä Berner Straße 11 65552 Limburg a. d. Lahn hig Ansprechpartnerin: Frau Schmiade Tel.: 06431 / 9105523 Miro TD670 LCDMonitore, 17“ CP170S, mit Netzteil Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten verwendungsfä Schloß 61348 Bad Homburg v. d. Höhe Schloß hig Ansprechpartner: Herr Flint Tel.: 06172 / 9262192 TFTMonitore FSC P19T, 19“, Anschaffungsjahr: 2005 Hessisches Ministerium der Finanzen FriedrichEbertAllee 8 verwendungsfä 65185 Wiesbaden hig Ansprechpartner: Herr Kunz Tel.: 0611 / 322355 Nr. 52 Lfd. Nr. 7 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Anzahl 10 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Seite 1619 Abgebende Stelle / Lagerort Hessische Eichdirektion PC Fujitsu Siemens Scenic P320, Intel Celeron D 2, Holzhofallee 3 2,66 MHzProzessor, 512 MB Arbeitsspeicher, 80 GB verwendungsfä 64283 Darmstadt hig Festplatte, DVDLaufwerk, Intel 915G Express Chip Ansprechpartner: Herr Reichling satz, Netzwerkkarte Broadcom, Audio AC 97 Tel.: 06151 / 9501126 8 1 Scanner Fujitsu fi 4860 C, Baujahr: 2004 Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 verwendungsfä 65185 Wiesbaden hig Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 / 3802952 9 4 6 1 1 1 2 PC FSC AMD Athlon 64 3500, Baujahr: 2006 PC FSC AMD Athlon 64 – 4000, Baujahr: 2007 PC FSC Intel 2,8 Core 2 Duo, 2 GB, Baujahr: 2008 Laserdrucker Kyocera FS 1030 DN, Baujahr: 2007 Beamer Panasonic Pro PTLB55NTE, Baujahr: 2006 Beamer Sharp Noteversion XR 20 S, Baujahr:2005 Staatliches Schulamt für den LahnDill Kreis und Landkreis LimburgWeilburg verwendungsfä Frankfurter Straße 2022 35781 Weilburg hig Ansprechpartner: Herr Neumann Tel.: 06471 / 328220 1 1 Tresor mit Unterteil 70 x 60 x 90 cm (BxTxH) Tresor 58 x 53 x 70 cm (BxTxH) Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda Weidenberggasse 1 verwendungsfä 36199 Rotenburg a. d. Fulda Ansprechpartner: Herr Wagner hig aber schon älter Tel.: 06623 / 81514 ab 02.01.2012 Herr Wetzel 06621 / 203210 20 2 1 2 2 1 2 20 TFT Monitore 17“ diverse Fabrikate TFT Monitore 19“ Belinea 101910 TFT Monitor LifeOn15“ PC Scenic 300 I845GE PC Siemens Scenic P300 Celeron 2,8 PC PIV / 2800 PC Scenic P300 PC FSC P4C2930, 5122048MB, 80GB, MT, Baujahr: 2006 FSC P4C3066, 1042MB, 80GB, MT, Baujahr: 2006 FSC P4C3200, 5122048MB, 80GB, MT, Baujahr: 2006 FSC P43400, 2048MB, 80GB, MT, Baujahr: 2007 FSC P43000, 5121024MB, 80GB, SliCase, Baujahr: Regierungspräsidium Gießen 2004 LandgrafPhilippPlatz 17 FSC C2D 1,62GHz, 2048MB, 80GB, MT, verwendungsfä 35390 Gießen Baujahr: 2007 Ansprechpartner: Herr Haydt / hig FSC P43200, 1024MB, 160GB, Minitower, Herr Bangel Baujahr: 2005 Tel.: 0641 / 3035392 / 2084 FSC P42600, 1024 MB, 80GB, Minitower, Baujahr: 2004 Scanner HP ScanJet 5590, Baujahr: 2007 TFT Monitor 15“ LG L1511S, Baujahr:2003 TFT Monitore 17“ Belinea 101715, Baujahr: 2004 TFT Monitore 17“ Belinea 101730, Baujahr: 2005 TFT Monitore 17“ Eizo M1700, Baujahr: 2005 TFT Monitore 17“ Eizo S1701, Baujahr: 2006 TFT Monitore 17“ Eizo S1721, Baujahr: 2007 TFT Monitore 17“ LG 1750SQ, Baujahr: 2005 TFT Monitor 19“ Belinea 101910, Baujahr: 2004 HP Drucker Laserjet 5L, Baujahr: 1995 HP Drucker Laserjet 6L, Baujahr: 19971998 HP Drucker Laserjet 1100, Baujahr: 19992000 HP Drucker Laserjet 4100dtn, Baujahr: 2002 10 2 10 4 2 6 11 1 1 7 1 3 5 3 3 3 2 1 2 4 12 1 Seite 1620 Lfd. Nr. 12 13 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials 1 Navigationsgerät Medion Typ P4210, Baujahr: 2008, 200 Schwarzweiß Fotographien im Format 60 x 45 cm auf Holzrahmen aufgezogen. Die Bilder zeigen Kul turdenkmäler und Städte. Halter defekt Nr. 52 Abgebende Stelle / Lagerort Polizeipräsidium Osthessen Zentrale Dienste Z32 Severingstraße 17 36041 Fulda Ansprechpartner: Herr Doubleur Tel.: 0661 / 1051820 Hessischer Landtag Schlossplatz 13 verwendungsfä 65183 Wiesbaden hig Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 / 350247 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Interessenten unmittelbar Letzter Termin : sollten Montag,sich 23. Januar 2012. mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin : Montag, 23. Janu ar 2012.werden Danach die Aussonderungsanträge die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Danach diewerden Aussonderungsanträge an die für die an Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle InforIm Mitarbeiterportal Landes Hessen Finanzen>Beschaffungen>HCCZentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle mationen zum Themades „Aussonderung undunter Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröf zu finden. fentlichungen zu finden. Wiesbaden, 14. Dezember 2011 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 Wiesbaden, 14. Dezember 2011 StAnz. 52/2011 S. 1618 HCC Hessisches Competence Center für Neue Verwal tungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 Ld 1010 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 1053 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 9. Dezember 2011 Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt: Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August 1997 (StAnz. S. 2519) in der Fassung der Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 20. Juli 2006 (StAnz. S. 1623) wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 2.2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.2 Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.“ 2. Ziffer 2.2.3 erhält folgende Fassung: „2.2.3Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.“ 3. Ziffer 2.6 erhält folgende Fassung: „2.6 Arbeitsverträge Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.“ 4. Ziffer 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusminis teriums bekannt gemacht. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Wiesbaden, 9. Dezember 2011 Die Hessische Kultusministerin gez. H e n z l e r – Gült.-Verz. 132 – StAnz. 52/2011 S. 1620 1054 Genehmigung des Religionsgemeinschaftsteuerbeschlusses des im hessischen Anteil gelegenen Teils der Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 15. November 2011 vom Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2012: Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird aufgrund des Kirchensteuer-gesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. 1986 I, S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. 2008 I, S. 981), ab dem Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert der Maßstabssteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben. Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 – S 2444 A – 007 – II 3b – (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 – S 444 A – 018 – II 3 b – (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer. Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) wird auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. § 40a Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt. 6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind. Wiesbaden, 2. Dezember 2011 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 00079 StAnz. 52/2011 S. 1621 Wiesbaden, 24. November 2011 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 00078 StAnz. 52/2011 S. 1620 1055 Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2012 vom 22. November 2011 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl. S. 193) und aufgrund von § 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirchen in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. S. 471) den folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). 2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 erhoben. 3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nr. 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand. 4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 sieben Prozent der als Seite 1621 1056 Genehmigung des Beschlusses über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für 2012 Gemäß der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) in der neuesten Fassung in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) in der neuesten Fassung, wird nach dem Beschluss des Diözesan-Kirchensteuerrates vom 25. November 2011 folgende Diözesankirchensteuer festgesetzt: 1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2012 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch für die Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Erhebung der Einkommenssteuer durch Abzug vom Kapitalertrag. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz jedoch auf 7 von Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von den Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. November 2006 (AZ: S. 2444 A007-II 3 b) und vom 28. Dezember 2006 (AZ: S. 2444 A-018-II 3b) Gebrauch macht. 2. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) nach § 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (§§ 2, 51a EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wobei in diesem Fall vom gemeinsam zu versteuernden Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung auszugehen ist. 3. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2009 S. 704). 4. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde. Wiesbaden, 6. Dezember 2011 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 00080 StAnz. 52/2011 S. 1621 Seite 1622 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 1057 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen (APOgDArch) vom 30. November 2011 Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBI. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBI. I S. 410), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines § 1 Geltungsbereich Zweiter Teil: Einstellung § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Ausschreibung, Bewerbung § 4 Auswahl und Einstellung Dritter Teil: Ausbildung § 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes § 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien § 8 Gestaltung der Fachstudien § 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten § 10 Bewertung der Leistungen Vierter Teil: Prüfungen Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft § 11 Zweck der Zwischenprüfung § 12 Prüfungsausschuss § 13 Schriftliche Prüfung § 14 Mündliche Prüfung § 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen § 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung § 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung § 18 Prüfungsausschuss § 19 Schriftliche Prüfung § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung § 21 Mündliche Prüfung § 22 Abschlussnote § 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen § 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 25 Erkrankung, Versäumnis § 26 Ordnungsverstöße § 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Übergangsbestimmungen § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil: Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen. Zweiter Teil: Einstellung §2 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz und in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt, 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist. §3 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das letzte Schulzeugnis, 3. gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten, 4. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch. (3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen: 1. ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt hat, 2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunde der Kinder, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Archivdienst Auskunft gibt, 4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Bei den in Abs. 2 Nr. 3 und 4 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. §4 Auswahl und Einstellung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt. (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter" ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen. (4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main. Dritter Teil: Ausbildung §5 Ziel des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden. §6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien von mindestens zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht und Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) zusammen zwölf Monate 2. Studium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – achtzehn Monate Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 3. Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv sechs Monate (2) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die An rechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienst behörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Ausbildung an der Archiv schule Marburg und an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden. §7 Berufspraktische Studien und Fachstudien (1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den Praxis begleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt. (2) Beim Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter am ersten theoretischen Ausbildungsteilabschnitt in der allgemei nen Verwaltungsausbildung (einschließlich Prüfungen) teil. Das Nähere regeln die Bestimmungen für die Anwärterinnen und An wärter der allgemeinen Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. (3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1500 Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete: 1.Archivwissenschaft, 2.Geschichtswissenschaften, 3.Verwaltungswissenschaft, 4. Historische Hilfswissenschaften. Weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung unter Beachtung der in § 13 und § 14 getroffenen Regelungen zu den Prüfungsge genständen. (4) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und An wärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten. §8 Gestaltung der Fachstudien (1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln. (2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen. §9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungs- bericht während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbil dungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden be nennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufs praktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Be schäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zuge wiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Aus bildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähi gungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungs abschnitts erreicht wurde. (4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archiv schule in Kopie zu übermitteln. § 10 Bewertung der Leistungen (1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = ( s e h r g u t ) = für eine Leistung, die den An forderungen in besonderem Maße entspricht, Seite 1623 13 bis 11 Punkte = ( g u t ) = für eine Leistung, die den Anforderun gen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = ( b e f r i e d i g e n d ) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ( a u s r e i c h e n d ) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent spricht, 4 bis 2 Punkte = ( m a n g e l h a f t ) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ( u n g e n ü g e n d ) = wenn die Leistung den An forderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ers ten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird auf gerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. Vierter Teil: Prüfungen Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – § 11 Zweck der Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kennt nisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Studiums erbracht werden. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd lichen Teil sowie den nach der Studienordnung zu erbringenden Leistungsnachweisen. § 12 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er be steht aus, 1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen Ministerium berufen werden. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Minis terium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tä tigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen. (2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbe hörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter ent senden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benach richtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. § 13 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deut scher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weite ren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je ein Thema aus dem Gebiet „Geschichtswissenschaften“ und aus dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten. (2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zu ständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einverneh men mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt. (4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die Arbeit abzuge ben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht recht zeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewer tet. (5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständi gen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Seite 1624 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers, unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Be wertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen. (6) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn weniger als drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ be notet sind. (7) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prü fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach deren Fest stellung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe ab gesehen. § 14 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern. Sie kann in Teilprüfungen durchgeführt werden. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 1. Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Ar chivrecht, 2. Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfas sungs- und Verwaltungsgeschichte, 3. Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neu zeit. (3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abge halten, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prü fungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest. Nach Teilprüfungen können den Prüfungsteilnehmern Einzelnoten mitgeteilt werden. § 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote setzt sich zu je einem Drittel aus dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten, der mündlichen Prüfung und den Leistungs nachweisen nach der Studienordnung für das Studium an der Ar chivschule Marburg zusammen und wird nach Maßgabe des § 10 ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote minde stens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt. (2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt anheben. (3) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüf ling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule. (4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Kopie. (5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwär terin oder der Anwärter die Prüfung wiederholen und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spä testens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beam tenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. § 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu neh men. Die Niederschrift enthält: 1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh mer, 4. den Prüfungsstoff, 5. die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. (2) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vor sitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus. Nr. 52 Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung § 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 18 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst abzulegen; er besteht aus: 1. der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaats archivs und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdiens tes 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss. (2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vor schlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Ver treterin oder Vertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungs ausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss ge eignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederbe rufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, we gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beam tengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsaus schuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertreten den Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden. (4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsaus schusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unpar teiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuwei sen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prü fungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Ver schwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsit zenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. (5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landesperso nalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mit glieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stim mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus schlag. § 19 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 1. einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzu fertigen ist, 2. einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzu geben sind. (2) Die Probearbeit besteht aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes und der Erstellung einer zugehörigen Behördenund Bestandsgeschichte. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten auszuführen und abzuschließen. (3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prü fungsausschusses. Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen. (2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 21 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten. (2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechts erstrecken. (3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest. § 22 Abschlussnote (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest. (2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet: – Einführungsstudium an der HfPV mit 5 % – Einführungspraktikum mit 10 % – Schlusspraktikum mit 5 % – Zwischenprüfung mit 40 % – Schriftliche Probearbeit mit 18 % – Dienstlicher Bericht oder größere Auskunft mit 7 % – mündliche Prüfungmit 15 %. Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt (§ 10) und kein Prüfungsteil mit ungenügend (1 bis 0 Punkte) bewertet wurde. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einem Punkt anheben. Die Entscheidung ist zu begründen. (4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht. (5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten. § 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist entsprechend § 16 Abs.1 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. (2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters gegeben. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung. § 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung. (2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf Seite 1625 des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 HLVO). Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 25 Erkrankung, Versäumnis (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis – auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis – vorzulegen. (2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. (3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. § 26 Ordnungsverstöße (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann – je nach Schwere des Verstoßes – die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. (2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. § 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Übergangsbestimmungen Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst vom 22. Dezember 2006 fort. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Wiesbaden, 30. November 2011 A n l a g e 1 (zu § 9 Abs. 2) Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst gez. K ü h n e - H ö r m a n n – Gült.-Verz. 322, 781 – StAnz. 52/2011 S. 1622 Beschäftigungsnachweis A n l a g e 1 (zu § 9 Abs. 2) der Inspektoranwärterin / desBeschäftigungsnachweis Inspektoranwärters des gehobenen Archivdienstes der Inspektoranwärterin/des (Vor- und Zuname)Inspektoranwärters des gehobenen Archivdienstes (Vor- und Zuname) Lfd. Nr. Dauer Von ....... Dienst- Angabe des Ausbildungsabschnitts und stelle kurze Darstellung der Beschäftigung Bescheinigung *) bis ......... 1 2 3 4 5 *) Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde und der *)Ausbildungsleitung. Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung. A n l a g e 2 (zu § 9 Abs. 3) vom ................................................................... bis ............................................................................ Dienstversäumnisse (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe) Seite 1626 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 § 9 Abs. 3) .......................................................... ............, den ....................... (Ausbildungsbehörde/-stelle) Grund: ....................................................................................................................................................................................................... vom ……………………………… bis …………………………… A n l a g e 2 (zu Befähigungsbericht der Inspektoranwärterin/des Inspektoranwärters ...................................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................ (Vor- und Zuname) für die Zeit ihrer/seiner Ausbildung beim .............................................................................................................. Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet: vom ................................................................... bis ........................ Dienstversäumnisse (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe) .......................................................................................................................................................................................................... vom ……………………………… bis …………………………… Grund: ................................................................................................... ................................................................................................................ .......................................................................................................................................................................................................... Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet: .......................................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................ ................................................................................................................ 1.) Leistungsbeurteilung ............................................................................................................... 1. Leistungsbeurteilung Lfd. Nr. Merkmale 1.1 1.3 1.2 1.4 1.3 1.5 1.4 Arbeitsmenge Arbeitssorgfalt Arbeitsgüte (Fehlerfreiheit) Vollständigkeit/Termingerechtigkeit Arbeitssorgfalt Brauchbarkeit/Qualität der Vollständigkeit/Termingerechtigkeit Leistungen 1.5 1.6 Brauchbarkeit/Qualität der Geordnete und planvolle Leistungen Arbeitsweise 1.6 1.7 Geordnete und Arbeitsweise planvolle Eigenständige Arbeitsweise Benutzerfreundliches Verhalten Eigenständige Arbeitsweise Berufliches Interesse Benutzerfreundliches Verhalten 1.8 1.7 1.9 1.8 Punktzahl 1.9 Berufliches Interesse 2.) Befähigungsbeurteilung 2. Befähigungsbeurteilung 2.) Befähigungsbeurteilung Lfd. Nr. Merkmale 2.1 Lfd. Nr. 2.2 2.1 2.3 2.2 3.4 2.3 3.5 3.4 3.6 3.5 3.7 3.6 3.8 3.7 3.9 3.8 3.10 3.9 3.11 3.10 3.12 3.11 3.13 3.12 Auffassungsgabe/Geistige Beweglichkeit Merkmale Punktzahl Urteilsfähigkeit Auffassungsgabe/Geistige Beweglichkeit Mündliche Ausdrucksfähigkeit Urteilsfähigkeit Schriftliche Ausdrucksfähigkeit Mündliche Ausdrucksfähigkeit Fachliches Können Schriftliche Ausdrucksfähigkeit Belastbarkeit Fachliches Können Pflichtbewusstsein/Einsatzbereitschaft Belastbarkeit Verantwortungsbewusstsein/-bereitschaft Pflichtbewusstsein/Einsatzbereitschaft Initiative Verantwortungsbewusstsein/-bereitschaft Organisationsfähigkeit Initiative Soziales Verhalten Organisationsfähigkeit Verhandlungsgeschick/Durchsetzungsfähigkeit Soziales Verhalten Zusammenarbeit Verhandlungsgeschick/Durchsetzungsfähigkeit Punktzahl 3.13Ist das Ziel Zusammenarbeit 3. des Ausbildungsabschnitts erreicht? a) Ja Nein 3.) Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? b) Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel: a) Ja Nein .......................................................................................................... 3.) Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? ........................................................................................ Ja bestehen Nein folgende a) c) Es noch Lücken in der Ausbildung: .......................................................................................................... ........................................................................................ 4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind: ........................................................................................................... 5. Zusammenfassendes Urteil: Note: ........................ Gesamtpunktzahl: ................... Ggf. besondere Befähigung oder Mängel: ................................................................................................................ Nr. 52 Abschrift des Befähigungsberichts gem. § 9 Abs. 4 APOgDArch zur Kenntnis gegeben und besprochen am: .......................... ................................................. ....................................................... (Anwärterin/Anwärter)(Ausbildungsleiterin/-leiter) A n l a g e 3 (zu § 16 Abs. 2) Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – Zeugnis über die Zwischenprüfung für Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter des gehobenen Archivdienstes Frau/Herr …………………… geb. am ………. in…………… besuchte die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – vom ………….. bis ……………. Sie/Er hat sich der Zwischenprüfung nach §§ 10 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen vom ……………………………………unterzogen. Die Ergebnisse waren: 1. in der schriftlichen Prüfung a)Bearbeitung eines Schriftstücks des 17. bis 21. Jhds. ………………… b) in der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Geschichtswissenschaften ........................... c) in der Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet Archivwissenschaft .…………………. d) in der Wahlaufsichtsarbeit (Bearbeitung eines Schriftstücks des 17. bis 21. Jahrhunderts in lateinischer oder französischer Sprache) ………………….. 2. in der mündlichen Prüfung in a) Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Archivrecht ........................... b) Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfassungsund Verwaltungsgeschichte ………………….. c) Historische Hilfswissenschaften ………………….. Frau/Herr ……………….. hat die Zwischenprüfung mit der Note ……. … (Punktzahl …..) bestanden. Marburg, den ……….. Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Gesamtergebnis: 15-14 Punkte = sehr gut, 13-11 Punkte = gut, 10-8 Punkte = befriedigend, 7-5 Punkte = ausreichend Einzelergebnisse: 15-14 Punkte = sehr gut, 13-11 Punkte = gut, 10-8 Punkte = befriedigend, 7-5 Punkte = ausreichend A n l a g e 4 (zu § 23 Abs. 2) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE LAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN ARCHIVDIENST ZEUGNIS über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen Frau/Herr ....................................., .........................................., (Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) geboren am .............................. absolvierte eine insgesamt………… monatige berufspraktische Studienzeit am ............................... (Archiv) in ................................., nahm am Einführungsstudium vom ..................... .... bis ........... .... an der Hochschule für Polizei und Verwaltung teil und absolvierte in der Zeit vom ................... bis .................... das Studium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – . Sie/Er hat am ................................ die Laufbahnprüfung vor dem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst mit der Gesamtnote.....................(............Punkte) bestanden. ..............................., den ..................................... 20……… Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses: ..................................... Gesamtergebnis: 15 – 14 Punkte = sehr gut, 13 – 11 Punkte = gut, 10 – 8 Punkte = befriedigend, 7 – 5 Punkte = ausreichend, nicht bestanden. Einzelergebnisse: 15 – 14 Punkte = sehr gut , 13 – 11 Punkte = gut, 10 – 8 Punkte = befriedigend, 7 – 5 Punkte = ausreichend. Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Seite 1627 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 1058 DARMSTADT Vorhaben der Stadt Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Rüsselsheim beabsichtigt, Grundwasser aus zwei vorhandenen Brunnen in der Gemarkung Rüsselsheim in einer Menge von bis zu 120.000 m³/Jahr zum Zwecke der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Rüsselsheim zu entnehmen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UPVG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, 8. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79 e 04 (3) – rüss – 3/6 StAnz. 52/2011 S. 1627 1059 DREITURM GmbH: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen II in der Gemarkung Steinau, Flur 27, Flurstück Nr. 19; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die DREITURM GmbH beabsichtigt, Grundwasser für die Brauchwasserversorgung zu entnehmen. Beantragt wurde eine Erlaubnis über 85.000 m³/a. Für dieses Vorhaben war nach § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit §§ 3, 3c und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 6. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.1 – 79 e 12/01(5)St – 28/8 – E/E StAnz. 52/2011 S. 1627 1060 Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung –: Wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung im Zuge von Kanalreparaturen auf dem Gelände der AbwasserReinigungs-Anlage Frankfurt am Main im Stadtteil Griesheim (Gutleutstraße); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung – beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt für circa 5 Wochen Grundwasser zu entnehmen und in die Kanalisation einzuleiten. Für dieses Vorhaben war nach § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 3c und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.1 – 79 e 01/04 – F StAnz. 52/2011 S. 1627 1061 Vorhaben der Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG, Hanau beabsichtigt, den Scheidebetrieb durch die Errichtung und den Betrieb von Lagerungsbereichen für edelmetallhaltige Abfälle, die für die Weiterverarbeitung als auch für die Weitergabe an sonstige Aufarbeiter vorgesehen sind, wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben. Die beantragten Maßnahmen sollen in 63450 Hanau, Heraeusstraße 12-14, Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3, 12 und 14/1 realisiert werden. Das Vorhaben fällt unter Nr. 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), mit der Folge, dass hierfür eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen ist. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F – 43.4 – 819/12 – Gen 45/10 StAnz. 52/2011 S. 1627 1062 Anerkennung der Elisabeth und Ernst Hunkel Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 2. Dezember 2011 errichtete Elisabeth und Ernst Hunkel Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 8. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 8. Dezember 2011 1063 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 714 StAnz. 52/2011 S. 1627 Anerkennung der „IFB-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 7. Juli 2011 errichtete „IFB-Stiftung“, Sitz Wiesbaden, mit Stiftungsurkunde vom 8. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 8. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (14) – 167 StAnz. 52/2011 S. 1627 Seite 1628 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 1064 Anerkennung der „Stiftung Tangente“ mit Sitz in Bad Soden am Taunus als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2011 errichtete „Stiftung Tangente“, Sitz Bad Soden am Taunus, mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 12. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 77 StAnz. 52/2011 S. 1628 1065 Anerkennung der „Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in Eltville am Rhein als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts; hier: Berichtigung B e z u g : Bekanntmachung vom 12. Dezember 2011 (StAnz. S. 1526) In der oben angeführten Bekanntmachung wurde versehentlich ein falsches Datum vom Stiftungsgeschäft der „Kahmann Familienstiftung“ angegeben. Richtig muss es heißen: „Nach § 87 Abs. 1 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 9 Abs. 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 25. November 2011 errichtete „Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in Eltville am Rhein mit Stiftungsurkunde vom 30. November 2011 anerkannt.“ Darmstadt, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (9) – 59 StAnz. 52/2011 S. 1628 1066 Anerkennung der Mazdaznan-Stiftung, Sitz Bad Nauheim, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Dezember 2011 errichtete Mazdaznan-Stiftung mit Sitz in Bad Nauheim mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 14. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 101 StAnz. 52/2011 S. 1628 1067 GIESSEN Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eichelbach“ im Bereich der Stadt Schotten, Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen, Eschenrod und Wingershausen, Vogelsbergkreis Vom 20. September 2011 Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet: §1 (1) Das Überschwemmungsgebiet „Eichelbach“ wird im Bereich der Stadt Schotten; Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen, Eschenrod und Wingershausen, festgesetzt. Nr. 52 (2) Das Überschwemmungsgebiet „Eichelbach“ beginnt an dem Auslauf der Verrohrung in Breungeshain (km 16,043) und endet an der Kreisgrenze Wetteraukreis/Vogelsbergkreis (km 3,955). (3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Schotten (Vogelsbergkreis) Gemarkungen: 1. Breungeshain : Fluren: 1, 17, 2. Busenborn: Fluren: 1, 2, 5, 6 3. Eichelsachsen: Fluren: 1, 15, 16, 18 4. Eschenrod: Fluren: 1, 2, 3, 4, 6, 14, 15 5. Wingershausen Fluren: 1, 4 (4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. §2 (1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum. (2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 und in den Katasterplänen (Blatt Nummer 1I, 3I, 4I, 5I und 7I) im Maßstab 1:2500 und in den Katasterplänen (Blatt Nummer 2I und 6I) im Maßstab 1:5000 dargestellt. Das Gewässer ist mit dunkelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe dargestellt. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie gekennzeichnet. Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §3 (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt. (2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim: – Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV – Umwelt – Marburger Straße 91, 35396 Gießen – Magistrat der Stadt Schotten Vogelsbergstraße 137A 63679 Schotten archivmäßig verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. Abschriften der Karten befinden sich bei der/dem –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten Wasser- und Bodenschutz Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen) –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten Bauaufsicht Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen) –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für den ländlichen Raum Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen) §4 Die im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen bisher erfolgten Feststellungen und Arbeitskartenausweisung des Überschwemmungsgebietes des Eichelbaches werden aufgehoben. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 20. September 2011 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 52/2011 S. 1628 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 1068 Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eifa“ der Stadt Alsfeld, Gemarkungen Eifa und Alsfeld, Vogelsbergkreis Vom 17. Oktober 2011 Aufgrund des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet: §1 (1) Das Überschwemmungsgebiet „Eifa“, wird im Bereich der Stadt Alsfeld, Gemarkungen Eifa und Alsfeld festgesetzt. (2) Das Überschwemmungsgebiet „Eifa“ beginnt oberhalb Eifa (km 6,383) und endet am Überschwemmungsgebiet der Schwalm (Damm der B254) (km 0,212). (3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Alsfeld (Vogelsbergkreis) Gemarkungen 1. Eifa Fluren: 1, 7 2. Alsfeld Fluren: 23, 24, 25 (4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. §2 (1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum. (2) Das Überschwemmungsgebiet ist auf der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 und den Kartenblättern Nr. 1 bis 4 im Maßstab 1:2.500 dargestellt. Das Gewässer ist mit dunkelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe dargestellt. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie gekennzeichnet. Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §3 (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt. (2) Diese Karten und eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim: – Regierungspräsidium Gießen – Abteilung IV Umwelt – Marburger Straße 91, 35396 Gießen – Magistrat der Stadt Alsfeld Markt 1, 36304 Alsfeld archivmäßig verwahrt und können dort von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. Abschriften der Karten befinden sich bei der/dem –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten Wasser- und Bodenschutz Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen) –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten Bauaufsicht Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen) –Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für den ländlichen Raum Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen) Seite 1629 §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gießen, 17. Oktober 2011 Regierungspräsidium Gießen gez. D r. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 52/2011 S. 1629 1069 Vorhaben der Poppe GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Poppe GmbH beabsichtigt, die Erweiterung der bestehenden Anlage zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch Errichtung und Betrieb einer Dampfvulkanisieranlage zur Produktion von Schlauch-Krümmern mit einer zusätzlichen Leistung von 400 kg/h und einer maximalen Jahreskapazität von 2556 t/a. Das Vorhaben soll in 35392 Gießen, Gemarkung Gießen, Flur 12, Flurstück 2/4 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 14. Dezember 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/43.2 53 e 621 – Poppe 1/11 StAnz. 52/2011 S. 1629 1070 Anerkennung der Stiftung der Volksbank Herborn-Eschenburg eG mit Sitz in Herborn Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 23. November 2011 errichtete Stiftung der Volksbank HerbornEschenburg eG mit Sitz in Herborn durch Stiftungsurkunde vom 13. Dezember 2011 anerkannt. Gießen, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (2) – 59 StAnz. 52/2011 S. 1629 1071 Neufassung der Stiftungsverfassung der Egon-Trapp-Stiftung mit Sitz in Reiskirchen Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der Egon-Trapp-Stiftung die Neufassung der Stiftungsverfassung und die Sitzverlegung von Burg Nordeck, 35469 Allendorf (Lumda) nach 35447 Reiskirchen-Winnerod, Parkstraße 11, mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 genehmigt. Gießen, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 66 StAnz. 52/2011 S. 1629 1072 KASSEL Erlöschen der „Schad von Leibolds-Stiftung“ mit Sitz in Bad Salzschlirf Die nach § 88 in Verbindung mit §§ 47 bis 53 BGB erforderliche Liquidation der „Schad von Leibolds-Stiftung“ wurde von mir für abgeschlossen erklärt. Die Stiftung ist erloschen. Kassel, 10. August 2011 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 25 d 04/11 – 2.30 StAnz. 52/2011 S. 1629 Seite 1630 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Nr. 52 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 1073 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nieder-Kinzig, Gemeinde Bad König (Odenwaldkreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nieder-Kinzig beabsichtigt, auf der Grundlage des vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten Wegeund Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen herzustellen. Es handelt sich im Wesentlichen um bodenordnerische Unterstützung der Renaturierung der Kinzig, die Neuanlage von unbefestigten landwirtschaftlichen Wegen und der Neuanlage von Löschwasserstauanlagen. Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Wetzlar, 29. November 2011 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 2 – VF 1829 StAnz. 52/2011 S. 1630 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN 1074 Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 165 bei gleichzeitiger Aufstufung des Arheilger Weges zwischen der L3113 und dem Kreisverkehrsplatz (KVP) und des Münchweges zwischen dem KVP und der Wixhäuser Straße in den Gemarkungen der Stadt Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Regierungsbezirk Darmstadt 1. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 165 in der Gemarkung der Stadt Weiterstadt, Stadtteil Gräfenhausen zwischen Netzknoten (NK) 6017 036 und NK 6017 029 von km 0,006 bis km 1,754 = 1,748 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Weiterstadt über (§ 43 HStrG). 2. Der bisherige Abschnitt des Arheilger Weg zwischen der Landesstraße 3113 und dem KVP und der Münchweg zwischen dem KVP und der Wixhäuser Straße in den Gemarkungen der Stadt Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt zwischen NK 6017 050 (neu) und NK 6017 051O (neu) von km 0,005 bis km 0,262 = 0,257 km zwischen NK 6017 051B (neu) und NK 6017 029 von km 0,000 bis km 1,998 = 1,998 km haben einschließlich der Äste im Bereich des NK 6017 051 (neu) zwischen den Astnullpunkten O und A von km 0,000 bis km 0,047 = 0,047 km zwischen den Astnullpunkten A und B von km 0,000 bis km 0,020 = 0,020 km zwischen den Astnullpunkten B und O von km 0,000 bis km 0,025 = 0,025 km Gesamt = 2,347 km die Verkehrsbedeutung einer Stadtstraße verloren und werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Kreis- straßen aufgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 HStrG). Sie werden als Teilstrecken der Kreisstraße 165 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Die Straßenbaulast für die aufgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Landkreis Darmstadt-Dieburg über (§ 41 Abs. 2 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 12. Dezember 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c K165 (12/2011) – 32 StAnz. 52/2011 S. 1630 1075 K 11 Ausbau der OD Ober-Liebersbach von NK: 6418228 nach 6318096 zwischen Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Bauvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 8. Dezember 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20g – L – P2 – We StAnz. 52/2011 S. 1630 Nr. 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011 Im Auftrag des Kreises Bergstraße beabsichtigen das Amt für Straßen- und Verkehrswesen und die Gemeinde Mörlenbach, die Kreisstraße 11 auszubauen. Für diese Baumaßnahme wurde eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Ortsdurchfahrt Ober-Liebersbach zwischen Netzknoten 6418228 und Netzknoten 618096, von Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516. In der Ortsdurchfahrt von Ober-Liebersbach wird, zwischen dem südlichen Ortseingangsbereich und der von Westen einmündenden Gemeindestraße "Ober- Liebersbach", ein 510 m langer Abschnitt der Kreisstraße 11 ausgebaut. Dabei steht, neben der Herstellung einer den aktuellen Anforderungen entsprechenden Straßensubstanz, eine ortsgerechte Neuordnung der Verkehrsflächen und die Schaffung einer durchgängigen Gehwegeverbindung im Vordergrund. Ziel des Entwurfs ist es auch, den betreffenden Abschnitt, hinsichtlich der innerörtlichen Streckencharakteristik zu verbes- Seite 1631 sern und die Verkehrssicherheit auch durch Unterstützung eines angemessenen Geschwindigkeitsniveaus zu gewährleisten. Außerdem soll die Straßenentwässerung im Zuge des Ausbaus erneuert, vervollständigt und den Anforderungen des Trinkwasserschutzes angepasst werden. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Bensheim, 8. Dezember 2011 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 1076 Neue Fortbildungsveranstaltung der Verwaltungsseminare Gießen und Wiesbaden Die Einkommensgrenze fällt weg! Was sich jetzt beim Kindergeld ändert Kurs Nr. GI-25-00-0722-1201 / WI-25-00-0722-1201 Ihr Nutzen Sie lernen neue Regelungen und Begriffe zum Kindergeldrecht kennen und können sie einschätzen und sachgerecht anwenden und umsetzen. Inhalt Mit dem am 4. November 2011 veröffentlichten Steuervereinfachungsgesetz gibt es gravierende Neuerungen. So sieht das Gesetz unter anderem vor, dass die Einkommensgrenze beim Kindergeld ab 2012 wegfällt. Wie sich das auswirkt und was sich sonst noch ändert, und ob das Gesetz für den Bereich Kindergeld das Prädikat „Vereinfachung“ verdient, wird Gegenstand des Seminars sein. Themen sind unter anderem: – Wegfall der Einkommensgrenze für alle Kinder? – Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium –Erwerbstätigkeit –Ausbildungsdienstverhältnis –Mangelfallberechnung – Wann ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten? – Auswirkungen des Wehrrechtsreformgesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes – Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofes Methode Vortrag, Diskussion, Übungen Zielgruppe Kindergeldsachbearbeiter/-innen, die über Grundkenntnisse zum Kindergeld verfügen und in der Praxis damit arbeiten. Seminarleitung Heinz-Josef Menke, Referent für Kindergeldangelegenheiten Dauer 2 Tage (16 Unterrichtsstunden) Termin Gießen: 31. Mai 2012 und 1. Juni 2012, 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Wiesbaden: 5. und 6. März 2012, 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr Ort Verwaltungsseminar Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen, Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Hinweis Bitte bringen Sie mit: Neue Dienstanweisung 2011, Abgabenordnung, Taschenrechner. Teilnahmegebühr 336 Euro für Mitglieder, 400 Euro für Nichtmitglieder Gerne bieten wir die Seminare auch als Inhouse-Veranstaltungen an. Bitte sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen ein passgenaues Angebot! Ihre Ansprechpartner: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Stefanie Klüber, Telefon: 0611 157 99-83, E-Mail: [email protected], Angela Getto, Telefon 0611 157 99-87, E-Mail: angela.getto@hvsv. de. Wiesbaden, 7. Dezember 2011 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 52/2011 S. 1631 Nr. 52 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1635 Andere Behörden und Körperschaften Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-TaunusKreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2012 vom 30. November 2011 Die Verbandsversammlung hat aufgrund – des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) und – der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf 15.822.000,– Euro in den Aufwendungen auf 15.822.000,– Euro und im Vermögensplan in den Einnahmen auf 6.565.000,– Euro in den Ausgaben auf 6.565.000,– Euro festgesetzt. Das Jahresergebnis ist ausgeglichen. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2012 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 0,– Euro festgesetzt. §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,– Euro festgesetzt. §4 (1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird auf 1.707.289,70 Euro festgesetzt. (2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 30. November 2011 ermittelt. §5 Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan. Rivenich, 19. Dezember 2011 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gez. Manfred S c h n u r Landrat und Verbandsvorsteher Amtliche Bekanntmachung der Architekten- und Stadt planerkammer Hessen Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat aufgrund des § 9 Abs. 4 der Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigtenverordnung – NBVO) vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I 2002, Seite 729 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2011 (GVBl. I, Seite 174) in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2011 die Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO vom 17. Dezember 2002 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2003, Seite 386 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 10. Dezember 2008 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2009, Seite 319), beschlossen. Die Ausfertigung des Textes des Beschlusses zur Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen erfolgte am 14. Dezember 2011. Die geänderte Fassung tritt am 1. Tag des der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft. Der vollständige Text der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO kann über die Homepage der AKH (www.akh.de) eingesehen, kostenfrei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung wird eine Kopie übersandt; für die Übersendung kann Ersatz der Portokosten verlangt werden. Wiesbaden, 14. Dezember 2011 Dipl.-Ing. Barbara E t t i n g e r - B r i n c k m a n n Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Öffentliche Ausschreibungen Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Kleinbau 2012 Vergabenummer 119/738 824 – 03, Gewerk Elektrotechnik Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber a) Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 - 3399 / +49 (0)89/1205 - 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ueber-fraunhofer/ausschreibungen/ vob Abschnitt II: Auftragsgegenstand b) Verfahrensart Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A Verg.Nr. – Bezeichnung 119/738 824 – 03 Elektrotechnik d) Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Kleinbau 2012 f) Umfang der Leistung (ca.) Fertigteilstation für 20 kV SF6-Schaltanlage, 1 Trafo 1000 KVA, Reservekammer für 1 Trafo 1000 KVA und NSHV h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 i) Ausführungsfristen Beginn 23.03.2012, Ende 20.01.2013 j) Nebenangebotezugelassen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information k) Anforderung UnterlagenVergabestelle Bau, siehe a) l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen erhältlich bis 06.01.2012 Verwendungszweck 119/738 824 – 03 Kosten 16,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich unter Angabe einer vollständigen Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden Seite 1636 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 52 – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch q) Angebotseröffnung 02.02.2012, Uhrzeit 10:30, Ort siehe a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten r) geforderte Sicherheiten gemäß Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A v) Zuschlagsfrist: 02.03.2012 Abschnitt VI: Andere Informationen w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104) Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn Adressenfeld Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Kleinbau 2012 Vergabenummer 119/738 824 – 01, Gewerk Erd-, Abbruch-, Grundleitungsarbeiten Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber a) Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 - 3399 / +49 (0)89/1205 - 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ueber-fraunhofer/ausschreibungen/ vob Abschnitt II: Auftragsgegenstand b) Verfahrensart Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A Verg.Nr. – Bezeichnung 119/738 824 – 01 Erd-, Abbruch-, Grundleitungsarbeiten d) Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt Kleinbau 2012 f) Umfang der Leistung (ca.) Abbruch von Baukonstruktionen im Erdreich: Kellergeschoss einer ehem. Villa und Wasserbecken: gesamt 650 m3 Baukonstruktionen, sowie hierfür notwendige Erdarbeiten: 2.100 m3, Herstellen Kabelgräben mit gesamt 1.700 m Elektro-Leerrohren und mehreren Schächten, Erdarbeiten für Kabelgräben: 400 m3, Verlegen Steinzeug-Grundleitungen: 50 m, Abbruch Parkplatzfläche: ca. 1.800 m2, Abbruch 3 Garagen h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 i) Ausführungsfristen Beginn 23.03.2012, Ende 20.01.2013 j) Nebenangebotezugelassen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information k) Anforderung UnterlagenVergabestelle Bau, siehe a) STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen erhältlich bis 09.01.2012 Verwendungszweck 119/738 824 – 01 Kosten 16,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich unter Angabe einer vollständigen Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch q) Angebotseröffnung 03.02.2012, Uhrzeit 10:30, Ort siehe a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten r) geforderte Sicherheiten gemäß Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A v) Zuschlagsfrist: 02.03.2012 Abschnitt VI: Andere Informationen w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104) Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180, [email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. 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